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Urteil

84 O 34/22

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2022:0610.84O34.22.00
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Tenor

I. Der Beklagten wird untersagt, an einen Verbraucher, der mit der Beklagten einen Vertrag über die Lieferung von Strom mit einer Mindestvertragslaufzeit und einer innerhalb dieser Mindestvertragslaufzeit vereinbarten „Preisgarantie“ geschlossen hat, die eine Preissteigerung außerhalb von staatlich veranlassten Umständen ausschließt (Anlage K 2 des Urteils), durch einen Dritten eine E-Mail versenden zu lassen, wie geschehen gemäß E-Mail vom 08.11.2021 der Firma J-F GmbH nach Anlage K 6 des Urteils, in der der Dritte unter Bezugnahme auf eine fehlende Zustimmung des Verbrauchers zur Preiserhöhung wegen “exorbitant gestiegener Beschaffungskosten“ das Vertragsverhältnis unter Bezugnahme auf die Berücksichtigung von „Marktregeln“ im Auftrag der Beklagten mit Wirkung von vier Tagen nach Versand der E-Mail nach Anlage K 6 des Urteils kündigt.

II. Der Beklagten wird für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer I. genannte Unterlassungspflicht ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000,00 (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Beklagten, angedroht.

III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 243,51 zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz hieraus seit dem 09.04.2022 zu bezahlen.

IV. Die Beklagte trägt Kosten des Rechtsstreits.

VII. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Diese beträgt hinsichtlich der Unterlassung 1.000,00 € und im Übrigen 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
I. Der Beklagten wird untersagt, an einen Verbraucher, der mit der Beklagten einen Vertrag über die Lieferung von Strom mit einer Mindestvertragslaufzeit und einer innerhalb dieser Mindestvertragslaufzeit vereinbarten „Preisgarantie“ geschlossen hat, die eine Preissteigerung außerhalb von staatlich veranlassten Umständen ausschließt (Anlage K 2 des Urteils), durch einen Dritten eine E-Mail versenden zu lassen, wie geschehen gemäß E-Mail vom 08.11.2021 der Firma J-F GmbH nach Anlage K 6 des Urteils, in der der Dritte unter Bezugnahme auf eine fehlende Zustimmung des Verbrauchers zur Preiserhöhung wegen “exorbitant gestiegener Beschaffungskosten“ das Vertragsverhältnis unter Bezugnahme auf die Berücksichtigung von „Marktregeln“ im Auftrag der Beklagten mit Wirkung von vier Tagen nach Versand der E-Mail nach Anlage K 6 des Urteils kündigt. II. Der Beklagten wird für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer I. genannte Unterlassungspflicht ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000,00 (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Beklagten, angedroht. III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 243,51 zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz hieraus seit dem 09.04.2022 zu bezahlen. IV. Die Beklagte trägt Kosten des Rechtsstreits. VII. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Diese beträgt hinsichtlich der Unterlassung 1.000,00 € und im Übrigen 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. T a t b e s t a n d : Die Klägerin ist die W C-X und als solche eine qualifizierte Einrichtung im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG. Ihre Aktivlegitimation im vorliegenden Rechtsstreit ist unstreitig. Die Beklagte ist im Bereich der Energieversorgung tätig. Sie lässt ihre Energielieferungsverträge (Strom und Gas) mit Verbrauchern über die Webseite wwww.j-f.de über die vermittelnde Gesellschaft J-F GmbH, Köln, (im Folgenden „Firma J“) schließen. Diese kümmert sich auch um die anschließende Vertragsdurchführung. Am 22.03.2021 schloss die Beklagte über die von ihr als Vermittlungsgesellschaft eingesetzte Firma J einen mit dem Zeugen I-H G geschlossenen Stromlieferungsvertrag unter der Vertragsnummer: 00000. Die Auftragsbestätigung (Anlage K 2) nimmt auf eine „eingeschränkte Preisgarantie: 12 Monate“ Bezug, die in Ziffer 8 Abs. 4 der AGB der Beklagten wie folgt beschrieben wird: Mit E-Mail vom 26.10.2021 (Anlage K 3) ließ die Beklagte über die Firma J mit folgender Begründung eine Strompreiserhöhung wie folgt ankündigen: „Einige Staaten knicken unter der Energiekrise teilweise schon ein, erste Industrieanlagen müssen stillgelegt werden. Der weltweit stattfindende Verteilungskampf um Gas, Kohle und Öl schlägt voll auf die Preise für elektrische Energie durch.“ Zur Begründung der Preiserhöhung wird also nicht etwa auf eine Steuererhöhung oder auf sonstige staatlich veranlasste Verteuerungen Bezug genommen, sondern auf die außerhalb dieser Einflussmaßnahmen liegende Energiekrise. Der Zeuge G widersprach mit E-Mail vom 29.10.202 (Anlage K 4) einer solchen Preiserhöhung, was die Beklagte über die Firma J zum Anlass nahm, dem Zeugen G eine Kündigung gemäß E-Mail vom 03.11.2021 zu erklären (Anlage K 5). Obwohl der Zeuge G mit E-Mail vom 03.11.2021 klargestellt hatte, nicht gekündigt zu haben und auf der Einhaltung des Vertrags für die Dauer der Mindestvertragslaufzeit zu bestehen (Anlage K 5, Seite 1), erhielt er dann die als Anlage K 6 vorgelegte E-Mail vom 08.11.2021, in der die Firma J für die Beklagte ausführte: Mit Anwaltsschreiben vom 31.01.2022 (Anlage K 7) ließ die Klägerin die Beklagte (erfolglos) abmahnen. Die Klägerin beantragt, wie erkannt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verteidigt ihre Geschäftspraxis. Wegen der Einzelheiten verweist die Kammer auf die Klageerwiderung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage hat Erfolg. I. Die Klägerin ist im vorliegenden Rechtsstreit unstreitig aktivlegitimiert. II. Unterlassungsanspruch Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Klägerin in der Klageschrift verweisen werden. Hierin heißt es: „Die Beklagte verstößt ... mit ihrer Geschäftspraxis gegen verbraucherschützende Vorschriften, indem sie mit unzutreffenden Angaben, zumindest aber im Sinne einer aggressiven geschäftlichen Handlung, ihren rechtlichen Verpflichtungen aus der übernommenen „Preisgarantie“ zu entgehen versucht. Mit ihrer Geschäftspraxis verstößt die Beklagte gegen §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Nr. 7 UWG, 5a Abs. 2 UWG bzw. gegen §§ 3, 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG, jeweils i.V.m. § 8 Abs. 2 UWG. 1. Die von der Firma J im Auftrag der Beklagten herangezogene Begründung zur ... Kündigung des Vertrags ist irreführend. Die Darstellung, der Verbraucher müsse eine „zustimmende Rückmeldung“ zu einer von der Beklagten einseitig bestimmten Preiserhöhung erteilen, damit die Belieferung an die Versorgungsstelle weiter erfolgen könne, ist objektiv unzutreffend und dient allein dazu, sich nicht an die Mindestvertragslaufzeit sowie an die „Preisgarantie“ halten zu müssen. Keinesfalls ist eine Belieferung an die Versorgungsstelle davon abhängig, dass der Verbraucher einer (unzulässigen!) Preiserhöhung zustimmt. Weshalb deshalb die Belieferung gerade einmal 4 Tage (!) nach dieser sofortigen Kündigung „unter Berücksichtigung der Marktregeln“ enden soll, lässt die Beklagte nicht erläutern. Es gibt keine „Marktregel“, die die rechtswidrige Kündigung aus wichtigem Grund für den Fall, dass die Vertragserfüllung für den Stromanbieter nicht mehr wirtschaftlich sein sollte, vorsieht. Abgesehen von der Täuschung über die Pflichten der Beklagten bzw. spiegelbildlich über die Rechte von Verbrauchern liegt somit eine Irreführung durch Unterlassen vor (§ 5a Abs. 2 UWG). 2. Darüber hinaus stellt das Verhalten der Beklagten eine unangemessene Beeinflussung i.S.v. § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG dar. Eine unangemessene Beeinflussung ist nach der vorgenannten Vorschrift anzunehmen, „wenn der Unternehmer eine Machtposition gegenüber dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zur Ausübung von Druck, auch ohne Anwendung oder Androhung von körperlicher Gewalt, in einer Weise ausnutzt, die die Fähigkeit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränkt.“ Die Darstellung seitens der Firma J, aufgrund einer fehlenden Zustimmung des Verbrauchers sei die Belieferung durch die Beklagte an die Versorgungsstelle des Verbrauchers nicht mehr möglich, weshalb sich an diese fehlende Zustimmung eine Kündigung anschließe, so dass „unter Berücksichtigung der Marktregeln“ die Belieferung gerade einmal 4 Tage später ende, dient ersichtlich dazu, vom Vertragsbruch der Beklagten abzulenken. Es wird der Eindruck erweckt, als sei die Sonderkündigung zwingende Folge der fehlenden Zustimmung, was allgemeinen „Marktregeln“ entspreche. Das ist rechtlich nicht darstellbar. Somit hat die Beklagte ihre Machtposition ausgespielt in der Absicht, dass der Verbraucher unter dem Eindruck einer unausweichlichen Konsequenz (Belieferungsstopp infolge einer fehlenden Zustimmung) auf seine Durchsetzung von Ansprüchen gegen die Beklagte verzichte. 3. Das Handeln der Firma J, die für die Beklagte in deren Auftrag agiert, muss sich die Beklagte nach § 8 Abs. 2 UWG zurechnen lassen.“ IV. Die Pflicht zur Zahlung der Abmahnpauschale folgt aus § 13 Abs. 3 UWG, nachdem die Abmahnung begründet war. Deren Höhe wird von der Beklagten nicht angegriffen. Die Zinsforderung folgt aus §§ 291, 288 BGB. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 Nr. 1, 709 ZPO. Streitwert: 30.000,00 €