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Beschluss

34 T 137/21

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2022:0125.34T137.21.00
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Tenor

Auf die Beschwerde der Vertrauensperson des Betroffenen wird unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Gummersbach vom 07.09.2021 (Az. 47 XIV (B) 21/18) festgestellt, dass der Vollzug der durch den Beschluss des Amtsgerichts Gummersbach vom 27.09.2018 (Az. 47 XIV (B) 21/18) angeordneten Haft den Betroffenen im Zeitraum vom 13.12.2018 bis zum 18.12.2018 in seinen Rechten verletzt hat.

Gerichtskosten und Dolmetscherkosten erster und zweiter Instanz werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Vertrauensperson des Betroffenen in erster und zweiter Instanz werden dem Antragsteller auferlegt.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 5.000,-€.

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Vertrauensperson des Betroffenen wird unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Gummersbach vom 07.09.2021 (Az. 47 XIV (B) 21/18) festgestellt, dass der Vollzug der durch den Beschluss des Amtsgerichts Gummersbach vom 27.09.2018 (Az. 47 XIV (B) 21/18) angeordneten Haft den Betroffenen im Zeitraum vom 13.12.2018 bis zum 18.12.2018 in seinen Rechten verletzt hat. Gerichtskosten und Dolmetscherkosten erster und zweiter Instanz werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Vertrauensperson des Betroffenen in erster und zweiter Instanz werden dem Antragsteller auferlegt. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 5.000,-€. Gründe: I. Der Betroffene ist marokkanischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 01.10.2014 in das Bundesgebiet ein und stellte am 24.11.2014 einen Asylantrag. Bei der Einreise und im Rahmen des Asylverfahrens gab der Betroffene folgende falsche Personalien an: B B1, geboren am 00.00.0000 in Qalaat AI Saraghna/Marokko. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 18.05.2016 wurde das Asylverfahren eingestellt. Es wurde festgestellt, dass der Asylantrag als zurückgenommen gilt und Abschiebungsverbote nicht vorliegen. Der Betroffene wurde unter Androhung der Abschiebung nach Marokko oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet ist, aufgefordert, das Bundesgebiet innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Ausweislich der Mitteilung des BAMF vom 01.07.2016 wurde der Bescheid zugestellt bzw. gilt als zugestellt am 02.06.2016; Bestandskraft trat ein am 17.06.2016. In der Folgezeit wurde der Betroffene mangels Vorliegen eines Rückreisedokuments geduldet. Anhand der von dem Betroffenen angegebenen Personalien konnte dieser zunächst nicht identifiziert werden. Die Zentrale Ausländerbehörde (ZAB) Köln teilte mit E-Mail vom 07.08.2018 mit, dass der Betroffene durch die marokkanischen Behörden unter den F, B, geboren am 00.00.0000 in Douar Ouled Messaoud/Marokko, identifiziert werden konnte und dass die Zusage zur Ausstellung eines Passersatzpapieres erteilt worden sei. Am 09.08.2018 meldete der Antragsteller den Betroffenen bei der ZAB Bielefeld, Zentralstelle für Flugabschiebungen NRW, zur Rückführung nach Marokko auf dem Luftweg an; hierbei gab er an, dass eine Sicherheitsbegleitung nicht erforderlich sei, da sich der Betroffene einer Rückführungsmaßnahme bislang nicht widersetzt habe und hiermit nicht zu rechnen sei. Am 14.08.2016 bestätigte die ZAB Bielefeld die Flugdaten für den 27.09.2018 von Frankfurt/Main nach Casablanca. Mit Schreiben vom 20.09.2018 beantragte der Antragsteller bei dem Amtsgericht Gummersbach den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Freiheitsentziehung des Betroffenen am 27.09.2018; der Beschluss wurde am gleichen Tag antragsgemäß erlassen. Am 27.09.2018 erschien der Betroffene zur Vorsprache bei dem Antragsteller. Ausweislich des diesbezüglichen Vermerks sowie der Begründung der Flugstornierung gab der Betroffene bei seiner Festnahme immer wieder lautstark an, dass er unter keinen Umständen nach Marokko fliegen werde und weigerte sich, mit zum Flughafen zu fahren. Der Betroffene wurde daraufhin dem Polizeigewahrsam zugeführt und die gebuchte Rückführungsmaßnahme storniert. Mit Schreiben vom 27.09.2018 beantragte der Antragsteller bei dem Amtsgericht Gummersbach die Anordnung von Sicherungshaft zum Zwecke der Abschiebung bis einschließlich zum 26.12.2018. Mit Beschluss vom 27.09.2018 ordnete das Amtsgericht Gummersbach gegen den Betroffenen die Haft zur Sicherung der Abschiebung bis einschließlich zum 26.12.2018 an. Hiernach wurde der Betroffene in die Unterbringungseinrichtung für Ausreisepflichtige in Büren verbracht. Am 01.10.2018 meldete der Antragsteller den Betroffenen unter Mitteilung seiner Inhaftierung bei der ZAB Bielefeld zur Rückführung nach Marokko auf dem Luftweg an, wobei er mitteilte, dass eine Sicherheitsbegleitung aufgrund der Weigerungshaltung des Betroffenen erforderlich sei. Am 13.11.2018 bestätigte die ZAB Bielefeld die Flugdaten des Betroffenen für den 18.12.2018 von Frankfurt/Main nach Casablanca unter Sicherheitsbegleitung durch die Bundespolizei. Mit Schreiben vom 13.12.2018, eingegangen bei dem Amtsgericht Gummersbach am gleichen Tag, beantragte die Vertrauensperson des Betroffenen die Aufhebung der Haft sowie die Feststellung, dass die Haft ab Eingang des Schreibens rechtswidrig war. Für den Fall der Haftentlassung beantragt sie, das Verfahren als Feststellungsverfahren fortzusetzen. Am 18.12.2018 wurde der Betroffene aus der Haft entlassen und nach Marokko abgeschoben. Mit Beschluss vom 07.09.2021 wies das Amtsgericht Gummersbach den Feststellungsantrag der Vertrauensperson des Betroffenen zurück. Gegen diesen Beschluss legte die Vertrauensperson des Betroffenen mit Schriftsatz vom 19.09.2021, eingegangen bei dem Amtsgericht Gummersbach am gleichen Tag, Beschwerde ein. Mit Beschluss vom 04.10.2021 hat das Amtsgericht Gummersbach der Beschwerde der Vertrauensperson des Betroffenen nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Köln als Beschwerdegericht vorgelegt. Die Ausländerakte des Betroffenen wurde beigezogen und lag vor. II. 1. Die Beschwerde ist zulässig; insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 58, 63, 64 FamFG). Die Vertrauensperson des Betroffenen ist gemäß § 429 Abs. 2 Nr. 3 FamFG beschwerdebefugt, da sie im ersten Rechtszug an dem Verfahren beteiligt war. Die Vertrauensperson hat mit Schriftsatz vom 13.12.2018 - zu diesem Zeitpunkt befand sich der Betroffene noch in Haft - einen Haftaufhebungsantrag gemäß § 426 Abs. 2 FamFG gestellt und gleichzeitig für den Fall der Haftentlassung beantragt, das Verfahren als Feststellungsverfahren nach § 62 FamFG fortzusetzen. Diese Vorgehensweise ist zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 19.05.2020, XIII ZB 82/19, InfAuslR 2020, 387). Nach Haftentlassung des Betroffenen am 18.12.2018 und der damit verbundenen Erledigung der Hauptsache war das Verfahren daher als Feststellungsverfahren nach § 62 FamFG fortzuführen. Das insoweit erforderliche Feststellungsinteresse liegt ebenfalls vor, da die aufgrund der Haftanordnung erlittene Freiheitsentziehung einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG darstellt. 2. a) Der Feststellungsantrag hat auch in der Sache Erfolg. Der Haftantrag des Antragstellers war im Hinblick auf die notwendige Dauer der beantragten Freiheitsentziehung unzureichend begründet und aus diesem Grund unzulässig. Der Beschluss des Amtsgerichts Gummersbach vom 27.09.2018 hat den Betroffenen daher in seinen Rechten verletzt, wobei die Rechtsverletzung aufgrund der formellen Rechtskraft des Beschlusses des Amtsgerichts Gummersbach vom 27.09.2018 nach der Rechtsprechung des BGH vom Zeitpunkt des Eingangs des Haftaufhebungsantrags bei Gericht bis zum Zeitpunkt der Haftentlassung, vorliegend mithin vom 13.12.2018 bis zum 18.12.2018, festzustellen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29.11.2012 - V ZB 170/12, InfAuslR 2013, 157). b) Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen die Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein, sie müssen aber die für die richterliche Prüfung des Falles wesentlichen Punkte ansprechen. Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. März 2019 - V ZB 130/17, juris Rn. 4, vom 20. September 2018 - V ZB 4/17, InfAuslR 2019, 23 Rn. 6 und vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 26/19, juris Rn. 6). Diesen Anforderungen genügte der Haftantrag des Antragstellers vom 27.09.2018 nicht. Die Dauer der beantragten Haft von drei Monaten wurde in dem Antrag damit begründet, dass die Vorbereitungen für die Abschiebung eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen werde. Nach Rücksprache mit der ZFA in Bielefeld sei eine begleitetet Maßnahme im Dezember des Jahres 2018 möglich, da für Oktober und November 2018 die Kontingente ausgeschöpft bzw. alle möglichen begleiteten Flüge schon mit anderen marokkanischen Staatsangehörigen belegt worden seien. Eine begleitete Abschiebung des Betroffenen im Dezember werde auf jeden Fall erfolgen, da bei der Planung der Maßnahmen „Abschiebehaftfälle" bevorzugt bearbeitet würden. Um die Buchung eines erneuten und begleiteten Fluges sei bereits bereits gebeten worden. Diese Angaben sind vor dem Hintergrund, dass die Haft auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist, unzureichend (§ 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2012 - V ZB 246/11, FGPrax 2012, 225). Zwar ist eine nähere Erläuterung des für die Buchung eines Fluges mit Sicherheitsbegleitung erforderlichen Zeitaufwandes in aller Regel dann nicht geboten, wenn sich die Behörde auf eine Auskunft der zuständigen Stelle beruft, wonach dieser Zeitraum bis zu sechs Wochen beträgt. Ist aber wie vorliegend ein längerer Zeitraum für die Organisation der Rückführung des Betroffenen erforderlich, bedarf es einer auf den konkreten Fall bezogenen Begründung, die dies nachvollziehbar erklärt (etwa Art des Fluges, Buchungslage der in Betracht kommenden Luftverkehrsunternehmen, Anzahl der Begleitpersonen, Personalsituation; vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. September 2018 - V ZB 4/17, InfAuslR 2019, 23 Rn.11 und vom 7. März 2019 - V ZB 130/17, juris Rn. 7). Daran gemessen fehlt es hier an einer aussagekräftigen, auf den Einzelfall bezogenen Begründung dafür, warum die Rücküberstellung nach Marokko bis zu drei Monate erfordere. Konkrete Angaben zu den Zeiträumen für die einzelnen erforderlichen Verfahrensschritte werden nicht gemacht. Der pauschale Hinweis auf eine Vielzahl an begleiteten Rückführungen genügt ebenfalls nicht. Den beschränkten Personalressourcen wird regelmäßig durch eine angemessene Vorlaufzeit von sechs Wochen Rechnung getragen, sofern nicht besondere, dann aber auch darzulegende Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Mai 2019 - V ZB 236/17, juris Rn. 9 und vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 26/19, juris Rn. 9). Auch die Darlegung, dass bereits für die Monate Oktober und November 2018 sämtliche Flüge ausgebucht seien, rechtfertigt jedenfalls keine Anordnung von Sicherungshaft bis nahezu Ende Dezember, zumal eine Rückführung an den Weihnachtsfeiertagen von vornherein nicht in Betracht kommen dürfte. Durch dieses Vorgehen wurde die angeordnete Haft letztlich zu einer Vorratshaft, die das Gesetz nicht zulässt (vgl. BGH Beschl. v. 26.1.2017 – V ZB 144/15, BeckRS 2017, 108587 Rn. 8, beck-online). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG und Art. 5 EMRK. Es entspricht billigem Ermessen im Sinne des § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG, von der Erhebung der Gerichtskosten abzusehen. Die übrige Kostenentscheidung trägt dem Unterliegen des Antragstellers Rechnung. 4. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 5.000,00 € (§§ 1 Abs. 1, 36 Abs. 3, 134 Abs. 1 GNotKG).