Urteil
110 KLs 21/21
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2021:1117.110KLS21.21.00
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Tenor
Der Angeklagte wird auf Kosten der Staatskasse, die auch seine notwendigen Auslagen zu tragen hat, freigesprochen.
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird auf Kosten der Staatskasse, die auch seine notwendigen Auslagen zu tragen hat, freigesprochen. G r ü n d e : (abgekürzt gem. § 267 Abs. 5 S. 2 StPO) I. Die Staatsanwaltschaft Köln hat unter dem 15.07.2021 gegen den Angeklagten J Anklage erhoben. Mit dieser durch Beschluss der Kammer vom 21.09.2021 zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage hat die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten zur Last gelegt, gemeinsam mit zwei weiteren unbekannt gebliebenen männlichen Personen am frühen Morgen des 24.06.2020 in L dem geschädigten Zeugen M (im Folgenden: Geschädigter) unter Gewaltanwendung seinen Rucksack entwendet zu haben. An besagtem Morgen hätten der Angeklagte und die beiden weiteren Männer sich in L-L1 aufgehalten. Dort seien sie gegen 03:20 Uhr auf der L1-N-Straße auf den Geschädigten gestoßen, der auf dem Heimweg gewesen sei und auf dem Rücken einen Rucksack getragen habe. In dem Rucksack habe sich insbesondere die Geldbörse des Geschädigten befunden, die 150,- € Bargeld, das KVB-Ticket und die Krankenversicherungskarte des Geschädigten enthalten habe. Als der Geschädigte sich angeschickt habe, die Haustüre zu dem Haus, in dem er wohnt, aufzuschließen, habe der Angeklagte ihm von hinten an die Schulter gegriffen und ihn nach hinten gezogen. Sodann hätten die beiden anderen Männer dem Geschädigten auf Grundlage eines zuvor gemeinsam gefassten Tatplans mit Bierflaschen, die sie bei sich trugen, auf den Kopf geschlagen. Der Angeklagte und die beiden unbekannt gebliebenen Männer hätten versucht, dem Geschädigten den Rucksack zu entreißen, in dem sie an diesem zerrten. Es habe sich eine körperliche Auseinandersetzung zwischen dem Geschädigten und den drei Männern entwickelt, in dessen Verlauf der Geschädigte den Angeklagten, der den Geschädigten zuvor ebenfalls mit einer mitgeführten Bierflasche geschlagen habe, zu Boden habe zerren können. Dabei habe der Angeklagte seine Bierflasche aus der Hand verloren. Gemeinsam seien der Angeklagte und die beiden anderen Männer dem Geschädigten körperlich überlegen gewesen und hätten den Rucksack samt Inhalt schließlich an sich bringen können. Sodann seien der Angeklagte und die beiden weiteren Männer geflüchtet. Infolge der Schläge des Angeklagten und der beiden weiteren Männer habe der Geschädigte u.a. ein Schädel-Hirn-Trauma, eine Prellung am Hinterkopf und eine Platzwunde an der Lippe erlitten. Aufgrund dieses Sachverhalts ist dem Angeklagten in rechtlicher Hinsicht zunächst zur Last gelegt worden, gemeinschaftlich und tateinheitlich a) mit Gewalt gegen eine Person eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht weggenommen zu haben, die Sache sich rechtswidrig zuzueignen, wobei er bei der Tat ein gefährliches Werkzeug verwendete b) eine andere Person mittels eines gefährlichen Werkzeuges, mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt zu haben. Der Angeklagte war im Hinblick auf die ihm zur Last gelegten Straftatbestände aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. II. 1. Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 35 Jahre alte Angeklagte wurde am 00.00.0000 in Bulgarien geboren und ist bulgarischer Staatsangehöriger. Er wurde in einem kleinen Dorf in der bulgarischen Provinz Silistra geboren und wuchs mit seinen zwei Schwestern und einem Bruder in ärmlichen Verhältnissen auf. Seine Familie gehört in Bulgarien einer ethnischen Minderheit, nämlich der türkischstämmigen Minderheit, an und lebt vom Verkauf von Holz und selbst gesammelten Kräutern, Pilzen, Nüssen und Obst. Er spricht bulgarisch und türkisch. Zum Umfang seiner Deutschkenntnisse vermochte die Kammer keine Feststellungen zu treffen. Der Angeklagte hatte verschiedene Beziehungen und ist nach der Tradition seiner Minderheit verheiratet, lebt von seiner Frau aber getrennt. Insgesamt ist er Vater von fünf Töchtern, die aus unterschiedlichen Beziehungen entstanden und derzeit etwa neunzehn, achtzehn, sechzehn, vierzehn und neun Jahre alt sind. Die älteste Tochter ist inzwischen verheiratet und wohnt mit ihrem Mann in Köln. Die jüngste Tochter lebt in Bulgarien in einem Kinderheim. Die übrigen Töchter werden von der Mutter des Angeklagten in seinem Heimatdorf erzogen. Der Angeklagte ist Analphabet. Er besuchte lediglich die erste Klasse einer Grund-schule. Nach eigenen Angaben beendete er seine Schulzeit vorzeitig aufgrund eines Sturzes von einem Baum. Um der Armut in Bulgarien zu entkommen, begab sich der Angeklagte vor etlichen Jahren als Tourist nach Deutschland und arbeitete zeitweise in Lübeck und Brakel als Putzmann, wobei er insbesondere Toiletten säuberte. Er kehrte nach einiger Zeit aber nach Bulgarien zurück, bis die finanzielle Not seiner Familie Anfang 2019 aufgrund einer äußerst dringenden Dachreparatur der Familienunterkunft und der geplanten Hochzeit seiner ältesten Tochter so groß wurde, dass er sich mit seiner Frau nach Dänemark begab, um dort Geld zu verdienen. Die beiden arbeiteten als Küchenhilfen in einer Pizzeria. Kurz darauf, im Frühjahr 2019, gab er dem Wunsch seiner Frau nach, nach Köln umzuziehen, da ihr die Arbeit in dem Restaurant zu hart war. Seine Frau fand in Deutschland eine Putzstelle und bekam ein Zimmer über einem Café in Köln-Mühlheim. Sie bewohnten das Zimmer zusammen und der Angeklagte half seiner Frau bei der Verrichtung ihrer Arbeit. Nach einiger Zeit hatte seine Frau den Wunsch, der Prostitution nachzugehen, um mehr Geld zu verdienen. Der Angeklagte lehnte dies ab und geriet darüber mit seiner Frau und deren Arbeitgeber so heftig in Streit, dass seine Frau sich von ihm trennte und ihn aufforderte, zu gehen. Der Angeklagte war fortan obdachlos und schlief in Köln-Kalk in einem Park, zeitweise auch in einem Container, und bekam ab und zu für einfache Tätigkeiten etwas Geld. Später lebte er für einige Monate in Hamburg, wo er für eine bulgarische Firma tätig war und Schiffe reinigte. Danach kehrte er für einige Zeit nach Bulgarien zurück. Die Trennung von seiner Frau hat der Angeklagte nach eigenen Angaben nicht gut verkraftet. Seit dieser Trennung konsumiert er regelmäßig größere Mengen Alkohol, nämlich ca. zehn kleine Flaschen Bier (zu je 0,33 l) und 2 kleine Flaschen Wodka (zu je 50ml) pro Tag. Ferner hat er in dieser Zeit gelegentlich etwas Kokain konsumiert. 2. In der Vergangenheit ist der Angeklagte bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten. Der Bundeszentralregisterauszug vom 22.07.2021 weist für den Angeklagten zwei Eintragungen auf: (1) Am 04.06.2019 verurteilte ihn das Amtsgericht Köln (520 Ds 281/19) wegen versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 10 Euro. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Angeklagte am 28.05.2019 in Köln gemeinsam mit einer Mittäterin versuchte, auf einem Wochenmarkt die Handtasche einer älteren Dame zu öffnen, um daraus Wertgegenstände zu entwenden. Die Tatausführung scheiterte. (2) Ferner wurde der Angeklagte am 22.01.2020 vom Landgericht Köln (114 KLs 22/19) wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 13.07.2019 begab sich der Angeklagte maskiert und mit einem Küchenmesser mit einer Klingenlänge von etwa 20cm in die C-Straße in L. Dort griff er einer Fußgängerin von hinten an die linke Schulter und durchtrennte mit dem mitgeführten Messer ruckartig den Riemen ihrer etwa 20cm x 15cm großen Handtasche. Er beabsichtigte etwaiges in der Handtasche befindliches Bargeld zu erlangen und dieses für sich zu verwenden. Die Geschädigte drehte sich daraufhin erschrocken in Richtung des Angeklagten um. Der Angeklagte schubste die Geschädigte sodann, um in den Besitz der Handtasche zu gelangen, weshalb sie ins Straucheln geriet, ihre Schuhe verlor und zu Boden auf ihre rechte Körperseite fiel und sich leichte Schürfwunden zuzog. Der Angeklagte floh sodann mit der Handtasche und deren Inhalt in eine Seitenstraße. Das Urteil ist seit dem 30.01.2020 rechtskräftig. Die Bewährungszeit endet am 29.01.2023. (3) Feststellungen zu im Ausland, insbesondere in Bulgarien, begangenen Straftaten vermochte die Kammer nicht zu treffen. (4) Ebenso vermochte die Kammer nicht festzustellen, ob eine vollziehbare Verpflichtung des Angeklagten zur Ausreise aus dem Bundesgebiet besteht. 3. Auf Grundlage des Sachverhalts, der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, erließ das Amtsgericht Köln auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit Beschluss vom 17.11.2020 (Az. 503 Gs 2566/20) Haftbefehl gegen den Angeklagten. Dieser konnte zunächst nicht vollstreckt werden, da der Angeklagte unbekannten Aufenthalts war. Am 12.04.2021 erließ das Amtsgericht Köln auf Grundlage des nationalen Haftbefehls einen europäischen Haftbefehl. Dieser Haftbefehl führte am 05.05.2021 zur Festnahme des Angeklagten in Bulgarien. Wegen eines Formfehlers (Angabe eines abweichenden Geburtsdatums) erließ das Amtsgericht Köln am 10.05.2021 einen aktualisierten nationalen Haftbefehl (503 Gs 1638/21) und am 20.05.2021 einen dementsprechend aktualisierten europäischen Haftbefehl wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Auf Grundlage dieses europäischen Haftbefehls entschied das Kreisgericht Silistra in Bulgarien am 27.05.2021 über die Auslieferung, ließ die Ausführung des europäischen Haftbefehls zu und ordnete Haftfortdauer an. Am 16.06.2021 wurde der Angeklagte nach Deutschland überstellt, wo ihm am 17.06.2021 in Frankfurt am Main der Haftbefehl des Amtsgerichts Köln verkündet wurde. Nach einem Aufenthalt in der dortigen Justizvollzugsanstalt befindet er sich seit dem 06.07.2021 in Untersuchungshaft in der JVA Köln. III. Die Kammer hat folgende Feststellungen getroffen: Am frühen Morgen des 24.06.2020 war der Geschädigte M auf dem Heimweg von einer Geburtstagsfeier in einem Restaurant in der Kölner Innenstadt, in welchem er nebenher auch arbeitete. Auf dem Rücken trug er einen Rucksack, in dem sich insbesondere seine Geldbörse befand. Diese enthielt 150,- € Bargeld, das KVB-Ticket und die Krankenversicherungskarte des Geschädigten. Da er stark kurzsichtig ist, trug er zudem eine Brille. Nachdem der Geschädigte in L-L1 aus der U-Bahn ausgestiegen war, begab er sich in die L1-N-Straße, in der seine Wohnung liegt. Dort traf er gegen 03:20 Uhr auf drei junge Männer, von denen einige Bierflaschen in der Hand hielten und von denen zwei einen Jogginganzug trugen, während der Dritte mit einer Blue Jeans und einem weißen T-Shirt bekleidet war. Einer der drei Männer sprach den Geschädigten an und erkundigte sich in gebrochenem Deutsch danach, wo der nächste „Puff“ zu finden sei. Der Geschädigte, dem die Situation nicht geheuer war, lief schnellen Schrittes vor den Männern weg, die L1-N-Straße entlang bis zu der Eingangstür des Hauses L1-N-Str. 000, in dem er eine Wohnung bewohnt. Da er die drei Männer vorübergehend nicht mehr sah, ging er davon aus, dass keine Gefahr mehr drohe. Tatsächlich folgten ihm die drei Männer jedoch auf der anderen Straßenseite bis zu der Hauseingangstür. Als der Geschädigte gerade die Haustüre aufschließen wollte, griff einer der drei Männer dem Geschädigten von hinten an die Schulter und zog ihn nach hinten. Dabei äußerte er – wiederum in gebrochenem Deutsch - dem Geschädigten gegenüber: „ Wir sind von der Polizei und Du hast was Schlimmes gemacht. “ Sodann versetzten zwei der drei Männer dem Geschädigten jeweils einen Schlag gegen den Kopf, wobei sie dazu ihre Bierflaschen benutzten, die sie am Flaschenhals festhielten. Die Schläge schmerzten den Geschädigten; ihm wurde kurz schwarz vor Augen, er konnte sich gleichwohl auf den Beinen halten, verlor jedoch seine Brille, die zu Boden fiel. Die drei Männer versuchten, dem Geschädigten den Rucksack zu entreißen, in dem sie an diesem zerrten. Es begann eine körperliche Auseinandersetzung zwischen dem Geschädigten und den drei Männern, in dessen Verlauf der Geschädigte einen der drei Männer, nämlich einen der mit einem Jogginganzug bekleideten, zu Boden zerren konnte. Dabei verlor dieser seine Bierflasche aus der Hand. Die Flasche fiel zu Boden und blieb dort zunächst liegen. Gemeinsam waren die drei Männer dem Geschädigten körperlich überlegen und konnten diesem seinen Rucksack schließlich vom Rücken zerren, wobei sich das Geschehen zwischenzeitlich vor eine wenige Meter von dem Hauseingang des Geschädigten gelegene Spielhalle verlagert hatte. Die drei Personen flüchteten sodann mit dem Rucksack. Der Geschädigte zog seinen Schlüssel, der noch auf dem Schloss der Haustür steckte, ab und stellte die Bierflasche, die der mit einem Jogginganzug bekleidete Mann bei dem Kampf verloren hatte, an der Hauswand neben der Haustür der L1-N-Str. 000 ab. Ferner suchte er seine Brille und setzte diese wieder auf. Da der Akku seines Mobiltelefons leer war, machte er sich sodann zu Fuß auf den Weg zur nächstgelegenen Polizeidienststelle. Auf dem Weg dorthin begegnete er den drei Männern in einem Park erneut, suchte jedoch schnell das Weite und flüchtete zu der in der Nähe gelegenen Wohnung seines Stiefvaters, des Zeugen I. In dessen Begleitung suchte der Geschädigte schließlich die Polizeiwache in Köln-Kalk auf und erstattete Strafanzeige. Gegen 04:30 Uhr stellte die Polizei bei der Anschrift L1-N-Str. 000 eine Bierflasche sicher. Der Geschädigte wurde in ein Krankenhaus gebracht. Dort wurden – als Folge der Schläge - u.a. ein Schädel-Hirn-Trauma, eine Prellung am Hinterkopf und eine Platzwunde an der Lippe diagnostiziert. Die Verletzungen verheilten folgenlos. Wenige Tage später fand der Geschädigte in seinem Briefkasten seine Geldbörse vor, wobei diese weitgehend entleert war: 150 Euro Bargeld, sein KVB-Ticket, seine Krankenversicherungskarte und die Karte des Fitness-Studios fehlten. IV. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Vernehmungen der Zeugen und den sonstigen nach Maßgabe der Sitzungsniederschrift erhobenen Beweisen. Der Angeklagte war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung steht für die Kammer nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit fest, dass der Angeklagte an dem Tatgeschehen beteiligt war. Eine Tatbeteiligung des Angeklagten, der sich schweigend verteidigt hat, war nicht nachweisbar. Zwar wurde an einer in unmittelbarer Tatortnähe sichergestellten Bierflasche eine DNA-Mischspur nachgewiesen, deren dominierende Merkmale dem Angeklagten zuzuordnen sind, wie der Sachverständige Dr. D S, Diplom-Biologe und Behördengutachter beim M1 in E, schlüssig und nachvollziehbar erläutert hat. Nach den Ausführungen des Sachverständigen konnte bei der Mischspur, bei der es sich um Abrieb von der Trinköffnung der Bierflasche handelt, zwischen den dominierenden DNA-Merkmalen einer männlichen Person („Person A“) und einer minimalen Beimengung unterschieden werden. Die Allelwerte (DNA-Merkmale) der Person A stimmten mit den anhand der Vergleichsspeichelprobe des Angeklagten festgestellten Allelwerten des DNA-Identifizierungsmusters des Angeklagten vollständig überein, wobei 16 Merkmalssysteme („STR-Systeme“) verglichen wurden. Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass es mehr als 30 Milliarden Mal wahrscheinlicher ist, dass die die dominierenden DNA-Merkmale der Spurenprobe von dem Angeklagten stammen als dass sie von einer anderen, mit dem Angeklagten nicht blutsverwandten Person stammen. Das Vorhandensein von DNA des Angeklagten in unmittelbarer Tatortnähe spricht nach Überzeugung der Kammer jedoch nur dafür, dass er mit der sichergestellten Bierflasche in Kontakt geraten sein mag. Eine Zuordnung dieser Bierflasche zu dem unter Ziff. III. beschriebenen Tatgeschehen ist der Kammer jedoch aus mehreren Gründen nicht möglich: Erstens hat der Geschädigte in seiner Vernehmung durch die Kammer angegeben, die Bierflasche, die er später an der Hauswand abgestellt habe, sei demjenigen Täter aus der Hand gefallen, den er zu Boden gezerrt habe und mit dem er dann am Boden gekämpft habe. Bei dieser Person habe es sich jedoch eindeutig nicht um den Angeklagten gehandelt. Es habe sich vielmehr um eine der beiden Personen gehandelt, die mit einem Trainingsanzug bekleidet gewesen seien, während der Angeklagte Jeans und ein weißes T-Shirt getragen habe. Die Person habe sich zudem im Erscheinungsbild von dem Angeklagten unterschieden. Zweitens hat der Geschädigte angegeben, bei der besagten Bierflasche, die zu Boden gefallen sei und die er sodann an die Hauswand gestellt habe, habe es sich um eine Bierflasche der Marke „Krombacher“ gehandelt, das Etikett sei weiß gewesen. Die Polizei hat jedoch eine Flasche „Reissdorf Kölsch“ mit rotem Etikett sichergestellt, wie sich aus den von der Polizei angefertigten und von der Kammer in Augenschein genommenen Lichtbildern ergibt. Bei dieser Sachlage kann nicht ausgeschlossen werden, dass die von der Polizei sichergestellte Bierflasche bei der Tat keine Verwendung gefunden hat, sprich von der Polizei eine andere Bierflasche sichergestellt wurde. Hierfür spricht das abweichende Etikett, das sich nicht nur in der Marke des Bieres sondern auch von der Farbe her deutlich von der Flasche unterschied, die nach den Angaben des Geschädigten bei der Tat benutzt wurde. Auch lässt sich die nachgewiesene DNA-Spur nicht in Einklang mit den Angaben des Geschädigten bringen, wonach es gerade nicht der Angeklagte gewesen sei, dem die Bierflasche aus der Hand gefallen sei. Dann jedoch wäre an der Bierflasche DNA des unbekannten, mit einem Trainingsanzug bekleideten Mannes zu erwarten gewesen und nicht DNA des Angeklagten. Denkbar ist zwar, dass die drei Männer die Bierflaschen untereinander ausgetauscht haben könnten, so dass – unterstellt der Angeklagte sei einer der drei Männer gewesen – er zunächst aus der Flasche getrunken und diese dann an einen anderen Tatbeteiligten weitergegeben haben könnte. Dies erachtet die Kammer jedoch als unwahrscheinlich. Denn nach den Ausführungen des Sachverständigen fanden sich auch an den weiteren Proben – entnommen als „Abrieb Flaschenhals“ und „Abrieb Flaschenbauch“ nur dominierende DNA-Merkmale, die mit dem DNA-Identifizierungsmuster des Angeklagten übereinstimmten, bei minimaler Beimengung anderer DNA-Merkmale. Hätte jedoch ein anderer Tatbeteiligter diese Flasche vom Angeklagten vor dem Aufeinandertreffen mit dem Geschädigten übernommen, so wären auch seine DNA-Merkmale in dominierender Weise an der Flasche zu erwarten gewesen, zumal er die Flasche auch während des Kampfes festhielt und mit dieser dem Geschädigten auf den Kopf schlug, so dass anzunehmen ist, dass er die Flasche besonders kräftig und intensiv festhielt. Die hiernach verbleibenden Zweifel an einer Tatbeteiligung des Angeklagten konnten nicht mit Hilfe einer Identifizierung des Angeklagten durch den Geschädigten ausgeglichen werden. Zwar hat der Geschädigte in seiner Vernehmung angegeben, er sei sich sicher, dass der im Sitzungssaal anwesende Angeklagte einer der drei Täter gewesen sei und ihn mit einer Bierflasche geschlagen habe. Auf Nachfrage hat er jedoch relativiert, er sei sich nur „zu 80% sicher“, dass der Angeklagte einer der Täter gewesen sei. Angesichts des nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 14. April 2011 – 4 StR 501/10) ohnehin nur eingeschränkten Beweiswertes eines Wiedererkennens in der Hauptverhandlung reicht eine Wahrscheinlichkeit von 80% nicht aus, um mit einer für eine Verurteilung erforderlichen Gewissheit annehmen zu können, dass der Angeklagte unter den drei Angreifern war. Dasselbe gilt für die im Rahmen des Ermittlungsverfahrens von der Polizei durchgeführte sequentielle Wahllichtbildvorlage, bei der dem Geschädigten als eines von acht Bildern ein Foto des Geschädigten gezeigt wurde. Hierzu gab der Geschädigte bezüglich des Lichtbildes des Angeklagten an, die Person habe „große Ähnlichkeit mit einem der Täter“. Zu 100% sicher sei er sich allerdings nicht. Auf Befragen der Kammer hat er erklärt, die Ähnlichkeit beziehe sich auf die Haarfarbe, die Gesichtsform und die Nase. Der Angeklagte habe eine „ausländische Nase“. Die von dem Geschädigten genannten Merkmale reichen aus Sicht der Kammer nicht aus, um von einem sicheren Identifizieren des Angeklagten durch den Geschädigten auszugehen. Insbesondere konnte der Geschädigte trotz mehrerer Nachfragen der Prozessbeteiligten nicht angeben, was genau an der Kopfform oder der Nase des Angeklagten so hervortritt, dass es ihm ein Wiedererkennen ermöglicht. Das nach dem Eindruck der Kammer hervorstechendste Identifizierungsmerkmal des Angeklagten, nämlich dessen stark abstehende Ohren, hat der Geschädigte gerade nicht genannt. Im Übrigen hat die Kammer durchgreifende Bedenken daran, dass es dem Geschädigten möglich war, die Angreifer in der Tatsituation optisch so präzise wahrzunehmen, dass ihm ein späteres Wiedererkennen möglich war. Es handelte sich um ein dynamisches Tatgeschehen, bei dem der Geschädigte sich drei Tätern gegenüber sah. Zur Tatzeit – gegen 03:30 Uhr – war es zudem dunkel. Zwar verlagerte sich das Geschehen während der körperlichen Auseinandersetzung vor die Tür einer Spielhalle, dessen Schaufenster nach den Angaben des Geschädigten recht gut beleuchtet war. Bereits zu Beginn der Auseinandersetzung, also noch vor seiner eigenen Haustür stehend, hatte der Geschädigte jedoch bereits seine Brille verloren, auf die er wegen seiner starken Kurzsichtigkeit angewiesen ist. Daraus folgt, dass der Angeklagte ab diesem Zeitpunkt Personen, die mehr als eine Armlänge von ihm entfernt standen, nicht mehr gut erkennen konnte. Bei der folgenden Rangelei, in dessen Verlauf der Geschädigte einen der Täter zu Boden bringen konnte, muss der Angeklagte diesem Täter zwar sehr nahe gekommen sein, so dass er auch dessen Gesicht präzise wahrnehmen konnte. Bei dieser Person hat es sich aber nach den Angaben des Geschädigten gerade nicht um den Angeklagten gehandelt. Die Kammer hält es weiter für unwahrscheinlich, dass der Geschädigte den Angeklagten bereits zu Beginn des Angriffs – also noch vor dem Verlust seiner Brille – präzise wahrgenommen hat. Denn der Geschädigte hat selbst angegeben, er habe bei den ersten Schlägen, die auf das Ziehen an der Schulter folgten, nicht sehen können, welcher der Täter die Schläge geführt habe, da sein Blick zur Haustür gerichtet gewesen sei. Zu berücksichtigen ist auch, dass dem Geschädigten aufgrund der ersten Schläge kurz „schwarz vor Augen“ wurde, was nach den Angaben der Sachverständigen Dr. G, Fachärztin für Rechtsmedizin, zu einer vorübergehenden visuellen Beeinträchtigung führen kann. Vor diesem Hintergrund hält die Kammer das Wiedererkennen des Angeklagten durch den Geschädigten im Rahmen der Wahllichtbildvorlage und im Gerichtssaal nicht für belastbar, weil durchgreifende Bedenken an der Wahrnehmungsfähigkeit des Geschädigten bestehen. Berücksichtigt hat die Kammer hierbei auch, dass die Angaben des Geschädigten in ihrer Gesamtheit nicht präzise und teilweise widersprüchlich waren. So hat der Geschädigte seine Angaben zu der Anzahl derjenigen Männer, die Bierflaschen bei sich trugen, mehrfach verändert. Bei der Sachverhaltsaufnahme durch die Polizei in der Tatnacht hat der Geschädigte angegeben, jeder der drei Männer habe eine Bierflasche mit sich geführt, wobei er nicht sagen könne, welche der drei Personen ihn mit einer Bierflasche geschlagen hätten. Anlässlich seiner späteren Vernehmung bei der Polizei wenige Tage nach der Tat hat der Geschädigte dann erläutert, die mit Jeans und Turnschuhen bekleidete Person habe ihn angesprochen, (nur) die anderen beiden Männer hätten Bierflaschen in der Hand gehalten und (nur) diese beiden hätten ihm mit ihren Bierflaschen auf den Kopf geschlagen. Bei der Vernehmung durch die Kammer hat der Geschädigte dann wiederum angegeben, alle drei Männer hätten Bierflaschen mit sich geführt und alle drei hätten Schläge mit ihren Bierflaschen ausgeführt. Ferner konnte der Geschädigte nicht präzise erläutern, zu welchem Zeitpunkt innerhalb des Geschehensablaufes er konkret von der Person, in der er den Angeklagten wiedererkannt haben will, geschlagen worden ist. Bei dieser Sachlage liegen keine ausreichenden Beweise für eine Verurteilung des Angeklagten vor. Weder das (mit 80% Wahrscheinlichkeit erfolgte) Wiedererkennen des Angeklagten durch den Geschädigten noch die dem Angeklagten zuzuordnende DNA-Spur sind für sich genommen oder in Kombination ausreichend, um eine für eine Verurteilung erforderliche Gewissheit einer Tatbeteiligung des Angeklagten zu erreichen. Sonstige Beweisanzeichen, die mit einer vernünftige Zweifel ausschließenden Gewissheit auf eine (Mit-) Täterschaft des Angeklagten an dem Raubgeschehen hindeuten würden, sind nicht ersichtlich. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO