Urteil
30 O 212/21
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2022:0517.30O212.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin macht Ansprüche wegen Anwaltshaftung gelten. Die Klägerin ist ein Rechtsschutzversicherer. Die Eheleute L. und W. X. waren Eigentümer des Grundstücks K.-straße in R.. Das Grundstück ist an der nördlichen und der westlichen Grundstücksgrenze grenzständig bebaut, wobei das Gebäude über Fenster in den grenzständigen Wänden verfügt. Zu Gunsten des Grundstücks der Eheleute X. war eine Dienstbarkeit zu Lasten des Nachbargrundstücks eingetragen des Inhalts, dass die Eigentümer des Nachbargrundstücks alles zu unterlassen hatten, was die vorgenannten Fenster im Gebäude auf dem Grundstück der Eheleute X. die Licht- und Luftzufuhr entziehen könnte. Im Jahr 2012 erwarb die U. I. für Industrie Immobilien mbH & Co. KG das Nachbargrundstück. Die U. trat sodann in Kontakt mit den Eheleuten X. mit der Absicht, wechselseitige Grunddienstbarkeiten zur Bereinigung der Grundbücher löschen zu lassen. Die Eheleute X. waren grundsätzlich zu einer solchen Absprache bereit, sofern die für ihr Grundstück eingetragene Dienstbarkeit nicht erforderlich sei. Dabei wollten sie sichergehen, dass eine Beeinträchtigung der Licht- und Luftzufuhr der Fenster in den grenzständigen Gebäudewänden weiterhin ausgeschlossen bleibt. Die U. schlug daraufhin vor, die Rechtsanwaltskanzlei N. & G. Partnerschaft mbB auf ihre Kosten zu beauftragen, den Sachverhalt rechtlich begutachten zu lassen. Umfang der Prüfung sollte die Fragestellung sein, ob durch eine Löschung der Grunddienstbarkeit tatsächliche oder rechtliche Nachteile zulasten der Eheleute X. entstehen könnten. In ihrer Stellungnahme vom 21.08.2012 kam die Kanzlei N. & G. zu dem Ergebnis, dass die Licht- und Luftzufuhr bereits durch den Schutzzweck des § 6 BauO NRW gesetzlich sichergestellt sei, so dass die grundbuchrechtliche Sicherung entbehrlich sei. Daraufhin schlossen die Eheleute X. mit der U. die Nachbarschaftsvereinbarung vom 28.08./03.09.0000 in der sie der Löschung der entsprechenden Grunddienstbarkeit zustimmten. Wegen der Einzelheiten dieser Vereinbarung wird auf die Anlage K 4 d.A. 18 O 305/16 LG Köln. verwiesen. Nachfolgend wurde die Grunddienstbarkeit gelöscht und das Nachbargrundstück von der U. weiterverkauft. Nachfolgend wurden die Eheleute X. von dem Beklagten anwaltlich vertreten. Der Beklagte vertrat die Ansicht, dass das ursprünglich durch die Grunddienstbarkeit geschützte Licht- und Luftrecht zu Gunsten der Fenster in den grenzständigen Gebäudewänden nicht allein durch § 6 BauO NRW sichergestellt sei, so dass den Eheleuten X. durch die Löschung der Grunddienstbarkeit ein Schaden entstanden sei. Weiter vertrat der Beklagte die Ansicht, die Kanzlei N. & G. würde unter dem Gesichtspunkt der Expertenhaftung haften. Im Namen der Eheleute X. reichte der Beklagte Klage zum Landgericht D. gegen die Kanzlei N. & G. sowie den dort sachbearbeitenden Rechtsanwalt Dr. P. ein. Mit Beschluss vom 29.12.2016 setzte das OLG Köln den Streitwert auf 600.000,00 € fest. Mit Urteil vom 02.08.2017 wies das Landgericht Köln die auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichtete Klage ab (18 O 305/16). Der Beklagte empfahl den Eheleuten X., gegen das Urteil Berufung einzulegen. Eine Deckungsanfrage für die Kosten des Berufungsverfahrens lehnte die Klägerin mit Schreiben vom 25.08.2017 ab. Die Klägerin leistete an den Beklagten insgesamt 5 Zahlungen, wobei wegen der Einzelheiten auf die Aufstellung in der Replik vom 08.11.2021 (dort Seite 6, Bl. 60 GA) verwiesen wird. Weitere Zahlungen der Beklagten auf entstandene Prozesskosten sind zwischen den Parteien streitig. Mit dem Schreiben vom 09.10.2017 forderte die Klägerin den Beklagten zur Erstattung von ihr getragener Kosten unter Fristsetzung bis zum 30.10.2017 auf. Die Klägerin behauptet, sie sei der Rechtsschutzversicherer der Eheleute L. und W. X.. Sie ist der Ansicht, die Annahme des Beklagten, der Anwaltsvertrag könne auch zu Gunsten der Eheleute X. Schutzwirkung entfalten, sei aus mehreren Gründen abwegig gewesen. Eine solche Schutzwirkung sei mit der Gegenläufigkeit der Interessen beider Parteien unvereinbar, denn der Rechtsanwalt habe die Interessen seines Mandanten wahrzunehmen. Die Interessen der U. und der Eheleute X. seien völlig gegensätzlich gewesen. Es bestehe gerade keine Pflicht des Rechtsanwalts, auch die Interessen der Gegenpartei wahrzunehmen. Dies ergebe sich auch aus § 43a Abs. 4 BRAO, wonach der Rechtsanwalt keine widerstreitenden Interessen vertreten dürfe. Aus diesem Grund habe die vom Beklagten eingereichte Klage von vornherein keine Aussicht auf Erfolg gehabt. Der Beklagte habe eine Klage eingereicht, ohne ausreichend zu prüfen, ob ein Anspruch der von ihm vertretenen Eheleute X. bestanden habe. Bei der gebotenen Prüfung habe dem Beklagten auffallen müssen, dass nach der Rechtsprechung des BGH ein Anwaltsvertrag keine Schutzpflichten gegenüber dem Gegner entfalten könne. Der Beklagte hätte den Eheleuten X. von der Einreichung einer Klage abraten müssen. Dadurch habe der Beklagte die Pflichten aus dem Anwaltsvertrag verletzt. Weiter ist die Klägerin der Auffassung, der Beklagte sei zum Ersatz der von ihr getragenen Kosten verpflichtet. Diese beliefen sich auf insgesamt 36.805,14 €, wobei für die nähere Zusammensetzung dieses Betrags auf die Auflistung in der Klageschrift vom 14.05.2021 (dort Seite 6 f., Bl. 15 f. GA) verwiesen wird. Unter Abzug außergerichtlicher Kosten i.H.v. 6712,55 € ergebe sich die Klageforderung. Die Klägerin habe Zahlungen in entsprechender Höhe geleistet, wobei für die angegebenen Zahlungen im Einzelnen auf die Aufstellung in der Replik vom 08.11.2021 (dort Seite 6 f., Bl. 60 f. GA) verwiesen wird. Mit dem nachgelassenen Schriftsatz vom 04.04.2022 vertritt die Klägerin die Auffassung, die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 16.02.2016 (I-24 U 182/14) sei aufgrund des unterschiedlichen Sachverhalts auf die hiesige Situation nicht übertragbar. Insbesondere sei vorliegend keine Leistungsnähe der Eheleute X. im Sinne der Voraussetzungen des Vertrags mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter gegeben. Weiter macht die Klägerin geltend, der Beklagte habe die Eheleute X. nicht darüber aufgeklärt, dass eine Klage keine Aussicht auf Erfolg haben könne, und dass der Anspruch nur gegenüber der U. geltend gemacht werden könne. Die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 30.092,59 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.03.2018 zu zahlen; 2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 749,35 € zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, die Klägerin sei der Rechtsschutzversicherer der H. X. GmbH. Zudem behauptet er, es sei zu der in der Vorprozess-Klageschrift (dort Seite 3 f.) geschilderten Besprechung vor Ort wohl Anfang August 2012 gekommen. Gegenüber den Eheleuten X. sei der Eindruck vermittelt worden, die Stellungnahme der Kanzlei N. & G. vom 21.08.2012 stelle eine verlässliche rechtliche Bewertung dar. Die Eheleute X. hätten im Vertrauen auf die Richtigkeit der Ausführungen in der Stellungnahme vom 21.08.2012 die Löschung der Grunddienstbarkeit bewilligt. Der Beklagte macht geltend, zwischen den Eheleuten X. und der U. habe es weder eine Kontroverse noch überhaupt irgendeinen streitigen Punkt gegeben, sondern es sei lediglich eine Rechtsfrage zu beantworten gewesen, von deren Beantwortung die Bereitschaft der Eheleute X. zur Abgabe einer Löschungsbewilligung abhängig gewesen sei. Aus dem an die Versicherungsnehmer adressierten Schreiben der Kanzlei N. & G. vom 21.08.2012 ergebe sich gerade keine anwaltliche Vertretung gegen die Eheleute X.. Der Beklagte ist der Ansicht, bei Klageerhebung sei eine Haftung des Anwalts gegenüber dem seiner Rechtsauskunft vertrauenden Dritten nicht ausgeschlossen gewesen. Auf die vorliegende Konstellation seien die zur „Third Party Legal Opinion“ entwickelten Grundsätze übertragbar. Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Hierzu macht er geltend, die Mahnbescheidsforderung sei nicht hinreichend individualisiert gewesen, um die Verjährung zu hemmen. Im Mahnbescheid mache die Klägerin einen Anspruch aus Versicherungsvertrag geltend, wobei sich aus diesem nicht erschließe, dass die Klägerin aus gemäß § 86 VVG übergegangenem Recht vorgehen wolle. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Urkunden Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nicht begründet. A. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 30.092,59 €. Ein dahingehender Anspruch folgt insbesondere nicht aus übergegangenem Recht aufgrund einer Pflichtverletzung des Anwaltsvertrags gem. §§ 675, 280 Abs. 1 BGB, § 86 Abs. 1 VVG. I. Dabei kann dahinstehen, ob der Anspruch daran scheitert, dass ein Anspruchsübergang gem. § 86 Abs. 1 VVG auf die Klägerin nicht anzunehmen ist. Denn § 86 Abs. 1 VVG setzt voraus, dass dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zusteht. Vorliegend lässt sich jedoch nicht feststellen, wer Versicherungsnehmer ist, nachdem die klägerseitige Behauptung, dies seien die Eheleute X., von dem Beklagten dahingehend bestritten worden ist, nicht diese, sondern die H. X. GmbH sei Versicherungsnehmerin. II. Der Anspruch aus §§ 675, 280 Abs. 1 BGB wegen vertraglicher Pflichtverletzung scheitert jedenfalls daran, dass keine Pflichtverletzung des Beklagten anzunehmen ist. Zwar hat der Beklagte mit den Eheleuten X. einen Anwaltsvertrag geschlossen, in dessen Rahmen der Beklagte Ansprüche der Eheleute X. aufgrund des Schreibens der Kanzlei N. & G. vom 21.08.2012 und der Löschung der Grunddienstbarkeit geltend machte. Die Einreichung der Klage gegen die Kanzlei N. & G. und den dortigen Sachbearbeiter Dr. P. zum Landgericht Köln stellt jedoch keine Verletzung anwaltlicher Pflichten dar. Diese Klage war, entgegen der Ansicht der Klägerin, nicht von vornherein aussichtlos. Vielmehr konnte zumindest vertretbarer Weise angenommen werden, dass die dortigen Beklagten aufgrund einer Schutzwirkung des zwischen der Kanzlei N. & G. und der U. geschlossenen Anwaltsvertrags zugunsten der Eheleute X. zum Schadensersatz verpflichtet waren. Denn keine der in der Rechtsprechung anerkannten Voraussetzungen für die Annahme eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter - Leistungsnähe, Einbeziehungsinteresse, Erkennbarkeit für den Schuldner und Schutzbedürftigkeit des Dritten - war offensichtlich ausgeschlossen. Im Einzelnen: 1. Den Ausführungen im Urteil vom 02.08.2017 ist zuzustimmen, insbesondere im Hinblick auf eine fehlende Leistungsnähe der dortigen Kläger und ihre fehlende Schutzbedürftigkeit (S. 5-7 UA, Anlage K 5). Das Gericht schließt sich dieser Begründung aufgrund eigener Prüfung vollumfänglich an. Entgegengesetzt dazu könnte jedoch vertretbarer Weise die Leistungsnähe der Eheleute X. im Zusammenhang mit der Stellungnahme vom 21.08.2012 angenommen werden. a) Eine Leistungsnähe der Eheleute X. ist nicht deshalb von vornherein ausgeschlossen, weil einem Anwaltsvertrag nach höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich keine Schutzwirkung zugunsten Dritter zukäme und eine andere Person als der Auftraggeber des Mandanten prinzipiell gegenläufige Interessen verfolgen würde. Zwar wurde in der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Schutzwirkung des Anwaltsvertrags zugunsten Dritter abgelehnt (BGH, Urteil v. 17.05.1990, IX ZR 85/89; Urteil v. 23.04.2009, IX ZR 167/07; Urteil v. 07.12.2017, IX ZR 45/16). Als Grund hierfür wurde die Gegenläufigkeit der Interessen des Mandanten und eines Dritten angesehen, mit der eine solche Schutzwirkung nicht vereinbar wäre, wie auch § 43a Abs. 4 BRAO zeige (a.a.O., Urteil v. 23.04.2009). Indes ist in einer Reihe von Fällen - auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung - eine Schutzwirkung des Anwaltsvertrags angenommen worden (vgl. Nachw. bei Grüneberg/ Grüneberg , BGB, 81. Aufl., § 328 Rn. 21). Dementsprechend hält der BGH in seinem Urteil vom 07.12.2017 fest: „Auch Verträge über anwaltliche Leistungen können Schutzwirkungen für Dritte entfalten. Voraussetzung der Einbeziehung Dritter in den Schutzbereich eines Vertrages ist, dass der Dritte bestimmungsgemäß mit der vom Anwalt geschuldeten Leistung in Berührung kommt, dass der Vertragspartner des Anwalts ein eigenes Interesse an der Einbeziehung des Dritten hat, dass der Anwalt die Leistungsnähe des Dritten und das Einbeziehungsinteresse seines Vertragspartners erkennen kann und dass der Dritte wegen des Fehlens eigener Ansprüche schutzbedürftig ist. Ausgeschlossen ist ein zusätzlicher Rechtsschutz regelmäßig dann, wenn der Dritte wegen des verfahrensgegenständlichen Sachverhalts bereits über einen inhaltsgleichen vertraglichen Anspruch verfügt“ (BGH, Urteil vom 07. Dezember 2017 – IX ZR 45/16 –, Rn. 12). Einer Schutzwirkung zugunsten Dritter steht nicht entgegen, dass die Interessen von Auftraggeber und Drittem gegenläufig sind (BGH, Urteil vom 10.11.1994, III ZR 50/94, Rn. 10; Urteil vom 13.05.2004, III ZR 368/03, Rn. 22; Grüneberg/ Grüneberg , a.a.O., Rn. 34). b) Ausgehend davon konnte mit einiger Berechtigung angenommen werden, dass die Eheleute X. bestimmungsgemäß mit dieser Leistung in Berührung kommen sollten und den Folgen einer Pflichtverletzung der Kanzlei N. & G. bei dem Verfassen dieser Stellungnahme in gleicher Weise ausgesetzt waren wie die U. als Auftraggeber. Denn die Beauftragung der Kanzlei N. & G. zu dieser Stellungnahme verfolgte gerade den Zweck, den Eheleuten X. als Grundlage für die Entscheidung zu dienen, einer Löschung der Grunddienstbarkeit zuzustimmen. Die Konsequenzen einer fehlerhaften rechtlichen Aussage hatten deshalb die Eheleute X. (mindestens) ebenso zu tragen wie die U.. Dementsprechend konnte auch im vorliegenden Fall, in dem die diesbezügliche Beauftragung der Kanzlei N. & G. bezweckte, eine an die Eheleute X. gerichtete Stellungnahme zu verfassen, deren Leistungsnähe bejaht werden. 2. Bezüglich der U. als Gläubigerin kann auch ein besonderes Interesse zuerkannt werden daran, die Eheleute X. in den Anwaltsvertrag mit der Kanzlei N. & G. einzubeziehen. Denn die U. strebte eine Löschung der zugunsten der Eheleute eingetragenen Grunddienstbarkeit an, und die Beauftragung der Kanzlei verfolgte den Zweck, den Eheleuten eine rechtliche Grundlage für ihre Entscheidung zu liefern. 3. Wie sich der Stellungnahme vom 21.08.2012 entnehmen lässt, waren sowohl Leistungsnähe als auch das Einbeziehungsinteresse der U. für die Kanzlei N. & G. erkennbar. 4. Die Schutzbedürftigkeit der Eheleute X. wird im Urteil vom 02.08.2017 zutreffender Weise verneint unter Hinweis auf einen inhaltsgleichen Anspruch gegen die U.. Ein gegenläufiger Standpunkt erscheint indes auch insoweit denkbar. Denn die Annahme eines inhaltsgleichen Anspruchs der Eheleute X. aus deren Vertrag mit der U. würde voraussetzen, diesen Vertrag dahingehend auszulegen, dass die U. gegenüber den Eheleuten in vollem Umfang für die Richtigkeit der von der Kanzlei N. & G. erteilten Auskunft haften wollte. Eine solche Vereinbarung lässt sich der geschlossenen Nachbarschaftsvereinbarung indes jedenfalls nicht ausdrücklich entnehmen, eine konkludente Vereinbarung könnte auch im Hinblick auf deren Ziffer 2. („Die Parteien sind sich darüber einig, dass die bestehenden Grunddienstbarkeiten auf den Grundstücken gelöscht werden sollen, da sie zum heutigen Zeitpunkt gemäß dem als Anlage zu dieser Vereinbarung genommenen Schreiben vom 21.08.2012 des Rechtsanwalts Dr. F. P. überholt sind.“, Anlage K 4 d.A. 18 O 305/16, dort Bl. 23) zumindest mit guten Gründen bezweifelt werden. Angesichts der bestehenden Interessenlage und der zum Zeitpunkt des Abschlusses der Nachbarschaftsvereinbarung bereits erteilten Rechtsauskunft in der Stellungnahme vom 21.08.2012 bestand für die Eheleute X. und erst recht für die U. auch keinerlei Veranlassung, die Richtigkeit dieser Rechtsauskunft zum Vertragsgegenstand zu machen. Hinzu kommt, dass dieser zeitliche Aspekt gegen eine solche Annahme und für die Schutzbedürftigkeit der Eheleute X. spricht: Da die Stellungnahme der Kanzlei N. & G. vom 21.08.2012 zu einem Zeitpunkt erfolgte, als die Nachbarschaftsvereinbarung noch nicht abgeschlossen war, bestand jedenfalls zu diesem Zeitpunkt noch kein inhaltsgleicher vertraglicher Anspruch der Eheleute gegen die U., sondern dieser wäre erst nachfolgend mit Abschluss der Nachbarschaftsvereinbarung zustande gekommen. Die Schutzbedürftigkeit der Eheleute könnte demzufolge erst nachträglich entfallen sein. Ob aber die Voraussetzungen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter in rechtlich relevanter Weise nachträglich entfallen können, erscheint zumindest zweifelhaft. 5. Dass das vom Beklagten gewählte Vorgehen Aussicht auf Erfolg hatte, ergibt sich zudem aus den Gründen des Urteils des OLG Düsseldorf vom 16.02.2016. Denn der diesem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt weist maßgebliche Parallelen zu dem vorliegend zu beurteilenden Fall auf. Namentlich das Erfordernis der Leistungsnähe hat das OLG Düsseldorf damit begründet, dass die Auftraggeberin des dortigen beklagten Rechtsanwalts erstens (vor-) vertraglich die beratende und unterstützende Tätigkeit für die dortige Klägerin übernommen hatte, und zweitens die anwaltliche Beratung betreffend die künftige Vertragsgestaltung ausschließlich durch den dortigen beklagten Rechtsanwalt erfolgen sollte (OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.02.2016, 24 U 182/14, Rn. 58). Diese Konstellation erscheint mit der hier vorliegenden, dass die Eheleute X. ihre Entscheidung von der Stellungnahme der Kanzlei N. & G. abhängig machten, durchaus vergleichbar. Nicht entscheidend für die hier zu beurteilende Frage einer anwaltlichen Pflichtverletzung ist, dass das Urteil von der Revisionsinstanz aufgehoben wurde (BGH, Urteil v. 07.12.2017, IX ZR 45/16). Denn ein anwaltliches Vorgehen, das von der Begründung eines obergerichtlichen Urteils durchaus gestützt wird, wird infolge einer gegenläufigen Entscheidung des BGH in der Revisionsinstanz nicht zu einer unvertretbaren Fehlleistung. Hinzu kommt, dass die Verneinung einer vertraglichen Schutzwirkung in dem vorgenannten Urteil des BGH maßgeblich darauf gestützt wurde, dass die dortige Klägerin als nicht schutzbedürftig angesehen wurde, weil ihr aufgrund des mit der Auftraggeberin des beklagten Rechtsanwalts abgeschlossenen Vertrags ein gleichwertiger Schadensersatzanspruch zustand, namentlich aufgrund des Umstands, dass im Verhältnis zur Klägerin die Auftraggeberin die rechtlichen Fragen zu klären und Verträge zu gestalten hatte (a.a.O., Rn. 15). Eben diese Voraussetzungen kann im vorliegenden Fall, wie vorstehend ausgeführt (oben 4.), mit guten Gründen anders gesehen werden, so dass auch unter Berücksichtigung dieses Urteils des BGH der vom Beklagten eingereichten Klage Erfolgsaussichten nicht abzusprechen waren. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der hiesige Beklagte das vorgenannte Urteil des OLG Düsseldorf bei Einreichung der Klage zum Landgericht Köln kannte. 6. Von einer vertraglichen Pflichtverletzung des Beklagten ist auch nicht deshalb auszugehen, weil er keine hinreichende Aufklärung und Beratung der Eheleute X. über die Rechtslage und die Erfolgsaussichten der zum LG Köln eingereichten Klage vorgenommen hätte, wie die Klägerin mit dem nachgelassenen Schriftsatz vom 04.04.2022 nunmehr geltend macht. Der Beklagte musste die Eheleute X. nicht darüber aufklären, dass die eingereichte Klage keine Aussicht auf Erfolg hatte, denn letzteres war, wie vorstehend zu Nr. 1 bis 4 ausgeführt, nicht der Fall. Vielmehr bestanden, unter Berücksichtigung der existierenden höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung, durchaus Erfolgsaussichten. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob der vorgenannte Vortrag der Klägerseite überhaupt von dem im Termin am 22.03.2022 gewährten Schriftsatznachlass umfasst oder aber gem. § 296a Satz 1 ZPO als Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen ist. Wäre letzteres der Fall, würde das Gericht von der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gem. §§ 296a Satz 2, § 156 Abs. 1 ZPO absehen, da kein Grund dafür ersichtlich ist, den dahingehenden Vortrag nicht bereits vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung zu halten. III. Nachdem kein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten besteht, kann dahin stehen, ob ein solcher Anspruch, wenn er denn bestünde, verjährt wäre. IV. Der Zinsanspruch teilt das Schicksal der Hauptforderung. B. Der Antrag Ziffer 2 ist ebenfalls unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Ein dahingehender Anspruch ergibt sich mangels Hauptforderung (s.o. A.) insbesondere nicht aus Verzugsgesichtspunkten. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 30.092,59 EUR festgesetzt.