Urteil
12 O 190/21
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2021:1116.12O190.21.00
1mal zitiert
15Zitate
Zitationsnetzwerk
16 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 7.487,50 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.03.2021 zu bezahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 7.487,50 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.03.2021 zu bezahlen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückabwicklung einer fondsgebundenen Basis-Rentenversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nach erklärtem Widerruf. Der Kläger beantragte am 18.11.2008 auf den Rat der Vermögensberaterin Frau X hin bei der Beklagten den Abschluss einer steuerlich geförderten und fondsgebundenen Basis-Rentenversicherung. Hierzu übergab die Vermögensberaterin dem Kläger einen Vorschlag für einen Antrag auf Abschluss der Rentenversicherung "RENTE PUR". Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass der Kläger die Zustimmung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 VVG erteilt hat. Ausweislich des Versicherungsscheins liegen dem Vertrag die AVB FR0 01.08 zugrunde. Die Beklagte policierte die streitgegenständliche Basisrentenversicherung mit der Versicherungsnummer 00000, mit Versicherungsbeginn zum 01.01.2009 und einem monatlich zu bezahlenden Betrag in Höhe von EUR 200,00 mit dynamischer Erhöhung. Versichert war zudem eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Die Beklagte übersandte dem Kläger das Policen-Begleitschreiben vom 03.12.2008 nebst Versicherungsschein. Der Antrag enthält auf Seite 4 unter Ziffer 8 und der Überschrift "Widerrufsrecht" die folgende zwischen zwei Unterschriftenzeilen gelegene Widerrufsbelehrung: "Sie haben das Recht, ihre Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B Brief, Fax, E-Mail) zu widerrufen. Die Frist beginnt am Tag, nachdem Ihnen der Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich unserer Versicherungsbedingungen sowie die Vertragsinformationen gemäß § 7 Abs. 2 VVG und diese Belehrung in Textform zugegangen sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an die B Lebensversicherung AG, Köln. Bei einem Widerruf per Telefax ist der Widerruf an die Fax-Nummer (...) zu richten. Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet ihr Versicherungsschutz und wir erstatten Ihnen den Teil Ihres Beitrags, der auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfällt. Den Teil Ihres Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, können wir einbehalten und dafür nur einen gegebenenfalls vorhandenen Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 VVG zahlen, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Haben Sie eine solche Zustimmung nicht erteilt oder beginnt der Versicherungsschutz erst nach der Widerrufsfrist, erstatten wir Ihnen Ihren gesamten Beitrag. Den jeweiligen Betrag erstatten wir Ihnen unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs." Zudem enthielt das Policen-Begleitschreiben folgende Belehrung zum Widerrufsrecht: " Widerrufsrecht Über ihr Widerrufsrecht und die Rechtsfolgen Ihres eventuellen Widerrufs haben wir Sie bereits im Antragsformular wie in den damit verbundenen "Informationen für den Versicherungsnehmer" umfassend belehrt. Demnach können Sie Ihre Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins uns gegenüber in Textform (z.B. durch Brief, Fax oder E-Mail) widerrufen. Sie wahren die Frist für den Widerruf, wenn Sie ihn rechtzeitig absenden." Der Kläger führte den Vertrag jahrelang durch und zahlte die Versicherungsprämien. Als im Jahr 2010 die Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Zertifizierung der steuerlichen Förderung des Vertrages geändert werden mussten, stimmte der Kläger diesen zu. Auf Antrag des Klägers hin, stellte die Beklagte den Vertrag zum 01.01.2012 beitragsfrei. Bei der Wertermittlung zum 31.12.2020 betrug das streitgegenständliche Deckungskapital EUR 5.364,80. Auf die fondsgebundene Hauptversicherung entfielen im Zeitpunkt der Beitragsfreistellung Verwaltungskosten in Höhe von EUR 1.050,60 und Abschlusskosten in Höhe von EUR 1.889,84. Durch die Beitragsfreistellung ist die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung erloschen und die Beklagte hat bis zum 22.03.2021 von dem Fondsguthaben weitere Verwaltungskosten in Höhe von insgesamt EUR 182,04 abgezogen. Das zum 22.03.2021 erreichte Fondsguthaben inklusive Überschussbeteiligung betrug EUR 5.597,66. Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 21.03.2021 gegenüber der Beklagten den Widerruf des streitgegenständlichen Versicherungsvertrages und begehrte die Rückabwicklung. Die Beklagte lehnte dies unter dem 30.03.2021 ab. Der Kläger ist der Ansicht, er sei nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden und er behauptet, dass die nach § 7 Abs. 1 und Abs. 2 VVG zu erteilenden Informationen unvollständig seien. Die Widerspruchsbelehrung habe sowohl formale wie auch inhaltliche Mängel. Einerseits sei die Belehrung nicht deutlich genug gestaltet, weil sie in ihrer äußeren Gestaltung sowohl in Schriftart als auch in Schriftfarbe dem übrigen Text im Antragsformular entspreche. In diesem Zusammenhang gehe die Belehrung im Text unter. Andererseits sei der Fristbeginn nicht hinreichend bestimmt, da die Belehrung an den Erhalt der "Vertragsinformationen gemäß § 7 Abs. 2 VVG" anknüpfe und dabei offenbleibe, um welche Rechtsverordnung es sich handeln solle. Für den Versicherungsnehmer ist nicht erkennbar, welche Informationen zu erteilen seien. So werde in keinen dem Kläger überlassenen Unterlagen konkret die Vertragsinformationen gemäß § 7 Abs. 2 VVG benannt, wie auch nicht auf eine konkrete Verordnung verwiesen werde. Letztlich führe der Verweis ins Leere. Dies zeige sich auch an der späteren Musterbelehrung, da dort eben der Verweis auf §§ 1 bis 4 VVG-InfoV explizit aufgeführt werde. Im Übrigen sei die Belehrung über die Rechtsfolgen unvollständig, da die von der Beklagten erteilte Belehrung auch die Folgen des § 346 Abs. 1 BGB umfasse, aber hierzu nicht über die Herausgabe gezogener Nutzungen belehrt werde. Ein solcher Fehler sei auch erheblich, da auch Zusätze inhaltlich zutreffend sein müssen. Die Widerrufsfrist habe aber auch deswegen nicht zu laufen beginnen können, da dem Kläger die Pflichtinformationen nach §§ 1, 2 VVG-InfoV nicht vollständig überlassen worden seien. So sei der Kläger entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 1 VVG-InfoV nicht über in die Prämien einkalkulierten Abschluss- und Vertriebskosten informiert worden. Ein individuelles Produktinformationsblatt habe der Kläger nie erhalten. Es fehle zudem der gemäß § 9 Abs. 1 Satz .1 VVG und § 1 Abs. 1 Nr. 13 VVG im Falle des Widerrufs zu zahlender Betrag. Notwendig sei hierbei jedenfalls die abstrakte Beschreibung der Berechnungsgrundlage. Eine solche fehle aber in der Belehrung. Ebenfalls fehle der gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 13 VVG-InfoV zu erteilende Hinweis auf den Ausschluss des Widerrufsrechts gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 VVG. Für den Fall einer Rückabwicklung ist der Kläger der Ansicht, dass ihm der ungezillmerte Rückkaufswert, mithin ohne die Berücksichtigung von Abschluss- und Vertriebskosten zustehe. Nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 12.10.2021 den auf zweiter Stufe stehenden Antrag beziffert hat, wird nunmehr beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 7.487,50 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.03.2021 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Widerspruchsbelehrung nicht zu beanstanden sei und sie behauptet, dass dem Kläger die notwendigen Verbraucherinformationen vollständig mitgeteilt worden seien. Dem vermeintlichen Rückabwicklungsanspruch stehe einerseits die Verfristung und andererseits die Verwirkung entgegen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Widerspruchsbelehrung weder formal noch inhaltlich zu beanstanden sei. So befinde sich die Belehrung unter einer mit einem schwarzen Balken hervorgehobenen Überschrift "Widerspruchsrecht". Die Belehrung könne im Fließtext nicht untergehen und dem Versicherungsnehmer auch bei nur flüchtiger Betrachtung nicht entgehen, da sie sich zwischen zwei Unterschriftenzeilen an exponierter Stelle befinde. Es mangele der Belehrung nicht an einer deutlichen Gestaltung. In inhaltlicher Hinsicht sei der Verweis auf § 7 Abs. 2 VVG kein problematischer Kaskadenverweis, da sich der Versicherungsnehmer nicht mit einer Vielzahl nationaler Bestimmungen in verschiedenen Gesetzeswerken beschäftigen müsse. Gleichsam war ein Hinweis darauf, dass der Versicherer bei einer Rückabwicklung nach § 346 BGB auch gezogene Nutzungen zu erstatten habe, nicht erforderlich, jedenfalls könne sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, da sich die Rechtsfolge hier allein nach §§ 9, 152 VVG richte, es sei deshalb ohne jede Bedeutung, wie sich die Rückabwicklung bei nicht erklärter Zustimmung gestalten würde. Ein etwaiger Mangel könne sich im konkreten Fall nicht ausgewirkt haben. Der Kläger habe alle Informationen erhalten. Das Antragsformular sei ein fest verbundenes Antragsheft, was aus einem Deckblatt, dem Antrag, einem Produktinformationsblatt, den allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen und Informationen bestehe. Das mit dem Vorschlag dem Kläger übermittelte individuelle Produktinformationsblatt habe der Kläger im Rechtsstreit nicht vorgelegt. So seien die Abschluss- und Verwaltungskosten eben in diesem dem Kläger übergebenen Produktinformationsblatt enthalten. Im Übrigen habe es der Mitteilung einer abstrakten Berechnungsgrundlage nicht bedurft, da bei monatlich zu zahlenden Beiträgen, die Berechnung denkbar einfach sei. Indes habe über die Rechtsfolgen bei einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung nicht belehrt würden müssen. Ebenso sei eine Belehrung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 13 VVG-InfoV über das Erlöschen des Widerrufsrechts gesetzlich nicht vorgesehen. Jedenfalls sei aber das Widerrufsrecht verwirkt, da das Zeitmoment mit über zehn Jahren gegeben sei und gerade die steuerliche Förderung einen wirksamen Vertrag zwingend voraussetze. Zum Inhalt der mündlichen Verhandlung vom 12.10.2021 wird auf das Sitzungsprotokoll (Bl. 203 dA) verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. I. Dem Kläger steht ein Anspruch auf den zuletzt im Klageantrag bezifferten Betrag wegen des wirksamen Widerrufs der streitgegenständlichen Versicherung gemäß §§ 9 Satz 2, 152 Abs. 2 Satz 2, 169 VVG in der etwaigen vormalig geltenden Fassung gegen die Beklagte zu, da insbesondere die Möglichkeit zum Widerruf nach richtlinienkonformer Auslegung über die Frist des § 152 Abs. 1 VVG hinaus fortbestand, weil der Kläger vormals nicht ordnungsgemäß über den Fristbeginn in Hinsicht auf § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VVG a.F. belehrt worden war (hierzu 1.). Das Recht zum Widerruf ist im vorliegenden Fall nicht verwirkt (hierzu 2.) und als Rechtsfolge steht dem Kläger der ungezillmerte Rückkaufswert zu (hierzu 3.). 1. Der bloße Verweis in der Widerrufsbelehrung, dass der Fristbeginn neben anderen Unterlagen auch vom Zugang der "Vertragsinformationen gemäß § 7 Abs. 2 VVG" abhänge, genügt nach richtlinienkonformer Auslegung den Anforderungen der inhaltlichen Transparenz des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG a.F. nicht, da nicht auf die konkrete Rechtsverordnung verwiesen wird, sondern der Verweis ins Leere führt. Die Widerrufsbelehrung entspricht zwar im Wesentlichen dem Gesetzeswortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VVG in seiner damalig geltenden Fassung, die bloße Wiederholung des Wortlauts genügt jedoch nicht, da die Belehrung dem Versicherungsnehmer nicht inhaltlich möglichst umfassend und unmissverständliche das maßgebliche Wissen über den Fristbeginn vermittelt (vgl. BGH, Urteil vom 29.06.2016 – IV ZR 24/14, r+s 2016, 556). Für den Versicherungsnehmer ist nicht eindeutig zu ersehen, welche Unterlagen ihm zugegangen sein müssen, damit die Frist in Gang gesetzt wird. Dies zeigt sich auch daran, dass auch der Verordnungsgeber in der ab 11.06.2010 gültigen Muster-Widerrufsbelehrung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 VVG a.F. einen bloßen Verweis auf § 7 Abs. 2 VVG nicht für ausreichend klar und verständlich angesehen hatte, sondern zusätzlich im Wortlaut auch auf §§ 1 bis 4 VVG-InfoV verwiesen wurde. Der Verweis auf eine bloße Rechtsverordnungsermächtigung, ohne die Nennung der Verordnung selbst, kann erst recht nicht genügen, wenn bereits der Verweis auf eine nationale Vorschrift, die selbst auf weitere Rechtsvorschriften verweist, nicht in klarer und prägnanter Form über die Frist und die andren Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts informiert (vgl. EuGH, Urteil vom 26.03.2020 – C-66/19, BKR 2020, 248 Rn. 40 ff.). In der Folge hält auch der Bundesgerichtshof an seiner Auffassung, wonach der Verweis auf Rechtsvorschriften im Verbraucherkreditrecht klar und verständlich sei, nicht mehr fest. Nach richtlinienkonformer Auslegung genügt eine Verweisung auf weitere Rechtsvorschriften den Anforderungen an Klarheit und Verständlichkeit nicht (BGH, Urteil vom 10.11.2020 – XI ZR 426/19, BKR 2021, 162 Rn. 14 ff.). Dabei können die zum Verbraucherkreditrecht getroffenen Erwägungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ohne Weiteres auf das Versicherungsrecht übertragen werden, da der EuGH einen verallgemeinerungsfähigen Maßstab dahingehend anlegt, dass bei einem Verweis hinsichtlich der anzugebenden Informationen auf bestimmte Vorschriften des nationalen Rechts, der Verbraucher auf der Grundlage des Vertrags weder den Umfang seiner vertraglichen Pflichten bestimmen kann, noch kann er überprüfen, ob der von ihm abgeschlossene Vertrag alle nach dieser Bestimmung erforderlichen Angaben enthält, und erst recht nicht, ob die Widerrufsfrist für ihn zu laufen begonnen hat. Insbesondere finden sich in den für das Versicherungsrecht gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 VVG a.F. genannten maßgeblichen Richtlinien die gleichen Anforderungen an eine klare und verständliche Informationserteilung (Art. 3 Abs. 2 RL 2002/65/EG; Anhang III RL 2002/83/EG), wie im Verbraucherkreditrecht (Art. 10 Abs. 2 RL 2008/48/EG). Diesbezüglich geht auch der Verordnungsgeber von einer Übertragbarkeit der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs auf das Versicherungsrecht aus, da dieser die Muster-Widerrufsbelehrung in der Anlage zu § 8 Abs. 4 Satz 1 VVG auf die Entscheidung des EuGH hin (RefE des BMJV vom 21.01.2021, S. 12) dahingehend zum 15.06.2021 vorsorglich abänderte. Mithin nun selbst ein Verweis auf die VVG-InfoV der inhaltlichen Transparenz nicht mehr genügt (Prölss/Martin, VVG Anh. § 8 Abs. 5 Rn. 2a). Im Übrigen steht auch die Gesetzlichkeitsfiktion des § 8 Abs. 2 Satz 2 VVG a.F. hier nicht entgegen, da die Muster-Widerrufsbelehrung erst seit dem 11.06.2010 Geltung beansprucht. Der Versicherungsvertrag wurde im vorliegenden Fall bereits im Jahr 2008 geschlossen. Mithin ist auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Auswirkungen des EuGH-Urteils vom 26.03.2020 bereits mangels Gesetzlichkeitsfiktion nicht einschlägig (BGH, Beschluss vom 31.03.2020 – XI ZR 198/19, BeckRS 2020, 6259; BGH, Beschluss vom 31.03.2020 – XI ZR 581/18; BGH, Urteil vom 10.11.2020 – XI ZR 426/19, BKR 2021, 162; BGH, Urteil vom 27.10.2020 – XI ZR 498/19, NJW 2021, 307; BGH, Beschluss vom 30.06.2020 – XI ZR 398/19, BeckRS 2020, 18475). 2. Das dem Kläger zustehende Recht zum Widerruf des streitgegenständlichen Vertrags war nach tatrichterlicher Überzeugung im vorliegenden Fall nicht verwirkt. Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (stRspr, BGH, Urteil vom 07.05.2014 – IV ZR 76/11, NJW 2014, 2646 Rn. 39, mwN). Nach ständiger Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs kann der Geltendmachung des Widerspruchsrechts bei Fällen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Widerspruchsbelehrung oder bei fehlenden oder unvollständigen Verbraucherinformationen nur ausnahmsweise Treu und Glauben widersprechen und damit unzulässig sein, wenn ausnahmsweise besonders gravierende Umstände des Einzelfalls vorliegen, da derjenige, der die Situation einer nicht ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung selbst herbeigeführt hat, kein schutzwürdiges Vertrauen in Anspruch nehmen kann. Solche Umstände können vorliegen, wenn nach tatrichterlicher Überzeugung der Versicherungsnehmer in Kenntnis seines Lösungsrechts vom Vertrag an diesem festgehalten und von seinem Recht keinen Gebrauch gemacht hätte (BGH, Beschluss vom 03.06.2020 – IV ZB 9/19; NJW-RR 2020, 914 Rn. 14; BGH, Urteil vom 26.9.2018 – IV ZR 304/15, NJW-RR 2018, 1368 Rn. 23; BGH, Hinweisbeschluss vom 27.09.2017 – IV ZR 506/15; NJW-RR 2018, 161 Rn. 15; BGH, Urteil vom 01.06.2016 – IV ZR 482/14, NJOZ 2016, 1370 Rn. 24, jew. mwN.). Unter Würdigung der Umstände im Einzelfall liegen die vorgenannten Voraussetzungen nicht vor, insbesondere liegt kein besonders gravierender Umstandsmoment darin, dass der Vertrag steuerlich gefördert worden ist (vgl. OLG Köln, Urteil vom 04.12.2020 – 20 U 103/20, NJOZ 2021, 363 Rn. 21). 3. Dem Kläger steht bei der Rückabwicklung nach § 152 VVG das ungezillmerte Deckungskapital ohne Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten jedenfalls in Höhe des im Klageantrag bezifferten Betrages zu (vgl. OLG Köln, Urteil vom 04.12.2020 – 20 U 103/20, NJOZ 2021, 363; Prölss/Martin/Schneider, 31. Aufl. 2021, VVG § 152 Rn. 13). Im Übrigen steht dem Kläger ein Anspruch auf Zinsen gemäß §§ 288 Abs. 1 Satz 1, 286 Abs. 1 Satz 1 BGB ab dem 31.03.2021 zu, da die Beklagte sich in Verzug befand. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 8.830,53 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .