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Urteil

111 Ks 5/22

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2022:0906.111KS5.22.00
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Tenor

Der Angeklagte wird wegen Mordes in zwei Fällen zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.

Die besondere Schwere der Schuld wird festgestellt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen sowie die notwendigen Auslagen des Nebenklägers.

Angewandte Vorschriften:

§§ 211 Abs. 1, Abs. 2 Gruppe 1 Alt. 4, Gruppe 2 Alt. 1, 53, 54 Abs. 1 S. 1, 57a Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 57b StGB

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen Mordes in zwei Fällen zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die besondere Schwere der Schuld wird festgestellt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen sowie die notwendigen Auslagen des Nebenklägers. Angewandte Vorschriften : §§ 211 Abs. 1, Abs. 2 Gruppe 1 Alt. 4, Gruppe 2 Alt. 1, 53, 54 Abs. 1 S. 1, 57a Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 57b StGB Gründe: I. Der zur Tatzeit XX Jahre alte Angeklagte wurde am 25.04.19XX in L. geboren und lebte bis zu seiner Festnahme bei seinen Eltern in einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus unter der Anschrift O, L.1.. Sein Vater arbeitet als Lagerist bei der G, seine Mutter ist Erzieherin und Hausfrau. Der Angeklagte hat einen vier Jahre jüngeren Bruder, den Zeugen H., mit dem er sich ein Zimmer in der elterlichen Wohnung teilte. Seine Familie gehört der Glaubensgemeinschaft der B.1. an, Religion spielte im Elternhaus und der Erziehung aber nur eine untergeordnete Rolle. Seine Eltern waren liebevoll und umsorgend, mitunter auch etwas strenger. Sie hatten eine klare Vorstellung davon, wie ihr Sohn sein Leben führen sollte und waren stolz auf ihn. Der Angeklagte hatte insgesamt ein enges Verhältnis zu seinen Eltern und war gut in seine Familie integriert. Der Angeklagte besuchte die Grundschule und nachfolgend die I. in L.2. Dort ging er von der 5. bis zur 10. in dieselbe Klasse wie T., eines der beiden Tatopfer. Beide waren Teil eines größeren Freundeskreises, zu welchem auch die Zeugen B.2., U., B.3., Z., C. und L.3. gehörten. Obwohl der Angeklagte zu Schulzeiten ein Auge auf T. geworfen hatte, waren beide nie ein Paar. Der Angeklagte wurde von seinen Freunden als zurückhaltend und unauffällig wahrgenommen. Er nahm an allen Aktivitäten teil, ohne diese zu je zu initiieren. Er hielt sich stets im Hintergrund, stand nicht für eigene Überzeugungen ein und ging Problemen gerne aus dem Weg, indem er sich zurückzog. Er wirkte sehr abhängig von den Wünschen und Vorstellungen seiner Eltern sowohl hinsichtlich seiner Berufswahl als auch bei der Gestaltung seines täglichen Lebens. Im Jahr 20XX verließ der Angeklagte im Alter von 16 Jahren die Schule nach der 10. Klasse mit einem Realschulabschluss und machte anschließend – den Vorstellungen seiner Eltern entsprechend – eine Ausbildung bei der G. in L. zum Werkzeugmechaniker. Dort arbeitete er zuletzt als sog. Operator in der Abteilung Ersatzteillieferung im Schichtbetreib. Hierbei führte er einfachere Hilfstätigkeiten aus wie die Qualitätskontrolle von hergestellten Fahrzeugteilen. Der Angeklagte strebte zudem eine Fortbildung zum Industriemeister für Metalltechnik an, mit der er bereits angefangen und für die er bereits an einzelnen Prüfungen teilgenommen hatte. Der Angeklagte führte insgesamt ein sparsames Leben, da er weiterhin bei seinen Eltern mietfrei wohnte und auch relativ wenig für seine Lebensführung ausgab. Sein monatliches Nettogehalt betrug ca. 2.355 €. Zur Tatzeit verfügte er auf seinen Konten über Ersparnisse von insgesamt rund 44.500 €. Im Jahr 20XX hatte der Angeklagte eine Eigentumswohnung in der T.1. L., erworben und für die Finanzierung ein Darlehn in Höhe von 150.000 € aufgenommen. Die Restschuld betrug zur Tatzeit rund 137.000 €. Die Wohnung hatte er vermietet und erzielte hieraus zusätzliche monatliche Einnahmen von zuletzt rund 470 €, welche er zur Abbezahlung der Wohnung nutzte. Er beabsichtigte die eigene Wohnung erst zu beziehen, nachdem er geheiratet und eine eigene Familie gegründet hatte. Etwa seit März 20XX traf der Angeklagte sich regelmäßig mit der zur Tatzeit XX-jährigen Zeugin H.1. Beide kannten sich bereits vorher durch ihre Familien. Seit August 20xx führten die beiden eine feste Beziehung. Die Beziehung war insbesondere durch einen häufigen Nachrichtenaustausch über WhatsApp und Instagram wie auch durch zahlreiche Telefonate geprägt. Beide kontaktierten sich in den Monaten vor der Tat durchschnittlich etwa 300-mal am Tag. Der Angeklagte wünschte sich eine langfristige Beziehung mit der H.1. und hatte vor, sie zu heiraten und mit ihr eine Familie zu gründen. Bislang hatte jedoch weder der Angeklagte noch die H.1. ihren Eltern von der bestehenden Beziehung berichtet. Der Zeugin H.1. gegenüber gab der Angeklagte zu verstehen, dass er vor ihr schon sexuelle Kontakte zu einer Anzahl von Frauen gehabt habe, was die Zeugin H.1. akzeptierte. Bis zu seiner vorläufigen Festnahme betrieb der Angeklagte in seiner Freizeit regelmäßig Fitnesstraining und spielte bis etwa September 20XX Fußball in einer Mann- schaft. Er nahm an Freizeitaktivitäten in seinem Freundes- und Bekanntenkreis teil, wo er als ruhig, freundlich, ausgeglichen und insbesondere als unauffällig galt. Er hielt sich meist still im Hintergrund und wurde mitunter auch für ängstlich gehalten, da er nicht für eigene Überzeugungen einzustehen pflegte. Andererseits wurde er im Rahmen von Fußballspielen teils auch als hitzköpfig wahrgenommen, wenn er beispielsweise gefoult wurde oder etwas nicht seinen Vorstellungen entsprach. Der Angeklagte ist 1,78 m groß und war zur Tatzeit 79 kg schwer und hat eine sportliche Statur. Erkrankungen oder Unfälle des Angeklagten mit dauerhaften Folgen sind nicht bekannt geworden. Der Angeklagte konsumierte keine illegalen Drogen und nur gelegentlich Alkohol. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. II. 1. Zu den Geschädigten Die XX Jahre alt gewordene T. und ihr vier Jahre alt gewordener Sohn T.2. lebten zusammen mit ihrem Vater T.3., nachfolgend Nebenkläger genannt, sowie dessen jüngster Tochter, T.4., der Halbschwester von T., unter der Anschrift W. in L.. T. wurde von ihrem Umfeld als eine sehr liebe, höfliche und lebensfrohe Person wahrgenommen, die sich durch ihre Hilfsbereitschaft und Willensstärke auszeichnete, aber auch durch eine gewisse Verschlossenheit. Probleme und Schwierigkeiten machte sie nicht selten mit sich selbst aus, ohne andere damit zu behelligen. Sie war selbstbewusst und mutig – wie das nachfolgende Geschehen zeigt – im Rahmen dessen sie im Alter von XX Jahren von dem Umstand überrascht wurde, schwanger geworden zu sein. Für sie stand fest, dass sie das Kind bekommen wollte. Ihre Familie oder Freunde band sie in diese Entscheidung nicht mit ein. Sie trat als selbständige, selbstbewusste junge Frau und liebevolle Mutter auf. Sie wurde von ihren Angehörigen und Freunden dafür bewundert, dass sie neben ihrem Studium und der Arbeit gut für ihren Sohn sorgte. T. legte großen Wert darauf, die Erziehung und das Umfeld von T.2. bestmöglich zu gestalten. T.2. war ein fröhlicher, aufgeweckter und gut erzogener Junge voller Energie und Lebensfreude. Er war neugierig und wissbegierig, er war von Dinosauriern fasziniert und kannte alle ihm beigebrachten Dinosauriernamen auswendig. Auch konnte er bereits das gesamte Alphabet. Mit seinem Wesen und seiner Art gelang es ihm in Windeseile, die Herzen seiner Familie und aller Freunde der Familie zu erobern. T. hatte – wie der Angeklagte – die I. besucht und dort im Jahr 20XX Abitur gemacht. Noch vor dem Abitur wurde sie ungeplant vom Angeklagten schwanger, nachdem sie mit diesem Anfang 20XX anlässlich einer kurzen Affäre wenigstens einmal ungeschützten Geschlechtsverkehr gehabt hatte. Die Schwangerschaft hielt sie bis zur Geburt von T.2. am 17.10.20XX gegenüber ihrer Familie und ihren Freunden geheim, da sie verhindern wollte, dass ihr irgendjemand in ihre Entscheidung, das Kind zu bekommen, „reinredete“. Auch wollte sie ihr Leben normal weiter leben, ohne als „Schwangere“ abgestempelt zu werden. Die Verantwortung und Erziehung für ihr Kind wollte sie von Anfang an alleine und selbstbestimmt übernehmen. Die Schwangerschaft war ihren Familienangehörigen und Freunden jedenfalls bis kurz vor der Entbindung auch aufgrund der kräftigen Statur von T.nicht aufgefallen. Nach der Geburt von T.2. rief T. den Nebenkläger noch aus dem Krankenhaus an und eröffnete ihm, dass er nunmehr Großvater sei. Dieser, wie auch die weiteren Angehörigen, waren zwar überrascht über das heimliche Vorgehen von T. Sie freuten sich aber über den unvorhergesehenen Familienzuwachs, schlossen T.2. sofort ins Herz und nahmen ihn in die gut funktionierende Patchwork-Familie auf. Die Betreuung und Erziehung von T.2. übernahm T. von Anfang an vorwiegend alleine, wobei sie im Bedarfsfall jederzeit Unterstützung von ihren Angehörigen erhielt. In den ersten Jahren kümmerte sie sich rund um die Uhr um ihren Sohn, weshalb sie ihr bereits begonnenes Lehramtsstudium an der V. zeitweise faktisch aussetzen musste. Nachdem T.2. größer wurde und in den J. in L. ging, verbrachte T. die Zeit nach der Rückkehr aus dem Kindergarten mit T.2., wobei sie diese aktiv gestaltete durch verschiedene gemeinsame Unternehmungen, wie Besuche auf einem Spielplatz oder am Rheinufer. Sie legte Wert auf eine feste Tagesstruktur und organisierte eine umfassende Betreuung, sie achtete darauf, dass T.2. immer in guten Händen war, wenn sie mit Studium oder Arbeit beschäftigt war oder sich – ohne ihn – mit Freunden traf. Den Namen des Vaters ihres Kindes gab T. nach der Geburt auch auf mehrfache Nachfrage ihrer Angehörigen und Freunde nicht bekannt. T. ging dabei zunächst davon aus, der Zeuge Z.1. sei der Vater ihres Sohnes. Den seinerzeit XX Jahre alten und damit deutlich älteren Zeugen Z.1. hatte T. Anfang 20XX in einem Kiosk in L. kennengelernt, wo dieser arbeitete. Der Z.1. hatte bereits drei nichteheliche Kinder aus unterschiedlichen Beziehungen mit zwei Frauen. T. und der Z.1. verstanden sich gut und hatten eine kurzzeitige lose Affäre, im Rahmen derer beide etwa drei- bis viermal ungeschützten Geschlechtsverkehr hatten, wobei dies auch in die Zeit des von ihr errechneten Empfängniszeitraums fiel. Nachdem T. nach der Geburt von Z.2. an den Z.1. herangetreten war, hatte dieser zwar erhebliche Zweifel an seiner Vaterschaft geäußert, schloss diese andererseits aber auch nicht gänzlich aus. Der Zeuge Z.1. bat T. darum, ihm Zeit zu geben und ihn nicht als Vater des T.2. zu benennen. Dem Wunsch kam T. nach, da sie T.2. alleine großziehen wollte. Bis auf wenige – meist zufällige – Zusammentreffen auf der Straße hatte der Z.1. auch keinen weiteren Kontakt zu T. und T.1.. Er zahlte auch keinen Unterhalt, wobei T. solchen zunächst auch nicht von ihm einforderte. Ihr begonnenes Lehramtsstudium führte T. nicht zu Ende, sondern wechselte zuletzt an die U.1. in L., um dort Kindheitspädagogik zu studieren. Zur Finanzierung ihrer Lebensgrundlage stand T. das eigene wie auch das Kindergeld für T.2. in Höhe von insgesamt 408 € monatlich zur Verfügung. Ferner erhielt sie bis August 20XX BAföG in Höhe von monatlich 516 €. Ihr Vater, der Nebenkläger, unterstützte sie, indem sie mit T.2. mietfrei bei ihm wohnen konnte, auch zahlte er ihr ein Taschengeld in unterschiedlicher Höhe und finanzierte erforderliche Anschaffungen für sie oder seinen Enkel. Darüber hinaus ging T. Nebenjobs nach, zeitweise als Kellnerin und zuletzt gemeinsam mit ihrer Schwester, der K.1., als Lehrerin bei einer Nachhilfeschule. Am 25.11.20XX stellte T. bei der T.6. einen Antrag auf Unterhaltsvorschussleistungen und gab dabei an, der Vater ihres Kindes sei unbekannt. Nachdem die zuständige Sachbearbeiterin T. dazu aufgefordert hatte, die Hintergründe näher zu erläutern, legte sie mit Schreiben vom 16.06.20XX dar, sie habe den Vater auf einer Party kennen gelernt und danach nicht mehr gesehen, sein Name sei ihr nicht bekannt. Mit Bescheid vom 29.09.20XX wurde der Antrag auf Unterhaltsvorschussleistung abgelehnt. Zur Begründung wurde eine mangelnde Mitwirkung bei der Feststellung des Kindsvaters angeführt, T. Angaben zu der angeblich unbekannten Vaterschaft seien nicht glaubhaft. Der hiergegen erhobene Widerspruch von T. wurde mit Widerspruchsbescheid vom 18.02.20XX zurückgewiesen und damit begründet, T. habe den Ort des Geschlechtsverkehrs, den Namen des Mannes und sein Aussehen trotz Aufforderung nicht angegeben. 2. Vortatgeschehen Am 30.03.20XX beantragte T. die Einrichtung einer Beistandschaft durch das K.2.zur Feststellung der Vaterschaft ihres Sohnes und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen. Hierbei gab sie nunmehr – entsprechend ihrer Vermutung – den Zeugen Z.1. als Vater von T.2. an. Im Rahmen des Verfahrens zweifelte dieser weiterhin seine Vaterschaft an, woraufhin Anfang September 20XX unter Beteiligung von T, T.2. und dem Z.1. ein Vaterschaftstest in einer Apotheke in L. durchgeführt wurde, welcher negativ ausfiel. Da das Testergebnis, das T. am 17.09.20XX erhielt, die Vaterschaft des Z.1. ausschloss, stand für sie ab diesem Datum die Vaterschaft des Angeklagten fest, da sie nur noch mit diesem im Rahmen des von ihr errechneten Empfängniszeitraums ungeschützten Geschlechtsverkehr gehabt hatte. Noch am 17.09.20XX kontaktierte T. den Angeklagten, zu dem sie seit der gemeinsamen Schulzeit keinen nennenswerten Kontakt gehabt hatte, um 00.00 Uhr über die sozial-media Plattform J.1.. Es kam zu nachfolgendem Chatverlauf: T. B.3.? B.3. ? T. Wir sollten uns mal unterhalten B.3. Warum? T. Wegen damals? B.3. Guck mal ich habe seit längerem eine Freundin bin glücklich wüsste nicht über was wir reden sollten? Werde bald heiraten T. Das freut mich sehr für dich aber es gibt noch eine kleine Sache zu klären B.3. Um was geht es […] T T. Wir haben doch damals am Telefon etwas besprochen Weißt du noch? B.3. Ja T. Ja der Plan klappt leider nicht B.3. Kann ich dich kurz anrufen? T. Ja B.3. Deine Nummer? T. XXXXXX Daraufhin fanden an diesem Tag in der Zeit von 00.00 Uhr bis XX.XX Uhr und von XX.XX Uhr bis XX.XX Uhr zwei Telefonate statt. Bei den Gesprächen eröffnete T. dem Angeklagten, dass er der Vater von T.2. sei. Sie teilte ihm mit, dass sie bislang einen anderen Mann für den Vater gehalten habe, was sich nunmehr als falsch herausgestellt habe. Am 19.09.20XX befasste sich der Angeklagte mit den Themen Vaterschaft, Vaterschaftstest, Unterhalt und Jugendamt. Er googelte mit seinem Handy Begriffe wie „Vaterschaftstest in der Apotheke durchführen“, „bezahlt das Jugendamt, wenn der Vater gut verdient?“. Am 20.09.202XX kontaktierte der Angeklagte T. erneut über J. mit den Worten „Gib mal deine Nummer müssen das jz klären ein für alle mal“. Es folgte ein Telefonat an diesem Tag in der Zeit von XX.XX Uhr bis XX.XX Uhr (30 Minuten Gesprächszeit), in dem es zu einer Aussprache und einem Streit zwischen T. und dem Angeklagten kam, da beide unterschiedliche Bedürfnisse hatten und „nicht auf einen Nenner“ kamen. T. beabsichtigte, den Namen des Angeklagten dem Jugendamt mitzuteilen und die Vaterschaft, sofern erforderlich, im Wege eines Vaterschaftstests verbindlich feststellen zu lassen, um ihrem Sohn auf Dauer zu erwartende Fragen nach seinem Vater beantworten zu können, aber nicht zuletzt auch, um Unterhaltsforderungen gegen den Angeklagten geltend zu machen, um diese ihrem Sohn zugutekommen zu lassen, was sie dem Angeklagten auch mitteilte. Dem Angeklagten war demgegenüber daran gelegen, seine mögliche Vaterschaft geheim zu halten und er bat T. darum, diese nicht öffentlich zu machen. Er hielt ihr vor, es sei schließlich ihre Entscheidung gewesen, das Kind zu bekommen. Er wolle sein Leben in Ruhe mit seiner Freundin leben und er habe genug andere Probleme. Er befürchte zudem, dass seine Eltern ihm Vorwürfe machen würden, wenn sie hiervon erführen. Im Anschluss an das Telefonat mit dem Angeklagten berichtete T. XX.XX Uhr ihrer besten Freundin, der B.3., in zwei Sprachnachrichten und mehreren WhatsApp-Textnachrichten von dem Gespräch mit „T.2.“, wobei sie den Namen des Angeklagten nicht nannte. Sie erläuterte der B.3., dass sie sich in einem inneren Zwiespalt befinde. Einerseits wolle sie nicht, dass der Angeklagte von seiner Familie fertig gemacht werde, wenn diese von seiner Vaterschaft erführe, und dass er seine Freundin verliere, die er heiraten wolle, andererseits wolle sie auch nicht jeden Monat auf 400,00 € verzichten. Am 23.09.20XX recherchierte der Angeklagte in der Zeit zwischen XX.XX Uhr und XX.XX Uhr erneut zu den Themen Vaterschaftstest und Jugendamt. Er googelte auf seinem Handy Stichworte wie „muss man Unterhalt zahlen wenn man selbst kein Geld zum leben hat“, „reicht der name des vaters um vateschaftstest“, „unterhaltsvorschuss mutter muss sich bemühen, Vaterschaft zu klären“, „Vater unbekannt was steht mir zu“, „Vaterschaftstest, Voraussetzungen Verfahren Folgen“, „Wie geht das Jugendamt vor, wenn Vater namentlich nicht bekannt“. Die insgesamt XX Suchanfragen löschte der Angeklagte nachträglich zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt aus dem Webverlauf. Am 02.11.20XX um XX.XX Uhr kontaktierte T. den Angeklagten über J.1.. Sie schrieb, dass die Klasse 10.1 ein Klassentreffen plane und sie ihm den Link für die Gruppe schicken könne, in dem Ort und Uhrzeit des Treffens besprochen würden. Ein solches Klassentreffen war tatsächlich nicht geplant. Vielmehr handelte es sich um ein zwischen dem Angeklagten und T. im Rahmen des letzten Telefonats vereinbartes Codewort, um den Grund der Kontaktaufnahme im Hinblick auf die Freundin des Angeklagten zu verschleiern. Der Angeklagte antwortete ihr um XX.XX Uhr und fragte, wann er sie erreichen könne. Spätestens ab jetzt schloss der Angeklagte auch die Tötung von T. und T.2. in seine Überlegungen, wie er das Bekanntwerden seiner möglichen Vaterschaft verhindern könne, mit ein. Ab XX.XX Uhr dieses Tages recherchierte der Angeklagte im Internet, wie man K.O.-Tropfen bekommt bzw. wo man solche kaufen kann. Die letzte Google-Suchanfrage lautete „k.o.-tropfen selber machen Felgenreiniger“. Anschließend besuchte der Angeklagte die Internetseite „www.reifen.com“, wobei nicht festgestellt werden konnte, ob er dort auch nach Felgenreiniger suchte. Den Webverlauf löschte der Angeklagte nachträglich zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt, da er diesen als ihn belastend ansah. Auf die spätere Nachfrage des Angeklagten am 02.11.20XX um XX.XX Uhr, ob das Gespräch dringend sei oder ob man es verschieben könne, bejahte T. die Dringlichkeit. Beide telefonierten anschließend von XX.XX Uhr bis XX.XX Uhr (26 Minuten) miteinander. Naheliegend ging es bei dem Gespräch auch um die Durchführung eines Vaterschaftstests. Nach Beendigung des Telefonats befasste sich der Angeklagte jedenfalls erneut mit dem Thema „Vaterschaftstest“ und erkundigte sich, wo man einen solchen online erwerben kann. Am 07.11.20XX informierte sich der Angeklagte weiter danach, wo man H.2. kaufen kann, da er eine Tötung von T. und T.2. weiterhin zumindest in Betracht zog. Bei H.2. handelt es sich um eine farb- und geruchsneutrale Substanzklasse, welche als sog. L.5. zur Betäubung eingesetzt werden kann. Er googelte mit seinem Handy u.a. die Begriffe H.2. Kaufen dm, „Ist H.2. in Nagellackentferner“, „H.2. Baumarkt Obi“, „H.2. kaufen“, wobei es sich um insgesamt XX – nachträglich vom Angeklagten aktiv gelöschte – Suchanfragen handelte. Am 09.11.20XX oder 11.11.20XX telefonierte T. mit der zuständigen Sachbearbeiterin des Jugendamtes, der T.7. T. hatte diese bereits am 24.09.20XX über das negative Testergebnis betreffend den Z.1. unterrichtet. Auf die anschließende Nachfrage der T.7., ob eine weitere Person als Vater in Betracht käme, hatte T. um eine zweiwöchige Bedenkzeit gebeten, die nunmehr verstrichen war. Im Rahmen des Telefonats erklärte T. gegenüber der T.7. , dass die Situation mit dem Kindsvater schwierig sei. Sie wolle fair sein und zunächst mit ihm selbst reden, bevor sie den Namen rausgebe. Sie traf daraufhin mit der T.7. die Übereinkunft, dass sie dessen Namen bis zum 15.11.20XX – dem Tag nach der Tat – bekannt geben würde, sodass von Seiten des Jugendamtes aus weitere Schritte eingeleitet werden könnten. T., die in der Vergangenheit den Absprachen mit der T.7. stets zuverlässig nachgekommen war, wollte diesen Termin auch einhalten. Dementsprechend vermerkte sie in ihrem Kalender für die Woche vom 08. bis 14.11.20XX u. a. die Eintragung „T.7. informieren“. Am Samstag, den 13.11.20XX, um XX.XX Uhr, dem Tag vor der Tat, rief der Angeklagte T. erneut an. Es fand ein Telefongespräch mit einer Dauer von XX Minuten statt, wobei der Inhalt des Gespräches nicht festgestellt werden konnte. Es liegt nahe, dass T. dem Angeklagten hierbei mitteilte, dass sie dem Jugendamt angekündigt habe, dort bis zum 15.11.20XX den Namen von T.2. Vater zu nennen. 3. Engeres Vortatgeschehen Der Angeklagte fasste spätestens im Laufe des Tattags, Sonntag, den 14.11.20XX, den Plan, T. und T.2. noch an diesem Abend an den O.1. in einen Hinterhalt zu locken, um beide dort unter Ausnutzung ihrer Arg- und Wehrlosigkeit zu töten und so das Bekanntwerden seiner Vaterschaft, die er zumindest für wahrscheinlich hielt, um jeden Preis zu verhindern. Er wollte hierdurch vermeiden, dass er seine Eltern durch das Bekanntwerden seiner Vaterschaft enttäuschte, da sein bisher beanstandungsfreies Leben hierdurch aus seiner Sicht Schaden nehmen würde und er mit Vorwürfen seiner Eltern rechnete, weil er gegen die ihm im Rahmen ihrer Erziehung vermittelten Wertvorstellungen verstoßen hatte. Er hatte zudem Sorge, dass das Bekanntwerden seiner Vaterschaft die Beziehung zu seiner Freundin belasten könnte, auch wenn er hoffte, dass diese sich deshalb nicht von ihm trennen würde. Auch kamen ihm Unterhaltszahlungen für T.2. nicht sonderlich gelegen. Aus den genannten Gründen betrachtete er T. und T.2. als einen Störfaktor für sein künftiges Leben und beschloss, sie zu töten, um sein bisheriges Leben ungestört fortführen zu können. Am frühen Abend des Tattags schrieb T. dem Angeklagten um XX.XX Uhr über J.1. dem zwischen ihnen im Hinblick auf die Freundin des Angeklagten vereinbarten Code folgend, er könne sich melden, dann werde sie ihn in die Gruppe des Klassentreffens hinzufügen, worauf der Angeklagte zunächst noch nicht reagierte. Den Tatabend verbrachte der Angeklagte in seiner elterlichen Wohnung, wo er mit seiner Mutter und seinen beiden Tanten, der B.5. und T.8. ab ca. XX.XX Uhr zu Abend aß und anschließend Tee trank. Er ließ sich dabei äußerlich nichts anmerken. Gegen XX.XX Uhr verließ der Angeklagte in Trainingssachen gekleidet die elterliche Wohnung mit den Worten, dass er nun zum Fitnessstudio fahre. Auch der Zeugin H.1., die sich seit dem 13.11.20XX bis zum 17.11.20XX in einem Urlaub in der U.2. befand, schrieb er um XX.XX Uhr, dass er jetzt trainieren gehe. Der Angeklagte nahm seine Sporttasche mit, in welche er einen schwarzen Trainingsanzug der Marke O.2. bestehend aus Hose und Jacke und ein Paar Sportschuhe der Marke O.2. mit der Aufschrift B.6. gepackt hatte. Er tat dies in der Absicht, seine Kleidung nach der Tatausführung wechseln zu können und seine zur Tatzeit getragene Kleidung anschließend zu entsorgen. Darüber hinaus nahm der Angeklagte ein Messer und Handschuhe mit, letztere um Spuren zu vermeiden. T. hatte am Tatabend ab ca. XX.XX Uhr einen Termin für eine Videokonferenz aufgrund ihrer Arbeit bei der Nachhilfeschule. Sie begab sich hierzu in die Küche der von ihr, ihrem Vater und T.4. bewohnten Wohnung, um ungestört zu sein, während die T.4. sich um T.2. kümmerte. Ihr Vater, der Nebenkläger, war mit Freunden auswärts zum Essen verabredet und folglich nicht in der Wohnung. Nach Beendigung Videokonferenz, an der auch die K.1. teilgenommen hatte, kehrte T. gegen XX.XX Uhr aus der Küche in ihr Zimmer zurück. Dort hatte die Zeugin T.4. T.2. zwischenzeitlich – entsprechend seiner Abendroutine – ins Bett gebracht und hörte mit ihm noch ein Hörspiel zum Einschlafen. T. erklärte T.4., dass sie mit dem Meeting fertig sei, woraufhin die Zeugin zum Duschen ins Badezimmer ging. Ab XX.XX Uhr chattete T. mit der B.3. über X. und beklagte sich darüber, dass das Meeting mit der Arbeit am Sonntagabend „voll unnötig“ gewesen sei. Die B3.schrieb daraufhin um XX.XX Uhr „Hahaha“ „Komm lass zoomen“, worauf T. um XX.XX.XX Uhr mit den Worten „Alles klar“ und „bist du online?“ antwortete. Wenige Sekunden später um XX.XX Uhr rief der Angeklagte – der seine elterliche Wohnung etwa sechs Minuten zuvor verlassen hatte – T. auf ihrem Mobiltelefon an. Es fand zunächst ein kurzes Gespräch mit einer Dauer von drei Minuten statt, bei dem der Angeklagte auf ein persönliches Treffen noch in dieser Nacht drängte. Um XX.XX Uhr schrieb T. der B.3. per WhatsApp „Bruder lass morgen machen [„Daumen-hoch“-Emoji] wieso weshalb warum erkläre ich dir morgen“ und sagte so das vereinbarte Videotelefonat mit ihrer Freundin T.9. wieder ab. Zwischen XX.XX Uhr und XX.XX Uhr fand ein weiteres – vom Angeklagten ausgehendes – sechsminütiges Telefongespräch zwischen dem Angeklagten und T. statt. Um T. und T.2. – seinem Plan entsprechend – in einen Hinterhalt zu locken, um sie und ihren Sohn zu töten, zeigte sich der Angeklagte bei diesem und dem vorangegangenen Telefonat gegenüber den Anliegen von T. aufgeschlossener als zuvor. Er schlug ein gemeinsames Gespräch im Bereich des in unmittelbarer Nähe zu seiner Wohnanschrift gelegenen O.1. vor, im Rahmen dessen er auch T.2. gerne kennenlernen wolle. Als Grund für den abgelegenen Treffpunkt führte er an, er wolle im Hinblick auf seine Eltern und seine Freundin nicht mit ihr und T.2. von Familienangehörigen, Freunden oder Bekannten gesehen werden. Tatsächlich schlug der Angeklagte den Treffpunkt und die Uhrzeit vor, da er wusste, dass sich dort bei Dunkelheit keine oder allenfalls wenige Personen aufhalten würden, was sein Vorhaben vereinfachen würde. Auch hoffte er, sich ein Alibi dadurch verschaffen zu können, dass er zeitnah nach der Tat sein Fitnessstudio aufsuchte, wo seine Anwesenheit – wie er wusste – erfasst wurde. T. stimmte dem Treffen zu, da sie sich über die nun positivere Haltung des Angeklagten gegenüber ihren Anliegen freute, sie dem ihr seit vielen Jahren bekannten Angeklagten vertraute und sie folglich eine von ihm ausgehende Gefahr nicht erwartete. Derart veranlasst vom Angeklagten kleidete T. den bereits bettfertigen T.2. sodann an, indem sie ihm über seinen Schlafanzug seine Skihose und seine Daunenjacke überzog und ihm Stiefel anzog und setzte ihn in den Kinderwagen, um mit ihm die elterliche Wohnung zu verlassen. Aufgrund der späten Uhrzeit und der Tatsache, dass T.2. bereits bettfertig war, war dies äußerst ungewöhnlich, da T. mit ihrem Sohn nicht spätabends auszugehen pflegte. Weil dies auch der T.4. komisch vorkam, wollte die T.4. von ihrer Schwester wissen, was sie vorhabe bzw. wohin sie gehe. Sie drohte ihr an, den Nebenkläger anzurufen, wenn sie ihr nicht antworte. T. antwortete ihr gut gelaunt und lachend „Ich entführe jetzt mein eigenes Kind“ und sagte, dass sie wiederkommen werde und nicht wisse, „wie sie das Baba erklären sollten“. Um kurz vor XX.XX Uhr verließ T. – ohne ihrer Schwester mitzuteilen, wohin sie ging – mit ihrem Sohn die Wohnung und war für ihre Familie in der Folgezeit nicht mehr erreichbar. Weil der T.4. die Situation weiterhin komisch vorkam, schrieb sie dem Nebenkläger um XX.XX Uhr und kurz darauf um XX.XX Uhr der Zeugin K.1., dass T. mit T.2. die Wohnung verlassen habe. T. war mit T.2. zu dem von ihr und ihrem Vater genutzten Pkw ihres Schwagers, des Zeugen K.3., gegangen, einem grauen VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen X-XX XXX welcher auf der Straße vor der Haustür in der W. in Höhe der Hausnummern XX oder XY geparkt war. Das rechte Hecklicht des Fahrzeugs war defekt. Sie setzte T.2. in den Kindersitz auf dem Beifahrersitz und legte den Kinderwagen zusammengeklappt auf die Rückbank. Sodann fuhr sie zum O.1..Während der Fahrt rief der Angeklagte T. erneut an. Es fand ein Telefonat zwischen XX.XX Uhr und XX.XX Uhr statt, bei dem der Angeklagte sie zunächst zu dem unter der Anschrift am N. gelegenen Wendehammer lotste. Dieser befindet sich etwa sieben Gehminuten (etwa 500 m Fußwegstrecke) von der Wohnanschrift des Angeklagten entfernt, wobei der Weg über eine Fußgängerbrücke über das Hafenbecken führt. Um XX.XX Uhr fuhr T. in den Wendehammer ein, wendete dort – wobei das Fahrzeug von einer Überwachungskamera der Q. aufgezeichnet wurde – und parkte an einer durch eine Laterne ausgeleuchteten Stelle am Straßenrand, wo es am Folgetag aufgefunden wurde. Unmittelbar nachdem T. das Fahrzeug am Straßenrand im Wendehammer geparkt hatte, rief der Angeklagte sie erneut um XX.XX Uhr an. Es fand ein weiteres Telefonat bis XX.XX Uhr statt (Gesprächszeit 13 Minuten). Wo sich der Angeklagte während des letzten Telefonats im Bereich des Niehler Hafens konkret aufhielt, konnte nicht festgestellt werden. Nachdem der Angeklagte die elterliche Wohnung verlassen hatte, befand er sich nahezu durchgängig in Bewegung. Im Zeitraum zwischen XX.XX Uhr und XX.XX Uhr zeichnete der Schrittzähler des Mobiltelefons des Angeklagten insgesamt 4.431 Schritte auf, was nach Berechnung der „Health App“ einer zurückgelegten Distanz von 3.019,69 m entspricht. Der Angeklagte hatte vor dem Eintreffen von T. und T.2. die nähere Umgebung des späteren Tatorts im Bereich der Mole des N.2. ausgekundschaftet, um eine geeignete Stelle für einen Überfall ausfindig zu machen und um sicherzustellen, dass sich dort keine Zeugen aufhielten. 4. Tatgeschehen Nach Beendigung des Telefonats um XX.XX Uhr kam der Angeklagte zum Wendehammer und traf dort auf T. mit ihrem Sohn T.2. Der Angeklagte schlug vor, gemeinsam zu Fuß weiter in Richtung des Rheins zu laufen. Ihm kam es darauf an, T. und T.2. möglichst nah in Richtung des Wassers in einen Hinterhalt zu locken, um sie in der Dunkelheit mit einem tödlichen Angriff zu überraschen und in ihrer Verteidigungsmöglichkeit einzuschränken. T. willigte ein, da sie dem Angeklagten vertraute und auch weiterhin nicht mit einem Angriff von seiner Seite rechnete. Zu dritt gingen sie vom Wendehammer aus entlang des zunächst befestigten Gehweges hinunter in Richtung der unbeleuchteten Grünflächen und von dort über einen Trampelpfad entlang des Rheines weiter in Richtung N. Den Kinderwagen ließ sie zusammengeklappt auf der Rückbank des Fahrzeugs zurück, da T.2. wach war und selbst laufen konnte. Auf dem Trampelpfad oberhalb einer Befestigungsmauer zum Rhein, unweit des zum Rhein hin gelegenen Endes des N. setzte der Angeklagte – wie von Anfang an geplant – im Schutze der Dunkelheit in Ausführung des zuvor gefassten Tatplans zu seinem Angriff an. In Tötungsabsicht überwältigte er T., indem er ihr mit einem kantigen Gegenstand, z. B. einem der großen kantigen Steine im Uferbereich des Rheins, auf den Kopf und ihr mehrfach mit der Faust ins Gesicht schlug. T. wurde von dem Angriff – wie von dem Angeklagten beabsichtigt – überrascht und war infolge dessen weder zu einer Gegenwehr noch zu einer Flucht in der Lage. T. erlitt sowohl an der Stirn als auch am Hinterkopf jeweils eine durch stumpfe Gewalteinwirkung durch einen kantigen Gegenstand verursachte Riss-Quetsch-Verletzung, wobei eine der Verletzungen möglicherweise auf ein anschließendes Sturzereignis auf die Steine im Uferbereich des Rheins zurückzuführen ist. Durch die Faustschläge in das Gesicht trug T. Verletzungen an Ober- und Unterlippe, großflächige Unterblutungen der linken Gesichtshälfte nebst Anteilen der Kopfhaut über dem linken Ohr sowie punktuelle Einblutungen an der rechten Wange und dem linken Augenoberlid davon. Im weiteren Verlauf stach der Angeklagte in Ausführung des von ihm gefassten Tatplans mit seinem mitgeführten Messer in Tötungsabsicht fünfmal in die linke Halsseite sowie dreimal in den Brustkorb von T. Die Stiche wurden dabei rasch hintereinander und mit hoher Kraftaufwendung ausgeführt, wobei sich die Geschädigte während der Stichausführung nicht erheblich bewegte und ihre Oberbekleidung verrutscht war. Wahrscheinlich fixierte der Angeklagte T. während der Stichbeibringung durch Drücken auf den Boden, wodurch diese am Rücken in Höhe der Schulterblätter Widerlagerverletzungen erlitt. Möglich ist aber auch, dass der Angeklagte T. – stehend – von hinten umfasste und beim Zustechen festhielt. Die Stichverletzungen am Hals führten zur Durchtrennung des linksseitigen Halsblutleiters und damit zu einer todesursächlichen Luftembolie. Spätestens wenige Sekunden nach Beibringung der Stiche verlor T. das Bewusstsein und verstarb innerhalb kurzer Zeit. Nachdem der Angeklagte von T. abgelassen hatte, tötete er – wie von Anfang an geplant – T.2.. Es konnte nicht festgestellt werden, ob und gegebenenfalls wie der vierjährige T.2. auf den Angriff des Angeklagten auf seine Mutter reagierte. Der Angeklagte wurde seiner jedenfalls innerhalb kurzer Zeit habhaft, nachdem er seine Mutter als die einzig schutzbereite Person für ihn in dieser Situation ausgeschaltet hatte, was der Angeklagte beabsichtigt hatte und bewusst ausnutze. Der Angeklagte fixierte T.2., indem er ihn mit einem Arm – naheliegend von hinten – umfasste und ihm mit dem anderen Arm in Tötungsabsicht in Verfolgung seines Tatplans zweimal mit dem Messer in die rechte Halsseite und viermal in die Brust stach. T.2. verstarb binnen kurzer Zeit an einer Luftembolie des Herzens und aufgrund des erheblichen Blutverlustes. 5. Nachtatgeschehen Nachdem der Angeklagte T. und T.2. getötet hatte, schaffte er beide Leichen in nicht feststellbarer Reihenfolge in den Rhein. Der 76,2 kg schwere Leichnam von T. wurde vom Angeklagten von der Befestigungsmauer durch strauchartigen Pflanzenbewuchs über die Bruchsteine des Uferbereichs in den Rhein verbracht, wobei er den Leichnam im Bereich des Oberkörpers fasste und die Beine über den Boden schleifte. An der Jeans von T. sammelten sich dadurch entsprechende Bodenanhaftungen. Hierbei hinterließ er eine Vielzahl von der Geschädigten zuzuordnenden Blutabrinn - und -wischspuren an der Mauer, dem Pflanzenbewuchs und den Steinen. Den 106 cm großen und 23 kg schweren Leichnam von T.2. konnte der Angeklagte aufgrund des geringen Gewichtes mühelos tragen und ihn – ohne weitere Spuren zu verursachen – in den Rhein werfen. Um XX.XX Uhr – XX Minuten nach dem Ende des letzten Telefonats mit T. – schaltete der Angeklagte ihr Mobiltelefon aus, wodurch die GPRS-Verbindung dauerhaft getrennt wurde. Ihr Handy wie auch ihre Handtasche mit ihrem Portemonnaie und dem Fahrzeugschlüssel für den VW Golf entsorgte er auf unbekannte Weise. Gleiches gilt für das Tatmesser, seine Handschuhe und seine bei der Tat getragene Trainingskleidung nebst Schuhen, wobei er sich jedenfalls vor seinem späteren Eintreffen im Fitnessstudio – vermutlich noch in der Dunkelheit am Niehler Rheinhafen – umzog. Der Angeklagte begab sich anschließend zu einem auf seine Mutter zugelassenen Pkw, einem Ford Fiesta mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX XXX, den er in der Nähe seiner elterlichen Wohnung geparkt hatte, um mit diesem – in der weiteren Ausführung seines Plans – zu dem von ihm frequentierten Fitnessstudio B. 7. L., zu fahren, um hierdurch möglichst ein Alibi zu erlangen. Um XX.XX Uhr versuchte der Angeklagte die Zeugin H.1. telefonisch sowie per V. Anruf zu erreichen. Diese hatte im Zeitraum zwischen XX.XX Uhr und XX.XX Uhr zwölfmal, zuletzt um XX.XX Uhr, vergeblich versucht, den Angeklagten per Telefon, X. und G.2. zu erreichen und sich gewundert, warum er nicht antwortete. Um XX.XX Uhr telefonierte der Angeklagte für etwa 27 Sekunden mit dem Zeugen H.3., einem Freund des Angeklagten. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Angeklagte mit seinem Pkw auf der O.3. in Höhe O.4., etwa 1,3 km (ca. 4 Fahrminuten) von seiner Wohnanschrift entfernt. Der H.3. stand dort mit seinem Fahrzeug an einer Ampel und sah zufällig den Angeklagten im Auto hinter sich, woraufhin er den Angeklagten sogleich anrief. Auf Nachfrage erklärte der Angeklagte dem Zeugen H.3., dass er auf dem Weg zum Training sei. Von der vorangegangenen Tat ließ er sich nichts anmerken. Vielmehr gratulierte er dem Zeugen noch zu dessen Geburtstag. Nach Beendigung des Telefonats fuhr er weiter in südliche Richtung. Um XX.XX Uhr erschien der Angeklagte im Eingangsbereich des Fitnessstudios Y. unter der Anschrift B.7. in L., welches etwa 5 km (ca. 12 Fahrminuten mit dem Auto) von der Wohnanschrift des Angeklagten entfernt liegt. Er loggte sich dort mit seinem Mitgliedsarmband ein und wurde von den dortigen Überwachungskameras aufgezeichnet. Während des Aufenthaltes im Fitnessstudio rief der Angeklagte um XX.XX den P., einen Freund, mit dem er sich in der Vergangenheit häufiger nach der Arbeit zum Shisha-Rauchen getroffen hatte, an und telefonierte mit diesem für ca. eine Minute. Der Angeklagte fragte den Zeugen, ob dieser noch Lust habe, Shisha rauchen zu gehen, was der Zeuge aber ablehnte, da dieser erst an diesem Tag aus dem Urlaub aus der U. zurückgekommen war und es ihm zu spät war. Auf den P. wirkte der Angeklagte vollkommen unauffällig. Danach rief der Angeklagte seinen Cousin, den B.8. an und verabredete mit ihm, nach seinem Training noch in eine Shisha-Bar zu gehen. Auf Nachfrage der Zeugin H.1., warum der Angeklagte zwischenzeitlich für sie nicht erreichbar gewesen sei, schrieb der Angeklagte ihr um XX.XX Uhr – wahrheitswidrig –, dass er sein Fitnessarmband zu Hause vergessen gehabt habe und er deshalb noch mal habe zurückfahren müssen. Sein Handy habe er im Auto gelassen. Der Angeklagte verließ das Fitnessstudio um XX.XX Uhr und holte sodann den Zeugen B.8. mit seinem Wagen an der Wohnanschrift des O.3., Köln ab. Zusammen fuhren sie in die Shisha-Bar 5. in der X in L., wo sie um XX.XX Uhr ankamen und die Bar ca. fünf Minuten später betraten. Im Verlauf des Abends stieß zufällig der Zeuge V.1. dazu, der den Angeklagten vom Fußball kannte. Gemeinsam rauchte man, unterhielt sich und lachte. Gegen XX:XX Uhr unterhielten sich der Angeklagte und der B.8. zudem kurz auf der Straße vor der Shisha-Bar mit dem dort ebenfalls zufällig anwesenden Zeugen O.1., dem früheren Fußballtrainer der zwischenzeitlich aufgelösten Mannschaft des Angeklagten. Um XX.XX Uhr verließen die Männer die Shisha-Bar gemeinsam. Während des gemeinsamen Aufenthaltszeitraums fielen den Zeugen keine Auffälligkeiten im Aussehen, an der Kleidung oder im Verhalten des Angeklagten auf, die auf das vorangegangene Tatgeschehen hingewiesen hätten. Die Gespräche handelten von Fußball und dem vergangenen gemeinsamen Urlaub. Der Angeklagte fuhr den B. 8. nach Hause und traf selbst gegen XX.XX Uhr an der Wohnung seiner Eltern ein. Die Leiche von T. wurde am Morgen des Folgetages, Montag, den 15.11.20XX, um XX.XX Uhr im Hafenbecken des O.1. Hafens treibend aufgefunden, wo sie durch Einsatzkräfte der Wasserschutzpolizei geborgen wurde. Die Leiche war aufgrund der Strömungsverhältnisse – anders als der Leichnam von T.2. – von der Einwurfstelle aus entlang der Mole nur ein kurzes Stück rheinabwärts in die Hafeneinfahrt getrieben. Am 15.11.20XX arbeitete der Angeklagte regulär bei der G. in der Spätschicht von XX.XX Uhr bis XX.XX Uhr. Spätestens um XX.XX Uhr löschte der Angeklagte seinen J.1.-Account, um den Kontakt zu T. bzw. den Nachrichtenverlauf bei J.1. zu verheimlichen. Um XX.XX Uhr rief der Angeklagte mit seinem Handy den Artikel „Polizei Köln: Tote am O.2. aus Wasser geborgen“ des F. auf. Auch auf anderen Nachrichtenseiten beschäftigte er sich mit mehreren Meldungen des Leichenfundes der T.. Den Webverlauf löschte er aktiv aus seinem Browserverlauf. Außerdem beschäftigte er sich um XX:XX Uhr mit dem Thema „P.1.“. Im Nachgang nutze er den Arbeits-PC der G. und suchte zwischen 00.00 Uhr und 00.00 Uhr nach erneutem Aufruf des F-Artikels, mit Hilfe des Internetexplorers und Google Chrome unter anderem Begriffe wie „Fingerabdrücke Wasserleiche“, „Angeklagter an Mord hat Alibi“, „Wie geht die Polizei bei Morden vor“, „wie lange dauert es einen Mord aufzuklären“, „(eigene) Fingerabdrücke entfernen“, „Fingerabdrücke sollen Wasserleiche identifizieren“, „Wie alt können Fingerabdrücke sein, um von der Polizei noch nachgewiesen werden zu können?“, „Lederhandschuhe hinterlassen Fingerabdruck“, „Fingerabdrücke trotz Handschuhen?“ „Fingerabdrücke auf Lederhandschuhen?“. Danach nutzte der Angeklagte wieder sein Handy und befasste sich mit den Fragen, was nach einem Wechsel der Telefonnummer mit der alten Nummer passiert, ob die Polizei anonyme Anrufe zurückverfolgen kann und ob man ohne Zeugenaussagen ins Gefängnis kommen kann. Er beschäftigte sich auch mit dem Thema „Mordkommission“ und damit, wie viele ungeklärte Morde es gibt. Gegenüber seinem Arbeitskollegen, dem P. wirkte der Angeklagte allgemein und auch an diesem Tag ruhig und unauffällig. Aufgrund des in der Nähe des Tatorts von der Polizei aufgefundenen – unverschlossenen – VW Golf konnte über eine Halteranfrage und anschließende Vernehmung der K.1. und des Nebenklägers eine rasche Identifizierung des Leichnams von T. vorgenommen werden. Über die Familienangehörigen konnte weiter in Erfahrung gebracht werden, dass auch T.2. vermisst werde und es in letzter Zeit Streit mit dem Kindsvater gegeben habe. Hierbei handele es sich möglicherweise um einen ehemaligen Mitschüler von T. den Angeklagten. T. habe den Namen aber nie mitgeteilt. Noch in der Nacht des 15.11.20XX ab XX.XX Uhr wurde der Angeklagte durch den X.2. und die Polizeibeamtin M. als Beschuldigter vernommen. Hierbei gab der Angeklagte im Wesentlichen an, er habe mit T. in letzter Zeit Kontakt aufgrund eines geplanten Klassentreffens gehabt. Am Tatabend habe sie ihm mitgeteilt, sie befände sich gerade am Niehler Hafen, sie habe ihn gebeten kurzfristig vorbeizukommen. Da er, der Angeklagte, ohnehin auf dem Weg zum Fitnessstudio gewesen sei, habe er eingewilligt. Am Treffpunkt angekommen habe T. ihm eröffnet, dass sie sich gleich zum ersten Mal mit einem Mann treffe, den sie über das Internet kenne. Sie habe ihn, den Angeklagten, gebeten, an ihrem verschlossen Wagen, wo ihr Sohn im Kindersitz auf dem Beifahrersitz geschlafen habe, zu warten und aufzupassen. Dann sei ein ca. 1,90 m großer, südländisch aussehender Mann mit einer Mütze gekommen. Nach einer flüchtigen Begrüßung sei der Mann mit T. in Richtung Rhein gegangen. Nach ca. 10 - 15 Minuten sei T. zum Wagen zurückgekehrt und habe ihm, dem Angeklagten, gesagt, dass alles geklärt sei und er nun gehen könne. Daraufhin sei er zu seinem Auto gegangen und anschließend ins Fitnessstudio gefahren. Er habe nicht gewusst oder geahnt, dass er der Vater des Jungen gewesen sei. Weder T. noch sonst jemand sei zuvor an ihn in Bezug auf seine mögliche Vaterschaft herangetreten. Er höre dies zum ersten Mal. Im Anschluss an die Vernehmung wurde der Angeklagte am 16.11.20XX gegen XX.XX Uhr vorläufig festgenommen. Der Leichnam des getöteten T.2. wurde am 16.11.20XX gegen XX.XX Uhr am circa XX Kilometer vom Tatort entfernten Westufer des Rheins bei Rheinkilometer XXX,X in Höhe des Stadtteils L. von Spaziergängern aufgefunden. 6. Weitere Einlassungen des Angeklagten Bei seiner Vorführung vor den Haftrichter am 17.11.20XX hat der Angeklagte keine Angaben zur Person oder zur Sache gemacht. Gegenüber der psychiatrischen K.4. hat er sich nicht zu einer Exploration bereitgefunden. Auch in der Hauptverhandlung hat sich der Angeklagte zunächst weder zur Person noch zur Sache eingelassen. Der Angeklagte hat seine Täterschaft schließlich am achten Hauptverhandlungstag durch eine von ihm persönlich verlesene schriftliche Erklärung eingeräumt und die Tatbegehung als solche gestanden, ohne Nachfragen hierzu zuzulassen. Das Geständnis lautet wie folgt: „Ich gestehe, T. und den Sohn T.2. getötet zu haben. Ich bereue dies sehr. Mir ist bewusst, dass alle Angehörigen, Freundinnen und Freunde mir nicht verzeihen können und werden. Trotzdem bitte ich sie um Verzeihung. Ihre große Trauer, die in dieser Hauptverhandlung an vielen Stellen zum Ausdruck gekommen ist, ist mir sehr nahe gegangen. Ich habe Ende September 20XX von T. erstmalig erfahren, dass ich der Vater ihres Sohnes bin oder sein soll. Ich konnte dies nicht glauben. Sie sagte mir, sie habe über die ganzen Jahre einen anderen Mann für den Vater gehalten, dies hätte sich jetzt aber als falsch herausgestellt. Mir gegenüber hatte T. niemals auch nur angedeutet, dass ich der Vater sein könnte. Ich hatte das Gefühl, in die Verantwortung hineingezogen zu werden, ohne dass ich den Grund hierfür kannte. Ich war sicher, nicht der Vater des Kindes sein zu können, weil zum einem ich bei dem einzigen Verkehr mit T. damals verhütet hatte und ich nachdem, was sie mir damals sagte, sicher war, dass sie auch verhütet hatte. Außerdem konnte ich nicht verstehen, dass T. jahrelang einen anderen Mann als Vater angesehen und angegeben hatte, was sie ja nur tun konnte, wenn sie da ganz sicher war. Nach der ersten Nachricht haben wir dann einige Male miteinander telefoniert. Dabei ging es unter anderem auch darum, was jetzt zu tun wäre. Von einem Vaterschaftstest war dabei auch die Rede. Ich habe mir erst erklären lassen, wie ein Vaterschaftstest abläuft und wie sicher das Ergebnis sein würde. Ich hatte nichts dagegen. Zum einen war ich sicher, dass ich nicht der Vater sein konnte, zum anderen war es für mich aber auch eine Selbstverständlichkeit, dass ich für den Fall einer Feststellung der Vaterschaft diese dann auch anerkannt hätte und meiner Verpflichtung zur Unterhaltszahlung nachgekommen wäre. Ich habe mich aber auch darüber gewundert, dass T. nur von Unterhaltszahlungen sprach und nicht darüber, was für den Fall, dass ich der Vater wäre, sonst zu tun hätte oder dürfte. Ich habe mir in dieser Zeit Gedanken darüber gemacht, was meine Eltern sagen würden und wie sie sich verhalten würden, wenn ich ihnen berichten würde, dass ich der Vater des Sohnes von T. wäre und sich dies erst jetzt herausgestellt hätte: ich wusste nicht, ob ich so etwas sagen könnte. Ich war mir aber sicher, dass sie mir mindestens große Vorwürfe machen würden. Vergleichbare Gedanken hatte ich auch in Bezug auf meine Freundin. Bei ihr war ich mir aber fast sicher, dass sie eine solche Vaterschaft akzeptieren würde, wenn der Grund für die Vaterschaft Jahre zurückliegen würde. Ich habe bei einem der früheren Telefongespräche mit T. ihr gesagt, dass ich es gut finden würde, wenn eine eventuelle Vaterschaft meinen Eltern gegenüber geheim gehalten würde. Weiter ist über dieses Thema nicht gesprochen worden. Bei dem Telefongespräch am Sonntag haben wir vereinbart, dass wir uns an dem O.5. treffen. Ich wollte nicht, dass uns Bekannte bei einem gemeinsamen Gespräch sehen und hiervon später Dritten gegenüber erzählen. Ich habe am Wendebereich der Straße gewartet, bis T. kam. Zu meiner Überraschung hatte sie den Sohn mitgebracht, wovon sie mir vorher nichts gesagt und womit ich wegen der Uhrzeit auch nicht gerechnet hatte. Wir sind dann zu dritt auf dem Gehweg das letzte Stück in Richtung über die Grünfläche des Einfahrtbereichs Niehler Hafen gegangen. T. sagte mir dann auf einmal, ich könnte mir T.2. ja schon mal ansehen. Vorher habe ich ihn ja noch nie gesehen. Sie tat so, als wenn sicher sei, dass ich der Vater wäre. Ich fühlte mich in dieser Situation vollkommen überfordert. Ich sagte ihr, dass wir doch erst einmal klären sollten, ob ich der Vater wäre. Ich habe ihr auch gesagt, dass wir doch erst einmal einen Vaterschaftstest machen sollten und das Ergebnis dann abwarten würden. Ich erinnere mich noch daran, dass ich sagte, wir müssen ja alle drei an dem Vaterschaftstest teilnehmen und wir jetzt besprechen könnten, wo dieser Test vorgenommen werden würde. Sie ging hierauf aber gar nicht ein. Ich erinnere mich noch daran, dass sie sagte, es hätten noch zwei weitere Männer bereits einen Vaterschaftstest durchgeführt, der negativ verlaufen sei. Ich habe hierzu nichts nachgefragt. Ich sagte dann noch, dass ich es gut finden würde, wenn ich eine eventuelle Vaterschaft meinen Eltern gegenüber geheim halten könnte, und sie bitten würde, dies auch zu tun. Dies lehnte sie schroff ab. Sie sagte dann noch, sie würde T.2. meiner Mutter zeigen, die würde das verstehen. Ich erinnere mich daran, dass wir noch sehr aufgeregt weiter redeten. Es gibt keine Entschuldigung für das, was dann geschah und es ist der nicht wiedergutzumachende Fehler meines Lebens, dass ich zu meinem Messer gegriffen habe und T. und T.2. in sehr großer Erregung, die ich bei mir vorher nicht gekannt habe, getötet habe. Ich kann bis heute meine Handlungen nicht in Einzelheiten beschreiben. Ich war völlig außer mir. Was ich getan habe war fürchterlich. Das hätte niemals passieren dürfen. Ich übernehme die Verantwortung dafür.“ III. 1. Der Angeklagte hat sich zu seiner Person nicht eingelassen. Die unter I. getroffenen Feststellungen zu dem Lebenslauf und der interfamiliären Situation des Angeklagten beruhen im Wesentlichen auf den glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen des B.8.,, des Cousins des Angeklagten, der diesen von klein auf kennt, der T.10., der Ehefrau eines weiteren Cousins des Angeklagten, die im engen Kontakt zur Kernfamilie des Angeklagten steht, und der B.5., einer Tante des Angeklagten, bei ihrer polizeilichen Vernehmung. Letztere hat in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, sie hat sich allerdings nach qualifizierter Belehrung mit der Einführung ihrer Aussage bei der polizeilichen Vernehmung in die Hauptverhandlung einverstanden erklärt, wozu der M.1. bekundet hat. Der Vater und der Bruder des Angeklagten, die Zeugen H.4. und H., haben in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Die Mutter des Angeklagten, die H.5., hatte bereits im Vorfeld des anberaumten Vernehmungstermins in der Hauptverhandlung schriftlich mitgeteilt, von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen zu wollen; sie ist krankheitsbedingt zu dem Vernehmungstermin nicht erschienen und in der Folge auch nicht erneut geladen worden. Die vorgenannten Zeugen haben bei ihrer Vernehmung den Angeklagten übereinstimmend als netten, freundlichen, zuverlässigen und hilfsbereiten jungen Mann beschrieben, der in seine Familie – auch in den weiteren Kreis der Verwandtschaft – gut integriert sei, wovon auch die festgestellten Kontakte zu seinem Cousin, zur Ehefrau des Cousins T.10. sowie zu der festgestellten Teilnahme an regelmäßig stattfindenden Familientreffen – zuletzt am Tattag – zeugen. Übereinstimmend haben die vorgenannten Zeugen, ebenso wie die Zeugin H.1. bekundet, dass die Familie B.1. Glaubens sei, wobei die Religion im Elternhaus und auch bei der Erziehung des Angeklagten nur eine untergeordnete Rolle gespielt habe. Die Familie sei kulturell westlich geprägt, man feiere Feste wie Weihnachten und Karneval. Die Eltern seien liebevoll und umsorgend im Umgang mit den Kindern gewesen, es habe allerdings – auch traditionell geprägte – Regeln gegeben, die einzuhalten gewesen seien. Die Eltern des Angeklagten hätten früh die Vorstellung entwickelt, dass der Angeklagte ebenfalls bei der G. arbeiten werde, eine Vorstellung, der der Angeklagte gefolgt sei, ohne sie je in Frage zu stellen. Den geltenden Regeln habe es auch entsprochen, dass die Familie offiziell nichts von der Beziehung des Angeklagten zu der Zeugin H.1. gewusst habe, es sei in ihrem Kulturkreis üblich, dass eine Beziehung erst dann bekannt gemacht werde, wenn auch konkrete Heiratsabsichten bestünden, so die B.8., T.10. und H.1.Die T.10. hat außerdem bekundet, sie habe von der Beziehung des Angeklagten mit der Zeugin H.1. gewusst, da sie die beiden zufällig zusammen auf der Straße gesehen habe. Sie habe dann den Angeklagten im Nachgang darauf angesprochen, der ihr erklärt habe, die Beziehung zu seiner Freundin sei für ihn sehr ernst. Sie, die Zeugin T.10., habe die Beziehung innerhalb der Familie nicht verraten. Auch der B.8. hat bekundet, dass die Beziehung nur ganz wenigen Familienmitgliedern, so auch ihm, bekannt gewesen sei. Die B.5. hat ebenfalls bei der Polizei bekundet – wie der M.1. ausgesagt hat –, dass sie zwar gewusst habe, dass B.4. eine Freundin gehabt habe, dies sei aber in der Familie nicht offiziell bekannt gewesen. Damit korrespondierend hat die Zeugin H.1. bekundet, die Beziehung sei bei ihrer eigenen wie auch der Familie des Angeklagten noch nicht bekannt gemacht worden, der Angeklagte und sie seien aber von ein paar Leuten „erwischt“ worden. Die vorgenannten Zeugen haben ebenfalls übereinstimmend bekundet, dass es in ihrem Kulturkreis nicht üblich sei, aus der elterlichen Wohnung auszuziehen und eine eigene Wohnung zu beziehen, bevor man verheiratet sei. Zu dem gemeinsamen Schulbesuch mit T. und dem Angeklagten von der 5. bis zur 10. Klasse haben die B.2., U., B.3., Z., C. und L.3. – wie festgestellt – berichtet. Sie haben übereinstimmend ausgesagt, dass der Angeklagte zwar seinerzeit ein Auge auf T. geworfen habe, dass beide aber nie ein Paar gewesen seien. Sie hätten den Angeklagten als einen eher zurückhaltenden, unauffälligen Mitschüler erlebt, der keine besondere Ausstrahlung gehabt habe und mehr „einfach so dabei“ gewesen sei. Er sei vom Freundeskreis aber auch nie ausgegrenzt oder „runtergemacht“ worden. B.9. hat hierzu bekundet, er sei zu Schulzeiten „am engsten“ mit dem Angeklagten befreundet gewesen, er habe im Klassenraum neben ihm gesessen, beide hätten vor dem Hintergrund ihrer U. Herkunft Gemeinsamkeiten gehabt. Ihm, dem B.9., sei noch lebhaft in Erinnerung, dass der Angeklagte früher bei jeder Kleinigkeit vorher zu Hause habe anrufen müssen, wenn im Freundeskreis beispielsweise etwas unternommen worden sei, um sich bei seiner Mutter ein Einverständnis abzuholen. Wenn es in der Schule Ärger mit den Lehrern gegeben habe, sei der Angeklagte bestürzt darüber gewesen, was seine Eltern wohl sagen würden und habe angefangen zu weinen. Von ernsthaften Konsequenzen seitens der Eltern habe er, der Zeuge, aber nie etwas erlebt. Für den Angeklagten habe schon früh festgestanden, dass er später einmal – wie sein Vater – bei G. arbeiten würde. Dementsprechend habe er schon in der siebten Klasse dort sein Praktikum gemacht. Entsprechendes hat auch der U. bekundet, der zudem ausgesagt hat, er habe als Werkstudent bei G. etwa zwei Jahre vor der Tat mit dem Vater des Angeklagten zu tun gehabt. Der Vater habe ihm, dem U. gegenüber, klar dargelegt, welche Vorstellungen er über den weiteren Lebensweg seines Sohnes, des Angeklagten, habe. Dieser sei nun in einem Alter, in dem er langsam heiraten müsse, sein Sohn bräuchte zudem auch eine Wohnung, man sei dabei, eine für ihn zu suchen. Zu der Tätigkeit des Angeklagten bei seiner Arbeitsstätte haben der F.1., der Vorarbeiter des Angeklagten, und der P.3., ein mit dem Angeklagten in derselben Abteilung arbeitender Kollege, im Sinne der getroffenen Feststellungen ausgesagt. Beide haben den Angeklagten als nett, freundlich, ruhig und zuverlässig, aber zurückhaltend beschrieben, nähere Kontakte zu den Kollegen habe er nicht gehabt, was aber auch nicht unbedingt üblich sei. Der F.1. hat zudem bekundet, dass der Angeklagte eine Fortbildung zum Industriemeister für Metalltechnik angestrebt und ihm von Heiratsabsichten im kommenden Jahr berichtet habe. Die Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten ergeben sich aus den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Kontenauswertungen, (Selbstlesepaket II, Sonderheft Finanzermittlungen: Kontenauswertung Antwort der Sparkasse Köln Bonn und der LBS Bausparkasse zu H.4. T. und T., 07.01.20XX, C.2., Bl. 34 - 41; Kontenauswertung Antwort der Sparkasse Leverkusen zu H.4., 07.02.20XX, C.2., Bl. 47). Diesen war zu entnehmen, dass der Angeklagte über ein relativ gutes Einkommen verfügte, für sein Alter relativ hohe Ersparnisse hatte, wobei er kostenfrei bei den Eltern lebte und insoweit nur relativ geringe Ausgaben für seine persönlichen Bedürfnisse hatte. Er hatte eine Eigentumswohnung erworben, die weitgehend kreditfinanziert war, aber Einnahmen in Form von Miete erzielte. Die Zeugin H.1. hat zu ihrer Beziehung zu dem Angeklagten wie festgestellt bekundet. Sie hat den Angeklagten dabei als ruhig und zuverlässig und als guten Partner charakterisiert. Der von der Zeugin beschriebene rege Nachrichtenaustausch zwischen dem Angeklagten und ihr hat Bestätigung gefunden durch die Aussage des Zeugen L.6., der die Handys des Angeklagten und der Zeugin H.1. ausgewertet hat. Dieser hat von der festgestellten hohen Anzahl des täglichen Nachrichtenaustauschs zwischen beiden berichtet. Dies entspricht dem Auswertungsbericht zum Mobiltelefon des Angeklagten (Auswertung des Mobiltelefons iPhone 12 pro, Beschuldigter H.4., Mobilfunknummer: XXXXXX, 15.12.20XX, L.6., Bl. 8.3.3 – 8.3.53 BMH Bd. IV), welcher im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt wurde. Nach Seite 31 des Berichtes (Bl. 8.3.33) weist schon für sich betrachtet der X.-Chat zwischen beiden im Zeitraum vom 26.09.20XX bis zum 15.11.20XX insgesamt 17085 Nachrichten auf, wobei die Kommunikation über die sozialen Medien J.1., T.17. und sonstige Anrufe hierzu noch hinzukommen. Daraus ergibt sich auch, dass die Zeugin H.1. eine der wichtigsten – wenn nicht die wichtigste – Kontaktperson des Angeklagten war. Eine andere Person, die vergleichbar viele Nachrichten mit dem Angeklagten austauschte, ergibt sich aus der Auswertung seines Mobiltelefons nicht, so auch der L.6. Seine Freunde und Bekannte, welche den Angeklagten vom gemeinsamen Fußballspielen kannten, namentlich die D., Q.1., V.1. und B.10., wie auch sein Cousin B.8., der mit dem Angeklagten ebenfalls in einer Fußballmannschaft gespielt hatte, haben den Angeklagten übereinstimmend als eher zurückhaltend und unauffällig im Auftreten beschrieben – teils aber auch hitzköpfig in Bezug auf das Verhalten auf dem Spielfeld. Der B.10., der zu Schulzeiten in eine Parallelklasse des Angeklagten gegangen war, hat diesen als „Stressvermeider“ beschrieben, der Problemen aus dem Weg gehe. Der Q.1. hat bekundet, er habe als ehemaliger Trainer der Mannschaft den Angeklagten auf dem Spielfeld öfters hitzköpfig erlebt, er habe ihn teils ermahnen müssen, wobei sich dies im Rahmen gehalten habe. Er habe den Angeklagten eher als jemanden erlebt, der einen „Schritt zurückgehe“ und Problemen aus dem Weg gehe. Die Feststellungen zu der Körpergröße, dem Gewicht und der Statur des Angeklagten beruhen auf den Ausführungen des L.7. zu der körperlichen Untersuchung des Angeklagten nach der Tat. In Bezug auf den Konsum illegaler Drogen haben sämtliche Zeugen, die den Angeklagten kannten, übereinstimmend bekundet, dass solche nach deren Wissen nie eine Rolle im Leben des Angeklagten – weder zu Schulzeiten noch danach – gespielt hätten und sie auch nie gesehen hätten, dass er solche konsumiert habe. Der Angeklagte habe auch nur gelegentlich – in Maßen – Alkohol getrunken und sonst lediglich Shisha geraucht. Nach den Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen L.7. hat sich auch aus der Untersuchung der dem Angeklagten nach der Tat am 16.11.20XX um XX.XX.XX Uhr entnommenen Blutproben kein Hinweis auf einen vorangegangenen Drogen- oder Alkoholkonsum ergeben. Der ebenfalls – wie alle Schriftstücke soweit nicht nachfolgend gesondert gekennzeichnet – im Wege des Selbstleseverfahrens (Selbstlesepaket I) eingeführte, den Angeklagten betreffende Bundeszentralregisterauszug vom 30.05.20XX weist keine Eintragungen auf. 2. Die Feststellungen zu den Geschädigten beruhen zunächst auf den übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen ihrer Familienangehörigen sowie der besten Freundin T., der B.3., aber auch ihrem weiteren Freundeskreis, wozu auch die Z. und C. gehörten. Zu den Familienangehörigen der T. zählten, neben ihrem Vater, dem Nebenkläger und Zeugen T.3., ihre jüngere Halbschwester, die Zeugin T.4., mit beiden lebte T. mit ihrem Sohn zusammen; diese beiden Zeugen hatten daher den engsten persönlichen Kontakt zu ihr. Regelmäßige persönliche Treffen und Telefonate fanden indes auch mit ihrer Mutter, der geschiedenen Ehefrau des Nebenklägers, der T.11. statt. Eine enge Kontaktperson von T. war zudem die ehemalige Lebensgefährtin des Nebenklägers, die Zeugin O.3., T.4. Mutter, bei der sie nach der Trennung der Eltern und Eingehung der Partnerschaft zwischen ihrem Vater und der U.3., aufgewachsen war. Ein guter Kontakt bestand zudem zu ihrer älteren Schwester, der K.3. Alle vorgenannten Personen hatten trotz Scheidung und Trennung auch untereinander regelmäßigen und guten Kontakt und waren stets bereit einander zu helfen, wie die vorgenannten Zeugen übereinstimmend in der Hauptverhandlung bekundet haben. Die B.3. war nach ihrer eigenen Aussage wie auch nach den Bekundungen der Mitglieder der Familie T.12. die engste Freundin von T., die ebenfalls regelmäßigen persönlichen und telefonischen Kontakt sowie über Social-Media zu T. hatte und die auch T.2. als Sohn ihrer Freundin kannte. Die vorgenannten Zeugen haben übereinstimmend im Sinne der getroffenen Feststellungen zu T., ihrer Persönlichkeit, ihrem Lebensweg und ihren Charaktereigenschaften, zur Geheimhaltung ihrer Schwangerschaft und den Gründen hierfür, zur liebevollen und fürsorglichen Betreuung ihres Sohnes, zu der Weigerung, den Namen des Vaters zu nennen, sowie zur Person von T.2. bekundet. Sie haben insbesondere keinen Zweifel daran gelassen, dass für T. ihr Sohn von besonderer Wichtigkeit gewesen sei. Sie habe sich liebevoll und fürsorglich um ihn gekümmert, wobei sie Wert auf eine feste Tagesstruktur gelegt habe; sie habe darauf geachtet, dass er immer in guten Händen gewesen sei, wenn sie die Betreuung mal anderen habe überlassen wollen oder müssen; sie hätte ihm ein möglichst gutes Leben ermöglichen wollen und hätte nie etwas getan, was ihm hätte schaden oder ihn hätte gefährden können. Es sei auch nie vorgekommen, dass sie am späteren Abend mit T.2. die Wohnung verlassen habe. Entweder habe sie angekündigt, mit T.2. über Nacht wegzubleiben, weil sie Freunde habe besuchen und dort über Nacht habe bleiben wollen oder sie habe T.2. in die Obhut eines Familienmitglieds gegeben mit der Ankündigung, sie gehe aus und bleibe über Nacht weg. Auch die ehemaligen Klassenkameraden des Angeklagten und T., die B.2., U.2., Z., C. und L.3. haben zu Charakter und Wesensart ihrer Klassenkameradin im Sinne der getroffenen Feststellungen übereinstimmend ausgesagt. Auch sie haben bekundet, ihnen sei vor der Geburt ihres Sohnes nicht bekannt gewesen, dass T. schwanger gewesen sei, sie habe sich auch im Nachhinein – trotz zahlreicher Nachfragen – geweigert, ihnen den Namen des Vaters ihres Kindes zu nennen. Aus der Aussage des Z.1., aber auch aus der Bekundung der T.7., einer Mitarbeiterin des Jugendamtes der Stadt I.6., ergab sich, dass T. zunächst den Zeugen Z.1. für den Vater ihres Kindes hielt. Der Z.1. hat in der Hauptverhandlung zu dem Kennenlernen von T., der kurzzeitigen losen Affäre mit ihr, einschließlich mehrfachem ungeschützten Geschlechtsverkehr, seiner persönlichen Situation als Vater dreier nichtehelicher Kinder, der Information seitens T., dass er der Vater ihres Sohnes T.2. sei und seiner Reaktion hierauf glaubhaft und überzeugend im Sinne der getroffenen Feststellungen bekundet. Er hat deutlich gemacht, dass eine weitere Vaterschaft ihn angesichts fehlenden Einkommens mit bereits drei nichtehelichen Kindern von zwei Frauen vor erhebliche Probleme gestellt hätte, weshalb er sich zeitnah nicht dazu habe entschließen können, die für ihn offene Frage seiner Vaterschaft durch einen Vaterschaftstest zu klären. Er habe T. deshalb darum gebeten, ihn nicht als Vater von T.2. zu benennen; angesichts fehlender Einkünfte, aber dreier Kinder, die er betreue, sei er auch nicht in der Lage gewesen, Unterhalt für T.2. zu zahlen und habe dies bei bestehenden Zweifeln an seiner Vaterschaft auch nicht getan. Die Feststellungen zu der Stellung eines Antrags auf Unterhaltsvorschussleistungen durch T. am 25.11.20XX bei der Unterhaltsvorschusskasse der T.6. zu ihren dortigen Angaben sowie zum Fortgang und Abschluss des Verfahrens beruhen auf der beigezogenen Akte XXXXX der T.6., dessen Inhalt – soweit für die Feststellungen von Relevanz – sich aus dem im Wege des Selbstleseverfahrens (Selbstlesepaket I) eingeführten Vermerk über die Aktenauswertung (Auswertung Akte T.6. „Antrag auf Unterhaltsleistung“, 20.12.20XX, E., Bl. 810 - 811 d. A.), dem Antrag auf Unterhaltsvorschussleistung von T. vom 17.10.20XX (Bl. 812 – 818 d.A.), T. Schreiben vom 16.06.20XX (Bl. 819 d. A.) und 02.09.20XX (Bl. 820 d. A.), dem Vermerk über die Ablehnung von Unterhaltsvorschussleistungen vom 29.09.20XX (Bl. 821 - 822 d. A.) und dem Widerspruchsschreiben von T. vom 21.11.20XX (Bl. 823 d. A.) ergibt. Soweit T. dort mit handschriftlichem Schreiben vom 16.06.20XX (Bl. 819 d. A.) angegeben hatte, sie habe den Vater ihres Kindes auf einer Party kennengelernt und danach nicht mehr gesehen, sein Name sei ihr nicht bekannt, ist die Kammer davon überzeugt, dass T. dies wahrheitswidrig angab, um dem Zeugen Z.1. – seiner Bitte entsprechend – keine Schwierigkeiten hinsichtlich weiterer Unterhaltsforderungen durch Nennung seines Namens zu machen. Für diese Schlussfolgerung spricht auch der Umstand, dass T. sich später auch schwer tat, dem Jugendamt den Namen des Angeklagten als Vater zu nennen, weil sie diesen nicht in Schwierigkeiten gegenüber seiner Familie und seiner Freundin bringen wollte, wie nachfolgend noch näher auszuführen sein wird. Sie hoffte ersichtlich, Unterhaltsvorschussleistungen auch ohne die Nennung des Vaters zu bekommen. T.7 Mitarbeiterin des Jugendamts der T.6., hat jedenfalls bekundet, dass T. am 30.03.20XX die Einrichtung einer Beistandschaft durch das K.2. L. zur Feststellung der Vaterschaft ihres Sohnes und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen beantragt habe, wobei sie den Zeugen Z.1. als Vater des T.2. angegeben habe. Dies belegt, dass T. – entgegen dem Inhalt ihres Schreibens vom 16.06.20XX – zu dieser Zeit – wie auch zuvor dem Z.1. gegenüber geäußert – davon ausging, dass dieser der Vater ihres Sohnes sei. 3. Die Feststellungen zur Beantragung einer Beistandschaft durch das K.2.L. zur Feststellung der Vaterschaft ihres Sohnes und zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen durch T. am 30.03.20XX und zum weiteren Verlauf beruhen zum einen auf der glaubhaften Bekundung der T.7., die hierzu in Einklang mit dem vorliegenden Inhalt der entsprechenden Akte, der ihr auszugsweise vorgehalten worden ist, bekundet hat, zum anderen auf der glaubhaften Aussage des Z.1. hierzu sowie auf der Verlesung der Vaterschaftsanalyse der F.2.,, C.3. und M.2., vom 15.09.20XX (Selbstlesepaket I, Bl. 103 – 104 d. A.). Der Vaterschaftsanalyse war zu entnehmen, dass Originale der Identitätsbestätigungen von Z.1. und T.2. vorlagen sowie Probenentnahmeprotokolle von Mundschleimhautabstrichen beider; aus den Proben sei nach Standardmethoden DNA extrahiert worden, anschließend seien die Erbmerkmale mit der PCR-Single-Locus-Technik bestimmt worden. Die Ergebnisse waren für Z.1. und T.2. in Tabellenform für alle 24 untersuchten DNA-Merkmale aufgelistet, mit dem Hinweis, dass der Vater und sein Kind in jedem untersuchten System ein gemeinsames Erbmerkmal aufweisen müssten. Dem Abgleich der Aufstellung der jeweiligen DNA-Merkmale war zu entnehmen, dass Z.1. in mehr als drei, nämlich 11 STR-Systemen nicht die für den Vater des Kindes zu fordernden Erbmerkmale besitzt, weshalb er – so das Ergebnis der Vaterschaftsanalyse – als Vater nicht in Frage kommt. Damit steht fest, dass Z.1. nicht der Vater von T.2. ist. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Vaterschaftsanalyse T. am 17.09.20XX zuging und damit bekannt wurde. Da die Vaterschaftsanalyse auf den 15.09.20XX datierte, entspräche ein Zugang bei T. am 17.09.20XX der üblichen Postbeförderungsdauer. Die Vaterschaftsanalyse wurde von ihrer Schwester K.1. nach ihrem Verschwinden in ihren Unterlagen aufgefunden und der Polizei übergeben, so dass das Gutachten ihr zugegangen ist. Dies findet Bestätigung durch den Umstand, dass T. – ebenso wie Z.1. – am 24.09.20XX bei dem Jugendamt der Stadt Köln anrief, um von dem negativen Testergebnis zu berichten, wie die T.7. – in Übereinstimmung mit dem Akteninhalt – bekundet hat. Die Zeugin C.4. hat in der Hauptverhandlung ausgesagt, ein Telefonat mit der Mitarbeiterin der C.4., C.3., habe ergeben, dass das Gutachten am Mittwoch, den 15.09.20XX, um 00.00 Uhr erstellt worden sei, anschließend sei eine weitere Überprüfung nach dem Vier-Augen-Prinzip vorgenommen worden. Sie, C.3., sei davon ausgegangen, dass es am Donnerstag, den 16.09.20XX, in den Postausgang gekommen sei, normalerweise werde die Post um XX.XX Uhr zum Verschicken weitergegeben, es liege jedoch keine Notiz darüber vor, wann das Gutachten tatsächlich in den Postausgang gekommen sei. Erfahrungsgemäß treffe es nach zwei bis drei Werktagen beim Adressaten ein. Den genauen Posteingang bei T. könne sie nicht nachvollziehen. Sie könne weder ausschließen noch bejahen, dass T. das Gutachten bereits am Freitag, den 17.09.20XX, vorgelegen habe. Hierfür spricht jedoch, dass auch der Zeuge Z.1. am 17.09.20XX das Ergebnis – ebenfalls per Post – erhalten hat. Dieser hat sich auf Befragen noch daran zu erinnern vermocht, dass er am Tag, als ihm das Vaterschaftsgutachten zugegangen sei, mehrere Sprachnachrichten an T. per X. geschickt habe, in denen er sie gefragt habe, warum sie über so viele Jahre fälschlicher Weise gesagt habe, er sei der Vater von T.2.. T. habe ihm aber nicht geantwortet, sondern ihn zweitweise geblockt. Außerdem habe er, der Z.1.. seiner Freundin – ebenfalls am selben Tag – ein Foto des Vaterschaftsgutachtens X. gesendet, um diese hiervon in Kenntnis zu setzen. Die Aussage wird durch die im Beisein des Z.1. in Augenschein genommenen Bildschirmfotos von seinem Mobiltelefon (Bl. 414 f. d. A.), die in Bezug auf den dort erkennbaren Inhalt verlesen worden sind, bestätigt. Auf dem ersten Bildschirmfoto (Bl. 414 d. A.) ist der X.-Chat mit „T. Kind“ vom 17.09.20XX zu erkennen. Darin hat der Z.1. T. um XX.XX Uhr drei Sprachnachrichten gesendet, welche unbeantwortet geblieben sind. Anschließend schrieb er ihr „Wieso werde ich geblockt“. Dem weiteren Bildschirmfoto (Bl. 415 d. A.) ist zu entnehmen, dass der Zeuge einem Kontakt „Ela“ am 17.09.20XX um XX.XX Uhr ein Foto der zweiten Seite des Vaterschaftsgutachtens geschickt hat, was belegt, dass der Zeuge Z.1. das Vaterschaftsgutachten am 17.09.20XX erhalten haben muss. Der Umstand, dass T. sich erst am 24.09.20XX mit dem K.2. wegen des Vaterschaftsgutachtens in Verbindung setzte, spricht nach Ansicht der Kammer nicht dafür, dass sie erst an diesem Tag das Ergebnis erhalten hat. T. musste nach Erhalt des Vaterschaftsgutachtens zunächst überlegen, wie sie mit der neuen Situation umging, dass der Z.1. nicht, wie von ihr angenommen, der Vater ihres Sohnes war. Dies brachte sie – wie das nachfolgende Geschehen zeigt – zu der Erkenntnis, dass dann der Angeklagte der Vater ihres Sohnes sein müsse, weil sie mit keinem anderen Geschlechtsverkehr im Empfängniszeitraum gehabt hatte. Dies veranlasste sie dazu, zunächst Kontakt mit dem Angeklagten aufzunehmen, um ihm diese Entwicklung zu schildern und zu sehen, wie er darauf reagierte. Dies erklärt aus Sicht der Kammer den Umstand, dass sie sich erst am 24.09.20XX beim K.2. wegen des Vaterschaftsgutachtens meldete, weil sie die Frage auf sich zukommen sah, wer denn ansonsten der Vater sei, wenn nicht der Z.1., bei der sie unentschieden war, ob sie sie beantworten wollte. Die Kammer ist angesichts des festgestellten Chatverlaufs vom 17.09.20XX um XX.XX Uhr zwischen T. und dem Angeklagten über die social-media Plattform J.1. davon überzeugt, dass es sich bei diesem um die Reaktion der T. auf den Erhalt des Vaterschaftsgutachtens am 17.09.20XX handelt. Bis zu diesem Datum hatte es nach Überzeugung der Kammer über mehrere Jahre keinen nennenswerten Kontakt zwischen T. und dem Angeklagten gegeben. Der L.6. hat hierzu bekundet, er habe das Mobiltelefon des Angeklagten speziell nach Kontakten zwischen beiden untersucht. Es seien lediglich zwei gelöschte X.-Chats vom 12.06.20XX und 19.11.200XX gefunden worden, was auch seinem Auswertungsbericht (Selbstlesepaket II: Bl. 8.3.3 – 8.3.53 BMH Bd. IV, dort S. 4) entspricht. Auch der Auswertung des Laptops von T. (Selbstlesepaket II: Auswertebericht Laptop des Opfers T. 15.12.20XX, C.4., Bl. 8.2.1 – 8.2.13) lässt sich kein Hinweis auf eine Kommunikation zwischen beiden entnehmen, mit Ausnahme der festgestellten Chats über J.1. ab dem 17.09.20XX. Dass dieser Chat am 17.09.20XX wie festgestellt stattgefunden hat, ergibt sich aus der Aussage der C.5. und dem mit ihrer Aussage in Einklang stehenden Bericht „Kontakt zwischen Opfer und Täter“, vom 25.11.20XX, C.5. (Selbstlesepaket II: Bl. 2.16 – 2.19 Sonderheft TKÜ – Verkehrsdaten/Funkzelle). Dem Inhalt des Chats ist zu entnehmen, dass der Angeklagte keineswegs erfreut über den Vorschlag T. war, sich zu unterhalten, wie sich dem Hinweis entnehmen lässt, er habe seit längerem eine Freundin, sei glücklich und wisse nicht, über was sie reden sollten, er werde bald heiraten. Bei der aus Sicht von T. zu klärenden „kleinen Sache“ handelte es sich nach Überzeugung der Kammer um die Vaterschaft des Angeklagten, wie sich aus dem nachfolgenden Geschehen ergibt. Soweit T. äußerte „Ja der Plan klappt leider nicht“, hat die Kammer nicht aufzuklären vermocht, um welchen Plan es sich hierbei gehandelt haben könnte. Weder die Zeugen aus dem Familienkreis der Geschädigten noch die B.3. als die beste Freundin von T. konnten diesen Satz erklären. Aus den Aussagen des Zeugen L.6. und seinem Bericht vom 15.12.20XX über die Auswertung des Mobiltelefons iPhone 12 pro des Angeklagten (Selbstlesepaket II: Bl. 8.3.3 – 8.3.53 BMH Bd. IV) und der Aussage der Zeugin C.5. und ihrem Bericht vom 25.11.20XX „Kontakt zwischen Opfer und Täter“, (Selbstlesepaket II: Bl. 2.16 – 2.19 Sonderheft TKÜ – Verkehrsdaten/Funkzelle) ergab sich die Feststellung zu den am 17.09.20XX in der Zeit von XX.XX Uhr bis XX.XX und von XX.XX Uhr bis XX.XX Uhr erfolgten Telefonaten zwischen dem Angeklagten und T.. Diese Telefonate knüpfen an das Ende des zuvor geführten Chats an, in dem der Angeklagte sinngemäß angekündigt hatte, T. anrufen zu wollen. Aus dem Geschehensablauf vor und nach den in Rede stehenden Telefonaten hat die Kammer den Schluss gezogen, dass T. dem Angeklagten bei diesen Telefonaten mitteilte, dass er der Vater von T.2. sei, sie habe zwar bislang einen anderen Mann für den Vater gehalten, was sich nunmehr als falsch herausgestellt habe. Die Erwartung, dass T. dem Angeklagten diese Eröffnung machen würde, lag nach dem Erhalt des die Vaterschaft des Z.1. ausschließenden Gutachtens nahe, da dies T. zu der Erkenntnis geführt hatte, dass in diesem Fall der Angeklagte der Vater ihres Sohnes sei, was sie – wie zuvor ausgeführt – zur Kontaktaufnahme mit dem Angeklagten über J.1. veranlasst hatte. Der Umstand, dass der Angeklagte sich am 19.09.20XX mit Themen wie Vaterschaft, Vaterschaftstest, Unterhalt und Jugendamt beschäftigte, spricht dafür, dass er hierzu Veranlassung sah, weil T. ihm im Rahmen der festgestellten Telefonate vom 17.09.20XX mitgeteilt hatte, dass er der Vater von T.2. sei. Aus der Aussage des Zeugen L.6. und dem von ihm gefertigten Bericht vom 15.12.202XX über die Auswertung des Mobiltelefons iPhone 12 pro des Angeklagten (Selbstlesepaket II: Bl. 8.3.3 – 8.3.53 BMH Bd. IV) ergab sich, dass der Angeklagte am 19.09.20XX mit seinem Handy Begriffe wie „Vaterschaftstest in der Apotheke durchführen“, „bezahlt das Jugendamt, wenn der Vater gut verdient?“ gegoogelt hatte, wozu er keine Veranlassung gehabt hätte, wenn T. ihm nicht eröffnet hätte, dass er der Vater von T.2. sei. Aus der Aussage des L.6. und seinem Bericht vom 15.12.20XX über die Auswertung des Mobiltelefons iPhone 12 pro des Angeklagten (Selbstlesepaket II: Bl. 8.3.3 – 8.3.53 BMH Bd. IV) und der Aussage der Zeugin C.5. und ihrem Bericht vom 25.11.20XX „Kontakt zwischen Opfer und Täter“, (Selbstlesepaket II: Bl. 2.16 – 2.19 Sonderheft TKÜ – Verkehrsdaten/Funkzelle) ergab sich wiederum, dass es am 20.09.20XX zu dem festgestellten Chat des Angeklagten mit T. über J.1. und dem nachfolgenden Telefonat zur festgestellten Uhrzeit mit einer Dauer von 30 Minuten kam. Die Feststellungen zu dem Inhalt des in Rede stehenden Telefonats beruhen auf der glaubhaften Aussage der B.3., der besten Freundin von T., der diese nur sieben Minuten später (ab XX.XX Uhr) von dem Telefonat mit dem Angeklagten in zwei Sprach- und mehreren Textnachrichten berichtete. Die Aussage der B.3. hat Bestätigung gefunden durch die Sprachnachrichten von T. an diese, welche die B.3. im Rahmen ihrer Vernehmung am fünften Hauptverhandlungstag von ihrem Handy abgespielt hat und dem Chatprotokoll (Selbstlesepaket II: Auswertung des X-Chat zwischen B.3. und B. 11 (T.), 01.12.20XX, E., Bl. 8.6.2 – 8.6.8 BMH Bd. IV). Hieraus ergab sich zur Überzeugung der Kammer, dass das Telefonat des Angeklagten mit T. ein solches war, bei dem beide wegen ihrer festgestellten unterschiedlichen Bedürfnisse „nicht auf einen Nenner“ kamen. In der ersten Sprachnachricht um XX.XX Uhr teilte T. ihrer Freundin B.3. mit, dass sie mit T.2. telefoniert habe, sie habe komplett die Nerven verloren und wie ein kleines Mädchen geheult, es sei total peinlich gewesen, es habe aber gut getan. Der Klang von T. Stimme in dieser Sprachnachricht wirkte auf die Kammer dabei authentisch und wies darauf hin, dass diese emotional erregt war und kurz zuvor geweint hatte. In einer späteren Sprachnachricht um XX.XX Uhr berichtete T. ihrer B.3. weiter von ihrem inneren Zwiespalt, sie denke einerseits, dass es vielleicht das Beste sei, überhaupt nicht darüber zu reden. Sie könne ihm (dem Kindsvater) ein „Messer in den Rücken rammen“ und einfach dessen Namen beim Jugendamt sagen. Allerdings wolle sie nicht sein Leben zerstören. Sie frage sich andererseits, warum sie das nicht tun und jeden Monat 400 € verschenken solle. Wenn er (der Kindsvater) nicht zu seiner Verantwortung stehen wolle, hätte er keinen ungeschützten Geschlechtsverkehr haben sollen. Sie befinde sich in einem inneren Zwiespalt und wolle einfach ihre Ruhe haben. Es sei unangenehm und schlimm gewesen zu streiten, die Bedürfnisse seien einfach zu unterschiedlich und man komme nicht auf einen Nenner. Daran anschließend schrieb T. ausweislich des genannten Chatprotokolls in mehreren Textnachrichten ab 00.00 Uhr u.a. Folgendes: „Ja, der will mit dem nichts zu tun haben [lachendes Emoji] der will sein Leben in Ruhe leben mit seiner Freundin und der hat momentan genug andere Probleme“ […] „Ja ich müsste eigentlich gar nicht mit dem Reden und einfach seinen Namen da angeben aber ich weiß halt der verliert seine Freundin die der heiraten will nächstes Jahr und der wird sehr wahrscheinlich von seiner Familie fertig gemacht weil der so dumm war“ „Hab einfach Angst dass der dann Stress macht und hab auch Angst um T.2.“ „Ich bin ehrlich man weiß nie was für ne verrückte Familie der hat“ „Man kann sich bei sowas nie sicher sein dass die allem richtig ticken“ […] Dieser innere Zwiespalt von T. – welcher auch von der B.3. entsprechend den getroffenen Feststellungen beschrieben wurde – spiegelt sich auch nachfolgend in ihrem Verhalten gegenüber dem Jugendamt wider, wo sie zögerte, den Namen des Angeklagten anzugeben, wie nachfolgend noch auszuführen sein wird. Von diesem inneren Zweispalt wusste auch die U.3. zu berichten. Diese hat bekundet, T. habe die Frage bewegt, was sie T.2. sagen solle, wenn dieser früher oder später nach seinem Vater frage. Vor diesem Hintergrund sei ihr die Feststellung der Vaterschaft zunehmend wichtig geworden. Auch habe sie, die U. mit T. darüber gesprochen, dass die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen nicht nur sie angehe, sondern auch ihren Sohn, dem das Geld schließlich zugutekommen solle. Den Angeklagten beschäftigte das Thema Vaterschaft verständlicherweise weiter, wie sich aus dem Umstand ergibt, dass er in diesem Zusammenhang stehende Fragen am 23.09.20XX in der festgestellten Zeit über sein Handy googelte und die insgesamt XX Suchanfragen in der Folgezeit zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt löschte. Letzteres folgt aus dem genannten Auswertungsbericht zu seinem Mobiltelefon (Selbstlesepaket II: Bl. 8.3.3 – 8.3.53 BMH Bd. IV, dort S. 38). Der Zeuge L.6. hat hierzu in der Hauptverhandlung bekundet, die gelöschten Suchanfragen hätten wiederhergestellt werden können, wobei sich der festgestellte Inhalt ergeben habe. Es habe sich eindeutig rekonstruieren lassen, dass Bestandteile des automatisch aufgezeichneten Webverlaufs durch den Nutzer – hier den Angeklagten – nachträglich aktiv gelöscht wurden. Dies sei im genannten Auswertungsbericht in der dritten Spalte von links mit einem roten X gesondert gekennzeichnet worden. Die Kontaktaufnahme am 02.11.20XX und das spätere Telefongespräch ab XX.XX Uhr ergibt sich ebenfalls aus dem Bericht der C.5. „Kontakt zwischen Opfer und Täter“, (Selbstlesepaket II: Bl. 2.16 – 2.19 Sonderheft TKÜ – Verkehrsdaten/Funkzelle). Soweit T. hier erstmals von einem Klassentreffen schrieb, geht die Kammer davon aus, dass es sich um ein im Rahmen der letzten Telefonate abgesprochenes Codewort zwecks Verschleierung der Kontaktaufnahme im Hinblick auf die Freundin des Angeklagten handelt, da ein Klassentreffen tatsächlich nicht geplant war und kein anderer Grund als eine Verschleierung des Kontakts plausibel erscheint. Die hierzu vernommenen B.2., U., B.3., Z., C. und L.3. haben übereinstimmend bekundet, dass sie von einem geplantem Klassentreffen bzw. einer entsprechenden Chat-Gruppe nichts wüssten. Da sich der Angeklagte nach Ende des Telefongespräches mit T. erneut mit dem Thema Vaterschaftstest befasste, was sich wiederum aus Seite 43 des Auswertungsberichts zum Mobiltelefons des Angeklagten ergibt (Selbstlesepaket II: Bl. 8.3.3 - 8.3.53 BMH Bd. IV), liegt es nahe, dass ein Thema des Telefonats die Durchführung eines solchen Tests gewesen ist. Auch die festgestellten Internetrecherchen zu L.5. und „H.2.“ vom 02.11.20XX und 07.11.20XX stützen sich auf die Bekundungen des L.6. und den Auswertungsbericht zum Mobiltelefons des Angeklagten (Selbstlesepaket II: Bl. 8.3.3 ff, dort Bl. 8.3.43 BMH Bd. IV). Seine diesbezüglichen Recherchen verdeutlichen, dass der Angeklagte sich bereits ab diesem Zeitpunkt mit der Tötung von T. und T.2. beschäftigte und diese zumindest in Erwägung zog. Anders sind seine umfangreichen Recherchen zu den Themen „L.5.“ und „H.2.“ im Kontext des drohenden Bekanntwerdens seiner Vaterschaft und der sich daraus ergebenden Konsequenzen nicht zu erklären, zumal der Angeklagte die Recherchen am 02.11.20XX nur wenige Minuten tätigte, nachdem T. ihn am Morgen über J.1. kontaktiert und er sie gefragt hatte, wann er sie erreichen könne. Bei H.2. – handelt es sich nach den Ausführungen des L.7. wie auch den Angaben des Zeugen L.6. um den Namen einer Substanzklasse, welche als sog „L.5.“ zur Betäubung verwendet wird. Dazu passt auch, dass der Angeklagte seine Recherchen zum Erwerb bzw. Herstellung von L.5. und H.2. aktiv aus dem Webbrowserverlauf löschte, was sich aus dem genannten Auswertungsbericht ergibt und den Rückschluss zulässt, dass der Angeklagte selbst diese Recherchen als belastend ansah, weil diese in Verbindung mit T. und T.2. standen. Die T.7. hat zu ihrem Kontakt mit T. am 09. oder 11.11.20XX – das Datum wusste sie nicht sicher einzugrenzen – im Sinne der getroffenen Feststellungen bekundet. Die T.7. hat ausgesagt, T. habe sich zuletzt dahingehend geäußert, dass die Situation mit dem Kindsvater schwierig sei, sie wolle fair sein und zunächst mit ihm reden, bevor sie den Namen rausgebe. Dies belegt, dass für T. die Frage, ob sie bereit war, dem Jugendamt den Namen des Angeklagten als Vater ihres Kindes zu nennen, noch nicht entschieden war. Die T.7. hat weiter ausgesagt, sie habe daher mit T. vereinbart, dass sie dessen Namen bis zum 15.11.20XX bekanntgeben würde, damit von Seiten des Jugendamts weitere Schritte eingeleitet werden könnten. Passend dazu fand sich in dem von T. in der Wohnung des Nebenklägers bewohnten Zimmer ein Wochenkalender, in dem für die Woche vom 08. – 14.11.20XX u. a. eingetragen war „T.7. informieren“, wie der L.6. bekundet hat, der mit der Auswertung des sichergestellten Kalenders betraut war. Die T.7. hat weiter ausgesagt, T. sei Absprachen mit ihr stets zuverlässig nachgekommen, weshalb sie sich gewundert habe, nicht bis spätestens am 15.11.20XX von ihr gehört zu haben. Der Aussage der C.5. und dem von ihr gefertigten Bericht „Kontakt zwischen Opfer und Täter“, (Selbstlesepaket II: Bl. 2.16 – 2.19 Sonderheft TKÜ – Verkehrsdaten/Funkzelle) war zu entnehmen, dass der Angeklagte T. am 13.11.20XX anrief und in der Zeit von XX.XX Uhr bis XX.XX Uhr mit ihr telefonierte, wobei der Inhalt des Gesprächs nicht festgestellt werden konnte. Für die Kammer liegt es angesichts des bevorstehenden Endes der Frist zur Nennung des Namens des Kindsvaters gegenüber dem Jugendamt nahe, dass T. dem Angeklagten bei diesem Telefonat mitteilte, dass sie dem Jugendamt angekündigt habe, dort bis zum 15.11.20XX den Namen von T.2. Vater – somit seinen Namen – zu nennen. Es kommt hinzu, dass sie in dieser Frage unentschieden gewesen war und sich daher eine Entscheidungshilfe durch eine Äußerung des Angeklagten erhofft haben dürfte. 4. a. Der Angeklagte war der Vater von T.2. Er wusste dies zur Tatzeit noch nicht sicher, hielt dies aber nach der entsprechenden Mitteilung durch T. zumindest für wahrscheinlich. Aufgrund des von dem L.7. in der Hauptverhandlung erstatteten forensisch-molekularbiologischen Gutachtens steht fest, dass T. und der Angeklagte die Eltern von T.2. sind. Die entsprechenden Untersuchungsaufträge wurden nach den übereinstimmenden Angaben der Leiterin der Mordkommission, der Zeugin C.4., und des L.7. ab dem 16.11.20XX im Rahmen der nach Bekanntwerden der Tat aufgenommenen Ermittlungen erteilt. Über die hierbei erzielten Ergebnisse sei die Polizei vorab durch die E-Mails vom 16. und 18.11.20XX und vom 07.02.20XX informiert worden. Der L.7. hat ausgeführt, ihnen sei zur Untersuchung eine getrocknete Blutprobe von T., ein Watteträger mit einem Wangenhautabstrich des Angeklagten und eine getrocknete Blutprobe von T.2. überbracht worden. Die Asservate seien untersucht und auswertbare DNA-Einzelprofile in jeweils 16 Systemen erstellt worden. Es sei geprüft worden, ob T. und der Angeklagte die biologischen Eltern des Kindes T.2. seien. Hierfür seien die alternativen Hypothesen, die vor Befunderhebung als gleichwahrscheinlich angesehen worden seien, aufgestellt und miteinander verglichen worden: Hypothese 1: Der Angeklagte und T. seien die biologischen Eltern des Kindes T.2. Hypothese 2: Unbekannte, mit dem Angeklagten und T. nicht verwandte Personen aus der mitteleuropäischen Bevölkerung seien die biologischen Eltern des Kindes T.2. Ausgehend von den Merkmalskombinationen des T.2. besäßen der Angeklagte und T. in allen 16 untersuchten Merkmalssystemen nach formalgenetischen Regeln erforderliche, unerlässliche elterliche Erbmerkmale. Dies hat der Sachverständige anhand der tabellarisch gefassten Untersuchungsergebnisse, die in Augenschein genommen worden sind, erläutert. Es war insoweit nachzuvollziehen, dass T.2. in jedem untersuchten System ein Merkmal von T. und eines des Angeklagten aufwies, soweit diese sich unterschieden. Der Sachverständige L.7. hat weiter ausgeführt, nach den Untersuchungsergebnissen seien T. und der Angeklagte somit in den untersuchten DNA-Systemen nicht von der biologischen Elternschaft des T.2. auszuschließen und die Verwandtschaftswahrscheinlichkeit sei zu berechnen gewesen. Die biostatistische Berechnung der Verwandtschaftswahrscheinlichkeit habe unter Berücksichtigung der DNA-Befunde eine Verwandtschaftswahrscheinlichkeit von >99,999999 % ergeben. Bei einer Vaterschaftswahrscheinlichkeit dieser Höhe sei es praktisch erwiesen, dass der Angeklagte und T. die biologischen Eltern des T.2. seien. Die Kammer folgt diesen Ausführungen des Sachverständigen nach eigener Prüfung. Das Ergebnis dieses Vaterschaftsgutachtens war dem Angeklagten zwar zur Tatzeit am 14.11.20XX noch nicht bekannt. Gleichwohl ist die Kammer davon überzeugt, dass er seine Vaterschaft nach der entsprechenden Mitteilung durch T. zumindest für wahrscheinlich hielt. Hierfür spricht bereits die Überlegung, dass – nachdem Z. 1. als Vater von T.2. ausschied – die Wahrscheinlichkeit gestiegen war, dass der Angeklagte der Vater des Kindes war, da nichts dafür sprach, dass T. im Empfängniszeitraum mit einer größeren Anzahl von Männern Geschlechtsverkehr gehabt hatte. Der Umstand, dass der Angeklagte sich – wie ausgeführt – mit Recherchen zum Thema Vaterschaft beschäftigte, belegt dementsprechend, dass er diese nach der Mitteilung durch T. zumindest für wahrscheinlich hielt. b. Hinsichtlich der Abläufe des Geschehens am frühen Abend des 14.11.20XX, des Tattages, war der Aussage der C.5. in der Hauptverhandlung und dem von ihr verfassten Bericht vom 25.11.20XX „Kontakt zwischen Opfer und Täter“, (Selbstlesepaket II: Bl. 2.16 – 2.19 Sonderheft TKÜ – Verkehrsdaten/Funkzelle) zu entnehmen, dass T. dem Angeklagten um XX:XX Uhr über J.1.– dem zwischen ihnen im Hinblick auf die Verschleierung des Kontakts vereinbarten Code folgend – schrieb, er könne sich melden, dann werde sie ihn in die Gruppe des Klassentreffens hinzufügen, worauf der Angeklagte zunächst noch nicht reagierte. Diese Kontaktaufnahme von T. mit dem Angeklagten gibt vor dem Hintergrund, dass sie dem K.2. der Stadt Köln angekündigt hatte, bis zum 15.11.20XX den Namen des Kindsvaters zu nennen, durchaus Sinn. Es liegt nahe, dass sie insoweit den aktuellen Stand der Überlegungen des Angeklagten in Erfahrung bringen wollte. Die B.5. hatte bei der Polizei ausgesagt – so die Bekundung des M.1. –, dass sie den Nachmittag und frühen Abend des 14.11.2000 ab etwa XX.XX Uhr bei der Familie H. 7.verbrachte habe, dort mit ihren Schwestern H.5. und T.8. zu Abend gegessen, Tee getrunken und sich unterhalten habe, wobei der Angeklagte ebenfalls anwesend gewesen sei. Von diesem Treffen wussten die B.8. und T.10. ebenfalls vom Hörensagen zu berichten, sie selbst hatten an diesem jedoch nicht teilgenommen. Nach der von dem M.1. in der Hauptverhandlung wiedergegebenen Aussage der B.5. bei der Polizei war der Angeklagte an dem Abend mit den drei Frauen, seiner Mutter und seinen beiden Tanten zusammen, man unterhielt sich bei guter Stimmung und lachte. Besonderheiten in Bezug auf den Angeklagten seien der B.5. nicht aufgefallen. Der Angeklagte sei zunächst noch mit seinem Schlafanzug bekleidet gewesen, habe sich dann mit Fitnesssachen bekleidet – so habe sich die Zeugin zu erinnern geglaubt – und habe erklärt, er gehe nun zum Training. Die Zeugin sei der Meinung gewesen, er habe eine Sporttasche mitgenommen. Hinsichtlich der Uhrzeit, zu der der Angeklagte sich verabschiedet habe, sei die Zeugin unsicher gewesen, sie habe geschätzt, dies sei gegen XX.XX Uhr gewesen, da sie selbst mit ihrer Schwester T.8. bis etwa gegen XX:XX Uhr bei ihrer B.11. gewesen sei. Der Zeuge M.1. hat hierzu bekundet, nach seinem Eindruck habe die B.5. bei der polizeilichen Vernehmung subjektiv wahrheitsgemäße Angaben gemacht, wovon auch die Kammer überzeugt ist. Hinsichtlich der Uhrzeit, zu der der Angeklagte sich verabschiedete, um angeblich zum Training zu gehen, ist die von der B.5. geschätzte Uhrzeit allerdings unzutreffend, nämlich zu spät. Die Kammer ist vielmehr davon überzeugt, dass der Angeklagte, mit Trainingssachen bekleidet, die elterliche Wohnung gegen XX.XX Uhr mit der Ankündigung verließ, dass er nun zum Fitnessstudio fahre. Dies folgert die Kammer aus der Aussage des L.6. in der Hauptverhandlung zu den Erkenntnissen aus der Auswertung des Handys des Angeklagten und aus dem von ihm gefertigten Bericht Auswertung des Mobiltelefons iPhone 12 pro des Angeklagten (Selbstlesepaket II: Bl. 8.3.3 – 8.3.53 BMH Bd. IV). Der Zeuge L.6. hat dem Inhalt seines vorgenannten Berichts entsprechend ausgeführt, der Angeklagte und die H.1. hätten am 14.11.20XX um XX.XX Uhr miteinander gechattet. Der Angeklagte habe ihr bei dieser Gelegenheit mitgeteilt, dass er sie liebe und jetzt zum Training gehe. Die Zeugin H.1. hat in der Hauptverhandlung auf Vorhalt bestätigt, dass dieser Chat zeitlich und inhaltlich zutreffend sei. Weiter hat der Zeuge L.6. – dem Inhalt seines vorgenannten Berichts entsprechend – dargelegt, dass das Handy des Angeklagten sog. „Health“-Daten speichere, die durch körperliche Bewegung unter Mitführung des Handys einstünden – nicht z. B. durch eine Autofahrt. Das Handy des Angeklagten zähle zurückgelegte Schritte und rechne diese in Meter um und speichere das Ergebnis. Den Daten des Handys des Angeklagten sei zu entnehmen gewesen, dass dieser sich am frühen Morgen des 14.11.20XX und dann erst wieder an diesem Tag zwischen XX.XX und XX.XX Uhr für ca. 32,74 Meter bewegt habe. Das Handy des Angeklagten habe die nächste körperliche Aktivität des Angeklagten ab XX.XX Uhr registriert, er habe nämlich in der Zeit von XX.XX Uhr bis XX.XX Uhr 516,49 Meter zurückgelegt. Dies spricht dafür, dass der Angeklagte etwa gegen XX.XX Uhr die elterliche Wohnung verließ, nachdem er sich kurz zuvor noch in der Wohnung bewegt hatte, um sich umzuziehen, Sachen zu packen und sich zu verabschieden. Dafür sprechen auch die weiteren Ausführungen des Zeugen L.6. Danach konnten mehrere Eintragungen bezüglich des Wifi-Status gesichert werden. Diesen sei zu entnehmen gewesen, dass die Wifi-Verbindung des Mobiltelefons des Angeklagten um XX.XX.XX Uhr zum W-LAN-Router in der elterlichen Wohnung getrennt wurde, welche tagsüber seit XX.XX Uhr ununterbrochen bestanden habe und erst am 15.11.20XX um XX.XX.XX Uhr wiederhergestellt worden sei – ca. neun Minuten nachdem der Angeklagte der Zeugin H.1. geschrieben hatte, dass er wieder zu Hause sei. Aus dem Zusammenspiel der vorstehend aufgeführten Informationen hat die Kammer den Schluss gezogen, dass der Angeklagte gegen XX.XX Uhr des 14.11.20XX die elterliche Wohnung verließ. Dazu fügt sich die Aussage der H.1.. Diese hat bekundet, dass sie in der Zeit vom 13.11. bis zum 17.11.20XX in J.2. in U. gewesen sei. Dem entspricht die Bekundung des Zeugen L.6., der Angeklagte habe von seinem Handy am 28.09.20XX eine Reisebuchung für die H.1., ihre Mutter H.8. und eine Frau L.8. für Flüge nach J.2. am 13.11.20XX und Rückflüge am 17.11.20XX weitergeleitet. Diese Buchung ist in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen und der Text ist verlesen worden (Bl. 8.3.35 BMH Bd. IV), sie ist zudem in dem Auswertungsbericht zum Mobiltelefon des Angeklagten (Selbstlesepaket II: Bl. 8.3.3 – 8.3.53 BMH Bd. IV) enthalten. Die H.1. hat weiter bekundet, der Angeklagte sei für sie ungewöhnlicher Weise am Abend des 14.11.20XX längere Zeit nicht erreichbar gewesen, sie habe sich Sorgen gemacht. Nach der Aussage des Zeugen L.6. und dem von ihm gefertigten Bericht zur Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten hatte die Zeugin H.1. am 14.11.20XX ab XX.XX Uhr mindestens zwölfmal vergeblich versucht, den Angeklagten über normale Telefonie, X. und G.2. zu erreichen, nachdem sie zuvor zuletzt – wie ausgeführt - um XX.XX Uhr miteinander gechattet hatten. Erst um XX.XXUhr versuchte der Angeklagte die Zeugin H.1. das erste Mal zu erreichen, um XX.XX.XX Uhr und um XX.XX.XX Uhr versuchte die Zeugin H.1. erneut den Angeklagten zu erreichen, der sich um XX.XX.XX Uhr zurückmeldete. Die Zeugin H.1. hat hierzu bekundet, dass es absolut ungewöhnlich gewesen sei, dass sie den Angeklagten so lange nicht habe erreichen können. Davon zeugt auch ein ab XX.XX.XX Uhr geführter X.-Chat zwischen der Zeugin H1.. und dem Angeklagten, von dem der Zeuge L.6. seinem vorgenannten Auswertebericht entsprechend berichtet hat; diesen hat die H.1. auf Vorhalt – sowohl des Inhalts als auch der Uhrzeiten – als zutreffend bezeichnet. Danach fragte die Zeugin H.1. den Angeklagten am 14.11.20XX um XX.XX.XX Uhr, was er dazu sage, dass es mittlerweile XX.XX Uhr sei. Der Angeklagte entgegnete, dass man Besuch bekommen habe, die Tante sei gekommen und noch eine Stunde da gewesen. Da die Zeugin H.1. dies nicht zu glauben schien, habe der Angeklagte angegeben, er habe sein Armband – dieses wird für den Zugang zum Fitnessstudio Y. benötigt – vergessen und sei nochmal nach L. zu seinem Bruder gefahren. Er habe sich dahingehend korrigiert, dass er gemeint habe, er gehe noch trainieren, er habe sich versprochen. Die H.1. habe ihn gefragt, ob er sein Handy im Auto gelassen habe. Dies habe der Angeklagte bestätigt, was ihm die Zeugin H.1. jedoch nicht geglaubt habe. Die Kammer hat keine Zweifel an der Richtigkeit der Auswertung des Mobiltelefons durch den Zeugen L.6. und an der damit in Einklang stehenden Aussage der H.1. Damit ergibt sich ein Zeitfenster zwischen zunächst XX.XX Uhr und XX.XX Uhr, in dem zunächst unklar war, wo sich der Angeklagte in diesem Zeitraum aufhielt und was er in dieser Zeit tat. Sofern der Angeklagte gegenüber seiner B.3. und seiner Freundin, der H.1., angegeben hatte, er gehe trainieren, war diese Aussage nachweislich falsch. Im Rahmen der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung vom 15.11.20XX hatte der Angeklagte u. a. angegeben, dass er in dem Fitnessstudio Y. in Köln-Ehrenfeld am Abend des 14.11.20XX ab etwa XX.XX Uhr trainiert habe, wie der M.3., einer der beiden Vernehmungsbeamten, bekundet hat. Der mit den diesbezüglichen Ermittlungen betraute M.3. hat ausgesagt, seine Ermittlungen hätten ergeben, dass es sich hierbei um das Fitnessstudio Y., B.7. in L. handele. Vor Ort habe er in Erfahrung gebracht, dass man sich dort mit einem Armband einlogge, das einen Transponder enthalte. Die Anwesenheitszeiten würden gespeichert. Man habe seitens des Fitnessstudios nachvollziehen können, dass der Angeklagte dort über den Transponder am 14.11.20XX von XX.XX Uhr bis zum 15.11.20XX XX.XX Uhr eingeloggt gewesen sei. Dies lässt sich auch entsprechenden Videoaufzeichnungen entnehmen, die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen worden und von der C.4., die mit der Auswertung beschäftigt war, erläutert worden sind. Auf diesen war der Angeklagte in der Zeit von XX.XX.XX Uhr bis XX.XX.XX Uhr des 14.11.20XX beim Betreten des Fitnessstudios zu sehen, wobei er einen blauen medizinischen Mund-/Nasenschutz trug und mit einem schwarzen Trainingsanzug und schwarzen Sportschuhen mit der Aufschrift B. 6.bekleidet war und eine schwarze Sporttasche mit weißen Streifen an einer der Schmalseiten sowie sein Handy in einer Hand bei sich führte; beim Verlassen des Fitnessstudios war er in der Zeit von XX.XX.XX – XX.XX.XX Uhr zu sehen, nunmehr trug er auch eine schwarze Basecap. Ein zeitlich früheres Training des Angeklagten in diesem Fitnessstudio ließ sich demgegenüber nicht nachweisen, was aber zu erwarten gewesen wäre, wenn der Angeklagte früher an diesem Tag trainiert hätte. Es ist demnach auszuschließen, dass der Angeklagte in dem Zeitfenster von XX.XX Uhr bis XX.XX Uhr mit Fitnesstraining in seinem Fitnessstudio beschäftigt war. Die B.14. hat bei der Polizei auch nicht ausgesagt, dass der Angeklagte noch einmal in die elterliche Wohnung zurückgekehrt sei, weil er etwas vergessen habe, wie der diesbezüglichen Aussage des M.1. zu entnehmen war. c. Die Feststellungen zu den Abläufen in der Wohnung des Nebenklägers am Abend des 14.11.20XX beruhen für die Zeit von XX.XX Uhr bis gegen XX.XX Uhr auf der überzeugenden Aussage der T.4., die hierzu wie festgestellt bekundet hat. Ihre Aussage zu der Videokonferenz von etwa XX.XX. Uhr bis XX.XX Uhr, an der außer ihrer Schwester T. auch ihre Halbschwester K.1. teilgenommen habe, hat Bestätigung gefunden durch deren hiermit korrespondierende Aussage. Ihre Bekundung, ihr Vater sei mit Freunden auswärts zum Essen verabredet und folglich nicht in der Wohnung gewesen, steht in Einklang mit der diesbezüglichen Aussage des Nebenklägers. Dem Bericht zur Auswertung des X.-Chat zwischen B.3. und B.12 (T) vom 01.12.20XX, E., Selbstlesepaket II, Bl. 8.8.2. – 8.6.8, war zu entnehmen, dass es am 14.11.20XX zwischen XX.XX Uhr und XX.XX Uhr zwischen T. und der Zeugin B.3. zu einem Chat mit dem festgestellten Inhalt kam, im Rahmen dessen sich beide zum Zoomen verabredeten. Nach der Aussage der T.4. sowie nach dem Inhalt dieses Chatverlaufs sprach bis dahin alles dafür, dass T. diesen Abend zu Hause verbringen würde, es gab keine Anzeichen dafür, dass sie an diesem Abend noch ausgehen würde, zudem mit T.2., was es – wie bereits ausgeführt – nach der Aussage ihrer Familienangehörigen zuvor noch nie gegeben hatte. Aus der Aussage der C.5. und ihrem Bericht „Kontakt zwischen Opfer und Täter“ vom 25.11.20XX (Selbstlesepaket II, Bl. 2.16 – 2.19, Sonderheft TKÜ -Verkehrsdaten/Funkzelle) ergab sich, dass der Angeklagte T. am 14.11.20XX um XX.XX Uhr anrief und für die Dauer von 175 Sekunden bis XX.XX Uhr mit ihr telefonierte, wobei sein Standort im Bereich J.3./O.,L. war, während der Standort von T. im Bereich W./L.9. in L. lag. Der Zeuge K.10., der mit der Erhebung, Auswertung und Sicherung von Verbindungsdaten sowie Funkzellendaten betraut war, hat seine Vorgehensweise und die hierbei erlangten Erkenntnisse im Einzelnen in der Hauptverhandlung dargelegt und das von ihm erarbeitete Bewegungsbild des Angeklagten in der Zeit vom 14.11.20XX bis zum Abend des 15.11.202XX dargestellt. Der von ihm gefertigte Bericht vom 26.11.20XX, Erhebung, Auswertung und Sicherung von Verbindungsdaten, sowie Funkzellendaten vom 26.11.20XX (Sonderheft TKÜ - Verkehrsdaten/Funkzellen, Bl. 1.1 – 1.10) ist zudem im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Die Karten der jeweils ermittelten Standorte der Funkmasten, in die das Handy des Angeklagten zu den Zeiten der einzelnen Telefonate eingeloggt war (Sonderheft TKÜ-Verkehrsdaten/Funkzellen, Anlage 1 – 8, Bl. 1.11 – 1.18), sind in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen und von dem Zeugen L.10. erläutert worden, die entsprechenden Verbindungsdaten sind verlesen worden. Der L.10. hat hierzu ausgeführt, dass der Funkmast, in den das Handy des Angeklagten bei dem Telefonat am 14.11.20XX. um XX.XX Uhr, aber auch später bei den Telefonaten um XX.XX.XX Uhr, XX.XX.XX Uhr und XX.XX.XX Uhr eingeloggt gewesen sei, sowohl den Wohnort des Angeklagten im Bereich des O. in L. als auch den Bereich der gegenüberliegenden Landzunge mit der postalischen Anschrift B.15. abdecke, die den O.1. zum Rhein hin abgrenze, den späteren Tatortbereich. Ab einem Telefonat um XX.XX.XX – dem Anruf durch den Zeugen H.3.– habe sich der Standort des Handys des Angeklagten aus der genannten Funkzelle weg in südliche Richtung verändert, wo es zunächst bei dem Funkmast C.6./Z.2. und später bei dem Telefonat um XX.XX Uhr mit dem Zeugen P. im Funkmast E.2./J.4., der den Bereich des Fitnessstudios B.7. in L. abdecke, eingeloggt gewesen sei. Die Ausführungen der Zeugin T.4. und des Zeugen L.10. belegen somit, dass T. sich zur Zeit dieses Anrufs um XX.XX Uhr in der väterlichen Wohnung aufhielt, wobei der Angeklagte – der, wie ausgeführt – die elterliche Wohnung bereits verlassen hatte, sich in deren näheren räumlichen Umfeld befand, naheliegend auf dem Weg zu der Landzunge mit der postalischen Anschrift B.15., dem späteren Tatort. Aus dem Bericht zur Auswertung des X.-Chats zwischen B.3. und B. 12 (T) vom 01.12.20XX, E., Selbstlesepaket II, Bl. 8.8.2. – 8.6.8, ergab sich weiter, dass T. die zuvor erfolgte Verabredung zum Zoomen um XX.XX Uhr gegenüber der Zeugin AB.3. per X. mit den Worten absagte, „Bruder lass morgen machen [„Daumen-hoch“-Emoji] wie so weshalb warum erkläre ich dir morgen“. Dies hat auch die Zeugin B.3. im Rahmen ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung als zutreffend bestätigt. Der Grund für die Absage der Verabredung zu dem Videotelefonat mit der B.3. muss in dem Anruf des Angeklagten um XX.XX Uhr gelegen haben, da kein anderes Ereignis zu ermitteln war, das T. zur sofortigen Änderungen ihrer Pläne für den Abend des 14.11.20XX hätte veranlassen können. Aus der Aussage der C.5. die in Einklang steht mit den von ihr gefertigten Berichten „Kontakt zwischen Opfer und Täter“ vom 25.11.20XX (Selbstlesepaket II, Sonderheft TKÜ -Verkehrsdaten/Funkzellen, Bl. 2.16 – 2.19) und „Auswertung der Verbindungsdaten, T. (Opfer) Rufnummer XXXXXX vom 06.12.20XX (Selbstlesepaket II, Sonderheft TKÜ-Verkehrsdaten/Funkzellen, Bl. 2.1 – 2.6) ergab sich, dass es am 14.11.20XX in der Zeit von XX.XX Uhr bis XX.XX Uhr lediglich Anrufe des Angeklagten bei T. gab, außer dem bereits erörterten von XX.XX Uhr bis XX.XX Uhr, zwei weitere Anrufe des Angeklagten um XX.XX Uhr bis XX.XX Uhr, wobei T. sich zu dieser Zeit im Bereich W./L.9. in L, also ihrem Wohnort aufhielt, und von XX.XX Uhr bis XX.XX Uhr, mit dem Standort T. im Bereich O.6./S.1. in K., sowie einen dritten außerhalb des genannten Zeitfensters von XX.XX Uhr bis XX.XX Uhr, wobei sich T. zu dieser Zeit im Bereich O., L. befand. Daraus folgt zudem, dass sich T. auf den Standort des Angeklagten und den späteren Tatort zubewegt hatte, der sich bei allen vier genannten Telefonaten im Bereich der Funkzelle J.3./O.3., L. befand. Auch wenn der Inhalt der Telefonate zwischen dem Angeklagten und T. nicht festgestellt werden konnte, ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte sich in diesen Telefonaten gegenüber den Anliegen von T. – Vaterschaft, Zahlung von Unterhalt – aufgeschlossener zeigte als zuvor und dass er ein gemeinsames Gespräch im Bereich des in unmittelbarer Nähe zu seiner Wohnanschrift gelegenen O.1.vorschlug, im Rahmen dessen er auch T.2. kennenlernen wollte. Hierfür spricht die spontane Reaktion von T. nach den Telefonaten von XX.XX Uhr und XX.XX Uhr, T.2. – entgegen ihren sonstigen Gewohnheiten – wieder anzukleiden und gut gelaunt die Wohnung zu verlassen, wie dies die T.4. bekundet hat. Hätte sich der Angeklagte bei diesen Telefonaten nicht – wie ausgeführt – aufgeschlossener gezeigt, hätte sich T. nicht dazu entschlossen, an diesem Abend noch mit T.2. die väterliche Wohnung zu verlassen, um sich mit dem Angeklagten an dem abgelegenen O.1. zu treffen. Aus Sicht von T. hätte es dann keinen Grund gegeben, die Wohnung mit T.2. noch an diesem Abend zu verlassen. Es wäre nur eine Fortsetzung des bereits geführten streitigen Gesprächs zu erwarten gewesen, wofür es sich aus ihrer Sicht nicht gelohnt hätte, sich abends an einem abgelegenen Ort mit dem Angeklagten zu treffen. Schon gar nicht hätte sie T.2. zu der für ihn späten Stunde mitgenommen, um sich dann in seiner Anwesenheit mit dem Angeklagten über das Thema Vaterschaft und Zahlung von Unterhalt zu streiten. Die T.4. hat wie festgestellt zu den Vorgängen um das Verlassen der väterlichen Wohnung durch ihre Schwester T. unter Mitnahme ihres Sohnes T.1. und zu ihrer eigenen Reaktion hierauf bekundet. Die von ihr geschilderte Reaktion auf den Umstand, dass ihrer Schwester T. mit T.2. die Wohnung verließ, ohne mitzuteilen, wohin sie wollte, ist bestätigt worden durch die Aussagen des Nebenklägers und K.3., die beide bekundet haben, sie hätten zu den jeweils festgestellten Zeiten – zeitnah, nachdem T. mit T.2. die Wohnung verlassen hatte – Kenntnis hiervon erlangt, indem T.4. dem Nebenkläger um XX.XX Uhr und der K.3. um XX.XX Uhr jeweils eine X.-Nachricht geschrieben habe, sie hätten T. aber nicht mehr erreichen können. Der Umstand, dass T.4. sofort ihren Vater und kurz darauf ihre Halbschwester in Kenntnis davon setzte, dass T. mit T.2. die Wohnung verlassen habe, ohne mitzuteilen, was sie vorhatte, bestätigt zudem die Aussage aller Familienangehörigen, dass dieses Verhalten T. vollkommen ungewöhnlich gewesen sei. Aus den Aussagen des Nebenklägers und der T.4. und K.1. ergab sich, dass der Ehemann der Zeugin K.1. dem Nebenkläger und T. einen grauen VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen X-XX XXX zur Nutzung überlassen hatte, den er nicht mehr benötigte, da er einen Dienstwagen bekommen hatte. Der Nebenkläger hat bekundet, das Fahrzeug habe an dem Abend auf der W. in Höhe der Hausnummern XX. o. XX. geparkt, er selbst habe es an dem Abend nicht benutzt, sondern sei von Freunden zum Essengehen abgeholt worden. An dem Fahrzeug sei das rechte Hecklicht defekt gewesen. Es habe am 15.11.20XX nicht mehr auf der W. geparkt, so dass T. es benutzt haben müsse. Es wurde nach Entdeckung der Leiche von T. von der Polizei parkend im Wendehammer B.15. aufgefunden, wie der Zeuge H.9. bekundet hat. Der Zeuge H.9., der als Tatortbeamter eingesetzt war, hat der Kammer anhand der Karten (Bl. 3.17 bis 3.21 BMH Bd. II), die in Augenschein genommen worden sind, erläutert, dass der Wendehammer B.15. nicht einfach zu finden ist, wenn man ortunkundig ist, was einleuchtend war. Nach Aussage aller Angehörigen der T.12. und der B.3. hatte T. keinen Bezug zum O.1. und zu der diesen vom Rhein abgrenzenden Landzunge, sie war insoweit ortsunkundig. Von daher ist die Kammer davon überzeugt, dass das Telefonat zwischen dem Angeklagten und T. in der Zeit von XX.XX Uhr und XX.XX Uhr den Zweck hatte, T. den Weg zu dem Wendehammer B.15. zu erklären. Aus dem Google-Maps-Ausdruck, Anlage 2 zum Protokoll vom 05.08.20XX, der in Augenschein genommen und dessen Eintragungen verlesen worden sind, ergab sich, dass die Entfernung vom Wohnort des Angeklagten zu dem Wendehammer B.15. in L. 500 Meter beträgt, für deren Zurücklegung ein Fußgänger sieben Minuten benötigt, wobei eine Brücke über das Hafenbecken des O.1. zu überqueren ist. Es wurden weiter Videoaufnahmen von dem USB Stick „Kamera B.15, Fa. Q. Staatsanwaltschaft Köln, Asservaten-Listen-Nr. XX/XX, Pos. 70, nach näherer Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls in Augenschein genommen. Diesen war zu entnehmen, dass am 14.11.20XX um XX.XX Uhr kein Fahrzeug im Wendehammer B.15. parkte; am selben Tag um XX.XX Uhr zeigten die Videoaufnahmen der Kamera „Sprechanlage“ und der „Kamera 2“ das Einfahren eines grauen VW Golf mit einem defekten rechten Hecklicht in den Wendehammer, bei welchem es sich nach Überzeugung der Kammer um das von T. genutzte Fahrzeug handelte. Auf den Videosequenzen war zu erkennen, dass T. im Wendehammer das Fahrzeug drehte und sodann an dem zum Rhein hin gelegenen Teil des Wendehammers an einer durch eine Laterne ausgeleuchteten Stelle zum Parken ansetzte. Der eigentliche Parkvorgang war auf der Videoaufnahme der bewegungsabhängig aufzeichnenden „Kamera 2“ vom 14.11.20XX, XX.XX Uhr, zwar nicht zu erkennen, da die Videosequenz vorher abbricht. Ab der folgenden Videosequenz vom selben Tag um XX.XX Uhr wie auch auf einer späteren Videoaufnahme vom 15.11.20XX um XX.XX Uhr ist das Fahrzeug dort jedoch geparkt zu erkennen. An ebendieser Stelle wurde es am 15.11.20XX unverschlossen von der Polizei aufgefunden, wie der Zeuge C.7. bekundet hat. Bei dem Telefonat des Angeklagten mit T. in der Zeit von XX.XX Uhr und XX.XX Uhr handelt es sich um das letzte T. sicher zuzuordnende Lebenszeichen. Weitere Telefonate als die vorstehend erörterten waren nach der überzeugenden Aussage der Zeugin C.5. für den Tatabend nicht zu ermitteln. Die Zeugin C.5. hat weiter bekundet, die GPRS-Verbindung des Handys von T. habe um XX.XX Uhr geendet, es sei wahrscheinlich, dass das Mobiltelefon um XX.XX Uhr ausgeschaltet worden oder der Mobilfunkempfang abgerissen sei, was auch ihrem Bericht Auswertung der Verbindungsdaten T. (Opfer) Rufnummer XXXXXX (Selbstlesepaket II, Sonderheft TKÜ - Verkehrsdaten/Funkzelle, Bl. 2.1 – 2.6) zu entnehmen ist. Insoweit liegt es aus Sicht der Kammer nahe, dass die GPRS-Verbindung endete, weil der Täter – der Angeklagte – nach der Tatbegehung das Handy – wahrscheinlich ausschaltete – und an einem unbekannt gebliebenen Ort entsorgte, wie auch die Handtasche, das Portemonnaie und den Autoschlüssel der Geschädigten, um die Preisgabe von auf seine Täterschaft hinweisenden Informationen aus dem Handy zu vermeiden und die Tat zu verdecken. Die Zeugin T.4. hat überzeugend bekundet, ihre Schwester T. habe nie ohne eine Handtasche, ihr Handy und ihr Portemonnaie die Wohnung verlassen, den Autoschlüssel muss sie bei sich gehabt haben, da sie mit dem Auto gefahren ist. Diese Gegenstände sind nach der Tatentdeckung nicht aufgefunden worden, wie die Zeugin C.7. bekundet hat. d. Ist wie ausgeführt, zunächst unklar geblieben, was der Angeklagte in der Zeit von XX:XX Uhr bis XX:XX Uhr des 14.11.20XX getan hat – im Fitnessstudio war er in dieser Zeit nicht – war den sog. „Health“-Daten des Handys des Angeklagten zu entnehmen, dass dieses in der Zeit von XX.XX Uhr bis XX.XX Uhr eine Distanz von über 5,2 km aufzeichnete, wie der Zeuge L.6. ausgeführt hat, der mit der Auswertung des Handys des Angeklagten betraut war, und was ebenso seinem Bericht vom 15.12.20XX, Auswertung des Mobiltelefons iPhone 12, Beschuldigter H.10., Mobilfunknummer: XXXXXXXXXX (Selbstlesepaket II, Bl. 8.3.3 – 8.3.53 BMH Bd. IV) zu entnehmen ist. Der Zeuge L.6. hat hierzu ausgeführt, dass das Handy des Angeklagten zurückgelegte Schritte zähle und diese auch in Meter umrechne. Neben Schritten würden ebenfalls nach oben gegangene „Stockwerke“ erfasst, wobei es sich nicht zwingend um Treppenstufen oder ähnliches handeln müsse, sondern es sich auch um entsprechend steile Aufstiege handeln könne, wie z. B. bei einer Gebirgswanderung oder einer Rampe. Gehe man ein Stockwerk nach unten, würden nur die Schritte gezählt. All diese Daten entstünden bei körperlicher Bewegung, wozu das Gerät durch die jeweilige Person mitgeführt werden müsse, befinde sich das Handy zum Beispiel in einem fahrenden Auto, so werde dies nicht in den Health-Daten aufgeführt. Das Handy habe für die Zeit von XX.XX Uhr bis XX:XX Uhr eine zurückgelegte Distanz von 2.618,39 m mit fünf Stockwerken aufgezeichnet und gespeichert, wobei die Aktivität um XX:XX Uhr begonnen habe, der Angeklagte scheine in dieser Zeit durchgehend in Bewegung gewesen zu sein, es seien keine größeren Lücken zu erkennen, in denen keine Bewegung stattgefunden habe. Für die Zeit von XX:XX: Uhr bis XX.XX Uhr sei eine zurückgelegte Strecke von 2.619,8 m bei drei zurückgelegten Stockwerken registriert. Auf die Zeit von XX.XX Uhr bis XX.XX Uhr entfalle eine Strecke von 3.019,69 Metern. Um das Aktivitätsverhalten des Angeklagten einschätzen zu können, seien die Daten bzgl. der zurückgelegten Distanz absteigend gefiltert worden. Seit dem 19.01.20XX – dem Beginn der entsprechenden Auszeichnungen – gebe es nur 20 Stundenblöcke, in denen das Mobiltelefon körperliche Aktivität über 2.000 Meter registriert habe. Zwei davon seien am 14.11.20XX zwischen XX.XX Uhr und XX.XX Uhr gewesen. Die Kammer zweifelt nicht an der Richtigkeit dieser Ausführungen. e. Auf die Bewertung der vorgenannten Umstände soll im Rahmen der Beweiswürdigung zum Kerngeschehen der Tat eingegangen werden. 5. Im Rahmen der Beweiswürdigung zum Kerngeschehen der Tat, soll zunächst ausgeführt werden, welche Erkenntnisse sich zum Tatgeschehen aus der Untersuchung der Leichen von T. und T.2., der rechtemedizinischen Untersuchung des Angeklagten nach der Tat sowie aus den Spuren am Tatort bzw. den Leichen ergeben. Nachfolgend soll auf die Frage der Täterschaft, die Tatplanung, Einzelheiten zum Tatablauf, das Tatmotiv und die Schuldfähigkeit eingegangen werden. a. Die Leiche von T. wurde am Morgen des 15.11.20XX um XX.XX Uhr im Hafenbecken des O. 1. treibend aufgefunden, wo sie durch Kräfte der Wasserschutzpolizei geborgen wurde, wie die Zeugin I.1. in der Hauptverhandlung bekundet hat. Die hierzu gefertigten Lichtbilder, Bl. 4 ff. d. A., sind in Augenschein genommen und von der Zeugin erläutert worden. Die Zeugin hat insoweit ausgeführt, die Leiche sei in Bauchlage im Hafenbecken treibend vorgefunden worden. Während die Bekleidung im Bereich des Unterkörpers – soweit sichtbar, eine schwarze Jeanshose und Stiefel – lagegerecht angelegt gewesen seien, sei der Rücken – von einem lagegerecht sitzenden BH abgesehen, unbekleidet gewesen, die Oberbekleidung – ein schwarzer Pullover und ein schwarzes Langarm-T-Shirt – seien von hinten über den Kopf gezogen aufgefunden worden, so dass die Arme in den Ärmeln der Kleidungsstücke gesteckt hätten, während sich der Rest der Oberbekleidungsstücke – mit Ausnahme des ordnungsgemäß sitzenden BHs – vor der Brust des Leichnams befunden habe, während der Rücken – wiederum abgesehen vom BH – unbekleidet gewesen sei. Der Zeuge H.9. hat bekundet, am 16.11.20XX sei im äußeren Hafenbecken des Niehler Hafens eine schwarze Damenjacke gefunden und sichergestellt worden. Die K.1. und T. 4.haben diese gegenüber der Polizei als die Jacke von T. identifiziert, wie der Zeuge M.3. bekundet hat. Der Nebenkläger hat hierzu in der Hauptverhandlung auf Befragen des Gerichts ausgesagt, er habe die Jacke damals bei „Intersport“ für seine Tochter gekauft, da diese recht teuer gewesen sei. Der rechtsmedizinische Sachverständige L. 7. hat zu den Ergebnissen der Obduktion der Leiche von T. ausgeführt, diese habe insgesamt acht Einwirkungen scharfer Gewalt an der linken Halsseite sowie drei Verletzungen am oberen Brustkorb aufgewiesen. Die Lage der Verletzungen hat er anhand der Übersichtsskizze auf Bl. 51 des Sonderhefts Leichensache T. sowie der Obduktionslichtbilder, Sonderheft Leichenvorgang T. , Bl. 38 bis 50, veranschaulicht, die in Augenschein genommen und von ihm erläutert worden sind. Er hat weiter ausgeführt, die fünf Verletzungen an der linken Halsseite hätten einen eher horizontalen Stichkanalverlauf aufgewiesen, ohne dass eine Stichkanallänge hätte bestimmt werden können, da mehrere Verletzungen in einem einzelnen Stickanalverlauf gemündet hätten. Dennoch hätten sich neben entsprechenden Durchtrennungen der Halsmuskulatur mit eher blass diffusen Einblutungen eine Durchtrennung der Unterkieferspeicheldrüse sowie der Drosselvene linksseitig, eine Durchtrennung des Kehldeckels, eine Abschälung der Oberkante des linken Schildknorpels eine vollständige Durchtrennung des knorpeligen Anteils des Kehlkopfes wenig darunter, eine vollständige Durchtrennung der Schilddrüse mit Zermahlung des Gewebes sowie eine vollständige Durchtrennung der Luft- und Speiseröhre darstellen lassen. Auf Höhe der Durchtrennung der Speiseröhre sei ebenfalls eine Anschartung der Wirbelsäule rechtsseitig zu erkennen gewesen mit Abschälung eines entsprechenden Querfortsatzes auf der rechten Seite. Die drei Stichverletzungen im Bereich des oberen Brustkorbes seien allseits ausgesprochen flach verlaufen und jeweils kopf- bzw. körpermittelwärts ausgerichtet gewesen, wobei die Verletzung unterhalb des rechten Schlüsselbeines in der Muskulatur unterhalb des rechten Schlüsselbeins geendet habe, die Verletzung unterhalb der Drosselgrube sei etwa in Körpermittellinie in Richtung der Verletzung an der Halsvorderseite verlaufen und die Verletzung auf Höhe des linken Schlüsselbeines sei in Richtung der Verletzung an der linken Halsseite auf einer Länge von etwa 6 cm nachverfolgbar gewesen. Die Brustkorbhöhlen seien durch diese Verletzung jedoch nicht eröffnet worden. Resultierend aus der Durchtrennung der Drosselvene linksseits habe sich eine todesursächliche Luftembolie sowohl in der CT-Untersuchung in Form von Luft in den Halsblutleitern sowie zum Herz führenden Blutleitern als auch Luft im Herzen darstellen lassen. Die Luftembolie sei unter der Obduktion durch die sogenannte Luftembolie-Probe nach Richter bestätigt worden, diese hat der Sachverständige nachvollziehbar erläutert. Eine Luftembolie führe neben einem kardialen Pumpversagen auch zu einer Verlegung der Lungenarterien. Weiterhin seien auch Hinweise für einen Blutverlust zu erkennen gewesen, nicht jedoch für ein todesursächliches Verbluten. Zusätzlich seien zahlreiche Zeichen der stumpfen Gewalteinwirkung, vornehmlich auf den Kopf der Geschädigten, zu erkennen gewesen, die Lage hat der Sachverständige anhand der Übersichtsskizze Bl. 52 des Sonderhefts Leichenvorgang T. veranschaulicht, die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen und dabei von dem Sachverständigen erläutert worden ist. Die Ausprägung der einzelnen Verletzungen hat der Sachverständige anhand der in Augenschein genommenen Obduktionslichtbilder verdeutlicht. So seien die gesamte linke Gesichtsseite und nach Rasur des Haupthaares auch Anteile der Kopfhaut über dem linken Ohr flächig-bläulich unterblutet gewesen. In diesem Bereich hätten sich entsprechende Einblutungen in die Kopfschwarte gezeigt. Auch die Unter- und Oberlippe linksseitig seien kräftig unterblutet und geschwollen gewesen, wie auch die Gesichtshaut linksseitig und die Kopfschwarte linksseitig geschwollen gewesen sei. Im Bereich der Schwellung der Lippen sei auch die Mundvorhofschleimhaut kräftig eingeblutet und teilweise mit Schleimhauteinrissen versehen gewesen. Einzelne Einblutungen seien auch an der rechten Wange und dem linken Augenoberlid zu erkennen gewesen. Die flächige Verteilung der Hautunterblutungen spreche für mehrfache kräftige stumpfe Gewalteinwirkung, beispielsweise in Form von Schlägen mit der Faust oder einem stumpfen Gegenstand. Allein durch ein Sturzgeschehen seien diese Verletzungen nicht ausreichend zu erklären. Zu den beschriebenen massiven Verletzungen der Halsweichteile sowie auch der knöchernen Anteile der Halswirbelsäule lasse sich festhalten, dass insbesondere eine Durchtrennung des Kehlkopfes und auch eine Anschartung der Halswirbelsäule mit Abtrennung eines Querfortsatzes eine massive Gewalteinwirkung erfordere. Unter der Obduktion seien keine Hinweise auf Abwehrverletzungen zu erkennen gewesen. An der linken Oberarmbeugeseite habe sich eine breitstreifige Hautunterblutung erkennen lassen, die beispielsweise durch ein Umgreifen des Oberarmes im Rahmen des Transportes eines leblosen Körpers entstanden sein könne. Weiterhin hätten sich Einblutungen in die Haut des Rückens in Projektion auf die linke Schulterblattspitze und rechte Schulterblattgräte sowie entsprechende Einblutungen in das Unterhautfettgewebe und die Muskulatur in beiden Bereichen darstellen lassen. Bei solcherlei Verletzungen handele es sich typischerweise um sogenannte Widerlagerverletzungen, die durch eine Gewalteinwirkung auf den liegenden Körper zu erklären seien. Es hätten sich unter der Obduktion keine Hinweise auf ein Ertrinken ergeben, so dass davon auszugehen sei, dass der Leichnam von T. erst nach dem Tod ins Wasser gelangt sei. Es hätten sich auch keine Hinweise auf vorbestehende krankhafte Veränderungen der inneren Organe ergeben, die einen Einfluss auf das Sterbegeschehen hätten haben können. Die Todesursache habe in einer Luftembolie nach Durchtrennung des linken Halsblutleiters durch scharfe Gewalteinwirkungen bestanden. Die Größe von T. hat der Sachverständige auf Befragen mit 163 cm bei einem Körpergewicht von 76,2 kg angegeben. Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, zur Frage der Rekonstruktion des Tatgeschehens könne er aus rechtsmedizinischer Sicht beitragen, dass sich nicht unterscheiden lassen, ob die Verletzungen durch stumpfe oder scharfe Gewalt zuerst beigebracht worden seien, da sich dies bei jeweils zeitnah beigebrachten Verletzungen nicht unterscheiden lasse. Da die durch stumpfe Gewalteinwirkungen verursachten Verletzungen im Bereich der linken Gesichtsseite, von Anteilen der Kopfhaut über dem linken Ohr und der Unter- und Oberlippe linksseitig unterblutet und geschwollen gewesen seien, müsse zu dieser Zeit der Kreislauf noch intakt gewesen sein, ansonsten hätten sich keine Unterblutungen mehr ausgebildet. Aus Gründen der Logik dränge sich die Schlussfolgerung auf, dass zunächst die durch stumpfe Gewalteinwirkung verursachten Verletzungen und sodann die durch scharfe Gewalteinwirkung verursachten Verletzungen beigebracht worden seien. T. habe nach Beibringung der Stichverletzungen nach wenigen Sekunden das Bewusstsein verloren und sei innerhalb kurzer Zeit verstorben, so dass nicht nachzuvollziehen wäre, weshalb der Täter in dieser Phase noch stumpfe Gewalt gegen ihren Kopf angewendet haben sollte. Diese sei deutlich besser in der ersten Phase des Geschehens nachzuvollziehen, in der der Täter T. durch Faustschläge oder durch mindestens einen Schlag mit einem kantigen Gegenstand gegen den Kopf überrascht und möglichst schnell kampfunfähig gemacht habe, wodurch sich das Fehlen von Abwehrverletzungen erkläre. Durch Faustschläge seien naheliegend die Verletzungen an Ober- und Unterlippe der Geschädigten und die großflächigen Unterblutungen der linken Gesichtshälfte sowie punktuelle Einblutungen an der rechten Wange und dem linken Augenoberlid verursacht worden. Der Einsatz eines Schlagwerkzeugs komme zur Verursachung dieser Verletzungen nach ihrer Ausprägung nicht in Betracht. Zur Herbeiführung der beiden Riss-/Quetschwunden sei nach dem Verletzungsbild der Einsatz eines kantigen Gegenstandes, wie z. B. eines Steins aus dem Uferbereich des Rheins oder der Sturz auf einen solchen geeignet, nicht aber ein in der Nähe nach der Aussage des Zeugen H.9. aufgefundener sog. Totschläger, der eine runde Form aufweise und zur Beibringung der an dem Leichnam von T. vorgefundenen Riss-/Quetschwunden nicht geeignet sei. Es sei möglich, dass eine der bei ihr festgestellten Riss-/Quetschwunden durch einen Sturz auf den steinigen Untergrund verursacht worden sei, es sei aber auszuschließen, dass dies für beide Riss-/Quetschwunden gelte, da nicht beide durch einen Sturz verursacht worden sein könnten, weil eine sich an der Stirn, die andere sich am Hinterkopf befunden habe, es müsse dann schon zu mindestens drei Stürzen gekommen sein, um das durch stumpfe Gewalteinwirkung verursachte Verletzungsbild einigermaßen erklären zu können. Auffällig sei aus rechtsmedizinscher Sicht, dass die Stichverletzungen alle in einem eng umgrenzten Areal, dem Hals- und oberen Brustbereich der Geschädigten, lokalisiert seien, letztere ohne die Brusthöhle zu eröffnen. Dies spreche für eine mangelnde Dynamik zur Zeit der Beibringung der Verletzungen, wie sie entstehe, wenn das Opfer zur Zeit der Stichbeibringung fixiert gewesen sei, z. B. auf den Untergrund gedrückt worden sei, was auch die Widerlagerverletzungen erklären würde, die allerdings auch durch ein Sturzgeschehen erklärt werden könnten oder durch eine Fixierung mittels eines Griffs von hinten um den Körper. Ob bereits die stumpf(-kantige) Gewalteinwirkung auf den Kopf zur Bewusstlosigkeit von T. geführt habe, lasse sich anhand der Befunde nicht feststellen. Spätestens die Messerstichverletzungen hätten nach wenigen Sekunden dazu geführt, dass T. das Bewusstsein verloren habe, sie sei innerhalb kurzer Zeit verstorben. Der Sachverständige hat zudem dargelegt, dass es aus rechtsmedizinischer Sicht unwahrscheinlich sei, dass die Oberbekleidung des Leichnams von T. durch die Strömung im Rhein über den Kopf gezogen worden sei. Entsprechend den Bildern von der Auffindesituation handele es sich bei dem Auffindeort um eine Hafeneinfahrt sowie um einen mit Steinen versehenen N. des O.1. in Köln, um den laut polizeilichen Angaben ein sogenannter Neerstrom dazu geführt habe, dass der Leichnam von T. aus dem fließenden Gewässer, dem Rhein, in die Hafeneinfahrt hineingezogen worden sei. Bei einem Neerstrom handele es sich um eine gegenläufige und teilweise kreisförmige Strömung in fließenden Gewässern, die sich klassischer Weise hinter Buchten, Molen oder anderen Hindernissen ausbilde. Ein Neerstrom sei schwächer als der eigentliche Hauptstrom, so dass die Strömung mit einiger Wahrscheinlichkeit nicht ausgereicht hätte, um die Lage der Oberbekleidung bei Fund des Leichnams zu erklären. Der L.7. hat weiter ausgeführt, die chemisch-toxikologischen Untersuchungen von Blut, Nierengewebe, Liquor und Mageninhalt von T. hätten keinen Nachweis von Alkohol, Medikamentenwirkstoffen oder Betäubungsmitteln ergeben. Eine gezielte Analyse auf H.11. also der Substanz, die als sogenannte L.5.Tropfen eingesetzt werden könnten, hätten keinen entsprechenden Nachweis ergeben. Der Sachverständige hat hierzu erläutert, dass „L.5.Tropfen“ keine eigene Substanzklasse seien, hierfür würden insbesondere die Substanzen H.11 und H.2. verwendet, wobei H.2. im Körper zu H.11 umgewandelt werde. Zur Frage der Leichenliegezeit im Wasser hat der Sachverständige ausgeführt, es lasse sich bei einer Wassertemperatur von 7,9 Grad Celsius, die er den entsprechenden Ermittlungen der Polizei entnommen habe (Selbstlesepaket II: Aktenvermerk Ermittlung der Wassertemperatur, 21.11.20XX , L.11. , Bl. 1.43 – 1.51 BMH Bd. I; Ermittlungsbericht vom 19.11.20XX, H. 12., Bl. 1.52. – 1.54 BMH Bd. I) festhalten, dass sich am Leichnam lediglich eine diskrete Waschhautbildung an den Füßen gezeigt habe, sodass, basierend auf der Tabelle zur Leichenliegezeit nach Reh, sich eine Leichenliegezeit im Wasser von mindestens zwei Stunden ergebe. Gehe man davon aus, dass der Leichnam, wie zu erwarten, nach Eintauchen in das Wasser zunächst untergegangen sei und in tieferen Gewässerschichten die Temperaturen deutlich niedriger, gelegen hätten, ergebe sich bei den am Leichnam sichtbaren Veränderungen in Form einer diskreten Waschhautbildung auch eine deutliche längere Leichenliegezeit im Wasser. Der Rhein habe ausweislich der Messungen relativ klare Temperaturverhältnisse je nach Tiefe der Wasserschicht. Eine Berechnung der Leichenliegezeit nach Reh sei daher grds. möglich, es lasse sich ein grobes Zeitfenster von mindestens zwei bis maximal 72 Stunden entsprechend der in der Literatur zu findenden Tabelle nach Reh ermitteln. Die Kammer folgt diesen nachvollzieren Ausführungen des Sachverständigen L.7. nach eigener kritischer Prüfung und Würdigung. Die von ihm aus den Verletzungsbefunden gezogenen Schlussfolgerungen für den Ablauf des Tatgeschehens sind überzeugend und sind von der Kammer den Feststellungen zum Tatablauf zugrunde gelegt worden. Die Kammer zweifelt nicht an der Sachkunde des Sachverständigen. b. Der Leichnam des T.2. wurde am 16.11.20XX gegen XX.XX Uhr am circa 14 Kilometer vom Tatort entfernten Westufer des Rheins bei Rheinkilometer 709,55 in Höhe des Stadtteils L. von Spaziergängern aufgefunden, wie die U.4. bekundet hat, die als Polizeibeamtin hinzugerufen wurde. Die vom Leichenfund gefertigten Lichtbilder, Bl. 3.13 ff. BMH Bd. II, sind in Augenschein genommen und von der Zeugin erläutert worden. Der Sachverständige L.7. hat ausgeführt, die Obduktion des 106 cm großen und 23 kg wiegenden, vier Jahre alt gewordenen T.2. habe einen todesursächlichen großen Blutverlust nach innen und außen bei sechsfacher scharfer Gewalteinwirkung gegen den Körper erbracht, wobei die Eröffnung der großen venösen Gefäße der rechten Halsseite sowie der Vena hemiazygos und die langstreckige Eröffnung vor allen Dingen der Körperhauptschlagader zu einem großen, raschen Blutverlust sowie Druckabfall in den Halsgefäßen geführt habe. Es seien Zeichen des großen Blutverlustes nach innen und außen vorhanden gewesen. Aufgrund der Eröffnung der großen venösen Gefäße, insbesondere des rechten Drosselblutleiters, sei es zur Aspiration von Umgebungsluft in das venöse System des Körpers unter Ausbildung einer venösen Gasembolie des Herzens gekommen. Bereits in der CT-Untersuchung des Körpers seien große Gasansammlungen in den großen venösen Gefäßen des Schultergürtels sowie in den Herzhöhlen darstellbar gewesen. Unter der qualitativen Luftembolie-Probe nach Richter sei die Herzspitze nach Befüllen des Herzbeutels mit Wasser aufgeschwommen, nach Einstich in die Herzhöhlen sei Gas entwichen. Differenzialdiagnostisch seien keinerlei Fäulniszeichen zu beschreiben gewesen. Als Zeichen des akuten Todes sei zusätzlich ein massives Hirnödem mit Ausbildung von Hirndruckzeichen ausgeprägt gewesen. Die Hirnwindungen seien abgeplattet, die Hirnfurchen verstrichen gewesen, am Kleinhirn sei ein massiver Hirndruckkonus erkennbar gewesen. Die Lage der von ihm beschriebenen Stichkanalverläufe hat der Sachverständige anhand der Obduktionslichtbilder, Sonderheft Leichenvorgang, T.2., Bl. 34 – 35, veranschaulicht, die in Augenschein genommen worden sind. Er hat ausgeführt, am Ansatz des Halses, rechtsseitig auf Höhe der Schulterkugel seien die Stichverletzungen 1 und 2 von rechts in Richtung Hals in die Mitte nach links und absteigend verlaufend zu beschreiben. Nach Durchsetzung der Haut seien beide Stichkanäle ineinander verlaufen unter Anschartung des rechten Kopfwendemuskels sowie nahezu vollständiger Durchtrennung des darunter liegenden Musculus omohyoideus. Nach kräftiger Anschartung und subtotaler Abtrennung des Wirbelkörperquerfortsatzes des 7. Halswirbelkörpers hätten die Stichkanäle 1 und 2 dort geendet. Die knöcherne Verletzung spreche für eine große Intensität zumindest eines dieser Stiche. Die Stichkanäle zu den Stichverletzungen beziffert mit 3 - 6 seien ausgesprochen uniform-gruppiert angelegt gewesen, sie hätten allesamt an der rechten Brustseite, direkt unterhalb des rechten Schlüsselbeines parallel gestellt in einer horizontalen Linie gelegen. Die Stichlücken seien allesamt schräg zur Körperlängsachse gestellt gewesen und hätten geradlinig-glattrandige Wundränder mit spitz zulaufenden adaptierbaren Wundwinkeln aufgewiesen. Dieser Befund spreche für die Verwendung einer Klinge mit zwei Schneiden – ein doppelschneidiges Werkzeug – oder einer Klinge mit ausgesprochen schmalem Klingenrücken. Die längste Stichlücke habe eine Länge von 3 cm aufgewiesen, der längste Stichkanal sei mit 8,5 cm Länge anzugeben. Ausgehend von der Stichverletzung 3, direkt über der Drosselgrube, sei ein absteigender, leicht nach links verlaufender Stichkanal zu beschreiben, der nach Durchtrennung der geraden Halsmuskulatur die innere Brustdrüse durchsetzt habe, den Bogen der Körperhauptschlagader langstreckig eröffnet habe und dann in die linke Brustkorbhöhle eingetreten sei. Dort sei es nach zipfeligem Anstich des zum Mittelfellraum hin gelegenen linken Lungenoberlappens zur Anschartung der rückwärtigen Brustkorbwand in Höhe der 3. Rippe mit Eröffnung der dort davor verlaufenden Vena hemiazygos gekommen. Der Stichkanal ausgehend von der Stichverletzung 4, rechts neben der Stichverletzung 3, sei von oben nach mittig absteigend verlaufen unter Eröffnung des rechten Drosselblutleiters auf etwa 2 cm Länge sowie ebenfalls der Körperhauptschlagader im Bogenteil, Eröffnung der rechten Brustkorbhöhle sowie Anstich des mittelfellraumwärts gelegenen rechten Lungenoberlappens. Diese Verletzung habe zur Ausbildung auch einer in der Gesamtschau als todesursächlich anzusehenden venösen Gasembolie des Herzens geführt. Der Stichkanal ausgehend von der Stichverletzung 5 habe nach vollständiger Durchsetzung der Brustmuskulatur und vollständiger scharfer Durchtrennung der 2. Rippe zum Eintritt in die Brustkorbhöhle geführt. Dort sei es zur Stichverletzung des rechten Lungenoberlappens gekommen. Auch die Stichverletzung 6 habe nahezu vollständig die 3. Rippe im knöchernen Anteil durchtrennt, sei in die Brustkorbhöhle eingetreten und habe zu einer Anstichverletzung des rechten Lungenoberlappens außenseitig geführt. Dort hätten beide Anstichverletzungen 5 mm auseinander und parallel zueinander gestellt gelegen, sodass eine Zuordnung zu den zuvor beschriebenen Stichkanalverläufen nicht mehr möglich gewesen sei, zumal sich die beiden Stichkanäle leicht im Verlauf durch das Lungengewebe gekreuzt hätten. Ein Stichverlauf habe nach Durchstich durch den rechten Lungenoberlappen im rechten Lungenunterlappen geendet. Der zweite habe nach Durchstich durch den rechten Lungenoberlappen zu einer Durchstichverletzung mit kräftiger Umblutung und auch Eröffnung von Luftwegsverzweigungen der Lungenwurzel sowie anschließendem vollständigen Durchstich durch den linken Lungenunterlappen geführt. Bei dieser Stichverletzung habe ein Stichkanal mit einer maximalen Länge von etwa 8,5 cm sondiert werden können. Die vollständige Durchsetzung der knöchernen Rippe sowie die subtotale Durchsetzung einer knöchernen Rippe sprächen für eine hohe Intensität bei der Stichausführung. Die enge topografische Lage der Stichverletzungen zueinander, die Ausrichtung und der Verlauf sprächen zusammen mit der uniformen, parallel gestellten Ausrichtung dafür, dass die Stiche von oben rechts nach unten-mittig geführt worden und T.2. möglicherweise fixiert, das heißt von hinten gefasst worden sei. Aufgrund der Ausrichtung der Stichkanalverläufe und der Lage der Einstichverletzungen sei eine Fixierung durch einen Erwachsenen von hinten mit der linken Hand umgreifend und eine Stichausführung mit rechts ohne weiteres möglich. Anzeichen für ein Ertrinken seien nicht festzustellen gewesen. Abwehrverletzungen hätten nicht vorgelegen. Es seien auch keine todeswürdigen Erkrankungen innerer Organe zu verzeichnen gewesen. Es sei auch bei T.2. davon auszugehen, dass die Bewusstlosigkeit wenige Sekunden nach der Stichbeibringung eingetreten und dass er innerhalb kurzer Zeit verstorben sei. Befragt nach der Vergleichbarkeit der Ergebnisse der Obduktionen von T. und T.2. hat der Sachverständige ausgeführt, sowohl bei T. als auch bei T.2. sei die enge topographische Lage der Stichverletzungen auffällig, welche gegen ein dynamisches Geschehen und für eine Fixierung zum Zeitpunkt ihrer Verursachung spreche. Da die Stichverletzungen jeweils auf einer kleinen Fläche – teils parallel verlaufend – eng nebeneinander verteilt seien, dränge sich die Vermutung auf, dass der Täter jeweils rasch hintereinander zugestochen habe. Zudem seien bei T. und T.2. keinerlei Abwehrverletzungen – weder aktive noch passive – aufgefunden worden. Es sei daher naheliegend, dass sowohl T. als auch T.2. während der Stichbeibringung fixiert worden seien. Man müsse auch sehen, dass der vierjährige T.2. dem Angriff eines erwachsenen Täters wenig entgegenzusetzen gehabt hätte. Zu den unter Einbeziehung von Mageninhalt, Nierengewebe, Muskelgewebe und Liquor von T.2. durchgeführten chemisch-toxikologischen Untersuchungen hat der Sachverstände ausgeführt, es hätten sich insoweit keine Anhaltspunkte für eine im Rahmen des todesursächlichen Geschehensablaufs relevante Beeinflussung von T.2. durch pharmakologisch aktive Substanzen ergeben. Zur Leichenliegezeit hat der Sachverständige ausgeführt, die Waschhautbildung an den Fußsohlen und den Handinnenflächen spreche bei festsitzenden Finger- und Zehennägeln und fehlenden Fäulniszeichen – wie schon in Bezug auf die Leiche von T. ausgeführt – für eine nach Reh geschätzte Wasserliegezeit im Rhein im Monat November von minimal 2 Stunden, maximal 72 Stunden. Die Kammer ist nach eigener kritischer Prüfung und Würdigung von der Richtigkeit auch dieser Ausführungen überzeugt. c. Die Kammer ist bereits aufgrund der Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen zu den im Rahmen der Obduktionen von T. und T.2. erhobenen Befunden davon überzeugt, dass diese Verletzungen von dem Täter in Tötungsabsicht beigebracht worden sind. Ein anderer Schluss ist aus der Anzahl der jeweils beigebrachten Messerstichverletzungen jeweils in vitale Bereiche des Körpers aus Sicht der Kammer nicht zu ziehen. Dies gilt – unabhängig von der Frage, gegen welches Opfer sich der Angriff zuerst richtete – insbesondere auch angesichts des Umstandes, dass dem zweiten Opfer vergleichbare Verletzungen beigebracht wurden, in Kenntnis des Umstandes, dass das erste Opfer sich zu dieser Zeit nicht mehr bewegte, weil es entweder noch bewusstlos, näherliegend aber bereits verstorben war. d. Der L.7. hat weiter ausgeführt, der Angeklagte sei am 16.11.20XX durch seine Kollegin G.3. untersucht worden. Er habe ihr gegenüber bei dieser Gelegenheit angegeben, etwa 180 cm groß zu sein sowie 80 kg zu wiegen, und Rechtshänder zu sein. Aus der erkennungsdienstlichen Behandlung des Angeklagten habe sich seine Größe von 1,78 m bei einem Gewicht von 79 kg ergeben. Es seien bei ihm an beiden Händen kratzerartige Hautverletzungen zu erkennen gewesen. Diese hat er anhand der Lichtbilder, Bl. 4.52 f. BMH Bd. III, die in Augenschein genommen worden sind, veranschaulicht. Diese seien als unspezifisch zu bezeichnen und keinem genauen Entstehungsmechanismus zuzuordnen. Sie gingen auf die Einwirkung einer tangential schürfenden Gewalt zurück, zu der es tatunabhängig, aber auch im Rahmen des Tatgeschehens gekommen sein könne. Es seien weiter oberflächliche kratzerartige Hautverletzungen an beiden Beinen sowie an beiden Fußaußenknöcheln zu erkennen gewesen. Hierzu sind die Lichtbilder Bl. 4.54 ff. BMH Bd. III, in Augenschein genommen und von dem Sachverständigen erläutert worden. Der Angeklagte habe hierzu angegeben, dass er sich an den Schienbeinvorderkanten beim Fußball verletzt habe sowie am linken Fußknöchel bei der Arbeit. Auch diese Verletzungen seien auf die Einwirkung einer tangentialen schürfenden Gewalteinwirkung zurückzuführen und seien grundsätzlich plausibel mit den Angaben des Angeklagten in Einklang zu bringen, könnten aber ebenso gut Folge eines Kontaktes mit einer rauen Oberfläche im Rahmen eines dynamischen Geschehens sein. Die Verletzungen seien als frisch zu bezeichnen gewesen und könnten im Rahmen eines dynamischen Geschehens bei der Tatausführung am 14.11.20XX entstanden sein, was aber angesichts der unspezifischen Verletzungen aus rechtsmedizinscher Sicht nicht sicher festzustellen sei. Zur chemisch-toxikologischen Untersuchung einer dem Angeklagten am 16.11.20XX um XX.XX Uhr entnommenen Blutprobe hat der Sachverständige ausgeführt, dass in dieser weder Blutalkohol noch sonst zentral wirksame Substanzen hätten nachgewiesen werden können, so dass aus toxikologischer Sicht nicht von einer Substanzwirkung zum Zeitpunkt der Blutentnahme auszugehen sei. Es sei allerdings zu berücksichtigen, dass angesichts des Zeitraums zwischen der in Rede stehenden Tatbegehung am 14.11.20XX gegen XX.XX Uhr bis zur Entnahme der Blutprobe etliche Stunden lägen, in denen zur Tatzeit wirksame Substanzen aus dem Körper ausgeschieden worden seien. Die Kammer folgt auch diesen überzeugenden Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen. e. Die Kammer ist davon überzeugt, das T. und T.2. im Bereich des zum Rhein hin gelegenen Endes des Molenkopfes mit der postalischen Anschrift N. getötet wurden. Dies ergibt sich aus folgenden Umständen: aa. Der als Tatortbeamter eingesetzte Zeuge H.9. hat in der Hauptverhandlung und in dem u. a. von ihm gefertigten Tatortbefundbericht vom 15.11.20XX (Selbstlesepaket II, Bl. 1.9 – 1.30 BMH Bd. I,) ausgeführt, es hätten sich im Rahmen der Tatortarbeit Hinweise auf den Tatort zum einen aus blutverdächtigen Spuren von einer Befestigungsmauer zur Rheinseite, nahezu am Ende des Molenkopfes zur Rheinseite hin gelegen, über den dortigen Bewuchs aus Büschen und Sträuchern, und die Aufschüttung von Bruchsteinen bis hin zur Wasserlinie in Form einer Schleifspur ergeben. Zum anderen sei im Grünbereich des Molenkopfes eine orangefarbene Kindermütze in der Größe 110 mit einem Bommel aufgefunden worden, nachfolgend orangefarbene Mütze genannt, die blutverdächtige Anhaftungen aufgewiesen habe, die nach dem Ergebnis der durchgeführten Untersuchung T.2. zuzuordnen gewesen seien. In diesem Zusammenhang hat der Zeuge H.9.zur Örtlichkeit ausgeführt, stehe man im Wendehammer mit der postalischen Bezeichnung N. und blicke von dort – das Hafenbecken im Rücken – auf den Rhein, führe nach links aufsteigend ein Fußgänger- und Fahrradweg auf eine Fußgängerbrücke über das Hafenbecken zu der Straße O., wo der Angeklagte bei seinen Eltern unter der Hausnummer XX gewohnt habe. Nach links abwärts führe ein Weg, der teilweise auch befahren werde, zu einer Grünfläche. Von dort aus gebe es im Wesentlichen drei Wege, nach links, schräg nach links und nach rechts, wobei der letztgenannte nicht von Interesse sei. Über den linken Weg gelange man – mit Abstand – entlang des Hafenbeckens zum N. wo der Weg einen Viertelkreis zu dem zum Rhein hin gelegenen Molenkopfende beschreibe. Von dort begrenze eine schmale, langgezogene Uferbefestigung nach links das äußere Hafenbecken zum Rhein hin. Wende man sich von dort nach rechts, gelange man über einen Trampelpfad entlang einer Befestigungsmauer mit einer Steinaufschüttung zum Rhein hin nach wenigen Metern zu der Stelle, an der die blutverdächtigen Anhaftungen von der Mauer über die Vegetation und die Steinaufschüttung zum Rhein geführt habe. Zur Veranschaulichung der Lage wird auf das Luftbild, Bl. 1.38, BMH Bd. I, Bezug genommen, auf dem die Lage der Spur eingezeichnet ist. Dieses ist in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen worden. Den Ausführungen des Zeugen H.9. war weiter zu entnehmen, wähle man am Fuß des Abgangs den Weg, der schräg nach links verlaufe, zweige von diesem nach einigen Metern ein weiterer Weg nach links über die Grünfläche in Richtung des Molenkopfendes ab. Auf diesem Weg habe man nach einigen Metern die orangefarbene Kindermütze der Größe 110 gefunden, die blutverdächtige Anhaftungen aufgewiesen habe und sichergestellt worden sei. Ansonsten seien in diesem Bereich – wie auch im weiteren – keine Spuren gefunden worden, die auf einen weiteren Tatort hätten schließen lassen. Zur Veranschaulichung des Auffindeortes der Mütze wird auf das Luftbild Bl. 1.32, BMH Bd. I, Bezug genommen, auf dem dieser markiert ist. Wähle man nicht die zuletzt beschriebene Abzweigung nach links, sondern folge man dem schräg nach links führenden Weg, gelange man an eine Bucht am Rheinufer mit einem Sandstrand. Der Weg steige nach links zu einer plateauartigen Geländeerhebung an und führe über diese in Form eines Trampelpfades entlang der bereits erwähnten Befestigungsmauer - zum Rhein mit einer Steinaufschüttung - zu dem zur Rheinseite hin gelegenen Ende des N., wobei man wiederum zu der Stelle komme, an der sich die Spur von blutverdächtigen Anhaftungen von der Befestigungsmauer bis zum Rhein hin gezogen habe. Das Niveau der Steinaufschüttung liege in diesem Bereich zwischen 90 cm – bis zur Oberkante eines Steins – und 140 cm – bis zum Erdreich zwischen den Steinen – unterhalb der Befestigungsmauer. Innerhalb der Steinaufschüttung gebe es in diesem Bereich mehrere hohe Sträucher. Vereinzelt seien Lücken im Bewuchs vorhanden, so dass die dortige Steinaufschüttung durch oder unterhalb der Zweige erreicht werden könne. Die blutverdächtigen Anhaftungen hätten an der Oberkante der Stützmauer begonnen, hätten sich an der rheinseitigen Mauerwand in Form von Abrinn- und Wischspuren fortgesetzt sowie als deutliche blutverdächtige Anhaftungen auf dem Erdreich zwischen den Steinen und auf den Steinen selbst, wobei die Antragungen auf den Steinen teilweise massiv gewesen seien. Sie hätten sich bis an die Wasserkante fortgesetzt. Die Schleifspur sei in Teilen durch das Gebüsch verlaufen, wodurch vereinzelt Zweige abgebrochen seien. An den Zweigen hätten sich ebenfalls blutverdächtige Antragungen befunden, an manchen zudem einzelne Haare. Zwischen den Bruchsteinen am Fuß der Befestigungsmauer seien eine schwarze medizinische Maske und eine geöffnete Packung Kaugummis gefunden worden. Diese Spuren seien innerhalb des Spurenbereichs 9 gesichert worden, was sich ebenfalls aus dem Spurensicherungsbericht vom 22.11.20XX, RBr. Vogelsberg, (Selbstlesepaket II, Bl. 2.46 ff. BMH I) ergibt. Zur Veranschaulichung der Spurenlage wird auf die Lichtbilder, Bl. 1.26 und Bl. 1.27 BMH Bd. I, Bezug genommen, die in Augenschein genommen worden sind. Weiter war den Ausführungen des Zeugen H.9. zu entnehmen, dass an dieser Stelle des Rheins eine starke Strömung geherrscht habe. bb. Nach den Ausführungen des DNA-Sachverständigen des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen N. in der Hauptverhandlung seien ihm mit schriftlichen Untersuchungsanträgen des Polizeipräsidiums Köln in der Zeit vom 29.11.20XX bis zum 04.02.20XX zahlreiche Asservate überbracht worden, insbesondere auch aus dem polizeilichen Spurenbereich 9, und zwar aus diesem abgebrochene Äste, ein schwarzer Mundschutz, Haare aus Ästen, eine Kaugummiverpackung, diverse kleine Äste und diverse Abriebe von blutverdächtigen Anhaftungen der Steine aus dem dortigen Uferbereich. Diese seien zu typisieren und mit den DNA-Identifizierungsmustern des Tatverdächtigen – des Angeklagten –, der Geschädigten D. S., geb. 1996, – T. – und des Geschädigten T.2.., geb. 2017 – T.2. – abzugleichen gewesen – die Anonymisierungen werden nachfolgend durch die entsprechenden Namen ersetzt – sowie mit denen von einigen Vergleichspersonen. Vom Angeklagten sowie von den beiden Geschädigten hätten die DNA-Identifizierungsmuster in schriftlicher Form anonymisiert vorgelegen. Für den Angeklagten und den Geschädigten T.2. hätten ebenso ihre Haplotypen – die männlichen Merkmale – zum Abgleich vorgelegen. Für die Bestimmung der DNA-Identifizierungsmuster der Vergleichspersonen seien Vergleichsspeichelproben übersandt worden. Soweit die von ihm untersuchten Spuren aus dem Spurenbereich 9 – diese hat er einzeln in der Hauptverhandlung vorgestellt – auswertbar gewesen seien, hätten diese DNA-Merkmale wie T. enthalten, so dass die Spuren, bei denen es sich mit Ausnahme der Haare und dem Abrieb von der Kaugummiverpackung um Blutspuren gehandelt habe, T. zuzuordnen gewesen seien. Bei der Untersuchung von drei Asservaten aus diesem Bereich habe es sich um eine unvollständige DNA-Mischspur oder geringgradige DNA-Mischspur am Rande der Nachweisgrenze gehandelt, bei der T. als Spurenverursacher nicht bzw. nicht gänzlich auszuschließen gewesen sei, während der Angeklagte als erkennbarer Spurenverursacher auszuschließen gewesen sei. Für Spuren, in denen ausschließlich bzw. als dominierender Spurenanteil solche DNA-Merkmale nachgewiesen worden seien, wie sie für die Geschädigte T. in schriftlicher Form vorgelegen hätten, sei eine biostatistische Bewertung vorgenommen worden. Dazu seien zwei Hypothesen gegenübergestellt worden, die Hypothese A: Die (dominierenden) DNA-Merkmale stammten von der Geschädigten, und die Hypothese B: Die (dominierenden) DNA-Merkmale stammten von einer unbekannten, mit der Geschädigten nicht blutsverwandten Person. Nach dem Ergebnis der biostatistischen Bewertung seien die in solch einer Spur (dominierend) nachgewiesenen DNA-Merkmale bei Zutreffen der Hypothese A mehr als 30 Milliarden Mal wahrscheinlicher zu beobachten als bei Zutreffen der Hypothese B. Aus spurenkundlicher Sicht bestünden daher keine berechtigten Zweifel daran, dass die (dominierend) in solchen Spuren nachgewiesene DNA von der Geschädigten T. stamme. Die Kammer folgt diesen nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen, an deren Richtigkeit sich nach Prüfung keine Zweifel ergeben haben. Aus diesen Ausführungen des Sachverständigen N. ergab sich für die Kammer der Schluss, dass T. im Bereich der Befestigungsmauer – Spurenbereich 9 – getötet und nachfolgend von dort durch das Busch- und Strauchwerk über die Bruchsteine im Uferbereich in den Rhein verbracht wurde, was auch ihren späteren Auffindeort im O.1.erklärt. cc. Die Richtigkeit dieser Schlussfolgerung hat Bestätigung gefunden durch das spurenkundliche Gutachten der Sachverständigen T.13. des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen vom 15.08.20XX, Az.: XXXXXXXXX, Bl. 5.77 ff. BMH Bd. III, das am neunten Hauptverhandlungstag im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt worden ist. Seinem Inhalt war zu entnehmen, dass der Sachverständigen T.13. die sichergestellte Bekleidung von T.2. – eine grüne Steppjacke, ein Paar beige Stiefel und eine graue Skihose –, die sichergestellte Bekleidung von T. – ein Paar schwarze Stiefel mit diversen Dreckabnahmen aus unterschiedlichen Bereichen, eine schwarze Hose mit Schmutz aus unterschiedlichen Bereichen, ein schwarzer Pullover und eine Jacke Crossfield aus dem Wasser – und zudem Schlamm von der Wasserkante, ein Stein aus diesem Bereich, Boden vom Tatort und aus dem Bereich der Steine, Schlamm vom Hafen, Wasser aus dem Hafenbecken von der Rheinseite zur vergleichenden Untersuchung überbracht worden seien. An der Jeans der Geschädigten hätten sich Verschmutzungen gefunden, die teils streifig ausgeprägt gewesen seien und den Schluss zugelassen hätten, dass die Hose des Opfers, besonders linksseitig und auch im oberen Gesäßbereich, teils über verschmutzte Areale gezogen/geschleift worden sei. Die Zusammensetzung der Anhaftungen habe darauf hingedeutet, dass diese Antragungen dominant aus dem mit Steinen befestigten Uferbereich gestammt hätten. Das Verteilungsmuster könne jedoch nicht nur durch ein Schleifen entstanden sein. Weitere Antragungen könnten z. B. auch durch Ablegen auf dem verschmutzten Uferbereich verursacht worden sein. Die nicht streifigen Anhaftungen besonders in den unteren Beinbereichen könnten darauf schließen lassen, dass das Opfer im Uferbereich (teil-) abgelegt worden sei. Hierbei könnten auch teilweise die Verschmutzungen im linken Schulterbereich des Pullovers entstanden sein. Auffällig seien auch die Beschädigungen der Stiefel am äußeren Sohlenbereich auf der Außenseite und dem Fersenbereich gewesen. Auch diese könnten durch ein Schleifen auf einem festen Untergrund entstanden sein. Die Oberbekleidung des geschädigten Kindes T.2. sei nicht weiter untersucht worden, da sie ausweislich der übersandten Fotodokumentation keine Bodenverschmutzungen aufgewiesen habe. Die Anhaftungen, die auf den Fotos erkennbar gewesen seien, müssten durch den Aufenthalt im Fluss bzw. durch die Bergung über einen sandigen Strandbereich entstanden sein. Auch wenn die Sachverständige darauf hingewiesen hat, dass die Interpretation der verschmutzten Bekleidung dadurch beeinträchtigt sei, dass es sich um einen komplexen Tatablauf mit unterschiedlichen Interpretationsansätzen handele und es durch die Verbringung der Leiche in den Fluss zu Auswaschungen von Schmutz gekommen sein könnte, belegen die verbliebenen Spuren jedoch, dass insbesondere die Hose von T. durch Schleifen über den Uferbereich engen Kontakt zu diesem hatte. Auch dies bestätigt die Richtigkeit der Schlussfolgerung der Kammer, dass T. im Bereich der Befestigungsmauer – Spurenbereich 9 – getötet und nachfolgend von dort über die Bruchsteine im Uferbereich in den Rhein verbracht wurde. dd. Die im Bereich der Grünfläche aufgefundene und sichergestellte orangefarbene Mütze in Kindergröße ist von den Angehörigen als Mütze des T.2. identifiziert worden, wie die Zeugin C.4. bekundet hat. Dies hat Bestätigung gefunden durch die Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen L.7. zu den Ergebnissen der DNA-Untersuchungen betreffend diese Mütze. Der Sachverständige hat ausgeführt, von dieser Mütze seien vier Hautschuppenproben genommen worden, mit den Endbezeichnungen C3, F3, B8 und D9. Diese seien abgeglichen worden mit den vorliegenden DNA-Profilen von drei berechtigten Personen, SS 03 – T.4., RS68 – T.11., und DJ94 – K.1.. Die Untersuchung habe ergeben, dass T.2. selbst der Verursacher der Spur B8, T.4. die Verursacherin der Spur F3 und K.1. die Verursacherin der Spur C3 gewesen sei. Die Spur D9 habe nicht zugeordnet werden können, weder dem Angeklagten noch T. oder den drei vorgenannten berechtigten Personen. Diese Untersuchungsergebnisse, an deren Richtigkeit die Kammer nicht zweifelt, belegen, dass die aufgefundene und sichergestellte orangefarbene Mütze T.2.gehörte, da sich ansonsten nicht erklären würde, wie seine DNA-Spur in Form einer Hautschuppe oder die seiner vorgenannten Angehörigen auf die Mütze gekommen sein sollten. Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, von einer blutverdächtigen Anhaftung an der Mütze sei ein Abrieb genommen worden, dessen Untersuchung ergeben habe, dass es sich bei der Anhaftung um Blut gehandelt habe. Die DNA-Profile dieses Asservats und des T.2. hätten in allen getesteten 16 Systemen vollständig übereingestimmt. Das gemeinsame DNA-Profil komme bei weniger als 3,3 x 10 -9 % der Bevölkerung vor, d. h. nur eine von mehr als 30 Mrd. Personen habe durch Zufall ein identisches DNA-Profil. Daher sei es als erwiesen anzusehen, dass die DNA von dem Abrieb von T.2. stamme. Die Kammer folgt auch diesen überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, an deren Richtigkeit keine Zweifel bestehen. Die Kammer hat aus dem Umstand, dass T.2. Mütze im Bereich der Grünfläche des Molenkopfes mit einer von ihm stammenden Blutanhaftung aufgefunden wurde, den Schluss gezogen, dass er – wie auch seine Mutter – dort getötet wurde, wenn sich auch der genaue Ort – mangels weiterer Spuren – nicht bestimmen lässt. Hierfür spricht weiter die Überlegung, dass er – als er die Wohnung seines Großvaters verließ – in Begleitung seiner Mutter war, was darauf schließen lässt, dass dies auch nachfolgend der Fall war, da seine Mutter ihn nicht bei Dunkelheit an einem abgelegenen Ort alleine gelassen hätte. Die Leiche von T.2. ist – wie ausgeführt – ebenfalls im Rhein, wenn auch an anderer Stelle, gefunden worden. Dies lässt darauf schließen, dass seine Leiche – ebenso wie die seiner Mutter – im Rhein entsorgt wurde. Der Umstand, dass im engeren oder weiteren Tatortbereich des Delikts zum Nachteil von T. keine weiteren Spuren von T.2. oder einer Tat zu seinen Lasten gefunden wurden, lässt sich in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen L..7. durch verschiedene Umstände erklären. T.2. war nicht in der Lage, dem Angriff durch einen erwachsenen Täter etwas entgegen zu setzen, womit keine Kampf- oder Abwehrspuren zu erwarten waren. T.2. war mit einer Winterjacke bekleidet, die sein nach außen austretendes Blut aufgesogen haben dürfte, so dass keine Blutspuren im Bereich des Tatortes verblieben. T.2. könnte nach der Tatbegehung sofort in den Rhein verbracht worden sein, während der Leichnam seiner Mutter noch im Uferbereich lag. Dadurch wären die Möglichkeiten, von T.2. stammende Blutspuren im Uferbereich zu hinterlassen, reduziert worden. Schließlich besteht im Fall einer geringen Anzahl von ihm stammender Blutspuren noch die Möglichkeit, dass diese nicht gefunden oder unter der Vielzahl von T.2. stammenden Blutspuren zufällig nicht gesichert wurden. 6. Wie festgestellt hat der Angeklagte am achten Hauptverhandlungstag gestanden, T. und T.2. im Bereich der Grünfläche des O.1.getötet zu haben. Insoweit ist das Geständnis des Angeklagten glaubhaft. a. Für die Richtigkeit dieses Teils des Geständnisses spricht zunächst der festgestellte Geschehensablauf im Rahmen der Vorgeschichte der Tat, von der Mitteilung T. an den Angeklagten, dass er der Vater von T.2. sei, über die wiederholte Befassung des Angeklagten mit dem Thema Vaterschaft, Unterhalt und ähnlichen Themen und hiermit in Zusammenhang stehenden Umständen, über ein am 20.09.20XX mit T.2.in diesem Zusammenhang streitig geführtes Telefonat, über die wiederholte Beschäftigung des Angeklagten mit dem Thema L.7.-Tropfen, wobei der Angeklagte nachfolgend in Bezug auf diese wie auch auf andere ihm verfänglich erscheinende Themen den Webverlauf löschte, über die Verabredung eines Termins bis zum 15.11.20XX mit dem Jugendamt, bis zu dem der Name des Vaters genannt werden sollte, wovon T. den Angeklagten am 13.11.20XX in Kenntnis setzte, über die festgestellten Telefonate zwischen dem Angeklagten und T. am Abend des 14.11.20XX, worauf T. ihre Pläne für den Abend änderte und die väterliche Wohnung mit T.2. verließ. Den Standortdaten der Handys war schließlich zu entnehmen, dass der Angeklagte und T. sich in einer Funkzelle aufhielten und dort miteinander in der Zeit von XX.XX Uhr bis XX.XX Uhr telefonierten, wobei es sich um das letzte bekannte Lebenszeichen von T. handelte. Der Angeklagte hat für die Tatzeit zwischen XX.XX Uhr und XX.XX Uhr kein Alibi, seine gegenüber seiner Tante und seiner Freundin gemachte Angabe, er sei im Fitnessstudio, war für diesen Zeitraum nachweislich falsch. Stattdessen legte er in dem Zeitraum von XX.XX Uhr bis XX.XX Uhr 5,2 km zu Fuß zurück, was sich zwanglos mit dem Aufsuchen des Tatorts zu Fuß, dem Auskundschaften einer geeigneten Stelle zu Tatbegehung, einem Treffen mit T. und T.2. am Wendehammer, dem Fußweg zum Tatort, der Tatbegehung, der Verbringung der Leichen in den Rhein und der Rückkehr zu dem im Bereich der elterlichen Wohnung parkenden Fahrzeug vereinbaren lässt. b. Zu der Täterschaft des Angeklagten passen zudem die Befunde, die der Sachverständige N. durch die Untersuchung von DNA-Spuren von den Fingernägeln der Leiche von T. gewonnen hat. Dem Spurensicherungsbericht Spurensicherungsmaßnahmen an der Leiche der T. geb. 19.11.20XX, im Institut für Rechtsmedizin vom XXXX (Selbstlesepaket II: Bl. 2.1 ff. BMH Bd. I,) war zu entnehmen, dass DNA-Spuren unter den Fingernägeln von T. durch Forensik-Abstrichtupfer gesichert worden sind. Der Sachverständige N. hat hierzu in der Hauptverhandlung ausgeführt, mittels Analyse der sog. autosomalen DNA-Merkmale seien bestimmte DNA-Abschnitte (Systeme) untersucht worden, die bei jedem Menschen vorkämen, aber sich hinsichtlich der Länge der Allele unterschieden. Jeder Mensch erbe die Hälfte der DNA-Merkmale von der Mutter und die andere Hälfte vom Vater. Im vorliegenden Fall liege eine besondere Schwierigkeit darin, dass T.2. der leibliche Sohn des Angeklagten sei, weshalb die DNA des Angeklagten und die DNA von T.2. nicht voneinander abzugrenzen sei, soweit T.2. die DNA-Merkmale vom Angeklagten geerbt habe. Soweit die im Rahmen seiner Untersuchungen unter den Fingernägeln von T. festgestellte DNA sowohl der DNA des Angeklagten als auch der von T.2. entspreche, weil diese identisch sei, sei diese für die Aufklärung des Tatgeschehens irrelevant, da nicht unterschieden werden könne, ob es sich hierbei um eine sogenannte berechtigte Spur handele, die durch T.2. als Sohn von T. gelegt worden sei, oder ob es sich um eine nicht berechtigte Spur handele, die der Angeklagte im Rahmen des Tatgeschehens gelegt habe. T.2. werde als berechtigter Spurenleger behandelt, da seine Mutter mit ihm als relativ kleinem Kind auch engen körperlichen Kontakt gehabt habe, wobei die DNA des Kindes unter die Fingernägel der Mutter gelangt sein könne. In den unter den Fingernägeln von T.2. festgestellten Fremdspuren gebe es jedoch Merkmale, von denen gesagt werden könne, dass sie denjenigen der DNA des Angeklagten entsprächen, die von der DNA T.2. zu unterscheiden sei, weil dieser insoweit das Merkmal von seiner Mutter geerbt habe, welches sich von dem entsprechenden Merkmal des Angeklagten unterscheide. Es sei bei der Untersuchung Fremd-DNA unter drei Fingernägeln von T. festgestellt worden – die Spuren 92.3, 92.4 und 92.5 –, bei denen es sich jeweils um geringfügige Beimengungen gehandelt habe, aus denen sich jeweils kein vollständiges DNA-Profil habe erstellen lassen, was angesichts des Umstandes, dass die Leiche von T. aus dem Rhein geborgen worden sei, nicht verwundere. Ein Abgleich zwischen den in den Mischspuren unter den Fingernägeln von T. enthaltenen Fremd-DNA habe – soweit aufgrund des vorhandenen Materials ein Abgleich möglich gewesen sei – eine Übereinstimmung mit dem Merkmal des Angeklagten aus dem jeweiligen System ergeben in den Systemen „SE 33“ bei allen drei Spuren, in dem System „D21S11“ bei den Spuren 92.3 und 92.5, in dem System, „TH01“ bei den Spuren 92.3 und 92.4, in dem System „D8S1179“ bei der Spur 92.4, in dem System „D12S391“ bei der Spur 92.5, in dem System „D16S539“ bei allen drei Spuren, in dem System „D2S1338“ bei den Spuren 92.4 und 92.5 und in dem System „D19S433“ bei der Spur 92.4. Die in den Spuren in den genannten Systemen aufgefunden Allele lägen nur beim Angeklagten – nicht aber bei T.2. oder T. – vor. Darüberhinausgehende Übereinstimmungen in weiteren Systemen seien außer Betracht zu lassen gewesen, soweit diese mit der DNA des T. übereinstimmten. Es hätten auch nicht in allen 16 STR-Systemen DNA-Merkmale gefunden werden können, die der Angeklagte besitze, was mit der Geringfügigkeit der jeweiligen Beimengungen erklärt werden könne. Neben den vorgefundenen übereinstimmenden Merkmalen seien – soweit eine Analyse möglich gewesen sei – schließlich auch keine Fremd-DNA-Merkmale gefunden worden, welche den Angeklagten als Verursacher eindeutig ausschließen bzw. auf eine unbekannte vierte Person als Spurenleger hinweisen würden. Zusammenfassend reiche der Befund nicht aus, um eine eindeutige Zuordnung im Sinne einer statistischen Wahrscheinlichkeitsrechnung vornehmen zu können, weshalb der Angeklagte nach dem Ergebnis des schriftlichen Gutachtens als Spurenleger nicht auszuschließen sei. Andererseits sei das Ergebnis der DNA-Analyse auch nicht gänzlich ohne Aussagekraft, sondern lasse – so die ausdrückliche Einschätzung des Sachverständigen – auch Raum für eine Interpretation im Rahmen der vom Gericht vorzunehmenden Beweiswürdigung zu. Die von dem Sachverständigen überzeugend dargelegten Untersuchungsergebnisse stehen in Einklang mit dem Geständnis der Täterschaft durch den Angeklagten. Ob ihnen darüber hinaus ein den Angeklagten belastender Beweiswert beizumessen wäre, kann folglich dahinstehen. c. Für die Richtigkeit des Geständnisses des Angeklagten bezüglich der Täterschaft der Taten zum Nachteil von T. und T.2. sprechen zudem Teile seines Nachtatverhaltens. Zu nennen ist hier zunächst der Umstand, dass der Angeklagte spätestens am 15.11.20XX um XX.XX Uhr – während seiner Arbeitszeit bei G. - seinen J.1.-Account löschte, was nur den Zweck gehabt haben kann, den Kontakt zu T. bzw. den Nachrichtenverlauf bei J.1. zu verheimlichen. Aus der in der Hauptverhandlung erfolgten Verlesung des digitalen Arbeitszeitnachweises des Angeklagten für den 15.11.20XX, Bl. 364 d. A., ergab sich, dass dieser an diesem Tag von XX.XX Uhr bis XX.XX Uhr bei der Fa. G. arbeitete. Die Feststellung zur Löschung des J.1.-Accounts ergab sich aus den Bekundungen des Zeugen L.6. und dem von ihm erstellten Bericht zur Auswertung des Mobiltelefons iPhone 12 pro des Angeklagten (Selbstlesepaket II: Bl. 8.3.3 ff. BMH Bd. IV). Hieraus war zu entnehmen, dass der Angeklagte am 15.11.20XX um XX.XX.XX Uhr mit seinem Mobiltelefon ein Bildschirmfoto (Screenshot) von einer Benachrichtigung der Plattform J.1. aufgenommen hat. Darin heißt es, dass der Angeklagte die Löschung seines J.1.-Kontos mit dem Benutzernahmen B.16.beantragt habe, die Entscheidung könne bis zum 15.12.20XX noch rückgängig gemacht werden. Zudem hat der L.6 .– in Übereinstimmung mit seinem Auswertebericht – bekundet, dass der Angeklagte bereits am 14.11.20XX um XX.XX Uhr seinen eigenen Account B.16 gegoogelt habe, wobei er nicht die installierte J.1.-App geöffnet habe, was auffällig sei. Außerdem folgt aus S. 18 des Auswerteberichts (Bl. 8.3.20 BMH Bd. IV), dass der P. den Angeklagten am 15.11.20XX um XX.XX. Uhr im Hinblick auf dessen J.1.-Account angeschrieben und ihm einen Screenshot geschickt hat, auf dem zu erkennen ist, dass das Profilbild des Accounts B.17. nicht mehr zu sehen und der Account mit einem Schloss-Emoji versehen war, was der Zeuge L.6. ebenfalls in der Hauptverhandlung bekundet hat. Der P. fragte den Angeklagten, was das solle, woraufhin dieser mit „Hahaha“ antwortete. Wann genau der Angeklagte die Löschung seines Accounts beantragt hat, ergibt sich aus der Auswertung des Mobiltelefons nicht – möglicherweise geschah dies schon am 14.11.20XX gegen XX.XX Uhr – jedenfalls muss er die Löschung vor der Erstellung des Screenshots vom 15.11.20XX um XX.XX.XX beantragt haben. Die festgestellten Handyrecherchen des Angeklagten am 15.11.20XX zu Dingen, die thematisch in einem Zusammenhang mit dem Tötungsdelikt von T. stehen, ergaben sich ebenfalls aus der Aussage des Zeugen L.6. und dem genannten Auswertebericht, wobei der Zeuge L.6. ergänzend bekundet hat, dass der Angeklagte sich – von einem Artikel bei C.8..de zu Schüssen auf einen I.2.vom 26.10.20XX abgesehen – zu keiner Zeit für Kriminalfälle oder die Ermittlungsarbeit der Polizei interessiert habe. Die Feststellungen zu den Internetrecherchen des Angeklagten am 15.11.20XX über den PC der Fa. G.in der Zeit von XX.XX bis XX.XX Uhr zu Themen, die entsprechend den getroffenen Feststellungen ebenfalls mit dem in Rede stehenden Tötungsdelikt zusammenhängen, folgten aus den Aussagen der B., M.3. und C.7. und dem von ihr erstellten Auswertebericht (Selbstlesepaket II: Auswertebericht PC Fa. G. vom 23.11.20XX, G.7., Bl. 8.1.5 – 8.1.8 BMH IV). Der B., ein Arbeitskollege des Angeklagten, hat bekundet, er habe an dem 15.11.20XX nur den Angeklagten – keine andere Person – an diesem PC gesehen. Die Zeugen M.3. und C.7. haben übereinstimmend bekundet, nach den Angaben der Mitarbeiter der Fa. G. habe der Angeklagte eine Zugangsberechtigung zu dem von dem Zeugen M.3. dort sichergestellten PC besessen und habe sich über seine Zugangsdaten dort einloggen können. Aus der Aussage der Zeugin C.4., die mit der Auswertung des bei der Fa. G. sichergestellten PCs betraut war und dem von ihr hierzu gefertigten Bericht ergab sich, dass am 15.11.20XX in der Zeit von XX.XX Uhr bis XX.XX Uhr Internetrecherchen zu den festgestellten Themen durchgeführt wurden. Dieses auffällige Verhalten des Angeklagten knapp einen Tag nach der Tatbegehung und am Tag des Auffunds der Leiche von T. sprechen für die Kammer für die Richtigkeit seines Geständnisses der Täterschaft, da ansonsten kein Grund dafür ersichtlich ist, warum der Angeklagte sich an diesem Tag verstärkt für die im Zusammenhang mit der Tat stehenden Themen interessiert haben sollte. Die wahrheitswidrigen Angaben des Angeklagten bei der Beschuldigtenvernehmung vom 15.11.20XX, zu deren Inhalt der Zeuge X.2. wie festgestellt bekundet hat, kommen hinzu. Die dortigen Angaben des Angeklagten waren in sich unlogisch und deshalb unglaubhaft. Es war kein nachvollziehbarer Grund zu erkennen, weshalb sich T. am Abend des 14.11.20XX zu einem Treffen mit einem ihr unbekannten Mann im abgelegenen und dunklen Bereich der Mole des O.1. verabredet haben sollte, wenn sie glaubte, den Schutz des Angeklagten für dieses Treffen zu benötigen. Noch weniger leuchtete ein, weshalb sie zu diesem ihren Sohn mitgebracht haben sollte, wenn sie selbst erkannt hatte, dass das Treffen nicht ungefährlich war. Die Anwesenheit des Angeklagten in dieser Situation war nach seinen eigenen Angaben völlig sinnlos, weil er von seinem Standort weder gesehen hat, was zwischen T. und dem unbekannten Mann geschah, die in Richtung Rhein gegangen sein sollen, noch eingreifen konnte, wenn der im verschlossenen Auto schlafende T.2. wach wurde und sich in der ihm unbekannten Umgebung allein fürchtete, weil er nach seinen Angaben keinen Schlüssel zu dem verschlossenen Fahrzeug gehabt haben will. Diese Umstände sind ihm auch von den vernehmenden Beamten wiederholt vorgehalten worden. Diese Einlassung bei der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung spricht dafür, dass der Angeklagte – wenn auch erfolglos – versuchte, sich einerseits durch seine Aussage als unschuldig darzustellen, andererseits der Polizei möglicherweise vorliegende Erkenntnisse zu seiner Anwesenheit zu erklären. Der Angeklagte hat sich von diesen Angaben über seinen Verteidiger im Rahmen der Hauptverhandlung distanziert und hat schließlich das Geständnis des festgestellten Inhalts abgegeben. d. Es haben sich weder im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen noch in der Hauptverhandlung Hinweise auf eine andere tatverdächtige Person ergeben. Die Zeugin C.5. hat bekundet, bei der Auswertung der Verbindungsdaten T. sei ein bei dieser am 14.11.20XX um XX.XX Uhr eingehenden Anruf eines Hafo aufgefallen, wobei es bei einem Anwahlversuch geblieben sei. Dieser sei überprüft worden, es hätten keine polizeilichen Erkenntnisse zu seiner Person vorgelegen. Sie habe telefonisch zu ihm Kontakt aufgenommen, er habe angegeben, dass er das Opfer am 29.08.20XX in der Lokalität M.5. auf der A. kennengelernt habe, man habe geflirtet und die Rufnummern ausgetauscht. An einen Anwahlversuch zur fraglichen Zeit habe er sich nicht erinnern können, da er alkoholisiert gewesen sei. Er habe ihr einen Chat mit dem Opfer übermittelt, aus dem sich keine Hinweise auf einen engen Kontakt ergeben hätten. Die Spur sei daher geschlossen worden. Die Zeugin C.7. hat bekundet, es hätten sich im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen keine Hinweise auf eine andere Person als den Angeklagten ergeben, die ein Motiv gehabt hätte, T. und ihren Sohn zu töten. Gleiches gilt für die Hauptverhandlung. Keiner der hier vernommenen Zeugen hat außer dem Angeklagten als namentlich nicht bekanntem Vater des T2. eine andere Person zu nennen gewusst, die aus seiner Sicht ein Motiv gehabt haben könnte, T. und ihren Sohn zu töten. Die Zeugin C.7. hat weiter bekundet, man habe sich mit der Frage beschäftigt, ob der Angeklagte die Tat allein oder mit einem Mittäter begangen habe. Es seien die Verbindungsdaten des Angeklagten, von T. aber auch von B.8. und der Familienangehörigen H.16., H.5. und A.13. sowie der Freundin A.15. überprüft worden, ohne dass sich ein Hinweis auf diese oder eine andere Person als möglichen Mittäter ergeben hätte. Es seien keine auf einen Mittäter hinweisenden Tatspuren zu ermitteln gewesen – trotz aufwendiger Untersuchungen. Die von ihnen vernommenen Zeugen hätten sich durchgängig sehr deutlich von dem in Rede stehenden Tatgeschehen distanziert und seien uneingeschränkt bereit gewesen, Auskünfte zu erteilen, was die Kammer selbst auch in der Hauptverhandlung so erlebt hat. Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass die Tat von dem Angeklagten allein begangen werden konnte. Es mag schwierig gewesen sein, die Leiche von T. mit einem Gewicht von 76,2 kg über den steinigen Untergrund in den Rhein zu verbringen, unmöglich ist dies bei einem Ziehen der Leiche, das auch die Bekleidungssituation bei Auffinden der Leiche und die Spuren aus dem Uferbereich an der Hose der Geschädigten erklären würde, indes nicht. e. All diese Umstände zusammengenommen ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte wahrheitsgemäß gestanden hat, T. und T.2. alleine – ohne Mittäter – getötet zu haben. 7. Soweit der Angeklagte den Tathergang in seinem Geständnis abweichend von den getroffenen Feststellungen als eine affektgeleitete Spontantat beschrieben hat, ist dies unglaubhaft und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer widerlegt. Die Kammer ist vielmehr davon überzeugt, dass der Angeklagte spätestens im Laufe des 14.11.20XX, des Tattages, den Plan gefasst hatte, T. und T.2. noch an diesem Abend an den O.1. in einen Hinterhalt zu locken, um beide dort unter Ausnutzung ihrer Arg- und Wehrlosigkeit zu töten und so das Bekanntwerden seiner Vaterschaft um jeden Preis zu verhindern. Das zielgerichtete, planvolle Vorgehen des Angeklagten im Sinne des vorgefassten Tatplans, im Rahmen dessen er die Arg- und Wehrlosigkeit von T. und ihres Sohnes bewusst zur Tatbegehung ausnutzte, ergibt sich aus einer Würdigung der Gesamtumstände des Tatgeschehens. a. Der Angeklagte hatte sich bereits im Vorfeld der Tat – nach der Eröffnung T. dass er der Vater von T.2. sei –, wie bereits ausgeführt, am 02.11. und 07.11.20XX mit Internetrecherchen zum Thema L.5. -Tropfen beschäftigt, wie sich aus der Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten ergab. Diese Recherchen sprechen dafür, dass der Angeklagte sich bereits am 02.11.20XX und auch am 07.11.20XX mit der Tötung von T. und T.2. beschäftigte und diese zumindest in Erwägung zog. Anders sind seine umfangreichen Recherchen zu den Themen L.5. und H.2. im Kontext des drohenden Bekanntwerdens seiner Vaterschaft und der sich daraus ergebenden Konsequenzen nicht zu erklären, zumal der Angeklagte die Recherchen am 02.11.20XX nur wenige Minuten tätigte, nachdem T. ihn am Morgen über Instagram kontaktiert und er sie gefragt hatte, wann er sie erreichen könne. b. Es war der Angeklagte – nicht T. – der das Treffen durch seine beiden Anrufe am Abend des 14.11.20XX initiierte. Es ist kein unverfänglicher Grund ersichtlich, warum das Treffen noch am Abend des 14.11.20XX stattfinden sollte – die Wahl des Termins war nur vor dem Hintergrund dringlich, dass der Angeklagte von T. erfahren hatte, dass diese dem Jugendamt bis zum 15.11.20XX den Namen von T.2. nennen sollte, womit seine Vaterschaft bekannt geworden wäre. Ansonsten hätte nichts dagegen gesprochen, das Treffen auf einen Tag zu verschieben, an dem der Angeklagte in Frühschicht arbeitete, so dass man sich nachmittags, wenn T.2. aus dem Kindergarten zurückgekehrt war, problemlos hätte treffen können. Andere Dinge, wie z. B. einen Termin zur Durchführung eines Vaterschaftstests, hätte man telefonisch absprechen können, um sich gemeinsam an einer Apotheke zu treffen. Es war auch der Angeklagte, der den Treffpunkt auswählte. Der Treffpunkt war dem Angeklagten gut bekannt, da dieser unmittelbar vor seiner Haustür liegt, wohingegen T. nach den glaubhaften Bekundungen sämtlicher ihr nahestehenden Zeugen keinerlei Bezug zum O.1. hatte. Der Treffpunkt war auch bestens geeignet, um T. und T.2. an einem dunklen und abgelegenen Ort zu vereinzeln, um sie in ihrer Verteidigungsmöglichkeit einzuschränken und sie dadurch leichter und unentdeckt töten zu können. Er war abgelegen, es war dort abends dunkel und von einzelnen Spaziergängern abgesehen war nicht mit dem Auftauchen weiterer Personen zu rechnen. Die Örtlichkeit bot zudem die Möglichkeit, die Leichen nach der Tat im Rhein zu entsorgen, wodurch ein Teil der Tatspuren verwischt würde, in der Hoffnung, dass die Leichen nachfolgend nicht gefunden würden. Falls dies doch geschehen sollte, bestünde die Schwierigkeit, den Tatort, und damit Spuren des Tatgeschehens zu lokalisieren. Deren Sicherung wurde zudem umso schwieriger, je später die Begehung der Tat bekannt würde. Außerdem bestand für den Angeklagten durch die Wahl des wohnsitznahen Tatortes die Hoffnung, sich ein Alibi für die Tatzeit zu beschaffen, indem er kurz nach der Tatbegehung sein Fitnessstudio aufsuchte, wo seine Anwesenheit – wie er wusste – erfasst wurde. Nachfolgend verabredete er sich mit dem Zeugen B.8. zu dem Besuch einer Shisha-Bar, so dass er den Zeitraum, für den er am Tatabend kein Alibi hatte, relativ kurz halten konnte. Einen unverfänglichen Grund für das Treffen an dem abgelegenen Ort bietet auch nicht die von dem Angeklagten angebotene Erklärung, er habe im Hinblick auf seine Freundin nicht von Familienangehörigen, Freunden oder Bekannten mit T. gesehen werden wollen. Diese Argumentation verfängt nicht, da er eine Unterhaltung mit T. zwanglos damit hätte begründen können, er habe eine ehemalige Klassenkameradin mit ihrem Sohn getroffen und sich mit dieser unterhalten. Zudem hätte die Möglichkeit bestanden, sich mit T. an einem anderen Tag an einer Örtlichkeit zu verabreden, wo nicht mit dem Auftauchen von ihn kennenden Personen zu rechnen war, z. B. auf einem Spielplatz in einem anderen Stadtteil oder z. B. im Zoo. Der Angeklagte verstand es durch seine Angaben bei den Telefonaten am 14.11.20XX um XX.XX Uhr und XX.XX Uhr T. dazu zu veranlassen, ihre Pläne für den Abend spontan zu ändern und sich auf das von ihm vorgeschlagene Treffen noch an diesem Abend an einem abgelegenen Ort einzulassen, wozu sie – entgegen allen Gewohnheiten – T.2. mitnahm. Dies war absolut ungewöhnlich, weil sie ansonsten auf die Einhaltung von T.2. Tagesroutine großen Wert legte. Die Einlassung des Angeklagten, wonach T. ihren Sohn T.2. unabgesprochen und für ihn überraschend zu dem Treffen mitgebracht haben soll, ist unglaubhaft und konnte daher den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden. Die Kammer ist vielmehr davon überzeugt, dass der Angeklagte T. darum gebeten hat, T.2. zu dem Treffen mitzubringen. Ein anderer Grund, warum T. T.2. zu dem nächtlichen Treffen mit dem Angeklagten mitgebracht haben sollte, ist nicht ersichtlich. Es bedurfte nach Überzeugung der Kammer eines triftigen Grundes dafür, dass T. derart plötzlich und entgegen ihren strikten Gewohnheiten T.2. aus dem Bett holte und zu dem Treffen mitbrachte. Die Mitnahme von T.2. erklärt sich nur vor dem Hintergrund eines entsprechend geäußerten Wunschs des Angeklagten, denn ansonsten hätte T. nicht erwarten können, durch die Mitnahme von T.2. zu einem nächtlichen Treffen einen aus ihrer Sicht positiven Effekt zu erzielen. Demgegenüber hätte ein bloßes Gespräch über das „weitere Vorgehen“, was der Angeklagte in seiner Einlassung als Grund des Treffens angegeben hat, objektiv auch kein persönliches Treffen zu zweit erfordert. Dies wäre auch aus Sicht des Angeklagten, der nach seiner Einlassung gerade verhindern wollte, bei einem Treffen durch gemeinsame Bekannte gesehen zu werden, ein vollkommen unnötiges Unterfangen gewesen. Ein weiteres telefonisches Gespräch wäre deutlich einfacher und ausreichend gewesen. Die Äußerungen des Angeklagten gegenüber T. während der vorgenannten Telefonate stehen in krassem Gegensatz zu dem nachfolgenden Tatgeschehen und sprechen dafür, dass der Angeklagte bei diesen Telefonaten seine wahren Absichten verdeckte, um T. und T.2. an diesem Abend an den O.1. in einen Hinterhalt zu locken, um beide dort zu töten. Hinzu kommt, dass der Angeklagte durch die Taten – wie nachfolgend noch näher auszuführen sein wird – das Bekanntwerden seiner Vaterschaft und der damit verbundenen Konsequenzen verhindern wollte. Zur Erreichung dieses Ziels war es aus Sicht des Angeklagten gerade erforderlich, sowohl T. als auch T.2. zu töten. Dabei hat die Kammer nicht unberücksichtigt gelassen, dass T.2. den Angeklagten nicht kannte. Die Frage der Vaterschaft von T.2. hätte sich aber Zeit seines Lebens gestellt, sogar umso mehr, wenn dieser zum Halbweisen geworden wäre. Eine endgültige Zielerreichung erforderte aus Sicht des Angeklagten die Beseitigung von Mutter und Sohn. Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass T. in diesem Treffen keine Gefahr für sich und ihren Sohn sah – anderenfalls hätte sie sich auf dieses nicht eingelassen. Nach den übereinstimmenden Aussagen aller vernommenen Mitglieder der Familie T.12. hätte sich T. selbst und vor allem T.2. nicht sehenden Auges in Gefahr gebracht und auf gar keinen Fall ihren Sohn mitgenommen, wenn sie davon ausgegangen wäre, dass das Treffen für sie – insbesondere aber ihren Sohn – gefährlich werden könnte. Sie legte stets großen Wert darauf, dass T.2. in sicherer Umgebung war. Da es sich bei dem Angeklagten um ihren ehemaligen Klassenkameraden handelte, ist es nachzuvollziehen, dass sie bei dem Vorschlag eines Treffens an einem abgelegenen Ort in der Nähe seines Wohnorts nicht misstrauisch wurde, weil sie ihm vertraute. Sein Argument, seine Freundin solle nichts von diesem Treffen erfahren, dürfte ihr eingeleuchtet haben, da der Angeklagte zuvor seine Befürchtung geäußert hatte, er könne seine Freundin verlieren, die er heiraten wolle, wenn diese von der Vaterschaft erführe. c. Weiter ist der Umstand zu berücksichtigen, dass der Angeklagte Vorbereitungsmaßnahmen zum Zwecke der Tatausführung getroffen hatte. aa. So nahm der Angeklagte zu dem Treffen ein Messer mit, wofür es keinen Grund gegeben hätte, wenn er lediglich ein klärendes Gespräch über das weitere Vorgehen mit T. beabsichtigt hätte. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte sein Messer nicht rein zufällig bei dem Treffen mit sich führte. Der Angeklagte selbst hat sich zu dieser Frage in seinem Geständnis nicht verhalten und keinerlei Erklärung für die Mitnahme des Messers gegeben, obwohl sich eine Beantwortung dieser Frage geradezu aufgedrängt hätte. Gegen eine rein zufällige Mitnahme des Messers sprechen insbesondere die übereinstimmenden Bekundungen aus dem Freundes- und Bekanntenkreis des Angeklagten, der B.10., D. und V.1., die glaubhaft ausgesagt haben, dass der Angeklagte in ihrer Anwesenheit bislang kein Messer bei sich getragen habe bzw. dass sie hiervon jedenfalls keine Kenntnis hätten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die genannten Zeugen den Angeklagten mehrere Jahre vom gemeinsamen Fußballtraining her kannten, wobei der Zeuge D. zusätzlich regemäßig mit dem Angeklagten im Fitnessstudio Y. trainierte und der V. mit dem Angeklagten im Jahr 20XX über mehrere Tage gemeinsam im Urlaub war. Wenn der Angeklagte zu diesen Gelegenheiten regelmäßig ein Messer bei sich getragen hätte, wäre es wahrscheinlich, dass die Zeugen hiervon etwas wüssten. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Angeklagte noch zu Schulzeiten in der 8. oder 9. Klasse nach den Aussagen der B.2. und U. teils mit einem Messer geprahlt haben soll, um Eindruck zu schinden, zumal die letztgenannten Zeugen nach Ende der gemeinsamen Schulzeit nach eigenen Angaben keinen nennenswerten Kontakt mehr zum Angeklagten hatten. Wenn der Angeklagte auch in den Jahren nach der Schulzeit mit einem Messer geprahlt hätte, hätten dies naheliegend auch die Fußballfreunde des Angeklagten mitbekommen. bb. Zudem war davon auszugehen, dass der Angeklagte auch Wechselkleidung mitgenommen hatte, damit er die bei der Tat getragene Kleidung wechseln und die Tatbekleidung entsorgen konnte. Dies war zum einen erforderlich, um ohne verdächtige Spuren an seiner Kleidung das Fitnessstudio aufzusuchen und sich unter Leute begeben zu können, zum anderen aber auch, weil zu erwarten stand, dass er sich ein stückweit in den Rhein begeben müsste, um nach der Tatbegehung die Leichen so weit in den Rhein zu bringen, dass sie von der Strömung erfasst und weggetrieben würden. Dass der Angeklagte nach der Tatbegehung tatsächlich seine Kleidung gewechselt hat, ergab sich aus der Aussage der C.4. der am vierten Hauptverhandlungstag erfolgten Inaugenscheinnahme der Videodateien aus dem Fitnessstudio Y., dem Durchsuchungsbericht zur Wohnung des Angeklagten (Selbstlesepaket II: Durchsuchungsbericht O., L., 17.11.20XX, M.1., Bl. 6.11 – 6.16 BMH Bd. III) und den Gutachten zur Untersuchung im Hinblick auf Faserspuren (Selbstlesepaket II: Gutachten des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen, Sachverständiger T.14. 15.03.20XX, Bl. 11.1 – 11.26, dort. Bl. 11.7 BMH Bd. IV) und dem bereits erwähnten Gutachten des Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen, T.13., vom 15.08.20XX, Bl. 5.77 ff. BMH Bd. III, betreffend die vergleichende kriminaltechnische Untersuchung der gesicherten Bodenproben und Erdanhaftungen vom Tatort mit u. a. Bekleidungsstücken vom Tatverdächtigen und den Tatopfern, welches am neunten Hauptverhandlungstag im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt wurde. Wie sich aus den in Augenschein genommenen Videoaufzeichnungen vom Angeklagten im Fitnessstudio Y. ergab, trug dieser im Zeitpunkt des Betretens wie auch beim Verlassen des Fitnessstudios einen schwarzen Trainingsanzug. Die Jacke wies auf der rechten Brust ein weißes Zeichen auf (vermutlich O.2.), über der Brust verlief in gleicher Höhe ein auffälliger weißer Streifen, der sich nicht im Bereich des Rückens fortsetzte; die Jogginghose verfügte im rückwärtigen Bereich unterhalb der Kniekehlen ebenfalls über einen weißen abgesetzten Balken; am Unterschenkel war wiederum ein weißes Zeichen erkennbar (vermutlich O.2.). Weiterhin trug der Angeklagte auf den Videoaufnahmen schwarze Sportschuhe, die im vorderen Bereich der Sohle weiß und im hinteren Bereich der Ferse schwarz gefärbt waren, mit der B.6. Nach den Bekundungen der Zeugin C.7. wurde im Rahmen der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten ein entsprechender Trainingsanzug (Pol. Ass. Nr. 40 – schwarzer NIKE Trainingsanzug aus Wäschetrommel im Bad) und entsprechende Sportschuhe des Typ O.2. mit der Aufschrift B.6. (Pol. Ass. Nr. 38) sichergestellt, was sich auch aus dem Durchsuchungsbericht wie auch aus den jeweiligen Behördengutachten ergab. Andere Kleidungsstücke, die den Verdacht erweckt hätten, bei der Tatbegehung getragen worden zu sein, seien nicht aufgefunden worden. Der Trainingsanzug wie auch die Sportschuhe wurden, so auch die Bekundungen der C.7. anschließend kriminaltechnisch auf Spuren untersucht, dies auch gezielt im Hinblick auf die Erkenntnisse aus der Videoauswertung vom Fitnessstudio, wobei keine Auffälligkeiten festgestellt werden konnten. Da sich ausweislich den entsprechenden Gutachten zu den kriminaltechnischen Untersuchungen an dem Trainingsanzug wie auch an den Schuhen keine Auffälligkeiten bzw. keine relevanten Spuren finden ließen, lässt dieser negative Befund den Rückschluss zu, dass der Angeklagte diese Kleidung bei der Tatausführung nicht trug, sondern seine Kleidung vielmehr noch vor Betreten des Fitnessstudios gewechselt haben muss. Es war nämlich zu erwarten, dass sich an der Kleidung des Angeklagten im Zuge des Verbringens des 76,2 kg schweren Leichnams von T. in den Rhein, den er von der erwähnten Befestigungsmauer durch die vorhandene Vegetation über den steinigen Uferbereich in den Rhein verbringen musste, insbesondere Blutspuren gefunden hätten, die auf seinen Kontakt zu T. hinwiesen. Dabei war zu berücksichtigen, dass am Tatort eine Vielzahl von Blutspuren von T. in Form von Abrinn- und Wischspuren gefunden worden sind, was sich aus den Bekundungen des Zeugen H.9. wie auch dem Tatortfundbericht und den in Augenschein genommenen Lichtbildern vom Tatort (Lichtbildmappe Bebluteter Uferbereich, Bl. 3.75 ff, BMH Bd. II) ergibt. Dies lässt darauf schließen, dass der Angeklagte spätestens beim Verbringen der Leiche von T. in den Rhein jedenfalls Blutspuren – wenn nicht auch Faserspuren von der Bekleidung der Opfer oder Spuren des Bodens aus dem Tatortbereich – an seine Kleidung brachte. Eine solche Verbindung zwischen der sichergestellten Kleidung des Angeklagten nach der Tat und Spuren von den Opfern oder deren Bekleidung ließ sich nicht herstellen, wie der Aussage der Zeugin C. und den vorgenannten Gutachten zu entnehmen war. Da das Vorhandensein von Blutspuren an der Tatkleidung sicher zu erwarten war, hat die Kammer aus den vorgestellten Befunden den Schluss gezogen, dass der Angeklagte die sichergestellte Kleidung erst nach der Tatbegehung trug, während er die Tatkleidung entsorgt hat. Dies belegt, dass er in Vorbereitung der Tatbegehung Wechselbekleidung mit sich führte. cc. Weiter ist davon auszugehen, dass er Handschuhe zur Vermeidung von Spuren einsteckte bzw. solche bei Tatausführung auch trug. Dies ergibt sich aus der Internetrecherche des Angeklagten am Nachmittag des 15.11.20XX am Arbeits-PC der Fa. G. zu den Themen „Lederhandschuhe hinterlassen Fingerabdruck“, „Fingerabdrücke trotz Handschuhen?“ „Fingerabdrücke auf Lederhandschuhen?“, andernfalls wären diese Suchanfragen nicht nachzuvollziehen. d. Weiterhin ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte vor dem Aufeinandertreffen mit T. und T.2. um XX.XX Uhr am Wendehammer vorbereitend die Umgebung des Tatortes ausgekundschaftet hatte, um eine geeignete Stelle für einen Überfall in der Dunkelheit ausfindig zu machen und um sicherzustellen, dass sich dort keine Zeugen aufhielten. Soweit der Angeklagte in seinem Geständnis angegeben hat, er habe am Wendebereich der Straße gewartet bis T. gekommen sei, ist seine Einlassung widerlegt: Auf den Videoaufnahmen der am N. im Bereich des Wendehammers vorhandenen Überwachungskameras der Fa. Q., welche am siebten Hauptverhandlungstag in Augenschein genommen worden sind, ist zu erkennen, dass T. mit dem VW Golf, der zur Tatzeit über ein defektes Rücklicht verfügte und daher eindeutig zu identifizieren war, um XX.XX Uhr in den Wendehammer eingefahren und damit am Treffpunkt angekommen war. Dabei wurde der VW Golf von der durchgängig aufzeichnenden Kamera der „Sprechanlage“ wie auch von der bewegungsabhängig aufzeichnenden Kamera der „Kamera 2“ erfasst, was sich darüber hinaus aus dem polizeilichen Auswertebericht hierzu ergibt (Selbstlesepakte II: Videoauswertung – N., B.9., 17.11.20XX, Blatt 7.3.33 - 7.3.36 mit tabellarischer Auflistung, Blatt 7.3.51 – 7.3.55 BMH Bd. IV). Dies deckt sich auch mit den Auswertungen der Verbindungsdaten, wonach T. Mobiltelefon zu dieser Zeit im Bereich der Tatortfunkzelle eingewählt war. Die Angabe des Angeklagten, dass er bei Eintreffen von T. am Wendehammer auf sie gewartet habe, steht im Widerspruch zu den Auswertungen der Telefonverbindungen, wonach der Angeklagte von XX.XX Uhr bis XX.XX Uhr und daran anschließend von XX.XX Uhr bis XX.XX Uhr mit ihr telefonierte. Wenn der Angeklagte am Wendehammer auf T. gewartet hätte, ist kein Grund dafür ersichtlich, warum beide nach ihrer dortigen Ankunft nochmals für 13 Minuten miteinander telefoniert haben sollten. Des Weiteren ergibt sich aus der Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten, dass sich dieser – wie bereits dargelegt – seit dem Verlassen der Wohnung nahezu durchgängig in Bewegung befunden haben muss. Die „Heath-App“ des Mobiltelefons zeichnete in 10-Minuten-Sequenzen die jeweils zurückgelegten Schritte auf. Im Zeitraum XX.XX Uhr bis XX.XX Uhr (kurz vor Ende des Telefonates und dem Treffen am Wendehammer) zeichnete die App zusammengerechnet eine zurückgelegte Distanz von insgesamt 3.019,69 m auf. Dabei wurden in den letzten 10-Minuten-Abschnitten zwischen XX.XX Uhr bis XX.XX Uhr 530 m und in dem Zeitraum von XX.XX Uhr bis XX.XX Uhr 401,3 m Wegstrecke verzeichnet. Im Zeitabschnitt XX.XX Uhr bis XX.XX Uhr wurden 285,59 m Strecke aufgezeichnet. Berücksichtigt man, dass die Distanz zwischen der Wohnanschrift des Angeklagten über die Fußgängerbrücke zum Wendehammer – wie dargelegt – lediglich 500 Meter beträgt, stellt sich die Frage, warum der Angeklagte sich vor dem Treffen über mehr als die fünffache Strecke bewegt hat, wobei er sich bei den geführten Telefonaten mit T. nach den Auswerteberichten durchgängig im Bereich der Tatortfunkzelle, in dem zugleich seine Wohnanschrift liegt, aufgehalten haben muss. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ist dies nur damit zu erklären, dass der Angeklagte zuvor den Bereich der Grünfläche und den späteren Tatort auskundschaftete. e. Es ist auch auszuschließen, dass der Angeklagte die Tat in einem sehr großen Erregungszustand begangen hat, nachdem T. es schroff abgelehnt hatte, seine eventuelle Vaterschaft gegenüber seinen Eltern geheim zu halten und sie stattdessen angekündigt hatte, T.2. seiner Mutter zu zeigen. Hiergegen sprechen die festgestellten Umstände des Tatgeschehens: Hätten der Angeklagte und T. – dessen Einlassung entsprechend – sehr aufgeregt über das Thema Geheimhaltung der eventuellen Vaterschaft bzw. Vorstellung von T.2. bei dessen Mutter geredet und wäre der Angeklagte hierüber in einen Zustand sehr großer Erregung geraten, aus dem heraus er T. und T.2. tötete, liegt die Annahme nahe, dass T. die Gefahr ab einem gewissen Zeitpunkt erkannt und sich gegen sie gewappnet hätte, was jedoch nicht geschah, wie nachfolgend auszuführen ist. Es würde in diesem Fall zunächst an einer Erklärung dafür fehlen, warum der Angeklagte ein Messer und Wechselkleidung bei sich führte, die zur Tatbegehung bzw. im Rahmen des Nachtatverhaltens erforderlich waren, um sich ins Fitnessstudio begeben zu können, ohne sichtbare Spuren der Tatbegehung oder der Leichenentsorgung aufzuweisen. Es kommt hinzu, dass der Angeklagte im Fall der Tatbegehung in sehr großer Erregung nicht in der Lage gewesen wäre, die Tat innerhalb des zur Verfügung stehenden engen Zeitfensters von etwa 20 Minuten zu begehen – zwischen der Beendigung des letzten Telefonats um XX.XX Uhr und dem Abschalten des Mobiltelefons von T. um XX.XX Uhr –, weil er selbst von der Tatbegehung überrascht worden wäre, plötzlich vor der Situation gestanden hätte, zwei Menschen getötet zu haben, wobei er sich hätte überlegen müssen, was nun zu tun sei. Dass er in einer solchen Situation fähig gewesen wäre, von einem Zustand sehr großer Erregung sofort zu rationalem Denken überzugehen, einen sinnvollen Plan zu fassen, was nun zu tun sei, diesen in seinen Einzelheiten umzusetzen – Entsorgung der Leichen, Wechseln der Kleidung, Mitnahme der von ihm getragenen Tatkleidung, des Handys, der Handtasche mit Portemonnaie und Autoschlüssel von T., um diese nachfolgend an einem unbekannt gebliebenen Ort zu entsorgen –, einschließlich der Erkenntnis, dass es sinnvoll sei, zeitnah ins Fitnessstudio zu gehen, um sich ein Alibi zu verschaffen, schließt die Kammer aus. Dazu passen zudem die Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen K.4., für die es keine Anzeichen für die Annahme gab, dass der Angeklagte die Tat in einem hochgradigen Erregungszustand im Sinne einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung begangen hat, wie noch näher darzulegen sein wird. Es liegt zudem fern, dass T. dem Angeklagten vor der Tatbegehung angekündigt hätte, sie wolle T.2. der Mutter des Angeklagten zeigen. T. hatte bislang keinerlei Bezug zur Familie des Angeklagten und kannte die Mutter nicht. Aus den bereits erwähnten Sprach- und Textnachrichten von T. an ihre Freundin B.3. vom 20. und 21.09.20XX (Selbstlesepaket II: Auswertung des X-Chat zwischen B.3. und B.12 (T), 01.12.2021XX , E., Blatt 8.6.2 ff., dort Bl. 8.6.4 BMH Bd. IV) geht hervor, dass es sie bereits große Überwindung gekostet hatte, den Angeklagten („den Vater“) zu kontaktieren, um ihm seine Vaterschaft zu eröffnen, was ihr peinlich gewesen sei. Auch die bereits genannten Textnachrichten von T. in Bezug auf die Familie des Angeklagten („Hab einfach Angst dass der dann Stress macht und hab auch Angst um T.2.“, „Ich bin ehrlich man weiß nie was für ne verrückte Familie der hat“, „Man kann sich bei sowas nie sicher sein dass die allem richtig ticken“) verdeutlichen, dass es T. fernlag, zu der Mutter des Angeklagten Kontakt aufzunehmen. Sie hätte auch keinen Vorteil erzielt, wenn sie über den Kopf des Angeklagten hinweg mit dessen Mutter gesprochen hätte, da sie deren Reaktion nicht hätte einschätzen können. Auch die Angabe der T.7. wonach T. „fair“ sein wollte und mit dem Vater, dem Angeklagten, habe sprechen wollen, spricht gegen die Einlassung des Angeklagten. Schließlich hätte dies in Widerspruch zu der „rücksichtsvollen“ Vorgehensweise von T. den Angeklagten eben nicht einfach zu benennen, sondern vorerst (erneut) das Gespräch zu suchen, gestanden. f. Für eine Tatplanung des Angeklagten spricht zudem der Umstand, dass bei T. keine Abwehrverletzungen festgestellt wurden, was wiederum den Schluss zulässt, dass sie sich bis zuletzt keines Angriffs versah und ihr folglich keine Möglichkeit mehr zu einer Flucht oder einer Abwehr blieb, wie dies der Angeklagte im Rahmen des von ihm gefassten Tatplans beabsichtigt hatte. aa. Wenn T. in dem Treffen mit dem Angeklagten eine mögliche Gefahr gewittert hätte, ist auszuschließen, dass sie dem Treffen unter Mitnahme ihres Sohnes T.2. zugestimmt hätte. Sie wäre erst recht nicht mit T.2. und dem Angeklagten vom Wendehammer über die unbeleuchtete Grünfläche in den noch weiter abgelegenen Bereich in Richtung Rhein gegangen. Hinzu kommt, dass T. den Angeklagten bereits seit der Schulzeit kannte und mit ihm viele Jahre lang befreundet war, weshalb sie ihm vertraute. Dies gilt auch vor dem Hintergrund der Nachrichten aus dem X-Chat mit ihrer Freundin B.3. Soweit sie dort geschrieben hatte, sie habe „Angst um T.2.“, bezog sich dies primär auf die ihr unbekannte Familie des Angeklagten, nicht auf diesen selbst. Schließlich spricht das Fehlen jeglicher Abwehrverletzungen – sowohl aktiver als auch passiver Art – dafür, dass der Angriff für sie – wie vom Angeklagten beabsichtigt – plötzlich und unerwartet erfolgte. bb. Dem steht auch nicht der Umstand entgegen, dass im Bereich des Tatorts ein Teleskopschlagstock, ein sogenannter Totschläger, aufgefunden wurde, wie der H.9. bekundet hat, an dessen Griff sich nach den Ausführungen des Sachverständigen N. in der Hauptverhandlung einzelne DNA-Merkmale befanden, für die T. als Spurenverursacherin in Betracht kommt. Blutanhaftungen oder DNA-Spuren wurden hingegen an der Spitze und am Schlagrohr und der Spitze des Totschlägers nicht festgestellt. Auch Hand- oder Fingerspuren konnten an diesem nicht nachgewiesen werden ausweislich des daktyloskopischen Gutachtens des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen vom 02.12.20XX, G.4. (Selbstlesepaket II: Bl. 5.30-5.31 BMH Bd. III). Wie der Totschläger dorthin gekommen ist und wie DNA-Spuren von T. an diesen gelangt sind, konnte in der Hauptverhandlung nicht geklärt werden. Der Angeklagte hat sich hierzu nicht eingelassen. Weder die Spurenlage noch das Verletzungsbild sprechen dafür, dass der Totschläger im Rahmen des Tatgeschehens eingesetzt wurde, weder der Angeklagte noch T. wiesen Verletzungen auf, die durch diesen verursacht worden sein könnten. Der rechtsmedizinische Sachverständige L.7. hat ausgeführt, dass die bei T. festgestellten Riss-/Quetschverletzungen nicht durch einen runden Gegenstand, wie den Totschläger, sondern durch einen kantigen verursacht worden seien, wie z. B. einen Bruchstein aus dem Uferbereich. Der Angeklagte war nicht nennenswert verletzt. Die Kammer schließt aus, dass der Totschläger T. gehörte und sie diesen zum Treffen mitbrachte. Insoweit haben die Zeugen K.3.., T.4. und der Nebenkläger unter Vorhalt eines Lichtbildes des am Tatort aufgefundenen Totschlägers (Bl. 3.65 BMH Bd. II) unabhängig voneinander und glaubhaft bekundet, dass sie diesen niemals zuvor gesehen hätten und ihnen auch nicht bekannt sei, dass T. einen solchen besessen habe. Außerdem ist die Kammer davon überzeugt, dass T. nicht zu dem vereinbarten Treffen – zudem mit ihrem Sohn – erschienen wäre, wenn sie es für gefährlich gehalten hätte, weshalb sich für sie kein Grund ergeben hätte, bei diesem einen Totschläger bei sich zu führen. Im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung beim Angeklagten bzw. bei der Familie H.7. (Selbstlesepaket II: Durchsuchungsbericht vom 17.11.20XX, M.1., BMH Bd. III, Bl. 6.11 – 6.19) wurden im Keller auf einer als Werkzeugeschrank fungierenden Kommode zwei Schlagstöcke gefunden, hierunter ein dreigliedriger Teleskopschlagstock. Dies legt die Annahme nahe, dass es einen dritten Schlagstock gegeben hat, den der Angeklagte zur Tatbegehung mitnahm. Bei Würdigung der Gesamtumstände hält die Kammer es für am wahrscheinlichsten, dass der Angeklagte den Totschläger zur Tatbegehung an den Tatort mitgebracht hat und dass die einzelne, mit den Merkmalen von T. übereinstimmende DNA-Sequenz im Wege einer Sekundärübertragung an den Totschläger gelangt ist, indem der Angeklagte – Handschuhe tragend – den Totschläger nach körperlichem Kontakt mit T. noch einmal berührte und ihn sodann am Tatort vergaß oder liegen ließ. cc. Aus der Arglosigkeit von T. folgt zugleich, dass sich der Angriff zunächst gegen sie und dann gegen T.2. richtete. Diese Vorgehensweise ergibt sich aus Zweckmäßigkeitserwägungen: Wenn der Angeklagte zunächst T. angriff, konnte er das Überraschungsmoment für sich nutzen und T. ausschalten, bevor diese überhaupt zu einer Gegenwehr in der Lage war, während von T.2. aufgrund seines Alters keine ernst zu nehmende Gegenwehr zu erwarten stand. Bei Wahl der umgekehrten Reihenfolge hätte der Angeklagte erkennbar damit rechnen müssen, dass T. alle ihr zu Gebote stehenden Mittel ergriffen hätte, um ihren Sohn zu schützen, so dass es in diesem Fall zu einer erbitterten Gegenwehr von T. gekommen wäre. Insoweit ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte zunächst stumpfe Gewalt gegen den Kopf von T. anwendete, indem er ihr mit einem kantigen Gegenstand, z. B. einem der großen kantigen Steine im Uferbereich des Rheins, auf den Kopf und ihr mehrfach mit der Faust ins Gesicht schlug und er ihr nachfolgend die tödlichen Messerstiche beibrachte, die innerhalb kurzer Zeit ihren Tod herbeiführten. Hinzu kommt, dass am Tatort nach den Bekundungen der H.9. und C.7. und den Lichtbildern vom Tatort (Lichtbildmappe bebluteter Uferbereich, Bl. 3.75 ff. BMH Bd. II) eine erhebliche Menge an Blutspuren von T., aber keine von T.2. im Tatortbereich gefunden wurde, was den Rückschluss zulässt, dass T. – bei insgesamt relativ kurzem Tatzeitraum – einige Zeit lang dort am Boden gelegen haben muss. Auch dem Gutachten der Sachverständigen T.13. war zu entnehmen, dass das Spurenbild an der Hose und an dem Pullover von T. nicht nur von einem Schleifen über den Boden herrühren könne, sondern dass sie auf diesem auch abgelegt worden sein muss. g. Im Hinblick auf die Arglosigkeit des T.2. ist zwar zu berücksichtigen, dass dieser die vorangegangene Tötung seiner Mutter mitansehen musste und daher von der Feindseligkeit des Angeklagten wusste bzw. mit einem Angriff auch auf ihn rechnen musste. Ihm blieb aber aufgrund der geringen Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem Beginn des unmittelbaren Angriffs des Angeklagten auf ihn, seines Erschreckens oder Schocks angesichts des von ihm beobachteten Geschehens, seiner massiven körperlichen Unterlegenheit sowie des abgelegenen, ihm gänzlich unbekannten dunklen Tatorts überhaupt keine Möglichkeit, den Angriff abzuwehren bzw. diesem durch Flucht zu entkommen. Dies zeigt sich einerseits daran, dass keinerlei Abwehrverletzungen bei ihm festgestellt werden konnten. Wie ausgeführt folgt aus den Übersichtsaufnahmen vom Tatort (Bl. 3.67 BMH Bd. II), welche am ersten Hauptverhandlungstag in Augenschein genommen worden sind sowie den Bekundungen des H.9. dass die aufgefundene Mütze von T.2. auf der Grünfläche in einer gewissen Entfernung von der Stelle am Wasser (dem Ort des ersten Übergriffes auf T.) aufgefunden wurde. Wenn T.2. noch weggelaufen sein sollte, wäre er in der dunklen Umgebung, in welche der Angeklagte die beiden gelockt hatte, nicht hinreichend weit gekommen, sodass die vom Angeklagten geplante Vereinzelung auch in diesem Fall – wie von dem Angeklagten beabsichtigt - fortgewirkt haben muss. h. Die Rekonstruktion der nachfolgenden Zeitabläufe ergibt, wie schnell der Angeklagte nach der Tatbegehung und Ausführung der erforderlichen Spurenbeseitigungsmaßnahmen in der Lage war, zu einem normalen Tagesablauf überzugehen, was ebenfalls für eine Vorplanung des Tatgeschehens spricht, da ihm dieser übergangslose Wechsel anderenfalls nicht möglich gewesen wäre. Der Angeklagte traf – wie ausgeführt – um XX.XX Uhr in seinem Fitnessstudio B.7., L. ein. Den Videoaufzeichnungen, die ihn beim Betreten des Fitnessstudios zeigen, die – wie ausgeführt – in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen worden sind, waren keinerlei Auffälligkeiten zu entnehmen, der Angeklagte wies keine erkennbaren Verletzungen auf, seine Kleidung wirkte sauber und unbeschädigt, er wirkte nicht in irgendeiner Form verschwitzt, derangiert oder abgehetzt, sein Bewegungsablauf war vielmehr gleichmäßig und flüssig. Die Kammer hat ermittelt, dass die Entfernung vom Wohnort des Angeklagten O., vor dem das von ihm benutzte Fahrzeug seiner Mutter parkte, zu dem Fitnessstudio B.7., L. 5 km beträgt, wozu man mit einem Auto, allerdings an einem Werktag morgens um XX.XX Uhr, zwölf Minuten benötigt, was am späteren Abend schneller gehen mag. Ersteres hat die Kammer einem Google-Maps-Ausdruck vom 04.08.20XX zu der zuvor genannten Uhrzeit entnommen (Anlage 2 zum Sitzungsprotokoll vom 05.08.20XX), dessen Eintragungen zur Erstellungszeit, der Entfernung und der Dauer der Zurücklegung der Strecke mit einem Auto sie verlesen hat. Auf seinem Weg ins Fitnessstudio hat der Angeklagte bereits um XX.XX Uhr für etwa 27 Sekunden mit dem Zeugen H.3. telefoniert, der ihn anrief, als er den Angeklagten mit seinem Fahrzeug zufällig hinter seinem eigenen Fahrzeug an einer Ampel auf der O.3. in Höhe O.4. stehen sah. Die Feststellungen zu diesem zufälligen Kontakt beruhen auf der glaubhaften Aussage des H.3., welche sich mit den Auswertungen der Verbindungsdaten zum Mobiltelefon des Angeklagten (Selbstlesepaket II: Auswertung der Verbindungsdaten H.10. (Beschuldigter) Rufnummer :XXXXXXXX 06.12.20XX, C.5., Blatt. 3.1 – 3.7 Sonderheft TKÜ – Verkehrsdaten/Funkzelle) deckt. Das Mobiltelefon des Angeklagten war nach dem Auswertebericht zum Zeitpunkt des Telefonats im Funkmast C.6./Z.3. eingewählt, was zu dem vom Zeugen H.3. angegebenen Standort passt. Die Kreuzung befindet sich ausweislich der in Augenschein genommenen Google-Maps Karte (Anlage 2 zum Sitzungsprotokoll vom 05.08.20XX) etwa 1,3 km von der Wohnanschrift des Angeklagten entfernt, was einer Fahrzeit von 4 - 5 Minuten entspricht. Danach müsste der Angeklagte spätestens gegen XX.XX Uhr von seinem Wohnort mit dem Auto in Richtung Fitnessstudio aufgebrochen sein. Da er zuvor noch die etwa 500 m Fußweg aus dem Tatortbereich zu dem von ihm benutzten Auto zurücklegen musste, sind hierfür, wie ausgeführt, weitere sieben Minuten zu veranschlagen, so dass er sich ab XX.XX Uhr aus dem Tatortbereich ent fernt haben dürfte. Dazu passt der Umstand, dass er um XX.XX Uhr – wie ausgeführt - noch mit dem Ausschalten des Handys von T. beschäftigt war, während er um XX.XX Uhr – wie ebenfalls bereits dargelegt – bereits versuchte, seine Freundin, die Zeugin H.1., über einen X-Anruf zu erreichen. i. Schließlich spricht auch das unauffällige Auftreten des Angeklagten im Nachgang des Tatgeschehens gegen eine Spontantat. Nach der Tat war der Angeklagte – den Schilderungen sämtlicher Zeugen, die mit ihm in irgendeiner Form in Kontakt standen zufolge – „völlig normal“ und „wie immer“ und keineswegs emotional aufgewühlt oder sonst wie verhaltensauffällig. Letzteres wäre aber als Anzeichen einer post-deliktischen Belastungssituation die typische Folge einer spontanen, affektgeleiteten Tat, was auch die K.4. überzeugend ausgeführt hat. Beginnend ab dem Zeugen H.3., der kurz nach der Tat um XX.XX Uhr als erstes den Angeklagten – für diesen unerwartet – anrief, verhielt sich der Angeklagte vollkommen unauffällig. Dieser hat glaubhaft im Sinne der Feststellungen bekundet, er habe sich bei dem kurzen Telefonat danach erkundigt, was der Angeklagte vorhabe bzw. wohin dieser fahre. Der Angeklagte habe ihm mitgeteilt, er sei auf dem Weg zum Training. Ihm, dem Zeugen H.3. sei nichts Ungewöhnliches am Verhalten des Angeklagten – insbesondere nicht an seiner Stimme oder seiner Fahrweise – aufgefallen. Vielmehr habe dieser an seinen – des Zeugen H.3. – Geburtstag gedacht und ihm zum Ende des Gespräches gratuliert. Letzteres verdeutlicht anschaulich, dass es dem Angeklagten ungeachtet der vorangegangenen Tötung von zwei Menschen mühelos möglich war, seine Fassade nach außen hin zu bewahren und sich in der spontanen Situation sozialadäquat zu verhalten und sich sogar noch an Umstände wie den Geburtstag des Zeugen H.3. zu erinnern. Weiter war der Angeklagte – wie dargelegt – in der Lage, sich umgehend eine Ausrede für seine Freundin, die Zeugin H.1., zu überlegen und eine Erklärung für seine zwischenzeitliche Unerreichbarkeit zu geben. Die Zeugin H.1. hat hierzu in der Hauptverhandlung bekundet, dass sie aufgrund der zwischenzeitlichen Unerreichbarkeit des Angeklagten und seiner hierfür gegebenen Erklärung zwar skeptisch gewesen sei, ansonsten sei ihr aber nichts Ungewöhnliches am Verhalten des Angeklagten aufgefallen, auch bei den späteren Telefonaten sei dieser unauffällig gewesen. Von dem Kalkül des Angeklagten zeugt auch der anschließende – vom Angeklagten initiierte – knapp zweistündige Besuch der Shisha-Bar S. bei dem er sich nach den im Sinne der Feststellungen erfolgten Aussagen der Zeugen B.8., Q.1., V.1. und I.16. vollkommen unauffällig zeigte: Die festgestellten Telefonate mit den Zeugen P. um XX.XX Uhr und B.8. um XX.XX Uhr ergeben sich aus den Bekundungen der Zeugin C.5. und ihrem erstellten Auswertebericht (Selbstlesepaket II: Auswertung der Verbindungsdaten H.10. (Beschuldigter) Rufnummer XXXXXXXX 06.12.20XX C. 5., Bl. 3.1 – 3.7 Sonderheft TKÜ – Verkehrsdaten/Funkzelle). Die Zeugen P. und B.8. haben zum Inhalt der Gespräche entsprechend den Feststellungen bekundet, wobei beiden ebenfalls keine Auffälligkeiten am Verhalten des Angeklagten in Erinnerung waren. Der Zeuge B.8. hat bekundet, er habe an dem Abend mit seinem Vater Karten gespielt, als der Angeklagte ihn angerufen habe. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass er gerade trainieren sei und danach noch Shisha rauchen wolle, woraufhin er, der B.8. zugestimmt habe mitzukommen und der Angeklagte ihn bei sich zu Hause mit seinem Auto abgeholt habe. Der Angeklagte habe sich während des gesamten Abends „wie immer“ verhalten, er sei „ganz normal“ und „locker drauf“ gewesen, ihm sei nichts Besonderes am Angeklagten, an dessen Kleidung oder an dessen Auto aufgefallen. Man habe sich – später in der Shisha-Bar auch mit dem Zeugen V.1. – über „die üblichen“ Themen wie den gemeinsamen Urlaub und Fußball unterhalten. Die Feststellungen zu dem Aufenthaltszeitraum des Angeklagten in der Shisha-Bar S. beruhen auf den am vierten Hauptverhandlungstag in Augenschein genommenen Videoaufnahmen der dortigen Überwachungskamera und den Bekundungen des M.3. der mit der Auswertung des Videomaterials befasst war. Dieser hat ergänzend bekundet, dass die bei der Kamera eingestellte Systemzeit um exakt eine Stunde im Vergleich zur Realzeit nach hinten versetzt sei, da die Winterzeit noch nicht eingestellt worden sei. Dies habe aufgrund eines Abgleiches zweifelsfrei festgestellt werden können. Die auf dem Video dokumentierte Ankunft des Angeklagten und des Zeugen B.8. gegen XX.XX Uhr entspreche dem dortigen Zeitstempel XX.XX Uhr. Auf den Videoaufzeichnungen war auch zu erkennen, wie sich der Angeklagte mit den B.8., V.1., und T.17., der dortigen Kellnerin, unterhielt, er Shisha rauchte und zwischenzeitlich lachte. Auffälligkeiten am Verhalten des Angeklagten waren nicht auszumachen. Entsprechendes hat auch der Zeuge M.3. bekundet. Dieser habe nach Auswertung des gesamten Videomaterials keine Auffälligkeiten am Verhalten des Angeklagten feststellen können, das Auffälligste sei ein kurzes Kauen an den Fingernägeln gewesen. In Übereinstimmung hiermit hat auch der V.1. bekundet, er habe den Angeklagten und den Zeugen B.8. zufällig in der S. getroffen und sich mit beiden längere Zeit dort unterhalten. Der Angeklagte habe ihm gesagt, dass er kurz zuvor trainieren gewesen sei und Muskelkater habe, man habe gemeinsam gelacht. Auf Nachfrage hat der Zeuge V.1.angegeben, ihm sei das Lachen des Angeklagten ehrlich vorgekommen. Auffälligkeiten oder Besonderheiten am Verhalten oder Auftreten des Angeklagten seien ihm nicht aufgefallen. T.17. die als Bedienung in der S. arbeitet und den Angeklagten als früheren Stammgast kannte, hat bekundet, sie habe sich am Tatabend mit ihm unterhalten, als sie die Bestellungen aufgenommen habe. Der Angeklagte sei in den Monaten zuvor kaum noch in die Shisha-Bar gekommen und sie habe ihn daher gefragt, was der Hintergrund sei. Der Angeklagte habe hierzu nur gesagt, er habe „keinen Bock“ mehr. Außerdem habe der Angeklagte ihr erzählt, dass er gerade beim Fitnesstraining gewesen sei. Beim Verabschieden habe er der Zeugin T.17 noch mitgeteilt, er werde jetzt erst mal ein paar Monate nicht mehr kommen, es reiche ihm jetzt erst mal wieder mit der S. Der Angeklagte habe sich über den gesamten Abend unauffällig und wie immer verhalten. Auch der Q.1. hat bekundet, er habe mit dem Angeklagten vor der Shisha-Bar für kurze Zeit gesprochen. Beide seien von Kurzarbeit betroffen gewesen, der Angeklagte habe davon erzählt, dass er genervt sei, dass die Arbeit am nächsten Tag wieder losginge. Auch ihm gegenüber habe der Angeklagte sich ganz normal verhalten. P.3., der mit dem Angeklagten am Folgetag gemeinsam arbeitete, hat ebenfalls auf Befragung der Kammer angegeben, er habe den Angeklagten – wie sonst auch – als unauffällig und ruhig im Verhalten wahrgenommen. j. Die Kammer hat aus den vorstehend dargestellten Umständen im Zusammenhang den Schluss gezogen, dass der Angeklagte spätestens im Laufe des Tattags, Sonntag, den 14.11.20XX, den Plan gefasst hatte, T. und T.2. noch an diesem Abend an den O.1. in einen Hinterhalt zu locken, um beide dort unter Ausnutzung ihrer Arg- und Wehrlosigkeit zu töten und so das Bekanntwerden seiner Vaterschaft, die er zumindest für wahrscheinlich hielt, um jeden Preis zu verhindern. 8. Die Feststellungen zum Tatplan und zum gänzlich unauffälligen Tatnachverhalten haben die Kammer in ihrer bereits aufgrund der Obduktionsbefunde bestehenden Überzeugung, dass der Angeklagte die Taten in Tötungsabsicht beging noch bestärkt. 9. Die Feststellungen zu der Motivlage des Angeklagten hinsichtlich der Tatbegehung beruhen maßgeblich auf seinem Geständnis, soweit diesem gefolgt werden konnte, und dem weiteren Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere den an die Zeugin B.3. gerichteten WhatsApp-Nachrichten von T. vom 20.09.20XX und 21.09.20XX und den Bekundungen der B.2., U., B.8., H.1. und T. Der Angeklagte hat in seinem Geständnis angegeben, dass er das Bekanntwerden seiner möglichen Vaterschaft habe verhindern wollen und T. daher bei den vorangegangenen Telefonaten und wie auch am Tatabend gebeten habe, diese vor seinen Eltern geheim zu halten. Er habe sich Gedanken darum gemacht, wie seine Eltern hierauf reagieren würden und habe nicht gewusst, ob er ihnen so etwas sagen könne. Er sei sich sicher gewesen, dass diese ihm „mindestens große Vorwürfe“ machen würden. Vergleichbare Gedanken habe er sich auch in Bezug auf seine Freundin gemacht, wobei er sich „fast sicher“ gewesen sei, dass diese eine Vaterschaft akzeptiert hätte, wenn der Grund hierfür Jahre zurückgelegen habe. Seine Einlassung stützt die Schlussfolgerung, dass ein maßgeblicher Beweggrund zur Tatbegehung in der Vermeidung einer von ihm erwarteten Enttäuschung seiner Familie lag. Hierzu passen auch die Aussagen seiner ehemaligen Schulkameraden, der B.2. und U., welche übereinstimmend bekundet haben, der Angeklagte habe sich ihrer Einschätzung nach während der Schulzeit stark danach orientiert, was seine Eltern von ihm gedacht und was sie von ihm gewollt bzw. welche Vorstellungen sie von seiner Lebensplanung und -führung gehabt hätten. Er habe immer „gut bei ihnen dastehen wollen“. Der Angeklagte habe beispielsweise auch den Vorstellungen seines Vaters entsprechend die Ausbildung bei G. angefangen. Für den nicht unerheblichen Einfluss seiner Eltern spricht auch, dass der Angeklagte trotz seines Alters und seiner eigenen Wohnung noch bei diesen lebte, wobei allerdings zu berücksichtigen war, dass die Zeugin T.10. und auch der B.8. ausgesagt haben, in ihrem Kulturkreis sei es üblich, dass man erst dann bei den Eltern ausziehe, wenn man heirate. Die Kammer schließt in diesem Zusammenhang jedoch aus, dass der Angeklagte aus Angst oder Verzweiflung heraus handelte, weil er etwa empfindliche Konsequenzen seitens seiner Eltern befürchtete. Derartiges folgt schon nicht aus dem Geständnis, welches auch an dieser Stelle unkonkret gefasst ist, wo es heißt, er habe zumindest mit „großen Vorwürfen“ gerechnet. Im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung bei der Polizei hat der Angeklagte außerdem nach den Bekundungen des Vernehmungsbeamten, des X.2. auf die Frage, wie seine Eltern bzw. Familie reagiert hätten, wenn er diesen von seiner Vaterschaft berichtet hätte, noch angegeben, dass diese zwar nicht erfreut gewesen wären, sie ihn, den Angeklagten, aber in seiner Verantwortung gegenüber dem Kind unterstützt hätten. Dies entspricht auch der Einschätzung des Zeugen B.8., des Cousins des Angeklagten, der bekundet hat, es wäre „kein Drama“ gewesen, wenn der Angeklagte zu Hause seine Vaterschaft offengelegt hätte. Auch die Zeugin T.10., welche den Angeklagten und seine Eltern als Familienangehörige seit neun Jahren kennt und die Kernfamilie wöchentlich sieht, hat nach ihrer glaubhaften Aussage diese Einschätzung geteilt. Damit übereinstimmende Angaben hat auch die B.5., die Tante des Angeklagten, gegenüber dem Zeugen M.1. im Rahmen ihrer polizeilichen Zeugenvernehmung gemacht, wonach der Angeklagte keine Schwierigkeiten mit den Eltern bekommen hätte und seine Vaterschaft eines nichtehelichen Kindes kein Problem gewesen wäre. Hieraus folgt für die Kammer, dass der Angeklagte durch die Tatbegehung vermeiden wollte, dass er seine Eltern durch das Bekanntwerden seiner Vaterschaft enttäuschte, da sein bisher beanstandungsfreies Leben hierdurch aus seiner Sicht Schaden nehmen würde und er mit Vorwürfen seiner Eltern rechnete, weil er gegen die ihm im Rahmen ihrer Erziehung vermittelten Wertvorstellungen verstoßen hatte. Die Vermeidung einer Belastung seiner Beziehung zu der Zeugin H.1. als weiteres Begleitmotiv hat der Angeklagte selbst als Tatmotiv genannt, was als solches auch durchaus nachvollziehbar ist. Weder die Zeugin H.1. noch deren Eltern wären aus Sicht des Angeklagten voraussichtlich erfreut über den Umstand gewesen, dass der Freund der Tochter ein nichteheliches Kind hatte. Dies hätte die Fortsetzung der Beziehung zu der Zeugin H.1. zumindest erschwert. Zudem hat der Angeklagte gegenüber T. im Rahmen des Streitgespräches vom 20.09.20XX offensichtlich geäußert, dass er die Geheimhaltung seiner Vaterschaft auch im Hinblick auf seine derzeitige Beziehung wünsche. Hiervon hatte T. ihrer Freundin B.3. – wie bereits dargelegt – in X--Nachrichten berichtet („Der will sein Leben in Ruhe mit seiner Freundin leben“, „Ich weiß halt, dass der seine Freundin verliert die der heiraten will“). Hinzu kommt, dass die Zeugin H.1. dem Angeklagten gegenüber auf dessen Frage, wie sie reagieren würde, wenn er ein Kind mit einer anderen Frau hätte, bereits geäußerte hatte, sie würde ihn „rausschmeißen“. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass sich diese Äußerung der Zeugin H.1. - nach deren glaubhafter Aussage - auf den Kontext bezog, dass der Angeklagte die Zeugin H. während einer gemeinsamen Ehe betrogen hätte. Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass der Angeklagte die Abwendung der ihn treffenden Unterhaltsforderungen – wenn auch nicht feststellbar vordergründig – als weiteren Beweggrund in seine Überlegungen bei der Entschlussfassung und Tatausführung einbezog. Soweit er im Rahmen seiner Einlassung behauptet hat, es sei für ihn eine Selbstverständlichkeit gewesen, seiner Unterhaltszahlungsverpflichtung im Falle der Vaterschaftsfeststellung nachzukommen, wertet die Kammer dies als Schutzbehauptung. T. war an den Angeklagten aufgrund des laufenden Verfahrens beim Jugendamt zwecks Feststellung der Vaterschaft und Geltendmachung von Unterhaltszahlungen herangetreten. Das Thema Unterhalt war – auch nach Einlassung des Angeklagten – ein wichtiges Thema bei den Gesprächen zwischen beiden. Damit korrespondierend betreffen die ersten vom Angeklagten vorgenommenen Internetrecherchen vom 19.09.20XX – zwei Tage nachdem T. den Angeklagten erstmals kontaktiert hatte – als erstes das Thema Kindesunterhalt („bezahlt das jugendamt wenn der vater gut verdient?“, „Wer zahlt Unterhalt, wenn der Kindsvater und das Jugendamt nicht zahlt?“), was verdeutlicht, dass der finanzielle Aspekt bei seinen Überlegungen von Relevanz war. T. hatte zudem für den 15.11.20XXmit der T.7. vereinbart, ihr den Namen des Vaters mitzuteilen, damit weitere Schritte gegen diesen eingeleitet werden könnten. Der vom Angeklagten gewählte Zeitpunkt für die Tat lässt den Rückschluss zu, dass er die Angabe seines Namens gegenüber dem Jugendamt – und nicht nur gegenüber den Eltern und seiner Freundin – verhindern wollte. Wenn er seinen Unterhaltsverpflichtungen selbstverständlich hätte nachkommen wollen, ist nicht nachzuvollziehen, warum er dies dann nicht – ggfs. nach Durchführung eines Vaterschaftstestes – tat. Wenn es ihm nur um die Verheimlichung der Vaterschaft vor den Eltern und seiner Freundin gegangen wäre, hätte er die Unterhaltszahlungen zudem auch ohne deren Kenntnis heimlich erbringen können. 10. Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit beruhen auf dem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten der K.4. Die Sachverständige hatte Einsicht in die Gerichtsakten und in die bei der Justizvollzugsanstalt Köln geführte Gefangenenpersonalakte des Angeklagten. Einer Exploration hat der Angeklagte nicht zugestimmt. Die Sachverständige hat der Hauptverhandlung mit Ausnahme des dritten und vierten Hauptverhandlungstages bis zum Ende des achten Hauptverhandlungstags beigewohnt. Die wesentlichen Inhalte der Beweisaufnahme des dritten und vierten Hauptverhandlungstages sind ihr am darauffolgenden Verhandlungstag jeweils vermittelt worden. Sie hat ausgeführt, dass sich auf der vorgenannten Grundlage aus psychiatrischer Sicht keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines der in den §§ 20, 21 StGB genannten Eingangsmerkmale in Bezug auf den Angeklagten zur Tatzeit ergeben hätten: Die K.4. hat im Rahmen der Erstattung ihres Gutachtens zunächst die psychiatrisch relevanten Ergebnisse der Beweisaufnahme zusammengefasst. Sie hat sich umfassend mit der Biografie des Angeklagten und den Zeugenaussagen zu deren jeweiligen Wahrnehmungen des Angeklagten, dessen Elternhaus und der Beziehung des Angeklagten zu seinem sozialen Umfeld auseinandergesetzt. a. Sie hat weiter ausgeführt, es gäbe keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung im Sinne des ersten Eingangskriteriums. Aus der Vorgeschichte des Angeklagten ergäben sich keine Hinweise dafür, dass der Angeklagte illegale Drogen oder sonstige für die Schuldfähigkeit relevante Substanzen konsumiert habe, Alkohol habe er nach den Aussagen aller hierzu befragten Zeugen nur gelegentlich und nur in Maßen getrunken. Es gäbe auch keinen Hinweis darauf, dass er zu der Tatzeit unter Drogen- oder Alkoholeinfluss gestanden habe. Nach Analyse des biografischen Verlaufs bestünden auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer psychiatrischen Erkrankung im Sinne des ersten Eingangsmerkmals. b. Mit Blick auf das vierte Eingangskriterium, der schweren anderen seelischen Störung, sei auszuschließen, dass der Angeklagte nach allgemeinen Merkmalen unter einer Persönlichkeitsstörung leide. Insbesondere gebe es keine emotionale Dysregulation, keine starre Festlegung auf bestimmte Verhaltensmuster und auch für eine Antisozialität: Es seien keine bestimmten Wesenszüge des Angeklagten erkennbar, welche diesen im Leben belastet, aus der Bahn geworfen bzw. ihn hätten scheitern lassen. Seine Biografie weise keine Auffälligkeiten auf. Vielmehr habe er einen Schulabschluss erreicht, sei er als guter Facharbeiter bei G. tätig gewesen, habe dort konstant gearbeitet und Leistungen gezeigt und mit einer Meisterausbildung angefangen, er habe in einer festen Beziehung gestanden und konkrete Pläne für die Zukunft gehabt, er sei finanziell gut aufgestellt gewesen. Er habe Freunde, könne Beziehungen eingehen und halten und sich in Peer-Groups bewegen, wobei er nach den Beschreibungen mehrerer Zeugen zurückhaltender aufgetreten und Dinge eher mitgemacht haben solle statt diese zu initiieren. Soweit er mitunter als „Stressvermeider“ beschrieben worden sei, er also Konflikten oft aus dem Weg gegangen sein solle, könne ausgeschlossen werden, dass dieser Wesenszug ihn disponiere. Insoweit sei keine besondere Akzentuierung seiner Persönlichkeit festzustellen, da er in anderen Situationen, insbesondere auch auf dem Fußballfeld, in der Lage gewesen sei, Konflikten zu begegnen und sich durchzusetzen. Soweit das Elternhaus von einer gewissen Strenge geprägt gewesen sein möge, habe dies jedenfalls kein Ausmaß erlangt, welches Anhaltspunkte für eine pathologische Entwicklung oder Persönlichkeitsstörung oder Akzentuierungen bei dem Angeklagten begründe. c. Eine schuldfähigkeitsrelevante Minderbegabung des Angeklagten im Sinne des zweiten Eingangsmerkmals sei angesichts der schulischen und beruflichen Leistungen des Angeklagten ebenfalls sicher auszuschließen. d. Es seien auch keine Anhaltspunkte für eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung zur Tatzeit im Sinne des dritten Eingangskriteriums vorhanden. Diesbezüglich hat die Sachverständige besonderes Augenmerk auf die Frage gelegt, ob ein affektiver Ausnahmezustand zur Tatzeit bestanden habe. Im Rahmen der allgemeinen Handlungsanalyse sei eine Betrachtung der Vorgeschichte und der Persönlichkeiten von Täter und Opfer einzubeziehen. Insoweit seien keinerlei Besonderheiten feststellbar. Der Angeklagte habe die Information, dass er der Vater von T.2. sei, bereits im September 20XX erhalten. In der Folge habe es keine Hinweise auf Verstimmungen oder depressive Episoden gegeben. Vielmehr habe der Angeklagte nach den Bekundungen aller hierzu befragten Zeugen sein Leben normal weitergeführt, er habe gearbeitet, es seien keine Leistungsdefizite in der Zwischenzeit feststellbar gewesen. Es habe seit September mehrere Gespräche und Kontakte zwischen ihm und T. gegeben. Aus psychiatrischer Sicht sei es zwar nachvollziehbar, dass sich eine Dynamik entwickelt habe, nachdem angestanden habe, dass am Montag, den 15.11.20XX, die Angelegenheit betreffend die Feststellung der Vaterschaft und Regelung der Unterhaltszahlungen durch Nennung seines Namens in die Hände des Jugendamts habe gelegt werden sollen, es sei aber keine daraus resultierende psychopathologische Beeinträchtigung des Angeklagten erkennbar geworden. Weiter seien die im Vorfeld erfolgten Google-Suchen zu L.5. Tropfen zu berücksichtigen, welche dafür sprächen, dass sich der Angeklagte mit Handlungsalternativen beschäftigt habe. Aus psychiatrischer Sicht sei das eigentliche Kerngeschehen von einer langen und komplexen Handlungskette geprägt, wenn man von der Einlassung des Angeklagten zu Hergang des Tatgeschehens ausgehe. So habe der Angeklagte in der Situation erkennen müssen, dass er ein Messer dabei gehabt habe, und sich bewusst werden müssen, dass er dieses in der Situation auch einsetzen könne. Insbesondere der Wechsel von stumpfer zu scharfer Gewalteinwirkung, die räumlich begrenzte Lage der Stichverletzungen und die hohe Kraftaufwendung zeugten von einer hohen Komplexität, was schon für die Tötung von T. gelte und sich steigere, wenn man die anschließende Tötung von T.2. mitberücksichtige. Auch das unmittelbare Nachtatverhalten, nämlich das Verbringen der Leichen in den Rhein, das Entsorgen des Handys und der Handtasche von T. mit Portemonnaie und Autoschlüssel – dies alles in einem engen Zeitfenster – belege eine hohe kognitive und psychische Leistungsfähigkeit des Angeklagten in der Situation. Auch das anschließende Autofahren, was schon für sich eine komplexe Handlung darstelle, und das Aufsuchen des Fitnessstudios wie auch der Shisha-Bar spreche eindeutig gegen einen affektiven Ausnahmezustand zur Tatzeit. Bei hochgradigen Erregungszuständen im Sinne des dritten Eingangsmerkmals komme es typischerweise zu einem plötzlichen Zusammenbruch der Aktivitäten. Man verharre bzw. erstarre in der Situation, komplexe Handlungen, wie die Beseitigung von Tatwaffen und Ähnliches seien dann schlicht nicht mehr möglich, wofür hier keinerlei Anzeichen bestünden. Dies alles gelte umso mehr, wenn man davon ausginge, dass der Angeklagte bei der Tatbegehung einem zuvor gefassten Tatplan gefolgt sei. Aus psychiatrischer Sicht sei daher keines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB bei dem Angeklagten zur Tatzeit erfüllt gewesen. Die Voraussetzungen für eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit im Sinne von § 21 StGB lägen aus ihrer Sicht nicht vor, erst recht sei diese nicht aufgehoben im Sinne von § 20 StGB. Die Kammer schließt sich den Ausführungen der Sachverständigen K.4. nach der gebotenen eigenen kritischen Würdigung an. Die Ausführungen der Sachverständigen beruhen auf zutreffenden und vollständigen Anknüpfungstatsachen und waren für die Kammer gut nachvollziehbar und überzeugend. Zweifel an der Sachkunde der Sachverständigen bestehen nicht. Für die Kammer ergibt sich daraus, dass keines der Eingangsmerkmale von § 20 StGB in der Person des Angeklagten zur Tatzeit vorgelegen hat, so dass dessen Schuldfähigkeit weder erheblich vermindert im Sinne von § 21 StGB noch gar aufgehoben im Sinne von § 20 StGB war. IV. Der Angeklagte hat sich nach den getroffenen Feststellungen wegen heimtückischen Mordes aus niedrigen Beweggründen in zwei Fällen strafbar gemacht, §§ 211 Abs. 1, Abs. 2 Gruppe 1 Alt. 4, Gruppe 2 Alt. 1, 53 StGB. 1. Heimtückisch handelt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, wer eine zum Zeitpunkt des Angriffs bestehende Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tat ausnutzt, wobei das Opfer gerade aufgrund seiner Arglosigkeit wehrlos sein muss. Arglos ist, wer sich zum Zeitpunkt der Tathandlung keines Angriffs versieht und infolgedessen in seinen Verteidigungsmöglichkeiten beschränkt ist. Erfasst werden danach zunächst Sachverhalte, in denen das Opfer innerlich positiv davon ausgeht, dass ihm von Seiten des Täters konkret nichts Böses droht. Aber auch dann, wenn das Opfer ohne nähere Reflektion lediglich im sachgedanklichen Mitbewusstsein auf das Legalverhalten seiner Mitmenschen spekuliert und keinen Anlass sieht, mit einem Anschlag auf sein Leben zu rechnen, ist Arglosigkeit zu bejahen. Grundsätzlich kommt es dabei auf die Lage bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs an. Eine Ausnahme vom Erfordernis der Arglosigkeit bei Beginn der Tötungshandlung wird jedoch in den Fällen gemacht, in denen das Tatopfer zunächst gezielt in einen seine Arg- und Wehrlosigkeit begründende Hinterhalt gelockt wird und der hierdurch bewirkte Entzug von Verteidigungsmöglichkeiten noch im Zeitpunkt des auf Tötung gerichteten Angriffs fortwirkt. Dies ist hier sowohl in Bezug auf T. als auch in Bezug auf T.2. – in einem besonders ausgeprägten Maße – der Fall. Beide sind von dem Angeklagten unter einem Vorwand an den dunklen und abgelegenen Tatort und damit in eine Falle gelockt worden, was er zur Begehung der Taten planvoll ausgenutzt hat. 2. Der Angeklagte hat die Taten zudem aus niedrigen Beweggründen begangen. Beweggründe sind nach der Rechtsprechung im Sinne von § 211 Absatz 2 StGB „niedrig“, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verwerflich, ja verachtenswert, sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Tötung eine besonders verachtenswerte Form der Geringschätzung des personalen Eigenwertes des Opfers darstellt bzw. wenn ein krasses Missverhältnis zwischen Anlass und Tötungshandlung besteht (BGH, Urt. v. 20.05.2021 − 6 StR 142/20). Die Beurteilung der Frage, ob Beweggründe zur Tat „niedrig“ sind und − in deutlich weitreichenderem Maße als bei einem Totschlag − als verachtenswert erscheinen, erstreckt sich auf die Motivation im Ganzen. Daher hat diese Beurteilung auf Grund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren, insbesondere der Umstände der Tat und ihrer Vorgeschichte, der Lebensverhältnisse des Täters und seiner Persönlichkeit zu erfolgen. Wut, Enttäuschung, Rachsucht, Eifersucht und Verärgerung sind Motive, denen jedermann je nach Anlass mehr oder weniger stark erliegen kann und tragen schon deshalb nicht von vornherein den Unwertstempel der Niedrigkeit (BGH, Urteil vom 22.08.1995 - 1 StR 393/95 -, NStZ-RR 1996, 98 [99]). Daher kommt es im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung darauf an, ob diese Antriebsregungen ihrerseits auf einer niedrigen Gesinnung bzw. auf niedrigen Beweggründen beruhen und Ausdruck einer niedrigen Gesinnung des Täters sind. Bei Vorliegen eines Motivbündels beruht die vorsätzliche Tötung auf niedrigen Beweggründen, wenn das Hauptmotiv, welches der Tat ihr Gepräge gibt, nach allgemein sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht und deshalb verwerflich ist. Kann innerhalb eines Motivationskomplexes kein einzelner bewusstseinsdominanter Beweggrund ausgemacht werden, sind jedoch sämtliche in Rede stehenden Beweggründe rechtlich gleichermaßen niedrig und lässt sich das Mitwirken eines nicht als niedrig zu klassifizierenden Handlungsantriebs sicher ausschließen, so ist eine solchermaßen veranlasste Tat als Mord anzusehen (BGH, Urteil vom 09.11.2005 - 1 StR 234/05; MüKoStGB/Schneider, 4. Aufl. 2021, StGB § 211 Rn. 83 m.w.N). Nach diesen Grundsätzen handelte der Angeklagte aus niedrigen Beweggründen: Dem Angeklagten kam es darauf an, das Bekanntwerden seiner Vaterschaft und die daraus resultierenden sozialen Konsequenzen um jeden Preis – und sei dies auch durch die Tötung zweier Menschen – zu vermeiden. Er wollte – wie dargelegt – verhindern, dass er seine Eltern durch das Bekanntwerden seiner Vaterschaft enttäuschte, da sein bisher beanstandungsfreies Leben hierdurch aus seiner Sicht Schaden nehmen würde und er mit Vorwürfen seiner Eltern rechnete, weil er gegen die ihm im Rahmen ihrer Erziehung vermittelten Wertvorstellungen verstoßen hatte. Zudem wollte er eine Belastung seiner Beziehung zur Zeugin H.1. vermeiden. Schließlich kamen ihm auch die ihn treffenden Unterhaltsverpflichtungen gegenüber T.2. zumindest ungelegen, wobei angesichts der genannten weiteren vom Angeklagten für die Verheimlichung angegebenen Beweggründe nicht festgestellt werden konnte, dass dieser Aspekt eine vordergründige, „bewusstseinsdominate“ Rolle gespielt hätte, weshalb das Mordmerkmal der Habgier nicht zu Lasten des Angeklagten festgestellt werden konnte. Zusammenfassend sah der Angeklagte T. und T.2. als einen Störfaktor für sein künftiges Leben an, den er um jeden Preis beseitigen wollte. Bei der Bewertung seiner Motivlage als „niedrige Beweggründe“ kommt es auch nicht entscheidend darauf an, in welchem eher untergeordneten Ausprägungsgrad der finanzielle Aspekt für den Angeklagten von Bedeutung war. Selbst wenn dieser keinerlei Beweggrund dargestellt hätte, wäre das Mordmerkmal bereits unter Berücksichtigung der weiteren genannten Motive erfüllt. Diese sind durch eine krasse Selbstsucht des Angeklagten geprägt und weder begreiflich noch menschlich in irgendeiner Form nachvollziehbar; die Begehung der Taten zum Nachteil beider Opfer steht in krassem Missverhältnis zum Anlass, der in Rede stehenden Vaterschaft des Angeklagten. Insbesondere ist kein Anhaltspunkt dafür erkennbar geworden, dass der Angeklagte aus einer gefühlten Überforderungssituation heraus oder gar aus Angst gehandelt hätte. Dies steht auch im Einklang mit den Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen, wonach – wie dargelegt – keine Anhaltspunkte für eine in der Tatsituation empfundene emotionale Zwangslage aufgrund eines „Hineingeratens in einen Sog“ in der Situation vor der Tat bestünden, zumal sich der Angeklagte mehrere Wochen vor der Tat mit dem Umstand konfrontiert gesehen habe, dass er Vater eines nichtehelichen Kindes sei. Die Kammer hat auch keine Zweifel daran, dass sich der Angeklagte bei Ausführung der Tat dieser Umstände bewusst war. Die Tatausführung hatte der Angeklagte – wie mehrfach dargelegt – zielstrebig geplant und umgesetzt, wobei er sich auch mit einer Handlungsalternative („L.5.“) beschäftigt hatte. V. Der gesetzliche Strafrahmen sieht für beide Taten jeweils eine lebenslange Freiheitstrafe vor. Der Angeklagte war somit zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe zu verurteilen. Hinsichtlich der Schuld des Angeklagten war deren besondere Schwere im Sinne der §§ 57a Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 57b StGB festzustellen. Die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld im Sinne des § 57a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB setzt voraus, dass das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit von erfahrungsgemäß vorkommenden Fällen so sehr abweicht, dass eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung nach 15 Jahren auch bei dann günstiger Täterprognose unangemessen wäre (vgl. BGH Beschl. vom 23.01.2014, Az. 2 StR 637/13, NStZ 2014, 212). Das kann insbesondere der Fall sein, wenn mehrere Mordmerkmale verwirklicht oder mehrere Menschen ermordet wurden oder die Tatausführung durch besonders verwerfliche Umstände gekennzeichnet ist (BGH NJW 1993, 1999, 2000; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 57a Rn. 11a). Die Entscheidung der Frage, ob die besondere Schwere der Schuld zu bejahen ist, hat der Tatrichter unter Abwägung der im Einzelfall für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände zu treffen (BGH, Urteil vom 27. Juni 2012 – 2 StR 103/12 –, Rn. 11, juris). Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer hierbei nachfolgende Umstände berücksichtigt: Der Angeklagte hatte sein bisheriges Leben gut gemeistert. Er hatte einen Schulabschluss erreicht, erfolgreich eine Ausbildung zum Werkzeugmechaniker absolviert und war dabei, eine Meisterausbildung zu beginnen. Er stand finanziell gut da und hatte bereits eine Eigentumswohnung erworben. Er war in seine Familie integriert. Er hatte eine feste Freundin und die Absicht, diese zu heiraten. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. Der Angeklagte hat seine Täterschaft – wenn auch erst am achten Hauptverhandlungstag – gestanden, allerdings ohne Schilderung von Details der Tatausführung und ohne Rückfragen zuzulassen. Dieses Geständnis gibt immerhin den Angehörigen der Tatopfer und des Angeklagten die Sicherheit, dass der Angeklagte tatsächlich der Täter der in Rede stehenden Taten ist, da nichts dafür spricht, dass er diese zu Unrecht gestanden haben könnte. Einschränkend war zu berücksichtigen, dass die Beweislage zur Zeit des Geständnisses den Angeklagten in sehr erheblicher Form belastete und dass das Geständnis zu einem relativ späten Zeitpunkt der Beweisaufnahme auch zu keiner wesentlichen Verfahrensvereinfachung mehr geführt hat. Der Angeklagte hat die Familienangehörigen der Geschädigten um Entschuldigung gebeten, wobei er zum Ausdruck gebracht hat, dass er wisse, dass die Taten nicht zu verzeihen seien. Es war zu erkennen, dass er sich schämt, die Taten begangen zu haben. Der Angeklagte hat Reue geäußert, wobei diese mehr von Selbstmitleid als von der Einsicht geprägt schien, ein schweres, nicht wieder gut zu machendes Unrecht begangen zu haben, mit der Absicht, hieraus Konsequenzen für sein weiteres Leben zu ziehen, wobei die Kammer letzteres nicht zu Lasten des Angeklagten gewertet hat. Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer demgegenüber folgende Umstände berücksichtigt: Der Angeklagte hat zwei Menschen das Leben genommen hat, wobei die Kammer berücksichtigt hat, dass zwischen der Begehung der beiden Taten ein enger zeitlicher, räumlicher und motivationaler Zusammenhang besteht. Zudem hat der Angeklagte bei der Begehung der Taten jeweils zwei Mordmerkmale – Heimtücke und niedrige Beweggründe – verwirklicht. Der vierjährige T.2. musste miterleben, wie der Angeklagte seine Mutter attackierte und tötete, wobei die Kammer nicht verkennt, dass dieser Umstand der konkreten Tatsituation geschuldet war. Der Angeklagte hatte die Begehung dieser Taten vorgeplant und sie seiner Planung entsprechend ausgeführt. Sowohl die Tatplanung als auch die Tatausführung sind durch ein besonders kaltblütiges Vorgehen des Angeklagten geprägt. Die Kaltblütigkeit des Angeklagten hat sich bis in sein unmittelbares Nachtatverhalten hinein gezeigt: Bereits wenige Minuten nach Begehung der Taten und Entsorgung der Leichen in den Rhein hat der Angeklagte mit dem Zeugen H.3. telefoniert und diesem – als wenn nichts geschehen wäre – zum Geburtstag gratuliert. Er ging seelenruhig zum Fitnesstraining und anschließend in die Shisha-Bar, wo er sich mit Freunden traf und sich absolut nichts anmerken ließ, in der Hoffnung, sich hierdurch ein Alibi für die Tatzeit zu verschaffen. Bei der Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände überwiegen die zu seinen Lasten zu berücksichtigenden Umstände auch unter Berücksichtigung seines bis dahin beanstandungsfreien Lebenslaufs in einem Maße, dass die Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe nach einer Vollstreckung von 15 Jahren zur Bewährung nicht mehr tat- und schuldangemessen wäre, auch bei ansonsten günstiger Täterprognose. Insoweit war die besondere Schwere der Schuld in Bezug auf die lebenslange Gesamtfreiheitsstrafe festzustellen, um das schwere, von dem Angeklagten begangene Unrecht zu sühnen. VI. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465, 472 Abs. 1 StPO.