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Urteil

28 O 337/21

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2022:0629.28O337.21.00
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Tenor

1.  Die Beklagte hat es bei Meidung eines für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an den Geschäftsführern Herrn C. T. und Herrn F. J., zu unterlassen,

das nachfolgend wiedergegebene Bildnis

a) des Models Frau Q. G.

              „Bilddarstellung wurde entfernt“

              und

              b) des Herrn Y. V.

„Bilddarstellung wurde entfernt“

ohne deren jeweilige Einwilligung zu verbreiten, wenn dies geschieht wie nachfolgend abgebildet am 23.04.2021 auf den unter den nachfolgend benannten URLs betriebenen Webseiten:

a) in Bezug auf das Bildnis der Frau Q. G. unter httpsN01

„Bilddarstellung wurde entfernt“

und

b) in Bezug auf das Bildnis des Herrn Y. V. unter httpsN02

„Bilddarstellung wurde entfernt“

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 787,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 27.11.2021.

3. Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin die vorgerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 1088,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.05.2021 zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 26 % und die Beklagte zu 74 %.

6. Das Urteil ist hinsichtlich der Unterlassungsansprüche vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 1.000 €. Im Übrigen ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Jeder Partei wird insoweit nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte hat es bei Meidung eines für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an den Geschäftsführern Herrn C. T. und Herrn F. J., zu unterlassen, das nachfolgend wiedergegebene Bildnis a) des Models Frau Q. G. „Bilddarstellung wurde entfernt“ und b) des Herrn Y. V. „Bilddarstellung wurde entfernt“ ohne deren jeweilige Einwilligung zu verbreiten, wenn dies geschieht wie nachfolgend abgebildet am 23.04.2021 auf den unter den nachfolgend benannten URLs betriebenen Webseiten: a) in Bezug auf das Bildnis der Frau Q. G. unter httpsN01 „Bilddarstellung wurde entfernt“ und b) in Bezug auf das Bildnis des Herrn Y. V. unter httpsN02 „Bilddarstellung wurde entfernt“ 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 787,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 27.11.2021. 3. Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin die vorgerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 1088,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.05.2021 zu zahlen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 26 % und die Beklagte zu 74 %. 6. Das Urteil ist hinsichtlich der Unterlassungsansprüche vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 1.000 €. Im Übrigen ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Jeder Partei wird insoweit nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist eine international tätige Modelagentur mit Sitz in M.. Ihr obliegt die Vermittlung von Aufträgen für die von ihr vertretenen Fotomodelle sowie die Verhandlung von Vergütungen und Überwachung der Einhaltung von Lizenzbedingungen und die Geltendmachung etwaiger Ansprüche im Falle der Überschreitung/Rechtsverletzung. Die Beklagte ist Teil der B.-N.-Holding, einer multinationalen Handelskette, die Unterhaltungselektronik mit über 1000 Filialen in Europa verkauft. Die Beklagte betreibt dabei laut Impressumsseite für die Marke „O. die Internetseiten und das Online-Geschäft unter der URL „D.de". Frau Q. G. steht seit dem 26.05.2018 als Model bei der Klägerin unter Vertrag. Diese vertritt insoweit die kommerziellen Verwertungsinteressen der Frau G. im Zusammenhang mit der Verwertung ihrer Bildnisse. Wegen der Einzelheiten des Vertrags zwischen der Klägerin und Frau G. wird auf Anlage K 1 Bezug genommen. Im November 2009 buchte der niederländische Elektronikhersteller L. über eine W. Agentur, die A. W. Agency B.V., ein Fotomodell für Fotoaufnahmen. Die Aufnahmen wurden in der Zeit vom 03.11.2009 bis 5.11.2009 hergestellt. Dabei entstand das hier nach dem Antrag zu 1.a) streitgegenständliche Lichtbild. Im Oktober 2014 beauftragte L. den Fotografen Z. P. mit der Fertigung von Werbeaufnahmen. Dieser buchte hierfür unter anderem ein Model namens Y.. Diese Aufnahmen wurden im Rahmen eines Fotoshootings am 20. Oktober 2014 gefertigt. Dabei entstand das hier nach dem Antrag zu 1.b) streitgegenständliche Lichtbild. Ein Modell namens Y. ist ebenfalls bei der Klägerin unter Vertrag. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 13.01.2015, Anlage K 2 Bezug genommen. Nachdem die Klägerin Ende 2017/Anfang 2018 feststellte, dass L. eine Vielzahl von Lichtbildern mit von ihr vertretenen Modellen in Überschreitung des Lizenzumfangs (zeitlich oder inhaltlich) nutzt, ließ sie L. anwaltlich abmahnen. Das Lichtbild, das vom 03.11.2009 bis 05.11.2009 entstand und Gegenstand des Antrags zu 1.a) ist, war jedoch nicht Gegenstand dieser Abmahnung. In der Folge erzielte die Klägerin mit L. eine vergleichsweise Einigung, die mit einem als „Settlement Agreement" überschriebenen Vertrag vom 13.04.2018 verschriftlich wurde, welcher von der U. L. - S. L. N.V. in englischer Sprache entworfen wurde. Diese Vereinbarung umfasste alle in der Vergangenheit von der Klägerin an die U. L. - S. L. N.V. und/oder deren Töchter und verbundenen Unternehmen direkt und/oder indirekt über Agenturen oder Fotografen lizenzierten Bilder. Demnach war L. berechtigt, die fraglichen Aufnahmen aufbrauchend bis zum 31. Dezember 2018 zu nutzen. Diese Einigung umfasst das streitgegenständliche Lichtbild von 2009. Eine darüber hinausgehende Nutzung war nicht mehr rechtmäßig. Bezüglich des Inhalts des Settlement Agreements wird auf die Anlage K 7 sowie auf Bl. 133 d.A. Bezug genommen. Über die niederländische Agentur E. teilte L. der Beklagten am 16.12.2019 mit, dass die Nutzungsrechte für Bilder mit von der Klägerin vertretenen Models zum 31.12.2018 abgelaufen seien. Bezüglich des Inhalts dieses Schreibens wird Bezug genommen auf die Anlage K 16. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 03.05.2021 ließ die Klägerin die Beklagte wegen der Verwendung zweier Bilder auf den Internetseiten von B. Markt abmahnen. Bezüglich des Schreibens wird auf Anlage K12 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 18.05.2021 teilte die Beklagte durch die Konzernrechtsabteilung der B.-N.-Holding-GmbH mit, dass man die fraglichen Werbeaufnahmen von den Internetseiten entfernt habe. Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wurde verweigert (Anlage K 13). Hieran schloss sich weitere Korrespondenz an, in die sich auch L. einschaltete und die sich aus den Anlagen K 14 bis 18 ergibt. Mit Erklärung vom 14.09.2021 bzw. 15.09.2021 wurde die Klägerin von Frau G. und Herrn V. ausdrücklich ermächtigt, Ansprüche wegen der Verletzung des Rechts am eigenen Bild in eigenem Namen geltend zu machen. Bezüglich des Inhalts der Ermächtigungserklärungen wird auf die Anlagen K 3 und K 4 Bezug genommen. Die Klägerin behauptet, auf den streitgegenständlichen Lichtbildern seien die von ihr vertretenen Fotomodelle Q. G. und Y. V. zu sehen. Sie habe für die Fotoaufnahmen 2009 für den Einsatz von Q. G. zur Abgeltung der entsprechenden Einwilligungen und Rechte für die Nutzung im Internet und Medien ohne direkte Endkundenansprache (sog. „below the line") für einen Zeitraum von 2 Jahren einen Betrag in Höhe von 1.250.- Euro netto zuzüglich einer Agenturprovision in Höhe von 10% erhalten. Für die Einräumung der Nutzungsrechte und Erteilung der Einwilligung der Rechte zur Nutzung des Bildnisses von Herrn Y. V. Internet und am POS sowie zu PR-Zwecken, weltweit für einen Zeitraum von 3 Jahren, habe die Klägerin der Z. P. Photography B.V. mit der Rechnung vom 21.10.2014, Rechnungsnr. N N03 einen Betrag in Höhe von 4.500.- Euro zuzüglich 20 % als Agenturprovision „Agency fee" hieraus in Rechnung gestellt. Im Zuge späterer Nachverhandlungen im Jahre 2018 habe der Fotograf für L. eine rückwirkende und bis 31. März 2021 befristete Verlängerung des Lizenzzeitraums erwirkt. Im Rahmen der Neulizenzierung sei dieser Betrag erneut gezahlt worden. Der ursprüngliche Betrag sei hierfür noch einmal gezahlt worden. Bezüglich der Einzelheiten der Rechnungen wird auf die Anlagen K 6 und K 9 verwiesen. Sie behauptet, die Beklagte habe das Bild der Frau Q. G. entgegen der Regelung im Settlement Agreement noch über den 31.12.2018, nämlich noch am 23.04.2021 im Internet auf ihren Webseiten unter https N04 genutzt und öffentlich zugänglich gemacht. Das Bild von Y. V. sei am 23.04.2021 entfernt worden. Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie die Unterlassungsansprüche der Modells G. und V. im eigenen Namen geltend machen könne. Die Einwilligung dazu hätten diese gemäß § 2 Ziffer 1 der AGB der Klägerin, die dem Intake-Formular beigefügt gewesen seien, erteilt. Die Klägerin habe ein eigenes Interesse an der Geltendmachung der Ansprüche, da sie gerade mit der Vermarktung und kommerziellen Verwertung der Ansprüche der Modells beauftragt sei. Es bestehe ein Unterlassungsanspruch, da die Einwilligung zum Zeitpunkt der Nutzung am 23.04.2021 nicht mehr bestanden habe. Aus diesem Grund sei die Beklagte auch zur Zahlung einer Lizenzentschädigung verpflichtet. Dieser Anspruch ergebe sich aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 22 KUG. Die Verletzungshandlung indiziere dabei die Rechtswidrigkeit und das Verschulden der Beklagten. Für die Verwendung des Fotos der Q. G. sei dabei eine Gebühr von 2.750 Euro (2.500 Euro zzgl. 10 % Agenturprovision) zu zahlen. Für die Nutzung des Lichtbilds des Y. V. sei ein Betrag von 4.500 Euro zuzüglich Provision in Höhe von 20 % zu zahlen. Für die vorgerichtliche Abmahnung stünde ihr auch ein Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu einem Gegenstandswert von 40.000 € zu. Die Klägerin beantragt, wie folgt zu erkennen: 1. Die Beklagte hat es bei Meidung eines für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an den Geschäftsführern Herrn C. T. und Herrn F. J., zu unterlassen, das nachfolgend wiedergegebene Bildnis a) des Models Frau Q. G. „Bilddarstellung wurde entfernt“ und b) des Herrn Y. V. „Bilddarstellung wurde entfernt“ ohne deren jeweilige Einwilligung zu verbreiten, wenn dies geschieht wie nachfolgend abgebildet am 23.04.2021 auf den unter den nachfolgend benannten URLs betriebenen Webseiten: a) in Bezug auf das Bildnis der Frau Q. G. unter httpsN01 „Bilddarstellung wurde entfernt“ und b) in Bezug auf das Bildnis des Herrn Y. V. unter httpsN02 „Bilddarstellung wurde entfernt“ 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 8.050,00 EUR, zuzüglich Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 3. Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin die vorgerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 1.472,10 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.05.2021 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass die Beklagte nicht aktivlegitimiert sei. Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass die Fotos am 23.04.2021 noch auf ihrer Seite abrufbar gewesen seien. Sie ist außerdem der Ansicht, nicht zur Zahlung einer Lizenzgebühr verpflichtet zu sein, da sie kein Verschulden treffe. Sie sei nicht von L. darüber informiert worden, dass die Bilder zeitlich bis zum 31.12.2018 bzw. 31.03.2021 lizenziert gewesen seien. Insbesondere betreffe die E-Mail von E. in der Anlage K 16 nicht die streitgegenständlichen Bildern, mit denen – unstreitig – keine Heißluftfritteuse und kein Nasen- und Ohrenhaartrimmer beworben sei, sondern einen L. Luftbefeuchter AC4080. Zudem sei die Lizenzgebühr deutlich überhöht, da das von der Klägerin verlangte Entgelt für einen 2 bzw. 3 Jahres-Zeitraum angegeben sei. Die Klage ist der Beklagten am 26.11.2021 zugestellt worden. Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet. I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klägerin im Rahmen der gewillkürten Prozessstandschaft berechtigt, die Ansprüche der Frau G. und des Herrn V. geltend zu machen. Die Klägerin ist von Frau G. und Herrn V. zur Geltendmachung der Ansprüche ermächtigt worden. Dass die Unterschriften auf den Vertragsurkunden sowie den Erklärungen vom 14.09. bzw. 15.09.2021 von Frau G. und Herrn V. stammen, hat die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung unstreitig gestellt. Ein eigenes rechtliches Interesse der Klägerin an der Geltendmachung besteht auch, da die Klägerin gerade zur kommerziellen Verwertung im Zusammenhang mit den Bildnissen der Frau G. und des Herrn V. berechtigt und auch verpflichtet ist. II. Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet. 1. Die Kläger kann einen Anspruch der Modelle Q. G. und Y. V. gegen die Beklagte auf Unterlassung der Verbreitung der streitgegenständlichen Bilder aus den §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, 22, 23 KUG geltend machen. a) Die streitgegenständlichen Aufnahmen stellen einen Eingriff in das Recht der Frau G. und des Herrn V. am eigenen Bild dar. Die Bilder zeigen die Modelle G. und V.. Die Beklagte hat zwar bestritten, dass auf den Bildern die Modelle G. und V. zu sehen sind. Angesichts des substantiierten Vortrags der Klägerin war das bloße Bestreiten mit Nichtwissen jedoch nicht statthaft. Die Klägerin hat ihre Rechnungen an L. bzw. den Fotografen für die Fotoaufnahmen vorgelegt, ohne dass die Beklagte die Echtheit dieser Rechnungen bezweifelt hätte. Die Beklagte hat unstreitig gestellt, dass die Modelle bei der Klägerin unter Vertrag sind. Die Klägerin hat in den Anlagen K 19 und K 20 Werbebilder der Modelle eingereicht. Die Personen auf diesen Bildern stimmen offensichtlich mit den Personen auf den streitgegenständlichen Bildern überein. Der Beklagten war sogar bekannt, dass auf dem zweiten streitgegenständlichen Bild ein Modell mit dem Namen Y. zu sehen ist. Angesichts dieses Tatsachenvortrags hätte es näheren Vortrags der Beklagten bedurft, warum die Personen auf den Fotos nicht die Modelle G. und V. sein sollten. b) Der Eingriff war auch rechtswidrig. Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (grundlegend BGH, NJW 2007, 1977). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§§ 22 S. 1 KUG). Hiervon besteht allerdings gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Die Beurteilung, ob ein Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG einerseits und den Rechten des Verwenders andererseits (vgl. BGH, a.a.O.). Maßgebend ist hierbei das Interesse der Öffentlichkeit an vollständiger Information über das Zeitgeschehen. Der Begriff des Zeitgeschehens ist zu Gunsten der Pressefreiheit in einem weiten Sinn zu verstehen; er umfasst nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Die Lizenz für die Verwendung des Fotos und damit die Einwilligung nach § 22 S. 1, 2 KUG war unstreitig befristet bis zum 31.12.2018 (G.) bzw. 31.03.2021 (V.). Es steht auch fest, dass die streitgegenständlichen Fotos am 23.04.2021 auch noch auf der Internetseite der Beklagten zu sehen war. Das Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen ist insoweit unbeachtlich, § 138 Abs. 4 ZPO. Die Frage, wie lange die Fotos auf der Internetseite verfügbar waren, war Gegenstand ihrer Wahrnehmung bzw. derjenigen ihrer Mitarbeiter. Anhaltspunkte, dass die Verwendung des Bildes nach § 23 KUG zulässig sein könnte, sind nicht ersichtlich, insbesondere handelt es sich nicht um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte. c) Es besteht auch Wiederholungsgefahr, die durch die erstmalige rechtswidrige Abbildung indiziert wird und von der Beklagten nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden kann, die diese aber gerade nicht abgeben wollte. 2. Die Klägerin kann auch einen Lizenzierungsanspruch gegen die Beklagte geltend machen. Ein Lizenzierungsanspruch ergibt sich allerdings nicht aus § 823 BGB. Die Beklagte hat nicht schuldhaft das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Modelle G. und V. verletzt. Bei Verletzung eines Rahmenrechts wie dem Recht am eigenen Bild als Unterfall des allgemeinen Persönlichkeitsrechts wird das Verschulden nicht durch den Eingriff indiziert, sondern muss vom Verletzten dargelegt und bewiesen werden. Ein Verschulden folgt entgegen der Auffassung der Klägerin dabei nicht daraus, dass die Beklagte am 16. Dezember 2019 im Namen von L. mehrere E.-Mitteilungen (Anlage K 16) erhalten hatte. Deren Gegenstand waren nicht die streitgegenständlichen Websites bzw. streitgegenständlichen Werbeaufnahmen von Q. G. und Y. V. zur Bewerbung einer Heißluftfritteuse und eines Nasen- und Ohrenhaartrimmers, sondern die Nutzung einer anderen Werbeaufnahme auf einer anderen Webseite für ein anderes Produkt. Die Nachricht spricht selbst nur davon, dass die Lizenz für „these [are they definded above?] copyrighted photo(s) and/or video(s)“ abgelaufen sei. Die Nachricht bezog sich damit für den objektiven Empfänger der Nachricht nur auf die zu Beginn der Nachricht näher spezifizierten Bilder, nicht hingegen auf sämtliche jemals von L. mit Hilfe der Klägerin erstellten Bildaufnahmen. Es ist daher nicht ersichtlich, woran die Beklagte hätte erkennen können, dass die Lizenz des Fotos abgelaufen wäre. Ein Lizenzierungsanspruch ergibt sich jedoch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB unter dem Gesichtspunkt einer Eingriffskondiktion. Die unbefugte kommerzielle Nutzung eines Bildnisses stellt einen Eingriff in den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt des Rechts am eigenen Bild dar und begründet grundsätzlich einen Anspruch aus Eingriffskondiktion auf Zahlung der üblichen Lizenzgebühr. Für die unbefugte kommerzielle Nutzung eines fremden Namens gilt dies ebenfalls (vgl. BGH, Urteil vom 21.01.2021, Az. I ZR 207/19, Rn. 74). Die Höhe des Anspruchs entspricht dabei der tenorierten Höhe. Im Fall einer als Schadensersatz zu zahlenden fiktiven Lizenzgebühr ist deren Höhe auch im Rahmen eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs vom Tatgericht gemäß § 287 Abs. 2 ZPO zu schätzen. Zu fragen ist, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen vereinbart hätten. Im Rahmen der Ermittlung des objektiven Werts der Benutzungsberechtigung, die für die Bemessung der Lizenzgebühr maßgebend ist, müssen die gesamten relevanten Umstände des Einzelfalls in Betracht gezogen und umfassend gewürdigt werden. Dabei sind an Art und Umfang der vom Geschädigten beizubringenden Schätzgrundlagen nur geringe Anforderungen zu stellen. Dem Tatgericht kommt in den Grenzen eines freien Ermessens ein großer Spielraum zu (vgl. BGH, Urteil vom 21.01.2021, I ZR 20/19, Rn. 76). Als Vergleichsgrundlage kommt hier nur die von den Klägern beigebrachten ursprünglichen Verträge in Betracht, die einen Rückschluss darauf zulassen, welche Gebühr die Parteien im Falle eines Vertragsschlusses in rechtmäßiger Weise geleistet hätten. Demnach gilt für die einzelnen Bilder folgendes: a) Die Klägerin hat für die Einräumung der Nutzungsrechte und Erteilung der Einwilligung der Rechte zur Nutzung des Bildnisses der Frau Q. G. im Internet und „below the line", weltweit für einen Zeitraum von 2 Jahren einen Betrag in Höhe von 1.250,00 Euro in Rechnung gestellt und bezahlt bekommen. Zusätzlich wurde auch eine Agenturprovision von 10 % bezahlt. Bei der Berechnung der fiktiven Lizenzgebühr ist die Agenturprovision allerdings nicht zu berücksichtigen, da diese nicht dem Modell Q. G. zugutekommt, sondern der Klägerin, die aber nicht von der Persönlichkeitsverletzung betroffen ist. Das streitgegenständliche Foto der Q. G. war über einen Zeitraum von zwei Jahren, drei Monaten und 23 Tage ohne Lizenz online. Damit ist der ursprüngliche Lizenzierungszeitraum von zwei Jahren um drei Monate und 23 Tage, also fast ein Sechstel der Zeit übertroffen worden. Dies ist bei der Bestimmung der Lizenzgebühr dadurch zu berücksichtigen, dass die Lizenzgebühr um den entsprechenden Anteil zu erhöhen ist. Wie sich aus der Vertragspraxis im Zusammenhang des Herrn V. zeigt, scheint es übliche Praxis zu sein, bei einer Lizenzverlängerung das ursprünglich geschuldete Entgelt noch einmal zu vereinbaren. Soweit die Klägerin allerdings der Ansicht ist, dass das ursprüngliche Entgelt noch einmal in voller Höhe zu zahlen wäre, weil davon ausgegangen werden müsse, dass die Parteien bei einer Überschreitung des ursprünglichen Lizenzzeitraums erneut eine Lizenzierung für weitere zwei Jahre vereinbart hätten, ist dem nicht zu folgen. Bei der Bestimmung der fiktiven Lizenzgebühr stellt sich alleine die Frage, welche Vergütung die Parteien für die konkrete Verletzungshandlung nach ihrem konkreten Ausmaß vereinbart hätten, also für eine Lizenzierung über zwei Jahre, drei Monate und 23 Tage und nicht von zwei mal zwei Jahre. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Beklagte damit besser gestellt wäre, da die Klägerin und Frau G. unter diesen Bedingungen ursprünglich keinen Vertrag geschlossen hätten. Etwas anderes würde nur gelten, wenn die Klägerin dargelegt und unter Beweis gestellt hätte, dass es in der Branche unüblich ist, bildliche Nutzungsrechte für einen Zeitraum kürzer als zwei Jahre einzuräumen, so dass davon auszugehen wäre, dass vernünftige Partner mindestens einen Nutzungszeitraum von zwei Jahren vereinbart hätten (vgl. BGH GRUR 1990, 1008, Rn. 17 ff.). Die Beklagte hat explizit in Abrede gestellt, dass ein derartiges Nutzungsentgelt für einen so kurzen Zeitraum angemessen ist (Rn. 40 bis 42 der Klageerwiderung). Die Klägerin hat darauf nicht mit konkretem Vortrag zur Branchenüblichkeit reagiert, sondern lediglich die Meinung vertreten, dass das ursprüngliche Entgelt erneut in voller Höhe zu zahlen ist. Aus der Tatsache alleine, dass der Nutzungszeitraum ursprünglich zwei Jahre betragen hat, folgt jedoch nicht, dass nicht auch eine kürzere Lizenzierung in der Branche möglich und üblich gewesen wäre. Von der Lizenzanalogie muss auch keine für den Schädiger einschüchternde Wirkung eingehen, damit sich in Zukunft eine ähnliche Verletzung wiederholt, wie die Klägerin meint. Ein Präventionsgedanke ist dem Bereicherungsrecht, bei dem es allein um Abschöpfung des zu Unrecht erlangten geht (vgl. § 818 Abs. 1 BGB), fremd. Ein deliktischer Anspruch gegen die Beklagte hingegen besteht, wie oben ausgeführt, gerade nicht. Weiter war zu berücksichtigen, dass der ursprüngliche Vertrag bezüglich Q. G. L. die Nutzungsrechte sämtlicher im Zeitraum vom 03.11. bis 05.11.2009 gefertigten Bilder, also einer potentiell sehr hohen Zahl von Lichtbildern, im Internet und „below the line“ einräumte. Im streitgegenständlichen Fall geht es aber um eine einmalige Nutzung eines einzigen Bildnisses auf einer Internetseite, ohne dass hiermit ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt würde. Die vertragliche Vergütung ist dementsprechend deutlich zu kürzen, wobei die Kammer von einer Kürzung des ursprünglichen Entgelts um 50 % ausgeht. Insgesamt ergibt sich damit für die Nutzung des Fotos von Q. G. eine Lizenzgebühr von 725 Euro. b) Die vorigen Überlegungen lassen sich auf die Lizenzanalogie wegen des zweiten streitgegenständlichen Fotos übertragen Auch hier bleibt bei der Berechnung die Provision für die Klägerin außer Acht. Für die Rechteeinräumung an sämtlichen vom Zeugen V. gefertigten Fotos für einen Zeitraum von drei Jahren hat die Klägerin 4.500 Euro erhalten. Die streitgegenständliche Verletzungshandlung dauerte jedoch nur 23 Tage. Hieraus ergibt sich eine Lizenzgebühr von 62,50 Euro. Insgesamt ergibt sich so eine fiktive Lizenzgebühr von 787,50 Euro. Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 288, 291 BGB. Die Beklagte ist zudem zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren verpflichtet, jedoch lediglich aus einem Gegenstandswert von 20.787,50 €. Die Kammer geht nach ihrem üblichen Streitwertgefüge von einem Gegenstandswert von 10.000 € pro Foto aus. Ein Vergleich zu dem im Verfahren 28 O 86/18 festgesetzten Streitwert von 20.000 € trägt hier keinen höheren Gegenstandswert, da der Umfang der Verletzungshandlung im dortigen Fall deutlich höher war als im hiesigen Fall. Selbst wenn man berücksichtigt, dass die Internetseite der Beklagten im Allgemeinen häufig besucht wird, ist nicht ersichtlich, dass dies für die konkrete Seite mit den Produkten Heißluftfritteuse und Nasenhaartrimmer ebenfalls gilt. III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 28.050,00 EUR festgesetzt.