Die Klage wird abgewiesen. Die Widerklageanträge zu 1) und 3) sind dem Grunde nach gerechtfertigt, soweit sie sich gegen die Klägerin und den Widerbeklagten zu 3) richten. Es wird festgestellt, dass die Klägerin und der Widerbeklagte zu 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Beklagten sämtlichen weiteren Schaden in vollem Umfang zu ersetzen, der infolge des Ölunfalls vom 01.07.2019 am Objekt U.-straße, 00000 X., entstanden ist. Die gegen die Widerbeklagte zu 2) gerichtete Widerklage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten zu 2) trägt die Beklagte. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten für die Widerbeklagte zu 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Anlage_Urteil_I.Instanz 3 Die Beklagte ist neben ihren Söhnen Miteigentümerin des Objektes U.-straße in X.. Sie bestellte bei der Klägerin Heizöl zu einem mündlich vereinbarten Literpreis. Am 01.07.2019 beabsichtigte die Klägerin, das bestellte Heizöl an die Beklagte zu liefern. Hiermit beauftragte sie die Streithelferin, deren Kfz-Haftpflichtversicherer die Widerbeklagte zu 2) ist. Der Widerbeklagte zu 3) wurde als Tankwagenfahrer eingesetzt. Der Zugang zum Erdtank führt über einen Domschacht. Im aufgeschraubten Deckel des Erdtanks befinden sich der Füllstutzen und der Grenzwertgeber. Der Füllstutzen ist mit einer handelsüblichen Kappe verschlossen. Im oberen Drittel des Domschachtes befindet sich ein weiterer schräg Richtung Hauswand zeigender Füllstutzen nebst Grenzwertgeber, der früher zu einem im Haus befindlichen Innentank führte, der aber im Jahr 2007 entfernt worden war. Zur Verdeutlichung der Situation wird auf die Fotografie Bl. 822 d.A. verwiesen. Der Widerbeklagte zu 3) schloss den Ölschlauch des Tankwagens nicht an den zum Erdtank führenden, sondern an den in den Keller führenden Füllstutzen an und pumpte 2.926 l Heizöl in den Keller des Hauses. Das Öl sickerte aus dem Keller auch teilweise in das Erdreich; es kam zu Verunreinigungen am Gebäude und dem Erdreich; im Arbeitszimmer löste sich die Styroporisolierung, wodurch der Boden dort einsackte. Belastete Innen- und Außenwände und kontaminierte Fußböden müssen abschnittsweise ausgebaut und erneuert werden. Noch unter dem 01.07.2019 berechnete die Klägerin 1.977,74 € für die Heizöllieferung. Mit Anwaltsschreiben vom 06.12.2019 mahnte sie die Zahlung des Betrages unter Fristsetzung bis zum 16.12.2019. Die Beklagte beauftragte den Sachverständigen D. mit der Begutachtung eines beschädigten Biedermeierzimmers. Der Sachverständige Restauration erforderlichen Kosten mit 3.100,00 € beziffert und für seine Tätigkeit 35,50 € berechnet. Die Klägerin hat in insgesamt fünf Inventarlisten vermeintlich in hat die zur 5 den Kellerräumen vorhandene Gegenstände aufgelistet. Sie ließ eine Trockenbauwand erreichten, wofür die Fa. W. 1.785,-€ berechnete. Sie beauftragte den Sachverständigen C. mit der Beratung und der Überwachung der eingeleiteten Maßnahmen. Der Sachverständige C. berechnete hierfür 3.077,01 €. Neben diesen Kosten verlangt die Klägerin wegen der vermeintlich eingeschränkten Benutzbarkeit von Keller- und Büroräumen Nutzungsausfall in Höhe von 437,50 € monatlich, für 15 Monate, insgesamt also 6.562,50 €. Wegen der Höhe Anlage_Urteil_I.Instanz 4 des Nutzungsfalls und der betroffenen Flächen wird auf die Ausführungen in der Widerklage und die des Privatsachverständigen C. vom 12.08.2020, Anlage RHA 17, Bl. 373 d.A., verwiesen. Mit dem Widerklageantrag zu 1) verlangt die Klägerin Ersatz folgenden Schadens: Biedermeier-Zimmer 3.100,00 € 35,50 5SV D. Gegenstände auf Inventarlisten Trockenbauwand Kosten C. Nutzungsausfall 15 €10.000,00 € 1.785,00 € 3.077,02 € 6.562,50 € 2 5.060,02 €. Am 01.04.2020 haben die Söhne der Beklagten ihre Mutter ermächtigt, alle Ansprüche, die der Miteigentümergemeinschaft in Folge des Ölunfalls zustehen könnten, im eigenen Namen geltend zu machen. Die Parteien streiten um die Frage, wer den Heizölaustritt zu vertreten hat. Die Klägerin und die Widerbeklagten behaupten, die Beklagte habe dem Widerbeklagten zu 3) nur den Deckel des Domschachtes gezeigt, unter dem dieser den Füllstutzen finde. Sie sei während des Füllvorgangs weitestgehend anwesend gewesen. Über den Füllstutzen sei ein Kunststoffgefäß gestülpt gewesen, so dass der Füllstutzen nicht erkennbar gewesen wäre. Sie meint, der nicht mehr in Betrieb befindliche Füllstützen hätte entfernt oder gegen unbeabsichtigte Verwendung gesichert werden müssen. Die Widerbeklagten bestreiten die Aktivlegitimation der Beklagten. Sie berufen sich auf ein erhebliches Mitverschulden der Beklagten, die den nicht mehr in Betrieb befindlichen Füllstützen habe zurückbauen oder sichern müssen. Auch hätte sie den Widerbeklagten zu 3) auf den blinden Stutzen hinweisen müssen. Die Widerbeklagten zu 2) meint, sie hafteten nicht, da sich der Ölunfall nicht „bei des Betrieb“ des bei der Widerbeklagten zu 2) versicherten Fahrzeugs ereignet habe. Die Klägerin beantragt, Anlage_Urteil_I.Instanz 5 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.977,74 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2019, 5,00 EUR außergerichtliche Mahnkosten und weitere 215,00 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen, Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Widerklagend beantragt die Beklagte, 1. die Widerbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Beklagte 5.060,01 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem 2 Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. festzustellen, dass die Widerbeklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Beklagtem sämtlichen weiteren Schaden in vollem Umfang zu ersetzen, der infolge des Ölunfalls vom 01.07.2019 am Objekt U.-straße, X., entstanden ist. 3. die Widerbeklagten zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen , die die Beklagte von den außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren der Rechtsanwälte O., P. & Z. PartG mbB, B.-straße, X., in Höhe von 5.528,56 € freizustellen. Die Widerbeklagten und die Streithelferin beantragen, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, den Drittwiderbeklagten ausdrücklich darauf hingewiesen zu haben, den richtigen Füllstutzen zu benutzen. Sie meint, die Klägerin und die Widerbeklagte zu 3) hafteten nach § 7 StVG, da der Ölunfall bei Betrieb des Tankwagens erfolgt sei. In der Folge hafte die Widerbeklagte zu 2) als Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer gem. § 115 VVG direkt. Die Klägerin habe sich zudem nicht nur das Fehlverhalten des Widerbeklagten zu 3) anrechnen zu lassen, Anlage_Urteil_I.Instanz 6 sondern hafte auch aus eigenem Verschulden, weil sie die Situation vor Ort infolge der mehrjährigen Lieferbeziehungen hätte protokollieren müssen. Die Beklagte behauptet, in den betroffenen Kellerräumen hätten sich der aufgelistete Hausrat und die begutachteten Biedermeiermöbel befunden. Die von dem Sachverständigen D. begutachteten Biedermeiermöbel seien beschädigt worden. Zur Restauration seien rund 3.100 € netto aufzuwenden. Die in den Inventarlisten aufgeführten Gegenstände hätten insgesamt einen Zeitwert von geschätzt 10.000 €. Infolge der Havarie gehe ein unerträglicher Heizölgeruch von den Kellerräumlichkeiten aus, der die Errichtung der Trockenbauwand erforderlich gemacht habe. In Anlehnung an die Ausführungen des Sachverständigen C. behauptet die Beklagte, wegen des starken Ölgeruchs und der Ölverseuchung seien der Heizungsraum zu 100 %, die übrigen Kellerräume zu 50 % nicht nutzbar; geruchsbedingt könnten auch das Wohnbüro und in der warmen Jahreszeit der Freisitz nicht mehr genutzt werden. Insoweit seien einen Nutzugsausfall von 12,-€ 4/m² Wohnraum und 5 €/m² Kellerraum, insgesamt ein mittlerer Nutzungsausfall von 37,50 €/M, für die Zeit vom 01.07.20189 bis zum September 2020 zu erstatten. Die Rechnungen der Sachverständigen D. und C. und der Firma W. habe sie bezahlt. Sie meint, eine Rechtsanwaltsgebühr von 2,0 sei gerechtfertigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt im Übrigen verwiesen. Entscheidungsgründe: I. Das Gericht hat über die Klage, die gegen die Widerbeklagten zu 2) gerichtete Widerklage und den Widerklageantrag zu 2) im Wege des Teilurteils gemäß § 301 ZPO und über die auf Leistung bzw. Freistellung gerichteten Widerklageanträge zu 1) und 3) im Wege des Grundurteils gemäß § 304 ZPO entschieden. Die Kammer konnte vorliegend im Wege des Teilurteils gem. § 301 ZPO über die Klage, die gegen die Widerbeklagte zu 2) gerichtete Widerklage und den Widerklageantrag zu 2) zu entscheiden. Es handelt sich insoweit um subjektiv oder objektiv abgrenzbare, selbstständige Teile des Rechtsstreites. Widersprüchliche Entscheidungen im weiteren Verfahrensverlauf sind ausgeschlossen: Die Kammer hat vorliegend neben der Klage vollständig über den Grund aller Widerklageanträge Anlage_Urteil_I.Instanz 7 entschieden. Weitere Ermittlungen zum Anspruchsgrund nicht angezeigt, der weitere Verfahrensverlauf betrifft ausschließlich Fragen der Schadenshöhe. Die Kammer konnte hinsichtlich der Widerklageanträge zu 1) und zu 3) auch im Wege des Grundurteils entscheiden: Beide Anträge beziehen sich auf einen bezifferten Anspruch, nämlich Zahlung bzw. Freistellung von einem bezifferten Betrag. Beide Anträge sind nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach streitig. Dies liegt hinsichtlich des Widerklageantrags zu 1) auf der Hand; aber auch die mit dem Widerklageantrag zu 3) verfolgten Rechtsanwaltskosten sind aus einem Gegenstandswert zu berechnen, dessen Höhe von der Frage abhängig ist, in welchem Umfang die Widerklage begründet ist. Beide Ansprüche bestehen mit hoher Wahrscheinlichkeit in gewisser Höhe: Es ist unstreitig, dass Gebäudeschäden eingetreten und Anwaltskosten angefallen sind. Die Kammer hat auch nicht verkannt, dass wegen der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen bei objektiver Klagehäufung von Leistungsbegehren und Feststellungsansprüchen nicht allein über das Leistungsbegehren entschieden werden kann und neben einer Entscheidung über den Grund eines Leistungsantrages ein unbezifferter Feststellungsantrag nicht unerledigt bestehen bleiben darf: Der Feststellungsantrag wurde im Wege des Teilurteils abschließend beschieden. Angesichts der Notwendigkeit weiteren Vorbringens der Beklagten und einer umfangreichen Beweisaufnahme durch mehrere Sachverständigengutachten zur Schadenshöhe erscheint die Entscheidung über den Grund der Widerklageanträge zu 1) und zu 3) auch der Vereinfachung und Beschleunigung des Rechtsstreits zu dienen. II. Die Widerklageanträge zu 1) und zu 3) sind dem Grunde nach gerechtfertigt, soweit sie sich gegen die Klägerin und den Widerbeklagten zu 3) richten. Die Beklagte hat gegen die Klägerin gem. §§ 280 Abs. 1, 278 BGB und gegen den Widerbeklagten zu 3) gem. § 823 Abs. 1 BGB Anspruch auf Schadensersatz. 1. Die Beklagte hat gegen den Widerbeklagten zu 3) Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 1 BGB. a) Dadurch, dass der Widerbeklagte zu 3) das zu liefernde Heizöl über den falschen Einfüllstutzen in den Kellerraum hat laufen lassen, hat er das Eigentum der Beklagten beschädigt. Soweit die Klägerin auch hinsichtlich deliktischer Ansprüche die Aktivlegitimation der Beklagten bestreiten wollte, ist sie auf § 1011 BGB und die Anlage_Urteil_I.Instanz 8 Abtretung der Ansprüche der übrigen Miteigentümer zu verweisen. Inhaltlich beanstandet sie den vorgelegten Grundbuchauszug und die Abtretungserklärung nicht. b) Der Widerbeklagte zu 3) hat den Heizölaustritt auch verschuldet, durch den es zur Beschädigung von Eigentum der Klägerin und der übrigen Miteigentümer gekommen ist. Der Widerbeklagte zu 3) hat das Öl fahrlässig in den falschen Füllstutzen einlaufen lassen, obwohl er den Falschanschluss hätte erkennen und sich ggf. zu einer Begehung des Kellerraums hätte veranlasst sehen müssen: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind an die Sorgfaltspflichten des Öllieferanten bei Befüllen des Öltanks strenge Anforderungen zu stellen. Da es durch das Auslaufen größerer Ölmengen zu schweren Schäden kommen kann und der Lieferant als Fachmann in der Regel eher als der Bezieher in der Lage ist, die Gefahren zu erkennen und zu beherrschen, hat er alle zumutbaren Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, um solche Schäden zu vermeiden (vgl. BGH, Urteil v. 18.01.1983, VI ZR 97/81; BGH, Urteil v. 18.10.1983, VI ZR 146/82). Dabei trifft ihn insbesondere auch die Pflicht, sich vom Funktionieren der Tankanlage zu überzeugen (vgl. BGH, Urteil v. 18.10.1983, VI ZR 146/82). Dies gilt insbesondere dann, wenn Indizien für einen Fehler der Anlange vorliegen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil v. 17.08.2007, 19 U 268/06). Diesen Pflichten hat der Widerbeklagte zu 3) nicht genügt. Er hätte den richtigen Einfüllstutzen erkennen können und sich, jedenfalls nach dem er von der Beklagten auf das Vorhandensein zweier Stutzen hingewiesen worden war, nicht unbesehen den oberen Einfüllstutzen verwenden dürfen. Der Widerbeklagte zu 3) hätte den richtigen Einfüllstutzen erkennen können, jedenfalls erkennen müssen, dass zwei Einfüllstutzen vorhanden sind und deswegen überprüfen müssen, ob der obere Einfüllstutzen der richtige ist: Aus der Ablichtung des Domschachtes lässt sich entnehmen, dass jedenfalls zwei Einfüllstutzen vorhanden waren. Dabei ist den Widerbeklagten zwar zuzugeben, dass der blinde, in den Keller führende Einfüllstutzen eher ins Auge springt, weil er in den Domschacht und in das Blickfeld auf den Erdtank hineinragt. Das allein hindert aber aus mehreren Gründen nicht: Zum einen springt der zum Erdtank gehörige Grenzwertgeber deutlich ins Auge. Auch der Erdtank selbst am Boden des Domschachtes ist erkennbar und wird in seiner Lage durch den herausgehobenen Grenzwertgeber betont. Selbst wenn man den zum Erdtank führenden Füllstutzen in einem ersten Schritt gedanklich ausblendet, hätte sich der Widerbeklagte zu 3) Anlage_Urteil_I.Instanz 9 zumindest zu Nachfragen veranlasst sehen müssen: Augenscheinlich ist nämlich, dass der obere Füllstützen keine direkte Verbindung mit dem direkt unterhalb platzierten, deutlich erkennnbaren Erdtank aufweist und statt dessen schräg in den Kellerraum führt. Eine Verbindung des erkennbaren Erdtanks mit dem oberen Füllstutzen verlangte also entweder eine unnötig kompliziert verlegte Verrohrung oder eine Platzierung des Erdtanks weit unterhalb des Kellers. Demgegenüber drängt sich auf, dass der obere Füllstutzen in einen im Kellerraum gelegenen Tank führen soll. Die Pflicht zu besonderer Sorgfalt ergab sich insbesondere auch daraus, dass die Beklagte entgegen dem schriftlichen Vorbringen der Klägerin und des Widerbeklagten zu 3) ausdrücklich auf die Situation vor Ort und das Vorhandensein zweier Einfüllstutzen hingewiesen hat: Dies haben die Beklagte und der Widerbeklagte zu 3) im Rahmen der mündlichen Anhörung übereinstimmend bekundet. Auf die Frage, ob die Beklagte gerade den falschen Einfüllstutzen vorgegeben hat, kommt es vorbehaltlich der folgenden Ausführungen zu einem Mitverschulden im Rahmen des Verschuldens des Widerbeklagten zu 3) nicht an. Dabei übersieht die Kammer nicht, dass im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB die Beklagte das Verschulden des Widerbeklagten zu 3) zu beweisen hat. Ein solches Verschulden steht nach dem Vorstehenden jedoch fest: Angesichts der entsprechend obiger Ausführungen zu erwartenden besonderen Sachkunde des Widerbeklagten zu 3), der über das Vorhandensein eines blinden Stutzens aufgeklärt worden ist, hätte sich dieser selbst dann, wenn die Beklagte anderslautende Vorgaben gemacht hätte, von deren Richtigkeit überzeugen müssen. Dies versteht sich nicht nur vor dem Hintergrund der oben geschilderten Erscheinung des Domschachtes, der jedenfalls Zweifel an der Verwendbarkeit des oberen Stutzens erwecken musste. Es versteht sich aber vor allem vor dem Hintergrund, dass entsprechend der oben aufgezeigten Rechtsprechung nicht von der Beklagten, sondern von dem Widerbeklagten zu 3) überlegene Sachkunde zu erwarten ist. Der Widerbeklagte zu 3) kann sich jedenfalls nicht darauf zurückziehen, dass der richtige Stutzen durch eine Plastikabdeckung o.Ä. gesichert worden wäre, sodass er darauf hätte vertrauen dürfen, dass der obere Stutzen der richtige ist: Soweit der Widerbeklagte zu 3) zunächst angegeben hatte, der untere Einfüllstutzen sei durch eine Plastikeimer verdeckt worden, hat er diese Angaben nach Inaugenscheinnahme der Fotodokumentation, die noch am Tag selbst erstellt worden ist, deutlich relativiert. Auf den Fotografien, die als Anlage zum Protokoll genommen worden sind, ist der Domschacht erkennbar. Deutlich erkennbar ist, dass der Einfüllstutzen in den Erdtank nicht mittels Eimer verdeckt worden ist, sondern lediglich mit einem Anlage_Urteil_I.Instanz 10 normalen Kunststoffdeckel verschlossen ist. Dabei belegt die Erkennbarkeit der Tankpistole auf den Fotos, dass die Fotos in zeitlicher Nähe zum Heizölunfall selbst aufgenommen worden sind. Es kann daher davon ausgegangen werden, das auch zu Beginn des Tankvorgangs der untere Einfüllstutzen nur mit der handelsüblichen Verschlusskappe verschlossen war. Vor diesem Hintergrund hat auch der Widerbeklagte zu 3) nicht länger an seiner Auffassung festgehalten, der Stutzen in den Erdtank sei tatsächlich verdeckt gewesen. Er hätte aber erkennen müssen, dass es sich um eine übliche Abdeckung handelt, und konnte vor diesem Hintergrund den unteren Einfüllstutzen nicht als den richtigen ausschließen. Aufgrund der von ihm zu erwartenden Sachkunde hätte er auch eine konkrete Vorgabe der Beklagten, die hier einmal unterstellt sei, prüfen müssen. c) Die Beklagte trifft auch kein Mitverschulden. Eine verwirrende Abdeckung des zu verwendenden Einfüllstutzens mittels Plastikeimers hat sich entsprechend obiger Ausführungen nicht bestätigt. Soweit der Beklagten ein Hinweis auf die unklare Situation abverlangt wurde, hat die Anhörung der Parteien genau diese ergeben. Letztlich haben Widerbeklagten auch nicht bewiesen, dass die Beklagte den Widerbeklagten zu 3) ausdrücklich auf den falschen, oberen Einfüllstutzen verwiesen hätte: Allerdings hat der Widerbeklagte zu 3), der sich im Rahmen seiner Anhörung offen und frei von jeder Begütigungstendenz gab, überzeugend, nachdrücklich und wiederholt angegeben, die Beklagte habe ihm den oberen Stutzen zugewiesen. Diese Einlassung hält die Kammer durchaus für glaubhaft. Ihr steht jedoch die nicht weniger glaubhafte Einlassung der Beklagten entgegen. Die Beklagte bestreitet nicht nur eine derartige Äußerung, sie begründet auch glaubhaft, sich solcher Angaben enthalten zu haben, weil sie selbst über die Begebenheiten im Domschacht keinerlei Kenntnis habe: Um so etwas habe sich früher ihr Mann gekümmert. Auch dies erscheint nachvollziehbar und glaubhaft. Die verbleibende Unklarheit geht zulasten der Widerbeklagten, die für ein Mitverschulden der Beklagten darlegungs- und beweisbelastet sind. Die Beklagte hatte schließlich den zweiten, blinden Füllstutzen auch weder zu entfernen noch verschließen. Die Beklagte hat nicht für ein etwaiges Verschulden Anlage_Urteil_I.Instanz 11 derjenigen Handwerker einzustehen, die seinerzeit die Tanks ausgebaut haben. Auch ist kein Verstoß der Beklagten gegen die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen feststellen. Dahinstehen kann auch, ob Ziffer 16 (1) der „TRbF 50 p Rohrleitungen" vorliegend überhaupt Anwendung findet, oder die Vorschrift nur die Verrohrung vor dem Brenner betrifft. Der Pflicht der Beklagten, der unklaren Situation über die zwei vorhandenen Einfüllstutzen zu begegnen, ist sie unabhängig von eine Verschluss des Stutzens dadurch begegnet, dass sie – wie die Anhörung der Parteien ergeben hat – auf das Vorhandensein zweier Stutzen ausdrücklich hingewiesen hat. d) Die vorgerichtlichen Anwaltskosten sind gem. § 249 BGB Bestandteil des zu ersetzenden Schadens. 2. Die Beklagte hat gegen die Klägerin Anspruch auf Schadensersatz gemäߧ§ 280 Abs. 1, 278 BGB. Das Bestreiten der Aktivlegitimation der Beklagten durch die Klägerin ist unerheblich. Hinsichtlich vertraglicher Ansprüche ergibt sich ihre Aktivlegitimation zwanglos aus ihrer Position als Vertragspartnerin der Klägerin. Der Widerbeklagte zu 3) ist Erfüllungsgehilfe der Klägerin. Sie hat sich seiner Person zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeit bedient, Heizöl an die Beklagte zu liefern. Sie hat sich daher sein bereits dargelegtes, hier zudem zu vermutendes Verschulden gem. § 2 78 BGB zurechnen zu lassen. Wegen der Pflichtverletzung durch den Widerbeklagten zu 3) und dessen Verschulden wird auf obige Ausführungen verwiesen. III. Der Widerklageantrag zu 2) ist zulässig und begründet. Dabei ergibt sich das Feststellungsinteresse der Beklagten unproblematisch daraus, dass sie den Gesamtschaden derzeit noch nicht beziffern kann. Unbestritten sind die Arbeiten zur Reinigung des Erdreiches und zur Beseitigung von Gebäudeschäden derzeit noch nicht abgeschlossen. Der Anspruch ergibt sich dem Grunde nach gegen den Widerbeklagten zu 3) aus § 8 23 Abs. 1 BGB, hinsichtlich der Klägerin aus § 280 Abs. 1 BGB insoweit kann auf obige Ausführungen verwiesen werden. Anlage_Urteil_I.Instanz 12 IV. Die Widerklage ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Widerbeklagte zu 2) richtet. Einzig denkbare Anspruchsgrundlage ist § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG. Dies setzt aber voraus, dass die Klägerin als Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsnehmerin gem. § 7 Abs. 1 StVG haftet. Dies ist aber nicht der Fall. Der Schaden der Beklagten ist nicht bei Betrieb des bei der Widerbeklagten zu 2) versicherten Fahrzeugs eingetreten. Zurecht weist die Beklagte allerdings darauf hin, dass in Einzelfällen Ölunfälle aus Tanklastzügen als „bei Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ entstanden eingestuft wurden. Voraussetzung hierfür ist aber, dass der Schaden, für den Ersatz begehrt wird, Auswirkung derjenigen Gefahren ist, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschriften schadlos gehalten werden soll. Die Schadensfolge muss also in den Bereich der Gefahren fallen, derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist. Dementsprechend kann eine Verbindung mit dem Betrieb eines Fahrzeugs angenommen werden, wenn das Kraftfahrzeug entladen wird, und zwar auch dann, wenn das Entladen mit Hilfe einer speziellen Entladevorrichtung des Kraftfahrzeugs erfolgt. Demnach haftet der Halter auch in Fällen, für die Gefahr, die das Kraftfahrzeug beim Entladen im in Anspruch genommenen Verkehrsraum darstellt. Hierunter fällt nicht nur die vom Kraftfahrzeug als solchem ausgehende Gefahr, sondern auch die Gefahren, die von der Entladevorrichtung oder dem Ladegut ausgehen (vgl. BGH, Urteil v. 08.12.2015, VI ZR 139/15). Nach diesen Kriterien hat nach der angezeigten Einzelfallbetrachtung eine Haftung der Widerbeklagten zu 2) allerdings auszuscheiden. Der vorliegend eingetretene Schaden ist weder auf den Tanklastzug, noch auf die Entladevorrichtung, sondern allein auf das rein menschliche Verschulden des Widerbeklagten zu 3) zurückzuführen, das nicht mit der Bedienung des Tankwagens und seiner maschinellen Vorrichtungen in Zusammenhang zu bringen ist. Das Vertauschen der Einfüllstutzen ist Folge eines straßenverkehrunabhängigen Verschuldens und berührt ein rein vertragsinternes Interesse, das nicht unter die gesetzgeberischen Zwecke des StVG einzuordnen ist. V. Die Klage ist abzuweisen. Sie ist derzeit unbegründet. a) Ein Anspruch der Klägerin auf Kaufpreiszahlung gemäß § 433 Abs. 2 BGB ist zwar mit Abschluss des Kaufvertrages entstanden. Er ist aber gegenwärtig noch nicht fällig. Anlage_Urteil_I.Instanz 13 Die Klägerin hat ihre kaufvertragliche (Haupt-)Pflicht zur Übergabe der gekauften Sache bislang nicht erfüllt. Unbestritten sollte sie das bestellte Heizöl gem. § 269 BGB in den hierfür bestimmten Tank der Beklagten füllen. Dies ergibt sich aus dem Tankvorgang und daraus, dass die Beklagte das Öl auch nur auf diesem Weg bestimmungsgemäß verwenden konnte. Zum bestimmungsgemäßen Einfüllen des Heizöls in den Tank ist es letztlich aber nicht gekommen: Es lief stattdessen in den Keller. Dabei kommt es an dieser Stelle nicht darauf an, ob eine der Parteien diesen Fehler zu vertreten hat. Die Pflicht zur bestimmungsgemäßen Übergabe der Kaufsache und der Übergang der Leistungsgefahr sind vom Vertretenmüssen unabhängig. Hat der Verkäufer seine Pflicht zur Übergabe der Sache bislang nicht erfüllt, führt dies regelmäßig nicht zur vollständigen Klageabweisung, sondern verpflichtet den Verkäufer zur Zahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Lieferung der Kaufsache. Der Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises entsteht gemäß § 271 BGB nämlich bereits mit Abschluss des Kaufvertrages. Die Übergabe der Kaufsache ist mangels einer Vorleistungspflicht des Verkäufers auch grundsätzlich nicht Voraussetzung für die Fälligkeit des Kaufpreises. Die Pflichten zur Übergabe der Kaufsache und zur Zahlung des Kaufpreises sind synallagmatisch miteinander verbunden, so dass der Käufer bis zur bestimmungsgemäßen Lieferung der Kaufsache gemäß § 320 BGB die Einrede des nicht erfüllten Vertrages mit der Folge erheben kann, dass er gemäß §322 BGB sehr wohl zur Zahlung verurteilt werden kann, aber nur Zug-um-Zug gegen Lieferung. Diese Grundsätze gelten vorliegend aber ausnahmsweise nicht: Ausgangspunkt der aufgezeigten Rechtslage ist die sofortige Fälligkeit der Kaufpreiszahlung gemäß § 271 BGB. Vorliegend lässt sich aber den Umständen der Leistung eine Vorleistungspflicht der Klägerin entnehmen. Gegenstand des Kaufvertrages war nämlich eine nicht abschließend bezifferte Menge Heizöl. Die Höhe der Kaufpreisforderung ist abhängig von der tatsächlichen Liefermenge, die sich erst nach Abschluss des Einfüllvorgangs ermitteln lässt. Die bestimmungsgemäße Lieferung ist ausnahmsweise dann Fälligkeitsvoraussetzung einer Kaufpreisforderung, wenn diese der Höhe nach erst nach Lieferung bestimmbar ist. Dies ist hier der Fall: Bis zur Lieferung des Heizöls kennt ein Käufer die Höhe der Kaufpreisforderung nicht. Anlage_Urteil_I.Instanz 14 b) Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass die Klägerin ihren Anspruch in der mündlichen Verhandlung vom 20.08.2021 auch auf Schadensersatzansprüche gestützt hat. Ein entsprechender Anspruch gegen die Beklagte gemäß § 280 BGB besteht nicht. Dabei ist entsprechend obiger Ausführungen grundsätzlich eine Pflicht der Beklagten zu bejahen, auf das Vorhandensein zweier Stutzen hinzuweisen. Dies hat sie entsprechend obige Ausführung nach dem übereinstimmenden Bekunden der Beklagten und des Widerbeklagten zu 3) tatsächlich auch getan. Andere Pflichtverletzungen hat die insoweit darlegungs- und Beweisbelastete Klägerin nicht hinreichend bewiesen: Insbesondere ist entsprechend obiger Ausführungen nicht festgestellt worden, dass die Beklagte tatsächlich den falschen Stutzen zugewiesen hätte. VI. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Gegenstandswert: für die Klage: 1.977,74 €, für die Widerklage: 265.060,01 €. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 12. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Anlage_Urteil_I.Instanz 15 Anlage_Urteil_I.Instanz