Die Beklagte wird verurteilt, das am 13.02.2022 gelöschte Profil des Klägers (Anmelde-Email: E-Mail01) auf www.T..com vollständig wiederherzustellen und insbesondere alle Verknüpfungen dieses Profils mit den Profilen anderer Nutzer, wie dies zum Löschungszeitpunkt bestand, mit Ausnahme der im Wiederherstellungszeitpunkt nicht mehr vorhandenen Profile anderer Nutzer, wiederherzustellen sowie dem Kläger Zugriff auf dieses Konto zu gewähren. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen, ob die Deaktivierung seines Profils durch ein beauftragtes Unternehmen erfolgte und in letzterem Fall durch welches. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 973,66 € durch Zahlung an die Kanzlei A. freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 30 Prozent und die Beklagte zu 70 Prozent. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger hinsichtlich des Wiederherstellungsanspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,- Euro, hinsichtlich des Auskunftsanspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,- Euro und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Im Übrigen wird dem Kläger nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Die Muttergesellschaft der Beklagten betreibt die Internetseite www.T..com , ein sogenanntes „soziales Netzwerk“. In Deutschland ist die Beklagte Vertragspartner der Nutzer dieses Netzwerks, das weltweit von mehr als 2,9 Milliarden Menschen genutzt wird. Der Kläger war ein registrierter Nutzer des T.-Dienstes mit einem Nutzungskonto. Bei seiner Anmeldung erkannte er die Nutzungsbedingungen sowie die Gemeinschaftsstandards der Beklagten zur Nutzung der angebotenen Dienste an. Hinsichtlich des Inhalts der Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards wird auf die Anlagen B8 und B9 verwiesen. Am 28.11.2021 veröffentlichte der Kläger ein Video zur COVID-Impfung. Das Video zeigt den im Jahr 2021 verstorbenen Dr. L. J., einen X., B. und Unternehmer der deutschen Nahrungsergänzungsmittelindustrie. Dr. J. behauptet in dem fast 18-minütigen Video, die Studie eines spanischen Arztes habe offengelegt, dass in den COVID-19-Impfstoffen sog. Graphenhydroxid enthalten sei. Dabei handele es sich um einen sehr stabilen Stoff, der industriell etwa zur Herstellung von Bremsscheiben verwendet werde. Nanopartikel dieses Stoffes wirken laut Dr. J. wie Rasierklingen und es sei daher eine Art „Russisch Roulette“, ob beim Impfen eine Vene getroffen werde. Gelange der Stoff in die Blutbahn, werden Blutgefäße, Herz und Gehirn angeblich von innen her zerschnitten, und der Mensch verblute innerlich. Dies sei der Grund, weshalb Menschen nach der Impfung tot umfallen, und zwar insbesondere Spitzensportler, da bei ihnen der Blutfluss besonders hoch sei. Toxikologisch könne das Graphenhydroxid angeblich nicht nachgewiesen werden, da bei einer solchen Prüfung Petrischalen verwendet werden. Die Beklagte entfernte das Video am gleichen Tag. Am 11.12.2021 veröffentlichte der Kläger den folgenden Beitrag: „Bilddarstellung wurde entfernt“ Das in dem Beitrag abgedruckte Zitat stammt nicht von E. M.. Die Beklagte entfernte den Beitrag am gleichen Tag. Am 05.01.2022 veröffentlichte der Kläger ein Video von F. W. R. zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie. In diesem Beitrag stellt Herr R. die Gefahr, die von der Pandemie ausgeht, in Frage und bezweifelt die Verhältnismäßigkeit und Berechtigung von Corona-Schutzmaßnahmen. Insbesondere behauptet er eine fehlende Übersterblichkeit in den Jahren der COVID-19-Pandemie im Vergleich mit Jahren, in denen viele Menschen an Grippe erkrankten. Die Beklagte entfernte das Video am gleichen Tag. Am 13.01.2022 veröffentlichte der Kläger zudem den nachfolgenden Beitrag auf seinem Nutzerkonto „Bilddarstellung wurde entfernt“ Die Beklagte entfernte diesen Beitrag am gleichen Tag. Am 13.02.2022 deaktivierte die Beklagte das Nutzerkonto des Klägers. Dieser erhielt die folgende Nachricht: „Bilddarstellung wurde entfernt“ Der Kläger legte Widerspruch gegen die Sperrung ein. Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.02.2022 wandte er sich an die Beklagte. Der Kläger ist der Ansicht, dass der Beklagten kein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Nutzungsverhältnisses zugestanden habe. Der Bundesgerichtshof habe festgestellt, dass Geschäftsbedingungen der Beklagten zur Löschung von Nutzerbeiträgen und Kontensperrung bei Verstößen gegen die in den Bedingungen festgelegten Gemeinschaftsstandards unwirksam sind, weil sich die Beklagte in ihren Geschäftsbedingungen nicht dazu verpflichtet hat, den Nutzer über die Entfernung seines Beitrags zumindest nachträglich und über eine beabsichtigte Sperrung seines Nutzerkontos vorab zu informieren, ihm den Grund dafür mitzuteilen und eine Möglichkeit zur Gegenäußerung mit anschließender Neubescheidung einzuräumen. Gleiches gelte erst recht für den Fall der vollständigen und dauerhaften Kontodeaktivierung, die gegenüber einer „einfachen“, lediglich vorübergehenden Sperre (Nur-Lese-Zustand) eine wesentlich schärfere Maßnahme mit noch schwerwiegenderen Folgen für den Nutzer darstelle (vollständiger Verlust seiner Daten, Inhalte und Reichweite). Da das Nutzerkonto widerrechtlich gelöscht worden sei, sei es wiederherzustellen. Das betreffe insbesondere auch alle damit verknüpften Inhalte, also z.B. T.-Freundschaften, Seitenabonnements und dergleichen. Der Datenberichtigungsanspruch ergebe sich unmittelbar aus Art. 16 S. 1 VO (EU) 2016/679 (DSGVO). Danach habe die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Nach der dargestellten Rechtsprechung des BGH seien sämtliche, in der Vergangenheit erfolgten und im Nutzerdatensatz vermerkten Beitragslöschungen und Sperrungen (und in notwendiger Konsequenz auch Kontodeaktivierungen) mangels entsprechender Anhörung rechtswidrig gewesen. Aus der Rechtswidrigkeit einer Sperre und Löschung ergebe sich damit zwangsläufig die Unrichtigkeit des Datenbestandes und Verstoßzählers. Dem Kläger stehe aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Nutzungsvertrag über § 241 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 BGB analog ein Anspruch auf Unterlassung hinsichtlich der Verhängung einer Sperre oder Vornahme einer Kontodeaktivierung zu, soweit die Beklagte nicht vorab über die beabsichtigte Sperrung/Kontodeaktivierung informiere und zunächst die Möglichkeit zur Gegenäußerung mit anschließender Neubescheidung einräume. Zudem stehe dem Kläger gegenüber der Beklagten ein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB zu. Ein solcher ergebe sich zudem aus Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGVO. Der Schadensersatzanspruch beruhe auf der in der Deaktivierung liegenden Vertragsverletzung der Beklagten nach §§ 280, 249 BGB. Zudem stehe ihm ein Anspruch auf Gewährung einer Geldentschädigung zu. Zudem steht dem Kläger ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO zu. Ihm stehe ein Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten ausgehend von einem Gegenstandswert in Höhe von 29.500,- € aus §§ 280, 286 BGB zu. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, das am 13.02.2022 gelöschte Profil des Klägers (Anmelde-Email: E-Mail01) auf www.T..com vollständig wiederherzustellen und insbesondere alle Verknüpfungen dieses Profils mit den Profilen anderer Nutzer, wie dies zum Löschungszeitpunkt bestand, mit Ausnahme der im Wiederherstellungszeitpunkt nicht mehr vorhandenen Profile anderer Nutzer, wiederherzustellen; sowie dem Kläger Zugriff auf dieses Konto zu gewähren; 2. die Beklagte zu verurteilen, die bei ihr gespeicherten Daten des Klägers dahingehend zu berichtigen, dass alle Lösch- und Sperrvermerke aus dem Nutzerdatensatz gelöscht werden und der Zähler, der die den einzelnen Sperren zugrundeliegenden Verstöße erfasst, vollständig zurückgesetzt wird; 3. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, den Kläger auf www.T..com zu sperren (insbesondere, ihm die Nutzung der Funktionen von www.T..com wie Posten von Beiträgen, Kommentieren fremder Beiträge und Nutzung des Nachrichtensystems vorzuenthalten) oder sein Konto zu deaktivieren, ohne vorab über die beabsichtigte Sperrung/Kontodeaktivierung zu informieren und die Möglichkeit zur Gegenäußerung mit anschließender Neubescheidung einzuräumen, für den Fall der Zuwiderhandlung wird ihr ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft angedroht, die Ordnungshaft ist zu vollziehen an den Vorständen; 4. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen, ob die Deaktivierung gem. Ziff. 1 durch ein beauftragtes Unternehmen erfolgte und in letzterem Fall, durch welches; 5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 1.500 € zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.02.2022 zu zahlen; 6. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 1.501,19 € durch Zahlung an die Kanzlei A. freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Klage bereits teilweise unzulässig sei. Der Klageantrag zu 3) sei nicht hinreichend bestimmt. Ebenso sei er Antrag zu 5) nicht hinreichend bestimmt, da der Kläger seine Schadensersatzforderung parallel und gleichrangig auf zwei unterschiedliche Anspruchsgrundlagen und Lebenssachverhalte stütze, ohne diese zueinander in ein Verhältnis zu setzen. Die Klage sei insgesamt unbegründet. Sie sei zur außerordentlichen Kündigung des Vertragsverhältnisses berechtigt gewesen, weil der Kläger mehrfach gegen die zwischen den Parteien wirksam vereinbarten Gemeinschaftsstandards verstoßen habe. Diesbezüglich behauptet sie, dass es im Februar 2022 zu einem neuerlichen Verstoß gegen die D.-Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards durch den Kläger gekommen sei. Sie ist der Ansicht, dass die jüngst ergangene BGH-Rechtsprechung zur Frage der Entfernung von Inhalten sowie der zeitlich befristeten Beschränkung von Kontonutzungen auf die hier relevante Frage der dauerhaften Deaktivierung eines Nutzerkontos (im Sinne einer Beendigung des Vertragsverhältnisses) keinerlei Auswirkungen habe. Der Kläger habe im Zeitraum vom 28. November 2021 bis zum 13. Februar 2022 über sein Nutzerkonto wiederholt Beiträge verbreitet, die jeweils gesundheitsgefährdende Fehlinformationen zur COVID-19-Pandemie enthalten hätten. Vor dem Hintergrund dieser wiederholten und schwerwiegenden Verstöße sei eine (erneute) Abmahnung vor der Deaktivierung des Kontos nicht mehr erforderlich gewesen. Der Sache nach habe die Beklagte den Kläger bereits durch die vorherigen Sanktionen gegen sehr ähnlich gelagerte Beiträge abgemahnt und zur Rückkehr zum vertragsgemäßen Verhalten angehalten. Aber selbst wenn man dies vorliegend anders beurteilen wollte, wäre eine (weitere) Abmahnung vorliegend jedenfalls entbehrlich gewesen. Selbst wenn dem Kläger ein Anspruch auf Wiederherstellung seines Nutzerkontos zustehen würde, stünde er ihm jedenfalls nicht in dem von ihm geltend gemachten Umfang zu. Dem Kläger könne im Verhältnis zur Beklagten jedenfalls kein Recht darauf zustehen, „ alle Verknüpfungen dieses Profils mit den Profilen anderer Nutzer, wie dies zum Löschungszeitpunkt bestand, wiederherzustellen “. Denn es bestehe durchaus die Möglichkeit, dass beispielsweise die Konten etwaiger mit dem Nutzerkonto des Klägers verknüpften Nutzer zwischenzeitlich (durch die Nutzer selbst oder die Beklagte) deaktiviert wurden. Die Wiederherstellung des Nutzerkontos in der beschriebenen Weise liege daher außerhalb des Einflussbereiches der Beklagten. Ein Anspruch auf Datenberichtigung bestehe nicht. Der BGH über den Anspruch auf Datenberichtigung im Rahmen seiner jüngsten Entscheidungen nicht entschieden. Die Fragen, ob ein Beitrag vertragswidrig sei oder ob die Beklagte zur Entfernung dieses Beitrags berechtigt sei, seien voneinander zu trennen. Ein Antrag, der pauschal und undifferenziert sämtliche Nutzungsbeschränkungen erfasst, könne zudem schon deshalb keinen Erfolg haben, weil er sich auch auf rechtmäßige Beitragsentfernungen und Nutzungsbeschränkungen bezieht. Der Kläger müsste konkret und substantiiert darlegen, welche Maßnahmen er für rechtswidrig hält. Der pauschale Unterlassungsanspruch (Antrag zu 3)) sei auch unbegründet. Ein solcher Anspruch setze einen bestehenden Nutzervertrag voraus. An einem solchen fehle es aufgrund der wirksamen Kündigung des Nutzungsverhältnisses aber. Es sei zudem keineswegs so, dass auf Grundlage der BGH-Entscheidung ein Nutzer vor einer „Sperrung“ stets und in jedem Fall vorab angehört werden müsse. Vielmehr habe der BGH ausdrücklich anerkannt, dass die Beklagte – etwa im Falle von strafrechtlich relevanten oder sonst gegen allgemeine Gesetze verstoßenden Beiträgen – zur sofortigen Ergreifung von Maßnahmen berechtigt bzw. verpflichtet sei. Hinsichtlich des Auskunftsanspruchs (Antrag zu 4)) bestehe keinerlei schützenswertes Interesse an der begehrten Information. Es sei von vornherein nicht ersichtlich, welche Ansprüche der Kläger gegen ein angeblich „beauftragtes“ Unternehmen geltend machen könnte. Ein Auskunftsanspruch folge auch nicht aus Art. 15 Abs. 1 lit. c) DSGVO. Sie stelle in ihrer öffentlich zugänglichen Datenschutzerklärung Informationen über die dritten Datenempfänger entsprechend den Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 lit. c) DSGVO bereit. Darin werde klar und verständlich beschrieben, dass sie unter bestimmten Umständen Drittanbieter zur Unterstützung bei der Erbringung des T.-Dienstes beauftrage. Sie sei nicht dazu verpflichtet, über die bereits in der Datenschutzerklärung zugänglichen Informationen hinausgehende weitere Angaben zur Identität der Diensteanbieter und deren Aufgaben zu machen. Weitergehende Informationen würden wegen Art. 15 Abs. 4 DSGVO nicht offengelegt. Im vorliegenden Fall würde die Offenlegung weiterer Informationen die Rechte und Freiheiten von T.-Nutzern, Diensteanbietern (einschließlich ihrer Mitarbeiter) und der Beklagten beeinträchtigen, so dass die Interessenabwägung gegen eine Offenlegung ausfalle. Die Offenlegung der Identität und der Einzelheiten der ihnen durch die Beklagte zugewiesenen Tätigkeiten, die zusammen geschäftlich sensible Informationen darstellten, würde die Sicherheit der jeweiligen Diensteanbieter und damit auch die der Nutzer gefährden. Dieses Risiko umfasse die Gefahr von Cyberangriffen, die Dritte auf die Systeme der Diensteanbieter mit der Absicht begehen könnten, deren Geschäft zu schädigen und die Sicherheit der Beklagten zu untergraben. Überdies stellten die betreffenden Informationen Geschäftsgeheimnisse der Beklagten dar. Ein Schadensersatzanspruch folge weder aus einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bzw. aus einer Verletzung anderer absolut geschützter Rechte noch aus Art. 82 Abs. 2 DSGVO. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, so meint die Beklagte, seien nicht allgemein, sondern allenfalls unter Verzugsgesichtspunkten erstattungsfähig. Es fehle jedoch an einer Mahnung des Klägers im Zeitpunkt der Beauftragung seines Rechtsanwalts. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Dem Kläger hat gegen die Beklagte einen vertraglichen Anspruch aus §§ 280, 249 BGB, dass diese das gelöschte Profil wiederherstellt. Bei dem Vertrag der Parteien handelt es sich um einen als Dauerschuldverhältnis geregelten Austauschvertrag. Die Beklagte stellt dem jeweiligen Nutzer ihre IT-Infrastruktur zur Verfügung. Im Gegenzug willigt der Nutzer, was gerichtsbekannt ist, in die Speicherung und Verwendung seiner Daten durch die Beklagte ein, die diese Daten u.a. für Werbezwecke vermarktet. Durch diesen Vertrag hat sich die Beklagte zur Bereitstellung ihrer Dienste verpflichtet. Es kann dahinstehen, ob in der Deaktivierung des Nutzerkontos am 13.02.2022 und in der Information hierüber eine (konkludente) außerordentliche Kündigung des zwischen den Parteien bestehenden Nutzungsvertrags gesehen werden kann. Denn die Beklagte hat den zwischen den Parteien bestehenden Nutzungsvertrag jedenfalls nicht wirksam gemäß Nr. 4.2 ihrer Nutzungsbedingungen gekündigt, so dass sie auch nicht zur Deaktivierung des Nutzerkontos berechtigt war. Nr. 4.2. der Nutzungsbedingungen der Beklagten lautet wie folgt: Die Beklagte hat den Kläger entgegen dieser Regelung nicht wirksam abgemahnt bzw. „gewarnt“. Eine Abmahnung muss den Schuldner darauf hinweisen, dass er vertragliche Pflichten verletzt hat und ihm für den Fall eines weiteren Vertragsverstoßes Konsequenzen drohen. Dabei ist zwar keine ausdrückliche Kündigungsandrohung erforderlich, jedoch muss aus der Erklärung des Gläubigers für den Schuldner deutlich werden, dass die weitere vertragliche Zusammenarbeit auf dem Spiel steht (BGH, Urteil vom 12.10.2011 - VIII ZR 3/11 - NJW 2012, 53). Eine ausdrückliche Abmahnung ist unstreitig nicht erfolgt. Eine konkludente Abmahnung kann nicht in der Löschung der Beiträge vom 28.11.2021, vom 11.12.2021, vom 05.01.2022 und vom 13.01.2022 erblickt werden. Die Beklagte hat schon nichts dazu vorgetragen, inwieweit sie den Kläger neben der Entfernung der Beiträge darüber informiert hat, dass und welche vertraglichen Bestimmungen er verletzt hat. Darüber hinaus wäre jedoch auch Vortrag dazu erforderlich, inwieweit es zu Mitteilungen kam, aus denen der Kläger schließen konnte, dass die weitere vertragliche Zusammenarbeit auf dem Spiel steht. Eine Abmahnung war auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Eine endgültige und ernsthafte Weigerung des Klägers, sich künftig an die vertraglichen Vereinbarungen zu halten oder sonstige besondere Umstände, die eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für die Beklagte auch ohne vorherige Abmahnung unzumutbar erscheinen lassen, liegen nicht vor. Die Beklagte zählt die erwähnten vier Beiträge innerhalb eines Zeitraums von knapp zwei Monaten auf, die gegen ihre Gemeinschaftsstandards verstoßen. Dies kann noch keine endgültige und ernsthafte Weigerung des Klägers darstellen. Hinzu kommt, dass es an jedwedem Vortrag dazu fehlt, was für ein Beitrag von dem Kläger am 13.02.2022 veröffentlicht wurde, der letztlich ausschlaggebend für die Beendigung des Vertragsverhältnisses war. Es liegen auch sonst keine Umstände vor, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen. Insbesondere enthielten die Beiträge des Klägers keinen strafbaren Inhalt, so dass es sich jedenfalls nicht um besonders gravierende Vertragsverletzungen handelt. Hinzu kommt dass die Beklagte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor einer (vorübergehenden) Sperrung des Nutzerkontos grundsätzlich zu einer Anhörung des Nutzers verpflichtet ist. Dies gilt erst recht für den Fall der Kündigung des Nutzungsvertrags und der Deaktivierung und damit dauerhaften Sperrung des Nutzerkontos. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Geschäftsbedingungen der Beklagten vom 19. April 2018 zur Löschung von Nutzerbeiträgen und Kontensperrung bei Verstößen gegen die in den Bedingungen festgelegten Kommunikationsstandards unwirksam sind. Er hat ausgeführt, dass für einen interessengerechten Ausgleich der kollidierenden Grundrechte und damit die Wahrung der Angemessenheit im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderlich sei, dass sich die Plattformbetreiberin in ihren Geschäftsbedingungen verpflichtet, den betreffenden Nutzer über eine beabsichtigte Sperrung seines Nutzerkontos vorab zu informieren, ihm den Grund dafür mitzuteilen und eine Möglichkeit zur Gegenäußerung einzuräumen, an die sich eine Neubescheidung anschließt (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 -Az. III ZR 192/20 - und BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - Az. III ZR 179/20 -, beck-online). Zwar ist zutreffend, dass die Klausel in Nr. 4.2 der Nutzungsbedingungen der gesetzlichen Vorschrift des § 314 BGB nachgebildet ist und dass mit gesetzlichen Regelungen übereinstimmende Allgemeine Geschäftsbedingungen nach § 307 Abs. 3 BGB nicht der Inhaltskontrolle unterliegen (vgl. Grüneberg, BGB, 81. Aufl., § 307, Rn. 50 m.w.N.). Bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe, hier also bei der Frage, ob ein „wichtiger Grund“ im Sinne vom Nr. 4.2 der Nutzungsbedingungen vorliegt, sind aber die Grundrechte der Parteien zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.07.2003 - 1 BvR 792/03 - juris). Für einen interessengerechten Ausgleich der kollidierenden Grundrechtspositionen ist daher erforderlich, dass die Beklagte den betreffenden Nutzer über die beabsichtigte dauerhafte Deaktivierung des Nutzerkontos und Kündigung des Nutzervertrags umgehend informiert, ihm den Grund hierfür mitteilt und ihm eine Möglichkeit zur Gegenäußerung einräumt. Die danach erforderliche Anhörung des Nutzers ist grundsätzlich vor Durchführung dieser Maßnahmen geboten. Denn die Kündigung des Nutzungsvertrags und die dauerhafte Deaktivierung des Nutzerkontos ist im Verhältnis zur vorübergehenden Sperrung des Nutzerkontos die deutlich schwerwiegendere Maßnahme, so dass hier die Anhörung erst recht vor Durchführung der Maßnahmen zu erfolgen hat. Dem Kläger steht gegen die Beklagte zudem ein Anspruch auf Auskunft darüber zu, ob die Deaktivierung des Nutzerkontos durch ein beauftragtes Unternehmen erfolgte und durch welches. Ein solcher ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 lit. c) DSGVO. Nach dieser Vorschrift hat die betroffene Person einen Auskunftsanspruch hinsichtlich der Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind. Soweit die Beklagte einwendet, dass eine Offenlegung wegen Art. 15 Abs. 4 DSGVO nicht möglich sei, überzeugt dies nicht. Die Vorschrift bezieht sich nach ihrem eindeutigen Wortlaut lediglich auf die Datenkopie gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO und nicht auf den Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO. Darüber hinaus ist jedoch auch keine Gefährdung der Sicherheit der Beklagten sowie ihrer Nutzer ersichtlich. Es handelt sich auch nicht um Geschäftsgeheimnisse. Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß §§ 280 Abs. 1, 249 BGB auch einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlich Rechtsanwaltskosten in Höhe von 973,66 € ausgehend von einem Gegenstandswert in Höhe von 10.000,- € betreffend das Wiederherstellungsbegehren seines Kontos. Die Schadensersatzpflicht nach §§ 280 Abs. 1, 249 BGB erstreckt sich auf die Kosten der Rechtsverfolgung. Die Ersatzpflicht setzt voraus, dass die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig war (vgl. Grüneberg, a.a.O., § 249 Rn. 56 f.). Dem von einer Vertragspflichtverletzung Betroffenen ist es zwar grundsätzlich zuzumuten, seinen Vertragspartner zunächst selbst auf Erfüllung der diesem obliegenden Pflichten in Anspruch zu nehmen (vgl. OLG München, Urteil vom 07.01.2020 - 18 U 1491/19Pre - GRUR-RR 2020, 174). Hier ist aber unstreitig, dass der Kläger nach der Deaktivierung seines Kontos die Beklagte um Überprüfung gebeten hat. Da die Beklagte hierauf nicht reagierte, war die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe erforderlich. Hinsichtlich der weiteren Anträge ist die Klage unbegründet. Der geltend gemachte Anspruch, die bei der Beklagten gespeicherten Daten des Klägers dahingehend zu berichtigen, dass alle Lösch- und Sperrvermerke aus dem Nutzerdatensatz gelöscht werden und der Zähler, der die den einzelnen Sperren zugrundeliegenden Verstöße erfasst, vollständig zurückgesetzt wird, steht dem Kläger nicht zu. Hier fehlt es bereits an schlüssigem Vortrag des Klägers. Es wäre erforderlich, dass dieser zu sämtlichen in der Vergangenheit erfolgten Löschungen von Beiträgen und (vorübergehenden) Sperrungen seines Kontos substantiiert vorträgt. Nur in diesem Fall ist der Kammer eine Prüfung möglich, ob diese rechtmäßig erfolgt sind. Soweit der Kläger losgelöst von der streitgegenständlichen Deaktivierung seines Nutzerkontos eine Erfüllung von Informationspflichten durch die Beklagte begehrt, ist der Antrag unbegründet. Zwar hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 29.07.2021 (– III ZR 179/20 –, BGHZ 230, 347-389, Rn. 85) ausgeführt, dass es für einen interessengerechten Ausgleich der kollidierenden Grundrechtspositionen und damit die Wahrung der Angemessenheit im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderlich ist, dass sich die Beklagte in ihren Geschäftsbedingungen dazu verpflichtet, den betreffenden Nutzer über die Entfernung eines Beitrags und eine beabsichtigte Sperrung seines Nutzerkontos umgehend zu informieren, ihm den Grund dafür mitzuteilen und eine Möglichkeit zur Gegenäußerung einzuräumen, an die sich eine Neubescheidung anschließt, mit der die Möglichkeit der Wiederzugänglichmachung des entfernten Beitrags einhergeht. Diese Informationspflichten der Beklagten sind jedoch nicht selbständig einklagbar. Diesen kommt lediglich dann Bedeutung zu, wenn sich ein Nutzer gegen die konkrete Löschung eines Beitrags bzw. eine Sperre wendet. Da die Informationspflichten keinen eigenen Leistungszweck verfolgen, besteht kein eigener, auf die Erfüllung der unselbständigen Unterlassungspflicht bezogener Unterlassungsanspruch (vgl. KG, Urteil vom 14. März 2022, Az. 10 U 1075/20). Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch zu. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass ihm ein materieller Schaden entstanden ist. Ein Anspruch auf Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG scheidet ebenfalls aus. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen kommt eine Geldentschädigung zum Ausgleich für erlittene Persönlichkeitsrechtsverletzungen dann in Betracht, wenn es sich um eine schwerwiegende Verletzung handelt und wenn sich die erlittene Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgleichen lässt. Die Gewährung des Anspruchs auf eine Geldentschädigung findet ihre Rechtfertigung in dem Gedanken, dass der Verletzte andernfalls wegen der erlittenen Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts ohne Rechtsschutz bliebe und damit der vom Grundgesetz vorgesehene Schutz der Persönlichkeit lückenhaft wäre (vgl. BGH, NJW 1995, 861; BVerfG, NJW 1973, 1221). Ob eine schuldhafte Verletzung des Persönlichkeitsrechts schwer ist, bestimmt sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach Art und Schwere der zugefügten Beeinträchtigung, der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, also dem Ausmaß der Verbreitung der Veröffentlichung, der Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- oder Rufschädigung des Verletzten, ferner nach dem Grad des Verschuldens sowie Anlass und Beweggrund des Handelns des Verletzers. Dabei kann schon ein einziger jener Umstände zur Schwere des Eingriffs führen (vgl. BGH, NJW 1996, 1131; BGH, NJW 2014, 2029). Ferner darf es keine anderweitige Ausgleichsmöglichkeit geben. Die Gewährung einer Geldentschädigung hat die Aufgabe, eine sonst verbleibende Lücke des Persönlichkeitsrechtsschutzes zu schließen. Der Anspruch besteht jedoch nur, wenn auf andere Weise ein ausreichender Rechtsschutz des Persönlichkeitsrechts nicht ermöglicht würde (vgl. Burkhardt in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Auflage 2018, Kap. 14, Rn. 120). Zudem muss den Verletzer ein Verschulden treffen. Ein schweres Verschulden im Sinne von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ist nicht erforderlich (vgl. Burkhardt, a.a.O., Kap. 14, Rn. 115 m.w.N.). Andererseits kann sich aus einem schweren Verschulden jedoch gerade die Schwere des Eingriffs ergeben (BGH, NJW 1996, 1131) oder umgekehrt sein Fehlen bei der Gesamtabwägung mitentscheidend sein kann, dass ein Anspruch auf Geldentschädigung zu verneinen ist. Die Gewährung einer Geldentschädigung hängt nicht nur von der Schwere des Eingriffs ab, es kommt vielmehr auf die gesamten Umstände des Einzelfalls an, nach denen zu beurteilen ist, ob ein anderweitiger befriedigender Ausgleich für die Persönlichkeitsrechtsverletzung fehlt (vgl. BGH, NJW 1996, 1131). Bei der Abwägung ist auch die Zweckbestimmung der Geldentschädigung zu berücksichtigen. Es handelt sich dabei um ein Recht, das auf den Schutzauftrag aus Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG zurückgeht. Die Zubilligung einer Geldentschädigung, die in Verbindung mit diesen Vorschriften ihre Grundlage in § 823 Abs. 1 BGB findet, beruht auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Anders als beim Schmerzensgeldanspruch steht bei dem Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund. Außerdem soll er der Prävention dienen (vgl. BGH, NJW 1996, 985). Aus der Deaktivierung des Nutzerskontos ergibt sich keine solch schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung. Dieser kann zwar die Plattform der Beklagten nicht mehr nutzen, hat jedoch zahlreiche anderweitige Möglichkeiten (z.B. auf anderen Social-Media-Plattformen), seine Meinung kundzutun. Auch aus Art. 82 DSGVO kann sich kein Schadensersatzanspruch ergeben. In der Deaktivierung des Accounts des Klägers liegt kein Verstoß gegen zwingende Vorgaben der DSGVO. Die Erhebung und Verarbeitung seiner Daten beruhen nämlich auf der vom Kläger vorab erteilten Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen der Beklagten (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO). Diese ist gerade nicht daran geknüpft, dass auch die Beklagte ihren vertraglichen Verpflichtungen nachkommt. Dass dem Kläger durch die Sperrung ein materieller oder immaterieller Schaden i.S.d. Art. 82 DSGVO entstanden wäre, ist nicht erkennbar. Die bloße Sperrung seiner Daten stellt ebenso wie der Datenverlust noch keinen Schaden i.S.d. DSGVO dar (OLG Dresden, Beschluss vom 11.06.2019 - 4 U 760/19 -, beck-online) Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708, 709, 711 ZPO. Streitwert: 14.750,- € (Antrag zu 1) 10.000,- €, Antrag zu 2) 1.250,- €, Antrag zu 3) 1.500,- €, Antrag zu 4) 500,- €, Antrag zu 5) 1.500,- €)