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Urteil

154 Ns 73/19

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2022:0530.154NS73.19.00
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Tenor

Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft und unter Verwerfung der Berufung im Übrigen wird das Urteil des Amtsgericht Köln vom 23.08.2019, Az.: 583 Ls 459/13, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Angeklagte V. wird wegen fahrlässigen Bankrotts und vorsätzlicher Insolvenzverschleppung zu einer

Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 100 EUR

verurteilt, von denen wegen überlanger Verfahrensdauer bereits 20 Tagessätze als vollstreckt gelten.

Der Angeklagte L. wird wegen fahrlässigen Bankrotts und vorsätzlicher Insolvenzverschleppung zu einer

Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 40 EUR

verurteilt, von denen wegen überlanger Verfahrensdauer bereits 20 Tagessätze als vollstreckt gelten.

Der Angeklagte P. wird wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung zu einer

Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 60 EUR

verurteilt, von denen wegen überlanger Verfahrensdauer bereits 20 Tagessätze als vollstreckt gelten. Im Übrigen wird der Angeklagte P. freigesprochen.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens sowie ihre notwendigen Auslagen. Soweit der Angeklagte P. freigesprochen worden ist, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen.

- Angewendete Vorschriften: §§ 283 Abs. 5 Nr. 1 in Verbindung mit 283 Abs. 1 Nr. 7a, 14, 25 Abs. 2, 53 StGB, § 15a Abs. 4 InsO -

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft und unter Verwerfung der Berufung im Übrigen wird das Urteil des Amtsgericht Köln vom 23.08.2019, Az.: 583 Ls 459/13, abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Angeklagte V. wird wegen fahrlässigen Bankrotts und vorsätzlicher Insolvenzverschleppung zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 100 EUR verurteilt, von denen wegen überlanger Verfahrensdauer bereits 20 Tagessätze als vollstreckt gelten. Der Angeklagte L. wird wegen fahrlässigen Bankrotts und vorsätzlicher Insolvenzverschleppung zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 40 EUR verurteilt, von denen wegen überlanger Verfahrensdauer bereits 20 Tagessätze als vollstreckt gelten. Der Angeklagte P. wird wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 60 EUR verurteilt, von denen wegen überlanger Verfahrensdauer bereits 20 Tagessätze als vollstreckt gelten. Im Übrigen wird der Angeklagte P. freigesprochen. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens sowie ihre notwendigen Auslagen. Soweit der Angeklagte P. freigesprochen worden ist, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen. - Angewendete Vorschriften : §§ 283 Abs. 5 Nr. 1 in Verbindung mit 283 Abs. 1 Nr. 7a, 14, 25 Abs. 2, 53 StGB, § 15a Abs. 4 InsO - G r ü n d e : I. Mit Urteil des Amtsgerichts Köln vom 23.08.2019, Az.: 583 Ls 459/13, Bl. 735 ff. d.A., sind die Angeklagten vom Vorwurf der gemeinschaftlichen Insolvenzverschleppung und des gemeinschaftlichen Bankrotts freigesprochen worden. Die Staatsanwaltschaft hat hiergegen am 26.08.2019, eingegangen am selben Tag, Bl. 733 d.A., form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Die Berufung der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Das Strafverfahren hatte folgenden Verlauf: Am 21.06.2013 ist das Ermittlungsverfahren den Angeklagten bekanntgegeben worden. Die Polizei hat sodann durch telefonische Befragung von Angestellten der A. und des Zeugen W. ermittelt. Am 11.12.2013 ist Anklage zum Amtsgericht Köln erhoben worden. Nach Zustellung der Anklageschrift haben die Verteidiger der Angeklagten P. und V. eine Einstellung des Strafverfahrens angeregt. Am 25.03.2014 bzw. 06.05.2014 ist mit den Verteidigern ein Termin zur Hauptverhandlung abgesprochen worden, in dem über eine Einstellung des Verfahrens oder eine Verständigung gesprochen werden sollte. Am 19.08.2014 hat ein Hauptverhandlungstermin stattgefunden. Als sowohl eine Verfahrenseinstellung als auch eine Verständigung scheiterten, ist das Verfahren ausgesetzt worden. Mit Verfügung vom 26.08.2014 hat das Amtsgericht Nachermittlungen zum Eintritt der Insolvenzreife bei dem Insolvenzverwalter und ggf. weiteren Ermittlungsansätzen veranlasst. Nachdem der Insolvenzverwalter schriftlich als Zeuge vernommen worden war, hat die Staatsanwaltschaft im Oktober 2014 die Akte zurück an das Amtsgericht versandt, das zunächst dem Insolvenzgericht Akteneinsicht gewährt hat. Im Januar 2015 hat das Amtsgericht erneute Nachermittlungen veranlasst. Sodann sind durch die Polizei die Zeugen U., Q., C., K., M., J., G. und H. vernommen und die Akte im Mai 2015 zurück an das Amtsgericht versandt worden. In der Folge hat das Amtsgericht den Verteidigern sowie dem Insolvenzverwalter Akteneinsicht gewährt. Im Juni 2016 hat das Amtsgericht um weitere Nachermittlungen, nämlich der Erstellung eines Überschuldungsstatus, gebeten. Die Staatsanwaltschaft hat die Akte unerledigt zurückgesandt, weil der Anklage nur Zahlungsunfähigkeit zu Grunde liege. Im Juli 2016 hat der neue Abteilungsrichter den Sachstand zusammengefasst und erneut um Nachermittlung zur Frage der Überschuldung gebeten. Ende August 2016 hat der Bericht der Wirtschaftsreferentin vorgelegen. Von September bis Ende Dezember 2016 hat das Amtsgericht den Verteidigern Akteneinsicht zur Kenntnisnahme der Nachermittlungen gewährt. Sodann ist Hauptverhandlungstermin für März 2017 bestimmt worden. Im Termin ist die Sache auf unbestimmte Zeit vertagt worden. Am 20.07.2017 hat der Abteilungsrichter vermerkt, dass derzeit die Erforderlichkeit eines externen Gutachtens geprüft werde. Im September 2017 sind die Akten des von dem Insolvenzverwalter gegen die Angeklagten geführten Zivilprozesses, Az.: 18 U 191/15, beigezogen worden. Im April 2018 ist ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben worden. Im September 2018 hat der Sachverständige einen Zwischenbericht erstellt. Im Januar 2019 hat das Amtsgericht dem Sachverständigen eine Stellungnahme der Staatsanwaltschaft mit der Bitte um Stellungnahme weitergeleitet, die der Sachverständige im April 2019 beantwortet hat. Sodann ist Hauptverhandlungstermin bestimmt worden. Im Termin zur Hauptverhandlung im August 2019 sind die Angeklagten freigesprochen worden. Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist beim Landgericht am 08.10.2019 eingegangen. Die Akte hat sich sodann zunächst beim Amtsgericht zur Anweisung von Rechnungen sowie beim Bezirksrevisor befunden. Ab Juni 2020 hat die Akte erneut dem Landgericht vorgelegen. Im Mai 2021 hat der Vorsitzende Sitzungstage abgefragt und die Sache der Dezernatsnachfolgerin zur Terminierung vorgelegt. Im September 2021 ist auf November 2021 terminiert worden. Die Termine sind im Oktober 2021 wegen kurzfristigen Wechsels im Kammervorsitz aufgehoben worden. Sodann ist im Februar 2022 eine Neuterminierung auf Mai 2022 erfolgt. II. 1. Der Angeklagte O. B. V. wurde am 02.08.0000 in F. als Sohn einer Krankenschwester und eines LKW-Fahrers geboren. Er hat einen jüngeren Bruder. Er wuchs im elterlichen Haushalt auf. Nach dem Abitur studierte er Betriebswirtschaft. Anschließend arbeitete er bei der Fa. N. D., wo er von 1995 bis 2003 Vertriebsleiter war. Von 2003 bis 2009 war er Geschäftsführer der Fa. E. Z.-GmbH in X.. Im Jahr 2009 wechselte er als Vorstand zur T. Y. AG, wo er nach der Übernahme im Rahmen des Insolvenzverfahrens noch bis April 2014 Geschäftsführer der Nachfolgeorganisation, der T. GmbH, war. Seit 2014 leitet er den Vertrieb der S. GmbH und verdient dort monatlich 5.000,00 EUR brutto. Er ist seit 2015 in zweiter Ehe verheiratet. Aus erster Ehe hat er eine Tochter, die Medizin studiert und der er monatlich 800,00 EUR Unterhalt zahlt. Er wohnt mit seiner Frau in einer seiner Frau gehörenden Immobilie. Er trinkt keinen Alkohol und konsumiert keine Betäubungsmittel. Infolge der Insolvenz der T. Y. AG und sich daran anschließender zivilrechtlicher Haftung wurde das Privatinsolvenzverfahren über das Vermögen des Angeklagten V. eröffnet. Der Angeklagte V. ist nicht vorbestraft. 2. Der Angeklagte I. L. wurde am 10.10.0000 in R. geboren. Er wuchs mit zwei älteren Brüdern, einer älteren und einer jüngeren Schwester im elterlichen Haushalt auf. Sein Vater war Arzt, seine Mutter Hausfrau. Nach dem Abitur machte er zunächst eine Banklehre und studierte dann Betriebswirtschaftslehre. Anschließend arbeitete er 14 Jahre bei der LW. Bank, bevor er im Jahr 2002 bei der T. Y. AG zum Finanzvorstand bestellt wurde. Er ist seit dem Jahr 2005 verheiratet. Seine Frau ist Angestellte. Das Paar wohnt in einer der Ehefrau gehörenden Immobilie. Herr L. arbeitet als Unternehmensberater. Er ist angestellt bei einer UG, deren Inhaberin seine Ehefrau ist und erzielt ein monatliches Netto-Gehalt von 1.000,00 EUR. Die UG erzielt keinen Jahresüberschuss. Infolge der Insolvenz der T. Y. AG und sich daran anschließender zivilrechtlicher Haftung wurde im Jahr 2017 das Privatinsolvenzverfahren über das Vermögen des Angeklagten L. eröffnet. Er trinkt keinen Alkohol und konsumiert keine Betäubungsmittel. Der Angeklagte L. ist nicht vorbestraft. 3. Der Angeklagte LZ. P. wurde am 23.01.0000 in NP. geboren. Er wuchs im elterlichen Haushalt mit einem älteren Bruder auf. Seine Mutter war Hausfrau, sein Vater arbeitete im kaufmännischen Bereich. Nach einer Lehre zum Groß- und Einzelhandelskaufmann arbeitete er zunächst einige Jahre in einer IT-Firma. Im Jahr 1996 wechselte er nach LQ. zu YT. NT., dem Marktführer in der ITK-Branche, wo er verschiedene Führungspositionen bekleidete. Im Jahr 2011 wechselte er als Vorstand zur T. Y. AG. In den Jahren 2015 bis 2020 befand er sich infolge der Insolvenz der T. Y. AG und sich daran anschließender zivilrechtlicher Haftung im Privatinsolvenzverfahren, das er mit Restschuldbefreiung abgeschlossen hat. Er hat mit seiner Lebensgefährtin zwei schulpflichtige Kinder. Die Familie wohnt in einer Immobilie, die seiner Lebensgefährtin gehört. Seine Lebensgefährtin ist im Vertrieb tätig und verdient monatlich 6.000,00 EUR. Er ist ebenfalls im Vertrieb tätig und verdient monatlich 2.000,00 EUR brutto. Er trinkt keinen Alkohol und konsumiert keine Betäubungsmittel. Der Angeklagte P. ist nicht vorbestraft. III. Im Handelsregister des Amtsgerichts Köln zu HRB N01 war die T. Y. AG eingetragen, die mit Hard- und Software für Informationstechnologien handelte. Das Unternehmen wurde 1996 von dem Zeugen NN. als Einzelfirma zum Handel mit CD-Rohlingen gegründet. 1997 erfolgte die Umwandlung in die T. Y. GmbH. Im Jahr 2002 erfolgte die Umwandlung in eine Aktiengesellschaft, wobei der Zeuge NN. sowie der Angeklagte L. zu alleinvertretungsberechtigten Vorständen der AG bestellt wurden. In den Jahren 2001 bis 2011 wuchs der Jahresumsatz des Unternehmens von 59 Mio. EUR auf 307 Mio. EUR. Zielkunden waren kleine mittelständische und größere IT-Fachhändler, IT-Retailer, IT-Dienstleister und industrielle Kunden. Das Unternehmen hatte zuletzt ca. 120 Mitarbeiter, 300 Lieferanten und 12.000 aktive Kunden. Am 03.09.2009 wurde der Angeklagte V. zum weiteren Vorstand bestellt; ab dem 09.12.2009 war auch er alleinvertretungsberechtigt. Am 19.07.2010 wurde der Zeuge NN. als Vorstand abberufen, er blieb noch bis ins Jahr 2011 als Berater im Unternehmen tätig. In der Folge wurde ein Management-Buy-out durchgeführt. Mit Aktienkaufvertrag vom 20.12.2010 erwarb die JB. EX. GmbH, an der der Angeklagte V. zu 35 %, der Angeklagte P. zu 35 % und der Angeklagte L. zu 30 % beteiligt waren, sämtliche Aktien der T. Y. AG, die von der FE. EX. AG gehalten wurden, zu einem Kaufpreis von 12 Mio. EUR. Zur Kapitalausstattung der JB. EX. GmbH gingen die Angeklagten ein hohes finanzielles Risiko ein. Sie nahmen jeweils einen KfW-Kredit über 500.000,00 EUR auf, brachten weiter jeweils Eigenkapital von 60.000,00 EUR ein, nahmen ein Darlehen bei der FE. EX. AG auf und brachten Bankbürgschaften von jeweils 150.000,00 EUR bei. Zudem hafteten sie für die Verbindlichkeiten der jeweils anderen gesamtschuldnerisch. Am 27.06.2011 schloss die T. Y. AG mit der JB. EX. GmbH einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, was am 30.06.2011 ins Handelsregister eingetragen wurde. Im Geschäftsjahr 2010/2011 war der Angeklagte V. Vorsitzender des Vorstands und zuständig für das operative Geschäft: Einkauf, Verkauf und Marketing. Der Angeklagte L. war Finanzvorstand. In diesem Geschäftsjahr erwirtschaftete die T. Y. AG Umsatzerlöse von 305.430.000,00 EUR und beschäftigte 147 Mitarbeiter. Die Angeklagten V. und L. stellten am 30.09.2011 zum 30.06.2011 folgende Bilanz der T. Y. AG auf: EUR Vorjahr T EUR EUR Vorjahr T EUR Aktiva Passiva A. Anlagevermögen A. Eigenkapital I. Immaterielle Vermögensgegenstände I. Gezeichnetes Kapital 3.600.000,00 3.600,0 1. Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten 161.625,58 217,1 II. Kapitalrücklage 196.561,00 196,6 2. Geleistete Anzahlungen 70.000,00 0,00 III. Gewinnrücklagen 231.625,58 217,1 1. Gesetzliche Rücklage 128.485,24 119,7 II. Sachanlagen 2. andere Gewinnrücklagen 75.021,11 0,00 1. Grundstücke und Bauten 1 0,2 203.506,35 119,7 2. Betriebs- und Geschäftsausstattung 524.820,55 325,9 IV. Bilanzgewinn 305.445,03 499,8 524.820,55 326,1 III. Finanzanlagen Anteile an verbundenen Unternehmen 1 78,8 Eigenkapital gesamt 4.305.512,38 4.416,1 Anlagevermögen gesamt 756.447,13 622,0 B. Rückstellungen B. Umlaufvermögen 1. Steuerrückstellungen 53.271,30 276,2 I. Vorräte 2. sonstige Rückstellungen 483.235,32 292,9 1. Roh-, Hilfs und Betriebsstoffe 59.207,59 42,7 Rückstellungen gesamt 536.506,62 569,1 2. Fertige Erzeugnisse und Waren 29.423.678,65 15.688,4 3. Geleistete Anzahlungen 8.928,76 0,00 29.491.815,00 15.731,1 C. Verbindlichkeiten II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 1. Anleihen 3.000.000,00 3.000,0 1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 3.050.604,91 4.578,1 2. Verbindlichkeiten gegen-über Kreditinstituten 8.864.824,88 3.892,4 2. Forderungen gegen verbundene Unternehmen 0,00 1,4 3. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 19.831.712,12 12.115,9 3. Sonstige Vermögensgegenstände 4.075.977,69 3.798,8 4. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen 75.021,11 3,2 7.126.582,60 8.378,3 5. Sonstige Verbindlichkeiten 2.274.181,60 1.384,9 III. Kassenbestand, Guthaben bei Kreditinstituten 1.447.992,77 630,4 Verbindlichkeiten gesamt 34.045.739,71 20.396,4 Umlaufvermögen gesamt 38.066.390,37 24.739,8 Rechnungsabgrenzungsposten 64.921,21 19,8 38.887.758,71 25.381,6 38.887.758,71 25.381,6 Tatsächlich betrugen die Werte der fertigen Erzeugnisse und Waren nicht wie in der Bilanz angegeben 29.423.678,65 EUR, sondern nur 15.290.613,80 EUR (Differenz 14.133.064,85 EUR), weshalb durch die erstellte Bilanz die Übersicht über das Vermögen der T. Y. AG erschwert wurde, was die Angeklagten V. und L. jeweils fahrlässig nicht erkannten. Die T. Y. AG war infolgedessen bilanziell überschuldet. Richtigerweise hätte wegen dieser Differenz bei den Aktiva ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag von 9.827.552,47 EUR (buchmäßiges Eigenkapital von 4.305.512,38 EUR abzüglich der Differenz im Vorratsvermögen von 14.133.064,85 EUR) bilanziert werden müssen. Die T. Y. AG war auch insolvenzrechtlich überschuldet. Es bestand keine positive Fortführungsprognose. Zu diesem Zeitpunkt waren die bereitgestellten Kreditlinien bei beiden Banken vollständig ausgeschöpft. Die Kredite waren durch eine Sicherungsübereignung des Warenlagers sowie eine Globalzession der Forderungen aus Warenlieferungen besichert, soweit diese nicht bereits dem Factoring unterlagen. Die T. Y. AG hatte einen echten Factoringvertrag mit der FD. MQ. GmbH abgeschlossen, die bis zu einem Gesamthöchstbetrag von 22.000.000,00 EUR Forderungen mit einem Kaufpreiseinbehalt von 10 % ankaufte und das komplette Ausfallrisiko übernahm. Die Factoringlinie von 22 Mio. EUR war mit 18.898.000,00 EUR in Anspruch genommen. Zum 30.06.2011 lag die Liquiditätskennziffer bei nur 76,59 %: Dem kurzfristig liquidierbaren Vermögen von 23.776.275,38 EUR (Vorräte: 15.358.750,15 EUR, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen mit Restlaufzeit bis einem Jahr: 3.050.604,91 EUR, Sonstige Vermögensgegenstände mit Restlaufzeit bis einem Jahr 3.918.927,55 EUR, Kasse: 1.447.992,77 EUR) standen Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr in Höhe von 31.045.739,71 EUR (bilanzierte Verbindlichkeiten mit Ausnahme der Anleihen) gegenüber. Wäre der tatsächliche Bilanzverlust ausgewiesen worden, hätten die beiden finanzierenden Banken die gewährten Kredite gekündigt, weshalb die T. Y. AG in kurzer Zeit zahlungsunfähig geworden wäre. Die T. Y. AG war mindestens in Höhe von 7.708.322,74 EUR überschuldet. Die in der Bilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten in Höhe von 34.045.739,71 EUR sowie Rückstellungen von 536.506,62 EUR waren nicht vollständig durch Vermögen gedeckt. Vielmehr betrug das Vermögen I. Anlagevermögen 1. Immaterielle Vermögensgegenstände 231.625,58 EUR 2. Sachanlagen 524.820,55 EUR 3. Finanzanlagen 1 EUR II. Umlaufvermögen 1. Vorräte 15.358.750,15 EUR 2. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 7.126.582,60 EUR 3. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben 1.447.992,77 EUR Bei Kreditinstituten und Schecks III. Rechnungsabgrenzungsposten 64.921,21 EUR 24.754.693,86 EUR, was zu einer Überschuldung in Höhe von 9.827.552,47 EUR führte. Es bestanden keine stillen Reserven. Selbst wenn zu Gunsten der Angeklagten bei dem Anlagevermögen statt des bilanzierten Wertes der Anschaffungswert von insgesamt 2.875.686,86 EUR berücksichtigt würde, verbleibt bei einem Vermögen von dann 26.873.923,59 EUR eine Überschuldung in Höhe von 7.708.322,74 EUR. Die Angeklagten V. und L. erkannten bei der Aufstellung der Bilanz fahrlässig nicht, dass das Vorratsvermögen tatsächlich nur einen Wert von 15.358.750,15 EUR hatte und dass durch die von ihnen erstellte Bilanz die Übersicht über das Vermögen der T. Y. AG erschwert wurde. Sie erkannten ebenso fahrlässig nicht, dass die T. Y. AG infolgedessen zu diesem Zeitpunkt überschuldet war. Am 13.07.2011 wurden die Wirtschaftsprüfer IO. und MC. mit der Prüfung des Jahresabschlusses unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2010/2011 beauftragt. Sie führten die Prüfarbeiten von September 2011 bis zum 09.11.2011 auf der Basis von Stichproben durch. Ihre Prüfung führte zu keinen Einwendungen und sie erteilten am 09.11.2011 einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk. Der Jahresabschluss wurde im Aufsichtsrat am 13.11.2011 erörtert, geprüft und genehmigt. Mit Beschluss des Aufsichtsrates vom 28.09.2011 wurde der Angeklagte P. mit Wirkung vom 01.10.2011 bis zum 30.09.2016 zum weiteren Vorstandsmitglied berufen, was am 17.10.2011 im Handelsregister eingetragen wurde. Im weiteren Verlauf vertiefte sich die Überschuldung der T. Y. AG. Im Winter 2011/2012 verschlechterte sich die Liquidität des Unternehmens zusehends. Spätestens ab Februar 2012 und jedenfalls bis Mai 2012 war die T. Y. AG nicht mehr in der Lage, täglich sämtliche fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen. Das täglich von dem Factoringunternehmen erhaltene Geld musste auf die Lieferanten verteilt werden. Die Leiterin der Buchhaltungsabteilung, Frau J., wurde von den Angeklagten angehalten, täglich Listen zu führen, welche Forderungen zunächst bedient werden sollten. Zunächst sollten die Rechnungen derjenigen Lieferanten beglichen werden, die ihre Forderungen mit Nachdruck geltend machten oder derjenigen, die ansonsten nicht weiter lieferten. Diese Listen wurden von der Leiterin der Buchhaltung mit den anwesenden Vorstandsmitgliedern besprochen und sodann die Überweisungen ausgeführt. Die genaue Höhe der Liquiditätslücke konnte nicht festgestellt werden. Im Frühjahr 2012 kündigte die Leiterin der Buchhaltung. Sie wurde ab Mitte Mai 2012 freigestellt. Gleichzeitig ging ihre Vertreterin in Mutterschutz. Dadurch kam es zu einem nahezu totalen Erliegen der Buchhaltung. Die Angeklagten, die zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt die überhöhte Bilanzierung des Vorratsvermögens erkannt hatten, versuchten in der Folge, den Buchwert der Vorräte zu senken. Hierfür fingierten sie Warenlieferungen an die im Geschäftsjahr 2011/2012 von den Angeklagten V. und P. gegründeten Vertriebsgesellschaften (T. EP. BV, T. Y. GmbH, TG., KW. de YQ. Y. AG S.L, UR.) im Ausland. Im Juni 2012 wurden Forderungen und Umsatzerlöse gegen diese Gesellschaften in Höhe von 3.959.600,00 EUR, 3.955.300 EUR und 4.057.300,00 EUR verbucht. Parallel dazu erfolgte im Konto Nr. N02 „Bestand Waren“ zum 31.05.2012 ein Haben Umsatz von 1.936.860,87 und zum 30.06.2012 von 8.844,975,95 EUR, wodurch eine Bestandsreduzierung im Vorratsvermögen und der Aufbau von Forderungen gegen Dritte erfolgten. Tatsächlich fand kein Warenfluss statt. Spätestens ab Mai 2012 nahmen die Angeklagten billigend in Kauf, dass die T. Y. AG überschuldet oder zahlungsunfähig war. Einen Insolvenzantrag stellten die Angeklagten – im Wissen um ihre Verpflichtung zur Insolvenzantragstellung – in der Folge zunächst nicht. Ein Jahresabschluss zum 30.06.2012 konnte zunächst nicht erstellt werden, weil die tägliche Buchhaltung nahezu zum Erliegen gekommen war. Im Herbst 2012 beauftragte die T. Y. AG Mitarbeiter eines Steuerbüros mit der Unterstützung der laufenden Buchhaltung zur Vorbereitung des Jahresabschlusses. Parallel zur Aufstellung des Jahresabschlusses beauftragte sie die Wirtschaftsprüfer mit der Prüfung, soweit dies bereits erfolgen konnte. Nach Abschluss der vorbereitenden Buchungsarbeiten entwarfen die Angeklagten am 03.12.2012 folgende Bilanz für das Geschäftsjahr 2011/2012 zum 30.06.2012: EUR Vorjahr T EUR EUR Vorjahr T EUR Aktiva Passiva A. Anlagevermögen A. Eigenkapital I. Immaterielle Vermögensgegenstände I. Gezeichnetes Kapital 3.600.000,00 3.600,0 1. Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten 220.838,58 161,6 II. Kapitalrücklage 196.561,00 196,6 2. Geleistete Anzahlungen 120.710,71 70 III. Gewinnrücklagen 341.549,29 231,6 1. Gesetzliche Rücklage 161.284,84 128,5 II. Sachanlagen 2. andere Gewinnrücklagen 75.021,11 75,0 1. Bauten auf fremden Grundstücken 1 0 236.305,95 203,5 2. Betriebs- und Geschäftsausstattung 408.425,55 524,8 IV. Bilanzgewinn 305.445,03 305,4 408.426,55 524,08 III. Finanzanlagen Anteile an verbundenen Unternehmen Eigenkapital gesamt 4.338.311,98 4.305,5 Anlagevermögen gesamt 749.975,84 756,4 B. Rückstellungen B. Umlaufvermögen 1. Steuerrückstellungen 4.877,3 53,3 I. Vorräte 2. sonstige Rückstellungen 373.571,51 483,2 1. Roh-, Hilfs und Betriebsstoffe 85.122,92 59,2 Rückstellungen gesamt 378.448,81 536,5 2. Fertige Erzeugnisse und Waren 20.743.999,12 29.423,7 3. Geleistete Anzahlungen 0,00 8,9 20.829.122,04 29.491,8 C. Verbindlichkeiten II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 1. Anleihen 3.000.000,00 3.000,0 1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 13.641.286,48 3.050,6 2. Verbindlichkeiten gegen-über Kreditinstituten 17.451.021,04 8.864,8 2. Forderungen gegen verbundene Unternehmen 2.585.635,00 0,0 3. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 18.018.331,29 19.831,7 3. Sonstige Vermögensgegenstände 5.139.962,12 4.076,0 4. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen 632.695,19 75,0 21.366.883,60 7.126,6 5. Sonstige Verbindlichkeiten 517.172,07 2.274,2 III. Kassenbestand, Guthaben bei Kreditinstituten 1.161.106,05 1.448,0 Verbindlichkeiten gesamt 39.619.219,59 34.045,7 Umlaufvermögen gesamt 43.357.111,69 38.066,4 Rechnungsabgrenzungsposten 228.892,85 64,9 44.335.980,38 38.887,7 44.335.980,38 38.887,7 Tatsächlich betrug der Wert der fertigen Erzeugnisse und Waren zu diesem Zeitpunkt nur 8.719.421,91 EUR (Differenz 12.024.577,21 EUR) und die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen nur 1.669.086,48 EUR. Die T. Y. AG war infolgedessen weiterhin bilanziell überschuldet. Richtigerweise hätte wegen dieser Differenzen bei den Aktiva ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag von 19.658.465,20 EUR (Buchmäßiges Eigenkapital von 4.338.311,98 EUR abzüglich der Differenz im Vorratsvermögen von 12.024.577,21 EUR sowie der Differenz in den Forderungen von 11.972.200,00 EUR) bilanziert werden müssen. Die T. Y. AG war auch weiterhin insolvenzrechtlich überschuldet. Es bestand weiter keine positive Fortführungsprognose. Zum 30.06.2012 waren die bereitgestellten Kreditlinien bei beiden Banken nahezu vollständig ausgeschöpft. Die Kredite waren durch eine Sicherungsübereignung des Warenlagers sowie eine Globalzession der Forderungen aus Warenlieferungen besichert, soweit diese nicht bereits dem Factoring unterlagen. Die Factoringlinie von 30 Mio. war mit 20,5 Mio. EUR in Anspruch genommen. Zum 30.06.2012 lag die Liquiditätskennziffer bei nur 52,87 %. Dem kurzfristig liquidierbaren Vermögen von 19.360.334,38 EUR (Vorräte: 8.804.544,83 EUR, Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände mit Restlaufzeit bis einem Jahr und Kasse: 10.555.789,55 EUR) standen Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr in Höhe von 36.619.219,59 EUR (bilanzierte Verbindlichkeiten mit Ausnahme der Anleihen) gegenüber. Wäre der tatsächliche Bilanzverlust ausgewiesen worden, hätten die beiden finanzierenden Banken die gewährten Kredite gekündigt, weshalb die T. Y. AG in kurzer Zeit zahlungsunfähig gewesen wäre. Die T. Y. AG war mindestens in Höhe von 17.532.554,21 EUR überschuldet. Die in der Bilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten in Höhe von 39.619.219,59 EUR sowie Rückstellungen von 378.448,81 EUR waren nicht vollständig durch Vermögen gedeckt. Vielmehr betrug das Vermögen zum 30.06.2012 I. Anlagevermögen 1. Immaterielle Vermögensgegenstände 341.549,29 EUR 2. Sachanlagen 408.426,55 EUR II. Umlaufvermögen 1. Vorräte 8.804.544,83 EUR 2. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 9.394.683,60 EUR 3. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben 1.161.106,05 EUR Bei Kreditinstituten und Schecks III. Rechnungsabgrenzungsposten 228.892,85 EUR 20.339.203,20 EUR, was zu einer Überschuldung in Höhe von 19.658.465,10 EUR führte. Es bestanden keine stillen Reserven. Selbst wenn zu Gunsten der Angeklagten bei dem Anlagevermögen statt des bilanzierten Wertes der Anschaffungswert von insgesamt 2.875.686,86 EUR berücksichtigt würde, verbleibt bei einem Vermögen von dann 22.465.114,19 EUR eine Überschuldung in Höhe von 17.532.554,21 EUR. Nachdem der Wirtschaftsprüfer, der Zeuge MC., den Angeklagten mitgeteilt hatte, dass die entworfene Bilanz nur mit Einschränkungen testiert werden könne, weil die Forderungen gegen die ausländischen Vertriebsgesellschaften seines Erachtens nicht werthaltig seien, wurden im November 2012 die Forderungen gegen die Vertriebsgesellschaften wieder ausgebucht und Warenbestände in Höhe von 11,9 Mio. EUR wieder im Konto Warenbestand eingebucht, so dass der Warenbestand bilanziell zum 31.12.2012 34,6 Mio. EUR betrug. Am 21.01.2013 wurde die Abberufung des Angeklagten L. im Handelsregister eingetragen. Die Löhne und Gehälter samt Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuern beglich die T. Y. AG bis einschließlich Februar 2013. Ihr operatives Geschäft stellte die T. Y. AG in Abstimmung mit den Großgläubigern per 12.03.2013 ein. Am 15.03.2013 stellten die Angeklagten V. und P. für die T. Y. AG einen Insolvenzeigenantrag wegen eingetretener Überschuldung. Darin führten sie aus, dass die Gesellschaft infolge eines zuletzt festgestellten, erheblichen Abwertungsbedarfs im Lagerbestand überschuldet sei. Bei einer Überprüfung der Buchhaltung sei zu Tage getreten, dass der Lagerbestand zum 31.12.2012 einen Wert von lediglich rund 8,3 Mio. EUR gehabt habe, während der Buchhaltungsausweis bei rund 30 Mio. EUR liege, was nach aktuellen Feststellungen dazu führe, dass die Gesellschaft zum 31.12.2012 einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von 24 Mio. EUR ausweise. Die dem Insolvenzantrag anliegende Gläubigerliste wies Forderungen in einer Höhe von 51.461.780,40 EUR aus Sie stellten eine vorläufige Bilanz zum 30.12.2012 (Hochrechnung) mit folgendem Inhalt auf: Aktiva TEUR Passiva TEUR A. Anlagevermögen A. Eigenkapital I. Immaterielle Vermögensgegenstände I. Gezeichnetes Kapital 3.600 1. Konzessionen, Schutzrechte 230 II. Kapitalrücklage 197 2. Anzahlungen 409 III. Gewinnrücklage II. Sachanlagen 1. gesetzliche Rücklage 161 1. Grundstücke und Bauten 0 2. andere Gewinnrücklage 75 2. andere Anlagen, BGA 385 IV. Bilanzgewinn -4.153 B. Umlaufvermögen Nicht gedeckter Fehlbetrag 120 I. Vorräte B. Rückstellungen 1. RHB 8.307 1. Steuerrückstellungen II. Forderungen und sonst. VG 2. sonstige Rückstellungen 376 1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 1.031 C. Verbindlichkeiten 2. Forderungen an verbundene Unternehmen 3.164 1. Anleihen 0 3. sonst. VG 9.200 2. Verbindlichkeiten ggü. Kreditinstituten 21.316 III. Kassenbestand 2.152 3. Verbindlichkeiten aus LuL 25.630 C. Rechnungsabgrenzungsposten 355 4. Verbindlichkeiten ggü. verbundenen Unternehmen 633 Negativkapital 24.040 5. sonstige Verbindlichkeiten 1.300 Summe Aktiva 49.253 Summe Passiva 49.253 Der vorläufige Insolvenzverwalter versuchte, den Geschäftsbetrieb im Insolvenzeröffnungsverfahren fortzuführen. Eine Neubelieferung der T. Y. AG war jedoch nicht möglich, weil keine Liquidität zur Verfügung stand, um anstehende Vorauskassezahlungen zu erfüllen. Eine Belieferung gegen Zahlungsziel war wegen der erheblichen Rückstände gegenüber den Lieferanten nicht denkbar. Der Insolvenzverwalter verhandelte sodann mit einem Mitbewerber über den Verkauf des Geschäftsbetriebs im Wege eines „Asset-Deals“, der einen Kaufvertragsentwurf mit einem Kaufpreis von insgesamt 3.861.000,00 EUR (Anlagevermögen 210.000,00 EUR, immaterielles Vermögen 100.000,00 EUR sowie das Warenlager mit einem Abschlag von 40 % in Höhe von 3.551.000,00 EUR) unterzeichnete. Mit Beschluss vom 25.03.2013, Az.: 71 IN 105/13, eröffnete das Amtsgericht Köln das Insolvenzverfahren über das Vermögen der T. Y. AG und bestellte Rechtsanwalt Dr. HF. TH. zum Insolvenzverwalter. Dieser unterzeichnete sodann ebenfalls den Kaufvertrag. Der Geschäftsbetrieb der T. Y. AG wurde unter dem Namen T. GmbH fortgeführt. Die Angeklagten V. und P. wurden zunächst zu Geschäftsführern bestellt. Der Angeklagte P. schied im Herbst 2013, der Angeklagte V. im Frühjahr 2014 aus dem Unternehmen aus. Zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung war das Insolvenzverfahren über das Vermögen der T. Y. AG noch nicht abgeschlossen. Die Insolvenzgläubiger können nicht mit einer nennenswerten Quote rechnen. IV. 1. Die Feststellungen zur Person der Angeklagten, ihren familiären, sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen und ihrem Werdegang beruhen auf ihren glaubhaften Angaben in der Berufungshauptverhandlung sowie auf den ausweislich des Sitzungsprotokolls verlesenen Urkunden, insbesondere den Auszügen aus dem Bundeszentralregister. 2. Die Feststellungen zu der Unternehmenshistorie der T. Y. AG, der Vorstandseigenschaft der Angeklagten sowie dem Management-Buy-out beruhen auf dem im Selbstleseverfahren eingeführten Handelsregisterauszug der T. Y. AG, den Angaben des Zeugen NN. sowie den Angaben der Angeklagten. 3. Die Feststellungen zu den Taten beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten, soweit ihnen gefolgt werden konnte, den Aussagen der von der Kammer vernommenen Zeugen, sowie den nach Maßgabe des Sitzungsprotokolls verlesenen Urkunden. Im Einzelnen: a) Die Angeklagten haben sich wie folgt eingelassen: aa) Der Angeklagte L. hat sich dahingehend eingelassen, im Jahr 2010 habe die FE. EX. AG dem Angeklagten V. und ihm den Aktienerwerb der Aktien der T. Y. AG angeboten. Daraufhin sei von der Fa. KK. RP. GmbH eine Unternehmensplanung durchgeführt worden, eine Due Diligence durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und eine weitere Due Diligence durch eine Rechtsanwaltkanzlei erfolgt. Bei diesen Überprüfungen seien keine Unregelmäßigkeiten festgestellt worden, ansonsten hätte er nicht investiert. Im Jahr 2012 sei die Kostensituation beleuchtet worden und es sei zu Kürzungen im Personalbereich gekommen und ein neues Factoring-Unternehmen eingeführt worden. Der Weggang der Buchhalterin habe dann zu Problemen geführt, weshalb der Controller H. befördert worden sei, der dann aber im Juni erkrankt sei, weshalb ein Mitarbeiter aus dem Büro des Steuerberaters den Jahresabschluss vorbereitet habe. Als dann Herr W. Anfang des Jahres 2013 eingestellt worden sei, sei er über dessen Erkenntnisse schockiert gewesen. Er könne sich nicht entsinnen, jemals von einem Mitarbeiter auf Differenzen zwischen bilanziertem Lagerwert und aus dem Warenwirtschaftssystem ersichtlichen Warenwert hingewiesen worden zu sein. Täglich seien im Warenwirtschaftssystem insbesondere Rechnungen eingegeben worden. Diese seien täglich mittels Export-Datei in die Datev-Anwendung übertragen worden. Die aus den Eingängen und Ausgängen aus den Lagern resultierenden Bestandsveränderungen im Vorratsvermögen habe er am Ende des Monats überschlägig aus einer Saldierung der Einkaufs- und Verkaufsrechnungen geschätzt und der Buchhaltung übergeben. Die Verdoppelung des bilanzierten Vorratsvermögens von der Bilanz des Geschäftsjahres 2009/2010 zu dem Jahr 2010/2011 beruhe auf einer Ausweitung des Geschäfts. Im Jahr 2012 sei er überrascht gewesen, dass der Wirtschaftsprüfer den Jahresabschluss nicht habe testieren wollen. Ihm sei ein schlüssiges Konzept präsentiert worden. bb) Der Angeklagte V. hat sich dahingehend eingelassen, er sei seit Mai 2009 bei der T. Y. AG tätig gewesen und als Vorstand für den Vertrieb, den Einkauf und das Marketing zuständig gewesen, allerdings nur in der Akquise, tatsächliche Wareneinkäufe habe er nicht getätigt. Im Jahr 2010 habe er das Angebot erhalten, die Aktien der T. Y. AG vollständig zu übernehmen. Die A. habe im Finanzierungsprozess eine Due Diligence, eine Legal Diligence, eine Financial Diligence sowie eine Commercial Diligence durchgeführt, woraufhin die Finanzierung bedenkenlos genehmigt worden sei. Hätte ein erheblicher Fehlbetrag beständen, hätte er den Kauf nicht getätigt. Die Liquiditätssituation habe in der Folge keinen Anlass gegeben, an den Prüfergebnissen zu zweifeln. Die T. Y. AG habe bis Anfang 2013 über ausreichend liquide Mittel verfügt. Es seien zwar im Jahr 2012 Rechnungen teilweise geschoben worden, das sei aber normal für ein Unternehmen dieser Größe. Die Auslandsgesellschaften seien gegründet worden, weil die Buchhaltung der T. Y. AG nicht über ausreichend Kapazität verfügt habe, um den Exportumsatz, der 10-15 % ausgemacht habe, zu bewältigen. Die Lager seien bestückt worden, um Lieferfähigkeit herzustellen. Mitte 2012 habe die Leiterin der Buchhaltung, Frau J., gekündigt und deren Stellvertreterin sei in Elternzeit gegangen. Herr H. habe die Aufgaben von Frau J. übernommen. Er habe auf Nachfrage hin erklärt, alles laufe nach Plan, habe sich dann aber zwei Tage vor der Prüfung durch den Wirtschaftsprüfer krank gemeldet. Es habe sich dann herausgestellt, dass die Prüfung nicht ansatzweise vorbereitet worden sei, woraufhin Herrn H. fristlos gekündigt worden sei. Zur Überbrückung des Personalengpasses sei ein Mitarbeiter des Steuerberatungsbüros für vier bis sechs Wochen leihweise in der Buchhaltung eingesetzt worden, der das Chaos von Herrn H. aufgeräumt habe. Die A. habe dann Herrn W. zur Leitung der Buchhaltung vorgeschlagen, der wegen einer längeren Kündigungsfrist erst zum 01.01.2013 habe anfangen können. Dieser habe dann die Buchhaltung geprüft und Missstände aufgezeigt. Im Ergebnis sei dann beschlossen worden, Insolvenz anzumelden. cc) Der Angeklagte P. hat sich dahingehend eingelassen, er sei im Jahr 2010 von dem Angeklagten V. angesprochen worden, ob er sich an dem Management-Buy-out der T. Y. AG beteiligen wollen. Das Unternehmen sei ihm aus seiner Tätigkeit bei YT. NT. vertraut gewesen und als wirtschaftlich stabil bekannt gewesen. Die Fa. KK. RP. GmbH sei mit der Aufstellung eines Finanzierungsplans beauftragt worden. Die finanzierenden Banken hätten das Unternehmen überprüft, das Ergebnis sei für ihn plausibel gewesen. Er habe sich sodann über ein kfW-Darlehen in Höhe von 500.000,00 EUR und Eigenkapital in Höhe von 60.000,00 EUR beteiligt und zusätzlich noch eine Bürgschaft über 150.000,00 EUR beigebracht. Dieses Risiko wäre er nicht eigegangen, wenn er gewusst hätte, dass das Unternehmen insolvenzreif ist. Er sei gemeinsam mit dem Angeklagten V. für das operative Geschäft zuständig gewesen. Ihr Ziel sei Wachstum gewesen, deshalb hätten sie sich von unprofitablen Feldern getrennt, Mitarbeitern gekündigt und die Lagerverwaltung wieder selbst übernommen. Das Jahr 2012 sei wegen kontinuierlichen Personalmangels sehr schwierig gewesen, weil Frau J. sowie Frau QJ. aus der Buchhaltung ausgefallen seien. Herr H., der stattdessen vorgesehen gewesen sei, sei auch ausgefallen. Die Buchhaltung sei also quasi gar nicht besetzt gewesen. Ob alles ordentlich gebucht worden sei, könne er nicht beurteilen. Auf Empfehlung der A. sei Herr W. eingestellt worden, der den Vorstand dann über die Fehlmengen im Warenvorrat informiert habe. Die Vertriebsgesellschaften seien zunächst separat aber mit Firmenbezug zur T. Y. AG gegründet worden, weil es schnell gehen musste, weil ansonsten Vertriebsmitarbeiter abgesprungen wären. Es sei mit dem Aufsichtsrat besprochen gewesen, dass die Gesellschaften später in die T. Y. AG eingegliedert werden sollten. Die Liquidität des Unternehmens sei immer gut gewesen. Es sei üblich, dass man zu bestimmten Stichtagen Rechnungen schiebe, beispielsweise beim Jahres- oder Quartalsabschluss. Dies sei aber nur kurzfristig erfolgt. Bei den Meetings mit Frau J., die das Bezahlen von Rechnungen zum Gegenstand gehabt hätten, habe er nicht häufig teilgenommen. Wenn er teilgenommen habe, sei es um Schiebungen zwischen drei und sieben Tagen gegangen. Aus seiner Perspektive sei das nicht dramatisch gewesen. Diese Einlassungen, die vor allem im Hinblick auf die Liquidität des Unternehmens und die Kenntnisse der Angeklagten von der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens von den Feststellungen der Kammer abweichen, sind nach der Beweisaufnahme widerlegt (siehe unten unter i) und l). b) Die Feststellungen zu der von den Angeklagten V. und L. aufgestellten Bilanz zum 30.06.2011 folgen aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Prüfbericht über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 30.06.2011 und des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2010/2011, der die Bilanz enthält. Die Feststellung zu der von allen Angeklagten entworfenen Bilanz zum 30.06.2012 folgt aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Entwurf des Prüfungsberichts des Jahresabschlusses zum 30.06.2012, der den Entwurf der Bilanz enthält (beide Prüfberichte sind unnummerierte Anlage zum Eigeninsolvenzantrag vom 15.03.2013). Die Feststellungen zur vorläufigen Bilanz zum 30.12.2012 folgen aus der im Selbstleseverfahren eingeführten vorläufigen Bilanz, Anlage A6 zum Insolvenzantrag vom 15.03.2013. c) Dass der Bilanzposten „Fertige Erzeugnisse und Waren“ der T. Y. AG zum 30.06.2011 abweichend von dem bilanzierten Wert von 29.423.678,65 EUR tatsächlich höchstens einen Wert von 15.290.613,08 EUR hatte, folgt aus dem Inhalt der xls-Dateianhänge der E-Mail des Zeugen NN. vom 26.06.2011 sowie der Vernehmung der Zeugen NN., U. und G.. aa) Die Kammer hat die Bestandsverzeichnisse, die der E-Mail des Zeugen NN. als Dateianhänge „DV..xls“ und „NI..xls“ angehängt waren, im Selbstleseverfahren eingeführt. Diese enden für den 25.06.2011 vor der Inventur mit einem Warengesamtwert von 15.287.565,38 EUR und nach der Inventur am 26.06.2011 mit einem Warengesamtwert von 15.290.613,08 EUR. bb) Dass der Zeuge NN. diese Liste nach der durchgeführten Inventur im Juni 2011 erstellt hat, steht nach dessen Vernehmung fest. Er hat bekundet, er sei zwar im Jahr 2010 als Vorstand abberufen worden, habe aber in der Folge noch Beratungstätigkeiten für die T. Y. AG durchgeführt und insbesondere bis in das Jahr 2011 noch im Homeoffice die Server betreut. Im Jahr 2011 habe er nach der durchgeführten Inventur die Zähllisten erhalten, deren Ergebnis für die Finanzen wichtig sei. Diese Zähllisten habe er über eine Schnittstelle von zu Hause aus in das Warenwirtschaftssystem eingegeben. Zweck des Ganzen sei, dass am nächsten Arbeitstag das Warenwirtschaftssystem auf dem tatsächlichen „Ist-Stand“ nach der Inventur sei. Der jeweilige Warenwert habe sich automatisch aus dem Warenwirtschaftssystem ermittelt. Den so ermittelten Warenbestand vor und nach der Inventur habe er per E-Mail an die Logistikabteilung, Frau G. und an Herrn DL., sowie in cc an die Vorstände, die Angeklagten L. und V., versandt. Diese Aussage ist glaubhaft. Der Zeuge hat keinerlei Belastungstendenz gezeigt. Insbesondere hat er selbst angegeben, sich für das Ergebnis seiner Bewertung nicht interessiert zu haben, weil das nur für die Finanzen wichtig gewesen sei. Die Aussage deckt sich zudem mit den Angaben der Zeugin G., die ebenfalls davon berichtet hat, wie im Jahr 2011 Herr NN. die Bestandsbewertung durchgeführt hat, ihr dabei die Vorgehensweise erläutert hat und die E-Mail anschließend unter anderem an sie versandt hat. cc) Die Kammer ist davon überzeugt, dass die von dem Zeugen NN. erstellte Liste das Inventar des gesamten Warenbestandes der T. Y. AG darstellt, also dass darin sämtliche fertigen Erzeugnisse und Waren der T. Y. AG und insbesondere nicht nur die im Hauptlager in FC. lagernden Artikel aufgelistet waren. Die Zeugin G., die bis ins Jahr 2010 bei der Fa. JU. in FC. als Key-Account-Managerin für den Lagerbestand der T. Y. AG und ab 2011 für die T. Y. AG als Leiterin der Logistikabteilung tätig war, hat zu den von dem Unternehmen unterhaltenen Lagern wie folgt bekundet: Es habe das JU.-Lager in FC. gegeben. Dieses habe über eine Lagerverwaltungssoftware verfügt, von der aus die bei der Fa. JU. lagernden Lagerbestände automatisch über eine Schnittstelle in das Warenwirtschaftssystem der T. Y. AG übertragen worden seien. Bei dem Lager habe es sich um fünf Hallenschiffe gehandelt. Es habe noch eine angrenzende Halle Nr. 4 gegeben, in der Ware gelagert worden sei, die in großer Stückzahl im Zusammenhang mit Aktionsgeschäften habe vorgehalten werden müssen und die dann in die eigentliche Halle nicht hineingepasst hätten. Die Reklamationsware und Ware zweiter Wahl sei in einem kleinen Lager in Köln gelagert worden. Der Bestand dieser Waren sei direkt im Warenwirtschaftssystem der T. Y. AG geführt worden. Zum Ende jedes Geschäftsjahres habe es eine Stichtagsinventur gegeben. Vorher hätten alle Vorgänge pausieren müssen, weshalb sie im Vorfeld der Inventur bei Einkauf und Verkauf darum gebeten habe, dass große Wareneingänge vermieden werden und wartende Aufträge noch vor der Inventur rausgeschickt würden. Bei der Inventur sei jeder Artikel physisch kontrolliert worden. Hierzu seien Artikel mit derselben Artikelnummer gezählt worden. Wenn sich eine Abweichung zum Soll-Bestand ergeben habe, sei eine zweite Zählung durchgeführt worden, wenn diese immer noch eine Abweichung ergeben habe, sei ein drittes Mal gezählt worden, dann habe das Ergebnis der Zählung als Ist-Bestand festgestanden. Der Lagerbestand in Köln sei von Mitarbeitern der RMA-Abteilung gezählt worden. Die Inventur habe zum einen dazu gedient, den Warenbestand zum Ende des Geschäftsjahres festzustellen, um das Umlaufvermögen bewerten zu können, zum anderen zur Haftung der Fa. JU. für Lagerfehlmengen. Dabei sei bei der Inventur nur eine stückzahlmäßige Erfassung durchgeführt worden. Auf der Basis dieser Bestandsliste, die das Zentrallager in FC. sowie das Lager in Köln enthalten habe, sei durch das Warenwirtschaftssystem eine Bewertung des Bestandes durchgeführt worden. Zudem habe das Ergebnis der Inventur in das Warenwirtschaftssystem übertragen werden müssen, damit am nächsten Morgen das System auf dem Ist-Stand nach der Inventur sei. Im Jahr 2011 habe diese Bewertung und Einlesung des Ist-Bestandes in das Warenwirtschaftssystem noch Herr NN. gemacht, der ihr und Herrn DL. gezeigt habe, wie dies durchgeführt werde. Im Jahr 2012 habe sie die Bewertung gemeinsam mit Herrn DL. bei diesem zu Hause erledigt, der einen Home-Office Zugang gehabt habe. Hierzu habe sie von der Inventur die Zähllisten mitgebracht und Herr DL. habe dann mit der Methode, die ihnen im Vorjahr Herr NN. gezeigt habe, die Zähllisten eingelesen und die Bestandsbewertung durchgeführt. Die Ergebnislisten hätten sie sodann per Mail an die drei Vorstände geschickt. Diese Aussage ist glaubhaft. Die Zeugin hat in der Hauptverhandlung sachlich, widerspruchsfrei und ohne Belastungstendenz bekundet. Sie hat sich an zahlreiche Details erinnert, aber auch Erinnerungslücken, die aufgrund des langen Zeitablaufs nicht verwunderlich sind, offen angegeben. Nach Vorhalt ihrer Aussage vor der Polizei, hat sie sich an weitere Einzelheiten erinnert. Ihre Aussage deckt sich bezüglich der Durchführung der Bestandsbewertung mit den Angaben des Zeugen NN. und bezüglich der Angaben zur Durchführung der Inventur im Lager der Fa. JU. in FC. sowie zu der automatischen Schnittstelle zwischen Lagerverwaltungssoftware und Warenwirtschaftssystem der T. Y. AG mit den Angaben des Zeugen M., der die Inventuren im Auftrag der Fa. JU. als Sachverständiger begleitet hat, um die Inventurdifferenzen auszuwerten, sowie mit den Angaben des Abschlussprüfers, des Zeugen MC., der angegeben hat, er habe an der Inventur des Hauptlagers in FC. beobachtend teilgenommen, das kleine Lager in Köln, in dem Rückläufer gelagert worden seien, sei manuell geführt und gezählt worden. Dass die von dem Zeugen NN. erstellte Liste auch die Waren enthält, die nicht in FC. lagerten, folgt zudem aus den darin enthaltenen Artikelnummern. Denn die Liste enthält mit der Artikelgruppe RMA (Reklamationsware) Waren im Wert von 12.575,39 EUR, der Warengruppe KB. und HI. (Werbe-T-Shirts) Waren im Wert von 1.120.175,00 EUR, der Warengruppe HD. (Druckergarantieverlängerung) Waren von 1.116.704,10 EUR sowie QO-monitoren, die nach glaubhafter Bekundung der Zeugin G. im RMA-Lager in Köln (so die RMA-Ware), in einem in FC. befindlichen, aber nicht dem JU.-Lagerverwaltungssystem unterliegenden Zusatzlager (so die Monitore) oder gar nicht (so die Garantieverlängerungen, die nur ideell vorhanden waren) lagerten. Nur eine vollständige Liste kann zudem den Zweck der Erstellung eines Inventars zum Ende des Geschäftsjahrs, nämlich der der vollständigen mengen- und wertmäßigen Erfassung sämtlicher Güter eines Unternehmens für die zu erstellende Bilanz, erfüllen. dd) Die Kammer ist zudem davon überzeugt, dass zum Bilanzstichtag am 30.06.2011 kein infolge von Bestandsveränderungen höherer Warenwert vorlag. Dies folgt aus den glaubhaften Bekundungen des Zeugen U.. Der Zeuge U. hat bekundet, er sei als selbständiger Unternehmensberater tätig und habe BWL studiert und werde häufig als Dienstleister für Insolvenzverwalter tätig. Er sei von der Kanzlei des Insolvenzverwalters der T. Y. AG damit beauftragt worden, festzustellen, inwieweit Differenzen zwischen Bilanzwert und tatsächlichem Warenbestand bei der T. Y. AG vorgelegen hätten. Anlass für seine Beauftragung sei gewesen, dass die Bilanz zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung einen Warenbestand von ca. 34,6 Mio. ausgewiesen habe, während der kaufmännische Leiter, Herr W., tatsächlich nur einen Bestand von 5,9 Mio. habe feststellen können. Hierzu habe er sich im März 2013 in die Räumlichkeiten des Unternehmens begeben, dort Herrn W. und den Angeklagten V. kennengelernt und habe sich von dem für die Warenwirtschaft zuständigen Herrn DL. einen Zugang zu dem Warenwirtschaftssystem geben lassen und sich von diesem in das Programm einweisen lassen. Er habe zudem von der IT-Abteilung eine Sicherung des Warenwirtschaftssystems zum 30.06.2011 erhalten. Er habe festgestellt, dass die Finanzbuchhaltung in einem anderen Programm erfolge und es zwischen Warenwirtschaftssystem (Fuchs de Luxe) und Finanzbuchhaltung (Datev) keine automatisierte Schnittstelle hinsichtlich des Lagerbestandes gegeben habe, sondern die Warenbestände in der Finanzbuchhaltung manuell zum Monatsende gebucht worden seien. Aus der Sicherung des Warenwirtschaftssystems zum 30.06.2011 habe er eine komplette Liste des im Warenwirtschaftssystem erfassten Lagerbestandes inklusive des darin ebenfalls gespeicherten Warenwertes erstellt. Im Warenwirtschaftssystem seien zwei Werte enthalten gewesen: ein Wert „KalkEK“ und ein teilweise etwas höherer Wert „KalkKosten“. Der Warenbestand laut Warenwirtschaftssystem habe zum 30.06.2011 nach dem Wert „KalkEK“ 14.846.933,14 EUR und nach dem Wert „KalkKosten 14.981.394,20 EUR betragen. Um Fehler im Warenwirtschaftssystem auszuschließen, habe er eine Plausibilitätsprüfung des darin enthaltenen Warenbestandes anhand der Inventurlisten aus dem JU.-Lager in FC. vorgenommen, die er sich bei der Fa. JU. beschafft habe. Hierzu habe er die bei der Inventur bei JU. am 26.06.2011 festgestellten Warenmengen mit den im Warenwirtschaftssystem am 30.06.2011 gespeicherten Warenmengen verglichen und dazu eine Liste erstellt, in der er die jeweilige Menge des jeweiligen Artikels zu den beiden Zeitpunkten gegenübergestellt habe. Bei JU. seien am 26.06.2011 256.361 Artikel erfasst gewesen und im Warenwirtschaftssystem am 30.06.2011 334.488 Artikel. Weil bei JU. keine Preise hinterlegt gewesen seien, habe er die Preise aus dem Warenwirtschaftssystem, der Sicherung des Jahres 2011, entnommen und zwar den dort gespeicherten höheren Wert „KalkKosten“. Dadurch habe er einen wertmäßigen Lagerbestand bei JU. am 27.06.2011 von 12.927.617,81 EUR errechnet und diesen mit dem Wert aus dem Warenwirtschaftssystem für die bei JU. lagernden Artikel am 30.06.2011, der 11.062.405,65 EUR ergeben habe, verglichen. Ein Vergleich habe gezeigt, dass die ermittelten Werte im Wesentlichen gleich gewesen seien. Die festgestellten Abweichungen hätten darauf beruht, dass der Warenbestand sich an den verschiedenen Stichtagen geändert habe, was er an einzelnen Artikeln stichprobenweise nachvollzogen habe. Zur Feststellung des tatsächlichen Warenbestandes habe er dann noch Artikel hinzuaddiert, die nicht bei der Fa. JU. gelagert worden seien, aber aus dem Warenwirtschaftssystem ersichtlich gewesen seien. Das seien laut Warenwirtschaftssystem Polo-Shirts im Wert von 1.159.610,40 EUR, Garantiepakete im Wert von 1.183.367,10, QO.-Monitore im Wert von 1.172.685,51 EUR und sonstige Artikel im Wert von 403.325,54 EUR, jeweils mit dem höheren Wert „KalkKost“ berechnet, gewesen, was in der Summe einen Warenwert von 14.981.394,20 EUR zum Stichtag 30.06.2011 ergeben habe. Diese Angaben des Zeugen U. waren glaubhaft. Er hat umfassend und ohne jegliche Belastungstendenz davon berichtet, wie er bei seinen Auswertungen vorgegangen ist. Er hat sämtliche seiner Berechnungsgrundlagen zur Akte gereicht, insbesondere eine ein Terrabyte große Festplatte mit der Sicherung des Warenwirtschaftssystems und hat nachvollziehbar erläutert, wie er nach einer Einweisung durch den Leiter der IT-Abteilung mehrere Tage die ihm zur Verfügung stehenden Daten ausgewertet hat. Seine Angaben zur Datensicherung stimmen überein mit den Angaben des Zeugen DL., der angegeben hat, bei der T. Y. AG seien monatlich Sicherungen des Warenwirtschaftssystems erstellt worden, mit dem man das Live-System zu dem jeweiligen Zeitpunkt habe wiederherstellen können. Nach dem Ergebnis der nachvollziehbaren Berechnungen des Zeugen U. ist danach auszuschließen, dass der Warenwert am Bilanzstichtag höher war als zum Inventurstichtag. ee) Dass es sich bei dem in dem Datenanhang der E-Mail des Zeugen NN. jeweils enthaltenen Einkaufspreis um den im Rahmen der Bilanz zu Grunde zu legenden Warenwert handelte, ergibt sich aus dem Zweck der Inventur, nämlich der betragsmäßigen Erfassung des Wertes der Wirtschaftsgüter zum Ende des Geschäftsjahres, die auch der Zeuge NN. bestätigt hat, indem er angegeben hat, diese von ihm erstellten Listen seien für „die Finanzen“ wichtig gewesen. Er habe sich aber, weil er für den Vertrieb zuständig gewesen sei, mit den Zahlen und der Bilanz im Einzelnen nicht beschäftigt. Dies impliziert, dass die von ihm erstellten Listen Grundlage der zu erstellenden Bilanz sein sollten. Der in der Bilanz zugrunde gelegte Warenwert errechnete sich aus dem Durchschnittspreis der letzten drei Eingangsrechnungen, was die Kammer aus dem Abschnitt „wesentliche Bewertungsgrundlagen“ des Berichts über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 30.06.2011 entnommen hat. Ob das Warenwirtschaftssystem bei der Generierung dieser Liste ebenfalls einen Mittelwert gebildet hat, oder aber auf den letzten gespeicherten Einkaufspreis zurückgegriffen hat, konnte die Kammer nicht feststellen. Diese Unsicherheit beschwert die Angeklagten jedoch nicht. Dass aufgrund möglicher Wertschwankungen der so errechnete Wert tatsächlich hätte nach oben korrigiert werden müssen, wird dadurch kompensiert, dass die Kammer zu Gunsten der Angeklagten von dem höheren Warenwert zum Inventurstichtag ausgegangen ist, obwohl nach dem Warenwirtschaftssystem zum Bilanzstichtag aufgrund von Warenausgängen ein Minderwert von 1.865.212,16 EUR bestand. ff) Dass der von dem Zeugen U. ermittelte Wert zum Inventurstichtag nicht dem entspricht, den der Zeuge NN. ermittelt hat, beruht darauf, dass er von den im Warenwirtschaftssystem für eine Ware hinterlegten Werten den Wert „KalkKosten“ genutzt hat, statt den Wert „Kalk_EK“. Hierzu befragt, hat er erklärt, er habe nicht gewusst, was es mit beiden Werten auf sich gehabt habe und er habe sich für einen von beiden entschieden. gg) Dass der von dem Amtsgericht bestellte Sachverständige HX. meint, er könne die gestellte Frage, ob sich für die Zeit vor dem 15.03.2013 eine Differenz im Warenbestand zwischen dem Warenwirtschaftssystem und der Finanzbuchhaltung ergibt und in welcher Höhe, nicht verbindlich beantworten, weil er keinen unmittelbaren Zugang zu den Originalsystemen habe und ihm die Belege nicht vorlägen, so dass er die Finanzbuchhaltung und das Warenwirtschaftssystem nicht unmittelbar prüfen könne, eine Prüfung aufgrund der bei der Akte befindlichen Ausdrucken fehleranfällig sei, weil er keinen Nachweis für die tatsächliche Herkunft der Listen habe, schließlich Anwenderfehler durch nicht sachgerechte Bedienung des Programms nicht ausgeschlossen werden könnten und er außerdem keine Einkaufspreise habe, mit denen er die Mengen bewerten könne, hindert dies die Überzeugungsbildung der Kammer nicht. Die Überzeugungsbildung über den tatsächlichen Warenbestand bzw. Warenwert basiert im Wesentlichen auf dem von dem Zeugen NN. erstellten Inventar nach der Inventur. Davon, dass diese Inventur seriös durchgeführt worden ist und ihre Ergebnisse belastbar sind, ist die Kammer nach Vernehmung der Zeugen M. und G. überzeugt, die von der Durchführung der Inventur berichtet haben. Eine Belegprüfung der Buchhaltung und des Warenwirtschaftssystems sowie Überprüfung der inneren Fehleranfälligkeit des Warenwirtschaftssystems und möglicher Anwenderfehler war daher nicht erforderlich. Dass das System innerlich fehlerbehaftet war oder aber fehlbedient worden wäre, schließt die Kammer schließlich nach den überzeugenden vergleichenden Betrachtungen, die der Zeuge U. zwischen den von der Fa. JU. erhaltenen Inventurlisten und den Beständen im Warenwirtschaftssystem angestellt hat, aus. Die Unklarheiten, die der Sachverständige HX. bezüglich der Herkunft und Erstellung der Listen aus dem Warenwirtschaftssystem monierte, hat die Kammer durch Vernehmung des Zeugen U. im Rahmen der Hauptverhandlung beseitigt. hh) Dass die Abweichungen beim Vorratsvermögen dem Zeugen MC. im Rahmen der Prüfung des Jahresabschlusses nicht aufgefallen sind, hindert die Überzeugungsbildung der Kammer ebenfalls nicht. Dieser hat ausgesagt, er sei in den Jahren 2010, 2011 und 2012 im Vorfeld von dem Aufsichtsrat mit der Prüfung des Jahresabschlusses beauftragt worden. Er habe sodann jeweils beobachtend an der Inventur teilgenommen. Die eigentliche Abschlussprüfung sei später im Jahr erfolgt. Zur Prüfung des Vorratsvermögens habe er im Jahr 2011 eine Liste mit dem Warenbestand erhalten, die einen Warenwert von ca. 29 Mio. ausgewiesen habe. Er habe im Rahmen der Preisprüfung im Warenwirtschaftssystem die zu Grunde liegenden Einkaufsrechnungen stichprobenartig überprüft. Dabei seien ihm keine Unregelmäßigkeiten aufgefallen. Die Kammer geht danach davon aus, dass auch der Wirtschaftsprüfer durch Vorlage einer falschen Warenbestandsliste getäuscht worden ist. Hierfür sprechen auch die Bekundungen des Zeugen W. zu der Bilanz für das Geschäftsjahr 2011/2012. Nach dessen Aussage war es jedenfalls im Jahr 2012 so, dass dem Zeugen MC. zur Prüfung eine Warenbestandsliste vorgelegt worden ist, die mittels einer Testversion des Warenwirtschaftssystems generiert worden ist, was daran zu erkennen gewesen sei, dass hierin in der Kopfzeile nicht wie in der von dem Zeugen U. bei Auswertung der Sicherung des Warenwirtschaftssystem generierten Liste „T. Y. AG“ vermerkt gewesen sei, sondern „T. Y. AG Test“. Dieses Dokument habe er – der Zeuge W. - in den Jahresabschlussunterlagen gefunden, in einem Ordner, der für den Wirtschaftsprüfer bestimmt gewesen sei. Gleiches mag im Jahr 2011 erfolgt sein, wofür auch spricht, dass der Zeuge MC. angegeben hat, auf der ihm zur Verfügung gestellten Bestandsliste sei ein Wert von 29 Mio. enthalten gewesen. Wer ein solches Dokument erstellt hätte oder dem Wirtschaftsprüfer überlassen hätte, ließ sich jedoch nicht feststellen. d) Die bilanzielle Überschuldung zum 30.06.2011 ergibt sich durch Abzug der Differenz im Vorratsvermögen vom buchmäßigen Eigenkapital. Dass die T. Y. AG nicht über eine positive Fortführungsprognose verfügte, beruht auf folgenden Wertungen: Die Fortbestehensprognose verlangt die Aufstellung eines validen Unternehmenskonzepts und eines darauf aufbauenden Finanzplans, aus dem sich mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit ergeben muss, dass das schuldnerische Unternehmen mittelfristig Zins und Tilgung auf seine Verbindlichkeiten in den einzelnen Teilabschnitten leisten kann. Für eine positive insolvenzrechtliche Fortbestehensprognose muss daher die Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit innerhalb des Prognosezeitraums wahrscheinlicher sein, als der Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit. Der Planungszeitraum erfasst in der Regel das laufende sowie das folgende Geschäftsjahr. Dies war vorliegend nicht der Fall. Da die Kreditlinien vollständig ausgeschöpft waren und als Sicherung im Wesentlichen nur das Warenlager fungierte, weil die daneben zur Sicherung erfolgte Globalzession aufgrund des Factorings weitgehend ins Leere lief, hält es die Kammer für überwiegend wahrscheinlich, dass die beiden finanzierenden Banken, wenn bekannt geworden wäre, dass das Unternehmen bilanziell überschuldet war, weil das ihnen als Sicherheit dienende Vorratsvermögen nur ca. zur Hälfte vorhanden gewesen wäre, eher die Kredite gekündigt, als weitere ausgereicht hätten. Die Grundlagen für die von der Kammer erstellte Fortführungsprognose (Ausschöpfung der Kreditlinien sowie der Factoringlinie, Liquiditätskennziffer, u.a.) ergeben sich aus dem Lagebericht zur Bilanz zum 30.06.2011 bzw. dem Prüfbericht des Jahresabschlusses zum 30.06.2011, den die Kammer im Selbstleseverfahren eingeführt hat (Anlage zum Insolvenzantrag). Die Zahlen für den von der Kammer aufgestellten Überschuldungsstatus zum 30.06.2011 hat die Kammer der Bilanz zum 30.06.2011 mit Ausnahme des Postens „Vorräte“ entnommen. Der Posten „Vorräte“ resultiert aus einer Addition des tatsächlich bestehenden Vorratsvermögens von 15.290.613,80 EUR sowie den Posten „Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe“ sowie „geleistete Anzahlungen“. Dass keine stillen Reserven vorhanden waren, ergibt sich aus den Angaben der Angeklagten im Insolvenzantrag, die mit den Angaben des Zeugen UC., der im Büro des Insolvenzverwalters ebenfalls mit der Bearbeitung des Insolvenzverfahrens betraut war, übereinstimmen. Die von den Buchwerten abweichenden Werte des Anschaffungspreises des Anlagevermögens hat die Kammer aus dem Anlagenspiegel, der Bestandteil des Jahresabschlusses zum 30.06.2011 ist, entnommen. Die für die Berechnung der Liquiditätskennziffer zu diesem Zeitpunkt erforderlichen Zahlen hat die Kammer mit Ausnahme des Wertes des Vorratsvermögens, der wie zuvor beschrieben berechnet worden ist, aus dem Prüfbericht über den Jahresabschluss entnommen, in welchem die Aktiva und Passiva nach Restlaufzeiten aufgeschlüsselt worden sind. e) Die Feststellungen zur Eröffnung und Stand des Insolvenzverfahrens beruhen auf dem Eröffnungsbeschluss vom 25.03.2013, der verlesen worden ist, dem ebenfalls verlesenen Kauf- und Übertragungsvertragsentwurf über das Vermögen der T. Y. AG sowie den ergänzenden Bekundungen des Zeugen UC., der im Büro des Insolvenzverwalters neben diesem mit der Bearbeitung des Insolvenzverfahrens befasst war und ist. f) Die Kammer konnte nicht feststellen, dass die Angeklagten V. und L. zum Zeitpunkt der Erstellung der Bilanz zum 30.06.2011 eine positive Kenntnis von der Abweichung im Vorratsvermögen und damit Kenntnis von der Überschuldung hatten, wovon die Anklage ausgeht. Die Einlassungen der Angeklagten V. und L., die Anhänge der E-Mail des Zeugen NN. über das Inventurergebnis nicht zur Kenntnis genommen zu haben, weil sie sich nur für den Differenzwert interessiert hätten, kann nicht widerlegt werden. Vor dem Hintergrund, dass zu diesem Zeitpunkt gerade erst das Management-Buy-out durchgeführt worden war, in dessen Rahmen die Angeklagten ein hohes eigenes finanzielles Risiko eingegangen waren, hält es die Kammer durchaus für plausibel, dass die Angeklagten die Überschuldung des Unternehmens zum 30.06.2011 nicht erkannt hatten. Denn dass niemand ein Unternehmen kauft, das überschuldet ist, liegt auf der Hand. Die Kammer ist aber davon überzeugt, dass die Unkenntnis der Angeklagten auf Fahrlässigkeit beruht. Den Kaufmann trifft aus § 242 HGB die Pflicht, für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres eine Bilanz aufzustellen. Diese Pflicht trifft das Unternehmen, hier gem. § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB den Vorstand, und nicht den die Bilanz prüfenden Wirtschaftsprüfer. Die Angeklagten waren selbst für die richtige Aufstellung des Jahresabschlusses verantwortlich. Dieser Pflicht kamen sie nicht alleine dadurch nach, dass sie sich auf das Testat des Wirtschaftsprüfers verließen. Auch wenn es in der Praxis bei großen Unternehmen üblich sein mag, die Aufstellung des Jahresabschlusses und die Prüfung durch den Wirtschaftsprüfer parallel laufen zu lassen, ändert das nichts daran, dass die Angeklagten selbst die Pflicht hatten, einen richtigen Jahresabschluss aufzustellen. Hierzu gehört insbesondere auch, dass sie sich selbst, wenigstens stichprobenartig davon überzeugen mussten, dass die Angaben in der Bilanz zutreffend sind. Die Angeklagten hatten auch konkreten Anlass, gerade das Vorratsvermögen einer stichprobenartigen Überprüfung zu unterziehen, weil sich dieses seit dem Vorjahr, als ein Vorratsvermögen von 15,7 Mio. bilanziert worden war, was sich aus der im Selbstleseverfahren eingeführten Bilanz zum 30.06.2010 sowie der Angabe „Vorjahreswert“ aus der Bilanz zum 30.06.2011 ergibt, nahezu verdoppelt hatte. Dann reichte der pauschale Verweis, dies resultiere auf einer Umsatzsteigerung vom 22 % und dem darauf beruhenden Erfordernis, mehr Ware vorzuhalten, wie es die Angeklagten im Lagebericht für das Geschäftsjahr 2010/2011 angegeben haben, den die Kammer im Selbstleseverfahren eingeführt hat, nicht aus, sondern es wäre erforderlich gewesen, dass die Angeklagten die Angaben zum Vorratsvermögen selbst überprüfen. Die von der Kammer festgestellte Diskrepanz zwischen bilanziertem Wert und tatsächlichem Warenwert wäre auch einfach zu erkennen gewesen, indem die Angeklagten das von dem Zeugen NN. nach der Inventur zum 26.06.2011 erstellte Inventar zur Kenntnis genommen hätten oder aber sich eine Liste über den Warenbestand aus dem Warenwirtschaftssystem hätten ausdrucken lassen, wie es auch der im Jahr 2013 eingestellte Zeuge W. getan hat. Hierdurch hätten sie die Falschbilanzierung erkannt, aus der sich ohne Weiteres auch die wirtschaftliche Situation des Unternehmens ergeben hätte. g) Die Feststellungen zur Verschlechterung der Liquidität des Unternehmens ab Winter 2011/2012 beruhen auf der Aussage der Zeugin J.. Die Zeugin J. hat ausgesagt, sie sei von 1999 bis 2012 in der Buchhaltung der T. Y. AG beschäftigt gewesen und von dem Zeugen NN. zur Abteilungsleiterin befördert worden. Zuletzt hätten neun Mitarbeiter in der Buchhaltung gearbeitet. Diese hätten ca. 50–100 Lieferantenrechnungen täglich und über 1.000 Kundenaufträge täglich verbuchen müssen. Sie sei für das Tagesgeschäft sowie die Vorbereitung des Monats- und des Jahresabschlusses zuständig gewesen. Das Tagesgeschäft habe so ausgesehen, dass die Einkaufsrechnungen direkt postalisch an die Zentrale geschickt worden seien, wo die Rechnungen geöffnet und in den Posteingang gekommen seien, das Lager habe die Lieferscheine ebenfalls postalisch an die Zentrale geschickt. Wenn beides vorhanden gewesen sei, seien die Rechnungsdaten, nämlich Rechnungsdatum, Rechnungsnummer und Rechnungsbetrag in das Warenwirtschaftssystem eingegeben worden und dann in den Einkauf gegeben worden, wo die Rechnungen daraufhin geprüft worden seien, ob sie mit der Bestellung übereinstimmten. Einmal täglich seien diese Rechnungsdaten vom Warenwirtschaftssystem in das Buchhaltungsprogramm (Datev) exportiert worden. Die Rechnungen sowie die Lieferscheine seien in Ordnern abgelegt worden, die in Regalen in der Buchhaltung standen. Beim Warenwirtschaftssystem seien die verschiedenen Abteilungen bzw. Mitarbeiter für verschiedene Bereiche freigeschaltet gewesen. Der Datenexport vom Warenwirtschaftssystem in Datev habe nur die eigentlichen Rechnungsdaten betroffen. Die Bestandsveränderung des Lagerwertes in der Buchhaltung im Konto „Bestand Waren“ sei hierdurch nicht automatisch verändert worden, sondern habe manuell gebucht werden müssen. Dies sei nicht täglich sondern jeweils zum Monatsende erfolgt, wobei sie die Daten von dem Angeklagten L. erhalten habe, der ihr teils den neuen Wert, teils die Bestandsveränderung mitgeteilt habe. Man habe im Warenwirtschaftssystem auch einen Report über den aktuellen Warenbestand anstoßen können. Ein solcher Report habe über Nacht erstellt werden müssen, weil dafür erforderlich gewesen sei, dass das System nicht arbeite. Sie habe einen solchen Report nie angestoßen. Eine einfachere Möglichkeit, direkt den Lagerwert einzusehen, habe es nicht gegeben. Bei den vorbereitenden Tätigkeiten für den Jahresabschluss habe sie zusammengesucht, was der Wirtschaftsprüfer alles brauche, also insbesondere Listen und Unterlagen vorbereitet. Wenn der Wirtschaftsprüfer vor Ort war, habe dieser einen eigenen Raum bekommen und nach Unterlagen gefragt, die sie dann zusammengesucht habe. Es könne sein, dass der Wirtschaftsprüfer auch einen Computer zur Verfügung gestellt bekommen habe. Das Warenwirtschaftssystem habe er aber nicht bedienen können, weil es zu kompliziert gewesen sei. Er habe Stichproben gemacht. Wenn er zum Beispiel die Einkaufsrechnungen habe sehen wollen, dann habe sie ihm den Ordner mit den Rechnungen vorgelegt. Hier habe vor allem interessiert, ob die Rechnungen im richtigen Wirtschaftsjahr verbucht worden seien. Sie habe im Frühjahr 2012 gekündigt, weil die Liquiditätssituation dramatisch geworden sei und sie damit nicht mehr habe leben können. Dies sei in den drei bis sechs Monaten, bis sie gekündigt habe, der Fall gewesen. Sie sei dann im Mai 2012 freigestellt worden. Das dem Unternehmen täglich zur Verfügung stehende Geld, das dieses von dem Factoringunternehmen erhalten habe, habe nicht ausgereicht, um sämtliche fälligen Forderungen zu bedienen. Täglich habe aufs Neue entschieden werden müssen, wozu das von dem Factoringunternehmen erhaltene Geld verwandt würde, welche Rechnungen als erstes bezahlt würden, wobei die dann nicht beglichenen Rechnungen nicht gar nicht, sondern erst später bezahlt worden seien. Diese tägliche Liquiditätsplanung habe sie gemeinsam mit allen drei Vorständen gemacht. In welcher Größenordnung die täglich fälligen Forderungen nicht hätten bedient werden können, wisse sie nicht mehr. Es habe Gläubiger gegeben, die direkt abbuchten. Bei denen, die auf Rechnung arbeiteten, habe man überlegt, wer heute aus dem Topf bedient werde. Dabei seien solche Gläubiger vorgezogen worden, die schon angerufen bzw. Druck gemacht hätten und solche, bei denen Skonto gezogen werden konnte oder diejenigen, bei denen man noch auf eine Folgelieferung wartete. An genaue Zahlen könne sie sich jedoch nicht erinnern. Die Aussage der Zeugin J. war glaubhaft. Sie hat ohne Belastungstendenzen bekundet und freimütig eingeräumt, sich an bestimmte Details, wie etwa die genaue Höhe der Liquiditätslücke oder die genaue Dauer der Liquiditätsschwierigkeiten, nicht mehr erinnern zu können. Ihre Angaben zu den Liquiditätsschwierigkeiten decken sich mit denen, über die der Zeuge W. Anfang des Jahres 2013 berichtet hat. Die Zeugin war zu dem Zeitpunkt bereits seit zwölf Jahren in der Buchhaltung des Unternehmens beschäftigt und hatte daher ausreichende Kenntnis, um zwischen einem kurzfristigen „Schieben“ von Zahlungen zu bestimmten Stichtagen und dramatischen Liquiditätsproblemen zu differenzieren. h) Die Feststellungen zur tatsächlichen Höhe des Bilanzpostens „fertige Erzeugnisse und Waren“ zum 30.06.2012 folgen aus der Aussage des Zeugen U.. Dieser hat hierzu bekundet, er habe sich auch für diesen Stichtag die Inventurliste der Fa. JU. beschafft. Danach seien bei der Inventur insgesamt 222.562 Waren eingelagert gewesen. Da zu diesem Stichtag keine Sicherung des Warenwirtschaftssystems vorgelegen habe, mit dem er die Inventurliste habe abgleichen können, habe er sämtliche Buchungen im Warenwirtschaftssystem vom Ist-Stand am 19.03.2013 aus zurück gerechnet, in dem er je Artikelnummer die Wareneingänge seit dem 01.07.2012 subtrahiert und die Warenausgänge seit dem 01.07.2012 addiert habe. Durch diese Berechnungsmethode sei er zu einem geringfügig höheren Warenbestand am Bilanzstichtag von 225.410 Stück gekommen. Er habe die jeweiligen Artikel mit ihrem im Warenwirtschaftssystem hinterlegten Wert multipliziert und habe so einen Warenwert von 6.076.509,13 EUR errechnet. Er habe erneut die nicht bei JU. erfassten Artikel (Polo-Shirts 1.159.610,40 EUR, Garantiepakete 1.211.300,40 EUR, Leer-DVDs 186.345,72, Sonstige 85.656,22 EUR) addiert und habe so einen Warenwert von 8.719.421,91 EUR errechnet. Von dieser Summe ist die Kammer in ihrer Bewertung zugunsten der Angeklagten ausgegangen. Es ist zwar zum einen nicht auszuschließen, dass der jeweilige einzelne Warenwert der in FC. gelagerten Artikel etwas höher war, weil der Zeuge U. in Ermangelung einer Sicherung zum 30.06.2012 die im Warenwirtschaftssystem am 19.03.2013 gespeicherten Werte übernommen hat und die Einkaufspreise in der Zwischenzeit gefallen sein könnten. Diese Möglichkeit wird aber dadurch kompensiert, dass die Kammer zugunsten der Angeklagten auch den von dem Zeugen U. in die Berechnung eingestellten Warenwert der T-Shirts sowie der Garantiepakete vollumfänglich berücksichtigt hat, obgleich sich aus dem Entwurf eines Berichts über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 30.06.2012, den die Kammer im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt hat, und der sich mit der Aussage des Zeugen MC. deckt, ergibt, dass das Vorratsvermögen T-Shirts mit einem Gesamtinventurwert von 437.825,00 EUR und Garantieverlängerungen mit einem Wert von 707.521,00 EUR enthalte, deren Wert der Abschlussprüfer mangels Anschaffungsbelege nicht nachvollziehen könne. i) Die Feststellungen zu der Reduzierung im Forderungsbestand infolge fingierter Warenlieferungen an die Auslandsgesellschaften folgen aus den Aussagen der Zeugen H. und MC. sowie verlesenen Urkunden. Der Zeuge H. hat angegeben, er habe im Jahr 2010 als Berater während des Management-Buy-outs angefangen, daraus sei dann eine Anstellung geworden. Er habe sich zunächst mit verschiedenen Projekten im Bereich der Finanzen und Prozessoptimierung beschäftigt. Anfangs habe er viel mit den Angeklagten V. und L. zusammengearbeitet, später in der Buchhaltung. Im Jahr 2012 sei er dann aus dem Unternehmen ausgeschieden. An Vorgänge aus den Jahren 2011 und 2012 könne er sich nicht mehr im Detail erinnern. Er sei im Jahr 2012 erkrankt und ein halbes Jahr wegen Burn-Outs in einer Klinik behandelt worden. Im letzten Jahr sei weiterer Stress hinzugekommen, weil er im GU. lebe und Opfer der Flut 2021 geworden sei. Infolgedessen könne er Einzelheiten, die bereits 10 Jahre und mehr zurückliegen, nicht mehr erinnern. Er könne aber bestätigen, dass das, was er damals bei der Polizei ausgesagt habe, stimme, weil er das Protokoll unterschrieben habe und sich sicher sei, nicht gelogen zu haben. Was der Zeuge H. bei seiner Vernehmung am 22.04.2015 bei der Polizei ausgesagt hat, hat die Kammer durch Vernehmung des Vernehmungsbeamten, KHK RA., in die Hauptverhandlung eingeführt. Danach hat der Zeuge H. erklärt, er habe Vorarbeiten für den Jahresabschluss zum 30.06.2011 gemacht, wobei ihm Differenzen zwischen dem Vorratsvermögen im Bilanzansatz und im Warenwirtschaftssystem aufgefallen seien, die im zweistelligen Millionenbereich gelegen hätten. Er habe den Angeklagten L. hierüber per E-Mail informiert, der ihn angewiesen habe, ihm solche Informationen niemals wieder per E-Mail zukommen zu lassen. Es habe dann Gespräche mit allen drei Vorstandsmitgliedern gegeben, die mitgeteilt hätten, sie würden sich um die Differenzen kümmern. Es habe auch Mutmaßungen unter den Vorstandsmitgliedern gegeben, dass diese Differenzen schon im Vorjahr bestanden hätten. Es sei dann versucht worden, durch fingierte Warenlieferungen an die ausländischen Vertriebsgesellschaften den Lagerbestand wieder nach unten zu korrigieren. Er habe die Vorstandsmitglieder gewarnt, dass die Forderungen an die Vertriebsgesellschaften nicht werthaltig seien und mit diesem Vorgehen nur eine Verschiebung der falschen Darstellung stattfinde. Ab diesem Zeitpunkt seien solche Themen nicht mehr in seiner Gegenwart besprochen worden. Kurz vor dem Beginn der Prüfung des Jahresabschlusses zum 30.06.2012 habe er mit dem Angeklagten L. mehrere Gesprächstermine vereinbart, die dieser nicht eingehalten habe. Er habe sich im Bereich des Lagerwertes nicht in der Lage gesehen, den Wirtschaftsprüfern einen prüfungsfähigen Bericht vorzulegen, weshalb er kurz vor Beginn der Prüfung erkrankt sei. Ein paar Wochen später habe sich der Justitiar bei ihm gemeldet und erklärt, dass man sich von ihm wegen massiver fachlicher Verfehlungen trennen wolle. Ihm sei ein attraktives Abfindungsangebot gemacht worden, das er angenommen habe. Diese Angaben im Rahmen der polizeilichen Vernehmung hält die Kammer für glaubhaft. Sie waren detailreich und ohne überschießende Belastungstendenz. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Zeuge in der Hauptverhandlung vor der Kammer angegeben hat, sich nicht mehr erinnern zu können und er im Streit aus dem Unternehmen ausgeschieden ist und daher möglicherweise ein Motiv hatte, die Angeklagten zu Unrecht zu belasten. Die Kammer hält seine Angaben zu den fingierten Warenlieferungen an die Vertriebsgesellschaften im Ausland aber gleichwohl für belastbar, weil sie durch die Aussage des Zeugen MC. gestützt werden. Dieser hat zu den Prüfungsarbeiten zum Jahresabschluss zum 30.06.2012 ausgesagt, dass im September 2012, als die Prüfung stattfinden sollte, die Buchführung zum Erliegen gekommen sei, weil die Leiterin der Buchhaltung gekündigt hätte, die Rechnungen hätten sich gestapelt. Er habe für die in der Bilanz angesetzten Forderungen gegen die ausländischen Vertriebsgesellschaften kein uneingeschränktes Testat erteilen können, sondern habe diese Forderungen abwerten müssen, weil ihm die Angeklagten trotz mehrfacher Aufforderungen keine Belege hätten vorlegen können, die die Anschaffung der veräußerten Ware sowie deren Transport zu den Auslandsgesellschaften belegten. Hier seien immer wieder Gespräche mit allen drei Angeklagten geführt worden. Zwar sei ihm ein riesiger Stapel Rechnungen vorgelegt worden. Weder die Summen noch die berechneten Artikel hätten mit den Rechnungen an die Vertriebsgesellschaften übereingestimmt. Hinzu kommt, dass nachdem der Zeuge MC. den Angeklagten erklärte hatte, wegen der fehlenden Belege zu den Forderungen an die Auslandsgesellschaften sein Testat insoweit einschränken zu müssen, diese Forderungen ausgebucht wurden und statt dessen auf einem neu eingerichteten Konto „Bestand Waren Nr. N03“ zum 30.11.2012 ein Betrag von 11.859.581,31 EUR wieder eingebucht wurde, so dass zum 30.11.2012 zusammen mit dem Konto „Bestand Waren N02“, das sich zu diesem Zeitpunkt bei einem Wert von 20.122.674,12 EUR befand, ein Warenbestand im Wert von insgesamt 31.982.255,43 EUR buchhalterisch erfasst war, was die Kammer durch Verlesen der Konten in die Verhandlung eingeführt hat. Zum 30.12.2012 waren aber nach eigenen Angaben der Angeklagten im Insolvenzantrag nur Waren im Wert von insgesamt 8,3 Mio. auf Lager. Diese Ausbuchung der Forderungen gegen die Auslandsgesellschaften und gleichzeitige Rückbuchung auf ein weiteres Konto „Bestand Waren“, während solche Waren tatsächlich nicht im Unternehmen vorhanden waren, stützt ebenfalls die Aussage des Zeugen H., wonach der „Verkauf“ von Ware an die Auslandsgesellschaften von vornherein nur den Zweck hatte, das als zu hoch erkannte Vorratsvermögen zu senken. j) Die bilanzielle Überschuldung zum 30.06.2012 ergibt sich durch Abzug der Differenz im Vorratsvermögen sowie im Forderungsbestand vom buchmäßigen Eigenkapital. Die Grundlagen für die von der Kammer erstellte Fortführungsprognose (Ausschöpfung der Kreditlinien sowie der Factoringlinie) ergeben sich aus dem Entwurf des Lageberichts zur Bilanz zum 30.06.2012 bzw. dem Entwurf des Prüfberichts des Jahresabschlusses zum 30.06.2012, den die Kammer im Selbstleseverfahren eingeführt hat (Anlage zum Insolvenzantrag). Die Zahlen für den von der Kammer aufgestellten Überschuldungsstatus zum 30.06.2012 hat die Kammer dem Entwurf der Bilanz zum 30.06.2012 mit Ausnahme des Postens „Vorräte“ sowie des Postens „Forderungen“ entnommen. Der Posten Vorräte resultiert aus einer Addition des tatsächlich bestehenden Vorratsvermögens sowie den Posten „Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe“ sowie „geleistete Anzahlungen“, für den Posten „Forderungen“ wurden dem bilanzierten Wert die Forderungen gegen die ausländischen Vertriebsgesellschaften abgezogen. Dass keine stillen Reserven vorhanden waren, ergibt sich aus den Angaben der Angeklagten im Insolvenzantrag, die mit den Angaben des Zeugen UC., der im Büro des Insolvenzverwalters ebenfalls mit der Bearbeitung des Insolvenzverfahrens betraut war, übereinstimmen. Die von den Buchwerten abweichenden Werte des Anschaffungspreises des Anlagevermögens hat die Kammer aus dem Anlagenspiegel, der Bestandteil des Jahresabschlusses zum 30.06.2011 ist, entnommen. Die für die Berechnung der Liquiditätskennziffer zu diesem Zeitpunkt erforderlichen Zahlen hat die Kammer mit Ausnahme des Wertes des Umlaufvermögens, der wie zuvor beschrieben berechnet worden ist, aus dem Entwurf des Prüfberichts über den Jahresabschluss zum 30.06.2012 entnommen, in welchem die Aktiva und Passiva nach Restlaufzeiten aufgeschlüsselt worden sind. k) Dass und in welcher Höhe die Gesellschaft am 31.12.2012 überschuldet war, ergibt sich aus den Angaben der Angeklagten im Insolvenzantrag, der im Selbstleseverfahren in das Verfahren eingeführt worden ist. l) Die Kammer geht davon aus, dass die Angeklagten jedenfalls ab Mitte des Jahres 2012 die Überschuldung der Gesellschaft billigend in Kauf nahmen und gleichwohl keinen Insolvenzantrag stellten. Im Frühjahr 2012 war die Gesellschaft jedenfalls nicht mehr in der Lage, sämtliche ihrer fälligen Verbindlichkeiten zu bedienen. Hierüber hat die Zeugin J. ausführlich und eindringlich berichtet, wie sie über einen Zeitraum von drei bis sechs Monaten bis zu ihrer Kündigung täglich sämtlichen Vorständen darüber habe berichten müssen, welche Forderungen zunächst bedient wurden. Frau J. war bereits seit 1999 im Unternehmen und Leiterin der Buchhaltung. Sie konnte damit den Unterschied zwischen einem kurzfristigen Schieben von Rechnungen oder aber einer starken Veränderung der Liquidität einschätzen. Sie hat glaubhaft berichtet, wie sich die Liquidität so stark verschlechterte, dass sie die Situation nicht mehr aushielt und kündigte. Auch wenn das genaue Ausmaß der nicht bedienten Forderungen nicht festgestellt werden kann, weil insoweit nichts ermittelt ist, ähnelt es aber dem Bild, wie es der Zeuge W. sieben Monate später kurz vor der Insolvenzantragstellung erläutert hat. Der Zeuge W. hat angegeben, er sei im Januar 2013 als neuer kaufmännischer Leiter bei der T. Y. AG und Nachfolger in der Funktion des Angeklagten L. eingestellt worden. Die Situation sei besonders gewesen. Am ersten Tag habe eine Betriebsprüfung gestartet, die die vergangenen Jahre geprüft habe. Das Unternehmen sei liquiditätsmäßig eng gewesen, was ihn erstaunt hätte, weil er sich vor seiner Einstellung die Bilanzen angesehen habe, die fantastisch gewesen seien. Nach drei bis vier Tagen habe er gemerkt, dass da etwas nicht stimmen konnte. Er habe täglich jonglieren müssen, dass die Zahlungen an die Lieferanten rausgehen. Es habe ein massives Liquiditätsproblem gegeben. Pro Tag hätten ca. 1 Mio. EUR Lieferantenforderungen bedient werden müssten. Es hätten aber häufig 200.000 EUR pro Tag gefehlt, so dass nur diejenigen Gläubiger befriedigt worden seien, die am lautesten geschrien hätten. Er habe täglich eine Zahlungsvorschlagsliste aus der Buchhaltung erhalten, die sei dann quotal befriedigt worden oder diejenigen Gläubiger zuerst, die noch etwas liefern sollten. Er habe dann ein Zeit-Protokoll erstellt, um mögliche Fristen für einen Insolvenzantrag zu überwachen, für den er verantwortlich gewesen sei und habe nähere Nachforschungen nach der Ursache für das Liquiditätsproblem getätigt. Er habe sich mit dem Halbjahresabschluss zum 31.12.2012 beschäftigt und sich hierfür von der IT-Abteilung eine Warenbestandsliste zum 31.12.2012 geben lassen. Diese habe einen Warenbestand von ca. 8,3 Mio. EUR ausgewiesen. Nach dem ersten Entwurf des Prüfungsberichts des Wirtschaftsprüfers sei am 30.06.2012 ein Warenbestand von ca. 22 Mio. EUR vorhanden gewesen. Dieser Gap von fast 14 Mio. EUR zu dem von ihm festgestellten Bestand im Warenwirtschaftssystem habe nicht sein können. Wenn man sich stark anstrenge, könne ein Unternehmen pro Jahr 1-3 Mio. EUR an Liquidität verlieren, ein solch starker Schwund sei jedoch nicht erklärlich. Er habe daher gemutmaßt, dass weit vorher etwas schief gelaufen sein musste und die vorherigen bilanzierten Warenbestände nicht hätten vorhanden sein können, sondern dass stetig Ware abgeflossen sein müsse. Er habe sich dann die Unterlagen angesehen, die der Wirtschaftsprüfer für die Prüfung des Abschlusses zum 30.06.2012 erhalten habe. Dabei habe er festgestellt, dass dieser als Warenbestandsliste einen Ausdruck aus einem Testsystem des Warenwirtschaftssystems erhalten habe. Es habe nämlich von dem Warenwirtschaftssystem auch ein Testsystem gegeben. Die Herkunft eines Ausdrucks aus dem Testsystem sei daran zu erkennen, dass auf den generierten Ausdrucken des Testsystems oben „T. Y. AG Test“ gestanden hätte. Im Rahmen seiner Nachforschungen sei ihm weiter aufgefallen, dass auch Rechnungsnummern aus dem Warenwirtschaftssystem verschwunden seien. Dies sei daran zu erkennen, dass das System Ausgangsrechnungen in fortlaufender Nummerierung generiere. Hiervon fehlten welche. Bei den im System fehlenden Rechnungen fehlten auch die dazugehörigen Lieferscheine und Ankaufsrechnungen, so als hätte es diese Waren nie gegeben. Er gehe davon aus, dass von irgendwoher außerhalb Eingriffe erfolgten. Am 07.02.2013 habe er den Vorständen gesagt, dass etwas nicht stimme und dass Warenbestand und Geld fehle. Er habe gesagt, entweder verlasse er noch heute das Unternehmen oder es müsse ein Sanierer bzw. Insolvenzspezialist eingeschaltet werden, um eine Fortführungsprognose zu erstellen. Sie seien dann übereingekommen, dass er ein ihm bekanntes Unternehmen nicht aus dem Kölner Raum beauftrage, damit die Sache nicht sofort die Runde mache. Es sei dann am 11.02.2013 zu einem ersten Termin gekommen. Am 14.02.2013 hätten der Entwurf des Jahresabschluss zum 30.06.2012 sowie der Entwurf des Prüfungsberichts vorgelegen. Er habe den Angeklagten V. und P. gesagt, dass diese den Jahresabschluss keinesfalls unterschreiben dürften, weil er nicht stimme. Die Angeklagten V. und P. seien von seiner Information, dass Warenbestände fehlten, überrascht gewesen. Vor Jahresende hätten sie die Information bekommen, dass es eine schwarze Null werde. Sie hätten das Ganze nicht verstanden, weil sie keine Kaufleute seien. Am 26.02.2013 habe dann das Ergebnis des Sanierungsberaters vorgelegen, wonach wegen der massiven Überschuldung eine Fortführung des Unternehmens nicht möglich sei. Ab diesem Zeitpunkt habe die drei Wochen-Frist für den Insolvenzantrag gelaufen. Es habe sich dann eine Investorensuche angeschlossen. Am 11.3.2013 habe er die Konten runtergefahren, am 12.03.2013 die Hausbanken informiert und am 13.03.2013 sei Insolvenz angemeldet worden. Aus den von den beiden Zeugen geschilderten Liquiditätsproblemen der T. Y. AG im Frühjahr 2012 einerseits und zu Beginn des Jahres 2013 andererseits und der Tatsache, dass sich die Verbindlichkeiten der Gesellschaft von Juni 2012 von 39.619.219,59 EUR bis zur Insolvenzeröffnung auf 51.461.780,40 EUR erhöhten, zieht die Kammer den Schluss, dass die Liquidität des Unternehmens durchgehend nicht ausreichte, sämtliche fälligen Forderungen zu bedienen, sondern die Gesellschaft eine Bugwelle an Forderungen vor sich her schob, bzw. sich eine solche immer weiter aufbaute. Die Kammer ist überzeugt davon, dass diese gravierenden Liquiditätsschwierigkeiten von den Angeklagten zur Kenntnis genommen wurden, wie es auch die Zeugin J. berichtet hat. Angesichts der Tatsache, dass die Liquiditätsprobleme bereits in der Zeit von Februar 2012 bis Mai 2012 gravierend bestanden hatten und sodann mit der Kündigung der Zeugin J. die Buchhaltung des Unternehmens komplett zum Erliegen kam, worüber die Zeugen MC. und LB. berichtet haben, geht die Kammer davon aus, dass sich das Unternehmen ab Februar/März 2012 für die Angeklagten erkennbar in der Krise befand. Es handelte sich nicht nur um ein kurzzeitiges, zu Quartalsstichtagen punktuell erfolgtes Schieben von Zahlungen, sondern ein mehrmonatiges vor sich Hinschieben einer Bugwelle von Forderungen, während dessen nur die lästigsten Forderungen als erstes bedient wurden. Die Kammer geht davon aus, dass die Angeklagten spätestens im Mai 2012 erkannten, dass das Vorratsvermögen falsch bilanziert ist. Hiervon ist die Kammer nach Würdigung der oben bereits dargestellten Umstände zum Versuch, das Vorratsvermögen durch fingierte Warenlieferungen an die Vertriebsgesellschaften zu senken, überzeugt. Die Angeklagten waren auch in der Lage, sich diese Informationen zu beschaffen. Dies hat auch der Zeuge W. binnen kurzer Zeit einfach herausgefunden, indem er sich von der IT-Abteilung einen Ausdruck aus dem Warenwirtschaftssystem hat geben lassen. Ab diesem Zeitpunkt nahmen die Angeklagten, die die Liquiditätsprobleme und das überhöht ausgewiesene Vorratsvermögen kannten, jedenfalls billigend in Kauf, dass die Gesellschaft überschuldet oder zahlungsfähig war. Denn bei Anzeichen einer Krise hat der Vorstand einer Gesellschaft die Pflicht, sich durch Aufstellung eines Vermögensstatus einen Überblick über den Vermögensstand zu verschaffen und notfalls unter fachkundiger Prüfung zu entscheiden, ob eine positive Fortbestehungsprognose besteht. Tut er das nicht, handelt er bedingt vorsätzlich (BGH, Urt. v. 23.08.2017, 2 StR 456/16, NJW 1018, 566). Diese Pflicht traf alle drei Angeklagten und nicht nur den Finanzvorstand, den Angeklagten L.. Bei einer Mehrheit von Vorständen, die verschiedene Ressorts untereinander aufgeteilt haben, bleibt grundsätzlich jedes Mitglied allzuständig. Die damit verbundene Pflichtenstellung wandelt sich zwar vom Gebot der Aufgabenwahrnehmung in ein solches der Kontrolle und Überwachung. In normaler wirtschaftlicher Lage dürfen alle Organmitglieder beim Fehlen gegenteiliger Anzeichen darauf vertrauen, dass die übrigen ihre Pflichten ordnungsgemäß erfüllen. Über die genaue wirtschaftliche Lage müssen sich Ressortfremde regelmäßig nur einmal im Jahr aus Anlass der Bilanzierung Gewissheit verschaffen. In der übrigen Zeit reduziert sich ihre Pflicht darauf, ihre Aufmerksamkeit auf das etwaige Auftreten krisengeeigneter Umstände oder Entwicklungen zu richten. Sobald das der Fall ist und sich die Gesellschaft in einer existenzgefährdenden wirtschaftlichen Lage oder jedenfalls in deren Nähe befindet, verwandelt sich die Kontroll- und Überwachungspflicht der ressortfremden Mitglieder zurück zu voller Wahrnehmungsverantwortung. Dies war nach Auffassung der Kammer nach Würdigung der Aussage der Zeugin J. jedenfalls im Frühjahr 2012 der Fall. Indem die Angeklagten vorliegend im Frühjahr 2012, spätestens im Mai 2012, keine Fortführungsprognose erstellten, sondern lediglich versuchten, das fehlerhaft zu hoch bilanzierte Vorratsvermögen zu verringern, nahmen sie die Insolvenzreife der Gesellschaft in Kauf. V. Aufgrund des unter III. festgestellten Sachverhalts haben sich die Angeklagten V. und L. wegen fahrlässigen Bankrotts gem. § 283 Abs. 5 Nr. 1 StGB in Verbindung mit § 283 Abs. 1 Nr. 7a StGB und die Angeklagten V., L. und P. wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung gem. § 15 a Abs. 4 InsO strafbar gemacht. VI. Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Überlegungen und Erwägungen bestimmen lassen: 1. Bei der Insolvenzverschleppung ist die Kammer vom Strafrahmen des § 15 a Abs. 4 InsO ausgegangen, der Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Bei dem fahrlässigen Bankrott hat die Kammer den Strafrahmen des § 283 Abs. 5 StGB zu Grunde gelegt, der Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vorsieht. 2. Bei der konkreten Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: Zugunsten aller Angeklagten wirkte sich aus, dass sie nicht vorbestraft sind und die Taten bereits 10 bzw. 11 Jahre zurück liegen, wodurch sich der Strafanspruch des Staates reduziert. Zudem sind die Angeklagten seit diesen Taten nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die Kammer hat ferner zugunsten der Angeklagten berücksichtigt, dass das Strafverfahren einen erheblichen Zeitraum in Anspruch genommen hat, wodurch die Angeklagten emotional belastet waren. Auch sprach für alle drei Angeklagten, dass sie sich durch die Begehung der Taten nicht persönlich bereichert haben, sondern die Insolvenz der T. Y. AG aufgrund des im Rahmen des Management-Buy-outs übernommenen eigenen finanziellen Risikos sowie der durch den Insolvenzverwalter durchgesetzten zivilrechtlichen Haftung zu einer Privatinsolvenz der Angeklagten geführt hat. Zugunsten sämtlicher Angeklagten wirkte sich weiter aus, dass sie die wirtschaftliche Situation der T. Y. AG nicht selbst verursacht haben, sondern unerkannt bereits eine überschuldete Gesellschaft erworben haben. Zugunsten aller Angeklagter wirkte sich weiter aus, dass sie nach der Insolvenz der T. Y. AG beruflich nur schwer wieder Fuß gefasst haben und sie bei Rechtskraft dieses Urteils für die Dauer von fünf Jahren nicht mehr als Geschäftsführer einer GmbH gem. § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 GmbHG oder Vorstand einer Aktiengesellschaft gem. § 76 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 AktG tätig sein können. Zu Lasten der Angeklagten wirkte sich hinsichtlich der vorsätzlichen Insolvenzverschleppung aus, dass sich die Gesamtverbindlichkeiten der T. Y. AG im Zeitraum ab dem 30.06.2012 bis zur Insolvenzeröffnung von 39.619.219,59 EUR auf 51.461.780,40 EUR erhöhten. Unter Berücksichtigung all der bereits genannten Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer folgende Einzelgeldstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet: a) für den Angeklagten V. für die vorsätzliche Insolvenzverschleppung eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 100 EUR und für den fahrlässigen Bankrott eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 100 EUR; b) für den Angeklagten L. für die vorsätzliche Insolvenzverschleppung eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 40 EUR und für den fahrlässigen Bankrott eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 40 EUR c) und für den Angeklagten P. für die vorsätzliche Insolvenzverschleppung eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 60 EUR. 3. Aus den vorgenannten Einzelstrafen hatte die Kammer bei den Angeklagten V. und L. gemäß §§ 53, 54 StGB unter nochmaliger zusammenfassender Würdigung der Persönlichkeiten der Angeklagten sowie ihrer Taten eine Gesamtgeldstrafe zu bilden. Bei der gemäß § 54 Abs. 1 S. 2 StGB zu bildenden Gesamtstrafe hat die Kammer alle oben aufgezeigten für und gegen die Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte erneut abgewogen und gewichtet. Unter besonderer Berücksichtigung des zeitlichen und situativen Zusammenhangs der Taten hat die Kammer die Einsatzstrafe von 100 Tagessätzen angemessen erhöht und bei beiden Angeklagten eine Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen als sämtlichen Strafzwecken gerecht werdend bestimmt. 4. Bei der Bestimmung der Tagessatzhöhe hat die Kammer die monatlichen Einkünfte der Angeklagten zugrunde gelegt und bei dem Angeklagten V. ergänzend den seiner studierenden Tochter gewährten Barunterhalt berücksichtigt. 5. Als Entschädigung für die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung angesichts des Umstandes, dass das Verfahren vor dem Amtsgericht zwischen Mai 2015 und Juni 2016 sowie zwischen März 2017 und März 2018 nicht gefördert wurde und die Berufung seit dem 08.10.2019 bei dem Landgericht Köln anhängig war, aufgrund wechselnder Kammerbesetzung und der Corona-Pandemie aber erst im Februar 2022 und damit über die übliche Dauer eines Berufungsverfahrens hinaus endgültig terminiert wurde, waren von den erkannten (Gesamt-)Geldstrafen 20 Tage als vollstreckt zu erklären. Die Länge des Verfahrens erscheint dabei nach den Gesamtumständen als Verstoß gegen das Recht der Beschuldigten aus Art. 6 MRK, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG auf eine gerichtliche Entscheidung binnen angemessener Frist. Bei zeitlich angemessener Verfahrensgestaltung hätte das Verfahren bis zu vier Jahre früher beendet werden können. Diese Zeitspanne ist für die Annahme eines Konventionsverstoßes auch maßgeblich angesichts der unangemessenen Gesamtverfahrensdauer von ca. neun Jahren ab Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens gegenüber den Angeklagten bis zur Urteilsverkündung in der Berufungshauptverhandlung. Dabei ist die Ursache für die Verzögerung überwiegend im Bereich der dauerhaften Überlastung des jeweiligen Spruchkörpers und den häufigen Besetzungswechseln zu sehen. Die im Jahr 2020 hinzugetretene Pandemielage hat das Verfahren zusätzlich verzögert. Zur Kompensation des Verstoßes, der neben dem Strafzumessungsgrund einer langen Verfahrensdauer selbständiges Gewicht hat, genügt die ausdrückliche Feststellung des Verstoßes allein nicht, weil die Angeklagten durch die mit der Verfahrensverzögerung einhergehende Ungewissheit besondere Nachteile erlitten haben. Eine noch weitergehende Kompensation ist vorliegend allerdings nicht geboten, zumal die Angeklagten keine Untersuchungshaft erlitten haben und wegen der vor dem Amtsgericht erörterten Verständigung auf der Basis einer Verwarnung mit Strafvorbehalt und dem Freispruch durch das Amtsgericht nicht mit der Verurteilung zu einer nicht bewährungsfähigen Freiheitsstrafe rechnen mussten. VII. Soweit dem Angeklagten P. mit der Anklageschrift eine vorsätzliche Bankrotttat am 30.06.2011 dadurch vorgeworfen worden ist, dass dieser gemeinsam mit den Angeklagten V. und L. die Handelsbücher der T. Y. AG so geführt habe, dass der Warenbestand am 30.06.2011 in Höhe von 14.000.000,00 EUR zu hoch angesetzt worden sei, um das tatsächliche Umlaufvermögen der T. Y. AG zu verschleiern, war der Angeklagte P. freizusprechen, weil er am Bilanzstichtag, dem 30.06.2011, noch nicht Vorstand der T. Y. AG war und infolgedessen auch die Bilanz zum 30.06.2011 nicht mit aufgestellt hat. VIII. Soweit die Staatsanwaltschaft für alle Angeklagten eine weitere Einzelstrafe wegen einer Bankrotttat gem. § 283 Abs. 1 Nr. 5 StGB beantragt hat, weil diese nach dem 30.06.2011 in den Buchhaltungskonten „Vorräte“ weiter falsche Bestände gebucht habe, ist ein solcher Vorwurf nicht von der Anklage umfasst, die sich im Konkretum nur auf die Falschangabe in der Bilanz zum 30.06.2011 bezieht. IX. Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO.