Leitsatz: 1. Steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass keine der vom Anschlussinhaber als mögliche Täter der Urheberrechtsverletzung benannten Personen die Urheberrechtsverletzung tatsächlich begangen hat, so dass allein der Anschlussinhaber selbst als Täter in Betracht kommt, lebt die tatsächliche Vermutung für seine Täterschaft wieder auf. 2. § 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG muss unionsrechtskonform so verstanden werden, dass der Streitwertdeckel in der Regel entfällt und nur gilt, wenn sonst das Ergebnis zum Nachteil des Verletzers unbillig wäre. 3. Die nach dem Wortlaut von § 97 Abs. 3 Satz 4 UrhG zur vollen Kostenerstattung führende besondere Unbilligkeit ist bereits dann anzunehmen, wenn die Begrenzung des Gegenstandswertes dazu führen würde, dass der Verletzer nur einen geringen Teil der tatsächlichen Anwaltskosten des Rechteinhabers tragen muss. 4. In der Konsequenz muss der Verletzer sich auf eine Unbilligkeit im Einzelfall berufen und die Darlegungs- und Beweislast für deren Vorliegen tragen. Denn nur dies ermöglicht dem Gericht den spezifischen Merkmalen jedes Falles hinreichend Rechnung zu tragen. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 984,60 EUR nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.09.2015 zu zahlen. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Betrag über 4.795,00 EUR nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.09.2015 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. T a t b e s t a n d Die Klägerin nimmt den Beklagten als Internetanschlussinhaber wegen Urheberrechtsverletzung über dessen Internetanschluss an dem Computerspiel Q. durch sogenanntes Filesharing wegen zweier behaupteter Verstöße am 08.08.2015 um 17:48:19 Uhr und um 20:01:44 Uhr (Bl. 16 f. d.A.) auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten und Schadensersatz in Anspruch. Die Klägerin beauftragt regelmäßig Unternehmen mit der Ermittlung von Urheberrechtsverstößen im Internet mittels sogenannter Filesharing-Software, auch bezüglich des streitgegenständlichen Spiels. Das Unternehmen M. ermittelte durch einen ihrer Mitarbeiter zwei entsprechende Verstöße am 08.08.2015 um 17:48:19 Uhr und um 20:01:44 Uhr, ausgehend von der IP-Adresse 93.216.35.133. Die Klägerin ließ beim Landgericht Köln ein entsprechendes Auskunftsverfahren durchführen (vgl. LG Köln, Az. 203 O 79/15), woraufhin der Beklagte als Inhaber des fraglichen Internetanschlusses ermittelt wurde. Die Klägerin mahnte den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 17.09.2015 wegen Urheberrechtsverletzung durch Bereithaltung der Datei G. mit dem Hashwert E. zum Download über die IP-Adresse 93.216.35.133 ab und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung sowie zur Zahlung unter Fristsetzung bis zum 28.09.2015 auf. Die Klägerin macht klageweise Aufwendungsersatz in Höhe von 984,00 EUR nach einem Gegenstandswert von 20.000,00 EUR und Schadensersatz in Höhe von zuletzt 4.795,00 EUR geltend. Den Schadensersatz berechnet sie aus dem Faktor 100 des Einzelpreises des streitgegenständlichen Spiels zum Stichtag der Rechtsverletzung in Höhe von 47,95 EUR. Die Klägerin bestreitet, dass die beklagtenseits benannten Kinder des Beklagten, die Zeugen U., Y. und P. W. den Internetanschluss des Beklagten zu den streitgegenständlichen Zeitpunkten hätten nutzen können und im Zeitraum der Verletzungshandlung nutzten. Die Klägerin bestreitet ebenso eine Befragung der Kinder durch den Beklagten. Die Klägerin beantragt, wie erkannt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Der Beklagte behauptet, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert. Er bestreitet mit Nichtwissen, dass die Klägerin Entwicklerin, Herstellerin bzw. Produzentin des streitgegenständlichen Computerspiels sei und über ausschließliche Nutzungsrechte hieran verfüge. Dem Beklagten sei das Computerspiel nicht bekannt. Er bestreitet die Erstveröffentlichung und Einzelhandelsverkaufspreise in Höhe von 30,00 bis 50,00 EUR. Der Beklagte behauptet, er selbst habe das streitgegenständliche Computerspiel nie über seinen Internetanschluss zum Download angeboten. Bei der von der Klägerin mitgeteilten IP-Adresse handele es sich um einen bloßen Erfassungs- und/oder Übertragungsfehler. Der Beklagte bestreitet den Vorgang der Ermittlung der IP-Adresse und, dass die Auskunfterteilung durch den Provider zutreffend gewesen sei. Der Internetanschluss des Beklagten sei damals von seiner Ehefrau sowie den gemeinsamen drei Kindern (den Zeugen U., P. und Y. B.) mit eigenen internetfähigen Computern unabhängig und selbständig von ihm genutzt worden. Die Ehefrau des Beklagten wisse nicht, was Filesharing sei oder wie es funktioniere und habe ihren eigenen Rechner nach Wahrnehmung des Beklagten vornehmlich zur Information und Kommunikation über social media genutzt. Er sei am 08.08.2015 vom späten Nachmittag bis späten Abend mit seiner Frau in Koblenz gewesen. Ihre Computer hätten sie zuvor ausgeschaltet und vom Internet getrennt. Ihm sei bekannt, dass seine Kinder in dieser Zeit intensiv Computerspiele gespielt hätten. Alle drei Kinder hätten gewusst, was Filesharing sei und wie man Dateien über Peer-to-Peer-Netzwerke tausche. Nach der Abmahnung vom 17.09.2015 habe der Beklagte erfahren, dass die Kinder Internettauschbörsen „weidlich“ nutzten. Die Kinder seien am Abend des 08.08.2015 zu Hause gewesen – in Abwesenheit der Eltern – um einen Hundewelpen zu hüten. Auf eindringliche Nachfrage des Beklagten unmittelbar nach Erhalt der Abmahnung hätten die befragten Kinder bejaht, am 08.08.2015 während des Zeitraums von 17:48 Uhr bis 20.01 Uhr mit ihren eigenen Rechnern über den Internetanschluss des Beklagten online gewesen zu sein. Die Kinder hätten eingeräumt, wohl auch zu den betreffenden Tatzeitpunkten selbständig und unabhängig vom Beklagten und voneinander Computerspiele gespielt zu haben. Das Herunterladen oder „Tauschen“ des streitgegenständlichen Spiels hätten aber alle drei Kinder auch auf intensive Nachfragen hin bis heute bestritten. Er gehe aber davon aus, dass eines der drei Kinder gelogen haben müsse. Bei einer Kontrolle der PCs seiner Kinder nach Erhalt der Abmahnung habe der Beklagte keine Filesharingsoftware oder das streitgegenständliche Computerspiel gefunden. Er könne aber nicht ausschließen, dass die Kinder die Dateien zwischenzeitlich gelöscht hätten. Der Beklagte habe seiner Ehefrau und seinen Kindern die Nutzung des Internetanschlusses ausdrücklich mit dem einschränkenden Hinweis eingeräumt, diesen nicht zur Begehung von illegalen Downloads o.Ä. zu missbrauchen. Der Internetanschluss sei mit WPA-2 verschlüsselt und mit einem individuell gewählten Passwort gesichert gewesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen U., P. und Y. B. gemäß Beweisbeschluss vom 30.11.2021 (Bl. 194 d.A.). Die Zeugin P. B. hat im Rahmen der Beweisaufnahme ausgesagt, dass ihr ihre beiden Brüder mitgeteilt hätten, dass diese die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung nicht begangen hätten. Die Nachfrage, ob sie ihren Brüdern dies geglaubt habe, bejahte die Zeugin. Letzteres ist versehentlich nicht protokolliert worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig und begründet. Der Klägerin stehen gegen den Beklagten die geltend gemachten Ansprüche auf Ersatz vorgerichtlicher Abmahnkosten in Höhe von 984,60 EUR gemäß § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG (in der bis zum 01.12.2020 geltenden Fassung; im Folgenden: a.F.) und auf Schadenersatz gemäß § 97 Abs. 2 UrhG i.V.m. §§ 19a, 69c Nr. 4 UrhG i.V.m. § 102 Satz 2 UrhG i.V.m. § 852 BGB in Höhe von 4.795,00 EUR zu. I. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Abmahnkosten in Höhe von 984,60 EUR gemäß § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG a.F. in der bis zum 08.10.2020 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) zu. 1. Die Abmahnung vom 17.09.2015 war berechtigt, da der Klägerin gegen den Beklagten ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 97 Abs. 1, 69c Nr. 4 UrhG wegen der unberechtigten öffentlichen Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Computerspiels zustand. 2. Die Bereitstellung eines Computerspiels – hier des streitgegenständlichen Q. – zum Herunterladen über eine Internettauschbörse verletzt das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung gemäß §§ 19a, 69c Nr. 4 UrhG (vgl. BGH, GRUR-RR 2017, 484 Rn. 10 – Ego-Shooter, mwN; BGH, GRUR 2018, 1044 Rn. 10 – Dead Island). Soweit der Beklagte pauschal bestreitet, das streitgegenständliche Computerspiel sei über eine seinem Internetanschluss zugeordnete IP-Adresse zum Download angeboten worden, ist dies unbeachtlich. Die Klägerin hat detailliert unter Beweisangebot zu den Ermittlungen der M. GmbH vorgetragen. Konkrete Anhaltspunkte, die etwa für eine Fehlzuordnung oder fehlerhafte Ermittlungen sprächen, zeigt der Beklagte nicht auf. 3. Die Klägerin ist als Inhaber der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Computerspiel Q. aktivlegitimiert. Soweit der Beklagte die Rechteinhaberschaft lediglich pauschal bestreitet, dringt er damit nicht durch. Die Klägerin hat unter Beweisantritt vorgetragen, dass das hier streitgegenständliche Computerspiel Q. von ihr entwickelt worden ist. Der Copyright-Vermerk auf den Umverpackungen des streitgegenständlichen Spiels lautet nach dem insoweit vom Beklagten in der Sache unbestrittenen Vortrag der Klägerin: L. X.“. All rights reserved“ „Q © X. 2015“. Ein Nachweis der Urheberschaft und der Inhaberschaft an ausschließlichen Verwertungsrechten kann außerhalb des Anwendungsbereichs der in § 10 UrhG niedergelegten Vermutungsregeln auch durch einen Indizienbeweis erbracht werden, bei dem selbst mittelbare Tatsachen die Grundlage für die Annahme der Rechtsinhaberschaft liefern (BGH, GRUR 2016, 1280, 1281 Rn. 26 – Everytime we touch). Die Klägerin hat ihre Entwicklereigensschaft unter ausführlicher Darlegung einer entsprechenden Benennung in öffentlich zugänglichen Handelsquellen wie auf www.amazon.de sowie in Fachmedien der Spielebranche belegt. Der Beklagte hat dagegen keine erheblichen Einwendungen erhoben und auch nicht dargelegt, wem die Rechte anderweitig zustehen sollten. 4. Der Beklagte ist passivlegitimiert. Nach dem Sach- und Streitstand ist davon auszugehen, dass der Beklagte am 08.08.2015 um 17:48:19 Uhr und um 20:01:44 Uhr, ausgehend von der ihm zugewiesenen IP-Adresse 93.216.35.133 das streitgegenständliche Computerspiel Q. über eine sogenannte Internettauschbörse zum Download angeboten und damit in die Rechte der Klägerin aus § 19 a UrhG eingegriffen hat. a) Die Klägerin trägt nach den allgemeinen Grundsätzen als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Schadensersatz erfüllt sind. Sie hat darzulegen und im Bestreitensfall nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (vgl. BGH, GRUR 2013, 511 Rn. 32 = WRP 2013, 799 – Morpheus; BGHZ 200, 76 Rn. 14 = GRUR 2014, 657 – BearShare; BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 37 = WRP 2016, 73 – Tauschbörse III; GRUR 2016, 1280 Rn. 32 – Everytime we touch). Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten (BGHZ 200, 76 Rn. 15 = GRUR 2014, 657 – BearShare; BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 37 – Tauschbörse III). Diese tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers kommt auch dann in Betracht, wenn der Internetanschluss – wie bei einem Familienanschluss – regelmäßig von mehreren Personen genutzt wird (BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 39 – Tauschbörse III; GRUR 2016, 1280 Rn. 34 – Everytime we touch). Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In solchen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss genügt hierbei nicht. Der Inhaber eines Internetanschlusses hat vielmehr nachvollziehbar vorzutragen, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen. Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache des Klägers als Anspruchsteller, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (BGHZ 200, 76 Rn. 15 ff. = GRUR 2014, 657 – BearShare, mwN; BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 37 u. 42– Tauschbörse III; GRUR 2016, 1280 Rn. 33 f. – Everytime we touch; GRUR 2017, 386 Rn. 15 = WRP 2017, 448 – Afterlife). Mit den vorstehenden Grundsätzen zur sekundären Darlegungslast trägt der Bundesgerichtshof der Tatsache Rechnung, dass Rechteinhaber zur Durchsetzung ihrer Rechte in Filesharing-Verfahren regelmäßig keine Möglichkeit haben, zu Umständen aus dem ihrem Einblick vollständig entzogenen Bereich der Internetnutzung durch den Anschlussinhaber vorzutragen oder Beweis zu führen. Zugunsten der Kläger des Ausgangsverfahrens als Inhaberin des Art. 14 GG unterfallenden Leistungsschutzrechts ist deren Interesse an einer effektiven Durchsetzung ihrer urheberrechtlichen Position gegenüber unberechtigten Verwertungshandlungen zu berücksichtigen. Die Beeinträchtigung der familiären Beziehungen wird dabei in Grenzen gehalten. Denn ein Vortrag der Eltern zu einer Täterschaft ihrer Kinder ist nach dieser Rechtsprechung gerade nicht erzwingbar. Vielmehr tragen sie nur das Risiko einer für sie ungünstigen Tatsachenwürdigung, wenn sie die Darlegungs- und Beweisanforderungen nicht erfüllen. Dabei reicht die sekundäre Darlegungslast, die dem Anschlussinhaber abverlangt wird, auch nicht weiter als die Kenntnisse, welche dieser ohnehin bereits besitzt (BVerfG, GRUR 2019, 606, 608). b) Der Beklagte hat seiner sekundären Darlegungslast zunächst insoweit genügt, als er seine drei Kinder als mögliche Täter benannt hat, die seinen Internetzugang zum Tatzeitpunkt genutzt hätten. Die Kammer hält nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedoch für erwiesen, dass keines seiner vom Beklagten als mögliche Täter der Urheberrechtsverletzung benannten Kinder die Urheberrechtsverletzung tatsächlich begangen hat, so dass allein der Beklagte selbst als Täter in Betracht kommt. Die tatsächliche Vermutung für seine Täterschaft als Anschlussinhaber lebt insoweit wieder auf (vgl. erkennende Kammer, Urteil vom 08.03.2018, 14 S 25/17; OLG Köln, GRUR-RS 2015, 14690, Rn. 28 [bestätigt durch BGH, GRUR 2016, 1280, 1283, Rn. 35 ff. – Everytime we touch]). aa) Nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. Dabei setzt die Überzeugung von der Wahrheit einer beweisbedürftigen Tatsache keine absolute oder unumstößliche Gewissheit voraus, da eine solche nicht zu erreichen ist. Es genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH, NJW-RR 1994, 567, 568 mwN; BGH, GRUR 2016, 1280, 1281 Rn. 23 – Everytime we touch). Der Tatrichter ist grundsätzlich darin frei, welche Beweiskraft er Indizien, aus denen Rückschlüsse auf den unmittelbaren Beweistatbestand gezogen werden können, im Einzelnen und in einer Gesamtschau für seine Überzeugungsbildung beimisst, solange er alle Umstände vollständig berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt. bb) Auf Grundlage der Vernehmung der Zeugen U. B., P. B. und Y. B. in der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2022 ist die Kammer davon überzeugt, dass keiner dieser drei Zeugen und als Folge daraus allein der Beklagte als Täter der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzung in Betracht kommt. (1) Aus der Aussage des Zeugen U. B. lassen sich keinerlei Anhaltspunkte dafür gewinnen, dass dieser oder eines seiner Geschwister, die Zeugen P. B. und Y. B., als Täter der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzung ernstlich in Betracht kämen. Auf die Frage, ob er am 08.08.2015 in der fraglichen Zeit über den Internetanschluss des Beklagten das Computerspiel Q. Dritten zum Download zur Verfügung gestellt habe, erklärte der Zeuge, dass er aus persönlichen Gründen und zwar aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses zu seinem Vater die Aussage verweigere. Anschließend wollte der Zeuge U. B. nach Intervention des Prozessbevollmächtigten des Beklagten klargestellt wissen, dass er seine Aussageverweigerung sowohl auf persönliche als auch auf sachliche Gründe stütze. Aus der Verweigerung des Zeugnisses dürfen, da die Entscheidung über die Zeugnisverweigerung allein dem Zeugen obliegt, im Rahmen der Beweiswürdigung grundsätzlich keine Schlussfolgerungen zum Nachteil einer Partei gezogen werden (BGH, NJW 2018, 68, 70). Gleichwohl bleibt die vor der Erklärung der Aussageverweigerung getätigte Bekundung des Zeugen für die Frage der Täterschaft der streitgegenständlichen Rechtsverletzung verwertbar, hier aber unergiebig. (2) Aus der Aussage des Zeugen Y. B. lassen sich ebenfalls keinerlei Erkenntnisse dahingehend gewinnen, dass dieser oder eines seiner Geschwister, die Zeugen P. B. und U. B., als Täter der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzung ernstlich in Betracht kämen. Dafür, dass der Zeuge Y. B. selbst Täter der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzung gewesen ist, ergeben sich aus der vor Ausübung seines Aussageverweigerungsrechts getätigten verwertbaren Aussage keinerlei Anhaltspunkte. Eine eigene Internetnutzung hat er nur insoweit detailliert bestätigt, als es sich um die Nutzung des Nachrichtendienstes Whatsapp gehandelt habe. Darüberhinaus konnte er angesichts des langen Zeitablaufs keine Angaben mehr dazu machen, was genau er an diesem Abend zu Hause getan hat. Soweit er angibt, die Internetnutzung durch seine Geschwister beobachtet zu haben, ergibt sich daraus nicht, dass diese tatsächlich Filesharingsoftware genutzt hätten und damit ihrerseits als Täter der Urheberrechtsverletzung ernstlich in Betracht kämen. (3) Diese Bewertung wird schließlich maßgeblich durch die Aussage der Zeugin P. B. gestützt. Die Zeugin hat glaubhaft bekundet, dass sie selbst zum relevanten Tatzeitpunkt keine Tauschbörsen benutzt hat und keine Dinge heruntergeladen bzw. anderen darüber angeboten hat. Das Gericht geht aufgrund dieser Aussage davon aus, dass die Zeugin P. die Urheberrechtsverletzung selbst nicht begangen hat. Die Aussagen der Zeugin P. B. sind nachvollziehbar, in sich schlüssig und stringent. Ihr Aussageverhalten zeigt sich offen und angesichts des großen zeitlichen Abstands zu den streitrelevanten Gegebenheiten angemessen detailreich. Lücken oder Ungenauigkeiten in ihrer Erinnerung hat die Zeugin eingeräumt, ohne sich in Spekulationen zu flüchten. In ihren Aussagen war sie erkennbar bemüht, dem Gericht ein an ihrem tatsächlichen Erinnerungsvermögen ausgerichtetes, wahrheitsgetreues Bild der streitgegenständlichen Situation zu vermitteln. Weder beschönigte die Zeugin dabei, noch suchte sie sich selbst einseitig zu ent- oder andere Personen zu belasten. Die Kammer geht daher davon aus, dass die Zeugin P. B. die Urheberrechtsverletzung selbst – entsprechend ihrer Bekundung – nicht begangen hat. Die Zeugin hat weiterhin glaubhaft ausgeführt, ihrerseits ihren Brüdern Glauben zu schenken, soweit diese angegeben haben, die Urheberrechtsverletzung gleichfalls nicht begangen zu haben. Die Kammer vermag keine Anhaltspunkte zu erkennen, die dieser Einschätzung entgegenstehen. Soweit der Beklagte demgegenüber angibt, eines seiner Kinder dürfte bezüglich der Begehung der ihnen vorgeworfenen Tat gelogen haben, ist nicht ersichtlich, worauf sich diese Annahme stützt. Der Beklagte hat nicht vorgetragen, auf welche Umstände sich die Unterstellung der Lüge seiner Kinder gründet, etwa, dass ihn seine Kinder in der Vergangenheit regelmäßig angelogen hätten oder er aus anderen Erwägungen heraus Anlass zu der Annahme hätte, dass diese – selbst unter starkem Druck von seiner Seite – ihm gegenüber die Unwahrheit sagten. Den Aussagen der Zeugen U. und Y. B. – bevor sie von ihrem Aussageverweigerungsrecht gebraucht gemacht haben – sowie insbesondere der Aussage der Zeugin P. B. sind hingegen keine Elemente immanent, die auf eine Lüge – auch gegenüber dem Beklagten – schließen ließen. Der Beklagte trägt selbst vor, dass er die PCs seiner drei Kinder im Nachgang zu der Abmahnung vergeblich auf Filesharing-Software kontrollierte, hierbei aber weder Filesharing-Software noch das streitgegenständliche Computerspiel auffinden konnte. Dies wird durch die Aussage der Zeugin P. B. bestätigt, nach der ein Bekannter ihrer Eltern ihren Computer überprüfte, das streitgegenständliche Spiel dort aber nicht installiert war. Danach gab es auf Grundlage des Beklagtenvortrags keinerlei objektive Anhaltspunkte für eine Täterschaft der Kinder auf deren Rechnern. Soweit der Beklagte anführt, er könne nicht ausschließen, dass die Kinder die Dateien zwischenzeitlich von den Festplatten ihrer Rechner gelöscht hätten, bleibt dies rein spekulativ. Mithin ist davon auszugehen, dass keines der drei Kinder Täter der Urheberrechtsverletzung ist. cc) Da die Ehefrau des Beklagten nach dessen eigener Darstellung mangels entsprechender Kenntnisse und Fähigkeiten als Täterin der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzung von vornherein nicht in Betracht kommt, und es ebensowenig greifbare Anhaltspunkte dafür gibt, dass ein unbekannter Dritter zum relevanten Tatzeitpunkt Zugriff auf den Internetanschluss des Beklagten genommen haben könnte, um von dort aus eine Urheberrechtsverletzung zu begehen, verbleibt nach Ermessen der Logik allein der Beklagte als Täter. Ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht feststellbar, dass ein Dritter selbstständigen Zugang zu dem Internet des Anschlussinhabers hatte und danach allein verantwortlich für die Rechtsverletzung sein kann, bleibt es bei der tatsächlichen Vermutung, dass der Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (erkennende Kammer, Urteil vom 08.03.2018, 14 S 25/17; OLG Köln, GRUR-RS 2015, 14690, Rn. 28 [bestätigt durch BGH, GRUR 2016, 1280, 1283, Rn. 35 ff. – Everytime we touch]). Diese Vermutung ist hier nicht widerlegt. dd) Eine Haftung der Beklagten ist auch nicht aufgrund seiner Ortsabwesenheit zur Tatzeit ausgeschlossen. Es ist allgemein bekannt, dass die Leistung eines Computers besonders effektiv genutzt werden kann, auch zum Upload von Dateien, wenn keine anderweitige Auslastung erfolgt, weshalb es gerade zweckmäßig ist, solche Übertragungen während der eigenen Abwesenheit zu veranlassen (LG Köln [die erkennende Kammer], ZUM 2018, 199, 202). ee) Die öffentliche Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Computerspieles war auch rechtswidrig, da sie ohne Zustimmung der Klägerin als Entwickler und Rechteinhaber erfolgte. 5. Die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren von 984,60 EUR sind der Höhe nach nicht zu beanstanden. a) Die Rechtsanwaltsgebühren bestimmen sich danach grundsätzlich anhand einer 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG nach einem Gegenstandswert von 20.000,00 EUR (= 964,60 EUR), zuzüglich einer Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7300 VV RVG in Höhe von 20,00 EUR, was insgesamt den von der Klägerseite geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 984,60 EUR entspricht. b) Die Abmahnung vom 17.09.2015 war berechtigt und entsprach den Anforderungen des § 97a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 UrhG a.F. Der Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ist nicht gemäß § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG a.F. auf den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1.000,00 EUR beschränkt. Insoweit greift vorliegend § 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG a.F., wonach § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG a.F. nicht gilt, wenn der genannte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist. § 97a Abs. 3 UrhG a.F. ist im Lichte des Unionsrechts auszulegen. Danach kann vorliegend die Deckelung des Ersatzes der Abmahnkosten nicht zur Anwendung gelangen. aa) Art. 14 der Richtlinie 2004/48 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. 2004, L 157, S. 45, berichtigt im ABl. 2004, L 195, S. 16) ist dahin auszulegen, dass die Kosten, die einem Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums für seine Vertretung durch einen Beistand im Hinblick auf die außergerichtliche Durchsetzung dieser Rechte entstanden sind, wie z. B. die mit einer Abmahnung verbundenen Kosten, unter den Begriff „sonstige Kosten“ im Sinne dieser Bestimmung fallen (EuGH, Urteil vom 28. April 2022 – C-559/20 –, juris, Rn. 45). Art. 14 der Richtlinie 2004/48 besagt, dass die Prozesskosten und sonstigen Kosten der obsiegenden Partei in der Regel, soweit sie zumutbar und angemessen sind, von der unterlegenen Partei getragen werden. Zum anderen sieht Art. 14 der Richtlinie 2004/48 vor, dass die Prozesskosten und sonstigen von der unterlegenen Partei zu tragenden Kosten „angemessen“ sein müssen (EuGH, Urteil vom 28. April 2022 – C-559/20 –, juris, Rn. 48, 51). Aus dem 14. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/48 ergibt sich zwar, dass die Voraussetzung, dass die Rechtsverletzungen, um in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie zu fallen, in gewerblichem Ausmaß vorgenommen sein müssen, nur für Maßnahmen in Bezug auf Beweismittel, für Maßnahmen in Bezug auf das Auskunftsrecht und für einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen gemäß Kapitel II der Richtlinie gilt, wobei die Mitgliedstaaten unbeschadet davon solche Maßnahmen auch bei nicht in gewerblichem Ausmaß vorgenommenen Rechtsverletzungen anwenden können (EuGH, Urteil vom 17. Juni 2021 – C-597/19 –, juris, Rn. 88). Diese Voraussetzung gilt aber nicht für die „Prozesskosten“ und die „sonstigen Kosten“ nach Art. 14 der Richtlinie 2004/48. Nach dieser Bestimmung kann somit auch gegenüber einzelnen Verletzern – also auch gegenüber einer Privatperson wie vorliegend – angeordnet werden, dass sie dem Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums diese Kosten vollständig zu erstatten haben, sofern sie zumutbar und angemessen sind. Art. 14 der Richtlinie 2004/48 sieht neben einer Prüfung der Zumutbarkeit und Angemessenheit der erstattungsfähigen Kosten vor, dass die allgemeine Regel der Aufteilung dieser Kosten keine Anwendung findet, wenn Billigkeitsgründe es verbieten, der unterlegenen Partei die Kosten der obsiegenden Partei aufzuerlegen, selbst wenn diese zumutbar und angemessen sind ((EuGH, Urteil vom 28. April 2022 – C-559/20 –, juris, Rn. 58). Billigkeitsgründe können indes einen allgemeinen und bedingungslosen Ausschluss der Erstattung von Kosten, die eine bestimmte Obergrenze überschreiten, nicht rechtfertigen (EuGH, Urteil vom 28. Juli 2016 – C-57/15 –, juris, Rn. 31). Art. 14 der Richtlinie 2004/48 steht einer Regelung wie der des § 97a Abs. 3 UrhG a.F. nicht entgegen, da sie sicherstellen soll, dass die von der unterlegenen Partei zu tragenden Kosten zumutbar und angemessen sind, soweit sie dem Gericht, dem die Kostenentscheidung obliegt, die Möglichkeit gibt, in jedem Einzelfall dessen spezifische Merkmale zu berücksichtigen (EuGH, Urteil vom 28. April 2022 – C-559/20 –, juris, Rn. 64). bb) Gemäß § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG a.F. führt die Deckelung auf erstattungsfähige Gebühren nach einem Gegenstandswert von 1.000,00 EUR auf Grundlage eines 1,3-fachen Gebührensatzes zu einem Nettobetrag von lediglich 104,00 Euro. Der bundesdeutsche Gesetzgeber hat in § 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG a.F. (unverändert in der geltenden Fassung) für den Fall, dass der Abgemahnte eine natürliche, nicht gewerblich oder beruflich handelnde Person ist, das Regel-Ausnahme-Verhältnis des Art. 14 Enforcement-RL umgekehrt. Nach dem Wortlaut des § 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG a.F. kommt bei Beteiligung einer solchen natürlichen Person ein voller Kostenersatz nur dann in Betracht, wenn sonst das Ergebnis unbillig wäre. § 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG muss daher unionsrechtskonform so verstanden werden, dass der Streitwertdeckel in der Regel entfällt und nur gilt, wenn sonst das Ergebnis zum Nachteil des Verletzers unbillig wäre. Die nach dem Wortlaut von § 97 Abs. 3 Satz 4 UrhG zur vollen Kostenerstattung führende besondere Unbilligkeit ist bereits dann anzunehmen, wenn die Begrenzung des Gegenstandswertes dazu führen würde, dass der Verletzer nur einen geringen Teil der tatsächlichen Anwaltskosten des Rechteinhabers tragen muss. In der Konsequenz muss der Verletzer sich auf eine Unbilligkeit im Einzelfall berufen und die Darlegungs- und Beweislast für deren Vorliegen tragen. Denn nur dies ermöglicht dem Gericht den spezifischen Merkmalen jedes Falles hinreichend Rechnung zu tragen. cc) Vorliegend hat der Beklagte zwar als natürliche Person gehandelt und das streitgegenständliche Computerspiel weder für eine gewerbliche noch für eine selbständige berufliche Tätigkeit verwendet; auch ist der Beklagte nicht durch Vertrag, aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet. Die Beschränkung des Ersatzes der erforderlichen Aufwendungen auf Gebühren nach einem Gegenstandswert in Höhe von 1.000,00 EUR erweist sich jedoch jedenfalls nach § 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG a.F. als unbillig. Bei der öffentlichen Zugänglichmachung eines aktuellen, durchschnittlich erfolgreichen Computerspieles im Rahmen einer Filesharing-Tauschbörse ist regelmäßig von einem Gegenstandswert für den Unterlassungsanspruch von nicht unter 15.000,00 € auszugehen (BGH, ZUM-RD 2017, 25 Rn. 48). Bei einem überaus populären, kommerziell sehr erfolgreichen und mit hohem Marketingaufwand herausgebrachten Computerspiel – wie dem hier streitgegenständlichen – sowie einer Rechtsverletzung kurz nach Erscheinen des Spiels erscheint ein Gegenstandswert von 20.000,00 EUR auch angemessen und jedenfalls nicht übersetzt. Dabei ist neben den hohen Kosten der Produktion des Computerspiels und seines wirtschaftlichen Erfolges auch spiegelbildlich das große ökonomische Interesse der Klägerin an der Unterbindung künftiger Rechtsverletzungen zu berücksichtigen. Könnte der Beklagte hier nur zur Erstattung eines geringen Teils der zumutbaren Anwaltskosten verurteilt werden, welche der Klägerin entstandenen sind, würde die abschreckende Wirkung eines Verfahrens wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums, entgegen der allgemeinen Verpflichtung aus Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2004/48 und dem mit dieser Richtlinie verfolgten Hauptziel, ein hohes Schutzniveau für geistiges Eigentum im Binnenmarkt zu gewährleisten, das ausdrücklich im zehnten Erwägungsgrund dieser Richtlinie genannt wird und im Einklang mit Art. 17 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union steht, erheblich geschwächt. Dem ist entgegenzuwirken, mit der Folge, dass die Abmahnkosten hier nach dem vollen Gegenstandwert von 20.000,00 EUR ersatzfähig sind. 6. Der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist nicht verjährt. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 RVG wird die Rechtsanwaltsvergütung fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Mithin konnte der Erstattungsanspruch frühestens mit Versand der streitgegenständlichen Abmahnung im Jahr 2015 entstanden sein. Die Verjährungsfrist lief deshalb – wie auch der Beklagte selbst geltend macht – gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB jedenfalls bis zum 31.12.2018 und ist zuvor durch Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens am 27.12.2018 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, § 167 ZPO gehemmt worden. Nach § 167 ZPO tritt die verjährungshemmende Wirkung der Zustellung eines Mahnbescheids nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB bereits mit dem Eingang des Antrags ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt. Hiervon ist vorliegend auszugehen. Der Mahnbescheid ist am 28.12.2018 antragsgemäß erlassen und dem Beklagten am 04.01.2019 zugestellt worden. Der Lauf der Verjährungsfrist ist bis zum Übergang in das Streitverfahren gehemmt gewesen. Nach § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB endet die durch die Zustellung des Mahnbescheids bewirkte Hemmung der Verjährung sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des Verfahrens. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass es die Parteien nicht betreiben, so tritt gemäß § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB an die Stelle der Verfahrensbeendigung die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Unterlässt der Antragsteller im Mahnverfahren nach dem Widerspruch des Antragsgegners den Antrag auf Abgabe an das Streitgericht, ist die letzte Verfahrenshandlung, die für die Berechnung der Frist gemäß § 204 Abs. 1 Satz 1 BGB maßgeblich ist, der Zugang der gemäß § 695 Satz 1 ZPO vom Mahngericht zu veranlassenden Mitteilung des Widerspruchs beim Antragsteller (BGH, NJW 2010, 1662 Rn. 13). Der Widerspruch ist am 09.01.2019 bei Gericht eingegangen. Die Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Köln ist am 25.06.2019 erfolgt. Die Klägerin wurde am 04.07.2019 zur Anspruchsbegründung aufgefordert. Die Anspruchsbegründung ist dem Beklagten am 17.09.2019 zugestellt worden. Das Verfahren ist hiernach nicht länger als sechs Monate in Stillstand geraten ist, so dass die durch die Zustellung des Mahnbescheids bewirkte Hemmung bis zur Zustellung der Anspruchsbegründung fortbestand. II. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Schadenersatz in der geltend gemachten Höhe von 4.795,00 EUR aus § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG i.V.m. § 102 Satz 2 UrhG i.V.m. § 852 BGB. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung eines Lizenzschadens für das öffentliche Zugänglichmachen des Computerspiels Q. jedenfalls als Restschadensersatzanspruch zu, der gemäß § 102 Satz 2 UrhG i.V.m. § 852 BGB im Zeitpunkt seiner Geltendmachung durch die Klägerin noch nicht verjährt war. Nach § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG ist, wer das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht widerrechtlich sowie vorsätzlich oder fahrlässig verletzt, dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. 1. Der Beklagte haftet als Täter der geltend gemachten Urheberrechtsverletzungen. Der Beklagte hat auch schuldhaft gehandelt. Dem Beklagten war nach seinem eigenen Vorbringen jedenfalls im Grundsatz die tatsächliche und rechtliche Problematik des Filesharings bekannt. Mithin ist davon auszugehen, dass ihm jedenfalls bekannt war, dass es sich bei der Teilnahme an einer Tauschbörse, über die ein kürzlich veröffentlichtes, populäres Computerspiel von dritter Seite kostenlos angeboten wird, um ein rechtswidriges Verhalten gehandelt hat. Dies genügt; insbesondere reicht einfache Fahrlässigkeit (§ 276 BGB) aus. 2. Der Klägerin steht gegen den Beklagten aus vorstehenden Gründen ein Anspruch auf Lizenzschadensersatz wegen der unberechtigten öffentlichen Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Computerspieles in Filesharing-Netzwerken zu, §§ 97 Abs. 2, 69c Nr. 4 UrhG i.V.m. § 102 Satz 2 UrhG i.V.m. § 852 BGB. Gemäß § 102 Satz 2 UrhG findet § 852 BGB entsprechende Anwendung, wenn der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt hat. Danach ist der Ersatzpflichtige auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer Verletzung des Urheberrechts entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet (§ 852 S. 1 BGB). Dieser Anspruch verjährt nach § 852 Satz 2 BGB in zehn Jahren von seiner Entstehung an und ohne Rücksicht auf seine Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen den Schaden auslösenden Ereignis an (BGH, GRUR 2015, 780 Rn. 28 = NJW 2015, 3165 = WRP 2015, 972 – Motorradteile). Diese Verjährungsfrist war jedenfalls nicht abgelaufen, als die Klägerin den auf einen Eingriff in ihre Verwertungsrechte an dem Computerspiel Q. gestützten Schadensersatzanspruch mit Schriftsatz vom 11.08.2020 erhoben – dem Beklagten am 16.10.2020 zugestellt – und die Verjährungshemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB damit herbeigeführt hat. Soweit die Schadensersatzforderung in Höhe von 1.000,00 EUR bereits mit der Anspruchsbegründung geltend gemacht worden ist, gelten die Ausführungen unter I. 6. entsprechend. 3. Der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz von 4.795,00 EUR ist auch der Höhe nach begründet. a) Die Höhe der zu zahlenden Lizenzgebühr hat der Tatrichter gemäß § 287 ZPO unter Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen (vgl. BGH ZUM-RD 2010, 529 – Restwertbörse I; ZUM 2016, 173 – Tauschbörse I). Nicht entscheidend ist hingegen, ob der Verletzte überhaupt beabsichtigte, eine Lizenzierung vorzunehmen – die Zuerkennung einer angemessenen Lizenzgebühr kommt selbst dann in Betracht, wenn die vorherige Erteilung der Zustimmung als schlechthin undenkbar erscheint (vgl. BGH GRUR 1993, 55 – Tchibo/Rolex II) – oder ob der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Benutzungshandlungen eine Vergütung zu zahlen (vgl. BGH NJW-RR 1995, 1320, 1321). Zur Ermittlung der angemessenen Lizenzgebühr ist zu fragen, was ein vernünftiger Lizenzgeber und ein vernünftiger Lizenznehmer anstelle der Parteien für die Übertragung des Rechts auf die Beklagte vereinbart hätten, infolge dessen diese das streitgegenständliche Computerspiel im Internet im Rahmen eines Netzwerks für eine Vielzahl von Teilnehmern zum Download bereithalten durfte. Für den Schadensersatzanspruch ist als Anhaltspunkt für die Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO auf die Beträge abzustellen, die für vergleichbare Nutzungsarten vereinbart werden. Der Kammer ist aus einer Reihe von Fällen gerichtsbekannt, dass bereits für die zeitlich und räumlich beschränkte Lizenz zum Anbieten einer Musiksingle im Internet Lizenzgebühren im vierstelligen Euro-Bereich vereinbart werden. Auch aus diesem Grund setzt die Kammer in ständiger Rechtsprechung für das Angebot von Musikaufnahmen über Filesharingnetzwerke im Internet für den Regelfall jeweils 200,00 EUR pro Musiktitel als angemessenen Schadensersatz an. Dies entspricht der obergerichtlichen (vgl. etwa OLG Köln, Urteil vom 06.02.2015 – 6 U 209/13; OLG Hamburg, Urteil vom 05.11.2013 – 5 U 222/10; OLG Frankfurt, Urteil vom 15.07.2014 – 11 U 115/13; Urteil vom 16.12.2014 – 11 U/14) und auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteile vom 11.06.2015 zu I ZR 7/14, I ZR 19/14 und I ZR 75/14 – Tauschbörse I-III; Urteil vom 12.05.2016 – I ZR 48/15 – Everytime we touch). b) Vorliegend macht die Klägerin wegen der Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Computerspiels am 08.08.2015 um 17:48:19 Uhr und um 20:01:44 Uhr über die IP-Adresse 93.216.35.133 einen Anspruch auf Lizenzschadensersatz i.H.v. 4.795,00 EUR geltend. Auch diesen Betrag erachtet die Kammer gemäß § 287 ZPO aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles als Lizenzschadensersatz nicht für übersetzt. Streitgegenständlich ist die zweifache öffentliche Zugänglichmachung des Computerspiels Q. im Rahmen einer Filesharing-Tauschbörse. Rechtsverletzungen wurden – insoweit unstreitig – am 08.08.2015 zu zwei verschiedenen Zeitpunkten unter der gleichen IP-Adresse ermittelt. Zu berücksichtigen ist daneben auch der konkrete Zeitpunkt der Rechtsverletzungen. Die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen erfolgten zu einem Zeitpunkt als das streitgegenständliche Computerspiel sich nach dem insoweit nicht erheblich bestrittenen Vortrag der Klägerin auf dem Höhepunkt seines kommerziellen Ersterfolgs befand und Verkaufszahlen von fünf Millionen Einheiten erreichte. Die öffentliche Zugänglichmachung eines Werkes in einer Filesharing-Tauschbörse und der damit verbundene Eingriff in die urheberrechtlich geschützten Verwertungsrechte stellt die kommerzielle Auswertung des Werks insgesamt in Frage (BGH, Urteil vom 12.05.2016, I ZR 1/15 - Tannöd, Juris Rn. 41). Das illegale Upload-Angebot im Rahmen einer Filesharing-Tauschbörse war vorliegend in besonderem Maße geeignet, die der Klägerin zustehenden Verwertungsrechte der öffentlichen Zugänglichmachung und auch des Vertriebs wirtschaftlich zu beeinträchtigen. Wegen der zeitlich nahen Erstveröffentlichung und rechtswidrigen öffentlichen Zugänglichmachung war der Klägerin die weitere wirtschaftliche Verwertung des Computerspieles massiv erschwert. Es liegt auf der Hand, dass eine Vielzahl von Nutzern nicht den Kaufpreis für ein neu auf den Markt gekommenes Computerspiel entrichten, wenn dieses ihnen kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Vernünftige Vertragspartner anstelle der Parteien hätten diese Umstände bei der Bemessung der Lizenzgebühr für die von dem Beklagten in Anspruch genommene Nutzung berücksichtigt und im Hinblick auf die Aktualität des Computerspiels und die zu erwartenden Nachfrage nach dem Download-Angebot des Beklagten eine entsprechend höhere Lizenzgebühr vereinbart. Der von der Klägerin angesetzte Lizenzschadensersatz i.H.v. 4.795,00 EUR, welcher wertmäßig dem Betrag entspricht, den die Klägerin für 100 Exemplare des z.B. zum Einzelhandelspreis von 47,95 EUR (aber in der PC-Version auch für 49,99 EUR und für Playstation 4, XBOX One für 59,99 EUR) vertriebenen Computerspiels erzielen konnte, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch ohne konkrete Kenntnis von der Zahl der Teilnehmer der Filesharing-Tauschbörse zu den jeweiligen Tatzeitpunkten eine Zahl von (mindestens) 400 möglichen Zugriffen auf ein in einer solchen Tauschbörse zum Download angebotenes, aktuelles Werk durchaus realistisch und zur Grundlage der Bemessung eines Anspruchs auf Lizenzschadensersatz geeignet ist (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 08.05.2013, 6 W 256/12, juris Rn. 9; OLG Frankfurt, Urteil vom 15.07.2014, 11 U 115/13; OLG Köln, Urteil vom 06.02.2015; 6 U 209/13; nicht beanstandet von BGH, Urteil vom 12.05.2016, I ZR 48/15 – Everytime we touch, juris Rn. 56). Umgerechnet ergibt sich auf dieser Basis von 400 möglichen Zugriffen für den von der Klägerin begehrten Lizenzschadensersatz eine Lizenzgebühr für den einzelnen Download in Höhe von 11,99 EUR für ein aktuelles Computerspiels in der Verwertungsphase. Diesen Betrag erachtet die Kammer vorliegend nicht für übersetzt auch in Relation zu den Beträgen, die regelmäßig wegen des illegalen Download-Angebotes einer Single mit 200,00 EUR (0,50 EUR/Download) für angemessen erachtet werden. Dies gilt auch im Hinblick auf die wesentlich höheren Produktionskosten für ein Computerspiel im Vergleich zu einer Musik-Single, das weit umfangreichere Werk und die wesentlich höheren auf dem Markt erzielbaren Verwertungspreise, zumindest zu Beginn der aktuellen Verwertungsphase des Computerspiels. Vor diesem Hintergrund erachtet die Kammer den in Ansatz gebrachten Faktor des hundertfachen des Handelspreises des streitgegenständlichen Computerspiels für angemessen. III. Die Zinsansprüche folgen aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Der Beklagte hat vorgerichtlich jede Zahlung verweigert. Die Abmahnung vom 17.09.2015 und die damit verbundene Zahlungsaufforderung erfolgten unter Fristsetzung bis zum 28.09.2015, so dass der Zinslauf in gesetzlicher Höhe sowohl für den Schadensersatzanspruch als auch für die zu erstattenden vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten mit dem 29.09.2015 zu laufen begann. Insoweit gelten die vorgemachten Ausführungen entsprechend. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 5.779,60 EUR festgesetzt.