Urteil
84 O 164/21
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2022:0720.84O164.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Die Parteien sind jeweils im Bereich der Erbenermittlung tätig und damit unmittelbare Wettbewerber. Wenn die Beklagte einen Erben gefunden hat und mit diesem einen Erbenermittlungsvertrag schließen will, schreibt sie diesen im Regelfall an und macht ein schriftliches Angebot zum Abschluss eines Erbenermittlungsvertrags. Der angeschriebene Erbe nimmt dann dieses Angebot an, wenn er kontrahierungswillig ist. Angebot und Annahme werden im Regelfall auf dem Postweg versandt. Gemäß dieser üblichen Praxis schrieb die Beklagte am 21. Mai 20XX Frau B I, eine Verbraucherin, an, um dieser einen Erbenermittlungsvertrag in der Nachlasssache F L anzubieten. Das übersandte Angebot enthielt auch eine Widerrufsbelehrung, weil ein Fernabsatzvertrag geschlossen werden sollte. In dem Erbenermittlungsvertrag sollte eine Provision von 33,33 % brutto vereinbart werden. Aus das Schreiben der Beklagten vom 21. Mai 20XX (Anlage K 2) nimmt die Kammer Bezug. Das Angebot vom 21. Mai 20XX wurde von Frau I nicht angenommen. Vielmehr machte sie am 17. Juni 20XX, unter Änderung des ursprünglichen Angebots, in einem Brief ein Gegenangebot, indem sie den Prozentsatz der Vermittlungsgebühr händisch auf 22 % änderte. Wegen der Einzelheiten verweist die Kammer auf das Schreiben vom 17. Juni 20XX (Anlage K 3). Dieses Gegenangebot wurde seitens der Beklagten am 18. Juni 20XX angenommen, indem neben dem neuen Prozentsatz der Vermerk „Neues Honorar bestätigt. Gummersbach, 18. Juni 20XX, Unterschrift" angebracht wurde. Dieses Annahmeschreiben wurde auf dem Postweg an Frau I zurückgeschickt. Auf Anlage K 3 nimmt die Kammer Bezug Am 25. Juni 20XX widerrief Frau I den geschlossenen Vertrag (Anlage K 4). Am 28. Juni 20XX wies die Beklagte den Widerruf wie folgt zurück (Anlage K 1): Datei wurde entfernt. Unter dem 08. September 20XX mahnte die Klägerin die Beklagte erfolglos ab (Anlagen K 5 – K 6). Die Klägerin hält das Vorgehen der Beklagten für wettbewerbswidrig. Sie, die Beklagte, leugne ein tatsächlich bestehendes Widerrufsrecht nach § 312 g BGB, 312 d BGB, 312 f BGB. Zudem sei die Behauptung, dass kein Widerrufsrecht bestehe, auch nach § 5 UWG irreführend. Denn auf diese Weise habe die Beklagte versucht, bei Frau I den Eindruck zu erwecken, dass diese kein Widerrufsrecht habe. Die Klägerin beantragt, 1. Der Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollziehen an dem Geschäftsführer, untersagt, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern das Bestehen des Widerrufsrechts eines im Fernabsatz geschlossenen Erbenermittlungsvertrags zu leugnen, wenn tatsächlich ein Widerrufsrecht besteht, wenn das geschieht wie in dem Schreiben vom 28. Juni 20XX gegenüber Frau I (Anlage K 1). 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.002,41 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die Klage bereits mangels Rechtsschutzbedürfnis für unzulässig, jedenfalls für unbegründet. Insbesondere handele sich vorliegend um eine sog. privilegierte Äußerung, die mittels des Lauterbarkeitsrechts nicht untersagt werden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Nach erneuter Prüfung des Sach- und Rechtslage ist die Kammer zu der Auffassung gelangt, dass der vorliegende Rechtsstreit entlang der Entscheidung des BGH vom 23.04.2020 (I ZR 85/19 – Preisänderungsregelung) zu entscheiden ist. Im Einzelnen: I. Die Klage ist zulässig, insbesondere fehlt ihr nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt allgemein, wenn eine Klage oder ein Antrag objektiv schlechthin sinnlos ist, wenn also der Kläger oder Antragsteller unter keinen Umständen mit seinem prozessualen Begehren irgendeinen schutzwürdigen Vorteil erlangen kann. Jedoch haben Rechtsuchende grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass die staatlichen Gerichte ihr Anliegen sachlich prüfen und darüber entscheiden. Nur unter ganz besonderen Umständen kann ihnen der Zugang zu einer sachlichen Prüfung durch die Gerichte verwehrt werden (BGH, Urteil vom 21. September 2017 - I ZR 58/16, GRUR 2017, 1236 Rn. 37 = WRP 2017, 1488 - Sicherung der Drittauskunft, mwN). Solche besonderen Umstände liegen regelmäßig vor, wenn mit einer Klage die Unterlassung oder Beseitigung von Äußerungen begehrt wird, die der Rechtsverfolgung in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren dienen. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass auf den Ablauf eines rechtsstaatlich geregelten Verfahrens nicht dadurch Einfluss genommen und seinem Ergebnis nicht dadurch vorgegriffen werden soll, dass ein an diesem Verfahren Beteiligter durch Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche in seiner Äußerungsfreiheit eingeengt wird. Die Relevanz des Vorbringens soll allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geklärt werden. Dies gilt grundsätzlich auch bei Äußerungen in einem rechtsstaatlich geregelten Verfahren, durch die Rechte von am Verfahren beteiligten Dritten betroffen werden, wenn die Äußerungen in einem engen Bezug zum Verfahren stehen. Kann sich der Dritte in dem betreffenden Verfahren nicht gegen die Äußerungen wehren, ist bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen allerdings besonders sorgfältig zu prüfen, ob der Dritte die Äußerung hinnehmen muss (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - I ZR 105/11, GRUR 2013, 305 Rn. 14 bis 16 = WRP 2013, 327 - Honorarkürzung; BGH, GRUR 2013, 647 Rn. 12 bis 13; BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 86/16, GRUR 2018 Rn. 16 bis 18; Urteil vom 9. Oktober 2018 - KZR 47/15, GRUR 2018, 1277 Rn. 14 bis 17 = WRP 2019, 215 - PC mit Festplatte II). Eine differenzierte Betrachtung ist geboten, wenn die Klage auf Unterlassung von Äußerungen gerichtet ist, die zwar außerhalb eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens erfolgt sind, aber mit einem solchen in einem Zusammenhang stehen. Es reicht für die Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses nicht aus, dass eine außergerichtliche Auseinandersetzung - wie stets - in eine gerichtliche Auseinandersetzung münden kann (vgl. Koch, WRP 2019, 1259, 1264). Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt in diesen Fällen vielmehr nur dann, wenn die wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage auf eine Beschränkung der Rechtsverfolgung oder -verteidigung des Gegners gerichtet ist, die im Falle des Obsiegens in dem nachfolgenden gerichtlichen oder behördlichen Verfahren fortwirkte. Der Bundesgerichtshof hat eine fortwirkende Beschränkung in diesem Sinne angenommen, wenn einem Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer mit der Unterlassungsklage eine Regulierungspraxis verboten werden soll, bei der er Sachverständigenhonorare ohne auf den Einzelfall bezogene Prüfung und Begründung mit einem Standardschreiben an die gegnerischen Unfallgeschädigten kürzt. Maßgeblich war die Erwägung, dass die Verpflichtung des Versicherers nach § 100 VVG die außergerichtliche und die gerichtliche Abwehr von Ansprüchen Dritter umfasst (BGH, GRUR 2013, 305 Rn. 21 - Honorarkürzung). Ebenso kann die Abgabe einer Gestaltungserklärung - wie zum Beispiel einer Kündigung - nicht mit einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage unterbunden werden, da dies zu einer Beschränkung der außergerichtlichen Rechtsverfolgung oder -verteidigung führte, die in einem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren fortwirkte. Das Rechtschutzbedürfnis für eine wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage fehlt jedoch nicht , soweit mit ihr nicht die Rechtsverfolgung oder -verteidigung an sich, sondern lediglich Ausführungen zu ihrer Begründung angegriffen werden. Hinsichtlich solcher Ausführungen muss eine Prüfung am Maßstab des Irreführungsverbots möglich sein, weil sie geeignet sind, die geschäftliche Entscheidung der Gegenseite zu beeinflussen, ob sie sich gegen die Rechtsverfolgung oder -verteidigung zur Wehr setzt oder diese hinnimmt. Bei an Verbraucherinnen und Verbraucher gerichteten Äußerungen muss ein Rechtsschutzbedürfnis in dieser Konstellation bereits deswegen angenommen werden, weil sonst der von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG bezweckte Schutz vor zur Täuschung geeigneten Angaben unterlaufen würde. Nach diesen Grundsätzen ist das Rechtsschutzbedürfnis vorliegend zu bejahen. Die Beklagte hat das Schreiben vom 28. Juni 20XX nicht innerhalb, sondern außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens an Frau I versandt. Die Unterlassungsklage der Klägerin ist nicht unmittelbar auf ein Verbot der Rechtsverteidigung der Beklagten gerichtet. Angegriffen wird vielmehr die Darstellung der Beklagten im Schreiben vom 28. Juni 20XX, dass und warum ein Widerrufsrecht in diesem Fall nicht bestehe. II. Die Klage ist aber nicht begründet. Die beanstandete Äußerung der Beklagten stellt weder eine unwahre Angabe im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 UWG dar noch eine sonstige zur Täuschung geeignete Angabe im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 UWG. 1) Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG irreführend, wenn sie unwahre Angaben (Fall 1) oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über - nachfolgend aufgezählte - Umstände enthält (Fall 2). Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 UWG ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie zur Täuschung geeignete Angaben über die Rechte des Verbraucher - hier das Bestehen eines Widerrufsrechts – enthält. 2) Das Schreiben der Beklagten vom 28. Juni 20XX ist eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG. a) Dem Begriff der geschäftlichen Handlung unterfällt gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG auch das Verhalten einer Person zugunsten des eigenen Unternehmens nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt. Das Merkmal des objektiven Zusammenhangs ist funktional zu verstehen und setzt voraus, dass die Handlung bei objektiver Betrachtung auf die Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer gerichtet ist. Eine geschäftliche Handlung kann auch in einem Verhalten liegen, das sich auf die geschäftliche Entscheidung von Verbrauchern im Rahmen eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses auswirkt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 - I ZR 190/11, GRUR 2013, 945 Rn. 17 f. und 26 = WRP 2013, 1183 - Standardisierte Mandatsbearbeitung; BGH, GRUR 2019, 754 Rn. 13 - Prämiensparverträge). b) Danach liegt im Streitfall eine geschäftliche Handlung vor. Die Beklagte hat das Schreiben vom 28. Juni 20XX im eigenen Geschäftsinteresse an Frau I versandt. Es besteht auch ein objektiver Zusammenhang zur weiteren Durchführung des zwischen der Beklagten und Frau I bestehenden Vertrages. Das Schreiben ist geeignet und bestimmt, sich auf die geschäftliche Entscheidung der Frau I auszuwirken, ob sie an ihrem Widerruf festhält oder das Fortbestehen des Vertrages mit der Beklagten akzeptiert. 3) Die beanstandete Äußerung ist jedoch keine unwahre Angabe im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 UWG. a) Zwar ist die angegriffene Äußerung der Beklagten eine Angabe im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG enthält. Die Vorschrift dient der Umsetzung des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG, nach dem der Begriff "Angabe" mit dem Begriff "Information" gleichzusetzen ist. Somit kann jede Geschäftshandlung mit Informationsgehalt eine Angabe im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG sein (vgl. BGH, GRUR 2019, 754 Rn. 28 - Prämiensparverträge). Diese Voraussetzung ist bei dem Schreiben der Beklagten vom 23. Juni 2021 erfüllt. b) Die beanstandete Äußerung der Beklagten stellt jedoch keine unwahre Angabe im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 UWG dar. Wahr oder unwahr können nur Tatsachenbehauptungen sein, über die Beweis erhoben werden kann. Rechtsansichten sind im Grundsatz jedoch Meinungsäußerungen, die einer solchen Überprüfung nicht zugänglich sind (vgl. BGH, GRUR 2019, 754 Rn. 27 - Prämiensparverträge). Dies folgt schon daraus, dass in die Subsumtion eines Sachverhalts unter die einschlägigen Rechtsnormen regelmäßig auch Elemente wertender Betrachtung einfließen. Jedoch können Äußerungen zur Rechtslage auch Tatsachenbehauptungen enthalten. Dies betrifft zum einen den Sachverhalt, der im Rahmen einer Äußerung zur Rechtslage mitgeteilt wird. Zum anderen kann - zumindest in eindeutigen Fällen - auch die Behauptung, eine Rechtsfrage sei in einer bestimmten Weise durch Rechtsnormen geregelt oder von der Rechtsprechung entschieden, eine durch Beweiserhebung überprüfbare Tatsachenbehauptung darstellen (vgl. Koch, WRP 2019, 1259, 1261). Nach diesem Maßstab k nn die angegriffene Passage im Schreiben der Beklagten vom 23. Juni 20XX nicht als Tatsachenbehauptung gewertet werden. Vielmehr stellt sich diese als Rechtsansicht dar. Auf eine höchstrichterlich geklärte Rechtslage hat sich die Beklagte nicht berufen. Andererseits handelt es sich auch nicht um eine Äußerung entgegen einer eindeutig geklärten höchstrichterlichen Rechtslage. c) Die beanstandete Äußerung der Beklagten stellt auch keine sonstige zur Täuschung geeignete Angabe im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 UWG dar. Zu den sonstigen zur Täuschung geeigneten Angaben im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 UWG zählen nicht nur Tatsachenbehauptungen, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch Meinungsäußerungen. Das ergibt sich aus der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung der Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 UWG, die der Umsetzung des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG dient. Danach kann der zweite Fall des § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG grundsätzlich auch Angaben erfassen, die - wie Meinungsäußerungen - zwar nicht wahr oder unwahr sein können, gleichwohl aber zur Täuschung des Durchschnittsverbrauchers geeignet sind (vgl. BGH, GRUR 2019, 754 Rn. 25 bis 29 - Prämiensparverträge). Aussagen über die Rechtslage werden allerdings nur in bestimmten Fällen von § 5 Abs. 1 UWG erfasst. Dabei ist entscheidend, wie der Verbraucher die Äußerung des Unternehmers unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Art und Weise der Äußerung, auffasst (vgl. BGH, GRUR 2019, 754 Rn. 30 - Prämiensparverträge, mwN). Ist für die betroffenen Verkehrskreise erkennbar, dass es sich um eine im Rahmen der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung geäußerte Rechtsansicht handelt, fehlt dieser Äußerung die zur Erfüllung des Tatbestands der Irreführung erforderliche Eignung zur Täuschung. Dass eine solche Äußerung nicht dem Irreführungstatbestand unterfällt, folgt ferner aus der Überlegung, dass es dem Unternehmer bei der Rechtsverfolgung oder der Rechtsverteidigung unbenommen bleiben muss, eine bestimmte Rechtsansicht zu vertreten. Ob diese Rechtsansicht richtig ist, kann nicht im Wettbewerbsprozess, sondern muss in dem Rechtsverhältnis geprüft und entschieden werden, auf das sich diese Rechtsansicht bezieht (vgl. BGH, GRUR 2019, 754 Rn. 31 - Prämiensparverträge, mwN). Dagegen erfasst § 5 Abs. 1 UWG Äußerungen, in denen der Unternehmer gegenüber Verbrauchern eine eindeutige Rechtslage behauptet, die tatsächlich nicht besteht, sofern der angesprochene Kunde die Aussage nicht als Äußerung einer Rechtsansicht, sondern als Feststellung versteht (vgl. BGH, GRUR 2019, 754 Rn. 32 - Prämiensparverträge, mwN). Ebenso ist eine objektiv falsche rechtliche Auskunft eines Unternehmers, die er auf eine ausdrückliche Nachfrage des Verbrauchers erteilt, zur Irreführung und Beeinflussung des Verbrauchers geeignet, weil sie ihn daran hindert, eine Entscheidung in voller Kenntnis der Sachlage zu treffen (vgl. EuGH, Urteil vom 16. April 2015 - C-388/13, GRUR 2015, 600 Rn. 40 = WRP 2015, 698 - UPC; BGH, GRUR 2019, 754 Rn. 32 - Prämiensparverträge). Nach den genannten Grundsätzen stellt die beanstandete Äußerung der Beklagten im Schreiben vom 23. Juni 20XX keine zur Täuschung geeignete Angabe dar. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass Frau I die angegriffene Äußerung der Beklagten im Schreiben vom 23. Juni 20XX nicht nur als Äußerung einer Rechtsansicht, sondern als Feststellung einer eindeutigen Rechtslage verstanden hat. Vielmehr äußert die Beklagte nach dem Verständnis des situationsadäquat aufmerksamen, durchschnittlich informierten und verständigen Mitglieds des angesprochenen Verkehrskreises lediglich „ihre Sicht der Dinge“, mithin eine Rechtsansicht. Die für die Ermittlung des Verkehrsverständnisses erforderlichen Feststellungen kann die Kammer selbst treffen. Maßgeblich ist hierfür der Inhalt des Schreibens der Beklagten vom 23. Juni 20XX. Dass weitere, außerhalb dieses Schreibens liegende Umstände von Bedeutung sein könnten, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Ermittlung des Verkehrsverständnisses selbst ist keine Tatsachenfeststellung, sondern beruht auf der Anwendung speziellen Erfahrungswissens (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2014 - I ZR 34/12, GRUR 2014, 1211 Rn. 19 = WRP 2014, 1447 - Runes of Magic II, mwN). Danach handelt es sich bei der Äußerung der Beklagten, um eine Rechtsansicht. Für den Empfänger ist erkennbar, dass die Beklagte diese Rechtsansicht im Rahmen einer Rechtsverteidigung geäußert hat. Formulierungen, die ihnen die Eindeutigkeit der dargestellten Rechtslage suggerieren sollen, sind in dem Schreiben nicht enthalten. Einen ausdrücklichen Hinweis, dass es sich lediglich um die eigene Rechtsauffassung handelt, hat der Bundesgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung nicht verlangt (vgl. BGH, GRUR 2019, 754 Rn. 34 - Prämiensparverträge, mwN). Hieran ist festzuhalten, weil ein solches Erfordernis zu einer ausufernden wettbewerbsrechtlichen Kontrolle von Rechtsansichten außerhalb des von ihnen betroffenen Rechtsverhältnisses führen würde (vgl. Rn. 42). Erkennbar handelt es sich bei dem Schreiben vom 23. Juni 20XX auch nicht um eine Auskunft der Beklagten, die sie auf eine ausdrückliche Nachfrage eines Verbrauchers erteilt hat. Die von der Klägerin beanstandete Äußerung der Beklagten stellt mithin keine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG dar. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Streitwert: 50.000,00 €