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Urteil

119 KLs 8/21

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2022:0408.119KLS8.21.00
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Tenor

Der Angeklagte G. J. wird wegen Steuerhinterziehung in 25 Fällen, wobei es in 16 Fällen beim Versuch blieb, tateinheitlich mit Urkundenfälschung in 17 Fällen sowie wegen Urkundenfälschung und wegen Subventionsbetruges in 3 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

4 Jahren und 4 Monaten

verurteilt.

Der Angeklagte O. J. wird wegen Steuerhinterziehung in 23 Fällen, wobei es in 14 Fällen beim Versuch blieb, tateinheitlich mit Urkundenfälschung in 20 Fällen und wegen Subventionsbetruges in 28 Fällen unter Einbeziehung der im Strafbefehl des Amtsgerichts Nürnberg vom 23.10.2020 (Az.: Cs 509 Js 2074/20) festgesetzten Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

4 Jahren und 4 Monaten

verurteilt.

Die in X. erlittene Freiheitsentziehung wird im Maßstab 1:1 angerechnet.

Der Angeklagte B. J. wird unter Freispruch im Übrigen wegen Steuerhinterziehung in 5 Fällen, wobei es in 2 Fällen beim Versuch blieb, tateinheitlich mit Urkundenfälschung in 3 Fällen und wegen Subventionsbetruges in 4 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

2 Jahren

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Die in K. erlittene Freiheitsentziehung wird im Maßstab 1:1 angerechnet.

Der Angeklagte E. J. wird unter Freispruch im Übrigen wegen Steuerhinterziehung in 11 Fällen, wobei es in 6 Fällen beim Versuch blieb, tateinheitlich mit Urkundenfälschung in 9 Fällen und wegen Subventionsbetruges in 15 Fällen unter Einbeziehung der im Strafbefehl des Amtsgerichts Kerpen vom 25.09.2019 (Az.: 981 Js 107/19 45 Ds 225/19) festgesetzten Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

3 Jahren und 10 Monaten

verurteilt.

Die Angeklagte L. J. wird wegen Steuerhinterziehung in 2 Fällen, in einem Fall tateinheitlich mit Urkundenfälschung sowie Beihilfe zur versuchter Steuerhinterziehung tateinheitlich mit Urkundenfälschung in 4 Fällen sowie Beihilfe zur Urkundenfälschung in 2 Fällen und wegen Subventionsbetruges in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

1 Jahr und 8 Monaten

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich ihrer notwendigen Auslagen, soweit sie verurteilt worden sind.

Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 249.778,00 EUR wird gegen den Angeklagten G. J. angeordnet.

Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 157.312,00 EUR gegen den Angeklagten O. J. wird angeordnet, wobei er in Höhe von 4.000,00 EUR gesamtschuldnerisch mit dem gesondert Verfolgten H. haftet.

Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 94.011,00 EUR wird gegen den Angeklagten B. J. angeordnet, wobei er in Höhe von 1.000 EUR gesamtschuldnerisch mit dem gesondert Verfolgten H. haftet.

Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 100.859,00 EUR wird gegen den Angeklagten E. J. angeordnet.

Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 38.418,00 EUR wird gegen die Angeklagte L. J. angeordnet.

Es wird die Einziehung folgender Gegenstände angeordnet:

bezüglich des Angeklagten G. J.:

-          Mobiltelefon Samsung Galaxy S9 mit der IMEI N60, Ass.- Nr. 3/1/1

-          Mobiltelefon Samsung S 6 Plus, Ass.- Nr. 3/3/1

-          Micro SD-Karte mit der Seriennummer 1415PX5124P, Ass.- Nr. 3/Geldbörse

bezüglich des Angeklagten O. J.:

-          Laptop Samsung Modell NP.RVs15.AF2FR, SerienNr. HPR893GBCOT.922W, Ass. Nr. 01-01-02

-          Multifunktionsdrucker, Hewlett Packard, Ass.-Nr. 1/1/1/

bezüglich des Angeklagten B. J.:

-          Mobiltelefon Samsung SM-G975 F Galaxy mit der IMEI N61, Ass.- Nr. 13/1/2

-          Mobiltelefon der Marke LG L80, Ass.-Nr. 13/1/1

bezüglich des Angeklagten E. J.:

-          Mobiltelefon Samsung SM-950 F mit der IMEI N62, Ass.-Nr- 02-02-06

-          Mobiltelefon Samsung SM-935 F Galaxy S 7 edge, Ass.-Nr- 02-01-09

bezüglich der Angeklagten L. J.:

-          Mobiltelefon der Marke Huawei SNE-LX1 Seriennummer 868432049357664, Ass.-Nr. 18/5/1

Angewandte Vorschriften:

Hinsichtlich des Angeklagten G. J.: §§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 und 4 AO, 62, Abs. 1, 68 Abs. 1 S. 1 EStG, 267 Abs. 1 Alt. 3, Abs. 3 Nr. 1, 264 Abs.1, Abs. 2, 22, 23, 25, 52, 53, 73, 73c, 74 StGB;

hinsichtlich des Angeklagten O. J.: §§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4 AO, 62, Abs. 1, 68 Abs. 1 S. 1 EStG, 267 Abs. 1 Alt. 3, Abs. 3 Nr. 1, 264 Abs.1, Abs. 2, 22, 23, 25, 52, 53, 73, 73c, 74 StGB;

hinsichtlich des Angeklagten E. J.: §§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4 AO, 62, Abs. 1, 68 Abs. 1 S. 1 EStG, 267 Abs. 1 Alt. 3, Abs. 3 Nr. 1, 264 Abs.1, Abs. 2, 22, 23, 25, 52, 53, 73, 73c, 74  StGB;

hinsichtlich des Angeklagten B. J.: §§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, 62, Abs. 1, 68 Abs. 1 S. 1 EStG, 267 Abs. 1 Alt. 3, Abs. 3 Nr. 1, 264 Abs.1, Abs. 2, 22, 23, 25, 52, 53, 56, 73, 73c, 74  StGB;

hinsichtlich der Angeklagten L. J.: §§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, 62, Abs. 1, 68 Abs. 1 S. 1 EStG, 267 Abs. 1 Alt. 3, 264 Abs.1, Abs. 2, 22, 23, 25, 27, 52, 53, 56, 73, 73c, 74  StGB

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte G. J. wird wegen Steuerhinterziehung in 25 Fällen, wobei es in 16 Fällen beim Versuch blieb, tateinheitlich mit Urkundenfälschung in 17 Fällen sowie wegen Urkundenfälschung und wegen Subventionsbetruges in 3 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 4 Monaten verurteilt. Der Angeklagte O. J. wird wegen Steuerhinterziehung in 23 Fällen, wobei es in 14 Fällen beim Versuch blieb, tateinheitlich mit Urkundenfälschung in 20 Fällen und wegen Subventionsbetruges in 28 Fällen unter Einbeziehung der im Strafbefehl des Amtsgerichts Nürnberg vom 23.10.2020 (Az.: Cs 509 Js 2074/20) festgesetzten Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 4 Monaten verurteilt. Die in X. erlittene Freiheitsentziehung wird im Maßstab 1:1 angerechnet. Der Angeklagte B. J. wird unter Freispruch im Übrigen wegen Steuerhinterziehung in 5 Fällen, wobei es in 2 Fällen beim Versuch blieb, tateinheitlich mit Urkundenfälschung in 3 Fällen und wegen Subventionsbetruges in 4 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Die in K. erlittene Freiheitsentziehung wird im Maßstab 1:1 angerechnet. Der Angeklagte E. J. wird unter Freispruch im Übrigen wegen Steuerhinterziehung in 11 Fällen, wobei es in 6 Fällen beim Versuch blieb, tateinheitlich mit Urkundenfälschung in 9 Fällen und wegen Subventionsbetruges in 15 Fällen unter Einbeziehung der im Strafbefehl des Amtsgerichts Kerpen vom 25.09.2019 (Az.: 981 Js 107/19 45 Ds 225/19) festgesetzten Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten verurteilt. Die Angeklagte L. J. wird wegen Steuerhinterziehung in 2 Fällen, in einem Fall tateinheitlich mit Urkundenfälschung sowie Beihilfe zur versuchter Steuerhinterziehung tateinheitlich mit Urkundenfälschung in 4 Fällen sowie Beihilfe zur Urkundenfälschung in 2 Fällen und wegen Subventionsbetruges in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich ihrer notwendigen Auslagen, soweit sie verurteilt worden sind. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 249.778,00 EUR wird gegen den Angeklagten G. J. angeordnet. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 157.312,00 EUR gegen den Angeklagten O. J. wird angeordnet, wobei er in Höhe von 4.000,00 EUR gesamtschuldnerisch mit dem gesondert Verfolgten H. haftet. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 94.011,00 EUR wird gegen den Angeklagten B. J. angeordnet, wobei er in Höhe von 1.000 EUR gesamtschuldnerisch mit dem gesondert Verfolgten H. haftet. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 100.859,00 EUR wird gegen den Angeklagten E. J. angeordnet. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 38.418,00 EUR wird gegen die Angeklagte L. J. angeordnet. Es wird die Einziehung folgender Gegenstände angeordnet: bezüglich des Angeklagten G. J.: - Mobiltelefon Samsung Galaxy S9 mit der IMEI N60, Ass.- Nr. 3/1/1 - Mobiltelefon Samsung S 6 Plus, Ass.- Nr. 3/3/1 - Micro SD-Karte mit der Seriennummer 1415PX5124P, Ass.- Nr. 3/Geldbörse bezüglich des Angeklagten O. J.: - Laptop Samsung Modell NP.RVs15.AF2FR, SerienNr. HPR893GBCOT.922W, Ass. Nr. 01-01-02 - Multifunktionsdrucker, Hewlett Packard, Ass.-Nr. 1/1/1/ bezüglich des Angeklagten B. J.: - Mobiltelefon Samsung SM-G975 F Galaxy mit der IMEI N61, Ass.- Nr. 13/1/2 - Mobiltelefon der Marke LG L80, Ass.-Nr. 13/1/1 bezüglich des Angeklagten E. J.: - Mobiltelefon Samsung SM-950 F mit der IMEI N62, Ass.-Nr- 02-02-06 - Mobiltelefon Samsung SM-935 F Galaxy S 7 edge, Ass.-Nr- 02-01-09 bezüglich der Angeklagten L. J.: - Mobiltelefon der Marke Huawei SNE-LX1 Seriennummer 868432049357664, Ass.-Nr. 18/5/1 Angewandte Vorschriften: Hinsichtlich des Angeklagten G. J.: §§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 und 4 AO, 62, Abs. 1, 68 Abs. 1 S. 1 EStG, 267 Abs. 1 Alt. 3, Abs. 3 Nr. 1, 264 Abs.1, Abs. 2, 22, 23, 25, 52, 53, 73, 73c, 74 StGB; hinsichtlich des Angeklagten O. J.: §§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4 AO, 62, Abs. 1, 68 Abs. 1 S. 1 EStG, 267 Abs. 1 Alt. 3, Abs. 3 Nr. 1, 264 Abs.1, Abs. 2, 22, 23, 25, 52, 53, 73, 73c, 74 StGB; hinsichtlich des Angeklagten E. J.: §§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4 AO, 62, Abs. 1, 68 Abs. 1 S. 1 EStG, 267 Abs. 1 Alt. 3, Abs. 3 Nr. 1, 264 Abs.1, Abs. 2, 22, 23, 25, 52, 53, 73, 73c, 74 StGB; hinsichtlich des Angeklagten B. J.: §§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, 62, Abs. 1, 68 Abs. 1 S. 1 EStG, 267 Abs. 1 Alt. 3, Abs. 3 Nr. 1, 264 Abs.1, Abs. 2, 22, 23, 25, 52, 53, 56, 73, 73c, 74 StGB; hinsichtlich der Angeklagten L. J.: §§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, 62, Abs. 1, 68 Abs. 1 S. 1 EStG, 267 Abs. 1 Alt. 3, 264 Abs.1, Abs. 2, 22, 23, 25, 27, 52, 53, 56, 73, 73c, 74 StGB Gründe: (Abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO hinsichtlich der Angeklagten L. J. und der Freisprüche) Dem Urteil ist eine Verständigung mit den Angeklagten O. J., B. J., E. J. und L. J. vorausgegangen. Eine Verständigung ist mit dem Angeklagten G. J. nicht zustande gekommen. A. Zur Person der Angeklagten I. (…) II. (…) III. (…) IV. (…) V. B. Feststellungen zur Sache Nach Einstellung des Verfahrens im Übrigen gemäß § 154 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 StPO sowie Beschränkung der Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 StPO steht zur Überzeugung der Kammer zu dem verbliebenen Verfahrensstoff folgender Sachverhalt fest: I. Anklage 215 Js 25/19 vom 18.05.2021 1. Die Angeklagten fassten zu unterschiedlichen Zeitpunkten – der Angeklagte G. J. im April 2013, der Angeklagte B. J. spätestens zu Beginn des Jahres 2014, der Angeklagte O. J. im August 2014, die Angeklagte L. J. spätestens im März 2015 und der Angeklagte E. J. spätestens ab Oktober 2015 – den Entschluss, durch den unberechtigten Bezug von Kindergeld ihren Lebensunterhalt und den ihrer Familie zu bestreiten und sich hierdurch eine langfristige Einnahmequelle zu erschließen. Ausgangspunkt des missbräuchlichen Leistungsbezugs war zunächst, dass die Angeklagten X.e Staatsangehörige, die meist aus ihrem X.en Heimatort, C., oder jedenfalls aus dem dazugehörigen Kreis BB. JG. stammten, für einen kurzzeitigen Aufenthalt nach Deutschland – zunächst nach R., später nach Y. – kommen ließen. Dabei war – in Absprache mit den X.en Staatsangehörigen – der Zweck der Reise nach Deutschland und der kurzfristige Aufenthalt einzig dafür bestimmt, dass die jeweiligen X.en Staatsangehörigen einen Antrag auf Kindergeld stellten, wobei die Angeklagten und die X.en Staatsangehörigen wussten, dass die Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld bei diesen, nämlich tatsächlich einen festen Wohnsitz bzw. einen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zu begründen, nicht vorlagen. Vielmehr war von Beginn an beabsichtigt, dass die X.en Staatsangehörigen kurz nach Antragstellung nach X. zurückkehren. Um von der Familienkasse Nordrhein-Westfalen EC. (im Folgenden Familienkasse), die für die Bewilligung und Auszahlung des Kindesgeldes zuständig ist, Kindergeld zu erhalten, gingen die Angeklagten – jeweils gemeinsam mit den X.en Staatsangehörigen – wie folgt vor: Im ersten Schritt meldeten sich die X.en Staatsangehörigen – zumeist in Begleitung eines Angeklagten – bei der Gemeinde an. Diese Anmeldung war, was die Angeklagten aufgrund ihrer eigenen Erfahrung mit der Familienkasse wussten, erforderlich, da hierdurch den X.en Staatsangehörigen sowie ihren Kindern Steueridentifikationsnummern zugewiesen wurden, welche bei der Beantragung des Kindergeldes zwingend anzugeben waren. Zunächst erfolgten die Anmeldungen der X.en Staatsangehörigen und ihrer Kinder bei der Stadt R., wobei als angeblicher Wohnsitz die Adresse Z.-straße 189 in R. angegeben wurde. Bei dieser Adresse handelte es sich um die damalige Wohnanschrift des Angeklagten G. J.. Nachdem sämtliche Angeklagte ihren Lebensmittelpunkt nach Y. verlagerten, wurde für die jeweilige Anmeldung bei der Stadt Y. entweder die IM.-straße 4 oder 6, die YI.-straße 6 oder 9, ZX.-straße 6a oder WL.-straße 31 als jeweiliger angeblicher Wohnsitz angegeben, wobei die Angeklagten entweder selbst an diesen Örtlichkeiten wohnten oder zumindest auf die in diesen Gebäuden befindlichen Briefkästen Zugriff hatten. In einem zweiten Schritt und in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Anmeldung bei der jeweiligen Stadt – teilweise sogar am selben Tag – beantragten die X.en Staatsangehörigen – wiederum in Begleitung eines Angeklagten – bei verschiedenen Kreditinstituten, überwiegend bei der LY. KV., auch aber bei der WG. und der Sparkasse, die Eröffnung eines Kontos. Bei der jeweiligen Antragstellung wurden im Antrag als Telefonnummer entweder die Rufnummer eines Angeklagten oder diejenige eines Familienangehörigen eines Angeklagten angegeben; als jeweilige Adresse wurde der angebliche Wohnsitz vermerkt. Auf diese Konten sollte das noch zu beantragende Kindergeld seitens der Familienkasse überwiesen werden. Nachdem die Banken die EC-Karten an die im Antrag angegebene Adresse geschickt hatten, nahmen die Angeklagten diese Bankkarten jeweils in ihren Besitz, um über das Konto und die darauf eingehenden Kindergeldbeträge verfügen zu können. Neben dem Besitz der Bankkarten verschafften sich die Angeklagten auch Zugriff zu den persönlichen Daten der X.en Staatsangehörigen, indem sie die sowohl im Rahmen der Anmeldung bei der Stadt als auch bei der Kontoeröffnung vorzulegenden persönlichen Dokumente der X.en Staatsangehörigen ablichteten bzw. einscannten, um so jederzeit die Möglichkeit zu haben, auf diese Daten zurückgreifen zu können. In einem dritten Schritt füllten die Angeklagten dann – wie von Anfang beabsichtigt – auf den Namen der X.en Staatsangehörigen einen Antrag für den Bezug von Kindergeld aus, der vom jeweiligen X.en Staatsangehörigen sodann unterschrieben wurde. Dieser Antrag wurde sodann mit der bei der Anmeldung erhaltenen Meldebestätigung oder Haushaltsbescheinigung und unter Angabe der Kontoverbindung des kurz zuvor eröffneten Kontos bei der Familienkasse eingereicht, wobei die Einreichung bis auf einen Fall seitens der Angeklagten schriftlich erfolgte. Spätestens nach der Stellung des Kindergeldantrages und des ersten Bezugs des Kindergeldes kehrten die X.en Staatsangehörigen mit ihren Kindern – wie von Anfang beabsichtigt – nach X. zurück. Für ihr Mitwirken am unberechtigten Bezug von Kindergeld erhielten diese jeweils einmalig Geldbeträge von den Angeklagten, deren Höhe die Kammer jedoch nicht feststellen konnte. In einem vierten Schritt, als die Familienkasse die zunächst aufgenommenen Kindergeldzahlungen wegen aufgetretener Meldeunklarheiten einstellte, fälschten die Angeklagten Meldeunterlagen der Stadt Y. und Schulbescheinigungen der „Schule am LE. Gem.Grundschule PF.-GP.“ und der „Schule am PC. Städt. Gem.Grundschule“ aus Y. und reichten diese bei der Familienkasse ein, um die Familienkasse zur Wiederaufnahme der Zahlungen zu veranlassen und weiter in den Genuss der Auszahlung des Kindergeldes zu kommen. Hierbei gingen die Angeklagten wie folgt vor: Als Vorlage verwandten sie hierfür ihnen im Original vorliegende Meldebestätigungen der Kreisstadt Y. und Schulbescheinigungen der zuvor genannten Grundschulen aus Y.. In die Daten-Felder des jeweiligen Dokuments fügten sie durch Auflegung von Ausschnitten die zur Tatbegehung erforderlichen Daten mittels Kopie ein und aktualisierten zudem auch so – passend zum Einreichungszeitpunkt – das angebliche Ausstellungsdatum. Die so erstellten „Collagen“ wurden sodann mittels eines Multifunktionsgerätes eingescannt. Vor dem anschließenden Ausdrucken wurde die Helligkeit der eingescannten Dokumente derart bearbeitet, dass die durch das Kopieren entstandenen Fälschungsmerkmale nicht mehr zu erkennen waren. Da die so erstellten Unterlagen mittels eines elektronischen Gerätes – sei es ein Laptop oder ein Handy – leicht zu verschicken und damit digital leicht zugänglich waren, war es den Angeklagten jederzeit möglich, weitere Unterlagen für den Fall einer Anforderung durch die Familienkasse zu erstellen. In den Fällen, in denen die Familienkasse den Bezug von Kindergeld nicht direkt nach Antragstellung bewilligte, sondern zunächst weitere Unterlagen anforderte, reichten die Angeklagten ebenfalls gefälschte Unterlagen – wie dargestellt – ein. Insgesamt erlangten die Angeklagten im Tatzeitraum von April 2013 bis Juli 2020 579.878,00 EUR an unberechtigten Leistungen der Familienkasse. 2. Im Einzelnen kam es zu folgenden Taten: a. Angeklagter G. J. Der Angeklagte G. J. reichte zwischen April 2013 und Februar 2019 insgesamt in 25 Fällen Kindergeldanträge bzw. gefälschte Meldeunterlagen bei der Familienkasse ein, um diese zur unberechtigten Auszahlung bzw. Wiederaufnahme von Kindergeldzahlungen zu veranlassen. Hierbei handelte der Angeklagte in der Absicht, sich durch den Bezug des Kindergeldes eine dauerhafte, nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu erschließen. aa. ZB., YG. (Fall 1 der Anklage vom 18.05.2021) Am 18.04.2013 reichte der Angeklagte G. J. aufgrund eines gemeinsamen Tatplanes mit dem Zeugen YG. ZB. einen von dem Zeugen unterschriebenen Antrag auf den Bezug von Kindergeld für dessen Kinder KL. und MS. ZB. schriftlich bei der Familienkasse ein. Im Rahmen des Antrages versicherte der Zeuge wahrheitswidrig, dass sowohl er als auch die Kinder unter der Anschrift Z.-straße 189, 00000 R. wohnhaft seien. Zum Nachweis der im Kindergeldantrag angegebenen Wohnanschrift des Zeugen wurde eine bei der Anmeldung nur für diesen Zweck erlangte Haushaltsbescheinigung der Stadt R. vom 18.04.2013 eingereicht, welche einen dortigen Wohnsitz seit dem 16.12.2012 bestätigte. Die Familienkasse setzte die Zahlung des Kindergeldes daraufhin unter der Kindergeldnummer N02 ab Januar 2013 fest. Nachdem eine interne Überprüfung der Familienkasse ergab, dass der Zeuge seit dem 26.04.2016 unbekannten Aufenthaltes war, stellte diese die Zahlung mit Bescheid vom 29.01.2019 ein. Aufgrund der wahrheitswidrigen Angaben wurde zu Unrecht Kindergeld in Höhe von insgesamt 27.556,00 EUR auf das im Antrag angegebene Konto mit der IBAN DE N03 ausgezahlt, über welches der Angeklagte G. J. verfügte und welcher die Geldeingänge für sich vereinnahmte. bb. VA., AH. aaa. (Fall 13 der Anklage vom 18.05.2021) Der Angeklagte G. J. reichte am 20.08.2014 auf den Namen des X.en Staatsbürgers, den Zeugen AH. VA. und für dessen Kinder JC., ZD., BO.-QZ., OX.-SA. und VU.-AD. VA. schriftlich bei der Familienkasse einen unter dem 19.08.2014 unterschriebenen Antrag auf Kindergeld ein. Im Rahmen des Antrages versicherte er unter anderem wahrheitswidrig, dass der als Antragsteller angegebene Zeuge, wie auch die Kinder, unter der Anschrift YI.-straße 19, 00000 Y., wohnhaft seien. Zum Nachweis der im Kindergeldantrag angegebenen Wohnanschrift des Zeugen wurde eine bei der Anmeldung nur für diesen Zweck erlangte Haushaltsbescheinigung der Stadt R. vom 18.08.2014 eingereicht, welche einen dortigen Wohnsitz seit dem 14.10.2013 bestätigte. Die Familienkasse setzte die Zahlung des Kindergeldes daraufhin mit Bescheid vom 02.10.2014 unter der Kindergeldnummer N04 rückwirkend ab Dezember 2013 fest. Nachdem eine interne Überprüfung der Familienkasse ergab, dass die als Antragsteller auftretende Person seit Dezember 2014 unbekannten Aufenthaltes war, stellte diese die Zahlung am 02.03.2018 ein. Aufgrund der wahrheitswidrigen Angaben wurde zu Unrecht Kindergeld in Höhe von insgesamt 52.469,00 EUR auf das im Antrag angegebene auf den Namen der Lebensgefährtin des Zeugen VA., AN. VA., eröffnete Konto bei der LY. KV. mit der IBAN DE N06 ausgezahlt, über welches der Angeklagte G. J. verfügte und welcher die Geldeingänge für sich vereinnahmte. bbb.-ddd. (Fälle 14-16 der Anklage vom 18.05.2021) Um die Familienkasse zur Wiederaufnahme der Kindergeldzahlung zu veranlassen reichte der Angeklagte G. J. am 16.04.2018 eine Meldebestätigung vom 10.04.2018 zu einem angeblich aktuellen Wohnsitz des Zeugen unter der Anschrift ZX.-straße 6a, 00000 Y. und am 09.05.2018 sowie am 22.06.2018 jeweils eine Meldebestätigung vom 04.05.2018 zu einem angeblich aktuellen Wohnsitz des als Antragsteller auftretenden Zeugen unter der Anschrift YI.-straße 4, 00000 Y. bei der Familienkasse ein. Hierbei hatte der Angeklagte jeweils nach dem oben dargestellten Schema in ein amtliches Formular der Kreisstadt Y. Angaben zu den Personalien des Zeugen und dessen Kindern eingefügt. Da die erneute Überprüfung durch die Familienkasse ergab, dass der Antragsteller weiterhin nicht amtlich gemeldet ist, nahm sie die Zahlungen nicht wieder auf. cc. ZB., TC. aaa. (Fall 17 der Anklage vom 18.05.2021) Am 31.10.2014 reichte der Angeklagte G. J. aufgrund eines gemeinsamen Tatplans zusammen mit der Zeugin TC. ZB. einen von der Zeugin unter dem 30.10.2014 unterschriebenen Antrag auf den Bezug des Kindergeldes für deren Kinder OR.-EV., RY.-UP. und QX. ZB. schriftlich bei der Familienkasse ein. Im Rahmen des Antrages wurde unter anderem wahrheitswidrig versichert, dass die Zeugin, wie auch die Kinder, unter der Anschrift IM.-straße 4, 00000 Y. wohnhaft seien. Zum Nachweis der im Kindergeldantrag angegebenen Wohnanschrift der Zeugin wurde eine bei der Anmeldung nur für diesen Zweck erlangte Meldebestätigung der Kreisstadt Y. vom 22.10.2014 vorgelegt, welche einen dortigen Wohnsitz seit dem 02.10.2014 bestätigte. Die Familienkasse nahm die Zahlung des Kindergeldes daraufhin am 10.11.2014 unter der Kindergeldnummer N07 rückwirkend ab Oktober 2014 auf. Nachdem eine interne Überprüfung der Familienkasse ergab, dass die vermeintliche Antragstellerin seit dem 18.12.2015 unbekannten Aufenthaltes war, stellte diese die Zahlung am 25.01.2019 ein. Aufgrund der wahrheitswidrigen Angaben wurde zu Unrecht Kindergeld in Höhe von insgesamt 30.054,00 EUR auf das im Antrag angegebene Konto mit der IBAN DE N08 ausgezahlt, über welches der Angeklagte G. J. verfügte und welcher die Geldeingänge für sich vereinnahmte. bbb. (Fall 18 der Anklage vom 18.05.2021) Aufgrund der zuvor erfolgten Zahlungseinstellung reichte der Angeklagte G. J. eine Meldebestätigung der Kreisstadt Y. vom 18.02.2019 zu einem angeblich aktuellen Wohnsitz der Zeugin unter der Anschrift WL.-straße 31, 00000 Y. bei der Familienkasse ein, um diese zur Wiederaufnahme der Kindergeldzahlung zu veranlassen. Hierbei hatte der Angeklagte nach dem oben dargestellten Schema in ein amtliches Formular der Kreisstadt Y. Angaben zu den Personalien der Zeugin und deren Kindern eingefügt. Da die erneute Überprüfung durch die Familienkasse ergab, dass die vermeintliche Antragstellerin weiterhin nicht amtlich gemeldet ist, nahm sie die Zahlungen nicht wieder auf. dd. OT., LH. aaa. (Fall 19 der Anklage vom 18.05.2021) Am 12.12.2014 reichte der Angeklagte G. J. aufgrund eines gemeinsamen Tatplanes mit der Zeugin LH. OT. einen von ihr unter dem 09.12.2014 unterschriebenen Kindergeldantrag auf deren Namen für deren Kinder WI., PA. und WI.-NB. OT. schriftlich bei der Familienkasse ein. Im Rahmen des Antrages wurde wahrheitswidrig versichert, dass die Zeugin wie auch die Kinder unter der Anschrift IM.-straße 6, 00000 Y. wohnhaft seien. Zum Nachweis der im Kindergeldantrag angegebenen Wohnanschrift der Zeugin wurde eine bei der Anmeldung nur für diesen Zweck erlangte Meldebestätigung der Kreisstadt Y. vom 08.12.2014 vorgelegt, welche einen dortigen Wohnsitz seit dem 11.11.2014 bestätigte. Die Familienkasse setzte die Zahlung des Kindergeldes daraufhin am 18.12.2014 unter der Kindergeldnummer N09 rückwirkend ab November 2014 fest. Nachdem eine interne Überprüfung der Familienkasse ergab, dass die Zeugin seit dem 17.04.2015 unbekannten Aufenthaltes war, stellte diese die Zahlung am 11.10.2017 ein. Aufgrund der wahrheitswidrigen Angaben wurde zu Unrecht Kindergeld in Höhe von insgesamt 20.106,00 EUR auf das im Antrag angegebene und auf den Namen der Zeugin OT. eröffnete Konto mit der IBAN DE N10 ausgezahlt, über welches der Angeklagte G. J. verfügte und welcher die Geldeingänge für sich vereinnahmte. bbb. (Fall 20 der Anklage vom 18.05.2021) Um die Familienkasse zur Wiederaufnahme der Kindergeldzahlung zu veranlassen, nachdem diese die Kindergeldzahlung eingestellt hatte, reichte der Angeklagte G. J. am 25.10.2017 eine auf den 05.09.2017 datierte Meldebestätigung der Kreisstadt Y. zu einem angeblich aktuellen Wohnsitz der Zeugin OT. unter der Anschrift ZX.-straße 6a, 00000 Y. sowie eine auf den 15.01.2015 datierte weitere Meldebestätigung zu einem angeblich aktuellen Wohnsitz der Zeugin OT. unter der Anschrift Im „WL.-straße“ 31, 00000 Y. bei der Familienkasse ein, die jeweils Wohnsitze seit ihren Ausstellungsdaten bestätigten. Hierbei hatte der Angeklagte jeweils nach dem oben dargestelltem Schema in ein amtliches Formular der Kreisstadt Y. Angaben zu den Personalien der Zeugin und deren Kindern eingefügt. Die eingebrachten Meldebestätigungen führten zur Wiederaufnahme der Kindergeldzahlung ab Oktober 2017. Nach einer erneuten internen Überprüfung wurde die Zahlung abermals am 01.10.2018 eingestellt. Aufgrund der wahrheitswidrigen Angaben veranlasste die Familienkasse die Auszahlung von Kindergeld in Höhe von insgesamt 7.038,00 EUR auf das im Antrag angegebene Konto mit der IBAN DE N10, über welches der Angeklagte G. J. verfügte und welcher die Geldeingänge für sich vereinnahmte. ccc. (Fall 21 der Anklage vom 18.05.2021) Nachdem die Familienkasse die Kindergeldzahlung erneut einstellte, reichte der Angeklagte G. J. am 25.10.2018 eine Meldebestätigung, datiert auf den 18.10.2018 zu einem angeblich aktuellen Wohnsitz der Zeugin OT. unter der Anschrift WL.-straße 31, 00000 Y. bei der Familienkasse ein, um diese zur Wiederaufnahme der Kindergeldzahlung zu veranlassen. Hierbei hatte der Angeklagte nach dem oben dargestellten Schema in ein amtliches Formular der Kreisstadt Y. Angaben zu den Personalien der Zeugin und deren Kindern eingefügt. Da die erneute Überprüfung der Familienkasse ergab, dass diese weiterhin nicht amtlich gemeldet und die Meldebestätigung nicht von der Kreisstadt Y. ausgestellt worden war, nahm sie die Zahlungen nicht wieder auf. ddd. (Fall 23 der Anklage vom 18.05.2021) Am 07.02.2019 reichte der Angeklagte G. J. abermals auf den Namen der Zeugin LH. OT. für die Kinder WI., PA. und WI.-NB. OT. schriftlich bei der Familienkasse einen Antrag auf Kindergeld unter dem 04.02.2019 ein. Im Rahmen des Antrages wurde unter anderem wahrheitswidrig versichert, dass die Zeugin OT. wie auch die Kinder unter der Anschrift WL.-straße 31, 00000 Y. wohnhaft seien. Zum Nachweis wurde für ebendiese Anschrift eine Meldebestätigung vom 04.02.2019 der Kreisstadt Y. vorgelegt, welche einen dortigen Wohnsitz seit dem 01.08.2014 bestätigte. Hierbei hatte der Angeklagte nach dem oben dargestellten Schema in ein amtliches Formular der Kreisstadt Y. Angaben zu den Personalien der Zeugin und deren Kindern eingefügt. Da die erneute Überprüfung durch die Familienkasse ergab, dass die Zeugin OT. weiterhin nicht amtlich gemeldet ist, nahm sie die Zahlungen nicht wieder auf. ee. OJ., PS. aaa. (Fall 34 der Anklage vom 18.05.2021) Am 17.02.2015 reichte der Angeklagte G. J. aufgrund eines gemeinsamen Tatplanes mit der Zeugin OJ. einen von ihr unter dem 16.02.2015 unterschriebenen Antrag auf Kindergeld auf deren Namen und für die Kinder RS.-AM., DM.-BO., JX.-ZG. und KC. schriftlich bei der Familienkasse ein. Im Rahmen des Antrages wurde unter anderem wahrheitswidrig versichert, dass die Zeugin wie auch die Kinder unter der Anschrift IM.-straße 4, 00000 Y. wohnhaft seien. Zum Nachweis wurde für diese Anschrift eine nur zu diesem Zweck bei der Anmeldung erlangte Haushaltsbescheinigung der Kreisstadt Y. vom 16.02.2015 vorgelegt, welche einen dortigen Wohnsitz seit dem 07.10.2014 bestätigte. Die Familienkasse setzte die Zahlung des Kindergeldes daraufhin am 20.02.2015 unter der Kindergeldnummer N11 rückwirkend ab November 2014 fest. Nachdem eine interne Überprüfung der Familienkasse im Dezember 2016 ergab, dass die vermeintliche Antragstellerin seit dem 17.04.2015 unbekannten Aufenthaltes war, stellte diese die Zahlung am 09.12.2016 ein. Aufgrund der wahrheitswidrigen Angaben wurde zu Unrecht Kindergeld in Höhe von insgesamt 20.578,00 EUR auf das im Antrag auf den Namen der Zeugin OJ. eröffnete Konto mit der IBAN DE N12 ausgezahlt, über welches der Angeklagte G. J. verfügte und welcher die Geldeingänge für sich vereinnahmte. bbb. (Fall 35 der Anklage vom 18.05.2021) Am 14.03.2017 reichte der Angeklagte G. J. als Reaktion auf die Zahlungseinstellung eine auf den 10.03.2017 datierte Meldebestätigung der Kreisstadt Y. zu einem angeblich aktuellen Wohnsitz der Zeugin OJ. seit dem 07.10.2014 unter der Anschrift IM.-straße 4, 00000 Y. bei der Familienkasse ein, um diese zur Wiederaufnahme der Kindergeldzahlung zu veranlassen. Hierbei hatte der Angeklagte nach dem oben dargestellten Schema in ein amtliches Formular der Kreisstadt Y. Angaben zu den Personalien der Zeugin und deren Kindern eingefügt. Da die erneute Überprüfung durch die Familienkasse ergab, dass die Zeugin weiterhin nicht amtlich gemeldet war, nahm sie die Zahlungen nicht wieder auf. ccc.-eee. (Fälle 36-38 der Anklage vom 18.05.2021) Am 25.04.2017 reichte der Angeklagte G. J. auf Grund eines neu gefassten Willensentschlusses einen Antrag auf Kindergeld vom 21.04.2017 für die Kinder RS.-AM., DM. BO., JX.-ZG. und KC. nebst Meldebestätigung der Kreisstadt Y., datiert auf den 13.04.2017, in welche er nach dem dargestellten Schema die Personalien der Zeugin OJ. und deren Kinder eingetragen hatte und welche einen angeblichen Wohnsitz seit dem 07.10.2014 unter der Anschrift IM.-straße 4 in Y. bestätigte, ein. Darüber hinaus reichte er zwei Schulbescheinigungen der „Schule am LE.“ vom 29.03.2017 auf die Namen der Kinder RS.-AM. und DM.-BO., bei welchen er ebenfalls Angaben zu den Personalien der Kinder in eine Vorlage eingefügt hatte, bei der Familienkasse ein. Da die Familienkasse die Fälschungen erkannte, auch weil die Zeugin OJ. weiterhin nicht amtlich gemeldet war, lehnte sie den Antrag mit Bescheid vom 09.06.2017 ab. Am 14.06.2017, datiert auf den 12.06.2017, und am 02.10.2017, datiert auf den 29.09.2017, reichte der Angeklagte G. J. auf Grund eines jeweils neu gefassten Willensentschlusses von ihm entsprechend dem dargestelltem Schema hinsichtlich der Daten veränderte Meldebestätigungen der Kreisstadt Y. ein, die einen angeblichen Wohnsitz der Zeugin OJ. unter der IM.-straße 4 in Y. bzw. einen Wohnsitz „WL.-straße 31“ in Y. jeweils seit dem 07.10.2014 bestätigten. Da die Familienkasse die Fälschungen aufgrund einer internen Prüfung, die weiterhin einen unbekannten Aufenthalt ergab, erkannte, setzte sie eine Auszahlung des Kindergeldes nicht erneut fest. ff. JQ., KC. aaa. (Fall 39 der Anklage vom 18.05.2021) Am 23.03.2015 reichte der Angeklagte G. J. aufgrund eines gemeinsamen Tatplanes mit der Zeugin KC. JQ. einen von ihr am selben Tag unterschriebenen Kindergeldantrag auf deren Namen für die Kinder LC.-ON., ZS. YB., DU.-DX. und CO.-MS. JQ. schriftlich bei der Familienkasse ein. Im Rahmen des Antrages wurde unter anderem wahrheitswidrig versichert, dass die Zeugin wie auch die Kinder unter der Anschrift IM.-straße 4, 00000 Y. wohnhaft seien. Zum Nachweis für diese Anschrift legte er eine nur bei der Anmeldung zu diesem Zweck erlangte Meldebestätigung der Kreisstadt Y. vom 12.03.2015 vor, welche einen dortigen Wohnsitz seit dem 01.01.2015 bestätigte. Die Zahlung des Kindergeldes wurde daraufhin am 23.04.2015 unter der Kindergeldnummer N13 ab Januar 2015 festgesetzt. Nachdem eine interne Überprüfung der Familienkasse ergab, dass die vermeintliche Antragstellerin seit dem 17.04.2015 unbekannten Aufenthaltes war, stellte diese die Zahlung am 23.07.2018 ein. Aufgrund der wahrheitswidrigen Angaben wurde zu Unrecht Kindergeld in Höhe von insgesamt 34.383,00 EUR auf das im Antrag angegebene Konto mit der IBAN DE N14, deren Kontoinhaberin die Lebensgefährtin des Angeklagten G. J. ist, ausgezahlt, über welches auch der Angeklagte G. J. verfügte und welcher die Geldeingänge so für sich vereinnahmte. bbb. (Fall 40 der Anklage vom 18.05.2021) Der Angeklagte G. J. reichte am 18.10.2018 eine auf den 16.10.2018 datierte Meldebestätigung der Kreisstadt Y. zu einem angeblich aktuellen Wohnsitz der Zeugin JQ. unter der Anschrift WL.-straße 31, 00000 Y. bei der Familienkasse ein, um diese zur Wiederaufnahme der Kindergeldzahlung zu veranlassen. Hierbei hatte der Angeklagte nach dem oben dargestellten Schema in ein amtliches Formular der Kreisstadt Y. Angaben zu den Personalien der Zeugin und deren Kindern eingefügt. Da die erneute Überprüfung durch die Familienkasse ergab, dass die Zeugin weiterhin nicht amtlich gemeldet ist, nahm sie die Zahlungen nicht wieder auf. ccc. (Fall 41 der Anklage vom 18.05.2021) Am 13.12.2018 reichte der Angeklagte G. J. erneut eine auf den 05.12.2018 datierte Meldebestätigung zu einem angeblich aktuellen Wohnsitz der Zeugin unter der Anschrift WL.-straße 31, 50127 Y. bei der Familienkasse ein, um diese zur Wiederaufnahme der Kindergeldzahlung zu veranlassen. Hierbei hatte der Angeklagte nach dem oben dargestellten Schema in ein amtliches Formular der Kreisstadt Y. Angaben zu den Personalien der Zeugin und deren Kindern eingefügt. Da die erneute Überprüfung durch die Familienkasse ergab, dass die Antragstellerin weiterhin nicht amtlich gemeldet ist, und sie die Fälschung erkannte, nahm sie die Zahlungen nicht wieder auf. gg. RB., ZU. aaa. und bbb. (Fälle 53 und 54 der Anklage vom 18.05.2021) Am 15.10.2015 reichte der Angeklagte G. J. einen von ihm ausgefüllten Kindergeldantrag vom 12.10.2015 auf den Namen der Zeugin ZU. RB. für die Kinder HQ., LH.-MV., WM.-ZD. und KC.-KP. RB. schriftlich bei der Familienkasse ein. Im Rahmen des Antrages wurde unter anderem wahrheitswidrig versichert, dass die Zeugin RB., wie auch die Kinder, unter der Anschrift Z.-straße 189, 00000 R. wohnhaft seien. Zum Nachweis wurde für diese Anschrift eine bei der Anmeldung nur zu diesem Zweck erlangte Meldebescheinigung vom 13.10.2015 der Stadt R. vorgelegt, welche einen dortigen Wohnsitz seit dem 05.10.2015 bestätigte. Die Zahlung des Kindergeldes wurde daraufhin am 09.12.2015 unter der Kindergeldnummer N15 rückwirkend ab November 2015 festgesetzt. Am 25.10.2018 reichte der Angeklagte G. J. eine auf den 18.10.2018 datierte Meldebestätigung der Kreisstadt Y. zu einem angeblich aktuellen Wohnsitz der Zeugin RB. unter der Anschrift WL.-straße 31, 00000 Y. bei der Familienkasse ein, um den Anschein zu erwecken die Zeugin RB. sei weiterhin im Bundesgebiet aufhältig. Hierbei hatte der Angeklagte nach dem oben dargestellten Schema in ein amtliches Formular der Kreisstadt Y. Angaben zu den Personalien der Zeugin und deren Kindern eingefügt. Die Kammer konnte nicht feststellen, aus welchem Grund der Angeklagte die Meldebestätigung vom 18.10.2018 einreichte; zu diesem Zeitpunkt war es noch zu keiner Zahlungseinstellung gekommen. Daraufhin prüfte die Familienkasse den Meldestatus der Zeugin RB. Anfang November 2018 erneut. Da eine Anmeldung nicht festgestellt werden konnte, stellte diese die Zahlung am 11.12.2018 ein. Aufgrund der wahrheitswidrigen Angaben wurde zu Unrecht Kindergeld in Höhe von insgesamt 30.558,00 EUR auf das im Antrag angegebene und auf die Zeugin RB. eröffnete Konto mit der IBAN N16 ausgezahlt, über welches der Angeklagte G. J. verfügte und welcher die Geldeingänge für sich vereinnahmte. hh. VA., UN. aaa. (Fall 75 der Anklage vom 18.05.2021) Am 10.03.2016 reichte der Angeklagte G. J. aufgrund eines gemeinsamen Tatplanes mit der Zeugin UN. VA. einen von der Zeugin unterschriebenen Antrag auf deren Namen für die Kinder LF.-MG., MD.-PJ. und CO.-ZN. bei der Familienkasse ein. Im Rahmen des Antrages wurde unter anderem wahrheitswidrig versichert, dass die Zeugin VA., wie auch deren Kinder, unter der Anschrift Z.-straße 189, 00000 R. wohnhaft seien, wozu der Angeklagte eine entsprechende Meldebescheinigung der Stadt R. vom 03.03.2016 beifügte. Die Familienkasse setzte die Zahlung des Kindergeldes daraufhin unter der Kindergeldnummer N17 ab März 2016 fest. Nachdem eine interne Überprüfung der Familienkasse ergab, dass die vermeintliche Kindergeldempfängerin seit März 2016 unbekannten Aufenthaltes war, stellte diese die Zahlung am 12.09.2018 ein. Aufgrund der wahrheitswidrigen Angaben wurde zu Unrecht Kindergeld in Höhe von insgesamt 18.036,00 EUR auf das im Antrag angegebene und auf den Namen der Zeugin eröffnete Konto mit der IBAN N18 ausgezahlt, über welches der Angeklagte G. J. verfügte und welcher die Geldeingänge für sich vereinnahmte. bbb. (Fall 76 der Anklage vom 18.05.2021) Als Reaktion auf die Zahlungseinstellung reichte der Angeklagte G. J. bei der Familienkasse am 18.10.2018 eine auf den 15.10.2018 datierte Meldebestätigung der Kreisstadt Y. ein, welche einen dortigen Wohnsitz seit dem 05.03.2018 in der „YI.-straße 4" in Y. bestätigte. Hierbei hatte der Angeklagte nach dem oben dargestellten Schema in ein amtliches Formular der Kreisstadt Y. Angaben zu den Personalien der Zeugin und deren Kindern eingefügt. Da die erneute Überprüfung durch die Familienkasse ergab, dass die Zeugin weiterhin nicht amtlich gemeldet ist, nahm sie die Zahlungen nicht wieder auf. ii. VA., AN. aaa. und bbb. (Fälle 97 und 98 der Anklage vom 18.05.2021) Am 06.07.2018 und am 22.10.2018 stellte der Angeklagte G. J. jeweils auf den Namen der Zeugin AN. VA. für die Kinder JC., ZD., BO.-QZ. und OX.-SA. VA. schriftlich bei der Familienkasse einen Antrag auf Kindergeld. Im Rahmen des Antrages versicherte er unter anderem wahrheitswidrig, dass die Zeugin wie auch ihre Kinder, unter der Anschrift YI.-straße 4, 00000 Y. wohnhaft seien. Zum Nachweis wurden für diese Anschrift Meldebestätigungen vom 04.05.2018 und 15.10.2018 der Kreisstadt Y. eingereicht, welche einen dortigen Wohnsitz seit dem 01.05.2017 bestätigten. Hierbei hatte der Angeklagte jeweils nach dem oben dargestellten Schema in ein amtliches Formular der Kreisstadt Y. Angaben zu den Personalien der Zeugin und deren Kindern eingefügt. Die Familienkasse lehnte den Antrag vom 06.07.2018 mit Bescheid vom 18.07.2018 und auch den weiteren Antrag ab, da sie die Fälschungen erkannte und eine interne Prüfung ergab, dass die als Antragstellerin angegebene Zeugin seit Dezember 2014 unbekannten Aufenthalts ist. ccc. (Fall 99 der Anklage vom 18.05.2021) Um die Familienkasse zur Kindergeldzahlung zu veranlassen, reichte der Angeklagte G. J. am 13.12.2018 sodann eine auf den 03.12.2018 datierte Meldebestätigung der Kreisstadt Y. zu einem angeblich aktuellen Wohnsitz der Zeugin VA. unter der Anschrift YI.-straße 4, 00000 Y. ein, in welche er nach dem dargestellten Schema in ein amtliches Formular der Kreisstadt Y. die Personalien der Zeugin eingetragen hatte. Da die Familienkasse abermals die Fälschung nach Überprüfung erkannte, auch weil eine interne Überprüfung ergab, dass die Zeugin seit Dezember 2014 unbekannten Aufenthalts ist, setzte sie eine Kindergeldauszahlung nicht fest. b. O. J. Der Angeklagte O. J. reichte zwischen August 2014 und November 2019 insgesamt in 23 Fällen Kindergeldanträge bzw. gefälschte Meldeunterlagen oder Schulbescheinigungen bei der Familienkasse ein bzw. ließ diese einreichen, um diese zur unberechtigten Auszahlung zu veranlassen. Hierbei handelte der Angeklagte in der Absicht, sich durch den Bezug des Kindergeldes eine dauerhafte, nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu erschließen. aa. JQ., KP. aaa. (Fall 11 der Anklage vom 18.05.2021) Am 15.08.2014 reichte der Angeklagte O. J. aufgrund eines gemeinsamen Tatplanes mit der Zeugin KP. JQ. einen von ihr unterschriebenen Antrag auf Kindergeld desselben Tages auf deren Namen für die Kinder ZF.-OB., RV.-WZ. und RY.-CL. JQ. schriftlich bei der Familienkasse ein. Im Rahmen des Antrages wurde unter anderem wahrheitswidrig versichert, dass die Zeugin wie auch die Kinder, unter der Anschrift IM.-straße 4, 00000 Y. wohnhaft seien. Zum Nachweis legte er für diese Anschrift eine nur für diesen Zweck bei der Anmeldung erlangte Meldebestätigung der Kreisstadt Y. vom 15.08.2014 vor, welche einen dortigen Wohnsitz seit dem 09.07.2014 bestätigte. Die Familienkasse setzte die Zahlung des Kindergeldes daraufhin am 29.08.2014 unter der Kindergeldnummer N19 ab Juli 2014 fest. Nachdem eine interne Überprüfung der Familienkasse im Dezember 2016 ergab, dass die vermeintliche Antragstellerin seit dem 12.01.2016 unbekannten Aufenthaltes war, stellte diese die Zahlung mit Bescheid vom 09.12.2016 zu Januar 2017 ein. Aufgrund der wahrheitswidrigen Angaben wurde zu Unrecht Kindergeld in Höhe von insgesamt 17.100,00 EUR auf das im Antrag angegebene und auf den Namen der Zeugin bei der Sparkasse R. eröffnete Konto mit der IBAN N20 ausgezahlt, über welches der Angeklagte O. J. verfügte und welcher die Geldeingänge für sich vereinnahmte. bbb. (Fall 12 der Anklage vom 18.05.2021) Am 30.01.2017 reichte der Angeklagte O. J. eine auf den 27.01.2017 datierte Meldebestätigung zu einem angeblich aktuellen Wohnsitz der Zeugin unter der Anschrift WL.-straße 31, 00000 Y. seit dem 02.06.2016 bei der Familienkasse ein, um diese zur Wiederaufnahme der Kindergeldzahlung zu veranlassen. Hierbei hatte der Angeklagte nach dem oben dargestellten Schema in ein amtliches Formular der Kreisstadt Y. Angaben zu den Personalien der Zeugin und deren Kindern eingefügt. Dies führte zur Wiederaufnahme der Kindergeldzahlung ab Februar 2017. Nach einer erneuten internen Überprüfung stellte die Familienkasse die Zahlung abermals am 08.02.2018 zu März 2018 ein. Aufgrund der wahrheitswidrigen Angaben wurde zu Unrecht Kindergeld in Höhe von insgesamt 7.578,00 EUR ausgezahlt. bb. IX., DO. aaa. (Fall 24 der Anklage vom 18.05.2021) Am 28.01.2015 reichte der Angeklagte O. J. aufgrund eines gemeinsamen Tatplans mit der Zeugin DO. IX. einen von ihr unterschriebenen Antrag auf Kindergeld vom 27.01.2015 auf deren Namen für die Kinder EL.-SW., KM.-HE. und KB. IX. schriftlich bei der Familienkasse ein. Im Rahmen des Antrages wurde unter anderem wahrheitswidrig versichert, dass die Zeugin IX., wie auch ihre Kinder, unter der Anschrift WL.-straße 13, 00000 Y. wohnhaft seien. Zum Nachweis wurde für diese Anschrift eine nur für diesen Zweck bei der Anmeldung erlangte Meldebestätigung der Kreisstadt Y. vom 27.01.2015 vorgelegt, welche einen dortigen Wohnsitz seit dem 13.12.2014 bestätigte. Die Familienkasse setzte die Zahlung des Kindergeldes daraufhin am 03.02.2015 unter der Kindergeldnummer N21 ab Dezember 2014 fest. Nachdem eine interne Überprüfung der Familienkasse ergab, dass die vermeintliche Antragstellerin seit dem 25.03.2015 unbekannten Aufenthaltes war, stellte diese die Zahlung am 17.01.2018 zu Februar 2018 ein. Aufgrund der wahrheitswidrigen Angaben wurde zu Unrecht Kindergeld in Höhe von insgesamt 21.882,00 EUR auf das im Antrag angegebene und auf den Namen der Zeugin eröffnete Konto mit der IBAN N22 ausgezahlt, über welches der Angeklagte O. J. verfügte und welcher die Geldeingänge für sich vereinnahmte. bbb. (Fall 25 der Anklage vom 18.05.2021) Der Angeklagte O. J. reichte am 14.03.2018 eine auf denselben Tag datierte Meldebestätigung der Kreisstadt Y. zu einem angeblich aktuellen Wohnsitz der Zeugin seit dem 13.12.2014 unter der Anschrift WL.-straße 31, 00000 Y. bei der Familienkasse ein, um diese zur Wiederaufnahme der Kindergeldzahlung zu veranlassen. Hierbei hatte der Angeklagte nach dem oben dargestellten Schema in ein amtliches Formular der Kreisstadt Y. Angaben zu den Personalien der vermeintlichen Kindergeldempfängerin und deren Kindern eingefügt. Da die Familienkasse bei einer Überprüfung im April 2018 feststellte, dass die Zeugin IX. weiterhin nicht amtlich gemeldet ist, veranlasste sie die Wiederaufnahme der Zahlungen nicht. ccc. (Fall 26 der Anklage vom 18.05.2021) Am 14.06.2018 reichte der Angeklagte O. J. erneut eine auf denselben Tag datierte Meldebestätigung zu einem angeblich aktuellen Wohnsitz der Zeugin seit dem 13.12.2014 unter der Anschrift WL.-straße 31, 00000 Y. bei der Familienkasse ein, um diese zur Wiederaufnahme der Kindergeldzahlung zu veranlassen. Hierbei hatte der Angeklagte nach dem oben dargestellten Schema in ein amtliches Formular der Kreisstadt Y. Angaben zu den Personalien der Zeugin IX. und deren Kindern eingefügt. Da die Familienkasse durch eine erneute Überprüfung feststellte, dass die Zeugin weiterhin nicht amtlich gemeldet ist, nahm sie die Zahlungen nicht wieder auf. cc. UL., LN. aaa. (Fall 27 der Anklage vom 18.05.2021) Am 28.01.2015 reichte der Angeklagte O. J. einen Antrag auf Kindergeld vom 28.01.2015 auf den Namen der Zeugin LN. UL. für die Kinder RF.-JE., AD., JE. und QJ. UL. schriftlich bei der Familienkasse ein. Im Rahmen des Antrages wurde unter anderem wahrheitswidrig versichert, dass die Zeugin, wie auch die Kinder, unter der Anschrift IM.-straße 4, 00000 Y. wohnhaft seien. Zum Nachweis wurde für ebendiese Anschrift eine nur für diesen Zweck bei der Anmeldung erlangte Meldebestätigung der Kreisstadt Y. vom 19.01.2015 vorgelegt, welche einen dortigen Wohnsitz seit dem 15.01.2015 bestätigte. Die Familienkasse setzte die Zahlung des Kindergeldes daraufhin am 15.05.2015 unter der Kindergeldnummer N23 rückwirkend ab Januar 2015 fest. Nachdem eine interne Überprüfung der Familienkasse ergab, dass die Zeugin UL. seit dem 17.04.2015 unbekannten Aufenthaltes war, stellte diese die Zahlung am 07.12.2016 ein. Aufgrund der wahrheitswidrigen Angaben wurde zu Unrecht Kindergeld in Höhe von insgesamt 18.235,00 EUR auf das im Antrag angegebene und auf den Namen der Zeugin eröffnete Konto mit der IBAN N24 ausgezahlt, über welches der Angeklagte O. J. verfügte und welcher die Geldeingänge für sich vereinnahmte. bbb. (Fall 28 der Anklage vom 18.05.2021) Als Reaktion auf die Zahlungseinstellung reichte der Angeklagte O. J. am 31.01.2017 eine auf den 27.01.2017 datierte, von ihm nach dem dargestellten Schema veränderte Meldebestätigung der Kreisstadt Y. zu einem angeblich aktuellen Wohnsitz der Zeugin UL. unter der Anschrift WL.-straße 31, 00000 Y. seit dem 15.01.2015 ein, um die Familienkasse zur Wiederaufnahme der Kindergeldzahlung zu veranlassen. Da die erneute Überprüfung durch die Familienkasse ergab, dass die Zeugin UL. weiterhin nicht amtlich gemeldet ist, nahm sie die Zahlungen nicht wieder auf. ccc. und ddd. (Fälle 29 und 30 der Anklage vom 18.05.2021) Unter dem 09.03.2017 stellte der Angeklagte O. J. erneut schriftlich einen Antrag auf Kindergeld auf den Namen der Zeugin UL. für deren Kinder RF.-JE., AD., JE. und QJ. UL. bei der Familienkasse. Die Familienkasse forderte Nachweise an und setzte hierfür eine Frist bis zum 05.05.2017. Daraufhin reichte der Angeklagte O. J. eine auf den 11.04.2017 datierte von ihm nach dem dargestellten Schema erstellte Meldebestätigung der Kreisstadt Y. zu einem angeblich aktuellen Wohnsitz der Zeugin unter der Anschrift WL.-straße 31, 00000 Y., Schulbescheinigungen der Schule am LE. auf die Namen AD. UL., JE. UL. und RF.-JE. UL. vom 29.03.2017, in welche er die Daten der Kinder nach dem dargestellten Schema eingefügt hatte, sowie einen Mietvertrag mit der OP. GmbH ein, um die Familienkasse zur Wiederaufnahme der Kindergeldzahlung zu veranlassen. Da die Familienkasse die Fälschungen nach Überprüfung erkannte, setzte sie eine Kindergeldauszahlung nicht erneut fest, sondern lehnte den Antrag mit Bescheid vom 10.05.2017 ab. eee. (Fall 31 der Anklage vom 18.05.2021) Unter dem 30.05.2017 – Eingang bei der Behörde am 31.05.2017 – stellte der Angeklagte O. J. auf den Namen der Zeugin LN. UL. für die Kinder RF.-JE., AD., JE. und QJ. UL. schriftlich einen Neuantrag auf Kindergeld bei der Familienkasse. Mit den Antragsunterlagen reichte er darüber hinaus eine Meldebestätigung der Kreisstadt Y. vom 29.05.2017 für die Anschrift WL.-straße 31, 00000 Y. ein, in welche er zuvor nach dem dargestelltem Schema die Daten eingefügt hatte. Da die Familienkasse die Fälschung erkannte, setzte sie eine Kindergeldauszahlung nicht erneut fest und lehnte den Antrag mit Bescheid vom 12.06.2017 ab. fff. (Fall 32 der Anklage vom 18.05.2021) Gegen den ablehnenden Bescheid legte der Angeklagte O. J. unter dem Namen der Zeugin UL. unter Vorlage einer weiteren nach dem dargestellten Schema veränderten Meldebestätigung vom 16.06.2017 der Kreisstadt Y. für die Anschrift WL.-straße 31, 00000 Y. am 20.06.2017 Einspruch ein. Die Familienkasse wies den Einspruch mit Datum vom 05.10.2017 als unbegründet zurück. ggg. (Fall 33 der Anklage vom 18.05.2021) Unter dem 30.11.2018 – Eingang bei der Behörde am 03.12.2018 – reichte der Angeklagte E. J. aufgrund eines gemeinsamen Tatplanes mit dem Angeklagten O. J. auf den Namen der Zeugin UL. für die Kinder RF.-JE., AD., JE. und QJ. UL. schriftlich bei der Familienkasse unter Angabe der zuvor verwandten Kontoverbindung einen Antrag auf Kindergeld ein. Im Rahmen des Antrages wurde unter anderem wahrheitswidrig versichert, dass die Zeugin UL., wie auch die Kinder, unter der Anschrift WL.-straße 31, 00000 Y. wohnhaft seien. Zum Nachweis legte er eine nach dem dargestellten Schema veränderte Meldebestätigung der Kreisstadt Y. vom 08.11.2018 vor, die einen angeblichen Wohnsitz der Zeugin UL. an der Anschrift GU.-straße 37, 00000 Y. seit dem 08.11.2018 bestätigte. Da die Familienkasse die Fälschung erkannte, weil eine Überprüfung ergab, dass die vermeintliche Kindergeldempfängerin weiterhin seit April 2015 nicht amtlich gemeldet ist, lehnte sie den Antrag mit Bescheid vom 20.12.2018 ab. dd. J., XC. aaa. (Fall 43 der Anklage vom 18.05.2021) Nachdem die Familienkasse die auf den Antrag vom 28.01.2015 hin erfolgten Kindergeldauszahlungen aufgrund von Widersprüchen in Bezug auf die Meldeanschrift zunächst am 05.06.2015 einstellte, reichte der Angeklagte O. J. am 16.09.2015 eine Meldebestätigung der Kreisstadt Y. vom 10.09.2015 ein, welche eine Anmeldung der Zeugin XC. J. an der Anschrift WL.-straße 31, 00000 Y. seit dem 05.08.2015 bestätigte. Hierbei hatte der Angeklagte nach dem oben dargestellten Schema in ein amtliches Formular der Kreisstadt Y. Angaben zu den Personalien der Zeugin und deren Kindern eingefügt. Daraufhin nahm die Familienkasse die unter der Kindergeldnummer N25 festgesetzte Kindergeldzahlung für die Kinder der Zeugin XC. J., RH., AD. und IK.-ZD. J., im November 2015 rückwirkend ab Mai 2015 wieder auf. Nachdem eine interne Überprüfung der Familienkasse ergab, dass die vermeintliche Antragstellerin seit dem 17.04.2015 unbekannten Aufenthaltes war, stellte diese die Zahlung am 30.06.2016 erneut zu August 2016 ein. Aufgrund der wahrheitswidrigen Angaben wurde zu Unrecht Kindergeld in Höhe von insgesamt 8.592,00 EUR auf das im Antrag angegebene und auf den Namen der Zeugin eröffnete Konto mit der IBAN N26 ausgezahlt, über welches der Angeklagte O. J. verfügte und welcher die Geldeingänge für sich vereinnahmte. bbb. (Fall 44 der Anklage vom 18.05.2021) Unter dem 21.03.2017 – Eingang bei der Behörde am 22.03.2017 – stellte der Angeklagte O. J. erneut auf den Namen der Zeugin XC. J. für deren Kinder RH., AD. und IK.-ZD. J. schriftlich bei der Familienkasse einen Antrag auf Kindergeld. Im Rahmen des Antrages versicherte er unter anderem wahrheitswidrig, dass die Zeugin XC. J., wie auch die Kinder, unter der Anschrift WL.-straße 31, 00000 Y. wohnhaft seien. Zum Nachweis reichte er für diese Anschrift eine Meldebestätigung der Kreisstadt Y. vom 08.03.2017 ein, welche einen dortigen Wohnsitz seit dem 17.02.2017 bestätigte. Hierbei hatte der Angeklagte nach dem oben dargestellten Schema in ein amtliches Formular der Kreisstadt Y. Angaben zu den Personalien der Zeugin und deren Kindern eingefügt. Das beantragte Kindergeld wurde daraufhin am 30.03.2017 unter der Kindergeldnummer N25 festgesetzt und wieder ausgezahlt. Nachdem eine interne Überprüfung der Familienkasse ergab, dass die vermeintliche Antragstellerin seit dem 17.04.2015 unbekannten Aufenthaltes war, stellte diese die Zahlung am 08.02.2018 zu März 2018 erneut ein. Aufgrund der wahrheitswidrigen Angaben wurde zu Unrecht Kindergeld in Höhe von insgesamt 6.996,00 EUR auf das im Antrag angegeben Konto mit der IBAN N26 ausgezahlt. ccc. (Fall 45 der Anklage vom 18.05.2021) Unter dem 04.12.2018 – Eingang bei der Behörde am 05.12.2018 – stellte der Angeklagte E. J. aufgrund eines gemeinsamen Tatplanes mit dem Angeklagten O. J. erneut auf den Namen der Zeugin XC. J. für die Kinder RH., AD. und IK.-ZD. J. schriftlich bei der Familienkasse einen Antrag auf Kindergeld. Im Rahmen des Antrages wurde unter anderem wahrheitswidrig versichert, dass die Zeugin XC. J., wie auch die Kinder, unter der Anschrift GU.-straße 37, 00000 Y. wohnhaft seien. Zum Nachweis wurde für diese Anschrift eine Meldebestätigung der Kreisstadt Y. vom 13.11.2018 eingereicht, welche einen dortigen Wohnsitz seit dem 13.11.2018 bestätigte. Hierbei hatte der Angeklagte jeweils nach dem oben dargestellten Schema in ein amtliches Formular der Kreisstadt Y. Angaben zu den Personalien der Zeugin und deren Kindern eingefügt. Die Kontoverbindung mit der IBAN N26, über welche der Angeklagte O. J. die tatsächliche Verfügungsgewalt hatte, wurde weiterhin wie in den Anträgen zuvor unverändert angegeben. Da die Familienkasse die Fälschung erkannte, lehnte sie den Antrag mit Bescheid vom 12.02.2019 ab. ee. J., MN. aaa. (Fall 46 der Anklage vom 18.05.2021) Nachdem die auf einen Antrag auf Kindergeld vom 21.02.2014 erfolgten Zahlungen eingestellt wurden, reichte der Angeklagte O. J. als Reaktion auf die Zahlungseinstellung der Familienkasse im Juli 2015 am 17.09.2015 eine auf den 16.09.2015 datierte Meldebestätigung der Kreisstadt Y. zu einem angeblich aktuellen Wohnsitz des Zeugen MN. J. unter der Anschrift WL.-straße 31, 00000 Y. bei der Familienkasse ein, um diese zur Wiederaufnahme der Kindergeldzahlung zu veranlassen. Hierbei hatte der Angeklagte nach dem oben dargestellten Schema in ein amtliches Formular der Kreisstadt Y. Angaben zu den Personalien des Zeugen und dessen Kindern eingefügt. Daraufhin setzte die Familienkasse die Kindergeldzahlung rückwirkend zum Monat Juli 2015 fest und nahm die Auszahlung des Kindergeldes wieder auf. Nachdem eine interne Überprüfung der Familienkasse im Dezember 2016 ergab, dass der Zeuge seit dem 04.12.2014 unbekannten Aufenthaltes war, stellte diese die Zahlung am 09.12.2016 erneut ein. Es kam zu einer unberechtigten Kindergeldauszahlung in Höhe von insgesamt 18.384,00 EUR auf das im Antrag angegebene und auf den Namen des Zeugen eröffnete Konto mit der IBAN N27, über welches der Angeklagte O. J. verfügte und welcher die Geldeingänge für sich vereinnahmte. bbb. (Fall 47 der Anklage vom 18.05.2021) Als Reaktion auf die Einstellung der Kindergeldzahlung zum 01.01.2017 stellte der Angeklagte O. J. unter dem 27.01.2017 – Eingang bei der Familienkasse am 01.02.2017– auf den Namen des Zeugen MN. J. für dessen Kinder TM.-TY., BS.-GY.-DB., WA.-JS., KC.-FG.-VJ. und HP.-QN. erneut schriftlich bei der Familienkasse einen Antrag auf Kindergeld. Im Rahmen der Antragstellung versicherte er unter anderem wahrheitswidrig, dass der Zeuge MN. J. wie auch dessen Kinder unter der Anschrift WL.-straße 31 in 00000 Y. seit dem 14.01.2014 wohnhaft seien. Zum Nachweis der Wohnverhältnisse des Zeugen reichte der Angeklagte O. J. eine Haushaltsbescheinigung, datiert auf den 28.01.2017, bei der Familienkasse ein. Bei der eingereichten Haushaltsbescheinigung handelte es sich um eine ursprünglich tatsächlich von der Kreisstadt Y. ausgestellte Haushaltsbescheinigung für die Angeklagte L. J. und ihre Kinder, in welche die Angeklagte L. J. absprachegemäß die Personalien des Zeugen MN. J. und dessen Kindern eingetragen hatte, um dem Angeklagten O. J. den weiteren Kindergeldbezug zu ermöglichen. Da die Familienkasse die Fälschung erkannte, lehnte sie den Antrag ab. ccc. (Fall 48 der Anklage vom 18.05.2021) Am 10.03.2017 reichte der Angeklagte O. J. erneut eine auf den 09.03.2017 datierte Meldebestätigung der Kreisstadt Y. zu einem angeblich aktuellen Wohnsitz des Zeugen unter der Anschrift WL.-straße 31, 00000 Y. seit dem 02.06.2015 bei der Familienkasse ein, um diese zur Wiederaufnahme der Kindergeldzahlung zu veranlassen. Hierbei hatte der Angeklagte jeweils nach dem oben dargestellten Schema in ein amtliches Formular der Kreisstadt Y. Angaben zu den Personalien des Zeugen und dessen Kindern eingefügt. Da die erneute Überprüfung durch die Familienkasse ergab, dass der als Antragsteller angegebene Zeuge weiterhin nicht amtlich gemeldet ist, nahm sie die Zahlungen nicht wieder auf. ddd. (Fall 49 der Anklage vom 18.05.2021) Nachdem bereits mehrfach nach Einreichungen von Meldebestätigungen für die Anschrift WL.-straße 31 in 00000 Y. die Zahlungen nicht wieder aufgenommen wurden, erlaubte die Angeklagte L. J. dem Angeklagten O. J., ihre Wohnanschrift „WC.-straße 14“ – im Rahmen der Erstellung einer Meldebestätigung nach dem vorgenannten Schema – zu verwenden, um ihm den Kindergeldbezug zu ermöglichen. Dementsprechend reichte der Angeklagte O. J. erneut am 25.04.2017 eine auf den 20.04.2017 datierte Meldebestätigung der Kreisstadt Y. – diesmal – zu einem angeblich aktuellen Wohnsitz des Zeugen MN. J. unter der WC.-straße 14, 00000 Y. bei der Familienkasse ein, um diese zur Wiederaufnahme der Kindergeldzahlung zu veranlassen. Hierbei hatte der Angeklagte nach dem oben dargestellten Schema in ein amtliches Formular der Kreisstadt Y. Angaben zu den Personalien des Zeugen und dessen Kindern eingefügt. Da die erneute Überprüfung durch die Familienkasse ergab, dass die als Antragsteller auftretende Person weiterhin nicht amtlich gemeldet ist, nahm sie die Zahlung nicht wieder auf. ff. VY., MP. aaa. (Fall 58 der Anklage vom 18.05.2021) Am 30.10.2015 reichte der Angeklagte O. J. aufgrund eines gemeinsamen Tatplanes mit der Zeugin MP. VY. einen von ihr unterschriebenen Antrag auf Kindergeld vom 29.10.2015 auf deren Namen für die Kinder RO., CI., CJ. WZ. und BX. UN. VY. schriftlich bei der Familienkasse ein. Im Rahmen des Antrages wurde unter anderem wahrheitswidrig versichert, dass die Zeugin VY., wie auch die Kinder, unter der Anschrift WL.-straße 31, 00000 Y. wohnhaft seien. Zum Nachweis wurde für diese Anschrift eine bei der Anmeldung nur zu diesem Zweck erlangte Meldebestätigung der Kreisstadt Y. vom 20.10.2015 vorgelegt, welche einen dortigen Wohnsitz seit dem 13.10.2015 bestätigte. Die Familienkasse setzte die Zahlung des Kindergeldes daraufhin am 16.11.2015 unter der Kindergeldnummer N28 rückwirkend ab Oktober 2015 fest. Nachdem eine interne Überprüfung der Familienkasse ergab, dass die Zeugin VY. seit dem 15.12.2016 unbekannten Aufenthaltes war, stellte diese die Zahlung am 16.10.2018 zu November 2018 ein. Aufgrund der wahrheitswidrigen Angaben wurde zu Unrecht Kindergeld in Höhe von insgesamt 29.721,00 EUR auf das bei Antragstellung angegebene und auf den Namen der Zeugin eröffnete Konto mit der IBAN N29 ausgezahlt, über welches der Angeklagte O. J. verfügte und welcher die Geldeingänge für sich vereinnahmte. bbb. (Fall 59 der Anklage vom 18.05.2021) Der Angeklagte O. J. reichte daraufhin eine auf den 21.11.2018 datierte Meldebestätigung zu einem angeblich aktuellen Wohnsitz der Zeugin VY. unter der Anschrift WL.-straße 31, 00000 Y. bei der Familienkasse ein, um diese zur Wiederaufnahme der Kindergeldzahlung zu veranlassen. Hierbei hatte der Angeklagte nach dem oben dargestellten Schema in ein amtliches Formular der Kreisstadt Y. Angaben zu den Personalien der Zeugin und deren Kindern eingefügt. Da die erneute Überprüfung durch die Familienkasse ergab, dass die Zeugin VY. weiterhin nicht amtlich gemeldet ist, nahm sie die Zahlungen nicht wieder auf. ccc. (Fall 60 der Anklage vom 18.05.2021) Unter dem 20.11.2019 – Eingang bei der Behörde am 22.11.2019 – stellte der Angeklagte O. J. auf den Namen der Zeugin VY. erneut für die Kinder RO., CI., CJ. WZ. und BX. UN. VY. schriftlich bei der Familienkasse einen Antrag auf Kindergeld. Im Rahmen des Antrages versicherte er wiederum wahrheitswidrig, dass die Zeugin, wie auch die Kinder, unter der Anschrift WL.-straße 31, 00000 Y. wohnhaft seien. Zum Nachweis legte er für ebendiese Anschrift eine Meldebestätigung vom 04.11.2019 der Kreisstadt Y. vor, welche einen dortigen Wohnsitz seit dem 04.11.2019 bestätigte. Hierbei hatte der Angeklagte nach dem oben dargestellten Schema in ein amtliches Formular der Kreisstadt Y. Angaben zu den Personalien der Zeugin und deren Kindern eingefügt. Die Zahlung des Kindergeldes wurde daraufhin am 03.12.2019 unter der Kindergeldnummer N28 rückwirkend ab November 2019 festgesetzt. Nachdem eine interne Überprüfung der Familienkasse ergab, dass die Zeugin VY. nach unbekannt abgemeldet ist, stellte die Familienkasse die Zahlung am 24.06.2020 zu Juli 2020 ein. Aufgrund der wahrheitswidrigen Angaben wurde zu Unrecht Kindergeld in Höhe von insgesamt 6.824,00 EUR auf das bei Antragstellung angegebene Konto mit der IBAN N29 ausgezahlt. gg. EH., CE. aaa. und bbb. (Fälle 90 und 91 der Anklage vom 18.05.2021) Nachdem bereits ein Antrag auf Erhalt von Kindergeld am 26.02.2015 auf den Namen der Zeugin CE. EH. gestellt worden war, reichte der Angeklagte O. J. am 27.04.2017, datiert auf den 24.04.2017, erneut auf den Namen der Zeugin EH. für die Kinder QJ., E.-CI. und RH. EH. schriftlich bei der Familienkasse einen Antrag auf Kindergeld ein. Im Rahmen des Antrages versicherte er unter anderem wahrheitswidrig, dass die Zeugin, wie auch ihre Kinder, unter der Anschrift WC.-straße 14, 00000 Y. wohnhaft seien. Zum Nachweis wurde für diese Anschrift eine Meldebestätigung der Kreisstadt Y. vom 10.04.2017 eingereicht, welche einen dortigen Wohnsitz seit dem 09.05.2016 bestätigte. Hierbei hatte der Angeklagte nach dem oben dargestellten Schema in ein amtliches Formular der Kreisstadt Y. Angaben zu den Personalien der Zeugin und deren Kindern eingefügt. Die Familienkasse setzte das Kindergeld nicht fest, sondern forderte die vermeintliche Kindergeldempfängerin mit Schreiben vom 08.05.2017 zur Vorlage weiterer Unterlagen, nämlich einen Mietvertrag und Schulbescheinigungen der Kinder QJ. und E.-CI., auf. Der Angeklagte O. J. reichte daraufhin einen angeblich abgeschlossenen Mietvertrag zwischen der OP. GmbH und der Zeugin, sowie Schulbescheinigungen der Schule am PC. Städt. Gem. Grundschule für die Kinder QJ. und E.-CI. vom 12.05.2017 ein. Hierbei hatte er in ein Formular der Schule bzw. in eine Mietvertragsvorlage Angaben zu den Personalien der Zeugin bzw. zu deren Kindern eingefügt. Da die Familienkasse die Schulbescheinigungen als Fälschung erkannte, führte der Antrag nicht zu einer Wiederaufnahme der Kindergeldzahlung. Die Familienkasse lehnte den Antrag vom 27.04.2017 letztlich mit Bescheid vom 26.06.2017 ab. Die Angeklagte L. J. hatte jeweils dem Angeklagten O. J. erlaubt, ihre Wohnanschrift in den Antrag, in die Meldebestätigungen, in den Mietvertrag und die Schulbescheinigungen einzutragen, um ihm so den unberechtigten Bezug von Kindergeld fortlaufend zu ermöglichen, indem auf diese Weise auch auf Schreiben der Familienkasse, mit denen weitere Unterlagen angefordert werden, reagiert werden konnte. ccc. (Fall 92 der Anklage vom 18.05.2021) Am 04.04.2018, datiert auf den 03.04.2018, reichte der Angeklagte O. J. erneut auf den Namen der Zeugin CE. EH. für die Kinder QJ., E.-CI. und RH. EH. schriftlich bei der Familienkasse einen Antrag auf Kindergeld ein. Im Rahmen des Antrages versicherte er unter anderem wahrheitswidrig, dass die Zeugin, wie auch ihre Kinder, unter der Anschrift WL.-straße 31, 00000 Y. wohnhaft seien. Zum Nachweis wurde für diese Anschrift eine Meldebestätigung der Kreisstadt Y. vom 28.03.2018 eingereicht, welche einen dortigen Wohnsitz seit demselben Tag bestätigte. Hierbei hatte der Angeklagte nach dem oben dargestellten Schema in ein amtliches Formular der Kreisstadt Y. Angaben zu den Personalien der Zeugin und deren Kindern eingefügt. Da die Familienkasse die eingereichte Meldebestätigung als Fälschung erkannte, führte der Antrag nicht zu einer Wiederaufnahme der Kindergeldzahlung. Die Familienkasse lehnte den Antrag mit Bescheid vom 27.04.2018 ab. c. B. J. Der Angeklagte B. J. reichte zwischen Februar 2014 und Februar 2019 insgesamt in 5 Fällen Kindergeldanträge bzw. gefälschte Meldebescheinigungen bei der Familienkasse ein bzw. ließ diese einreichen, um die Familienkasse zur unberechtigten Auszahlung zu veranlassen. Hierbei handelte der Angeklagte in der Absicht, sich durch den Bezug des Kindergeldes eine dauerhafte, nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu erschließen. aa. DI., CM. aaa. (Fall 5 der Anklage vom 18.05.2021) Am 11.02.2014 reichte der Angeklagte B. J. aufgrund eines gemeinsamen Tatplanes mit der Zeugin CM. DI. einen von ihr unterschriebenen Antrag vom selben Tag auf deren Namen für deren Kinder ZD.-KB., NA.-NZ., XZ.-CM. und KQ.-FQ. DI. schriftlich bei der Familienkasse ein. Im Rahmen des Antrages wurde unter anderem wahrheitswidrig versichert, dass die Zeugin CM. DI., wie auch die Kinder unter der Anschrift IM.-straße 4, 00000 Y. wohnhaft seien. Zum Nachweis dieser Anschrift wurde eine bei der Anmeldung nur zu diesem Zweck erlangte Anmeldebestätigung der Kreisstadt Y. vom 10.02.2014 vorgelegt, welche einen dortigen Wohnsitz seit dem 03.02.2014 bestätigte. Die Familienkasse setzte die Zahlung des Kindergeldes daraufhin am 04.06.2014 unter der Kindergeldnummer N30 rückwirkend ab März 2014 fest. Nachdem eine interne Überprüfung der Familienkasse im Dezember 2016 ergab, dass die vermeintliche Antragstellerin seit dem 02.04.2015 unbekannten Aufenthaltes war, stellte diese die Zahlung am 09.12.2016 ein. Aufgrund der wahrheitswidrigen Angaben wurde zu Unrecht Kindergeld in Höhe von insgesamt 26.762,00 EUR auf das im Antrag und auf den Namen der Zeugin DI. eröffneten Konto mit der IBAN N31 ausgezahlt, über welches der Angeklagte B. J. verfügte und welcher die Geldeingänge für sich vereinnahmte. bbb. (Fall 6 der Anklage vom 18.05.2021) Am 10.04.2017 reichte der Angeklagte B. J. eine auf den 06.04.2017 datierte Meldebestätigung zu einem angeblich aktuellen Wohnsitz der Zeugin unter der Anschrift IM.-straße 4, 00000 Y. bei der Familienkasse ein, um diese zur Wiederaufnahme der Kindergeldzahlung zu veranlassen. Hierbei handelte es sich, wie der Angeklagte wusste, um eine nach dem dargestellten Schema veränderte Meldebestätigung, bei der in ein amtliches Formular der Kreisstadt Y. Angaben zu den Personalien der Zeugin und deren Kindern eingefügt worden waren. Dies führte zur Wiederaufnahme der Kindergeldzahlung rückwirkend ab Januar 2017 durch Festsetzung vom 24.04.2017. In einer erneuten internen Prüfung stellte die Familienkasse fest, dass die vermeintliche Kindergeldempfängerin weiterhin seit dem 02.04.2015 unbekannten Aufenthalts war, woraufhin sie die Kindergeldzahlung am 31.01.2019 zu Februar 2019 einstellte. Aufgrund der wahrheitswidrigen Angaben wurde zu Unrecht Kindergeld in Höhe von insgesamt 20.229,00 EUR ausgezahlt. ccc. (Fall 7 der Anklage vom 18.05.2021) Am 27.02.2019 reichte der Angeklagte E. J. – entsprechend einer vorherigen Absprache mit dem Angeklagten B. J. – eine auf den 20.02.2019 datierte Meldebestätigung zu einem angeblich aktuellen Wohnsitz der Zeugin unter der Anschrift WL.-straße 31, 00000 Y. bei der Familienkasse ein, um diese zur Wiederaufnahme der Kindergeldzahlung zu Gunsten des Angeklagten B. J. zu veranlassen. Hierbei handelte es sich, wie die Angeklagten B. J. und E. J. wussten, um eine nach dem dargestellten Schema veränderte Meldebestätigung, bei der in ein amtliches Formular der Kreisstadt Y. Angaben zu den Personalien der Zeugin und deren Kindern eingefügt worden waren. Da die erneute Überprüfung durch die Familienkasse ergab, dass die als Antragstellerin angegebene Zeugin weiterhin nicht amtlich gemeldet ist, nahm sie die Zahlungen nicht wieder auf. bb. VA., CB.-HK. aaa. (Fall 8 der Anklage vom 18.05.2021) Der Angeklagte B. J. reichte am 16.05.2014 einen Kindergeldantrag, datiert auf den 29.04.2014, auf den Namen der Zeugin CB.-HK. VA. für die Kinder RG., YF. und ZF. VA. schriftlich bei der Familienkasse ein. Im Rahmen des Antrages wurde unter anderem wahrheitswidrig versichert, dass die Zeugin, wie auch die Kinder, unter der Anschrift YI.-straße 7, 00000 Y. wohnhaft seien. Zum Nachweis dieser Anschrift wurde eine bei der Anmeldung nur zu diesem Zweck erlangte Haushaltsbescheinigung der Kreisstadt Y. vom 16.05.2014 eingereicht, welche einen dortigen Wohnsitz seit dem 14.10.2013 bestätigte. Die Zahlung des Kindergeldes wurde daraufhin unter der Kindergeldnummer N32 am 19.05.2014 rückwirkend ab Januar 2014 festgesetzt. Nachdem eine interne Überprüfung der Familienkasse ergab, dass die Zeugin VA. seit 02.04.2015 unbekannten Aufenthaltes war, stellte diese die Zahlung am 09.01.2018 zu Februar 2018 ein. Aufgrund der wahrheitswidrigen Angaben wurde zu Unrecht Kindergeld in Höhe von insgesamt 28.020,00 EUR auf das im Antrag angegebene und auf den Namen der Zeugin eröffnete Konto mit der IBAN N33 ausgezahlt, über welches der Angeklagte B. J. verfügte und welcher die Geldeingänge für sich vereinnahmte. bbb. und ccc. (Fall 9 und 10 der Anklage vom 18.05.2021) Am 15.05.2018 reichte der Angeklagte B. J. erneut auf den Namen der Zeugin für die Kinder RG., YF. und ZF. VA. schriftlich bei der Familienkasse einen Antrag auf Kindergeld ein. Im Rahmen des Antrages wurde unter anderem wahrheitswidrig versichert, dass die Zeugin, wie auch die Kinder, unter der Wohnanschrift WC.-straße 14, 00000 Y. wohnhaft seien. Zum Nachweis hatte er für diese Anschrift eine Meldebestätigung der Kreisstadt Y. vom 23.04.2018 beigefügt, welche einen dortigen Wohnsitz seit dem 14.10.2013 bestätigte. Hierbei handelte es sich, wie der Angeklagte wusste, um eine nach dem dargestellten Schema veränderte Meldebestätigung, bei der in ein amtliches Formular der Kreisstadt Y. Angaben zu den Personalien der Zeugin und deren Kindern eingefügt worden waren. Die Familienkasse forderte zunächst weitere Unterlagen, namentlich Schulbescheinigungen der Kinder unter Fristsetzung bis zum 13.07.2018 an. Daraufhin reichte der Angeklagte B. J. am 23.07.2018 eine auf den 11.06.2018 datierte Meldebestätigung zu einem angeblich aktuellen Wohnsitz der Zeugin VA. unter der Anschrift WC.-straße 14, 00000 Y., Schulbescheinigungen der „Schule am LE.“ betreffend die Kinder ZF., YF. und RG. VA. vom 19.06.2018 und 20.06.2018 sowie einen Mietvertrag der Firma OP. ein, um diese zur Wiederaufnahme der Kindergeldzahlung auf das der Familienkasse bereits bekannte Konto zu veranlassen. Hierbei handelte es sich, wie der Angeklagte wusste, um nach dem oben dargestellten Schema veränderte Dokumente, bei der in ein amtliches Formular der Kreisstadt Y. bzw. der Schule am LE. Angaben zu den Personalien der Zeugin VA. und deren Kindern eingefügt worden waren. Da die erneute Überprüfung durch die Familienkasse ergab, dass die Zeugin VA. weiterhin nicht amtlich gemeldet ist und die Schulbescheinigungen nicht von der Schule am LE. ausgestellt worden waren, wurden die Zahlungen nicht wieder aufgenommen. Die Familienkasse lehnte den Antrag vom 15.05.2018 letztlich mit Bescheid vom 06.09.2018 ab. Die Angeklagte L. J. hatte dem Angeklagten B. J. jeweils für den Antrag vom 15.05.2018, für die hierzu eingereichte Meldebestätigung und für die am 23.07.2018 eingereichten Unterlagen erlaubt, ihre Anschrift WC.-straße zu verwenden, um ihm den Kindergeldbezug zu ermöglichen, auch damit sie die Schreiben der Familienkasse, absprachegemäß mit dem Angeklagten B. J., entgegen nehmen konnte, damit dieser anschließend auf diese reagieren und weiter angeforderte Unterlagen einreichen konnte bzw. hätte können. d. Angeklagter E. J. Der Angeklagte E. J. reichte zwischen Oktober 2015 und Februrar 2020 insgesamt in 11 Fällen Kindergeldanträge, gefälschte Meldebescheinigungen oder Schulbescheinigungen bei der Familienkasse ein, um diese zur unberechtigten Auszahlung zu veranlassen. Hierbei handelte der Angeklagte in der Absicht, sich durch den Bezug des Kindergeldes eine dauerhafte, nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu erschließen. aa. DI., CM. (Fall 7 der Anklage vom 18.05.2021) Wie bereits in Bezug auf den Angeklagten B. J. unter c. aa. ccc. festgestellt, reichte der Angeklagte E. J. am 27.02.2019 eine Meldebestätigung auf den Namen der Zeugin CM. DI. bei der Familienkasse ein. bb. FE. AA., SV. - KP. aaa. (Fall 55 der Anklage vom 18.05.2021) Am 22.10.2015 reichte der Angeklagte E. J. aufgrund eines gemeinsamen Tatplanes mit der Zeugin SV.-KP. FE. AA. einen von ihr unterschriebenen Antrag auf Kindergeld vom 21.10.2015 auf deren Namen für die Kinder ND.-BC., KP.-SV., RH.-HD., UG.-CE. und ZH.-CE. FE. AA. schriftlich bei der Familienkasse ein. Im Rahmen des Antrages wurde unter anderem wahrheitswidrig versichert, dass die Zeugin, wie auch die Kinder, unter der Anschrift WL.-straße 31, 00000 Y. wohnhaft seien. Zum Nachweis dieser Anschrift wurde eine bei der Anmeldung nur zu diesem Zweck erlangte Haushaltsbescheinigung der Kreisstadt Y. vom 22.10.2015 vorgelegt, welche einen dortigen Wohnsitz seit dem 15.10.2015 bestätigte. Auf Anforderung der Familienkasse reichte der Angeklagte E. J. am 23.11.2015 unter anderem die erforderlichen steuerlichen Identifikationsnummern nach. Die Familienkasse setzte die Zahlung des Kindergeldes daraufhin am 02.12.2015 unter der Kindergeldnummer N34 rückwirkend ab Oktober 2015 fest. Nachdem eine interne Überprüfung der Familienkasse vom 12.09.2018 ergab, dass die Zeugin FE. AA. seit dem 17.03.2017 unbekannten Aufenthaltes war, stellte diese die Zahlung nach dem 12.09.2018 ein. Aufgrund der wahrheitswidrigen Angaben wurde zu Unrecht Kindergeld in Höhe von insgesamt 36.918,00 EUR auf das im Antrag angegebene und auf den Namen der Zeugin eröffnete Konto mit der IBAN N35 ausgezahlt, über welches der Angeklagte E. J. verfügte und welcher die Geldeingänge für sich vereinnahmte. bbb. und ccc. (Fälle 56 und 57 der Anklage vom 18.05.2021) Am 24.10.2018 reichte der Angeklagte E. J. eine auf den 18.10.2018 datierte Meldebestätigung zu einem angeblich aktuellen Wohnsitz der Zeugin unter der Anschrift WL.-straße 31, 00000 Y. seit dem 15.10.2015 bei der Familienkasse ein, um diese zur Wiederaufnahme der Kindergeldzahlung zu veranlassen. Hierbei hatte der Angeklagte nach dem oben dargestellten Schema in ein amtliches Formular der Kreisstadt Y. Angaben zu den Personalien der Zeugin und deren Kindern eingefügt. Da die erneute Überprüfung durch die Familienkasse ergab, dass die Zeugin weiterhin nicht amtlich gemeldet ist, forderte sie die Zeugin zur Einreichung weiterer Unterlagen – Schulbescheinigungen der Kinder – bis zum 19.11.2018 auf und nahm die Zahlungen zunächst nicht wieder auf. Daraufhin reichte der Angeklagte E. J. am 19.11.2018 auf den 14.11.2018 bzw. 15.11.2018 datierte Schulbescheinigungen der Schule „Am PC. Städt. Gem. Grundschule“ für die Kinder KP.-SV., ND.-BC., RH.-HD. und UG.-CE. FE.-AA. bei der Familienkasse ein, um diese zur Wiederaufnahme der Kindergeldzahlung zu veranlassen. Hierbei hatte der Angeklagte jeweils in einen Vordruck der Schule am UI. Angaben zu den Personalien der Kinder der Zeugin FE.-AA. eingefügt. Da eine weitere Meldeprotalabfrage ergab, dass die Zeugin weiterhin unbekannten Aufenthalts war, nahm die Familienkasse die Zahlung nicht wieder auf. cc. BQ., PP. aaa. (Fall 69 der Anklage vom 18.05.2021) Am 11.01.2016 reichte der Angeklagte E. J. aufgrund eines gemeinsamen Tatplanes mit der Zeugin PP. BQ. einen von ihr unterschriebenen Antrag auf Kindergeld auf deren Namen für die Kinder RC.-WQ., YU.-GN., KC.-EI., RH., XJ.-WZ. und G.-ZD. BQ. schriftlich bei der Familienkasse ein. Im Rahmen des Antrags wurde wahrheitswidrig versichert, dass die Zeugin BQ., wie auch die Kinder, unter der Anschrift WL.-straße 31, 00000 Y. wohnhaft seien. Zum Nachweis dieser Anschrift wurde eine bei der Anmeldung für diesen Zweck erlangte Haushaltsbescheinigung der Kreisstadt Y. vom 08.01.2016 vorgelegt, welche einen dortigen Wohnsitz seit dem 07.01.2016 bestätigte. Die Zahlung des Kindergeldes erfolgte daraufhin unter der Kindergeldnummer N36 ab dem 18.01.2016. Nachdem eine interne Überprüfung der Familienkasse im Dezember 2016 ergab, dass die Zeugin BQ. seit dem 10.03.2016 unbekannten Aufenthaltes war, stellte diese die Zahlung am 09.12.2016 zu Januar 2017 ein. Aufgrund der wahrheitswidrigen Angaben wurde zu Unrecht Kindergeld in Höhe von insgesamt 14.868,00 EUR auf das im Antrag angegebene und auf den Namen der Zeugin eröffnete Konto mit der IBAN N37 ausgezahlt, über welches der Angeklagte E. J. verfügte und welcher die Geldeingänge für sich vereinnahmte. bbb. (Fall 70 der Anklage vom 18.05.2021) Am 31.01.2017 reichte der Angeklagte E. J. eine auf den 27.01.2017 datierte Meldebestätigung zu einem angeblich aktuellen Wohnsitz der Zeugin BQ. unter der Anschrift WL.-straße 31, 00000 Y. bei der Familienkasse ein, um diese zur Wiederaufnahme der Kindergeldzahlung zu veranlassen. Hierbei hatte der Angeklagte nach dem oben dargestellten Schema in ein amtliches Formular der Kreisstadt Y. Angaben zu den Personalien der Zeugin und deren Kindern eingefügt. Die Familienkasse setzte das Kindergeld daraufhin wieder am 13.02.2017 rückwirkend ab Januar 2017 fest. Ab Mai 2018 endete aufgrund der Vollendung des 18. Lebensjahrs die Kindergeldzahlung für das Kind G.-ZD.. Die Familienkasse stellte die Zahlung insgesamt am 23.05.2018 wegen des unbekannten Aufenthaltes der Zeugin zu Juni 2018 ein. Aufgrund der wahrheitswidrigen Angaben wurde zu Unrecht Kindergeld in Höhe von insgesamt 17.301,00 EUR auf das im Antrag angegebene Konto mit der IBAN N37 ausgezahlt. ccc. und ddd. (Fälle 71 und 72 der Anklage vom 18.05.2021) Am 20.06.2018 und am 25.06.2018 reichte der Angeklagte E. J. jeweils aufgrund eines neuen Tatentschlusses eine auf den 19.06.2018 datierte Meldebestätigung zu einem aktuellen Wohnsitz der Zeugin BQ. unter der Anschrift WL.-straße 31, 00000 Y. bei der Familienkasse ein, um diese zur Wiederaufnahme der Kindergeldzahlung zu veranlassen. Hierbei hatte der Angeklagte nach dem oben dargestellten Schema in ein amtliches Formular der Kreisstadt Y. Angaben zu den Personalien der Zeugin und deren Kindern eingefügt. Die Zahlung des Kindergeldes wurde daraufhin für die Kinder RC.-WQ., YU.-GN., KC.-EI., RH. und XJ.-WZ. am 15.08.2018 rückwirkend ab Juni 2018 auf die am 20.06.2018 eingereichte Meldebestätigung wieder aufgenommen und bis zur Kenntnis der Familienkasse im Februar 2019, dass die Zeugin und ihre Kinder seit dem 09.03.2016 unbekannten Aufenthaltes waren bis dahin auch weiter fortgezahlt. Aufgrund der wahrheitswidrigen Angaben wurde zu Unrecht Kindergeld in Höhe von insgesamt 9.342,00 EUR auf das im Antrag angegebene Konto mit der IBAN N37 ausgezahlt. eee. (Fall 73 der Anklage vom 18.05.2021) Als Reaktion auf die abermalige Einstellung der Zahlungen reichte der Angeklagte E. J. am 25.11.2019 postalisch erneut eine Meldebestätigung, datiert auf den 22.11.2019, zu einem angeblich aktuellen Wohnsitz der Zeugin BQ. sowie deren Kindern unter der Anschrift WL.-straße 31, 00000 Y. bei der Familienkasse ein, um diese zur weiteren Auszahlung des Kindergeldes zu veranlassen. Hierbei hatte der Angeklagte jeweils nach dem oben dargestellten Schema in ein amtliches Formular der Kreisstadt Y. Angaben zu den Personalien der Zeugin und deren Kindern eingefügt. Die Zahlungen wurden aus ermittlungstaktischen Gründen wieder aufgenommen. fff. (Fall 74 der Anklage vom 18.05.2021) Der Angeklagte E. J. reichte am 03.02.2020 postalisch bei der Familienkasse eine erweiterte Meldebescheinigung der Kreisstadt Y. vom 27.01.2020 ein, die einen Wohnsitz der Zeugin BQ. WL.-straße 31 in Y. seit dem 07.01.2016 auswies. Hierbei hatte der Angeklagte jeweils nach dem oben dargestellten Schema in ein amtliches Formular der Kreisstadt Y. Angaben zu den Personalien der Zeugin und deren Kindern eingefügt. Die Zahlungen wurden aus ermittlungstaktischen Gründen wieder aufgenommen. dd. AL., WM. aaa. (Fall 82 der Anklage 18.05.2021) Am 10.05.2016 reichte der Angeklagte E. J. aufgrund eines gemeinsamen Tatplanes mit dem Zeugen WM. AL. einen von ihm unterschriebenen Antrag auf Kindergeld unter demselben Datum in dessen Namen für die Kinder PT.-RH., GS.-NG., XT.-LM. und BE. AL. schriftlich bei der Familienkasse ein. Im Rahmen des Antrages wurde unter anderem wahrheitswidrig versichert, dass der Zeuge, wie auch die Kinder, unter der Anschrift WL.-straße 31, 00000 Y. wohnhaft seien. Zum Nachweis dieser Anschrift wurde eine bei der Anmeldung nur zu diesem Zweck erlangte Anmeldebestätigung der Kreisstadt Y. vom 09.05.2016 eingereicht, welche einen dortigen Wohnsitz seit dem 05.05.2016 bestätigte. Die Zahlung des Kindergeldes wurde daraufhin am 23.05.2016 unter der Kindergeldnummer N38 ab Juni 2016 festgesetzt. Nachdem eine interne Überprüfung der Familienkasse ergab, dass der Zeuge seit dem 15.02.2017 unbekannten Aufenthaltes war, stellte diese die Zahlung am 09.07.2018 zu August 2018 ein. Aufgrund der wahrheitswidrigen Angaben wurde zu Unrecht Kindergeld in Höhe von insgesamt 20.930,00 EUR auf das im Antrag angegebene und auf den Namen des Zeugen eröffnete Konto mit der IBAN N39 ausgezahlt, über welches der Angeklagte E. J. verfügte und welcher die Geldeingänge für sich vereinnahmte. bbb. (Fall 83 der Anklage vom 18.05.2021) Sodann reichte der Angeklagte E. J. am 08.08.2018 eine auf den 01.08.2018 datierte Meldebestätigung zu einem angeblich aktuellen Wohnsitz des Zeugen AL. unter der Anschrift WL.-straße 31, 00000 Y. seit dem 09.05.2016 bei der Familienkasse ein, um diese zur Wiederaufnahme der Auszahlung des Kindergeldes zu veranlassen. Hierbei hatte der Angeklagte nach dem oben dargestellten Schema in ein amtliches Formular der Kreisstadt Y. Angaben zu den Personalien des Zeugen und dessen Kindern eingefügt. Da die Familienkasse die Fälschung nach Überprüfung erkannte, auch weil sie feststellte, dass der Zeuge AL. weiter unbekannten Aufenthalts war, setzte sie eine Kindergeldauszahlung nicht erneut fest. e. Angeklagte L. J. Die Angeklagte L. J. unterstützte wie bereits festgestellt ihre Brüder B. J. und O. J. bei deren unberechtigten Kindergeldantragstellungen und Einreichung gefälschter Unterlagen. Hinsichtlich dieser Hilfeleistungen zu den Kinderantragstellungen in Bezug auf die Zeugin CB.-HK. VA. (Fälle 9 und 10 der Anklage vom 18.05.2021), den Zeugen MN. J. (Fälle 47 und 49 der Anklage vom 18.05.2021), und die Zeugin CE. EH. (Fälle 91 und 92 der Anklage vom 18.05.2021), wird auf die diesbezüglich getroffenen Feststellungen zu den Taten der Angeklagten O. J. und B. J. Bezug genommen. Die Angeklagte L. J. stellte und reichte darüber hinaus zwischen Februar 2015 und März 2020 insgesamt in 2 Fällen Kindergeldanträge ein und reichte zudem einmal eine gefälschte Schulbescheinigung bei der Familienkasse ein, um diese zur unberechtigten Auszahlung zu veranlassen. aa. ED., YT. aaa. (Fall 42 der Anklage vom 18.05.2021) Aufgrund eines gemeinsamen Tatplanes reichte die Zeugin YT. ED. zusammen mit der Angeklagten L. J. persönlich am 25.03.2015 einen von ihr unterschriebenen Antrag auf Kindergeld bei der Familienkasse in QU. für die Kinder Cornel, KC.-EY. und QY. ED. ein. Im Rahmen des Antrages versicherte die Zeugin unter anderem wahrheitswidrig, dass sie, wie auch ihre Kinder, unter der Anschrift IM.-straße 4, 00000 Y. wohnhaft seien. Zum Nachweis dieser Anschrift wurde eine bei der Anmeldung nur zu diesem Zweck erlangte Anmeldebestätigung der Kreisstadt Y. vom 05.03.2015 vorgelegt, welche einen dortigen Wohnsitz seit dem 08.02.2015 bestätigte. Im Antrag wurde absprachegemäß die Kontoverbindung mit der IBAN N40 der Angeklagten L. J. angegeben, damit diese das Kindergeld beziehen und für sich vereinnahmen konnte. Die Zahlung des Kindergeldes wurde daraufhin am 04.05.2015 unter der Kindergeldnummer N41 rückwirkend ab Februar 2015 festgesetzt. Nachdem eine interne Überprüfung der Familienkasse im Februar 2019 ergab, dass die Zeugin ED. seit dem 18.12.2015 unbekannten Aufenthaltes war, stellte diese die Zahlung am 26.02.2019 zu März 2019 ein. Aufgrund der wahrheitswidrigen Angaben wurde zu Unrecht Kindergeld in Höhe von insgesamt 28.398,00 EUR auf das im Antrag angegebene Konto ausgezahlt. bb. J., L. (Fall 105 der Anklage vom 18.05.2021) Am 05.02.2020, datiert auf den 03.02.2020, stellte die Angeklagte L. J. schriftlich – per Fax – bei der Familienkasse VG. EC. einen Antrag auf Kindergeld für ihre mittlerweile volljährige Tochter, die Zeugin YS. J.. Wahrheitswidrig versicherte sie dabei, dass ihre Tochter das Berufskolleg Y. besuche. Hierfür reichte sie zum Nachweis eine Schulbescheinigung vom 27.01.2020 von ebendieser Schule ein. Hierzu hatte die Angeklagte in eine Originalschulbescheinigung des Berufskollegs Y. Angaben zu den Personalien ihrer Tochter YS. J. – mittels Erstellung einer Collage wie oben dargestellt – eingefügt. Aufgrund der wahrheitswidrigen Angaben und der eingereichten gefälschten Schulbescheinigung wurde zu Unrecht Kindergeld in Höhe von insgesamt 1.020,00 EUR von März 2020 bis einschließlich Juli 2020 bis zur Aufhebung der Festsetzung mit Bescheid vom 05.08.2020 ausgezahlt. II. Anklage 113 Js 747/20 vom 23.07.2021 1. Seit Dezember 2019 breitete sich die Atemwegserkrankung Covid-19 (Sars-CoV-2) aus. Als im März 2020 die Infektionszahlen auch in der Bundesrepublik Deutschland rasant anstiegen, einigten sich Bund und Länder am 22.03.2020 auf Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen, die unter anderem beinhalteten, dass große Teile des Einzelhandels, der Gastronomie und des Dienstleistungsgewerbes geschlossen wurden. Zur Abmilderung der hiermit für die einzelnen Unternehmen und Personen einhergehenden finanziellen Einbußen wurden Hilfspakete geschaffen, sogenannte Corona-Soforthilfen. Ziel war es dabei, möglichst schnell den betroffenen Unternehmen und Personen finanzielle Hilfen zu gewähren, so dass die einzelnen Bundesländer auf Grundlage der Bundesrahmenregelung „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ einfache Antrags- und Bewilligungsverfahren erschufen, wonach Anträge über ein dafür errichtetes Online-Portal eingereicht werden konnten. In Nordrhein-Westfalen trat am 27.03.2020 die Richtlinie des Landes zur Gewährung von Soforthilfen für gewerbliche Kleinunternehmen, Selbständige und Angehörige freier Berufe, die infolge der Sars-CoV-2-Pandemie in ihrer Existenz gefährdet sind, in Kraft; sogenannte „VG.-Soforthilfe 2020“. Hiernach wurden gestaffelt nach Betriebsgröße (bis zu 5, bis 10 und bis 50 Beschäftigte) Corona-Soforthilfen in Höhe von 9.000,00 EUR, 15.000,00 EUR und 25.000,00 EUR gewährt, soweit ein pandemiebedingter Liquiditätsengpass dargetan und u.a. Unternehmensfirma sowie –form, personenbezogene Daten wie Name, Anschrift, Nationalität, Personalausweisnummer, Steuernummer und Steueridentifikationsnummer sowie die Telefonnummer, E-Mail-Adresse und die Bankverbindung auf dem Onlineportal angegeben wurden. Zudem war ein Kreuz an folgenden Passus des Onlineformulars unter 6.4. zu setzen: Mir ist bekannt, dass es sich bei den Angaben zu Ziffer 1., 2., 4., 5. und 6. um subventionserhebliche Tatsachen i. S. d. § 264 des Strafgesetzbuches i. V. m. § 2 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBI I S. 2D37) und Art. 1 des Landessubventionsgesetzes (GV. NW. 1977 S. 136) handelt. Mit ist bekannt, dass vorsätzlich oder leichtfertig falsche oder unvollständige Angaben sowie das vorsätzliche oder leichtfertige Unterlassen einer Mitteilung über Änderungen in diesen Angaben die Strafverfolgung wegen Subventionsbetrug (§ 264 StGB) zur Folge haben können. Der jeweilige Antragsteller hatte neben weiteren Versicherungen und Bestätigungen am Ende des Formulars zu erklären, dass er alle Angaben nach bestem Gewissen und Wissen wahrheitsgetreu gemacht habe. Nach Absenden des Antrags erhielten die Antragsteller eine automatisierte Eingangsbestätigung an die im Antrag zwingend erforderlich anzugebene E-Mail-Adresse. Für die Bewilligung war die jeweils ortsansässige Bezirksregierung zuständig. Die Sachbearbeiter bei der Bezirksregierung R. prüften nach Eingang des jeweiligen Antrages die dort gemachten Angaben auf Vollständigkeit und Plausibilität. Hielt der zuständige Sachbearbeiter die Angaben für schlüssig und nachvollziehbar, so dass er die Voraussetzungen für den Bezug der Corona-Soforthilfe als erfüllt ansah, genehmigte er in der Annahme der Berechtigung den Antrag. Nach Bewilligung des jeweiligen Antrages wies die Bezirksregierung R. die Landesbank Nordrhein-Westfalen zur Auszahlung der Corona-Soforthilfe an. Sowohl die Bewilligungsbescheide als auch die ablehnenden Bescheide wurden ausschließlich elektronisch an die in den Anträgen eingetragenen E-Mail-Adressen übersandt. 2. (Fall 1 der Anklage vom 23.07.2021) Der Angeklagte O. J. erhielt zu einem nicht mehr konkret feststellbaren Zeitraum – Mitte Mai – von der durch das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen umgesetzten VG.-Soforthilfe 2020 und der damit verbundenen Möglichkeit eines Bezuges der Soforthilfe durch Online - Antragstellung Kenntnis und erfuhr, dass der ehemals gesondert Verfolgte RR. IT. aus GT. gegen Provisionszahlungen die Beantragung von Corona-Soforthilfen vornahm. Er beschloss zu diesem nach GT. zu fahren, damit dieser für ihn einen Antrag auf den Bezug von Corona-Soforthilfe stellt. Gleichzeitig wollte der Angeklagte O. J. dadurch die notwendigen Informationen zum Ausfüllen eines solchen Antrags erhalten, um später selbst in der Lage zu sein, Anträge eigenhändig zu bearbeiten. Nachdem die Angeklagten E. J. und B. J. vom Vorhaben ihres Bruders bzw. Onkels Kenntnis erlangten, begleiteten sie den Angeklagten O. J. am 14.05.2020 oder 15.05.2020 zu dem gesondert Verfolgten IT. nach GT.. Als der Angeklagte O. J. für eine Antragstellung auf Corona-Soforthilfe auf seinen Namen die von dem gesondert Verfolgten IT. verlangten Daten, die dieser für die Antragstellung benötigte, nicht zur Verfügung stellen konnte, kam der Angeklagte E. J. mit dem gesondert Verfolgten IT. überein, dass dieser für ihn einen Antrag stellt und überließ ihm seine personenbezogenen Daten. Dabei vereinbarten der Angeklagte E. J. und der gesondert Verfolgte IT., dass Ersterer für die Beantragung der Soforthilfe bzw. das Ausfüllen des Formulars Letzterem einen Betrag in Höhe von 300,00 EUR bezahlt und für den Fall der Auszahlung der Corona-Soforthilfe weitere 1.000,00 EUR leistet. Der gesondert Verfolgte IT. stellte sodann absprachegemäß am 15.05.2020 um 15:16 Uhr im Namen des Angeklagten E. J. einen Antrag auf Corona-Soforthilfe über 9.000,00 EUR bei der zuständigen Bezirksregierung R.. Er versicherte hierbei wahrheitswidrig, dass der Angeklagte E. J. bereits zum Stichtag des 31.12.2019 im Haupterwerb ein Einzelunternehmen betrieben habe. Tatsächlich betrieb dieser weder zum Zeitpunkt der Antragstellung noch davor ein solches und entfaltete auch sonst keine gewerbliche oder sonst förderungsfähige Tätigkeit, was sowohl der gesondert Verfolgte IT. als auch der Angeklagte E. J. wussten. Die beantragte Soforthilfe wurde dem Konto des Angeklagten E. J. bei der Kreissparkasse R. mit der IBAN N42 am 19.05.2020 gutgeschrieben. Dieser hob 1.500,00 EUR ab. Anschließend wurde das Konto von dem kontoführenden Kreditinstitut gesperrt und der restliche Betrag von 7.500,00 EUR an die Bezirksregierung R. zurück überwiesen. 3. (Fälle 2-30 der Anklage vom 23.07.2021) Die Angeklagten E. J., O. J. und B. J. fassten nach dem Besuch in GT. den Entschluss, unberechtigt Corona-Soforthilfe zu beziehen, sowohl für sich selbst, für ihre Familienangehörigen als auch für weitere X.e Staatsangehörige aus ihrem Bekanntenkreis, wobei sie letzteren durch die Zahlung einer Provision anbieten wollten, die erforderlichen Anträge auf Bezug der Corona-Soforthilfe zu stellen. Dabei wussten die Angeklagten, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch auf den Bezug von Corona-Soforthilfe nicht gegeben sein werden, weil weder sie selbst, ihre Familienangehörigen noch die als Antragsteller ausgewiesenen X.en Personen aus ihrem Bekanntenkreis ein Gewerbe oder eine sonst förderungswürdige Tätigkeit entfalteten. Dem Angeklagten O. J. kam dabei nach der gemeinsamen Planung die Aufgabe zu, die Anträge über das Onlineportal der Bezirksregierung auszufüllen und abzuschicken. Zudem sollte er vor der Antragstellung E-Mail-Adressen für die jeweiligen Antragsteller erstellen, die in jedem Soforthilfeantrag anzugeben waren und die dem Empfang der Schreiben und Bescheide der Bezirksregierung dienten. Den Angeklagten B. J. und E. J. kam nach dem gemeinsamen Tatplan vornehmlich die Aufgabe zu, interessierte Personen für eine Antragstellung zu gewinnen und sodann die für die Antragstellung erforderlichen personenbezogenen Daten in Erfahrung zu bringen, um diese dem Angeklagten O. J. zwecks Antragstellung zu überlassen. Nachdem der frühere Mitangeklagte H. von der Möglichkeit der Antragstellung auf Corona-Soforthilfe durch den Angeklagten O. J. erfuhr, kam er mit diesem sowie den Angeklagten B. J. und E. J. überein, ebenfalls am unberechtigten Bezug von Corona-Soforthilfe mitzuwirken. So sollte der Angeklagte O. J. auch für ihn einen Antrag stellen. Zudem sollte der frühere Mitangeklagte H., wie die Angeklagten B. J. und E. J., Personen in seinem – des früheren Mitangeklagten H. – Familien- und Bekanntenkreis gewinnen, die Interesse an einer solchen Antragstellung hatten. Dem früheren Mitangeklagten H. kam dabei auch die Aufgabe zu, die für die Antragstellung erforderlichen personenbezogenen Daten in Erfahrung zu bringen, um diese dem Angeklagten O. J. zwecks Antragstellung zu überlassen. Die drei Angeklagten und der frühere Mitangeklagte H. kamen überdies überein, dass diese vom dem früherem Mitangeklagten H. geworbenen Personen für die Antragstellung durch den Angeklagten O. J. eine entsprechende Provisionszahlung im Falle der Bewilligung und Auszahlung der Soforthilfe leisten sollten. Dabei war vorgesehen, dass Personen aus dem Bekanntenkreis des früherem Mitangeklagten H. diesem einen Betrag als Provision überlassen, den dieser dann anschließend mit den Angeklagten O. J., E. J. und B. J. zu gleichen Teilen teilt. Bei Personen aus dem Familienkreis des früheren Mitangeklagten H. oder bei ihm selbst sollte eine entsprechende Provisionszahlung durch den früheren Mitangeklagten H. an die anderen drei Angeklagten zu gleichen Teilen erfolgen. Allen Beteiligten war dabei bewusst, dass die als Antragsteller angegebenen Personen jeweils bereits mangels Gewerbes oder einer sonst förderungswürdigen Tätigkeit nicht die Voraussetzungen zum Bezug der Soforthilfe erfüllen würden. In Umsetzung des entsprechenden Plans ging der Angeklagte O. J. im Rahmen der Antragstellung wie folgt vor: Nach Erhalt der personenbezogenen Daten, soweit er über diese nicht bereits verfügte, erstellte er für den jeweiligen Antragsteller bei dem free-Mail Anbieter WH. eine E-Mail Adresse (…). Anschließend füllte er in nahem zeitlichem Abstand das auf dem Online-Portal der Bezirksregierung abrufbare Formular aus. Als Vorlage diente ihm der vom gesondert Verfolgten IT. auf den Namen des Angeklagten E. J. gestellte Antrag. Für die Erstellung der jeweiligen E-Mail-Adressen und bei der jeweiligen Antragstellung des Corona-Soforthilfe-Antrages benutzte der Angeklagte O. J. entweder sein eigenes, ein vom Angeklagten E. J. oder von den jeweiligen Antragstellern hierfür überlassenes Smartphone oder auch einen Laptop, ohne dass die Kammer feststellen konnte, auf welches Gerät er bei den hier gegenständlichen Antragstellungen im Einzelnen konkret zugriff. Insgesamt stellte der Angeklagte O. J. Anträge über ein Subventionsvolumen von 334.000,00 EUR, wobei es zur Auszahlung von 113.500,00 EUR kam. Den Angeklagten E. J., O. J. und B. J. kam es dabei darauf an, sich durch die Auszahlung der Soforthilfe an sich selbst oder durch die für ihre Dienste im Rahmen der Antragstellung erlangte Provision bis zum letztmöglichen Bezugszeitpunkts eine fortlaufende Einnahmequelle zum Erhalt ihres Lebensunterhalts zu verschaffen. Dabei kam es zu den nachfolgenden unberechtigten Anträgen, wobei der Angeklagte O. J. jeweils wahrheitswidrig angab, dass die als Antragsteller angegebene Person jeweils bereits zum Stichtag des 31.12.2019 im Haupterwerb ein Einzelunternehmen betrieben habe, wobei er sowie die weiteren Tatbeteiligten jeweils wussten, dass diese weder zum Zeitpunkt der Antragstellung noch davor ein solches betrieb und auch sonst keine gewerbliche oder sonst förderungsfähige Tätigkeit entfaltete. Zudem setzte der Angeklagte jeweils unter anderem ein Kreuz an den unter B. II. 1. dargestellten Passus des Onlineformulars. Im Einzelnen: 4. BQ., PP. (Fall 2 der Anklage vom 23.07.2021) Am 16.05.2020 um 01:32 Uhr stellte der Angeklagte O. J. auf die personenbezogenen Daten der Zeugin BQ. einen Antrag auf Corona-Soforthilfe in Höhe von 9.000,00 EUR über das Onlineportal der Bezirksregierung R.. Dabei trug er die ihm von dem Angeklagten E. J. zu diesem Zweck zur Verfügung gestellte Bankverbindung des auf die Zeugin BQ. eröffneten Kontos ein, über das der Angeklagte E. J. die tatsächliche Verfügungsmacht hatte. Am 19.05.2020 wurde dem auf die Zeugin BQ. lautenden Konto bei der LY. KV. mit der IBAN N37 die beantragte Corona-Soforthilfe zunächst gutgeschrieben und am gleichen Tag storniert und der Bezirksregierung R. zurück überwiesen. 5. VY., MP. (Fall 3 der Anklage vom 23.07.2021) Am 18.05.2020 um 11:17 Uhr beantragte der Angeklagte O. J. auf die in seinem Besitz befindlichen Personalien der Zeugin VY. bei der zuständigen Bezirksregierung R. mit dem hierfür vorgesehenen Formular auf dem Online - Portal die Soforthilfe. Die beantragte Soforthilfe wurde am 20.05.2020 dem Konto der Zeugin VY. bei der WG. mit der IBAN N29, über welches der Angeklagte O. J. die tatsächliche Verfügungsgewalt innehatte, in Höhe von 9.000,00 EUR gutgeschrieben, wovon der Angeklagte O. J. 6.000,00 EUR weiterverfügte. 6. H., KL. (Fälle 4 und 5 der Anklage vom 23.07.2021) Der frühere Mitangeklagte H. brachte zusammen mit dem Angeklagten B. J. am Morgen des 18.05.2020 beim zuständigen Finanzamt seine Steuernummer in Erfahrung, damit diese bei der Antragstellung angeben werden konnte. Die Steuernummer sowie seine weiteren für die Antragstellung notwendigen personenbezogenen Daten gab der frühere Mitangeklagte H. zwecks Antragstellung sodann an den Angeklagten O. J. weiter. Dieser stellte entsprechend des gemeinsamen Tatplanes zwischen ihm, dem früheren Mitangeklagten H. und dem Angeklagten B. J. am selben Tag um 13:22 Uhr und um 13:49 Uhr jeweils unter Verwendung der Personalien des früheren Mitangeklagte H. Soforthilfe-Anträge in Höhe von jeweils 9.000,00 EUR bei der zuständigen Bezirksregierung R. über das im Online-Portal zur Verfügung gestellte Formular. Die Bezirksregierung R. lehnte den ersten Antrag ab, während sie den zweiten Antrag bewilligte und eine Auszahlung veranlasste, wodurch am 22.05.2020 die beantragte Corona-Soforthilfe in Höhe von 9.000,00 EUR dem Konto des früheren Mitangeklagte H. mit der IBAN N43 gutgeschrieben wurde. Der frühere Mitangeklagte H. zahlte sodann – wie zuvor verabredet – an die Angeklagten O. J., B. J. und E. J. hiervon als Provision insgesamt 3.000,00 EUR, wobei jeder von diesen letztlich 1.000 EUR erhielt. Es konnte nicht festgestellt werden, ob der frühere Mitangeklagte H. die Summe von 3.000 EUR einem der Angeklagten zunächst komplett überließ, die dieser dann verteilte, oder jedem der drei Angeklagten einzeln 1.000 EUR gab. 7. J., CW. (Fall 6 der Anklage vom 23.07.2021) Am 18.05.2020 um 17:24 Uhr stellte der Angeklagte O. J. auf die Personalien des Zeugen CW. J. bei der zuständigen Bezirksregierung R. mit den hierfür vorgesehenen Online-Formularen einen Antrag auf die Soforthilfe. Die beantragte Soforthilfe wurde am 20.05.2020 dem Konto des Zeugen CW. J. mit der IBAN N44 in Höhe von 9.000,00 Euro gutgeschrieben, über welches der Angeklagte O. J. die tatsächliche Verfügungsgewalt innehatte. 8. J., B. (Fall 7 der Anklage vom 23.07.2021) Nachdem der Angeklagte B. J. unter Mitwirkung und Anleitung des Angeklagten E. J. seine Kfz-Steuernummer in Erfahrung gebracht hatte, stellte der Angeklagte O. J. auf die unter Verwendung dieser in leichter Abwandlung – ein Buchstabe durch fiktive Zahl ersetzt – und auf die weiteren zu diesem Zweck von dem Angeklagten B. J. überlassenen personenbezogenen Daten – entsprechend der gemeinsamen Abrede zwischen ihnen – am 19.05.2020 um 09:39 Uhr bei der zuständigen Bezirksregierung mit den hierfür vorgesehenen Online-Formularen einen Antrag auf die Soforthilfe. Die beantragte Soforthilfe in Höhe von 9.000,00 Euro wurde daraufhin am 20.05.2020 auf das Konto des Angeschuldigten B. J. mit der IBAN N45 ausgezahlt. Ein Betrag in Höhe von 1.500,00 Euro wurde unmittelbar vom Angeklagten B. J. abgehoben. Die übrigen 7.500,00 Euro konnte er nicht mehr abheben, weil die Bank wegen des Verdachts von betrügerisch erlangter Subventionen die Verfügung sperrte. 9. IT., JU. (Fall 8 der Anklage vom 23.07.2021) Nachdem der Angeklagte E. J. die Kfz-Steuernummer der Zeugin JU. IT. beim Hauptzollamt QG. in Erfahrung gebracht hatte, stellte der Angeklagte O. J. am 19.05.2020 um 11:48 Uhr aufgrund des gemeinsamen Tatplans mit den Angeklagten E. J. und B. J. unter Angabe dieser als „Steuernummer“ in leichter Abwandlung – Buchstabe durch eine fiktive Ziffer ersetzt – und auf die für diesen Zweck vom Angeklagten B. J. im Übrigen überlassenen Personalien von dessen Lebensgefährtin bei der zuständigen Bezirksregierung R. mit dem vorgesehenen Online-Formular einen Antrag auf die Soforthilfe über 9.000,00 EUR. Die beantragte Soforthilfe wurde am 22.05.2020 dem Konto der Zeugin IT., über welches auch der Angeklagte B. J. die tatsächliche Verfügungsgewalt innehatte, bei der Kreissparkasse R. mit der IBAN N46 in Höhe von 9.000,00 Euro gutgeschrieben. 10. J., JU. (Fall 9 der Anklage vom 23.07.2021) Am 19.05.2020 um 18:58 Uhr beantragte der Angeklagte O. J. auf die Personalien der Zeugin JU. J. bei der zuständigen Bezirksregierung R. über das Online-Portal mit dem hierfür vorgesehenen Formular die Soforthilfe über 9.000,00 EUR. Die Bezirksregierung R. lehnte den Antrag ab. 11. PD., OK. (Fall 10 der Anklage vom 23.07.2021) Der frühere Mitangeklagte H. bot der Zeugin OK. PD. zu einem nicht konkret feststellbaren Zeitraum zwischen dem 15.05.2020 und dem 22.05.2020 gegen Zahlung einer Provision an, dass ein Corona-Soforthilfe-Antrag unter Verwendung ihrer personenbezogenen Daten gestellt werden könne. Nachdem die Zeugin sich entschlossen hatte, einen Antrag stellen zu lassen, übergab sie ihre für den Antrag erforderlichen personenbezogenen Daten dem früherem Mitangeklagte H., der diese sodann an den Angeklagten O. J. weitergab. Dieser stellte daraufhin am 20.05.2020 um 01:15 Uhr absprachegemäß einen Antrag auf den Namen der Zeugin PD. über das Onlineportal der Bezirksregierung R.. Die Bezirksregierung R. genehmigte den Antrag und veranlasste die Überweisung der Soforthilfe in Höhe von 9.000,00 EUR auf das Konto der Zeugin OK. PD. mit der IBAN N47. Nach dem Eingang des Geldes übergab die Zeugin als Provisionszahlung einen Betrag von 4.000,00 EUR in bar an den früheren Mitangeklagten H., der diese Summe mit den Angeklagten B. J., E. J. und O. J. sodann – zu gleichen Teilen - teilte. 12. J., BU. (Fall 11 der Anklage vom 23.07.2021) Der Angeklagte G. J. beauftragte zu einem nicht näher feststellbaren Zeitraum zwischen dem 15.05.2020 und 20.05.2020 den Angeklagten O. J. mit der Beantragung der Soforthilfe für seine Lebensgefährtin, der Zeugin BU. J.. Hierfür überließ er ihm die personenbezogenen Daten der Zeugin. Der Angeklagte O. J. erstellte am 20.05.2020 sodann zunächst auf den Namen der Zeugin die E-Mail-Adresse „E-Mail01“. Der Angeklagte E. J. überließ ihm zu diesem Zweck sein Smartphone. Anschließend stellte der Angeklagte O. J. um 1:44 Uhr – entsprechend des gemeinsamen Tatplanes mit den Angeklagten E. J. und G. J. – unter Angabe der zuvor erstellten E-Mail-Adresse und unter Verwendung der hierfür überlassenen Personalien bei der zuständigen Bezirksregierung R. auf dem Online-Portal einen Antrag auf Soforthilfe über 9.000,00 EUR. Die Bezirksregierung bewilligte zunächst den Antrag. Zu einer Auszahlung kam es in der Folge nicht. 13. J., F. (Fall 12 der Anklage vom 23.07.2021) Nachdem der Angeklagte E. J. die Kfz-Steuernummer seiner Lebensgefährtin, der Zeugin F. J., in Erfahrung gebracht hatte, erstellte der Angeklagte O. J. am 20.05.2020 auf dem Smartphone des Angeklagten E. J., das dieser ihm zu diesem Zweck überließ, die E-Mail-Adresse „E-Mail02“. Anschließend stellte der Angeklagte O. J. um 13:18 Uhr bei der zuständigen Bezirksregierung R. über das Online-Portal auf die auch im Übrigen vom dem Angeklagten E. J. überlassenen personenbezogenen Daten der Zeugin J. einen Antrag auf Soforthilfe über 9.000,00 EUR. Die Bezirksregierung lehnte den Antrag ab. 14. J., MT. (Fall 13 der Anklage vom 23.07.2021) Am 20.05.2020 bat der Zeuge MT. J. den Angeklagten E. J., dem Angeklagten O. J. mitzuteilen, dass er für ihn einen Antrag auf die Soforthilfe stellen solle. Der Zeuge MT. J. überließ zu diesem Zweck dem Angeklagten O. J. seine personenbezogenen Daten. Unter Verwendung dieser Daten stellte der Angeklagte O. J. absprachegemäß am selben Tag um 15:56 Uhr bei der zuständigen Bezirksregierung R. über das Online-Portal einen Antrag auf die Soforthilfe in Höhe von 9.000,00 EUR. Die Bezirksregierung lehnte den Antrag ab. 15. H., MW. (Fall 14 der Anklage vom 23.07.2021) Am 21.05.2020 übergab der frühere Mitangeklagte H. dem Angeklagtem O. J. die für die Antragstellung der Corona-Soforthilfe erforderlichen personenbezogenen Daten seiner Großmutter, der Zeugin MW. H.. Absprachegemäß mit dem früheren Mitangeklagten H. beantragte der Angeklagte O. J. sodann um 15:25 Uhr auf den Namen der Zeugin MW. H. die Corona-Soforthilfe in Höhe von 25.000,00 EUR über das Onlineportal der Bezirksregierung R.. Die Bezirksregierung R. lehnte den Antrag ab. 16. J., O. „XM.“ (Fall 15 der Anklage vom 23.07.2021) Unter Verwendung der personenbezogenen Daten des Zeugen O. „XM.“ J. und der Angabe der Handynummer des Angeklagten E. J., welche dieser hierfür zur Verfügung gestellt hatte, stellte der Angeklagte O. J. entsprechend ihrer Abrede am 22.05.2020 um 18:08 Uhr bei der zuständigen Bezirksregierung R. mit dem hierfür vorgesehen Online-Formular einen Antrag auf die Soforthilfe in Höhe von 9.000,00 EUR. Dabei gab er die Kontoverbindung des Zeugen O. „XM.“ mit der IBAN N48 bei der KV. an, über welches neben dem Zeugen auch die Angeklagten O. J. und E. J. die Verfügungsgewalt innehatten. Die Bezirksregierung lehnte den Antrag ab. 17. J., G. „T.“ (Fall 16 der Anklage vom 23.07.2021) Aufgrund eines gemeinsamen Tatplanes zwischen den Angeklagten E. J., G. J. und O. J. stellte Letzterer am 23.05.2020 um 01:34 Uhr bei der zuständigen Bezirksregierung unter Verwendung der personenbezogenen Daten des Zeugen G. „T.“ J. sowie unter Angabe der zuvor von ihm erstellten E-Mail Adresse, „E-Mail03“ und der vom Angeklagten G. J. eigenen und für den Zweck der Antragstellung überlassenen Kontoverbindung mit der IBAN N49 über das Onlineportal bei der Bezirksregierung R. einen Antrag auf die Soforthilfe in Höhe von 9.000,00 EUR. Für die Erstellung der E-Mail-Adresse hatte der Angeklagte E. J. sein Smartphone an den Angeklagten O. J. in Kenntnis des Zwecks an diesen ausgehändigt. Die Bezirksregierung lehnte den Antrag ab. 18. J., L. (Fall 17 der Anklage vom 23.07.2021) Der Angeklagte O. J. stellte auf Verlangen der Angeklagten L. J. unter Verwendung ihrer und zu diesem Zweck überlassenen persönlichen Daten entsprechend ihres gemeinsamen Tatplanes einen Antrag auf die Soforthilfe in Höhe von 9.000,00 EUR über das Online-Portal der zuständigen Bezirksregierung R.. Die Bezirksregierung bewilligte die beantragte Soforthilfe nicht. 19. J., D. (Fall 18 der Anklage vom 23.07.2021) Der Angeklagte O. J. stellte im Auftrag des Zeuge MT. J. für dessen Frau, die Zeugin D. J., entsprechend der Abrede zwischen ihm und dem Zeugen MT. J. am 23.05.2020 um 17:14 Uhr unter Verwendung der für diesen Zweck überlassenen personenbezogenen Daten einen Antrag auf die Soforthilfe in Höhe von 9.000,00 EUR über das Online-Portal bei der zuständigen Bezirksregierung R.. Die Bezirksregierung lehnte den Antrag ab. 20. J., XC. (Fall 19 der Anklage vom 23.07.2021) Am 24.05.2020 um 22:17 Uhr stellte der Angeklagte O. J. auf die Personalien der Zeugin XC. J. bei der zuständigen Bezirksregierung mit den hierfür vorgesehenen Online-Formularen einen Antrag auf die Soforthilfe in Höhe von 9.000,00 EUR . Als Auszahlungskonto gab er dabei das Konto des Zeugen CW. J. mit der IBAN N44 an, über das er verfügen konnte. Die Bezirksregierung lehnte den Antrag ab. 21. OQ., GA. SA. (Fall 21 der Anklage vom 23.07.2021) Der frühere Mitangeklagte H. bot dem Zeugen GA. SA. OQ. zu einem nicht konkret feststellbaren Zeitraum zwischen dem 15.05.2020 und dem 25.05.2020 gegen Zahlung einer Provision an, dass ein Corona-Soforthilfe-Antrag unter Verwendung seiner personenbezogenen Daten gestellt werden könne. Nachdem der Zeuge OQ. mit der Antragstellung einverstanden war, leitete der frühere Mitangeklagte H. die vom Zeugen in anderem Zusammenhang bereits erlangten und für den Antrag erforderlichen Daten an den Angeklagten O. J. weiter, worauf letzterer am 25.05.2020 um 15:27 Uhr absprachegemäß unter Verwendung der Daten des Zeugen GA. SA. OQ. einen Antrag über 15.000,00 EUR über das Onlineportal der Bezirksregierung R. stellte. Die Bezirksregierung genehmigte den Antrag, so dass auf dem Konto des Zeugen GA. SA. OQ. mit der IBAN N50 ein Betrag von 15.000,00 EUR gutgeschrieben wurde. Dieser überwies anschließend 7.500,00 EUR in drei Tranchen auf das Konto der Lebensgefährtin des früheren Mitangeklagten H., der Zeugin ZH. OS.. Der frühere Mitangeklagte H. ließ von diesem Betrag absprachegemäß den Angeklagten O. J., E. J. und B. J. am 28.05.2020 einen Betrag von 3.000,00 EUR zukommen. Von diesen erhielt jeder Angeklagte letztlich 1.000 EUR. Es konnte auch hier nicht festgestellt werden, ob der frühere Mitangeklagte H. die Summe von 3.000 EUR einem der Angeklagten überließ, die dieser dann teilte, oder jedem der gesondert Verfolgten 1.000 EUR zahlte. 22. ED., RH. (Fall 22 der Anklage vom 23.07.2021) Am 25.05.2020 um 15:53 Uhr stellte der Angeklagte O. J. auf die personenbezogenen Daten des Zeugen RH. ED. über das Online-Portal bei der zuständigen Bezirksregierung R. einen Antrag auf die Soforthilfe in Höhe von 25.000,00 EUR. Er trug auch hier als Auszahlungskonto das Konto mit der IBAN N44 des Zeugen CW. J. ein. Die Bezirksregierung lehnte den Antrag ab. 23. DI., QQ.-CM. (Fall 23 der Anklage vom 23.07.2021) Der Angeklagte G. J. stellte dem Angeklagten O. J. die in seinem Besitz befindlichen personenbezogenen Daten der Zeugin QQ.-CM. DI. zum Zwecke der Beantragung der Soforthilfe zu Verfügung. Dieser stellte anschließend – entsprechend des gemeinsamen Tatplans mit dem Angeklagten G. J. – unter Verwendung der ihm überlassenen Daten am 26.05.2020 um 19:06 Uhr einen Antrag auf die Soforthilfe über 9.000,00 EUR bei der Bezirksregierung R.. Die Soforthilfe wurde am 29.05.2020 auf das auf den Namen der Zeugin DI. eröffnete Konto bei der LY. Bank mit der IBAN N51, über welches der Angeklagte G. J. die tatsächliche Verfügungsgewalt ausübte, in Höhe von 9.000,00 Euro gutgeschrieben und unmittelbar weiter verfügt. 24. J., F. „U.“ (Fall 24 der Anklage vom 23.07.2021) Nachdem der Angeklagte E. J. gemeinsam mit der Zeugin F. „U.“ J. ein Konto auf ihren Namen eröffnen lassen hatte, stellte der Angeklagte O. J. entsprechend ihrer Abrede am 26.05.2020 um 19:59 Uhr unter Angabe dieses Kontos unter anderem über das Online-Portal bei der zuständigen Bezirksregierung R. einen Antrag auf die Soforthilfe in Höhe von 9.000,00 EUR. Die Bezirksregierung genehmigte zunächst die beantragte Soforthilfe. Letztendlich wurde diese nicht ausgezahlt und zurück überwiesen. 25. H., MW. (Fall 25 der Anklage vom 25.05.2021) Nachdem die Bezirksregierung R. am 21.05.2020 den auf die Zeugin MW. H. gestellten Corona-Soforthilfeantrag abgelehnt hatte, stellte der Angeklagte O. J. am 26.05.2020 um 21:50 Uhr im Einvernehmen mit dem früheren Mitangeklagten H. erneut einen Antrag auf die Soforthilfe über 25.000,00 EUR über das Onlineportal der Bezirksregierung R., wobei er absprachegemäß die ihm bereits durch den früheren Mitangeklagten H. für den Antrag vom 21.05.2020 überlassenen personenbezogenen Daten der Zeugin MW. H. erneut nutzen sollte. Die Bezirksregierung R. genehmigte den Antrag. Auf die Bewilligung hin wurden auf das Konto der Zeugin MW. H. bei der LY. KV. mit der IBAN N52 ein Betrag in Höhe von 25.000,00 EUR am 29.05.2020 ausgezahlt. Von diesem Betrag erhielten die Angeklagten O. J., E. J. und B. J. insgesamt 4.000 EUR. Dabei konnte die Kammer die konkrete Aufteilung zwischen ihnen nicht feststellen, wobei jedoch jeder der Angeklagten mindesterns 1.000,00 EUR bekam. 26. J., YS. (Fall 26 der Anklage vom 23.07.2021) Die Angeklagte L. J. stellte dem Angeklagten O. J. die personenbezogenen Daten ihrer Tochter, der Zeugin YS. J. zwecks Antragstellung zum Bezug der Soforthilfe zur Verfügung. Unter Verwendung dieser personenbezogenen Daten stellte der Angeklagte O. J. aufgrund eines gemeinsamen Tatplanes mit der Angeklagten L. J. am 26.05.2020 um 22:11 Uhr über das Online-Portal bei der zuständigen Bezirksregierung R. einen Antrag auf die Soforthilfe über 9.000,00 EUR. Die Soforthilfe in Höhe von 9.000,00 Euro wurde am 02.06.2020 dem Konto mit der IBAN N53, über welches die Angeklagte L. J. die tatsächliche Verfügungsgewalt ausübte, gutgeschrieben. 27. J., O. „XM.“ (Fall 27 der Anklage vom 23.07.2021) Nachdem der Angeklagte E. J. dem Angeklagten O. J. sein Smartphone am 27.05.2020 zu dem Zweck überlassen hatte, dass dieser damit die E-Mail Adresse „E-Mail04“ erstellt, stellte der Angeklagte O. J. unter Verwendung dieser E-Mail Adresse und weiterer personenbezogenen Daten des Zeugen O. „XM.“ J., erneut am 27.05.2020 um 22:25 Uhr über das Online-Portal bei der zuständigen Bezirksregierung R. einen Antrag auf die Soforthilfe in Höhe von 15.000,00 EUR, wobei er als Kontoverbindung die des Zeugen eintrug. Die Angeklagten O. J. und E. J. konnten beide über das Konto verfügen. Die Bezirksregierung lehnte den Antrag ab. 28. J., PM. (Fall 28 der Anklage vom 23.07.2021) Der Angeklagte O. J. stellte zu Gunsten des Zeugen PM. J. unter Verwendung und zu diesem Zweck von dem Zeugen PM. J. überlassenen personenbezogenen Daten absprachegemäß am 28.05.2020 um 23:45 Uhr über das Onlineportal bei der zuständigen Bezirksregierung R. einen Antrag auf die Soforthilfe über 9.000,00 EUR. Die Soforthilfe in Höhe von 9.000,00 Euro wurde am 02.06.2020 dem Konto des Zeugen PM. J. bei der Sparkasse CD. mit der IBAN N54 gutgeschrieben. 29. J., G. „T.“ (Fall 29 der Anklage vom 23.07.2021) Der Angeklagte O. J. stellte am 28.05.2020 um 0:57 Uhr erneut – aufgrund eines gemeinsamen Tatplanes mit dem Angeklagten G. J. und dem Angeklagten E. J. – unter Verwendung der personenbezogenen Daten des Zeugen G. „T.“ J. über das Online-Portal bei der zuständigen Bezirksregierung R. einen Antrag auf die Soforthilfe in Höhe von 15.000,00 EUR. Im Antrag gab er die von ihm zuvor erstellte E-Mail Adresse „E-Mail05“ sowie als Auszahlungskonto die Kontoverbindung mit der IBAN N49 des Angeklagten G. J. an, welche dieser hierfür zur Verfügung gestellt hatte. Der Angeklagte E. J. hatte sein Smartphone dem Angeklagten O. J. für den Zweck der Erstellung der E-Mail Adresse überlassen. Die Bezirksregierung lehnte den Antrag ab. 30. BQ., PP. (Fall 30 der Anklage vom 23.07.2021) Am 29.05.2020 um 00:07 Uhr stellte der Angeklagte O. J. abermals auf die Personalien der Zeugin BQ. über das Online-Portal bei der zuständigen Bezirksregierung R. einen Antrag auf die Soforthilfe in Höhe von 25.000,00 EUR. Die Bezirksregierung lehnte den Antrag ab. 31. (Fälle 31-34 der Anklage vom 23.07.2021) Ohne Rücksprache mit den anderen Angeklagten, stellte der Angeklagte E. J. im Zeitraum vom 25.05.2020 bis zum 27.05.2020 vier weitere Anträge zum Bezug der Corona-Soforthilfe. So beantragte er, nachdem er die jeweiligen E-Mail-Konten bei WH. (…) erstellt hatte, teilweise unter Verwendung seiner eigenen SteuerID, unter Verwendung der personenbezogenen Daten seines Bruders M. J. sowie weiterer Daten über das Online-Portal bei der zuständigen Bezirksregierung R. die Soforthilfe. Dabei gab er jeweils wahrheitswidrig an, dass die als Antragsteller ausgewiesenen Personen bereits zum Stichtag des 31.12.2019 im Haupterwerb ein Einzelunternehmen betrieben hätten, wobei er wusste, dass diese weder zum Zeitpunkt der Antragstellung noch davor ein Einzelunternehmen betrieben und auch sonst keinerlei gewerbliche oder sonst förderungsfähige Tätigkeit entfalteten. Zudem setzte er unter anderem ein Kreuz an den unter 1. dargestellten Passus des Onlineformulars. Als Auszahlungskonten gab er jeweils die Konten seiner Brüder, den Zeugen O. „XM.“ J. und M. J. an, über welche auch er die tatsächliche Verfügungsgewalt innehatte. Dabei handelte der Angeklagte jeweils in der Absicht, sich durch die fortgesetzte Auszahlung der Zuschüsse durch die Bezirksregierungen des Landes Nordrhein-Westfalen eine Einnahmequelle von erheblichem Umfang zu verschaffen. Im Einzelnen kam es durch ihn zu folgenden unberechtigten Antragstellungen: a. (Fall 31 der Anklage vom 23.07.2021) Am 25.05.2020 um 13:32 Uhr stellte der Angeklagte E. J. einen Antrag auf die Soforthilfe über 9.000,00 EUR unter Verwendung des Namens des Zeugen M. J. und gab hierbei die zuvor von ihm erstellte E-Mail Adresse „E-Mail06“ sowie die Steuer-ID (N55) des M. J. und dessen Kontoverbindung mit der IBAN N56 an. Die Bezirksregierung lehnte den Antrag ab. b. (Fall 32 der Anklage vom 23.07.2021) Am 26.05.2020 um 18:12 Uhr stellte der Angeklagte E. J. einen Antrag auf die Soforthilfe über 15.000,00 EUR auf den Namen des FX. DV. und gab hierbei die zuvor von ihm erstellte E-Mail Adresse „E-Mail07“, die Steuer-ID des M. J. (N55) sowie dessen Konto mit der IBAN N56 an. Die Bezirksregierung lehnte den Antrag ab. c. (Fall 33 der Anklage vom 23.07.2021) Am 27.05.2020 um 02:23 Uhr stellte der Angeklagte E. J. auf den Namen des RH. VX. einen Antrag auf die Soforthilfe über 9.000,00 EUR und gab hierbei seine eigenen Steuer-ID (N57), die zuvor von ihm erstellte E-Mail Adresse „E-Mail08“ sowie das Konto des O. „XM.“ J. mit der IBAN N48 an. Die Bezirksregierung lehnte den Antrag ab. d. (Fall 34 der Anklage vom 23.07.2021) Am 27.05.2020 um 02:30 Uhr stellte der Angeklagte E. J. auf den Namen des M. J. einen Antrag auf die Soforthilfe über 9.000,00 EUR und gab hierbei die zuvor von ihm erstellte E-Mail Adresse „E-Mail06“, die Steuer- ID (N55) des M. J. sowie dessen Konto mit der IBAN N56 an. Die Bezirksregierung lehnte den Antrag ab. C. Beweiswürdigung I. Zur Person der Angeklagten Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen zunächst auf ihren am ersten Hauptverhandlungstag sowie den zu späteren Zeitpunkten gemachten Angaben. Ergänzend haben die Zeugen KOK’in AR., KHK UK. und KHK UX. zu den Familienverhältnissen, insbesondere zu den verwandtschaftlichen Beziehung der Angeklagten untereinander, wie festgestellt bekundet. Die Feststellungen zum Aufwachsen des Angeklagten E. J. bei seinen Großeltern sowie zu der Beziehung zu seiner Lebensgefährtin, beruhen überdies auf den Angaben der Zeugin JK.-QP., Mitarbeiterin der Jugendgerichtshilfe in Y., die schilderte, dass ihr der Angeklagte E. J. gegenüber im Rahmen eines Besuches in der Justizvollzugsanstalt Köln entsprechende Angaben machte. Zur Tätigkeit des Angeklagten E. J. bei der N. GmbH haben zudem die Zeugen ZAR FU. und KHK UK. wie festgestellt bekundet. Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen der Angeklagten beruhen auf ihren eigenen Angaben sowie den Angaben der Zeugen KHK UK. und UX., und auf den entsprechenden Bekundungen der bei den Durchsuchung der Wohnungen des Angeklagten E. J., G. J. und L. J. anwesenden Polizeibeamten KOK EJ., EKHK RN., KOK’in AR. und UT.. Ergänzend beruhen die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen des Angeklagten E. J. auf den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen jeweils in Deutsch geführten Telefongesprächen zwischen dem Angeklagten E. J. und dem Zeugen GB., einem Mitarbeiter der Sparkasse, einer Mitarbeiterin des Finanzamts Y. und Mitarbeiterinnen des Servicecenters der Familienkasse und deren Gesprächsdaten. Die Feststellung, dass die Angeklagten sich untereinander mit Spitznamen anreden – mit Ausnahme des Angeklagten E. J. – beruht zunächst auf den Angaben des Angeklagten O. J., der angab, „HR.“ genannt zu werden und der bestätigte, dass seine Tochter den Spitznamen „ZQ.“, sein Bruder B. den Spitznamen „RQ.“ und sein Bruder G. den Spitznamen „A.“ trügen. Überdies beruhen die Feststellungen zu den einzelnen Spitznamen der Angeklagten auf der Aussage der Zeugin KHK’in KX., welche eine Informantin im Rahmen von zwei Quellenvernehmungen angehört hat, die ihr erklärte, dass die „drei Brüder J.“ jeweils einen Spitznamen trügen, nämlich „HR.“, „RQ.“ sowie „A. und W.“. Darin fügen sich die Angaben der Zeugen KOK’in AR., KHK UX., KHK UK., ZAR FU. und ZI QE., die bekundeten, dass sich im Rahmen der Auswertung der Telekommunikationsüberwachung ergab, dass sich die Angeklagten und Zeugen untereinander mit den festgestellten Spitznamen anredeten, was durch die im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Wortprotokolle der überwachten Telefongespräche bestätigt wird. Die Feststellungen, dass die Angeklagten G. J. und B. J. bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten sind, basieren auf der Verlesung der zu ihren Personen eingeholten Auszügen aus dem Bundeszentralregister vom 23.03.2022. Die Feststellungen zu der Verurteilung des Angeklagten O. J. und deren Vollstreckungsstand folgen aus der Verlesung des zu seiner Person eingeholten und von ihm als richtig anerkannten Auszugs aus dem Bundeszentralregister vom 25.05.2021, der Verlesung des rechtskräftigen Strafbefehls des Amtsgerichts Nürnberg vom 23.10.2020 sowie der Mitteilung der zuständigen Rechtspflegerin der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth vom 24.03.2022, aus der sich ergibt, dass die verhängte Geldstrafe in der festgestellten Höhe bereits bezahlt worden ist. Die Feststellungen zu der Verurteilung des Angeklagten E. J. beruhen auf der Verlesung des zu seiner Person eingeholten und von ihm als richtig anerkannten Auszugs aus dem Bundeszentralregister vom 23.03.2022 sowie der Verlesung des rechtskräftigen Strafbefehls des Amtsgerichts Kerpen vom 25.09.2019 und des Anklagesatzes vom 31.05.2019. Die Feststellung, dass die Geldstrafe noch nicht beglichen ist beruht auf den Angaben des Angeklagten E. J.. Die Feststellungen zu der strafrechtlichen Vorbelastung der Angeklagten L. J. ergeben sich aus dem nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls verlesenen und mit ihr erörterten und von ihr als richtig anerkannten Bundeszentralregisterauszug vom 23.03.2022. Dass diese die Geldstrafe vollständig bezahlt hat beruht auf dem Bericht der Vorsitzenden sowie den bestätigenden Angaben der Angeklagten. II. Zur Sache Die Feststellungen zur Sache beruhen auf den geständigen Einlassungen der Angeklagten L. J. und B. J. sowie den teilgeständigen Einlassungen der Angeklagten O. J., E. J. und G. J., soweit diesen gefolgt werden konnte, und der weiteren nach Maßgabe des Sitzungsprotokolls durchgeführten Beweisaufnahme. 1. Einlassungen der Angeklagten zur Anklage 215 Js 25/19 Die Feststellungen zur Sache beruhen auf den geständigen Einlassungen der Angeklagten L. J. und B. J. sowie den teilgeständigen Einlassungen der Angeklagten O. J., E. J. und G. J., soweit diesen gefolgt werden konnte, und der weiteren nach Maßgabe des Sitzungsprotokolls durchgeführten Beweisaufnahme. a. Einlassung des Angeklagten G. J. Der Angeklagte G. J. hat sich am 17. Hauptverhandlungstag zur Sache wie folgt eingelassen, wobei er Nachfragen der Kammer und der Staatsanwaltschaft sowie teilweise der Verteidigung der übrigen Angeklagten beantwortete: Er lebe seit dem Jahr 2010 in Deutschland und sei damals mit seiner Frau QF. und zwei Kindern nach Deutschland gekommen. Für seine Familie habe er zwei Wohnungen auf der Z.-straße in R. angemietet. Seine Kinder hätten in R. die Schule besucht. Er habe für seine Kinder Kindergeld beantragt, wobei ihm damals jemand beim Ausfüllen der Anträge geholfen habe. Diese Hilfe, nämlich das richtige Ausfüllen der Kindergeldanträge, habe er dann später den in der Anklageschrift genannten X.en Personen zukommen lassen, die er teilweise bei den LP. in R. kennengelernt habe. Bei den LP. habe er sich aufgehalten, da sein Sohn NU. nicht krankenversichert gewesen sei und er dort trotzdem – regelmäßig durch Gabe einer „Spritze“ – behandelt worden sei. Zudem habe er die X.en Staatsangehörigen auf dem Markt in R.-GJ. und später, nach seinem Umzug nach Y., in der Wohnanlage – dort auch an einem Kiosk – WL.-straße in Y., in der er selbst auch lebte, oder auch am Einkaufszentrum neben dem Rathaus in Y. kennengelernt. Die X.en Staatsangehörigen hätten mit ihren Familien entweder in R. oder in Y. gelebt. Er erinnere sich noch, dass die Zeuginnen ZU. RB., WF.-UB. J. und UN. VA. in der Z.-straße 189 in R. und die Zeugin OJ. PS. im WL.-straße 31 in Y. gewohnt hätten. Manche der X.en Staatsangehörigen hätten gearbeitet, wobei er nicht wisse, welcher Tätigkeit sie konkret nachgegangen seien und wo sie diese ausgeübt hätten. Manche hätten Pfandflaschen gesammelt und davon gelebt. Andere hätten Sachen, die sie auf der Straße gefunden hätten, auf den Markt verkauft. Er habe die Personen in den meisten Fällen persönlich zur Familienkasse an der FA.-straße in R. begleitet, nachdem er für diese die Anträge, die diese unterschrieben hätten, ausgefüllt habe. Da im Antrag eine Bankverbindung hätte angegeben werden müssen und die X.en Personen kein Konto besessen hätten, sei er mit diesen vor der Antragsstellung zur Bank gegangen, um ein Konto zu eröffnen. Dort in den Bankkontoeröffnungsunterlagen habe er dann seine Telefonnummer hinterlegt, falls Rückfragen kämen. Als Anschrift habe er in den Kontoeröffnungsunterlagen die Z.-straße 189 angegeben oder solche Adressen, auf die er Zugriff hatte, damit er die „Post“ der Bank habe erhalten können. Die Unterlagen, die die Familienkasse nach Antragstellung verschickt habe, habe zunächst er erhalten. Dann habe er davon Ablichtungen bzw. Fotos gemacht. Diese Lichtbilder seien auf seinem Telefon oder auf der Micro-SD-Karte, die in seinem Portemonnaie gelegen habe, und die im Rahmen der Durchsuchung gefunden wurden, gespeichert gewesen. Die Fotos habe er gefertigt, um das Datum des Versands nachvollziehen zu können. Die Unterlagen der Familienkasse hätte er danach den X.en Staatsangehörigen übergegeben, die ihn telefonisch kontaktieren konnten oder mit denen er sich am Kiosk oder samstags auf den Markt getroffen habe. Er habe, nachdem das Kindergeld gezahlt worden sei, auch den X.en Staatsangehörigen geholfen Geld vom Bankkonto abzuheben. So sei er mit diesen zur Bank gegangen, um gemeinsam Abhebungen vorzunehmen. Die abgehobenen Kindergeldbeträge hätten die Personen vollständig erhalten. Auch später sei er noch manchmal allein zur Bank gegangen, um das Kindergeld für die X.en Staatsangehörigen abzuheben. Dann habe er für diesen Dienst 20,00 EUR erhalten. Für die Hilfe bei der Antragstellung des Kindergeldbezuges – insbesondere des Ausfüllens und Einreichens – habe er, soweit dieses bewilligt worden sei, 50,00 EUR erhalten. Er gebe zu, dass er einen Fehler begangen habe, weil er Unterlagen, nämlich Anmeldebescheinigungen bzw. Meldebestätigungen gefälscht und diese bei der Familienkasse eingereicht habe. Das tue ihm heute auch leid. Um die Fälschungen zu erstellen, habe er im Internet recherchiert. Die Meldebescheinigungen habe er auf seinem Laptop bearbeitet. Er habe das Ausstellungsdatum geändert, was ein Kinderspiel gewesen sei. Teilweise habe er auch die Adressen geändert. Für die Erstellung eines solchen Dokuments, das er dann bei der Familienkasse eingereicht habe, habe er von dem X.en Staatsangehörigen dann wiederum 50,00 EUR erhalten. Zum Schluss bat der Angeklagte G. J. um Verzeihung. b. Einlassung des Angeklagten O. J. Der Angeklagte O. J. hat sich am 16. Hauptverhandlungstag, nachdem er sich zunächst allgemein für sein der Anklage zugrunde liegendes Verhalten entschuldigt hatte, wie folgt zur Sache eingelassen und Nachfragen zugelassen: Zu Beginn, als er nach Deutschland gekommen sei – an das genaue Jahr könne er sich nicht erinnern –, habe er bei seinen Eltern in R. gelebt und keine eigene Wohnung gehabt. Er habe dann die in der Anklageschrift genannten Personen getroffen, die er teilweise bereits aus seinem Heimatland gekannt habe. Diese hätten ihn gefragt, ob er ihnen bei der Beantragung des Kindergeldes helfen könne. Er habe sich dann informiert wie man die Antragsunterlagen ausfülle. Da zunächst eine Anmeldung der Antragsteller erforderlich gewesen sei, habe er manche zum Einwohnermeldeamt der Stadt R. und später der Stadt Y. begleitet, damit diese sich dort hätten anmelden können. Dabei hätten die X.en Staatsangehörigen in seiner Gegenwart bzw. er für diese, wenn diese die deutsche Sprache nicht beherrschten, entweder die Anschrift Z.-straße in R. oder eine von drei Anschriften in Y., nämlich WL.-straße, YI.-straße und IM.-straße angegeben, obwohl sie dort nicht gewohnt hätten. Diese Anschriften seien auch in den Kindergeldanträgen von ihm angegeben worden. Es sei so gewesen, dass die X.en Staatsangehörigen mal hier und dort gewohnt hätten, da sie sich allein von dem Erhalt des Kindergeldes keine Mietwohnung haben leisten können. Er selbst habe zeitweise an den angegebenen Adresse gelebt und zu den Briefkästen in den Gebäuden Zugriff gehabt, so dass gewährleistet gewesen sei, dass er die Unterlagen der Familienkasse nach Antragstellung erhalten würde und diese dann weitergeben könnte. Er habe auf die Briefkästen an den Anschriften dann Namensschilder der X.en Antragsteller geklebt, damit die Briefe dort auch ankommen konnten. Er habe auch an die Briefkästen der Angeklagten E. J. und der L. J. Namensschilder geklebt, wobei er diesen gegenüber behauptet habe, der jeweilige Vermieter sei damit einverstanden gewesen. Auch habe er Antragstellern bei der Eröffnung eines Bankkontos geholfen. Er habe anschließend die erforderlichen Antragsunterlagen der Familienkasse ausgefüllt, die die Antragsteller unterschrieben hätten, wobei er die in der Meldebestätigung angegebene Adresse und in der Regel die Kontoverbindung des zuvor eröffneten Kontos eingetragen habe. Den jeweiligen Antrag sowie die Kopie eines Passes des Antragstellers, die Kopie der Pässe und Geburtsurkunden der Kinder und die Meldebescheinigung habe er dann auf dem Postweg eingereicht. Anschließend sei den meisten X.en Staatsangehörigen, das „Kindergeld bewilligt“ worden. Einmal sei bei einer Familie das Kindergeld nicht mehr ausgezahlt worden, was er zufällig erfahren habe, und damit habe sein Fehler begonnen. In dem entsprechenden Schreiben der Familienkasse, das eine Person – an die er sich nicht mehr erinnere – übersetzt habe, habe gestanden, dass es ein Problem mit der Wohnanschrift gebe und deshalb keine Zahlung mehr erfolge. Als die Familienkasse deshalb zur Einreichung von Unterlagen, insbesondere einer Meldebescheinigung aufforderte, habe er nach Lösungen gesucht und sei mit diesem Schreiben zu einem Kiosk in Y. in der Nähe des WL.s gegangen, in dem er sich oft – u.a. um das Internet zu nutzen – aufgehalten habe, und habe sich dort das Schreiben von einem Mitarbeiter, einem „bärtigen Mann“, übersetzen lassen. Letztlich habe es zwei Lösungen gegeben: Die eine Möglichkeit sei gewesen, dass die Personen sich eine Mietwohnung nehmen und sich dann bei der Stadt unter dieser Anschrift anmelden. Die zweite Möglichkeit wäre gewesen, eine Meldebescheinigung zu ändern, also zu fälschen. Nach Rücksprache mit den Antragstellern hätten diese ihm mitgeteilt, dass eine Anmeldung nicht in Betracht komme, da sie nicht genügend Geld zur Anmietung einer festen Wohnung hätten. Somit habe er sich für die zweite Möglichkeit entschieden, wobei er dies den Antragstellern nicht mitgeteilt habe. Da er selbst nicht gewusst habe wie man eine Meldebescheinigung fälschen könne, habe er sich erkundigt. Der Mitarbeiter aus dem Kiosk habe ihm gezeigt, wie man bei der Fälschung vorgehen müsse. Er habe dann, immer wenn die Familienkasse kein Kindergeld mehr bezahlt habe, eine entsprechende Meldebescheinigung hergestellt, damit die Zahlung wieder aufgenommen werde. Dabei habe er als Adresse die oben genannten in Y. angegeben. Die Briefkästen habe er dann entsprechend auch mit Namen der Antragsteller versehen. Er habe auch Schulbescheinigungen gefälscht, wenn diese von der Familienkasse angefordert worden seien. Sämtliche gefälschte Unterlagen habe er dann immer bei der Familienkasse eingereicht, um die Wiederaufnahme der Zahlung zu erreichen. Für seine Fälschungsdienste habe er 50,00 EUR bis 100,00 EUR verlangt, wenn es danach wieder zur Auszahlung gekommen sei. Er könne sich erinnern für die Zeugen KP. JQ., DO. IX., LN. UL., MN. J., MP. VY. und CE. EH. Unterlagen erstellt zu haben; wie oft, wie viele und welche konkreten Unterlagen er gefälscht habe, wisse er nicht mehr. Dass er die Meldebestätigungen gefälscht habe, hätten die X.en Staatsangehörigen nicht gewusst. Es stimme nicht, dass er die X.en Staatsangehörigen nach Deutschland gebracht habe. Vielmehr habe er, wie bereits erklärt, die meisten Antragsteller in Deutschland, insbesondere in R. kennen gelernt. Er habe sie auf den Markt in GJ., an einem Kiosk oder am Rathaus in Y. getroffen. Den Zeugen MN. J. habe er bereits aus seinem Heimatland gekannt. Er möchte nochmals betonen, dass er die anderen zufällig kennen gelernt habe. Die Personen, deren Daten auf seinem Laptop aufgefunden worden seien, hätten sich in Deutschland aufgehalten. Auf Nachfrage erklärte der Angeklagte O. J. Folgendes: Er habe noch in konkreter Erinnerung, dem Zeugen MN. J. bereits bei der Erstantragstellung für das Kindergeld geholfen zu haben. Wie oft er letztlich seine Hilfe angeboten habe, insbesondere wie oft er Melde- und Schulbescheinigungen gefälscht habe und bei der Eröffnung eines Bankkontos anwesend gewesen sei, wisse er heute nicht mehr. In den Fällen, in denen seine Telefonnummer oder die von Familienangehörigen in den Eröffnungsunterlagen der Bank hinterlegt worden sei, sei er mit dem Antragsteller jedenfalls beim Kreditinstitut vor Ort gewesen. Er habe eine Rufnummer, unter der er zu erreichen gewesen sei, angegeben, da er in Absprache mit den X.en Staatsangehörigen als Kontaktperson dienen sollte. Die jeweiligen Bankkarten für das beantragte Konto seien zu einer der bereits genannten Wohnanschriften versandt worden, die auch im Eröffnungsantrag von ihm angegeben wurde. Diese und alle weiteren Unterlagen der Bank, die er erhalten habe, habe er den X.en Staatsangehörigen dann ausgehändigt. Auch habe er den X.en Staatsangehörigen bei der ersten Barabhebung des Kindergeldes geholfen, weil sie nicht gewusst hätten wie man einen Bankautomaten bedient. Auch wenn diese wegen ihrer Arbeit verhindert gewesen seien, das Geld abzuheben, hätten sie ihm die Karte gegeben und er habe das Geld abgehoben. Danach habe er ihnen die Karte zurückgegeben und das Geld übergeben. Für jede Abhebung habe er 20,00 EUR genommen. Er sei im Besitz der Bankkarte der Zeugin LN. UL. gewesen, als ihn die Polizei angehalten und durchsucht habe, da die Zeugin ins Heimatland gefahren sei und ihn für diesen Zeitraum gebeten habe, Geld abzuheben, um ihr es dann zu schicken. Er habe das Geld abgehoben, zu einer Übersendung des Geldes sei es aber nicht mehr gekommen, da sie dann schon wieder in Deutschland gewesen sei. Bei der Polizeikontrolle habe er auch diesbezüglichen Angaben gemacht. Ob die Polizei ihn richtig verstanden habe, weil er sich nicht gut habe ausdrücken können, wisse er nicht. Vereinzelt habe er 20,00 EUR mit dem Verwendungszweck Geschenk auf die auf die Namen der X.en Staatsangehörigen eröffneten Konten eingezahlt. Dies deshalb, um sicherzustellen, dass auf dem Konto ein Geldeingang verbucht wird, damit das Konto nicht gesperrt wird, falls das Kindergeld erst verspätet ausgezahlt worden wäre. Nicht nur für die Erstellung einer Meldebestätigung und deren Einreichung habe er zwischen 50,00 EUR und 100,00 EUR genommen, sondern auch für das Ausfüllen der Kinderunterlagen und anschließender Einreichung habe er gleiche Beträge verlangt, aber nur für den Fall, dass der Antrag genehmigt worden sei. Korrigierend führte der Angeklagte sodann aus, dass der Zeuge MN. J. bei ihm eine Zeitlang gewohnt habe. Gleiches habe für eine Frau mit einem Mann und deren Kindern gegolten, deren Namen er aber nicht mehr wisse. Der Angeklagte führte sodann weiter aus, dass er nochmals betonen wolle, dass sich die meisten Antragsteller fast durchgehend in Deutschland aufgehalten hätten und er sie immer wieder – zumeist am Kiosk in Y. – getroffen habe. Sie hätten in verschiedenen Städten gewohnt, in R., in Y. oder EN. bei JM. oder DW., die ca. 100,00 EUR pro Erwachsenen pro Monat als Miete verlangt hätten. Ob diese auch gearbeitet haben, könne er nicht sagen. Auf die Konten, auf denen das Kindergeld eingegangen sei, sei seines Wissens kein Lohn überwiesen worden. Wenn er das Geld abgehoben habe, habe er auch Kontoauszüge geholt, auf denen habe er entsprechende Überweisungen nicht gesehen. Auf die Frage, aus welchem Grund sowohl im Kindergeldantrag für die Zeugin CE. EH. als auch für die Zeugin MP. EO. dieselbe Kontoverbindung angegeben worden sei, erklärte der Angeklagte, dass ihm dies so von den Zeuginnen mitgeteilt worden sei. In welcher Verbindung, die beiden Frauen gestanden hätten, könne er nicht sagen. Zu seinen Deutschkenntnissen erklärte der Angeklagte, dass diese nicht sonderlich gut, für das Ausfüllen der Antragsunterlagen für die X.en Staatsangehörigen jedoch insbesondere vor dem Hintergrund ausreichend gewesen seien, dass er als Vorlage die Antragsunterlagen auf Kindergeld für seine Kinder benutzten habe, bei deren Ausfüllen ihm bzw. seiner Ex-Lebensgefährtin seinerzeit geholfen worden sei. Zum Schluss erklärte der Angeklagte O. J., dass er von der Familie nicht der Einzige gewesen sei, der X.en Staatsbürgern bei der Antragstellung geholfen habe, ohne konkrete Namen zu benennen. Der Verteidiger des Angeklagten G. J., Herr Rechtsanwalt CA.-PQ., ergänzte die Einlassung dahingehend, dass die X.en Antragsteller in Deutschland überwiegend in der Landwirtschaft gearbeitet hätten. Diese Erklärung machte sich der Angeklagte O. J. zu Eigen. c. Einlassung des Angeklagten B. J. Der Verteidiger des Angeklagten B. J., Herr Rechtsanwalt US., hat am 17. Hauptverhandlungstag eine Erklärung für den Angeklagten B. J. abgegeben, deren Richtigkeit der Angeklagte B. J. bestätigte und die dieser sich zu Eigen machte. Herr Rechtsanwalt US. erklärte, dass der Angeklagte B. J. seine Tatbeteiligung an den Taten, soweit diese nicht unter die Einstellungsanregung der Kammer fielen, einräume. Dem Angeklagten tue es sehr leid. d. Einlassung des Angeklagten E. J. Der Angeklagte E. J. hat am 17. Hauptverhandlungstag eine Einlassung über seinen Verteidiger, Herrn Rechtsanwalt EP., abgegeben und sich die Erklärung seines Verteidigers zu Eigen gemacht. Nachfragen hat er nicht zugelassen. Er erklärte, dass er die Angaben des Angeklagten O. J. bestätigen könne. Er habe die Familienkasse angerufen, weil er über bessere Deutschkenntnisse als seine Onkel verfüge. Er sei daher Ansprechpartner gewesen und habe seine Onkel unterstützt. Sein Onkel habe auf seinem Briefkasten Namen von X.en Staatsangehörigen geklebt, wobei er den Grund nicht genannt bekommen habe. Er bedauere sehr was geschehen sei. e. Einlassung der Angeklagten L. J. Die Angeklagte L. J. hat am 8. Hauptverhandlungstag über ihren Verteidiger, Herrn Rechtsanwalt NP., eine Erklärung abgeben lassen, die sie in ihrer Richtigkeit bestätigte und die sie sich zu Eigen machte. Nachfragen wurden nicht zugelassen. Herr Rechtsanwalt NP. erklärte, dass die Angeklagte die Tatvorwürfe aus der Anklage vollumfänglich einräume und ihr die Tatbegehung leid tue. 2. Anklage 215 Js 25/19 a. Dass sich die Angeklagten zu den festgestellten Zeitpunkten zu der Antragstellung zum Bezug des Kindergeldes auf Namen Dritter entschlossen haben, beruht im Kern auf ihren Geständnissen und auf den eingeführten Kindergelderstanträgen sowie den dazu eingereichten Meldebestätigungen. Hierzu fügen sich zeitlich die von der Zeugin KHK’in KX. wiedergegebene Quellenvernehmungen aus den Jahren 2014 und 2016 ein. Die allgemeinen Feststellungen zu der Form der Antragstellung, dem Prüfungsumfang für die Bewilligung des Kindergeldes, dem Verlauf eines Kindergeldvorgangs, den Abläufen bei der Familienkasse und dem Zugriff auf die Meldeportale basieren auf den Aussagen der Zeugin WB. und des Zeugen SP., Mitarbeiter der Familienkasse VG. EC., die hierzu wie folgt bekundeten: Die Formulare für die Stellung eines Kindergeldantrages seien seit ungefähr 10 Jahren wie die Merkblätter nicht nur in deutscher Sprache, sondern in allen Sprachen der EU-Mitgliedstaaten verfügbar. Der Antrag könne schriftlich per Post, per Fax, persönlich, mittlerweile auch per E-Mail oder digital über ein Online-Portal eingereicht werden. Zum Zeitpunkt der ersten Antragstellungen durch die Angeklagten sei eine digitale Einreichung noch nicht möglich gewesen. Es sei nicht erforderlich und werde daher auch nicht überprüft, ob der Einreichende auch der Antragsteller sei. Sobald ein Antrag eingehe, werde geprüft, ob bereits ein Vorgang vorhanden sei. Jedem Antragsteller werde einmalig eine Kindergeldnummer zugewiesen, die sich nicht mehr verändere, solange derselbe Elternteil der Anspruchsberechtigte sei. Anschließend prüfe der jeweilig zuständige Sachbearbeiter das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen und die Vollständigkeit der Unterlagen. Die Anforderung weiterer Unterlagen neben dem Antrag und der Anlage Kind sowie einer Meldebestätigung würde grundsätzlich nicht erfolgen. Die Einreichung einer Meldebestätigung oder einer Haushaltsbescheinigung sei zum Nachweis der zwingend erforderlichen Steuer-ID tauglich. Die Familienkasse könne über das System ADI – eine Datenbank des Bundeszentralamts für Steuern, die An- und Abmeldedaten gemeindeübergreifend für ganz Deutschland enthält und über die der Meldestatus abgefragt werden kann –, die im Antrag benannten Daten überprüfen. Zugleich habe die Familienkasse Zugriff auf ein System namens „Meldeportal Behörden VG.“, über welches sie Informationen zu Wohnanschriften und den Meldestatus bezogen auf das Bundesland Nordrhein-Westfalen erhalten könne. Dabei nehme die Familienkasse einen Abgleich der Daten der Meldebehörde aber nicht standardgemäß vor, weil der Wohnsitz grundsätzlich durch die Vergabe der Steuer-ID über die Meldeämter geklärt sei. Zum Teil würden die Antragsteller bei fehlerhaften, unvollständigen oder unschlüssigen Angaben im Antrag, bei Meldeunklarheiten oder anderen Zweifelsfällen zur Einreichung von Geburtsbescheinigungen, Schulbescheinigungen, Haushaltsbescheinigungen, Meldebestätigungen, die einen älteren Wohnsitz bestätigen, sowie anderen Nachweisen zur Wohnsituation aufgefordert. In diesen Fällen würden auch die Meldedaten überprüft. Zudem würden bei Kindern, die bereits das 18. Lebensjahr erreicht hätten, Schulbescheinigungen oder Ausbildungsnachweise angefordert. Eine besondere Prüfung würde dabei nicht vorgenommen, sondern sie würden in der Regel zur Kindergeldakte genommen. Grundsätzlich werde das Kindergeld für minderjährige Kinder bis zum 18. Lebensjahr einmalig – bei Vorliegen der Voraussetzungen – mit schriftlichem Bescheid festgesetzt. Eine Überprüfung finde danach nicht mehr statt. Es sei denn, dass Anhaltspunkte aufträten, die eine neue Bewertung der Sach- und Rechtslage erfordern würden. Lägen die Voraussetzungen nicht vor, werde der Antrag durch schriftlichen Bescheid abgelehnt. Die Bearbeitung des Kindergeldantrages werde nicht durch nur einen Sachbearbeiter durchgeführt, sondern jeder Bearbeiter bekomme täglich mehrere Vorgänge im Rahmen eines rollierenden Systems bzw. durch Zuteilung des Abteilungsleiters, so dass Auffälligkeiten – wie bereits mehrmalige Abmeldungen nach unbekannt – nicht unbedingt dem aktuellen Bearbeiter bekannt seien und von ihm wahrgenommen werden würden. Sei ein Antrag schon einmal eingereicht und eine Kindergeldnummer vergeben worden, gelte neben der Einreichung eines Antragsformulars nach – ggfs. auch nur vorläufiger – Einstellung der Zahlung des Kindergeldes, auch das Einreichen einer Meldebestätigung als formloser Antrag. Insgesamt würden Unterlagen – zum Beispiel Meldebestätigungen und Schulbescheinigungen –, die nach Ablauf der gesetzten Frist zur Einreichung der angeforderten Unterlagen zur Akte übersandt würden, als „neuer“ Antrag behandelt werden. Bei einer Veränderung des Meldestatus des Kindergeldempfängers erhalte die Familienkasse grundsätzlich eine IDA-Mitteilung. IDA sei ein System, über welches die Familienkasse automatisiert von den Meldebehörden (Einwohnermeldeämter) informiert werde. Mit Ausnahme zweier Monate im Jahr würden diese Mitteilungen endziffernbezogen übermittelt und anschließend den entsprechenden Kindergeldvorgängen zugeordnet. Soweit Bearbeitungsrückstände bei der Familienkasse – wie hier jedenfalls zum Tatzeitraum – bestünden, würden diese teils erst einige Monate von dem dann zuständigen Sachbearbeiter zur Kenntnis genommen, so dass es bei Abmeldungen nach unbekannt, erst verzögert zur Einstellung der Kindergeldzahlungen und der Aufhebung der zugrundeliegenden Festsetzung des Kindergeldes kommen könne. Die Feststellungen zu der Vorgehensweise, dass die Angeklagten die X.en Staatsbürger bei der Gemeinde anmeldeten, mit ihnen zusammen bei den Kreditinstituten Konten eröffnen ließen sowie anschließend die von den Angeklagten ausgefüllten und von den X.en Staatsbürgern unterschriebenen Erstanträge von den Angeklagten eingereicht wurden, beruht auf den glaubhaften und übereinstimmenden Angaben sämtlicher Angeklagten, die durch die im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten – bei der Anmeldung erlangten – Meldebestätigungen, den Kontoeröffnungsunterlagen sowie den Kindergelderstanträgen belegt werden. Dass die Erstanmeldung, die Kontoeröffnung und die Erstantragstellung in einem nahen zeitlichen Zusammenhang standen, lässt sich den zeitlichen Daten der zuvor benannten Urkunden entnehmen. Dass die Angeklagten ihre Telefonnummern, zumindest solche ihrer Familienangehörigen und ihre Anschriften oder solche auf die sie Zugriff hatten, bei der Kontoeröffnung sowie bei der Antragstellung angaben, beruht auf den Einlassungen aller Angeklagten, wobei ihre Angaben insbesondere durch die Aussage des Zeugen KHK UK., der entsprechend bekundete, bestätigt werden. Hierzu fügen sich auch die von der KHK’in KX. wiedergegebenen Angaben der Informantin aus der Quellenvernehmung von 2014 und 2016 zu den Telefonnummern und Aufenthaltsorten der drei Brüder G., O. und B. J., ein. Die Feststellungen, dass die Angeklagten die X.en Staatsangehörigen einzig für den Zweck des Kindergeldbezuges nach Deutschland kommen ließen und diese nicht zufällig in R. und Y. erst kennenlernten, diese nach ihren erforderlichen Mitwirkungen nach X. zurückkehrten und die Angeklagten im Besitz der EC-Karten blieben und so das ausgezahlte Kindergeld bezogen und für sich vereinnahmten , beruhen auf einer Gesamtschau und -würdigung der eingeführten Unterlagen und den Zeugenvernehmungen, insbesondere auf den Bekundungen der Zeugin KHK’in KX., welche die Angaben aus den Quellenvernehmungen aus den Jahren 2014 und 2016 wiedergab, sowie auf den hierzu in Einklang stehenden Einlassungen der Angeklagten L. J. und B. J.. Die Einlassungen der Angeklagten O. J. und G. J. sind insofern – soweit sie im Widerspruch zu den unter B. I. getroffenen Feststellungen stehen – zur sicheren Überzeugung des Gerichts widerlegt. Die Zeugin KHK’in KX. schilderte den kurzfristigen Aufenthalt der X.en Staatsangehörigen für die Anmeldung, die Kontoeröffnung und die Beantragung des Kindergeldes und deren anschließende Rückkehr nach X. sowie die weitere Vorgehensweise der Angeklagten so wie festgestellt. Diese von der Quelle erlangten Informationen sind als glaubhaft zu bewerten. Denn andere benannte Umstände der Informantin wie Spitznamen der Angeklagten, Familienverhältnisse und Beziehungen untereinander, Telefonnummern und Anschriften, werden durch die Angaben der Angeklagten selbst, durch die in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden als auch durch die dementsprechenden Aussagen der Zeugen KOK’in AR., KHK UK., KHK UX., ZI QE. und ZAR FU. gestützt, was insgesamt auf verlässliche Angaben der Quelle schließen lässt. Darüber hinaus berichtete die Quelle auch davon, was Detailwissen offenbart, dass die Angeklagten bei Ausfüllen der Anträge durch einen „Ladenbesitzer“ aus CZ. unterstützt worden seien. Diese Angabe wird ebenfalls durch die Einlassung des Angeklagten O. J. bestätigt, in welcher er erklärte, dass er auch nach seinem Umzug nach Y. Hilfe bei Übersetzungen von amtlichen Schreiben von einem Mitarbeiter eines Kiosks in Y. erfahren habe. Nicht zuletzt spricht für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Quelle, dass die von ihr wiedergegebenen zeitlichen Abläufe – Anmeldung, Kontoeröffnung, Antragstellung – durch die objektive Beweislage in Form der eingeführten Antrags-, Anmelde- und Kontoeröffnungsunterlagen belegt werden. Darüber hinaus fügen sich zu den Angaben aus der Quellenvernehmung weitere Umstände zu einem schlüssigen Gesamtbild zusammen: Der Umstand, dass viele der Antragsteller aus dem selben Ort, jedenfalls alle aber – wie die Angeklagten G., O., B. und E. J. – aus dem Bezirk (…) kamen, wie die Zeugen KHK UX. und UK. beschrieben, spricht gegen ein zufälliges Kennenlernen in R. oder Y., sondern vielmehr für eine gezielte Kontaktaufnahme. Insbesondere wird die Annahme der Rückkehr der vermeintlichen X.en Kindergeldempfänger durch die Bekundungen des Zeugen KHK UK. belegt, der schilderte, dass ein an die X.en Behörden gerichtetes Rechtshilfeersuchen im Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass mit Ausnahme einer Person alle abgefragten Antragssteller nicht nur existent, sondern zu diesem Zeitpunkt auch in X. gemeldet gewesen seien. Dass die Kammer letztlich nur die Zeugen OT., LK.-AA. und WF.-UB. J. unter Anschriften in X. laden konnte, steht dem aufgrund des Zeitablaufs nicht entgegen, sondern belegt vielmehr, dass die Zeugen OT., LK.-AA. und WF.-UB. J. sich allenfalls kurz in Deutschland aufgehalten haben. Darüber hinaus wird der nur kurzzeitige Aufenthalt der X.en Staatsangehörigen für ihre Mitwirkung durch die Aussage des Zeugen VI. bestätigt, welcher beschrieb, dass die Zeugin QQ.-CM. DI. sich lediglich 1-2 Wochen vorübergehend in einer (Miet)Wohnung von ihm „WL.-straße“ in Y. unentgeltlich aufgehalten habe. Eingerichtet habe sie sich dort nicht, sie habe auf einer Matratze geschlafen. Danach sei „sie weg gewesen“. Des Weiteren wurden lediglich vier Wohnanschriften in den Kindergeldanträgen und Kontoeröffnungsunterlagen verwandt, wozu sich auch der Angeklagte O. J. entsprechend der objektiven Urkundenlage einließ. Insbesondere unter der Z.-straße 189 in R. als auch WL.-straße 30/31 in Y. wohnten bzw. hielten sich die Angeklagten und weitere Familienmitglieder auf; jedenfalls bestand Zugriff auf die Briefkästen der angegebenen Anschriften, die zumeist zu Gebäuden in einem anonymen Umfeld aufgrund der Größe des Wohnobjekts gehörten, wie die Angeklagten übereinstimmend durch ihre Einlassung bestätigten. Die Feststellungen betreffend das Wohnumfeld der im Antrag benannten Objekte konnten aufgrund der in Augenschein genommenen Lichtbilder der Klingeltafel und Briefkästen WL.-straße 31 getroffen werden, auf denen auch teilweise aufgeklebte Namensschilder der X.en Staatsangehörigen zu erkennen waren. Dass die Angeklagten und die Familienangehörigen Zugriff auf die Briefkästen WL.-straße hatten, folgt neben den dies bestätigenden Einlassungen der Angeklagten aus den mit dem Zeugen KHK UK. in Augenschein genommenen Lichtbildern aus der Auswertung der Kamera, die für die Überwachung der Briefkästen im WL.-straße 31, wie der Zeuge KHK UK. bekundete, installiert war. Hingegen gibt es keine Anhaltspunkte, dass die X.en Staatsangehörigen sich dort tatsächlich nicht nur vorübergehend aufgehalten hätten. Hierzu fügt sich nämlich ein, dass die Nachforschungen des Außendienstes des Ordnungsamtes der Stadt Y. an den jeweiligen Meldeanschriften keine Hinweise ergeben haben, dass die dort angemeldeten Kindergeldantragsteller tatsächlich unter diesen Anschrift wohnhaft gewesen seien, wie der Zeuge ER., Mitarbeiter der Stadt Y., schilderte. Dabei wird nicht verkannt, dass die Angeklagten O. und G. J., auch nicht behauptet haben, dass sich die als Antragsteller angegeben Personen dort aufgehalten hätten, allerdings blieben ihre Angaben zu den angeblichen Aufenthaltsorten vage und waren bewusst so gehalten, dass sie nicht überprüfbar waren. Auch konkrete Angaben zu den Personen der Antragsteller und deren angeblichen Arbeitstätigkeiten konnten trotz nach ihrer Darstellung langjährigen Kontakten – ebenso wie zu deren angeblichen Aufenthaltsorten in Deutschland – in keinem Fall benannt werden. Gegen die von den Angeklagten G. und O. J. dargestellten regelmäßigen Treffen ihrerseits mit den in den Anträgen benannten Zeugen am Kiosk WL.-straße in Y. oder am Markt in GJ. spricht, dass obwohl die Einreichung gefälschter Meldebestätigungen nicht zur Wiederaufnahme führten, die Zeugen nicht erneut angemeldet wurden, was nahe gelegen hätte. Dies haben die Angeklagten O. und G. J. nicht plausibel zu erklären vermocht. Auch die auf den Smartphones und dem Laptop der Angeklagten aufgefundenen Lichtbilder der Daten der als Antragsteller auftretenden Zeugen, wozu die Zeugen KHK UX., UK., ZI QE. und ZAR FU. bekundeten, erscheinen vielmehr vor dem Hintergrund nachvollziehbar, dass die Zeugen nach X. zurückkehrten und eine Kontaktaufnahme sich nicht einfach gestaltet hätte. Hierdurch wird zudem die Feststellung getragen, dass die Angeklagten auf die personenbezogener Daten der Zeugen auch nach derer Rückkehr weiter Zugriff hatten, wie auch die Zeugen KHK UX., UK., Zi QE. und ZAR FU. übereinstimmend bekundeten. Schließlich spricht gegen einen dauerhaften Aufenthalt der jeweiligen Antragsteller, dass in einer Vielzahl von Fällen lediglich die Antragstellerinnen mit ihren Kindern ohne ihren jeweiligen Ehepartner/Lebensgefährten angemeldet wurden, was an sich zwar nicht ungewöhnlich sein mag, angesichts der Häufigkeit jedoch auffällig ist. Dass die Angeklagten mit den X.en Staatsangehörigen die in den Kindergeldanträgen angegebenen Konten bei dem jeweiligen Kreditinstitut zusammen eröffnen ließen, schließt die Kammer aus ihrer langjährigen Erfahrung als Wirtschaftsstrafkammer, aus der ihr bekannt ist, dass die Eröffnung eines Kontos nur in Anwesenheit des zukünftigen Kontoinhabers unter Vorlage des Originalausweises möglich ist und stimmt mit den Einlassungen sämtlicher Angeklagter überein. Abweichend von den Einlassungen der Angeklagten O. J. und G. J., die behaupteten, dass sie die zu den mit den X.en Staatsangehörigen eröffneten Konten gehörenden EC-Karten nur selten erhalten und nur auf deren Wunsch Abhebungen gegen Erhalt eines Geldbetrages in Höhe von 20,00 EUR vorgenommen hätten, geht die Kammer– wie festgestellt – sicher davon aus, dass die Angeklagten im Besitz dieser Bankkarte verblieben und über diese allein verfügten. Hierfür spricht bereits der Umstand, dass es vorkam, dass im Minutentakt von verschiedenen Konten hintereinander Kindergeld an demselben Bankautomaten in Y. abgehoben worden ist, wie die Zeugen KHK UX. und KHK UK. berichteten, und was die Auswertung der im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Geldautomatenjournale und „Barabhebungen QK. - Barabhebungen QK..xls“ belegt. So wurden beispielshaft von dem auf den Namen der Zeugin PP. BQ. eröffneten Konto am 23.10.2019 zwischen 16:13 Uhr und 16:14 Uhr und anschließend um 16:15 Uhr von dem auf den Namen des Zeugen CW. J. eröffneten Konto um 16:15 Uhr sowie um 16:15 Uhr von dem auf den Namen der Zeugin XC. J. eröffneten Konto Abhebungen vorgenommen. Dies wiederlegt zugleich die Angaben der Angeklagten, dass sie die Karten nur selten ausgehändigt bekommen hätten, weil es unwahrscheinlich ist, dass sie gleichzeitig mehrere der als Antragsteller auftretenden Zeugen bei der Abhebung des Kindergeldes unterstützen mussten. Die Angeklagten gaben zudem – wie dies aus den eingeführten Bankunterlagen folgt – auch ihre Handynummern und Wohnanschriften und nicht die der Antragsteller an, wie auch die Zeugin KOK’in AR. bekundete, welche die Auswertung der Kontounterlagen in Bezug auf diese Angaben vornahm. Insoweit haben die Angeklagten O. J. und G. J. sich zwar dahingehend eingelassen, dass dies nur aus dem Grund erfolgt sei, um als Kontaktpersonen zu agieren, was die Kammer aufgrund der eigenen Angaben der Angeklagten G. und O. J. zu ihren nur mangelhaft vorhandenen Deutschkenntnissen als widerlegt ansieht. Dass die gemeinsame Kontoeröffnung allein dem Zweck diente, den Anschein zu erwecken, dass die in den Kindergeldanträgen angegebenen Personen, das Kindergeld tatsächlich beziehen und um die „wahren Empfänger zu verschleiern“, wird auch dadurch bestätigt, dass in zwei verschiedenen Kindergeldanträgen auf die Namen der Zeuginnen CE. EH. und MP. VY. dieselbe Kontoverbindung angegeben worden ist, ohne dass der Angeklagte O. J. eine Beziehung dieser beiden Antragstellerinnen zueinander erklären konnte. Überdies fügt sich hierzu ein, dass im Kindergeldantrag auf den Namen der Zeugin KC. JQ. die Kontoverbindung der Lebensgefährtin des Angeklagten G. J., der Zeugin BU. J., angegeben wurde, für deren Konto eine Verfügungsbefugnis für den Angeklagten G. J. eingetragen ist – wie sich aus der eingeführten BaFin-Auskunft in Bezug auf die Zeugin BU. J. ergibt –, und nicht etwa die der vermeintlichen Kindergeldempfängerin verwandt wurde. Gleiches war bei der Antragstellung der Zeugin YT. ED., wie sich aus den diesbezüglichen, in die Hauptverhandlung eingeführten Antragsunterlagen und der zur Auswertung des Kontos der L. J. eingeführten Unterlagen ergibt, festzustellen. Auch hier war das Konto der Angeklagten L. J. bei der Sparkasse CD. und nicht jenes der angeblichen Kindergeldempfängerin, der Zeugin ED., eingetragen worden. Dies belegt und lässt den sicheren Schluss zu, dass nicht die als Antragsteller bezeichneten Personen Zugriff auf die Konten hatten und das Kindergeld bezogen haben, sondern vielmehr die Angeklagten selbst, wobei sie hierfür nur die Namen der Zeugen nutzten, wozu die Einlassungen der Angeklagten B. und L. J. in Einklang stehen, die den Bezug des Kindergeldes über die Konten auf Namen Dritter eingeräumt haben. Die in diesem Punkt gemachten Angaben der Angeklagten G. und O. J. sind des Weiteren insofern nicht nachvollziehbar, weil kein Grund ersichtlich ist, aus dem die Zeugen die Bankkarten überhaupt noch einmal für Abhebungen, die sie jederzeit selbst hätten vornehmen können, den Angeklagten G. und O. J. hätten überlassen sollen, um überdies für diesen Dienst 20,00 EUR zu bezahlen. Die Kammer ist aufgrund der zuvor dargestellten Umstände überzeugt, dass den X.en Staatsangehörigen bei der Beantragung des Kindergeldes zwar eine notwendige, gleichwohl aber in der Gesamtschau nur untergeordnete Rolle zukam, die mit der Zahlung eines einmaligen Geldbetrages abgegolten war. Dass die Zeugen einen Betrag – wenn auch dessen Höhe nicht festgestellt werden konnte – erhielten, beruht auf der Aussage der Zeugin KHK’in KX., die bekundete, dass die Informantin geschildert habe, dass die X.en Staatsangehörigen einen einmaligen Geldbetrag erhalten hätten, und an deren Richtigkeit der Angaben aus den oben genannten Gründen keine Zweifel bestehen. Hierzu steht der Umstand in Einklang, dass der Verdienst und die Lebenshaltungskosten in X. niedriger als in Deutschland sind, so dass bereits der Erhalt eines einmaligen Geldbetrages geeignet erscheint, dass sich die Zeugen auf die Vorgehensweise einließen. Dabei wäre es lebensfremd, dass die Zeugen einen Weg von über 2.000 km auf sich genommen hätten, um entgeltlos und uneigennützig ihre Namen und Geburtsdaten und die ihrer Kinder zu überlassen. Die Feststellungen zu dem „Fälschungsvorgang“ beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten sowie den die Einlassungen insofern bestätigenden und ergänzenden Aussagen der Zeugen KHK UX. und ZI QE., die hierzu ausführten, dass die Fälschungsmerkmale in Form von verschiedenen Weißabstufungen sichtbar geworden seien und anschließend, indem die Helligkeit und der Kontrast des Bildes verändert worden seien, rechteckige Schattenmuster wahrgenommen hätten werden können. Hierzu steht in Einklang, dass in der Wohnung des O. J. im Rahmen der Durchsuchung passende in Streifen geschnittene Papierabschnitte zu finden gewesen seien, was der Zeuge KHK UX. beschrieb. Zudem fügt sich ein, dass der Zeuge KHK KD. aussagte, dass im Rahmen dieser Wohnungsdurchsuchungein aufgefundener Multifunktionsdrucker Hewlett Packard (Ass.-Nr. 1/1/1), der als Scanner eingesetzt werden könne, und darüber hinaus ein Laptop und diverse Papierabschnitte auf einen Ort hingedeutet hätten, an dem Fälschungen vorgenommen würden. Dass auf dem in der Wohnung des O. J. sichergestellten und von dem Zeugen KHK UX. im Anschluss ausgewerteten Laptop NP-RV5 15-AFZFR diverse Dateien vorhanden waren, die in den Metadaten den Gerätetyp „Scanner“ mit der Gerätesignatur 607AE1E8 aufwiesen – wie der Zeuge KHK UX. bekundete – und auf dem Smartphone des Angeklagten G. J. im Rahmen der Auswertung – wie vom Zeugen ZI QE. geschildert – entsprechende Fälschungmerkmale wahrgenommen hätten werden konnten, fügt sich dazu ein. b. Die Feststellungen betreffend Ort, (Einreichungs-)Zeit und Inhalt der Antragstellungen, (An)Meldebestätigungen, -bescheinigungen, Schulbescheinigungen und Mietverträgen zum Bezug des Kindergeldes bzw. mit dem Ziel, dass eingestellte Kindergeldzahlungen wieder aufgenommen werden, beruhen auf den diesbezüglich geständigen Einlassungen der Angeklagten, welche durch die im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten auf die unter B. I. bezeichneten Antragsteller lautenden Antragsformulare, Meldebestätigungen, Haushaltsbescheinigungen, Schulbescheinigungen derer Kinder und Mietverträge bestätigt werden. Dass die Einlassungen der Angeklagten keine Einzelheiten mehr zu den Antragstellungen und Einreichungen weiterer Unterlagen wiedergeben konnten, ist aufgrund des Zeitablaufs und der Vielzahl der eingereichten Dokumente nachvollziehbar. Die Feststellungen zu den in den Anträgen angegebenen Kontoverbindungen und deren Inhalt beruhen auf den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten BaFin- Ergebnissen und Kontoeröffnungsunterlagen. Dass die Familienkasse, soweit dies unter B. I. festgestellt wurde, weitere Unterlagen für die Prüfung der Berechtigung des Kindergeldesbezugs anforderte, beruht auf den hierzu eingeführten Schreiben der Familienkasse. Zu den von den Angeklagten manipulierten Meldebestätigungen, die allesamt als Aussteller die Kreisstadt Y. auswiesen, haben die Zeugen ER., Mitarbeiter der Stadt Y., KHK UK. sowie ZI QE. – wie festgestellt – bekundet, was die diesbezüglich geständigen Einlassungen der Angeklagten stützt. Insbesondere der Zeuge ER. hat geschildert, dass die Fälschungen anhand von wiederkehrenden Merkmalen festzustellen gewesen seien. Als solche Fälschungsmerkmale beschrieb er, dass eine Überprüfung der Wohnverhältnisse im System ergeben habe, dass die Meldebestätigungen Anmeldedaten nach Abmeldungen aufwiesen, oder Meldebestätigungen nicht im System aufzufinden gewesen seien. Zudem seien vermehrt zwei Mitarbeiterinnen als Unterschreibende genannt gewesen. Trotz Namensänderung der Mitarbeiter seien alte Namen abgedruckt gewesen. Bei vielen Meldebestätigungen seien das Siegel und die Unterschrift der Mitarbeiterin BF. YX. an exakt derselben Stelle gewesen. Zudem sei die Bezeichnung des/der Bürgermeister/in teilweise unzutreffend gewesen; nach dem 26.06.2017 hätte es statt Bürgermeisterin Bürgermeister heißen müssen. Es seien Rechtschreibfehler festzustellen gewesen wie „einziege Wohnung“, Straßennamen seien nicht richtig geschrieben gewesen „IP. (richtig WL.-straße)“ und das Datum hätte teilweise eine andere Schriftgröße gehabt. Hierzu korrespondieren die im Wege des Selbstleseverfahrens in der Hauptverhandlung eingeführten Meldebestätigungen, welche – soweit die Kammer dies festgestellt hat – eines oder mehrere der beschriebenen Fälschungsmerkmale aufwiesen. Dies wird zudem durch den eingeführten E-Mail Verkehr zwischen den ermittelnden Polizeibeamten, den Mitarbeitern der Familienkasse und den Mitarbeitern der Kreisstadt Y. und durch die eingeführten Meldeportalabfragen (ADI und Meldeportal Behörden VG.), aus denen sich ergab, dass die Zeugen zum Zeitpunkt der Einreichung der Meldeunterlagen nach unbekannt abgemeldet waren, gestützt. Dass die durch den Angeklagten O. J. eingereichte Haushaltsbescheinigung vom 28.01.2017 im Rahmen der Antragstellung zum Bezug von Kindergeld auf den Namen des Zeugen MN. J. nicht von der Stadt Y. ausgestellt, sondern von der Angeklagten L. J. verändert worden ist, beruht auf dem glaubhaften Geständnis der Angeklagten L. J., welches durch den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Schriftverkehr zwischen der Stadt Y. und der Bundesagentur der Arbeit vom 17.02.2017 sowie durch die Bekundungen des Zeugen KOK IZ. bestätigt wird. Er bekundete, er habe von der Stadt Y. diese eingereichte Haushaltsbescheinigung zur Untersuchung mit dem Hinweis erhalten, dass von einer Fälschung ausgegangen werde . Er beschrieb, dass die von ihm durchgeführte Untersuchung mit Schwarzlicht Veränderungen der ursprünglich für die Angeklagte L. J. ausgestellten Haushaltsbescheinigung offenbart habe. Anhand der sichtbar gewordenen Steueridentifikationsnummer und Kindergeldnummer sowie des gleichen Schriftbildes der entfernten und überschriebenen Angaben, konnte die Kammer durch in Augenscheinnahme des unter Schwarzlicht abgelichteten Dokuments mit dem Zeugen in der Hauptverhandlung die Manipulationen an der ursprünglich auf die Angeklagte L. J. ausgestellte Haushaltsbescheinigung selbst wahrnehmen und anhand der Verlesung der Nummern zuordnen. So war es der Kammer möglich den Rückschluss zu ziehen, dass die Angeklagte L. J. ihre Haushaltsbescheinigung zur Verfügung gestellt und die Daten des MN. J. eingetragen hatte. Die Feststellungen zu den manipulierten Schulbescheinigungen basieren auf den diesbezüglichen Geständnissen der Angeklagten sowie auf den Aussagen der Zeugin QH., Schulsekretärin der Städt. Gem. Grundschule am PC. in Y., und der Zeugin DS., Schulsekretärin an der Gem. Grundschule am LE. in Y., welche jeweils die von ihnen erkannten Fälschungsmerkmale – unterschreibende Schulsekretärin war keine Mitarbeiterin mehr, Schriftbild und Formatierung, keine Differenzierung nach Schüler und Schülerin, nicht vorhandene 5. Schulklasse – der ihnen zur Prüfung zugeleiteten Schulbescheinigungen schilderten und jeweils bekundeten, dass die von ihnen durchgeführte Überprüfungen verschiedener Namen angeblicher Schüler ergeben habe, dass keiner der Kinder, die in den Schulbescheinigungen als Schüler ausgewiesen worden seien, Schüler der Grundschulen am PC. oder am LE. gewesen seien. Unter den zu überprüfenden Namen für die Schule am PC. befanden sich – wie die Zeuginnen jeweils bekundeten – die Namen der Kinder der Zeugin CE. EH. und der Zeugin FE.-AA.; unter den zu überprüfenden Namen für die Schule am LE. befanden sich die Namen der Kinder der Zeuginnen PS. OJ., LN. UL. und CB.-HK. VA.. Hierzu stehen auch der eingeführte E-Mail Verkehr zwischen den Schulen und den ermittelnden Polizeibeamten und Mitarbeitern der Familienkasse und die korrespondierenden Schulbescheinigungen in Einklang. Dass die Mitarbeiter der Familienkasse wie festgestellt die Fälschungen erkannten, folgt aus denen von ihnen eingeholten Auskünften – unter B. I. als interne Prüfung bezeichnet – zum Meldestatus über eine ADI-Recherche oder über das Meldeportal Behörden VG., welche ergaben, dass die Kindergeldempfänger nach unbekannt verzogen waren, und die im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt worden sind, sowie dem eingeführten E-Mail Verkehr und Gesprächsnotizen zwischen den Mitarbeitern der Familienkasse und den Mitarbeitern der Kreisstadt Y. bzw. den Mitarbeitern der Schulen. Diese eingeführten Ergebnisse der ADI-Recherche und der Anfragen über das Meldeportal Behörden belegen zugleich auch bei allen Taten die unter B. I. festgestellten Zeitpunkte, zu denen die Kindergeldempfänger nach unbekannt abgemeldet waren und zu denen die Mitarbeiter der Familienkasse von diesen Abmeldungen erfuhren. Die unter B. I. getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Zeiträume und Höhe der Festsetzung des Kindergeldes, der Einstellungen der Zahlungen und der Wiederaufnahme der Zahlungen folgen aus den hierzu in Bezug auf den jeweiligen Antragsteller im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Kindergeldverfügungen und Kassenanordnungen sowie der eingeführten Bescheide der Familienkasse. Dass die Kindergeldanträge abgelehnt oder die Festsetzungen aufgehoben wurden, beruht, soweit dies festgestellt wurde, auf den dazugehörigen – ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten – Bescheiden sowie auf den Kindergeldverfügungen und Kassenanordnungen der Familienkasse. Dass die Familienkasse die Zahlungen in den Fällen 73 und 74 der Anklage vom 18.05.2021 in Bezug auf die Zeugin BQ. aus ermittlungstaktischen Gründen auf Anweisung der Staatsanwaltschaft in Kenntnis aller Beteiligten, insbesondere den zuständigen Entscheidern bei der Familienkasse, wieder aufnahm, beruht auf den entsprechenden Bekundungen des Zeugen KHK UK.. Dass das Kindergeld innerhalb der festgestellten Zeiträume in den festgestellten Höhen ausgezahlt wurde, beruht auf den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Zahlungsübersichten, die anhand der Kindergeldnummern und den Namen zugeordnet werden können. Hierzu fügen sich die eingeführten Kontounterlagen der Zeugen, jedenfalls aber die Auswertung der in den Kindergeldanträgen angegeben Konten ein, welche im Wege des Selbstleseverfahrens als „Aktenvermerk Kontoverdichtungen“ eingeführt wurden. Aus letzteren folgt, dass weitere Verfügungen des täglichen Lebens nicht stattfanden, vielmehr nach Eingang des Kindergeldes diese bar verfügt wurden. c. Die Gesamtwürdigung der bereits oben dargestellten Beweisergebnisse und die noch nachfolgenden Umstände führen nach Überzeugung der Kammer zu dem Schluss, dass die Angeklagten die Taten wie festgestellt begangen haben. Im Einzelnen: aa. Angeklagter G. J. Die Überzeugung, dass der Angeklagte G. J. die ihm zu Last gelegten Taten betreffend die als Antragsteller angegebenen Zeugen YG. ZB., AH. VA., TC. ZB., LH. OT., PS. OJ., KC. JQ., ZU. RB., UN. VA. und AN. VA. – wie unter B. I. festgestellt – begangen hat, hat die Kammer aus der Einlassung des Angeklagten G. J., soweit dieser gefolgt werden konnte, und aus einer Gesamtschau der eingeführten Beweismitteln und den aus diesen Indizien gefolgerten Rückschlüssen gewonnen. In seiner Einlassung gab er an, „Unterlagen erstellt zu haben“, wobei er insbesondere die Namen der Zeuginnen ZU. RB., PS. OJ. und UN. VA. als Antragstellerinnen benannte. Soweit er sich dahingehend eingelassen hat, dass die Antragsteller in der Bundesrepublik Deutschland gelebt und gearbeitet hätten, ist die Kammer aus oben dargestellten Erwägungen nicht überzeugt. aaa. ZB., YG. (Fall 1 der Anklage vom 18.05.2021) Dass der Angeklagte G. J. den Antrag mit dem Zeugen YG. ZB. gestellt hat, wird neben seinem Geständnis und der oben bereits dargestellten Beweisergebnisse – insbesondere durch korrespondierende Urkunden – in der Zusammenschau durch folgende weitere Umstände bestätigt und ergänzt: So ist im Kindergeldantrag und in den Kontoeröffnungsunterlagen der KV. vom 06.02.2013 des im Antrag eingetragenen Kontos die Z.-straße 189, R. als Anschrift und in den Kontoeröffnungsunterlagen darüber hinaus die Telefonnummer Tel01 eingetragen worden. Dabei handelt es sich nach Angaben des Angeklagten G. J. um seine seinerzeit bestehende Wohnanschrift sowie um seine Telefonnummer. Dass es sich um den vom Angeklagten G. J. genutzten Telefonanschluss handelte, wird durch die Angaben der Quelle gestützt, welche die Nummer als die des „A.“ benannte, was die Zeugin KHK’in KX. auf Vorhalt der Telefonnummer bestätigte. Hierzu fügt sich ein, dass der Zeuge KHK DT. bekundete, dass sich aus dem polizeilichen Auskunftssystem ergeben habe, dass der Angeklagte G. J. diese Rufnummer gegenüber der Polizei als telefonische Erreichbarkeit angegeben habe. Die Telefonnummer ist darüber hinaus bei weiteren Kontoeröffnungen der Zeugen TC. ZB., des AH. VA. und der ZU. RB. angegeben worden, deren Kindergeldanträge allesamt dem Angeklagten G. J. zuzurechnen sind, wie an späterer Stelle darzustellen sein wird. Die Angaben des Angeklagten G. J., dass es sich um seine Wohnanschrift handelte, wird durch die eingeführten Angaben der Quelle über die Zeugin KHK’in KX. als auch die Aussagen Zeugen KHK UX. und KHH UK. bestätigt, die entsprechend bekundeten. Darüber hinaus ist das im Antrag angegebene Konto ausschließlich für den Bezug des Kindergeldes genutzt worden, wie die eingeführte Auswertung der Kontounterlagen „Aktenvermerk Kontoverdichtungen“ ergeben hat. Dies lässt unter Berücksichtigung der übrigen Beweisergebnisse den Schluss zu, dass der Angeklagte G. J. über das im Antrag angegebene Konto die alleinige Verfügungsgewalt ausübte und das Kindergeld selbst vereinnahmte. bbb. VA., AH. (Fälle 13-16 der Anklage vom 18.05.2021) Auch in Bezug auf die Antragstellung unter dem Namen AH. VA. ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte G. J. die Taten wie unter B. I. festgestellt begangen hat. Neben seiner Einlassung, soweit dieser gefolgt wird, und den oben benannten Umständen fügt sich ein: Auf dem im Rahmen der Durchsuchung vom 02.12.2020 sichergestellten Mobiltelefon der Marke Samsung, Modell SM-G960F (Galaxy S9) und auf der micro SD-Karte mit der Seriennummer 1415PX5124P des Angeklagten G. J. sind Lichtbilder von personenbezogenen Daten in Bezug auf den Zeugen AH. VA. und die Antragstellungen aufgefunden worden. Zu dem Auffindeort der micro SD-Karte in dem Portemonnaie des Angeklagten G. J., das er bei seiner Festnahme bei sich trug, hat der Zeuge UX. bekundet. Den Auffindeort des oben genannten Smartphones, das der Angeklagte bei seiner Festnahme ebenfalls bei sich führte, hat der Zeuge EKHK RN. beschrieben. Der Zeuge UX. hat die Auswertung der micro SD-Karte, der Zeuge ZI QE. die des Smartphones SM-G960F geschildert, im Rahmen derer zahlreiche Fotos und handschriftliche Unterlagen, die in Zusammenhang mit der Beantragung des Kindergeldes zu bringen waren, aufgefunden, extrahiert und abgelegt worden seien. Dabei wurden der im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführte Extraktionsbericht und der Datensicherungsbericht vom 13.01.2021 (Bl. 1 ff. BMH 6) betreffend die micro SD Karte erstellt, welche auch allgemeine Angaben zur Datenerlangung, -speicherung und –auswertung enthalten. Auch die Nutzung des Smartphones kann dem Angeklagten zugeordnet werden, zum einem weil der Angeklagte selbst einräumte, dass sich Unterlagen verschiedener Kindergeldantragsteller auf denen von ihm genutzten Speichermedien, seinem Smartphone und der micro SD Karte, befinden. Zum anderen weil der Zeuge ZI QE. bekundete, dass sich neben Lichtbildern von Dokumenten der dem Angeklagten G. J. zuzuordnenden Kindergeldfällen, Lichtbilder von dem Angeklagtem selbst auf dem Mobiltelefon befunden hätten. Diese auf dem Smartphone und auf der micro SD Karte gefundenen Daten und im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Unterlagen sowie in Augenschein genommen Dateien deuten darauf hin, dass es sich – wie der Sicherstellungsort vermuten lässt – um das Mobiltelefon des Angeklagten handelt, welches auch von diesem genutzt wurde. Insbesondere waren auf dem Mobiltelefon keine Daten zu finden, welche darauf schließen lassen, dass das Smartphone und die micro SD Karte von einer anderen Person als dem Angeklagten G. J. genutzt worden wäre. Die Einreichung und Erstellung der bei der Familienkasse eingereichten Meldebestätigungen vom 04.05.2018 und 10.04.2018 durch den Angeklagten G. J. wird dadurch belegt, dass Lichtbilder dieser Dokumente – welche auch im Wege des Selbstleseverfahrens eingefügt worden sind – auf seinem Smartphone SM-G960F und zugleich auf der Micro-SD-Karte abgespeichert waren. Für die Zuordnung hat die Kammer diese in Augenschein genommen und die Dateibezeichnung „HN.“ zu dem extrahierten Lichtbild der Meldebestätigung vom 04.05.2018 verlesen. Der Zeuge KHK UX. berichtete, dass er den Begriff „HN.“ von einer Dolmetscherin habe übersetzen lassen und dass dies „meins“ bedeutet. Des Weiteren ist im Kindergeldantrag aus dem Jahr 2013, welcher im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt worden ist, die auf den Namen des Zeugen AH. VA. eröffnete Kontoverbindung der LY. KV. mit der IBAN N58 angegeben worden, wobei sich den hierzu eingeführten Kontoeröffnungsunterlagen vom 15.11.2013 entnehmen lässt, dass die dem Angeklagten G. J. zuzuordnende Telefonnummer Tel01 und die Anschrift Z.-straße 189 benannt wurde, was auf seine Verfügungsbefugnis schließen lässt. Dass der Angeklagte auch über das im Kindergeldantrag vom 20.08.2014 eingetragene Konto der LY. KV. mit der IBAN DE N06 Verfügungsgewalt hatte, folgt sowohl aus der Tatsache, dass auch dort bei der Eröffnung die Telefonnummer des Angeklagten sowie die Anschrift Z.-straße angegeben wurde, sowie aus dem Umstand, dass er unter seinem Namen am 01.09.2014 einen Betrag in Höhe von 20,00 EUR und am 22.10.2018 einen Betrag in Höhe von 10,00 EUR unter dem Verwendungszweck „geshenkt“ von dem Konto der UN. VA. mit der IBAN N59 überwies, über welches er auch aufgrund der für ihn eingetragenen Bevollmächtigung – wie sich aus der eingeführten BaFin Auskunft zu der Zeugin UN. VA. ergibt – die Verfügungsgewalt hatte. Dies konnte dem eingeführten Auszug vom 29.12.2018 des Konto mit der IBAN DE N06 und der Kontoauswertung hierzu, welche im Wege des Selbstleseverfahrens als „Aktenvermerk-Kontoverdichtungen“ eingeführt wurde, entnommen werden. Aus diesen ergibt sich auch der Zweck der Überweisungen, der aufgrund des Negativsaldo darin bestand, das Konto zu decken, wofür er wiederum Kenntnis über den Kontostand haben musste. Aufgrund der getroffenen Schlussfolgerung über die Verfügungsbefugnis des Angeklagten kann wiederum in Zusammenschau mit den oben dargestellten Beweisergebnissen der Rückschluss gezogen werden, dass er das Kindergeld wie von Anfang beabsichtigt für sich vereinnahmte bzw. dies wollte. ccc. ZB., TC. (Fälle 17 und 18 der Anklage vom 18.05.2021) Dass der Angeklagte G. J. den Antrag gestellt und die Meldebestätigung eingereicht hat, ergibt sich neben den oben dargestellten Umständen aus folgendem: Auf dem sichergestellten Smartphone Samsung SM-G960F und auf der micro SD-Karte sind Lichtbilder von Dokumenten in Bezug auf die Zeugin ZB. aufgefunden worden, die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen worden sind. So sind insbesondere neben den in Augenschein genommenen Lichtbildern von Kontoauszügen und weiteren Kontounterlagen der KV. des im Antrag angegeben Kontos betreffend die Zeugin ZB., Lichtbilder von zwei Zetteln (Bl. 116 (31.jpg), 120 (304.jpg) BMH 9), auf denen auch die Daten des Kindergeldantrages der Zeugin TC. ZB. wie die Kindergeldnummer, ihr Geburtsdatum und die im Antrag angegebene Anschrift handschriftlich notiert waren, im Rahmen der Auswertung durch die Zeugen KHK UX. und ZI QE. – die zur Auswertung bekundeten – extrahiert worden. Darüber hinaus konnte das in Augenschein genommene Lichtbild der Meldebestätigung vom 22.10.2014 als Datei der micro SD Karte – wie sich aus dem eingeführten Extraktionsbericht ergibt – gesichert werden, was sich schlüssig einfügt. Zudem war auf dem Smartphone SM-G960F ein in Augenschein genommenes Lichtbild der Bankkarte (377.jpg BMH 9) abgespeichert, deren Kontoverbindung mit der im Antrag angegebenen übereinstimmt. Im Rahmen dieser Kontoeröffnung, wurde wie sich auch der im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Kontoeröffnungsunterlagen der KV. vom 23.10.2014 ergibt, die vom Angeklagten G. J. zu diesem Zeitpunkt genutzte Telefonnummer Tel02 und die Anschrift Z.-straße 189 benannt. Dies lässt in der Gesamtschau unter Würdigung aller Umstände sicher auf seine Verfügungsbefugnis über das Konto und des Bezugs des Kindergeldes durch den Angeklagten G. J. schließen. ddd. OT., LH. (Fälle 19-21, 23 der Anklage vom 18.05.2021) Dass der Angeklagte G. J. die Anträge und Meldebestätigungen, wie er gestanden hat und was mit den eingeführten Antrags- und Meldeunterlagen in Einklang steht, einreichte und insbesondere der wirkliche Bezieher des Kindergeldes war, ergibt sich neben den bereits dargestellten Beweisergebnissen aus Folgendem: Hierfür sprechen insbesondere die im Rahmen der Auswertung auf dem Smartphone Samsung SM-G960F und der micro SD Karte aufgefunden Lichtbilder von Dokumenten in Bezug auf die Zeugin LH. OT.. So befand sich neben weiteren Daten von Kindergeldantragstellern auch ihr Name, die für sie vergebene Kindergeldnummer, ihr Geburtsdatum sowie die im Antrag angegebene Anschrift auf einem handschriftlich verfassten Notizzettel (Bl. 116 pdf (31.jpg) BMH 9) sowie ihr Name, Geburtsdatum und die Kindergeldnummer auf einem Briefumschlag (Bl. 163 (313.jpg) pdf BMH 9), die aus den Dateien des Smartphone Samsung SM-G960F des Angeklagten G. J. extrahiert werden konnten und in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurden. Die weiteren auf dem Smartphone aufgefundenen Dateien, die in Augenschein genommen worden sind, bei denen es sich um Lichtbilder von eingereichten Meldebestätigungen adressiert an die Zeugin OT. vom 09.12.2014 , 18.10.2018 und vom 04.02.2019 zu den Kindergeldanträgen vom 12.12.2014 und 04.02.2019 handelt und deren Inhalt im Wege des Selbstleseverfahren eingeführt wurden, bestätigen das Geständnis des Angeklagten. Dass der Angeklagte G. J. über das für den Bezug des Kindergeldes angegebene Konto verfügen konnte, folgt neben den bereits oben dargestellten Gründen aus den in Augenschein genommenen auf dem Smartphone SM-G960F abgespeicherten Lichtbildern der Bankkarte zu der im Antrag angegebenen Kontoverbindung sowie aus der auf einem Briefumschlag (Bl. 119 (280.jpg) BMH 9) und Notizblock notierten Kontonummer des DH.s samt dazugehöriger PIN (Bl. 125 (345.jpg) BMH 9) sowie dem auf der micro SD Karte aufgefundenen Schreiben der KV. vom 10.12.2014 mit den erforderlichen Zugangsdaten (Bl. 127 pdf BMH 6). Der Umstand, der sich aus dem im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten „Aktenvermerk-Kontoverdichtungen“ in Bezug auf die Zeugin OT. ergibt, dass am 30.10.2017 zum Ausgleich des Kontos eine Überweisung in Höhe von 20,00 EUR von dem Konto der Zeugin UN. VA. erfolgte, über welches der Angeklagte G. J. Verfügungsgewalt besaß, bestärkt dies. Dies lässt wiederum den sicheren Rückschluss zu, dass er das Kindergeld für sich vereinnahmte. eee. OJ., PS. (Fälle 34-36 der Anklage vom 18.05.2021) Die Kammer stützt ihre Überzeugung von der Tatbegehung durch den Angeklagten G. J. auf dessen Teilgeständnis, das mit den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Antrags- und Meldeunterlagen und mit den auf seinem Smartphone Samsung SM-G960F und der micro SD Karte in Bezug auf die Zeugin OJ. in Augenschein genommenen aufgefundenen Dateien in Einklang steht. So fanden sich auf dem Smartphone SM-G960F und der micro SD Karte Lichtbilder eines Briefumschlage (Bl. 128 (392.jpg) BMH 9) und zweier handschriftlicher Listen (Bl. 25, 37 pdf BMH 6; Bl. 116 (31.jpg) BMH9), auf denen auch die Daten betreffend die Zeugin OJ. hinsichtlich Kindergeldnummer, Anschrift, Geburtsdatum und teils auch Kontonummer und Pin notiert waren. Auf der micro SD Karte waren zudem – die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen – Meldebestätigungen vom 09.02.2015 und 07.05.2018, wobei letztere unter „HN.“, abgespeichert waren, was „meins“ bedeutet. Zwar sind diese Meldebestätigungen nicht bei der Familienkasse eingereicht worden, ihr Auffinden bedeutet aber, dass der Angeklagte über die personenbezogenen Daten der Zeugin OJ. verfügte und lässt den sicheren Schluss zu, dass er die Antragstellung und weitere Abwicklung des Kindergeldbezugs übernahm. Dies insbesondere in der Gesamtschau mit dem Umstand, dass ein Lichtbild der bei der Familienkasse eingereichten Meldebestätigung vom 13.04.2018 – im Wege des Selbstleseverfahrens und durch in Augenscheinnahme eingeführt – als Datei von dem Smartphone des Angeklagten G. J. extrahiert werden konnte. Dass der Angeklagte die tatsächliche Verfügungsmacht über das im Antrag angegebene Konto mit der IBAN DE N12 ausübte, was zugleich sicher darauf hindeutet, dass er in Wahrheit das Kindergeld bezog, ergibt sich aus einer Gesamtschau folgender Indizien: Eine EC-Karte zu den in den Anträgen angegebenen Kontoverbindungen wurde bereits im Rahmen einer Durchsuchung im Jahr 2016 in den von dem Angeklagten G. J. genutzten Wohnräumlichkeiten aufgefunden, wie die Zeugin KHK’in LZ. bekundete. Die Auswertung der die Zeugin OJ. betreffenden Kontounterlagen, die im Wege des Selbstleseverfahrens als „Aktenvermerk-Kontoverdichtungen“ eingeführt worden sind, lässt vier Überweisungen von dem Konto der Zeugin UN. VA., deklariert als „geshenkt“, „Geschenkt“, „geschenkt“ und „geschenkt“ in Höhe von zwei mal 20,00 EUR und von zwei mal 10,00 EUR erkennen. Für das Konto der Zeugin VA. besaß der Angeklagte – wie bereits dargestellt – die Verfügungsbefugnis. Darüber hinaus fanden sich auf dem Smartphone SM-G960F und auf der micro SD Karte Lichtbilder von einem Ausschnitt eines Schreibens der KV. mit dem Telefon- und OnlinePIN des im Kindergeldantrag bezeichneten Kontos sowie handschriftliche Aufzeichnungen der Konto- und PIN-Nummer (Bl. 33, 39, 143 pdf BMH 6; Bl. 119 (280.jpg) BMH 9). fff. JQ., KC. (Fälle 39-41 der Anklage vom 18.05.2021) Die Antragstellung und die Einreichung der Meldebestätigungen sind dem Angeklagten zuzurechnen, was sich neben dem Geständnis, soweit diesem gefolgt werden kann, sowie neben den eingeführten Antrags- und Meldeunterlagen aus den weiteren im Folgenden dargestellten Umständen ergibt, aus deren Gesamtschau folgt, dass der Angeklagte der tatsächliche Bezieher des Kindergeldes war. Ein starkes Indiz dafür ist – wie bereits oben dargestellt – , dass bei der Erstantragstellung die Kontoverbindung – IBAN DE N14– der Lebensgefährtin des Angeklagten angegeben wurde und für dieses Konto auch eine Bevollmächtigung des Angeklagten eingetragen ist, was sich aus den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten BaFin Ergebnissen zu den eingeholten Kontoauskünften bezüglich der Zeugin BU. J. ergibt. Ein weiteres Indiz stellen die auf seinem Smartphone Samsung SM-G960F und der micro SD Karte - in Augenschein genommenen aufgefundenen Dateien dar. So fanden sich sowohl auf dem Smartphone SM-G960F als auch auf der micro SD Karte Lichtbilder handschriftlicher Listen in Form von losen Blättern und Umschlägen (Bl. 25, 97 pdf BMH 6; Bl. 116 pdf (31.jpg) BMH 9), auf denen auch die Daten betreffend die Zeugin KC. JQ. hinsichtlich Kindergeldnummer, Anschrift und Geburtsdatum notiert waren. Auf der micro SD Karte war zudem – die im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführte und in der Hauptverhandlung in Augenschein genommene – Meldebestätigung vom 12.03.2015, welche bei der Familienkasse eingereicht wurde, abgespeichert. Ihr Auffinden bedeutet, dass der Angeklagte über die personenbezogenen Daten der Zeugin JQ. verfügte und lässt den sicheren Rückschluss zu, dass er die Antragstellung und weitere Abwicklung des Kindergeldbezugs übernommen hatte. Darüber hinaus wurde auf dem Mobiltelefon Samsung SM-G960F des Angeklagten G. J. der im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführte und in der Hauptverhandlung in Augenschein genommene Aufhebungsbescheid vom 24.08.2018 der Familienkasse aufgefunden. Da keine Veränderungen der Antragsdaten, insbesondere der Kontoverbindungen vorgenommen worden sind, kann die zeitlich danach erfolgte Einreichung der Meldebestätigungen ebenfalls dem Angeklagten zugerechnet werden. ggg. RB., ZU. (Fälle 53 und 54 der Anklage vom 18.05.2021) Die Überzeugung der Kammer von der Tatbegehung durch den Angeklagten G. J. wird auf die auf seinem Smartphone Samsung SM-G960F und der micro SD Karte in Augenschein genommenen aufgefundenen Dateien gestützt: So fanden sich sowohl auf dem Smartphone als auch auf der micro SD Karte Lichtbilder loser Blätter und von Umschlägen (Bl. 25, 27 pdf BMH 6; Bl. 116 (31.jpg), 163 (313.jpg) pdf BMH 9), auf denen auch die Daten betreffend die Zeugin ZU. RB. hinsichtlich Kindergeldnummer, Anschrift und Geburtsdatum handschriftlich notiert waren. Auf der micro SD Karte und dem Mobiltelefon SM-G960F war zudem die – im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführte und in der Hauptverhandlung in Augenschein genommene – Meldebescheinigung vom 13.10.2015, welche bei der Familienkasse eingereicht wurde, abgespeichert. Ihr Auffinden bedeutet, dass der Angeklagte über die personenbezogenen Daten der Zeugin RB. verfügte und lässt den sicheren Rückschluss zu, dass er an der Antragstellung wie festgestellt beteiligt war und die weitere Abwicklung des Kindergeldbezugs übernahm. Dass der Angeklagte über das im Antrag angegebene auf den Namen der Zeugin RB. eröffnete Konto der LY. KV. mit der IBAN N16 verfügen konnte, folgt ebenfalls aus den auf der micro SD Karte und dem Mobiltelefon abgespeicherten und in Augenschein genommenen Lichtbildern von handschriftlichen Aufzeichnungen auf losen Blättern und Briefumschlägen (Bl. 29, 39 pdf BMH 6; Bl. 119, 125 (345.jpg, 280.jpg) BMH 9), auf denen auch die Kontonummer und –pin des im Antrag angegebenen Kontos notiert waren. Insbesondere befanden sich auf der micro SD Karte und dem Mobiltelefon jeweils Lichtbilder von der EC-Karte zu der im Antrag benannten Kontoverbindung und von einem Schreiben der KV. vom 15.08.2013 mit den erforderlichen Zugangsdaten. Im Übrigen ergibt sich aus einem anderen auf die Zeugin eröffneten Konto und den hierzu im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten BaFin Ergebnisse bezüglich der Zeugin und aus den Kontounterlagen der WG. eine Bevollmächtigung des Angeklagten G. J., was in der Gesamtwürdigung ein weiteres Indiz dafür ist, dass er über die auf den Namen der Zeugin RB. errichteten Konten jederzeit zugreifen konnte und das Kindergeld selbst bezog. hhh. VA., UN. (Fälle 75 und 76 der Anklage vom 18.05.2021) Dass der Angeklagte G. J. die in Bezug auf die Antragstellungen auf den Namen der Zeugin UN. VA. festgestellten Taten begangen hat, beruht neben seinem Teilgeständnis und den oben dargestellten Beweisergebnissen auf einer Gesamtwürdigung folgender Umstände: Auf dem Smartphone Samsung SM-G960F und der micro SD Karte des Angeklagten befanden sich Lichtbilder zweier handschriftlich verfasster Listen (Bl. 25 pdf, 37 pdf BMH 6; Bl. 116 (31.jpg), 120 (304.jpg) BMH 9), welche neben Daten weiterer Kindergeldantragsteller auch die Kindergeldnummer der Zeugin UN. VA., ihr Geburtsdatum und die im Antrag angegebene Anschrift enthielten. Darüber hinaus befand sich auf der micro SD Karte ein Lichtbild der EC-Karte der WG. zu dem im Antrag angegebenem Konto, auf welches das Kindergeld überwiesen wurde sowie zwei Lichtbilder von Meldebestätigungen vom 03.03.2016 und 04.05.2018, die an die Zeugin VA. adressiert waren. Daraus lässt sich schließen, dass er über die personenbezogenen Daten verfügte und diese in der Absicht behielt, sich den fortlaufenden Bezug des Kindergeldes zu sichern, indem er entsprechend auf die Schreiben der Familienkasse reagieren konnte. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Meldebestätigungen nicht die Ausstellungsdaten der bei der Familienkasse eingereichten Meldebestätigungen enthielten, denn jedenfalls wird durch ihr Vorhandensein auf den Speichermedien des Angeklagten G. J., die sich auf keinem digitalen Endgerät der anderen Angeklagten befanden – wie der Zeuge KHK UX. bekundete – belegt, dass er einzig über die Daten verfügte. Dies wird auch dadurch gestützt, dass für ihn eine Verfügungsberechtigung bei dem im Kindergeldantrag angegeben Konto der WG. mit der IBAN N18 – wie sich der dementsprechend im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten BaFin Ergebnisse in Bezug auf die Zeugin UN. VA. entnehmen lässt – eingetragen war und er von diesem Konto überdies Überweisungen auf die auf Namen der Zeuginnen LH. OT. und OJ. PS. ausgestellten Konten, welche ebenfalls dem Bezug des Kindergeldes dienten, wie sich aus den eingeführten Aktenvermerken „Kontoverdichtungen“ und „Kontoverdichtungen Ergänzung Fallakte 23“ ergibt, vornahm, damit diese nicht gesperrt wurden. Aus dieser Zusammenschau ergibt sich seine eindeutige Verfügungsbefugnis und dass er der tatsächliche Kindergeldbezieher war. iii. VA., AN. (Fälle 97-99 der Anklage vom 18.05.2021) Die Überzeugung, dass der Angeklagte G. J. die Taten wie unter B. I. festgestellt begangen hat, hat die Kammer neben dem Geständnis, soweit diesem gefolgt werden konnte, und den oben dargestellten Beweisergebnissen, auf folgende Umstände gestützt. Auf der micro SD Karte fanden sich unter anderem zwei handschriftlich verfasste Notizzettel auch mit den Daten der Zeugin AN. VA. (Bl. 25 pdf BMH 6; Bl. 116 (31.jpg), 120 (304.jpg) BMH 9), und zwar der Kindergeldnummer, der im Antrag angegebenen Anschrift sowie ihrem Geburtsdatum und auch teilweise der Kontonummer und der dazugehörigen Pinnummer. Weiter war ein Lichtbild der mit dem Antrag vom 06.07.2018 eingereichten Meldebestätigung vom 04.05.2018 unter dem Dateinamen „HN.“ auf der micro SD Karte abgespeichert. Dass der Angeklagte G. J. über das im Antrag angegebene Konto verfügen konnte, ergibt sich daraus, dass bei der Kontoeröffnung seine Mobilfunknummer angegeben worden ist und er am 01.09.2014 einen Betrag in Höhe von 20,00 EUR auf das Konto – wie sich aus der im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Kontoauswertung „Aktenvermerk-Kontoverdichtungen“ und dem Kontoauszug vom 29.12.2018 entnehmen lässt – zur Vermeidung der Sperrung überwies und eine weitere Überweisung in Höhe von 10,00 EUR von dem auf den Namen der Zeugin UN. VA. eröffneten Konto aus demselben Zweck am 22.10.2018 vornahm, über das er wie oben dargestellt verfügte. Hierzu fügt sich ein, dass auf der micro SD-Karte zwei Lichtbilder der handschriftlich notierten Zugangsdaten zu dem Konto (Bl. 33, 39 pdf BMH 6) sowie ein weiteres Lichtbild der Bankkarte zu dem Konto der LY. KV. mit der IBAN DE N06 (Bl. 73 pdf BMH 6), welche in Augenschein genommen worden sind, festgestellt wurden. Die Würdigung dieser Umstände erlauben den sicheren Schluss, dass der Angeklagte tatsächlich das Kindergeld bezog. bb. Angeklagter O. J. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Angeklagte O. J. die ihm zur Last gelegten Taten betreffend die als Antragsteller angegebenen Zeugen KP. JQ., DO. IX., LN. UL., XC. J., MN. J., MP. VY. und EH. CE. – wie unter B. I. festgestellt – begangen hat. Diese Überzeugung der Kammer beruht auf der Einlassung des Angeklagten O. J., soweit dieser gefolgt werden konnte, auf einer Gesamtschau der eingeführten Beweismitteln und Indizien. In seiner Einlassung gab er an, „Unterlagen“ auf die Namen der soeben genannten Zeugen „erstellt zu haben“. Dass er sich nicht konkret an die Anzahl und den Inhalt der Unterlagen erinnern konnte, steht der Glaubhaftigkeit der Einlassung aufgrund des Zeitablaufs und der Vielzahl der Unterlagen nicht entgegen. aaa. JQ., KP. (Fall 11 und 12 der Anklage vom 18.05.2021) Die Feststellungen zur Tatbegehung unter B. I. in Bezug auf die Antragstellungen auf den Namen der Zeugin JQ. durch den Angeklagten beruhen auf der teilgeständigen Einlassung des Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden konnte und welche durch die übrigen Beweismittel bestätigt wird. Zu der Einlassung fügt sich schlüssig ein, dass der Angeklagte seine zum damaligen Zeitpunkt genutzte Rufnummer Tel03 im Rahmen der – im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten – Kontoeröffnungsunterlagen der KV. vom 13.08.2013 in Bezug auf die Zeugin angab. Auch wenn es sich dabei nicht um die im Antrag angegebene Verbindung des Konto bei der Sparkasse CD. zu der IBAN N20 handelte, lässt dies insgesamt in Gesamtschau mit dem Umstand, dass die Kontoeröffnung bei der Sparkasse nur einen Tag später am 14.08.2014 beantragt wurde, auf seine tatsächliche Verfügungsbefugnis über das Konto schließen. Dass es sich um die von dem Angeklagten O. J. genutzte Telefonnummer handelt hat der Angeklagte in seiner Einlassung angegeben, die diesbezüglich vom Zeuge KHK UX. bestätigt wurde. Der Zeuge KHK UX. erklärte, dass eine Auswertung des im Rahmen der Durchsuchung der Wohnung des O. J. sichergestellten Laptops ergeben habe, dass die Telefonnummer in den Autofill-Einträgen hinterlegt gewesen sei. Dies steht in Einklang mit den von der Zeugin KHK’in KX. geschilderten Angaben der Quelle, welche die Telefonnummer als jene des HR. benannte. Hierfür spricht auch, dass dieselbe Rufnummer bei der Eröffnung des Kontos für die Zeugin CE. EH. hinterlegt wurde, deren Kindergeldanträge – wie an späterer Stelle noch ausgeführt wird – durch den Angeklagten O. J. ausgefüllt und eingereicht wurden. bbb. DO. IX. (Fälle 24-26 der Anklage vom 18.05.2021) Dass der Angeklagte O. J. den Antrag ausgefüllt und eingereicht sowie die Meldebestätigungen vom 14.03.2018 und 14.06.2018 erstellt und eingereicht hat, wird neben seinem Geständnis und den oben dargestellten Beweisergebnissen durch folgende Umstände gestützt: Zunächst fügt sich ein, dass auf dem vom Angeklagten O. J. genutzten Laptop Samsung NP-RV5 15-AFZFR ein Lichtbild der bei der Familienkasse eingereichten – im Wege des Selbstleseverfahrens und durch Inaugenscheinnahme eingeführten – Meldebestätigung vom 14.03.2018 gefunden wurde. Dass die Nutzung des Laptops Samsung NP-RV5 15-AFZFR, der bei der Durchsuchung der Wohnräumlichkeiten des Angeklagten O. J. – wie der Zeuge KHK KD. beschrieb – sichergestellt wurde, dem Angeklagten zuzuordnen ist, basiert auf der Aussage des Zeugen KHK UX., der die Auswertung der Festplatte vornahm und hierzu den Extraktionsbericht auf Grundlage der Datensicherung (Bericht vom 07.12.2020, Bl. 1 ff. BMH 3) erstellte. Er bekundete, dass für eine entsprechende Nutzung gesprochen habe, dass eine Vielzahl von Autofill-Einträgen dem Angeklagten O. J. aufgrund der eingetragenen Telefonnummer, dem Passwort, das dem Namen seiner damaligen Lebensgefährtin entsprochen habe, sowie dem Umstand, dass der Nutzer bei der Bestätigung von Kundendaten zu „QX." den Wert „VK." – Spitzname des Angeklagten – eingetragen habe, zugeordnet werden könne. Dem steht nicht entgegen, dass vereinzelt auch ein solcher Eintrag zu B. J. vorlag. Denn die festgestellte Nutzung durch O. J. überwog deutlich, und kann aufgrund weiterer Umstände in einer jeweiligen Zusammenschau angenommen werden. Insbesondere hat der Angeklagte eine entsprechende Nutzung des Laptops eingeräumt. Das Bild der Tatbegehung durch den Angeklagten O. J. wird zudem dadurch vervollständigt, dass sich aus den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten „Barabhebungen QK. - Barabhebungen QK..xls“ ergibt, dass am 17.09.2015 im nahen zeitlichen Zusammenhang zu einer Bargeldabhebung von dem auf den Namen der Zeugin IX. eröffneten Konto, auch von dem auf den Namen der Zeugin LN. UL. eröffneten Konto Geld abgehoben wurde. Über das Konto der Letzteren verfügte der Angeklagte O. J. ebenfalls, wie im Folgenden dargestellt wird. In Zusammenschau damit, dass das Konto der Zeugin IX. nur dem Bezug des Kindergeldes diente, wie sich aus den eingeführten Kontoauszügen aus den Jahren 2015-2018 zu dem im Antrag angegeben Konto ergibt, lässt dies den Schluss zu, dass er das Kindergeld für sich vereinnahmte. ccc. UL., LN. (Fälle 27-33 der Anklage vom 18.05.2021) Die Kammer stützt ihre Überzeugung von der Tatbegehung durch den Angeklagten O. J. auf dessen Teilgeständnis, den bereits dargestellten Beweisergebnissen und auf die hierzu in Einklang stehenden auf dem von ihm genutzten Laptop Samsung aufgefundenen – im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten und in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen– Lichtbilder, nämlich auf dem abgespeicherten Mietvertrag vom 01.05.2015 (OP.), das Einspruchsschreiben aus Juni 2017 sowie auf der Meldebestätigung vom 16.06.2017, wobei diese unter dem Dateiname „GO. 29.05.2017“ abgespeichert war und insoweit mit einer unter diesem Datum bei der Familienkasse eingereichten Meldebestätigung übereinstimmt. Dass der Angeklagte über das bei der KV. Konto mit der IBAN N63, auf welches das Kindergeld einging, Verfügungsgewalt besaß, was im Rahmen der Gesamtwürdigung sicher darauf schließen lässt, dass tatsächlich er das Kindergeld bezog, ergibt sich aus Erkenntnissen der eingeführten Konto-/Buchungsübersicht vom 19.03.2015-28.09.2018. Dieser lassen sich zwei Überweisungen am 19.03.2015 und 05.06.2015 mit dem Verwendungszweck „Geschenk“ des Angeklagten O. J. entnehmen, die dazu dienten, dass das Konto nicht gesperrt wird. Der Zweck der Überweisung beruht auf den Angaben des Angeklagten. ddd. J., XC. (Fälle 43-45 der Anklage der Anklage vom 18.05.2021) Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte O. J. auch diese Taten wie unter B. I. festgestellt begangen hat. Denn auf dem von dem Angeklagten O. J. genutzten Laptop Samsung befand sich ein Lichtbild der - im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten und in Augenschein genommenen – Meldebestätigung vom 08.03.2017, welche bei der Familienkasse eingereicht wurde, sowie eine weitere unter dem Dateinamen „HN.“ abgespeicherte Meldebestätigung vom 02.05.2018, die zwar nicht eingereicht wurde, ebenfalls aber beweist, dass der Angeklagte O. J. über die personenbezogenen Daten verfügte und den Bezug des Kindergeldes zu seinen Gunsten regelte. Darüber hinaus sprechen nicht nur die aufgefunden Dateien für seine Tatbegehung, sondern die gewonnene Überzeugung wird durch die eingeführten Kontounterlagen des Kreditinstituts zu dem Konto mit der IBAN N26 , insbesondere durch den Kontoauszug vom 22.01.2015-11.05.2015, und deren Auswertung – eingeführt als Aktenvermerk-Kontoverdichtungen – gestützt, aus denen sich ergibt, dass das Konto einzig dem Bezug des Kindergeldes diente und dass einzig der Angeklagte O. J. über das Konto verfügte, in dem er auch – wie er selbst angab – um vor Eingang des Kindergeldes die Schließung zu verhindern, einen Betrag in Höhe von 20,00 EUR unter Angabe des Verwendungszwecks „Geschenk“ am 19.03.2015 überwies. Aufgrund der gleichbleibenden Kontoverbindung in allen Anträgen, auch als in dem Antrag vom 04.12.2018 die Anschrift geändert wurde, spricht dies insgesamt für eine Tatbegehung durch den Angeklagten O. J., wenn auch nicht zu jedem Kindergeldantrag entsprechende Dokumente auf dem vom Angeklagten O. J. genutzten Laptop aufgefunden werden konnten. Insbesondere, weil entsprechende Daten auf digitalen Medien anderer Angeklagten nicht gefunden wurden, wozu die Zeuge KHK UK. und UX. entsprechend bekundeten. eee. J., MN. (Fälle 46-48 der Anklage vom 18.05.2021) Die Feststellung der Tatbegehung durch den Angeklagten O. J. in Bezug auf die Kindergeldbeantragung auf den Namen des Zeugen MN. J., kann neben dem Geständnis des Angeklagten und den bereits dargestellten Beweisergebnissen in Zusammenschau mit nachfolgenden Umständen gefolgert werden: Den eingeführten “Barabhebungen QK. - Barabhebungen QK..xls Bargeldabhebungen“ lässt sich entnehmen, dass Abhebungen von dem auf den Namen des Zeugen MN. J. eröffneten und im Antrag angegebenen Konto in zeitlich engen Zusammenhang – Minutentakt – mit Barabhebungen sowohl von dem auf den Namen der Zeugin LN. UL. (am 18.03.2015, 18.04.2015, 18.06.2016, 22.07.2016) als auch auf den Namen der Zeugin XC. J. (am 08.02.2016) eröffneten Konten fielen. Aus den oben genannten Gründen ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte O. J. das auf den Namen der Zeugin LN. UL. sowie auf den Namen der Zeugin XC. beantragte Kindergeld selbst bezog, so dass insoweit der Rückschluss gezogen werden kann, dass ein und dieselbe Person, welche die Abhebungen unmittelbar nach Eingang des Kindergeldes- wie aus dem „Aktenvermerk Kontoverdichtungen“ folgt – tätigte und im Besitz der EC-Karten war, nämlich der Angeklagte O. J.. Darüber hinaus fügt sich die Einlassung der Angeklagten L. J. ein, die in der Hauptverhandlung das zur Verfügungstellen ihrer Haushaltsbescheinigung als Fälschungsvorlage für den Angeklagten einräumte. Dem steht auch nicht entgegen, dass sie dies im Rahmen des Ermittlungsverfahren gegenüber dem Zeugen KOK IZ. noch bestritt, weil der Zeuge KOK IZ. glaubhaft schilderte, dass ihre Angaben im Ermittlungsverfahren nicht widerspruchsfrei gewesen seien und aufgrund objektiver Umstände wie einer Quittung zu der Haushaltsbescheinigung als nicht wahrheitsgemäß qualifiziert werden konnten, wobei sich die Kammer dieser Wertung anschließt. Des Weiteren wird die Überzeugung von der Tatbegehung darauf gestützt, dass auf dem vom Angeklagten O. J. genutzten Laptop Samsung ein abgespeicherter Dateiname „MN. 20.04.2017.jpg“, wie sich aus dem im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Extraktionsbericht zum Laptop ergibt, zu finden war. Ein Lichtbild existiert dazu nicht. Der Dateiname stimmt aber mit einer tatsächlich bei er Familienkassen eingereichten Meldebestätigung überein. Dass die Angeklagte L. J. ihre Anschrift WC.-straße 14, EN., zur Verfügung stellte beruht auf ihrer Angabe. Dass es sich um ihre damalige Meldeanschrift handelt, beruht auf ihrer Angabe und den Bekundungen der Zeugen KHK IW., KOK IZ., KOK’in UT. und ZAR FU.. fff. VY., MP. (Fälle 58-60 der Anklage vom 18.05.2020) Die Überzeugung von der Tatbegehung durch den Angeklagten O. J., hat die Kammer aufgrund der weiteren Beweisergebnisse, die sich zu einem schlüssigen Gesamtbild zu dem Teilgeständnis zusammenfügen, gewonnen. Zum einen sind in der im Rahmen der Dursuchung der Wohnung des Angeklagten O. J. sichergestellten Laptoptasche, zu deren Auffinden der Zeuge KHK KD. bekundete, Kontoauszüge der Zeugin MP. VY. aufgefunden worden. Des Weiteren fügt sich hierzu passend ein, dass auf dem vom Angeklagten genutzten Laptop Samsung, eine Geburtsbescheinigung der Tochter der Zeugin VY., welche in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen und in Teilen hinsichtlich des Namens verlesen wurde, zu finden war. In die Gesamtwürdigung ist darüber hinaus einzubeziehen, dass sowohl in dem hier zugrunde liegenden Antrag als auch in einem Antrag vom 24.04.2017 der Zeugin CE. EH., deren Tatbegehung dem Angeklagten O. J. - wie sogleich dargestellt werden wird – ebenfalls zuzuordnen ist, dieselbe Kontoverbindung verwandt worden ist, was sich aus dem eingeführten Antrag als auch den Kontoeröffnungsunterlagen betreffend die Zeugin VY. ergibt. Auch spricht der Umstand, dass er einen Antrag auf die Corona-Soforthilfe auf den Namen der MP. VY. – wie er angab – ohne Mitwirkung weiterer Angeklagter stellte, und es auch keine Anhaltspunkte für eine Tatbeteiligung weiterer Personen gibt, in Zusammenschau mit den bei ihm aufgefundenen Unterlagen dafür, dass der Angeklagte O. J. als einziger über ihre personenbezogenen Daten verfügte und das Kindergeld ohne Mitwirkung weiterer Angeklagter bezog und für sich vereinnahmte ggg. EH., CE. (Fälle 90-92 der Anklage vom 18.05.2021) Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte O. J. die Taten, wie unter B.I. in Bezug auf den Namen der Zeugin CE. EH. festgestellt, begangen hat. Dies beruht auf einer Gesamtwürdigung folgender erwiesener Tatsachen: Bereits im Jahr 2015 wurde der Angeklagte O. J. bei einer polizeilichen Kontrolle im Besitz einer EC-Karte zu dem auf den Namen der Zeugin CE. EH. errichteten Konto bei der Sparkasse CD., wie der Zeuge PHK WP. zwar aus Erinnerung nicht mehr schildern konnte, auf Vorhalt aus der Strafanzeige vom 23.06.2015 jedoch bestätigte. Auf jenes Konto ging das Kindergeld zunächst auf den hier nicht gegenständlichen Antrag vom 12.11.2015 ein, wie aus der zum Zwecke des Vorhalts verlesenen Kontonummer und aus der als „Aktenvermerk-Kontoverdichtungen“ und aus der als Aktenvermerk des KHK TS. eingeführten Auswertung des Kontos der CE. EH. folgt. Dass er seinerzeit Verfügungsbefugnis über diese Konto hatte, wird auch durch die Tatsache gestützt, dass die von ihm genutzte Rufnummer Tel03 im Rahmen der Kontoeröffnungsunterlagen der Sparkasse CD. zu der IBAN N64 angegeben wurde, wie aus den eingeführten Kontoeröffnungsunterlagen folgt. In dem Antrag vom 24.04.2017 ist die Kontoverbindung des auf den Namen der Zeugin MP. VY. eröffneten Konto – wie sich aus den eingeführten Antrags- und Kontoeröffnungsunterlagen ergibt – angegeben worden, deren Kindergeldbezug aus oben dargestellten Erwägungen ebenfalls dem Angeklagten O. J. zuzurechnen ist. Dies belegt, dass der Angeklagte O. J. tatsächlich über die Konten verfügte und das Kindergeld für sich vereinnahmen wollte. Seine Einlassung dahingehend, dass er im Jahr 2015 beim Polizeieinsatz, die EC-Karte nur in Besitz gehabt habe, weil die Zeugin EH. sich nach X. begeben und ihn gebeten habe, Geld für sie abzuheben und ihr zu übersenden, ist bereits aus sich heraus nicht schlüssig und erklärt überdies den hiesigen Widerspruch nicht, aus welchem Grund die Kontoverbindung einer dritten Person angegeben worden ist. Die Behauptungen des Angeklagten liefern insofern keine Erklärung für ein Verhältnis der Zeuginnen untereinander, das die Verwendung derselben Kontoverbindung plausibel erscheinen lassen könnte. Auf dem vom Angeklagten O. J. genutzten Laptop Samsung waren zwei Meldebestätigungen aus April 2017 adressiert an die Zeugin EH., und die auf das Aufforderungsschreiben eingereichten Schulbescheinigungen des CI. und der QJ. EH. sowie der Mietvertrag mit OP. aufzufinden, was seine diesbezüglich geständige Einlassung bestätigt, dass der Angeklagte diese Dokumente erstellt und eingereicht hat. Unter Berücksichtigung seiner tatsächlichen Verfügungsmacht und den aufgefundenen Dokumenten, die bei keinem anderen Angeklagten – wie die Zeugen KHK UK. und UX. bekundeten – aufzufinden waren, ergibt sich, dass der Angeklagte O. J. der tatsächliche Bezieher des Kindergeldes war. Dass die Angeklagte L. J. ihre Anschrift WC.-straße 14, EN., zur Verfügung stellte beruht auf ihrer Einlassung und ist vor dem Hintergrund schlüssig, dass es sich um ihre damalige Meldeanschrift handelte. cc. Angeklagter B. J. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Angeklagte B. J. die ihm zu Last gelegten Taten betreffend die als Antragsteller angegebenen Zeugen CM. DI. und CB.-HK. VA. – wie unter B. I. festgestellt – begangen hat. Diese Überzeugung beruht auf dem Geständnis des Angeklagten B. J., welches durch die Gesamtschau der eingeführten Beweismittel und den aus Indizien gefolgerten Rückschlüssen bestätigt wird. aaa. CM. DI. (Fall 5-7 der Anklage vom 18.05.2021) Der Angeklagte hat die Tathandlungen vollumfänglich gestanden. Auch der Angeklagte E. J. hat hierzu übereinstimmend in seiner Einlassung die Unterstützung seines Onkels nicht in Abrede gestellt. Dies steht mit den bereits erwähnten Antrags- und Meldeunterlagen in Einklang und wird durch eine Gesamtschau der eingeführten Beweismittel bestätigt, welche die Schlussfolgerung zulassen, dass der Angeklagte B. J. und nicht die Zeugin DI. tatsächlich das Kindergeld bezog: Im Rahmen der Eröffnung des Kontos bei der LY. KV., dessen Nummer im Kindergeldantrag angegeben und auf das das Kindergeld überwiesen wurde, gab der Angeklagte B. J. – wie aus den Kontoteröffnungsunterlagen folgt – die von ihm seinerzeit genutzte Telefonnummer an. Dass es sich um den von ihm seinerzeit genutzten Telefonanschluss handelt, ergibt sich aus der Vernehmung des Zeugen UK., der eingeführten Auskunft des Providers „SO.“ und aus den weiteren in die Hauptverhandlung eingeführten Unterlagen. Der Zeuge UK. schilderte, dass nach der Auskunft des Providers eine Frau Namens SH. NM. Anschlussinhaberin gewesen sei, bei der es sich nach Recherchen um eine real existente Person gehandelt habe. Die Ermittlungen hätten jedoch ergeben, dass diese nicht die tatsächliche Nutzerin gewesen sei. In Zusammenschau mit dem im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten „Aktenvermerk-Kontoverdichtungen“, welcher auch die Auswertung des hier im Antrag angegebenen Kontos umfasst, lässt sich entnehmen, dass der Angeklagte B. J. auf das Konto am 20.03.2017 unter dem Verwendungszweck „Geschenk“ einen Betrag in Höhe von 50,00 EUR überwies, womit er eine Sperrung des Kontos verhindern wollte, was aus dem Umstand folgt, dass er vor Beantragung und Eingang des Kindergeldes diese Überweisung auf das Konto, das sonst keine Umsätze aufwies, tätigte , und daher genaue Kenntnis von dem Kontostand hatte, was auf seine Verfügungsbefugnis über das Konto schließen lässt. Die Tatbeteiligung des Angeklagten E. J. im Zusammenhang mit der Antragstellung vom 20.02.2019 basiert auf dem Ergebnis der durchgeführten daktyloskopischen Spurenuntersuchung der mit dem Antrag eingereichten Meldebestätigung vom 20.02.2019, im Rahmen derer Fingerabdrücke des Angeklagten E. J. festgestellt werden konnten, was durch in Augenscheinnahme der untersuchten Meldebestätigung (Asservat 28) und durch Verlesen des Ergebnisses des Daktyloskopisches Kurzgutachtens vom 08.12.2020 eingeführt wurde. Zudem bekundete der Zeuge UK. übereinstimmend zu der Durchführung der Spurenuntersuchung und dem Umstand, dass im Rahmen dieser daktyloskopischen Untersuchungen Fingerspuren als solche des Angeklagten E. J. identifiziert wurden, welche über die jeweiligen Ergebnisse anhand der ED-Nr. zugeordnet werden konnten. Eine andere Kontoverbindung wurde hingegen nicht angegeben, so dass dies dafür spricht, dass weiterhin der Angeklagte B. J. das Kindergeld beziehen sollte. bbb. VA., CB.-HK. (Fälle 8-10 der Anklage vom 18.05.2021) Im Rahmen einer Betrachtung der Gesamtumstände ist die Kammer von der Tatbegehung durch den Angeklagten B. J. überzeugt. Das Geständnis des Angeklagten wird neben den bereits dargestellten Beweisergebnissen – eingeführte Antrags- und Meldeunterlagen – insbesondere durch die Tatsache gestützt, dass die bei der Kontoeröffnung der CB.-PL. VA. angegebene Rufnummer – wie sich aus den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten sie betreffenden Kontoeröffnungsunterlagen vom 11.11.2013 ergibt – auch im Rahmen der Kontoeröffnung in Bezug auf die Zeugin CM. DI. benannt wurde und die auf deren Namen begangenen Taten wiederum dem Angeklagten B. J. zuzurechnen sind. Darüber hinaus sind keine Dateien von den bei der Familienkasse eingereichten Unterlagen wie zum Beispiel die eingereichten Schulbescheinigungen der Kinder, auf den Endgeräten der anderen Angeklagten aufgefunden worden, was insbesondere unter Berücksichtigung des Geständnisses des Angeklagten B. J. auf ihn als Bezieher des Kindergeldes schließen lässt. Dass die Angeklagte L. J. ihre Anschrift WC.-straße 14, EN. in den Fällen 9 und 10 der Anklage vom 18.05.2021 zur Verfügung stellte beruht auf ihrer Einlassung in Übereinstimmung mit der des Angeklagten B. J.. dd. Angeklagter E. J. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Angeklagte E. J. die ihm zu Last gelegten Taten betreffend die als Antragsteller angegebenen Zeugen CM. DI., SV.-KP. FE.-AA., PP. BQ. und WM. AL. – wie unter B. I. festgestellt – begangen hat. Diese Überzeugung hat die Kammer aus dem Geständnis des Angeklagten E. J. gewonnen,das durch die Gesamtschau der gewonnenen Beweisergebnisse und den aus den Indizien gefolgerten Rückschlüssen bestätigt wird. aaa. DI., CM. (Fall 7 der Anklage vom 18.05.2021) Dass der Angeklagte E. J. die Meldebestätigung vom 20.02.2019 wie festgestellt verändert hat, wird neben seinem Geständnis, durch das er Unterstützungsleistungen einräumte, durch das Ergebnis der durchgeführten daktyloskopischen Spurenuntersuchung in Bezug auf die Meldebestätigung gestützt, wobei insoweit auf die Ausführungen zu C. II. 3. c. cc. aaa. Bezug genommen wird. bbb. FE.-AA., SV.-KP. (Fälle 55-57 der Anklage vom 18.05.2021) Die Begehung der Taten durch den Angeklagten E. J. wie unter B. I. in Bezug auf die Zeugin FE.-AA. festgestellt, steht aufgrund der Gesamtwürdigung folgender objektiver, die teilgeständige Einlassung des Angeklagten bestätigenden Umstände fest: Zu der (teil)geständigen Einlassung und den eingeführten Antrags-und Meldeunterlagen sowie Schulbescheinigungen fügt sich schlüssig ein, dass auf dem Mobiltelefon Samsung SM-G935F Galaxy S7 edge des Angeklagten E. J. und zwar nur auf diesem – wie der Zeuge KHK UK. berichtete – Lichtbilder von den – im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten und in Augenschein genommenen – von ihm erstellten und eingereichten Schulbescheinigungen festzustellen waren. Dass es sich um das Smartphone des Angeklagten E. J. handelt, beruht zum einem darauf, dass es im Rahmen der Durchsuchung seiner Wohnung, wie der Zeuge KHK EJ. bekundete, sichergestellt wurde. Zum anderen enthält der eingeführte im Rahmen der Auswertung wie von KHK UK. beschrieben erstellte Extraktionsbericht (Bl. 1 ff. BMH 2 02-01-09_10) neben allgemeinen Angaben zur Datenerlangung und –speicherung, Benutzerkonten; letztgenannten Benutzerkonten konnten Daten wie der Name des Angeklagten und die Rufnummer Tel04 entnommen werden. Dass die zuvor genannte Rufnummer dem Angeklagten zuzuordnen ist, beruht auf der Aussage des Zeugen KHK UK., der aufgrund seiner Erkenntnisse aus dem Ermittlungsverfahren diese als Rufnummer des Angeklagten E. J. identifizieren konnte. So schilderte er, dass er zum einem aus dem polizeilichen System im Zusammenhang mit einem Warenkreditbetrug die Nummer des Angeklagten hätte ermitteln können, die ausgewerteten Standortdaten zu der Telefonnummer auf die Wohnanschrift des Angeklagten hingedeutet hätten und aufgrund seiner Erkenntnisse aus der Telekommunikationsüberwachung, im Rahmen derer er den unter dieser Rufnummer überwachten Anschluss mit ausgewertet habe, diese dem Angeklagten E. J. habe zuordnen können. Die in den Benutzerkonten angegebenen Daten wie Namen und der Rufnummer Tel04 lassen eine sichere Zuordnung der Nutzung des Smartphones durch den Angeklagten zu. Die auf diesem Gerät aufgefundenen Daten seien wie die Zeugen KHK UX. und UK. bekundeten auf keinem anderen Endgerät als jenem des Angeklagten E. J. aufgefunden worden. Dass der Angeklagte über das auf die Zeugin eröffnete Konto tatsächlich verfügte, ergibt sich aus den obigen Erwägungen. ccc. BQ., PP. (Fälle 69-74 der Anklage vom 18.05.2021) Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte E. J. die Taten – wie unter B. I. in Bezug auf die Zeugin BQ. festgestellt – begangen hat. Die Überzeugung beruht auf der diesbezüglich geständigen Einlassung des Angeklagten, welche durch die eingeführten Antrags- und Meldeunterlagen und durch eine Gesamtschau der folgenden Umstände bestätigt wird: Auf dem Mobiltelefon Samsung SM-G935F Galaxy S7 edge des Angeklagten befand sich ein Lichtbild eines Auszugs der mit dem Erstantrag eingereichten Meldebestätigung sowie auch der in Teilen abfotografierte Bescheid der Familienkasse vom 18.01.2016, welche in Augenschein genommen worden sind und anhand der Daten den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten korrespondieren Dokumenten zugeordnet werden konnten. Hinzu kommt, dass auf der Meldebestätigung vom 27.01.2020 (Asservat 33) durch eine daktyloskopische Spurenuntersuchung Fingerabdrücke dem Angeklagten E. J. zuzuordnen waren, wie der Zeuge KHK UK. schilderte und was durch die in Augenschein genommenen Ninhydrid behandelte Originalmeldebestätigung und des hierzu verlesenem Ergebnis des Daktyloskopischen Kurzgutachten vom 23.02.2021 bestätigt wird. Darüber hinaus ergibt sich aus den in Augenschein genommen auf Deutsch geführten Telefongesprächen vom 06.04.2020 (Korrelationsnummer: N65), vom 20.04.2020 (Korrelationsnummer: N66), vom 04.05.2020 (Korrelationsnummer: N67) sowie vom 11.05.2020 (Korrelationsnummer: N68), dass der Angeklagte E. J. bzw. zu Beginn des Gesprächs eine weibliche Person bei der Familienkasse VG. bzw. der Kundenhotline angerufen hat, um sich nach der Auszahlung des Kindergeldes zu erkundigen. Die Gespräche sind aus der jeweils mit Beschluss des Amtsgerichts Köln angeordneten Telekommunikationsüberwachung des Telefonanschlusses des Angeklagten E. J. mit der Rufnummer Tel04 zu der TKÜ Leitungsnummern N69 gewonnen worden, wobei vor Abspielen der Telefongespräche die Daten des Gesprächs, überwachter Anschluss, Partnernummer, Datum und Uhrzeit verlesen wurden, und so eine Zuordnung des Gesprächs möglich war. Hierzu in Einklang stehen die Schilderungen des Zeugen KHK UK., welcher die gewonnen Gespräche aus der Telekommunikationsmaßnahme auf Deutsch zur Kenntnis nahm und sich erinnern konnte, dass unter der Rufnummer des Angeklagten E. J. mehrmals bei der Familienkasse angerufen worden sei. Unter Würdigung dessen kann der sichere Schluss gezogen werden, dass der Angeklagte E. J. das Kindergeld beantragte und tatsächlich zu seinen Gunsten das Kindergeld bezog, auch weil aus oben genannten Gründen sicher davon auszugehen ist, dass die Zeugin nach X. zurückkehrte und die EC-Karte des im Antrag angegeben Kontos bei E. J. verblieb. Auch danach kam es, wie aus den eingeführten Geldautomatenjournalen , der Buchungsübersicht zum Konto mit der IBAN N37 vom 29.06.2018-20.02.2019, dem Aktenvermerk des KHK TS. und der Auswertung der Kontounterlagen „Aktenvermerk Kontoverdichtungen“ folgt, zeitnah nach dem monatlichen Eingang des Kindergeldes noch zu Abhebungen vom Konto, was ebenfalls dafür spricht. ddd. AL., WM. (Fälle 82 und 83 der Anklage vom 18.05.2021) Die Taten – wie unter B.I. in Bezug auf den Zeugen AL. festgestellt – sind dem Angeklagten E. J. zuzurechnen. Nicht nur, dass auf dem Smartphone Samsung SM-G935F Galaxy S7 edge des Angeklagten E. J. die mit dem Erstantrag eingereichte Meldebestätigung aufgefunden wurde, so ist auch im Rahmen der Kontoeröffnung des im Kindergeldantrag vom 10.05.2016 angegebenen Kontos dieTelefonnummer des Angeklagten E. J. angegeben worden. Darüber hinaus ist für ihn, zwar nicht bei der Eröffnung des im Kindergeld benannten Kontos, aber für ein weiteres Konto bei der WG. mit der IBAN N70 eine Verfügungsberechtigung, wie sich aus den eingeführten BaFin Ergebnissen zu dem Zeugen AL. ergibt, eingetragen worden. Die zuvor genannten Umstände weisen einen deutlichen Bezug zu der im Antrag auftretenden Person des Zeugen WM. AL. auf. Da aufgrund der oben genannten Ausführungen die Kammer überzeugt ist, dass die X. Staatsangehörigen nach ihrer Mitwirkung nicht in Deutschland verblieben, geht die Kammer sicher davon aus, dass der Angeklagte E. J. das Kindergeld bezog und auf die Zahlungseinstellung reagierte. ee. Angeklagte L. J. Die unter B. II getroffenen Feststellungen in Bezug auf die Angeklagte L. J. und die durch sie begangenen Hilfeleistungen und Taten beruhen auf ihrem glaubhaften Geständnis, den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Urkunden sowie auf den Aussagen der vernommenen Zeugen. d. Die Feststellungen zu dem subjektiven Vorstellungsbild der Angeklagten beruhen auf ihren Einlassungen, aus denen sich ergibt, dass sie wussten, dass ein Anspruch auf Kindergeld nur besteht, wenn Unionsbürger - wie X. Staatsangehörigen- , einen Wohnsitz oder dauerhaften Aufenthalt in der Bundesrepublik aufweisen können. e. Unter Berücksichtigung der vorbezeichneten Ausführungen ist die Kammer aufgrund der Regelmäßigkeit der Einreichung der manipulierten Meldebestätigungen, der Länge des Bezugs und der nicht unerheblichen Höhe des Kindergeldes davon überzeugt, dass die Angeklagten jeweils beabsichtigten, sich eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und Gewicht zu verschaffen. Lediglich in Fall 54 der Anklage vom 18.05.2021 konnte die Kammer dies nicht feststellen, weil sie nicht aufklären konnte, aus welchem Grund der Angeklagte G. J. die manipulierte Meldebestätigung ausgestellt auf ZU. RB. einreichte. 3. Einlassungen der Angeklagten zu der Anklage 113 Js 747/20 a. Angeklagter G. J. Am 17. Hauptverhandlungstag erklärte der Verteidiger des Angeklagten G. J., Herr Rechtsanwalt BJ., dass die Tatvorwürfe in der Anklage 113 Js 747/20 zutreffend seien und eingeräumt würden, was der Angeklagte G. J. sodann bestätigte. Zudem ergänzte der Angeklagte, dass er sich diesbezüglich schuldig fühle. Er habe akzeptiert, was sein Bruder O. J. gemacht habe. b. Angeklagter O. J. Der Angeklagte O. J. hat sich am 16. Hauptverhandlungsvertrag wie folgt zu den Vorwürfen aus der Anklage vom 23.07.2021 eingelassen: Er habe ca. Mitte Mai 2020 von der Möglichkeit der Antragstellung zum Bezug der Corona-Soforthilfe über seinen Onkel, O. XD. TL., erfahren. Dieser habe ihm erklärt, dass ein Mann aus GT., sein Name mag RR. IT. gewesen sein, solche Anträge gegen Provisionszahlung stelle. Er sei dann mit dem Ziel, dass der RR. IT. für ihn einen Corona-Soforthilfeantrag stelle, nach GT. gefahren. Als sein Bruder B. J. und sein Neffe E. J. hiervon erfahren hätten, hätten sie ihn nach GT. begleitet. Der RR. IT. habe ihnen in GT. erklärt, dass die Corona-Soforthilfe eine Hilfe für alle Menschen in Deutschland sei, weil sie alle von der Covid-Pandemie betroffen seien. Eine Antragstellung auf seinen Namen habe dann aber nicht funktioniert, da er die für den Antrag erforderlichen Daten dem RR. IT. nicht habe mitteilen können. Da sein Neffe, E. J., alle Daten zur Hand gehabt habe, habe der RR. IT. einen Antrag auf dessen Namen gestellt. Dieser habe ihm, O. J., zuvor auf Nachfrage, ob ein Risiko bzw. eine Gefahr einer „Gerichtsverhandlung oder ins Gefängnis zu müssen“ mit der Antragstellung verbunden sei, mitgeteilt, dass schlimmstenfalls die Möglichkeit bestehe, das Geld in Raten zurückerstatten zu müssen. Der Angeklagte E. J. habe für das Ausfüllen des Antrags an RR. IT. einen Betrag von 300,00 EUR gezahlt. Zudem sei vereinbart worden, dass ein weiterer Betrag in Höhe von 1.000,00 EUR zu zahlen sei, wenn die Soforthilfe dem Angeklagten E. J. gewährt und ausgezahlt werde. Nach der Antragstellung habe sein Neffe eine Bestätigungsemail von der Bezirksregierung erhalten, die im Anhang das ausgefüllte Antragsformular enthielt. Er habe diese E-Mail an sich weitergeleitet um somit in der Lage sein zu können, das leere Antragsformular auf der Internetseite der Bezirksregierung mit dem ausgefüllten Antrag auf den Namen seines Neffen zu vergleichen, um schließlich selbst Anträge ohne die Hilfe des RR. IT. ausfüllen zu können. Er habe verschiedenen Personen angeboten, für diese Corona-Soforthilfe zu beantragen, was schließlich auch geschehen sei. So habe er für Familienmitglieder und für Personen, denen er bereits bei der Antragstellung für den Bezug von Kindergeld geholfen habe, Anträge gestellt. Als der frühere Mitangeklagte H. erfahren habe, dass er solche Anträge stellen könne, habe auch dieser ihn gebeten, auf dessen Namen einen Corona-Soforthilfeantrag zu stellen und einzureichen, wobei er dieser Bitte dann auch nachgekommen sei. Zudem habe er mit dem früherem Mitangeklagten H. vereinbart, dass dieser weitere Personen ansprechen solle, ob diese an einer Antragstellung durch ihn Interesse hätten, was letztlich zu einer Antragstellung auf die Namen der Zeugen MW. H., PD. und OQ. führte. Sobald er die für die Antragstellung erforderlichen Daten und Angaben erhalten habe, habe er für alle in der Anklage genannten Personen die Anträge auf Corona-Soforthilfe gestellt mit Ausnahme der Anträge auf die Namen der Zeugen RH. VX., FX. DV. und PM. J.. Außer bei Familienangehörigen habe er für die Antragstellung einen Betrag von ca. 2.000,00 EUR verlangt Da bei der Antragstellung für den Corona-Soforthilfebezug die Angabe einer E-Mail-Adresse erforderlich gewesen sei, habe er vor Antragstellung entsprechende E-Mail-Adressen eingerichtet. Die in seiner Laptoptasche aufgefundene Liste mit den E-Mail Adressen habe er angefertigt, um diese nicht zu vergessen. Die dort aufgelisteten Adressen habe er erstellt, wobei er im Rahmen der Einrichtung der E-Mail-Postfächer entweder seine Rufnummer, die seiner Tochter oder Rufnummern von Familienmitgliedern angegeben habe. Für die Antragstellung sowie bei der Erstellung der E-Mail-Adressen habe er sein Smartphone wie auch das seines Bruders, B. J., das seines Neffen, E. J., und auch teilweise der anderen Angeklagten sowie der Zeugen, auf deren Namen er die Soforthilfe beantragt habe, genutzt, wobei diese den Zweck der Überlassung nicht gewusst hätten. Die Anträge seien teils genehmigt, viele seien aber abgelehnt worden. Sobald die Soforthilfe auf die Konten überwiesen worden sei, habe man Barabhebungen oder Überweisungen vorgenommen. Auf Nachfrage, was mit der Äußerung im Rahmen eines mit einer Person namens PZ. geführten Gesprächs „Wir sind zu dritt, ich, der E. und der B.“ gemeint gewesen sei, erklärte der Angeklagte O. J., dass er dies gesagt habe, um den Provisionsbetrag von 2.000 EUR nicht zu hoch erscheinen zu lassen. c. Angeklagter B. J. Am 17. Hauptverhandlungstag räumte der Angeklagte B. J. über seinen Verteidiger, Herrn Rechtsanwalt US. die ihm vorgeworfenen Taten, wie unter B.II. festgestellt ein, wobei er erklärte, dass es dem Angeklagten sehr leid tue. Die Richtigkeit der Erklärung bestätigte der Angeklagte und machte sich diese zu Eigen. d. Angeklagter E. J. Der Angeklagte E. J. hat sich am 17. Hauptverhandlungstag zu den Vorwürfen aus der Anklageschrift vom 23.07.2021 über seinen Verteidiger, Herrn Rechtsanwalt EP., dahingehend eingelassen, dass er die Anträge auf die Namen RH. VX. und FX. DV. gestellt habe. Die Anträge auf seinen Bruder M. J. habe er hingegen nicht gestellt. Auf Nachfrage bestätigte er, dass die Angaben des Angeklagten O. J. in Bezug auf den Besuch in GT. und die Stellung des Corona-Soforthilfeantrages auf seinen Namen zutreffend gewesen seien. Diese Erklärung machte sich der Angeklagte E. J. insgesamt zu Eigen und bestätigte deren Richtigkeit. e. Angeklagte L. J. Der Verteidiger der Angeklagten L. J., Herr Rechtsanwalt NP., hat am 8. Hauptverhandlungstag die der Angeklagten vorgeworfenen Taten wie unter B. II. festgestellt, eingeräumt. Diese Erklärung ihres Verteidigers hat die Angeklagte als richtig bestätigt und sich zu Eigen gemacht. 4. Anklage 113 Js 747/20 Die vollumfänglichen Geständnisse der Angeklagten G., B. und L. J. werden hinsichtlich der von ihnen begangenen Taten durch die in der Hauptverhandlung eingeführten Beweismittel bestätigt und ergänzt .Gleiches gilt für die Einlassungen der Angeklagten O. J. und E. J., die die Kammer jedoch in Teilen aufgrund der hierzu in Widerspruch stehenden Beweismittel, insbesondere der in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden, als widerlegt ansieht. a. Die Feststellungen zu der Ausgestaltung der NWR-Soforthilfe 2020, die Einzelheiten des Antragsverfahrens in Nordrhein-Westfalen, insbesondere auch die erforderlich anzugebenen Daten, sowie der Prüfungsumfang sind auf Grundlage der im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Antragsformulare, den unter wirtschaft.VG. seinerzeit im Internet abrufbaren Informationen zu der VG.-Soforthilfe, welche FAQ-Fragen umfassten und welche die Kammer als Ausdruck im Selbstleseverfahren eingeführt hat, sowie auf den Bekundungen des Zeugen MR., Mitarbeiter der Bezirksregierung R., getroffen worden. Dieser schilderte insbesondere auch den Inhalt und Umfang der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen durch die Sachbearbeiter bei Bezirksregierung R. wie festgestellt. b. Dass der Angeklagte O. J. von der Möglichkeit der Antragstellung durch den gesondert Verfolgten RR. IT. erfuhr und er sich mit den Angeklagten E. J. und B. J. nach GT. begab, um nähere Kenntnisse über das Antragsverfahren zu erhalten, beruht auf der glaubhaften Einlassung des Angeklagten O. J., welche mit den Einlassungen der Angeklagten E. und B. J. übereinstimmt. Hierzu steht zudem ein im Rahmen der Telekommunikationsmaßnahme von dem Anschluss zu der Rufnummer Tel04 des Angeklagten E. J. zu der TKÜ-Leitungsnummer N69 aufgezeichnetes und im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführtes Telefongespräch vom 15.05.2020, Beginn um 15:12 Uhr (Korrelationsnummer: N71), zwischen dem Angeklagten O. J. und einer unbekannten Person namens „PZ.“, in Einklang. In diesem Gespräch berichtete der Angeklagte O. J., dass sie „Ich, JD., E.“ „irgendwo“ gewesen seien und, dass „ein Mann“ auf den Namen des Angeklagten E. J. einen Antrag gestellt habe und sie nun auf eine Antwort warten würden. Dass der Angeklagte O. J. das Telefongespräch führte, ergibt sich neben seinen Angaben, dass er ein Gespräch mit einer Person „PZ.“ nach dem Besuch in GT. geführt habe, aus dem Gesprächsinhalt, indem sein Gesprächspartner ihn mit dem Spitznamen „XG.“ ansprach und feststellte, dass er trotz der dem Angeklagten E. J. zuzuordnenden Telefonnummer nicht mit diesem spricht. Da innerhalb der Beweiswürdigung die aus der Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen erlangten Gespräche und der daraus gewonnenen Erkenntnisse mehrmals relevant werden, wird an dieser Stelle erläutert wie diese erlangt und eingeführt worden sind. Die im Rahmen der mit Beschlüssen des Amtsgerichts Köln angeordneten Telekommunikationsüberwachungsmaßnahme aufgezeichneten Gespräche sind abgespeichert und von der Zeugin AP., Dolmetscherin für FH. KA., wie die Zeugin und auch die Zeugen KHK UK. und KHK UX. bekundeten, übersetzt und verschriftlicht worden. Die Zeugin AP. hat zu der Erstellung der Wortprotokolle in der Hauptverhandlung entsprechend bekundet. Soweit die Gespräche auf Deutsch geführt worden sind, haben die Zeugen ZI QE., ZAR FU., KHK UK. und KHK UX. diese – wie sie beschrieben haben – zur Kenntnis genommen, wobei diese – soweit sie von Relevanz waren – in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen worden sind. Die Zuordnung der Gespräche konnte in erster Linie über die überwachten Telefonnummern und den hierzu benannten TKÜ Leitungsnummern, zu denen die Zeugen ZI QE., ZAR FU., KHK UK. und KHK UX. bekundeten, sowie unter Berücksichtigung des Gesprächsinhalts vorgenommen werden. Zur Zuordnung der Partneranschlüsse nahmen die zuvor genannten Zeugen QE., FU., UK. und UX., wie von ihnen geschildert, eine Anschlussinhaberanfrage über das Polizeisystem vor. Soweit eine Nummer hinterlegt war, übernahmen sie diese in die Datenmaske. Die Kammer hat diese – soweit relevant – unter Zuordnung anhand der Gesprächsdaten, insbesondere der Korrelationsnummer, in der Hauptverhandlung ergänzend verlesen. Die Angaben in dem Telefongespräch vom 15.05.2020 werden durch den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Antrag vom 15.05.2020 auf den Namen des Angeklagten E. J. gestützt. Zugleich fügt sich zu dem Geständnis und dem Telefongespräch ein, dass auf dem sichergestellten Smartphone des Angeklagten E. J. – SM-G950F (Galaxy S8) –, welches er bei seine Festnahme gemäß den Bekundungen des Zeugen KOK EJ. bei sich führte und dessen dazugehörige PIN er freiwillig benannte, der Account zu der im Antrag angegebene E-Mail Adresse und die hierauf eingegangenen E-Mails der Bezirksregierung betreffend seinen Antrag, zum einem die E-Mail mit der Eingangsbestätigung un zum anderen die E-Mail vom 18.05.2020 mit dem Bewilligungsbescheid vom 15.05.2020, abgelegt gewesen sind. Dies lässt sich dem im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Extraktionsbericht vom 21.01.2021 (Bl. 1 ff., 62, 102-106 BMH 2 Ass. 02-02-06 8/21) entnehmen. Dass es sich um das vom Angeklagten E. J. genutzte Smartphone handelte, folgt neben dem Auffindeort aus der Auswertung des Smartphones SM-G950F Galaxy S8. Die Auswertung schilderte der Zeuge FU., im Rahmen derer der im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführte Extraktionsbericht vom 21.01.2021 erstellt wurde. Aus diesem ergeben sich neben allgemeinen Angaben zur Datenerlangung und –speicherung, Benutzerkonten, E-Mails und der Webverlauf, welche auf die Nutzung durch den Angeklagten E. J. sicher schließen lassen. c. Antragstellung E. J. Die Feststellungen zu den Einzelheiten der Antragsstellung auf den Namen des Angeklagten E. J. durch den gesondert Verfolgten IT. beruhen neben dem oben benannten Telefongespräch auch auf einem in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Telefongespräch zwischen dem Angeklagten E. J. und seinem Arbeitskollegen SR. SD. vom 15.05.2020, Beginn um 11:20 Uhr (Korrelationsnummer: N72), in dem er von der Antragstellung berichtete, sowie auf den insoweit glaubhaften Einlassungen der Angeklagten O. J. und E. J.. Dass der Gesprächspartner der Arbeitskollege SR. SD. war, ergibt sich aus der verlesenen Datenmaske und dem Gesprächsinhalt, wozu auch der Zeuge ZAR FU. entsprechend bekundete. Die bereits dargestellten Beweisergebnisse werden zudem durch den eingeführten Corona-Soforthilfeantrag vom 15.05.2020, in dem die personenbezogenen Daten des Angeklagten E. J. wie seine Anschrift, Telefonnummer und SteuerID eingetragen wurden, bestätigt. Die Feststellung zur Steuer-ID des Angeklagten E. J. beruht auf der im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten vom Zeugen RX., Mitarbeiter des Finanzamtes für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung R., erstellten Falltabelle, zu welcher der Zeuge in der Hauptverhandlung bekundete. Dass der Angeklagte E. J. kein Gewerbe betrieb, folgt aus der per E-Mail vom 02.06.2020 eingeholten Gewerbeauskunft. Die Gutschrift der Soforthilfe, die Abhebung von 1.500,00 EUR aus dem Betrag und die nachträgliche Sperrung des Kontos ergeben sich aus der eingeführten Verdachtsmeldung der Kreisparkasse R. vom 26.05.2020. Dass der gesondert Verfolgte IT. den Antrag gestellt hat, folgt zudem aus einer im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten aus seinem Smartphone SM-G950F Galaxy S8 extrahierten Nachricht des Angeklagten E. J. vom 18.05.2020, 19:14:12, in dem er seinem Chatpartner sinngemäß mitteilt, das sein Antrag genehmigt worden sei und er vorbeikommen werde, sobald er „das Geld“ habe, um diesen wiederum Geld zu geben, was sich insoweit zu den zeitlichen Abläufen als auch zu der in der Einlassung des Angeklagten O. J. dargestellten Zahlungsvereinbarung einfügt. Die Feststellung zu der zwischen dem Angeklagten E. J. und dem gesondert Verfolgten IT. getroffene Abrede über die zu zahlenden Beträge für die Antragstellung bzw. im Falle der Gewährung der Soforthilfe basiert auf dem bereits benannten Telefongespräch vom 15.05.2020 (Korrelationsnummer: N71), in dem der Angeklagte O. J. diese Beträge nannte, was die Einlassung der Angeklagten O. und E. J. bestätigt. d. Tatplan Die Feststellungen zu dem Tatplan und der Aufgabenverteilung zwischen den Angeklagten O. J., B. J. und E. J. beruhen auf ihren geständigen Einlassungen, soweit diesen entsprechend der getroffenen Feststellungen gefolgt werden konnte. Das vollumfängliche Geständnis des Angeklagten B. J. wird durch das eingeführte Wortprotokoll über das Telefongespräch vom 15.05.2020 (Korrelationsnummer: N71) bestätigt, in dem der Angeklagte O. J. erklärte, „Außerdem sind wir zu Dritt: Ich, der RQ. und der E.“. Dieses Gespräch widerlegt zugleich die Einlassung des Angeklagten O. J. dahingehend, dass sein Bruder und sein Neffe keine nähren Kenntnissen von den Antragstellungen hatten. Aus der Inaugenscheinnahme der auf Deutsch geführten Telefongespräche vom 19.05.2020, Beginn um 12:03 Uhr (Korrelationsnummer: N73) sowie vom 19.05.2020, Beginn um 19:03 Uhr (Korrelationsnummer: N74) zwischen dem Angeklagten E. J. und seinem Arbeitskollegen SR. SD. folgt das Anwerben für die Antragsstellung durch „seinen Onkel“. Dass die beiden Genannten die Gesprächsteilnehmer waren, folgt aus den zum Gespräch verlesenen Daten und dem Gesprächsinhalt. Auch der Angeklagte B. J. war nicht ahnungslos, so erkundigte er sich beispielsweise, ob „das Geld der QF. eingegangen sei“ und nach weiteren Geldeingängen aus anderen Antragstellungen, was durch das eingeführte Wortprotokoll des Telefongesprächs vom 29.05.2020, Beginn um 23:43 Uhr (Korrelationsnummer: N75) zwischen ihm (Telefonnummer: Tel05) und dem Angeklagten E. J., belegt wird. Dass die Telefonnummer Tel05 die vom Angeklagten B. J. genutzte österreichische Rufnummer war, bekundete der Zeuge KHK UK.. Die Angabe des Angeklagten O. J., nur gesagt zu haben, dass sie zu Dritt seien, um die Höhe der Provision zu rechtfertigen, ist aus diesen und den noch folgenden Gründen widerlegt. Dass es mit Ausnahme der unter B. II. 31. festgestellten Taten (Fälle 31-34 der Anklage vom 23.07.2021) dem Angeklagtem O. J. oblag, die Online-Anträge für den Bezug der Corona-Soforthilfe auszufüllen und abzusenden sowie die E-Mail Adressen zu erstellen beruht auf seinem glaubhaften Geständnis, welchem entsprechend der getroffenen Feststellungen gefolgt wird, und das mit den weiteren Geständnissen der Angeklagten G. J., B. J., E. J. und der Angeklagten L. J. übereinstimmt. Dass der Angeklagte O. J. die Antragstellung übernahm, wird auch durch die im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Wortprotokolle vom 26.05.2020, Beginn um 13:44 Uhr (Korrelationsnummer: N76) und Beginn um 13:45 Uhr (Korrelationsnummer: N77) zwischen ihm und dem Angeklagten G. J., die aufgrund der Telefonnummern und des Gesprächsinhalts zugeordnet werden konnten, bestätigt „Ich kann es stellen, es ist keine große Sache. Schicke es mir, ich werde es stellen.“, „Ich habe dir gesagt, ich stelle es, wo alles auf einem Namen ist, schicke ich es. Dann schauen wir was kommt“ sowie aus dem in Augenschein genommenen bereits oben erwähnten Telefongesprächen zwischen dem Angeklagten E. J. und seinem Arbeitskollegen (Korrelationsnummer: N73; Korrelationsnummer: N74) bestätigt. Hierzu fügt sich die im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführte, im Rahmen der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten O. J. sichergestellte handschriftlich verfasste Liste (Bl. 1 BMH 7 10/21) ein, auf der sich die im jeweiligen Antrag eingetragenen E-Mail Adressen der jeweiligen Antragsteller und das dazugehörige Passwort hinsichtlich der Fälle 3 bis 13 und 16 bis 19 sowie 22 bis 30 der Anklage vom 23.07.2021 befanden, zu deren Fundort der Zeuge KHK KD. und zu deren Inhalt die Zeugen KHK UX. und ZI QE. bekundeten. Die Einlassung des Angeklagten O. J. ist auch insoweit schlüssig, indem er nachvollziehbar erklärte, die Liste erstellt zu haben, um die E-Mail Adressen nicht zu vergessen. Zudem wird die Überzeugung der Antragstellung durch den Angeklagten O. J. darauf gestützt, dass in den Anträgen betreffend die Zeugen VY. (Fall 3 der Anklage vom 23.07.2021), JU. J. (Fall 9 der Anklage vom 23.07.2021), RH. ED. (Fall 22 der Anklage vom 23.07.2021) und BQ. (Antrag vom 28.05.2020, Fall 30 der Anklage vom 23.07.2021) seine Handynummer und in den Anträgen, welche auf die Namen der Zeugen BQ. (Antrag vom 16.05.2020), CW. J., PD., G. „T.“ J., XC. J., QQ.-CM. DI. und OQ., (Fälle 2, 6, 10, 16, 19, 21, 23, 29 und 30 der Anklage vom 23.07.2021) gestellt wurden, die Telefonnummer seiner ältesten – zum Tatzeitpunkt elfjährigen – Tochter WV. „ZQ.“ angegeben wurde. Dass es sich um seine Telefonnummer Tel06 handelt und dass die Rufnummer Tel07 seiner Tochter zuzuordnen ist, hat der Angeklagte bestätigt, wozu sich die Aussage des Zeugen KHK UX. einfügt, welcher das Mobiltelefon des Angeklagte G. J. – Samsung S 8 – auswertete und bekundete, dass diese Nummer im Telefonbuch des Angeklagten G. J. unter dem Spitznamen der Tochter des Angeklagten O. J. „ZQ.“ abgespeichert gewesen sei. Dass es sich um die Telefonnummer des Angeklagten O. J. handelt ergibt sich zudem auch aus einem eingeführten Telefongespräch, in dem diese als seine benannt wird (29.05.2020, Beginn um 14:47 Uhr, Korrelationsnummer: N78). Dass der Angeklagten O. J. in anderen Anträgen auch Rufnummern anderer Angeklagter und Zeugen angab, ist vor dem Hintergrund nachvollziehbar, dass ihm die von seinen Familienangehörigen angegebenen Rufnummern bekannt waren, und dass er im Rahmen seiner Einlassung angab, dass die als Antragsteller ausgewiesenen Personen ihm die Daten und auch Smartphones für die Antragstellung überließen. Die Einlassung, dass er für die Antragstellung auf verschiedene Smartphones, so auch auf die der Begünstigten, oder einen Laptop zurückgriff, ist ebenfalls glaubhaft, weil sie durch die im Ermittlungsverfahren eingeholten und im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Auskünfte über die erstellten E-Mail Adresse bei WH. (Gmail) bestätigt wird, aus denen sich unterschiedliche IP-Adresse, und sich nur teilweise geleichende IP-Adresse ergeben, wozu auch der Zeuge KHK UX. bekundete, was für die Benutzung unterschiedlicher Endgeräte an unterschiedlichen Orten spricht. Aus den zuvor genannten Auskünften konnten die von dem Angeklagten benannten zeitlichen Zusammenhänge zwischen Erstellung der E-Mail Adressen und der Antragstellungen in Zusammenschau mit den eingeführten Anträgen festgestellt werden. Bei den Auskünften ist zu beachten, dass bei diesen die Weltzeit und bei den Anträgen die deutsche Sommerzeit angegeben worden ist, so dass sich daraus ein Abstand von teils nur wenigen Minuten von Erstellung der E-Mail-Adresse bis zur Antragstellung ergibt. Aus diesen zeitlichen Abständen und die vereinzelt übereinstimmenden IP-Adresse folgt der Schluss, dass die Taten durch eine Tätergruppierung begangen wurde, was mit den Angaben des Angeklagten O. J. in Einklang gebracht werden kann. Hierfür sprechen auch die von den Zeugen KHK UX., ZI QE. und MR. beschriebenen Auffälligkeiten: So waren im Feld Firma nicht der Firmenname, sondern die Unternehmensform eingetragen, die angegebenen E-Mail Adressen waren alle bei dem free-Mail Anbieter WH. (Gmail) nach dem gleichem Schema – Name und Ziffer – erstellt worden, alle Ziffern des Formulars waren angekreuzt, obwohl sich diese teilweise widersprachen und in all diesen Fällen waren entweder die Anträge auf den Namen J. oder auf Namen X.er Staatangehöriger gestellt worden. e. (Fälle 2-34) aa. Die Feststellungen hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt der jeweiligen Antragstellungen für den Bezug der Corona-Soforthilfen werden durch die im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Anträge belegt. Die Feststellungen zu den angegebenen Kontoverbindungen basieren ergänzend auf den entsprechend eingeführten Kontounterlagen. Die Einlassungen der Angeklagten dahingehend, dass keine der in den Fällen 2-19, 21-30 der Anklage vom 23.07.2021 als Antragsteller im Corona-Soforthilfeantrag ausgewiesenen Personen ein Gewerbe zum für die Antragstellung erforderlichen Stichtag des 31.12.2019 betrieb, wird durch die per E-Mail von den ermittelnden Polizeibeamten KOK RK., KHK UX., KOK’innen UT. und AR.– wie von den Zeugen KHK UX., KOK’innen UT. und AR. bekundet - eingeholten und im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Gewerbeauskünfte gestützt. Dass die Zeugen CW. J. und RH. ED. kein Gewerbe betrieben, folgt aus den eingeführten Gewerberegisterauskünften vom 02.06.2020 und 12.10.2020. Die Feststellungen zu der Bewilligung oder Ablehnung der Anträge sowie der Auszahlung der Soforthilfen und deren Höhen beruhen auf den Bekundungen des Zeugen MR., der eine entsprechend von ihm erstellte Liste wiedergab und den im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Konto-/Buchungsübersichten der Kreditinstitute der Zeugen VY., KL. und MW. H., CW. J., JU. IT., PD., OQ., DI., YS. J. und PM. J., aus denen sich die Überweisungen der Soforthilfen ergeben. Dass die zunächst gewährten und überwiesenen Corona-Soforthilfen in Bezug auf die Antragstellungen unter den Namen PP. BQ. vom 16.05.2020 (Fall 2 der Anklage vom 23.07.2021), B. J. und F. „U.“ J. – wie unter B.II. festgestellt – zunächst überwiesen wurden, sodann aber in den Fällen BQ. und F. „U.“ J. in voller Höhe sowie im Fall des B. J. in Höhe von 7.500,00 EUR gesperrt, storniert und teilweise zurück überwiesen wurden, folgt aus den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Schreiben der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) nebst Anlage vom 20.05.2020 in Bezug auf die Zeugin PP. BQ., vom 22.05.2020 in Bezug auf den Angeklagten B. J. und vom 05.06.2020 in Bezug auf die Zeugin F. „U.“ J.. Dass es zu keiner Auszahlung auf die gestellten Anträge auf die Namen MT. J., O. J., D. J., XC. J. und RH. ED. kam, ergibt sich aus den hierzu eingeführten, diesen Zeitraum betreffenden Kontounterlagen/Buchungsübersichten der auf sie eröffneten Konten, im Falle der beiden zuletzt Genannten folgt dies aus der eingeführten Buchungsübersicht des CW. J., dessen Kontoverbindung in den Anträgen angegeben wurde, aus denen jeweils keine Überweisungen ersichtlich sind. Dass der Antrag auf den Namen der BU. J. genehmigt wurde, wie sich aus dem auf dem Smartphone SM-G950F Galaxy S8 des Angeklagten E. J. aufgefundenen und eingeführten Bewilligungsbescheid der Bezirksregierung vom 20.05.2020 ergibt, es sodann aber zu keiner Auszahlung kam, lässt sich der eingeführten Buchungsübersicht vom 18.06.2019-29.06.2020 des auf den Namen der Zeugin BU. J. eröffneten Kontos bei der AV.-Bank entnehmen. Dies wird zudem durch die auf dem Smartphone des Angeklagten E. J. aufgefundenen E-Mail vom 16.06.2020 an die Bezirksregierung bestätigt, in der bemängelt wird, dass eine Auszahlung nicht erfolgt ist und welche als Bestandteil des Extraktionsbericht des Smartphones SM-G950F Galaxy S8 im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt wurde. Dass der Antrag der Zeugin F. J. abgelehnt wurde, ergibt sich aus dem vorgenannten Extraktionsbericht, der die E-Mail vom 25.05.2020 mit dem Bescheid enthält. Die Ablehnung der Anträge auf den Namen G. „T.“ J. folgt aus den eingeführten E-Mails der Bezirksregierung R., die sich ebenfalls auf dem Smartphone des Angeklagten E. J. befanden. Dass der Antrag des früheren Mitangeklagten KL. H. vom 18.05.2020 um 13:22 Uhr nicht genehmigt wurde, folgt aus den dazu eingeführten Antragsunterlagen, auf dem handschriftlich „ausgesteuert“ vermerkt und „Dublette“ angekreuzt ist. Hierzu bekundete der Zeuge MR., dass soweit „doppelte“ Anträge auffielen, diese nicht genehmigt wurden. Dass der Antrag der Zeugin MW. H. vom 21.05.2021 (Fall 14 der Anklage vom 23.07.2021) nicht genehmigt wurde, beruht auf dem eingeführten Antrag, auf welchem handschriftlich „nicht genehmigt“ notiert war sowie aus der Buchungsübersicht betreffend das Konto der Zeugin H., die auch keine entsprechende Überweisung aufweist. Dass die Angeklagten O. J. und B. J. und der frühere Mitangeklagte H. Provisionszahlungen erhielten, folgt aus dem Geständnis des Angeklagten B. J. sowie der Einlassung des Angeklagten O. J., soweit dieser gefolgt werden konnte, und die die durch die Aussagen der Zeugen OQ. und PD. im Kern bestätigt werden, indem sie bekundeten, dass die Zeugin PD. einen Betrag in Höhe von 4.000,00 EUR und der Zeuge OQ. einen Betrag in Höhe von 7.500,00 EUR an den früheren Mitangeklagen H. von der auf jeweils ihr Konto überwiesenen Soforthilfe überließen. Außerdem beruht dies auch auf den Angaben des früheren Mitangeklagten H., wobei die Kammer nicht verkennt, dass er als ehemaliger Angeklagter während seiner Einlassung anders als ein Zeuge nicht der Wahrheitspflicht unterlag; er hat sich jedoch erheblich selbst belastet und seine Einlassung steht im Einklang mit den Angaben der Angeklagten B. und O. J. und der Zeugen OQ. und PD.. Die aus den sich aus den Konto-und Buchungsübersichten der Zeugen OQ., PD. und E. H. und des früheren Mitangeklagten H. ergebenden Abhebungen und Überweisungen nach Eingang der Soforthilfe bilden dazu ein schlüssiges Gesamtbild. Allerdings erfolgten, auch wegen der Begrenzung des täglich abhebbaren Barbetrags, wie der Angeklagte O. J. angab teilweise keine unmittelbaren Barabhebung der eingegangenen Corona-Soforthilfe von dem Empfangskonto, sondern es wurden weitere Überweisungen auf andere Konten vorgenommen und von dort die entsprechende Beträge abgehoben, die mit den festgestellten Beträgen in Einklang stehen. Auch kam es vor, dass die eingegangen Soforthilfe in Tranchen auf Konten von Lebensgefährtinnen oder Familienangehörigen weiter überwiesen wurden, wie sich aus den eingeführten Konto-/Buchungsübersichten ergibt. Dies erlaubt den Schluss, dass in allen Fällen, in denen es sich nicht um die Familienangehörigen der Angeklagten handelte, eine solche Provision verlangt wurde, wozu sich der Angeklagte O. J. glaubhaft eingelassen hat. Insoweit wird diese Angabe durch das bereits mehrfach erwähnte Telefongespräch vom 15.05.2020 (Korrelationsnummer: N71) zwischen dem Angeklagten O. J. und einer unbekannten männlichen Person bestätigt: „Aber denkst Du, dass ich umsonst das Glück für andere besorge?“. Dass auch von Familienangehörigen eine Provision verlangt worden wäre, kann nicht festgestellt werden, weil insoweit nicht ausgeschlossen werden kann, dass die festgestellten Überweisungen nach Erhalt der Soforthilfe andere Gründe hatten. Die festgestellte Höhe der Provisionen folgt aus den Umständen, dass die Beträge durch die beteiligten Personen entsprechend zu gleichen Teilen nachvollziehbar aufgeteilt werden konnten und mit den Überweisungen oder kurz zuvor erfolgten Barabhebungen in Einklang stehen. Bei der Provisionszahlung aus der gewährten Soforthilfe zu Gunsten der Zeugin H. (Fall 25 der Anklage vom 23.07.2021) geht die Kammer zugunsten des Angeklagten O. J. von 1.000,00 EUR aus, der unter dem durch die Anzahl an Personen zu teilenden Betrag liegt. bb. Dass bei den Antragstellungen auf die Zeugen BU. J., G. „T.“ J., F. J. und O. „XM.“ J. wie unter B. II. festgestellt, jeweils der Angeklagte E. J. sein Smartphone für die Erstellung der E-Mail-Adresse überließ, folgt im Kern aus den Einlassungen der Angeklagten O. J. und E. J., soweit sie jedenfalls nicht in Abrede stellten, dass das Smartphone des Angeklagten E. J. dafür verwandt wurde. Dies wird zudem durch die auf dem Smartphone – SM-G950F Galaxy S8 – des Angeklagten E. J. abgelegten E-Mail-Accounts zu den in den Anträgen in Bezug auf die oben genannten Zeugen angegebenen E-Mail-Adressen und den darauf eingegangenen Bestätigungs-E-Mails und Bescheiden der Bezirksregierung belegt, was sich aus dem - wie oben dargestellt - eingeführten Extraktionsbericht ergibt. Der Einlassung des Angeklagten O. J., dass er das Smartphone des Angeklagten E. J. genommen habe, dieser aber nicht gewusst habe, dass er es für die Erstellung der E-Mail Adresse genutzt habe, ist durch die gerade geschilderten Beweisergebnisse widerlegt. Die Kammer geht davon aus, dass der Angeklagte O. J. diese Angaben aus familiärer Verbundenheit zum Schutz vor Verurteilung seines Neffen – dem Angeklagten E. J. – machte. Auch dass der Angeklagte E. J. diese Darstellung in der von seinem Verteidiger abgegebenen Erklärung bestätigte, begründet keine gewichtigen Zweifel an der Überzeugung der Kammer. Es erscheint lebensfremd, dass er sein Smartphone überließ und daneben saß, ohne gesehen zu haben und wissen zu wollen, für welchen Zweck das eigene Smartphone verwandt wird und obwohl auf diesem die E-Mail Accounts abgelegt und E-Mails der Bezirksregierung eingehen, keine Kenntnis davon genommen haben will. Der Angeklagte E. J. hat vielmehr zwangsläufig gesehen, dass der Angeklagte O. J. zu diesem Zeitpunkt im Besitz von für die Antragstellung erforderlichen Daten gewesen ist und aufgrund dessen den Grund für die Benutzung erkannt. Dass der Angeklagte E. J. informiert war und in die Taten wie festgestellt eingebunden war, ergibt sich außerdem aus den bereits dargestellten Telefongesprächen. cc. Dass die Angeklagten O. J. und E. J. nach Bedarf auf die Konten (Kontokarten) der Zeugen O. „XM.“ J. und M. J. zugreifen konnten, ergibt sich aus den im Rahmen der Durchsuchungen am 02.12.2020 ihrer Wohnungen sichergestellten Unterlagen. So wurden in der Laptoptasche in der Wohnung des Angeklagten O. J. ein Kontoauszug von dem Zeugen M. J. und bei der Wohnungsdurchsuchung des Angeklagten E. J. ein Willkommensschreiben der Bank adressiert an den Zeugen M. J. aufgefunden, wie die Zeugen KOK EJ. und KHK KD. bekundeten. Zudem lässt das eingeführten Telefongespräch zwischen E. und B. J. am 29.05.2022, Beginn um 23:43:59 (Korrelationsnummer: N75) „ ich werde ihm die Karten des DE. und UA. geben, damit er Geld darauf überweist “ – Spitznamen des M. und des O. „XM.“ J. –, darauf schließen. Dass das zuvor genannte Gespräch zwischen den beiden Angeklagten E. und B. J. geführt wurde, ergibt sich aus der Verlesung der Partnernummer, bei der es sich um jene des B. J. handelte sowie aus der sich aus dem eingeführten Wortprotokoll ergebenden Rufnummer des Angeklagten E. J.. dd. Die Einlassungen werden hinsichtlich der darüber hinausgehenden Feststellungen in Bezug auf die einzelnen Antragstellungen und die festgestellten Tatbeteiligungen der Angeklagten wie folgt bestätigt und ergänzt: aaa. BQ., PP. (Fälle 2 und 29 der Anklage vom 23.07.2021) Das Geständnis, dass der Angeklagte O. J. die Anträge vom 16.05.2020 und 29.05.2020 auf den Namen der PP. BQ. gestellt hat, wird neben den bereits dargestellten Beweisergebnissen durch das auf dem von ihm genutzten Laptop aufgefundene – in der Hauptverhandlung in Augenschein genommene und verlesene – Schreiben des Bundeszentralamt für Steuern adressiert an die Zeugin PP. BQ. bestätigt, was zugleich belegt, dass er über die personenbezogen Daten der PP. BQ. verfügte. Zudem fügt sich hierzu ein, dass im Antrag vom 16.05.2020 die Telefonnummer seiner Tochter „ZQ.“ und im Antrag vom 28.05.2020 seine Handynummer angegeben wurde. Dass der Angeklagte E. J. bei der Antragstellung vom 16.05.2020 wie festgestellt mitgewirkt hat, ergibt sich aus den im Rahmen der Beantragung des Kindergeldes gewonnen Erkenntnissen und getroffenen Schlussfolgerungen, nachdem nur er das Kindergeld bezog und nur er über das auf die Zeugin eröffnete Konto verfügte. Danach ist sicher davon auszugehen, dass er dem Angeklagten O. J. willentlich die Kontoverbindung für den Antrag auf Erhalt der Corona-Soforthilfe zur Verfügung stellte. Anhaltspunkte, dass dem Angeklagten O. J. vor der ersten Antragstellung die Kontoverbindung bekannt war, bestehen nicht. bbb. VY., MP. (Fall 3 der Anklage vom 23.07.2021) Zu dem Geständnis des Angeklagten O. J. im Hinblick auf die Antragstellung auf den Namen der Zeugin VY. fügt sich hierzu schlüssig ein, dass er im Rahmen des Antrags seine eigene Handynummer angab, und er durch die Beantragung des Kindergeldes für die Zeugin VY. im Besitz ihrer personenbezogenen Daten war. ccc. H., KL. (Fälle 4 und 5 der Anklage vom 23.07.2021) Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass die Taten, denen die Antragstellungen auf den Namen des frühern Mitangeklagten H. zugrunde liegen, wie festgestellt von den Angeklagten O. J. und B. J. sowie dem früheren Mitangeklagten H. begangen wurden. Der Angeklagte O. J. und der frühere Mitangeklagte H. haben glaubhafte und übereinstimmende Angaben zu den Antragstellungen gemacht, die durch die diesbezüglich eingeführten Antragsunterlagen und der Buchungsübersicht des Kontos des früheren Mitangeklagten H. Bestätigung erfahren. Zum einem haben sowohl der Angeklagte B. J., was er auf Nachfrage der Kammer bestätigte, als auch der frühere Mitangeklagte H. übereinstimmend erklärt, die Steuernummer des Letzteren in Erfahrung gebracht zu haben, was auch durch ein zwischen den Angeklagten B. J. und E. J. geführtem Telefongespräch vom 18.05.2020, Beginn um 09:32 Uhr (Korrelationsnummer: N79) gestützt wird. Die Zuordnung konnte über die Rufnummern vorgenommen werden. Bei der verlesenen Partnernummer Tel08 handelt es sich um die Rufnummer des Angeklagten B. J., wie der Zeuge KHK UK. bekundete, was in Einklang mit der im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten an ihn gerichteten E-Mail vom 30.04.2020 des Providers „KR.“ steht, in der eine entsprechende Auskunft erteilt worden ist. ddd. J., CW. (Fälle 6 der Anklage vom 23.07.2021) Das Geständnis des Angeklagten O. J. wird durch die angegebene Telefonnummer seiner Tochter „ZQ.“ im Antrag und bei der Erstellung der E-Mail-Adresse, wie sich aus den bei WH. (Gmail) eingeholten Auskünften ergibt, sowie auf den Umstand gestützt, dass er durch die Stellung der Kindergeldanträge im Besitz der personenbezogen Daten war, womit die auf dem von ihm genutzten Laptop aufgefundenen Meldebestätigung vom 16.07.2018 in Einklang steht. Dass der Angeklagte O. J. Verfügungsgewalt über das Konto mit der IBAN IBAN N44 hatte, folgt aus dem Umstand, dass seinerzeit, wie aus den eingeführten Kontoeröffnungsunterlagen in Bezug auf den Zeugen CW. J. folgt, die Eröffnung des Kontos am 20.02.2017 bei der KV. beantragt und schließlich bereits im Rahmen des Kindergeldantrages angegeben wurde und der Angeklagte O. J. das Kindergeld bezog. Dies ergibt sich wiederum aus dem oben dargestellten Umstand des Auffindens der Meldebestätigung sowie der Tatsache, dass seine Fingebabdrücke auf dem bei der Familienkasse eingereichtem Antrag vom 11.12.2018 festzustellen waren, was in die Hauptverhandlung durch Verlesen des Vermerks zur Identifizierung vom 02.05.2019 und der Siena Information und durch in Augenscheinnahme des Asservats Nr. 10 eingeführt wurde und wozu der Zeuge UK. übereinstimmend bekundete. Dies lässt den Schluss der tatsächlichen Verfügungsbefugnis zu, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Kammer – wie bereits oben ausgeführt – davon überzeugt ist, dass die Angeklagten im Besitz der EC-Karten waren und die X.en Staatsangehörigen nach ihrer Mitwirkung nach X. zurückkehrten. Zudem lassen sich der im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Auswertung Kontoverdichtungen (Bl. 11 f. SH 5 10/21) und der Buchungsübersicht des Kontos des Zeugen CW. J. entnehmen, dass am 25.05.2020 eine Überweisung von dem Konto der Zeugin MP. VY. in Höhe von 2.000,00 EUR erfolgte, deren Antragstellung zum Bezug der Soforthilfe, wie zuvor dargestellt, dem Angeklagten O. J. alleine zuzurechnen ist. eee. J.,B. (Fälle 7 der Anklage vom 23.07.2021) Dass der Angeklagte B. J. zwecks Antragstellung seine Daten dem Angeklagten O. J. überließ, wird neben ihren übereinstimmenden Einlassungen durch die angegebene Telefonnummer und die Angabe der Kontoverbindung des Angeklagten B. J. im Antrag belegt. Dass in leicht abgewandelter Form durch Ersetzen des Buchstabens durch eine fiktive Zahl die Kfz- Steuernummer als Steuernummer eingetragen wurde, ergibt sich aus der im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten vom Zeugen RX., Mitarbeiter des Finanzamtes für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung R., erstellten Falltabelle, zu welcher der Zeuge in der Hauptverhandlung bekundete, in der diese Steuernummer als „Fake“ ausgewiesen wurde. Dass der Angeklagte E. J. die Kfz-Steuernummer des Angeklagten B. J. mit in Erfahrung brachte, die später in leicht abgewandelter Form durch ersetzen des Buchstabens durch eine fiktive Zahl als Steuernummer eingetragen wurde ergibt sich aus dem als Wortprotokoll eingeführten Telefongespräch zwischen den Angeklagten E. J. und O. J. vom 18.05.2020, Beginn um 00:22:11 (Korrelationsnummer: N80), in welchem sie besprechen beim „Zoll QG.“ anzurufen, sowie dem zeitlich folgenden Gespräch zwischen ihnen am 18.05.2020, Beginn um 11:03 Uhr (Korrelationsnummer: N81), indem der Angeklagte E. J. mitteilt, „dem RQ. haben sie auch kaum gegeben“. Aus dem Gesprächskontext folgt, dass über das Hauptzollamt (HZA) QG. gesprochen wird. Hierzu fügt sich ein, dass auf dem Smartphone – Samsung SM-G975F Galaxy S10 Plus – des B. J. ein Lichtbild eines Ausschnitts der Kfz-Steuernummer des E. J., wie der Zeuge KHK UX. auf Vorhalt bekundete, aufzufinden war, womit erklärt werden sollte, welche Steuernummer in Erfahrung gebracht werden sollte. Die Datei stammt vom 17.05.2020, was zeitlich zu der Antragstellung am 19.05.2020 und den Telefongesprächen vom 18.05.2020 in Einklang zu bringen ist. Dass das Smartphone – Samsung SM-G975F Galaxy S10 Plus – jenes des Angeklagten B. J. ist, lässt sich dem eingeführten Extraktionsbericht entnehmen, indem anhand der bei den Benutzerkonten hinterlegten Spitznamen und Rufnummern eine sichere Zuordnung ermöglicht wird, wozu auch der Zeuge KHK UX., der die Auswertung vornahm, bekundete. Zudem fügt sich darüber hinaus zeitlich ein, dass der Angeklagte E. J. seinem Arbeitskollegen SD. in dem bereits oben genannten Telefongespräch vom 19.05.2020, Beginn um 19:03 Uhr (Korrelationsnummer: N74) berichtet, dass der Antrag für seinen „alten Onkel“, heute (am 19.05.2020) abgeschickt worden sei und dieser zeitnah die Nachricht der Bewilligung erhalten habe. fff. IT., JU. (Fall 8 der Anklage vom 23.07.2021) Dass der Angeklagte B. J. zwecks Antragstellung die Daten seiner Lebensgefährtin dem Angeklagten O. J. überließ, was bereits lebensnah ist, wird durch die geständigen Einlassungen der der Angeklagten O. und B. J. belegt. Dass der Angeklagte E. J. die Kfz-Steuernummer der Zeugin JU. IT. in Erfahrung brachte, die später in leicht abgewandelter Form durch ersetzen des Buchstabens durch eine fiktive Zahl als Steuernummer eingetragen wurde, ergibt sich aus dem in Augenschein genommenen Telefongespräch zwischen dem Angeklagten E. J. und einem Mitarbeiter des HZA QG. vom 19.05.2020, Beginn um 09:26:49 Uhr (Korrelationsnummer: N82), in welchem er die Kfz-Steuernummer erfragte sowie dem zeitlich davor stattgefundenen Gespräch mit dem Angeklagten O. J. am 18.05.2020, Beginn um 11:03 Uhr (Korrelationsnummer: N81), „ Aha. Dann muss ich wegen ihr anrufen, [..], auch wegen EW. [..]“. EW. ist dabei der Spitzname der JU. IT. (s.o.). Hierzu fügen sich die zeitlichen Abläufe ein, zunächst brachte der Angeklagte E. J. gegen 09:30 Uhr die Kfz-Steuernummer in Erfahrung, um 11:48 Uhr wurde die Corona-Soforthilfe unter Angabe dieser Kfz-Steuernummer als „Steuernummer“ beantragt. Dass der Angeklagte B. J. nach deren Eingang die Soforthilfe auf das Konto der Zeugin OS. überwies, um eine Kontosperrung zu umgehen, folgt aus der Buchungsübersicht betreffend das im Antrag angegebene Konto der Zeugin IT. sowie dem eingeführten Telefongespräch zwischen ihm und dem Angeklagten E. J. vom 22.05.2020, Beginn um 13:03 Uhr (Korrelationsnummer: N83). ggg. J., JU. (Fall 9 der Anklage vom 23.07.2021) Zu der dahingehend glaubhaften Einlassung des Angeklagten O. J. fügt sich ein, dass seine Telefonnummer im Antrag eingetragen worden ist und es plausibel ist, dass er über die personenbezogenen Daten seiner Ex-Lebensgefährtin, mit der er drei gemeinsame Kinder hat, verfügte. hhh. PD., OK. (Fall 10 der Anklage vom 23.07.2021) Dass die Tat im Hinblick auf die Antragstellung auf den Namen der Zeugin PD. wie festgestellt von dem Angeklagten O. J. und dem früheren Mitangeklagten H. begangen wurden, beruhen auf den von ihnen gemachten übereinstimmenden Angaben. Dazu fügt sich ein, dass im Antrag die Telefonnummer der Tochter „ZQ.“ des Angeklagten O. J. eingetragen worden ist. Bestätigt werden die geständigen Einlassungen der Angeklagten dadurch, dass auch die Zeugin PD. wie festgestellt bekundet hat. iii. J., BU. (Fall 11 der Anklage vom 23.07.2021) Dass der Angeklagte G. J. die Daten seiner Lebensgefährtin, der Zeugin BU. J., zur Antragstellung überlassen hat, beruht auf seinem Geständnis, das lebensnah ist. Dieses steht mit der Einlassung des Angeklagten O. J. und hierzu eingeführten Wortprotokollen zweier Telefongespräche, eines zwischen O. und G. J. vom 19.05.2020, Beginn um 20:52 Uhr (Korrelationsnummer: N84) „ich will es zuerst auf sie machen [..] lass mir die Dokumente heute Abend da und ich werde es morgen machen“, sowie eines weiteren zwischen den Angeklagten E. J., O. J. und G. J. vom 26.05.2020, Beginn um 13:44 Uhr (Korrelationsnummer: N76), in dem Letzterer sich erkundigt, ob „XG.“ es für seine Frau gestellt habe“ , in Einklang. Ersteres Gespräch, das zeitlich vor der Antragstellung liegt, fügt sich daher passend ein. Die Feststellungen zu der Mitwirkung des Angeklagten E. J. an der Erstellung der E-Mail-Adresse durch Überlassen seines Smartphones SM-G950F Galaxy S8 beruhen auf dem auf diesem abgelegten Account zu der im Antrag angegebenen E-Mail-Adresse sowie auf den dort aufgefundenen eingegangen E-Mails der Eingangsbestätigung und des Bewilligungsbescheids, was aus dem im Wege des Selbstleseverfahrens zu diesem Smartphone SM-G950F Galaxy S8 eingeführten Extraktionsbericht folgt. jjj. J., F. (Fall 12 der Anklage vom 23.07.2021) Die Tatbegehung durch die Angeklagten O. J. und E. J. basieren auf ihren Einlassungen soweit diesen gefolgt werden kann. Dass der Angeklagte E. J. sein Smartphone abermals für die Erstellung des E-Mail Accounts zur Verfügung gestellt hat, folgt aus dem auf seinem Mobiltelefon abgelegten E-Mail Account, auf welchen auch der Bescheid über die Antragsablehnung eingegangen ist. Darüber hinaus ist es nicht nur lebensnah, dass er über die Daten seiner Lebensgefährtin verfügte und sie daher für die Antragstellung überließ, sondern für seine Tatbeteiligung spricht zudem, dass seine Rufnummer im Antrag benannt wurde, welche auch bei der Erstellung der E-Mail Adresse angegeben worden ist. Dies lässt den Schluss zu, dass der Angeklagte E. J. wie festgestellt beteiligt war. kkk. J., MT. (Fall 13 der Anklage vom 23.07.2021) Das Geständnis des Angeklagten O. J. wird gestützt durch das als Wortprotokoll eingeführte Telefongespräch vom 20.05.2020, Beginn um 11:36:57 Uhr (Korrelationsnummer: N85) zwischen E. J. und dem Zeugen MT. J., indem der Zeuge MT. J. Ersteren bittet „Du kannst dem XG. sagen, dass er meins auch schicken soll“. Bei dem Gespräch handelte es sich um eines, dass auf dem abgehörten Anschluss des Angeklagten E. J. geführt wurde, wodurch dieser als Gesprächspartner identifiziert werden konnte. Über die verlesene Partnernummer Tel09, die dem Zeugen MT. J. zuzuordnen ist, da sie auch in dem Antrag angegebenen worden ist, kann der Schluss gezogen werden, dass der Zeuge MT. J. sein Gesprächspartner war. lll. H., MW. (Fälle 14 und 25 der Anklage vom 23.07.2021) Die Tatbegehung durch den Angeklagten O. J. und den früheren Mitangeklagen H. wie sie für beide Taten festgestellt wurde, beruht auf ihren glaubhaften übereinstimmenden Einlassungen, die durch die eingeführten Antrags- und Kontounterlagen in ihrem Kerngeschehen gestützt werden. Darüber hinaus ist es lebensnah, dass der frühere Mitangeklagte H. die Daten seiner Großmutter überließ, eine andere schlüssige Erklärung für die Erlangung ihrer Daten durch den Angeklagten O. J. ist dabei nicht ersichtlich. mmm. J., O. „XM.“ (Fälle 15 und 27 der Anklage vom 23.07.2021) Dass der Angeklagte O. J. den Antrag vom 22.05.2020 sowie vom 27.05.2020 gestellt hat und der Angeklagte E. J. bei den Antragstellungen wie festgestellt mitgewirkt hat, beruht auf ihren Einlassungen, soweit diesen gefolgt werden konnte. Dass der Angeklagte O. J. alleine handelte wie er in seiner Einlassung dargestellt hat, wird durch die Angabe der Angabe der Handynummer des E. J. in dem Antrag vom 22.05.2020 sowie der eingeführten Kontounterlagen zu der im Antrag eingetragenen Kontoverbindung, bei deren Eröffnung ebenfalls die Rufnummer des Angeklagten E. J. hinterlegt war, widerlegt. Dass der Angeklagte E. J. wie festgestellt zu der Tatbegehung vom 27.05.2020 beigetragen hat, wird dadurch belegt, dass der zu der im Antrag angegebenen E-Mail Adresse“ E-Mail04“ gehörende Account abgelegt war, bei deren Erstellung, die Handynummer des Angeklagten E. J. hinterlegt worden ist. nnn. J., G. „ T.“ (Fälle 16 und 29 der Anklage vom 23.07.2021) Dass die Tat vom 23.05.2020 wie festgestellt durch die Angeklagten O. J., E. J. und G. J. begangen wurde, beruht auf ihren Geständnissen, wozu sich auch einfügt, dass die Rufnummer der Tochter „ZQ.“ des Angeklagten O. J. angegebenen wurde. Dass der Angeklagte E. J. wie festgestellt an der Tat beteiligt war, wird dadurch belegt, dass der zu der im Antrag angegebenen E-Mail Adresse „E-Mail03“ gehörende Account abgelegt war, bei deren Erstellung, die Handynummer des Angeklagten E. J. hinterlegt worden ist. Die Einlassung des Angeklagten O. J. hinsichtlich der Antragstellung auf den Namen des G. „T.“ J. vom 28.05.2020 durch ihn wird durch das sich zeitlich hierzu einfügende Telefongespräch vom 28.05.2020, Beginn um 21:04 Uhr (Korrelationsnummer: N86) zwischen ihm und dem Angeklagten G. J. „ Was soll ich mit deinen machen? Jetzt habe ich es für den T. gestellt. Du und er wart beide mit demselben Namen “ gestützt. Aus der Äußerung und aus dem weiteren Gesprächskontext ergibt sich, dass die beiden zuvor Genannten das Telefongespräch führen und die verlesene Partnernummer Tel10 dem Angeklagten G. J. als dessen X.e Rufnummer zuzuordnen ist. Dass der Angeklagte E. J. zudem auch wie festgestellt zu der Tatbegehung vom 27.05.2020 beigetragen hat, wird dadurch belegt, dass der Account zu der im Antrag angegebenen E-Mail Adresse „E-Mail05“ auf dem Smartphone – wie sich aus dem eingeführten Extraktionsbericht ergibt – abgelegt war, bei deren Erstellung die Handynummer des Angeklagten E. J. wie bei der Erstellung der Adresse E-Mail04 hinterlegt worden ist. Beide zuvor genannten E-Mail-Adressen sind in zeitlichen nahmen Zusammenhang von 36 Minuten am 27.05.2020 erstellt worden, was sich passend zueinander fügt. Das Geständnis des Angeklagten G. J., dass er jeweils seine Kontoverbindung mit der IBAN N49, zur Verfügung gestellt hat ist schlüssig. Denn aus den ihn betreffenden Ergebnissen der BaFin Abfrage folgt, dass er Inhaber des Kontos zu der zuvor genannten Kontoverbindung war. ooo. J., L. (Fall 17 der Anklage vom 23.07.2021) Die Tatbegehung durch den Angeklagten O. J. beruht auf seinem und dem übereinstimmenden Geständnis der Angeklagten L. J.. Hierzu stehen die Telefongespräche vom 25.05.2020, Beginn um 11:18 Uhr (Korrelationsnummer: N87) und Beginn um 11:46 Uhr (Korrelationsnummer: N88) zwischen den Angeklagten E. und O. J., die als Wortprotokolle eingeführt worden sind, in denen es darum geht, dass die Bank Unterlagen verlange und auch die Corona-Soforthilfe der „LN.“ abgelehnt worden sei, „alle haben sie es abgesagt“, insbesondere unter Berücksichtigung der zeitlichen Abläufe, in Einklang. ppp. J., D. (Fall 18 der Anklage vom 23.07.2021) Die Feststellungen zu der Beantragung der Corona-Soforthilfe auf den Namen der Zeugin D. J. werden durch die als Wortprotokoll eingeführten Telefongespräche zwischen dem Angeklagte O. J. und dem Zeugen MT. J. vom 22.05.2020, Beginn um 11:42 Uhr (Korrelationsnummer: N89) und zwischen den Angeklagten E. J. und B. J. vom 29.05.2020, Beginn um 23:43 Uhr (Korrelationsnummer: N75) gestützt. Aus ersterem Gespräch folgt die Überlassung der personenbezogenen Daten: „ die Anmeldung welche ich“; aus Letzterem die Ablehnung des Antrags: „Nein. Er hat eine Absage erhalten. Sowohl dem TN. als auch der Q.“ , was sich zu den zeitlichen Abläufen der Antragstellung am 23.05.2020 und der Antragsablehnung einfügt. Die Zuordnung der Gespräche konnte aufgrund der Telefonnummern und dem Gesprächszusammenhang getroffen werden. TN. und Q. sind Spitznamen der Zeugen MT. und D. J., wie insbesondere die Zeugin KOK’in AR. bekundete. qqq. J., XC. (Fall 19 der Anklage vom 23.07.2021) Die Tatbegehung durch den Angeklagten O. J. wird auch dadurch bestätigt, dass der Angeklagte O. J. bei der Antragstellung auf den Namen der Zeugin XC. J. die Telefonnummer seiner Tochter „ZQ.“ angab und dem Umstand, dass er über die personenbezogenen Daten der Zeugin bereits aus der Antragstellung für den Bezug des Kindergeldes verfügte, was durch die aufgefundene, unter „HN.“ abgespeicherte Meldebestätigung vom 02.05.2018 auf dem von ihm genutzten Laptop belegt wird. rrr. SA. OQ., GA. (Fall 21 der Anklage vom 23.07.2021) Die in Bezug auf die Antragstellung auf den Zeugen OQ. getroffenen Feststellungen beruhen neben den übereinstimmenden Angaben des Angeklagten O. J. und dem früherem Mitangeklagten H. auf der Aussage des Zeugen OQ., welcher wie festgestellt bekundet hat. sss. ED., RH. (Fall 22 der Anklage vom 23.07.2021) Die Tatbegehung durch den Angeklagten O. J., welche er gestanden hat, wird dadurch bestätigt, dass er bei der Antragstellung und bei der Erstellung der E-Mail-Adresse seine Telefonnummer Tel06 angab und dem Umstand, dass er über die personenbezogenen Daten des Zeugen ED. bereits aus der Antragstellung für den Bezug des Kindergeldes verfügte, was durch die aufgefundene Meldebestätigung vom 22.03.2018 auf dem von ihm genutzten Laptop belegt wird. ttt. QQ.-CM. DI. (Fall 23 der Anklage vom 23.07.2021) Dass die Angeklagten O. J. und G. J. die Taten wie festgestellt begangen haben beruht auf ihren übereinstimmenden Angaben, die durch weitere objektive äußere Umstände bestätigt werden. Im Antrag für den Bezug der Corona-Soforthilfe und bei Erstellung der in diesem Antrag angegebenen E-Mail Adresse ist die Telefonnummer des Angeklagten O. J. eingetragen worden. Als Bankverbindung (N51) ist eine solche angegeben worden, über welche der Angeklagte G. J. Verfügungsmacht hatte, was sich aus folgenden Umständen ergibt. In den eingeführten Kontoeröffnungsunterlagen des auf die Zeugin DI. eröffneten Kontos ist eine E-Mail Adresse MM.NU.email09“ eingetragen wurde, die dem Namen des Sohnes des Angeklagten entspricht. Zudem ist ein Lichtbild der entsprechenden Bankkarte der LY. Bank mit notierter Pinnummer (Bl. 294 (164.jpg) BMH 9) auf dem Smartphone des Angeklagten G. J. aufgefunden worden. Zudem wurden Überweisungen nach Eingang der Soforthilfe auf Konten der BU. J. und der FG. RB. vogenommen, über die er ebenfalls verfügen konnte, wie sich aus den eingeführten Kontounterlagen ergibt. Zudem verfügte nur der Angeklagte G. J. über die personenbezogenen Daten der Zeugin , was daraus folgt, dass auf seinem Smartphone unter anderem eine Meldebestätigung vom 04.03.2020 abgespeichert war, jedoch auf keinem anderen Endgerät eines anderen Angeklagten – wie die Zeugen KHK UX. und UK. bekundeten – solche personenbezogenen Daten aufzufinden waren. uuu. J., F. „U.“ (Fall 24 der Anklage vom 23.07.2021) Das diesbezügliche Geständnis des Angeklagten O. J. wird durch folgende Umstände gestützt: Die Antragstellung auf den Namen der Zeugin F. „U.“ J. um 19:56 Uhr stand zu der Antragstellung auf den Namen der Zeugin DI. um 19:06 Uhr in nahem zeitlichen Abstand, was die Antragstellung durch ein und denselben Täter als sehr wahrscheinlich erscheinen lässt. Dass der Angeklagte E. J. auf den Namen seiner Großmutter, der Zeugin F. „U.“ J., ein Konto bei der Sparkasse R. mit der IBAN N90 eröffnen ließ, beruht auf dem als Wortprotokoll eingeführte n Telefongespräch vom 18.05.2020, Beginn um 11:00 Uhr (Korrelationsnummer: N91) zwischen den Angeklagten E. J. und O. J., die aufgrund ihrer Telefonnummer als Gesprächsteilnehmer identifiziert werden konnten, aus dem hervorgeht, dass der Angeklagte die Zeugin F. „U.“ J. zum Kreditinstitut begleitete und sie bei der Eröffnung unterstützte. Dies fügt sich passend mit dem objektiven Umstand ein, dass das im Antrag angegebene Konto am 18.05.2020, am Tag des zuvor genannten Telefongesprächs, gemäß den eingeführten Kontounterlagen vom 18.05.2020 eröffnet worden ist. vvv. J., YS. (Fall 26 der Anklage vom 23.07.2021) Die weiteren Feststellungen in Bezug auf die Antragstellung auf den Namen der Zeugin YS. J. beruhen auf den Geständnissen der Angeklagten O. J. und L. J., die sich schlüssig zueinander fügen. Soweit der Angeklagte O. J. behauptet hat, dass seine Familienmitglieder keine konkrete Kenntnis bei der jeweiligen Antragstellung gehabt hätten, wird dies bereits durch die Bekundungen der Zeuginnen KOK’in AR. und UT. widerlegt, die übereinstimmend aussagten, dass bei der Durchsuchung am 02.03.2021 die Angeklagte L. J. spontan geäußert habe, „ nur diese zwei Sachen mit Corona gemacht zu haben “. Dies steht wiederum in Einklang damit, dass zwei entsprechende Antragsstellungen, nämlich ihre und ihrer Tochter, an der die Angeklagte beteiligt war, festgestellt werden konnten. Zudem ist es lebensnah, dass die Angeklagte L. J. über die personenbezogenen Daten ihrer Tochter verfügte. Insoweit fügt sich auch ein, dass die Angeklagte auf das im Antrag angegebene Konto zugreifen konnte; so ist es zwar auf den Namen ihrer Tochter eröffnet worden, wobei aber die Handynummer Tel11 eingetragen worden ist, deren Nutzung der Angeklagten L. J. zuzuschreiben ist, da das bei ihrer Festnahme sichergestellte Smartphone mit dieser Rufnummer betrieben wurde wie die Zeuginnen KOK’in AR. und KOK’in UT. bekundeten. Auch fügen sich hierzu zwei eingeführte Telefongespräch vom 29.05.2020, Beginn um 13:23 Uhr und um 13:33 Uhr (Korrelationsnummer: N92) ein, denen sich entnehmen lässt, dass die Soforthilfe bewilligt worden ist, was mit den eingeführten Urkunden übereinstimmt. www. J., PM. (Fall 28 der Anklage vom 23.07.2021) Die Tatbegehung durch den Angeklagten O. J. wird durch den eingeführten Antrag bestätigt. Dass der Angeklagte – dies aber erst auf Nachfrage – davon ausging, den Antrag nicht gestellt zu haben steht dem nicht entgegen. Auch dieser Antrag weist nämlich die durch die Zeugen KHK UX., ZI QE. als auch vom Zeugen MR. beschriebenen Auffälligkeiten – Unternehmensform „Einzelunternehmen“ als Firma, Gmail-Adresse und im Formular an sämtliche Ziffern Kreuze gesetzt – auf, so dass die Antragstellung dennoch dem Angeklagten O. J. zugerechnet werden kann, wobei es keine Anhaltspunkte für die Antragstellung durch einen anderen Angeklagten oder Dritten gibt. Zumal die im Antrag angegebene E-Mail Adresse auf der nach Angaben des Angeklagten O. J. von ihm erstellten Liste (Bl. 1 BMH 7 10/21) notiert war. f. Dass der Angeklagte E. J. darüber hinaus vier Soforthilfe-Anträge – wie festgestellt – alleine gestellt hat, folgt aus seiner Einlassung, soweit ihr gefolgt werden kann und aus folgenden weiteren Umständen: Der Angeklagte E. J. hat eingeräumt, dass er die Anträge auf die Namen FX. DV. und RH. VX. (Fälle 32, 33 der Anklage vom 23.07.2021) gestellt habe, was dadurch belegt wird, dass diese Anträge durch einen Schreibfehler „Einzelunternehmn“ von den durch den Angeklagten O. J. gestellten Anträge abweichen. Überdies ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte E. J. neben diesen auch die Anträge auf den Namen des Zeugen M. J. in den Fällen 31 und 34 der Anklage vom 23.07.2021 gestellt hat. Denn diese beiden Anträge weisen wie die Anträge aus den Fällen 32 und 33, welche der Angeklagte E. J. gestanden hat, denselben charakteristischen Schreibfehler „Einzelunternehmn“ auf, was bereits dafür spricht, dass ein und dieselbe Person alle vier Anträge gestellt hat. Die Einlassung des Angeklagten E. J. war ersichtlich darauf gerichtet, nur dass zu gestehen, was sein Onkel, der Angeklagte O. J., nicht als seine Taten eingeräumt hatte. Soweit der Angeklagte O. J. eine Antragstellung auf den Namen des M. J. eingeräumt hat, steht dies hierzu nicht in Widerspruch. Dies ist vielmehr damit zu erklären, dass noch ein weiterer, dritter Antrag am 28.05.2020 auf den Namen dieses Zeugen gestellt worden ist, der nicht Gegenstand der Anklage ist, jedoch im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt wurde. Dieser weist hingegen den oben erwähnten Schreibfehler nicht auf. Auch steht der jeweiligen Antragstellung nicht entgegen, dass der Angeklagte O. J. die Erstellung einer E-Mail-Adresse auf den Namen M. J. eingeräumt hat. In den Fällen 31 und 34 sind nämlich andere auf den Zeugen M. J. lautende E-Mail-Adressen als bei der von dem Angeklagten O. J. gestandenen Antragstellung eingetragen worden. Hingegen sind alle Accounts zu den in den Anträgen angegebenen E-Mail-Adressen auf dem Smartphone Galaxy SM-G950F (S8) des Angeklagten E. J. abgelegt gewesen, so dass sicher von seiner Tatbegehung auszugehen ist. Dass die SteuerID des Angeklagten E. J. oder die des Zeugen M. J. eingetragen wurden folgt aus der eingeführten vom Zeugen RX. erstellten Falltabelle. Die Feststellungen zu den angegeben Kontoverbindungen ergeben sich aus den eingeführten Kontounterlagen. g. Die Festsstellungen zum subjektiven Vorstellungsbild der Angeklagten in Bezug auf die jeweilige unberechtigte Antragstellung auf die Corona-Soforthilfe beruht auf ihren Einlassungen, in denen sie die Taten vollumfänglich in subjektiver Hinsicht einräumten. D. Rechtliche Würdigung Aufgrund des festgestellten Sachverhalts haben sich die Angeklagten wie folgt strafbar gemacht: I. Angeklagter G. J. Der Angeklagte G. J. hat sich wegen Steuerhinterziehung in 25 Fällen gemäß §§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, 53 StGB, dabei in 6 Fällen in Mittäterschaft - strafbar gemacht, wobei es in 16 Fällen beim Versuch (§§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, 22, 23 StGB) blieb. Hierzu hat er sich tateinheitlich in 17 Fällen wegen Urkundenfälschung nach §§ 267 Abs. 1 Alt. 3, 52, 53 StGB strafbar gemacht. Zudem hat er sich wegen Urkundenfälschung nach §§ 267 Abs. 1 Alt. 3, 53 StGB schuldig gemacht. Die jeweiligen Antragsteller haben soweit dies festgestellt wurde im Rahmen ihres Antrags auf den Bezug von Kindergeld gegenüber der Familienkasse unrichtige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen gemacht, indem sie im jeweiligen Antrag mit ihrer Unterschrift versicherten, dass sie an der angegebenen Adresse einen Wohnsitz haben, was tatsächlich nicht zutraf. Nach § 8 AO hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Wie festgestellt sind die X.en Antragsteller lediglich auf Veranlassung der Angeklagten kurzzeitig nach Deutschland gekommen, um sich bei der jeweiligen Gemeinde anzumelden, um wiederum eine SteuerID zu erlangen, die für die Beantragung des Kindergeldes erforderlich war. Eine Absicht, Wohnsitz an der Meldeadresse zu nehmen, bestand zu keinem Zeitpunkt und dies erfolgte daher auch nicht. Auch war kein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG der Antragsteller gegeben. Nach § 9 AO hat jemand einen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen. Aufgrund der getroffenen Feststellungen ist dies zu verneinen. Aufgrund der im Kindergeldantrag gemachten Angaben setzte die Familienkasse das Kindergeld entsprechend fest und tätigte Auszahlungen. Auf diese bestand tatsächlich kein Anspruch, da weder ein Wohnsitz noch ein gewöhnlicher Aufenthalt der Antragsteller in Deutschland bestand noch die anderen Voraussetzungen für einen Bezug von Kindergeld nach dem EStG gegeben waren. Dem Angeklagten G. J. wird die jeweilige Erklärung des jeweiligen Antragstellers – soweit diese wie festgestellt jeweils den Kindergeldantrag unterschrieben haben – gemäß § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet, da insoweit Mittäterschaft vorliegt. Der Angeklagte G. J. hat mit dem jeweiligen Antragsteller aufgrund eines gemeinsamen Tatplanes bewusst und gewollt zusammengewirkt und durch das Ausfüllen der Kindergeldanträge sowie deren Einreichung und seiner weiteren im Vorfeld der Antragstellungen vorgenommenen Tätigkeiten, sei es beim Einwohnermeldeamt oder bei der Bank, jeweils einen eigenen, erheblichen Tatbeitrag geleistet. Indem bei ihm mit Ausnahme einer jeweils einmaligen Zahlung an die X.en Staatsbürger für ihre Mitwirkung der gesamte von der Familienkasse ausgezahlte Betrag verblieb, hatte er auch ein erhebliches Eigeninteresse an der Tatbegehung. Soweit der Angeklagte G. J. nach Einstellung der Kindergeldzahlung durch die Familienkasse gefälschte Meldebescheinigungen bzw. Schulbescheinigungen einreichte, hat er selbst falsche Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen gemacht und als Alleintäter gehandelt. Die Einreichung einer neuen Meldebestätigung nach Zahlungseinstellung durch die Familienkasse ist als neuer Antrag auf den Bezug von Kindergeld anzusehen, wobei die damit einhergehende konkludente Erklärung, dass der Antragsteller unter der in der Meldebescheinigung angegebenen Adresse einen Wohnsitz hat, falsch war. Gleiches hat auch in Bezug auf das Einreichen von gefälschten Schulbescheinigungen zu gelten, da diese insoweit die konkludente Erklärung enthält, dass die Kinder des Antragstellers die angegebene Schule besuchen, was den Schluss auf einen Wohnsitz des Antragstellers in der Nähe zulässt. Soweit aufgrund der eingereichten Unterlagen die Wiederaufnahme der Kindergeldzahlungen erfolgte, wurden unberechtigte Steuervorteile erlangt. Auch in den Fällen, in denen es nicht zur Auszahlung kam, beabsichtigte der Angeklagte durch Einreichung der Unterlagen die Auszahlung des Kindergeldes zu erreichen. In 16 Fällen kam es zu keiner Auszahlung von Kindergeld nach Antragstellung, so dass insoweit nur eine Versuchsstrafbarkeit gegeben ist. Ein Rücktritt vom Versuch lag jeweils wegen Fehlschlags des Versuchs, weil die Familienkasse die Fälschungen erkannte bzw. feststellte, dass die Antragssteller nach unbekannt verzogen waren, nicht vor. Indem der Angeklagte G. J. Meldebescheinigungen und Schulbescheinigungen abänderte und diese sodann bei der Familienkasse einreichte, beging er zudem jeweils eine Urkundenfälschung. Ferner hat er sich in drei Fällen wegen mittäterschaftlich begangenen Subventionsbetruges nach §§ 264 Abs. 1 Nr. 1, 25 Abs. 2, 53 StGB schuldig gemacht. Der Angeklagte O. J. stellte aufgrund eines gemeinsamen Tatplanes mit dem Angeklagten G. J. jeweils die für den Bezug der Corona-Soforthilfe erforderlichen Anträge, wobei der Angeklagte G. J. diesem zuvor als wesentlichen Tatbeitrag die erforderlichen Daten für die Antragstellung in Gänze oder in Teilen überließ. II. Angeklagter O. J. Der Angeklagte O. J. hat sich wegen Steuerhinterziehung in 23 Fällen gemäß §§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, 53 StGB strafbar gemacht, dabei in 6 Fällen in Mittäterschaft, wobei es in 14 Fällen beim Versuch (§§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, 22, 23 StGB) blieb. Hierzu hat er sich tateinheitlich in 20 Fällen wegen Urkundenfälschung nach §§ 267 Abs. 1 Alt. 3, 52, 53 StGB strafbar gemacht. In den Fällen 33 und 45 der Anklage vom 18.05.2021 ist ihm die Tathandlung durch den Angeklagten E. J. gemäß § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen, welcher die manipulierte Meldebestätigung aufgrund eines gemeinsamen Tatplanes einreichte. Der Angeklagte O. J. hatte ein erhebliches Tatinteresse, denn ihm sollten die Zahlungen des Kindergeldes weiterhin wie festgestellt zu Gute kommen. Der Angeklagte O. J. hat sich zudem in 28 Fällen wegen Subventionsbetruges nach §§ 264 Abs. 1 Nr. 1, 53 StGB, davon in 22 Fällen mittäterschaftlich begangen, strafbar gemacht. Soweit der Angeklagte davon ausgegangen ist, dass „jeder“ unabhängig von weiteren Voraussetzungen einen Anspruch auf die Soforthilfe gehabt habe und die Beantragung der Soforthilfe, in denen die Antragsteller kein Gewerbe oder eine sonst förderungswürdige Tätigkeit aufweisen hätten können, nicht strafbar sei, sondern im Falle der Auszahlung nur zurückgezahlt werden müsse, stellt dies einen vermeidbaren Verbotsirrtum nach § 17 S. 2 StGB dar. III. Angeklagter B. J. Der Angeklagte B. J. hat sich wegen Steuerhinterziehung in 5 Fällen gemäß §§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, 53 StGB strafbar gemacht, dabei in 2 Fällen in Mittäterschaft, wobei es in 2 Fällen beim Versuch (§§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, 22, 23 StGB) blieb. Hierzu hat er sich tateinheitlich in 3 Fällen wegen Urkundenfälschung nach §§ 267 Abs. 1 Alt. 3, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB, in Fall 7 davon in Mittäterschaft, strafbar gemacht. In Fall 7 ist ihm die Tathandlung durch den Angeklagten E. J. gemäß § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen, welcher die manipulierte Meldebestätigung aufgrund eines gemeinsamen Tatplanes einreichte. Der Angeklagte B. J. hatte ein erhebliches Tatinteresse, denn ihm sollten die Zahlungen des Kindergeldes wie festgestellt weiterhin zu Gute kommen. Der Angeklagte B. J. hat sich zudem in 4 Fällen wegen gemeinschaftlich begangenen Subventionsbetruges nach §§ 264 Abs. 1 Nr. 1, 25 Abs. 2, 53 StGB strafbar gemacht, da er aufgrund eines gemeinsamen Tatplanes mit dem Angeklagten O. J. handelte. Aufgrund der Feststellungen sind dem Angeklagten B. J. die Antragstellungen in den Fällen 4, 5, 7 und 8 der Anklage vom 18.05.2021 nach § 25 Abs. 1 StGB zuzurechnen. Ob es sich um eine bloße Förderung fremden Tuns oder um eine eigene, vom Täterwillen getragene Tathandlung handelt, ist nach den Umständen des Einzelfalls in wertender Betrachtung zu beurteilen. Gemessen daran ist er als Mittäter zu qualifizieren. Denn der Angeklagte B. J. hat in den Fällen 7 und 8 sowohl einen wesentlichen Tatbeitrag, in dem er sämtliche Daten überließ, geleistet, als auch ein erhebliches subjektives Interesse am Taterfolg gehabt, da ihm allein die Corona-Soforthilfe zu Gute kommen sollte. Daneben spricht auch in den Fällen 5 und 6 das – aufgrund der in Aussicht gestellten und tatsächlich in einem Fall nicht unerheblich erhaltenen Provision in Höhe von 1.000,00 EUR – anzunehmende subjektive Interesse des Angeklagten am Taterfolg neben seinem im Übrigen wie festgestellt geleisteten Tatbeitrag für eine Mittäterschaft. IV. Angeklagter E. J. Der Angeklagte E. J. hat sich wegen Steuerhinterziehung in 11 Fällen gemäß §§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, 53 StGB (§§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, 22, 23 StGB) strafbar gemacht, dabei in 4 Fällen in Mittäterschaft, wobei es in 6 Fällen beim Versuch blieb. Hierzu hat er sich tateinheitlich in 9 Fällen wegen Urkundenfälschung nach §§ 267 Abs. 1 Alt. 3, 52, 53 StGB strafbar gemacht. Der Angeklagte E. J. hat sich zudem in 15 Fällen wegen Subventionsbetruges nach §§ 264 Abs. 1 Nr. 1, 52, 53 StGB strafbar gemacht, wobei er hiervon in 11 Fällen wegen gemeinschaftlich begangenen Subventionsbetruges nach §§ 264 Abs. 1 Nr. 1, 25 Abs. 2 StGB schuldig ist, da er in 10 Fällen aufgrund eines gemeinsamen Tatplanes mit dem Angeklagten O. J. und teilweise mit weiteren Angeklagten und in einem Fall mit dem gesondert Verfolgten RR. IT. handelte und wesentliche von einem Täterwillen getragene Tatbeiträge geleistet hat. V. Angeklagte L. J. Die Angeklagte L. J. hat sich wegen Steuerhinterziehung in 2 Fällen strafbar gemacht, wobei sie in einem Fall gemeinschaftlich handelte und in einem Fall tateinheitlich Urkundenfälschung gegeben ist, §§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, 267 Abs. 1 3. Alt. 25 Abs. 2, 52, 53 StGB. Zudem hat sie sich wegen Beihilfe zur versuchten Steuerhinterziehung tateinheitlich mit Urkundenfälschung in 4 Fällen sowie Beihilfe zur Urkundenfälschung in 2 Fällen nach §§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, 267 Abs. 1 Alt. 3, 27 Abs. 1, 52, 53 StGB strafbar gemacht. Ferner hat sie sich wegen gemeinschaftlichen Subventionsbetruges in 2 Fällen §§ 264 Abs. 1 Nr. 1, 25 Abs. 2, 53 StGB schuldig gemacht, da insoweit mit dem Angeklagten O. J. Mittäterschaft besteht. E. Strafzumessung Die Kammer hat sich bei der Strafzumessung von folgenden Erwägungen leiten lassen: I. Der Strafrahmen der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO sieht die Verhängung einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vor. Die Steuerhinterziehung nach §§ 370 Abs. 1 Nr. 1, 370 Abs. 3 Nr. 1 AO wird mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren bestraft. Gemäß der §§ 370 Abs. 1 Nr. 1, 370 Abs. 3 Nr. 1 AO liegt ein besonders schwerer Fall vor, wenn der Täter in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, wobei das große Ausmaß regelmäßig ab einer Wertgrenze von 50.000,00 € gegeben ist. Der Strafrahmen der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4 AO sieht die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vor. Nach § 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 4 AO liegt ein besonders schwerer Fall in der Regel vor, wenn der Täter unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfordert das Merkmal ''fortgesetzt'' in § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 AO eine mehrfach wiederholte Begehungsweise (BGHSt 35, 374, 376). Der Täter muss demnach bereits mindestens zwei Steuerhinterziehungen unter Vorlage unrichtiger Belege begangen haben, bevor ihn die schärfere Ahndung aus dem erweiterten Strafrahmen des § 370 Abs. 3 AO trifft (BGH, Beschluss vom 21. April 1998 – 5 StR 79/98 –, Rn. 6, juris). Der Strafrahmen der Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 Alt. 3 StGB sieht die Verhängung einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Der Strafrahmen der gewerbsmäßigen Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 Alt. 3, Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StGB sieht die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vor. Gewerbsmäßigkeit ist gegeben, wenn der Täter in der Absicht handelt, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Nicht erforderlich ist, dass die Einnahmen unmittelbar aus der Urkundenfälschung erzielt werden sollen; es reicht aus, wenn die Fälschung dazu dienen soll, beabsichtigte andere Straftaten mit Gewinn zu begehen. Der besonders schwere Fall des Subventionsbetrugs wird gemäß § 264 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren bestraft. Ein unbenannter schwerer Fall ist anzunehmen, wenn eine Gesamtbetrachtung ergibt, dass der Fall vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in so erheblichem Maße nach oben abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint und im Rahmen des § 264 StGB ein besonders schweres Unrecht verwirklicht wurde. II. Im Einzelnen: 1. Angeklagter G. J. Bezüglich der Fälle 1, 17, 19, 34, 39, 53 und 75 der Anklage vom 18.05.2021 war die Strafe dem Strafrahmen des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO zu entnehmen. Im Fall 54 der Anklage vom 18.05.2021 war die Strafe dem Strafrahmen des § 267 Abs. 1 StGB zu entnehmen. Im Fall 13 der Anklage vom 18.05.2021 war die Strafe dem Strafrahmen des § 370 Abs. 3 StGB zu entnehmen. Ein besonders schwerer Fall nach § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO liegt vor, weil der Angeklagte G. J. einen nicht gerechtfertigten Steuervorteil großen Ausmaßes von mehr als 50.000,00 € erhielt. Die Kammer hat sodann geprüft, ob trotz der Verwirklichung des Regelbeispiels des § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO auf den normalen Strafrahmen – Verhängung einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe (§ 370 Abs. 1 AO) – zurückzugreifen ist, wenn in dem Tun oder in der Person des Täters Umstände vorliegen, die das Unrecht der Tat oder seiner Schuld deutlich vom Regelfall abheben, so dass die Anwendung des erschwerten Strafrahmens als unangemessen erscheint. Eine solche Kompensation kann nur angenommen werden, wenn strafmildernde Umstände vorliegen, die jeweils für sich oder in ihrer Gesamtheit so gewichtig sind, dass sie bei der Gesamtabwägung aller Faktoren die Indizwirkung des Regelbeispiels entkräften und die Anwendung des besonders schweren Falles unangemessen erscheinen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 09.05.2001 – 3 StR 36/01 – Rn. 5, juris). Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten G. J. sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte, die im Folgenden dargestellt werden, ist dies nicht der Fall. Im Rahmen der danach gebotenen Gesamtwürdigung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten G. J. seine teilgeständige Einlassung zu dem Sachverhalt aus der Anklage 215 Js 25/19 berücksichtigt. Bei Gewichtung seines Geständnisses hat die Kammer in den Blick genommen, dass es von Reue getragen war und Einsicht in begangenes Unrecht hat erkennen lassen, jedoch zu einem späten Zeitpunkt in der Hauptverhandlung erfolgte, als die Beweisaufnahme nahezu abgeschlossen war. Der Angeklagte war während des Ermittlungsverfahrens zudem Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen ausgesetzt. Strafmildernd wirkt sich überdies aus, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist. Zu seinen Gunsten war zudem in den Blick zu nehmen, dass er sich bereits einen nicht unerheblichen Zeitraum von gut 1 Jahr und 4 Monaten unter besonderen Einschränkungen des Haftvollzugs – bedingt durch die Corona-Pandemie – in Untersuchungshaft befindet. Als sogenannter Erstverbüßer und Vater von vier Kindern, wobei sein jüngster Sohn während seiner Inhaftierung geboren ist, ist er zudem als besonders haftempfindlich anzusehen. Ebenfalls zu Gunsten des Angeklagten wurde berücksichtigt, dass das bestehende System des Kindergeldbezuges es dem Angeklagten erleichtert hat, die Steuerhinterziehungen zu begehen. Zulasten des Angeklagten G. J. hat die Kammer das durchdachte und geplante Vorgehen bei der unberechtigten Beantragung von Kindergeld, teilweise durch das Einreichen von gefälschten Unterlagen berücksichtigt, welches auf erheblich kriminelle Energie schließen lässt und eine über dem gewöhnlichen Maß liegende Beharrlichkeit gegen das Gesetz zu verstoßen zum Ausdruck bringt. Auch hat den Angeklagten eine bereits im Juni 2016 stattgefundene Durchsuchung nicht von der weiteren Tatbegehung abgehalten. Die Schadenshöhe von über 200.000,00 EUR – auch unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens der Familienkasse - fällt ebenfalls strafschärfend ins Gewicht. Für die Fälle 14, 15, 18, 20, 21, 35, 36, 40, 41, 76, 97 und 98 der Anklage vom 18.05.2021 ist die Strafe dem Strafrahmen des § 267 Abs. 3 StGB zu entnehmen. Indem der Angeklagte die manipulierten Urkunden eingereicht hat, um unberechtigte Steuervorteile zu erlangen und dies jeweils in der Absicht tat, sich durch wiederholte Einreichung von verfälschten Urkunden fortlaufend Steuereinnahmen von einigem Umfang zu verschaffen, handelte er gewerbsmäßig. Auch für die Fälle 16, 23, 37, 38 und 99, in denen jeweils neben der Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 3 StGB tateinheitlich eine versuchte Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall gemäß §§ 370 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 4, 22, 23 StGB verwirklicht wurde, hat die Kammer die Strafe dem Strafrahmen des § 267 Abs. 3 StGB entnommen. Nach § 52 Abs. 2 S. 1 StGB wird die Strafe unter den anwendbaren Gesetzen nach demjenigen bestimmt, dass die schwerste Strafe androht. Bei gleichen Strafandrohungen hat das Gericht die Wahl. Vorliegend kam jeweils eine Milderung der Strafe für die versuchte Steuerhinterziehung und demzufolge eine Herabsetzung des Strafrahmens nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB aufgrund einer Gesamtwürdigung aller schuldrelevanten Umstände, wie sie sogleich dargestellt werden, und insbesondere der versuchsbezogenen Umstände wie der vorliegend konkret vorhandenen Gefährlichkeit des Versuchs und der Nähe zur Tatvollendung zwar nicht in Betracht. Da § 267 Abs. 3 StGB und § 370 Abs. 3 AO jedoch die gleiche Strafandrohung haben, hat sich die Kammer für die Anwendung des Strafrahmens des § 267 Abs. 3 StGB entschieden. Die Kammer hat sodann für jeden Einzelfall geprüft, ob trotz der Verwirklichung des Regelbeispiels des § 267 Abs. 3 Nr. 1 StGB auf den normalen Strafrahmen – Verhängung einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe (§ 267 Abs. 1 StGB) – zurückzugreifen ist, wenn in dem Tun oder in der Person des Täters Umstände vorliegen, die das Unrecht der Tat oder seiner Schuld deutlich vom Regelfall abheben, so dass die Anwendung des erschwerten Strafrahmens als unangemessen erscheint, was sie nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten G. J. sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte, soweit sie bereits bei der im Fall 13 vorgenommenen Abwägung vorgenommen worden sind unter strafmildernder Berücksichtigung, dass aufgrund der Bearbeitungsrückstände bei der Familienkasse in einzelnen Fällen erst ein halbes Jahr später nach Bekanntwerden des unbekannten Aufenthaltes der jeweiligen Antragsteller die Kindergeldauszahlungen eingestellt wurden bzw. Zahlungen trotz Möglichkeit der Kenntnisnahme des unbekannten Aufenthalts wieder aufgenommen wurden und somit ein gewisses Mitverschulden der Familienkasse an der Höhe des Schadens anzulasten ist, verneint. Für die vom Angeklagten G. J. begangenen Taten des Subventionsbetruges (Fälle 11, 16 und 23 der Anklage vom 23.07.2021) ist die Strafe dem Strafrahmen des § 264 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 264 Abs. 2 StGB zu entnehmen. Bei allen Taten lag ein unbenannter schwerer Fall nach § 264 Abs. 2 StGB vor. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob auch im Rahmen des § 264 StGB ein besonders schweres Unrecht verwirklicht wurde. Grundsätzlich ist ein unbenannter schwerer Fall anzunehmen, wenn eine Gesamtbetrachtung ergibt, dass der Fall vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in so erheblichem Maße nach oben abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Die Verwirklichung eines besonders schweren Falles gemäß § 263 Abs. 3 StGB entfaltet eine Indizwirkung (vgl. BGH, NJW 2021, 2055 Rn. 12, beck-online). Die durch den Angeklagten G. J. begangenen Taten weichen schon deshalb von gewöhnlich vorkommenden Fällen ab, weil er ein unbürokratisches staatliches Angebot zur Rettung kleiner Wirtschaftsteilnehmer in einer in der Nachkriegszeit beispiellosen nationalen Notlage durch die Pandemie ausgenutzt hat. Dabei hat er auch nicht lediglich die finanzielle Schieflage eines bestehenden Unternehmens dramatisiert, um an den Förderungsmaßnahmen teilzunehmen. Er hat vielmehr in Gänze Unternehmen fingiert, um sich zu bereichern. Er ließ mehrerer Anträge über ein Subventionsvolumen von 27.000,00 € stellen. Überdies lag ein gewerbsmäßiges Handeln des Angeklagten vor. In der Gesamtschau qualifizieren die genannten Aspekte die begangenen Taten als besonders schwere Fälle, wobei andere Strafzumessungskriterien, dem nicht entgegenstehen. Denn diese erreichen auch in der Gesamtschau kein solches Gewicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens als unangemessen erscheinen ließe. Die Kammer hat dabei strafmildernd folgende Aspekte berücksichtigt: Zugunsten des Angeklagten G. J. war sein vollumfängliches, von Reue und Einsicht getragenes Geständnis im Hinblick auf die Subventionsbetrugstaten zu berücksichtigen, wobei dies erst zu einem späten Zeitpunkt in der Hauptverhandlung, als die Beweisaufnahme nahezu abgeschlossen war, erfolgte. Wie oben dargelegt, war auch hier strafmildernd zu berücksichtigen, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist und dass er sich bereits seit ca. 1 Jahr und 4 Monaten in Untersuchungshaft befindet, wobei er besonders haftempfindlich ist. Zu Gunsten des Angeklagten war ferner in den Blick zu nehmen, dass das Verfahren zur Beantragung der Corona-Soforthilfe einfach ausgestaltet war und keine besonderen Kontrollmöglichkeiten bestanden, sondern die Angaben nur auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit geprüft wurden, wodurch die Tatbegehung erleichtert worden ist. Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer sämtliche für und gegen den Angeklagten G. J. sprechenden und bereits im Zuge der Strafrahmenwahl berücksichtigten Umstände erneut gegeneinander abgewogen und bei Bildung der Einzelstrafen auch die strafmildernde Wirkung, soweit es hinsichtlich der Steuerhinterziehung beim Versuch geblieben und kein Schaden eingetreten ist, sowie die strafschärfende Wirkung der tateinheitlichen Begehung der Steuerhinterziehung und Urkundenfälschungen, soweit kein besonders schwerer Fall nach § 370 Abs. 3 Nr. 4 AO gegeben war, in den Blick genommen. Bei der Bestimmung der Einzelstrafen hinsichtlich der Corona-Soforthilfe hat die Kammer schließlich auch danach differenziert, ob es zur Auszahlung der Subvention gekommen ist. Danach erachtete die Kammer folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen: 215 Js 25/19 1 1 Jahr 6 Monate 13 1 Jahr 10 Monate 14 1 Jahr 4 Monate 15 1 Jahr 4 Monate 16 1 Jahr 4 Monate 17 1 Jahr 6 Monate 18 1 Jahr 4 Monate 19 1 Jahr 6 Monate 20 1 Jahr 21 1 Jahr 4 Monate 23 1 Jahr 4 Monate 34 1 Jahr 6 Monate 35 1 Jahr 4 Monate 36 1 Jahr 4 Monate 37 1 Jahr 4 Monate 38 1 Jahr 4 Monate 39 1 Jahr 6 Monate 40 1 Jahr 4 Monate 41 1 Jahr 4 Monate 53 1 Jahr 6 Monate 54 1 Jahr 75 1 Jahr 6 Monate 76 1 Jahr 4 Monate 97 1 Jahr 4 Monate 98 1 Jahr 4 Monate 99 1 Jahr 4 Monate 113 Js 747/20 11 8 Monate 16 8 Monate 23 1 Jahr Aus den gebildeten Einzelstrafen hat die Kammer nach § 54 Abs. 1 S. 2 StGB unter Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe (Fall 13 der Anklage vom 18.05.2021) eine Gesamtstrafe gebildet, wobei sowohl die Person des Angeklagten als auch seine Straftaten nochmals zusammenfassend gewürdigt worden sind. Bei den Steuerhinterziehungs- und Urkundentaten war dabei insbesondere der lange Tatzeitraum von gut 6 Jahren zu berücksichtigen, wobei jedoch im Laufe der Zeit von einer sinkenden Hemmschwelle auszugehen ist und nur im Falle der Einstellung der Zahlungen durch die Familienkasse weiteres aktives Handeln erforderlich wurde. Bei den Subventionsbetrugstaten war zu beachten, dass diese in einem engen zeitlichen Zusammenhang begangen wurden, was ein straffes Zusammenziehen der Taten gebietet. Unter Abwägung aller Umstände, die bereits bei der Bemessung der Einzelstrafen für und gegen den Angeklagten zu berücksichtigen waren, hat die Kammer durch angemessene und maßvolle Erhöhung der Einsatzstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 4 Monaten erkannt, die sie für erforderlich, aber auch ausreichend hält, um das begangene Unrecht zu ahnden. 2. Angeklagter O. J. Bezüglich der Fälle 11, 24, 27 und 58 der Anklage vom 18.05.2021 ist die Strafe dem Strafrahmen des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO zu entnehmen. Für die Fälle 12, 25, 26, 28, 29/30, 43, 44, 46, 47, 59, 60, 90/91 und 92 der Anklage vom 18.05.2021 ist die Strafe dem Strafrahmen des § 267 Abs. 3 StGB zu entnehmen. Indem der Angeklagte die manipulierten Urkunden eingereicht hat, um unberechtigte Steuervorteile zu erlangen und dies jeweils in der Absicht tat, sich durch wiederholte Einreichung von verfälschten Urkunden fortlaufend Steuereinnahmen von einigem Umfang zu verschaffen, handelte er gewerbsmäßig. Auch für die Fälle 31, 32, 33, 45, 48 und 49, in denen jeweils neben der Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 3 StGB tateinheitlich eine versuchte Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall gemäß §§ 370 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 4, 22, 23 StGB verwirklicht wurde, hat die Kammer die Strafe dem Strafrahmen des § 267 Abs. 3 StGB entnommen. Nach § 52 Abs. 2 S. 1 StGB wird die Strafe unter den anwendbaren Gesetzen nach demjenigen bestimmt, dass die schwerste Strafe androht. Bei gleichen Strafandrohungen hat das Gericht die Wahl. Vorliegend kam jeweils eine Milderung der Strafe für die versuchte Steuerhinterziehung und demzufolge eine Herabsetzung des Strafrahmens nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB aufgrund einer Gesamtwürdigung aller schuldrelevanten Umstände, wie sie sogleich dargestellt werden, und insbesondere der versuchsbezogenen Umstände wie der vorliegend konkret vorhandenen Gefährlichkeit des Versuchs und der Nähe zur Tatvollendung zwar nicht in Betracht. Da § 267 Abs. 3 StGB und § 370 Abs. 3 AO jedoch die gleiche Strafandrohung haben, hat sich die Kammer für die Anwendung des Strafrahmens des § 267 Abs. 3 StGB entschieden. Die Kammer hat sodann für jeden Einzelfall auch hier geprüft, ob trotz der Verwirklichung des Regelbeispiels des § 267 Abs. 3 Nr. 1 StGB auf den normalen Strafrahmen – Verhängung einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe (§ 267 Abs. 1 StGB) – zurückzugreifen ist, wenn in dem Tun oder in der Person des Täters Umstände vorliegen, die das Unrecht der Tat oder seiner Schuld deutlich vom Regelfall abheben, so dass die Anwendung des erschwerten Strafrahmens als unangemessen erscheint. Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten O. J. sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte, die im Folgenden dargestellt werden, ist dies nicht der Fall. Im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten O. J. seine teilgeständige Einlassung, die von Reue getragen war und Einsicht in begangenes Unrecht hat erkennen lassen, jedoch zu einem späten Zeitpunkt in der Hauptverhandlung erfolgte, als die Beweisaufnahme nahezu abgeschlossen war , berücksichtigt. Der Angeklagte war zudem während des Ermittlungsverfahrens Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen ausgesetzt. Strafmildernd wirkt sich auch aus, dass er nicht vorbestraft ist. Zu seinen Gunsten war zudem in den Blick zu nehmen, dass er sich bereits einen nicht unerheblichen Zeitraum von gut 1 Jahr und 4 Monaten unter besonderen Einschränkungen des Haftvollzugs – bedingt durch die Corona-Pandemie – in Untersuchungshaft befindet. Als sogenannter Erstverbüßer und Vater von vier Kindern sowie der Geburt seines zweiten Sohnes nach der Festnahme ist er als besonders haftempfindlich anzusehen. Ebenfalls zu Gunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass das bestehende System des Kindergeldbezuges es dem Angeklagten erleichtert hat, die Steuerhinterziehungen zu begehen. Gleiches hat hinsichtlich des Umstandes zu gelten, dass aufgrund der Bearbeitungsrückstände bei der Familienkasse in einzelnen Fällen erst ein halbes Jahr später nach Bekanntwerden des unbekannten Aufenthaltes der jeweiligen Antragsteller die Kindergeldauszahlungen eingestellt wurden bzw. Zahlungen trotz Möglichkeit der Kenntnisnahme des unbekannten Aufenthalts wieder aufgenommen wurden und somit ein gewisses Mitverschulden der Familienkasse an der Höhe des Schadens anzulasten ist. Zulasten des Angeklagten O. J. hat die Kammer Folgendes berücksichtigt: Das durchdachte und geplante Vorgehen bei der unberechtigten Beantragung von Kindergeld, teilweise durch das Einreichen von gefälschten Unterlagen, lässt auf erheblich kriminelle Energie schließen und bringt eine über dem gewöhnlichen Maß liegende Beharrlichkeit gegen das Gesetz zu verstoßen zum Ausdruck. Die Schadenshöhe von über 130.000,00 EUR – auch unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens der Familienkasse - fällt ebenfalls strafschärfend ins Gewicht. Für die vom Angeklagten O. J. begangenen Taten des Subventionsbetruges (Fälle 2-19 und 21-30 der Anklage vom 23.07.2021) ist die Strafe dem Strafrahmen des § 264 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 264 Abs. 2 StGB zu entnehmen. Bei allen Taten lag ein unbenannter schwerer Fall nach § 264 Abs. 2 StGB vor. Die durch den Angeklagten O. J. begangenen Taten weichen schon deshalb von gewöhnlich vorkommenden Fällen ab, weil er ein unbürokratisches staatliches Angebot zur Rettung kleiner Wirtschaftsteilnehmer in einer in der Nachkriegszeit beispiellosen nationalen Notlage durch die Pandemie ausgenutzt hat. Dabei hat er auch nicht lediglich die finanzielle Schieflage eines bestehenden Unternehmens dramatisiert, um an den Förderungsmaßnahmen teilzunehmen. Er hat vielmehr in Gänze Unternehmen fingiert, um sich zu bereichern. Er stellte mehrere Anträge über ein nicht unerhebliches Subventionsvolumen. Überdies lag ein gewerbsmäßiges Handeln des Angeklagten vor. In der Gesamtschau qualifizieren die genannten Aspekte die begangenen Taten als besonders schwere Fälle, wobei andere Strafzumessungskriterien, dem nicht entgegenstehen. Denn diese erreichen auch in der Gesamtschau kein solches Gewicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens als unangemessen erscheinen ließe. Die Kammer hat dabei folgende Aspekte berücksichtigt: Zugunsten des Angeklagten O. J. war seine überwiegend geständige Einlassung, die von Reue getragen war und Einsicht in begangenes Unrecht hat erkennen lassen, zu berücksichtigen. Wie oben dargelegt, war auch hier strafmildernd zu berücksichtigen, dass der Angeklagte während des Ermittlungsverfahrens Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen ausgesetzt war, nicht vorbestraft ist und dass er sich bereits seit ca. 1 Jahr und 4 Monaten in Untersuchungshaft befindet, wobei er besonders haftempfindlich ist. Zu Gunsten des Angeklagten war ferner in den Blick zu nehmen, dass das Verfahren zur Beantragung der Corona-Soforthilfe einfach ausgestaltet war und keine besonderen Kontrollmöglichkeiten bestanden, sondern die Angaben nur auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit geprüft wurden, wodurch die Tatbegehung erleichtert worden ist. Zulasten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte im Rahmen der Beantragung der Corona-Soforthilfen systematisch und organisiert vorging und dass er als Initiator der Subventionsbetrugsserie anzusehen ist. Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer sämtliche für und gegen den Angeklagten O. J. sprechenden und bereits im Zuge der Strafrahmenwahl berücksichtigten Umstände erneut gegeneinander abgewogen und bei Bildung der Einzelstrafen für die Fälle aus der Anklage 215 Js 25/19 auch die strafmildernden Wirkung, soweit es hinsichtlich der Steuerhinterziehung beim Versuch geblieben und kein Schaden eingetreten ist, sowie die strafschärfende Wirkung der tateinheitlichen Begehung der Steuerhinterziehung und Urkundenfälschungen, soweit kein besonders schwerer Fall nach § 370 Abs. 3 Nr. 4 AO gegeben war, in den Blick genommen. Bei der Bestimmung der Einzelstrafen hinsichtlich der Corona-Soforthilfe hat die Kammer schließlich auch danach differenziert, ob es zur Auszahlung der Subvention gekommen ist. Hiernach erachtet die Kammer folgende Freiheitsstrafen als Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen: 215 Js 25/19 11 1 Jahr 6 Monate 12 1 Jahr 10 Monate 24 1 Jahr 6 Monate 25 1 Jahr 4 Monate 26 1 Jahr 4 Monate 27 1 Jahr 6 Monate 28 1 Jahr 4 Monate 29, 30 1 Jahr 4 Monate 31 1 Jahr 4 Monate 32 1 Jahr 4 Monate 33 1 Jahr 4 Monate 43 1 Jahr 10 Monate 44 1 Jahr 4 Monate 45 1 Jahr 4 Monate 46 1 Jahr 10 Monate 47 1 Jahr 4 Monate 48 1 Jahr 4 Monate 49 1 Jahr 4 Monate 58 1 Jahr 6 Monate 59 1 Jahr 4 Monate 60 1 Jahr 10 Monate 90, 91 1 Jahr 4 Monate 92 1 Jahr 4 Monate 113 Js 747/20 2 1 Jahr 2 Monate 3 1 Jahr 6 Monate 4 1 Jahr 2 Monate 5 1 Jahr 6 Monate 6 1 Jahr 6 Monate 7 1 Jahr 6 Monate 8 1 Jahr 6 Monate 9 1 Jahr 2 Monate 10 1 Jahr 6 Monate 11 1 Jahr 2 Monate 12 1 Jahr 2 Monate 13 1 Jahr 2 Monate 14 1 Jahr 2 Monate 15 1 Jahr 2 Monate 16 1 Jahr 2 Monate 17 1 Jahr 2 Monate 18 1 Jahr 2 Monate 19 1 Jahr 2 Monate 21 1 Jahr 6 Monate 22 1 Jahr 2 Monate 23 1 Jahr 6 Monate 24 1 Jahr 2 Monate 25 1 Jahr 6 Monate 26 1 Jahr 6 Monate 27 1 Jahr 2 Monate 28 1 Jahr 6 Monate 29 1 Jahr 2 Monate 30 1 Jahr 2 Monate Aus diesen Einzelstrafen hat die Kammer nach § 54 Abs. 1 S. 2 StGB unter Erhöhung der jeweils verwirkten höchsten Einzelstrafe eine Gesamtstrafe gebildet, wobei sowohl die Person des Angeklagten als auch seine Straftaten nochmals zusammenfassend gewürdigt worden sind. Bei den Steuerhinterziehungs- und Urkundstaten war dabei insbesondere der lange Tatzeitraum zu berücksichtigen, wobei jedoch im Laufe der Zeit von einer sinkenden Hemmschwelle auszugehen ist und nur im Falle der Einstellung der Zahlungen durch die Familienkasse weiteres aktives Handeln erforderlich wurde. Bei den Subventionsbetrugstaten war zu beachten, dass diese in einem engen zeitlichen Zusammenhang von nur 14 Tagen begangen wurden, was eine straffe Zusammenziehung der Taten gebietet. Unter Abwägung aller Umstände, die bereits bei der Bemessung der Einzelstrafen für und gegen den Angeklagten zu berücksichtigen waren, sowie unter Einbeziehung der gesamtstrafenfähigen Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 30,00 EUR aus der Verurteilung des Amtsgericht Nürnberg vom 23.10.2020 (Az: Cs 509 Js 2074/20), hat die Kammer durch angemessene und maßvolle Erhöhung der Einsatzstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 4 Monaten erkannt, die sie für erforderlich, aber auch ausreichend hält, um das begangene Unrecht zu ahnden. 3. Angeklagter B. J. Bezüglich der Fälle 5 und 8 der Anklage vom 18.05.2021 ist die Strafe dem Strafrahmen des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO zu entnehmen. Für die Fälle 6, 7 und 9/10 der Anklage vom 18.05.2021 ist die Strafe dem Strafrahmen des § 267 Abs. 1 Alt. 3 i. V. m. § 267 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 StGB zu entnehmen. Indem der Angeklagte die manipulierten Urkunden eingereicht hat, um unberechtigte Steuervorteile zu erlangen und dies jeweils in der Absicht tat, sich durch wiederholte Einreichung von verfälschten Urkunden fortlaufend Steuereinnahmen von einigem Umfang zu verschaffen, handelte er gewerbsmäßig. Die Kammer hat sodann für jeden Einzelfall geprüft, ob trotz der Verwirklichung des Regelbeispiels des § 267 Abs. 3 Nr. 1 StGB auf den normalen Strafrahmen – Verhängung einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe (§ 267 Abs. 1 StGB) – zurückzugreifen ist, wenn in dem Tun oder in der Person des Täters Umstände vorliegen, die das Unrecht der Tat oder seiner Schuld deutlich vom Regelfall abheben, so dass die Anwendung des erschwerten Strafrahmens als unangemessen erscheint. Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten B. J. sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte, die im Folgenden dargestellt werden, ist dies nicht der Fall. Im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten B. J. sein vollumfängliches Geständnis, das von Reue getragen war und Einsicht in begangenes Unrecht hat erkennen lassen, jedoch zu einem späten Zeitpunkt in der Hauptverhandlung erfolgte, als die Beweisaufnahme nahezu abgeschlossen war, berücksichtigt. Der Angeklagte war während des Ermittlungsverfahrens zudem Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen ausgesetzt. Strafmildernd wirkt sich zudem aus, dass er nicht vorbestraft ist. Zu seinen Gunsten war zudem in den Blick zu nehmen, dass er sich unter besonderen Einschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie einen nicht unerheblichen Zeitraum von knapp 1 Jahr und 4 Monaten in Untersuchungshaft befand. Als sogenannter Erstverbüßer und aufgrund seiner fehlenden deutschen Sprachkenntnisse ist er dabei als besonders haftempfindlich anzusehen. Ebenfalls zu Gunsten des Angeklagten wurde berücksichtigt, dass das bestehende System des Kindergeldbezuges es dem Angeklagten erleichtert hat, die Steuerhinterziehungen zu begehen. Gleiches hat hinsichtlich des Umstandes zu gelten, dass aufgrund der Bearbeitungsrückstände bei der Familienkasse in einzelnen Fällen erst ein halbes Jahr später nach Bekanntwerden des unbekannten Aufenthaltes der jeweiligen Antragsteller die Kindergeldauszahlungen eingestellt wurden bzw. Zahlungen trotz Möglichkeit der Kenntnisnahme des unbekannten Aufenthalts wieder aufgenommen wurden und somit ein gewisses Mitverschulden der Familienkasse an der Höhe des Schadens anzulasten ist. Zulasten des Angeklagten B. J. hat die Kammer Folgendes berücksichtigt: Das durchdachte und geplante Vorgehen bei der unberechtigten Beantragung von Kindergeld, teilweise durch das Einreichen von gefälschten Unterlagen, lässt auf erheblich kriminelle Energie schließen und bringt eine über dem gewöhnlichen Maß liegende Beharrlichkeit gegen das Gesetz zu verstoßen zum Ausdruck. Die Schadenshöhe von über 75.000,00 EUR – auch unter Berücksichtigung eines etwaigen Mitverschuldens der Familienkasse - fällt ebenfalls strafschärfend ins Gewicht. Für die vom Angeklagten B. J. begangenen Taten des Subventionsbetruges (Fälle 4, 5, 7 und 8 der Anklage vom 23.07.2021) ist die Strafe dem Strafrahmen des § 264 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 264 Abs. 2 StGB zu entnehmen. Bei allen Taten lag ein unbenannter schwerer Fall nach § 264 Abs. 2 StGB vor. Die durch den Angeklagten B. J. begangenen Taten weichen schon deshalb von gewöhnlich vorkommenden Fällen ab, weil er ein unbürokratisches staatliches Angebot zur Rettung kleiner Wirtschaftsteilnehmer in einer in der Nachkriegszeit beispiellosen nationalen Notlage durch die Pandemie ausgenutzt hat. Dabei hat er auch nicht lediglich die finanzielle Schieflage eines bestehenden Unternehmens dramatisiert, um an den Förderungsmaßnahmen teilzunehmen. Er hat vielmehr in Gänze Unternehmen fingiert, um sich zu bereichern. Er war an mehrfachen Antragstellungen über ein Subventionsvolumen von 36.000,00 EUR beteiligt. Überdies lag ein gewerbsmäßiges Handeln des Angeklagten vor. In der Gesamtschau qualifizieren die genannten Aspekte die begangenen Taten als besonders schwere Fälle, wobei andere Strafzumessungskriterien, dem nicht entgegenstehen. Denn diese erreichen auch in der Gesamtschau kein solches Gewicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens als unangemessen erscheinen ließe. Die Kammer hat dabei folgende Aspekte berücksichtigt: Zugunsten des Angeklagten B. J. wirkte sein vollumfängliches Geständnis, das von Reue getragen war und Einsicht in begangenes Unrecht hat erkennen lassen. Strafmildernd wirkt sich zudem aus, dass er nicht vorbestraft ist. Strafmildernd war zudem in den Blick zu nehmen, dass er als besonders haftempfindlicher Erstverbüßer unter den besonderen Einschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie sich bereits einen nicht unerheblichen in Untersuchungshaft befand. Zu Gunsten des Angeklagten war ferner zu berücksichtigen, dass das Verfahren zur Beantragung der Corona-Soforthilfe einfach ausgestaltet war und keine besonderen Kontrollmöglichkeiten bestanden, sondern die Angaben nur auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit geprüft wurden, wodurch die Tatbegehung erleichtert worden ist. Zulasten des Angeklagten B. J. war zu berücksichtigen, dass er sich an einem systematischen und organisierten Vorgehen beteiligte. Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer sämtliche für und gegen den Angeklagten B. J. sprechenden und bereits im Zuge der Strafrahmenwahl berücksichtigten Umstände erneut gegeneinander abgewogen und bei Bildung der Einzelstrafen für die Fälle aus der Anklage 215 Js 25/19 auch die strafmildernde Wirkung soweit es hinsichtlich der Steuerhinterziehung beim Versuch geblieben und kein Schaden eingetreten ist sowie die strafschärfende Wirkung der tateinheitlichen Begehung der Steuerhinterziehung und Urkundenfälschungen in den Blick genommen. Bei der Bestimmung der Einzelstrafen hinsichtlich der Corona-Soforthilfe hat die Kammer schließlich auch danach differenziert, ob es zur Auszahlung der Subvention gekommen ist. Hiernach erachtet die Kammer folgende Freiheitsstrafen als Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen: 215 Js 25/19 5 10 Monate 6 1 Jahr 2 Monate 7 8 Monate 8 10 Monate 9, 10 10 Monate 113 Js 747/20 4 8 Monate 5 8 Monate 7 10 Monate 8 10 Monate Aus diesen Einzelstrafen hat die Kammer nach § 54 Abs. 1 S. 2 StGB unter Erhöhung der jeweils verwirkten höchsten Strafe eine Gesamtstrafe gebildet, wobei sowohl die Person des Angeklagten als auch seine Straftaten nochmals zusammenfassend gewürdigt worden sind. Bei den Steuerhinterziehungs- und Urkundstaten war dabei insbesondere der lange Tatzeitraum zu berücksichtigen, wobei jedoch im Laufe der Zeit von einer sinkenden Hemmschwelle auszugehen ist und nur im Falle der Einstellung der Zahlungen durch die Familienkasse weiteres aktives Handeln erforderlich wurde. Bei den Subventionsbetrugstaten war zu beachten, dass diese in einem sehr engen zeitlichen Zusammenhang begangen wurden, was eine straffe Zusammenziehung der Taten gebietet. Unter Abwägung aller Umstände, die bereits bei der Bemessung der Einzelstrafen für und gegen den Angeklagten zu berücksichtigen waren, hat die Kammer durch angemessene und maßvolle Erhöhung der Einsatzstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren erkannt, die sie für erforderlich, aber auch ausreichend hält, um das begangene Unrecht zu ahnden. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Es ist zu erwarten, dass der Angeklagte sich die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dem Angeklagten ist eine günstige Sozialprognose zu stellen und es liegen besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vor. Der Angeklagte hat die Taten gestanden und ist bisher nicht straffällig geworden. 4. Angeklagter E. J. a) Die Taten des Angeklagten E. J. sind nach Erwachsenenstrafrecht zu ahnden. Die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 Nr. 1JGG liegen bei ihm nicht vor. Der Angeklagte hat die Taten teils vor dem 21.03.2018 als Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG, teils später als Erwachsener begangen. Es ist nicht statthaft, bei gleichzeitiger Aburteilung von Taten, auf die teils Jugendstrafrecht, teils allgemeines Strafrecht anzuwenden wäre, sowohl auf Jugendstrafe als auch auf Erwachsenenstrafe zu erkennen. Vielmehr ist entsprechend dem Schwergewicht der Taten entweder nur nach Jugendstrafrecht oder nur nach Erwachsenenstrafrecht zu verurteilen. Bei der Abwägung darf nicht allein auf die Zahl der Tathandlungen und ihren Unrechtsgehalt abgestellt werden. Es kommt vor allem auf die Tatwurzeln und die Persönlichkeitsentwicklung des Angeklagten an. Nach diesen Grundsätzen ist Erwachsenenstrafrecht anzuwenden, da die Persönlichkeitsentwicklung des Angeklagten bei der Begehung der Taten im Heranwachsendenalter bereits derjenigen eines Erwachsenen entsprach. Die Gesamtwürdigung des Angeklagten unter Berücksichtigung der Umweltbedingungen ergibt nicht, dass er zur Zeit der Taten nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand. Er war ein Heranwachsender, der zur Tatzeit altersgemäß entwickelt war. Sein Werdegang und seine Lebensführung zeigen keine besonderen Auffälligkeiten. Insoweit schließt sich die Kammer den Ausführungen der Zeugin und Mitarbeiterin der Jugendgerichtshilfe, Frau JK.-QP. , vollumfänglich an. Der Angeklagte lebte zum Zeitpunkt der Tatbegehung in einer gefestigten Partnerschaft mit seiner Lebensgefährtin, war familiär eingebunden und ging regelmäßig einer Arbeitstätigkeit – wenn auch ohne Abschluss – nach. Zudem liegt der Schwerpunkt der Taten eindeutig bei denjenigen, die im Erwachsenenalter begangen wurden. b) Bezüglich der Fälle 55, 69 und 82 der Anklage vom 18.05.2021 ist die Strafe dem Strafrahmen des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO zu entnehmen. Für die Fälle 7, 56/57, 70, 71 und 83 der Anklage vom 18.05.2021 ist die Strafe dem Strafrahmen des § 267 Abs. 1 Alt. 3 i. V. m. § 267 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 StGB zu entnehmen. Indem der Angeklagte die manipulierten Urkunden eingereicht hat, um unberechtigte Steuervorteile zu erlangen und dies jeweils in der Absicht tat, sich durch wiederholte Einreichung von verfälschten Urkunden fortlaufend Steuereinnahmen von einigem Umfang zu verschaffen, handelte er gewerbsmäßig. Auch für die Fälle 72, 73 und 74, in denen jeweils neben der Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 3 StGB tateinheitlich eine versuchte Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall gemäß §§ 370 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 4, 22, 23 StGB verwirklicht wurde, hat die Kammer die Strafe dem Strafrahmen des § 267 Abs. 3 StGB entnommen. Nach § 52 Abs. 2 S. 1 StGB wird die Strafe unter den anwendbaren Gesetzen nach demjenigen bestimmt, dass die schwerste Strafe androht. Bei gleichen Strafandrohungen hat das Gericht die Wahl. Vorliegend kam jeweils eine Milderung der Strafe für die versuchte Steuerhinterziehung und demzufolge eine Herabsetzung des Strafrahmens nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB aufgrund einer Gesamtwürdigung aller schuldrelevanten Umstände, wie sie sogleich dargestellt werden, und insbesondere der versuchsbezogenen Umstände wie der vorliegend konkret vorhandenen Gefährlichkeit des Versuchs und der Nähe zur Tatvollendung zwar nicht in Betracht. Da § 267 Abs. 3 StGB und § 370 Abs. 3 AO jedoch die gleiche Strafandrohung haben, hat sich die Kammer für die Anwendung des Strafrahmens des § 267 Abs. 3 StGB entschieden. Die Kammer hat sodann für jeden Einzelfall geprüft, ob trotz der Verwirklichung des Regelbeispiels des § 267 Abs. 3 Nr. 1 StGB auf den normalen Strafrahmen – Verhängung einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe (§ 267 Abs. 1 StGB) – zurückzugreifen ist, wenn in dem Tun oder in der Person des Täters Umstände vorliegen, die das Unrecht der Tat oder seiner Schuld deutlich vom Regelfall abheben, so dass die Anwendung des erschwerten Strafrahmens als unangemessen erscheint. Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten E. J. sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte, die im Folgenden dargestellt werden, ist dies nicht der Fall. Im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten E. J. sein vollumfängliches Geständnis, das von Reue getragen war und Einsicht in begangenes Unrecht hat erkennen lassen, jedoch zu einem späten Zeitpunkt in der Hauptverhandlung erfolgte, als die Beweisaufnahme nahezu abgeschlossen war, berücksichtigt. Der Angeklagte war zudem während des Ermittlungsverfahrens Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen ausgesetzt. Strafmildernd wirkt sich zudem aus, dass er nicht vorbestraft ist. Strafmildernd war zudem in den Blick zu nehmen, dass er sich bereits einen nicht unerheblichen Zeitraum von gut 1 Jahr und 4 Monaten unter besonderen Einschränkungen des Haftvollzugs – bedingt durch die Corona-Pandemie – in Untersuchungshaft befindet. Als sogenannter Erstverbüßer und Vater zweier kleiner Kinder ist er ferner als besonders haftempfindlich anzusehen. Ebenfalls zu Gunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass das bestehende System des Kindergeldbezuges es dem Angeklagten erleichtert hat, die Steuerhinterziehungen zu begehen. Gleiches hat hinsichtlich des Umstandes zu gelten, dass aufgrund der Bearbeitungsrückstände bei der Familienkasse in einzelnen Fällen erst ein halbes Jahr später nach Bekanntwerden des unbekannten Aufenthaltes der jeweiligen Antragsteller die Kindergeldauszahlungen eingestellt wurden bzw. Zahlungen trotzMöglichkeit der Kenntnisnahme des unbekannten Aufenthalts wieder aufgenommen wurden und somit ein gewisses Mitverschulden der Familienkasse an der Höhe des Schadens anzulasten ist. Zulasten des Angeklagten E. J. hat die Kammer Folgendes berücksichtigt: Das durchdachte und geplante Vorgehen bei der unberechtigten Beantragung von Kindergeld, teilweise durch das Einreichen von gefälschten Unterlagen, lässt auf erheblich kriminelle Energie schließen und bringt eine über dem gewöhnlichen Maß liegende Beharrlichkeit gegen das Gesetz zu verstoßen zum Ausdruck. Die Schadenshöhe von über 99.000,00 EUR – auch unter Berücksichtigung eines etwaigen Mitverschuldens der Familienkasse - fällt ebenfalls strafschärfend ins Gewicht. Für die vom Angeklagten E. J. begangenen Taten des Subventionsbetruges (Fälle 1, 2, 7, 8, 11, 12, 15, 16, 24, 27, 29, 31, 32, 33 und 34 der Anklage vom 23.07.2021) ist die Strafe dem Strafrahmen des § 264 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 264 Abs. 2 StGB zu entnehmen. Bei allen Taten lag ein unbenannter schwerer Fall nach § 264 Abs. 2 StGB vor. Die durch den Angeklagten E. J. begangenen Taten weichen schon deshalb von gewöhnlich vorkommenden Fällen ab, weil er ein unbürokratisches staatliches Angebot zur Rettung kleiner Wirtschaftsteilnehmer in einer in der Nachkriegszeit beispiellosen nationalen Notlage durch die Pandemie ausgenutzt hat. Dabei hat er auch nicht lediglich die finanzielle Schieflage eines bestehenden Unternehmens dramatisiert, um an den Förderungsmaßnahmen teilzunehmen. Er hat vielmehr in Gänze Unternehmen fingiert, um sich zu bereichern. Er war an der Stellung mehrerer Anträge über ein nicht unerhebliches Subventionsvolumen beteiligt. Überdies lag ein gewerbsmäßiges Handeln des Angeklagten vor. In der Gesamtschau qualifizieren die genannten Aspekte die begangenen Taten als besonders schwere Fälle, wobei andere Strafzumessungskriterien dem nicht entgegenstehen. Denn diese erreichen auch in der Gesamtschau kein solches Gewicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens als unangemessen erscheinen ließe. Die Kammer hat dabei folgende Aspekte berücksichtigt: Zugunsten des Angeklagten E. J. wurde seine teilgeständige Einlassung, die von Reue getragen war und Einsicht in begangenes Unrecht hat erkennen lassen, berücksichtigt. Der Angeklagte war zudem während des Ermittlungsverfahrens Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen ausgesetzt. Strafmildernd wirkte sich zudem aus, dass er nicht vorbestraft ist. Strafmildernd war ferner in den Blick zu nehmen, dass er als besonders haftempfindlicher Erstverbüßer bereits über einen nicht unerheblichen Zeitraum unter den durch die Corona-Pandemie bedingten besonderen Einschränkungen des Haftvollzugs Untersuchungshaft erlitten hat. Zu Gunsten des Angeklagten ist außerdem in den Blick zu nehmen, dass das Verfahren zur Beantragung der Corona-Soforthilfe einfach ausgestaltet war und keine besonderen Kontrollmöglichkeiten bestanden, sondern die Angaben nur auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit geprüft wurden, wodurch die Tatbegehung erleichtert worden ist. Zulasten des Angeklagten E. J. hat die Kammer seine Beteiligung an dem systematischen und organisierten Vorgehen bei Begehung der Subventionsbetrugstaten, bei der er von Anfang beteiligt war, strafschärfend berücksichtigt. Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer sämtliche für und gegen den Angeklagten E. J. sprechenden und bereits im Zuge der Strafrahmenwahl berücksichtigten Umstände erneut gegeneinander abgewogen und bei Bildung der Einzelstrafen für die Fälle aus der Anklage 215 Js 25/19 auch die strafmildernde Wirkung soweit es hinsichtlich der Steuerhinterziehung beim Versuch geblieben und kein Schaden eingetreten ist sowie die strafschärfende Wirkung der tateinheitlichen Begehung der Steuerhinterziehung und Urkundenfälschungen, soweit kein besonders schwerer Fall nach § 370 Abs. 3 Nr. 4 AO gegeben war, in den Blick genommen. Bei der Bestimmung der Einzelstrafen hinsichtlich der Corona-Soforthilfe hat die Kammer schließlich auch danach differenziert, ob es zur Auszahlung der Subvention gekommen ist. Hiernach erachtet die Kammer folgende Freiheitsstrafen als Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen: 25 Js 25/19 7 1 Jahr 2 Monate 55 1 Jahr 4 Monate 56, 57 1 Jahr 2 Monate 69 1 Jahr 4 Monate 70 1 Jahr 4 Monate 71 1 Jahr 4 Monate 72 1 Jahr 2 Monate 73 1 Jahr 2 Monate 74 1 Jahr 2 Monate 82 1 Jahr 4 Monate 83 1 Jahr 2 Monate 113 Js 747/20 1 1 Jahr 8 Monate 2 1 Jahr 7 1 Jahr 8 Monate 8 1 Jahr 8 Monate 11 1 Jahr 12 1 Jahr 15 1 Jahr 16 1 Jahr 24 1 Jahr 27 1 Jahr 29 1 Jahr 31 1 Jahr 32 1 Jahr 33 1 Jahr 34 1 Jahr Aus diesen Einzelstrafen hat die Kammer nach § 54 Abs. 1 S. 2 StGB unter Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe eine Gesamtstrafe gebildet, wobei sowohl die Person des Angeklagten als auch seine Straftaten nochmals zusammenfassend gewürdigt worden sind. Bei den Steuerhinterziehung- und Urkundentaten war insbesondere der lange Tatzeitraum zu berücksichtigen, wobei jedoch im Laufe der Zeit von einer sinkenden Hemmschwelle auszugehen ist und nur im Falle der Einstellung der Zahlungen durch die Familienkasse weiteres aktives Handeln erforderlich wurde. Bei den Subventionsbetrugstaten war zu beachten, dass diese in einem engen zeitlichen Zusammenhang von nur wenigen Tagen begangen wurden, was eine straffe Zusammenziehung der Taten gebietet. Unter Abwägung aller Umstände, die bereits bei der Bemessung der Einzelstrafen für und gegen den Angeklagten zu berücksichtigen waren, sowie unter Einbeziehung der gesamtstrafenfähigen Geldstrafe von 30 Tagessätze zu je 20,00 EUR aus dem Urteil des Amtsgericht Kerpen vom 25.09.2019 (Az.:981 Js 107/19 45 Ds 225/19) hat die Kammer durch angemessene und maßvolle Erhöhung der Einsatzstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten erkannt, die sie für erforderlich, aber auch ausreichend hält, um das begangene Unrecht zu ahnden. 5. Angeklagte L. J. Bezüglich Fall 42 der Anklage vom 18.05.2021 ist die Strafe dem Strafrahmen des § 370 Abs. 1 AO zu entnehmen. Bezüglich Fall 105 der Anklage vom 18.05.2021 ist die Strafe dem Strafrahmen des § 267 Abs. 1 StGB zu entnehmen. Für die begangenen Beihilfetaten zur Steuerhinterziehung und Urkundenfälschung zu den Fällen 9, 10, 47, 49, 90 und 91 der Anklage vom 18.05.2021 ist die Strafe dem Strafrahmen des § 267 Abs. 1 StGB zu entnehmen. Ein besonders schwerer Fall der gewerbsmäßigen Beihilfe zu den Urkundstaten war mangels finanzieller Partizipation der Angeklagten L. J. zu verneinen. Der Strafrahmen war dabei gemäß §§ 27 Abs. 2 S. 2, 49 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB zu mildern. Bezüglich der Taten des Subventionsbetruges (Fälle 17 und 26 der Anklage vom 23.07.2021) ist die Strafe dem Strafrahmen des § 264 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 264 Abs. 2 StGB zu entnehmen. Bei allen Taten lag ein unbenannter schwerer Fall nach § 264 Abs. 2 StGB vor. Die durch die Angeklagte L. J. begangenen Taten weichen schon deshalb von gewöhnlich vorkommenden Fällen ab, weil sie ein unbürokratisches staatliches Angebot zur Rettung kleiner Wirtschaftsteilnehmer in einer in der Nachkriegszeit beispiellosen nationalen Notlage durch die Pandemie ausgenutzt hat. Dabei hat sie auch nicht lediglich die finanzielle Schieflage eines bestehenden Unternehmens dramatisiert, um an den Förderungsmaßnahmen teilzunehmen. Sie hat vielmehr in Gänze Unternehmen fingiert, um sich zu bereichern. Überdies lag ein gewerbsmäßiges Handeln der Angeklagten vor. In der Gesamtschau qualifizieren die genannten Aspekte die begangenen Taten als besonders schwere Fälle, wobei andere Strafzumessungskriterien dem nicht entgegenstehen. Denn diese erreichen auch in der Gesamtschau kein solches Gewicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens als unangemessen erscheinen ließe. Die Kammer hat dabei folgende Aspekte berücksichtigt: Zugunsten der Angeklagten L. J. war ihre vollumfänglich geständige, zu einem frühen Zeitpunkt – noch deutlich vor dem Schluss der Beweisaufnahme – in der Hauptverhandlung abgegebene Einlassung zu berücksichtigen, durch welche sie Reue und Einsicht in begangenes Unrecht hat erkennen lassen. Die Angeklagte war während des Ermittlungsverfahrens zudem Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen ausgesetzt. Strafmildernd wirkte sich auch die erlittene Untersuchungshaft über einen nicht unerheblichen Zeitraum von knapp 1 Jahr und 2 Monaten unter den besonderen Einschränkungen des Haftvollzugs aufgrund der Corona-Pandemie aus. Als sogenannte Erstverbüßerin ohne ausreichend deutsche Sprachkenntnisse und als Mutter eines noch kleinen Kindes ist sie zudem als besonders haftempfindlich anzusehen. Zu Gunsten der Angeklagten ist darüber hinaus in den Blick zu nehmen, dass das Verfahren zur Beantragung der Corona-Soforthilfen einfach ausgestaltet war und keine besonderen Kontrollmöglichkeiten bestanden, wodurch die Tatbegehung erleichtert worden ist. Sie war auch nicht Initiatorin oder Ideengeberin, sondern nutze ihr die von ihren Familienmitgliedern gebotene Möglichkeit. Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer sämtliche für und gegen die Angeklagten L. J. sprechenden und bereits im Zuge der Strafrahmenwahl berücksichtigten Umstände erneut gegeneinander abgewogen und bei der Bestimmung der Einzelstrafe für Fall 105 der Anklage vom 18.05.2021 die strafschärfende Wirkung der tateinheitlichen Begehung der Steuerhinterziehung und Urkundenfälschung berücksichtigt. Zu ihren Gunsten wurde im Rahmen der Strafzumessung für die Fälle der Anklage vom 18.05.2021 berücksichtigt, dass das bestehende System des Kindergeldbezuges es der Angeklagten erleichtert hat, die Steuerhinterziehungen zu begehen. Gleiches hat hinsichtlich des Umstandes zu gelten, dass der unberechtigte Bezug des Kindergeldes bei früherer Durchführung bzw. Kenntnisnahme der Meldeportalabfragen aufgefallen wäre, die Kindergeldauszahlungen früher hätten eingestellt werden können und somit ein gewisses Mitverschulden der Familienkasse an der Höhe des Schadens anzulasten ist. Hiernach erachtet die Kammer folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen: 25 Js 25/19 42 9 Monate 105 9 Monate 9 6 Monate 10 6 Monate 47 6 Monate 49 6 Monate 90 6 Monate 91 6 Monate 113 Js 747/20 17 180 Tagessätze zu je 1 € 26 200 Tagessätze zu je 1€ Da die Kammer keine Feststellungen zu den finanziellen Verhältnissen der Angeklagten treffen konnte, ist zu Gunsten der Angeklagten von einer Tagessatzhöhe von 1 € ausgegangen. Aus diesen Einzelstrafen hat die Kammer nach § 54 Abs. 1 S. 2 StGB unter Erhöhung der jeweils verwirkten höchsten Einzelstrafe eine Gesamtstrafe gebildet, wobei sowohl die Person der Angeklagten als auch ihre Straftaten nochmals zusammenfassend gewürdigt worden sind. Bei den Fällen der Anklage vom 18.05.2021 war dabei insbesondere der lange Tatzeitraum zu berücksichtigen, wobei jedoch im Laufe der Zeit von einer sinkenden Hemmschwelle auszugehen ist und nur im Falle der Einstellung der Zahlungen durch die Familienkasse weiteres aktives Handeln erforderlich wurde. Bei den Subventionsbetrugstaten war zu beachten, dass diese in einem engen zeitlichen Zusammenhang von nur einem Tag begangen wurden, was eine straffe Zusammenziehung der Taten gebietet. Unter Abwägung aller Umstände, die bereits bei der Bemessung der Einzelstrafen für und gegen die Angeklagte zu berücksichtigen waren und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Verurteilung der Angeklagten L. J. durch das Amtsgericht Kerpen vom 20.04.2018 – Az. 45 Ds - 981 Js 107/19 – 225/19 –, grundsätzlich gesamtstrafenfähig wäre, diese jedoch bereits vollstreckt ist und daher ein Härteausgleich vorzunehmen ist, hat die Kammer durch angemessene und maßvolle Erhöhung der Einsatzstrafe von 9 Monaten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten erkannt, die sie für erforderlich, aber auch ausreichend hält, um das begangene Unrecht zu ahnden. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Es ist zu erwarten, dass die Angeklagte sich die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Der Angeklagten ist eine günstige Sozialprognose zu stellen und es liegen besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vor. Die Angeklagte hat die Taten gestanden und ist bisher nicht einschlägig straffällig geworden. F. Einziehungsentscheidung Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 249.778,00 EUR (215 Js 25/19: 240.778,00 EUR; 113 Js 747/20: 9.000,00 EUR) hinsichtlich des Angeklagten G. J., hinsichtlich des O. J. in Höhe von 157.312,00 EUR (215 Js 25/19: 135.312,00 EUR; 113 Js 747/20: 22.000,00 EUR), hinsichtlich des Angeklagten B. J. in Höhe von 94.011,00 EUR (215 Js 25/19: 75.011,00 EUR; 113 Js 747/20: 19.000,00 EUR), hinsichtlich des Angeklagten E. J. in Höhe von 100.859,00 EUR (215 Js 25/19: 99.359,00 EUR; 113 Js 747/20: 1.500,00 EUR) und hinsichtlich der Angeklagten L. J. in Höhe von 38.418,00 EUR (215 Js 25/19: 29.418,00 EUR; 113 Js 747/20: 9.000,00 EUR) beruht auf den §§ 73 Abs. 1, 73 c StGB. Diese Beträge haben die Angeklagten aus den Taten erlangt. Dabei haftet der Angeklagte O. J. mit dem gesondert Verurteilten bzw. früheren Mitangeklagten H. in Höhe von 4.000,00 EUR gesamtschuldnerisch sowie der Angeklagte B. J. mit dem gesondert Verfolgten bzw. früheren Mitangeklagten H. in Höhe von 1.000,00 EUR gesamtschuldnerisch. Darüber hinaus waren die im Tenor angegebenen Gegenstände als Tatmittel gemäß § 74 Abs. 1, Abs. 3 StGB einzuziehen, da sie der jeweiligen Tatbegehung dienten. G. Freisprüche Soweit der Angeklagte B. J. in der Anklageschrift vom 23.07.2021 auch wegen gemeinschaftlichen Subventionsbetruges gemäß Ziffer I Fall 1 angeklagt wurde, war er aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, da ein im Rahmen der Mittäterschaft erforderlicher eigener Tatbeitrag des Angeklagten B. J. im Hinblick auf die Antragstellung auf den Namen des E. J. nicht festzustellen war. Gleiches gilt im Hinblick auf den Angeklagten E. J., der in Bezug auf die Fälle Ziffer I Fälle 6, 9, 19, 21, 22 und 30 der Anklage vom 23.07.2021 aus tatsächlichen Gründen freizusprechen war, da die Kammer auch insoweit jeweils eine Mitwirkungshandlung im Sinne eines Tatbeitrages des Angeklagten E. J. nicht feststellen konnte. H. Kosten Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 465 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO.