Urteil
5 O 214/21
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2021:1116.5O214.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Parteien streiten um einen Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Quarantäneanordnungen infolge eines Covid-19-Ansteckungsverdachts. Mit Bescheid vom 03.03.2021 wurde der Kläger durch Verfügung der Beklagten verpflichtet, sich ab dem 26.02.2021 bis zum 09.03.2021 in häusliche Quarantäne zu begeben. Mit Bescheid vom 06.06.2021, zugegangen am 07.06.2021, wurde der Kläger durch Verfügung der Beklagten verpflichtet, sich ab dem 04.06.2021 bis zum 15.06.2021 in häusliche Quarantäne zu begeben. Der Kläger wurde unmittelbar vor Erlass der streitgegenständlichen Bescheide in der privaten Elterninitiative „S e.V.“ betreut. Er gehörte der Kitagruppe „N “ an. Weder die Kinder noch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kindertagesstätte trugen medizinische Masken. Ein Abstand von 1,5 Metern wurde weder zwischen den Kindern und noch zwischen den Kindern und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eingehalten. Das Gesundheitsamt des Rhein-Erft-Kreises wurde im Februar darüber informiert, dass Frau P positiv auf das Coronavirus getestet worden sei. Frau P war in der Zeit vom 22.02.2021 bis zum 24.02.2021 in der „N “ tätig. Ein Mitarbeiter des Gesundheitsamtes informierte sich bei der Leiterin der Kita darüber, welche Kinder Frau P betreut hatte. Das Gesundheitsamt wurde im Juni darüber informiert, dass F positiv auf das Coronavirus getestet worden sei. Ein Mitarbeiter informierte sich darüber, in welcher Gruppe der Kita dieses Kind betreut wurde. Die Richtlinien des Robert-Koch-Institut (RKI) enthalten bezüglich der Anordnung von Quarantäne folgende Empfehlungen: „3.1. Definition enger Kontaktpersonen 1. Aufenthalt im Nahfeld des Falls (<1,5 m) länger als 10 Minuten ohne adäquaten Schutz (adäquater Schutz = Fall und Kontaktperson tragen durchgehend und korrekt MNS [Mund-Nasen-Schutz] oder FFP2-Maske). 2. Gespräch mit dem Fall (Face-to-face-Kontakt, <1,5 m, unabhängig von der Gesprächsdauer) ohne adäquaten Schutz oder direkter Kontakt (mit respiratorischem Sekret). 3. Aufenthalt von Kontaktperson (und Fall) im selben Raum mit wahrscheinlich hoher Konzentration infektiöser Aerosole unabhängig vom Abstand für länger als 10 Minuten, auch wenn durchgehend und korrekt MNS (Mund-Nasen-Schutz) oder FFP2-Maske getragen wurde. […] 3.1.1 Beispielhafte Konstellationen für enge Kontaktpersonen […] Optional können […] bei schwer zu überblickender Kontaktsituation oder nach Aufenthalt mit dem bestätigten COVID-19-Fall in einem Raum (auch für eine Dauer < 10 Minuten) eine ganze Gruppe als enge Kontaktpersonen klassifiziert werden.“ Die Empfehlungen des RKI sahen außerdem bis September 2021 unter Punkt 3.2.2 ausdrücklich vor, dass bei engen Kontaktpersonen keine Verkürzung der Quarantäne aufgrund eines Tests („Freitesten“) erfolgen soll. Der Kläger behauptet, der PCR-Test sei nicht zuverlässig beziehungsweise nicht richtig ausgeführt worden. Daher sei schon keine Ansteckung der Indexperson nachgewiesen. Bezogen auf die Folgen der Quarantäne behauptet er, es sei zu Frustration, Ängsten, Schlafproblemen, Konzentrationsstörungen, emotionaler Erschöpfung, Depression und Reizbarkeit gekommen. Ihm sei infolge der Quarantäne wertvolle Zeit im Kindergarten verloren gegangen. Der Kläger ist der Ansicht, die Voraussetzungen für die Anordnung hätten nicht vorgelegen. Er hält den PCR-Test für ungeeignet zum Nachweis tatsächlicher Infektionen und geht davon aus, dass die Beklagte noch weitere Maßnahmen hätte treffen müssen, um den Verdacht einer möglichen Infektion zu validieren. Ein CT-Wert von bis zu 45 sei nicht mit einer Infektion gleichzusetzen. Der Kläger weist darauf hin, dass mit einem PCR-Test nicht zuverlässig festgestellt werden könne, ob eine Infektion vorliegt. Der PCR-Test könne lediglich zuverlässig Fragmente von Nukleinsäuren zuverlässig feststellen. Der Kläger ist der Auffassung, es habe kein Ansteckungsverdacht vorgelegen. Die Beklagte habe auch die tatsächlichen Voraussetzungen eines solchen Ansteckungsverdachts nicht nachgewiesen. Der Kläger behauptet, die Beklagte habe nicht die erforderlichen Ermittlungen getroffen und sei trotzdem von einem Ansteckungsverdacht ausgegangen. Es sei ersichtlich, dass die Beklagte keine konkreten Nachforschungen getroffen habe, sondern direkt die ganze Kindergartengruppe in Quarantäne gesandt habe. Dies sei nicht rechtmäßig. Darüber hinaus sei die Anordnung auch ermessensfehlerbehaftet, da der Kläger als Kleinkind von Covid-19 nicht besonders gefährdet sei. Die Anordnung der Quarantäne sei daher schon nicht notwendig, jedenfalls aber angesichts des Kindesaltes und der mit dem im Kindesalter verbundenen Einschränkungen nicht angemessen. Zudem sei die Quarantäne trotz negativen Tests zu Unrecht nicht verkürzt worden. Der Kläger habe sich nicht ununterbrochen im selben Raum mit den angeblich positiv getesteten Personen aufgehalten. Die Räume seien regelmäßig gelüftet worden. Der Kläger sei auch kein „Kuschelkind“. In der Regel gehe er in die Bauecke. Er lasse sich auch nie etwas vorlesen und habe dementsprechend keinen engen Kontakt zu Frau P gehabt. Auch zu F habe der Kläger keinen engen Kontakt gehabt. Der Kläger sein in einer ganz anderen „Clique“ und spiele nicht mit diesem Kind. Der Kläger habe sich jeweils bereits vor dem Zugang der Quarantäneanordnungen abgesondert, da er hierzu durch die Kita aufgefordert worden sei, und zwar am 26.02.2021 und 04.06.2021. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch EUR 6.000,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, am 24.02.2021 sei Frau P positiv auf das Coronavirus getestet worden. Ein PCR-Test sei positiv gewesen. Sie war unstreitig für die Gruppe des Klägers zuständig. Am 01.06.2021 sei ein in der Kita „S e.V.“ betreutes Kind, F , positiv auf das Coronavirus getestet worden. Dieses Kind wurde unstreitig in der gleichen Gruppe wie der Kläger betreut. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass sich der Kläger jeweils 14 Tage in Quarantäne befand. Schließlich sei unstreitig bei Erlass des Bescheides vom 03.03.3021 bereits ein großer Teil des Quarantänezeitraums abgelaufen gewesen. Gleiches gelte für die zweite Quarantäneanordnung. Hier sei der Kläger allenfalls sieben Tage in Quarantäne gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch aus § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 S. 1 GG i.V.m. § 253 Abs. 2 BGB auf Schmerzensgeld gegen die Beklagte zu. Es fehlt schon an der dafür erforderlichen Amtspflichtverletzung. Eine Amtspflichtverletzung scheidet hier aus, da die streitgegenständlichen Quarantäneanordnungen auf einer gesetzmäßigen Ermächtigungsgrundlage beruhten, die Voraussetzungen für ihren Erlass jeweils vorlagen und keine Ermessensfehler ersichtlich sind. Gemäß § 28 Abs. 1 IfSG sind die zuständigen Behörden befugt, die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor übertragbaren Krankheiten zu treffen. Insbesondere kann die zuständige Behörde gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG anordnen, dass Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider in einem geeigneten Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise – hierzu gehört die eigene Wohnung – abgesondert werden. Die Beklagte war als zuständige Behörde zum Erlass der Anordnung zuständig. Entgegen der Ansicht des Klägers liegt die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass nicht in § 32 IfSG. Der Kläger wurde zurecht als „Ansteckungsverdächtiger“ eingestuft. Es bestand der Verdacht, dass er sich bei einer anderen Person mit Covid-19 angesteckt haben könnte. Der Kläger wendet sich gegen die Annahme, dass er als „Ansteckungsverdächtiger“ eingestuft wurde. Ansteckungsverdächtiger ist eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein. Die Aufnahme von Krankheitserregern im Sinne von § 2 Nr. 7 IfSG ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts „anzunehmen“, wenn der Betroffene mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Kontakt zu einer infizierten Person oder einem infizierten Gegenstand hatte. Die Vermutung, der Betroffene habe Krankheitserreger aufgenommen, muss naheliegen. Eine bloß entfernte Wahrscheinlichkeit genügt nicht. Demzufolge ist die Annahme eines Ansteckungsverdachts nicht schon gerechtfertigt, wenn die Aufnahme von Krankheitserregern nicht auszuschließen ist. Daher kann im Fall eines hochansteckenden Krankheitserregers, der bei einer Infektion zu einer tödlich verlaufenden Erkrankung führen kann, gegen die eine wirksame medikamentöse Therapie nicht zur Verfügung steht, auch eine vergleichsweise geringe Übertragungswahrscheinlichkeit genügen (vgl. VG Köln, Beschlüsse vom 28.5.2021 – 7 L 957/21 juris, Rn. 13, vom 31.8.2020 – 7 L 1540/20 juris, Rn. 8 mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 22.3.2012 – 3 C 16/11 juris, Rn. 31) Ob gemessen daran ein Ansteckungsverdacht im Sinne von § 2 Nr. 7 IfSG zu bejahen ist, beurteilt sich unter Berücksichtigung der Eigenheiten der jeweiligen Krankheit und der verfügbaren epidemiologischen Erkenntnisse und Wertungen sowie anhand der Erkenntnisse über Zeitpunkt, Art und Umfang der möglichen Exposition der betreffenden Person und über deren Empfänglichkeit für die Krankheit. Es ist erforderlich, dass das zugrundeliegende Erkenntnismaterial belastbar und auf den konkreten Fall bezogen ist. Die Feststellung eines Ansteckungsverdachts setzt voraus, dass die Behörde zuvor Ermittlungen zu infektionsrelevanten Kontakten des Betroffenen angestellt hat; denn ohne aussagekräftige Tatsachengrundlage lässt sich nicht zuverlässig bewerten, ob eine Aufnahme von Krankheitserregern anzunehmen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2012, a.a.O., Rn. 33; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Mai 2020 – 13 MN 143/20 –, Rn. 26, juris). Das Virus SARS-CoV-2 ist ein Krankheitserreger im Sinne von § 2 Nr. 1 IfSG, der zur Lungenkrankheit COVID-19, einer übertragbaren Krankheit im Sinne von § 2 Nr. 3 IfSG führen kann und rechtfertigt daher grundsätzlich die Anordnung einer Quarantäne als Schutzmaßnahme. Dies gilt schon vor dem Hintergrund, dass das RKI dessen Einschätzung der Gesetzgeber im Bereich des Infektionsschutzes mit § 4 IfSG besonderes Gewicht eingeräumt hat, ausdrücklich eine Quarantäneanordnung bei Verdacht auf SARS-CoV-2 Viren empfiehlt. (s. dazu https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Management.html;jsessionid=115C35D7B7B0AF8C96C660CC4F9D2BA1.internet081?nn=2386228#doc13516162bodyText14). Die Einstufung als „Ansteckungsverdächtiger“ ist daher zulässig, wenn ein Ansteckungsverdacht für COVID-19 bestand. Ein solcher Verdacht hat sich hier daraus ergeben, dass der Kläger vor dem Erlass der Quarantäneanordnungen Kontakt zu einer infizierten Person (Indexperson) hatte. Die Indexperson war bei der ersten streitgegenständlichen Anordnung die Betreuerin Frau P , die auch für den Kläger und dessen Gruppe zuständig war. Die Beklagte hat durch Vorlage des Testergebnisses nachgewiesen, dass Frau P positiv getestet wurde. Der Einwand des Klägers, dass eine tatsächliche Infektion der Indexperson nicht nachgewiesen sei, weil der PCR-Test grundsätzlich nicht zuverlässig sei, verfängt nicht. Ein PCR-Test gilt laut verbreiteter wissenschaftlicher Einschätzung und gerade des RKI als extrem zuverlässig. Jedenfalls ist ein falsches positives Testergebnis unwahrscheinlich. Aufgrund des Funktionsprinzips von PCR-Tests und der hohen Qualitätsanforderungen liegt die analytische Spezifität bei korrekter Durchführung und Bewertung bei nahezu 100 %. Im Rahmen von qualitätssichernden Maßnahmen nehmen diagnostische Labore an Ringversuchen teil. Die Herausgabe eines klinischen Befundes unterliegt einer fachkundigen Validierung. Nicht plausible Befunde werden in der Praxis durch Testwiederholung oder durch zusätzliche Testverfahren bestätigt oder verworfen. Bei korrekter Durchführung der Tests und fachkundiger Beurteilung der Ergebnisse geht das RKI nachvollziehbar von einer sehr geringen Zahl falscher positiver Befunde aus (siehe https://www.rki.de/SharedDocs/ FAQ/NCOV2019/gesamt.html sowie www.rki.de/covid-19-diagnostik; VG Regensburg, Beschluss vom 28.10.2020 – RO 14 S 20.2590 – juris; Beschluss vom 18.9.2020 – RO 14 S 20.2260 – juris). Aufgrund dessen war die Beklagte auch nicht gehalten, noch weitere Maßnahme zu treffen, um das Vorliegen einer Infektion zu validieren. Sie durfte auf die Aussagekraft des PCR-Tests vertrauen. Der CT-Wert des PCR-Tests ist für die Einschätzung der Beklagten unerheblich. Insbesondere ergibt sich nicht – wie von dem Kläger vorgetragen - schon aus den vorgelegten Unterlagen des RKI, dass bei einem CT-Wert von unter 25 nicht von einer Infektiosität der Indexperson auszugehen ist. Die von dem Kläger angeführten Richtlinien des RKI, bei denen der CT-Wert eine Rolle spielt, beziehen sich ausdrücklich nur auf Fragen des vorzeitigen Entlassens aus der Quarantäne und gerade nicht die Frage der Anordnung. Der darüberhinausgehende Einwand des Klägers, dass der PCR-Test konkret nicht richtig angewandt worden sei, führt nicht zu einer Unrechtmäßigkeit der Maßnahme der Beklagten. Der PCR-Test wurde von dem betreffenden Labor ausgeführt und der Beklagten nur gemeldet. Das Labor handelte nicht aufgrund einer Anweisung der Beklagten, sondern hatte nur eine Meldepflicht. Daher kann ein möglicher Fehler bei der Durchführung des Tests durch das Labors nicht der Beklagten zugerechnet werden. Mit dem positiven Testergebnis lag für die Beklagte ein hinreichender Anhaltspunkt für eine Infektion der Indexperson vor. Die Beklagte stufte den Kläger berechtigterweise als „enge Kontaktperson“ dieser Indexperson gemäß den RKI-Richtlinien ein. Es kommt daher auch nicht mehr auf den Umfang der weiteren Ermittlungen der Beklagten an, da objektiv eine Lage gegeben war, die den Erlass der Quarantäneordnung rechtfertigte. Nach den Richtlinien des RKI („3.1. Definition einer engen Kontaktperson“) ist von einer engen Kontaktperson u.a. auszugehen, wenn ein enger Kontakt (<1,5 m, Nahfeld) länger als 10 Minuten ohne adäquaten Schutz bestand oder sich beide Personen für längere Zeit als 10 Minuten im selben Raum mit wahrscheinlich hoher Konzentration von Aerosolen aufgehalten haben. Darüber hinaus sieht das RKI nach 3.1.1. auch die Möglichkeit der Einstufung als enger Kontakt vor, bei Personen mit Aufenthalt mit dem bestätigten COVID-19-Fall in relativ beengter Raumsituation oder schwer zu überblickender Kontaktsituation (zum Beispiel Schulklassen, gemeinsames Schulessen, Gruppenveranstaltungen). Bei lebensnaher Betrachtung ist davon auszugehen, dass ein „enger Kontakt“ schon nach der Definition in 3.1. anzunehmen ist. Es ist davon auszugehen, dass sich der Kläger und Frau P über einen längeren Zeitraum in demselben Raum aufgehalten haben. Es kommt nicht darauf an, ob Frau P dem Kläger etwas vorgelesen hat oder der Kläger kein „Kuschelkind“ ist. Ein regelmäßiges Lüften senkt zwar die Aerosolkonzentration, führt jedoch nicht dazu, dass die Kriterien des RKI nicht erfüllt sind. Vor diesem Hintergrund hatte die Beklagte keine Veranlassung, weitere Ermittlungen durchzuführen. Sie hat zutreffend angenommen, dass die maßgebenden Kriterien erfüllt sind. Ebenso wenig verletzte die Beklagte bei der zweiten streitgegenständlichen Quarantäneanordnung eine Amtspflicht. Der Beklagten wurde mitgeteilt, dass ein Kind, das in derselben Gruppe wie der Kläger betreut wird, positiv auf das Coronavirus getestet wurde. Auch dieses Testergebnis hat die Beklagte vorgelegt. Bei zwei Vorschulkindern, die in eine Gruppe gehen, ist davon auszugehen, dass sich beide für längere Zeit als 10 Minuten im selben Raum mit wahrscheinlich hoher Konzentration von Aerosol befunden haben. Darüber hinaus wurden auch Masken aufgrund des Alters der Kinder nicht benutzt. Ob der Kläger mit dem positiv getesteten Kind spielte oder nicht, ist wiederum nicht erheblich. Weiterhin ist aber auch die Entscheidung der Beklagten, für die gesamte Kita-Gruppe Quarantäne anzuordnen, nach dem festgestellten Sachverhalt nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist es nicht per se unrechtmäßig ganze Gruppen in Quarantäne zu senden, wenn eine unübersichtliche Kontaktsituation gegeben ist. Die Richtlinien des RKI sehen es ausdrücklich vor, dass eine Einstufung von Gruppen als „enger Kontakt“ aufgrund eines Innenraumkontakts möglich ist. Auch wenn in den Richtlinien des RKI beispielhaft nur Schulklassen genannt sind, lässt sich dies nach dem Sinn und Zweck der Empfehlung nachvollziehbarerweise auf Kita-Gruppen übertragen. Mehr noch als bei Schulklassen lassen sich bei Kleinkindern Regeln zum Abstandhalten nicht einhalten. Zudem ist es in diesen Fällen praktisch nicht möglich, im Nachhinein zu ermitteln, wer mit wem für wie lange Kontakt hatte. In dieser Lage ist es zulässig und aus Gründen des effektiven Infektionsschutzes sogar notwendig, einzelne, klare umgrenzte Gruppen zu isolieren. In der Anordnung der Quarantäne liegt auch kein Verstoß gegen den Richtervorbehalt im Sinne von Art. 104 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Die häusliche Absonderung gemäß § 30 IfSG setzt die „Freiwilligkeit“ des Betroffenen voraus und begründet deshalb mangels physischer Zwangswirkungen keinen Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Bewegungsfreiheit. (Vgl. dazu BT-Drs. 14/2530, S. 75; OVG Münster Beschl. v. 13.7.2020 – 13 B 968/20.NE, BeckRS 2020, 17887 Rn. 11, beck-online). Die Anordnung der 14-tägigen Quarantäne ist jeweils nicht zu beanstanden. Nach den Regeln des RKI ist grundsätzlich eine 14-tägige Quarantäne vorzusehen. Dies erklärt sich mit der Inkubationszeit der Krankheit von maximal 14 Tagen. Maßgeblich für den Beginn der Quarantäne ist der letzte Kontakt zwischen Index- und Kontaktperson. Die Beklagte hat jeweils den letzten Tag zugrunde gelegt, an dem der Kläger die Kita besucht hat und sich mit der jeweiligen Indexperson dort aufgehalten hat. Der Kläger wendet sich auch dagegen, dass keine Verkürzung der Quarantänedauer nach der Vorlage eines negativen Tests möglich war. Auch dieser Einwand greift jedoch nicht durch. Die Quarantäne war im vorliegenden Fall nicht zu verkürzen. Soweit der Kläger sich darauf berufen hat, dass gemäß § 5 Abs. 2 der Verordnung zur Regelung von Absonderungen nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes (Quarantäneverordnung NRW) grundsätzlich ein „Freitesten“ nach 10 Tagen möglich sein soll, greift dies im streitgegenständlichen Fall nicht. Denn gemäß § 5 Abs. 2 Quarantäneverordnung NRW soll dies ausdrücklich dann nicht erfolgen, wenn nach den RKI-Empfehlungen zu Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei SARS-CoV-2-Infektionen von der Möglichkeit des Freitestens abzusehen ist. Eben dies sahen die zum Zeitpunkt des Erlasses maßgeblichen RKI-Empfehlungen aber für „enge Kontakte“ wie den streitgegenständlichen vor. Die Empfehlungen des RKI sahen unter Punkt 3.2.2 - bis September 2021 und damit bis zum Erlass der Anordnung - ausdrücklich vor, dass bei engen Kontaktpersonen keine Verkürzung der Quarantäne aufgrund eines Tests erfolgen soll. Ein „Freitesten“ war daher in diesen Fällen auch beim Vorliegen eines negativen Tests nicht möglich. Die Beklagte hat hier jeweils von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht. Ermessenfehler gemäß §§ 40 Abs. 1 VwVfG NRW sind nicht ersichtlich. Die Maßnahme ist insbesondere verhältnismäßig. Unter Berücksichtigung der von einer Kontaktperson ausgehenden potentiellen Infektionsgefahr ist die schwerwiegende Einschränkung der Bewegungsfreiheit noch angemessen. Hieran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Kläger selbst kein erhöhtes Risiko einer schweren Erkrankung aufweist. Bei der Quarantäne geht es vorwiegend darum, Infektionsketten zu unterbrechen und so mögliche Erkrankungen einer unüberschaubaren Anzahl weiterer Personen zu verhindern. Bei der Abwägung ist auch zu berücksichtigen, dass eine häusliche Quarantäne nicht mit einer stationären Unterbringung zu vergleichen ist. Das Kind blieb so in seiner gewohnten Umgebung mit seinen Eltern als Vertrauenspersonen. Auch wenn die Beschränkung, zwei Wochen nicht nach draußen zu dürfen und keinen Besuch zu empfangen, schwerwiegend ist, ist die Belastung angesichts des begrenzten Zeitraums noch angemessen. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Maßnahme – wie der Kläger meint, aufgrund der Unzuverlässigkeit des PCR-Tests oder unzureichender Ermittlungen der Beklagten – nicht rechtmäßig wäre, würde es jedoch jedenfalls am Verschulden der Beklagten mangeln. Die Beklagte hat sich an die maßgeblichen und seinerzeit aktuellen Vorgaben des RKI gehalten. Da das RKI schon vom Gesetzgeber als besonders fachkundig eingestuft wird, kann man der Beklagten das Handeln nach den dort vorgelegten Empfehlungen nicht vorwerfen. Der Zinsanspruch teilt das Schicksal der Hauptforderung. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 91 Abs. 1, 709 Satz 1, Satz 2, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 6.000,00 EUR festgesetzt.