Beschluss
39 T 99/21
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2022:0105.39T99.21.00
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Tenor
1. Die Beschwerde der Person des Vertrauens vom 30.08.2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts H. vom 24.08.2021 - 17 XIV(B) 21/21 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Person des Vertrauens.
3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt
Entscheidungsgründe
1. Die Beschwerde der Person des Vertrauens vom 30.08.2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts H. vom 24.08.2021 - 17 XIV(B) 21/21 - wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Person des Vertrauens. 3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt GRÜNDE: I. Der am 09.01.1999 in K. (Q / N) geborene Betroffene reiste am 16.02.2018 erstmals in das Bundesgebiet ein, nachdem er sich zuvor in U aufgehalten hatte, wo ein Asylantrag jedoch erfolglos geblieben war. Er stellte am 23.02.2018 in Deutschland einen Asylantrag, der am 12.03.2018 durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: „Bundesamt“) als unzulässig abgelehnt wurde. Zugleich wurde die Abschiebung nach U angeordnet. Ein gegen den Beschluss gerichteter Eilantrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wurde durch das Verwaltungsgericht P. am 30.04.2018 abgelehnt. Im Oktober 2018 scheiterte ein geplanter Überstellungsversuch nach U. Daraufhin verlängerte das Bundesamt die Frist für die Überstellung bis zum 30.10.2019. Auch in diesem Zeitraum gelang die Überstellung allerdings nicht: Eine für den 03.07.2019 geplante und angekündigte Überstellung scheiterte, da der Betroffene in seiner Unterkunft nicht angetroffen werden konnte. Ein weiterer Überstellungsversuch am 12.08.2019, für den bereits eine Flugbuchung über die Zentralstelle für Flugabschiebungen NRW erfolgt war, gelang nicht, weil der Betroffene sich zuvor in das Kirchenasyl begeben hatte. Nach Ablauf der Überstellungsfrist am 31.10.2019 ging das Asylverfahren in das nationale Verfahren über. Der Asylantrag (Zweitantrag) des Betroffenen wurde durch das Bundesamt am 13.12.2019 als unzulässig abgelehnt. Zugleich wurde dem Betroffenen eine Ausreisefrist von einer Woche gesetzt und für den Fall der Nichteinhaltung der Frist seine Abschiebung in die X O angedroht. Ferner wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für 36 Monate angeordnet. Dem Bescheid war eine Belehrung nach § 50 Abs. 4 AufenthG beigefügt. Für weitere Einzelheiten wird auf den Bescheid des Bundesamtes Bezug genommen (Bl. 242 ff. der Ausländerakte). Der Betroffene erhob gegen den Bescheid Klage und reichte einen Eilantrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ein, der vom Verwaltungsgericht S. mit Beschluss vom 10.01.2020 unanfechtbar abgelehnt wurde. Anlässlich eines Termins zur Vorsprache bei dem Antragsteller am 05.02.2020 wurde der Betroffene nochmals über seine Pflicht gemäß § 50 Abs. 4 AufenthG belehrt und auf die Möglichkeit einer Sicherungshaft hingewiesen. Eine Ausfertigung dieser Belehrung wurde dem Betroffenen von einem Dolmetscher in die J Sprache übersetzt. Bei der Anhörung gab der Betroffene an, freiwillig ausreisen zu wollen. Da dies nicht geschah, wurde ein neuer Termin zur Rückführung für August 2020 avisiert. Die Abschiebung konnte jedoch wegen Einreisebeschränkungen auf Seiten D. nicht durchgeführt werden. Ein Härtefallantrag des Betroffenen gemäß § 23a des Aufenthaltsgesetzes bei der Härtefallkommission blieb in der Folgezeit ohne Erfolg. Anlässlich eines Gesprächs bei dem Antragsteller wurde der Betroffene am 18.12.2020 erneut auf seine Ausreisepflicht hingewiesen und ihm mitgeteilt, dass er bis zum 10.01.2021 ausreisen müsse, er anderenfalls mit einer Rückführung zu rechnen habe. Eine Ausreise des Betroffenen erfolgte nicht. Daraufhin beantragte der Antragsteller am 11.01.2021 beim Amtsgericht H. gegen den Betroffenen Ausreisegewahrsam gemäß § 62b AufenthG. Mit Beschluss vom 11.01.2021 erließ das Amtsgericht H. eine einstweilige Anordnung gemäß § 427 Abs. 1, 2 FamFG zum Zwecke der Vorführung des Betroffenen beim Amtsgericht. Bei seiner vorläufigen Festnahme verwies der Betroffene auf ein Flugticket, welches auf seinem Mobiltelefon gespeichert war. Unter Verweis auf das Ticket gab er vor, am 14.01.2021 freiwillig ausreisen zu wollen. Daraufhin sah der Antragsteller von dem Ausreisegewahrsam ab und stornierte die für den 13.01.2021 eingeplante Flugbuchung. Der Betroffene verließ das C.-Gebiet gleichwohl nicht, sondern begab sich stattdessen nach F. zu einem Freund, teilte dies jedoch dem Antragsteller nicht mit. In F. stellte er sodann einen Asylantrag, erhielt nach eigenen Angaben einige Wochen später einen – ablehnenden – „Y.-Bescheid“. Daraufhin begab er sich am 10.07.2021 ohne Wissen der G. Behörden zurück nach Deutschland und sprach bei einer Landeserstaufnahmeeinrichtung in L. vor. Am 23.07.2021 stellte der Antragsteller Antrag auf Anordnung von Abschiebungshaft (Sicherungshaft) bis längstens zum 01.09.2021. Das Amtsgericht hörte den Betroffenen am selben Tag im Beisein einer Dolmetscherin für die J. Sprache an. Der Haftantrag wurde dem Betroffenen durch die Dolmetscherin ausweislich des Protokolls übersetzt und ausgehändigt. Der Betroffene äußerte, er habe einen Rechtsanwalt, der jedoch nicht anwesend sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Anhörungsprotokoll (Bl. 11) verwiesen. Mit Beschluss vom 23.07.2021 ordnete das Amtsgericht H. gegen den Betroffenen Abschiebehaft gemäß § 62 Abs. 3 AufenthG längstens bis zum 01.09.2021 an und ordnete ferner die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung an. Es liege der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 AufenthG vor. Weiterhin sei der Betroffene nach negativem Abschluss des Asylverfahrens unerlaubt eingereist und spätestens seit dem 10.01.2020 mit Ablehnung des Antrags auf Eilrechtsschutz vollziehbar zur Ausreise verpflichtet (§ 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 AufenthG). Auf die weitere Begründung des Beschlusses wird verwiesen. Mit Schreiben vom 30.07.2021 teilte der - bis dahin nicht am Verfahren beteiligte - Beschwerdeführer dem Gericht mit, dass ihn der Betroffene als Person des Vertrauens benannt habe und legte hierzu die aus Bl. 24 d.A. ersichtliche unterschriebene „Vollmacht“ vor. Ferner beantragte der Beschwerdeführer nach § 426 Abs. 2 FamFG, die Sicherungshaft aufzuheben und ihm Akteneinsicht zu gewähren (vgl. Bl. 23 d.A.). Für den Fall der Haftentlassung hat er beantragt, das Verfahren als Feststellungsverfahren nach § 62 FamFG fortzusetzen. Das Amtsgericht hat dem Beschwerdeführer zunächst nur Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle gewähren wollen. Auf Rüge des Beschwerdeführers vom 18.08.2021 hat das Gericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19.08.2021 eine Ablichtung der Hauptakte zugesandt. Mit Beschluss vom 24.08.2021 hat das Amtsgericht den Haftaufhebungsantrag des Betroffenen abgelehnt. Mit Schriftsatz vom 23.08.2021, dem zuständigen Amtsrichter vorgelegt am 27.08.2021 hat der Beschwerdeführer den Haftaufhebungsantrag weiter begründet. Hierin macht er unter anderem geltend, dass der Haftantrag des Antragstellers in mehrfacher Hinsicht nicht den Anforderungen des § 417 Abs. 2 FamFG genüge. Auch die Haftanordnung durch das Amtsgericht sei fehlerhaft erfolgt, weil der von dem Betroffenen erwähnte Rechtsanwalt nicht zugegen gewesen sei. Schließlich habe das Amtsgericht eine nur ungenügende Sachaufklärung betrieben und insbesondere die nach § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG zu treffende Prognoseentscheidung unzureichend begründet. Mit Schreiben vom 30.08.2021 hat der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 24.08.2021 Beschwerde eingelegt. Am 31.08.2021 ist der Betroffene nach N. abgeschoben worden. Mit Beschluss vom 15.09.2021 hat das Amtsgericht der Beschwerde des Beschwerdeführers nicht abgeholfen. Die Ausländerakte des Antragstellers wurde beigezogen und lag der Beschwerdekammer vor. II. Das Rechtsmittel ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 1. Die Beschwerde ist zulässig. a. Die Beschwerde vom 30.08.2021 ist gemäß §§ 58, 62 FamFG statthaft und auch form- und fristgerecht eingelegt worden, § 63 FamFG. b. Der Beschwerdeführer ist auch als Person des Vertrauens beschwerdebefugt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2020 – XIII ZB 82/19, Rn. 7 ff., juris). Der Person des Vertrauens kommt ein eigenständiges Beschwerderecht zu. Ein solches steht ihr zwar nach § 429 Abs. 2 Nr. 2 FamFG nur zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden ist. Diese Regelung gilt aber nicht für die Stellung des Haftaufhebungsantrags gemäß § 426 Abs. 2 FamFG. Diesen Antrag kann die von dem Betroffenen als Person seines Vertrauens benannte Person unabhängig von einer förmlichen Beteiligung durch das Gericht stellen (vgl. BGH, aaO, Rn. 13 mwN). c. Die Kammer ist ferner der Ansicht, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung wirksam gestellt hat. Dieser Antrag ist bereits in dem Bestellungsschriftsatz vom 30.07.2021 für den Fall einer Haftentlassung gestellt worden. Die Bedingung ist mit der Abschiebung des Betroffenen eingetreten, wie sich aus der „Entlassungsmitteilung“ vom 31.08.2021 (Bl. 61) ergibt. Zwar hat der Beschwerdeführer den Feststellungsantrag in seinem Schreiben vom 12.09.2021 nicht wiederholt. Dies ist jedoch erkennbar auf ein Missverständnis im Hinblick auf den Hinweis des Amtsgerichts vom 03.09.2021 zurück zu führen. Auch die Entlassung aus Gründen der Abschiebung ist eine Entlassung aus der Haft. Der auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung gerichtete Antrag ist auch zulässig (§ 62 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 FamFG). Da der Betroffene bereits aus der Sicherungshaft entlassen ist und die Gültigkeitsdauer des Beschlusses abgelaufen ist, ist in der Hauptsache Erledigung eingetreten (vgl. BGH NJW-RR 2011, 1303). Der Beschluss kann danach nur noch mit dem Feststellungsantrag nach § 62 FamFG angegriffen werden. Verfahrensgegenstand ist insoweit die verfahrens- und materiell-rechtliche Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme (Keidel, FamFG, 18. Aufl., § 62 Rn. 23). Dem Beschwerdeführer fehlt es auch nicht am notwendigen Rechtsschutzinteresse. Ein Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der angeordneten Haft kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über den insoweit zu engen Wortlaut des § 62 Abs. 1 FamFG hinaus nicht nur im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens, sondern auch im Rahmen eines Antrags gemäß § 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG auf Aufhebung der Haftanordnung ergehen, wenn sich dieser Antrag nachträglich durch die Entlassung aus der Haft erledigt (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2020 – XIII ZB 82/19). 2. In der Sache ist das Rechtsmittel jedoch nicht begründet. Der Beschluss des Amtsgerichts ist nicht zu beanstanden. Zwar war der Antrag auf Haftaufhebung gem. § 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG aus den unter II.1.b) genannten Gründen zulässig. Gleichwohl erweist sich die Haftanordnung weder zum Zeitpunkt ihres Erlasses, noch im weiteren Verlauf der Haft bis zur Abschiebung als rechtwidrig. Die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungshaft lagen vor. a. Der Haftantrag des Antragstellers vom 23.07.2021 ist zulässig (§ 417 FamFG). Der Antragsteller war gemäß § 71 Abs. 1 AufenthG iVm. § 13 der Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen NRW vom 10.09.2019, GV.NRW 2019 Nr. 21 (ZustAVO) sachlich und gemäß § 14 Abs. 3 ZustAVO örtlich für die Antragstellung als zuständige Behörde (§ 417 Abs. 1 FamFG) zuständig. Der Antrag ist auch ausreichend begründet (§ 417 Abs. 2 FamFG). Gemäß § 417 Abs. 2 S. 1, S. 2 FamFG hat der Antrag der Ausländerbehörde in Verfahren der Abschiebungs-, Zurückschiebungs- und Zurückweisungshaft die Identität und den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betroffenen, die Erforderlichkeit und die erforderliche Dauer der Freiheitsentziehung, die Verlassenspflicht des Betroffenen sowie die Voraussetzungen und die Durchführbarkeit der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung zu enthalten (BGH Beschl. v. 7.4.2020 – XIII ZB 53/19, BeckRS 2020, 9762 Rn. 7). Die Darlegungen dürfen knapp gehalten sein, müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte des Falls ansprechen. Erforderlich sind insbesondere Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer. Die Begründung muss auf den konkreten Fall zugeschnitten sein; Leerformeln und Textbausteine genügen nicht. Diesen Anforderungen genügt der Haftantrag. So legt der Antragsteller dar, dass er für den Betroffenen Sicherungshaft beantragt, und führt im Detail und fallbezogen zu den tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 62 Abs. 3 - 4 AufenthG aus. Insbesondere führt der Antragsteller aus, das Verhalten des Betroffenen erfülle den Tatbestand der gesetzlichen Vermutung gemäß § 62 Abs. 3a Nr. 3 AufenthG, da die Ausreisefrist abgelaufen sei und der Betroffene seinen Aufenthaltsort gewechselt habe, ohne der zuständigen Behörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist. Ferner sei der Tatbestand des § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 AufenthG erfüllt. Zwar macht die Behörde keine expliziten Ausführungen zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides des Bundesamts. Dies ist jedoch im vorliegenden Fall unschädlich, da die Behörde zugleich mitteilt, gegen den Bescheid sei Klage erhoben worden und ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO eingereicht worden, so dass– entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – feststeht, dass der Bescheid des Bundesamtes den Betroffenen erreicht hat. Zur Ausreisepflicht legt der Antragsteller dar, diese ergebe sich „aus dem unzulässig abgelehnten Bescheid“ des Bundesamtes und dem abgelehnten Eilantrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO und der damit verbundenen vollziehbaren Abschiebungsandrohung. Diese Ausführungen sind zwar knapp und ungenau, genügen aber noch den Anforderungen für einen zulässigen Haftantrag. Auch hat der Antragsteller zur Dauer der Freiheitsentziehung und zur Durchführbarkeit der Abschiebung hinreichend vorgetragen. Hierbei ist in den Blick zu nehmen, dass die Haft auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist. Hierzu hat die Behörde dargelegt, dass der Betroffene über einen gültigen Reisepass verfüge, so dass eine Passersatzpapierbeschaffung entfällt. Zwar enthält der Antrag keine Ausführungen dazu, ob eine frühere Flugbuchung möglich gewesen wäre. Hierzu bedurfte es jedoch (ausnahmsweise) auch keiner näheren Erläuterungen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erschließt sich grundsätzlich ohne weiteres, dass der organisatorische Aufwand für die Buchung eines Fluges mit einer Sicherheitsbegleitung sechs Wochen in Anspruch nimmt und daher als angemessen angesehen werden kann, da erst die für die Begleitung in Betracht kommenden Personen ermittelt und innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeitfenster die Flüge für den Betroffenen und die Begleitpersonen gebucht werden müssen (BGH, Beschluss vom 31.08.2021 - XIII ZB 76/19). Diese Frist hat die Behörde mit ihrem bis zum 01.09.2021 befristeten Haftantrag und ihrer Angabe, bereits einen Flug für den 31.08.2021 gebucht zu haben, nicht überschritten. Dass die Behörde eine solche Sicherheitsbegleitung für erforderlich hielt, erschließt sich in noch ausreichender Weise aus den vorangegangenen Darlegungen zu strafrechtlichen Auffälligkeiten des Betroffenen. Es ergibt sich ferner aus der beigezogenen Ausländerakte (s. Bl. 541 AA). W Schließlich enthält der Antrag des Antragstellers auch Ausführungen dazu, dass die Sicherung der Ausreise des Betroffenen nicht durch mildere Mittel gleichermaßen sicher erreicht werden kann. Weitere Darlegungen hierzu waren nicht erforderlich. Nach der Rechtsprechung des BGH (FGPrax 2017, 185 Rn. 11) genügt die beteiligte Behörde den Anforderungen des § 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 FamFG, wenn sie darlegt, weshalb sie die beantragte Sicherungshaft für erforderlich hält. Sie muss nicht zusätzlich erläutern, dass und aus welchen Gründen ein milderes Mittel, mit dem der Zweck der beantragten Haft in ebenso ausreichender Weise erreicht werden kann, nicht zur Verfügung steht. b. Die Anhörung vor dem Amtsgericht ist ordnungsgemäß abgelaufen. Der Haftantrag wurde dem Betroffenen ausweislich des Anhörungsprotokolls vom 23.07.2021 vor Beginn seiner Anhörung vor dem Amtsgericht übersetzt und in Kopie ausgehändigt. Dies genügt nach der Rechtsprechung des BGH (BGH, Beschluss vom 18. Februar 2016 - V ZB 23/15, Rn. 7) zur Wahrung der Rechte des Betroffenen. Anhaltspunkte dafür, dass der Betroffene den Inhalt des Haftantrags nicht verstanden hat, liegen – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht vor. Zwar äußerte der Betroffene, er „habe nicht so ganz verstanden, was damit gemeint ist“. Dies bezog sich jedoch, wie das Amtsgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss erläutert hat und wie es sich auch aus den weiteren protokollierten Äußerungen des Betroffenen folgern lässt, nicht auf den Haftantrag als solchen, sondern auf das Asylverfahren in seiner Gänze. Der Betroffene wurde ausweislich des Protokolls der Anhörung vor dem Amtsgericht auch über seine Rechte aufgrund von Art. 36 Abs. 1 lit. b) WÜK belehrt. Die Belehrung sowie die ablehnende Reaktion des Betroffenen hierauf sind ausreichend dokumentiert worden. Darüber hinaus lag – wie sich aus dem Protokoll über die Anhörung des Betroffenen ergibt – dem Amtsgericht auch die Ausländerakte vor (vgl. § 417 Abs. 2 S. 3 FamFG). Ein Verfahrensfehler liegt ferner nicht deshalb vor, weil bei dem Termin kein Rechtsanwalt zugegen war. Der Richter muss einen Verfahrensbevollmächtigten zum Anhörungstermin nur laden, wenn der Bevollmächtigte sich gerade in dem Verfahren zur Entscheidung über den Haftantrag der Behörde bestellt hat (BGH Beschl. v. 22.8.2019 – V ZB 144/17, BeckRS 2019, 25979 Rn. 13; Grotkopp Abschiebungshaft, Rn. 488). Vorliegend hat der Betroffene lediglich geäußert, er habe einen Rechtsanwalt. Dies ist auch zutreffend, da der Betroffene ausweislich der Ausländerakte in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren von einem Rechtsanwalt vertreten wurde. Das bedeutet jedoch nicht, dass dieser Rechtsanwalt auch in dem Verfahren über den Antrag auf Sicherungshaft mandatiert war. Zudem hat der Betroffene diesen Rechtsanwalt auch nicht namentlich benannt, so dass dem Gericht eine Ladung auch aus diesem Grund nicht möglich gewesen wäre. Es ist schließlich nicht ersichtlich, dass der Betroffene auf der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts bestanden hätte. c. Es liegt auch kein Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör vor, wie der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18.08.2021 vorgetragen hat. Dabei kann dahinstehen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Zusendung von Kopien der Akte hatte. Denn nach anfänglicher Ablehnung ist dem Beschwerdeführer die gesamte Hauptakte am 19.08.2021 zugesandt worden, so dass ein entsprechender Fehler jedenfalls geheilt wäre. Die darauf folgenden Ausführungen des Beschwerdeführers haben dem Amtsgericht spätestens bei Abfassung der Nichtabhilfeentscheidung vorgelegen und wurden entsprechend berücksichtigt. Die Anfrage der Kammer, ob weitere Akteneinsicht gewünscht werde, ist unbeantwortet geblieben. d. Schließlich lagen auch die sachlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungshaft nach § 62 AufenthG vor. aa. Der Betroffene war zum Zeitpunkt der Haftanordnung jedenfalls gemäß §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 S. 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig, nachdem sein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 13.12.2019 vom Verwaltungsgericht S. am 10.01.2020 abgelehnt wurde. Die Klage des Betroffenen gegen die im Bescheid des Bundesamtes verfügte Abschiebungsandrohung hatte gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung. Soweit in der Rechtsprechung vereinzelt vertreten wird, der Klage gegen die in einem Zweitbescheid im Sinne des § 71a Abs. 1 AsylG enthaltene Abschiebungsandrohung komme schon von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, weil die einwöchige Ausreisefrist des § 36 Abs. 1 AsylG nach dem gesetzlichen Wortlaut nicht im Falle der Unzulässigkeit des Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG gelte (so VG Regensburg Beschl. v. 3.9.2020 – Rn 14 S 20.31446, BeckRS 2020, 21537 m.w.N.) folgt die Kammer dem nicht. Aus systematischen Gründen überzeugender ist die Gegenauffassung (VG Düsseldorf, Beschluss vom 09.03.2021 – 24 L 262/21.A; VG Bremen, Beschluss vom 09.08.2021 – 5 V 1297/21). Im Übrigen gingen sowohl die Behörde als auch der Betroffene selbst und das Verwaltungsgericht davon aus, dass seine Klage gegen den Bescheid keine aufschiebende Wirkung hat. Dies ergibt sich aus der Antragstellung und der darauf im Eilverfahren folgenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts S. vom 10.01.2020. Die Haftgerichte haben zwar zu prüfen, ob der Betr. vollziehbar ausreisepflichtig ist (BGH NVwZ 2021, 342 Rn. 8). Sie haben jedoch nicht zu prüfen, ob die von dem Betroffenen erhobene Klage bei umstrittener Rechtslage aufschiebende Wirkung hat. Insoweit haben die Haftgerichte vielmehr den Rechtsstandpunkt der beteiligten Behörde zugrunde zu legen (BGH aaO). Ob die Behörde die Abschiebung zu Recht betreibt, hat der Haftrichter im Abschiebungshaftverfahren ebenfalls nicht zu prüfen. Denn die Tätigkeit der Behörden unterliegt insoweit grundsätzlich allein der Kontrolle durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. BGH Beschl. v. 21.8.2019 – V ZB 174/17, BeckRS 2019, 23555 Rn. 8 m.w.N.). Ein Fall des „Verbrauchs“ der Abschiebungsandrohung ist mangels zwischenzeitlicher Rückkehr des Betroffenen in die Heimat nicht gegeben. bb. Zu Recht hat das Amtsgericht angenommen, dass Fluchtgefahr bestanden hat (§ 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 AufenthG). Dies setzt konkrete Umstände, insbesondere Äußerungen oder Verhaltensweisen des Ausländers voraus, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit darauf hindeuten oder es nahe legen, dass der Ausländer beabsichtigt, unterzutauchen oder die Abschiebung in einer Weise zu behindern, die nicht durch einfachen, keine Freiheitsentziehung bildenden Zwang überwunden werden kann (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2011 – V ZB 50/11 –, Rn. 11, juris). Zu Recht hat das Amtsgericht angenommen, dass für die Fluchtgefahr vorliegend die widerlegliche gesetzliche Vermutung des § 62 Abs. 3a Nr. 3 AufenthG streitet. Nach dieser Vorschrift wird Fluchtgefahr widerleglich vermutet, wenn die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort trotz Hinweises auf die Anzeigepflicht gewechselt hat, ohne der zuständigen Behörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist. Der nicht angezeigte Aufenthaltswechsel begründet in diesem Fall die Vermutung, dass die Abschiebung ohne die Inhaftnahme erschwert oder vereitelt wird. Schon unter Geltung des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG a.F. entsprach es der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass wegen dieser einschneidenden Folge die Ausländerbehörde in der Regel auf die Anzeigepflicht nach § 50 Abs. 4 AufenthG und die mit einem Unterlassen der Anzeige des Aufenthaltswechsels verbundenen Folgen hinweisen muss; der Hinweis muss einem Betroffenen, der Deutsch nicht versteht, in seine Muttersprache oder eine andere Sprache übersetzt werden, die er beherrscht (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2018 – V ZB 57/17, BeckRS 2018, 13142 Rn. 5, beck-online mwN). Mit der Neufassung des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3a Nr. 3 AufenthG wurde die Hinweispflicht ausdrücklich im Gesetz verankert. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die vom Bundesamt gesetzte Ausreisefrist von einer Woche lief nach dem (negativen) Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens im Januar 2020 ab und war daher bei Antragstellung im Juli 2021 bei weitem überschritten. Der Betroffene ist auf seine Pflicht, jeden Wohnungswechsel der Ausländerbehörde anzuzeigen (§ 50 Abs. 4 AufenthG), entgegen des Vortrags des Beschwerdeführers mehrmals und eindeutig hingewiesen worden. Insbesondere erfolgte eine entsprechende Belehrung am 05.02.2020, wie sich aus der entsprechenden Niederschrift des Antragstellers ergibt. Die Belehrung wurde dem Betroffenen von einem Dolmetscher auch in die J. Sprache übersetzt. Ferner hat der Betroffene nach erfolgter Belehrung seinen Aufenthaltsort gewechselt, ohne dies anzuzeigen. Nachdem er, entgegen seiner Zusage, im Januar 2021 nicht mit seinem offenbar vorhandenen Flugticket nach N. ausgereist war, begab er sich nämlich, wie er selbst gegenüber dem Antragsteller später (d.h. nach seiner Rückkehr) angab, zu einem Freund nach F. und hielt sich dort mehrere Monate auf. Dem Antragsteller teilte er dies jedoch nicht mit. Damit ist der genannte Tatbestand erfüllt. Gründe, die die Vermutungswirkung entkräften würden, liegen nicht vor. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Betroffene sich der Abschiebung nicht entziehen wollte (vgl BGH FGPrax 2011, 254 Rn. 10). Gegen diese Annahme sprechen bereits die Ereignisse im Januar 2021, als dem Betroffenen die Möglichkeit zu einer freiwilligen Ausreise eingeräumt wurde und der Antragsteller von einem bereits eingeleiteten Ausreisegewahrsam absah. Trotz vorhandenen Flugticket machte der Betroffene von der Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise in sein Heimatland keinen Gebrauch. In dieselbe Richtung deuten die vorangegangenen, gescheiterten Abschiebungsversuche, deren Erfolglosigkeit jedenfalls in einigen Fällen auf das Verhalten des Betroffenen zurückzuführen war. Auch seine Äußerungen in der amtsgerichtlichen Anhörung sprechen dagegen, dass er nicht plante, sich der Abschiebung zu entziehen. cc. Ob daneben auch die Voraussetzungen des Haftgrundes gemäß § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 AufenthG erfüllt sind, kann dahinstehen. dd. Von der Anordnung der Sicherungshaft konnte nicht ausnahmsweise abgesehen werden (§ 62 Abs. 3 S. 2 AufenthG). Der Betroffene hat nicht glaubhaft gemacht, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen will (s.o. II. 2. d. bb.). ee. Es bestanden zum Zeitpunkt der Entscheidung des Amtsgerichts keine Bedenken an der Möglichkeit der Abschiebung nach Albanien binnen drei Monaten (§ 62 Abs. 3 S. 3 AufenthG). Die Abschiebung konnte auch innerhalb der beantragten Haftdauer durchgeführt werden. Hiervon war auch zum Zeitpunkt der Haftanordnung und im weiteren Verlauf der Sicherungshaft auszugehen. Der Antragsteller hat im Haftantrag bereits einen fest avisierten Abschiebungstermin benannt und mitgeteilt, ein Flug sei bereits gebucht und ein gültiger Reisepass liege vor. Umstände, die einer Abschiebung innerhalb der Haftdauer hätten entgegenstehen können, sind im konkreten Fall nicht ersichtlich, so dass die antragstellende Behörde und das Amtsgericht nicht gehalten waren, hierzu nähere Ausführungen zu machen. ff. Ein im Verhältnis zur Haft milderes Mittel im Sinne des § 62 Abs. 1 S. 1 AufenthG ist nicht ersichtlich. Die Kammer teilt insoweit die Einschätzung des Antragstellers und des Amtsgerichts, dass die Sicherungshaft gegen den Betroffenen erforderlich ist. Insbesondere wäre eine Meldeauflage angesichts der Tatsache, dass der Betroffene auch Bekannte im EU-Ausland (konkret: F.) hat, bei denen er schon zeitweise untergetaucht war, nicht erfolgversprechend. Die Anordnung der Sicherungshaft erweist sich auch nicht als unverhältnismäßig. Insbesondere ist die Haftdauer von fünfeinhalb Wochen, bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses, nicht zu beanstanden. Die Haft ist auf den kürzest möglichen Zeitraum zu begrenzen (§ 62 Abs. 1 S. 2 AufenthG). Dieser Anforderung hat der Antragsteller genügt und die Haftdauer auf den notwendigen Zeitraum begrenzt, der für die Durchführung der Abschiebung erforderlich ist. Entgegen der Ansicht des Betroffenen ist nichts dafür ersichtlich, dass ein kürzerer Zeitraum ausreichend gewesen wäre. Der Antragsteller hat sich für eine begleitete Rückführung des Betroffenen entschieden. Die Entscheidung der beteiligten Behörde zur Erforderlichkeit einer Sicherheitsbegleitung bei der Vollziehung der Abschiebung unterliegt grundsätzlich keiner Nachprüfung im Verfahren der Haftanordnung (BGH, Beschluss vom 25. August 2020 - XIII ZB 45/19, juris Rn. 21). Eine Ausnahme kommt dann in Betracht, wenn die Notwendigkeit einer Sicherheitsbegleitung nach den Umständen so fernliegt, dass der Zeitaufwand für die Vorbereitung der Sicherheitsbegleitung die Gefahr einer Verletzung des Beschleunigungsgebots begründet (BGH Beschl. v. 23.3.2021 – XIII ZB 3/20, BeckRS 2021, 13602 Rn. 14). Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor. Der Betroffene hat wiederholt behördliche Aufforderungen ignoriert und ist bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten, so dass die Notwendigkeit einer Sicherheitsbegleitung gegeben sein kann, jedenfalls aber nicht abwegig ist. gg. Das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft mit der Abschiebung war nicht erforderlich, § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. In dem Haftantrag und den ihn begleitenden Unterlagen (BGH Beschl. v. 23.2.2021 – XIII ZB 113/19, BeckRS 2021, 9067 Rn. 12) wird lediglich ein rechtskräftiger Strafbefehl gegen den Betroffen erwähnt. Da das Ermittlungsverfahren damit abgeschlossen war, entfiel das Zustimmungserfordernis. Zudem bezog sich der Strafbefehl ausweislich der Ausländerakte auf einen Verstoß gemäß § 21 StVG. Derartige Straftaten sind gemäß § 72 Abs. 4 S. 3-5 AufenthG von dem Einvernehmensvorbehalt ausgenommen. hh. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG sind nicht ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. IV. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 5.000,- € (§§ 1 Abs. 1, 36 Abs. 3 GNotKG).