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Beschluss

33 O 166/22

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2022:0322.33O166.22.00
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Tenor

hat die Antragstellerin die Voraussetzungen für den Erlass der nachstehenden einstweiligen Verfügung glaubhaft gemacht durch eidesstattliche Versicherungen, Vorlage von Lichtbildern sowie vorgerichtlicher Korrespondenz.

Die Antragstellerin hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 09.03.2022 abgemahnt. Die Abmahnung lag der Kammer vor. Eine Reaktion der Antragsgegnerin ist nicht erfolgt.

Auf Antrag der Antragstellerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, Folgendes angeordnet:

Der Antragsgegnerin wird— unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten – aufgegeben, es zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken

1. über die Antragstellerin bzw. die Produkte der Antragstellerin Folgendes zu verbreiten und / oder verbreiten zu lassen

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wie geschehen in den in dem Angebot B XXXX auf amazon.de veröffentlichten Produktrezensionen des Amazon-Nutzers N vom 13.02.2022 bzw. 26.02.2022;

2. Bestellungen bei der Antragstellerin zu tätigen und / oder tätigen zu lassen und anschließend eine negative Produktrezension über das bestellte Produkt der Antragstellerin zu veröffentlichen und / oder veröffentlichen zu lassen,

wie geschehen im Zusammenhang mit der Bestellung vom 27.12.2021, Bestellnummer 000000 und der in den in dem Angebot B XXXX auf amazon.de veröffentlichten Produktrezensionen des Amazon-Nutzers N vom 13.02.2022 bzw. 26.02.2022.

3. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Entscheidungsgründe
hat die Antragstellerin die Voraussetzungen für den Erlass der nachstehenden einstweiligen Verfügung glaubhaft gemacht durch eidesstattliche Versicherungen, Vorlage von Lichtbildern sowie vorgerichtlicher Korrespondenz. Die Antragstellerin hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 09.03.2022 abgemahnt. Die Abmahnung lag der Kammer vor. Eine Reaktion der Antragsgegnerin ist nicht erfolgt. Auf Antrag der Antragstellerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, Folgendes angeordnet: Der Antragsgegnerin wird— unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten – aufgegeben, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken 1. über die Antragstellerin bzw. die Produkte der Antragstellerin Folgendes zu verbreiten und / oder verbreiten zu lassen Bilddatei wurde entfernt und/oder Bilddatei wurde entfernt wie geschehen in den in dem Angebot B XXXX auf amazon.de veröffentlichten Produktrezensionen des Amazon-Nutzers N vom 13.02.2022 bzw. 26.02.2022; 2. Bestellungen bei der Antragstellerin zu tätigen und / oder tätigen zu lassen und anschließend eine negative Produktrezension über das bestellte Produkt der Antragstellerin zu veröffentlichen und / oder veröffentlichen zu lassen, wie geschehen im Zusammenhang mit der Bestellung vom 27.12.2021, Bestellnummer 000000 und der in den in dem Angebot B XXXX auf amazon.de veröffentlichten Produktrezensionen des Amazon-Nutzers N vom 13.02.2022 bzw. 26.02.2022. 3. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet. I. Insbesondere ist das angerufene Gericht für die Entscheidung über den Verfügungsantrag gemäß § 14 Abs. 2 S. 2 UWG örtlich zuständig, da der streitgegenständliche Internetverstoß unter anderem im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Köln abgerufen werden kann. Der danach gegebene Gerichtsstand des Begehungsortes ist nicht nach § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG ausgeschlossen. Insoweit schließt sich die Kammer der verbreiteten Auffassung an, dass dieser Ausnahmetatbestand dahin auszulegen ist, dass er nur bei Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten gilt. Für diese Auslegung spricht neben dem erklärten Willen des Gesetzgebers der systematische Zusammenhang mit §§ 13 Abs. 4 Nr. 1 und 13a Abs. 2 UWG. Sinn und Zweck aller drei genannten Regelungen ist die Verhinderung von Rechtsmissbrauch, was gegen einen gegenüber den §§ §§ 13 Abs. 4 Nr. 1 und 13a Abs. 2 UWG erweiterten Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG spricht. (vgl. OLG Frankfurt a. M. Beschluss vom 8.10.2021 – 6 W 83/21, GRUR-RR 2022, 135, m.w.N.; a.A. OLG Düsseldorf GRUR 2021, 984 Rn. 19 ff. – Internetspezifische Kennzeichnungsvorschriften). Ein derartiger Verstoß liegt im Streitfall nicht vor. II. Der Verfügungsanspruch folgt aus §§ 8 Abs. 1, 2, Abs. 3 Nr. 1, 3, 4 Nr. 1 UWG. Die Äußerungen in den in den Tenor eingeblendeten Rezensionen, die ein Mitarbeiter der Antragsgegnerin verfasst hat, setzen Waren der Antragstellerin in unlauterer Weise herab. Sie enthalten jedenfalls unwahre Tatsachenbehauptungen. Denn die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass der rezensierte PC mit Ausnahme des Mainboards ausschließlich aus neuen Bauteilen und Hardwarekomponenten besteht. Der Anspruch umfasst auch das mit dem Antrag zu 2) verfolgte Begehren, welches im Hinblick auf die Bezugnahme auf die Rezensionen vom 13.02.2022 bzw. 26.02.2022 nicht über den Antrag zu 1) hinausgeht. III. Schließlich liegt auch ein Verfügungsgrund vor. Die Dringlichkeit der Sache wird gemäß § 12 Abs. 1 UWG vermutet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Verfahrenswert wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, in deutscher Sprache zu begründen. Die Parteien müssen sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere muss die Widerspruchsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . Köln, 22.03.2022 33. Zivilkammer