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Urteil

25 O 256/21

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2022:0824.25O256.21.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.633,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.09.2021 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.633,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.09.2021 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d: Der Kläger ist bei der P. Krankenkasse (nachfolgend: PK) gesetzlich krankenversichert. Er befand sich bei der Beklagten wegen eines Prostatakarzinoms in Behandlung. Die Parteien vereinbarten, dass der Kläger mit dem sog. Cyberknife-Verfahren behandelt werden sollte. Für die Cyberknife-Behandlung existiert im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (kurz: EBM, der EBM ist das Vergütungssystem der vertragsärztlichen Versorgung) keine Abrechnungsziffer. Die Behandlung wird von der gesetzlichen Krankenkasse daher nicht übernommen. Ebenso wenig besteht für die Beklagte in Bezug auf das Cyberknife-Verfahren eine Ermächtigung im Sinne des § 116b SGB V, diese Leistung im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung zu erbringen. Zwischen der Beklagten und dem Verband der Privaten Krankenversicherer sowie einzelnen Versicherungsträgern der gesetzlichen Krankenversicherung bestehen vertragliche Vereinbarungen zur Vergütung der Cyberknife-Behandlung. Zu den Versicherungsträgern, mit denen eine solche Vereinbarung besteht, gehört jedoch nicht die PK. Mit Schreiben vom 27.03.2020 stellte die Beklagte für den Kläger bei der PK einen Antrag auf Kostenübernahme im Rahmen einer Einzelfallentscheidung (Anlage B 1). Die PK lehnte eine Kostenübernahme indes ab. Die Beklagte informierte den Kläger über die Ablehnung durch die PK und teilte dem Kläger mit, dass er für die Kosten selbst aufkommen müsse, wenn er eine Behandlung wünsche. Am 16.04.2020 unterzeichnete der Kläger eine Erklärung, mit der er bestätigte, die anfallenden Kosten in Höhe von 10.633,00 EUR nach erfolgter Behandlung „an das Uniklinikum Köln“ zu bezahlen (Anlage B 2). Entsprechende Cyberknife-Behandlungen erfolgten sodann am 09.05.2020, 12.06.2020, 15.06.2020, 18.06.2020 und 23.06.2020. Die Beklagte stellte dem Kläger für „ambulante Leistungen“, Leistungsbezeichnung „Cyberknife Komplexleistung II“, unter dem 10.07.2020 einen Betrag in Höhe von 10.633,00 EUR in Rechnung (Anlage K 1). Der Kläger beglich die Rechnung in voller Höhe. Mit Bescheid vom 19.03.2020 lehnte die PK eine Kostenübernahme ab. Der vom Kläger gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 10.12.2020 zurückgewiesen. Die vom Kläger sodann gegen diesen Bescheid in Form des Widerspruchsbescheids beim Sozialgericht Düsseldorf erhobene Klage ist noch anhängig. Mit Verfügung vom 09.09.2021 wies das Sozialgericht Düsseldorf den Kläger darauf hin, dass seine Klage keine Aussicht auf Erfolg habe. Wegen der Einzelheiten dieses Hinweises wird auf das gerichtliche Schreiben vom 09.09.2021 (Anlage K 3) Bezug genommen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 05.07.2020 forderte der Kläger die Beklagte dazu auf, dem Kläger eine ordnungsgemäße Rechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zu stellen. Mit weiterem anwaltlichem Schreiben vom 23.08.2020 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 08.09.2020 auf, den Betrag in Höhe von 10.633,00 EUR zu erstatten. Eine Zahlung erfolgte nicht. Der Kläger hat der PK mit Schriftsatz vom 09.03.2022, eingegangen bei Gericht am selben Tag, den Streit verkündet. Der Kläger behauptet, er habe die Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung bereits beglichen, was von der Beklagten mit Nichtwissen bestritten wird. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 10.633,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.09.2021 zu zahlen. 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.054,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist begründet. I. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung der Vergütung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB. Der Kläger leistete 10.633,00 EUR an die Beklagte. Dies geschah ohne Rechtsgrund. Die Vereinbarung eines Pauschalhonorars war nämlich wegen Verstoßes gegen §§ 2 Abs. 2, 12 Abs. 3 GOÄ unwirksam. Entgegen der Auffassung der Beklagten unterfallen auch juristische Personen dem Anwendungsbereich der GÖA, wenn sie gegenüber Patienten ambulante (privat-)ärztliche Leistungen erbringen (so auch Schroeder-Printzen, in: Clausen/Makoski, GOÄ/GOZ, 1. Aufl. 2019, §1 Rn. 13 ff.; Clausen in: Stellpflug/Meier/Hildebrandt, Handbuch Medizinrecht, § 1 GOÄ, Rn. 3; und Clausen, in: Münchener Anwaltshandbuch Medizinrecht, 2. Aufl., § 7 Rn. 170; a.A:. Spickhoff, in: ders., Medizinrecht, 3. Aufl. 2018, § 1 GOÄ Rn. 6; Miebach, in: Uleer/Patt/ders., Arzt- und Krankenhausleistungen, 3. Aufl. 2006, § 1 Rn. 6-7; Möller/Ruppel in: Ratzel/Luxenburger, Handbuch Medizinrecht, 4. Aufl. 2021, 3. Vertragsarztstatus, Privatabrechnung). Nach § 1 Abs. 1 GOÄ bestimmten sich die Vergütungen „ der beruflichen Leistungen der Ärzte “ nach der GOÄ. Die Vorschrift stellt damit allein auf die beruflichen Leistungen der Ärzte ab, ohne zwischen Leistungen zu differenzieren, die aufgrund eines Behandlungsvertrages zwischen Arzt und Patient oder von Ärzten im Rahmen eines Angestellten- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnisses ohne eigene vertragliche Beziehung zum Patienten erbracht werden (so auch KG Berlin, Urteil vom 04.10.2016 – 5 U 8/16 –, Rn. 63 - 98, juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 12.11.2009 – III ZR 110/09, Rn. 8-17, juris) handelt es sich bei der GOÄ um ein für alle Ärzte zwingendes Preisrecht, welches in erster Linie dem Schutz des Patienten dient, der durch eine klare, der Schriftform bedürftige Vereinbarung vor Erbringung der Leistung wissen soll, was hinsichtlich der abweichenden Vergütungshöhe auf ihn zukommt. Die Interessen der zur Zahlung verpflichteten Patienten sind im Falle der Erbringung einer ärztlichen Tätigkeit durch einen Berufsträger, der für eine juristische Person tätig wird, genauso schutzwürdig (ebenso KG Berlin, Urteil vom 04.10.2016 – 5 U 8/16 –, Rn. 63 - 98, juris). Es kann mit Blick auf die Schutzbedürftigkeit des Patienten nicht von entscheidender Bedeutung sein, ob die Abrechnung der ärztlichen Leistung durch den Arzt selbst oder eine Klinik erfolgt (vgl. auch LG Düsseldorf Urt. v. 30.8.2013 – 38 O 6/12, BeckRS 2013, 20910, beck-online; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 7. November 2019 – L 20 KR 373/18 –, Rn. 64 - 112, juris). Nähme man juristische Personen per se aus dem Anwendungsbereich der patientenschützenden Vorschriften heraus, könnten diese leicht dadurch umgangen werden, dass allein zum Zweck der Abrechnung eine juristische Person eingerichtet würden. Gegen die Anwendbarkeit der GOÄ auf ambulante ärztliche Leistungen einer juristischen Person spricht im Übrigen auch nicht eine Entscheidung des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2012 (BSG, Urt. v. 11.09.2012 - B 1 KR 3/12 R). In dem vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall war eine vollstätionäre Leistung im Rahmen eines totalen Krankenhausvertrags erbracht worden. Die vom Kläger unterzeichnete Kostenübernahmeerklärung verstößt gegen das in § 2 Abs. 2 Satz 2 GOÄ normierte Verbot der Vereinbarung eines Pauschalhonorars und ist daher unwirksam (vgl. Makoski, in: Clausen/ders., GOÄ/GOZ, 1. Aufl. 2019, § 2 Rn. 41). Aus ihr geht nämlich keine GOÄ-Ziffer (auch nicht analog) oder ein Gebührenrahmen hervor. Trotz Hinweises hat die Beklagte bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung keine ordnungsgemäß Abrechnung nach GOÄ vorgelegt (mit der Folge, dass die dann zumindest die ohne vorherige Vereinbarung zulässigen Gebührensätze hätte einbehalten können), so dass sie dazu verpflichtet ist, den gesamten geleisteten Betrag an den Kläger zurückzuzahlen. II. Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 BGB. Der Kläger hat die Beklagte mit Schreiben vom 23.08.2020 unter Fristsetzung bis zum 08.09.2020 zur Rückzahlung aufgefordert. Einer Mahnung bedurfte es daher gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht. III. Der Kläger hat demgegenüber keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 286 Abs. 1 BGB. Zum Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts durch den Kläger befand sich die Beklagte mit der Rückzahlung des Rechnungsbetrages nämlich noch nicht im Verzug. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass der Kläger die Beklagte bereits mit anwaltlichem Schreiben vom 05.07.2020 zur Erstellung einer ordnungsgemäßen Abrechnung aufgefordert hat. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. IV. Der Streitwert wird auf 10.633,00 EUR festgesetzt.