I. Dem Antragsgegner wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung v e r b o t e n, ohne den Eintrag U. in den Meta-Daten, dort im Copyright-Vermerk und als Ersteller, auslesbar wie folgt: Bilddatei entfernt die auf Seite 2 bis Seite 136 der in der mit diesem Beschluss verbundenen Antragsschrift (Bl. 11 bis Bl. 145 d.A.) dargestellten Fotografien öffentlich zugänglich zu machen, wenn dies wie auf der Website W. geschieht, wie aus Seite 2 bis Seite 136 der beigefügten Antragsschrift (Bl. 11 bis Bl. 145 d.A.) ersichtlich. II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Gründe: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 17.06.2022, ergänzt durch bei Gericht am 29.06.2022 eingegangenen Schriftsatz, ist zulässig und begründet. Der Antragsteller hat das Vorliegen des Verfügungsgrundes und des Verfügungsanspruchs glaubhaft gemacht. I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Köln gemäß § 32 ZPO (auch) örtlich zuständig. Nach der Rechtsprechung des auch für das Urheberrecht zuständigen I. Zivilsenats des BGH ist eine unerlaubte Handlung gemäß § 32 ZPO, zu der auch Urheberrechtsverletzungen zählen, sowohl am Handlungsort als auch am Erfolgsort begangen, so dass eine Zuständigkeit wahlweise dort gegeben ist, wo die Verletzungshandlung begangen oder in das Rechtsgut eingegriffen worden ist. Zur Begründung der Zuständigkeit reicht die schlüssige Behauptung von Tatsachen aus, auf deren Grundlage sich eine im Gerichtsbezirk begangene unerlaubte Handlung ergibt. Der Erfolgsort einer unerlaubten Handlung im Sinne von § 32 ZPO ist bei einer behaupteten Verletzung des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte durch ein öffentliches Zugänglichmachen des Schutzgegenstands über eine Internetseite im Inland belegen, wenn die geltend gemachten Rechte im Inland geschützt sind und die Internetseite (auch) im Inland öffentlich zugänglich ist (vergleiche BGH, Urteil vom 21.04.2016 – I ZR 43/14 – An Evening with Marlene Dietrich). Der Antragsteller stützt seinen Anspruch darauf, dass der Antragsgegner die streitgegenständlichen Lichtbilder öffentlich zugänglich gemacht hat, ohne dass der Antragsteller in den Meta-Daten, dort im Copyright-Vermerk und als Ersteller, angegeben wird, und die Lichtbilder in dieser Form mit veränderten Meta-Daten in der Bundesrepublik Deutschland auf der Website W. abrufbar waren. Erfolgsort für die angegriffenen Lichtbilder, die das gewerbliche Angebot des Antragsgegners auf dessen Internetpräsenz illustrieren und daher bestimmungsgemäß von Internetnutzern im gesamten Bundesgebiet abgerufen werden können sollen, ist damit jedenfalls auch der Bezirk des Landgerichts Köln. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist auch begründet. 1. Die Voraussetzungen für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 937 Abs. 2 ZPO) liegen angesichts der im Urheberrecht bestehenden Interessenlage vor, zumal der Antragsteller das Verfahren zügig betrieben, insbesondere innerhalb eines Monats nach Kenntniserlangung von der Rechtsverletzung den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Gericht eingereicht hat. Ein Verfügungsgrund ist gegeben. Hierzu hat der Antragsteller durch eidesstattliche Versicherung vom 21.06.2022 glaubhaft gemacht, Kenntnis von der Rechtsverletzung auf der Internetpräsenz des Antragsgegners, nämlich von dem Umstand, dass die ihn als Ersteller ausweisenden Meta-Daten „in“ den streitgegenständlichen Lichtbildern gelöscht worden waren, erstmals am 20.05.2022 erlangt zu haben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist am 17.06.2022 um 20:50:49 Uhr bei Gericht eingegangen. 2. Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus § 97 Abs. 1, § 95c Abs. 1, Abs. 3, § 72, § 19 a UrhG. Dazu hat der Antragsteller glaubhaft gemacht, dass er als Fotograf Lichtbildner der streitgegenständlichen Fotografien ist, die nach § 72 Abs. 1 UrhG geschützt sind, und der Antragsgegner durch Entfernung respektive Veränderung der Meta-Daten gegen § 95c Abs. 1 UrhG verstoßen hat. Daraus folgt für den Antragsgegner zwangsläufig auch ein Verwertungsverbot der Lichtbilder, § 95c Abs. 3 UrhG. An der Passivlegitimation des Antragsgegners bestehen aufgrund des vorgelegten, zu der vorzitierten Internetseite zugehörigen Impressums (Anlage A 3, Bl. 160 d.A.) keine Zweifel. Der Antragsteller hat durch eidesstattliche Versicherung vom 15.06.2022 (Anlage A 2, Bl. 159 d.A.) glaubhaft gemacht, dass er im Rahmen seiner Tätigkeit für den Antragsgegner unter anderem Fotodateien auf die Internetseite W. hochgeladen hat und diese Fotodateien, mit Ausnahme weniger Handyaufnahmen, mit Meta-Daten in der Weise versehen waren, dass der Name K. in den Zeilen „Copyright-Vermerk" und „Ersteller“ stand. Weiterhin hat der Antragsteller durch die genannte eidesstattliche Versicherung sowie eine eidesstattliche Versicherung des Herrn G. vom 16.06.2022 (Anlage A 5, Bl. 176 d.A.) glaubhaft gemacht, dass die verfahrensgegenständlichen Fotodateien jedenfalls seit dem 20.05.2022 diese Meta-Daten nicht mehr enthielten und ohne Meta-Daten online auf der Internetseite des Antragsgegners abrufbar waren. Soweit der Antragsgegner geltend macht, es habe keine Rechtsverletzung stattgefunden, da die vom Antragsteller (vermeintlich) hinterlegten Meta-Daten weder gelöscht noch verändert worden seien und die Bilder in exakt demselben Zustand auf dem Server gespeichert seien und wiedergegeben würden, wie der Antragsteller sie dort hinterlegt und die Wiedergabe selbst eingerichtet habe, ist dies nicht hinreichend glaubhaft gemacht und vermag die Glaubhaftmachung des Antragstellers daher nicht zu erschüttern. Die von Herrn T. für das Unternehmen Q., dem IT-Dienstleister des Antragsgegners, abgegebene Erklärung und technische Erläuterung (Anlage MK 4, Bl. 406 ff. d.A.), wonach von Q. weder eine manuelle noch eine automatisierte Entfernung der EXIF- und IPTC Meta-Daten vorgenommen worden sei und alle Einstellungen genauso geblieben seien, wie sie es bereits gewesen seien, als der Antragsteller die Bilder auf den Server hochgeladen habe, wurde nicht an Eides statt versichert. Ihr kommt daher lediglich die Qualität einfachen Parteivortrags zu. Soweit der Antragsgegner ausführt, dass unterschiedliche Gegebenheiten beim Webseitenaufruf dazu führen könnten, dass das jeweilige Bild – entsprechend der vom Antragsteller selbst vorgenommenen Konfiguration – manchmal mit den Metadaten, die seinen Namen enthalten, angezeigt werde und manchmal eben nicht, wiederlegt dies den Vortrag des Antragstellers nicht, sondern bestätigt dessen Angabe, dass auf einem Teil der Bilder die verfahrensgegenständlichen Angaben in den Meta-Daten fehlen. Soweit der Antragsgegner aus der nach seinem Vortrag zwischen den Verfahrensbeteiligten geschlossenen Vereinbarung herzuleiten sucht, dass der Name des Antragstellers auch in Metadaten nicht habe genannte werden und daher auch habe entfernt werden dürfen, trägt dies nicht. Denn der Antragsgegner gibt selbst an, dass er gar nicht gewusst habe, was Meta-Daten seien. Mithin konnte eine entsprechende Gestaltung von Meta-Daten auch nicht Gegenstand einer übereinstimmend geschlossenen Abrede sein. Soweit Frau F. mit Erklärung vom 28.06.2022 (Anlage MK 3, Bl. 405 d.A.) an Eides statt versichert, sie selbst habe keine Kenntnis davon gehabt, dass sich der Antragsteller „in irgendwelche Meta-Daten“ eingetragen habe, zumal dies auch der Vereinbarung mit dem Antragsgegner widersprochen hätte, da der Antragsteller ja gerade nicht in Verbindung mit der Internetseite namentlich in Erscheinung treten oder gefunden werden habe wollen, versichert sie keine Tatsachen, sondern gibt lediglich eine rechtliche Einschätzung wieder. Auf ein Verschulden des Antragsgegners kommt es für den hier im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens gegenständlichen Unterlassungsanspruch nicht an. 3. Die für die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch die vorangegangene Rechtsverletzung indiziert. Diese kann grundsätzlich nur durch Abgabe einer geeignet strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung beseitigt werden. Eine solche hat der Antragsgegner ausweislich seiner als Anlagen A 15 (Bl. 335 ff. d.A.) und A 17 (Bl. 348 ff. d.A.) vorgelegten Reaktionen vom 13.06.2022 und 17.06.2022 auf die Abmahnung vom 07.06.2022 (Anlage A 14, Bl. 197 ff. d.A.) nicht abgegeben. Der Antragsgegner ließ sämtliche Ansprüche vielmehr zurückweisen. 4. Dem Antragsgegner ist unter Berücksichtigung der Grundsätze aus den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Beschlüsse vom 30.09.2018 – 1 BvR 2421/17 und 1 BvR 1783/17; vom 05.06.2020 – 1 BvR 1246/20; vom 30.07.2020 – 1 BvR 1422/20, vom 03.12.2020, 1 BvR 2575/20, vom 22.01.2021, 1 BvR 2793/20; vom 16.03.2021, 1 BvR 375/21 jeweils juris) mit Beschluss vom 20.06.2022 (Bl. 352 d.A.), der ihm am 24.06.2022 zugestellt worden ist, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Von dieser Möglichkeit hat der Antragsgegner durch bei Gericht am 29.06.2022, um 21:22:39 Uhr eingegangenen Schriftsatz Gebrauch gemacht. 5. Soweit der Tenor der einstweiligen Verfügung von dem gestellten Antrag abweicht, hat die Kammer den Antrag ausgelegt bzw. von der Möglichkeit des § 938 Abs. 1 ZPO Gebrauch gemacht, ohne dass damit eine Teil-Zurückweisung erfolgt wäre. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 7. Die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Streitwert: 268.000,00 EUR 2. Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.