Urteil
16 O 54/21
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2022:0125.16O54.21.00
8Zitate
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tastbestand: Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus Insolvenzanfechtung geltend. Das Amtsgericht Bonn eröffnete mit Beschluss vom 27.05.2019 (Anlage K1, Bl. 9 ff. der Akte) das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Frau N, I 00, 00000 T (nachfolgend: Schuldnerin) wegen Zahlungsunfähigkeit und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Das Insolvenzverfahren wurde eröffnet aufgrund des Eigenantrags der Schuldnerin vom 19.02.2019, der am 20.02.2019 bei dem Insolvenzgericht einging. Die Beklagte hatte der E GbR durch Vertrag vom 29.06.2017 (Anlage K 3, Bl. 14 f. der Akte) ein Darlehen über 150.000,00 € gewährt. Das Darlehen war gemäß § 4 des Vertrags spätestens zwei Monate nach Auszahlung zur Rückzahlung fällig. Zur Absicherung des Darlehensrückzahlungsanspruchs wurde in § 5 eine stille Abtretung in Darlehenshöhe der Ansprüche der E GbR aus dem Zuwendungsbescheid der Stadt E1 vom 06.02.2017 in Höhe von 634.950,00 € für die Kindertageseinrichtung E2 0-0, 00000 E1, vereinbart. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Schuldnerin Gesellschafterin der E GbR. Am 20.06.2018 schloss die Schuldnerin mit der L GmbH & Co. KG einen notariellen Kaufvertrag vor dem Notar Dr. L1 zu UR-Nr. 000/0000 L2 über ihren Grundbesitz eingetragen im Grundbuch von Altenessen (AG Essen), Blatt 00 - Hof- und Gebäudefläche S-Straße 00, H-Straße - und Blatt 000 - Gebäude und Freifläche H-Straße 000, 000, S-Straße 00 - Zu einem späteren Zeitpunkt vereinbarte die Beklagte mit der E GbR, dass statt der Abtretung der Fördermittel aus dem Zuwendungsbescheid der Stadt E1 die Schuldnerin an ihrem im Grundbuch von Altenessen (AG Essen) Blatt 00 und Blatt 000 verzeichneten Grundbesitz H-Straße/S-Straße eine Grundschuld über 150.000,00 € zugunsten der Beklagten bestellt wird. Die Grundschuldbestellung und -bewilligung seitens der Schuldnerin erfolgte durch notarielle Urkunde vom 06.12.2018. Die Grundschuld wurde am 20.12.2018 im Grundbuch eingetragen. Zuvor, am 20.09.2018, hatte die M gGmbH, die Mieterin des Objekts in der E2-Straße 0-0 in 00000 E1, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der E GbR beantragt (Anlage K6). Der Eröffnungsantrag wurde vom Amtsgericht Bonn durch Beschluss vom 18.10.2018 mangels ausreichender Glaubhaftmachung der Forderungen als unzulässig abgewiesen. Ebenfalls zuvor, am 16.10.2018 hatte das Landgerichts Duisburg durch Beschluss festgestellt, dass zwischen der M gGmbH und der E GbR sowie der Schuldnerin und einem weiteren dortigen Beklagten ein Vergleich zustandegekommen war, durch den die geltend gemachten Forderungen der M gGmbH tituliert worden waren. Wegen der Einzelheiten des Vergleichs wird auf Anlage K7, Bl. 59 ff. der Akte, Bezug genommen. Durch Schreiben vom 25.01.2019 erklärte die Käuferin des Objekts E2-Straße 0-0 in 00000 E1, die J GmbH & Co. KG, den Rücktritt von einem Kaufvertrag mit der E GbR. Der Zugang dieses Schreibens ist streitig. Die E GbR stellte Eigenantrag beim Insolvenzgericht, der dort am 30.01.2019 einging. Aufgrund dieses Antrags wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der E GbR durch Beschluss des Amtsgerichts Bonn am 09.04.2019 wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet (Bl. 260 f. der Akte). Der Eigeninsolvenzantrag der Schuldnerin des hiesigen Verfahrenes gemäß Anlage K2 ging, wie erwähnt, am 20.02.2019 beim Insolvenzgericht ein. Am 10.09.2019 vereinbarten der Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter und die L GmbH & Co KG eine Änderung des Kaufvertrages vom 20.06.2018 durch notariellen Vertrag vom 10.09.2019 betreffend den im Grundbuch von Altenessen (AG Essen) BI. 00 und BI. 000 verzeichnete, im Eigentum der Schuldnerin stehende Grundbesitz H-Straße/S-Straße, unter anderem deshalb, weil die Schuldnerin auf den Kaufgegenstand nach dem Vertragsschluss vom 20.06.2018 noch weitere Grundschulden - unter anderem diejenige zugunsten der Beklagten - hatte eintragen lassen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 10.09.2019, Anlage B 4, Bl. 206 ff. der Akte, verwiesen. Aus dem Kaufpreis erhielt die Beklagte entsprechend ihrer Treuhandauflage an den beurkundenden Notar einen Erlösanteil von 150.000,00 € für die Löschungsbewilligung bezüglich der zu ihren Gunsten am 20.12.2018 eingetragenen Grundschuld. Die Grundschuld wurde am 29.01.2020 im Grundbuch gelöscht. Mit Schreiben vom 12.11.2020 (Anlage K 11, Bl. 159 ff. der Akte) machte der Kläger die Insolvenzanfechtung gegenüber der Beklagten geltend und forderte diese erfolglos auf, den Betrag von 150.000,00 € bis zum 07.12.2020 auf das Insolvenzanderkonto des Klägers zu zahlen. Der Kläger ist der Ansicht, die Bestellung und Eintragung der Grundschulden zugunsten der Beklagten im Grundbuch unterliegen der Insolvenzanfechtung gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO sowie gemäß § 133 Abs. 1 InsO. Der Kläger behauptet, die Schuldnerin und ihr Ehemann N1 seien zu jeweils 50 % an der E GbR beteiligt - was die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet. Die GbR sei eine reine Projektgesellschaft, deren Gesellschaftszweck aus der Bebauung und dem Vertrieb des Grundstücks E2 0-0 in 00000 E1, eingetragen im Grundbuch von Hamborn, AG Duisburg, Bl. 0000, bestehe - was die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet. Die Schuldnerin sei am 06.12.2018, als die streitgegenständliche Grundschuld bestellt wurde sowie zum Zeitpunkt der Eintragung der Grundschuld im Grundbuch, bereits zahlungsunfähig gewesen. Die Forderungen der M gGmbH über 502.283,17 € (Anlage K7, Bl. 59 ff. der Akte), die Forderungen der H1 GbR über 2.948,82 € und 8.875,02 € (Anlage K8, Bl. 111 ff. der Akte) sowie die Forderungen des Notars Dr. L1 über insgesamt 4.092,28 € (Anlage K9, Bl. 135 ff. der Akte) seien am 20.12.2018 fällig gewesen. Ausweislich des Vergleichsbeschlusses des LG Duisburg sei die in dem dortigen Verfahren mitverklagte Schuldnerin in dem Vergleich persönlich verpflichtet worden. Die Forderungsanmeldung der M gGmbH zur Insolvenztabelle sei lediglich vorläufig bestritten worden. Der von der Schuldnerin korrekterweise unter dem Namen ihrer Einzelfirma gestellte und ausdrücklich auf die eingetretene Zahlungsunfähigkeit gestützte Insolvenzantrag habe sich auf ihr gesamtes Vermögen bezogen, was der Schuldnerin auch bekannt gewesen sei. Soweit die Beklagte freie Massen aus Grundbesitz der Schuldnerin anführe, so habe der Schuldnerin diese Liquidität zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht zur Verfügung gestanden. Auch die E GbR sei zum hier fraglichen Zeitpunkt am 20.12.2018 zahlungsunfähig gewesen und habe ihre Zahlungen eingestellt gehabt. Die E GbR habe das Darlehen bei Fälligkeit nicht zurückzahlen können. Der Kläger bestreitet eine Prolongation des Rückzahlungstermins bis zur Realisierung des Verkaufs des Grundstücks der Schuldnerin im Grundbuch von Altenessen. Die Beklagte habe nämlich im Insolvenzverfahren der E GbR unter dem 14.05.2019 zu lfd. Nr. 00 nicht nur den Nominalbetrag der Darlehensforderung von 150.000,00 €, sondern auch Zinsen in Höhe von 8.437,50 € zur Insolvenztabelle angemeldet, obgleich der Kaufvertrag zu dem Grundbesitz der Schuldnerin im Grundbuch von Altenessen zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht vollzogen gewesen sei. Das Schreiben der Beklagten vom 11.05.2018 belege neben der fehlenden Prolongation der Fälligkeit zudem, dass die Beklagte es zumindest für möglich gehalten habe, dass die E GbR und auch die Schuldnerin das streitgegenständliche Darlehen nicht zurückzahlen könnten. Nachdem sich noch herausgestellt habe, dass die Fördermittel aus dem Zuwendungsbescheid der Stadt E1 nicht an Dritte abgetreten werden konnten und das Darlehen mithin ungesichert gewesen sei, habe die Beklagte mit der E GbR vereinbart, dass stattdessen Grundschulden an ihrem Grundbesitz bestellt. Daher sei die unstreitige Grundschuldbestellung i.H.v. 150.000,00 € durch notarielle Urkunde vom 06.12.2018 erfolgt. Dass der Insolvenzantrag der E GbR mangels ausreichender Glaubhaftmachung der Forderungen als unzulässig abgewiesen wurde, ändere an deren Zahlungsunfähigkeit zu diesem Zeitpunkt nichts. Die Bestellung und Eintragung der Grundschuld im Grundbuch habe zu einer Gläubigerbenachteiligung geführt. Die Bestellung und Eintragung der Grundschuld stelle eine inkongruente Deckung dar, da die Beklagte nach dem Darlehensvertrag vom 29.06.2017 keinen Anspruch auf Einräumung einer Sicherheit an dem Vermögen der Schuldnerin und erst recht nicht auf Bestellung der konkreten Grundschuld an dem im Grundbuch von Altenessen, Bl. 00 und Bl. 000 verzeichneten Grundbesitz der Schuldnerin gehabt habe. Es handle sich um einen Fall der Nachbesicherung einer bereits zuvor begründeten Schuld. Die Beklagte habe zu den Insolvenzgläubigern der Schuldnerin gehört. Zwar sei die E GmbH Schuldnerin der gesicherten Forderung aus dem Darlehensvertrag vom 29.06.2017 gewesen und nicht die Schuldnerin. Allerdings habe die Schuldnerin als Gesellschafterin dieser GbR persönlich für die Verbindlichkeiten der GbR gehaftet und damit auch für die Darlehensrückzahlungsverpflichtung gegenüber der Beklagten. Die Schuldnerin habe mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt, was der Beklagten bekannt gewesen sei. Die Anfechtung sei nicht wegen treuwidrigen Verhaltens ausgeschlossen. Der ursprüngliche Kaufvertrag vom 20.06.2018 sei - unstreitig - noch von der Insolvenzschuldnerin selbst abgeschlossen worden. Die Treuhandauflage der Beklagten, gegen Zahlung eines Betrages von 150.000,00 € von der Löschungsbewilligung betreffend die zu ihren Gunsten im Grundbuch von Altenessen eingetragene Grundschuld Gebrauch machen zu dürfen, sei zu einem Zeitpunkt verfügt worden, als die Schuldnerin noch nicht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen beantragt hatte und der Kläger noch nicht zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden war. Richtig sei zwar, dass in der Folgezeit unter Mitwirkung des Klägers in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter der Schuldnerin Änderungen am Kaufvertrag vorgenommen wurden, wie sie dann in der Änderungsurkunde vom 10.09.2019 ihren Niederschlag fanden. Allerdings habe der Kläger hierdurch keinen Vertrauenstatbestand zugunsten der Beklagten geschaffen. Die Regelungen zur Ablösung der Grundschulden aus dem Kaufpreis seien unverändert geblieben. Ebenso habe die Treuhandauflage der Beklagten an den Notar nicht geändert werden müssen und wurde nicht geändert. Zwischen dem Kläger und der Beklagten habe es von der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung an bis zum mit Anlage K 11 vorgelegten außergerichtlichen Aufforderungsschreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 12.11.2020 keinerlei Kommunikation zu dem Kaufvertrag vom 20.06.2018 betreffend den im Grundbuch von Altenessen verzeichneten Grundbesitz der Schuldnerin gegeben, noch sei hierzu Korrespondenz geführt worden. Es existiere daher keine Rechtshandlung des Klägers, kraft derer die Beklagte hätte darauf vertrauen dürfen, dass die zu ihren Gunsten im Grundbuch eingetragene Grundschuld nicht angefochten werde und dass sie den zur Ablösung dieser Grundschuld erhaltenen Betrag endgültig behalten darf. Der Kläger habe an der Ablösung der Grundschuld der Beklagten in keiner Weise mitgewirkt. Vor diesem Hintergrund liege auch keine Verwirkung und kein Verzicht auf die Anfechtung vor. Im Übrigen gelte § 143 Abs. 3 S. 1 InsO analog. Auf Entreicherung könne sich die Beklagte nicht berufen, da sie einem bösgläubigen Bereicherungsschuldner gleichgestellt werde und es vorliegend zudem an einer unentgeltlichen Leistung fehle. Darüber hinaus werde bestritten, dass die Beklagte entreichert sei. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 150.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.12.2020 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei unzulässig. Die Beklagte kenne keine „E GbR" und bestreite den Sachvortrag mithin mit Nichtwissen. Soweit sich der Kläger auf den in Anlage K 3 vereinbarten Darlehensvertrag stützen wolle, werde der Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit erhoben. Der Kläger habe schon unter dem Az. 16 O 55/21 vor dem Landgericht Köln Klage wegen der Rückzahlung dieses Darlehens gegen die Beklagte erhoben. Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei zudem unbegründet. Die Beklagte behauptet, der von dem Kläger dargestellte Sachverhalt entspreche nicht den tatsächlichen Geschehensabläufen. Insbesondere sei die heutige Insolvenzschuldnerin nicht zahlungsunfähig. Auch sei der Zuwendungsbescheid der Stadt E1 vom 06.02.2017 abtretbar gewesen, sodass es sich bei der Bestellung der Grundschuld um einen nicht die Gläubiger benachteiligenden Sicherheitentausch gehandelt habe. Im Übrigen wäre die Anfechtung auch unter Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes ausgeschlossen und verwirkt. Überdies sei die Beklagte entreichert. Es fehle an einer Gläubigerbenachteiligung, denn es habe sich bei der Gewährung der Grundschuld auf dem Grundbesitz H-Straße/S-Straße lediglich um einen gleichwertigen Sicherheitentausch gehandelt. Der Vortrag, dass Fördermittel aus einem Zuwendungsbescheid nicht an Dritte hätten abgetreten werden können und das Darlehen mithin ungesichert gewesen sei, werde bestritten. Es habe vielmehr lediglich im Nachhinein Unsicherheit bei den Gesellschaftern der E GbR darüber geherrscht, ob eine Abtretung möglich war. Daher habe die E GbR mit der Beklagten vorsorglich vereinbart, dass die Sicherheit getauscht wird. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass Forderungen aus einem Zuwendungsbescheid tatsächlich nicht abtretbar gewesen wären, hätten jedenfalls nicht vorgelegen. Es liege hinsichtlich der Grundschuldbestellung keine Inkongruenz vor. Denn aufgrund der in § 6 des Darlehensvertrages vereinbarten salvatorischen Klausel habe die Beklagte einen vertraglichen Anspruch auf Stellung einer Ersatzsicherheit gehabt. Auch seien weder die Schuldnerin noch die E GbR zum hier maßgeblichen Zeitpunkt zahlungsunfähig gewesen. Es sei nicht richtig, dass die E GbR das Darlehen bei Fälligkeit nicht habe zurückzahlen können. Vielmehr sei zwischen den Parteien des Darlehensvertrags mündlich eine Prolongation des Rückzahlungstermins bis zur Realisierung des Verkaufs des Grundstücks vereinbart worden. Jedenfalls sei die Forderung nicht gegenüber der Schuldnerin eingefordert worden. Die Beklagte bestreitet die Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung der E GbR zu den vom Kläger vorgetragenen Zeitpunkten mit Nichtwissen. Sie habe jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür gehabt. Dass die J GmbH & Co KG mit Schreiben vom 25.01.2019 von einem mit der E GbR geschlossenen Kaufvertrag zurückgetreten sei, sei ein völlig überraschendes Ereignis gewesen, welches zudem nahezu sieben Wochen nach dem vorgetragenen angeblichen Eintritt der Zahlungsunfähigkeit gelegen habe. Dieser Umstand sowie der Zugang dieses Schreibens bei Frau N werden mit Nichtwissen bestritten. Insbesondere sei dieser Vortrag nicht geeignet, eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin am 06.12.2018 oder sonst vor dem 25.01.2019 zu belegen. Die von dem Kläger in der Klageschrift angeführten drei Forderungen seien nicht fällig gewesen. Es habe auch sonst keine weiteren fälligen Forderungen gegeben, die gegenüber der Schuldnerin ernsthaft eingefordert worden wären und vom Kläger als Insolvenzverwalter nicht bestritten worden seien. Zudem seien die fraglichen Forderungen auch durch den Insolvenzverwalter der E GbR bestritten worden. Die vermeintliche Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin könne auch nicht auf den vor dem Landgericht Duisburg mit Datum vom 16.10.2018 geschlossenen Prozessvergleich (Anlage K 7) der M gGmbH mit der E GbR gestützt werden. Die Schuldnerin habe erst am 19.02.2019 Insolvenzantrag gestellt, und dies nur für ihre Einzelfirma „N2". Die Schuldnerin sei Eigentümerin mehrerer Grundstücke gewesen, die nicht wertausschöpfend belastet gewesen seien. Bei der dem Prozessvergleich (Anlage K 7) zugrundeliegenden Forderung habe es sich darüber hinaus in erster Linie um eine Verbindlichkeit der E GbR und nicht der Schuldnerin gehandelt. Aber auch inhaltlich enthalte der Vergleich zahlreiche Regelungen, die im Gegenteil belegten, dass die titulierten Forderungen gerade nicht im Jahr 2018 fällig wurden, sondern frühestens am 01.01.2019. Im Übrigen sei ein ernsthaftes Einfordern schon im Dezember 2018 gegenüber der Schuldnerin vorliegend nicht einmal vorgetragen und werde bestritten. Vielmehr belegten die vom Kläger vorgelegten Unterlagen, dass nicht nur die Schuldnerin, sondern auch schon die E GmbH in 2018 gerade nicht zahlungsunfähig gewesen sei. Der Kläger stelle sogar selbst unstreitig, dass die E GbR jedenfalls im Oktober 2018 noch zahlungsfähig gewesen sei. Ebenso seien die vermeintlichen Forderungen gegenüber der H1 GbR (Anlage K 8) und dem Notar Dr. L1 (Anlage K 9) nicht fällig gewesen. Aus dem Grundstückskaufvertrag zur URNr. 000/0000 L2 vom 20.06.2018 des Notars Dr. L1 habe die Schuldnerin zudem einen erheblichen Liquiditätszufluss zu erwarten gehabt, mit dem sie auch fällig werdende Verbindlichkeiten habe bedienen können. Selbst wenn die vom Kläger angeführten Verbindlichkeiten fällig gewesen wären, was bestritten wird, wäre die Schuldnerin im Dezember 2018 nicht zahlungsunfähig und auch nicht drohend zahlungsunfähig gewesen, sondern hätte allenfalls eine Zahlungsstockung vorgelegen. Für eine Anfechtung nach § 133 InsO fehle es zudem am Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin und einer Kenntnis der Beklagten von einer angeblichen Gläubigerbenachteiligung und einem entsprechenden Vorsatz der Schuldnerin. Im Übrigen sei die Insolvenzanfechtung ohnehin ausgeschlossen. Der Kläger habe als Insolvenzverwalter den bereits wirksam gewordenen Kaufvertrag der Schuldnerin (Anlage B 8, Bl. 349 ff d.A.) durch seine nachfolgend wiederholte freihändige Veräußerung des Grundstückeigentums der Schuldnerin, verzeichnet im Grundbuch von Altenessen, BI. 00 und BI. 000 durch Abschlusses des Verkaufsvertrages vom 10.09.2019 (Anlage B 4, Bl. 206 ff. d.A.) und die in der Folge von Notar Dr. L1 veranlasste Auszahlung von 150.000,00 € an die Beklagte für die Verwendung der unter Treuhandauflage beim Notar hinterlegten Löschungsbewilligung der Beklagten einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand gesetzt. Dies führe insgesamt zur Unanfechtbarkeit. Der Kläger habe am 10.09.2019 den Kaufvertrag geschlossen, mit dem zugleich - wie dessen Rubrum ausweise - eine Änderung des ursprünglichen Grundstückskaufvertrags vom 20.06.2018 verbunden gewesen sei. Der Kläger habe die Befriedigung des Absonderungsrechts der Beklagten veranlasst. In der Urkunde vom 10.09.2019 habe er unter anderem die Löschung der zugunsten der Beklagten eingetragene Belastung bewilligt und beantragt, und zwar „nach Maßgabe der Bewilligung der Berechtigten“, mithin hier nach Maßgabe der Löschungsbewilligung der Beklagten. Dem Kläger sei bekannt gewesen, dass von der Löschungsbewilligung nur unter dieser Treuhandauflage Gebrauch gemacht werden durfte. Des Weiteren habe der Kläger unter Ziffer 28 des von ihm geschlossenen Kaufvertrags über die ohnehin gegebene Wirkung des § 878 BGB hinaus nochmals ausdrücklich vereinbart, dass die Regelungen des ursprünglichen Kaufvertrags in vollem Umfang unverändert fortgelten, soweit nicht ausdrücklich abweichende Regelungen getroffen werden und sich alle bereits zuvor abgegebenen Erklärungen damit zu eigen gemacht. Mit der Anfechtung dieses wissentlich und willentlich ohne Vorbehalt im Auftrag des Klägers ausgezahlten Betrages von 150.000,00 €, trotz Kenntnis aller der den hier geltend gemachten Insolvenzanfechtungsanspruch begründenden Umstände, handele der Kläger treuwidrig und verstoße er gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Denn der Kläger habe durch sein Verhalten erkennbar dargetan, dass er das Absonderungsrecht als wirksam erachte und damit einen Vertrauenstatbestand geschaffen, der eine nachfolgende Anfechtung als rechtsmissbräuchlich erweise. Der Kläger habe nicht nur den Rechtsschein gesetzt, dass die Beklagte den Zahlbetrag ordnungsgemäß im Rahmen der Abrechnung ihres Absonderungsrechts erhalten würde. In diesem Verhalten des Klägers sei außerdem ein konkludenter Anfechtungsverzicht zu sehen, welcher auch — wie hier — durch schlüssiges Verhalten erklärt werden könne. Auf den Zeitpunkt der Abgabe der Löschungsbewilligung durch die Beklagte komme es insoweit nicht an. Jedenfalls sei ein etwaiges Anfechtungsrecht vor diesem Hintergrund verwirkt. Die Rückforderung des auf die Ablösung der Grundschuld gezahlten Betrags sei dem Kläger auch gemäß § 814 BGB verwehrt. Der Kläger habe freiwillig die Leistung an die Beklagte herbeigeführt, er habe nicht unter Zwang oder in einer Notlage gehandelt. Die Verwertung des Grundbesitzes hätte aus Sicht der Beklagten auch anderweitig sichergestellt werden können, z.B. durch Hinterlegung des auf die Grundschuld entfallenden Betrags beim Notar bis zur Klärung der Anfechtbarkeit. Hierzu wäre die Beklagte jedenfalls bereit gewesen. Hätte die Beklagte den Vorbehalt des Klägers gekannt, hätte sie auch den Einsatz der ihr aus der Bedienung der Grundschuld zugeflossenen Mitteln anders disponiert. Die Beklagten hätten die Immobilientransaktion insgesamt jedenfalls nicht scheitern lassen. Sie habe dem Kläger auch keinerlei Anlass zu dieser Annahme gegeben. Im Übrigen beruft sich die Beklagte auf Entreicherung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Vorliegend findet die InsO n.F. Anwendung. Gemäß Art. 103j EGInsO sind die §§ 129 ff InsO i.d.F. v. 05.04.2017 auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 05.04.2017 eröffnet wurden. Das Insolvenzverfahren wurde vorliegend am 27.05.2019 eröffnet. I. Das vorliegende Verfahren ist zulässig. Der Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit steht dem nicht entgegen. Das Verfahren LG Köln 16 O 55/21 ist zeitlich später eingegangen. Außerdem betrifft das vorgenannte Verfahren ein Darlehen, welches die C GbR gewährt hat, deren (Mit-)Gesellschafterin die hiesige Beklagte ist, während Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ein Darlehen ist, welches die Beklagte der Schuldnerin gewährt hat. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung von 150.000,00 €, auch nicht gemäß §§ 143 Abs. 1, 129 Abs. 1, 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte, wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zum Zeitpunkt der Vornahme der Handlung zahlungsunfähig war. Es kann dahin stehen, ob die Voraussetzungen der Anfechtungsnorm - inkongruente Leistung innerhalb der Anfechtungsfrist, Zahlungsunfähigkeit, Gläubigerbenachteiligung - vorliegen. Eine Insolvenzanfechtung ist jedenfalls gemäß § 242 BGB ausgeschlossen. Dies gilt auch bei unterstellter Anfechtbarkeit der hier maßgeblichen Grundschuldbestellung. Eine Anfechtung der hier angefochtenen Zahlung verstößt gegen den Grundsatz von Treu und Glauben wegen Schaffung eines Vertrauenstatbestandes und ist dem Kläger deshalb verwehrt. Der Kläger hat vorliegend nicht lediglich als vorläufiger Insolvenzverwalter gehandelt, sondern als Insolvenzverwalter. In dieser Eigenschaft hat er am 10.09.2019 einen notariellen Vertrag (Anl. B4, Bl. 206 ff. der Akte) geschlossen, in welchem der Grundbesitz, der mit der hier streitgegenständlichen Grundschuld zugunsten der Beklagten i.H.v. 150.000,00 € belastet war, an die L GmbH & Co. KG veräußert wurde. In diesem notariellen Vertrag wird unter Ziffer 1.1 ausdrücklich auf den vorangegangenen Kaufvertrag der Schuldnerin mit der L GmbH & Co. vom 20.06.2018 Bezug genommen. Ferner ergibt sich aus Ziffer 1.2 des Vertrages vom 10.09.2019, wie erwähnt, dass der Kläger und die L GmbH & Co. KG den ursprünglichen Kaufvertrag nicht aufgehoben, sondern mit dem Vertrag vom 10.09.2019 lediglich abgeändert haben. In dem vorgenannten Vertrag vom 10.09.2019 ist unter Ziffer 2.2.1 der Inhalt von Abteilung II des Grundbuchs des Kaufgegenstandes wiedergegeben und dort unter laufender Nr. 9 die hier streitgegenständliche Grundschuld zugunsten der Beklagten i.H.v. 150.000,00 € aufgeführt. Zwar hat die Schuldnerin den ursprünglichen Kaufvertrag vom 20.06.2018 noch vor Insolvenzantragstellung gestellt. Allerdings hat der Kläger unter Ziffer 4.8 des notariellen Vertrages vom 10.09.2019 mit der Käuferin vereinbart, dass der Kläger „als Verkäufer“ den Kaufpreis aus dem Kaufvertrag vom 20.06.2018 erhält. Ferner ergibt sich aus Ziffer 1.2 des Vertrages vom 10.09.2019, dass der Kläger und die L GmbH & Co. KG den ursprünglichen Kaufvertrag nicht aufgehoben, sondern mit dem Vertrag vom 10.09.2019 lediglich abgeändert haben. Der Kläger hat unter Ziffer 28 des Vertrages vom 10.09.2019 ausdrücklich vereinbart, dass die Regelungen des ursprünglichen Kaufvertrags in vollem Umfang unverändert fortgelten, soweit nicht ausdrücklich abweichende Regelungen getroffen werden und sich alle bereits zuvor abgegebenen Erklärungen damit zu eigen gemacht und genehmigt. In dem vorgenannten Vertrag vom 10.09.2019 ist unter Ziffer 2.2.1 der Inhalt von Abteilung III des Grundbuchs des Kaufgegenstandes wiedergegeben und dort unter laufender Nr. 9 und Nr. 14 die hier streitgegenständliche Grundschuld zugunsten der Beklagten i.H.v. 150.000,00 € aufgeführt. Der Ziffer 4.10 des notariellen Vertrages vom 10.09.2019 ist zu entnehmen, dass der Kaufpreis zur Ablösung der nicht übernommenen Belastungen zu verwenden war. Der Kläger hat damit einer Auszahlung von 150.000,00 € an die Beklagte zur Ablösung der Grundschuld und damit der Erfüllung einer Altverbindlichkeit vorbehaltlos zugestimmt, und zwar in Kenntnis dessen, dass eine Anfechtung der Grundschuldbestellung in Betracht kam. Der Insolvenzverwalter ist zwar grundsätzlich berechtigt, die Erfüllung von Altverbindlichkeiten nach den Regeln der Deckungsanfechtung auch dann anzufechten, wenn er einer Rechtshandlung des Schuldners zugestimmt hat, durch die gesetzliche Ansprüche oder Altverbindlichkeiten erfüllt werden, ohne dass dies mit einer künftig zu erbringenden eigenen Leistung des Gläubigers in Zusammenhang steht (BGH, Urt. v. 10.01.2013, IX ZR 161/11, Rn 17 - juris). Dies wird insbesondere damit begründet, dass § 55 Abs. 2 InsO auf den vorläufigen Insolvenzverwalter ohne allgemeine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis keine entsprechende Anwendung findet. Dieser hat - ebenso wie der Sequester nach altem Recht - keine den Befugnissen des endgültigen Insolvenzverwalters derart angenäherte Rechtsstellung, dass eine Anfechtung der Rechtshandlungen des Schuldners, denen er zugestimmt hat, von vornherein ausscheidet. Die Anfechtung ist vielmehr nur dann ausgeschlossen, wenn der vorläufige Verwalter mit Zustimmungsvorbehalt durch sein Handeln einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand gesetzt hat und der Empfänger der Leistung demzufolge nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) damit rechnen durfte, ein auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr entziehbares Recht erhalten zu haben. Dies trifft grundsätzlich auch für Rechtshandlungen zu, welche die Tilgung von Altverbindlichkeiten zum Gegenstand haben (BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 – IX ZR 161/11 –, Rn. 17, juris). Einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand begründet der vorläufige Verwalter in der Regel dann, wenn er Verträgen vorbehaltlos zustimmt, die der Schuldner mit dem Gläubiger nach Anordnung von Sicherungsmaßnahmen geschlossen und in denen er im Zusammenhang mit an das Schuldnerunternehmen zu erbringenden Leistungen des Gläubigers Erfüllungszusagen für Altverbindlichkeiten gegeben hat. Wegen der Einbindung des vorläufigen Verwalters in den Vertragsschluss darf der Gläubiger davon ausgehen, die als Erfüllung geleisteten Zahlungen endgültig behalten zu dürfen. Sie können ihm daher auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr im Wege der Anfechtung entzogen werden (BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 – IX ZR 161/11 –, Rn. 18, juris). Da der Insolvenzverwalter durch seine Zustimmung zum Vertrag regelmäßig einen Vertrauenstatbestand begründet, liegt es an ihm, die Umstände vorzutragen, die dem Vertragspartner im Einzelfall eine Berufung auf Treu und Glauben verwehren (BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 – IX ZR 161/11 –, Rn. 21, juris). Dies kommt etwa in Betracht, wenn ohne die Leistung des Lieferanten mit Mitteln der zukünftigen Masse bereits geschaffene Werte vernichtet werden - etwa weil ein kurz vor der Fertigstellung stehendes Werk wegen eines fehlenden Teils nicht vollendet werden kann, das nur der Vertragspartner liefern kann - und dadurch für die Gesamtheit der Gläubiger ein erheblicher Verlust entsteht. Geht es hingegen nur darum, Erschwernisse für eine Betriebsfortführung abzuwenden, die beispielsweise daraus resultieren, dass ein anderer Lieferant gesucht oder mit dem Auftraggeber über eine Vertragsänderung verhandelt werden muss, sind die bereits erbrachten Leistungen des Schuldners aber im Übrigen - sei es auch als Teilleistungen - abrechenbar und bewirkt der Ausfall des Anfechtungsgegners ansonsten keine nachhaltige Schädigung der (künftigen) Insolvenzmasse, ist eine Durchbrechung des Vertrauensschutzes, den der vorläufige Insolvenzverwalter mit seiner Zustimmung zu einer Befriedigung von Altforderungen geschaffen hat, nicht gerechtfertigt. Dies gilt in besonderem Maße dann, wenn er zur Frage der Anfechtung nicht nur geschwiegen, sondern dem Anfechtungsgegner ausdrücklich erklärt hat, in keinem Fall anfechten zu wollen, wenn er selbst zum Insolvenzverwalter bestellt werde. Unter diesen Voraussetzungen ist eine Anfechtung allenfalls dann denkbar, wenn der Verzicht auf die Leistungen des Anfechtungsgegners zu einem für die Gesamtheit der Gläubiger unerträglichen Ergebnis geführt hätte (BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 – IX ZR 161/11 –, Rn. 22, juris). Einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand begründet der mit einem Zustimmungsvorbehalt (§ 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Fall 2 InsO) ausgestattete vorläufige Insolvenzverwalter grundsätzlich dann, wenn er Verträgen des Schuldners vorbehaltlos zustimmt, die dieser mit dem Vertragspartner nach Anordnung von Sicherungsmaßnahmen schließt und in denen im Zusammenhang mit an das Schuldnerunternehmen noch zu erbringenden Leistungen des Vertragspartners Erfüllungszusagen für Altverbindlichkeiten gegeben hat (BGH, Urt. v. 10.01.2013, IX ZR 161/11, Rn 18 - juris, BGH, Urt. v. 09.12.2004, IX ZR 108/04, Rn 18 - juris). Diesen Vertrauenstatbestand kann er später bei Vornahme der Erfüllungshandlung durch den Schuldner nicht mehr zerstören (BGH, Urt. v. 09.12.2004, IX ZR 108/04, Rn 18 - juris). Das gilt unabhängig davon, ob der vorläufige und der spätere Insolvenzverwalter personenidentisch sind oder nicht (BGH, Urt. v. 09.12.2004, IX ZR 108/04, Rn 18 - juris). Hat sich der vorläufige Insolvenzverwalter die Rückforderung bei Eingehung des Vertrages nicht vorbehalten, kann auch ein mit ihm nicht personenidentischer Insolvenzverwalter den Anfechtungsanspruch nicht durchsetzen (BGH, Urt. v. 09.12.2004, IX ZR 108/04, Rn 18 - juris). Nach der vorstehend dargelegten Rechtsprechung begründet demnach der vorläufige Insolvenzverwalter einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand in der Regel dann, wenn er Verträgen vorbehaltlos zustimmt, die der Schuldner mit dem Gläubiger nach Anordnung von Sicherungsmaßnahmen geschlossen und in denen er im Zusammenhang mit an das Schuldnerunternehmen zu erbringenden Leistungen des Gläubigers Erfüllungszusagen für Altverbindlichkeiten gegeben hat. Dann muss dies im Hinblick auf §§ 55 Abs. 1 InsO, 103 InsO erst recht gelten, wenn der Insolvenzverwalter einen vor Anordnung von Sicherungsmaßnahmen geschlossenen Vertrag nach Insolvenzeröffnung genehmigt. Der Kläger hätte den Vertrag vom 10.09.2019 nicht schließen müssen. Er hätte insbesondere nicht den Vertrag vom 20.06.2018 genehmigen müssen, sondern gemäß § 103 Abs. 2 InsO die Erfüllung des beiderseits noch nicht erfüllten Vertrage ablehnen und zunächst die Grundschuldbestellung gegenüber der Beklagten anfechten können. Stattdessen hat der Kläger den notariellen Vertrag vom 10.09.2019 geschlossen, durch den Änderungen des notariellen Vertrages vom 20.06.2018 vereinbart wurden. Gleichzeitig hat er damit jedoch den Vertrag vom 20.06.2018 im Übrigen genehmigt einschließlich der Ablösung der auf dem Kaufgegenstand lastenden Grundpfandrechte gegen Zahlung entsprechend der von Gläubigerseite erteilten Treuhandauflagen. Hierdurch hat er einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand bei der Beklagten geschaffen. Aus der Sicht eines objektiven Empfängers in der Position der Beklagten konnte diese davon ausgehen, dass die nach Insolvenzeröffnung erfolgte Durchführung des notariellen Kaufvertrages mit Zustimmung des Klägers in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter erfolgte. Der Einwand des Klägers, der Kaufvertrag mit der L GmbH & Co. KG zu dem Grundbesitz der Schuldnerin im Grundbuch von Altenessen hätte nicht vollzogen werden können, wenn er die Anfechtbarkeit der zugunsten der Beklagten bestellten und eingetragenen Grundschuld vor Abschluss der Änderungsurkunde vom 10.09.2019 geltend gemacht hätte, weil die Beklagte dann eine auflagenfreie Löschungsbewilligung nicht abgegeben hätte, wodurch der Vollzug des Kaufvertrags blockiert worden wäre, weil die L GmbH & Co. KG als Käuferin mit Sicherheit von diesem Vertrag zurückgetreten wäre, greift vor diesem Hintergrund nicht. Denn nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes können Schwierigkeiten in der Vertragsabwicklung und damit auch in der Verwertung nicht begründen, dass eine Anfechtung zulässig sein soll, wenn der (vorläufige) Insolvenzverwalter dem Vertrag zuvor vorbehaltlos zugestimmt hat. Eine Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter durch sein Handeln einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand beim Empfänger begründet hat und dieser infolgedessen nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) damit rechnen durfte, ein nicht mehr entziehbares Recht errungen zu haben (BGH, Urt. v. 09.12.2004, IX ZR 108/04, Rn 9 - juris, (BGH, Urt. v. 10.01.2013, IX ZR 161/11, Rn 17 - juris, BGH, Urt. v. 13.03.2003, BGHZ 154, 190, 193; BGH Urt. v. 10.07.1997 IX ZR 234/96 - juris). Dies trifft grundsätzlich auch für Rechtshandlungen zu, welche die Tilgung von Altverbindlichkeiten zum Gegenstand haben (BGH, Urt. v. 10.01.2013, IX ZR 161/11, Rn 17 - juris). Wenn schon einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand der mit einem Zustimmungsvorbehalt (§ 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Fall 2 InsO) ausgestattete vorläufige Insolvenzverwalter grundsätzlich dann begründet, wenn er Verträgen des Schuldners vorbehaltlos zustimmt, die dieser mit dem Vertragspartner nach Anordnung von Sicherungsmaßnahmen schließt und in denen im Zusammenhang mit an das Schuldnerunternehmen noch zu erbringenden Leistungen des Vertragspartners Erfüllungszusagen für Altverbindlichkeiten gegeben hat, muss dies erst recht für Verträge gelten, die der Insolvenzverwalter selbst nach Insolvenzeröffnung abschließt und/oder die der Insolvenzverwalter nach Insolvenzeröffnung ausdrücklich genehmigt. Ein Vertrauenstatbestand wird trotz Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters zwar nicht geschaffen, wenn dieser aufgrund der wirtschaftlichen Machtstellung des Gläubigers trotz des zunächst aufgegeben Widerstands gegen die Befriedigung einer Altforderung diese später als endgültiger Insolvenzverwalter im eröffneten Verfahren anficht (BGH, Urt. v. 10.01.2013, IX ZR 161/11, Rn 16 - juris). Ein solcher Fall ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Die Begründung des Klägers, weshalb er den Vertrag vom 10.09.2019 geschlossen hat, greift nicht durch. Unerheblich ist, dass es von der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung an bis zum außergerichtlichen Aufforderungsschreibens vom 12.11.2020 gemäß Anlage 11 keinerlei Kommunikation zum Kaufvertrag vom 20.06.2018 betreffend den im Grundbuch von Altenessen verzeichneten Grundbesitz der Schuldnerin oder Korrespondenz hierzu mit der Beklagten gab. Entscheidend ist, dass der Kläger den Vertrag vom 10.09.2019 mit der Käuferin geschlossen und in den Vertrag vom 20.06.2018 soweit er nicht geändert wurde genehmigt hat. Hierin liegt die Rechtshandlung des Klägers. In beiden Verträgen wurde vereinbart, dass von dem von der Käuferin zu zahlenden Kaufpreis die nicht übernommenen Belastungen - wozu auch die Grundschuld zugunsten der Beklagten gehörte - aus dem Kaufpreis abzulösen waren. Infolgedessen hat der Kläger an der Ablösung der Grundschulden der Beklagten mitgewirkt. Denn da die Grundschuld zugunsten der Beklagten erst nach dem Vertragsschluss vom 20.06.2018 von der Schuldnerin zugunsten der Beklagten bestellt und im Grundbuch eingetragen worden war, hat der Kläger - erstmals - in der notariellen Urkunde vom 10.09.2019 der Ablösung der Grundschuld der Beklagten gegen Zahlung des Ablösebetrages gemäß Treuhandauftrag der Beklagten zugestimmt. Aus Sicht der Beklagten erfolgte die Auszahlung zur Ablösung der Grundschuld ohne Einwand und ohne Vorbehalt des Klägers als Insolvenzverwalter. Durch die erfolgte Auszahlung nach Insolvenzeröffnung konnte und durfte die Beklagte daher darauf vertrauen, dass sie diesen Betrag würde behalten dürfen. Unerheblich ist daher ferner der Einwand des Klägers, dass die Regelungen zur Ablösung der Grundschulden aus dem Kaufpreis ebenso unverändert geblieben seien, wie die Treuhandauflage der Beklagten an den Notar. Denn diese Vorgehensweise hat der Kläger durch die Änderungsurkunde vom 10.09.2019 genehmigt. Die vom Kläger angeführte analoge Anwendung des § 143 Abs.3 S. 1 InsO unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 01. Dezember 2011 – IX ZR 11/11 greift vorliegend nicht. § 143 Abs. 3 S. 1 InsO besagt, dass im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 InsO der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten hat. Der BGH hat in der vorgenannten Entscheidung eine Regelungslücke für den Fall der Verwertung von "Doppelsicherheiten" in der Insolvenz angenommen (vgl. BGH, Urteil vom 01. Dezember 2011 – IX ZR 11/11 –, BGHZ 192, 9-18, Rn. 11). In dem dortigen Fall wurde ein doppelt gesicherter Gläubiger nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft durch Verwertung der Gesellschaftssicherheit befriedigt und die Gesellschaftersicherheit hierdurch frei (BGH, Urteil vom 01. Dezember 2011 – IX ZR 11/11 –, juris, Rn. 19). Anfechtungsgegner in dem dortigen Fall war nicht derjenige, der aufgrund seines Sicherungsrechts eine Zahlung erhalten hatte, sondern der Gesellschafter, dessen Sicherheit durch die Zahlung frei geworden war. Im vorliegenden Fall gibt es aber keine Doppelsicherung und gibt es niemanden, dessen Sicherheit durch die Zahlung an die Beklagte frei geworden ist. Auf die Voraussetzungen einer Anfechtung nach § 133 InsO kommt es ebenfalls nicht an. Denn eine Anfechtung nach dieser Vorschrift scheitert ebenfalls jedenfalls an dem Verstoß gegen Treu und Glauben. Mangels Hauptanspruch besteht ferner kein Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen. Die prozessuale Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Streitwert: 150.000,00 € Berichtigungsbeschluss Auf den Antrag des Klägers vom 04.02.2022 wird der Tatbestand des Urteils vom 25.01.2022 wie folgt ergänzt: Auf Seite 7 des Urteils wird in Absatz 1 in der 5. Zeile das Wort „unstreitig“ eingefügt, so dass der Satz lautet: Ebenso habe die Treuhandauflage der Beklagten an den Notar - unstreitig - nicht geändert werden müssen und wurde nicht geändert. Auf Seite 7. werden in Absatz 1 in der 11. Zeile die Worte „unstreitig schriftsätzliche“ eingefügt, so dass der Satz lautet: Zwischen dem Kläger und der Beklagten habe es von der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung an bis zum mit Anlage K 11 vorgelegten außergerichtlichen Aufforderungsschreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 12.11.2020 keinerlei Kommunikation zu dem Kaufvertrag vom 20.06.2018 betreffend den im Grundbuch von Altenessen verzeichneten Grundbesitz der Schuldnerin gegeben, noch sei hierzu unstreitig schriftsätzliche Korrespondenz geführt worden. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen. Gründe: Die Ergänzung des Tatbestandes war im Umfang des Tenors dieses Beschlusses zur Klarstellung erforderlich. Der weitergehende Antrag des Klägers war zurückzuweisen, da eine Unrichtigkeit des Tatbestandes nicht vorliegt. Das Unterbleiben der von dem Kläger begehrten Wiedergabe des Vorbringens ist durch die Kürze des Tatbestandes nach § 313 Abs. 2 S. 1 ZPO bedingt. Soweit der Kläger eine Ergänzung des Tatbestandes betreffend die Kommunikation der Parteien beantragt hat, war der Antrag ebenfalls zurückzuweisen, da die Beklagten das Nichtbestreiten des Vortrags des Klägers im Schriftsatz vom 22.09.2021 auf "gesonderten Schriftverkehr" beschränkt hat.