Urteil
31 O 67/21
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2021:1207.31O67.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Der Kläger ist ein Verein, der sich satzungsgemäß unter anderem der Durchsetzung von Verbraucherinteressen und -rechten widmet. Er ist in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen. Die Beklagte ist ein Luftfahrtunternehmen mit Sitz in Köln. Dem hiesigen Verfahren ging das einstweilige Verfügungsverfahren voraus, in dem das OLG Köln in der Berufungsinstanz die in der ersten Instanz erlassene und durch Urteil vom 22.09.2020 (Az. 31 O 85/20) bestätigte einstweilige Verfügung durch Urteil vom 01.03.2021 (Az. 6 U 127/20) aufgehoben hat. Herr C B verfügte unter dem Reservierungscode 00000 über eine private Flugbuchung bei der Beklagten für die Flugstrecke von München nach Toulouse und zurück vom 27.03.2020 bis zum 29.03.2020 in der Economy Class. Die Beklagte annullierte diese Flüge aufgrund der Ausbreitung des Covid-19-Virus. Am 05.04.2020 gegen 10:31 Uhr wandte sich Herr B telefonisch an die Beklagte und wünschte eine Umbuchung auf einen Hinflug am 11.07.2020 und einen Rückflug am 13.07.2020. Sitzplätze in der ursprünglich gebuchten Reiseklasse waren zu diesem Zeitpunkt frei. Eine Mitarbeiterin der Beklagten teilte Herrn B mit, dass eine Umbuchung nur gegen Zahlung des Mehrpreises in Höhe von ca. 75 € möglich sei. Nach Rückruf der Beklagten am Folgetag buchte Herr B seine annullierten Flüge auf die gewünschten Daten um, ohne dass hierfür Mehrkosten entstanden. Herr O I verfügte über auf sich und seine Begleitperson Frau T unter dem Buchungscode 00000 lautende Flugtickets bei der Beklagten von Stockholm über Frankfurt am Main nach Buenos Aires und zurück in der Business Class (Kurzstrecke) und der First Class, Reiseklasse A (Langstrecke). Hin- und Rückflug sollten im April 2020 stattfinden. Auch diese Flüge annullierte die Beklagte aufgrund der Ausbreitung der Covid-19-Infektion. Am 31.03.2020 gegen 18 Uhr erbat Herr I daraufhin bei der Beklagten telefonisch eine Umbuchung für entweder November oder Dezember 2020 oder März 2021. Ein Mitarbeiter der Beklagten teilte Herr I daraufhin mit, dass eine Umbuchung auch bei Nutzung der gleichen Buchungsklasse nur möglich sei, wenn die Tarifdifferenz gezahlt würde, die rund 3000 € pro Person betrage. Eine kostenfreie Umbuchung lehnte der Mitarbeiter ab. Auf weiteren Anruf wurde Herrn I eine Umbuchung gegen Zahlung der Tarifdifferenz oder ein Reisegutschein angeboten. Mit am selben Tag zugegangenen Schreiben vom 30.04.2020 mahnte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 06.05.2020 um 13:00 Uhr ab (Anlage K 1, Bl. 18 d. A.). Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte durch das Verlangen eines Aufpreises gegen Artt. 5 Abs. 1 lit. a), 8 Abs. 1 lit. c) FluggastrechteVO verstoßen habe. Die Auffassung des OLG Köln, wonach Art. 8 Abs. 1 lit. c) Fluggastrechte-VO einen zeitlichen Zusammenhang zwischen Buchung und Ersatzbeförderung verlange, sei unzutreffend. Bei der Auslegung des Art. 8 Abs. 1 lit. c) FluggastrechteVO sei unter anderem der Wortlaut der weiteren Sprachfassungen der FluggastrechteVO zu berücksichtigen. So spreche etwa die englische Sprachfassung von einem anderen Datum („at a later date“). Entsprechend würden auch die niederländische, dänische, französische, italienische, portugiesische und spanische Sprachfassungen von einem anderen Datum sprechen. Der Wortlaut aller Sprachfassungen stelle schlicht auf den Wunsch des Fluggastes ab und nehme keine Einschränkungen vor. Die FluggastrechteVO ziele auch nicht lediglich auf einen Schutz während der jeweiligen Reise ab. Andernfalls ließe sich der Erstattungsanspruch aus Art. 8 Abs. 1 lit. a) FluggastrechteVO nicht erklären. Dieser hebe die Planung der Reise auf, indem der Beförderungsanspruch erlischt und dem Passagier das Beförderungsentgelt erstattet würde. Soweit die Beklagte sich im Verfügungsverfahren auf den „Spar-Trick“, der unter www.c.de abrufbar war, berufen würde, würde die vom OLG Köln angenommene Missbrauchsgefahr voraussetzen, dass ein Luftfahrtunternehmen Beförderungsverträge in der Absicht schließen würde, diese später überhaupt nicht zu erfüllen. Ferner folge daraus, dass die Regelungen für den Fall der Nichtbeförderung und Verspätung darauf ausgelegt sind, einen möglichst reibungslosen Ablauf der konkreten Reise zu ermöglichen, gerade nicht, dass auch im Fall der Annullierung ein enger zeitlicher Zusammenhang zur Ersatzbeförderung bestehen müsse. Schließlich würden sich die Passagiere in den Fällen der Verspätung und Nichtbeförderung gewöhnlich noch am Flughafen befinden und die Fortsetzung der Reise wünschen. Dagegen würden Annullierungen häufig mit deutlich längerem zeitlichen Vorlauf geschehen. Entgegen der Rechtsansicht des OLG Köln könne sich auch der freiwillig umbuchende Gast auf Art. 8 Abs. 1 lit. c) Fluggastrechte-VO berufen. Das Erfordernis eines zeitlichen Zusammenhangs zwischen Buchung und Ersatzbeförderung lasse sich auch nicht damit begründen, dass Art. 9 FluggastrechteVO Betreuungsleistungen bis zum neuen Abflug vorsehe. Insbesondere bestehe keine Gefahr, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen auf unbegrenzte Zeit zur Erbringung der Betreuungsleistungen nach Art. 9 FluggastrechteVO verpflichtet würde. Art. 9 FluggastrechteVO enthalte bereits entsprechende Korrektive hinsichtlich der Mahlzeiten und Erfrischungen sowie der Hotelunterbringung. Auch verfange der Vergleich des Oberlandesgerichts mit den nationalen Regelungen zur vertraglichen Rückabwicklung und der Nacherfüllung nicht. So könnten beim Anspruch nach Art. 8 Abs. 1 lit. c) FluggastrechteVO Vertragspartner und Anspruchsberechtigter auseinanderfallen. Ferner würden die Auslegungsleitlinien der Kommission vom 18. März 2020 erkennen lassen, dass ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Ausgangsflug und verlangter Ersatzbeförderung nur für den Anspruch nach Art. 8 Abs. 1 lit. b) FluggastrechteVO erforderlich sei. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die Möglichkeit des Passagiers, sich für eine der Optionen des Art. 8 Abs. 1 der FluggastrechteVO zu entscheiden, ein Wahlrecht des Passagiers begründen würde. Dieses müsste er nicht zeitnah ausüben. Letztlich habe das OLG Köln das Gebot der Effektivität außer Acht gelassen. Erwägungsgrund 1 der FluggastrechteVO verlange die Schaffung eines hohen Schutzniveaus für die Passagiere. Die Regelungen der FluggastrechteVO müssten daher eindeutig sein. Soweit man mit dem OLG Köln einen gewissen zeitlichen Zusammenhang zwischen Ausgangsflug und Ersatzbeförderung verlange, würde dies aufgrund unterschiedlicher Buchungsumstände (Auswanderer gegenüber Berufspendler) zur fehlenden Handbarkeit der Regelung führen. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an einem Mitglied des Vorstands der Beklagten, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern im Falle eines annullierten Fluges dem Fluggast auf Nachfrage eine anderweitige Beförderung unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes trotz verfügbarer Plätze lediglich gegen Zahlung eines Aufpreises zu ermöglichen, wie zum Beispiel geschehen am 05.04.2020 gegen 10:31 Uhr und am 31.03.2020 gegen 18:00 Uhr in Bezug auf die Buchungen 00000 bzw. 00000; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 260,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass es wegen der zeitlichen Distanz zwischen den ursprünglich durch die Herren B und I gebuchten Flügen und den für die Umbuchung erwünschten Flügen an der von Art. 8 Abs. 1 lit. c) FluggastrechteVO „anderweitigen Beförderung“ und an vergleichbaren Reisebedingungen fehle. Der Vergleich mit anderen Sprachfassungen der FluggastrechteVO rechtfertige keine andere rechtliche Bewertung. Anders als vom Kläger dargestellt, habe weder die Beklagte noch das OLG Köln vertreten, Art. 8 Abs. 1 lit. c) FluggastrechteVO sei allein auf eine Umbuchung mit einem zeitlichen Zusammenhang von wenigen Stunden zu beschränken. Vielmehr habe das OLG Köln auf S. 10 seines Urteils klargestellt, dass für die Wahrung des erforderlichen Zeitzusammenhangs die Umstände der geplanten Reise maßgeblich seien. Auch habe das OLG Köln zutreffend darauf abgestellt, dass die FluggastrechteVO dem Schutz der Passagiere vor Beeinträchtigungen auf der jeweiligen Reise diene. Die klägerische Argumentation zu Art. 8 Abs. 1 lit. a) FluggastrechteVO, wonach dieser auf die Aufhebung der Reise gerichtet sei, überzeuge nicht. Derjenige, der seinen Flugpreis erstattet bekommen möchte, habe entschieden, seine Reise zu beenden. Genau das sei im Anwendungsbereich des Art. 8 Abs. 1 lit. c) der FluggastrechteVO anders. Dort gehe es um die Fortsetzung der Reise mit lediglich „anderweitiger Beförderung“. Das Erfordernis des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Ausgangsflug und der Ersatzbeförderung begegne adäquat der Missbrauchsgefahr, welche sich in der als Anlage B 4 überreichten Berichterstattung der C-Zeitung vom 28.07.2020 mit dem Titel „Neuer genialer Spar-Trick bei Airline-Tickets“ zeige. Der Fluggast werde durch die in Art. 8 Abs. 1 lit. a) FluggastrechteVO vorgesehene Alternative (Erstattung der Flugscheinkosten) ausreichend geschützt. Der Vergleich der Annullierung mit den Fällen der Nichtbeförderung sei nicht zu beanstanden. Der Umstand, wo die Passagiere sich konkret befinden, wenn sie von der ihre Flugreise betreffenden Störung – sei es in Form einer Nichtbeförderung, Annullierung oder großen Verspätung – erfahren würden, habe rein gar nichts mit ihrer Präferenz zu tun, für welchen Zeitpunkt sie ggf. eine anderweitige Beförderung wünschen würden. Entgegen der klägerischen Darstellung habe das OLG Köln auch keinesfalls ausgeführt, Art. 8 Abs. 1 lit. c) der FluggastrechteVO sei auf freiwillig Nichtbeförderte schon gar nicht anwendbar. Gerade die Tatsache, dass Art. 9 FluggastrechteVO die Betreuungsleistungen für die „Wartezeit“ bzw. nur insoweit verlange, als ein „Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig“ sei, belege, dass die FluggastrechteVO mit ihrem Maßnahmenpaket allein auf eine Unterstützung von Passagieren abziele, die in zeitlichem Zusammenhang zum Datum des ursprünglich gebuchten Fluges anderweitig befördert werden. Das OLG habe auch nicht verkannt, dass zwischen dem Fluggast und dem nach Artt. 5 und 8 der FluggastrechteVO verpflichteten ausführenden Luftfahrtunternehmen kein Vertragsverhältnis bestehen müsse. Auch habe das OLG Köln Art. 8 Abs. 1 lit. c) FluggastrechteVO nicht nach Maßgabe des deutschen Werkvertragsrechts ausgelegt. Es habe lediglich beispielhaft die Rechtslage für die deutschem Recht unterliegenden Beförderungsverträge dargelegt. Die Leitlinien der Kommission vom 18.03.2020 würden keinen Aufschluss über die Auslegung des Art. 8 Abs. 1 lit. c) FluggastrechteVO zulassen. Vielmehr würden die Leitlinien der Kommission vom 10.06.2016 (2016/C 2014/04) unter Ziffer 4. lit b) darauf hinweisen, dass die anderweitige Beförderung unter „vergleichbaren Reisebedingungen“ zu erfolgen habe, die Vergleichbarkeit der Reisebedingungen von verschiedenen Faktoren abhänge und mithin von Fall zu Fall zu entscheiden sei. Nichts anderes folge daraus, dass Art. 8 Abs. 1 FluggastrechteVO dem Passagier ein Wahlrecht zwischen drei verschiedenen Unterstützungsleistungen gewährt. Soweit der Fluggast keine anderweitige Beförderung zeitnah nach dem ursprünglich gebuchten Flug wünsche, bliebe ihm in jedem Fall die Möglichkeit, die Erstattung der Flugscheinkosten zu wählen. Letztlich überzeuge auch die klägerische Argumentation betreffend das Gebot der Effektivität nicht. Die FluggastrechteVO diene nicht nur dem Schutz der Verbraucherinteressen. Neben einem hohen Schutzniveau für die Fluggäste sei auch ein Ausgleich zwischen den Interessen der Fluggäste und den Interessen der Luftfahrtunternehmen zu gewährleisten. Das Gericht hat die Verfahrensakte zum einstweiligen Verfügungsverfahren (Az. 31 O 85/20) beigezogen. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln folgt aus § 14 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 UWG. II. In der Sache hat die Klage keinen Erfolg. Dem Kläger steht unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt der mit dem Antrag zu Ziffer 1 begehrte Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu. 1. Der Unterlassungsanspruch folgt insbesondere nicht aus §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG i. V. m. Artt. 5 Abs. 1 lit. a), 8 Abs. 1 lit. c) FluggastrechteVO. a) Der Kläger ist als qualifizierte Einrichtung i. S. d. § 4 UKlaG anspruchsberechtigt, § 2 Abs. 1 UKlaG i. V. m. § 3 Abs. 1 UKlaG, Artt. 5 Abs. 1 lit. a), 8 Abs. 1 lit. c) FluggastrechteVO. b) In der Mitteilung der Mitarbeiter der Beklagten an die Herren B und I, wonach diese die erwünschte Umbuchung nur bei Zahlung einer Tarifdifferenz erhalten sollten, liegt jedoch keine Zuwiderhandlung gegen Artt. 5 Abs. 1 lit. a), 8 Abs. 1 lit. c) FluggastrechteVO. Gemäß Artt. 5 Abs. 1 lit. a), 8 Abs. 1 lit. c) FluggastrechteVO kann der Fluggast im Fall einer Annullierung anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach seinem Wunsch verlangen, vorbehaltlich verfügbarer Plätze. Auch wenn dem Wortlaut des Art. 8 Abs. 1 lit. c) FluggastrechteVO kein Erfordernis eines zeitlichen Zusammenhangs zwischen der ursprünglichen Reiseplanung und der gewünschten Ersatzbeförderung zu entnehmen ist, sprechen Sinn und Zweck der Norm sowie die Systematik der FluggastrechteVO dafür, einen gewissen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem annullierten Ausgangsflug und der gewünschten Ersatzbeförderung zu fordern. Insoweit hat das OLG Köln in dem Urteil vom 26.02.2021 (Az. 6 U 127/20) aus: „Die Regelung in Art. 8 Abs. 1 c) FluggastrechteVO ist unter der Prämisse eines zeitlichen Zusammenhangs mit der ursprünglichen Reise auch nicht inhaltsleer. Sie eröffnet dem Reisenden vielmehr interessengerecht eine gewisse zeitliche Flexibilität, wenn ihm die Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nicht gelegen kommt, z.B. weil der Termin mitten in der Nacht liegt oder mit einem anderen Termin des Fluggastes (Telefonkonferenz o.ä.) kollidiert. Sinn und Zweck der Norm sprechen für die Ansicht der Antragsgegnerin, ebenso die Gesamtsystematik der Verordnung. Es erscheint dem Senat relativ eindeutig, dass die FluggastrechteVO in ihrem Regelungsgeflecht auf den Schutz der Fluggäste nur während der jeweiligen Reise abzielt. Die von einer Annullierung betroffenen Fluggäste sollen von den Auswirkungen des Ausbleibens der Beförderungsleistung geschützt werden. Für einen weitergehenden Schutz besteht keine Veranlassung und auch kein berechtigtes Interesse (zu den absehbaren Folgen der Rechtsansicht des Landgerichts s. z.B. den bei C veröffentlichten "Spar-Trick" der Umbuchung auf eine Hochpreis-Phase, um trotz Corona profitieren zu können). Nach den Erwägungsgründen 1 und 2 zur FluggastrechteVO wird das Bedürfnis für ein hohes Schutzniveau insbesondere für gegen ihren Willen nicht beförderte Fluggäste und Annullierung sowie große Verspätungen gesehen, ein grundsätzliches Schutzbedürfnis nach den Erwägungsgründen 5 und 6 auch für Pauschalreisen. Freiwillig Nichtbeförderte sollen nicht schlechter stehen als unfreiwillig Nichtbeförderte, Erwägungsgrund 11. Nichtbeförderung und Verspätung stehen in einem natürlichen Zusammenhang mit der ursprünglichen Reiseplanung. Insoweit liegt es nahe, die durch die Verordnung festgelegten Mindestrechte nicht nur für die Fälle der Nichtbeförderung und Verspätung, sondern auch für den Fall der Annullierung vor dem Hintergrund der ursprünglichen Reiseplanung zu sehen. Bei Pauschalreisenden, denen sämtliche Wahlmöglichkeiten des Art. 8 Abs. 1 offenstehen, einschließlich der anderweitigen Beförderung zum Endziel zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes (s. Staudinger/Keiler, FluggastrechteVO, 1. Aufl. 2016, Art. 8 Rn. 37; BeckOK/Degott, FluggastrechteVO, 17. Ed., Stand 01.01.2021, Art. 8 Rn. 14), ist ein auch zeitlicher Zusammenhang mit der geplanten Reise unverkennbar. Gegen ihren Willen nicht beförderte Personen und freiwillig nicht beförderte Personen werden ebenso auf Art. 8 FluggastrechteVO verwiesen wie Gäste, deren Flüge annulliert wurden (s. die Erwägungsgründe 9, 10, 11 sowie Art. 4 Abs. 1 und 3 FluggastrechteVO). In Zusammenhang mit einer freiwilligen Nichtbeförderung wäre es kaum vertretbar, dem Fluggast ein "Umbuchungsrecht" auf eine beliebige andere Reisezeit / eine völlig andere Reise zuzubilligen. Dementsprechend kann die Verspätung eines Fluges auch nur zu einem Anspruch auf Erstattung nach Art. 8 Abs. 1 a) FluggastrechteVO führen sowie mittels der Unterstützungsleistungen nach Art. 9 FluggastrechteVO zu einer Fortsetzung des Fluges unter zufriedenstellenden Bedingungen, nicht aber zu einem Anspruch auf anderweitige Beförderung, Erwägungsgrund 17 und Art. 6 Abs. 1 i, iii FluggastrechteVO. Die Regelungen zur Annullierung sollen gemäß Erwägungsgrund 12 dazu dienen, das Ärgernis und die Unannehmlichkeiten der Fluggäste zu verringern. Dies erfordert nicht, dem Fluggast ein beliebiges kostenfreies Umbuchungsrecht einzuräumen, das außerhalb jeglichen Zusammenhangs mit der geplanten Reise steht, z.B. auf einen Flug erst nach der ursprünglich geplanten Reise, zu einer besonders teuren Reisezeit. Auch die Mittel, mit denen das Ärgernis und die Unannehmlichkeiten vermindert werden sollen, stehen in Zusammenhang mit der ursprünglichen Reiseplanung: Der Fluggast soll vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet werden und ihm soll eine zumutbare anderweitige Beförderung angeboten werden, so dass er umdisponieren kann, Erwägungsgrund 12 und Art. 5 Abs. 2, Abs. 1 c) FluggastrechteVO. Dabei stehen die Angebote zur anderweitigen Beförderung gemäß Art. 5 Abs. 1 c) FluggastrechteVO in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit den planmäßigen Abflugs- und Ankunftszeiten. Andernfalls sollen den Fluggästen ein Ausgleich und eine angemessene Betreuung angeboten werden, Erwägungsgrund 12. Sie sollen entweder eine Erstattung des Flugpreises oder eine anderweitige Beförderung unter zufriedenstellenden Bedingungen erhalten können, und sie sollen angemessen betreut werden, "während sie auf einen späteren Flug warten", Erwägungsgrund 13 und Art. 8 Abs. 1, Art. 9 FluggastrechteVO. Zwar erlischt nach den vom Landgericht zitierten nicht bindenden Auslegungsleitlinien der Kommission der Betreuungsanspruch, wenn sich der Fluggast für die Erstattung der Flugscheinkosten oder eine anderweitige Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt entscheidet, gleichwohl wird in Erwägungsgrund 13 die Vorstellung des Verordnungsgebers deutlich, dass die Fluggäste innerhalb einer Wartezeit und damit eines relativ kurzen Zeitraums anderweitig an den vorgesehenen Zielort gebracht werden. Nach Art. 7 Abs. 2 FluggastrechteVO kann der Ausgleichsanspruch gekürzt werden, wenn dem Fluggast gemäß Art. 8 FluggastrechteVO eine anderweitige Beförderung zum Endziel mit einem Alternativflug angeboten wird, dessen Ankunftszeit nicht unter bestimmten Zeiträumen nach der planmäßigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges liegt. Der zeitliche Zusammenhang mit der ursprünglichen Reise ist auch hier unverkennbar. Entscheidend ist nach Ansicht des Senat schließlich, dass es sich bei Art. 8 Abs. 1 FluggastrechteVO sinngemäß um eine Art Gewährleistungsansprüche für den Fall der Nichterfüllung des Vertrages handelt, auch wenn der Senat nicht verkennt, dass zwischen dem Fluggast und dem nach Art. 5, 8 FluggastrechteVO verpflichteten ausführenden Luftfahrtunternehmen keineswegs ein Vertragsverhältnis bestehen muss und das deutsche Rechtssystem auch keine Blaupause für die Auslegung der FluggastrechteVO bildet. Art. 8 Abs. 1 a) FluggastrechteVO begründet gleichwohl im Ergebnis ex nunc einen Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrages, soweit dieser noch nicht erfüllt ist bzw. seinen Zweck verfehlt hat (s. BeckOK/Degott, FluggastrechteVO; 17. Ed., Stand 01.01.2021, Art. 8 Rn. 4; Staudinger/Keiler, FluggastrechteVO, 1. Aufl. 2016, § 8 Rn. 8 ff.). Bei Art. 8 Abs. 1 b) und c) FluggastrechteVO handelt es sich dem entsprechend um einen Anspruch auf Nacherfüllung, der naturgemäß inhaltlich an den Luftbeförderungsvertrag gebunden ist. Ein solcher Anspruch steht grundsätzlich in Zusammenhang mit der ursprünglich geplanten Reise. Ob der insoweit erforderliche Zusammenhang gewahrt ist, richtet sich nach den Umständen der geplanten Reise, wobei der Beförderungsanspruch nach deutschem Recht regelmäßig als relatives Fixgeschäft zu qualifizieren ist (s. Staudinger/Keiler, FluggastrechteVO, 1. Aufl. 2016, Art. 8 Rn. 15). Bei Nichteinhaltung der Leistungszeit tritt keine Unmöglichkeit ein, die Flugbeförderungsleistung kann nachgeholt werden, der Gläubiger ist aber berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Die Einhaltung der Leistungszeit ist gleichwohl so wesentlich, dass mit der zeitgerechten Leistung das Geschäft stehen und fallen soll. Wann eine verspätete Leistung (Ankunft) für den Fluggast keinen Sinn mehr ergibt und keine Erfüllung mehr darstellt, also unmöglich wird, richtet sich nach dem ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes. So wird man z.B. bei einem Nur-Hinflug zum Zweck der Auswanderung einen anderen zeitlichen Maßstab zugrunde zu legen haben als bei einem Wochenendtrip mit einem auf Freitag gebuchten Hinflug und einem auf Sonntag gebuchten Rückflug. Aus den nicht verbindlichen Auslegungsleitlinien der Kommission zur FluggastrechteVO (ABl. C 214 vom 15.06.2016 S. 5) und deren Ergänzung auch im Zusammenhang mit Covid-19 (ABl. CI 89/1 vom 18.03.2020) kann für die hier streitentscheidende Frage nichts hergeleitet werden. Die Kommission ist nicht der eindeutigen Ansicht, der Anspruch aus Art. 8 Abs. 1 c) FluggastrechteVO könne auch noch Jahre später, für eine völlig andere Reise, geltend gemacht werden.“ Diese überzeugenden Ausführungen entsprechen der Einschätzung der Sach- und Rechtslage durch die Kammer gegenüber dem Urteil im einstweiligen Verfügungsverfahren vom 22.09.2020 (Az. 31 O 85/20). Die Kammer nimmt auf diese Ausführungen Bezug und macht sie sich zu eigen. Soweit der Kläger im hiesigen Verfahren neue rechtliche Argumente anführt, vermag er keine Zweifel an der rechtlichen Argumentation des Oberlandesgerichts aufkommen zu lassen. aa) Auch wenn zahlreiche Sprachfassungen der FluggastrechteVO – die Richtigkeit der klägerischen Übersetzung unterstellt – von einem anderen Datum bzw. von einer anderen Tageszeit sprechen, bietet der Vergleich mit der deutschen Sprachfassung keinen Mehrwert, weil jeweils keine Kollision mit den anderen Sprachfassungen der FluggastrechteVO erkennbar ist. Die Kammer tritt der Argumentation der Beklagten bei, die zutreffend ausführt, dass auch das OLG Köln keineswegs eine Einschränkung des zeitlichen Zusammenhangs auf wenige Stunden vorgenommen habe. Vielmehr hat das Oberlandesgericht Art. 8 Abs. 1 lit. c) FluggastrechteVO dahin ausgelegt, dass dieser dem Fluggast eine „gewisse zeitliche Flexibilität“ verleihen würde (S. 7 des Urteils). Eine gewisse zeitliche Flexibilität kann auch bedeuten, dass der Fluggast zu einer kostenfreien Ersatzbeförderung an einem anderen Tag berechtigt sein könnte. bb) Die klägerische Argumentation, wonach der Erstattungsanspruch aus Art. 8 Abs. 1 lit. a) FluggastrechteVO sich nicht erklären ließe, wenn man mit dem OLG Köln davon ausginge, dass die FluggastrechteVO in ihrem Regelungsgeflecht auf den Schutz der Fluggäste nur während der jeweiligen Reise abzielen würde, verfängt nicht. Damit rückt die Klägerin lediglich die Rechtsfolgenseite des Anspruchs nach Art. 8 Abs. 1 lit. a) FluggastrechteVO in den Vordergrund. Diese Betrachtung ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass der Passagier – wie die Beklagte zu Recht ausführt – sein Wahlrecht nach Art. 8 Abs. 1 FluggastrechteVO im (zeitlichen) Zusammenhang mit der jeweiligen Flugreise ausübt. cc) Die klägerische Argumentation zur Missbrauchsgefahr durch den im Verfügungsverfahren beleuchteten „Spar-Trick“ erschließt sich dem Gericht nicht. Die Missbrauchsgefahr entsteht nicht dadurch, dass ein Luftfahrtunternehmen Beförderungsverträge in der Absicht schließt, diese später überhaupt nicht zu erfüllen. Vielmehr zeigt sich die Missbrauchsgefahr in Ausnahmesituationen (etwa große Streiks oder die Covid-19 Pandemie), in denen Luftfahrtunternehmen eine Vielzahl von Flügen annullieren müssen. dd) Der Vergleich des Oberlandesgerichts zwischen Annullierung auf der einen Seite und Nichtbeförderung und Verspätung auf der anderen Seite überzeugt. Die Ausführungen des Klägers, wonach die von einer Verspätung oder Nichtbeförderung betroffenen Fluggäste sich häufig bereits am Flughafen auf gepackten Koffern befinden und die Fortsetzung der Reise wünschen würden, dürfte zwar der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen. Weshalb dies bei Annullierungen grundsätzlich anders sein soll, erschließt sich dem Gericht – auch unter Berücksichtigung eigener Erfahrungen mit Flugannullierungen – nicht. Es stimmt zwar, dass Luftfahrtunternehmen im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 lit. c) i) FluggastrechteVO bei absehbaren Schwierigkeiten die Annullierung eines Fluges mit über 14 Tagen Vorlauf vornehmen. Dies rechtfertigt jedoch nicht die Schlussfolgerung, dass der von einer vorzeitigen Annullierung betroffene Fluggast zwangsläufig seine ursprüngliche Reiseplanung aufgeben würde. Im Ergebnis tritt die Kammer auch hier der Argumentation der Beklagten bei. Der Umstand, wo die Passagiere sich konkret befinden, wenn sie von der ihre Flugreise betreffenden Störung – sei es in Form einer Nichtbeförderung, Annullierung oder großen Verspätung – erfahren, hat nichts mit ihrer Präferenz zu tun, für welchen Zeitpunkt sie ggf. eine anderweitige Beförderung wünschen. ee) Entgegen der klägerischen Ansicht hat das OLG Köln nicht angenommen, dass der freiwillig nichtreisende Fluggast nicht von seinem Recht aus Art. 8 Abs. 1 lit. 1 c) FluggastrechteVO Gebrauch machen kann. Vielmehr hat das OLG ausgeführt, dass es im Zusammenhang mit einer freiwilligen Nichtbeförderung kaum vertretbar wäre, dem Fluggast ein „Umbuchungsrecht“ auf eine beliebige andere Reisezeit / eine völlig andere Reise zuzubilligen. Die Ausführungen des OLG Köln sind dahin zu verstehen, dass gerade freiwillig nichtbeförderte Fluggäste nicht vom Recht des Art. 8 Abs. 1 lit. c) FluggastrechteVO ohne zeitlichen Zusammenhang zum Ausgangsflug Gebrauch machen können. ff) Die Kammer vertritt weiterhin die Auffassung, dass ihre Argumentation im Verfügungsverfahren, wonach der Betreuungsanspruch nach Art. 9 FluggastrechteVO erlischt, wenn der Fluggast vom Wahlrecht nach Art. 8 Abs. 1 FluggastrechteVO Gebrauch macht, richtig ist. Insoweit hat der Kläger im Grundsatz Recht, wenn er annimmt, dass die Existenz des Art. 9 FluggastrechteVO alleine nicht die Annahme eines zeitlich engen Konnexes im Fall des Art. 8 Abs. 1 lit. c) FluggastrechteVO rechtfertigt. Dennoch darf nicht übersehen werden, dass das Oberlandesgericht bei der Auslegung des Art. 8 Abs. 1 lit. c) FluggastrechteVO das gesamte Regelungsgeflecht der FluggastrechteVO einschließlich der Erwägungsgründe berücksichtigt. Insbesondere stellt das OLG Köln überzeugend auf den Erwägungsgrund 13 der FluggastrechteVO ab, der auch für den Fall der Annullierung von Fluggästen spricht, die auf einen späteren Flug warten. Daraus wird die Vorstellung des Verordnungsgebers deutlich, dass die FluggastrechteVO auch im Fall der Annullierung grundsätzlich das Ziel verfolgt, die Fluggäste innerhalb eines relativ kurzen Zeitraumes an ihr Ziel zu bringen. gg) Das OLG Köln hat – aus Sicht der Kammer zutreffend – auf die Ähnlichkeit der Regelung des Art. 8 Abs. 1 FluggastrechteVO zur vertraglichen Rückabwicklung bzw. zur Nacherfüllung hingewiesen. Eine solche ist, trotz bestehender Unterschiede, auf die der Kläger zutreffend hinweist, vorhanden. Während das Werkvertragsrecht im Fall einer mangelhaften Werkleistung die Möglichkeit des Rücktritts vom Vertrag vorsieht, sieht Art. 8 Abs. 1 lit. a) FluggastrechteVO die Möglichkeit der vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten vor, soweit dies vom anspruchsberechtigten Fluggast gewünscht wird. Im ersten Fall endet das Vertragsverhältnis. Im zweiten Fall wird jedenfalls die Flugreise beendet. hh) Zu Recht weist das OLG Köln darauf hin, dass den nicht verbindlichen Auslegungsleitlinien der Europäischen Kommission sowie der Ergänzung im Zusammenhang mit Covid-19 nicht entnommen werden kann, dass der Anspruch aus Art. 8 Abs. 1 lit. c) FluggastrechteVO auch noch eine erhebliche Zeit nach dem annullierten Ausgangsflug, für eine völlig andere Reise, geltend gemacht werden kann. Die Überlegung der Kommission, wonach sich der „frühestmögliche Zeitpunkt“ für eine anderweitige Beförderung erheblich verzögern und/oder mit erheblichen Unsicherheiten behaftet sein könne, ist im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie richtig. Daher ist es konsequent, dass die Passagiere von ihrem Recht nach Art. 8 Abs.1 lit. c) FluggastrechteVO Gebrauch machen können. Die Kommission macht jedoch keine Ausführungen dazu, dass dieses Recht ohne jeglichen zeitlichen Zusammenhang zum annullierten Ausgangsflug ausgeübt werden darf. ii) Die Entscheidung des OLG Köln verkennt nicht, dass Art. 8 Abs. 1 FluggastrechteVO dem betroffenen Fluggast ein Wahlrecht einräumt. Vielmehr sieht das OLG Köln den Passagier in den Fällen ausreichend durch Art. 8 Abs. 1 lit. a) FluggastrechteVO geschützt, in denen sich sein Reisewunsch nach der Annullierung nicht in den von Art. 8 Abs. 1 lit. b) und c) Fluggastrechte-VO geforderten zeitlichen Konnex einfügt. jj) Schließlich verfangen die Argumente des Klägers zum Gebot der Effektivität ebenfalls nicht. Zu Recht führt die Beklagte aus, dass die FluggastrechteVO nicht ausschließlich dem Schutz der Verbraucherinteressen dient. Neben einem hohen Schutzniveau für die Fluggäste ist auch ein Ausgleich zwischen den Interessen der Fluggäste und den Interessen der Luftfahrtunternehmen zu gewährleisten (EuGH, Urt. v. 19.11.2009, C-402/17 = NJW 2010, 43, Rn. 67). Aus Sicht der Kammer sind die Interessen der Fluggäste ausreichend durch Art. 8 Abs. 1 lit. a) FluggastrechteVO gewahrt. 2. Mangels Zuwiderhandlung gegen Artt. 5 Abs. 1 lit. a), 8 Abs. 1 lit. c) FluggastrechteVO scheidet auch der Unterlassungsanspruch gem. §§ 8 Abs. 1, 3, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 UWG aus. 3. Die mit dem Klageantrag zu Ziffer 2 geltend gemachte Nebenforderung besteht mangels berechtigter Abmahnung nicht. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.