OffeneUrteileSuche
Urteil

28 O 304/21

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2022:0608.28O304.21.00
1mal zitiert
9Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollstrecken an ihrem gesetzlichen Vertreter, zu unterlassen (soweit Unterstreichungen enthalten sind, sind diese maßgeblich),

1. in Bezug auf den Kläger im Zusammenhang mit einem behaupteten Missbrauchsskandal im C. Y. zu behaupten bzw. behaupten zu lassen:

              a) Z. B. beförderte P.-I.

b) „Der Y.er Z. S. F. B. (64) hat einen I. befördert – obwohl dieser zuvor Kindesmissbrauch gestanden hat!

c) In den Akten des C.s, geht es um Saunabesuche, Alkohol, Masturbation und das Vorspielen von Pornofilmen im Zusammenhang mit Jugendlichen und jungen Erwachsenen.

d) Nach A.-Informationen wurde Z. B. im September 0000 von angeblichen neuen Kontakten seines I.s zu einem minderjährigen „Strichjungen“ diesmal in K. informiert.

e) (...) befördert B. diesen Sexualstraftäter nur zwei Jahre später zum Vize-Stadtdechanten von K..

so wie in dem online seit dem 27.04.2021, 13:30 Uhr unter der url https://www.entfernt abrufbaren Artikel unter der Überschrift Z. B. beförderte P.-I. geschehen;

2. in Bezug auf den Kläger im Zusammenhang mit einem behaupteten Missbrauchsskandal im C. Y. zu behaupten bzw. behaupten zu lassen

              a) Z. B. beförderte P.-I.

b) „(...) Kindesmissbrauch in seiner R.. Ein I. in B.s C. ist weiter im Dienst, obwohl er sexuelle Handlungen mit einem Minderjährigen gestanden hat!

c) In den Akten des C.s, geht es um Saunabesuche, Alkohol, Masturbation und das Vorspielen von Pornofilmen im Zusammenhang mit Jugendlichen.

d) Nach A.-Informationen wurde Z. B. im September 0000 von angeblichen neuen Kontakten seines I.s zu einem minderjährigen „Strichjungen“ diesmal in K. informiert.

              Dennoch befördert B. diesen Sexualstraftäter!

so wie in der Printausgabe der A.-Zeitung vom 28.04.2021 unter der Überschrift“ Z. B. beförderte P.-I.“ geschehen;

3. das nachfolgend wieder gegebene Bildnis des Klägers, der auf dem Foto auf der linken Seite zu sehen ist, im Zusammenhang mit einem behaupteten Missbrauchsskandal im C. Y. zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen

                            „Bilddarstellung wurde entfernt“

so wie in der Printausgabe der A.-Zeitung vom 28.04.2021 unter der Überschrift Z. B. beförderte P.-I. geschehen;

4. in Bezug auf den Kläger im Zusammenhang mit einem behaupteten Missbrauchsskandal im C. Y. zu behaupten bzw. behaupten zu lassen

a) „Es geht um den Vertuschungsfall des am Dienstag beurlaubten K.er T. N. L..

A. hatte enthüllt, dass B. schon seit September 0000 von den massiven Vorwürfen gegen L.. gewusst hatte,(...)

b) (...) Daraus geht hervor: Ein Gemeindemitglied von L.. hatte B. schon im Jahr 2010 persönlich informiert, dass L.. „in den letzten Jahren kein normales Verhältnis zu D. hatte“.

Es habe „immer anzügliche Sprüche, Saunabesuche mit D.“ gegeben. (...)

so wie unter der url https://www.entfernt am 29.04.0000 um 17:30 Uhr unter Überschrift „Z. B. noch tiefer verstrickt!“ geschehen;

5. in Bezug auf den Kläger im Zusammenhang mit einem behaupteten Missbrauchsskandal im C. Y. zu behaupten bzw. behaupten zu lassen:

a) „Es geht um den Vertuschungsfall des am Dienstag beurlaubten K.er T. N. L..

A. hatte enthüllt, dass B. schon seit September 0000 von den massiven Vorwürfen gegen L.. gewusst hatte, (...)

(...) Daraus geht hervor: Ein Gemeindemitglied von L.. hatte B. schon im Jahr 0000 persönlich informiert, dass L.. „in den letzten Jahren kein normales Verhältnis zu D. hatte“.

Es habe „immer anzügliche Sprüche, Saunabesuche mit D.“ gegeben. (...)

so wie in der Printausgabe vom 29.04.0000 heißt es unter der Überschrift „JK.- EZ. fordert in A. B. soll zurücktreten“ geschehen;

6. das nachfolgend wieder gegebene Bildnis des Klägers im Zusammenhang mit einem behaupteten Missbrauchsskandal im C. Y. zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen

„Bilddarstellung wurde entfernt“

so wie in der Printausgabe der A.-Zeitung vom 29.04.0000 unter der Überschrift „JK. EZ. fordert in A. B. soll zurück treten“ geschehen,

7. in Bezug auf den Kläger im Zusammenhang mit einem behaupteten Missbrauchsskandal im C. Y. den als Anlage K 4 dieser Klage beigefügten Bericht des C.s Y. vom 28.09.2018 zu veröffentlichen oder veröffentlichen zu lassen, soweit darin folgende Passagen enthalten sind:

a) Zusammenfassung aus der Akte im Fall T. N. .....

Hintergrund des damaligen Verfahrens war ein anonymes Schreiben welches bei mehreren Zeitungen einging und den Titel hatte „Vertuschter Missbrauch durch E. oder Y.er Sexklüngel in K.. (...) In diesem Schreiben wurden die Vorwürfe gegen E. (...) sehr detailliert beschrieben. (...)

Aus der Akte sind im Zusammenhang mit E. L.. folgende Sachverhalte zu entnehmen: (...)

0000 Ein 19-jähriger Mann berichtet, dass Pfr L.. ihm heterosexuelle Pornos gezeigt hätte und ihn an Hals und Hand geküsst hätte. L.. gibt an, sich an diese Nacht nicht erinnern zu können., ist sich aber sicher, keine Pornos gezeigt zu haben.

(...)

September 0000 Pfr L.. hatte mit einem 18-jährigen Stricher (wohl unentgeltlich auf dem Bahnhofsgelände) mastrubiert.

(...)

Im Mai 2010 gehen Hinweise aufgrund einer Meldung eines 20-jährigen Mannes ein, der behauptet, von L.. sexuell berührt, mastrubiert etc. in die Sauna geführt sowie Pornofilme vorgespielt zu bekommen haben.

Im Mai 2010 gehen über Frau H. weitere Hinweise ein, das Pfr. L.. in den Jahren 0000/0000 oft mit einem 16-jährigen und weiteren Jungen in die Sauna gegangen sei. Weiterhin wurde der Vorwurf erhoben, dass einmal reichlich Alkohol konsumiert wurde und dabei Pornofilme geguckt wurden. (...)

Mai 0000 Es gibt ein anonymes Schreiben an WB B., (Blatt 34 der Akten) durch ein Gemeindemitglied, dass L.. „in den letzten Jahren kein normales Verhältnis zu D. hatte, immer anzügliche Sprüche, Saunabesuche mit D., Herumtreiben in homosexuellen Kreisen. (...)

Als Ergebnis ist festzuhalten, dass Pfr. L.. einige Vorwürfe aus der Vergangenheit eingeräumt hat (...)

Im Fall Pfr. L..hat es mehrere Fälle von unangemessenem Verhalten gegeben. Darunter auch mehrere Hinweise auf übergriffiges Verhalten auf Minderjährige.

Es gibt eingeräumte Kontakte zu einem 18-jährigen Stricher.

(...)

Im Jahr 0000 gehen weitere Hinweise auf mögliches Fehlverhalten ein, die sich sowohl auf Erwachsene als auch auf Minderjährige beziehen. (...)

so wie auf www.entfernt.de erstmals veröffentlicht am 29.04.0000 unter der Überschrift „Z. B. noch tiefer verstrickt“ geschehen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000 Euro.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollstrecken an ihrem gesetzlichen Vertreter, zu unterlassen (soweit Unterstreichungen enthalten sind, sind diese maßgeblich), 1. in Bezug auf den Kläger im Zusammenhang mit einem behaupteten Missbrauchsskandal im C. Y. zu behaupten bzw. behaupten zu lassen: a) Z. B. beförderte P.-I. b) „Der Y.er Z. S. F. B. (64) hat einen I. befördert – obwohl dieser zuvor Kindesmissbrauch gestanden hat! c) In den Akten des C.s, geht es um Saunabesuche, Alkohol, Masturbation und das Vorspielen von Pornofilmen im Zusammenhang mit Jugendlichen und jungen Erwachsenen. d) Nach A.-Informationen wurde Z. B. im September 0000 von angeblichen neuen Kontakten seines I.s zu einem minderjährigen „Strichjungen“ diesmal in K. informiert. e) (...) befördert B. diesen Sexualstraftäter nur zwei Jahre später zum Vize-Stadtdechanten von K.. so wie in dem online seit dem 27.04.2021, 13:30 Uhr unter der url https://www.entfernt abrufbaren Artikel unter der Überschrift Z. B. beförderte P.-I. geschehen; 2. in Bezug auf den Kläger im Zusammenhang mit einem behaupteten Missbrauchsskandal im C. Y. zu behaupten bzw. behaupten zu lassen a) Z. B. beförderte P.-I. b) „(...) Kindesmissbrauch in seiner R.. Ein I. in B.s C. ist weiter im Dienst, obwohl er sexuelle Handlungen mit einem Minderjährigen gestanden hat! c) In den Akten des C.s, geht es um Saunabesuche, Alkohol, Masturbation und das Vorspielen von Pornofilmen im Zusammenhang mit Jugendlichen. d) Nach A.-Informationen wurde Z. B. im September 0000 von angeblichen neuen Kontakten seines I.s zu einem minderjährigen „Strichjungen“ diesmal in K. informiert. Dennoch befördert B. diesen Sexualstraftäter! so wie in der Printausgabe der A.-Zeitung vom 28.04.2021 unter der Überschrift“ Z. B. beförderte P.-I.“ geschehen; 3. das nachfolgend wieder gegebene Bildnis des Klägers, der auf dem Foto auf der linken Seite zu sehen ist, im Zusammenhang mit einem behaupteten Missbrauchsskandal im C. Y. zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen „Bilddarstellung wurde entfernt“ so wie in der Printausgabe der A.-Zeitung vom 28.04.2021 unter der Überschrift Z. B. beförderte P.-I. geschehen; 4. in Bezug auf den Kläger im Zusammenhang mit einem behaupteten Missbrauchsskandal im C. Y. zu behaupten bzw. behaupten zu lassen a) „Es geht um den Vertuschungsfall des am Dienstag beurlaubten K.er T. N. L.. A. hatte enthüllt, dass B. schon seit September 0000 von den massiven Vorwürfen gegen L.. gewusst hatte,(...) b) (...) Daraus geht hervor: Ein Gemeindemitglied von L.. hatte B. schon im Jahr 2010 persönlich informiert, dass L.. „in den letzten Jahren kein normales Verhältnis zu D. hatte“ . Es habe „immer anzügliche Sprüche, Saunabesuche mit D.“ gegeben. (...) so wie unter der url https://www.entfernt am 29.04.0000 um 17:30 Uhr unter Überschrift „Z. B. noch tiefer verstrickt!“ geschehen; 5. in Bezug auf den Kläger im Zusammenhang mit einem behaupteten Missbrauchsskandal im C. Y. zu behaupten bzw. behaupten zu lassen: a) „Es geht um den Vertuschungsfall des am Dienstag beurlaubten K.er T. N. L.. A. hatte enthüllt, dass B. schon seit September 0000 von den massiven Vorwürfen gegen L.. gewusst hatte, (...) (...) Daraus geht hervor: Ein Gemeindemitglied von L.. hatte B. schon im Jahr 0000 persönlich informiert, dass L.. „ in den letzten Jahren kein normales Verhältnis zu D. hatte “. Es habe „immer anzügliche Sprüche, Saunabesuche mit D.“ gegeben . (...) so wie in der Printausgabe vom 29.04.0000 heißt es unter der Überschrift „JK.- EZ. fordert in A. B. soll zurücktreten“ geschehen; 6. das nachfolgend wieder gegebene Bildnis des Klägers im Zusammenhang mit einem behaupteten Missbrauchsskandal im C. Y. zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen „Bilddarstellung wurde entfernt“ so wie in der Printausgabe der A.-Zeitung vom 29.04.0000 unter der Überschrift „JK. EZ. fordert in A. B. soll zurück treten“ geschehen, 7. in Bezug auf den Kläger im Zusammenhang mit einem behaupteten Missbrauchsskandal im C. Y. den als Anlage K 4 dieser Klage beigefügten Bericht des C.s Y. vom 28.09.2018 zu veröffentlichen oder veröffentlichen zu lassen, soweit darin folgende Passagen enthalten sind: a) Zusammenfassung aus der Akte im Fall T. N. ..... Hintergrund des damaligen Verfahrens war ein anonymes Schreiben welches bei mehreren Zeitungen einging und den Titel hatte „Vertuschter Missbrauch durch E. oder Y.er Sexklüngel in K.. (...) In diesem Schreiben wurden die Vorwürfe gegen E. (...) sehr detailliert beschrieben. (...) Aus der Akte sind im Zusammenhang mit E. L.. folgende Sachverhalte zu entnehmen: (...) 0000 Ein 19-jähriger Mann berichtet, dass Pfr L.. ihm heterosexuelle Pornos gezeigt hätte und ihn an Hals und Hand geküsst hätte. L.. gibt an, sich an diese Nacht nicht erinnern zu können., ist sich aber sicher, keine Pornos gezeigt zu haben. (...) September 0000 Pfr L.. hatte mit einem 18-jährigen Stricher (wohl unentgeltlich auf dem Bahnhofsgelände) mastrubiert. (...) Im Mai 2010 gehen Hinweise aufgrund einer Meldung eines 20-jährigen Mannes ein, der behauptet, von L.. sexuell berührt, mastrubiert etc. in die Sauna geführt sowie Pornofilme vorgespielt zu bekommen haben. Im Mai 2010 gehen über Frau H. weitere Hinweise ein, das Pfr. L.. in den Jahren 0000/0000 oft mit einem 16-jährigen und weiteren Jungen in die Sauna gegangen sei. Weiterhin wurde der Vorwurf erhoben, dass einmal reichlich Alkohol konsumiert wurde und dabei Pornofilme geguckt wurden. (...) Mai 0000 Es gibt ein anonymes Schreiben an WB B., (Blatt 34 der Akten) durch ein Gemeindemitglied, dass L.. „in den letzten Jahren kein normales Verhältnis zu D. hatte, immer anzügliche Sprüche, Saunabesuche mit D., Herumtreiben in homosexuellen Kreisen. (...) Als Ergebnis ist festzuhalten, dass Pfr. L.. einige Vorwürfe aus der Vergangenheit eingeräumt hat (...) Im Fall Pfr. L..hat es mehrere Fälle von unangemessenem Verhalten gegeben. Darunter auch mehrere Hinweise auf übergriffiges Verhalten auf Minderjährige. Es gibt eingeräumte Kontakte zu einem 18-jährigen Stricher. (...) Im Jahr 0000 gehen weitere Hinweise auf mögliches Fehlverhalten ein, die sich sowohl auf Erwachsene als auch auf Minderjährige beziehen. (...) so wie auf www.entfernt.de erstmals veröffentlicht am 29.04.0000 unter der Überschrift „Z. B. noch tiefer verstrickt“ geschehen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000 Euro. Tatbestand: Der Kläger ist seit 0000 der stellvertretende Stadt-Dechant von K.. Er wurde durch das C. Y. Ende April 0000 beurlaubt. Die Beklagte vertreibt die Printausgaben der Zeitung A. sowie der A. und betreibt das Online-Portal entfernt.de. 0000 war der Kläger als E. in U. angestellt, wurde von dort aber nach K. versetzt, nachdem es Vorwürfe gegeben habe, der Kläger habe mit einem 16-jährigen und anderen „Jungen“ die Sauna besucht und ihnen Pornofilme gezeigt. Ob es diese Vorfälle gab, ist zwischen den Parteien streitig. Im Jahr 0000 kam es zu einem sexuellen Kontakt des Klägers mit einem zum damaligen Zeitpunkt 19-jährigen Mann. Aufgrund dieses Vorfalls erstattete das C. Y. wegen des Verdachts einer Sexualstraftat Anzeige gegen den Kläger bei der Staatsanwaltschaft Düsseldorf. Das Verfahren wurde unter dem Az. 71 Js 110/21 geführt und am 27.04.0000 eingestellt. Im Jahr 0000 kam es zu einem Vorfall, bei dem sich der Kläger mit einem damals 16 oder 17 Jahre altem Prostituiertem am Y.er Hauptbahnhof traf, wo beide sich gegenseitig bei der Masturbation zusahen. Anschließend versuchte dieser, den Kläger mit einem dabei angefertigten Bild zu erpressen, worauf der Kläger Anzeige bei der Polizei erstattete. Gegen den Mann wurde später Strafanzeige erstattet. 0000 wurden die von dem X. im Ruhestand V. O. die Vorwürfe aus dem Jahr 0000 gegenüber der damaligen Ansprechperson für Opfer sexuellen P. im C. Y., Frau M. H., wiederholt. Am 26.04.0000 um 13:59 Uhr übersandte der Chefreporter der Beklagten, J. Q., per Mail eine Anfrage an den Kläger, wie er „die Vorwürfe […], wie sie die Gutachter CU. und JL. (Fallbeispiel 15 bzw. Aktenvorgang 82) in den Berichten darstellen“, bewerte, mit einer Frist zur Stellungnahme bis 18 Uhr am selben Tage. Auf entfernt.de veröffentlichte die Beklagte am 27.04.0000 um 13.30 Uhr unter der Überschrift „Z. B. beförderte P.-I.“ einen Artikel, der sich inhaltlich auch mit Vorwürfen gegen den Kläger wegen strafbaren sexuellen Verhaltens zu Lasten Minderjähriger beschäftigt. Hinsichtlich des Inhalts des Artikels wird auf die Anlage K2 verwiesen. Am 28.04.0000 erschien in der Printausgabe der A.-Zeitung ein Artikel mit leicht abgeänderten Formulierungen unter der gleichen Überschrift. Bezüglich des Artikels wird Bezug genommen auf Anlage K 3. In dem Artikel wurde auch ein Foto des Klägers abgedruckt, das Gegenstand des Antrags zu 3.) ist. Am 29.04.0000 um 17:30 erschien ein Artikel unter der Überschrift „Z. B. noch tiefer verstrickt“ auf entfernt.de, der sich ebenfalls mit dem Fall des Klägers befasst. Wegen des Inhalts des Artikels wird auf Anlage K 5 Bezug genommen. Zum Beleg der Vorwürfe wurde auf einen vertraulichen Bericht des Erzbistums Y. vom 28.09.0000 verwiesen, der dem Artikel vollständig beigefügt war (Anlage K 4). Dieser Artikel erschien am 29.04.0000 unter der Überschrift „JK. / EZ. fordert in A./ B. soll zurücktreten“ mit leicht verändertem Text in der Printausgabe der Bild. Bezüglich des Inhalts wird Bezug genommen auf die Anlage K 6. Auch dieser Artikel enthielt ein Bild des Klägers, das Gegenstand des Antrags zu 6.) ist. Mit Schreiben vom 01.05.0000 (Anlage K9) mahnten die damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers in dessen Namen und Auftrag die Beklagte ab und forderten diese zur Abgabe einer die Wiederholungsgefahr ausräumenden strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Mit Schreiben vom 03.05.2021 (Anlage K10) wies die Beklagte zu 1) die Abmahnung zurück. Auf Antrag des Klägers erließ das Landgericht Köln, Az. 28 O 175/21, mit Beschluss vom 31.05.2021 eine einstweilige Verfügung, im Wesentlichen im Umfang des Klageantrags. Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm ein Unterlassungsanspruch zustehe. Es handele sich bei den angegriffenen Äußerungen um falsche Tatsachenbehauptungen sowie um eine unzulässige Verdachtsberichterstattung. Er behauptet, er habe niemals einen Kindesmissbrauch begangen. Sämtliche Vorwürfe seien insoweit frei erfunden. Er sei auch kein Sexualstraftäter. Er habe bei dem Vorfall 0000 nicht gewusst und nicht erkennen können, dass der andere Mann womöglich minderjährig gewesen sei. 0000 habe es keine „neuen Kontakte des Klägers zu einem minderjährigen Strichjungen“ gegeben. Daher sei auch die Bezeichnung „P.-I.“ eine falsche Tatsachenbehauptung. Selbst wenn man die Äußerungen als Meinungsäußerungen einstufen sollte, handele es sich um unzulässige Schmähkritik, da es an entsprechenden Anknüpfungstatsachen fehle. Soweit es sich bei den Äußerungen um eine Verdachtsberichtserstattung handele, fehle es an einem Mindestmaß an Beweistatsachen. Der Artikel sei zudem einseitig und wahre nicht die Unschuldsvermutung des Klägers. Die berufliche und gesellschaftliche Existenz des Klägers sei bereits jetzt aufgrund der Beurlaubung irreparabel vernichtet worden, so dass das öffentliche Interesse nicht überwiege. Der Kläger sei zudem nicht ausreichend angehört worden. Ihm sei lediglich eine Frist von vier Stunden gesetzt worden. Er habe aber auch nicht das Gutachten nicht gekannt und daher mit der Frage nichts anfangen können. Losgelöst davon verletze die Berichterstattung aber auch seine Intimsphäre. Auch habe er einen Unterlassungsanspruch wegen der Verwendung seines Fotos. Er habe der Veröffentlichung insoweit nicht zugestimmt. Das Bild sei kein Bildnis der Zeitgeschichte. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollstrecken an ihrem gesetzlichen Vertreter es zu unterlassen (Unterstreichungen maßgeblich), 1. in Bezug auf den Kläger im Zusammenhang mit einem behaupteten Missbrauchsskandal im C. Y. zu behaupten bzw. behaupten zu lassen: a) Z. B. beförderte P.-I. b) „Der Y.er Z. S. F. B. (64) hat einen I. befördert – obwohl dieser zuvor Kindesmissbrauch gestanden hat! c) In den Akten des Erzbistums, geht es um Saunabesuche, Alkohol, Masturbation und das Vorspielen von Pornofilmen im Zusammenhang mit Jugendlichen und jungen Erwachsenen. d) Nach A.-Informationen wurde Z. B. im September 2015 von angeblichen neuen Kontakten seines Priesters zu einem minderjährigen „Strichjungen“ diesmal in K. informiert. e) (...) befördert B. diesen Sexualstraftäter nur zwei Jahre später zum Vize-Stadtdechanten von K.. so wie in dem online seit dem 27.04.0000, 13:30 Uhr unter der url https://www.entfernt.html abrufbaren Artikel unter der Überschrift Z. B. beförderte P.-I. geschehen; 2. in Bezug auf den Kläger im Zusammenhang mit einem behaupteten Missbrauchsskandal im C. Y. zu behaupten bzw. behaupten zu lassen a) Z. B. beförderte P.-I. b) „(...) Kindesmissbrauch in seiner R.. Ein I. in B.s C. ist weiter im Dienst, obwohl er sexuelle Handlungen mit einem Minderjährigen gestanden hat! c) In den Akten des Erzbistums, geht es um Saunabesuche, Alkohol, Masturbation und das Vorspielen von Pornofilmen im Zusammenhang mit Jugendlichen. d) Nach A.-Informationen wurde Z. B. im September 0000 von angeblichen neuen Kontakten seines Priesters zu einem minderjährigen „Strichjungen“ diesmal in K. informiert. Dennoch befördert B. diesen Sexualstraftäter! so wie in der Printausgabe der A.-Zeitung vom 28.04.0000 unter der Überschrift Z. B. beförderte P.-I. geschehen; 3. das nachfolgend wieder gegebene Bildnis des Klägers, der auf dem Foto auf der linken Seite zu sehen ist, im Zusammenhang mit einem behaupteten Missbrauchsskandal im C. Y. zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen „Bilddarstellung wurde entfernt“ so wie in der Printausgabe der A.-Zeitung vom 28.04.0000 unter der Überschrift Z. B. beförderte P.-I. geschehen; 4. in Bezug auf den Kläger im Zusammenhang mit einem behaupteten Missbrauchsskandal im C. Y. zu behaupten bzw. behaupten zu lassen a) „Es geht um den Vertuschungsfall des am Dienstag beurlaubten K.er T. N. L.. A. hatte enthüllt, dass B. schon seit September 0000 von den massiven Vorwürfen gegen L.. gewusst hatte,(...) b) (...) Daraus geht hervor: Ein Gemeindemitglied von L.. hatte B. schon im Jahr 2010 persönlich informiert, dass L.. „in den letzten Jahren kein normales Verhältnis zu D. hatte“ . Es habe „immer anzügliche Sprüche, Saunabesuche mit D.“ gegeben. (...) so wie unter der url https://www.entfernt.html am 29.04.0000 um 17:30 Uhr unter Überschrift „Z. B. noch tiefer verstrickt!“ geschehen; 5. in Bezug auf den Kläger im Zusammenhang mit einem behaupteten Missbrauchsskandal im C. Y. zu behaupten bzw. behaupten zu lassen: a) „Es geht um den Vertuschungsfall des am Dienstag beurlaubten K.er T. N. L.. A. hatte enthüllt, dass B. schon seit September 0000 von den massiven Vorwürfen gegen L.. gewusst hatte, (...) (...) Daraus geht hervor: Ein Gemeindemitglied von L.. hatte B. schon im Jahr 2010 persönlich informiert, dass L.. „ in den letzten Jahren kein normales Verhältnis zu D. hatte “. Es habe „immer anzügliche Sprüche, Saunabesuche mit D.“ gegeben . (...) so wie in der Printausgabe vom 29.04.0000 heißt es unter der Überschrift „JK.-Affäre EZ. fordert in A. B. soll zurücktreten“ geschehen; 6. das nachfolgend wieder gegebene Bildnis des Klägers im Zusammenhang mit einem behaupteten Missbrauchsskandal im C. Y. zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen „Bilddarstellung wurde entfernt“ so wie in der Printausgabe der A.-Zeitung vom 29.04.0000 unter der Überschrift „Vertuschungsaffäre EZ. fordert in A. B. soll zurück treten“ geschehen, 7. in Bezug auf den Kläger im Zusammenhang mit einem behaupteten Missbrauchsskandal im C. Y. den als Anlage K 4 dieser Klage beigefügten Bericht des Erzbistums Y. vom 28.09.2018 zu veröffentlichen oder veröffentlichen zu lassen, soweit darin folgende Passagen enthalten sind: a) Zusammenfassung aus der Akte im Fall Dechant N. ..... Hintergrund des damaligen Verfahrens war ein anonymes Schreiben welches bei mehreren Zeitungen einging und den Titel hatte „Vertuschter Missbrauch durch E. oder Y.scher Sexklünger in K.. (...) In diesem Schreiben wurden die Vorwürfe gegen E. (...) sehr detailliert beschrieben. (...) Aus der Akte sind im Zusammenhang mit E. L.. folgende Sachverhalte zu entnehmen: (...) 0000 Ein 19-jähriger Mann berichtet, dass Pfr L.. ihm heterosexuelle Pornos gezeigt hätte und ihn an Hals und Hand geküsst hätte. L.. gibt an, sich an diese Nacht nicht erinnern zu können., ist sich aber sicher, keine Pornos gezeigt zu haben. (...) September 0000 Pfr L.. hatte mit einem 18-jährigen Stricher (wohl unentgeltlich auf dem Bahnhofsgelände) mastrubiert. (...) Im Mai 0000 gehen Hinweise aufgrund einer Meldung eines 20-jährigen Mannes ein, der behauptet, von L.. sexuell berührt, mastrubiert etc. in die Sauna geführt sowie Pornofilme vorgespielt zu bekommen haben. Im Mai 0000 gehen über Frau H. weitere Hinweise ein, das Pfr. L.. in den Jahren 0000/0000 oft mit einem 16-jährigen und weiteren Jungen in die Sauna gegangen sei. Weiterhin wurde der Vorwurf erhoben, dass einmal reichlich Alkohol konsumiert wurde und dabei Pornofilme geguckt wurden. (...) Mai 0000 Es gibt ein anonymes Schreiben an WB B., (Blatt 34 der Akten) durch ein Gemeindemitglied, dass L.. „in den letzten Jahren kein normales Verhältnis zu D. hatte, immer anzügliche Sprüche, Saunabesuche mit D., Herumtreiben in homosexuellen Kreisen. (...) Als Ergebnis ist festzuhalten, dass Pfr. L.. einige Vorwürfe aus der Vergangenheit eingeräumt hat (...) Im Fall Pfr. L..hat es mehrere Fälle von unangemessenem Verhalten gegeben. Darunter auch mehrere Hinweise auf übergriffiges Verhalten auf Minderjährige. Es gibt eingeräumte Kontakte zu einem 18-jährigen Stricher. (...) Im Jahr 0000 gehen weitere Hinweise auf mögliches Fehlverhalten ein, die sich sowohl auf Erwachsene als auch auf Minderjährige beziehen. (...) so wie auf www.entfernt.de erstmals veröffentlicht am 29.04.0000 unter der Überschrift „Z. B. noch tiefer verstrickt“ geschehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass ein Unterlassungsanspruch des Klägers nicht bestehe. Bei der der Bezeichnung des Klägers als „P.-I." handele es sich um eine zulässige Meinungsäußerung. Es lägen etliche tatsächliche Anknüpfungstatsachen vor, die diese Bewertung rechtfertigen. Sie behauptet, dass der Kläger gewusst habe, dass es sich bei dem Mann bei dem Vorfall 0000 um einen 16-jährigen Prostituierten gehandelt habe und dass er diesen für seine sexuellen Dienstleistungen entlohnt habe. Dies habe er seinem Arzt Dr. RF. aus eigenen Stücken geschildert. Zudem behauptet sie, der Kläger habe Saunabesuche mit Jugendlichen getätigt und diesen unter Alkoholeinfluss Pornofilme vorgespielt. So soll er schon 0000 mit einem damals 16-jährigen die Sauna besucht und diesem Pornofilme gezeigt haben. Aus diesem Grund handele es sich bei sämtlichen Textpassagen um wahre Tatsachenbehauptungen bzw. zulässige Meinungsäußerungen. Auch nach seiner Versetzung nach K. soll er wiederholt versucht haben, intimen Kontakt zu dem damals 13-jährigen YZ. LP. zu suchen. Es seien auch immer wieder weitere Hinweise auf ein Auch die Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung, auf die es daher gar nicht ankomme, seien selbstverständlich eingehalten worden. Insbesondere sei der Kläger angehört worden. Neben der strafrechtlichen Definition von sexuellem Missbrauch gebe es aber noch eine sozialwissenschaftliche Definition, unter die sich sämtliche Vorfälle subsumieren ließen. Bei der Äußerung „Ungeachtet dessen beförderte B. diesen Sexualstraftäter nur zwei Jahre später zum Vize-Stadtdechanten von K.“ sei zu beachten, dass bei der Bewertung von rechtlich relevanten Vorfällen ein großer Gestaltungsspielraum zustehe, der nur eingeschränkt gerichtlich überprüft werden könne. Sie behaupten, dass selbst das C. Y. seinerzeit festgestellt habe, dass E. ZZ. durch seinen „Prostituierten-Kontakt" gegen c. 1395 § 1 CIC/1983 verstoßen, also eine Sexualstraftat nach kanonischem Recht begangen habe. Sie sind der Ansicht, dass das C. Y. bei ordnungsgemäßer Prüfung außerdem zu dem Ergebnis hätte kommen müssen, dass gleichzeitig eine Sexualstraftat gemäß c. 1395 § 2 CIC/1983 vorgelegen habe, weil das Delikt in der Öffentlichkeit sowie an einem Minderjährigen vollzogen worden sei. Schließlich handele es sich bei der Äußerung „Z. S. F. B., der Erzbischof von Y., hat einen Missbrauchspriester befördert" um eine zulässige Bewertung des geschilderten Gesamtgeschehens. In der mündlichen Verhandlung vom 25.04.0000 haben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten die Vollmacht der Prozessvertreter des Klägers gerügt. Das Gericht hat die Prozessbevollmächtigten des Klägers darauf durch Beschluss einstweilen zur Prozessführung zugelassen und ihnen eine Frist zur Einreichung einer schriftlichen Vollmacht von 2 Wochen gesetzt. Mit Schriftsatz vom 25.04.2022, eingegangen am 27.04.2022 hat der Kläger eine von ihm unterschriebene Vollmacht seiner Prozessbevollmächtigten zur Akte gereicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet. Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. Insbesondere ist der Kläger ordnungsgemäß nach § 78 Abs. 1 S. 1 ZPO durch seine Prozessbevollmächtigten vertreten. Die von dem Kläger unterschriebe Prozessvollmacht ist innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist zu den Akten nachgereicht worden, § 80 S. 2 ZPO. Die Klage ist vollumfänglich begründet. I. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG hinsichtlich der streitgegenständlichen Berichterstattungen vom 27.04.0000 (Online-Artikel nach dem Antrag zu 1.) bzw. vom 28.04.0000 (Printartikel nach dem Antrag zu 2.) unter dem Gesichtspunkt der Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt es sich um einen sogenannten offenen Tatbestand, d. h. die Rechtswidrigkeit ist nicht durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert, sondern im Rahmen einer Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles und Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit positiv festzustellen (Sprau in: Grüneberg, Kommentar zum BGB, 81. Auflage 2022, § 823 BGB, Rn. 95 m. w. N.). Stehen sich als widerstreitende Interessen - wie vorliegend - die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG) gegenüber, kommt es für die Zulässigkeit einer Äußerung maßgeblich darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt. Tatsachen sind innere und äußere Vorgänge, die zumindest theoretisch dem Beweis zugänglich sind und sich damit als wahr oder unwahr feststellen lassen, während Meinungsäußerungen durch das Element der Stellungnahme, des Meines und Dafürhaltens geprägt sind. Unabdingbare Voraussetzung für eine zutreffende Einordnung einer Äußerung ist die Ermittlung des Aussagegehalts. Dabei darf nicht isoliert auf den durch den Antrag herausgehobenen Text abgestellt werden. Vielmehr ist dieser im Zusammenhang mit dem gesamten Aussagetext zu deuten. Dabei ist auf den objektiven Sinn der Äußerung aus der Sicht eines unvoreingenommenen Durchschnittslesers abzustellen (vgl. BGH, NJW 1998, 3047). Auch wenn sich wertende und tatsächliche Elemente in einer Äußerung so vermengen, dass diese insgesamt als Werturteil anzusehen ist, kann die Richtigkeit der tatsächlichen Bestandteile im Rahmen einer Abwägung der Rechte eine Rolle spielen. Enthält die Meinungsäußerung erwiesen falsche oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen, so wird regelmäßig das Grundrecht der Meinungsfreiheit hinter dem durch das grundrechtsbeschränkende Gesetz geschützten Rechtsgut zurücktreten. Jedenfalls fällt die Richtigkeit des tatsächlichen Äußerungsgehalts, der dem Werturteil zugrunde liegt, regelmäßig bei der Abwägung ins Gewicht. Anders liegt es nur, wenn der tatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm ist, dass er gegenüber der subjektiven Wertung in den Hintergrund tritt. Wenn sich einer Äußerung die Behauptung einer konkret greifbaren Tatsache nicht entnehmen lässt und sie bloß ein pauschales Urteil enthält, tritt der tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung zurück und beeinflusst die Abwägung nicht (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2008 - VI ZR 189/06). Im Gegensatz zur Tatsachenbehauptung misst eine Meinungsäußerung einen Vorgang oder Zustand an einem vom Kritiker gewählten Maßstab. Es kommt darauf an, ob die Äußerung durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder des Meinens geprägt ist. Auf den Wert, die Richtigkeit oder die Vernünftigkeit der Äußerung kommt es nicht an (vgl. BVerfG, NJW 1983, 1415, 1416). Mit Rücksicht auf die Meinungsfreiheit ist der Begriff der Meinung in Art. 5 Abs. 1 GG grundsätzlich weit zu verstehen: Sofern eine Äußerung durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, fällt sie in den Schutzbereich des Grundrechts. Das muss auch dann gelten, wenn sich diese Elemente - wie häufig - mit Elementen einer Tatsachenmitteilung oder -behauptung verbinden oder vermischen, jedenfalls dann, wenn beide sich nicht trennen lassen und der tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung in den Hintergrund tritt (vgl. BVerfG, a.a.O.). Für die Wahrheit der behaupteten Tatsache trifft im Rahmen des Unterlassungsanspruchs grundsätzlich den Kläger die Darlegungs- und Beweislast, da im Ausgangspunkt die Unwahrheit einer Behauptung grundsätzlich von demjenigen zu beweisen ist, der sich gegen die Äußerung wendet (vgl. Burkhardt in Wenzel: Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Auflage 2018, Kap. 12, Rn. 138 f.). Allerdings tritt eine Beweislastumkehr hinsichtlich des Wahrheitsbeweises dann ein, wenn Streitgegenstand eine üble Nachrede ist. In diesem Fall trifft nach der über § 823 Abs. 2 BGB in das Deliktsrecht transformierten Beweisregel des § 186 StGB grundsätzlich den Schädiger die Beweislast für die Wahrheit der ehrbeeinträchtigenden Behauptung, sofern die Wahrheit der Tatsachenbehauptung zum Zeitpunkt ihrer Äußerung ungewiss ist (vgl. BGH, NJW 2013, 790 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98; Sprau, a.a.O., Rn. 102). Vor diesem Hintergrund gilt hinsichtlich der streitgegenständlichen Äußerungen das Folgende: a) Der Kläger muss die ihn betreffende Äußerung „Z. B. beförderte P.-I.“ nicht dulden. Der durchschnittliche Rezipient versteht die Bezeichnung des Klägers als „P.-I.“ im konkreten Kontext des Artikels als auf den in diesem Artikel wiedergegeben Vorfall aus dem Jahr 0000 gestützte Bewertung. Insofern kommt es nicht darauf an, ob weitere Vorfälle aus der Vergangenheit eine hinreichende Tatsachengrundlage für eine derartige Bewertung darstellen könnten. Zwar muss der Äußernde grundsätzlich nicht die einer Bewertung zugrunde liegenden Tatsachen mitteilen. Wenn allerdings – wie vorliegend – bestimmte Tatsachen genannt werden, geht das Verständnis des Rezipienten dahingehend, dass die Meinungsäußerung auch auf diese gestützt werden soll. Der Vorfall vom 2001 stellt hingegen, so wie er im Artikel konkret geschildert wird, keine geeignete wahre Tatsachengrundlage dar. Aufgrund der unzutreffenden Bezeichnung des Klägers als „Sexualstraftäter“ (siehe unten) und der unwahren Angabe, dass dieser „Sex mit dem obdachlosen und minderjährigen Prostituierten gestanden“ habe, stellt sich der Rezipient unter der Bezeichnung „Missbrauchspriester“ einen nicht mit dem tatsächlich stattgefundenen Geschehen übereinstimmenden Sachverhalt vor. Ob es in der Vergangenheit andere Vorfälle gegeben hat, die eine Bezeichnung als „P.-I.“ rechtfertigen, wie es die Beklagte vorträgt, kommt es nicht an, weil die Beklagte ihre Bewertung aus Sicht des Lesers ausschließlich auf den konkret und falsch von ihr dargestellten Sachverhalt von 0000 stützt. Der durchschnittliche Leser macht sich angesichts der Bezeichnung des Klägers als Sexualstraftäter und der Angabe, dieser habe „Kindesmissbrauch“ gestanden, auch keine Gedanken darüber, ob der Kläger unter sozialwissenschaftlichen Kategorien als Missbrauchspriester bezeichnet werden darf, sondern er versteht die Äußerung als Wertung, dass der Kläger sich wegen Kindesmissbrauchs nach deutschem Strafrecht strafbar gemacht hat. b) Die Äußerung „Der Y.er Z. S. F. B. (64) hat einen I. befördert – obwohl dieser zuvor Kindesmissbrauch gestanden hat!“ im Online-Artikel ist ebenfalls unzulässig. Der Prostituierte war unstreitig zum Zeitpunkt des geschilderten Geschehens kein Kind mehr. Das Verständnis des Durchschnittlesers geht dahingehend, dass ein Kind jünger als sechzehn Jahre ist. Die Behauptung ist auch deshalb falsch, weil der Kläger zu keinem Zeitpunkt eingeräumt hat, von der Minderjährigkeit des Prostituierten gewusst zu haben. Die entsprechende Äußerung im Printartikel „(...) Kindesmissbrauch in seiner R.. Ein I. in B.s C. ist weiter im Dienst, obwohl er sexuelle Handlungen mit einem Minderjährigen gestanden hat!“ ist in ihrem zweiten Teil betont objektiver und näher an der Wahrheit. Durch das vorangestellte „Kindesmissbrauch in seiner R.“ wird jedoch gleichfalls ein falsches Bild des Lesers von dem Vorfall hervorgerufen, da der Prostituierte kein Kind mehr war. c) Bei der Äußerung „In den Akten des Erzbistums geht es um Saunabesuche, Alkohol, Masturbation und das Vorspielen von Pornofilmen im Zusammenhang mit Jugendlichen [und jungen Erwachsenen]“ handelt es sich um eine unzulässige Verdachtsäußerung. Die Beklagte gibt lediglich in den Akten des Erzbistums verschriftlichte Vorwürfe gegen den Kläger wieder und lässt offen, ob diese Vorfälle tatsächlich stattgefunden haben. Diese Tatsachen werden vom Kläger bestritten. Sein schlichtes Bestreiten der Vorwürfe ist in diesem Fall zulässig, da die Beklagte selbst keinen substantiierten Vortrag zu den angeblichen Vorfällen gemacht hat. Sie hat zwar einige Zeugen benannt, die zu den Vorfällen etwas sagen könnten. Es ist ihr allerdings nicht gelungen, ein über bloße Vermutungen und Andeutungen hinausgehendes tatsächliches und dem Beweis zugängliches Geschehen zu präsentieren, das die gegen den Kläger gerichteten Vorwürfe begründen könnte. Den Beweisangeboten der Beklagten musste die Kammer daher auch nicht nachgehen, weil es sich um bloße Ausforschungsbeweise gehandelt hätte. Nach den Voraussetzungen der zulässigen Verdachtsberichterstattung ist die Äußerung zweifellos rechtswidrig. Es fehlt nach dem soeben Ausgeführten an einem Mindestbestand an Beweistatsachen. Der Artikel ist zudem nicht ausgewogen, denn er erwähnt mit keinem Wort, dass der Kläger die Vorwürfe bestreitet. Der Kläger ist vor der Veröffentlichung der Artikel auch nicht hinreichend vorher angehört worden. Die an den Kläger gerichtete Mail des Redakteurs vom 26.04.0000 enthält nur einen kurzen Verweis auf das Gutachten von CU. und JL. und eine pauschale Frage, wie sich der Kläger zu den Vorwürfen positioniere. Die Beklagte hat schon gar nicht vorgetragen, auf welche angeblichen Taten sich diese Vorwürfe genau beziehen. Der Kläger bestreitet zudem, die Gutachten zum damaligen Zeitpunkt schon gekannt zu haben. Die insoweit beweisbelastete Beklagte behauptet lediglich, dass der Kläger dieses Gutachten am 26.04.2021 gekannt haben muss, erläutert aber nicht, warum dem so sein müsse, und bietet hierfür zudem keinen Beweis an. Die von dem Redakteur gesetzte Frist von lediglich vier Stunden zur Stellungnahme war zudem offensichtlich zu kurz bemessen. Bei einem E. kann die Beklagte nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass dieser seine Arbeitszeit hauptsächlich vor dem PC verbringt, wo er unmittelbar Kenntnis von einer Mail erhalten könnte. d) Die Äußerung „…wurde Z. B. im September 0000 von angeblichen neuen Kontakten seines Priesters zu einem minderjährigen „Strichjungen“ diesmal in K. informiert“ ist unter den Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung ebenfalls rechtswidrig. Hier fehlt es an jeglichem Mindestbestand an Beweistatsachen, weil auch die Beklagte auch schon keinerlei Vortrag dazu bringt, wie es zu diesem Verdacht gekommen sein soll. Der Artikel ist ebenso nicht ausgewogen, und der Kläger ist auch nicht zu diesem Vorwurf angehört worden. e) Ebenso verletzt die Aussage „…befördert B. diesen Sexualstraftäter “ das Persönlichkeitsrecht des Klägers, auf den sich die Äußerung bezieht. Bei der Bezeichnung Klägers als „Sexualstraftäter“ handelt es sich um eine unzutreffende Tatsachenbehauptung bzw. um eine Meinungsäußerung mit unzutreffendem Tatsachenkern. Der durchschnittliche Rezipient versteht die Äußerung dahingehend, dass der Kläger eine im Strafgesetzbuch enthaltenen Tat begangen hat. Dies ist unstreitig nicht der Fall. Soweit die Beklagte vorträgt, dass ein Verstoß gegen eine kirchenrechtliche Vorschrift vorliege, entspricht dies nicht dem Verständnis des Durchschnittlesers. II. Dem Kläger steht nach seinem Antrag zu 3. ein Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung seines Bildnisses im Zusammenhang mit dem behaupteten Missbrauchsskandal im C. Y. gegen die Beklagte zu aus den §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GH. Die Wiedergabe der Bildnisse verletzt den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in Form ihres Rechts am eigenen Bild. Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (grundlegend BGH, NJW 2007, 1977). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§§ 22 S. 1 KUG). Hiervon besteht allerdings gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Die Beurteilung, ob ein Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG einerseits und den Rechten der Presse und des Rundfunks aus Art. 5 Abs. 1 GG, andererseits (vgl. BGH, a.a.O.). Dabei ist der Beurteilung ein normativer Maßstab zu Grunde zu legen, welcher die Pressefreiheit und zugleich den Schutz der Persönlichkeit und der Privatsphäre ausreichend berücksichtigt (BGH, NJW 2009, 757). Maßgebend ist hierbei das Interesse der Öffentlichkeit an vollständiger Information über das Zeitgeschehen. Der Begriff des Zeitgeschehens ist zu Gunsten der Pressefreiheit in einem weiten Sinn zu verstehen; er umfasst nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Ein Informationsinteresse besteht allerdings nicht schrankenlos. Vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (BGH, a.a.O.). Gegenüber einer bloßen Wortberichterstattung bedeutet es typischerweise einen stärkeren Eingriff in die persönliche Sphäre dar, wenn jemand das Erscheinungsbild einer Person in einer Lichtbildaufnahme fixiert, verfügbar macht und der Allgemeinheit so vorführt. Speziell für eine - wie hier - der Öffentlichkeit unbekannte Privatperson, aber auch für Prominente stellt eine Bildberichterstattung in der Regel einen stärkeren Eingriff in die Privatsphäre dar als eine Wortberichterstattung (OLG Y., Urteil vom 21.02.2019, 15 U 132/18, Rn. 16, juris, m.W.N.) Bei der Gewichtung des Informationsinteresses im Verhältnis zu dem kollidierenden Persönlichkeitsschutz kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu. Entscheidend ist insbesondere, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie – ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis – lediglich die Neugier der Leser befriedigen (BGH, a.a.O.). Der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung ist dabei im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, und unter Berücksichtigung der zugehörigen Berichterstattung zu ermitteln. Daneben sind für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes der Anlass der Bildberichterstattung und die Umstände in die Beurteilung mit einzubeziehen, unter denen die Aufnahme entstanden ist, etwa durch Ausnutzung von Heimlichkeit und beharrlicher Nachstellung. Auch ist bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird (BGH, a.a.O.). Das Gewicht der mit der Abbildung verbundenen Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts ist erhöht, wenn der Betroffene nach den Umständen, unter denen die Aufnahme gefertigt wurde, typischerweise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht in den Medien abgebildet zu werden, etwa weil er sich in einer durch Privatheit geprägten Situation, insbesondere einem besonders geschützten Raum, aufhielt (BGH, Urteil vom 29.05.2018 – VI ZR 56/17, BeckRS 2018, 15541 Rn. 18). Eine Einwilligung in die Veröffentlichung der Aufnahmen hat der Kläger unstreitig nicht erteilt. Nach der gebotenen Abwägung aller wesentlichen Umstände kann dahinstehen, ob es sich bei den Aufnahmen um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG handelt, denn zumindest überwiegen die berechtigten Interessen der Kläger die Nichtveröffentlichung der Bilder. Zwar ist der Kläger keine für die Öffentlichkeit völlig unbekannte Person, sondern hat als stellvertretender Stadtdechant von K. eine gewisse lokale Prominenz. Das Foto zeigt lediglich das Gesicht des Klägers, stellt diesen also selbst in keiner Form despektierlich dar. Es dient lediglich dazu, dem im Artikel thematisierten „Missbrauchspriester“ ein Gesicht zu geben und ihn identifizierbar machen. Damit hängt die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung des Bildnisses aber in erster Linie von der Zulässigkeit der den Kläger identifizierenden Verdachtsberichterstattung ab. Diese ist, wie unter I. dargelegt, aber rechtswidrig. Daher kann für die Veröffentlichung des Bildnisses des Klägers in deren Rahmen nichts anderes gelten. Bei einer Verdachtsberichterstattung unter Verwendung (auch) eines Lichtbildes als Identifizierungsmerkmal ist bei der Abwägung der widerstreitenden Belange besonders zu berücksichtigen, dass die Veröffentlichung eines Lichtbildes schon wegen der stärkeren Intensität des optischen Eindrucks deutlich weitgehender als eine reine Namensnennung geeignet ist, besondere öffentliche Aufmerksamkeit an der Person zu erregen und damit auch die Prangerwirkung noch zu verstärken. Dies gilt insbesondere bei – wie hier – zuvor in der Öffentlichkeit unbekannten Personen, bei denen die Kundgebung ihres konkreten Aussehens ihre Wiedererkennung in der Öffentlichkeit deutlich wahrscheinlicher macht (OLG Köln, Beschluss vom 15.10.2020 – 15 W 52/20). Der Kläger hat daher auch bezüglich seines Rechts am eigenen Bild ein Anonymitätsinteresse, welches über die Identifizierbarmachung durch Namensnennung hinausgeht. Dabei geht es nicht um die – unzulässige – Prüfung, ob die Presse theoretisch auch ohne Bildveröffentlichung hätte über den Vorfall berichten können. Bei allem berechtigten Interesse der Öffentlichkeit an der Berichterstattung wäre der Kläger letztlich schutzlos vor öffentlicher Anprangerung, wenn er in derartiger Weise als einer der Haupttäter des Missbrauchskomplexes im C. Y. gezeigt werden könnten, ohne dass er einer der ihm vorgeworfenen Tat überführt worden wäre. Ein solcher Eingriff in sein Recht am eigenen Bild ist nicht mehr verhältnismäßig. III. Der Kläger hat auch bezüglich der ihn identifizierenden Berichterstattung in den Artikeln vom 29.04.0000 (Online-Artikel gemäß Antrag zu 4. und Printartikel gemäß Antrag zu 5.). Mit den Äußerungen „Es geht um den Vertuschungsfall des am Dienstag beurlaubten K.er T. N. L.. A. hatte enthüllt, dass B. schon seit September 0000 von den massiven Vorwürfen gegen L.. gewusst hatte,(...)“ sowie „(...) Daraus geht hervor: Ein Gemeindemitglied von L.. hatte B. schon im Jahr 0000 persönlich informiert, dass L.. „in den letzten Jahren kein normales Verhältnis zu D. hatte“. Es habe „immer anzügliche Sprüche, Saunabesuche mit D.“ gegeben. (...)“ wird in den Kläger durch Nennung seines Vornamens, des ersten Buchstaben seines Nachnamens und der Angabe seines Posten als K.er Dechant identifizierender Weise über den Verdacht berichtet, der Kläger am Missbrauchskomplex im C. Y. beteiligt, insbesondere durch „anzügliche Sprüche und Saunabesuche“ gegenüber und mit D.. Für diese Verdachtsberichterstattung ist wiederum kein Mindestbestand an Beweistatsachen ersichtlich. Dabei kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, dass es eventuell in den frühen 90er Jahren in U. Zwischenfälle mit dem Kläger gegeben haben könnte. Denn aus dem Kontext des Artikels geht hervor, dass Vorwürfe aus den letzten Jahren vor 0000 in K. behauptet werden. Hier fehlt es jedoch bereits an einem konkreten Vortrag dazu, was dem Kläger überhaupt genau zur Last gelegt wird. Beweise für ein Fehlverhalten sind erst recht nicht ersichtlich. Bis auf den Bericht vom 28.09.0000, der Gegenstand des Antrags zu 7. ist und der sich auf ein anonymes Schreiben eines Gemeindemitglieds von Mai 2010 bezieht, werden nicht vorgelegt. Der Bericht selbst fasst auch lediglich zusammen, welche Vorwürfe in den Akten aufgeführt sind und ist daher selbst kein Beweismittel. Der Kläger wurde auch vor diesem Bericht nicht ausreichend angehört und konnte daher keine Stellung beziehen. Dementsprechend fehlt es dem Artikel auch an der erforderlichen Ausgewogenheit. Aus diesen Gründen ist auch die Veröffentlichung des Bildnisses des Klägers nach dem Antrag zu 6. unzulässig und dem Kläger steht ein dementsprechender Unterlassungsanspruch zu. Bezüglich der Voraussetzungen kann auf die Ausführungen unter II. Bezug genommen werden. Es handelt sich um einen kleineren Ausschnitt desselben Fotos wie beim Antrag zu 3. Wiederum dient das Foto dazu, dem vermeintlichen Täter ein Gesicht zu geben. Die Rechtswidrigkeit der Verbreitung des Bildnisses ist daher wieder maßgeblich auf die unzulässige Wortberichterstattung zurückzuführen. IV. Auch nach ihrem Antrag zu 7.) ist die Klage schließlich erfolgreich. Bei den angegriffenen Äußerungen, die die Beklagte dem internen Bericht vom 28.09.2018 entnommen hat, den sie – nur unwesentlich geschwärzt – veröffentlicht hat, handelt es sich um den Kläger identifizierende Verdachtsäußerungen. Die Veröffentlichung des Verdachts ist daher insgesamt an den Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung zu messen. Auf einen Mindestbestand an Beweistatsachen kann sich die Beklagte dabei nicht berufen. Der Bericht selbst fasst nur die verschiedenen gegen den Kläger gesammelten Vorwürfe zusammen, ist aber selbst kein Beweismittel für die Richtigkeit der Vorwürfe. Der Kläger wurde zu diesem Bericht und den darin enthaltenen Vorwürfen auch überhaupt nicht angehört. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 100.000,00 EUR festgesetzt.