Urteil
23 O 333/20
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2021:1208.23O333.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung. Der am 09.02.1975 geborene Kläger unterhält bei der Beklagten seit dem 01.01.2007 eine private Krankenversicherung unter der Versicherungsnummer 00000-D. Wegen der Einzelheiten wird auf die Nachträge zum Versicherungsschein gemäß Anlage der Klageschrift (Bl. 93 ff. d.A.) verwiesen. Seit 2018 hat die Beklagte regelmäßig Beitragsanpassungen vorgenommen, durch die sich die Prämie des Klägers änderte. Streitig waren die folgenden Beitragsänderungen, deren materielle Rechtmäßigkeit nicht in Streit steht: Tarif SE zum 01.03.2018 in Höhe von 40,14 € zum 01.03.2019 in Höhe von 18,16 € Tarif Z 100 zum 01.03.2020 in Höhe von 8,78 € Tarif A1200 zum 01.03.2019 in Höhe von 47,61 € zum 01.03.2020 in Höhe von 11,19 € Den Beitragsanpassungen lagen die der Klageerwiderung (dort S. 9 ff., Bl. 128 ff. d.A.) ersichtlichen auslösenden Faktoren zugrunde, welche sämtlich einen Wert über 10 % beinhalteten. Die Zustimmung durch Treuhänder wurde jeweils erteilt (Klageerwiderung S. 12, Bl. 131 d.A.). Über die Beitragsanpassungen wurde der Kläger von der Beklagten mit den Mitteilungsschreiben gemäß Anlagenkonvolut C 8 (Anlagenheft zur Klageerwiderung) informiert, wegen deren Inhalt im Einzelnen auf die Anlagen verwiesen wird. In der den klägerischen Prozessbevollmächtigten am 15.03.2021 zugestellten Klageerwiderung hat die Beklagte die Prämienerhöhung jeweils mit einem Anstieg der Leistungsausgaben begründet und den jeweiligen auslösenden Faktor mitgeteilt. Der Kläger ist der Ansicht, die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen seien nicht ausreichend begründet im Sinne des § 203 Abs. 5 VVG. Die dortigen Erläuterungen seien irreführend und intransparent. Die jeweils auslösenden Faktoren seien nicht benannt. Die Beklagte sei zur Rückzahlung der auf die jeweiligen Erhöhungen erfolgten Zahlungen nebst Nutzungsentschädigung verpflichtet. Der Kläger hat zunächst mit der am 16.12.2020 zugestellten Klage zunächst beantragt, 1. Festzustellen, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer 00000-D unwirksam sind: a) im Tarif SE die Erhöhung zum 01.03.2018 in Höhe von 40,14 €, b) im Tarif SE die Erhöhung zum 01.03.2019 in Höhe von 18,16 €, c) im Tarif Z 100 die Erhöhung zum 01.03.2020 in Höhe von 8,78 €, d) im Tarif A1200 die Erhöhung zum 01.03.2020 in Höhe von 47,61 €, e) im Tarif A1200 die Erhöhung zum 01.03.2020 in Höhe von 11,19 €, und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbeitrages verpflichtet sowie der Gesamtbeitrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen auf insgesamt 305,35 € zu reduzieren ist. 2. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite 2.062,44 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen; 3. festzustellen, dass die Beklagte a) der Klägerseite zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 1) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat; b) die nach 3a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen hat. Mit Schriftsatz vom 12.04.2021 hat der Kläger die Klage sowohl hinsichtlich des Feststellungs- als auch des Zahlungsantrags dahingehend erweitert, dass die Beitragsanpassung im Tarif A1200 in Höhe von 47,61 € nunmehr zum 01.03.2019 geltend gemacht werden. In der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2021 hat er zudem den letzten Halbsatz des Feststellungsantrags zurückgenommen. Er beantragt zuletzt, 1. Festzustellen, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer 00000-D unwirksam sind: a) im Tarif SE die Erhöhung zum 01.03.2018 in Höhe von 40,14 €, b) im Tarif SE die Erhöhung zum 01.03.2019 in Höhe von 18,16 €, c) im Tarif A1200 die Erhöhung zum 01.03.2019 in Höhe von 47,61 €, d) im Tarif Z 100 die Erhöhung zum 01.03.2020 in Höhe von 8,78 €, e) im Tarif A1200 die Erhöhung zum 01.03.2020 in Höhe von 11,19 €, und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbeitrages verpflichtet ist. 2. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite 2.633,76 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen; 3. festzustellen, dass die Beklagte a) der Klägerseite zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 1) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat; b) die nach 3a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen hat. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Beitragsanpassungen seien formell nicht zu beanstanden. Etwaige Begründungsmängel seien jedenfalls mit der Klageerwiderung nachgeholt und somit geheilt worden. Hilfsweise mach die Beklagte geltend, ein etwaiger Leistungsanspruch sei aufgrund von Entreicherung zu begrenzen. Sie erhebt die Einrede der Verjährung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Der von dem Kläger gestellte Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Prämienerhöhung ist nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 16. Dezember 2020 – IV ZR 294/19 –, juris Rn. 19) zulässig. Allein mit der von dem Kläger beantragten Zahlung wäre nicht rechtskräftig festgestellt, dass er ggf. auch künftig nicht zur Zahlung des Erhöhungsbeitrages verpflichtet ist (BGH a.a.O.). Die Feststellung der Unwirksamkeit der Prämienerhöhung stellt eine Vorfrage für den Leistungsantrag dar und geht zugleich über das dort erfasste Rechtsschutzziel der Kläger hinaus, sodass sie auch als Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO zulässig ist (BGH a.a.O. Rn. 20). II. 1. Der Feststellungsantrag zu 1. ist unbegründet. Die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen sind weder formell noch materiell unwirksam. a) Nach § 203 Ab.5 VVG werden die Neufestsetzung der Prämie und die Änderungen nach § 203 Abs.2 und 3 VVG zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung oder der Änderung und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt. Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Gründe für die Neufestsetzung der § 203 Abs. 5 VVG erfordert nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln und des Bundesgerichtshofs die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs.2 Satz 1 VVG veranlasst hat. Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben. Die Angaben müssen sich zudem auf die konkret in Rede stehende Prämienanpassung beziehen; eine allgemeine Mitteilung, die nur gesetzlichen Voraussetzung der Beitragserhöhung wiedergibt, genügt nicht (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 – IV ZR 294/19, juris Rn. 26 ff.; OLG Köln, Urteil vom 29.10.2019 – I-9 U 127/18, juris Rn. 56 ff.). b) Ausgehend von diesem Maßstab erfüllen die Mitteilungsschreiben zu den streitgegenständlichen Beitragserhöhungen zum 01.01.2018, 01.01.2019 sowie 01.01.2020 die sich aus § 203 Abs.5 VVG ergebenden Mindestanforderungen an die Mitteilung der maßgeblichen Gründe. aa) Dem Mitteilungsschreiben betreffend die Beitragsanpassung zu dem Stichtag 01.01.2018 (Anlagenkonvolut C 8, Anlagenheft zur Klageerwiderung) ist zu entnehmen, dass die konkrete Beitragserhöhung für die jeweils betroffenen Tarife durch eine Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen ausgelöst wurde. In dem Schreiben ist ausgeführt, dass der gesetzlich vorgeschriebene jährliche Vergleich von kalkulierten und tatsächlich erbrachten Leistungen gezeigt habe, dass im letzten Jahr die Aufwendungen für verschiedene Leistungsbereiche ergeben habe, dass die Beiträge verschiedener Tarife angepasst werden müssten. Die Formulierung bzgl. der betroffenen Tarife „ Bei den Tarifen, die in Ihrem Vertrag von der Beitragsanpassung betroffen sind, liegen diese Voraussetzungen vor.“ ist nicht ganz eindeutig, aber aus dem Gesamtkontext des Schreibens in Verbindung mit der Aufstellung über den Versicherungsschutz sowie dem Beiblatt „Hintergründe zur Beitragsanpassung 2018“ ist für den Versicherungsnehmer erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass die Beitragsanpassungen durch eine Veränderung der Rechnungsgrundlage Leistungsausgaben ausgelöst wurden. Durch die Bezugnahme auf die Aufstellung in dem beigefügten Nachtrag zum Versicherungsschein, welcher die von Prämienänderungen betroffenen Tarife samt Veränderungsbeträgen ausweist, wird zudem hinreichend verdeutlicht, in welchen konkreten Tarifen die Beitragsanpassung durch eine Veränderung der Rechnungsgrundlage Leistungsausgaben ausgelöst wurde. bb) Die Mitteilungsschreiben der Beklagten betreffend die Beitragsanpassungen zu den Stichtagen 01.01.2019 sowie 01.01.2020 (Anlagenkonvolut C 8, Anlagenheft zur Klageerwiderung) sind nach Auffassung der Kammer formell unzweifelhaft wirksam. In dem Schreiben ist ausgeführt, dass der gesetzlich vorgeschriebene jährliche Vergleich von kalkulierten und tatsächlich erbrachten Leistungen gezeigt habe, dass im letzten Jahr die Aufwendungen für verschiedene Leistungsbereiche ergeben habe, dass die Beiträge verschiedener Tarife angepasst werden müssten. Die Tarifbezogenheit ergibt sich hier eindeutig aus der Formulierung „ Bei allen Tarifen, die in Ihrem Vertrag betroffen sind, wurde eine dauerhafte Abweichung der Versicherungsleistungen festgestellt. Die Zustimmung des Treuhänders liegt uns vor.“ , so dass in Verbindung mit den Nachträgen zu den Versicherungsscheinen sowie dem Beiblatt „Hintergründe zur Anpassung“ für den Versicherungsnehmer, welcher die von Prämienänderungen betroffenen Tarife samt Veränderungsbeträgen ausweist, jeweils erkennbar zum Ausdruck gebracht wurde, dass die Beitragsanpassungen durch eine Veränderung der Rechnungsgrundlage Leistungsausgaben ausgelöst wurden. Daneben hat die Beklagte in dem Nachtrag zum Versicherungsschein in einer Tabelle gesondert den auslösenden Faktor „Versicherungsleistungen“ benannt sowie gesondert für jeden Tarif dessen konkrete Höhe mitgeteilt. c) Die materielle Rechtmäßigkeit im Sinne der versicherungsmathematischen Richtigkeit der streitgegenständlichen Beitragsanpassungen steht zwischen den Parteien nicht in Streit. 2. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB auf Rückzahlung rechtsgrundlos geleisteter Prämienbeiträge. Nach den vorstehenden Ausführungen erfolgten die Zahlungen der Erhöhungsbeträge auf jeweils wirksame Beitragsanpassungen, mithin mit Rechtsgrund. 3. Mangels Hauptforderung ist auch die mit dem Klageantrag zu 3. verfolgte Nebenforderung auf Feststellung der Nutzungsherausgabe unbegründet. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 709 Satz 1 und 2 ZPO. Streitwert: bis zum 12.04.2021: 7.349,40 € Dieser setzt sich zusammen aus dem Streitwert des Zahlungsantrages zu 2. in Höhe von 2.062,44 € sowie aus dem Streitwert des Feststellungsantrags zu 1. in Höhe von 5.286,96 € (42 x 125,88 € (als Summe der möglichen Beitragserhöhungen), in entsprechender Anwendung des § 9 ZPO). danach: 7.920,72 € Dieser setzt sich zusammen aus dem Streitwert des Zahlungsantrages zu 2. in Höhe von 2.633,76 € sowie aus dem Streitwert des Feststellungsantrags zu 1. in Höhe von 5.286,96 € (42 x 125,88 € (als Summe der möglichen Beitragserhöhungen), in entsprechender Anwendung des § 9 ZPO). Die weiteren Anträge betreffen Nebenforderungen.