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Urteil

14 O 152/19

LG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei nachgewiesener öffentlicher Zugänglichmachung eines Computerprogramms über eine IP-Adresse spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber verantwortlich ist; diese kann durch Tatsachen entkräftet werden. • Erben, die in einen ausgesetzten Rechtsstreit eintreten, haften als Gesamtschuldner für urheberrechtliche Ansprüche des Rechteinhabers; übergegangen sind sie in die prozessuale Position des Verstorbenen. • Eltern haften nach § 832 BGB für Rechtsverletzungen ihrer minderjährigen Kinder, wenn sie ihre Aufsichtspflicht nicht erfüllt und eine hinreichende Belehrung nicht nachgewiesen haben. • Bei der Bemessung des Lizenzschadens nach § 287 ZPO sind Alter des Titels und marktübliche Preise zu berücksichtigen; bei veraltetem Titel kann ein deutlich geringerer Lizenzfaktor als bei aktuellem Werk angemessen sein. • Vorgerichtliche Abmahnkosten sind nach § 97a UrhG zu ersetzen; die gesetzliche Deckelung kann unionsrechtskonform entfallen, wenn ihre Anwendung wegen Unbilligkeit dem Schutzzweck der Enforcement-Richtlinie zuwiderliefe.
Entscheidungsgründe
Haftung der Erben und Aufsichtspflicht der Eltern bei Filesharing von Computerspielen • Bei nachgewiesener öffentlicher Zugänglichmachung eines Computerprogramms über eine IP-Adresse spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber verantwortlich ist; diese kann durch Tatsachen entkräftet werden. • Erben, die in einen ausgesetzten Rechtsstreit eintreten, haften als Gesamtschuldner für urheberrechtliche Ansprüche des Rechteinhabers; übergegangen sind sie in die prozessuale Position des Verstorbenen. • Eltern haften nach § 832 BGB für Rechtsverletzungen ihrer minderjährigen Kinder, wenn sie ihre Aufsichtspflicht nicht erfüllt und eine hinreichende Belehrung nicht nachgewiesen haben. • Bei der Bemessung des Lizenzschadens nach § 287 ZPO sind Alter des Titels und marktübliche Preise zu berücksichtigen; bei veraltetem Titel kann ein deutlich geringerer Lizenzfaktor als bei aktuellem Werk angemessen sein. • Vorgerichtliche Abmahnkosten sind nach § 97a UrhG zu ersetzen; die gesetzliche Deckelung kann unionsrechtskonform entfallen, wenn ihre Anwendung wegen Unbilligkeit dem Schutzzweck der Enforcement-Richtlinie zuwiderliefe. Die Klägerin macht gegen die Erben des verstorbenen Anschlussinhabers (Beklagte 1–3) und gegen den Sohn (Beklagter 2) Ansprüche wegen zwei am 22.02.2014 festgestellter Filesharing-Angebote des Computerspiels "TS0" geltend. Ermittlungen ermittelten die Tauschbörsenangebote über eine IP-Adresse, die dem verstorbenen Herrn I zugeordnet war; daraufhin erfolgte Abmahnung vom 24.04.2014. Die Klägerin verlangt Ersatz vorgerichtlicher Abmahnkosten und Lizenzschadensersatz; sie sieht den Sohn als unmittelbaren Täter. Die Rechtsnachfolger des Verstorbenen traten in das Verfahren als Erben ein und bestreiten eine Haftung, insbesondere wegen Erfüllung der Aufsichtspflicht gegenüber den minderjährigen Kindern. Im Prozess wurde die persönliche Anhörung vorgenommen; der Verteidiger des Beklagten 2 erschien nicht zum Termin. • Zulässigkeit: Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil ist form- und fristgerecht; die Rechtsnachfolger sind kraft Erbschein als Parteien aufgenommen worden. • Versäumnisurteil gegen Beklagten 2 scheidet aus: Wegen seiner Doppelfunktion als eigener Parteibeteiligter und als Rechtsnachfolger sowie mangelhafter materieller Schlüssigkeit des klägerischen Tatvortrags kam kein Versäumnisurteil gegen ihn in Betracht. • Schadensersatzanspruch: Verletzung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung liegt vor (§§ 19a, 69c Nr.4 UrhG); Klägerin ist aktivlegitimiert; die Erben haften nach tatsächlicher Vermutung, die hier nicht zur Entlastung des Verstorbenen führt. • Aufsichtspflicht nach § 832 BGB: Der verstorbene Anschlussinhaber hat seine Aufsichtspflicht gegenüber den minderjährigen Kindern nicht ausreichend dargelegt und bewiesen; daher haftet er (bzw. seine Erben) für die Rechtsverletzung. • Höhe des Lizenzschadens: Nach § 287 ZPO sind Zeitpunkt der Rechtsverletzung und marktübliche Preise zu berücksichtigen; das Spiel war 2,5 Jahre alt und als Download für 2,49 € erhältlich, weshalb ein Faktor 100 zu einem Schadensersatz von 249 € angemessen ist. • Abmahnkosten: Die Abmahnung war berechtigt; die Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten richtet sich nach § 97a UrhG a.F.; die gesetzliche Gegenstandswertdeckelung ist unionsrechtskonform einschränkbar, sodass hier ein Gegenstandswert von 10.000 € zugrunde gelegt wird und sich die Erstattung auf 745,40 € beläuft. • Zinsen: Anspruch auf Verzugszinsen nach §§ 288 Abs.1, 286 Abs.2 Nr.1 BGB seit dem 06.05.2014 wegen vorgerichtlicher Zahlungsforderung. • Kosten und Vollstreckung: Die Kosten- und Vollstreckungsentscheidung folgt aus den prozessualen Anteilen und § 92 ZPO; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist teilweise erfolgreich. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Köln vom 22.11.2018 wird aufgehoben. Die Beklagten (Erben und der Sohn) werden als Gesamtschuldner zur Zahlung von 745,40 € vorgerichtlicher Abmahnkosten sowie weiterer 249 € Lizenzschadensersatz nebst Zinsen seit dem 06.05.2014 verurteilt; im Übrigen ist die Klage abgewiesen. Begründend maßgeblich ist, dass die Rechtsverletzung über den Anschluss des Verstorbenen nachgewiesen ist, die Erben in den Rechtsstand des Verstorbenen eingetreten sind und die Aufsichtspflicht des Verstorbenen gegenüber seinen minderjährigen Kindern nach § 832 BGB nicht ausreichend erfüllt bzw. dargelegt wurde. Die Höhe des Schadens wurde unter Berücksichtigung des fortgeschrittenen Verwertungsstadiums des Spiels auf 249 € festgesetzt; die Abmahnkosten wurden nach unionsrechtskonformer Auslegung des § 97a UrhG a.F. auf Grundlage eines Gegenstandswerts von 10.000 € berechnet, sodass die Klägerin 745,40 € erstattet erhält. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und regelt die Kostenverteilung entsprechend dem Teilerfolg der Parteien.