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Urteil

102 KLs 17/20

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2022:0225.102KLS17.20.00
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Tenor

Der Angeklagte ist schuldig des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 72 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Übergriff, des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 23 Fällen sowie des sexuellen Missbrauchs einer Jugendlichen in 15 Fällen.

Er wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

zwölf (12) Jahren

verurteilt.

Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.

Der Angeklagte wird verurteilt, an die Neben- und Adhäsionsklägerin L ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. Februar 2022 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, ihr alle zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus den zu ihrem Nachteil begangenen, der Verurteilung des Angeklagten zu Grunde liegenden Taten zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Der Angeklagte wird weiter verurteilt, an die Neben- und Adhäsionsklägerin I2 ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 € zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus den zu ihrem Nachteil begangenen, der Verurteilung des Angeklagten zu Grunde liegenden Taten zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Der Angeklagte wird weiter verurteilt, an die Neben- und Adhäsionsklägerin L1 ein Schmerzensgeld in Höhe von 35.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. Februar 2022 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, ihr alle zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus den zu ihrem Nachteil begangenen, der Verurteilung des Angeklagten zu Grunde liegenden Taten zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Es wird festgestellt, dass die vorgenannten Ansprüche aus vorsätzlichen, unerlaubten Handlungen herrühren.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen, soweit er verurteilt ist. Im Umfange des Freispruchs fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. Der Angeklagte trägt zudem die notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen, die Kosten der Adhäsionsverfahren und die den Adhäsionsklägerinnen darin entstandenen notwendigen Auslagen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Zahlungsansprüche und der das Adhäsionsverfahren betreffenden Auslagenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Angewendete Vorschriften:

§§ 176 Abs. 1 StGB in den Fassungen vom 10. März 1987, 26. Januar 1998, 13. November 1998, 27. Dezember 2003, 31. Oktober 2008 und 21. Januar 2015, § 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Fassung vom 13. November 1998, § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB in den Fassungen vom 27. Dezember 2003 und 21. Januar 2015, § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB, § 182 Abs. 3 Nr. 1 StGB, §§ 52, 53 StGB.

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte ist schuldig des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 72 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Übergriff, des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 23 Fällen sowie des sexuellen Missbrauchs einer Jugendlichen in 15 Fällen. Er wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf (12) Jahren verurteilt. Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen. Der Angeklagte wird verurteilt, an die Neben- und Adhäsionsklägerin L ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. Februar 2022 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, ihr alle zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus den zu ihrem Nachteil begangenen, der Verurteilung des Angeklagten zu Grunde liegenden Taten zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Der Angeklagte wird weiter verurteilt, an die Neben- und Adhäsionsklägerin I2 ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 € zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus den zu ihrem Nachteil begangenen, der Verurteilung des Angeklagten zu Grunde liegenden Taten zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Der Angeklagte wird weiter verurteilt, an die Neben- und Adhäsionsklägerin L1 ein Schmerzensgeld in Höhe von 35.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. Februar 2022 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, ihr alle zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus den zu ihrem Nachteil begangenen, der Verurteilung des Angeklagten zu Grunde liegenden Taten zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Es wird festgestellt, dass die vorgenannten Ansprüche aus vorsätzlichen, unerlaubten Handlungen herrühren. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen, soweit er verurteilt ist. Im Umfange des Freispruchs fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. Der Angeklagte trägt zudem die notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen, die Kosten der Adhäsionsverfahren und die den Adhäsionsklägerinnen darin entstandenen notwendigen Auslagen. Das Urteil ist hinsichtlich der Zahlungsansprüche und der das Adhäsionsverfahren betreffenden Auslagenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Angewendete Vorschriften: §§ 176 Abs. 1 StGB in den Fassungen vom 10. März 1987, 26. Januar 1998, 13. November 1998, 27. Dezember 2003, 31. Oktober 2008 und 21. Januar 2015, § 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Fassung vom 13. November 1998, § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB in den Fassungen vom 27. Dezember 2003 und 21. Januar 2015, § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB, § 182 Abs. 3 Nr. 1 StGB, §§ 52, 53 StGB. G r ü n d e : Der Angeklagte ist katholischer Priester. Seiner Verurteilung liegen von ihm eingeräumte Missbrauchshandlungen zum Nachteil von neun Nebenklägerinnen über einen Gesamtzeitraum von etwa 25 Jahren zu Grunde. Seine Schuldfähigkeit war bei allen Taten nicht vermindert. Verfahrensgegenständlich waren anfangs nur Taten zum Nachteil seiner drei Nichten sowie einer weiteren Nebenklägerin. Nachdem in der Hauptverhandlung fünf weitere Geschädigte Missbrauchstaten des Angeklagten geschildert hatten, hat die Staatsanwaltschaft eine diese Taten erfassende Nachtragsanklage erhoben, die in das Verfahren einbezogen worden ist. Zudem hat die Kammer verjährte Missbrauchssachverhalte zum Nachteil von sechs weiteren Geschädigten festgestellt, die bis in die Jahre 1979/1980 zurückreichen. Diese Sachverhalte liegen jedoch weder dem Schuldspruch zu Grunde, noch sind sie strafschärfend berücksichtigt worden. Dem Urteil ist keine Verständigung (§ 257c StPO) vorausgegangen. Im Einzelnen: A. Feststellungen zur Person Der Angeklagte wurde 19XX in L2 geboren. Er ist der zweite von drei Söhnen seiner Eltern. Sein Vater war kirchenangestellter Küster und Organist in der katholischen Pfarrgemeinde T. Seine Mutter war Hausfrau. Die Ursprungsfamilie des Angeklagten war stark katholisch geprägt. Nach der Grundschule besuchte der Angeklagte das E in L2. Dort musste er drei Klassen wiederholen. Nach dem Abitur zog er aus dem Haushalt seiner Eltern aus und begann zum Wintersemester 1972/1973 ein Studium der Physik mit Nebenfach Mathematik an der Universität L2. Dieses brach er ab und nahm zum Wintersemester 1973/1974 ein Studium der katholischen Theologie an der Universität C auf. Nach dem Vordiplom studierte er zwei Semester in J, bevor er nach C zurückkehrte. Seine Diplomarbeit wies erhebliche Mängel auf und wurde als solche nicht anerkannt. Mit einer Sondergenehmigung des Erzbischofs wurde der Angeklagte zu einem lediglich kirchlichen Examen zugelassen und 1978 in das Priesterseminar in L2 aufgenommen. Im Juni 1979 wurde der Angeklagte zum Diakon geweiht. Als solcher war er sodann für ein Jahr in der Pfarrgemeinde in B tätig, wo er auch wohnte. Im Juni 1980 erfolgte die Priesterweihe des Angeklagten. Im Anschluss arbeitete er bis Sommer 1985 als Kaplan in der Pfarrgemeinde T1 in U. Bereits als Theologiestudent war der Angeklagte ehrenamtlich in dem Kinderheim „N“ auf dem W in C tätig. Dort war er vor allem im Bereich der Hausaufgabenbetreuung eingesetzt. Auch seine beiden Brüder waren seinerzeit in dem Kinderheim engagiert. Über die dortige Tätigkeit lernte der Angeklagte die gleichfalls dort tätige Zeugin V, die spätere Ehefrau seines jüngeren Bruders V1 und Mutter der drei Nebenklägerinnen T2, W1 und X, kennen. Auch baute der Angeklagte in dieser Zeit den Kontakt zu zwei auf Grund problematischer Familienverhältnisse in dem Heim lebenden Kindern auf, der am 3. August 1966 geborenen Zeugin G und dem am 8. Mai 1964 geborenen Zeugen H. Das Verhältnis des Angeklagten zu diesen Kindern intensivierte sich nach und nach. Mit der Zeit nahm er sie an Wochenenden häufig zu Übernachtungsbesuchen bei seinen in L2 wohnenden Eltern mit. Später kam es auch zu Besuchen der Kinder im Priesterseminar. Zu Beginn seiner Tätigkeit als Diakon kam in Abstimmung mit dem Kinderheim die Idee auf, die Kinder gänzlich in seinen Haushalt aufzunehmen. Mit Zustimmung seines Dienstvorgesetzten, dem in B als Priester tätigen Zeugen B1, mit dem der Angeklagte seinerzeit zusammen im örtlichen Pfarrhaus wohnte, zogen die beiden Kinder rasch nach dem Umzug des Angeklagten nach B aus dem Kinderheim aus und in den Haushalt des Angeklagten ein. Gegen Ende des Diakonats ersuchte der Angeklagte das Erzbistum darum, die Kinder auch über seine anstehende Priesterweihe hinaus als Pflegekinder in seinem Haushalt belassen und auch das Sorgerecht für sie übernehmen zu dürfen. Hierbei handelte es sich um einen bis dahin im Erzbistum L2 noch nie vorgekommenen Vorgang. Entsprechend führte das Ersuchen zu unterschiedlichen Stellungnahmen, die auch auf Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des Ansinnens des Angeklagten mit dem Beruf des Priesters hinwiesen. Letztlich stimmte der Erzbischof dem Ersuchen des Angeklagten aber mit Blick auf das angenommene Wohl der Kinder zu. Tatsächlich hatte der Angeklagte bereits zu diesem Zeitpunkt begonnen, die Zeugin G - wie nachfolgend (B.VIII.1.) näher dargestellt – sexuell zu missbrauchen. Diese und der Zeuge H zogen mit dem Angeklagten 1980 nach U. Im Sommer 1985 wurde der Angeklagte zum Kreisjugendseelsorger im P Kreis ernannt. Er zog in das Pfarrhaus in H1 (E1 Straße X) und leitete als Priester auch die dortige Pfarrei. Diese erfuhr unter seiner Leitung großen Auftrieb. Der Angeklagte wurde als moderner Pfarrer wahrgenommen, dessen Arbeit vor allem für Familien und Kinder attraktiv war. Er organisierte verschiedene regelmäßig stattfindende Kinder- und Jugendlager, die sehr beliebt waren. Auch war er auf Grund seines als überdurchschnittlich angesehenen Kommunikationsvermögens als Seelsorger nachgefragt. Die Zeugin G zog mit dem Angeklagten nach H1, während der Zeuge H in U verblieb. Zwischen 1986 und 1988 zog auch die Zeugin G aus dem Haushalt des Angeklagten aus. Von 1989 bis 1991 leitete der Angeklagte kommissarisch den KJG (Katholische junge Gemeinde) – E2 in L2. Mit Wirkung zum September 1991 wurde er sodann unter Entpflichtung von seinen Aufgaben als Kreisjugendseelsorger auch formal zu dessen Geistlichen Leiter ernannt. Ein Umzug des Angeklagten war hiermit nicht verbunden. In seiner neuen Aufgabe war der Angeklagte starken beruflichen Belastungen ausgesetzt, die dazu führten, dass er die Tätigkeit als Leiter der KJG im Jahr 1993 aufgab und sich zum Krankenhausseelsorger ausbilden ließ. Am 18. Mai 1993 wurde der Angeklagte daraufhin unter Entpflichtung von seinen Aufgaben bei der KJG zum Krankenhausseelsorger im Kreiskrankenhaus H1 ernannt. Weiterhin wohnte er im Pfarrhaus in H1 und war er neben seiner Krankenhaustätigkeit Priester in der dortigen Pfarrei. Im Jahr 1996 absolvierte er zudem eine Ausbildung zum Supervisor und arbeitete seither auch in diesem Bereich. Zum 1. September 2002 wurde der Angeklagte sodann unter Entpflichtung von seinen bisherigen Aufgaben zum Krankenhauspfarrer im Stadtdekanat X1 ernannt. Als solcher war er für die Organisation der Seelsorge in zahlreichen X1 Krankenhäusern verantwortlich und leitete ein größeres Team. Er zog von H1 in ein ihm von der Kirche zur Verfügung gestelltes Pfarrhaus in X1 (W2 Str. XX), das in unmittelbarer Nähe zur Kirche der örtlichen Pfarrei lag. Auch in dieser nahm er Aufgaben wahr, indem er insbesondere Messen abhielt. Infolge der Anzeigenerstattung im Komplex der den während seiner Zeit in H1 an seinen drei Nichten verübten sexuellen Missbrauch betreffenden Anklageschrift 195 Js 92/10 wurde der Angeklagte am 29. Oktober 2010 durch das Erzbistum L2 von seinen Aufgaben als Krankenhauspfarrer beurlaubt. Während der Beurlaubung wohnte der Angeklagte zeitweilig bei einer in H1 lebenden befreundeten Familie L3 – deren Töchter die Nebenklägerinnen L und L1 sind und über die er die Nebenklägerin I kennengelernt hatte – sowie auch bei seinem älteren Bruder, dem Zeugen V2. Im Übrigen wohnte er weiterhin in dem Haus in X1. Nach der zunächst erfolgten Einstellung des staatsanwaltschaftlichen Verfahrens wurde die Beurlaubung am 22. Juni 2011 zurückgenommen und der Angeklagte – ohne weitere Auflagen oder Beschränkungen – wieder in seine vorherigen Aufgaben eingesetzt. Noch während der Zeit seiner Beurlaubung kam es zum sexuellen Missbrauch der Nebenklägerin I, der der Anklageschrift 261 Js 261/21 zu Grunde liegt, sowie zu einer der Missbrauchstaten zum Nachteil der Nebenklägerin L, die Gegenstand der Nachtragsanklage geworden ist. Mit Wirkung zum 15. Februar 2014 wurde der Angeklagte unter Beibehaltung seiner übrigen Aufgaben zum Definitor im Stadtdekanat und im Dekanat X1 ernannt. Bereits zu dieser Zeit hatte der Angeklagte beschlossen, beruflich kürzer treten zu wollen. 2015 erwarb der Angeklagte ein nicht genutztes Pfarrhaus in A (T3 Allee X) von der Kirche zu Eigentum. Im Dezember 2015 zog er in dieses ein, wobei er zunächst noch in X1 arbeitete. Mit Wirkung zum 1. April 2016 wurde er sodann zum Pfarrvikar zur besonderen Verfügung des Kreisdechanten im Kreisdekanat F ernannt. In dieser Funktion betreute er vor allem zahlreiche Altenheime und ein Hospiz. Außerdem hielt er in unterschiedlichen Kirchen des Dekanats Gottesdienste ab. Im Zuge der Wiederaufnahme der Ermittlungen im Komplex der Anklageschrift 195 Js 92/10 wurde der Angeklagte am 4. April 2019 erneut von seinen Aufgaben beurlaubt und ihm die öffentliche Ausübung des priesterlichen Dienstes untersagt. Die Beurlaubung dauert an. Ein auch kirchenrechtliches Verfahren wegen der dem hiesigen Verfahren zu Grunde liegenden Vorwürfe ist seither angestoßen, aber noch nicht abgeschlossen. Derzeit erhält der Angeklagte von der Kirche eine Zahlung in Höhe von 1.100 € netto monatlich. Seine finanzielle Situation ist mit Blick auf laufende Kosten für den Lebensunterhalt angespannt. Er lebte bis zu seiner Festnahme im hiesigen Verfahren am 27. Januar 2022 weiterhin in dem Haus in A, welches im Sommer 2021 Flutschäden erlitt. Hierfür erhielt er Versicherungsleistungen. Eine zuvor in dem Haus lediglich als Reinigungskraft tätig gewesene Frau, die Zeugin T4, ist mittlerweile fest in seinen Haushalt eingezogen. Unter schweren körperlichen Erkrankungen litt der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt in seinem Leben. Über viele Jahre hinweg betrieb er intensiv Sport. In Überforderungssituationen kam es zeitweise zu Migräneanfällen. Im Zusammenhang mit der von ihm als besonders belastend empfundenen Tätigkeit für die KJG traten auch vereinzelte Ohnmachtsanfälle auf. Seit 2015 leidet der Angeklagte an einer zunehmenden Muskelschwäche, die mittlerweile als Myopathie diagnostiziert ist. Aktuell führen bereits geringe körperliche Belastungen, wie etwa Treppensteigen oder Radfahren, zu Schmerzen im Oberschenkel. Drogen konsumierte der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt, Alkohol lediglich in sozialüblichem Umfang. In den 1990er-Jahren besuchte der Angeklagte über einen Zeitraum von etwa fünf Jahren eine analytische Psychotherapie mit wöchentlichen Sitzungen bei dem Zeugen Dr. S, einem Priester mit entsprechender Zusatzausbildung. Im Vorfeld der hiesigen Hauptverhandlung bis zu deren Beginn begab sich der Angeklagte aus Anlass einer Suizidgefährdung für etwa zehn Wochen in eine stationäre Behandlung im Gezeitenhaus C, einer Fachklinik für Psychosomatik und traditionelle Chinesische Medizin. Dort und nach Beginn der Hauptverhandlung auch in ambulanten Einzelbehandlungen besuchte er Psychotherapiestunden bei der Zeugin Dr. J1. Diese ist Fachärztin für Allgemeinmedizin und – ohne approbierte Psychotherapeutin zu sein – in der Klinik unter Aufsicht eines Oberarztes, der Psychiater ist, auch als Therapeutin tätig. Gegenstand der Therapie war ganz wesentlich die Stabilisierung des Angeklagten. Die therapeutische Bearbeitung einer sexuellen Präferenzstörung hat im Leben des Angeklagten bislang nicht stattgefunden. Während seines Erwachsenenlebens führte der Angeklagte lediglich zwei Liebesbeziehungen zu bereits bei ihrem Kennenlernen erwachsenen Frauen. In beiden kam es zu sexuellen Kontakten, nicht jedoch zum Geschlechtsverkehr. Die letzte der beiden Beziehungen endete, als der Angeklagte 23 Jahre alt war. Ohne mit ihnen auch eine Liebesbeziehung zu führen, praktizierte der erwachsene Angeklagte den Geschlechtsverkehr mit zwei Frauen, zu denen die sexuellen Kontakte erst in deren Erwachsenenalter begannen. Bei der ersten dieser Frauen handelte es sich um eine Studentin, mit der der Angeklagte im Alter von etwa 20 Jahren über ein Jahr hinweg wiederholt den Geschlechtsverkehr praktizierte. Die zweite der Frauen war die Zeugin K, die Mutter der Zeuginnen K1 und T5, die der Angeklagte beide bereits im Kindesalter sexuell missbrauchte (siehe hierzu näher unten B. VIII. 5., 6.). Mit der Zeugin K kam es im Alter des Angeklagten von etwa 50 Jahren zu etwa zweimaligem Geschlechtsverkehr, bei dem der Angeklagte nicht zum Orgasmus gelangte. Im Übrigen war die Sexualität des Angeklagten im Verlauf seines Lebens von zahlreichen – nachfolgend näher festgestellten – sexuellen Interaktionen mit weiblichen Kindern oder Jugendlichen geprägt, die sich in Einzelfällen auch über deren 18. Geburtstag hinaus fortsetzten. Vorbestraft ist der Angeklagte nicht. B. Feststellungen zur Sache I. Nebenklägerinnen T2, W1 und X (Anklageschrift 195 Js 92/10) 1. Vor- und Rahmengeschehen Der Angeklagte ist der Onkel der Nebenklägerinnen T2, W1 und X. Sie sind die Töchter des jüngeren Bruders des Angeklagten, die aus dessen erster Ehe mit der Zeugin V hervorgegangen sind. Die Nebenklägerinnen W1 und T2 sind am 7. Juli 1986 geborene Zwillinge. Die Nebenklägerin T2 ist zugleich das Patenkind des Angeklagten. Die Nebenklägerin X ist am 2. Juni 1987 geboren. V1 und V haben darüber hinaus zwei gemeinsame Söhne, den 1983 geborenen Zeugen V3 und den 1989 geborenen Zeugen V4. Kurz nach der Geburt des jüngsten Sohnes V4 verließ V1 die seinerzeit in N1 lebende Familie. Nur in der Anfangszeit nach der Trennung hielt er noch nennenswerten Kontakt zu seinen Kindern. Dieser riss rasch nahezu vollständig ab. In der Kindheit der Nebenklägerinnen war ihr Vater daher nicht präsent. Die Zeugin V war praktisch alleinerziehende Hausfrau. Auch die 1983 geborene Tochter C1 (heute: X2) des älteren Bruders des Angeklagten, des Zeugen V2, der seinerzeit ebenfalls in N1 lebte, verbrachte viel Zeit im Haushalt der Nebenklägerinnen. Dies war darauf zurückzuführen, dass die erste Ehefrau ihres Vaters im Jahr 1986 bei einem Verkehrsunfall verstarb und der Witwer, der später Bürgermeister der Stadt U1 wurde, beruflich stark eingespannt war. C1 wurde von den Nebenklägerinnen nahezu als weitere Schwester angesehen. Die Kindheit der Nebenklägerinnen war neben der Vaterlosigkeit auch von finanziellen Engpässen geprägt. Die Zeugin V erhielt insoweit Unterstützung von dem Zeugen V2, den ebenfalls in N1 lebenden Eltern des Angeklagten sowie auch des seinerzeit im Pfarrheim in 51647 H1 (E1 Str. 0) lebenden Angeklagten selbst. Letzterer trat seit dem Wegzug des V1 darüber hinaus aber vor allem als diejenige Person in Erscheinung, die der Zeugin V – seiner Schwägerin, zu der zu dieser Zeit ein sehr gutes Verhältnis bestand – die größte Unterstützung bei der Betreuung der Kinder angedeihen ließ. So bot er immer wieder an, Zeit vor allem mit den Nebenklägerinnen zu verbringen, um deren Mutter zu entlasten. Anfangs fanden die Treffen der Nebenklägerinnen mit dem Angeklagten nur tagsüber und meist gemeinsam in dessen Haus oder im Rahmen von Besuchen bei den in N1 lebenden Großeltern der Nebenklägerinnen – den Eltern des Angeklagten – statt. Etwa ab der frühen, im Sommer 1993 beginnenden Grundschulzeit der Zwillinge kam es sodann aber dazu, dass die Nebenklägerinnen – anders als deren Brüder – jeweils einzeln und im Wechsel am Wochenende eine oder zwei Nächte bei dem Angeklagten übernachteten. Derartige Besuche fanden fortan sehr regelmäßig – phasenweise an nahezu jedem Wochenende – statt. Auch gab es Einzelbesuche der Nebenklägerinnen beim Angeklagten mit Übernachtungen in Ferienzeiten. Die Nebenklägerinnen nahmen darüber hinaus meist gemeinsam an von dem Angeklagten organisierten, längeren kirchlichen Jugendfreizeiten teil, bei denen der Angeklagte auch selbst als Betreuer mitfuhr. Diese Umstände führten dazu, dass die Nebenklägerinnen schon in der Grundschulzeit eine sehr enge Bindung zu dem Angeklagten aufbauten. Sie genossen vor allem die mit den Wochenendbesuchen einhergehende Einzelaufmerksamkeit, die sie von zu Hause nicht kannten. Der Angeklagte nahm sich der Sorgen der Nebenklägerinnen an und begleitete auch deren schulische Entwicklung eng. Er wurde zum ständigen Ansprechpartner in sämtlichen Lebensbereichen der Kinder, die außerhalb der Besuche auch häufig mit ihm telefonierten. Rasch nahm der Angeklagte so die Rolle eines „Vaterersatzes“ für alle drei Nebenklägerinnen ein. Die Besuche der Nebenklägerinnen in dem vom Angeklagten bewohnten Pfarrhaus waren von diversen Aktivitäten geprägt. So ging der Angeklagte etwa mit dem jeweils anwesenden Mädchen einkaufen, kochte oder backte gemeinsam mit ihm, nahm es mit zu Ausflügen, schaute mit ihm Filme, spielte Brett- oder PC-Spiele. Von Beginn dieser Einzelbesuche an schuf der Angeklagte dabei eine auch körperliche Nähe zu seiner jeweiligen Besucherin. So war es von Anfang an selbstverständlich, dass die jeweils anwesende Nebenklägerin gemeinsam mit dem Angeklagten in dessen Bett übernachtete. Zudem duschte und / oder badete der Angeklagte gemeinsam mit ihr. Auch sonst zeigte er sich vor allem im Badezimmer regelmäßig nackt vor seinen Nichten. Dieses Vertrauens- und Näheverhältnis nutzte der Angeklagte rasch nach Beginn der Einzelbesuche seiner Nichten dazu aus, alle drei Nebenklägerinnen anlässlich solcher Besuche in seinem Haus sexuell zu missbrauchen. Der Missbrauch zog sich bei allen drei Nichten über einen Zeitraum von mehreren Jahren und ging über die nachfolgend im Einzelnen beschriebenen, konkretisierbaren und von der Anklage erfassten Taten hinaus. Die Missbrauchshandlungen bettete der Angeklagte dabei häufig in Angaben ein, wonach es ihm darum gehe, den Mädchen ihren eigenen sowie den männlichen Körper zu erklären, was normalerweise die Aufgabe eines Vaters sei. Der Missbrauch endete erst, als die Nebenklägerinnen sich ihrer Mutter offenbarten zu einem Zeitpunkt, zu dem die Zwillinge dreizehn Jahre alt waren. Das kindliche Alter der Nebenklägerinnen war dem Angeklagten dabei zu jeder Zeit bewusst. Im Einzelnen: 2. Taten zum Nachteil der Nebenklägerin T2 (1) Von der Anklage erfasste Taten Zum Nachteil der Nebenklägerin T2 konnten folgende Taten konkret festgestellt und der Anklage zugeordnet werden. Die Handlungen des Angeklagten waren dabei jeweils sexuell motiviert. Bei allen Taten war der Angeklagte uneingeschränkt in der Lage, deren Unrecht einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. a) (Fall 1 der Anklage) Bei einer Gelegenheit zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt in den Jahren 1994 bis 1996 befand sich die Nebenklägerin im Arbeitszimmer des Angeklagten auf dessen Schoß. Der Angeklagte saß dabei auf einem Stuhl vor seinem PC. Beide waren bekleidet. Während der Angeklagte mit der Nebenklägerin ein Computerspiel spielte, hatte er seine Arme um sie gelegt. Eine Hand des Angeklagten führte er dabei über der Bekleidung auf die Scheide der Nebenklägerin. Beides war zur Beibehaltung einer auf den PC ausgerichteten Sitzposition nicht erforderlich. Der Angeklagte übte sodann mit seiner Hand leichten Druck auf die Scheide der Nebenklägerin aus. b) (Fall 7 der Anklage) Bei einer Gelegenheit zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem Sommer 1993 und dem Jahr 1996 lag die Nebenklägerin unbekleidet auf dem Bett des Angeklagten in dessen Schlafzimmer. Der Angeklagte äußerte gegenüber der Nebenklägerin, ihr ihren Körper erklären zu wollen. Dies sei mit ihrer Mutter abgesprochen, wobei diese allerdings nicht wolle, dass die Nebenklägerin sie – ihre Mutter – darauf anspreche. Er forderte die auf dem Rücken liegende Nebenklägerin auf, ihre Beine zu öffnen, was diese tat. Sodann platzierte der Angeklagte einen Spiegel so vor den Genitalbereich der Nebenklägerin, dass diese darin ihre Scheide sehen konnte. Der Angeklagte befand sich aus der Sicht der Nebenklägerin schräg hinter dem Spiegel. Er zeigte auf unterschiedliche Bereiche der Scheide, darunter die Schamlippen, und benannte diese. Anschließend forderte der Angeklagte die Nebenklägerin auf, nun „einfach zu fühlen“. Sodann bedeckte entweder der Angeklagte selbst oder die Nebenklägerin auf Aufforderung des Angeklagten die Augen der Nebenklägerin mit einem Gegenstand aus Stoff. In der Folge streichelte und manipulierte der Angeklagte an der Scheide der Nebenklägerin. c) – e) (Fälle 8 – 10 der Anklage) Bei drei weiteren, der Tat zu b) nachfolgenden, im Übrigen zeitlich jedoch nicht näher eingrenzbaren Gelegenheiten vor dem 6. Juli 2000 streichelte und manipulierte der Angeklagte an der unbekleideten Scheide der auf seinem Bett im Schlafzimmer mit entsprechend der Tat zu b) verdeckten Augen liegenden Nebenklägerin. Dabei führte er jeweils mindestens einen Finger jedenfalls ein Stück weit in den Scheideneingang der Nebenklägerin ein. f) (Fall 17 der Anklage) Bei einer Gelegenheit zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen Sommer 1993 und dem 6. Juli 2000 badete der Angeklagte auf dessen Veranlassung hin gemeinsam mit der Nebenklägerin in der sich im Bad des Erdgeschosses des von ihm bewohnten Hauses befindlichen Wanne. Der Angeklagte und die Nebenklägerin saßen sich gegenüber. Sie führten dort zunächst eine spielerische „Wasserschlacht“ durch. Die Situation erregte den Angeklagten, dessen Glied sich versteifte. Im Zuge des Planschens in der Wanne kam es zu einer Berührung des erigierten Penis des Angeklagten mit dem Körper der Nebenklägerin. Diese war ob des veränderten Zustands des Glieds des Angeklagten irritiert und fragte ihn, was das sei. Der Angeklagte erwiderte, dass die Veränderung etwas ganz Natürliches sei und zeige, wie sehr ihm das gemeinsame Baden gefalle. Sie brauche keine Scheu zu haben. Sodann forderte der Angeklagte die Nebenklägerin auf, seinen Penis einmal anzufassen. Dem kam die Nebenklägerin nach anfänglichem Zögern dergestalt nach, dass sie den erigierten Penis des Angeklagten mit ihrer Hand kurz berührte, ohne ihn zu umschließen. g) (Fall 29 der Anklage) Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem Sommer 1993 und vor dem 14. Geburtstag der Nebenklägerin fragte der Angeklagte diese, ob sie von ihm einen Computer bekommen wolle. Die Nebenklägerin bejahte dies. Der Angeklagte erklärte ihr, dass die Nebenklägerin ihm hierfür eine „Freude machen“ müsse. Daraufhin führte der Angeklagte seine Nichte in sein Schlafzimmer. Er entkleidete sich und legte sich auf sein Bett. Er veranlasste die Nebenklägerin, sich gleichfalls auszuziehen und sich neben ihn auf das Bett zu begeben. Dem kam die Nebenklägerin nach. Sodann forderte der Angeklagte seine Nichte auf, den Handverkehr an ihm auszuüben. Daraufhin streichelte und umschloss die Nebenklägerin mit ihrer Hand den erigierten Penis des Angeklagten und bewegte diese auf und ab. In der Folge übergab der Angeklagte der Nebenklägerin den versprochenen Computer. h) (Fall 30 der Anklage) Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt nach dem 13. und vor dem 14. Geburtstag der Nebenklägerin hatte diese ihre Monatsblutung, während sie bei dem Angeklagten zu Besuch war. Der Angeklagte wusste, dass seine Nichte zu Hause auf Grund eines Verbots ihrer Mutter keine Tampons, sondern lediglich Binden benutzen durfte und die Nebenklägerin diese nicht mochte. Er erklärte ihr daher, dass sie bei ihm auch ein Tampon verwenden könne. Da die Nebenklägerin, die bis zu diesem Zeitpunkt noch nie ein solches benutzt hatte, hieran Interesse zeigte, verließ der Angeklagte das Haus, um Tampons zu besorgen. Nach seiner Rückkehr erläuterte der Angeklagte seiner Nichte, dass sie den Tampon nur verwenden dürfe, wenn er ihn einführe, da die Nebenklägerin nicht wisse, wie das gehe. Er begab sich mit seiner Nichte daraufhin in das im oberen Stockwerk des von ihm bewohnten Hauses gelegene Badezimmer. Dort führte der Angeklagte sodann den Tampon von unten in die Scheide der dabei stehenden Nebenklägerin ein. i) (Fall 31 der Anklage) Bei einer nach der Tat zu h) stattgefundenen, im Übrigen jedoch zeitlich nicht näher bestimmbaren Gelegenheit nach dem 13. und vor dem 14. Geburtstag der Nebenklägerin bot der Angeklagte dieser erneut eine – im Einzelnen nicht näher feststellbare – Zuwendung für die Vornahme sexueller Handlungen an. Hierzu erläuterte er, dass er sich wünsche, dass die Nebenklägerin versuche, sich „auf ihn zu setzen“. Der Angeklagte erstrebte dabei den vaginalen Geschlechtsverkehr. Die Nebenklägerin äußerte, auf keinen Fall von dem Angeklagten entjungfert werden zu wollen. Der Angeklagte erwiderte, dass sie hiervor keine Angst zu haben brauche, sie solle es einfach versuchen, wenn es nicht funktioniere, sei das „nicht schlimm“. Der Angeklagte ging sodann mit seiner Nichte in sein Schlafzimmer. Er entkleidete sich und legte sich rücklings auf sein Bett. Auch die Nebenklägerin entkleidete sich. Sie begab sich sodann auf Veranlassung des Angeklagten in eine hockende Stellung über ihn, wobei sich ihr Genitalbereich über demjenigen des Angeklagten befand und ihre Gesichter einander zugewandt waren. Durch Beugen ihrer Knie bewegte die Nebenklägerin dann ihren Unterleib in Richtung des zu diesem Zeitpunkt erigierten Penis des Angeklagten, der ungeschützt war. Hierdurch kam es jedenfalls zu einer äußerlichen Berührung des Glieds des Angeklagten mit der Scheide seiner Nichte. Die Nebenklägerin empfand dies als sehr unangenehm und fing an zu weinen. Daraufhin brach der Angeklagte die Situation ab und setzte sich auf die Bettkante. Unter dem Vorwand, seine Nichte trösten zu wollen, setzte er diese auf seinen Schoß, wobei ihre Gesichter wiederum einander zugewandt waren. Während er die Nebenklägerin umarmte und sich vor und zurück bewegte, gelang es ihm, wie von ihm beabsichtigt seinen weiterhin erigierten und ungeschützten Penis jedenfalls ein Stück weit in die Scheide seiner Nichte einzuführen. Dies verursachte ihr starke Schmerzen, was die Nebenklägerin auch zum Ausdruck brachte. Daraufhin ließ der Angeklagte von ihr ab. Die Nebenklägerin stellte den Angeklagten zur Rede, warum er sie entgegen ihrem zuvor klar geäußerten Wunsch nun doch entjungfert habe. Daraufhin entgegnete dieser, die Nebenklägerin solle sich keine Sorgen machen. Es gebe zwei Arten der Entjungferung, er habe sie nur „halb entjungfert“, „seelisch“ sei sie weiterhin Jungfrau. (2) Weitere, nicht von der Anklage erfasste Sachverhalte Bei vielfachen, in ihrer Anzahl nicht sicher feststellbaren weiteren Gelegenheiten über den gesamten Tatzeitraum hinweg kam es beim Spielen am PC des Angeklagten zu der Tat zu (1) a) entsprechenden, sexuell motivierten Berührungen der Hand des Angeklagten an der bekleideten Scheide der Nebenklägerin. Während des Tatzeitraums wusch der Angeklagte die Nebenklägerin bei zahlreichen Gelegenheiten unter der Dusche am ganzen Körper, insbesondere auch an der Scheide, obwohl seine Nichte dies – wie der Angeklagte wusste – üblicherweise bereits problemlos selbst erledigte. Bei einer Gelegenheit zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt innerhalb des Tatzeitraums führte der Angeklagte der Nebenklägerin auf dem Fernsehgerät in seinem Wohnzimmer eine pornographische Filmszene vor, die den Geschlechtsverkehr zwischen einem Mann und einer Frau in einem Bergpanorama zeigte. Der Angeklagte erläuterte seiner Nichte dazu, dass es sich hierbei um Sex und etwas ganz Natürliches handele. Er regte an, die Szene gemeinsam nachzustellen. Der Angeklagte und seine Nichte begaben sich im Wohnzimmer dann in bekleidetem Zustand in der Filmszene entsprechende Positionen. Als die Nebenklägerin äußerte, das Nachstellen nicht fortführen zu wollen, beendete der Angeklagte die Situation. Die Nebenklägerin litt im Tatzeitraum an Einschlafproblemen, was der Angeklagte wusste. Bei zahlreichen Gelegenheiten im Tatzeitraum übergab der Angeklagte der Nebenklägerin am Abend vor dem Zubettgehen einen von ihm als „Wundersmarties“ bezeichneten Gegenstand zur Einnahme über den Mund. Er erläuterte zu Beginn dieser Vorgehensweise, dass diese seiner Nichte helfen würden einzuschlafen. Er forderte sie vor der Übergabe des Gegenstands an sie auf, ihre Augen zu schließen, was die Nebenklägerin in der Folge dann von sich aus tat. Die als „Wundersmarties“ bezeichneten Gegenstände hatten einen bitteren Geschmack. Worum es sich hierbei tatsächlich handelte, konnte in der Hauptverhandlung nicht sicher festgestellt werden. Die Nebenklägerin leidet unter dieser Ungewissheit. (3) Tatfolgen Die Nebenklägerin ist auf Grund des erlittenen Missbrauchs durch den Angeklagten psychisch bis heute stark belastet. Nach der Offenbarung der Geschehnisse gegenüber ihren Schwestern und ihrer Mutter (siehe hierzu näher unten 5.) entwickelte die Nebenklägerin zunächst starke Rückzugstendenzen. Im Zuge ihres Erwachsenwerdens fiel es ihr mit Blick auf die enge Vertrauensbeziehung zu ihrem Onkel, der diese zu dem Missbrauch ausgenutzt hatte, zunehmend schwer, Vertrauen zu anderen Menschen aufzubauen. Auch entwickelte sie ein nur schwaches Selbstbewusstsein und Phasen von Selbsthass. Unter diesen Belastungen leidet sie bis heute. Die Geburt ihrer heute acht Jahre alten Tochter hat die psychischen Beeinträchtigungen der Nebenklägerin nochmals erheblich verstärkt. Ihr fällt es sehr schwer, ihre Tochter auch in Alltagssituationen, etwa zum Musikunterricht, in die auch nur kurzzeitige Obhut fremder Personen – insbesondere Männer – zu geben. Soweit ihr eigener Umgang mit ihrer Tochter mit – alltäglichen – Körperberührungen einhergeht, hinterfragt sie mit Blick auf den von ihr erlittenen Missbrauch regelmäßig die Angemessenheit ihrer Handlungen. Sie hat große Schwierigkeiten, Maßnahmen der Körperpflege insbesondere im Genitalbereich ihrer Tochter ihrem Ehemann zu überlassen, was eine erhebliche Belastung auch für die eheliche Beziehung darstellt. Insgesamt sind somit große Teile ihres Alltagslebens von Auswirkungen des Missbrauchs überlagert. Damit einher gingen erhebliche, auf psychische Probleme zurückzuführende Fehlzeiten bei ihrer Arbeit als städtische Verwaltungsangestellte. So konnte sie in den letzten drei Jahren über einen Zeitraum von fast einem Jahr hinweg ihrer Tätigkeit nicht nachgehen. Maßgeblich aus diesem Grund scheiterte kürzlich ein von ihr angestrebter Wechsel in eine Bundesbehörde. Auch die Entwicklung einer eigenständigen Sexualität war durch die Taten des Angeklagten beeinträchtigt. Dem ersten selbstbestimmten Geschlechtsverkehr, den sie mit ihrem heutigen Ehemann erlebte, gingen zahlreiche Gespräche mit ihm voraus. Anfangs hatte sie dabei große Schwierigkeiten, ihre Geschlechtsteile auch nur zu benennen. Interesse an Sexualität hatte sie zunächst nicht. Der Umstand, durch ihren Onkel entjungfert worden zu sein, löste bei ihr Stressgefühle mit Blick auf einen Geschlechtsverkehr mit ihrem Ehemann aus. Heute gelingt es ihr, eine beglückende eheliche Sexualität zu leben. Zu einer therapeutischen Bearbeitung ihrer psychischen Beeinträchtigungen kam es über sehr lange Zeit hinweg nicht. Zwei zeitnah nach der Offenbarung im Familienkreis auf Veranlassung ihrer Mutter erfolgten Besuchen bei einem analytischen Kinder- und Jugendpsychotherapeuten, dem Zeugen C1, folgten keine weiteren Sitzungen nach. Erst seit dem Jahr 2019 befindet sich die Nebenklägerin in einer regelmäßigen ambulanten Psychotherapie. 3. Taten zum Nachteil der Nebenklägerin W1 (1) Von der Anklage erfasste Taten Zum Nachteil der Nebenklägerin W1 konnten folgende Taten konkret festgestellt und der Anklage zugeordnet werden. Die Handlungen des Angeklagten waren auch hier jeweils sexuell motiviert, wobei er bei allen Taten uneingeschränkt in der Lage war, deren Unrecht einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. a) (Fall 2 der Anklage) Bei einer Gelegenheit zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt in den Jahren 1994 bis 1996 befand sich die Nebenklägerin im Arbeitszimmer des Angeklagten auf dessen Schoß. Der Angeklagte saß dabei auf einem Stuhl vor seinem PC. Beide waren bekleidet. Sie spielten ein Computerspiel („Pinball“). Der Angeklagte hielt die Nebenklägerin auf seinem Schoß dergestalt fest, dass er einen Arm um den Oberkörper seiner Nichte gelegt hatte, wobei sich seine Hand über der Bekleidung im Brustbereich befand. Der Angeklagte führte seine andere Hand, gleichfalls über der Bekleidung, auf den Genitalbereich der Nebenklägerin und beließ diese dort, ohne dass dies zur Beibehaltung einer auf den PC ausgerichteten Sitzposition erforderlich gewesen wäre. Mehrfach rutschte die Nebenklägerin ein Stück vom Schoß des Angeklagten herunter. Dieser schob seine Nichte dann mit der auf ihre Scheide gelegten Hand wieder nach oben. b) (Fall 5 der Anklage) Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Tatzeitraum zwischen dem Sommer 1993 und dem 6. Juli 2000 schlug der Angeklagte der Nebenklägerin vor zu baden. Diese begab sich zunächst allein in die Wanne im Bad des Angeklagten im Erdgeschoss. Nach einiger Zeit begab sich der Angeklagte zu der Nebenklägerin in die Wanne. Beide waren nackt. Sie saßen sich gegenüber. Der Angeklagte und seine Nichte spritzten sich zunächst spielerisch mit Wasser an. In der Folge begann der Angeklagte, die Nebenklägerin an deren Füßen nach hinten ein Stück aus dem Wasser herauszuschieben und wieder hereinrutschen zu lassen. Nachdem er hiermit aufgehört hatte, fragte der Angeklagte die Nebenklägerin, ob sie ihn umarmen könne. Die Nebenklägerin entgegnete, die Wanne sei hierfür zu eng. Der Angeklagte erklärte, dass sie sich lediglich auf ihn setzen müsse. Daraufhin bewegte sich die Nebenklägerin dergestalt in Richtung des Angeklagten, dass sich ihre Oberkörper frontal berührten, während die Nebenklägerin mit nach hinten angewinkelten Beinen auf dem Angeklagten saß, der seine Beine ausstreckte. Der Angeklagte hielt seine Nichte in dieser Position für längere Zeit in einer festen Umarmung. Sein Penis war dabei erigiert. Das Glied berührte dabei – wie von dem Angeklagten beabsichtigt – die Scheide der Nebenklägerin, was diese als unangenehm empfand. Später ließ der Angeklagte es zu, dass sich seine Nichte aus der Umarmung löste und die Wanne verließ. c) – f) (Fälle 18 – 21 der Anklage) Im Tatzeitraum litt die Nebenklägerin unter Verspannungen des Rückens. Dies wusste der Angeklagte. Er schlug daher vor, diese Verspannungen durch Massagen zu lösen. Hierzu veranlasste der Angeklagte seine Nichte, sich nackt und bäuchlings auf sein Bett im Schlafzimmer zu legen. Er kniete sich auf die Oberschenkel seiner Nichte und führte zunächst bei mehreren (nicht anklagegegenständlichen) Gelegenheiten unter Verwendung eines Öls Rückenmassagen durch. Irgendwann erläuterte der Angeklagte, dass auch das Gesäß zum Rücken gehöre und daher massiert werden müsse. In der Folge kam es bei mindestens vier Gelegenheiten zu nicht näher bestimmbaren Zeitpunkten im Tatzeitraum zwischen dem Sommer 1993 und dem 6. Juli 2000 dazu, dass der Angeklagte in der vorbeschriebenen Position nach der Massage des Rückens dazu überging, auch das Gesäß zu massieren, seine Hände sodann von hinten zwischen die Beine seiner Nichte zu schieben und mit seinen Händen an der Klitoris, den Schamlippen und dem Scheideneingang zu manipulieren. g) (Fall 22 der Anklage) Bei einer weiteren, zeitlich nicht näher eingrenzbaren Gelegenheit im vorbenannten Tatzeitraum ging der Angeklagte erneut wie zu den Taten zu c) – f) beschrieben vor. Die Nebenklägerin, die die Manipulationen des Angeklagten an ihrer Scheide als unangenehm empfand, schlug ihm vor, sich umzudrehen, damit er ihren Genitalbereich leichter erreichen könne. Nachdem der Angeklagte auf diesen Vorschlag eingegangen war, drehte sich die Nebenklägerin vom Bauch auf den Rücken. Der Angeklagte massierte daraufhin den Bauch- und Brustbereich seiner Nichte. (2) Weitere, nicht von der Anklage erfasste Sachverhalte Bei vielfachen, in ihrer Anzahl nicht sicher feststellbaren weiteren Gelegenheiten über den gesamten Tatzeitraum hinweg kam es beim Spielen am PC des Angeklagten zu der Tat zu (1) a) entsprechenden, sexuell motivierten Berührungen der Hand des Angeklagten an der bekleideten Scheide der Nebenklägerin. Bei nahezu jedem Übernachtungsbesuch der Nebenklägerin bei dem Angeklagten veranlasste dieser seine Nichte dazu zu duschen. Dabei wusch er sie – auch selber nackt – mit seinen Händen oder einem Waschlappen am ganzen Körper und besonders intensiv im Gesäß- und Genitalbereich ab. Der Angeklagte wusste dabei, dass seine Nichte die Körperreinigung zu Hause problemlos bereits selbst durchführte. Anders als im Haushalt ihrer Mutter durfte die Nebenklägerin bei dem Angeklagten Cola trinken. Dies führte dazu, dass sie abends Einschlafprobleme hatte. In diesem Zusammenhang erläuterte der Angeklagte ihr, einen „Trick“ zu haben: Bei mindestens einer Gelegenheit gab der Angeklagte seiner Nichte einen von ihm als „Smartie“ bezeichneten Gegenstand mit der Aufforderung, diesen mit geschlossenen Augen und ohne Zungenberührung zu sich zu nehmen. Dann könne sie einschlafen. Die Nebenklägerin fühlte den Gegenstand entgegen den Vorgaben ihres Onkels vor dem Herunterschlucken mit ihrer Zunge und bemerkte eine raue Oberfläche mit einem Schlitz. Worum es sich bei dem Gegenstand tatsächlich handelte, konnte in der Hauptverhandlung nicht sicher festgestellt werden. Die Nebenklägerin leidet unter dieser Ungewissheit. (3) Tatfolgen Auch die Nebenklägerin W1 hat durch den erlittenen Missbrauch erhebliche psychische Belastungen davongetragen. Nach der Offenbarung innerhalb der Familie (siehe hierzu näher unten 5.) zog sich die Nebenklägerin zunächst insgesamt stark zurück. Sie litt unter einem geringen Selbstwertgefühl. Sie versuchte, das Erlebte zu verdrängen. Auch Suizidgedanken kamen phasenweise auf. Im Zuge ihrer Ausbildung zur Erzieherin wurde der Nebenklägerin mehr und mehr bewusst, dass sie mit ihrem psychischen Zustand allein nicht mehr zurecht kam und professionelle Hilfe benötigte. Sie kontaktierte eine Beratungsstelle, die ihr eine ambulante Psychotherapie vermittelte. Dieser unterzog sich die Nebenklägerin zwischen 2007 und 2010. Nach ihrer Erzieherausbildung begann die Nebenklägerin ein Lehramtsstudium, das sie im fünften Semester auf Grund nicht bestandener Klausuren abbrechen musste. In diesem Zusammenhang kam es zu einer erheblichen Verschlechterung ihres psychischen Zustandes. Die Nebenklägerin litt unter anderem unter Versagensängsten, die sie dergestalt auch auf den erlittenen Missbrauch bezog, dass sie von der Vorstellung geleitet war, auch seinerzeit „versagt“ zu haben, da sie den Missbrauch nicht habe verhindern können. Auch hatte sie große Sorgen, dass man ihr den erlittenen Missbrauch nicht glaube. Dies führte im Jahr 2013 auf Grund einer schweren depressiven Episode zu einem zweimonatigen stationären Aufenthalt in der psychiatrischen Abteilung der Uniklinik C mit dem Ziel der Stabilisierung der Nebenklägerin. Dieser Aufenthalt fiel in die Zeit der ersten Schwangerschaft der Nebenklägerin mit ihrer Tochter. Dem stationären Aufenthalt folgte eine etwa einjährige ambulante Psychotherapie beim MVZ in C. Eine erhebliche Verschlechterung ihres Zustandes trat sodann im Jahr 2018 ein, als die Nebenklägerin erfuhr, mit einem Jungen schwanger zu sein. Sie entwickelte mit Blick auf das Missbrauchsgeschehen große Sorgen vor dem Bindungsaufbau zu ihrem Sohn. Die Vorstellung, ihn etwa bei der Körperpflege auch im Genitalbereich berühren zu müssen, stellte eine erhebliche Belastung für sie dar. Es kam zu einer Zuspitzung depressiver und ängstlicher Symptome. Dies führte dazu, dass sich die Nebenklägerin Ende 2018 in eine ambulante psychologische Verhaltenstherapie bei der Zeugin O begab. Diese stellte zunächst die Diagnose einer Anpassungsstörung. Die Therapie ging später in eine Langzeittherapie über und dauert bis heute an. Die Zeugin hat zwischenzeitlich die Diagnose einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) gestellt und geht von einer erforderlichen langen weiteren Therapiezeit aus. Bis heute hat die Nebenklägerin erhebliche Schwierigkeiten, Freude an Sexualität zu erleben. 4. Taten zum Nachteil der Nebenklägerin X Der Angeklagte bettete den Missbrauch der Nebenklägerin X in die ihr gegenüber zu Beginn gemachte Angabe ein, wonach es darum gehe, dass sie nacheinander drei „Stufen“ des Kennenlernens ihres eigenen Körpers erreiche. (1) Von der Anklage erfasste Taten Zu ihrem Nachteil konnten dabei folgende Taten konkret festgestellt und der Anklage zugeordnet werden. Die Handlungen des Angeklagten waren auch hier jeweils sexuell motiviert, wobei er bei allen Taten uneingeschränkt in der Lage war, deren Unrecht einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Welche der Taten ausdrücklich einer „Stufe“ zugeordnet waren und gegebenenfalls welcher, konnte im Einzelnen nicht näher festgestellt werden. a) (Fall 3 der Anklage) Bei einer Gelegenheit zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Tatzeitraum zwischen dem Sommer 1993 und 6. Juli 2000 befand sich die Nebenklägerin im Arbeitszimmer des Angeklagten auf dessen Schoß. Der Angeklagte saß dabei auf einem Stuhl vor seinem PC. Beide waren bekleidet. Sie spielten ein Computerspiel. Während die Nebenklägerin das Spiel bediente, führte der Angeklagte eine Hand unter die Bekleidung seiner Nichte und streichelte diese an der Brust. Gleichzeitig drückte er mit seiner anderen Hand von außen auf den bekleideten Genitalbereich der Nebenklägerin. b) (Fall 4 der Anklage) Bei einer weiteren, zeitlich nicht näher bestimmbaren Gelegenheit im vorbenannten Tatzeitraum saßen der Angeklagte und die Nebenklägerin erneut wie bei der Tat zu a) beschrieben auf dem Stuhl vor dem PC und spielten ein Spiel. Der Angeklagte öffnete die Hose der Nebenklägerin, führte seine Hand hinein und manipulierte oberhalb ihrer Unterhose an der Klitoris und den Schamlippen seine Nichte. c) (Fall 6 der Anklage) Bei einer Gelegenheit zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt innerhalb des vorbenannten Tatzeitraums badete der Angeklagte gemeinsam mit der Nebenklägerin in der Wanne im Badezimmer im Erdgeschoss des von ihm bewohnten Hauses. Beide waren unbekleidet und saßen sich gegenüber. Der Angeklagte erklärte, überprüfen zu wollen, wie lange die Nebenklägerin tauchen könne. Hierzu zog er sie an ihren Beinen so zu sich heran, dass sich ihr nach hinten gelegter Kopf vollständig unter Wasser befand. Hierdurch führte der Angeklagte – wie von ihm beabsichtigt – auch eine Berührung seines Penis mit der Scheide seiner Nichte herbei. Nach dem Auftauchen der Nebenklägerin teilte der Angeklagte ihr eine bestimmte Dauer des Tauchvorgangs mit. d) (Fall 23 der Anklage) Bei einer Gelegenheit zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt innerhalb des vorbenannten Tatzeitraums lag die Nebenklägerin in Seitenlage mit ihrem Kopf auf dem Schoß des auf dem Sofa im Wohnzimmer seines Hauses sitzenden Angeklagten. Beide waren bekleidet und schauten Fernsehen. Der Angeklagte führte von vorne eine Hand in die Hose und Unterhose seiner Nichte und manipulierte zunächst mit kreisenden Bewegungen an deren Klitoris. Sodann führte er einen Finger jedenfalls ein Stück weit in den Scheideneingang der Nebenklägerin ein. e) (Fall 24 der Anklage) Bei einer weiteren, zeitlich nicht näher eingrenzbaren Gelegenheit innerhalb des vorbenannten Tatzeitraums handelte der Angeklagte wie bei der Tat zu d), führte dabei aber auch einen zweiten Finger jedenfalls ein Stück weit in den Scheideneingang der Nebenklägerin ein. f) (Fall 25 der Anklage) Bei einer Gelegenheit zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt innerhalb des vorbenannten Tatzeitraums legte sich die Nebenklägerin, die weitere Taten wie die zu d) und e) beschriebenen verhindern wollte, zum gemeinsamen Fernsehgucken in Bauchlage auf das Sofa des Angeklagten im Wohnzimmer, wobei ihr Kopf wiederum auf dessen Schoß lag. Der Angeklagte führte sodann seine Hand über den Rücken und den Po in die Hose und Unterhose seiner Nichte, bis er auf diesem Weg die Scheide erreichte. Sodann manipulierte er mit kreisenden Bewegungen an der Klitoris der Nebenklägerin. g) (Fall 26 der Anklage) Bei einer Gelegenheit zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 22. Februar 2000 und dem 6. Juli 2000 befanden sich der Angeklagte und die Nebenklägerin erneut in der zur Tat zu d) beschriebenen Position. Sie schauten den Film „Eiskalte Engel“. Dabei führte der Angeklagte eine Hand in die Hose und Unterhose der Nebenklägerin und manipulierte mit kreisenden Bewegungen an deren Klitoris. (2) Weitere, nicht von der Anklage erfasste Sachverhalte Bei vielfachen, in ihrer Anzahl nicht sicher feststellbaren weiteren Gelegenheiten über den gesamten Tatzeitraum hinweg kam es beim der Situation bei den Taten zu (1) a) und b) entsprechenden Spielen am PC des Angeklagten zu sexuell motivierten Berührungen der Hand des Angeklagten an der Scheide der Nebenklägerin. Bei vielfachen, in ihrer Anzahl gleichfalls nicht sicher feststellbaren Gelegenheiten über den gesamten Tatzeitraum hinweg kam es zu weiteren, der Tat zu (1) c) entsprechenden Taten. Bei einer Gelegenheit im Tatzeitraum kam die Nebenklägerin nach dem Baden nackt in das Schlafzimmer des Angeklagten. Dieser saß unbekleidet auf seiner Bettkante. Die Nebenklägerin äußerte, dass ihr kalt sei und machte Anstalten, zu ihrer Kleidung zu greifen. Der Angeklagte erklärte ihr, man könne sich auch auf eine andere Art aufwärmen und forderte sie auf, sich ihm zugewandt auf seinen Schoß zu setzen. Dem kam seine Nichte nach. Der Angeklagte zog die Nebenklägerin nah an sich heran, legte zunächst seine Arme, sodann zusätzlich eine Decke über sie und verharrte mit ihr längere Zeit in dieser Position. Nach einer Weile begann der Angeklagte, schaukelnde Bewegungen nach links und rechts auszuführen. Während der gesamten Zeit, in der die Nebenklägerin auf dem Schoß des Angeklagten saß, berührte dessen Penis die Scheide seiner Nichte. Dies empfand die Nebenklägerin als unangenehm. Zu einem nicht näher eingrenzbaren Zeitpunkt innerhalb des Tatzeitraums fragte der Angeklagte die Nebenklägerin, ob diese sich trauen würde, einmal ohne Unterhose gemeinsam mit ihm im Bett zu schlafen. Für diesen Fall versprach er ihr einen geringen Geldbetrag. Die Nebenklägerin ging darauf ein, zog sich während der Nacht jedoch ihre Unterhose wieder an, um sie morgens – noch im Bett – wieder auszuziehen. Dies fiel dem Angeklagten auf, der seine Nichte am Morgen darauf ansprach. Er erklärte, dass sie das Geld eigentlich nicht verdient habe, gab es ihr aber trotzdem. Bei mehreren Gelegenheiten im Tatzeitraum übergab der Angeklagte der Nebenklägerin abends vor dem Schlafengehen Gegenstände mit der Aufforderung, diese zu schlucken, ohne sie zu zerbeißen. Hierzu erklärte er, es handele sich um „M&Ms“, die Nebenklägerin brauche sich keine Sorgen zu machen. Die Nebenklägerin leistete dem Folge. Worum es sich bei den Gegenständen handelte, konnte in der Hauptverhandlung nicht sicher festgestellt werden. Die Nebenklägerin leidet unter dieser Ungewissheit. (3) Tatfolgen Die Taten des Angeklagten hatten auch für die Nebenklägerin X erhebliche psychische Folgen. Zum Zeitpunkt der Offenbarung des Missbrauchs in der Familie (siehe hierzu näher unten 5.) war die Nebenklägerin bereits in Behandlung bei dem Zeugen C1, einem analytischen Kinder- und Jugendpsychotherapeuten. Auf Veranlassung ihrer Mutter hatte die Nebenklägerin seit dem Frühjahr 1999 dort Einzelbehandlungsstunden besucht, die vor allem ein schlechtes Selbstwertgefühl der Nebenklägerin, das sich insbesondere in schulischen Problemen und solchen im Umgang mit anderen Menschen auswirkte, zum Gegenstand hatte. Nach der Offenbarung des Missbrauchs gegenüber ihrer Mutter berichtete diese dem Zeugen C1 jedenfalls vor dem 13. Juli 2000 hiervon. Der Zeuge berücksichtigte diese Information im Folgenden im Rahmen seiner Therapie- und Diagnoseüberlegungen. Die Missbrauchstaten – insbesondere einzelne Tatbilder – waren jedoch zu keinem Zeitpunkt unmittelbarer Inhalt der hauptsächlich spieltherapeutisch ausgelegten Behandlungsstunden. Im Juni 2001 wurde die Therapie nach 110 Behandlungsstunden vorzeitig beendet. Zu diesem Zeitpunkt hatten sich insbesondere die schulischen Leistungen der Nebenklägerin verbessert. Ab einem Alter von etwa 17 Jahren entwickelte die Nebenklägerin für die Dauer von drei bis vier Jahren eine Magersucht, die auch mit Erbrechen einherging. Sie litt bereits seit dieser Zeit und bis heute unter starken Schuldgefühlen und Hilflosigkeitszuständen. Die Ausbildung einer als angenehm empfundenen Sexualität war stark eingeschränkt. Erste selbstbestimmte sexuelle Kontakte hatte sie vergleichsweise spät. Heute hat sie praktisch kein Interesse mehr an einem Sexualleben. Sie hat große Schwierigkeiten, ihren eigenen Körper zu akzeptieren. Die Geburt ihrer heute achtjährigen Tochter führte zu weiteren psychischen Belastungen. So hatte sie von Anfang an Schwierigkeiten, sie in die Obhut anderer Menschen zu geben. Selbst alltägliche Interaktionen zwischen ihrem Ehemann und ihrer Tochter empfindet sie häufig als unangenehm, was – neben dem Problemfeld der Sexualität – zu erheblichen Herausforderungen innerhalb ihrer Ehe führt. Im Jahr 2007 suchte die Nebenklägerin professionelle Hilfe bei einem Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, dem Zeugen T6. Als Vorstellungsgrund gab sie Ängste, insbesondere vor Männern, sowie Probleme mit ihrem Körper und Selbstbild mit der Folge diverser Alltagsprobleme an. Im Rahmen einer ambulanten Kurzzeittherapie erfolgten insoweit Stabilisierungsmaßnahmen. Erst in einer späteren Sitzung sprach die Nebenklägerin den erlittenen Missbrauch an. Bevor dieser näher bearbeitet werden konnte, brach sie die Therapie ab. Bereits vor der Offenbarung der Missbrauchserfahrung hatte der Zeuge die Verdachtsdiagnose einer chronischen PTBS gestellt. Seit Ende 2019 befindet sich die Nebenklägerin in einer ambulanten Psychotherapie bei der Zeugin T7. Anlass für ihre Vorstellung bei der Therapeutin waren dissoziative Zustände, Aussetzer, Abschweifen, Intrusionen, Gefühle von Scham, Ekel und Schuld, Konzentrationsschwierigkeiten, innere Unruhe, Schlafstörungen sowie Albträume mit vor allem sexuellem Kontext, in denen der Angeklagte regelmäßig präsent war. Bis heute hat die Nebenklägerin rund 60 Therapiestunden besucht. Wesentlicher Gegenstand der Sitzungen war das Erlernen von Stabilisierungstechniken zur besseren Alltagsgestaltung. Der von ihr erlittene Missbrauch durch den Angeklagten wurde durch die Nebenklägerin von Anfang an offen thematisiert. Der Therapieerfolg gestaltete sich bislang als wechselhaft. Zwar gelang es ihr, Ressourcen aufzubauen. Zwischenzeitlich kam es aber auch zu depressiven Phasen von Antriebslosigkeit. Die Zeugin T7 hat der Nebenklägerin zuletzt die Diagnose einer PTBS und einer mittelschweren depressiven Symptomatik gestellt und geht von einer erforderlichen längeren weiteren Therapiezeit aus. 5. Offenbarungsgeschehen / Verfahrensgang Die Nebenklägerinnen offenbarten den von ihnen erlittenen Missbrauch zunächst niemandem. Die Nebenklägerin T2 vermied eine Zeitlang weitere Übernachtungsbesuche bei dem Angeklagten. Durch ihre Mutter, die Zeugin V, hierauf angesprochen, erklärte ihre Tochter – ohne den Grund hierfür zu benennen –, nicht mehr bei dem Angeklagten übernachten zu wollen. Die Zeugin reagierte hierauf mit Unverständnis und drängte die Nebenklägerin erfolgreich dazu, die Besuche wieder aufzunehmen. Der Anstoß für die spätere Erstoffenbarung lag darin, dass die Nebenklägerin T2 nach der Tat zu 2.(1)i) und den hierzu durch den Angeklagten getätigten Äußerungen besorgt war, durch diesen entjungfert worden zu sein. Zeitnah nach dieser Tat zu einem Zeitpunkt, zu dem die Nebenklägerin T2 13 Jahre alt war, kam es zu einem Gespräch zwischen ihr und jedenfalls der Nebenklägerin X. Ob dabei auch bereits die Nebenklägerin W1 anwesend war, konnte nicht sicher festgestellt werden. Bei diesem Gespräch, das sich zunächst in allgemeiner Form um sexuelle Themen drehte, erwähnte die Nebenklägerin T2 den Begriff einer „halben Entjungferung“. Ihre Schwester entgegnete, dass es so etwas nicht gebe. In diesem Zusammenhang erklärte die Nebenklägerin T2, dass der Angeklagte ihr dies aber versichert habe. Dieses Thema veranlasste die Nebenklägerin T2, gemeinsam mit ihrer Schwester oder ihren Schwestern ihre Mutter aufzusuchen, um diese hierzu zu befragen. Ob die Nebenklägerin T2 in dieser Situation bereits vor dem Aufsuchen der Mutter ihrer Schwester oder ihren Schwestern gegenüber erstmals über Missbrauchshandlungen ihres Onkels berichtete und daraufhin auch diese von Derartigem zu ihrem Nachteil erzählte(n), konnte nicht sicher festgestellt werden. Spätestens in Anwesenheit der Mutter kam es dann aber hierzu, wobei der genaue Inhalt der zunächst durch die Nebenklägerin T2 erfolgten Offenbarung – insbesondere die Detailtiefe – nicht näher festgestellt werden konnte. Jedenfalls aber beschrieb sie im Zusammenhang mit dem Thema der Entjungferung die Tat zu 2.(1)i) in den wesentlichen Zügen und erklärte, dass es anlässlich von Übernachtungsbesuchen auch zu weiteren Missbrauchshandlungen gekommen sei. Auch die Nebenklägerin X berichtete daraufhin von bei derartigen Besuchen stattgefundenen sexuellen Handlungen ihres Onkels zu ihrem Nachteil, wobei die genauen Inhalte auch insoweit nicht sicher festgestellt werden konnten. Gleiches gilt für die Frage, ob jedenfalls bei diesen Erstoffenbarungen auch bereits die Nebenklägerin W1 anwesend war. Spätestens in einem zeitnah nach diesem Gespräch geführten weiteren Gespräch berichtete aber auch diese ihrer Mutter auf entsprechende Nachfrage in inhaltlich im Einzelnen nicht feststellbarer Weise von anlässlich von Übernachtungsbesuchen stattgefundenen Missbrauchshandlungen des Angeklagten zu ihrem Nachteil. Konnten die genauen Inhalte der von der jeweiligen Nebenklägerin im Zuge der Erstoffenbarungen berichteten Sachverhalte in der Hauptverhandlung auch nicht sicher festgestellt werden, so wurde aus ihnen aber jedenfalls deutlich, dass alle drei Nebenklägerinnen betroffen waren, es sich bei allen um wiederholt stattgefundenen Missbrauch anlässlich von Übernachtungsbesuchen bei dem Angeklagten handelte, die Nebenklägerin T2 insbesondere mit Blick auf ein Einführen des Penis des Angeklagten in ihre Scheide am schwersten betroffen war und es im Übrigen aber auch Parallelen zwischen den Schwestern gab, etwa Sachverhalte in der Badewanne sowie das Verabreichen von „Smarties“ oder „M&Ms“ unter ungewöhnlichen Umständen vor dem Zubettgehen. Die Zeugin V glaubte ihren Töchtern und war schockiert. Am Folgetag bestellte sie den Angeklagten ein, um ihn zur Rede zu stellen. In einem Gespräch jedenfalls zwischen ihr und dem Angeklagten – ob hierbei auch die Nebenklägerinnen oder einzelne von ihnen anwesend waren, konnte nicht sicher festgestellt werden – konfrontierte sie diesen mit dem Vorwurf ihrer Töchter, von ihm sexuell missbraucht worden zu sein. Der Angeklagte bestritt die Vorwürfe nicht, sondern äußerte sich in einer Weise, die die Zeugin V als deren Eingeständnis verstand. Sie unterband daraufhin weitere Übernachtungsbesuche ihrer Töchter bei dem Angeklagten, den diese in der Folge nur noch bei Familienfeiern in größerer Runde und im Zusammenhang mit der Teilnahme an von dem Angeklagten organisierten Jugendfreizeiten sahen. Unmittelbar nachdem sich ihre Töchter der Zeugin V offenbart hatten, stellte Letztere die Möglichkeit zur Diskussion, die Vorfälle auch polizeilich anzuzeigen. Dies stieß bei den Nebenklägerinnen auf Ablehnung, da sie insbesondere die Befürchtung hatten, dass ein solches Vorgehen ihr sehr enges Verhältnis zu ihrer in N1 lebenden Großmutter, der Mutter des Angeklagten, zerstören würde und sie diese als „Oma“ nicht verlieren wollten. Eine Anzeige unterblieb daher. In der Folge erfuhren zunächst einzelne weitere Personen aus dem Familienkreis von den Missbrauchsvorwürfen gegen den Angeklagten. Unter anderem berichteten die Nebenklägerinnen spätestens im Jahr 2001 ihrer Cousine, der Zeugin X2, bei einer gemeinsamen Autofahrt davon, alle durch den Angeklagten missbraucht worden zu sein. Dabei kamen – ohne dass hierzu weitergehende Feststellungen getroffen werden konnten – auch einzelne Tatbilder zur Sprache, namentlich das Stattfinden von Taten auch in der Badewanne, das Angefasstwerden durch den Angeklagten und – berichtet von der Nebenklägerin T2 – das vaginale Eindringen mit dem Penis. Die Zeugin X2 war schockiert. Der von den Nebenklägerinnen geäußerten Bitte, niemandem von den Sachverhalten zu erzählen, kam sie nach. Auch der Vater der Nebenklägerinnen wurde zeitnah nach der Erstoffenbarung durch seine Töchter über die Vorwürfe bei einem Gespräch im Haushalt seiner Ex-Frau, der Zeugin V, in Kenntnis gesetzt. Die genauen Inhalte dieser Offenbarung konnten nicht festgestellt werden. Der Vater der Nebenklägerinnen erklärte, seinen Töchtern nicht zu glauben. An dieser Haltung änderte sich auch nichts dadurch, dass die Nebenklägerin X ab ihrem 18. Lebensjahr für zwei bis drei Jahre im Haushalt ihres Vaters wohnte. Auch in dieser Zeit gab es Gespräche zwischen der Nebenklägerin X und ihrem Vater über den Missbrauch durch den Angeklagten, deren Inhalte im Einzelnen nicht feststellbar sind. Ihr Vater erklärte weiterhin, den Vorwürfen keinen Glauben schenken zu können, da es sich bei dem Angeklagten schließlich um seinen Bruder handele. Die Nebenklägerin X offenbarte den von ihr erlittenen Missbrauch außerhalb des Familienkreises als Schülerin der Handelsschule einer dortigen Lehrerin, der Zeugin L4. Einzelne Tatdetails waren dabei nicht Gesprächsinhalt. Die Nebenklägerin vermittelte ihr aber, über einen längeren Zeitraum hinweg wie auch ihre Schwestern durch ihren Onkel anlässlich von Besuchen in dessen Haus sexuell missbraucht worden zu sein. Die Zeugin begleitete die Nebenklägerin im Nachgang zu Gesprächen bei zwei Opferschutzorganisationen, die vor allem die Frage zum Gegenstand hatten, ob die Taten zur Anzeige gebracht werden sollten. Hiervon rieten die Vertreter der Organisationen mit Blick auf die Schwierigkeit von Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen eher ab. Die Initiative, den Missbrauch durch den Angeklagten im Jahr 2010 doch noch polizeilich anzuzeigen, ging von der Nebenklägerin W1 aus. Diese gelangte im Rahmen ihrer Erzieherausbildung und der hiermit verbundenen Beschäftigung auch mit dem Phänomen des sexuellen Missbrauchs von Kindern und des angemessenen Umgangs hiermit zu der Erkenntnis, dass sie von ihr betreuten Kindern und deren Familien, die von Missbrauch betroffen sind, nicht glaubwürdig zu einem aktiven Umgang hiermit raten könne, wenn sie selbst erlittenen Missbrauch nicht zur Anzeige bringe. Auch mit Blick auf eine von ihr angenommene drohende Verjährung der Taten des Angeklagten und den Umstand, dass ihre im Jahr 2011 schließlich verstorbene Großmutter zu diesem Zeitpunkt bereits in einem Heim lebte, reifte in ihr mehr und mehr der Entschluss, den Missbrauch auch den Strafverfolgungsorganen zu offenbaren. Sie stellte den Kontakt zu einer Rechtsanwältin, ihrer späteren Nebenklagevertreterin, her und sprach ihre Schwestern auf ihre Absicht an, Anzeige zu erstatten. Die Nebenklägerin X war rasch bereit, diesen Schritt ebenfalls zu gehen. Die Nebenklägerin T2 hingegen hatte Bedenken. Sie befürchtete im Falle eines weitreichenden Bekanntwerdens des von ihr erlittenen Missbrauchs durch den Angeklagten vor allem Nachteile für ihr berufliches Fortkommen bei der Stadt U1, für die sie kurz zuvor angefangen hatte zu arbeiten und deren Bürgermeister der Zeuge V2 – der Bruder des Angeklagten – bis 2009 war. Im Vorfeld der Anzeige sprach die Nebenklägerin W1 diesen auch auf ihre entsprechende Absicht an. Der Zeuge V2 legte ihr nahe, diesen Schritt noch einmal zu überdenken. Er verwies auf den Schaden, den ein solches Vorgehen für den Namen „V5“ im Allgemeinen und das Fortkommen seiner zweiten Ehefrau, die in U1 als Notarin tätig war, verursachen könnte. Ungeachtet dessen zeigte die Nebenklägerin W1 am 8. Juni 2010 den von ihr und ihren beiden Schwestern erlittenen Missbrauch durch den Angeklagten, der hiervon erfuhr, beim Polizeipräsidium in L2 an. Daraufhin wurde die Nebenklägerin W1 am 30. Juni 2010 polizeilich vernommen. Die Nebenklägerin X wurde am 26. August 2010 in der Kreispolizeibehörde des Rhein-Erft-Kreises vernommen. Unterdessen wirkte der Zeuge V2 auf die Nebenklägerin T2 dergestalt ein, dass er auch sie bat, sich eine Mitwirkung an einem Strafverfahren gegen den Angeklagten gut zu überlegen. Dabei verwies er neben den bereits gegenüber der Nebenklägerin W1 genannten Aspekten auch auf die berufliche Karriere der Nebenklägerin T2 bei der Stadt U1. Auch der Angeklagte suchte den Kontakt zu der Nebenklägerin T2 und versuchte, sie von einer Mitwirkung an der polizeilichen Anzeige des Missbrauchs abzubringen. Hierzu verwies er darauf, dass die Vorfälle lange her seien, er zwischenzeitlich eine Therapie absolviert habe und er insgesamt viel für die Nebenklägerin getan habe. Außerdem arbeite er so gern. Er verstehe nicht, warum sie ihm dies „verderben“ wolle. Diese Einflussnahmen sowie der weitere Umstand, dass die Nebenklägerin T2 in dieser Zeit mit dem Gedanken spielte, ein Haus von ihrem Onkel, dem Zeugen V2, zu erwerben, führten letztlich dazu, dass sie beschloss, an dem durch ihre Schwestern in Gang gesetzten Strafverfahren nicht mitzuwirken und sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht zu berufen. Dies wiederum führte dazu, dass auch die Nebenklägerinnen W1 und X beschlossen, trotz zunächst erfolgter Aussagen das Strafverfahren nicht weiter zu betreiben. Der Hintergrund hierfür war zum einen, dass die vorbeschriebene Einflussnahme des Zeugen V2, die sie als „innerfamiliären Druck“ empfanden, verstärkt auch auf die Nebenklägerinnen W1 und X einwirkte, zum anderen aber auch die Überlegung, dass die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben in Zweifel gezogen werden könne, wenn eine – nach ihren Angaben gleichfalls und sogar in besonderem Maße betroffene – Schwester an dem Verfahren nicht mitwirkte. Alle Nebenklägerinnen teilten daraufhin der Polizei im September 2010 mit, sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht zu berufen. Dies führte – nach Durchführung unter anderem weiterer Zeugenvernehmungen – Ende März 2011 letztlich zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens. Im Jahr 2018 waren die Missbrauchsvorwürfe gegen den Angeklagten Gegenstand innerkirchlicher Untersuchungen durch das Erzbistum L2. Dort kam man zu der Auffassung, dass es ungeachtet der späteren Berufung der Nebenklägerinnen auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht kirchenrechtswidrig gewesen sei, den Fall mit Blick auf den Inhalt der der Kirche seinerzeit überlassenen Ermittlungsakte nicht an die Glaubenskongregation in Rom zur Entscheidung über die Einleitung eines kirchenrechtlichen Verfahrens zu melden. Im Zuge dieser Vorgänge kontaktierte die Stabsstelle Intervention des Erzbistums L2 im April 2019 die Nebenklägerinnen unter anderem mit der Frage, ob diese bereit seien, ein Gespräch mit dem Interventionsbeauftragten zu führen und gegebenenfalls frühere Angaben zum Missbrauch durch den Angeklagten zu bestätigen. Hintergrund dieser Anfrage war es, bei der in jedem Fall beabsichtigten Meldung des Falles an die Glaubenskongregation in der Lage zu sein, für die dortige Entscheidung mitzuteilen, ob die Nebenklägerinnen für ein kirchenrechtliches Verfahren unmittelbar als Zeuginnen zur Verfügung stünden. Diese Kontaktaufnahme, die in der Folge auch persönliche Gespräche mit dem Interventionsbeauftragten, dem Zeugen W3, nach sich zog, führte dazu, dass alle drei Nebenklägerinnen sich erneut mit der Frage befassten, ob der Missbrauch durch ihren Onkel auch einer Strafverfolgung zugeführt werden solle. Nunmehr entschieden alle Nebenklägerinnen, dies zu tun. Ausschlaggebend hierfür waren zum einen die jeweils veränderten Lebenssituationen der drei Schwestern, die zwischenzeitlich alle selbst Eltern geworden waren, zum anderen die Überlegung, dass es sich mit Blick auf Verjährungsfragen um die „letzte Chance“ handeln könne. Für die Nebenklägerin T2 spielte bei der Entscheidungsfindung auch eine Rolle, dass sich der Angeklagte, der von der kirchlichen Kontaktaufnahme zu seinen Nichten wusste, telefonisch an sie wandte und sie mit Blick auf absehbare Konsequenzen für seine Berufsausübung eindringlich darum bat, auch weiterhin an einem Strafverfahren wie auch innerkirchlichen Vorgängen nicht mitzuwirken. Die Nebenklägerin T2 ärgerte sich darüber, dass der Angeklagte ausschließlich eigene Interessen im Blick hatte. Nachdem die Nebenklägerinnen über die späteren Nebenklagevertreterinnen den Strafverfolgungsbehörden ihre nunmehr bestehende Aussagebereitschaft angezeigt hatten, wurde das Ermittlungsverfahren wieder aufgenommen. Daraufhin wurden die Nebenklägerinnen W1 und T2 jeweils am 21. Mai 2019 in der Kreispolizeibehörde des Rhein-Sieg-Kreises vernommen, die Nebenklägerin X am 30. Oktober 2019 in der Kreispolizeibehörde des Rhein-Erft-Kreises. II. Nebenklägerin G1 (Nachtragsanklage) Die am 23. Oktober 1990 geborene Nebenklägerin G1 lernte den Angeklagten im Alter von etwa sechs Jahren kennen. Zu dieser Zeit wechselte die damals im Zentrum von H1 lebende Familie der Nebenklägerin von der von ihnen bislang dort besuchten Pfarrei in die vom Angeklagten geleitete Gemeinde in H1. Der Hintergrund hierfür war, dass die Familie der Nebenklägerin den Angeklagten als modernen und besonders kinderfreundlichen Pfarrer von Bekannten empfohlen bekommen hatte. Diesen Eindruck sah die Familie G1 bei daraufhin erfolgenden Besuchen von Gottesdiensten des Angeklagten bestätigt. Sie wurden zu aktiven Mitgliedern von dessen Gemeinde. Die Nebenklägerin empfing von dem Angeklagten in der Folge die Erstkommunion. Auch nahm sie an mehreren von ihm organisierten Herbstferienfreizeiten teil, die der Angeklagte auch als Betreuer begleitete. In diesem Rahmen kam es zu einem von der Nachtragsanklage erfassten ( Fall 1 der Nachtragsanklage ) sexuellen Missbrauch der Nebenklägerin durch den Angeklagten: Am 23. Oktober – dem Geburtstag der Nebenklägerin – des Jahres 2002 oder 2003 befand sie sich als Teilnehmerin einer Herbstferienfreizeit der Kirchengemeinde H1, bei der auch der Angeklagte als Betreuer mitfuhr, in einer Herberge an einem nicht näher feststellbaren Ort in Deutschland. Die Nebenklägerin litt an Heimweh. Unter dem Vorwand, sie trösten zu wollen, begab sich der Angeklagte mit der Nebenklägerin in ein Zimmer der Herberge, setzte sich auf einen Stuhl und platzierte die Nebenklägerin auf seinen Schoß. Sodann begann der Angeklagte in sexueller Motivation, den Rücken der Nebenklägerin sowie ihren Intimbereich zunächst oberhalb der Bekleidung zu streicheln. Im Folgenden griff er unter die Bekleidung der Nebenklägerin und streichelte mit direktem Hautkontakt ihren Bauch, die noch unentwickelte Brust, ihr Gesäß und ihren Schamhügel. Der Angeklagte ließ von der Nebenklägerin ab, als deren ein Jahr ältere Schwester den Raum betrat. Das Alter der Nebenklägerin war dem Angeklagten dabei bewusst. Auch war er bei der Tat uneingeschränkt in der Lage, deren Unrecht einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Tatfolgen: Im Alter von 14 oder 15 Jahren offenbarte die Nebenklägerin das Geschehen ihrer Mutter. Im Nachgang besuchte sie für etwa ein halbes Jahr lang wöchentlich eine Psychotherapie. In dieser Zeit litt die Nebenklägerin infolge der Tat an Panikattacken und Albträumen, die auch im Folgenden immer wieder auftraten. Der Nebenklägerin fiel es schwer, sich auf körperliche Nähe zu Männern einzulassen, was sie belastete. Vor etwa anderthalb Jahren traten wieder verstärkt Albträume auf, so dass sich die Nebenklägerin erneut in psychotherapeutische Behandlung begab. Dort wurde ihr mittlerweile die Diagnose einer PTBS mit Depression gestellt. Durch die Therapie haben sich die Beschwerden der Nebenklägerin gebessert. Die Nebenklägerin entschloss sich erst im Zuge der Berichterstattung über die hiesige Hauptverhandlung dazu, die Tat des Angeklagten einer Strafverfolgung zuzuführen. III. Nebenklägerin L5 (Nachtragsanklage) 1. Vor- und Rahmengeschehen Ende der 1990er Jahre lernte der Vater der am 13. August 1994 geborenen Nebenklägerin L5, der Zeuge L6, den Angeklagten kennen. Der Zeuge arbeitete in dieser Zeit als Logopäde im Kreiskrankenhaus H1, in dem der Angeklagte als Krankenhausseelsorger tätig war. Rasch entwickelte sich eine enge Freundschaft des Angeklagten zu der gesamten Familie L7. Der Zeuge L6 teilte vor allem das Interesse an Musik mit dem Angeklagten, während seine inzwischen verstorbene Ehefrau als streng gläubige Katholikin einen engen theologischen Bezug zu dem Angeklagten entwickelte. Ihr war der Angeklagte auch bei einer beruflichen Neuorientierung behilflich, indem er sie zur Religionslehrerin für die Realschule ausbildete. Die Familie besuchte regelmäßig die Messen des Angeklagten in H1. Der Angeklagte war sehr häufig im Haushalt L7 zu Besuch und avancierte zum besten Freund der Familie. So baute der Angeklagte ein Vertrauensverhältnis auch zu den Kindern der Familie, namentlich neben der Nebenklägerin einer weiteren Tochter und einem Sohn, auf. Hierbei stand indes die Nebenklägerin ganz im Vordergrund, für die der Angeklagte faktisch zum Patenonkel wurde. Dies führte dazu, dass die Nebenklägerin ab dem Jahr 2001, als der Angeklagte noch in H1 wohnte, über dessen Umzug nach X1 hinaus bis in den Herbst 2006 hinein regelmäßig an den Wochenenden oder in den Ferien bei dem Angeklagten allein übernachtete. Diese Besuche waren von Anfang an auch von einer besonderen körperlichen Nähe geprägt. So waren die Nebenklägerin und der Angeklagte über weite Teile der gemeinsam verbrachten Zeit im jeweiligen Haus des Angeklagten nackt. Beide schliefen – gleichfalls nackt – zusammen im Bett des Angeklagten. Der Angeklagte duschte und badete auch gemeinsam mit der Nebenklägerin. Die Nebenklägerin, die sich mit Blick auf die Aktivitäten, die der Angeklagte ihr bot, wie häufiges Filmeschauen und Computerspielen, und auch die Verfügbarkeit von Spielsachen und Süßigkeiten grundsätzlich gern bei ihm aufhielt, entwickelte schon früh hinsichtlich des Nacktseins mit dem Angeklagten ein kindliches Störgefühl. Nachdem der Angeklagte im September 2002 nach X1 verzogen war, aber noch vor den nachfolgend unter 2. festgestellten Taten, unternahm die Nebenklägerin einen Versuch, das Nacktsein bei dem Angeklagten zu unterbinden. Als der Angeklagte sie für einen weiteren Übernachtungsbesuch von H1, dem Wohnort ihrer Familie, nach X1 im Auto mitnahm, erklärte die Nebenklägerin dem Angeklagten – wahrheitswidrig – ihren Eltern davon berichtet zu haben, dass sie bei Besuchen gemeinsam mit dem Angeklagten nackt in dessen Bett übernachte, worauf diese erwidert hätten, dies nicht mehr zu wollen. Der Angeklagte durchschaute diese Lüge der Nebenklägerin und veranlasste sie dazu, sie ihm in der an sein Haus angrenzenden Kirche in X1 zu beichten, was einen starken Eindruck auf die Nebenklägerin hinterließ. Infolgedessen fügte sie sich in das von dem Angeklagten weiterhin gewünschte Nacktsein und berichtete ihren Eltern auch nicht von den nachfolgend einsetzenden Missbrauchstaten. Regelmäßig veranlasste der Angeklagte die Nebenklägerin bei deren Besuchen in seinem Haushalt dazu, eine von ihm als aufgelöste Vitamintablette bezeichnete Substanz zu trinken. Eine entsprechende Absprache hierzu mit den Eltern der Nebenklägerin existierte nicht. Ob es sich insoweit tatsächlich um Vitamintabletten handelte, konnte in der Hauptverhandlung nicht sicher aufgeklärt werden. Die Nebenklägerin leidet unter dieser Ungewissheit. 2. Von der Nachtragsanklage erfasste Taten Die Besuche der Nebenklägerin in seinem Haus in der W2 Str. 00 in 00000 X1 nutzte der Angeklagte zu nicht näher feststellbaren Zeitpunkten im Zeitraum zwischen September 2002 und Herbst 2006 dazu aus, diese sexuell zu missbrauchen. Deren Alter war ihm dabei zu jeder Zeit bewusst. Folgende Taten konnten festgestellt und der Nachtragsanklage zugeordnet werden, wobei er bei allen Taten mit sexueller Motivation handelte und dabei uneingeschränkt in der Lage war, deren Unrecht einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln: (1) – (5) (Fälle 2 – 6 der Nachtragsanklage) Bei fünf unterschiedlichen Gelegenheiten saß die Nebenklägerin auf dem Schoß des Angeklagten auf einem Stuhl vor dessen PC. Beide waren nackt und blickten in Richtung des Bildschirms. Die Nebenklägerin spielte auf dem PC ein Spiel, das reitende Pferde zeigte. Währenddessen rieb der Angeklagte im Takt der Reitbewegungen mit seiner Hand äußerlich an der Scheide der Nebenklägerin. (6) (Fall 7 der Nachtragsanklage) Bei einer Gelegenheit saß die Nebenklägerin mit dem Angeklagten nackt auf dessen Couch im Wohnzimmer. Der Angeklagte veranlasste die Nebenklägerin, den Handverkehr an ihm bis zur Ejakulation auszuführen. Der Vorgang der Ejakulation war der Nebenklägerin bis dahin unbekannt. Auf deren Nachfragen, was dies gewesen sei, erklärte der Angeklagte ihr, dass es sich dabei um etwas handele, das nur Männer „im Supermarkt“ kaufen könnten, wenn man sie „kitzele“, komme das „da raus“. (7) (Fall 8 der Nachtragsanklage ) Bei einer weiteren Gelegenheit befanden sich der Angeklagte und die Nebenklägerin erneut nackt im Wohnzimmer. Der Angeklagte gab vor, seine Besucherin auf das Vorhandensein von Zecken absuchen zu wollen und erklärte, dass sich diese vorwiegend an „warmen Orten“ des Körpers ansiedeln würden. Der Angeklagte veranlasste die Nebenklägerin dazu, sich rücklings auf die Couch zu legen, die Beine anzuwinkeln und aufzuspreizen. Sodann öffnete er mit seinen Fingern die Schamlippen der Nebenklägerin und betrachtete deren Vagina. 3. Tatfolgen Im Laufe des Jahres 2006 stellten die Eltern der Nebenklägerin fest, dass ihre Tochter bei der Rückkehr von Übernachtungsbesuchen bei dem Angeklagten häufig stark übermüdet und in ihrem Verhalten verändert war. Insgesamt nahmen sie ihre Tochter in dieser Zeit als immer verschlossener und phasenweise depressiv war. Die Nebenklägerin hatte ihren Eltern bis zu diesem Zeitpunkt davon berichtet, bei dem Angeklagten zu baden, in dessen Bett zu schlafen und Vitamintabletten von ihm zu bekommen. Die Eltern entwickelten die Vermutung, der Angeklagte könnte ihrer Tochter gegenüber sexuell übergriffig geworden sein. Diese Vermutung erhielt auch dadurch Auftrieb, dass die Eltern der Nebenklägerin von verschiedener Seite Gerüchte über grenzüberschreitendes Verhalten des Angeklagten in Bezug auf Kinder gehört hatten. Dies führte dazu, dass der Zeuge L6 den Angeklagten in einem Gespräch im Herbst 2006 mit seinem Verdacht konfrontierte und ihm – obwohl der Angeklagte jegliche Vorwürfe von sich wies – Hausverbot erteilte. Damit endeten die Kontakte der gesamten Familie L7 zu dem Angeklagten. Die Nebenklägerin, der ihre Eltern den genauen Grund für den Kontaktabbruch nicht erläutert hatten, war froh über diesen, da sich ihr Unwohlsein über die körperliche Nähe zu dem Angeklagten nie gelegt, vielmehr durch die Missbrauchshandlungen noch verstärkt hatte, sie aber nach ihrem oben beschriebenen, zu dem Beicht-Vorfall führenden frühen Versuch nicht mehr die Kraft gefunden hatte, sich zu widersetzen. Im Alter von 13 oder 14 Jahren realisierte die Nebenklägerin – insbesondere mit Blick auf die Tat zu 2.(6) –, dass sie Opfer sexuellen Missbrauchs durch den Angeklagten geworden war. Sie begann, selbstverletzendes Verhalten zu zeigen. In dieser Zeit erhielt die Mutter der Nebenklägerin zudem eine Krebsdiagnose, an der sie später auch verstarb. Die Nebenklägerin war von der Vorstellung stark belastet, dass die Krankheit ihrer Mutter die Strafe dafür sei, dass sie – die Nebenklägerin – sich für „Spielzeug und Süßigkeiten“ an den Angeklagten „verkauft“ habe. In diesem Zusammenhang kam es auch zu Besuchen der Nebenklägerin in der Kinder- und Jugendpsychiatrie. Im Jahr 2020 kam es schließlich zu einer weiteren auf die Taten des Angeklagten zurückzuführenden akuten Krise bei der Nebenklägerin. In dieser Zeit kamen die Erinnerungen an den von ihr erlittenen Missbrauch wieder stärker in ihr Bewusstsein. Dies führte zu erheblichen Problemen in der Liebesbeziehung zu ihrem Freund, mit dem sie körperliche Nähe nicht mehr ertragen konnte. Dies führte fast zur Trennung. In diesem Zusammenhang offenbarte sie die Taten zwei engen Freundinnen und ihrer Gynäkologin. Die Nebenklägerin L5 ist bis heute stark belastet. Sie leidet an einem Kontrollzwang, etwa in Bezug auf das Abschalten des Herdes, wenn sie ihre Wohnung verlässt. Einer therapeutischen Bearbeitung ihrer Problematik hat sich die Nebenklägerin als Erwachsene bislang nicht unterzogen. Auch sie entschloss sich erst im Zuge der Berichterstattung über die hiesige Hauptverhandlung dazu, den erlittenen Missbrauch durch den Angeklagten einer Strafverfolgung zuzuführen. IV. Nebenklägerin B2 (Nachtragsanklage) 1. Vor- und Rahmengeschehen Das von dem Angeklagten in X1 bewohnte Pfarrhaus grenzte unmittelbar an die Räumlichkeiten des „I1“, einem von der örtlichen Pfarrei betriebenen Jugendzentrum für Kinder und Jugendliche in schwierigen Familien- und Lebenssituationen. Die Einrichtung kann zu bestimmten Öffnungszeiten nachmittags von Kindern und Jugendlichen aufgesucht werden. Dort stehen ihnen Spiel- und Sportmöglichkeiten zur Verfügung. Auch wird eine Hausaufgabenbetreuung angeboten. Bereits rasch nach seinem Einzug in das Pfarrhaus im September 2002 begann der Angeklagte aus eigenem Antrieb, sich im I1 zu engagieren. So bot er an, bei der Hausaufgabenbetreuung behilflich zu sein. Dazu kam es in der Folge dann auch, wobei der Angeklagte in dieser Funktion zeitweise fast immer an den Öffnungstagen des I1 dort präsent war und als Teil des Teams wahrgenommen wurde. Die Kinder fassten Vertrauen zu dem ihnen sehr zugewandt gegenübertretenden Angeklagten und mochten ihn. Der Angeklagte schenkte dem I1 ein Trampolin. Er ließ es auch zu, dass Kinder der Einrichtung während deren Öffnungszeiten über die von ihm stets unverschlossen gehaltene Tür das von ihm bewohnte Grundstück und Haus betraten. Nach einiger Zeit war der Angeklagte auch in die Organisation der Essensversorgung für die Einrichtung eng eingebunden. Diese Umstände führten dazu, dass die Leiterin der Einrichtung, die Zeugin R, gegenüber dem Angeklagten, den sie grundsätzlich schätzte, auf die Einhaltung von Grenzen drang. So sprach sie ihn zunächst darauf an, dass sie nicht wolle, dass sich Kinder der Einrichtung während deren Öffnungszeiten auf seinem Grundstück oder gar in seinem Haus aufhielten. Später kam es zu vermehrten Irritationen im Team der Einrichtung auch darüber, dass der Angeklagte eine ungewöhnliche körperliche Nähe zu weiblichen Besucherinnen des I1 pflegte. So wurde beobachtet, dass einige Mädchen in der Einrichtung häufig auf seinem Schoß saßen. Die Zeugin R sprach den Angeklagten kritisch darauf an und verlangte, dass dieser im Umgang mit den Kindern körperliche Distanz wahre. Der Angeklagte reagierte ablehnend und mit Unmut. Er erläuterte, die körperlichen Annäherungen gingen von den Kindern aus, die er nicht zurückweisen wolle, da diese ohnehin bereits viele Schwierigkeiten in ihrem Leben auszuhalten hätten. Der Verlauf des Gesprächs mit dem Angeklagten war für die Zeugin R unbefriedigend. Sie informierte im Jahr 2008 oder 2009 den örtlichen Kirchenvorstand über die Problematik. Daraufhin kam es zu einem gemeinsamen Gespräch zwischen diesem, der Zeugin und dem Angeklagten. Der Angeklagte reagierte auch hier mit Unmut und verwies auf sein doch zu honorierendes ehrenamtliches Engagement im I1. Die Vorwürfe seien unberechtigt. Es gehe um seinen Ruf. Wenn ihm etwas Böses unterstellt werde, werde er der Einrichtung indes künftig fernbleiben. So kam es, dass der Angeklagte seine Tätigkeit im I1 jedenfalls ab dem Jahr 2009 einstellte. Die am 15. Mai 1998 geborene Nebenklägerin B2 lernte den Angeklagten um das Jahr 2006 über dessen Tätigkeit im I1 kennen. Die Nebenklägerin wuchs in äußerst problematischen Familienverhältnissen auf. Ihr Vater hatte die Familie unmittelbar nach ihrer Geburt verlassen. Ihre dadurch alleinerziehende Mutter war schwer alkoholabhängig und oft ganze Wochenenden außer Haus. Die Nebenklägerin hielt sich nachmittags regelmäßig im I1 auf. Dort half ihr der Angeklagte zunächst bei den Hausaufgaben. Nach und nach intensivierte sich sein Verhältnis zu dem Mädchen. Zunächst erteilte er ihr zusätzlich schulische Nachhilfe in den Räumlichkeiten des I1. Als die Nebenklägerin äußerte, gern Klavier oder Gitarre lernen zu wollen, bot der Angeklagte ihr an, ihr dies bei sich zu Hause beibringen zu können. So kam es, dass die Nebenklägerin sich auch häufig allein mit diesem im von dem Angeklagten bewohnten Pfarrhaus aufhielt. Der Angeklagte stellte auch Kontakt zu der Mutter der Nebenklägerin her und kümmerte sich mit um deren Belange. Rasch kam es dazu, dass die Nebenklägerin an den Wochenenden auch bei dem Angeklagten übernachtete, was sich für deren Mutter als Entlastung darstellte. Zu diesem Zweck besorgte der Angeklagte der Nebenklägerin ein Nachthemd und veranlasste sie dazu, dieses bei den Übernachtungen zu tragen. Er schlief gemeinsam mit dem Mädchen in seinem Bett. Beim Zubettgehen und Einschlafen trug die Nebenklägerin unter dem Nachthemd stets noch eine Unterhose. Sehr regelmäßig wachte sie am nächsten Morgen jedoch ohne diese Unterhose wieder auf, wobei die näheren Umstände dieser Vorgänge in der Hauptverhandlung nicht näher festgestellt werden konnten. Der Angeklagte badete und duschte bei den Besuchen auch gemeinsam mit der Nebenklägerin. Er richtete für sie eine Spardose ein, die er jeden Montag mit einem Betrag in Höhe von 2,50 € befüllte. Bei einer Gelegenheit sah die Nebenklägerin auf dem Nachtschrank des Angeklagten einen grünen Vibrator. Der Angeklagte erläuterte, dass es sich dabei um ein Sexspielzeug seiner noch kindlichen „Nichte L8“ handele, die regelmäßig bei ihm sei und diesen dann benutze. Zu einem Zeitpunkt nach Beginn des nachfolgend beschriebenen Missbrauchs der Nebenklägerin fragte der Angeklagte sie, ob sie ihrer Mutter davon berichte, was die Nebenklägerin verneinte. Daraufhin sagte der Angeklagte: „Du weißt, das ist nichts Schlimmes, denn wenn ich Dich vergewaltigen würde, würde ich Dich an einen Baum fesseln, aber das mache ich ja nicht mit Dir.“ 2. Von der Nachtragsanklage erfasste Taten Die Besuche der Nebenklägerin in seinem Haus in X1 nutzte der Angeklagte zu nicht genau feststellbaren Zeitpunkten im Zeitraum zwischen 2006 und 2010 dazu aus, diese sexuell zu missbrauchen. Deren Alter war ihm dabei zu jeder Zeit bewusst. Folgende Taten konnten festgestellt und der Nachtragsanklage zugeordnet werden, wobei er bei allen Taten mit sexueller Motivation handelte und dabei uneingeschränkt in der Lage war, deren Unrecht einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln: (1) – (5) (Fälle 9 – 13 der Nachtragsanklage ) Bei fünf Gelegenheiten saß die Nebenklägerin auf dem Schoß des Angeklagten auf einem Stuhl vor dessen PC. Beide blickten in Richtung des Bildschirms. Während die Nebenklägerin ein PC-Spiel spielte, griff der Angeklagte in deren Hose und manipulierte unterhalb der Bekleidung an ihrer Klitoris. Dabei führte er bei einer Gelegenheit ( (5) [Fall 13] ) auch einen Finger in die Vagina der Nebenklägerin ein. Bei zwei dieser Gelegenheiten ( (3) – (4) [Fälle 11 und 12] ) zog der Angeklagte der Nebenklägerin darüber hinaus die Hose aus, entblößte seinen erigierten Penis und rieb diesen unter schaukelnden Bewegungen an der unbekleideten Vagina der Nebenklägerin. Bei der ersten dieser beiden Gelegenheiten ( (3) [Fall 11] ) hatte der Angeklagte zuvor einen Zettel ausgedruckt und der Nebenklägerin unter Hinweis auf diesen erläutert, dass es bei Männern „Lusttropfen“ gebe und es gesund sei, diese in die Scheide zu reiben. (6) – (9) (Fälle 14 – 17 der Nachtragsanklage) Bei vier Gelegenheiten saß die Nebenklägerin im Bett des Angeklagten auf dessen Schoß. Der Angeklagte griff in die Hose der Nebenklägerin und manipulierte unterhalb der Bekleidung an ihrer Klitoris. Bei zwei dieser Gelegenheiten ( (8) – (9) [Fälle 16 – 17] ) zog der Angeklagte der Nebenklägerin darüber hinaus die Hose aus, entblößte seinen erigierten Penis und rieb diesen unter schaukelnden Bewegungen an der unbekleideten Vagina der Nebenklägerin. (10) (Fall 18 der Nachtragsanklage ) Bei einer weiteren Gelegenheit forderte der Angeklagte die zu diesem Zeitpunkt neun oder zehn Jahre alte Nebenklägerin, die auf der Couch im Wohnzimmer lag und am Unterkörper unbekleidet war, auf, sich einen von ihm bereits bereit gelegten Dildo vaginal einzuführen, um sich zu entjungfern. Als Anreiz hierfür versprach der Angeklagte ihr den Erhalt eines mp3-Players. Als die Nebenklägerin erwiderte, dies nicht tun zu wollen, zog der Angeklagte seine Hose aus, entblößte sein Glied und fragte die Nebenklägerin, ob er stattdessen mit diesem in sie eindringen solle. Dabei näherte er sich der Nebenklägerin, bis sein Penis deren unbekleidete Vagina äußerlich berührte. Daraufhin wich die Nebenklägerin zurück. (11) – (12) (Fälle 19 – 20 der Nachtragsanklage ) Bei zwei Gelegenheiten cremte der Angeklagte die Nebenklägerin nach dem Baden noch im Badezimmer stehend am ganzen Körper, unter Einschluss des Intimbereichs, ein. (13) (Fall 21 der Nachtragsanklage ) Bei einer weiteren Gelegenheit besuchte der Angeklagte mit der Nebenklägerin anlässlich eines Besuchs von ihr bei ihm ein nicht näher bestimmbares öffentliches Schwimmbad. Nach dem Verlassen des Schwimmbadbereichs cremte der Angeklagte die Nebenklägerin in der Umkleidekabine am ganzen Körper, unter Einschluss wiederum des Intimbereichs, ein. 3. Tatfolgen Im Alter von 12 Jahren suchte die Nebenklägerin mehr und mehr Distanz von dem Angeklagten und übernachtete seither auch nicht mehr bei ihm. Die Nebenklägerin leidet infolge der Taten phasenweise unter Panikattacken. Zeitweise kann sie körperliche Nähe zu ihrem Freund mit Blick auf den von ihr erlittenen Missbrauch nicht zulassen, was zu Belastungen in der Beziehung führte. Psychotherapeutische Unterstützung hat die Nebenklägerin bislang nicht in Anspruch genommen. Auch sie entschloss sich erst im Zuge der Berichterstattung über die hiesige Hauptverhandlung dazu, den Missbrauch durch den Angeklagten einer Strafverfolgung zuzuführen. V. Nebenklägerin I2 (Anklageschrift 261 Js 261/21) 1. Vor- und Rahmengeschehen Im Jahr 2000 lernte der Zeuge Dr. L9 im Zusammenhang mit einer schweren Erkrankung den Angeklagten in seiner Funktion als Krankenhausseelsorger in H1 kennen. Hieraus entwickelte sich eine enge Freundschaft zur gesamten Familie des in H1 lebenden Zeugen, die auch den Wegzug des Angeklagten nach X1 im Jahr 2002 überdauerte. Mit seiner zweiten Ehefrau, der Zeugin L10, hat der Zeuge Dr. L9 zwei gemeinsame Töchter, die am 19. September 1999 geborene Nebenklägerin L sowie die am 25. Januar 2002 geborene Nebenklägerin L1. Der Angeklagte taufte beide Töchter und ist der Patenonkel der Nebenklägerin L. In den Jahren 2007 bis 2010 kam es zu drei gemeinsamen Urlauben der Familie L3 mit dem Angeklagten in Spanien. Beiden Töchtern der Familie erteilte er über einen längeren Zeitraum schulische Nachhilfe. Der Angeklagte wurde von ihnen zeitweise wie ein Familienmitglied wahrgenommen. Die Nebenklägerin L lernte bereits im Kindergarten die am 15. Oktober 1999 geborene Nebenklägerin I2 kennen. Hierüber entwickelte sich nach und nach eine Freundschaft der gesamten Familien L3 und I2. Die Nebenklägerin I2 hat zwei Schwestern: die Zeugin I3, die in etwa gleich alt ist wie die Nebenklägerin L1, sowie die deutlich jüngere I4. Über die Familie L3 lernte auch der Angeklagte die Familie I5 kennen. Die Nebenklägerin I2 hielt sich oft bei der Familie L3 auf, wenn der Angeklagte diese in H1 besuchte, was regelmäßig vorkam. Es kam mit der Zeit auch zu gemeinsamen Zusammenkünften des Angeklagten mit den gesamten Familien L3 und I5, etwa im Rahmen von Silvester-Feiern. Die Nebenklägerin I2 baute – wie zuvor bereits die Nebenklägerinnen L und L1 – ein enges Vertrauensverhältnis zu dem Angeklagten auf, den auch sie mit der Zeit als Familienmitglied und „Nennonkel“ ansah. Im Herbst 2010 wohnte der Angeklagte zeitweise im Haushalt der Familie L3, nachdem er infolge der Anzeigenerstattung im Komplex der Anklageschrift 195 Js 92/10 vom Erzbistum L2 zunächst von seinem Beruf beurlaubt worden war. Da sich auch die Nebenklägerin I2 häufig dort aufhielt, intensivierte sich ihr Verhältnis zu dem Angeklagten weiter. So kam es, dass die Nebenklägerin I2 in den Sommerferien des Jahres 2010 erstmals gemeinsam mit der Nebenklägerin L bei dem zu dieser Zeit in X1 lebenden Angeklagten für mehrere Nächte übernachtete. Zu einem weiteren Besuch dieser Art kam es dann in der ersten Januarwoche 2011. Der Angeklagte hatte zuvor Silvester gemeinsam unter anderem mit den Familien L3 und I5 in H1 gefeiert und die beiden Mädchen dann am Neujahrstag für eine Woche mit in das von ihm bewohnte Haus in X1 genommen. Die Besuche der Nebenklägerinnen I2 und L bei dem Angeklagten waren von zahlreichen Aktivitäten, wie Ausflügen in Schwimmbäder, dem gemeinsamen Schauen von im Haushalt des Angeklagten als DVD zahlreich vorhandenen Kinderfilmen oder dem Spielen an einer gleichfalls dort befindlichen Spielekonsole geprägt. Der Angeklagte stellte dabei von Anfang an auch eine körperliche Nähe zu seinen Besucherinnen her. So duschte er etwa gemeinsam mit ihnen. Empfand die Nebenklägerin I2 dies zunächst als ungewöhnlich, so nahm sie es als im Verhältnis des Angeklagten zu der Nebenklägerin L selbstverständlich wahr, so dass sie zunächst keinen weiteren Argwohn hegte. Der Angeklagte zeigte sich vor den Mädchen auch sonst nackt, wenn er sich etwa im Bad selbst – auch im Intimbereich – wusch. Häufig überließ der Angeklagte seinen Besucherinnen am Abend von ihm als „Smarties“ bezeichnete Gegenstände mit der Erläuterung, dass deren Lutschen und / oder Schlucken das – von den Mädchen nicht gern durchgeführte – Zähneputzen vor dem Schlafengehen entbehrlich mache. Die Nebenklägerin L sprach den Angeklagten einmal auf den – mit „Smarties“ nicht zu vereinbarenden – bitteren Geschmack an. Darauf entgegnete der Angeklagte, er habe die „Smarties“ mit Apfelessig getränkt, um sie „zu veräppeln“. Worum es sich bei den als „Smarties“ bezeichneten Gegenständen tatsächlich handelte, konnte in der Hauptverhandlung nicht sicher festgestellt werden. Die Nebenklägerinnen L und I2 leiden unter dieser Ungewissheit. Bei mehreren Gelegenheiten erläuterte der Angeklagte den Nebenklägerinnen I2 und L auch sexualbezogene Themen. Bei mindestens einer Gelegenheit holte er hierzu einen Dildo oder Vibrator und Kondome hervor und zeigte seinen Besucherinnen, wie diese über das Sexspielzeug überzustülpen sind, wobei er sie veranlasste, dies auch selbst auszuprobieren. Dabei zeigte der Angeklagte den Nebenklägerinnen auch eine Internetseite, über die entsprechende Gegenstände zu beziehen sind, wobei er ihnen auch kurze Vorstellungsvideos zu den Produkten vorführte. 2. Von der Anklage erfasste Taten Den Besuch der Nebenklägerinnen I2 und L in der ersten Januarwoche 2011 nutzte der Angeklagte dazu aus, die Nebenklägerin I2 sexuell zu missbrauchen. Deren Alter war ihm dabei zu jeder Zeit bewusst. Folgende Taten konnten festgestellt und der Anklage zugeordnet werden, wobei der Angeklagte bei allen Taten mit sexueller Motivation handelte und dabei uneingeschränkt in der Lage war, deren Unrecht einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln: (1) (Fall 1 der Anklage) Bei einer zeitlich nicht genau eingrenzbaren Gelegenheit in der ersten Januarwoche 2011 befanden sich die Nebenklägerinnen I2 und L abends vor dem Zubettgehen gemeinsam mit dem Angeklagten in dessen Schlafzimmer. Alle waren unbekleidet. Im Schlafzimmer befanden sich neben dem Bett des Angeklagten auf dem Boden zwei Matratzen für seine Besucherinnen. Zunächst veranlasste der Angeklagte die Nebenklägerin L, sich rücklings auf sein Bett zu legen. Dort cremte er diese – nicht anklagegegenständlich – mit einer Bodylotion am ganzen Körper ein. Danach legte sich die Nebenklägerin L auf die von ihr genutzte Matratze, wo sie rasch einschlief. Derweil veranlasste der Angeklagte nunmehr die Nebenklägerin I2, sich auf das Bett zu legen. Während sie mit leicht geöffneten Beinen auf ihrem Rücken lag, begann der zunächst vor ihr stehende, später auch auf dem Bett kniende Angeklagte damit, die Nebenklägerin I2 gleichfalls mit der Bodylotion am ganzen Körper einzucremen. Im Zuge dessen kitzelte er die Nebenklägerin I2. Dabei berührte er ihren Oberkörper, ihre Beine und Arme sowie ihren Po. Sodann ging er dazu über, mit seiner Hand an der Klitoris und den Schamlippen der Nebenklägerin I2 zu manipulieren. Die Berührungen an der Vagina wurden stetig intensiver. Im weiteren Verlauf drang der Angeklagte sodann im Wechsel mit den Manipulationen an der Klitoris und den Schamlippen mehrfach mit jedenfalls einem Finger in den Scheideneingang der Nebenklägerin I2 ein. (2) (Fall 2 der Anklage) Am Abend ein oder zwei Tage nach der Tat zu (1) saßen der Angeklagte, die Nebenklägerin I2 und die Nebenklägerin L auf der Couch im Wohnzimmer des Angeklagten. Der Angeklagte saß in der Mitte und hielt die Nebenklägerin I2 im Arm. Alle waren bekleidet und von einer großen Decke bedeckt. Die Nebenklägerin I2 äußerte, Bauchschmerzen zu haben. Der Angeklagte bot an, ihr zu helfen, worauf die Nebenklägerin I2 einging. Daraufhin öffnete der Angeklagte die Hose der Nebenklägerin I2, schob seine Hand unter deren Unterhose und manipulierte an deren Klitoris und Schamlippen. Die Nebenklägerin I2 empfand dies als unangenehm und erklärte, die Toilette besuchen zu müssen. Sie stand auf und verließ den Raum. Nach ihrer Rückkehr in das Wohnzimmer setzte sie sich wieder neben den Angeklagten. Als dieser Anstalten machte, mit der Manipulation an der Scheide der Nebenklägerin I2 fortzufahren, erklärte diese, dies nicht zu wollen, woraufhin der Angeklagte von ihr abließ. 3. Offenbarungsgeschehen Die Nebenklägerin I2 offenbarte den von ihr erlittenen Missbrauch lange Zeit niemandem. Erst im Jahr 2018 berichtete sie erstmals davon. Dies geschah kurz nach ihren Abitur-Klausuren bei einem Gespräch mit der Nebenklägerin L sowie zwei weiteren Freundinnen. Der Anlass für die Offenbarung war vor allem, dass sich die Nebenklägerin I2 Sorgen um die jüngere Schwester der Nebenklägerin L, die Nebenklägerin L1, machte. Die Nebenklägerin I2 wusste, dass die Nebenklägerin L1 zu diesem Zeitpunkt bereits seit vielen Jahren engen, auch mit Übernachtungsbesuchen einhergehenden Kontakt zu dem Angeklagten pflegte. In dem Gespräch mit ihren Freundinnen schilderte die Nebenklägerin I2 kurz die unter 2. festgestellten Missbrauchstaten, wobei sie angab, von dem Angeklagten bei ihrem gemeinsamen Besuch mit der Nebenklägerin L Anfang 2011 bei zwei unterschiedlichen Gelegenheiten auf dessen Couch „gefingert“ und auf dessen Bett „gefingert und penetriert“ worden zu sein. Die Nebenklägerin I2 suchte im unmittelbaren Nachgang zu diesem Gespräch gemeinsam mit der Nebenklägerin L deren Mutter, die Zeugin L10, auf, die seit früher Kindheit eine enge Bezugsperson der Nebenklägerin I2 war. Ihr gegenüber berichtete die Nebenklägerin I2 ohne Nennung von Tatdetails nur in allgemeiner Form davon, im Januar 2011 von dem Angeklagten sexuell missbraucht worden zu sein und äußerte – wie auch schon in dem vorangegangenen Gespräch mit ihren Freundinnen – ihre – objektiv berechtigte (vgl. hierzu die Feststellungen unter VII.) – Sorge, der Nebenklägerin L1 könne Ähnliches passiert sein und noch passieren. Die Zeugin L10 war von den Angaben der Nebenklägerin I2 schockiert und bot an, mit ihren Eltern und dem Angeklagten zu reden, sowie mit der Nebenklägerin I2 die Polizei aufzusuchen. Die Nebenklägerin I2 bat darum, dass dies nicht geschehe, da sie diese potentiell weitreichenden Folgen zu diesem Zeitpunkt nicht wollte. Die Zeugin L10 respektierte diesen Wunsch und sicherte ihr auch für die Zukunft ihre Hilfe zu. Die eigenen Töchter der Zeugin L10 offenbarten den auch von ihnen erlittenen Missbrauch durch den Angeklagten (siehe hierzu unten VI. und VII.) in dieser Zeit noch nicht. Im Jahr 2021 wandte sich die Nebenklägerin I2 erneut an die Zeugin L10 und bat sie um Unterstützung, da sie – die Nebenklägerin – stark an den Folgen des Missbrauchs leide und nicht mehr weiter wisse. Die Zeugin vermittelte die Nebenklägerin an eine Opferschutzorganisation, die ihrerseits den Kontakt zu einer Rechtsanwältin herstellte. In der Folge reifte in der Nebenklägerin I2 der Entschluss, die Taten des Angeklagten nunmehr doch zur Anzeige zu bringen. Dies erfolgte sodann am 24. September 2021 beim Polizeipräsidium in L2. Am 27. September 2021 wurde die Nebenklägerin sodann dort polizeilich vernommen. 4. Tatfolgen Bereits kurz nach den Missbrauchstaten des Angeklagten stellten sich bei der Nebenklägerin I2 Angstzustände, Herzrasen und Übelkeit ein. In ihrer Pubertät kam es zu Zwangsstörungen, Panikattacken und selbstverletzendem Verhalten. Die Problematik mündete darin, dass die Nebenklägerin eine sogenannte Emetophobie, mithin eine krankhafte Angst, sich zu erbrechen, entwickelte, die sie in ihrer Lebensführung stark einschränkte. Im Jahr 2016 kam es daraufhin zu einem stationären Klinikaufenthalt. Mit Blick darauf, dass die Nebenklägerin den von ihr erlittenen Missbrauch bis dahin noch niemandem offenbart hatte und dies auch in der Klinik nicht tat, konnte eine nachhaltige Zustandsverbesserung unter Berücksichtigung der Ursachen dort nicht erreicht werden. Die Nebenklägerin versuchte, den Missbrauch zu verdrängen. Sie entwickelte dabei hartnäckige Hassgefühle gegenüber ihrer Familie und koppelte sich nahezu gänzlich von dieser ab. Infolgedessen ist das Verhältnis zu ihrer Familie bis heute ausgesprochen distanziert und wird von der Nebenklägerin selbst als „kaputt“ wahrgenommen. Erst seitdem sie im Zuge des hiesigen Verfahrens den Missbrauch auch innerfamiliär offenbart hat, hat insoweit eine Wiederannäherung eingesetzt. Verstärkt seit der Anzeige im hiesigen Verfahren leidet die Nebenklägerin an Depressionen und Schlafstörungen, die mit sehr belastenden Albträumen einhergehen. Dies beeinträchtigt auch den Fortgang ihres Architekturstudiums. Seit einigen Wochen befindet sich die Nebenklägerin in einer ambulanten Psychotherapie. VI. Nebenklägerin L (Nachtragsanklage) Der Angeklagte nutzte die bereits beschriebenen (siehe oben V.1.) gemeinsamen Besuche der Nebenklägerinnen I2 und L in seinem Haus in X1 dazu aus, auch Letztere sexuell zu missbrauchen. Dabei war dem Angeklagten das Alter der am 19. September 1999 geborenen Nebenklägerin L bewusst. Folgende Taten konnten festgestellt und der Nachtragsanklage zugeordnet werden, wobei der Angeklagte bei allen Taten mit sexueller Motivation handelte und dabei uneingeschränkt in der Lage war, deren Unrecht einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln: 1. – 2. (Fälle 22 - 23 der Nachtragsanklage) Bei dem gemeinsamen Besuch der Nebenklägerinnen im Haus des Angeklagten in X1 in den Sommerferien des Jahres 2010 kam es bei zwei Gelegenheiten zu nicht näher bestimmbaren Zeitpunkten dazu, dass der Angeklagte gemeinsam mit der Nebenklägerin L duschte. Hierbei wusch der Angeklagte sie mit seiner Hand am gesamten Körper unter Einschluss auch des Intimbereichs und des Gesäßes, obwohl die Nebenklägerin hierzu – wie der Angeklagte wusste – ohne Weiteres bereits selbst in der Lage war. Nach dem Duschen cremte der Angeklagte die Nebenklägerin L sodann, während diese nackt auf seinem Bett im Schlafzimmer lag, am ganzen Körper, wiederum auch im Intimbereich und am Gesäß, mit einer Bodylotion ein. 3. (Fall 24 der Nachtragsanklage) Bei dem gemeinsamen Besuch der Nebenklägerinnen in der ersten Januarwoche des Jahres 2011 gab der Angeklagte an einem nicht näher bestimmbaren Tattag vor, seinen Besucherinnen die weibliche Anatomie näherbringen zu wollen. Hierzu veranlasste er die Nebenklägerin L, sich nackt rücklings auf sein Bett im Schlafzimmer zu legen und die angewinkelten Beine zu öffnen. Sodann erklärte er der anwesenden Nebenklägerin I2 am Genital der Nebenklägerin L die einzelnen Bereiche der Vagina, namentlich die Schamlippen, die Klitoris und das Jungfernhäutchen. Dabei machte er mit dem Finger zeigende Bewegungen und berührte auch die Schamlippen sowie die Klitoris, wobei er über Letztere mit seinem Finger reibend strich. Tatfolgen: Die Nebenklägerin L distanzierte sich ab einem Alter von 13 oder 14 Jahren zunehmend von dem Angeklagten. Dessen auf sie ausgeübter Druck in Bezug auf ihre Leistungen in den Fächern, in denen ihr der Angeklagte Nachhilfe erteilte, und seine insgesamt kontrollierende Art störten sie zunehmend. Zu Übernachtungsaufenthalten der Nebenklägerin L bei dem Angeklagten kam es seit dieser Zeit nicht mehr. Erst im Zuge der hiesigen Hauptverhandlung hat die Nebenklägerin L für sich realisiert, dass bei ihren gemeinsamen Besuchen bei dem Angeklagten nicht nur die Nebenklägerin I2, sondern auch sie selbst Opfer strafbaren sexuellen Missbrauchs durch den Angeklagten geworden ist. Dies bereits nahe legende Angaben der Nebenklägerin im Rahmen einer im Oktober 2021 stattgefundenen polizeilichen Vernehmung im Verfahren 261 Js 261/21 hatten zunächst nicht zu einer Anklage wegen auch zu ihrem Nachteil begangener Taten geführt. Die Nebenklägerin empfindet mit Blick auf den erlittenen Missbrauch Ekel und Wut. Der Aufbau von Vertrauensverhältnissen zu anderen Personen bereitet ihr auf Grund des von ihr wahrgenommenen Vertrauensmissbrauchs durch den Angeklagten zunehmend erhebliche Probleme. Sie ist von ihrer Einschätzung stark belastet, dass ihre eigene Distanzierung von dem Angeklagten dazu geführt haben könnte, dass dieser sich verstärkt ihrer Schwester, der Nebenklägerin L1, zuwandte und diese über Jahre hinweg massiv missbrauchte (siehe hierzu im Einzelnen unten VII.). Das Gefühl, dass ihre gesamte Familie von dem Angeklagten manipuliert und für seine sexuellen Absichten ausgenutzt wurde, erfüllt sie mit großer, auch ihren Alltag beeinträchtigender Betroffenheit. Die Nebenklägerin leidet sehr unter den erheblichen, vielschichtigen, phasenweise auch mit wechselseitigen Vorwürfen unter den Familienmitgliedern einhergehenden Folgen, die die Taten des Angeklagten zu ihrem Nachteil, zum Nachteil ihrer Schwester und auch der Nebenklägerin I2, die den Angeklagten über sie – die Nebenklägerin L – kennengelernt hatte, für das Gesamtgefüge der Familie L3 verursachten. Eine therapeutische Bearbeitung hat bislang nicht stattgefunden. VII. Nebenklägerin L1 (Nachtragsanklage) 1. Vor- und Rahmengeschehen Die bereits beschriebene (siehe oben V. I.) enge Freundschaft des Angeklagten zu der Familie L3 führte dazu, dass auch die am 25. Januar 2002 geborene Nebenklägerin L1, die jüngere Schwester der Nebenklägerin L, seit ihrer frühen Kindheit einen engen Umgang zu dem Angeklagten pflegte. Bis zu seinem Umzug nach A im Jahr 2015 übernachtete der Angeklagte an mehreren Wochenenden im Monat bei der Familie L3 in H1. Bereits in den Jahren 2009 und 2010 übernachtete die Nebenklägerin L1 auch gemeinsam mit ihrer älteren Schwester bei dem Angeklagten in X1. Ab dem Jahr 2011 übernachtete die Nebenklägerin L1 sodann auch regelmäßig alleine bei dem Angeklagten, und zwar sowohl in X1 als auch nach dessen Umzug in A. Die Einzelbesuche der Nebenklägerin fanden vor allem in den Schulferien statt. So war sie ab 2011 stets für jeweils etwa eine Woche in den Sommer- und Weihnachtsferien bei dem Angeklagten, darüber hinaus – abhängig von den Urlaubsplänen ihrer Familie – zusätzlich entweder eine Woche in den Oster- oder den Herbstferien sowie über die Karnevalstage dort. Auch kam es zu Besuchen an Wochenenden. Diese fanden ab den Jahren 2014 / 2015, jedenfalls beginnend noch vor dem Umzug des Angeklagten nach A regelmäßig jedenfalls einmal im Monat statt. Hintergrund hierfür war, dass der Angeklagte mit der Nebenklägerin L1 und deren Eltern, die den Angeklagten in dieser Zeit sehr schätzten und dem sie großes Vertrauen entgegenbrachten, eine „Therapievereinbarung“ getroffen hatte. Die Nebenklägerin zeigte in dieser Zeit ein – von ihren Eltern der Pubertät zugeschriebenes – problematisches Verhalten, das sich vor allem in der Ablehnung ihres Vaters, Dickköpfigkeit und starker Jähzornigkeit äußerte. Der Angeklagte bot unter Hinweis auf seine Erfahrung als Seelsorger und Supervisor an, sich der Nebenklägerin in Form von „Therapiesitzungen“ anzunehmen, die einmal monatlich im Rahmen von Wochenendbesuchen bei ihm stattzufinden hätten und über deren Inhalte zwischen den Beteiligten – vorgeblich zur Sicherstellung einer vertraulichen „Therapiebeziehung“ – Stillschweigen zu wahren sei. Teil dieser Abmachung war es zudem, dass die Nebenklägerin verpflichtet wurde, dem Angeklagten auch außerhalb ihrer Besuche bei ihm täglich durch „WhatsApp“-Nachrichten über ihre Gefühlswelt zu berichten. Auch sonst übte der Angeklagte im Wege häufiger Telefonate und der Einforderung des Nachweises schulischer Leistungen in den Fächern, in denen er der Nebenklägerin Nachhilfe erteilte, stark kontrollierenden Einfluss auf diese aus. Die Nebenklägerin war in der Zeit nach dem Umzug des Angeklagten nach A zudem stark am Nähen interessiert. Hierauf ging der Angeklagte, der – anders als Familienmitglieder der Nebenklägerin – über Kenntnisse in diesem Bereich verfügte, ein, indem er ihr in seinem Haus Nähmaschinen und Nähstoffe zur Verfügung stellte und ihr bei den Näharbeiten half, was für die Nebenklägerin die Motivation erhöhte, die Besuche bei dem Angeklagten fortzusetzen. Insgesamt geriet die Nebenklägerin gegenüber dem Angeklagten mehr und mehr in ein komplexes Netz von Kontrolle, Einflussnahme und Abhängigkeit. 2. Von der Nachtragsanklage erfasste Taten Die vorbeschriebenen Umstände nutzte der Angeklagte ab dem Jahr 2011 dazu aus, die Nebenklägerin sexuell zu missbrauchen. Die – nachfolgend im Einzelnen beschriebenen – Taten beging er in seinen Wohnhäusern in X1 und A (00000, T8 Allee 0) sowie auch im Wohnhaus der Familie L3 (E3 Str. 00 in 00000 H1). Rasch nach ihrem Beginn wurden die sexuellen Handlungen zu einer Art Routine, die nach den ausdrücklichen Anweisungen des Angeklagten anlässlich von Besuchen täglich stattzufinden hatten. Die Sexualkontakte empfand die Nebenklägerin dabei durchgehend als unangenehm. Versuchte sie sich – was vor allem zu Beginn regelmäßig der Fall war – zu widersetzen, begegnete der Angeklagte dem mit Vorwürfen, dem Verlangen nach Durchführung der sexuellen Handlungen zu einem späteren Zeitpunkt und bis dahin ignorierendem Verhalten. Kam es zu Streitgesprächen – etwa über die schulischen Leistungen der Nebenklägerin –, warf der Angeklagte dieser vor, Schuld an der entstandenen Missstimmung und der Belastung ihrer „Beziehung“ zu haben, was sie aber durch die Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen „wieder gut machen“ könne. Wiederholt erklärte der Angeklagte der Nebenklägerin, dass er sie liebe. Die Nebenklägerin war bis zu den letzten sexuellen Begegnungen mit dem Angeklagten im Jahr 2019 im Übrigen sexuell völlig unerfahren und auch gänzlich uninteressiert. Sie war zu keinem Zeitpunkt in der Lage, gegenüber dem deutlich älteren Angeklagten eine selbstbestimmte Entscheidung über die Vornahme oder Duldung der bereits im frühen Kindesalter begonnenen sexuellen Handlungen zu treffen und diese in ein Selbstbild oder Lebenskonzept zu integrieren. Mitursächlich hierfür war auch das von dem Angeklagten wie vorbeschrieben durch mannigfaltige Einflussnahmen geschaffene Abhängigkeitsverhältnis und Machtgefüge zwischen den Beteiligten. All dies erkannte der Angeklagte. Soweit der Angeklagte die Taten nach dem 14. und vor dem 16. Geburtstag der Nebenklägerin beging, nutzte er deren ihm gegenüber fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung bewusst aus. Dabei war dem Angeklagten ihr Alter zu jeder Zeit bewusst. Folgende Taten konnten konkret festgestellt und der Nachtragsanklage zugeordnet werden, wobei der Angeklagte bei allen Taten mit sexueller Motivation handelte und dabei uneingeschränkt in der Lage war, deren Unrecht einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln: (1) – (2) (Fälle 25 – 26 der Nachtragsanklage) Bei zwei Gelegenheiten im Jahr 2011 befand sich die Nebenklägerin gemeinsam mit dem Angeklagten in dessen Wasserbett im Schlafzimmer seines Wohnhauses in X1. Während die Nebenklägerin schlief, was dem Angeklagten bewusst war und er für seine sexuellen Zwecke ausnutzte, fasste dieser ihr an den unbekleideten Intimbereich, streichelte sie dort und stimulierte ihre Klitoris, bis die Nebenklägerin durch die Berührungen langsam wach wurde, sie dem Tun des Angeklagten widersprach und sich wegdrehte oder den Angeklagten wegschob. (3) – (27) (Fälle 27 – 51 der Nachtragsanklage) Anknüpfend an die vorbeschriebenen Taten kam es in der Zeit von 2011 bis zum 24. Januar 2018 bei 25 Gelegenheiten dazu, dass der Angeklagte die Vagina der Zeugin mit direktem Hautkontakt anfasste und ihre Klitoris mit dem Finger stimulierte. Diese Handlungen erfolgten in 20 Fällen zu nicht näher bestimmbaren Zeitpunkten vor dem 14. Geburtstag der Nebenklägerin, davon in sechs Fällen auf dem Wasserbett im Schlafzimmer des Angeklagten in X1 ( (3) – (8) [Fälle 27 – 32 der Nachtragsanklage] ), in drei Fällen in der Badewanne in X1 ( (9) – (11) [Fälle 33 – 35 der Nachtragsanklage] ), in einem Fall auf der Couch im Wohnzimmer des Angeklagten in X1 ( (12) [Fall 36 der Nachtragsanklage] ), sowie in zehn Fällen ( (13) – (22) [Fälle 37 – 46 der Nachtragsanklage] ) auf der Ausziehcouch im Gästezimmer des Elternhauses der Nebenklägerin in H1. In fünf Fällen ( (23) – (27) [Fälle 47 – 51 der Nachtragsanklage] ) erfolgten die Handlungen des Angeklagten in dessen Wohnhaus in A zu nicht näher bestimmbaren Zeitpunkten im Zeitraum vom 25. Januar 2016 bis zum 24. Januar 2018. In acht der vorbeschriebenen Fälle ( (7) – (8), (11), (20) – (22), (26) – (27) [Fälle 31 – 32, 35, 44 – 46, 50 – 51 der Nachtragsanklage ) führte der Angeklagte zusätzlich auch einen Finger in die Vagina der Zeugin ein, wozu er vorher seinen Finger teilweise durch Anlecken oder Berühren seines Penis anfeuchtete. (28) – (32) (Fälle 52 – 56 der Nachtragsanklage) Zu nicht näher bestimmbaren Zeitpunkten im Zeitraum von 2011 bis zum Wegzug des Angeklagten nach A im Dezember 2015 kam es bei fünf Gelegenheiten dazu, dass der Angeklagte gemeinsam mit der Nebenklägerin im Badezimmer in X1 duschte und beide sich auf seine Veranlassung hin gegenseitig, auch im Intimbereich, mit der Hand wuschen. (33) – (34) (Fälle 57 – 58 der Nachtragsanklage) Bei zwei Gelegenheiten zu nicht näher bestimmbaren Zeitpunkten im Zeitraum von 2011 bis zum Wegzug des Angeklagten nach A im Dezember 2015 veranlasste der Angeklagte die Nebenklägerin auf dem Wasserbett in seinem Schlafzimmer in X1 an seinem erigierten Penis bis zur Ejakulation zu masturbieren. (35) (Fall 59 der Nachtragsanklage) An einem nicht näher konkretisierbaren Tag in den Jahren 2012 – 2013 lag die Nebenklägerin auf dem Wasserbett im Schlafzimmer des Angeklagten in X1. Ihr Unterleib war unbekleidet. Der Angeklagte führte der Nebenklägerin nacheinander zwei verschieden große Vibratoren unter Verwendung von Gleitgel vaginal ein, was der Zeugin, auch für den Angeklagten erkennbar, Schmerzen verursachte. (36) – (50) (Fälle 60 – 74 der Nachtragsanklage) Beginnend etwa in den Jahren 2012 – 2013 bis zum 24. Januar 2018 kam es bei 15 Gelegenheiten zum vaginalen, ungeschützten Geschlechtsverkehr zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin in der Reiterstellung, was der Angeklagte gegenüber der Nebenklägerin als „auf seinen Bauch kommen“ bezeichnete. Die Taten erfolgten hierbei in zehn der Fälle zu nicht näher bestimmbaren Zeitpunkten vor Vollendung des 14. Lebensjahres der Nebenklägerin, in acht Fällen davon auf dem Wasserbett im Schlafzimmer des Angeklagten in X1 ((36) – (43) [Fälle 60 – 67 der Nachtragsanklage] ), in einem Fall ( (44) [Fall 68 der Nachtragsanklage] ) auf der Couch im Wohnzimmer des Angeklagten in X1, sowie in einem Fall ( (45) [Fall 69 der Nachtragsanklage] ) im Gästezimmer des Elternhauses der Nebenklägerin in H1. Der Geschlechtsverkehr war dabei für die Nebenklägerin jedenfalls beim ersten Mal schmerzhaft, so dass sie weinte und dem Angeklagten erklärte, er solle aufhören ( (36) [Fall 60 der Nachtragsanklage] ). Bei einem der früheren Geschlechtsverkehre, als die Nebenklägerin etwa 12 Jahre alt war, riss deren Jungfernhäutchen ( (37) [Fall 61 der Nachtragsanklage] ). In fünf der Fälle ( (46) – (50) [Fälle 70 – 74 der Nachtragsanklage] ) erfolgte der Geschlechtsverkehr im Wohnhaus des Angeklagten in A zu nicht näher bestimmbaren Zeitpunkten im Zeitraum vom 25. Januar 2016 bis zum 24. Januar 2018. Der Geschlechtsverkehr erfolgte auch nach Eintritt der Periode der Nebenklägerin mit 12 oder 13 Jahren weiterhin ungeschützt, wobei der Angeklagte jedoch nie in die Vagina der Nebenklägerin ejakulierte. (51) – (56) (Fälle 75 – 80 der Nachtragsanklage) Bei sechs Gelegenheiten zu nicht näher als nachfolgend beschrieben bestimmbaren Zeitpunkten im Zeitraum von 2013 bis zum 24. Januar 2018, dabei oftmals, aber nicht ausschließlich, während der Periode der Nebenklägerin, veranlasste der Angeklagte diese, den Oralverkehr an ihm auszuführen. Der Oralverkehr erfolgte hierbei bei zwei Gelegenheiten ( (51) – (52) [Fälle 75 – 76 der Nachtragsanklage] ) im Wohnhaus des Angeklagten in X1 im Zeitraum von 2013 bis zu dessen Wegzug nach A im Dezember 2015, in einem Fall ( (53) [Fall 77 der Nachtragsanklage] ) ebenfalls im vorgenannten Zeitraum im Gästezimmer des Elternhauses der Nebenklägerin in H1, sowie in drei Fällen ( (54) – (56) [Fälle 78 – 80 der Nachtragsanklage] ) im Wohnhaus des Angeklagten in A im Zeitraum vom 25. Januar 2016 bis zum 24. Januar 2018. (57) (Fall 81 der Nachtragsanklage) In einer Vielzahl von Fällen versuchte der Angeklagte, mit seinem Mund die Vagina der Nebenklägerin zu berühren. Dies wehrte sie erfolgreich ab. Bei einer Gelegenheit im Wohnhaus des Angeklagten in X1 zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen 2011 und dem Wegzug des Angeklagten nach A im Dezember 2015 gelang dies dem Angeklagten jedoch für kurze Zeit. (58) – (61) (Fälle 82 – 85 der Nachtragsanklage) Bei vier Gelegenheiten zu nicht näher als nachfolgend beschrieben bestimmbaren Zeitpunkten im Zeitraum von 2011 bis zum 24. Januar 2018 fasste der Angeklagte der Nebenklägerin, während diese an einer Spielekonsole „Nintendo Wii“ spielte oder einen Film schaute, mit der Hand und direktem Hautkontakt an die Brust. Diese Handlungen erfolgten in zwei Fällen ( (58) – (59) [Fälle 82 – 83 der Nachtragsanklage] ) vor dem Wegzug des Angeklagten nach A im Dezember 2015 im Wohnhaus des Angeklagten in X1, sowie in den zwei weiteren Fällen ( (60) – (61) [Fälle 84 – 85 der Nachtragsanklage] ) in dessen Wohnhaus in A im Zeitraum vom 25. Januar 2016 bis zum 24. Januar 2018. 3. Tatfolgen Die sexuellen Interaktionen des Angeklagten mit der Nebenklägerin setzten sich auch über deren 16. Geburtstag hinaus fort. Die Nebenklägerin offenbarte den von ihr erlittenen Missbrauch niemandem, auch nicht ihren Eltern, die sie im Jahr 2018 aktiv auf Derartiges ansprachen, nachdem sie von dem durch die Nebenklägerin I2 erlittenen Missbrauch erfahren hatten (siehe oben V.3.). Erst zum Ende des Jahres 2018 hin fand die Nebenklägerin die Kraft, sich – weiterhin ohne Offenbarung des Missbrauchs – mehr und mehr von dem Angeklagten zu distanzieren und auch die Besuche bei ihm einzuschränken. Dieser reagierte ungehalten hierauf und machte der Nebenklägerin in Telefonaten und langen, zeitweise täglich erfolgenden „WhatsApp“-Nachrichten Vorwürfe, sie zerstöre ihre gute Beziehung. Im ersten Halbjahr 2019 kam es nur noch zu vereinzelten sexuellen Interaktionen zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin. Die gänzliche Loslösung von ihm fiel der Nebenklägerin indes weiterhin sehr schwer. Dies gelang ihr letztlich nur mit der Unterstützung eines Freundes. An einen solchen wandte sie sich in ihrer verzweifelten Lage und erläuterte diesem – ohne dabei auch den sexuellen Missbrauch zu offenbaren –, dass sie von dem Angeklagten manipuliert werde, aber nicht wisse, wie sie den Kontakt zu ihm unterbinden solle. Der Freund unterstützte die Nebenklägerin unter anderem dergestalt, dass er mit ihr im Einzelnen durchsprach, was sie dem Angeklagten in einem auf eine Kontaktbeendigung zielenden Telefonat sagen solle. So überwand sich die Nebenklägerin im Spätsommer 2019 schließlich dazu, dem Angeklagten in einem Telefongespräch mitzuteilen, dass sie ihn nicht mehr sehen wolle. Damit endeten die Kontakte und die sexuellen Handlungen. Erst zu Beginn des Jahres 2022 offenbarte die Nebenklägerin erstmals gegenüber ihrer Familie, dass sie jahrelang durch den Angeklagten missbraucht wurde. Der Auslöser hierfür war der Erhalt einer Ladung als Zeugin in der hiesigen Hauptverhandlung. Die Nebenklägerin leidet stark unter dem Geschehenen. Sie ist bestrebt, den sexuellen Missbrauch – wie in den Jahren vor der Offenbarung – zu unterdrücken, um ihren Alltag bestehen zu können. Phasenweise kommt es bei ihr zu Panikattacken, Einschlafschwierigkeiten und Albträumen, in denen der Angeklagte vorkommt. Im Vorfeld ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung hat sie viel geweint. Auch litt sie unter Appetitlosigkeit. Eine psychotherapeutische Bearbeitung hat bislang nicht stattgefunden. VIII. Verjährte Sachverhalte Bereits vor dem Missbrauch an seinen Nichten (siehe oben I.) hatte sich der Angeklagte in erheblichem Umfang des sexuellen Missbrauchs von Kindern schuldig gemacht. Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung beging er derartige Taten zum Nachteil von sechs weiteren Geschädigten im Zeitraum von 1979 bis 1992. Diese Taten sind verjährt. Die Kammer hat gleichwohl hierzu Feststellungen getroffen, ohne diese aber dem Schuldspruch zu Grunde zu legen oder sie strafschärfend zu berücksichtigen. 1. Geschädigte G Die – gegen Widerstände (siehe dazu oben A.) durchgesetzte – Aufnahme seiner am 3. August 1966 geborenen Pflegetochter G in seinen Haushalt nutzte der Angeklagte dazu aus, diese sexuell zu missbrauchen. Bereits in dem von ihm bewohnten Haus in B3 kam es zwischen Juni 1979 und Juni 1980 – und damit sicher vor dem 14. Geburtstag der zu diesem Zeitpunkt sexuell völlig unerfahrenen Zeugin G – dazu, dass er sie in sexueller Motivation an der Brust streichelte und ihr bei einer Gelegenheit zum Zwecke seiner sexuellen Erregung und Weitung ihrer Vagina Gegenstände, namentlich eine Banane sowie den Glaszylinder einer Lampe, in die Scheide einführte. Die sexuellen Interaktionen setzten sich in den Folgejahren bis über den 18. Geburtstag der Zeugin hinaus fort und intensivierten sich erheblich. Sicher jedenfalls noch vor ihrem 18. Geburtstag vollzog der Angeklagte mit der Zeugin einmal den Analverkehr und mindestens einmal auch den vaginalen Geschlechtsverkehr. Aus Letzterem resultierte eine Schwangerschaft der Zeugin, als diese 15 oder 16 Jahre alt war. Diese wurde auf Betreiben des Angeklagten im Rahmen des Besuches bei einem Gynäkologen durch Abtreibung beendet, ohne die Zeugin hierüber in Kenntnis zu setzen. Zu nicht näher feststellbaren Zeitpunkten, jedenfalls teilweise aber bereits vor ihrem 18. Geburtstag, kam es zudem dazu, dass sie den Angeklagten auf dessen Veranlassung hin jeweils wiederholt manuell und oral befriedigte. Letzteres erfolgte regelmäßig beim gemeinsamen Baden, wobei die Zeugin, die sich vor der Ejakulation des Angeklagten ekelte, erfolgreich darauf drang, dass der Oralverkehr nur unter Wasser und der Samenerguss außerhalb ihres Mundes stattfand. Die manuellen Befriedigungen bettete der Angeklagte auch in eine „Wette“ ein, wonach seine Pflegetochter Geld dafür bekomme, wenn sie es schaffe, ihn zehn Mal zum Höhepunkt zu bringen. Das Ziel wurde nicht ganz erreicht, Geld erhielt die Zeugin gleichwohl. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres wurde die Zeugin erneut infolge eines Geschlechtsverkehrs mit dem Angeklagten schwanger. Auch diese Schwangerschaft wurde durch eine – nunmehr zwischen dem Angeklagten und seiner Pflegetochter ausdrücklich besprochene – Abtreibung beendet. 2. Geschädigte L11 Die Eltern der am 23. August 1978 geborenen Zeugin L11 kannten den Angeklagten bereits seit dem jungen Erwachsenenalter und waren seither eng mit ihm befreundet. Der Angeklagte ist der Patenonkel der Zeugin. Als die Zeugin im Alter von sieben bis neun Jahren mit ihrer Familie in der Nähe von H1 wohnte, intensivierte sich ihr Kontakt. Der Vater der Zeugin war Alkoholiker. Der Angeklagte unterstützte diesen bei der Ermöglichung eines Klinikaufenthalts. Auch half er der Familie bei der Renovierung des von ihnen erworbenen Hauses. Die Eltern der Zeugin waren sehr christlich und schätzten den Angeklagten sehr. In diesem Zeitraum kam es dazu, dass die Zeugin wiederholt allein bei dem Angeklagten in H1 übernachtete. Diese Besuche nutzte der Angeklagte dazu aus, die Zeugin sexuell zu missbrauchen. So kam es bei unterschiedlichen Gelegenheiten jedenfalls dazu, dass der Angeklagte unterhalb der Bekleidung an der Vagina der Zeugin manipulierte. Der Missbrauch endete, als die Zeugin im Alter von neun Jahren mit ihrer Familie aus der Umgebung von H1 wegzog. 3. Geschädigte T9 Die am 15. Dezember 1976 geborene Zeugin T9 lernte den Angeklagten im Alter von etwa neun Jahren in dessen Funktion als Pfarrer in H1 kennen. Sie und ihre Familie waren in der Folgezeit eng in die dortige Pfarrei involviert. Ihre beiden Elternteile arbeiteten dort zeitweise als Küster. Von etwa 1989 bis 1993 wohnte die Familie unmittelbar angrenzend an das von dem Angeklagten bewohnte Pfarrhaus in H1. Die Mutter der Zeugin war phasenweise bei dem Angeklagten auch als Putzhilfe tätig. Die Zeugin H1 war in der Kirchenjugend sehr aktiv. Sie verbrachte viel Zeit mit dem Angeklagten. Regelmäßig kam es zu Übernachtungen bei diesem, alleine oder auch gemeinsam mit anderen Kindern, insbesondere den Zeuginnen E4 und T10. Diese Umstände nutzte der Angeklagte dazu aus, die Zeugin T9 sexuell zu missbrauchen. So kam es bei einer Gelegenheit, als die Zeugin 12 oder 13 Jahre alt war, dazu, dass der Angeklagte diese beim gemeinsamen Baden mit der Zeugin E4 in dem von ihm bewohnten Haus in sexueller Motivation dazu veranlasste, sich in seiner Anwesenheit die Köpfe von „Playmobil“-Figuren in die Scheide einzuführen. Zudem kam es dazu, dass der Angeklagte mit der Zeugin T9 beim gemeinsamen Anschauen eines Films sowie bei weiteren Gelegenheiten mehrfach und sicher noch im Kindesalter in dem von ihm bewohnten Pfarrhaus in H1 den ungeschützten Vaginalverkehr durchführte, ohne dabei jedoch in ihren Körper zu ejakulieren. 4. Geschädigte E4 Auch die am 13. August 1977 geborene Zeugin E4 war ab einem Alter von etwa neun Jahren stark in die Kirchenjugend in H1 integriert. In diese Pfarrei war ihre in H1 wohnende Familie mit Blick darauf gewechselt, dass der Angeklagte stark an Kindern und Jugendlichen ausgerichtete Gottesdienste und Aktivitäten anbot. Die Zeugin war eng mit den Zeuginnen T9 und T10 befreundet und verbrachte – wie diese – viel Zeit mit dem Angeklagten, auch im Rahmen von regelmäßig stattfindenden Übernachtungsbesuchen in dem von ihm bewohnten Pfarrhaus. Anlässlich eines solchen Besuchs kam es mindestens bei einer Gelegenheit, die sicher vor ihrem 14. Geburtstag stattfand, dazu, dass der Angeklagte auf seinem Sofa im Wohnzimmer unterhalb der Bekleidung an der Scheide der Zeugin manipulierte, um sie zum Orgasmus zu bringen. Derartige Manipulationen erfolgten auch im Schlafzimmer des Angeklagten, wobei nicht sicher festgestellt werden konnte, dass dies noch vor dem 14. Geburtstag der Zeugin der Fall war, sicher aber vor Vollendung des 16. Lebensjahres. Außerdem kam es dazu, dass der Angeklagte sie – wiederum nicht sicher vor dem 14. Geburtstag, wohl aber vor Vollendung des 16. Lebensjahres – in seinem Bett an ihrer Scheide leckte, sowie sie bei unterschiedlichen Gelegenheiten jedenfalls dazu aufforderte, seinen Penis beim gemeinsamen Baden anzufassen, ihn oral zu befriedigen und den Geschlechtsverkehr zu dulden. 5. Geschädigte T10 Die am 4. Mai 1977 geborene Zeugin T10 ist die Tochter der Zeugin K und ältere Schwester der Zeugin K1. Im Jahr 1987 wechselte die Familie K2, zu der außerdem drei Söhne gehörten, auf Grund einer Empfehlung in die Pfarrgemeinde H1. So lernte die Familie den dort tätigen Angeklagten kennen. Rasch waren die beiden Töchter der Familie in der dortigen Kirchenjugend integriert. Im Jahr 1988 verließ der Vater der Zeugin T10 ihre Mutter, was die Zeugin K in eine Krise mit Suizidgedanken stürzte. Die Zeugin wandte sich an den Angeklagten als Seelsorger. Daraus entwickelte sich eine enge Freundschaft. Der Angeklagte war in der Folge regelmäßig im Haushalt K2 zu Besuch und fuhr mit der Familie auch in Urlaub. Die Zeugin K begleitete den Angeklagten oft auf von ihm organisierte kirchliche Jugendfreizeiten. Die Töchter der Zeugin übernachteten regelmäßig – allein oder mit weiteren weiblichen Kindern oder Jugendlichen – in dem von dem Angeklagten bewohnten Pfarrhaus. Die enge Bindung der Familie K2 zu dem Angeklagten nutzte dieser dazu aus, sowohl die Zeugin T10 wie auch die Zeugin K1 (siehe dazu sogleich unter 6.) bereits im Kindesalter sexuell zu missbrauchen. Im Alter von etwa 50 Jahren hatte der Angeklagte zudem auch wiederholten Geschlechtsverkehr mit deren Mutter, der Zeugin K1. Noch vor dem Einsetzen ihrer Periode im Alter von 12 Jahren penetrierte der Angeklagte die Zeugin T10 erstmals vaginal. Dies geschah auf dem Bett im Schlafzimmer des von ihm bewohnten Pfarrhauses in H1 und erfolgte sowohl mit dem Finger – um ihr Hymen zu durchstoßen – als auch mit dem Penis, wobei der Angeklagte kein Kondom benutzte. Der Vorgang war schmerzhaft für die Zeugin. Derartige Penetrationen wiederholten sich in der Folge – in nicht näher bestimmbarer Anzahl auch noch vor ihrem 14. Geburtstag – mehrfach monatlich an unterschiedlichen Orten im Haus des Angeklagten, etwa wiederum auf dem Bett, dem Wohnzimmerteppich sowie in sitzender Stellung auf einem Stuhl während des Computerspielens im Arbeitszimmer. Zu nicht näher bestimmbaren Zeitpunkten kam es außerdem dazu, dass die Zeugin den Angeklagten manuell befriedigte und dieser die Zeugin in Bauchlage mit dem Glied anal penetrierte. Als die Zeugin 14, 15 oder 16 Jahre alt war, teilte der Angeklagte ihrer Mutter, der Zeugin K, mit, dass er mit ihrer älteren Tochter eine Beziehung führe. Die Zeugin K war hierüber zwar nicht erfreut, duldete den weiteren Umgang ihrer Tochter mit dem Angeklagten aber, wobei sie ihm gegenüber auf die Verwendung von Verhütungsmitteln drang. Sie gestattete auch, dass ihre Tochter noch als Schülerin allein mit dem Angeklagten in den Urlaub fuhr. Die sexuellen Interaktionen des Angeklagten mit der Zeugin T10 setzten sich bis über ihre Volljährigkeit und die Aufnahme eines Studiums in C hinaus fort. Zum Wintersemester 1998/1999 zog die Zeugin nach K3, um dort ein Auslandssemester zu absolvieren. Von dort aus beendete sie den Kontakt zu dem Angeklagten. Erst dadurch fanden die sexuellen Kontakte ein Ende. 6. Geschädigte K1 Auch die jüngere Schwester der Zeugin T10, die am 26. Oktober 1978 geborene Zeugin K1, wurde als Kind von dem Angeklagten sexuell missbraucht. So kam es bei Übernachtungsbesuchen der zu diesem Zeitpunkt zwischen 11 und 13 Jahre alten Zeugin dazu, dass der Angeklagte wiederholt und an unterschiedlichen Orten in dem von ihm bewohnten Pfarrhaus die unbekleidete Scheide der Zeugin streichelte. Auch drückte er beim gemeinsamen Duschen sein erigiertes Glied an den Körper der Zeugin. Bei einer Gelegenheit, die gleichfalls sicher vor dem 14. Geburtstag und noch vor der ersten Periode der Zeugin stattfand, erklärte der Angeklagte dieser, dass ihr Jungfernhäutchen entfernt werden müsse, damit sie später keine Schwierigkeiten bei der Benutzung von Tampons haben würde. Daraufhin veranlasste der Angeklagte die Zeugin, sich im Wohnzimmer bei unbekleidetem Unterleib mit angewinkelten und gespreizten Beinen auf den Boden zu legen. Sodann führte er eine Häkelnadel und eine Nagelschere in die Vagina der Zeugin ein, was diese als unangenehm empfand. Die Missbrauchshandlungen endeten erst dadurch, dass die Zeugin ihren Eltern gegenüber unter Angabe von unterschiedlichen Vorwänden, mithin ohne Offenbarung der sexuellen Handlungen, darauf drang, nicht mehr zu dem Angeklagten zu müssen. C. Beweiswürdigung I. Die Feststellungen zu dem der Verurteilung des Angeklagten zu Grunde liegenden Tatgeschehen und den hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Sachverhalten (B. I. – VII.) hat die Kammer maßgeblich auf der Grundlage eines Geständnisses des Angeklagten sowie den sich hiermit deckenden Aussagen der Nebenklägerinnen T2, W1, X, G1, L5, B2, I2, L und L1 getroffen. 1. Der Angeklagte hat letztlich alle festgestellten Taten zum Nachteil der vorgenannten Nebenklägerinnen glaubhaft gestanden. Dabei hat er mit Blick auf den Zeitpunkt seines Geständnisses jedoch ein differenziertes Einlassungsverhalten an den Tag gelegt. (1) Betreffend die bereits von Anfang an verfahrensgegenständlichen Taten aus den Anklageschriften 195 Js 92/10 und 261 Js 261/21 stellte sich die Entwicklung wie folgt dar: Zu diesen Taten hat der Angeklagte zunächst an den ersten beiden Hauptverhandlungstagen vor dem Eintritt in die Beweisaufnahme umfangreiche Erklärungen abgegeben und sich den Fragen der Kammer und anderer Verfahrensbeteiligter gestellt. Bereits dabei hat er die zum Nachteil der Nebenklägerin I2 begangenen Taten eingeräumt. So hat er zunächst Angaben zu den Hintergründen seiner Bekanntschaft mit der Nebenklägerin und zum Verlauf des Besuchsaufenthalts im Januar 2011 gemacht. Sodann hat er die Taten zum Nachteil der Nebenklägerin ganz wesentlich wie festgestellt geschildert, wobei lediglich geringfügige Abweichungen in Detailfragen zu Tage getreten sind, etwa, soweit der Angeklagte angegeben hat, die Nebenklägerin habe bei der Tat zu B.V.2.(2) nach seiner Erinnerung über Kopf- statt Bauchschmerzen geklagt. Hinsichtlich der Nebenklägerin T2, zu der er, wie auch zu ihren Schwestern, zunächst umfassende Angaben zum Familienhintergrund und ihren Besuchsaufenthalten gemacht hat, hat der Angeklagte vor deren Vernehmung nur die Taten zu B.I.2.(1)a) – e) im Sinne der Feststellungen geschildert, die übrigen Taten hingegen zunächst ausdrücklich bestritten. Dabei hat er zu der Tat zu B.I.2.(1)i) erklärt, dass es lediglich einmal einen Versuch eines ungeschützten Geschlechtsverkehrs in Reiterstellung gegeben habe, der indes an seiner erschlaffenden Erektion noch vor einem Eindringen gescheitert sei. Im unmittelbaren Anschluss an die Aussage der Nebenklägerin T2 in der Hauptverhandlung, die zu den Geschehnissen wie festgestellt bekundet hat, hat der Angeklagte sodann unter ausdrücklicher Aufgabe des bestreitenden Teils seiner früheren Einlassung erklärt, dass alle Angaben der Nebenklägerin in ihrer Aussage zutreffend seien. Hierzu hat er erläutert, dass durch die Aussage seiner Nichte Erinnerungen auch an die zunächst von ihm bestrittenen Vorfälle zurückgekehrt seien und es ihm wichtig sei klarzustellen, dass sie in allen Punkten Recht habe. Bezüglich der Nebenklägerin W1 hat der Angeklagte bereits vor deren Vernehmung in der Hauptverhandlung die Taten zu B.I.3.(1)a) sowie c) – g) wie festgestellt geschildert, die Tat zu B.I.3.(1)b) hingegen zunächst bestritten und hierzu erklärt, niemals auch nur gemeinsam mit der Nebenklägerin gebadet zu haben. In einem der Vernehmung der Nebenklägerin, bei der sie wie festgestellt bekundet hat, nachfolgenden Hauptverhandlungstermin hat der Angeklagte sodann erklärt, dass die Tatschilderungen auch der Nebenklägerin W1 insgesamt zutreffend seien. Taten zum Nachteil der Nebenklägerin X hat der Angeklagte zunächst in Gänze bestritten. Zwar habe es unangemessenes, nicht aber sexuell motiviertes Verhalten gegeben. So habe er zwar mit der Nebenklägerin gemeinsam gebadet, wobei es auf Grund „der Enge der Wanne unvermeidbar“ auch zu Körperberührungen gekommen sei, die er aber weder veranlasst noch als sexuell erregend empfunden, wenngleich „genossen“ habe. Zwar habe die Nebenklägerin X auch beim PC-Spielen auf seinem Schoß gesessen. Anders als bei ihren Schwestern habe es dabei aber keinerlei sexuell motivierten Handlungen gegeben. Die jenseits des PC-Stuhls und der Wanne in Rede stehenden sexuellen Interaktionen habe es bereits im Ansatz nicht gegeben. In einem längere Zeit nach der inhaltlich den Feststellungen entsprechenden Vernehmung der Nebenklägerin X liegenden Hauptverhandlungstermin hat der Angeklagte sodann zunächst erklärt, nicht zu behaupten, dass die Nebenklägerin die Unwahrheit gesagt habe, selbst aber zur weiteren Aufklärung nichts beitragen zu können, da es ihm nicht gelinge, die Erlebnisse ins Gedächtnis zurückzurufen. In einem späteren Hauptverhandlungstermin hat der Angeklagte schließlich weitergehend erklärt, die Aussage auch der Nebenklägerin X als in tatsächlicher Hinsicht richtig anzuerkennen. (2) Aus den Verfahrensakten, dem Gericht gemachten Mitteilungen sowie dem Verlauf der Hauptverhandlung haben sich wiederholt konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeklagte weitere, nicht von den Ursprungsanklagen erfasste Missbrauchstaten zum Nachteil weiterer Geschädigter begangen haben könnte. Die Kammer hat die hiervon betroffenen späteren Nebenklägerinnen auch mit Blick hierauf jeweils als Zeuginnen geladen, den Angeklagten vor deren Vernehmungen zu etwaigen Missbrauchstaten zu ihrem Nachteil befragt und dabei auch frühzeitig die Möglichkeit etwaiger Nachtragsanklagen erörtert. Vor diesem Hintergrund hat der Angeklagte betreffend die Nebenklägerin G1 vor deren Vernehmung zunächst erklärt, keinerlei sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen zu haben. In einem ihrer Vernehmung, in der sie die festgestellte Tat geschildert hat, nachfolgenden Hauptverhandlungstermin hat der Angeklagte sodann – noch vor Erhebung der Nachtragsanklage – angegeben, ihre Aussage als richtig anzuerkennen. Nach der Einbeziehung der Nachtragsanklage hat er die darin enthaltenen Vorwürfe in tatsächlicher Hinsicht als richtig bezeichnet. Entsprechendes gilt für die Nebenklägerin L5. Zu dieser befragt, hat der Angeklagte vor ihrer Vernehmung erklärt, mit ihr lediglich einmal in der Badewanne gewesen zu sein, wobei es zu keinen Berührungen gekommen sei. Auch ansonsten sei es mit ihr zu keinerlei sexuellen Handlungen gekommen. Nach der das festgestellte Bild ergebenden Vernehmung der Nebenklägerin L5 in der Hauptverhandlung hat der Angeklagte sodann auch insoweit zunächst ihre Aussage als richtig anerkannt, bevor er nach der Einbeziehung der Nachtragsanklage die darin enthaltenen Vorwürfe als in tatsächlicher Hinsicht richtig bezeichnet hat. Das gleiche Bild ergibt sich für die Nebenklägerin B2. Nach dieser befragt, hat der Angeklagte vor deren Vernehmung zunächst zwar Übernachtungsbesuche eingeräumt, jegliche sexuellen Handlungen aber abgestritten. Auch insoweit hat der Angeklagte nach ihrer Vernehmung, in der sie wie festgestellt bekundet hat, die Aussage der Nebenklägerin zunächst als richtig anerkannt und die Vorwürfe aus der Nachtragsanklage nach deren Einbeziehung sodann als tatsächlich richtig bezeichnet. Sexuelle Berührungen der Nebenklägerin L hat der Angeklagte zunächst gleichfalls geleugnet, um erst nach ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung, in der sie wie festgestellt bekundet hat, auch ihre Angaben als richtig anzuerkennen und die späteren Nachtragsanklagevorwürfe als tatsächlich richtig zu bezeichnen. Ein differenzierteres Aussageverhalten hat der Angeklagte schließlich mit Bezug auf die Nebenklägerin L1 an den Tag gelegt. Auch insoweit hat er jeglichen sexuellen Missbrauch zunächst bestritten, indem er wiederholt angegeben hat, nach den Taten zum Nachteil der Nebenklägerin I2 keine weiteren mehr begangen zu haben. Während des Laufs der Hauptverhandlung hat der Angeklagte sodann noch vor der Vernehmung der Nebenklägerin L1 pauschal erklärt, dass es auch ihr gegenüber sexuellen Missbrauch gegeben habe, ohne diesen allerdings quantitativ oder qualitativ auch nur ansatzweise näher zu beschreiben. Die Taten seien in X1 und A begangen worden, wobei der Missbrauch nach seinem Umzug nach A „ausgelaufen“ sei. Entsprechend seinem Vorgehen zu den übrigen von der Nachtragsanklage erfassten Nebenklägerinnen hat der Angeklagte sodann nach der Vernehmung der Nebenklägerin L1, die das festgestellte Tatbild ergeben hat, den Inhalt ihrer Aussage in vollem Umfang bestätigt, bevor er im Nachgang die Nachtragsanklagevorwürfe als in tatsächlicher Hinsicht zutreffend bezeichnet hat. 2. Das letztlich vollumfängliche Geständnis des Angeklagten erweist sich als glaubhaft. Mit Blick auf das dargelegte Aussageverhalten und den Umstand, dass sich im Laufe der Hauptverhandlung auch außerhalb der eigentlichen Tatvorwürfe liegende Angaben des Angeklagten teilweise als unzutreffend herausgestellt haben, hat die Kammer das Geständnis – vor allem mit Blick auf eine mögliche rein taktische Motivation – besonders kritisch gewürdigt. Im Ergebnis konnte sich die Kammer von der Belastbarkeit des im Wesentlichen gerade auf die Angaben der Nebenklägerinnen in der Hauptverhandlung bezogenen Geständnisses aber vor allem deshalb überzeugen, weil deren Aussagen uneingeschränkt glaubhaft waren. Dabei hat die Kammer ausschließlich die von den Nebenklägerinnen in der Hauptverhandlung erinnerten und wie festgestellt geschilderten Sachverhalte ihren Feststellungen zu Grunde gelegt. Sämtliche Nebenklägerinnen sind jeweils über Stunden hinweg, teils ganztägig, in der Hauptverhandlung zu den in Rede stehenden Sachverhalten vernommen worden und haben sich dabei Fragen aller Verfahrensbeteiligten gestellt. Dabei ergab sich – ungeachtet der Individualität der jeweiligen Nebenklägerin – durchgängig das Bild qualitativ ungewöhnlich hochwertiger Aussagen außerordentlich erinnerungskritischer Zeuginnen. Die Aussagetüchtigkeit aller Nebenklägerinnen steht außer Zweifel. Die kognitive Fähigkeit, ein tatsächliches Geschehen adäquat wahrzunehmen, im Gedächtnis abzuspeichern sowie später abzurufen und wiederzugeben, haben sie bei ihren Vernehmungen im Hinblick auch auf außerhalb der eigentlichen Tatgeschehnisse liegende, durch weitere Beweismittel objektivierte Umstände durchgängig unter Beweis gestellt. Anhaltspunkte für diesbezüglichen Beeinträchtigungen haben sich für keine der Nebenklägerinnen ergeben, wofür auch spricht, dass sie alle entweder erfolgreich im Berufsleben stehen (T2: städtische Teamleiterin, W1: Erzieherin, X: Erzieherin, G1: Senior People and Culture Managerin, L5: Erzieherin, L: Rettungsdienstsanitäterin) oder sich im Studium (I2: Architektur, L1: Grundschullehramt) beziehungsweise in der Ausbildung (B2: Krankenpflegerin) befinden. Die Aussagen aller Nebenklägerinnen wiesen eine Vielzahl von Realkennzeichen auf, die an der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben keinen Zweifel lassen. So haben alle Nebenklägerinnen die Sachverhalte nicht etwa im Wege einer knappen, auf Behauptungsniveau verbleibenden Darstellung der Kerngeschehen geschildert, sondern diese mit deutlicher emotionaler Betroffenheit jeweils in ausführliche, widerspruchsfreie, von originellen Details und Elementen hochgradig individuellen eigenpsychischen Erlebens geprägte Angaben eingebettet. Lediglich exemplarisch sollen hier etwa genannt werden: die durch die Nebenklägerin T2 plastisch geschilderte kindliche Sorge, durch den Angeklagten entjungfert worden zu sein; die Schilderung der Gefühlslage der Nebenklägerin W1, als sie mit dem Angeklagten im Zeitraum des bereits stattfindenden Missbrauchs den den Missbrauch einer Stieftochter durch ihren Stiefvater behandelnden Film „Schande“ angeschaut habe und dabei durch den Angeklagten gefragt worden sei, ob sie einen von ihr erlittenen Missbrauch ihrer Mutter erzählen würde, wobei sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht realisiert habe, selbst bereits Missbrauchsopfer zu sein; das von der Nebenklägerin X berichtete „Stufen“-System des Missbrauchs durch ihren Onkel; die plastische Schilderung des Heimwehs am Geburtstag der Nebenklägerin G1 durch diese; die von der Nebenklägerin L5 geschilderte Notlüge zur Verhinderung des weiteren Nacktseins mit dem Angeklagten und dessen Beicht-Reaktion hierauf; die von der Nebenklägerin B2 geschilderte Erklärung des Angeklagten, bei dem Vibrator handele es sich um ein Sexspielzeug seiner kindlichen „Nichte L8“, was bei der Nebenklägerin zu der Frage geführt habe, ob es vielleicht „ok“ sei, was der Angeklagte mit ihr mache; die Schilderung der Nebenklägerin I2, das gemeinsame Duschen mit dem Angeklagten zunächst als merkwürdig empfunden, dieses Gefühl dann aber zurückgestellt zu haben, weil dies im Verhältnis des Angeklagten zu der Nebenklägerin L als so selbstverständlich erschienen sei; die von der Nebenklägerin L geschilderte „Apfelessig“-Erklärung des Angeklagten in Bezug auf die verabreichten „Smarties“; die von der Nebenklägerin L1 ausgesagte Beschreibung des Geschlechtsverkehrs in Reiterstellung durch den Angeklagten als „auf den Bauch kommen“ oder die eindringliche Beschreibung ihrer Gefühlswelt in der Phase der letztlichen Lossagung von dem Angeklagten im Sommer 2019. Keine der Nebenklägerinnen hat darüber hinaus einen Belastungseifer gezeigt. Im Gegenteil haben sie alle gerade auch die von ihnen empfundenen positiven Seiten des Angeklagten in den Fokus gerückt. So habe sich der Angeklagte einfühlsam mit ihnen beschäftigt und schöne Dinge mit ihnen unternommen. Mit Ausnahme der sexuellen Vorkommnisse hätten sie gern Zeit mit ihm verbracht. An keiner Stelle haben die Nebenklägerinnen ein gewaltsames Vorgehen des Angeklagten auch nur ansatzweise geschildert. Vielmehr ist von ihnen durchgängig ausgesagt worden, dass der Angeklagte in der jeweiligen Situation von ihnen abgelassen habe, wenn sie ihn durch Worte oder Gesten hierzu aufgefordert hätten. Ins Auge fiel auch, dass sämtliche Nebenklägerinnen äußerst erinnerungskritisch ausgesagt haben. So waren alle erkennbar darum bemüht, nur das auszusagen, was sie in der Hauptverhandlung noch zu erinnern vermochten. Insbesondere zur Häufigkeit, der Chronologie und den genauen Zeitpunkten der Taten haben sie regelmäßig Unsicherheiten eingeräumt, was dazu geführt hat, dass die Kammer insoweit häufig nur Mindestfeststellungen treffen konnte. Keine der Nebenklägerinnen hat sich bei Anstoßfragen auch nur ansatzweise als suggestibel erwiesen. Aus den Schilderungen der Nebenklägerinnen ergibt sich auch eine hohe Deliktstypik. Neben der bereits ausgeführten Gewaltfreiheit sind die schrittweise Intensivierung der sexuellen Handlungen, teilweise unter Ausnutzung der kindlichen Neugier und Erhöhung der Kooperationsbereitschaft durch besondere, an die kindlichen Lebensumstände individuell angepasste Privilegien, sowie auch die sich mit der Zeit wandelnde innere Einstellung der Geschädigten mit zunehmendem Alter prägende Elemente zahlreicher Missbrauchsbeziehungen. Auch im Hinblick auf die Konstanz waren alle Aussagen der Nebenklägerinnen unproblematisch. Soweit die Kammer insoweit frühere Angaben der Nebenklägerinnen durch Vernehmung von Aussageempfängern in die Hauptverhandlung eingeführt hat und auf dieser Grundlage überhaupt konkrete Feststellungen zu treffen waren, ergaben sich keine als problematisch anzusehenden Widersprüche zu ihren Aussagen in der Hauptverhandlung. Im – insgesamt äußerst geringen – Umfang der – unten unter F. näher dargestellten – Teilfreisprüche sowie teilweise auch im Hinblick auf einzelne Tatmodalitäten, insbesondere der Frage des Eindringens des Fingers des Angeklagten in die Scheide, blieben die in der Hauptverhandlung gemachten Aussagen der Nebenklägerinnen T2, W1 und X zwar hinter den aus früheren polizeilichen Angaben generierten Anklagevorwürfen zurück. Dem hat die Kammer dadurch Rechnung getragen, dass sie nur das festgestellt hat, was die Nebenklägerinnen in der Hauptverhandlung als von ihnen sicher erinnert berichtet haben und was der Angeklagte letztlich auch gestanden hat. Eine die Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerinnen insgesamt beeinträchtigende Inkonstanz ergab sich hieraus indes nicht, da es sich nicht um Widersprüche oder Aggravationen von Vorwürfen handelte, sondern im Gegenteil ein abnehmender Belastungsgehalt zu erkennen war, der schon mit Blick auf den Zeitablauf gedächtnispsychologisch zwanglos erklärbar erscheint und die insgesamt erinnerungskritische Aussagehaltung der Nebenklägerinnen gerade unterstreicht. Mit Blick auf die vorgenannten Umstände hat die Kammer für alle Nebenklägerinnen alle Alternativhypothesen zur Erlebnishypothese sicher zurückweisen können. Dabei hat die Kammer insbesondere für die Nichten des Angeklagten vor allem auch die Fremdsuggestionshypothese im Blick gehabt. Hierzu bestand auf Grund des Erstoffenbarungsgeschehens Anlass. Aus den Angaben der Nebenklägerinnen T2, W1 und X sowie der Zeugin V konnten insoweit mit Blick auf – eingedenk des Zeitablaufs nachvollziehbare – Erinnerungsunsicherheiten nur die unter B.I.5. dargelegten Mindestfeststellungen getroffen werden. Soweit die Zeugin V zu Beginn ihrer Vernehmung noch darüber hinausgehende Angaben zu ihr von ihren Töchtern mitgeteilten Tatmodalitäten berichtet hat, die in Teilbereichen weder mit deren Angaben in der Hauptverhandlung noch den – durch Vorhalte eingeführten – Angaben der Zeugin V selbst im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung in Einklang zu bringen waren, hat die Zeugin im weiteren Verlauf ihrer Vernehmung letztlich eingeräumt, über den festgestellten Mindestinhalt hinausgehend keine belastbaren Erinnerungen mehr an die von ihren Töchtern bei der Erstoffenbarung mitgeteilten genauen Modalitäten des Missbrauchs durch ihren Onkel mehr zu haben und möglicherweise auch Angaben verschiedener Töchter durcheinanderzubringen. Insgesamt ergab sich aber das Bild eines jedenfalls teilweise gemeinschaftlichen Erstoffenbarungsgeschehens sowie die Möglichkeit einer Erstoffenbarung der Nebenklägerinnen W1 und X infolge einer mit auf Grund der Angaben der Nebenklägerin T2 bestehenden Vorerwartung verbundenen Ansprache durch die Zeugin V. Gleichwohl ist die Hypothese einer gegebenenfalls wechselseitigen Übertragung von Inhalten sicher zurückzuweisen. Zwar weisen die Schilderungen der Nichten des Angeklagten gewisse Parallelitäten auf, namentlich die Begehung von Taten auf dem PC-Stuhl oder in der Badewanne sowie die Verabreichung von „Smarties“ oder „M&M“. Insoweit war aber in den Blick zu nehmen, dass gerade dies Umstände sind, die sich so oder jedenfalls ähnlich teilweise auch in den Aussagen weiterer Nebenklägerinnen und Geschädigter der verjährten Sachverhalte finden, wobei in diesem Verhältnis die Übertragung von Aussageinhalten ausgeschlossen ist. Schon das spricht dafür, dass die zwischen den Nichten erkennbaren Parallelitäten ihrerseits nicht auf eine Übertragung von Aussageinhalten, sondern den Umstand zurückzuführen sind, dass es sich hierbei um besonders verfestigte und bei unterschiedlichen Geschädigten angewandte Vorgehensweisen des Angeklagten handelte. Im Übrigen ist nicht zu verkennen, dass auch die Sachverhaltsschilderungen der Nebenklägerinnen T2, W1 und X weitgehend hochindividuelle Elemente beinhalteten. Vor diesem Hintergrund konnte die Fremdsuggestionshypothese mit Blick auf die Gesamtqualität der Aussagen aller Nichten des Angeklagten sicher zurückgewiesen werden. Soweit fremdsuggestive Einflüsse auch für die Nebenklägerin L in Betracht kamen, da diese insbesondere bei der Erstoffenbarung der Nebenklägerin I2 anwesend war, hat die Kammer diese Möglichkeit im Blick gehabt, die Fremdsuggestionshypothese indes gleichfalls sicher zurückweisen können. Maßgeblich hierfür war vor allem, dass die Tatschilderungen der Nebenklägerin L sich durchaus erheblich von den seitens der Nebenklägerin I2 offenbarten Taten unterscheiden und ein individuelles Gepräge aufweisen. Das gilt vor allem für die Tat zu B.VI.3.. Soweit diese Tat als „Anatomie“-Unterweisung Ähnlichkeiten mit anderen festgestellten Taten aufweist, gilt dies gerade nicht im Verhältnis zu der Nebenklägerin I2, sondern zu anderen Zeuginnen, zu denen die Nebenklägerin L keinerlei Kontakt hatte. Die insoweit zu konstatierenden Parallelitäten sprechen mithin deutlich für einen Erlebnishintergrund ihrer Schilderungen. Für die übrigen Nebenklägerinnen sind potentielle fremdsuggestive Einflüsse bereits im Ansatz nicht erkennbar geworden. Bei keiner der Nebenklägerinnen ergaben sich zudem Anhaltspunkte für autosuggestive Prozesse, die die Belastbarkeit ihrer Aussagen beeinträchtigt haben könnten. Insbesondere sind bei keiner der Nebenklägerinnen, die bereits therapeutische Hilfe in Anspruch genommen haben, traumakonfrontative Verfahren zur Anwendung gebracht worden. Hiervon hat sich die Kammer neben entsprechenden Angaben der jeweiligen Nebenklägerin hinsichtlich der Nebenklägerinnen W1 und X auch durch die Angaben der Zeuginnen O und T7 sowie die Zeugen C1 und T6 überzeugt, die jeweils berichtet haben, dass nicht eine Traumabearbeitung, sondern die Stabilisierung ihrer Patientin Gegenstand der Therapiemaßnahmen gewesen sei. Hinsichtlich der Nebenklägerin X hat die Zeugin L4 darüber hinaus bekundet, dass Einzelheiten zu den Tatbildern weder von ihr selbst mit der Nebenklägerin erörtert worden noch Gegenstand der Besprechungen bei den Opferschutzorganisationen gewesen seien. Eine plausible Motivlage für eine bewusste Falschaussage ist in der Hauptverhandlung für keine der Nebenklägerinnen zu Tage getreten. Waren somit die Angaben der Nebenklägerinnen in der Hauptverhandlung, die die Kammer ihren Feststellungen zu Grunde gelegt hat, bereits für sich genommen glaubhaft, werden sie hinsichtlich des Rahmengeschehens auch durch das weitere Beweisergebnis gestützt. Das gilt vor allem für ihre Angaben zur Art und Häufigkeit ihres Zusammentreffens mit dem Angeklagten, insbesondere im Rahmen von Übernachtungsbesuchen, die hinsichtlich der Nichten des Angeklagten etwa von der Zeugin V, betreffend die Nebenklägerin L5 von dem Zeugen L6 und betreffend die Nebenklägerinnen L1, L und I2 von den Zeuginnen L1/L2 und I2 sowie dem Zeugen Dr. L9 glaubhaft bestätigt worden sind. Die den Feststellungen zu Grunde gelegten, von der Nebenklägerin L1 gemachten Angaben zu den intensiven Einflussnahmen des Angeklagten auf diese in Form vor allem der „Therapiesitzungen“, der verlangten „WhatsApp“-Gefühlsberichte sowie der Einforderung schulischer Nachweise sind von ihren Eltern und ihrer Schwester jeweils gleichfalls glaubhaft bestätigt worden. 3. Das subjektive – und damit der Wahrnehmung der Nebenklägerinnen nicht unmittelbar zugängliche – Element der Vornahme aller Tathandlungen in sexueller Motivation hat der Angeklagte bei den bereits vor der Vernehmung der jeweiligen Nebenklägerin gestandenen Taten aus den Ursprungsanklagen sowie im Hinblick auf die Nachtragsanklage ausdrücklich eingeräumt. Unabhängig davon ergibt sich die sexuelle Motivation aber jeweils auch zweifelsfrei aus den Gesamtumständen. Das gilt auch für solche Tathandlungen, die nicht schon ihrem äußeren Erscheinungsbild nach von vorneherein nur einen Sexualbezug aufweisen können, sondern auch etwa die als Maßnahmen der Körperhygiene bzw. –pflege oder Anatomieunterweisung abgetarnten Vorgänge. Dass es dem Angeklagten, der über Jahrzehnte hinweg Missbrauch in Form gerade auch der Manipulation an der Scheide seiner Opfer betrieb, auch bei diesen Vorgängen jeweils gerade um seine sexuelle Zielerreichung ging, unterliegt für die Kammer bei lebensnaher Würdigung der Gesamtumstände keinem Zweifel. Auch die beim Angeklagten vorhandene, von ihm zu keinem Zeitpunkt bestrittene und in Bezug auf die auch diesen Umstand benennende Nachtragsanklage vielmehr ausdrücklich eingeräumte jeweilige Kenntnis des Alters der Nebenklägerinnen ist nach den Gesamtumständen belegt. Bei den Nebenklägerinnen T2, W1, X, L5, B2, I2, L und L1 handelte es sich um Kinder aus seinem engsten Nahbereich, denen er teils bereits die Taufe und / oder Erstkommunion gespendet hatte und über deren persönlichen Hintergründe er jeweils bestens informiert war. Dass hiervon auch ihr Alter umfasst war, steht für die Kammer außer Zweifel. Die Nebenklägerin G1 empfing von dem Angeklagten die Erstkommunion und war mehrfache Teilnehmerin in von ihm mit organisierten Jugendfreizeiten, bei denen die Kinder – wie zahlreiche Zeugen in der Hauptverhandlung bekundet haben – in Altersgruppen eingeteilt wurden. Insoweit unterliegt es keinem Zweifel, dass dem Angeklagten auch das Alter dieser – nicht seinem engsten Nahbereich zuzurechnenden – Nebenklägerin bekannt war, zumal die zu ihrem Nachteil begangene Tat gerade an ihrem Geburtstag stattfand. Dass der Angeklagte bei den zum Nachteil der Nebenklägerin L1 nach deren 14. Geburtstag begangenen Taten deren nicht bestehende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzte, hat der Angeklagte durch Bezeichnung der Vorwürfe aus der – ausdrücklich auch dieses Element enthaltenen – Nachtragsanklage als insgesamt richtig eingeräumt. Unabhängig davon lassen die festgestellten Gesamtumstände für die Kammer auch keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte in der festgestellten Weise auf die sexuell völlig unerfahrene und uninteressierte Nebenklägerin nicht etwa deshalb einwirkte, weil er um deren seelisches Wohl oder ihre schulischen Leistungen bemüht war, sondern um sie in ein Abhängigkeitsverhältnis mit Besuchsverpflichtungen zu bringen, das er bewusst für die möglichst langfristige Fortsetzung seiner sexuellen Handlungen ausnutzte. II. Die Feststellungen zu den Tatfolgen hat die Kammer maßgeblich auf der Grundlage der hierzu gemachten Angaben der Nebenklägerinnen getroffen. Diese konnten hinsichtlich der Nichten des Angeklagten sowie der Nebenklägerinnen I2, L5, L und L1 auch durch Vernehmung von Elternteilen, namentlich den Zeuginnen V, I3 und L3 sowie den Zeugen L6 und Dr. L9 in wesentlichen Teilbereichen objektiviert werden. Außerdem hat die Kammer mit den Zeugen C1 und T6 sowie der Zeugin T7 Therapeuten der Nebenklägerin X und mit der Zeugin O eine Behandlerin der Nebenklägerin W1 vernommen, die ergänzend im Sinne der Feststellungen bekundet haben. Bei der Bewertung der festgestellten Beeinträchtigungen als Folge der durch den Angeklagten begangenen Taten hat die Kammer nicht aus dem Blick verloren, dass eine monokausale Zurückführung psychischer Beschwerden auf einzelne Lebensereignisse regelmäßig nicht möglich erscheint. Mit Blick darauf aber, dass es sich bei den festgestellten Beschwerden durchgängig um deliktstypische Folgen handelt und bei keiner der Nebenklägerinnen vergleichbar belastende biographische Ereignisse zu Tage getreten sind, ist die Kammer davon überzeugt, dass der Missbrauch durch den Angeklagten gegebenenfalls teilweise neben anderen begünstigenden Faktoren jeweils jedenfalls die wesentliche Ursache für die festgestellten Beeinträchtigungen war. III. 1. Die Feststellung, dass der Angeklagte bei allen seiner Verurteilung zu Grunde liegenden Taten uneingeschränkt in der Lage war, deren Unrecht einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, hat die Kammer auf der Grundlage ihrer Beratung durch den Sachverständigen Dr. med. L12, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie mit Schwerpunkt forensischer Psychiatrie, getroffen. Dessen Ausführungen gründeten auf seiner Kenntnis der Verfahrensakten und seiner Teilnahme an der Hauptverhandlung. Außerdem hat der Sachverständige den Angeklagten zur Erstellung seines Gutachtens nach Beginn der Hauptverhandlung – zuvor hatte der Angeklagte seine Bereitschaft hierzu nicht erklärt – in vier Terminen über insgesamt etwa neuneinhalb Stunden hinweg exploriert. Der Sachverständige hat aus psychiatrischer Sicht überzeugend ausgeführt, dass bei dem Angeklagten bereits kein Eingangsmerkmal im Sinne der §§ 20, 21 StGB erfüllt sei. Hierzu hat er zunächst dargelegt, dass keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung zutage getreten seien. Insbesondere könne keine Diagnose einer affektiven oder schizophrenen Psychose oder einer körperlichen Krankheit, die die Funktion des Gehirns beeinträchtigen würde, gestellt werden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zutreffend hat der Sachverständige zudem zu Grunde gelegt, dass für keine der Taten Hinweise für Zustände der akuten Einwirkung von Alkohol, Drogen oder Medikamenten bei dem Angeklagten bestanden. Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass zu den jeweiligen Tatzeiten das Wirksamwerden einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung sicher auszuschließen sei und bei dem Angeklagten auch keine Intelligenzminderung bestehe. Die Prüfung des Sachverständigen hat sich vor diesem Hintergrund auf die Frage konzentriert, ob bei dem Angeklagten zu den Tatzeiten eine schwere andere seelische Störung im Sinne des vierten Eingangsmerkmals der §§ 20, 21 StGB bestand. Auch dies hat er im Ergebnis und für die Kammer überzeugend sicher ausgeschlossen. Dabei hat der Sachverständige sowohl die Frage der sexuellen Präferenz des Angeklagten wie auch dessen sonstige Persönlichkeit in den Blick genommen. Hierbei ist der Sachverständige zunächst zu der Diagnose gelangt, dass bei dem Angeklagten eine Präferenzstörung in Form einer auf Mädchen orientierten Pädophilie im Sinne von DSM-5 65.4 sowie einer Hebephilie bestehe, die nach DSM-5 nicht als eigene Diagnose geführt, sondern den anderen näher bezeichneten Paraphilien nach 65.89 zugeordnet werde. Hierzu hat der Sachverständige maßgeblich in den Blick genommen, dass sich aus der Vielzahl der im hiesigen Verfahren festgestellten sexuellen Interaktionen mit Kindern und Jugendlichen – unter Einschluss der verjährten Vorfälle – eine auch in konkrete Verhaltensweisen umgesetzte Präferenz auf das nicht geschlechtsreife Entwicklungsalter sowie das frühpubertäre Körperschema ergebe. Dabei hat der Sachverständige nicht aus dem Blick verloren, dass sich die festgestellten Sexualkontakte des Angeklagten teilweise auch in das spätpubertäre und in jedenfalls zwei Fällen (Zeuginnen G und T10) auch in das voll ausgebildete Körperschema hinein erstreckten. Der Umstand indes, dass auch in diesen Fällen die sexuellen Kontakte bereits in früheren Entwicklungsstadien begannen, führe dazu, dass sie nicht als Beleg für eine nicht paraphile sexuelle Orientierung des Angeklagten geeignet seien. Im Übrigen seien in den vergangenen 40 Jahren – mit Ausnahme der nach Angaben des Angeklagten vereinzelt gebliebenen und nicht zu einem Orgasmus führenden Geschlechtsverkehre mit der Zeugin K – keine sexuellen Beziehungen des Angeklagten mit einer erwachsenen Frau bekannt geworden. Auch vor diesem Hintergrund sei möglicherweise davon auszugehen, dass es sich bei den festzustellenden Präferenzstörungen – ungeachtet der nicht verifizierbaren Angaben des Angeklagten gegenüber dem Sachverständigen, Selbstbefriedigung stets nur zu Phantasien von erwachsenen Frauen betrieben zu haben – um solche eines ausschließlichen Typs handele. Jedenfalls aber werde die Sexualität des Angeklagten ganz wesentlich von der paraphilen Störung bestimmt. Sodann hat der Sachverständige geprüft, ob die von ihm diagnostizierte Präferenzstörung eine Ausprägung aufweist, die einer schweren Persönlichkeitsstörung gleichgesetzt werden kann und damit die Voraussetzungen des vierten Eingangsmerkmals der §§ 20, 21 StGB erfüllt. Hierzu hat er aus psychiatrischer Sicht die in diesem Zusammenhang anerkannten Grundsätze angewandt, wonach die Diagnose einer Pädo-/Hebephilie für sich genommen hierzu nicht ausreicht, vielmehr eine Gesamtschau der Täterpersönlichkeit und seiner Taten zu der Feststellung führen muss, dass die Störung den Angeklagten in seiner Persönlichkeit so verändert hat, dass er zur Bekämpfung seiner Triebe nicht die erforderlichen Hemmungen aufzubringen vermag, was insbesondere dann der Fall sein kann, wenn Sexualpraktiken zu einer eingeschliffenen Verhaltensschablone geworden sind, die sich durch abnehmende Befriedigung, zunehmende Frequenz der devianten Handlungen, Ausbau des Raffinements und gedankliche Einengung des Täters auf diese Praktik auszeichnen. Diese Voraussetzungen hat der Sachverständige als nicht erfüllt angesehen. Zwar sei davon auszugehen, dass die paraphile Störung die Sexualität des Angeklagten weitgehend bestimme. Insbesondere eine im Verlauf progrediente Dynamik mit abnehmender Satisfaktion, Symptomhäufung und Lockerung der personalen Einbindung hat der Sachverständige indes verneint. Dies entspricht dem festgestellten Tatbild. Dieses zeichnet sich dadurch aus, dass der Angeklagte über einen Zeitraum von mehreren Jahrzehnten hinweg Missbrauch betrieb. Dieser war in seiner Qualität indes nicht von einer stetigen Intensivierung der angewendeten Praktiken, sondern einem im Kern gleichbleibenden Verhaltensrepertoire geprägt, das gerade nicht auf eine abnehmende Befriedigung für den Angeklagten hindeutet. So kam es bereits mit der Zeugin G – wenngleich noch nicht im Kindesalter – zu der besonders intensiven Praktik des Vaginal- und sogar Analverkehrs. Schon mit den Zeuginnen T9 und T10 praktizierte er sodann noch im Kindesalter den Geschlechtsverkehr. Umgekehrt kam es noch gegenüber der Nebenklägerin L1 zu einer Vielzahl von Taten, bei denen sich die Tathandlung etwa auf die Stimulation der Vagina mit seiner Hand beschränkte. Dies belegt, dass er über den gesamten Tatzeitraum hinweg bis zu dessen Ende gerade auch solche, im Kern gleich bleibende Praktiken verfolgte, die nicht mit einer Stimulation seines Penis verbunden waren, so dass eine insoweit abnehmende Befriedigung für den Angeklagten nicht erkennbar ist. Auch kann nicht von einer kontinuierlichen Zunahme der Frequenz devianter sexueller Handlungen über den Zeitverlauf ausgegangen werden. Diese unterlag vielmehr Schwankungen, die im Kern von der jeweiligen praktischen Verfügbarkeit geeigneter Tatopfer abhing. Der Ablehnung einer progredienten Dynamik steht dabei nicht entgegen, dass die Kammer die meisten der der Verurteilung des Angeklagten zu Grunde liegenden Taten im letzten Teil des Gesamttatzeitraums zum Nachteil der Nebenklägerin L1 festgestellt hat. Denn zum einen ergab sich die Möglichkeit zur Begehung entsprechend zahlreicher Taten aus dem schlichten Umstand der festgestellten häufigen und längeren Anwesenheit der Nebenklägerin bei dem Angeklagten über einen langen Zeitraum, zum anderen ist in Rechnung zu stellen, dass die Konkretisierbarkeit von Einzeltaten für die länger zurück liegenden Tatzeiträume mit Blick auf erwartbare Vergessensprozesse bei den Betroffenen gegenüber den Angaben der Nebenklägerin L1, die über deutlich kürzer zurückliegende Vorfälle berichtet hat, eingeschränkt war. Dabei ergab sich indes auch aus den Angaben anderer Geschädigter – etwa der Nichten des Angeklagten –, dass die Gesamtzahl der stattgefundenen sexuellen Handlungen auch zu ihren Lasten teils deutlich über die konkret festgestellten und angeklagten Einzeltaten hinausging. Hinzu kommt, dass sich das Verhältnis des Angeklagten zu der Nebenklägerin L1 in dessen – kognitiv verzerrten – Wahrnehmung als eine Art „Beziehung“ darstellte und aus diesem Grund für ihn von herausgehobener Qualität war. Ähnliches war aber auch bereits gegenüber der Zeugin T10 der Fall, bei der die von dieser geschilderte Tatfrequenz mit derjenigen gegenüber der Nebenklägerin L1 zumindest vergleichbar erscheint. Vor diesem Hintergrund vermag die Kammer – im Einklang mit der Bewertung des Sachverständigen – eine relevante progrediente, gleichsam trichterförmige Zunahme der Tatfrequenz bei dem Angeklagten nicht festzustellen. Gleiches gilt für den Gesichtspunkt eines etwaigen Ausbaus des Raffinements bei den Tatbegehungen. Auch Derartiges ist nicht erkennbar. Die Taten sind vielmehr über den Gesamtzeitraum von einer auffälligen Ähnlichkeit hinsichtlich der Schaffung der erforderlichen Tatumstände (insbesondere: Herbeiführung von Übernachtungsbesuchen aus dem beruflichen oder privaten Umfeld, Herstellen körperlicher Nähe) wie auch der Tathandlungen selbst geprägt. Die Fähigkeit, dabei auf die individuellen Umstände und Bedürfnisse seiner Opfer einzugehen und sein Verhalten entsprechend zu adaptieren, ist über den gesamten Tatzeitraum hinweg in gleicher Qualität erkennbar. Der Sachverständige Dr. L12 hat auch zutreffend in den Blick genommen, dass eine gedankliche Einengung des Angeklagten auf seine deviante Sexualpräferenz oder eine suchtartige Entwicklung für keinen hier relevanten Zeitpunkt zu erkennen war. So war sein psychosoziales Funktionsniveau von durchgängig hoher Qualität. Er reüssierte sowohl im beruflichen wie im privaten Umfeld in herausgehobener Weise. Er war als Pfarrer und Krankenhausseelsorger – mithin gerade nicht nur im Bereich der tatnahen Jugendarbeit – hoch geachtet, beliebt und angesehen und verfügte über ein großes Netz an zeitintensiv gepflegten privaten Bekanntschaften auch außerhalb der Kontexte, in denen es zu Missbrauch kam. Es kann – ungeachtet der Vielzahl der festgestellten Taten über den langen Tatzeitraum – vor diesem Hintergrund nicht davon die Rede sein, dass sein beruflicher oder sozialer Alltag von seiner Präferenzstörung überlagert gewesen wäre oder auch nur darunter gelitten hätte. Er war zu jedem Zeitpunkt in der Lage, beruflichen und privaten Anforderungen gerecht zu werden. Rückzugstendenzen, die aus einer gleichsam suchtartigen Befassung mit pädosexuellen Inhalten oder Verhaltensweisen resultierten, sind in keiner Weise erkennbar geworden. Aus seiner paraphilen Störung herrührende Belastungen für das Leben des Angeklagten, die denjenigen, die mit einer schweren Persönlichkeitsstörung einhergehen, vergleichbar sind, liegen daher – im Einklang mit der Einschätzung des Sachverständigen – nicht vor. Auch mit Blick auf die Tatsituationen selbst kann von einer gedanklichen Einengung gerade nicht ausgegangen werden. Denn seine Vorgehensweise zeichnete sich nicht durch impulsive Handlungen, sondern durch ein kontrolliertes Tun aus. So wählte er für seine Tatbegehungen fast ausnahmslos planvoll den vor Entdeckung geschützten Bereich seiner Wohnräume. Soweit er die Nebenklägerin L1 auch in deren Elternhaus bei Anwesenheit weiterer Personen in diesem Haus missbrauchte, war zum einen in den Blick zu nehmen, dass sich die Taten auf einem gesonderten Stockwerk des Hauses ereigneten, zum anderen, dass der Angeklagte dem potentiell höheren Entdeckungsrisiko gerade dadurch – und für den Erhalt der Steuerungsfähigkeit sprechend – Rechnung trug, dass er dort seltener als sonst den Geschlechtsverkehr und stattdessen schneller zu unterbrechende und abzutarnende Sexualpraktiken, wie insbesondere die klitorale Stimulation mit dem Finger, anwendete. Entsprechendes gilt auch für die im Bereich einer Umkleidekabine eines öffentlichen Schwimmbads begangene Tat zum Nachteil der Nebenklägerin B2 sowie die Tat zum Nachteil der Nebenklägerin G1 im Rahmen einer Ferienfreizeit, die hinsichtlich der außerhalb von Wohnräumen liegenden Tatlokalitäten mit Blick auf das Gesamtbild zudem absoluten Ausnahmecharakter haben. Soweit der Angeklagte Taten zum Nachteil der Nebenklägerinnen I2 und L auch in Anwesenheit der jeweils anderen Nebenklägerin beging, war zu berücksichtigen, dass das anwesende andere Mädchen ohnehin auch selbst bereits Missbrauchsopfer des Angeklagten war oder jedenfalls anlässlich desselben Besuchs im Januar 2011 wurde, so dass ein gerade durch die Anwesenheit eines weiteren Mädchens erhöhtes Entdeckungsrisiko hiermit nicht einherging. Die beachtliche Verdeckungsleistung des Angeklagten, die auf eine gesteigerte Fähigkeit zu planvollem, vorausschauendem Verhalten hindeutet und damit gegen das Wirksamwerden nicht zu hemmender dranghafter Impulse spricht, zeigt sich im Ergebnis auch daran, dass es ihm gelang, über einen Zeitraum von fast vierzig Jahren hinweg an einer Vielzahl von Mädchen Missbrauch zu betreiben, ohne dabei auch nur ein einziges Mal in flagranti betroffen und als Missbrauchstäter erkannt worden zu sein. Nimmt man dabei weiter in den Blick, dass dies auch gilt, obwohl er die Taten zum Nachteil der Zeugin G in einem Haushalt beging, in dem auch sein Pflegesohn, der Zeuge H, wohnte, der den Missbrauch nicht bemerkte, wird die Fähigkeit des Angeklagten zu planvollem, weitsichtigem Vorgehen besonders deutlich. Auch war das Verhalten des Angeklagten durchgängig von der Fähigkeit zum Bedürfnisaufschub geprägt. So ließ er bei geäußertem Widerspruch oder Unwillen in der jeweiligen Tatsituation grundsätzlich von seinem Opfer ab, um stattdessen gegebenenfalls erst bei späterer Gelegenheit erneut auf das von ihm in Aussicht genommene Verhalten zurückzukommen. Die Tat zu B.I.2.(1)i) zum Nachteil der Nebenklägerin T2, bei der das Verhalten des Angeklagten den Charakter einer eher impulshaften Zielerreichung trägt, stellt sich vor diesem Hintergrund als absolut singulärer Ausnahmefall dar, der das Gesamtbild nicht in Frage stellt. Alle Opfer des Angeklagten haben den Angeklagten zudem als in den Tatsituationen durchgängig nicht dranghaft, sondern beherrscht und in gleicher Stimmung wie sonst beschrieben. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände ist daher im Einklang mit der psychiatrischen Einschätzung des Sachverständigen Dr. L12 für alle Tatzeitpunkte sicher auszuschließen, dass die bestehende paraphile Störung die Voraussetzungen des vierten Eingangsmerkmals der §§ 20, 21 StGB erfüllte. Der Sachverständige Dr. L12 hat sodann weiter ausgeführt, dass bei dem Angeklagten auch keine Persönlichkeitsstörung vorliege, die diese Voraussetzungen erfüllen könnte. Es seien bereits die allgemeinen Voraussetzungen einer solchen Störung nicht gegeben, so dass es auf die Prüfung einer für die Annahme der §§ 20, 21 StGB hinreichenden Schwere von vorneherein nicht ankomme. So stünden die – bereits dargelegte – hohe psychosoziale Leistungsfähigkeit des Angeklagten, sein – von sämtlichen hierzu befragten Zeugen unterstrichenes – großes Talent in der Gestaltung zwischenmenschlicher Beziehungen und seine Fähigkeit zur Impulskontrolle und Kognition der Annahme einer Persönlichkeitsstörung entgegen. Zwar ergäben sich Hinweise auf eine narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung bei dem Angeklagten. So seien bei ihm etwa das Übertreiben eigener Leistungen und Talente (etwa: Nachhilfeunterricht in Mathematik mit Aufgabenlösungen, die sich später als falsch herausstellten), ein übertriebenes Anspruchsdenken (etwa: Erwartung an die Bistumsleitung, trotz der im Raum stehenden Missbrauchsvorwürfe um sein Wohl bemüht zu sein), ausbeuterisches Verhalten in zwischenmenschlichen Beziehungen (vor allem: Missbrauch der Nichten und Töchter befreundeter Familien) und ein Mangel an Empathie gegenüber seinen Opfern zu beobachten. Diese Persönlichkeitselemente stellten im Zusammenwirken mit der paraphilen Störung zwar einen tatbegünstigen Faktor dar. Die Voraussetzungen einer Störung im Sinne des vierten Eingangsmerkmals der §§ 20, 21 StGB lägen indes – auch in einer Gesamtschau von sexueller Präferenzstörung und sonstiger Persönlichkeit – sicher nicht vor. Die Kammer schließt sich diesen insgesamt überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, dessen Fachkunde außer Zweifel steht und der von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen ist, nach der gebotenen eigenen Würdigung in vollem Umfang an. 2. Der im Schlussvortrag der Verteidigung gestellte Hilfsbeweisantrag auf Einholung eines sexualmedizinischen Gutachtens war abzulehnen. Dabei ist die Kammer unter Zugrundelegung der etwa in BGH, NStZ 2020, 368 niedergelegten höchstrichterlichen Grundsätze von insgesamt noch hinreichend konkret bestimmten Beweistatsachen und damit von einem förmlichen Beweisantrag im Sinne des § 244 Abs. 3 S. 1 StPO ausgegangen. Dieser unterlag indes nach § 244 Abs. 4 S. 2 StPO der Ablehnung. Denn der Sache nach zielt der Antrag auf die Anhörung eines weiteren Sachverständigen im Sinne dieser Vorschrift ab. Hiervon ist auszugehen, wenn die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu Beweisfragen beantragt wird, zu denen bereits ein Sachverständigengutachten erstattet worden ist und beide Sachverständigen entweder derselben Fachrichtung angehören oder sich die Fachkompetenzen beider Gutachter in dem beweiserheblichen Bereich überschneiden (vgl. BGHSt 34, 355; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl. 2021, § 244 Rn. 75; Trüg/Habetha in MüKo/StPO, 1. Aufl. 2016, § 244 Rn. 354). So liegt es hier. Zu sämtlichen in dem Hilfsbeweisantrag angeführten Beweistatsachen ist bereits der Sachverständige Dr. L12 gehört worden. Soweit der Antrag mit der Beweisbehauptung zu Ziffer 1 begrifflich auf eine „sexuelle Verhaltensstörung“ abstellt, folgt hieraus nichts anderes. Denn nach der Begründung des Antrags (S. 3f.) soll hiermit in Bezug auf den Angeklagten schlicht der Umstand beschrieben werden, dass dieser an einer sexuellen Präferenzstörung leidet, die sich auch in der Vornahme seiner Präferenz entsprechender Handlungen aktualisiert hat. Diesen Gesichtspunkt hat der Sachverständige Dr. L12 aber im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Annahme einer schweren anderen seelischen Störung im Sinne des vierten Eingangsmerkmals ausdrücklich in den Blick genommen. Unter Berücksichtigung des sachlichen Gehalts seines Gutachtens ist es daher unschädlich, dass der Sachverständige Dr. L12, der das Vorliegen einer sexuellen Präferenzstörung, wie ausgeführt, gerade bejaht hat, nicht auch die im Beweisantrag verwendete – sich indes in den gängigen Klassifizierungsmanualen auch nicht aufgeführte – Begrifflichkeit der „sexuellen Verhaltensstörung“ gebraucht hat. Soweit ein Gutachter aus dem Bereich der Sexualmedizin formal einer anderen Fachrichtung als der bereits gehörte forensische Psychiater Dr. L12 angehören mag, steht dies seiner Behandlung als „weiterer Sachverständiger“ im Sinne des § 244 Abs. 4 S. 2 StPO hier nicht entgegen, da sich ihre Fachkompetenzen im vorliegend beweiserheblichen Bereich jedenfalls überschneiden. Denn es kann nicht zweifelhaft sein, dass sich die Fachkompetenz eines forensischen Psychiaters auch auf die Prüfung erstreckt, ob das Vorliegen einer sexuellen Präferenzstörung die Voraussetzungen des vierten Eingangsmerkmals erfüllt. Dem Hilfsbeweisantrag ist auch in keiner Weise zu entnehmen, welche spezialwissenschaftlichen Ansätze ein Sexualmediziner gerade mit Bezug auf die Beweisbehauptungen anwenden könnte, die dem Sachverständigen Dr. L12 nicht zu Gebote standen. Insbesondere ergibt sich Derartiges nicht aus der umfangreichen, einen Großteil des Antrags ausfüllenden Wiedergabe von Veröffentlichungen des vorgeschlagenen Gutachters. Denn soweit hierin allgemeine Beobachtungen zum Themenkreis sexueller Präferenzstörungen in einem christlichen Umfeld referiert werden, ist zum einen nicht erkennbar, dass derartige Überlegungen nicht in gleicher Weise Angehörigen der forensischen Psychiatrie zugänglich sind und zum anderen – und vor allem – fehlt ihnen jeder Bezug zur Prüfung der ersten Beweisbehauptung, namentlich dem Vorliegen der Voraussetzungen des vierten Eingangsmerkmals. Soweit erst unter II. des Antrags (S. 11f.) kurze Ausführungen dazu gemacht werden, warum die – auch vom Sachverständigen Dr. L12 angenommene – Präferenzstörung des Angeklagten nach Ansicht der Verteidigung und entgegen dem Gutachten des Sachverständigen Dr. L12 einen Schweregrad aufweisen soll, der zur Annahme des vierten Eingangsmerkmals hinreicht, fehlt es an jeglichen Darlegungen dazu, dass diese Erkenntnis gerade aus spezialwissenschaftlichen Ansätzen der Sexualmedizin folgen könnte, die denjenigen der forensischen Psychiatrie insoweit überlegen sind. Da Derartiges auch sonst nicht im Ansatz erkennbar ist, würde sich die Einholung eines sexualmedizinischen Gutachtens zu denselben Beweisfragen, zu denen bereits der Sachverständige Dr. L12 gehört worden ist, als Anhörung eines „weiteren“ Sachverständigen im Sinne des § 244 Abs. 4 S. 2 StPO darstellen (vgl. BGHSt 37, 157 zum Verhältnis Sexualwissenschaftler / Psychiater; vgl. auch BGHSt 23, 176, wo der Antrag, den Leiter eines Instituts für Sexualwissenschaft nach der bereits erfolgten Anhörung von psychiatrischen Sachverständigen zunächst an § 244 Abs. 4 S. 2 StPO gemessen wird). Der Anhörung eines solchen weiteren Sachverständigen bedarf es indes nicht, da die Kammer bereits durch das Gutachten des Sachverständigen Dr. L12 vom Gegenteil der in dem Hilfsbeweisantrag angeführten Behauptungen überzeugt ist. Wie ausgeführt, ist auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen Dr. L12 sicher auszuschließen, dass bei dem Angeklagten eine Störung vorliegen könnte, die die Voraussetzungen des vierten Eingangsmerkmals der §§ 20, 21 StGB erfüllt, so dass eine aus einer solchen Störung herrührende Einschränkung der Steuerungsfähigkeit von vorneherein ausscheidet. Auch ist die Kammer auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Dr. L12 – für den Schuld- und Rechtsfolgenausspruch unmittelbar indes ohnehin ohne Bedeutung – davon überzeugt, dass bei dem Angeklagten entgegen der Beweisbehauptung zu 3. ein erhöhtes Rückfallrisiko besteht, das nur durch umfassende therapeutische Bearbeitung und gegebenenfalls auch mit medikamentöser Unterstützung vermindert werden kann. Hierzu hat der Sachverständige die Kriterien aus dem SVR-20 zur Anwendung gebracht und zur Begründung des erhöhten Rückfallrisikos namentlich vor allem eine fixierte oder jedenfalls deutlich dominierende sexuelle Devianz, das Vorliegen von Seriendelikten, die in verschiedener Weise zum Ausdruck gekommene Projektion eigenen Fehlverhaltens auf seine Opfer, das Bestehen deliktsfördernder Ansichten, eine Delinquenz in zumindest zeitweise hoher Frequenz und eine falsche Selbsteinschätzung des Angeklagten bezüglich des bestehenden Rückfallrisikos in den Blick genommen. Gegenausnahmen im Sinne des § 244 Abs. 4 S. 2 Hs. 2 StPO bestehen nicht. Die Sachkunde des Sachverständigen Dr. L12 steht außer Zweifel. Sein Gutachten geht auch weder von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus noch enthält es Widersprüche. Vielmehr ist es – wie ausgeführt – insgesamt überzeugend. Schließlich ist auch nicht dargetan oder sonst ersichtlich, dass ein Sexualmediziner – auch der konkret vorgeschlagene Gutachter – über Forschungsmittel verfügen könnte, die denen des Sachverständigen Dr. L12 überlegen wären. Dass sich ein solcher Gutachter spezieller Hilfsmittel gerade zur Beurteilung der Beweisbehauptungen bedienen könnte, die dem Sachverständigen Dr. L12 nicht zur Verfügung standen, wird in dem Antrag in keiner Weise dargelegt und ist auch sonst fernliegend. Etwaige besondere persönliche Kenntnisse und Fähigkeiten, eine größere Berufserfahrung, ein größerer Umfang des zur Verfügung stehenden Beobachtungsmaterials oder spezielle wissenschaftliche Veröffentlichungen könnten die Annahme überlegener Forschungsmittel im Sinne des § 244 Abs. 4 S. 2 Hs. 2 StPO von vorneherein nicht tragen (vgl. nur Schmitt a.a.O., Rn. 76 m.w.N.). War der Antrag mithin nach § 244 Abs. 4 S. 2 StPO abzulehnen, gebot auch die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) die Anhörung eines sexualmedizinischen Sachverständigen nicht. Soweit in der Rechtsprechung anerkannt ist, dass die Aufklärungspflicht bei besonderer Schwierigkeit der Beweisfrage die Anhörung weiterer Sachverständiger auch dann erforderlich machen kann, wenn ein Beweisantrag nach § 244 Abs. 4 S. 2 StPO abgelehnt werden kann, liegt ein solcher Fall hier nicht vor. Die Beweisfrage ist nicht besonders schwierig, sondern bewegt sich – ungeachtet der Vielzahl der abgeurteilten Fälle – hinsichtlich des sachlichen Gehalts im Bereich des in Jugendschutzverfahren regelmäßig zu prüfenden Spektrums. Insbesondere liegt hier ersichtlich auch kein der Entscheidung BGHSt 23, 176 vergleichbarer Sonderfall (Tz. 54: „einmalige Triebanomalie“; Tz. 56: „abartiger, sadistischer, pädophilbezogener Tötungstrieb“; Tz. 55: „in der überschaubaren Zeitgeschichte wohl einmaliges Phänomen“) vor. IV. Die Feststellungen zu den verjährten Sachverhalten (B. VIII.) hat die Kammer maßgeblich auf der Grundlage der glaubhaften Bekundungen der Geschädigten als Zeuginnen getroffen. Auch diese sind in der Hauptverhandlung jeweils über Stunden hinweg zu den Geschehnissen vernommen worden. Dabei haben sie wie festgestellt bekundet. Die Angaben aller Zeuginnen wiesen eine Vielzahl von Realkennzeichen auf. Exemplarisch hervorzuheben ist insoweit die Schilderung hochgradig origineller Details, etwa das Einführen des Glaszylinders einer Lampe in die Scheide der Zeugin G, das Einführenlassen von „Playmobil“-Figuren im Falle der Zeugin T9 oder die Verwendung einer Häkelnadel und Nagelschere in der Vagina der Zeugin K1. Alle Zeuginnen haben ein in sich stimmiges, atmosphärisch dichtes und deliktstypisches Missbrauchsszenario geschildert. Hervorzuheben ist insoweit auch, dass ein Belastungseifer der Zeuginnen in keiner Weise erkennbar war. Im Gegenteil war insbesondere bei den Zeuginnen T10 und K1 eine große Hemmung, teilweise auch eine Unwilligkeit, überhaupt über die Vorfälle sprechen zu müssen, zu beobachten. Alle Zeuginnen haben wiederholt gerade auch die positiven Seiten des Angeklagten hervorgehoben. So endete etwa die Vernehmung der Zeugin G mit ihrer Aussage, es sei zwar Schlimmes passiert, der Angeklagte habe aber ihr Leben bereichert und sei „trotzdem noch ein Mensch“. Alle Zeuginnen waren zudem äußerst erinnerungskritisch. Mit Blick auf den Zeitablauf erwartbare Erinnerungslücken oder –unsicherheiten haben sie durchgängig offen eingeräumt, was dazu führte, dass die Kammer auch nur die angeführten Mindestfeststellungen insbesondere hinsichtlich der Zeitpunkte und Häufigkeit der sexuellen Handlungen treffen konnte. Für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeuginnen sprach auch, dass deren Schilderungen teils eine frappierende Ähnlichkeit mit den der Verurteilung des Angeklagten zu Grunde liegenden Taten aufwiesen, obwohl ein Austausch der Zeuginnen mit den Nebenklägerinnen, die sie überwiegend nicht einmal kannten, nicht stattfand. Elemente des Rahmengeschehens der verjährten Sachverhalte sind auch durch weitere Zeugen bestätigt worden. So hat etwa der Zeuge H eindrucksvoll bekundet, sich seit seiner Aufnahme in den Haushalt des Angeklagten gegenüber der Zeugin G zurückgesetzt gefühlt zu haben, da er dieser insbesondere eine deutlich größere körperliche Zuwendung habe zuteil werden lassen als ihm, wobei er die Hintergründe hierfür seinerzeit nicht erfahren habe. Die Zeugin K hat ihrerseits bestätigt, dass im fraglichen Zeitraum ihre beiden Töchter wie auch die Zeuginnen T9 und E4 regelmäßig bei dem Angeklagten übernachtet hätten. Der Angeklagte selbst hat sexuelle Kontakte zu den von den verjährten Sachverhalten Geschädigten auch teilweise eingeräumt: So hat er die Angaben der Zeugin G in einem ihrer Vernehmung nachfolgenden Hauptverhandlungstermin als inhaltlich vollumfänglich richtig bestätigt. Betreffend die Zeugin L11 hat der Angeklagte vor deren Vernehmung eingeräumt, diese im Alter von neun oder zehn Jahren bei einer Gelegenheit unterhalb der Bekleidung mit seinem Finger an der Klitoris stimuliert zu haben. Weitere Erklärungen hat er im Folgenden nicht mehr abgegeben. Hinsichtlich der Zeugin T9 hat der Angeklagte vor deren Vernehmung erklärt, diese bei mehreren Gelegenheiten im Kindesalter klitoral stimuliert zu haben und weitere Übergriffe nicht zu erinnern. Auch insoweit hat der Angeklagte nach der Vernehmung der Zeugin weitere Angaben nicht gemacht. Zur Zeugin E4 hat sich der Angeklagte in gleicher Weise eingelassen. Betreffend die Zeugin T10 hat der Angeklagte vor deren Vernehmung eingeräumt, mit ihr über Jahre hinweg bis zu deren Wegzug nach J2 vaginalen Geschlechtsverkehr praktiziert zu haben, der beidseitig gewollt gewesen sei und sich für ihn als in eine Beziehung eingebettet dargestellt habe. Die sexuellen Kontakte hätten aber erst nach ihrem 14. Geburtstag begonnen. Auch hierzu hat der Angeklagte nach der Vernehmung der Zeugin – die mit Blick auf den von ihr nachvollziehbar erinnerten Zeitpunkt ihrer ersten Periode die sexuellen Kontakte im festgestellten Umfang sicher noch ihrem Kindesalter zuordnen konnte – weitere Erklärungen nicht abgegeben. Lediglich in Bezug auf die Zeugin K1, deren Aussage indes vor allem mit Blick auf äußerst originelle Details uneingeschränkt glaubhaft war, hat der Angeklagte durchgängig jeglichen sexuellen Kontakt abgestritten. V. Die Feststellungen zur Person beruhen maßgeblich auf den insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten hierzu in der Hauptverhandlung und gegenüber dem Sachverständigen Dr. L12, der diese der Kammer im Wege eines von dem Angeklagten als richtig anerkannten Berichts ergänzend vermittelt hat. Die biographischen Daten konnten dabei durch eine Vielzahl von Zeugen, die mit dem Angeklagten im Verlauf seines Lebens in privatem oder beruflichem Kontext in Kontakt standen, objektiviert und teils ergänzt werden, so dass sich insgesamt das festgestellte Bild ergab. Dabei hat die Kammer eine Mehrzahl (ehemals) enger Freunde des Angeklagten vernommen, namentlich die Eheleute L3, die Zeugin K und den Zeugen L6, die übereinstimmend die herausragende Begabung des Angeklagten zur Gestaltung und Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen herausgestrichen haben. Im Hinblick auf den beruflichen Kontext haben – neben den zahlreich vernommenen ehemaligen Gemeindemitgliedern – namentlich die Zeugen B1, Dr. I6, A1 und L13 das Bild eines angesehenen und engagierten Pfarrers und Seelsorgers gezeichnet, der gegenüber Kollegen und Vorgesetzten selbstbewusst auftrat und eigene berufliche Ziele beharrlich verfolgte. Das Nichtbestehen von Vorstrafen hat die Kammer dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 17. Februar 2022 entnommen. D. Rechtliche Würdigung Der Angeklagte hat sich zum Nachteil der Nebenklägerin T2 bei den Taten zu B.I.2.(1)a) und b) jeweils des sexuellen Missbrauchs eines Kindes nach § 176 Abs. 1 StGB in der Fassung vom 10. März 1987, bei den Taten zu B.I.2.(1)c) – g) jeweils des sexuellen Missbrauchs eines Kindes nach § 176 Abs. 1 StGB in den Fassungen vom 10. März 1987, 26. Januar 1998 oder 13. November 1998 schuldig gemacht. Die Tat zu B.I.2.(1)h) erfüllt ebenfalls lediglich den Tatbestand des einfachen sexuellen Missbrauchs nach § 176 Abs. 1 StGB in der Fassung vom 13. November 1998. Soweit die Anklageschrift dem Angeklagten insoweit einen schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes nach § 176a Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. StGB in der Fassung vom 13. November 1998 zur Last gelegt hat, sind dessen Voraussetzungen nicht gegeben. So konnte in der Hauptverhandlung auf der Grundlage der Angaben der Nebenklägerin T2 und dem hierauf bezogenen Geständnis des Angeklagten nicht sicher festgestellt werden, dass dieser hierbei auch mit seinem Finger in die Scheide seiner Nichte eindrang. Zwar kann § 176a Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. StGB aF auch das Einführen von Gegenständen – hier eines Tampons – in Körperöffnungen erfassen (vgl. BGH, NJW 2000, 672). Erforderlich ist aber in jedem Fall eine Beischlafähnlichkeit der Handlung, die dann vorliegt, wenn sie mit Blick auf das geschützte Rechtsgut, nämlich die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern, ähnlich schwer wiegt wie die Vollziehung des Beischlafs (vgl. BGH, NJW 2011, 3111). Dies liegt bei Einführhandlungen in die Vagina als primärem Geschlechtsorgan zwar grundsätzlich nahe. Nach den konkreten Umständen ist dies hier indes nicht der Fall. Zwar verfolgte der Angeklagte mit dem Einführen des Tampons – wie festgestellt und im Rahmen der Beweiswürdigung belegt (siehe oben C.I.3.) – primär eigennützige sexuelle Motive, so dass die Handlung überhaupt als sexuelle Handlung im Rechtssinne zu qualifizieren war. Gleichwohl kam dem Einführen des Tampons in objektiver Hinsicht auch der soziale Sinngehalt zu, die – tatsächlich bestehende – Monatsblutung aufzufangen. Dieser Umstand lässt es aber als gerechtfertigt erscheinen, die Ähnlichkeit der Handlung mit dem – von vorneherein nur einen Sexualbezug aufweisenden – Beischlaf zu verneinen. Bei der Tat zu B.I.2.(1)i) hat sich der Angeklagte hingegen des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes nach § 176a Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. StGB in der Fassung vom 13. November 1998 schuldig gemacht. Betreffend die Nebenklägerin W1 hat sich der Angeklagte in allen Fällen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes nach § 176 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, bei der Tat zu B.I.3.(1)a) in der Fassung vom 10. März 1987, bei den übrigen Taten (B.I.3.(1)b) – g)) in der vorgenannten Fassung oder den Fassungen vom 26. Januar 1998 oder 13. November 1998. Auch die Taten zum Nachteil der Nebenklägerin X erfüllen sämtlich den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs eines Kindes nach § 176 Abs. 1 StGB, bei der Tat zu B.I.4.(1)g) in der Fassung vom 13. November 1998, bei den übrigen Taten (B.I.4.(1)a) – f)) in der vorgenannten Fassung oder denjenigen vom 10. März 1987 oder 26. Januar 1998. Zum Nachteil der Nebenklägerin G1 (Tat zu B.II.) hat sich der Angeklagte gleichfalls des sexuellen Missbrauchs eines Kindes nach § 176 Abs. 1 StGB in der Fassung vom 13. November 1998 schuldig gemacht. Die Taten zum Nachteil der Nebenklägerin L5 (B.III.2.(1)-(7)) stellen sich jeweils als sexueller Missbrauch eines Kindes nach § 176 Abs. 1 StGB in den Fassungen vom 13. November 1998 oder 27. Dezember 2003 dar. Gegenüber der Nebenklägerin B2 hat sich der Angeklagte bei den Taten zu B.IV.2.(1) – (4) und (6) – (13) jeweils wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes nach § 176 Abs. 1 StGB in den Fassungen vom 27. Dezember 2003 oder 31. Oktober 2008 strafbar gemacht, während die Tat zu B.IV.2.(5) den Tatbestand des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes nach § 176a Abs. 2 Nr. 1 2. Alt. StGB in der Fassung vom 27. Dezember 2003 erfüllt. Gleiches gilt für die zum Nachteil der Nebenklägerin I2 begangene Tat zu B.V.2.(1). Die Tat zu B.V.2.(2) stellt sich als sexueller Missbrauch eines Kindes nach § 176 Abs. 1 StGB in der Fassung vom 31. Oktober 2008 dar. Die gegenüber der Nebenklägerin L begangenen Taten zu B.VI.1. – 3. erfüllen jeweils gleichfalls den vorgenannten Tatbestand. Die zum Nachteil der Nebenklägerin L1 verübten Taten zu B.VII.2.(1) – (2) stellen sich jeweils als sexueller Missbrauch eines Kindes nach § 176 Abs. 1 StGB in der Fassung vom 31. Oktober 2008 dar. Zugleich verwirklichte der Angeklagte hierbei mit Blick auf die an der schlafenden Nebenklägerin vorgenommenen Handlungen jeweils tateinheitlich (§ 52 StGB) auch den zur Tatzeit geltenden Tatbestand des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen nach § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Fassung vom 27. Dezember 2003 (vgl. BGHSt 38, 68; BGH, Beschluss vom 21. März 2013, Az.: 1 StR 108/13). Das Verhalten des Angeklagten erfüllt bei diesen Taten auch – mit Blick auf § 2 Abs. 3 StGB unter Berücksichtigung des Umstandes, dass § 179 StGB aF mit Wirkung zum 10. November 2016 aufgehoben worden ist – den Tatbestand des sexuellen Übergriffs nach § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB, der den Regelungsgehalt des § 179 StGB aF im Sinne einer Unrechtskontinuität fortführt (BGH, NStZ-RR 2017, 242). Die Taten zu B.VII.2.(3) – (6), (9) – (10), (12) – (19), (28) – (34) sowie (57) – (59) stellen sich jeweils als sexueller Missbrauch eines Kindes nach § 176 Abs. 1 StGB in den Fassungen vom 31. Oktober 2008 oder 21. Januar 2015 dar. Bei den Taten zu B.VII.2.(7) – (8), (11), (20) – (22), (35) sowie (51) – (53) hat sich der Angeklagte jeweils des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes nach § 176a Abs. 2 Nr. 1 2. Alt. StGB in den Fassungen vom 27. Dezember 2003 oder 21. Januar 2015 schuldig gemacht, während die Taten zu B.VII.2.(36) – (45) jeweils den Tatbestand des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes nach § 176a Abs. 2 Nr. 1 1. Alt. StGB in den vorgenannten Fassungen erfüllen. Die Taten zu B.VII.2. (23) – (27), (46) – (50), (54) – (56) sowie (60) – (61) stellen sich schließlich jeweils als sexueller Missbrauch einer Jugendlichen nach § 182 Abs. 3 Nr. 1 StGB dar. Das dem Angeklagten gegenüber bestehende Fehlen der Fähigkeit der Nebenklägerin zur sexuellen Selbstbestimmung ergibt sich dabei für jede Tat aus den festgestellten Gesamtumständen. Bereits der ganz erhebliche Altersunterschied der Beteiligten, die vollständige sexuelle Unerfahrenheit und Uninteressiertheit der Nebenklägerin sowie der Beginn der sexuellen Handlungen bereits im Kindesalter indizieren ein selbstbestimmungsspezifisches Machtgefälle. Hinzu kommt noch, dass der Angeklagte in unterschiedlicher Weise ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu der Nebenklägerin aufgebaut hatte. So hatte er über die „Therapievereinbarung“ und die Verpflichtung zur Darlegung ihrer Gefühlswelt durch „WhatsApp“-Nachrichten gleichsam unmittelbaren Zugriff auf den Kern ihrer Persönlichkeit. Als Nachhilfelehrer kontrollierte er auch ihren schulischen Alltag. Mit der Bereitstellung der Unterstützung beim Nähen lockte er die hieran sehr interessierte Nebenklägerin zu einer Fortsetzung ihrer Besuche. Hinzu kommt, dass der Angeklagte zu dieser Zeit noch höchstes Ansehen bei den Eltern der Nebenklägerin genoss, die ihm daher den vorbeschriebenen Zugriff auf ihre Tochter nicht nur gestatteten, sondern ihn sogar – in der Absicht, die Nebenklägerin zu unterstützen – aktiv förderten. Dies führte dazu, dass ein Lossagen der Nebenklägerin von dem Angeklagten für diese auch mit der Schwierigkeit verbunden war, dass dies gegebenenfalls Widerstand auch bei ihren Eltern ausgelöst hätte. Dass die Nebenklägerin auch nach Vollendung ihres vierzehntes Lebensjahres die – von ihr unerwünschten – sexuellen Handlungen mit dem Angeklagten nicht als selbstbestimmte Verwirklichung eines autonomen Sexuallebens – im Sinne einer „Beziehung auf Augenhöhe“ – duldete oder vornahm, sondern sich diese vielmehr als Ausfluss einer insgesamt gerade auch mit Blick auf das durch § 182 StGB geschützte Rechtsgut asymmetrischen Position der beiden Beteiligten zueinander darstellen, unterliegt vor diesem Hintergrund keinen Zweifeln. Dabei wird das Machtgefälle auch durch die dargestellten erheblichen Schwierigkeiten für die Nebenklägerin deutlich, sich im Spätsommer 2019 letztlich gänzlich von dem Angeklagten abzugrenzen. Dass der Angeklagte die ihm gegenüber nicht bestehende Fähigkeit der Nebenklägerin zur sexuellen Selbstbestimmung bewusst für seinen über das Kindesalter hinaus fortgesetzten Missbrauch ausnutzte, ist – wie bereits oben unter C.I.3. näher dargelegt – nach den Gesamtumständen gleichfalls sicher anzunehmen und von dem Angeklagten eingeräumt worden. Die einzelnen Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB). E. Strafzumessung I. Im Rahmen der Strafzumessung hat die Kammer folgende, für alle Einzelstrafen relevant werdende und im Interesse einer übersichtlicheren Darstellung hier vorangestellte Aspekte berücksichtigt. Dabei hat die Kammer diese, soweit – wie nachfolgend näher dargestellt – unterschiedliche Strafrahmen eröffnet waren, auch bereits für die Bestimmung des anzuwendenden Strafrahmens in den Blick genommen. So war zu Gunsten des Angeklagten zu werten, dass dieser nicht vorbestraft ist und stets sozial integriert gelebt hat. Auch hat sich strafmildernd ausgewirkt, dass er als Erstverbüßer und zudem mit Blick auf sein schon vorgerücktes Alter sowie gewisse gesundheitliche Beeinträchtigungen als besonders haftempfindlich anzusehen ist. Zudem war zu berücksichtigen, dass sich bereits der Vollzug der Untersuchungshaft für ihn als besondere Härte darstellte, da er darin – wenngleich mit mildem Verlauf – an Covid-19 erkrankte. Weiter hat die Kammer strafmildernd in Ansatz gebracht, dass alle Taten des Angeklagten – bei allerdings, wie oben unter C.III. ausgeführt, vollständig erhalten gebliebener strafrechtlicher Verantwortlichkeit – durch die bei ihm bestehende sexuelle Präferenzstörung, gegebenenfalls zudem durch narzisstische Persönlichkeitsanteile, begünstigt worden sind. Für den Angeklagten sprach weiter, dass dieser erklärt hat, bereit zu sein, an den vorgenannten Umständen therapeutisch zu arbeiten. Zudem hat die Kammer strafmildernd in den Blick genommen, dass das bereits angestoßene kirchenrechtliche Verfahren infolge der hiesigen Verurteilung absehbar zu einer Entfernung des Angeklagten aus dem Klerikerstand, der sogenannten Laisierung, mit nachteiligen Auswirkungen auch auf seine wirtschaftliche Altersversorgung führen wird. Bereits für die Einzelstrafen hat die Kammer außerdem zu Gunsten des Angeklagten zu Grunde gelegt, dass die Hemmschwelle zur Begehung seiner Taten mit Blick auf die vorangegangenen, sich über einen langen Zeitraum erstreckenden und zunächst unentdeckt gebliebenen verjährten Sachverhalte für den Angeklagten bereits zu Beginn des seiner hiesigen Verurteilung zu Grunde liegenden Tatzeitraums gesunken war und im Folgenden weiter sank. Von einer über den Zeitverlauf sinkenden Hemmschwelle ist vor allem für die wiederholte Begehung von Taten gegenüber jeweils derselben betroffenen Nebenklägerin auszugehen. Soweit – wie häufig – die Chronologie der sexuellen Handlungen nicht näher bestimmt werden konnte, hat die Kammer diesen Gesichtspunkt – zu Gunsten des Angeklagten – für alle betroffenen Einzeltaten gleichermaßen berücksichtigt. Mit geringerem Gewicht trifft der Aspekt einer abnehmenden Hemmschwelle aber auch gleichsam nebenklägerinnenübergreifend zu. Denn der Umstand, dass der Angeklagte über Jahrzehnte hinweg Missbrauch an unterschiedlichen Opfern betreiben konnte, der nicht zu strafrechtlichen Ermittlungen oder – im Falle seiner Nichten – jedenfalls (zunächst) nicht zu einer Anklage führte, ließ die Hemmschwelle für die Begehung weiterer Taten zum Nachteil auch weiterer Geschädigter für den Angeklagten grundsätzlich absinken, wenngleich es im Verlauf des hiesigen Tatzeitraums durch die festgestellten Konfrontationen mit seinen Taten sowie insbesondere das durch die im Jahr 2010 erfolgten Anzeigen der Nebenklägerinnen W1 und X angestoßene Ermittlungsverfahren und die damit einhergehende Beurlaubung von seinem Beruf zu zwischenzeitlichen Aktualisierungen der Hemmschwelle kam. Zu Gunsten des Angeklagten war weiter der jeweilige Zeitablauf zwischen den Taten und seiner Verurteilung zu berücksichtigen, wobei dieser Gesichtspunkt mit über den Tatzeitraum abnehmendem Gewicht in die Abwägung einzustellen war. Für sämtliche Taten hat die Kammer schließlich das Geständnis des Angeklagten strafmildernd in Ansatz gebracht. Dabei hat sie dem Geständnis allerdings höheres Gewicht beigemessen, soweit der Angeklagte – wie oben unter C.I.1. näher ausgeführt – Taten bereits vor der Vernehmung der jeweiligen Nebenklägerin in der Hauptverhandlung eingeräumt hat. Denn in diesen Fällen hat er der betroffenen Nebenklägerin eine insoweit streitige – und damit besonders belastende – Vernehmung in der Hauptverhandlung erspart. Soweit der Angeklagte – wie überwiegend – Taten in der Hauptverhandlung zunächst bestritten und erst nach der Vernehmung der jeweiligen Geschädigten erklärt hat, deren Angaben als zutreffend anzuerkennen, kommt diesem Verhalten zudem auch deshalb geringeres strafmilderndes Gewicht zu, weil ein weiteres Leugnen der betroffenen Taten mit Blick auf die oben unter C.I.2. dargestellte, durchgängig ungewöhnlich hohe, offensichtliche und von der Verteidigung in ihrem Schlussvortrag auch selbst hervorgehobene Qualität der Aussagen aller Nebenklägerinnen als aussichtslos erscheinen konnte. Allerdings hat die Kammer bei der Bewertung des Geständnisverhaltens des Angeklagten mit Blick auf das Akkusationsprinzip und insoweit zu seinen Gunsten auch den besonderen Umstand nicht aus den Augen verloren, dass die von der Nachtragsanklage erfassten Taten zum Zeitpunkt der Vernehmung der hiervon betroffenen Nebenklägerinnen noch nicht unmittelbarer Verfahrensgegenstand waren. Allerdings war bereits zum Zeitpunkt der Vernehmung jeder der von der Nachtragsanklage erfassten Nebenklägerinnen durch vorausgegangene Mitteilungen von diesen selbst oder ihren Beiständen konkret zu erwarten, dass diese über durch den Angeklagten verübten Missbrauch berichten würden. Dabei ist auch frühzeitig die Möglichkeit etwaiger Nachtragsanklagen in der Hauptverhandlung erörtert worden. Auch in diesen Fällen wäre einem Einräumen von Taten noch vor der Vernehmung der Nebenklägerinnen also jedenfalls noch höheres strafmilderndes Gewicht beizumessen gewesen. Bei der Würdigung des Aussageverhaltens des Angeklagten hat die Kammer dabei betreffend die Nebenklägerin L1 allerdings berücksichtigt, dass dieser bereits vor ihrer Vernehmung zwar nicht einzelne konkrete Taten gestanden, wohl aber zumindest pauschal eingeräumt hat, dass es auch ihr gegenüber zu strafbarem Missbrauch gekommen sei, was geeignet war, die Vernehmungssituation für diese etwas weniger belastend zu gestalten. II. Vertypte Strafmilderungsgründe liegen für keine der Verurteilung des Angeklagten zu Grunde liegende Tat vor. Insbesondere sind die Voraussetzungen eines Täter-Opfer-Ausgleichs nach § 46a StGB nicht gegeben. Tatsächliche Wiedergutmachungs- oder Entschädigungsleistungen im Sinne der Vorschrift sind bislang durch den Angeklagten zu Gunsten keiner der Nebenklägerinnen erfolgt. Soweit betreffend einzelne Nebenklägerinnen durch den Angeklagten oder seine Verteidigung eine generelle Bereitschaft vage in den Raum gestellt worden ist, Ausgleichszahlungen zu leisten, kann hierin kein ernsthaftes Erstreben einer Wiedergutmachung im Sinne des § 46a Nr. 1 StGB erblickt werden. Denn ganz überwiegend fehlt es – soweit solche pauschalen Andeutungen in der Hauptverhandlung überhaupt gemacht worden sind – bereits an einer Mitteilung der von dem Angeklagten in Aussicht genommenen Größenordnung und möglicher weiterer Bedingungen einer Zahlung. Anhaltspunkte, dass hierüber mit den Nebenklägerinnen in einen auf eine Lösung des den jeweiligen Taten zu Grunde liegenden Gesamtkonfliktes abzielenden kommunikativen Prozess eingetreten worden wäre, haben sich in der Hauptverhandlung nicht ergeben. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass sämtliche hierzu befragten Nebenklägerinnen erklärt haben, etwaige Zahlungen des Angeklagten in keinem Fall als friedensstiftend oder Beginn einer möglichen Versöhnung, sondern allenfalls als finanziellen Ausgleich für ihnen durch die Taten entstandene immaterielle Schäden ansehen zu wollen. Diese Haltung ist auch bei Ansatz eines objektivierenden Maßstabs schon mit Blick auf die Art und teils auch Schwere der in Rede stehenden Straftaten nachvollziehbar. Einem ernsthaften Erstreben einer Wiedergutmachung durch den Angeklagten steht auch der Umstand entgegen, dass er sich seiner Therapeutin, der Zeugin Dr. J1, gegenüber parallel zur laufenden Hauptverhandlung dahingehend äußerte, nicht verstehen zu können, warum die Nebenklägerinnen durch nach seiner Ansicht nicht notwendige regelmäßige Anwesenheit ihrer Rechtsanwältinnen in der Hauptverhandlung die im Ergebnis von ihm zu tragenden Verfahrenskosten „hochtreiben“ würden. Eine Haltung des Angeklagten, die auf echte Verantwortungsübernahme für seine Taten und die damit verbundenen Folgen hindeuten würde, ist vor diesem Hintergrund nicht zu erkennen. In dieses Bild fügt sich auch sein Verhalten im Hinblick auf die Adhäsionsanträge der Nebenklägerinnen I2, L1 und L. Diesen hat er durch seine Verteidigung in der Hauptverhandlung die – offensichtlich nicht begründete (siehe dazu unten G.) – Einrede der Verjährung entgegenhalten lassen und ihre Abweisung beantragt. Soweit er danach für die Nebenklägerin L1 gleichwohl die vergleichsweise Zahlung eines Betrages in Höhe des geltend gemachten Mindestbetrages und auch für die übrigen Adhäsionsklägerinnen die Möglichkeit eines Vergleichs pauschal in Aussicht gestellt hat, ist ein solcher Vergleich – über den in einer Verhandlungspause kurz zwischen den Prozessvertretern gesprochen worden ist – gerade nicht zustande gekommen. Die Prozessvertreterinnen aller Adhäsionsklägerinnen haben hierzu erklärt, dass ihre Mandantinnen unter den gegebenen Bedingungen nicht zum Abschluss eines Vergleichs bereit seien. Dass in diesem, von den Adhäsionsklägerinnen abgewehrten Verhalten des Angeklagten, der durch seine Klageabweisungsanträge seine Haltung zum Ausdruck gebracht hat, den Adhäsionsklägerinnen gegenüber nicht zur Zahlung von Schmerzensgeld rechtlich verpflichtet zu sein, kein ernsthaftes Erstreben einer Wiedergutmachung im Sinne des § 46a Nr. 1 StGB zu erblicken ist, steht für die Kammer außer Zweifel. III. 1. Nebenklägerin T2 Bei den die Nebenklägerin T2 betreffenden Taten zu B.I.2.(1)a) – h) sah § 176 Abs. 1 StGB in den anwendbaren Fassungen jeweils einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zehn Jahren Freiheitsstrafe vor. Die Kammer hat insoweit zunächst geprüft, ob von – in diesen Fassungen noch vorgesehenen (§ 176 Abs. 1 Hs. 2 StGB aF) – minder schweren Fällen mit einem Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren auszugehen war. Hierzu hat die Kammer alle tat- und täterbezogenen Umstände in den Blick genommen und geprüft, ob die Gesamtumstände so sehr von den normalerweise vorkommenden, vom Gesetzgeber bei der Schaffung des Regelstrafrahmens bedachten Umständen abweichen, dass dessen Anwendung unangemessen hart und stattdessen die Anwendung eines milderen Strafrahmens geboten erschien. Dabei hat die Kammer die unter I. dargelegten Strafzumessungserwägungen konkret bezogen auf die hier in Rede stehenden Taten berücksichtigt. Weiter hat sie zu Gunsten des Angeklagten betreffend seine drei Nichten die auf Grund der im Jahr 2011 zunächst erfolgten – in der Sache freilich nicht zu beanstandenden – Einstellung entstandene insgesamt lange Verfahrensdauer, die für den Angeklagten mit der Belastung der jederzeitigen Wiederaufnahmemöglichkeit bei einer Änderung der Mitwirkungsbereitschaft der Nebenklägerinnen verbunden war, strafmildernd berücksichtigt (vgl. zur Berücksichtigung einer langen, durch eine sachlich gerechtfertigte zwischenzeitliche Einstellung bedingte Verfahrensdauer BGH, StV 2011, 406). Im Ergebnis hat die Kammer mit Blick auf das hier zusätzlich von vergleichsweise geringer Handlungsintensität (Berührung der Scheide nur oberhalb der Bekleidung) geprägte Tatbild lediglich für die Tat zu B.I.2.(1)a) einen minder schweren Fall angenommen und für diese mithin den vorgenannten gemilderten Strafrahmen zu Grunde gelegt. Für die Taten zu B.I.2.(1)b) – h) hat die Kammer indes ohne Verkennung des Umstandes, dass auch hier die dargelegten und teils durchaus gewichtigen Strafzumessungserwägungen für den Angeklagten sprachen, die Annahme minder schwerer Fälle maßgeblich mit Blick darauf abgelehnt, dass die Tathandlungen in diesen Fällen jeweils von erheblicher Intensität waren, die gesamtwürdigend die Anwendung des Regelstrafrahmens als angemessen erscheinen lassen. Für die Tat zu B.I.2.(1)i) sah § 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB in der anwendbaren Fassung Freiheitsstrafe von einem bis 15 Jahre (§ 38 Abs. 2 StGB) vor. Mit Blick vor allem auf das bei dieser Tat besonders verwerfliche Tatbild – namentlich die Herbeiführung des ungeschützten Eindringens mit seinem Penis in die Scheide der Nebenklägerin, während der Angeklagte vorgab, seine Nichte wegen der unmittelbar vorausgegangenen äußerlichen, aber schon zu einem Weinen führenden Berührung der Geschlechtsteile trösten zu wollen – kam die Annahme eines minder schweren Falles nach § 176a Abs. 3 Hs. 1 StGB aF gesamtwürdigend nicht in Betracht. Innerhalb der vorbeschriebenen Strafrahmen hat die Kammer im Rahmen der konkreten Strafzumessung sodann unter nochmaliger Abwägung der dargelegten Strafzumessungserwägungen auf folgende Einzelfreiheitsstrafen erkannt, wobei die Abstufung der Strafhöhe innerhalb desselben Strafrahmens vor allem an der unterschiedlichen Tatintensität orientiert worden ist: Tat zu B.I.2.(1)a): sechs Monate Tat zu B.I.2.(1)b): ein Jahr und neun Monate Taten zu B.I.2.(1)c) – e): jeweils zwei Jahre und drei Monate Tat zu B.I.2.(1)f): ein Jahr Tat zu B.I.2.(1)g): ein Jahr und drei Monate Tat zu B.I.2.(1)h): ein Jahr und neun Monate Tat zu B.I.2.(1)i): vier Jahre 2. Nebenklägerin W1 Für die Taten zum Nachteil der Nebenklägerin W1 (B.I.3.(1)a) – g)) sah § 176 Abs. 1 StGB in den anwendbaren Fassungen jeweils einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zehn Jahren Freiheitsstrafe vor. Entsprechend dem zu der Nebenklägerin T2 dargelegten Vorgehen hat die Kammer auch hier zunächst das Vorliegen minder schwerer Fälle geprüft und mit den gleichen Erwägungen wie dort nur für die von deutlich geringerer Tatintensität gekennzeichnete Tat zu B.I.3.(1)a) bejaht. Innerhalb der so eröffneten Strafrahmen hat die Kammer sodann unter nochmaliger Abwägung der dargelegten Strafzumessungserwägungen auf folgende Einzelfreiheitsstrafen erkannt: Tat zu B.I.3.(1)a): sechs Monate Taten zu B.I.3.(1)b) – g): jeweils ein Jahr und sechs Monate 3. Nebenklägerin X Auch für die Taten zum Nachteil der Nebenklägerin X (B.I.4.(1)a) – g)) stand nach § 176 Abs. 1 StGB in den anwendbaren Fassungen jeweils ein Regelstrafrahmen von sechs Monaten bis zehn Jahren Freiheitsstrafe zur Verfügung. Die auch hier entsprechend dem bereits hinsichtlich ihrer Schwestern dargelegten Vorgehen erfolgte und den gleichen Erwägungen unterliegende Prüfung des Vorliegens minder schwerer Fälle führte zur Annahme eines solchen mit Blick wiederum auf die dort vergleichsweise niederschwelligen Tathandlungen lediglich bei den Taten zu B.I.4.(1)a) und b), so dass dort der Ausnahmestrafrahmen des § 176 Abs. 1 Hs. 2 StGB aF zur Anwendung gebracht worden ist. Bei den übrigen Taten rechtfertigte hingegen trotz Vorliegens der dargelegten Strafmilderungsgründe das jeweils von erheblicher Intensität geprägte Tatbild die Anwendung des Regelstrafrahmens. Innerhalb der vorbeschriebenen Strafrahmen hat die Kammer bei der konkreten Strafzumessung sodann unter nochmaliger Abwägung der dargelegten Strafzumessungserwägungen auf Einzelfreiheitsstrafen erkannt, wobei die Abstufung der Strafhöhe innerhalb desselben Strafrahmens vor allem wiederum an der unterschiedlichen Tatintensität orientiert worden ist. Soweit die Taten zu B.I.4.(1)a) und b) trotz Vergleichbarkeit des Tatbildes gegenüber den ihre Schwestern betreffenden Taten zu B.I.2.(1)a) und B.I.3.(1)a) mit einer leicht höheren Einzelstrafe belegt worden sind, ist dies auf das insoweit unterschiedliche Einlassungsverhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung und das – wie unter I. näher dargelegt – hieraus resultierende unterschiedliche strafmildernde Gewicht seines Geständnisses zurückzuführen. Vor diesem Hintergrund ergaben sich folgende Einzelfreiheitsstrafen: Taten zu B.I.4.(1)a) – b): jeweils neun Monate Tat zu B.I.4.(1)c): ein Jahr und sechs Monate Taten zu B.I.4.(1)d) – e): jeweils zwei Jahre und sechs Monate Taten zu B.I.4.(1)f) –g): jeweils ein Jahr und neun Monate 4. Nebenklägerin G1 Für die Tat zum Nachteil der Nebenklägerin G1 (B.II.) sah § 176 Abs. 1 StGB in der anwendbaren Fassung wiederum Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. Mit Blick auf die unter I. dargelegten, zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Strafzumessungserwägungen, den Umstand, dass der Angeklagte nach der Vernehmung der Nebenklägerin der Nachtragsanklage zugestimmt und ihr so eine weitere Hauptverhandlung erspart hat, sowie vor allem die Tatsache, dass die Tathandlungen sich mangels Berührens der Scheide der Nebenklägerin mit direktem Hautkontakt als noch eher niederschwellig darstellen, hat die Kammer gesamtwürdigend einen minder schweren Fall angenommen und den vorgenannten Ausnahmestrafrahmen zu Grunde gelegt. Dabei hat sie nicht aus dem Blick verloren, dass die Tatfolgen für die Nebenklägerin nicht unerheblich waren und der Angeklagte die Tat zu ihrem Nachteil beging, nachdem er im Jahr 2000 von der Zeugin V mit – objektiv zutreffenden – Missbrauchsvorwürfen seiner Nichten konfrontiert worden war, so dass der Missbrauch eines weiteren Mädchens trotz Gewarntseins durch die erstmalige ihm zur Kenntnis gebrachte Offenbarung des von ihm verübten Missbrauchs durch gleich mehrere seiner Opfer auf eine gesteigerte kriminelle Energie verweist (vgl. zur Warnfunktion objektiv richtiger Bezichtigungen durch eine Privatperson BGH, NStZ-RR 2005, 72). Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer sodann die vorgenannten Strafzumessungserwägungen innerhalb des gemilderten Strafrahmens erneut gegeneinander abgewogen und sodann auf eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr erkannt. 5. Nebenklägerin L5 Für die Taten zum Nachteil der Nebenklägerin L5 (B.III.2.(1) – (7)) sah der Regelstrafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB in den anwendbaren Fassungen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Mit Blick darauf, dass die Taten nicht ausschließbar sämtlich noch unter Geltung der Vorschrift in der Fassung vom 13. November 1998 begangen wurden, die die Möglichkeit minder schwerer Fälle vorsah, hat die Kammer zunächst geprüft, ob die Anwendung dieses Ausnahmestrafrahmens – Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren – angemessen war. Dies hat sie im Ergebnis für alle Taten verneint, wobei sie die zu Gunsten des Angeklagten sprechenden, unter I. dargestellten Strafzumessungserwägungen sowie den Umstand, dass der Angeklagte nach der Vernehmung der Nebenklägerin auch insoweit der Nachtragsanklage zugestimmt hat, nicht aus den Augen verloren hat. Die Kammer hat aber das bei allen Taten von durchaus erheblicher Intensität geprägte Tatbild, den Umstand, dass der Angeklagte sie nach der Konfrontation mit der Offenbarung durch seine Nichten begangen hat, und die Tatsache, dass er gegenüber der Nebenklägerin mit Blick auf den festgestellten Beichtvorfall (B.III.1.) seine besondere Autorität als Priester und vorgeblich religiöse Inhalte in besonders eklatanter und für die kindliche Erfahrungswelt nachhaltig einschüchternder Weise für die Ermöglichung des Missbrauchs ins Werk gesetzt hat, als der Annahme minder schwerer Fälle entgegenstehend angesehen. Unter erneuter Abwägung der vorgenannten Strafzumessungserwägungen und Gewichtung des jeweiligen Tatbildes hat die Kammer sodann innerhalb des Regelstrafrahmens auf folgende Einzelfreiheitsstrafen erkannt: Taten zu B.III.2.(1) – (5): jeweils ein Jahr und neun Monate Taten zu B.III.2.(6) – (7): jeweils zwei Jahre 6. Nebenklägerin B2 Für die gegenüber der Nebenklägerin B2 begangenen Taten zu B.IV.2.(1) – (4), (6) – (13) sah § 176 Abs. 1 StGB in den anwendbaren Fassungen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren vor, wobei ein Ausnahmestrafrahmen für minder schwere Fälle nicht mehr eröffnet war. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer die unter I. dargestellten, zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Erwägungen sowie die auch insoweit nach der Vernehmung der Nebenklägerin erfolgte Zustimmung zur Nachtragsanklage in den Blick genommen, aber zu seinem Nachteil auch gesehen, dass die Taten – wenngleich nunmehr bereits längere Zeit – der Konfrontation durch die Zeugin V nachfolgten und es sich bei der Nebenklägerin B2 mit Blick auf deren Herkunftsfamilie um ein besonders vulnerables, emotional bedürftiges und dem Angeklagten praktisch ohne ein schützendes Elternhaus ausgeliefertes Kind handelte. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer auf folgende, in ihrer Abstufung maßgeblich an der jeweiligen Tatintensität orientierte Einzelfreiheitsstrafen erkannt: Taten zu B.IV.2.(1) – (2): jeweils ein Jahr und neun Monate Taten zu B.IV.2.(3) – (4): jeweils zwei Jahre und sechs Monate Taten zu B.IV.2.(6) – (7): jeweils ein Jahr und neun Monate Taten zu B.IV.2.(8) – (9): jeweils zwei Jahre und sechs Monate Tat zu B.IV.2.(10): zwei Jahre und drei Monate Taten zu B.IV.2.(11)-(12): jeweils ein Jahr Tat zu B.IV.2.(13): ein Jahr Für die Tat zu B.IV.2.(5) war nach § 176a Abs. 2 Nr. 1 in der anwendbaren Fassung ein Regelstrafrahmen von zwei bis 15 (§ 38 Abs. 2 StGB) Jahren eröffnet. Die Kammer hat zunächst geprüft, ob von einem minder schweren Fall nach § 176a Abs. 4 Hs. 2 StGB aF auszugehen ist. Hierzu hat sie alle bereits für die übrigen Taten zum Nachteil der Nebenklägerin B2 ausgeführten Strafzumessungserwägungen in den Blick genommen und gesamtwürdigend jedenfalls kein so erhebliches Überwiegen der strafmildernden Faktoren erkennen können, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens als unangemessen erscheinen würde. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung innerhalb des Regelstrafrahmens hat die Kammer die vorbeschriebenen Gesichtspunkte erneut gegeneinander abgewogen und im Ergebnis auf eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren erkannt. 7. Nebenklägerin I2 Für die zum Nachteil der Nebenklägerin I2 begangene Tat zu B.V.2.(1) sah § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB in der anwendbaren Fassung einen Regelstrafrahmen von zwei bis 15 (§ 38 Abs. 2 StGB) Jahren Freiheitsstrafe vor. Die Tat stellt sich nicht als minder schwerer Fall nach § 176a Abs. 4 Hs. 2 StGB aF dar. Für diese Erkenntnis hat die Kammer die unter I. dargelegten strafmildernden Faktoren – hier insbesondere auch das bereits vor der Vernehmung der Nebenklägerin erfolgte umfassende Geständnis – in den Blick genommen, demgegenüber aber zu Ungunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass gerade die Taten gegenüber der Nebenklägerin I2 von einer erheblichen kriminellen Energie zeugen. Denn er beging sie nicht nur – wenngleich einige Jahre – nach der 2006 erfolgten weiteren und gleichfalls objektiv berechtigten Konfrontation mit Missbrauchsvorwürfen durch den Zeugen L6, sondern insbesondere noch während des Andauerns des gegen ihn infolge der – objektiv berechtigten – Anzeige durch seine Nichten angestoßenen, ihm bekannten Ermittlungsverfahrens und zudem gerade in einer Zeit, in der er wegen dieses Verfahrens von seinem Beruf beurlaubt worden war. Schon vor diesem Hintergrund und zudem mit Blick auf das von einem mehrfachen Eindringen mit dem Finger in die Scheide geprägte, mithin erhebliche Tatbild lag die Annahme eines minder schweren Falles fern. Bei der konkreten Strafzumessung innerhalb des mithin eröffneten Regelstrafrahmens hat die Kammer die vorbeschriebenen Gesichtspunkte erneut gegeneinander abgewogen und letztlich auf eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten erkannt. Für die Tat zu B.V.2.(2) war gemäß § 176 Abs. 1 StGB in der anwendbaren Fassung ein nicht mehr mit der Möglichkeit eines minder schweren Falles versehener Strafrahmen von sechs Monaten bis zehn Jahren Freiheitsstrafe eröffnet. Für die konkrete Strafzumessung hat die Kammer die vorbeschriebenen Strafzumessungsgesichtspunkte – mit Ausnahme des auf das Tatbild der Tat zu B.V.2.(1) bezogenen Aspekts – gegeneinander abgewogen und unter zusätzlicher Berücksichtigung der hier gegebenen Tatintensität auf eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren erkannt. 8. Nebenklägerin L Hinsichtlich der Taten zum Nachteil der Nebenklägerin L hatte die Kammer nach § 176 Abs. 1 StGB in der anwendbaren Fassung aus einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zehn Jahren Freiheitsstrafe zu schöpfen, wobei ein Ausnahmestrafrahmen für minder schwere Fälle nicht bestand. Im Rahmen der Strafzumessung hat die Kammer die unter I. angeführten, zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte berücksichtigt und strafmildernd weiter in den Blick genommen, dass der Angeklagte auch hinsichtlich der Nebenklägerin L nach ihrer Vernehmung der Nachtragsanklage zugestimmt hat. Zu Ungunsten des Angeklagten hat die Kammer hingegen für die Tat zu B.VI.3. den bereits im Hinblick auf die Nebenklägerin I2 in Ansatz gebrachten Umstand gewertet, dass der Angeklagte jedenfalls sicher feststellbar diese Tat während des Andauerns des ihm bekannten Ermittlungsverfahrens und der deshalb gegen ihn verhängten Beurlaubung von seinem Beruf beging. Auf dieser Grundlage hat die Kammer sodann auf folgende Einzelfreiheitsstrafen erkannt: Taten zu B.VI.1. – 2.: jeweils ein Jahr Tat zu B.VI.3.: zwei Jahre und drei Monate 9. Nebenklägerin L1 Hinsichtlich der Nebenklägerin L1 stand für die Taten zu B.VII.2.(7) – (8), (11), (20) – (22), (35) – (45), (51) – (53) nach § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB in den anwendbaren Fassungen jeweils ein Regelstrafrahmen von zwei bis 15 (§ 38 Abs. 2 StGB) Jahren Freiheitsstrafe zur Verfügung. Für jeden dieser Fälle hat die Kammer geprüft, ob von minder schweren Fällen nach § 176a Abs. 4 Hs. 2 StGB aF auszugehen war. Hierbei hat sie die unter I. näher erörterten, für den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte sowie wiederum den weiteren Umstand, dass der Angeklagte auch hier nach der Vernehmung der Nebenklägerin der Nachtragsanklage zugestimmt hat, nicht aus dem Blick verloren. Eine Unangemessenheit der Anwendung des Regelstrafrahmens ergab sich daraus indes für die Kammer gesamtwürdigend nicht. Denn die sexuellen Handlungen waren durchgängig – ganz besonders auf der Hand liegend bei den ungeschützten Geschlechtsverkehren und dem Einführen der Vibratoren – von hoher Intensität. Sämtliche Taten weisen mit Blick auf das dem Angeklagten zuvor bekanntgewordene, im März 2011 zwar zunächst eingestellte, objektiv jedoch auf begründeten Vorwürfen beruhende Ermittlungsverfahren auf Grund von dessen Warnwirkung auch eine erhöhte kriminelle Energie auf, wobei die Kammer im Blick behalten hat, dass für die Wiederholung gleichgelagerter Taten von einer über den Zeitverlauf wieder absinkenden Hemmschwelle auszugehen ist. Schließlich ereigneten sich die Taten – ungeachtet etwaiger dahingehender kognitiver Verzerrungen bei dem Angeklagten – auch nicht etwa im Rahmen einer Art Liebesbeziehung, sondern waren der sexuell völlig unerfahrenen und uninteressierten Nebenklägerin vielmehr durchgängig unangenehm. Dies wusste der Angeklagte auch, da die Nebenklägerin wiederholt ihren Unwillen zur Durchführung sexueller Handlungen kundtat. Bei dieser Sachlage erscheint die Anwendung des Regelstrafrahmens gesamtbetrachtend als angemessen. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung innerhalb des mithin eröffneten Regelstrafrahmens hat die Kammer die vorbeschriebenen Gesichtspunkte erneut gegeneinander abgewogen und sodann auf folgende Einzelfreiheitsstrafen erkannt, deren Abstufung maßgeblich auf die jeweilige Intensität der Tathandlungen zurückzuführen ist, wobei die Fälle des ungeschützten Geschlechtsverkehrs (Taten zu B.VII.2.(36) – (45)) – hier insbesondere der schmerzhafte erste (B.VII.2.(36)) – sowie die besonders erniedrigende und für die Nebenklägerin schmerzhafte Tat zu B.VII.2.(35) nach oben herausstechen: Taten zu B.VII.2.(7) – (8), (11), (20) – (22): jeweils drei Jahre und sechs Monate Tat zu B.VII.2.(35): fünf Jahre Tat zu B.VII.2.(36): sechs Jahre und drei Monate Taten zu B.VII.2. (37) – (45): jeweils sechs Jahre Taten zu B.VII.2. (51) - (53): jeweils vier Jahre und sechs Monate Für die Taten zu B.VII.2.(1) – (2) war der Strafrahmen gemäß § 52 StGB dem § 176 Abs. 1 StGB in der anwendbaren Fassung zu entnehmen, der – ohne Möglichkeit eines minder schweren Falles – Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsah. Bei der Strafzumessung hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten die unter I. beschriebenen Erwägungen sowie seine Zustimmung zur Nachtragsanklage berücksichtigt. Strafschärfend war hingegen in den Blick zu nehmen, dass der Angeklagte die Taten in großer zeitlicher Nähe zu dem gegen ihn infolge der Anzeige durch seine Nichten geführten Ermittlungsverfahren beging, was auf eine erhebliche kriminelle Energie schließen lässt. Außerdem war zu seinen Ungunsten zu berücksichtigen, dass er bei diesen Taten jeweils zwei Straftatbestände mit eigenem Unrechtsgehalt verwirklichte. Mit Blick auf § 2 Abs. 3 StGB hat die Kammer das tateinheitlich verwirklichte Delikt indes nur mit dem ihm in Form des heutigen § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB zukommenden und im Tenor zum Ausdruck gebrachten Gewicht berücksichtigt, da sich dessen hier einschlägiger Regelstrafrahmen gegenüber dem zur Tatzeit geltenden § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF als milder darstellt (vgl. BGH, NStZ-RR 2017, 240). Vor diesem Hintergrund hat die Kammer für diese Taten auf Einzelfreiheitsstrafen von jeweils zwei Jahren und sechs Monaten erkannt. Die Taten zu B.VII.2.(3) – (6), (9) – (10), (12) – (19), (28) – (34) sowie (57) – (59) waren nach § 176 Abs. 1 StGB in den anwendbaren Fassungen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren bedroht, wobei das Gesetz einen Ausnahmestrafrahmen für minder schwere Fälle nicht mehr vorsah. Bei der Strafzumessung hat die Kammer die unter I. dargelegten Umstände sowie die Zustimmung des Angeklagten zur Nachtragsanklage strafmildernd berücksichtigt, wohingegen sie zu Ungunsten des Angeklagten die Warnwirkung des Ermittlungsverfahrens – bei im Hinblick auf die wiederholten Tatbegehungen allerdings wieder absinkender Hemmschwelle – in den Blick genommen hat. Im Ergebnis hat sie auf folgende, maßgeblich anhand der Intensität des Tatbildes abgestufte Einzelfreiheitsstrafen erkannt: Taten zu B.VII.2.(3) - (6), (9) – (10), (12) – (19), (33) – (34): jeweils zwei Jahre und drei Monate Taten zu B.VII.2. (28) – (32): jeweils ein Jahr Tat zu B.VII.2.(57): ein Jahr und sechs Monate Taten zu B.VII.2. (58) – (59): jeweils ein Jahr Die Taten zu B.VII.2.(23) – (27), (46) – (50), (54) – (56) und (60) – (61) schließlich waren gemäß § 182 Abs. 3 Nr. 1 StGB mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu ahnden. Innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer erneut die zu § 176 Abs. 1 StGB angeführten Strafzumessungserwägungen gegeneinander abgewogen, wobei sie mit Blick auf den weiteren Zeitablauf die nachlassende Warnfunktion des Ermittlungsverfahrens berücksichtigt, zugleich aber gesehen hat, dass die hiesigen Taten auch weniger lange zurückliegen. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer auf folgende, wiederum maßgeblich anhand der – beim ungeschützten Geschlechtsverkehr besonders herausgehobenen – Intensität des Tatbildes abgestufte Einzelfreiheitsstrafen erkannt: Taten zu B.VII.2. (23) – (25): jeweils sechs Monate Taten zu B.VII.2. (26) – (27): jeweils ein Jahr Taten zu B.VII.2. (46) – (50): jeweils zwei Jahre Taten zu B.VII.2. (54) – (56): jeweils ein Jahr und sechs Monate Taten zu B.VII.2. (60) – (61): jeweils sechs Monate IV. Die Kammer hat sodann aus den gefundenen Einzelstrafen gemäß § 54 StGB durch Erhöhung der Einsatzfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet. Dabei hat sie zunächst alle vorbeschriebenen für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte erneut gegeneinander abgewogen. Zu Gunsten des Angeklagten hat sie ferner berücksichtigt, dass zwischen allen Taten ein enger sachlicher, bei den Taten zum Nachteil der jeweils selben Nebenklägerin sowie auch zwischen den im Januar 2011 anlässlich desselben Besuchs begangenen Taten zum Nachteil der Nebenklägerinnen I2 und L jeweils auch ein enger situativer und teils auch zeitlicher Zusammenhang bestand. Den bereits im Rahmen der Einzelstrafenbemessung erörterten Gesichtspunkt des Absinkens der Hemmschwelle – bei allerdings zwischenzeitlichen und schon näher dargestellten Zäsuren – hat die Kammer auch im Rahmen der Gesamtstrafenbildung im Blick behalten. Hierbei hat sie jedoch auch den gegenläufigen Aspekt in Ansatz gebracht, dass die wiederholte Begehung gleichartiger Sexualstraftaten zum Nachteil desselben Opfers dieses in den permanenten, besonders belastenden Druck versetzten, jederzeit mit einer neuen Tat rechnen zu müssen (vgl. BGH, NJW 2010, 3176). Gerade dies ist auch von mehreren Nebenklägerinnen, insbesondere auch der Nebenklägerin L1, konkret geschildert worden. Im Rahmen der Gesamtstrafenbildung waren darüber hinaus mehrere gewichtige zu Ungunsten des Angeklagten wirkende Umstände zu berücksichtigen, namentlich die hohe Zahl an Einzeltaten, die Mehrzahl Geschädigter sowie der lange Tatzeitraum. Schließlich hat die Kammer – erstmals bei der Gesamtstrafenbildung – die festgestellten, durch die Taten des Angeklagten verursachten und deutlich über das den verwirklichten Tatbeständen gleichsam immanente Maß hinausgehenden schweren Folgen jedenfalls für die Nebenklägerinnen T2, W1, X, L5 und I2 in den Blick genommen. Klarstellend wird erneut darauf hingewiesen, dass die Kammer die verjährten Taten des Angeklagten weder im Rahmen der Bemessung der Einzelstrafen noch bei der Gesamtstrafenbildung zu Ungunsten des Angeklagten in Ansatz gebracht hat. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer letztlich auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren erkannt, die sie zur tat- und schuldangemessen Bestrafung sowie um dem Angeklagten das Unrecht seiner Taten vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von der Begehung weiterer Taten abzuhalten, für erforderlich aber auch ausreichend erachtet. V. Eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung, die zu kompensieren wäre, lag nicht vor. Die lange Gesamtdauer des Verfahrens betreffend die Nichten des Angeklagten ist ganz vorrangig auf die zwischenzeitliche, sachlich mit Blick auf die Wahrnehmung des Zeugnisverweigerungsrechtes durch die Nebenklägerinnen, den zu dieser Zeit nicht geständigen Angeklagten und das Fehlen von weiteren Tatzeugen berechtigte Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft zurückzuführen. Jenseits des Verfahrensstillstandes durch die Einstellung ist das Verfahren mit der gebotenen Beschleunigung betrieben worden. F. Teilfreisprüche Der Angeklagte war hinsichtlich der Fälle 11 bis 16 der Anklageschrift 195 Js 92/10 freizusprechen. Insoweit ist ihm zur Last gelegt worden, entsprechend den Fällen 7 bis 10 der Anklage in sechs weiteren Fällen auf seinem Bett an der Scheide der Nebenklägerin T2 manipuliert und dabei jeweils einen Finger eingeführt zu haben. Derartiges ließ sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung indes nicht belegen. Insoweit hat die Nebenklägerin bekundet, dass zunächst der als Tat zu B.I.2.(1)b) festgestellte Vorfall stattgefunden habe, bei dem es auf dem Bett zunächst zu Anatomieerläuterungen unter Verwendung eines Spiegels und danach zu bei verdeckten Augen erfolgenden Manipulationen an ihrer Scheide gekommen sei, wobei sie ein Eindringen schon in diesem Fall nicht erinnert hat. Im Folgenden sei es dann zwar zu weiteren Fällen gekommen, in denen der Angeklagte wie bei der vorbeschriebenen Tat – allerdings ohne eine Einleitung durch anatomische Erklärungen unter Zuhilfenahme des Spiegels und nunmehr unter Einführen eines Fingers – an ihrer Scheide manipuliert habe. Zur Häufigkeit derartiger Vorfälle hat die Nebenklägerin bekundet, dass sie wiederholt stattgefunden hätten, wobei sie aber – ihr insgesamt erinnerungskritisches Aussageverhalten unterstreichend – lediglich eine sichere Mindestanzahl von drei dem Spiegel-Vorfall nachfolgenden Fällen angegeben hat. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer mit den Taten zu B.I.2.(1)c) – e) auch lediglich drei derartige Vorfälle festgestellt, die den Fällen 8 bis 10 der Anklage zugeordnet werden konnten. Denn diese waren wesentlich nicht durch die – hier tatsächlich nicht stattgefundenen – einleitenden Anatomieerklärungen, sondern den Tatort (Bett) und die Tathandlung, namentlich die Manipulationen an der Scheide bei verdeckten Augen der Nebenklägerin individualisiert. In den mithin von der Nebenklägerin nicht geschilderten weiteren Fällen 11 bis 16 war der Angeklagte freizusprechen, da sich auch dessen Geständnis lediglich auf die Angaben seiner Nichte in der Hauptverhandlung bezog. Gleiches gilt für die die Nebenklägerin X betreffenden Fälle 27 und 28 der Anklageschrift 195 Js 92/10. In Fall 27 ist dem Angeklagten zur Last gelegt worden, die Nebenklägerin auf seinem Bett veranlasst zu haben, seinen Penis anzufassen. Einen solchen Vorfall hat die – durchgängig erinnerungskritische – Nebenklägerin indes in der Hauptverhandlung nicht mehr zu erinnern vermocht. Auf Vorhalt entsprechender Angaben aus ihren polizeilichen Vernehmungen hat sie erklärt, da „klingele etwas“, sie könne aber einen solchen Vorfall nicht mehr konkret beschreiben. Ähnlich verhält es sich zu Fall 28. Insoweit ist dem Angeklagten vorgeworfen worden, seine am Unterleib unbekleidete Nichte dazu veranlasst zu haben, sich auf die angewinkelten Knie des nackt rücklings auf seinem Bett liegenden Angeklagten zu setzen und sodann durch Durchstrecken der Knie ein Herunterrutschen der Nebenklägerin bis zu einer Berührung seines erigierten Glieds mit dem Genitalbereich seiner Nichte herbeigeführt zu haben. In der Hauptverhandlung hat die Nebenklägerin X zwar ein Erinnerungsfragment geschildert, wonach sie in einer Situation im Schlafzimmer unbekleidet nackt auf den Knien des gleichfalls nackten Angeklagten gesessen habe und bis zu einer Berührung mit seinem Intimbereich heruntergerutscht sei. Mit Blick darauf, dass die Nebenklägerin selbst eingeräumt hat, dass es sich insoweit um ein nur äußerst schwaches Erinnerungsbild handele und sie insbesondere nicht wisse, ob der ganze Vorgang überhaupt auf eine aktive Veranlassung durch den Angeklagten zurückzuführen sei, hat die Kammer für eine Verurteilung auch in diesem Fall hinreichende Feststellungen nicht treffen können, da auch das Geständnis des Angeklagten insgesamt nur auf die Angaben der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung bezogen war. G. Adhäsionsanträge Die ausgeurteilten Schmerzensgeldansprüche finden ihre Grundlage jeweils in §§ 823 Abs. 1 und 2, 253 Abs. 2 BGB i.V.m. den unter D. dargestellten, zum Nachteil der jeweiligen Adhäsions- und Nebenklägerin verletzten Strafvorschriften. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat die Kammer sich an dessen Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion orientiert. Für alle Adhäsionsklägerinnen war zunächst in den Blick zu nehmen, dass die Verletzung ihrer sexuellen Selbstbestimmung jeweils durch mehrfache vorsätzliche Straftaten des Angeklagten erfolgte. Sodann stellt die festgestellte Häufigkeit und Intensität der zum Nachteil der Adhäsionsklägerin L1 über einen langen Zeitraum hinweg begangenen Taten eine so gravierende Verletzung dieses Rechtsguts durch den Angeklagten dar, dass schon aus diesem Grund ein ganz erhebliches Schmerzensgeld angemessen war. Dabei war zu berücksichtigen, dass große Teile ihrer Kindheit und Jugend von den vielfachen sexuellen Übergriffen des Angeklagten geprägt waren, der sie zu diesem Zweck in ein manipulatives Netz von Kontrolle, Einflussnahme und Abhängigkeit verstrickte. Hiermit ist – über die Beeinträchtigung der sexuellen Selbstbestimmung im engeren Sinne hinaus – eine wesentliche Entwertung dieser wichtigen Lebensphasen für die Adhäsionsklägerin L1 verbunden. Die damit einhergehende Einbuße an Lebensfreude ist durch das Schmerzensgeld mit auszugleichen. Zudem ist es bereits zu den festgestellten, auf die Taten des Angeklagten zurückzuführenden psychischen Beeinträchtigungen gekommen. In welchem Umfang auch in Zukunft derartige Beeinträchtigungen zu erwarten sind, ist mit Blick auf die noch ganz am Anfang stehende Verarbeitung des Geschehenen noch völlig offen und konnte daher bei der Bemessung des zuerkannten Schmerzensgeldes noch nicht berücksichtigt werden. Hinsichtlich der Adhäsionsklägerinnen I2 und L stellt sich vor allem mit Blick auf die erheblich geringere Zahl von Taten und den vergleichsweise kurzen Tatzeitraum die Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung als deutlich weniger intensiv als bei der Adhäsionsklägerin L1 dar. Gleichwohl war sie in beiden Fällen erheblich, was schon für sich genommen die Zubilligung eines nicht nur geringfügigen Schmerzensgeldes rechtfertigte. Das ist insbesondere für die Adhäsionsklägerin I2 der Fall, die auch Opfer eines schweren sexuellen Kindesmissbrauchs durch den Angeklagten wurde. Bei ihr hat die Kammer auch die festgestellten, bereits eingetretenen ganz erheblichen Tatfolgen für die Bemessung des Schmerzensgeldes maßgeblich berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer – auch unter Berücksichtigung ansatzweise vergleichbarer Fälle aus der Judikatur – Schmerzensgelder in folgenden Höhen für billig erachtet: Adhäsionsklägerin L1: 35.000 € Adhäsionsklägerin I2: 10.000 € Adhäsionsklägerin L: 5.000 € Die Zinsansprüche folgen jeweils aus § 404 Abs. 2 StPO, §§ 291 S. 1, 187 Abs. 1 analog BGB. Auch die Feststellungsanträge waren zulässig und begründet. Denn es besteht bei allen Adhäsionsklägerinnen die Wahrscheinlichkeit des Eintritts künftiger, noch nicht vorhersehbarer weiterer immaterieller wie materieller Schäden. Die Entwicklung der weiteren Beeinträchtigung der Lebensführung der Adhäsionsklägerinnen ist nicht sicher abzusehen. Mit Blick auf die in Rede stehenden Taten, die regelmäßig auch langfristige psychische Folgen zeitigen, besteht aber bei allen die konkrete Gefahr des Eintritts derzeit in keiner Weise näher vorhersehbarer und damit bei der Bemessung des schon zuerkannten Schmerzensgeldes noch nicht berücksichtigter (vgl. hierzu BGH, NStZ-RR 2020, 53) immaterieller Schäden. Dies gilt auf der Hand liegend für die Nebenklägerin L1. Das erhebliche Gesamtbild der Taten über einen langen Zeitraum lässt Beeinträchtigungen ihrer psychischen Konstitution in Zukunft konkret erwarten. Dem steht nicht entgegen, dass eine therapeutische Bearbeitung bislang nicht stattgefunden hat. Denn dies ist zur Überzeugung der Kammer nicht etwa darauf zurückzuführen, dass eine solche nicht notwendig wäre. Vielmehr ist bei der Vernehmung der Adhäsionsklägerin, die den massiven Missbrauch überhaupt erstmals erst Anfang 2022 offenbarte, deutlich geworden, dass der Prozess der Ver- und Bearbeitung des Geschehenen erst ganz am Anfang steht, wobei das genaue Ausmaß der hochgradig wahrscheinlichen künftigen Beeinträchtigungen noch gänzlich offen erscheint. Ähnliches gilt auch für die Nebenklägerin L. Bei ihr besteht die Besonderheit, dass sie die Taten des Angeklagten erst im Zuge des hiesigen Verfahrens überhaupt als strafbaren sexuellen Missbrauch zu ihrem Nachteil erkannt hat. Es steht zu erwarten, dass aus dieser noch frischen Erkenntnis Weiterungen folgen werden, die ihre psychische Verfassung nachhaltig beeinträchtigen können. Auch bei der Nebenklägerin I2 sind aktuell noch nicht vorhersehbare weitere immaterielle Schäden wahrscheinlich, die noch nicht von dem Ausspruch über die Verurteilung zur Zahlung des Schmerzensgeldes erfasst werden konnten. Zwar sind bei ihr bereits erhebliche Nachteile eingetreten, die dem Schmerzensgeld auch maßgeblich zu Grunde gelegt worden sind. Indes ist hier in den Blick zu nehmen, dass bei der Nebenklägerin I2 seit Jahren ein besonders komplexes Störungsbild besteht. Vor diesem Hintergrund sind gerade auch unter dem Eindruck der Hauptverhandlung, an der die Nebenklägerin in weitem Umfang auch persönlich teilgenommen hat, künftige, in ihrem Ausmaß derzeit in keiner Weise vorhersehbare Verschlechterungen ihres Zustands mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Es besteht mit Blick auf die vorgenannten Umstände zudem die Wahrscheinlichkeit, dass allen Adhäsionsklägerinnen in Zukunft materielle Einbußen aus den Taten entstehen werden, insbesondere durch die (im Falle der Adhäsionsklägerin I2: weitere) Inanspruchnahme therapeutischer Unterstützung. Das Rechtsschutzbedürfnis für die von der Adhäsionsklägerin L1 begehrte – und sachlich begründete – Feststellung des Herrührens ihrer Ansprüche aus vorsätzlichen, unerlaubten Handlungen ergibt sich mit Blick auf § 850f Abs. 2 ZPO (vgl. BGHZ 109, 275). Die Ansprüche sind schließlich auch nicht verjährt. Mit Wirkung zum 30. Juni 2013 hat der Gesetzgeber in § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB eine dreißigjährige Verjährungsfrist unter anderem für Schadensersatzansprüche eingeführt, die – wie hier – auf der vorsätzlichen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung beruhen. Die aus erst ab dem 30. Juni 2013 begangenen Taten herrührenden Ansprüche der Adhäsionsklägerin L1 unterlagen mithin von vorneherein dieser Verjährungsfrist. Nichts anderes gilt aber im Ergebnis auch für die Ansprüche aus den vor diesem Zeitpunkt begangenen Taten zum Nachteil der Adhäsionsklägerin L1 sowie aus den sämtlich vor dem 30. Juni 2013 verübten Taten gegenüben den Nebenklägerinnen L und I2. Denn gemäß Art. 229 § 31 EG BGB ist § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB in der seit dem 30. Juni 2013 geltenden Fassung auch auf solche Ansprüche anzuwenden, die an diesem Tag bestanden und noch nicht verjährt waren. Das aber ist für sämtliche hier betroffenen Ansprüche der Fall. Die früheste der ihnen zu Grunde liegenden Taten ist im Sommer 2010 zum Nachteil der Nebenklägerin L begangen worden, die weiteren in der Zeit ab 2011. Unter damaliger Geltung der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB), die nach § 199 Abs. 1 BGB frühestens mit dem Schluss des Jahres der Anspruchsentstehung zu laufen begann, konnte Verjährung der Ansprüche somit von vorneherein frühestens – betreffend die im Sommer 2010 begangene Tat – Ende 2013 eintreten, wobei für alle Betroffenen allerdings ohnehin der Hemmungstatbestand des § 208 BGB einschlägig war. Waren sämtliche Ansprüche mithin am 30. Juni 2013 noch unverjährt, unterliegen sie der dreißigjährigen Verjährungsfrist, die noch nicht abgelaufen ist. H. Nebenentscheidungen Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1 S. 1, 467 Abs. 1, 472 Abs. 1, 472a Abs. 1 StPO. Ein Grund, der es unbillig erscheinen ließe, den Angeklagten mit den gesamten notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen W1 und X zu belasten, ist ungeachtet der insoweit erfolgten Teilfreisprüche nicht ersichtlich. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 406 Abs. 3 S. 2 StPO i.V.m. § 709 S. 1 und 2 ZPO.