Leitsatz: 1. Die Übernahme von Teilen der Wahlberichterstattung eines öffentlich-rechtlichen Rundfunksenders in das eigene Programm bedeutet einen Eingriff in das Leistungsschutzrecht des Sendeunternehmens aus § 87 Abs. 1 UrhG. 2. Die Übernahme ist aber grundsätzlich als Berichterstattung über Tagesereignisse gemäß § 50 i.V.m. § 87 Abs. 4 UrhG zulässig, wenn sie sich in einem durch ihren Zweck gebotenen Umfang hält. Dies ist nicht mehr der Fall, wenn aufgrund der Länge und ununterbrochenen Dauer der übernommenen Sequenz von einem Eingriff in die Primärverwertung ausgegangen werden muss. 3. Im Rahmen der gebotenen Auslegung der Schrankenregelung des § 50 UrhG im Lichte der Grundrechte ist zu berücksichtigen, dass öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht geltend machen können (BVerfG, NJW 1988, 1715). Ihre Verwertungstätigkeit bzgl. ihrer Rechte nach § 87 UrhG ist auch nicht durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützt. Regelmäßig wird daher das durch die Meinungs- und Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG geschützte Veröffentlichungsinteresse die Interessen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt überwiegen. 4. Bei fortdauernder Berühmung der Berechtigung zu einem urheberrechtsverletzenden Verhalten auch nach Ausspruch einer Unterlassungsverfügung führt die rein faktische Beendigung (oder Unterbrechung) der angegriffenen Nutzungshandlung nicht zum Wegfall des Verfügungsgrundes der Dringlichkeit. Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 22.10.2021 wird bestätigt. Die Verfügungsbeklagten tragen die weiteren Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d : Die Verfahrensbeteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Weitersendung und öffentlichen Zugänglichmachung von Funksendungen im Rahmen der Berichterstattung über die Bundestagswahl am 26.09.2021. Die Verfügungsklägerin ist eine gebührenfinanzierte, öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt in der Bundesrepublik Deutschland. Sie betreibt unterschiedliche mediale Angebote, darunter auch das hier streitgegenständliche bundesweit ausgestrahlte Fernsehprogramm „A“. Die Verfügungsbeklagte zu 3) ist ein großes europäisches Verlagshaus, das u.a. Information und Unterhaltung auf digitalen Vertriebswegen in Zeitungen, Zeitschriften und einer Reihe multimedialer Marken wie „C“ und „X“ vertreibt. Die Verfügungsbeklagte zu 1) ist ein bundesdeutsches Medienunternehmen und hundertprozentiges Tochterunternehmen der Verfügungsbeklagten zu 3), welche die Aktivitäten der X-Gruppe und der Fernsehsender X und O Doku hier gebündelt hat. Gegenstand der Verfügungsbeklagten zu 2), ist die Entwicklung, Erstellung, Verbreitung und Vermarktung von Multimedia-Inhalten auf unterschiedlichen Medienplattformen. Die Verfügungsbeklagte zu 2) veranstaltet das Internet-Rundfunkangebot C Live. Die Verfügungsbeklagte zu 3) ist Alleingesellschafterin der Verfügungsbeklagten zu 2). Der von der Verfügungsbeklagten betriebene Fernsehsender C TV verfügt seit Juni 2021 über eine Rundfunkzulassung und nahm am 22.08.2021 den Sendebetrieb mit einem Programm unterschiedlicher Sparten auf. Am Tag der Bundestagswahl am 26.09.2021 strahlte das A die Wahlberichterstattungen „Bundestagswahl 2021 – Wahlen in Berlin und Mecklenburg-Vorpommern“ sowie „Berliner Runde“ aus. Im Rahmen der Wahlberichterstattung erfolgte zwischen 18:04:22 Uhr und 18:05:30 Uhr ein live gesendetes Interview mit dem damaligen Generalsekretär der SPD, L. Die sog. „Berliner Runde“ wurde ab 20:15 Uhr bis 21:15 Uhr gesendet. Auf dem Sender „C TV“ wurde am 26.09.2021 im Rahmen der dortigen Wahlberichterstattung u.a. die Sendung „C LIVE SPEZIAL: Wahl 2021. Es geht um Deutschland!“ gezeigt. Eine Reihe von Moderatoren führte dabei mit 3 unterschiedlichen Gästen durchs Programm. Das Interview mit Herrn L wurde um 18.18 Uhr auf „C TV“ ausgestrahlt und war unter https://www.textentfernt.html sowie über YouTube unter der URL https://www.youtube.com/textentfernt verfügbar. Die ersten 13 Minuten der Sendung „Berliner Runde“ wurden auf „C TV“ zeitgleich zwischen 2015 und 20:28 Uhr gezeigt und im Internet unter der URL https://www.textentfernt.html sowie über YouTube unter der URL https://www.youtube.com/textentfernt bereitgehalten. Die Verfügungsklägerin mahnte die Verfügungsbeklagten mit Schreiben vom 29.09.2021 wegen der Übernahme von Bild- und Tonübertragungen der Wahlberichterstattung der Antragstellerin anlässlich der Bundestagswahl 2021 vom 26.09.2021 ab (Anlage Ast 5, Bl. 32 ff. d.A.) und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung sowie zur Zahlung von Schadensersatz auf. Die Verfügungsbeklagten erwiderten mit Schreiben vom 05.10.2021 (Anlage Ast 6, Bl.39 ff. d.A.) und wiesen die Ansprüche zurück. Die Verfügungsklägerin hat in der Folge den Erlass einer einstweiligen Verfügung nachfolgenden Inhalts beantragt: 1) Im Wege der einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne vorherige mündliche Verhandlung – wird der Antragsgegnerin zu 1) bei Meidung eines von dem Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 Euro, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) verboten, a) Ausschnitte der Funksendung des A „Bundestagswahl 2021 – Wahlen in Berlin und Mecklenburg-Vorpommern“, erstausgestrahlt am 26.09.2021 von 18:04:22 bis 18:05:30 Uhr [A-Interview mit Herrn L], 4 ohne Zustimmung des A auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen und/oder aufnehmen zu lassen und/oder zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen und/oder zu senden und/oder senden zu lassen, wenn dies geschieht, wie geschehen im Rahmen der Sendung „Bundestagswahl 2021: Es geht um Deutschland – die Entscheidung | C LIVE“ vom 26.09.2021 um 18:18 Uhr des TV-Senders „C“, exemplarisch nachstehend durch Einzelbilder dargestellt; b) Ausschnitte der Funksendung des A „Berliner Runde“, erstausgestrahlt am 26.09.2021 von 20.15 Uhr bis 20.28 Uhr, ohne Zustimmung des A zu senden und/oder senden zu lassen, wenn dies geschieht, wie geschehen im Rahmen der Sendung „Bundestagswahl 2021: Es geht um Deutschland – die Entscheidung | C LIVE“ vom 26.09.2021 um 20:15 Uhr des TV-Senders „C“, exemplarisch nachstehend durch Einzelbilder dargestellt. 5 2) Im Wege der einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne vorherige mündliche Verhandlung – wird den Antragsgegnern zu 2) und 3) bei Meidung eines von dem Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 Euro, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) verboten, a) Ausschnitte der Funksendung des A „Bundestagswahl 2021 – Wahlen in Berlin und Mecklenburg-Vorpommern“, erstausgestrahlt am 26.09.2021 von 18:04:22 bis 18:05:30 Uhr [A-Interview mit Herrn L], ohne Zustimmung des A auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen und/oder aufnehmen zu lassen und/oder zu vervielfältigen und/oder 6 vervielfältigen zu lassen und/oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, wenn dies geschieht, wie geschehen im Rahmen des Live-Streams „Bundestagswahl 2021: Es geht um Deutschland – die Entscheidung | C LIVE“ vom 26.09.2021 um 18:18 Uhr unter der URL https://www.textentfernt.html bzw. über YouTube unter der URL https://www.youtube.com/textentfernt (Stand 28.09.2021), exemplarisch nachstehend durch Einzelbilder dargestellt; b) Ausschnitte der Funksendung des A „Berliner Runde“, erstausgestrahlt am 26.09.2021 von 20.15 Uhr bis 20.28 Uhr, ohne Zustimmung des A auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen und/oder aufnehmen zu lassen und/oder zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen und/oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, 7 wenn dies geschieht, wie geschehen im Rahmen des Live-Streams „Bundestagswahl 2021: Es geht um Deutschland – die Entscheidung | C LIVE“ vom 26.09.2021 um 20:15 Uhr unter der URL https://www.textentfernt.html bzw. über YouTube unter der URL https://www.youtube.com/textentfernt (Stand 28.09.2021), exemplarisch nachstehend durch Einzelbilder dargestellt. Daraufhin hat die Kammer – nach erfolgtem Hinweis an die Verfügungsklägerin (LG Köln, GRUR-RS 2021, 34817 – Rechtsverletzung durch Nutzung der Ausschnitte aus einer Funksendung) – der Verfügungsbeklagten zu 1) mit Beschluss vom 22.10.2021 im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung von Ordnungsmitteln verboten: b) Ausschnitte der Funksendung des A „Berliner Runde“, erstausgestrahlt am 26.09.2021 von 20.15 Uhr bis 20.28 Uhr, wie ersichtlich aus der diesem Beschluss beigehefteten Anlage Ast 4 8 ohne Zustimmung des A zu senden und/oder senden zu lassen, wenn dies geschieht, wie geschehen im Rahmen der Sendung „Bundestagswahl 2021: Es geht um Deutschland – die Entscheidung | C LIVE“ vom 26.09.2021 um 20:15 Uhr des TV-Senders „C“, exemplarisch nachstehend durch Einzelbilder dargestellt: und wie aus Anlage Ast 4 ersichtlich. Den Verfügungsbeklagten zu 2) und 3) hat die Kammer unter Androhung von Ordnungsmitteln verboten: b) Ausschnitte der Funksendung des A „Berliner Runde“, erstausgestrahlt am 26.09.2021 von 20.15 Uhr bis 20.28 Uhr, wie ersichtlich aus der diesem Beschluss beigehefteten Anlage Ast 4 ohne Zustimmung des A öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, 9 wenn dies geschieht, wie geschehen im Rahmen des Live-Streams „Bundestagswahl 2021: Es geht um Deutschland – die Entscheidung | C LIVE“ vom 26.09.2021 um 20:15 Uhr unter der URL https://www.textentfernt.html bzw. über YouTube unter der URL https://www.youtube.com/textentfernt (Stand 28.09.2021), exemplarisch nachstehend durch Einzelbilder dargestellt. und wie aus Anlage Ast 4 ersichtlich. Im Übrigen hat die Kammer den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Kammer der Verfügungsklägerin zu 1/2 und den Verfügungsbeklagten zu 1), 2) und 3) zu je 1/6 auferlegt. Wegen des weiteren Inhalts der Beschlussverfügung wird auf Bl. 58 bis 75 d.A. Bezug genommen. 10 Die Verfügungsbeklagten haben mit Schriftsatz vom 24.11.2021 Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung vom 22.10.2021 eingelegt und diesen Widerspruch mit weiterem Schriftsatz vom 06.01.2022 begründet. Termin zur mündlichen Verhandlung über den Widerspruch ist zunächst auf Donnerstag, den 16.12.2021, bestimmt worden. Der Antrag der Verfügungsbeklagten vom 07.12.2021 auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Verfügung vom 22.10.2021 hat die Kammer mit Beschluss vom 08.12.2021 zurückgewiesen. Die Verfügungsbeklagten haben Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlussverfügung der Kammer vom 22.10.2021 wegen Verstoßes gegen die prozessuale Waffengleichheit eingelegt und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG gestellt (Az.: 1 BvR 2548/21). Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 20.12.2021 nicht zur Entscheidung angenommen, da die Verfügungsbeklagten ein hinreichend gewichtiges Interesse an der begehrten Feststellung einer Verletzung der prozessualen Waffengleichheit im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht substantiiert vorgetragen hätten. Mit Schriftsatz vom 13.12.2021 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Verfügungsklägerin beantragt, den für den 16.12.2021 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung wegen Verhinderung der mit der Angelegenheit befassten Sachbearbeiterin auf Verfügungsklägerseite aufgrund eines parallel terminierten Gerichtstermins zu verlegen. Die Kammer hat den Verhandlungstermin daraufhin mit Verfügung vom 14.12.2021 auf den 13.01.2022 verlegt. Die Verfügungsklägerin ist der Auffassung, die einstweilige Verfügung der Kammer sei zu Recht ergangen. Die Verfügungsklägerin beantragt, die einstweilige Verfügung vom 22.10.2021 zu bestätigen. Die Verfügungsbeklagten beantragen, 11 die einstweilige Verfügung vom 22.10.2021 aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen. Die Verfügungsbeklagten sind der Auffassung, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung der Verfügungsklägerin sei in vollem Umfang unbegründet und daher auch im Übrigen zurückzuweisen. Der Verfügungsklägerin stehe kein Verfügungsanspruch gegen die Verfügungsbeklagten aus §§ 97 Abs. 1, 87 Abs. 1 Nr. 1 UrhG zu. Die Verfügungsbeklagte zu 1) habe die Sendung der Verfügungsklägerin schon nicht im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 UrhG weitergesendet, die Verfügungsbeklagte zu 2) sie nicht im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 UrhG öffentlich zugänglich gemacht. Darüber hinaus lägen jedoch auch in Bezug auf die sog. „Berliner Runde“ die Voraussetzungen des § 50 UrhG vor, der die öffentliche Wiedergabe von Werken in Verbindung mit der Berichterstattung über Tagesereignisse erlaube. Daneben greife auch das Zitatrecht aus § 51 UrhG. Jedenfalls aber fehle es am Verfügungsgrund, insbesondere weil nach der Durchführung der Bundestagswahl 2021 die Verletzungslage entfallen sei. Schließlich spiegle auch die vom Gericht ausgeworfene Kostenentscheidung das Verhältnis des Obsiegens der Beteiligten nicht zutreffend wider. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.01.2022 und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Auf den zulässigen Widerspruch der Verfügungsbeklagten war die einstweilige Verfügung zu bestätigen. Die einstweilige Verfügung wurde zu Recht erlassen. Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund liegen vor. Auch die Kostenentscheidung bildet das wechselseitige Unterliegen und Obsiegen zutreffend ab. Die Verfügungsklägerin hat auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Verfügungsbeklagten in der Widerspruchsbegründung hinreichend glaubhaft 12 gemacht, dass ein Verfügungsanspruch und ein Verfügungsgrund vorliegen, §§ 936, 920 Abs. 2 ZPO. Auch im Übrigen stehen der Bestätigung der einstweiligen Verfügung keine Umstände entgegen. Der auf Antrag der Verfügungsklägerin ergangenen Entscheidung liegen prozessual die Regelungen der §§ 935 ff., 922 ZPO zugrunde. Der Verbots- bzw. Unterlassungsanspruch folgt aus den § 97 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 87 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 und 2 UrhG, die Androhung der Ordnungsmittel aus § 890 ZPO. Vorrangig wird auf die Begründung der Beschlussverfügung vom 22.10.2021 Bezug genommen. I. Der Verfügungsklägerin steht gegen die Verfügungsbeklagte zu 1) ein Anspruch auf Unterlassung nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG wegen Eingriffs in das Weitersenderecht im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 UrhG zu. Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten hat die Verfügungsbeklagte zu 1) eine Weitersendung in diesem Sinne vorgenommen, indem die Verfügungsbeklagte zu 1) Ausschnitte aus der Funksendung „Berliner Runde“ ohne Zustimmung der Verfügungsklägerin in ihrem eigenen Programm ausstrahlte. 1. Ein Sendeunternehmen hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 UrhG das ausschließliche Recht, seine Funksendung weiterzusenden. Das Senderecht umfasst das Recht zur Kabelweitersendung (vgl. § 20 UrhG), also das Recht, die Funksendung im Rahmen eines zeitgleich, unverändert und vollständig weiterübertragenen Programms durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme weiterzusenden (§ 20 b Abs. 1 Satz 1 UrhG). Das Senderecht ist ein besonderer Fall des Rechts der öffentlichen Wiedergabe (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 UrhG), also des ausschließlichen Rechts des Urhebers, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 1 UrhG). 0. Soweit die Verfügungsbeklagte zu 1) sich darauf stützt, dass in Bezug auf § 20 b Abs. 1 Satz 1 UrhG anerkannt sei, dass keine Weitersendung vorliege, wenn eine inhaltliche Auswahl aus dem Programm getroffen werde, um beispielsweise aus mehreren Programmen ein Neues zu machen, oder Veränderungen am Inhalt vorgenommen würden, um insbesondere Werbung einzublenden, so geht dies für den vorliegenden Zusammenhang bereits im Ansatz fehl. 13 § 20 b UrhG betrifft die Kabelweitersendung. § 20 b Abs. 1 Satz 1 UrhG soll den Rechtserwerb für Zwecke der Kabelweitersendung nur erleichtern, wenn das gesendete Werk im Rahmen eines zeitgleich, unverändert und vollständig weiterübertragenen Programms weitergesendet werden soll. Das Recht der Kabelweitersendung ist deshalb nicht verwertungsgesellschaftspflichtig, wenn es darum geht, einem Unternehmen die Weitersendung zu gestatten, das eine inhaltliche Auswahl aus dem Programm treffen will, um etwa aus mehreren Programmen ein neues zu machen. Eine entsprechende Anwendung auf § 87 Abs. 1 Nr. 1 UrhG, der mit dem Begriff der Weitersendung auf § 20 UrhG verweist, kommt mangels einer vergleichbaren Interessenlage nicht in Betracht. In diesem Kontext kommt es nicht auf eine Privilegierung des Zugangs zu geschützten Werken über eine Verwertungsgesellschaft an. 0. Der Tatbestand der Weitersendung ist auch erfüllt, wenn nur ein Teil des Sendeguts weitergesendet wird, z.B. – wie hier – Ausschnitte aus Übertragungen (vgl. Hillig, in: BeckOK Urheberrecht, Ahlberg/Götting/Lauber-Rönsberg, 33. Edition, Stand: 01.05.2021, § 87, Rn. 23). Auch bei Nutzung der Funksendung in Teilen oder in veränderter Form können die Rechte des Sendeunternehmens aus § 87 Abs. 1 UrhG gegeben sein (Vgl. EuGH, GRUR 2019, 929 Rn. 26 ff. – Pelham/Hütter u.a. [zum Schutzrecht des Tonträgerherstellers]; BGH, GRUR 2016, 368 Rn. 11 – Exklusivinterview; ebenso – zu § 76 a öUrhG – öOGH GRUR-Int 1991, 653 [654]). Das Schutzrecht bezieht sich grundsätzlich auch auf die Nutzung sehr kurzer Teile der Funksendung. 2. Anders als von den Verfügungsbeklagten angenommen, erfolgte die Weiterübertragung und Ausstrahlung der Eingangssequenz und ersten Viertelstunde der „Berliner Runde“ im Programm der Verfügungsbeklagten hier auch „unverändert“ im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 UrhG. Der Integrität der Gestaltung der „Berliner Runde“ blieb vorliegend in der übernommenen Sequenz gewahrt. Signifikante Modifikationen, welche den Gesamtcharakter der streitgegenständlichen Funksendung verändert hätten, sind – entgegen der Darstellung der Verfügungsbeklagten – nicht erkennbar und werden von den Verfügungsbeklagten auch nicht substantiiert vorgetragen. Die Einbettung der übernommenen Funksendung in einen optisch abweichenden Rahmen – hier: ein roter Hintergrund mit Einblendung von Banderolen in schwarz- 14 rot-gold – bedeutet keine relevante Veränderung, da der Schutzgegenstand der weitergesendeten Funksendung als solche unberührt bleibt. Es handelt sich lediglich um zusätzliche Elemente rein optischen Charakters. Das Logo von C LIVE bedeutet lediglich einen – insofern möglicherweise irreführenden – Herkunftshinweis des Programms. Die Einblendung zusätzlicher Informationen rechterhand sowie in Form eines Tickers unterhalb verändert den weitergesendeten Schutzgegenstand ebenfalls nicht. Gleiches gilt für sogenannte „Bauchbinden“ mit Aussagen der Diskussionsteilnehmer der „Berliner Runde“. Es handelt sich lediglich um Beiwerk zur optischen „Aufhübschung“ und möglicherweise ergänzenden Erläuterung für das Zielpublikum der Verfügungsbeklagten, das andere audiovisuelle Reize gewöhnt sein mag als das originäre Zielpublikum der Verfügungsklägerin. Die relevante verwirklichte Tathandlung der Weitersendung im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 UrhG wird dadurch nicht in Frage gestellt, da die übernommene Funksendung als Schutzgegenstand als solche in ihrem geschützten Bild- wie auch im Tonteil unverändert geblieben ist. II. Der Verfügungsklägerin steht gegen die Verfügungsbeklagten zu 2) und zu 3) ein Anspruch auf Unterlassung nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG wegen Eingriffs in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 UrhG zu. Soweit die Verfügungsbeklagten geltend machen, die Nutzungshandlung der Verfügungsbeklagten zu 2) falle nicht unter § 19 a UrhG, ist dem nicht zu folgen. Die hier streitgegenständliche Weiterleitung über das Internet im Wege des Streamings stellt nicht nur einen Eingriff in das ausschließliche Recht der Verfügungsklägerin aus §§ 20, 20 a UrhG dar, ihre Funksendungen weiterzusenden, sondern zugleich einen Eingriff in das ausschließliche Recht der Verfügungsklägerin, ihre Funksendung im Sinne des § 19a UrhG öffentlich zugänglich zu machen (LG Hamburg, ZUM 2017, 873). Diese Nutzung war rechtswidrig, weil die Verfügungsklägerin ihr nicht zugestimmt hatte. Die Verfügungsklägerin hat zudem durch Vorlage von Screenshots der Mediathek der Internetseite „ C.de “, Unterseite „C Live“ unter der URL https://www.textentfernt.html, Anlage ASt 7 (Bl. 202 ff. d.A.) glaubhaft gemacht, dass der Livestream über eine 15 sogenannte „Replay-Funktion“ verfügt, die es dem Internetrezipienten ermöglicht, laufende Sendungen ab einem bestimmten Zeitpunkt anzuschauen, innerhalb der jeweiligen Sendung hin und her zu springen und später zum Livestream zurückzukehren. Es handelte sich somit nicht lediglich um einen linearen Stream, sondern auch um einen On-Demand-Stream. Beim On-Demand-Streaming kann der Nutzer die Datenübertragung individuell zeit- und ortsunabhängig beginnen, während beim Livestreaming der Anbieter den Zeitpunkt des Streams bestimmt. Das On-Demand-Streaming ist jedenfalls § 19a UrhG zuzuordnen (Wiebe, in: Spindler/Schuster/Wiebe, 4. Aufl. 2019, UrhG, § 19a, Rn. 16). Der Prozessbevollmächtigte der Verfügungsklägerin hat zudem anwaltlich versichert, dass – wie er durch eigene Überprüfung festgestellt habe – am 12.01.2022 und am 13.01.2022 die Funktion des Zurückspulens und erneuten Anschauens bei dem verfahrensgegenständlichen Wiedergabeprogramm generell gewährleistet ist. Die Verfügungsbeklagten haben selbst eingeräumt, dass der Player, über den die streitgegenständliche Sendung angesehen werden konnte, es grundsätzlich ermögliche, auch zurückzuspulen. Soweit von den Verfügungsbeklagten vorgetragen wird, dass dies, als die streitgegenständliche Sendung dort am 26.09.2021 zu sehen war, gleichwohl nicht der Fall gewesen sei, sondern, dass ein Zurückspulen beziehungsweise Hin- und Herspulen innerhalb der Sendung und ein späteres Zurückkommen auf den Livestream nicht möglich gewesen sei, wird dies zwar vom Justiziar der Verfügungsbeklagten, Herrn T, an Eides statt versichert. Diese Versicherung an Eides statt stützt sich aber nicht auf eigene Wahrnehmung des Justiziars, sondern lediglich auf das, was ein namentlich nicht benannter Techniker und der zuständige, ebenfalls namentlich nicht benannte Redakteur auf Nachfrage so bestätigt hätten. Dies vermag den widerstreitenden Vortrag der Gegenseite nicht erheblich zu erschüttern, da unstreitig generell eine Replay-Funktion gegeben war. Die Verfügungsbeklagten tragen auch nicht vor, dass und weshalb angesichts dieser generellen Ausgestaltung der Abspielmöglichkeiten es sich gerade bei der hier streitgegenständlichen Sendung anders verhalten haben sollte. Die Urheberrechtsverletzungen der Verfügungsbeklagten zu 2) sind der Verfügungsbeklagten zu 3) als deren Alleingesellschafterin zurechenbar. 16 III. Die Verfügungsbeklagten vermögen sich nicht mit Erfolg auf die Schrankenregelungen nach § 50 UrhG respektive § 51 UrhG jeweils i.V.m. § 87 Abs. 4 UrhG zu berufen. Hierzu wird vorrangig auf die Ausführungen im Beschluss vom 22.10.2021 Bezug genommen. Die Argumentation der Verfügungsbeklagten in der Widerspruchsbegründung und in der mündlichen Verhandlung vom 11.01.2022 gibt keinen Anlass von der dort getroffenen Bewertung abzuweichen. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich die Verfügungsklägerin im Rahmen der innerhalb der Auslegung der Schrankenregelungen gebotenen Abwägung weder auf Grundrechtspositionen aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG noch aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG stützen kann (BVerfG, NJW 1988, 1715). Die Nutzung des Ausschnitts aus der Funksendung des A „Berliner Runde“ hat jedenfalls den durch den Zweck der Berichterstattung über Tagesereignisse im Sinne von § 50 UrhG und durch den Zitatzweck im Sinne von § 51 UrhG gebotenen Umfang überschritten. 1. § 50 UrhG ermöglicht eine umfassende Tatsachenberichterstattung auch über urheberrechtlich geschützte Werke, die im Verlauf eines Tagesereignisses zu Gehör gebracht werden und den Tagesinteressen Rechnung tragen. Allerdings ist damit nicht die unbeschränkte Wiedergabe geschützter Werke zu Berichterstattungszwecken zugelassen. Ob sich die Wiedergabe eines Werkes noch im Rahmen des Berichterstattungszwecks hält, bedarf jeweils einer Entscheidung im Einzelfall. Danach war vorliegend die vollständige, ununterbrochene Übernahme der ersten dreizehn Minuten der „Berliner Runde“ nicht mehr durch den Zweck der Berichterstattung gerechtfertigt. Dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit wäre hinreichend Rechnung bereits dadurch getragen worden, wenn die Verfügungsbeklagten nur kurze Ausschnitte der einführenden Stellungnahmen der fünf Parteiführer, die einigermaßen realistische Aussichten auf eine Regierungsbeteiligung besaßen, aus den ersten dreizehn Minuten „Berliner Runde“ übernommen hätten. Dies wäre den Verfügungsbeklagten auch möglich gewesen. Eine ausreichende Bezugnahme der eigenen Berichterstattung der Verfügungsbeklagten auf die „Berliner Runde“ war bei deren ununterbrochener en bloc-Wiedergabe während der Dauer von dreizehn Minuten nicht gegeben. Die 17 vorbereitende Einordnung des Ausschnitts aus der „Berliner Runde“ bei C TV vermag dies nicht auszugleichen. Sie beschränkte sich im Wesentlichen auf „marktschreierische“ Ankündigungen, dass die „Berliner Runde“ demnächst beginne und weitgehend unverbindliche Plaudereien des anwesendenModeratorenpersonals. Die Einblendung sogenannter Bauchbinden mit den mutmaßlich wichtigsten und zentralen Aussagen der politischen Vertreter in der „Berliner Runde“ vermag in diesem Zusammenhang eine eigenständige Berichterstattung der Verfügungsbeklagten ebenfalls nicht zu ersetzen. Der Umstand, dass das Funksignal der Verfügungsklägerin Leistungsschutz genießt, schwächt deren Schutzposition gegenüber originär urheberrechtlichem Schutz nicht. Aus dem Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nach § 26 Abs. 1 Satz 1 MStV rechtfertigt sich nicht die unbeschränkte Weitersendung respektive Wiedergabe geschützter Leistungen zu Berichterstattungszwecken durch Dritte. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die gebührenfinanzierte Verfügungsklägerin in ihrer Verwertungstätigkeit weder durch Art. 14 Abs. 1 GG noch durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützt ist (BVerfG, NJW 1988, 1715). Daraus allein vermögen die Verfügungsbeklagten allerdings keine für sie günstigere Rechtsposition abzuleiten. 2. Die Voraussetzungen des Zitatrechts aus § 51 i.V.m. § 87 Abs. 4 UrhG liegen ebensowenig vor. Die Hervorhebung zentraler Aussagen der an der „Berliner Runde“ beteiligten Politiker durch sogenannte „Bauchbinden“ ersetzt keine journalistische Auseinandersetzung mit dem zum Gegenstand eines Zitats erklärten Sendungsausschnitt. Es handelt sich naheliegender Weise eher um eine dem Publikum der Verfügungsbeklagten angepasste, vereinfachende Verständnishilfe, aber nicht um eine bewertende Stellungnahme. Die nachträgliche Erörterung von im Rahmen des en bloc übernommenen Sendungsteils getroffener Aussagen, vermag diesem – schon in der Logik der zeitlichen Abfolge und des kommunikativen Bezuges – keinen Zitatcharakter zu verleihen. Der Umstand, dass die Verfügungsbeklagten im Rahmen dieser nachträglichen Erörterung gerade nocheinmal einen kurzen Ausschnitt aus der Sendung zeigten, in dem Herr T1 zu Wort kam, und im Anschluss sowohl T1‘ verbale als auch nonverbale Kommunikation diskutiert wurde, zeigt – e contrario –, wie eine Einbindung als Zitat zulässigerweise hätte aussehen können. 18 Der Umfang der streitgegenständlichen Nutzung war jedenfalls nicht durch deren Zweck gerechtfertigt. Eine rechnerische Aufspaltung der Gesamtlänge der übernommenen Sequenz in Einzelstatements von nicht mehr als im Schnitt 2,5 Minuten, wie sie die Verfügungsbeklagten argumentativ anführen, illustriert im Umkehrschluss gerade, dass die vollständige, ununterbrochene Übernahme der ersten dreizehn Minuten der „Berliner Runde“ nicht durch den Zweck der Schrankenregelung des Zitatrechts gedeckt war, das dadurch charakterisiert ist, „dass ein Werk oder ganz allgemein ein Auszug aus einem Werk [...] genutzt wird, um Aussagen zu erläutern, eine Meinung zu verteidigen oder eine geistige Auseinandersetzung zwischen dem Werk und den Aussagen des Nutzers zu ermöglichen“ (EuGH, GRUR 2019, 940, 945, Rn. 67 f. – Spiegel Online; s. auch EuGH, GRUR 2019, 929, 933 f., Rn. 70 ff. – Pelham). Von einem Zitatzweck nicht gedeckt ist es hingegen, ein fremdes Werk nur um seiner selbst willen zur Kenntnis der Allgemeinheit zu bringen. Ebenso wenig reicht es aus, dass ein solches Werk in einer bloß äußerlichen, zusammenhanglosen Weise eingefügt und angehängt wird (BGH GRUR 2020, 853 Rn. 82 – Afghanistan Papiere II). So verhält es sich aber gerade vorliegend hinsichtlich der Nutzung des streitgegenständlichen Ausschnitts, indem die Verfügungsbeklagten sich lediglich eigene Ausführungen erspart haben und es am Belegcharakter deshalb fehlt, weil der übernommene Ausschnitt aus der Funksendung „Berliner Runde“ rein zur Illustration in dem Sinne diente, dass die Verfügungsbeklagten die fremde Sendung als integralen Bestandteil ihres eigenen Programms präsentierten, ohne dies hinreichend kenntlich zu machen. IV. Der Verbotstenor ist nicht zu weit gefasst. Soweit den Verfügungsbeklagten verboten worden ist, Ausschnitte aus der Funksendung des A „Berliner Runde“ ohne Zustimmung des A zu senden respektive öffentlich zugänglich zu machen, geht dieses Verbot – entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten – nicht über die Schutzreichweite des Urheberrechtsgesetzes hinaus. Vielmehr würde die Zustimmung des A die Rechtswidrigkeit einer (zukünftigen) Übernahme entfallen lassen. Der Umfang des Verbots wird hinsichtlich des Tenors zu 1. b) und 2. b) durch die in Bezug genommene konkrete Verletzungsform konkretisiert. Der Verbotstenor enthält dabei 19 explizit die Angabe der zeitlichen Dauer des von dem Verbot betroffenen Ausschnitts, der am 26.09.2021 von 20.15 Uhr bis 20.28 Uhr erstausgestrahlt worden ist. Die Nutzung etwaiger kürzerer Ausschnitte, die zum Gegenstand einer dem Zweck der Berichterstattung in ausreichender Weise entsprechenden Kommentierung und jeweiligen Einordnung – etwa durch allenthalbe Unterbrechungen – gemacht würde, wäre von dem jeweils tenorierten Verbot nicht erfasst und damit auch nicht von einer Zustimmung der Verfügungsklägerin abhängig. V. Ein Verfügungsgrund im Sinne von §§ 935, 940 ZPO liegt vor. 1. Die Dringlichkeit wird im Urheberrecht – anders als im Lauterkeitsrecht nach § 12 Abs. 1 UWG – zwar nicht vermutet. Der Antragsteller hat vielmehr darzutun und gegebenenfalls glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen der §§ 935, 940 ZPO vorliegen und der Weg ins Hauptsacheverfahren unzumutbar ist (vgl. OLG Köln, ZUM-RD 2021, 431 f.; OLG Nürnberg GRUR-RR 2019, 64; OLG München BeckRS 2008, 42109). Bei einer fortbestehenden Rechtsverletzung wird sich die Dringlichkeit aber auch ohne Vermutung des § 12 Abs. 1 UWG in der Regel aus der Lage des Falles selbst ergeben (vgl. OLG Köln, ZUM-RD 2021, 431 f.; OLG Köln, BeckRS 2016, 09601; OLG München BeckRS 2008, 42109; GRUR 2007, 184; OLG Köln, WRP 2014, 1085). Die rein tatsächliche Beendigung der Verletzungslage kann allerdings dazu führen, dass der Verfügungsgrund entfällt und dem Verletzten nur das Hauptsacheverfahren bleibt (OLG Köln, ZUM-RD 2021, 431, 432). 2. Jedenfalls in der vorliegenden Fallkonstellation führt der Umstand, dass die Weitersendung beendet ist und die Aufzeichnung der streitgegenständlichen Sendung aus C TV dort und auf Youtube aktuell nicht mehr zum Abruf bereitsteht, jedoch nicht dazu, dass der Verfügungsgrund entfällt. a) Die Verfügungsbeklagten haben die Ansprüche der Verfügungsklägerin mit vorgerichtlichem Schreiben vom 05.10.2021 – in Reaktion auf die Abmahnung – zurückgewiesen und erklärt, zu dem streitgegenständlichen Verhalten berechtigt zu sein, da die Einblendung der Bilder aus dem Programm des C eine Berichterstattung über Tagesereignisse darstelle und mithin durch die 20 Schrankenbestimmung des § 50 UrhG privilegiert sei (vgl. Bl. 40 d.A.). Die Übernahmen seien auch nach § 51 UrhG privilegiert, da sie zum Zwecke des Zitats erfolgt seien. Wie als allgemeinbekannt unterstellt werden kann, haben die Verfügungsbeklagten auch nach Erlass der hier mit dem Widerspruch angegriffenen einstweiligen Verfügung in Presse und Medien umfänglich erklärt, dass sie zu der streitgegenständlichen Nutzung der Inhalte des A am Wahlabend durch C TV berechtigt gewesen seien. Jedenfalls bei dieser Sachlage einer fortdauernden Berühmung der Berechtigung zu einem urheber- respektive schutzrechtsverletzenden Verhalten auch nach Ausspruch einerUnterlassungsverfügung kann die rein faktische Beendigung (oder Unterbrechung) der angegriffenen Nutzungshandlung nicht zum Wegfall des Verfügungsgrundes führen. In diesem Fall ist eine zukünftige Rechtsverletzung durch die Verfügungsbeklagten nicht nur als solche wahrscheinlich, sondern es bestehen ausreichende Anhaltspunkte für eine zukünftige Rechtsverletzung durch die Verfügungsbeklagten in unmittelbarer zeitlicher Nähe. Die vorrangige Durchführung des Hauptsacheverfahrens ist der Verfügungsklägerin unter diesen Umständen nicht zumutbar. Dies gilt unabhängig davon, dass mit einer Wiederholung der Ausstrahlung der „Berliner Runde“ im Programm des A erst im Jahre 2029 zu rechnen sein mag. Die bevorstehenden Landtagswahlen im Saarland, in Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen im ersten Halbjahr 2022 sowie in Niedersachsen im Oktober 2022 geben hinreichenden Anlass zu der Annahme, dass die Verfügungsbeklagten sich auch hier in naher Zukunft zur Übernahme entsprechender Wahlsendungen, -interviews und –berichterstattung als berechtigt ansehen werden. b) Gegen die Annahme, dass bei Urheberrechtsverletzungen die rein tatsächliche Beendigung der Verletzungslage generell dazu führen könne, dass der Verfügungsgrund entfällt und dem Verletzten nur das Hauptsacheverfahren bleibe, bestehen zudem grundsätzliche Bedenken. Dies gilt nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Unionsrechtsdeterminiertheit des Urheberrechts und der Vorgaben der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums für den effektiven Rechtsschutz bei der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen. Auch die Auslegung des nationalen Prozessrechts – hier der Vorschriften zur Dringlichkeit im einstweiligen Verfügungsverfahren im Sinne von §§ 935, 940 ZPO – muss sich demnach daran orientieren, ein hohes Schutzniveau 21 im Bereich des Urheberrechts sicherzustellen. Die Dringlichkeit, wird in der Durchsetzungsrichtlinie lediglich in Erwägungsgrund 22 Richtlinie 2004/48/EG genannt. Sie ergibt sich bei der fortdauernden Verletzung von Urheberrechten regelmäßig aus der Sache selbst. Die tatsächliche Beendigung der Verletzungslage sollte indes nicht generell zu einem Entfall der Dringlichkeit führen, sofern die Verletzungshandlung wieder aufgenommen werden kann. Denn die Gefährdung der Rechte und Interessen des Verletzten kann hier durch bloßes Abstellen der Verletzungshandlung nicht hinreichend ausgeräumt werden (vgl. Specht-Riemenschneider, in: Dreier/Schulze/Specht-Riemenschneider, 7. Aufl. 2022, UrhG § 97 Rn. 113) 3. Die Dringlichkeit ist nicht durch eine Verzögerung des Verfahrens von Seiten der Verfügungsklägerin entfallen; insbesondere wirkt sich der Verlegungsantrag der Verfügungsklägerin vom 13.12.2021 nicht dringlichkeitsschädlich aus. Ein Verlegungsantrag kann grundsätzlich dringlichkeitsschädlich wirken, wenn es zu einer nicht unerheblichen Verzögerung des Verfahrens kommt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 15.3.2011, Az: 4 U 200/10, zitiert nach juris; OLG Frankfurt a.M., BeckRS 2013, 10983). Vorliegend führte der Verlegungsantrag der Verfügungsklägerin kalendarisch zu einer zeitlichen Verzögerung von knapp einem Monat. Dabei ist indes zunächst zu berücksichtigen, dass der Verlegungsantrag – nach dem insoweit unbestrittenen Vorbringen der Verfügungsklägerin – im Einverständnis mit den Verfügungsbeklagten erfolgte, so dass sich eine Berufung darauf von Seiten der Verfügungsbeklagten als treuwidrig erweisen könnte. Die Verzögerung ist zudem nicht als erheblich anzusehen, da zum einen die Weihnachtstage zwischen dem ursprünglich bestimmten Termin zur Verhandlung über den Widerspruch am 16.12.2021 und dem auf den Verlegungsantrag anberaumten Termin am 13.01.2022 lagen, und zum anderen auch die Begründung des Widerspruchs erst am 06.01.2022 erfolgte. Die Verlegung des ursprünglichen Termins ermöglichte zudem, dass die Entscheidung des BVerfG über die Verfassungsbeschwerde der Verfügungsbeklagten und deren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG noch vor Verhandlung über den Widerspruch mit Beschluss vom 20.12.2021, Az. 1 BvR 2548/21, ergehen konnte. Vor diesem Hintergrund ist auch in Abwägung der Interessen beider Parteien nicht von einer erheblichen, dringlichkeitsschädlichen Verzögerung auszugehen. 22 VI. Die im Tenor zu 4.) der angegriffenen einstweiligen Verfügung der Kammer vom 22.10.2021 ausgeworfene Kostenquote spiegelt den Umfang des wechselseitigen Unterliegens und Obsiegens der Parteien im Sinne von § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO zutreffend wieder. 1. Nach § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Ein solches Teilunterliegen ist gegeben, wenn bezüglich eines teilbaren Streitgegenstands nur ein Teil des geltend gemachten Anspruchs zuerkannt wird (Schulz, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 92 ZPO, Rn. 4). Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so werden die Kosten gemäß § 100 ZPO nach Kopfteilen verteilt. 3. Nach Maßgabe dieser Grundsätze waren die Kosten des Verfahrens der Verfügungsklägerin zu 1/2 und den Verfügungsbeklagten zu 1), 2) und 3) zu jeweils 1/6 aufzuerlegen, da die tenorierte Unterlassungsverpflichtung hinsichtlich des Verfügungsantrags zu 1. b) und 2. b) betreffend Ausschnitte aus der Funksendung des A „Berliner Runde“ gegenüber den zurückgewiesenen Verfügungsanträgen zu 1. a) und 2. a) betreffend Ausschnitte aus der Funksendung des A „Bundestagswahl 2021 – Wahlen in Berlin und Mecklenburg-Vorpommern“, sowie der teilweisen Zurückweisung des Verfügungsantrags zu 1. a) und 2. a) soweit die Verfügungsklägerin zusätzlich begehrt hat, den Verfügungsbeklagten zu untersagen, Ausschnitte der Funksendung ohne Zustimmung des A auf Bild- und Tonträger aufzunehmen und/oder aufnehmen zu lassen, sowie zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen, im Rahmen der Kostenverteilung insgesamt als gleich gewichtig anzusehen sind. Auf eine summarische Aufspaltung der Anträge in unterschiedliche Tathandlungen – wie sie die Verfügungsbeklagten vornehmen wollen – kommt es insoweit nicht an, da es sich jeweils um durch die Anträge bestimmte einheitliche Streitgegenstände handelt, die durch die jeweils in Bezug genommene konkrete Verletzungsform näher bestimmt werden, und innerhalb derer nicht nach einzelnen Tathandlungen zu differenzieren ist. 23 Dem Umstand, dass die Verfügungsanträge zurückgewiesen wurden, soweit die Verfügungsklägerin auch das Verbot begehrt hat, Ausschnitte der Funksendung ohne Zustimmung des A auf Bild- und Tonträger aufzunehmen und/oder aufnehmen zu lassen, sowie zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen, kommt im Rahmen der Kostenverteilung ebenfalls keine maßgebliche Bedeutung zugunsten der Verfügungsbeklagten zu. Denn umgekehrt ist gleichermaßen zu berücksichtigen, dass der Ausschnitt aus der Funksendung „Berliner Runde“, hinsichtlich dessen die Kammer das Verbot der Weitersendung und öffentlichen Zugänglichmachung durch die Verfügungsbeklagten ausgesprochen hat, mit einer Länge von 13 Minuten gegenüber der als zulässig erachteten Übernahme des lediglich knapp über einminütigen Ausschnitts mit dem A-Interview mit Herrn L deutlich weniger ins Gewicht fällt, so dass hierin jedenfalls keine kostenmäßige Benachteiligung der Verfügungsbeklagten gesehen werden kann. Die durch §§ 936, 929 Abs. 2 ZPO vorgesehene Vollziehungsfrist von einem Monat ab Zustellung der einstweiligen Verfügung beim Verfügungskläger ist durch die Zustellung der Beschlussverfügung vom 22.10.2021 bei den Verfügungsbeklagten gewahrt. 1. Die Kostenentscheidung bezüglich der weiteren Kosten des Widerspruchsverfahrens ergeht nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 2. Das die einstweilige Verfügung bestätigende Urteil wirkt wie die ursprüngliche einstweilige Verfügung und ist daher mit der Verkündung, auch wegen der Kosten, sofort vollstreckbar (Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 925, Rn. 7). Der Streitwert wird gemäß §§ 39 ff., 48, 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 63 GKG, 3 ZPO auf 100.000,00 EUR festgesetzt.