Der Angeklagte wird wegen Betrugs in 267 Fällen, davon in 21 Fällen als Versuch, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 (fünf) Jahren und 9 (neun) Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten wird die Einziehung des Wertes des Taterlangten in Höhe von 4.064.758,85 € angeordnet, davon in Höhe von 1.311.579,73 € als Gesamtschuldner mit der Einziehungsbeteiligten I. Inc. Gegen die Einziehungsbeteiligte I. Inc. wird die Einziehung des Wertes des Taterlangten in Höhe von 1.311.579,73 € als Gesamtschuldnerin mit dem Angeklagten angeordnet. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, soweit er verurteilt ist. Soweit das Verfahren gegen ihn eingestellt worden ist, fallen die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Angewandte Vorschriften: Hinsichtlich des Angeklagten : §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2, 22, 23 Abs. 1, Abs. 2, 49 Abs. 1, 73 Abs. 1, 73 c S.1, 73e Abs. 1 StGB Hinsichtlich der Einziehungsbeteiligten : §§ 73 Abs. 1, 73b Abs. 1 Nr. 2 lit. b, Abs. 2 StGB Gründe: [bezüglich des Angeklagten abgekürzt nach § 267 Abs. 4 StPO] Dem Urteil ging eine Verständigung mit dem Angeklagten gemäß § 257c StPO voraus. A. Feststellungen zur Person I. Der Angeklagte wurde am 00.00.0000 in SX. im ehemaligen Jugoslawien (heute Kosovo) als ältestes Kind seiner zu jenem Zeitpunkt miteinander verheirateten Eltern geboren. Als der Angeklagte zwölf oder 13 Jahre alt war, zog er mit seinen Eltern und seinen beiden jüngeren Brüdern W. und Q. nach X.-X. in Deutschland. Der Angeklagte ist seitdem nicht mehr nach SX. zurückgekehrt und verfügt mittlerweile über die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Angeklagte absolvierte in Deutschland die Hauptschule mit Realschulwerk und verließ diese mit einem Realschulabschluss. Im Anschluss daran schloss er eine Ausbildung zum Datenverarbeitungskaufmann ab und zog sodann nach T., wo er ein Jahr lang als „(…)“ arbeitete. Im Jahr 2000 trat der Angeklagte in den Vorstand eines Unternehmens namens H. AG ein, das Software herstellte und bei dem etwa 50 Mitarbeiter beschäftigt waren. Wegen ausbleibenden wirtschaftlichen Erfolgs ab dem Jahr 2003 oder 2004 wurde das Unternehmen liquidiert. Nach der Abwicklung der H. AG war der Angeklagte ungefähr ab 2006 als „(…)“bei einem Unternehmen namens U. GmbH tätig, im Anschluss hieran betätigte er sich seinen Angaben nach als „(…)“ und „(…)“ bei einem Unternehmen namens R. F. corporation. Der Verdienst betrug etwa 2.200 €. Im Sommer 2012 wurde bei dem Angeklagten eine Erkrankung mit dem HI-Virus im Stadium II Kategorie B diagnostiziert. In dieser Zeit litt der Angeklagte infolge seiner krankheitsbedingt eingeschränkten Immunabwehr unter vielen Infektionen, er fühlte sich erschöpft und wegen der Unheilbarkeit seiner Erkrankung niedergeschlagen. Seine berufliche Tätigkeit stellte der Angeklagte wegen der körperlichen und psychischen Folgen seiner Erkrankung ein und er begab sich in psychotherapeutische Behandlung. Weil der Angeklagte infolge seiner niedergeschlagenen Stimmung das Gefühl hatte, Gesellschaft zu benötigen, zog er 2014 zu einem Freund nach O.. Die von ihm zuvor bewohnte, mit Mitteln aus einem Darlehen erworbene Wohnung in M. veräußerte er zu zum Preis von 280.000 € und trug mit dem Verkaufserlös die Schulden bei der Bank ab. Da der Angeklagte sich in O. einsam fühlte, zog er sodann in Wohngemeinschaften zunächst in Luxemburg und dann in J.. Zwischen April 2013 und Juni 2014 beging der Angeklagte die Betrugstaten, die Gegenstand seiner Verurteilung vom 10.08.2017 im Verfahren 21 KLs 5/16 LG Bonn, 662 Js 635/13 StA Bonn waren (vgl. A. II). Die ihm verschriebenen HIV-Medikamente nahm der Angeklagte in dieser Zeit nicht ein, weil er gehört hatte, dass sie aufgrund ihrer Nebenwirkungen lebensverkürzend wirkten. Erst Mitte 2014 begann der Angeklagte, die HIV-Medikation einzunehmen. Anfang des Jahres 2015 bezog der Angeklagte ein Haus in N., das er 2010 mit Mitteln aus einem Darlehen erworben hatte. Zwischen dem 08.10.2015 und dem 17.02.2016 befand er sich sodann in dem vorbezeichneten Verfahren 21 KLs 5/16 LG Bonn, 662 Js 635/13 StA Bonn, in Untersuchungshaft. Nach seiner Entlassung aus dieser lebte der Angeklagte vorübergehend bei seiner Mutter, veräußerte seine Immobilie in N. im März 2016 zum Preis von 70.000 € an ein Unternehmen namens E. GmbH und nutzte den Erlös zur Tilgung der aufgrund des Erwerbs bestehenden Darlehensverbindlichkeiten. Zudem begab sich der Angeklagte erneut in psychotherapeutische Behandlung und erhielt zur Behandlung von Depressionen Quetiapin und Mirtazapin sowie aufgrund von Unruhe Lorazepam. Aufgrund von Suizidgedanken wurde der Angeklagte im April 2017 für die Dauer von etwa einem Monat auf einer geschlossenen psychiatrischen Station des St. L. Krankenhauses in A. behandelt. Zum Zeitpunkt seiner Festnahme im hiesigen Verfahren am 05.10.2020 bewohnte der Angeklagte eine Immobilie in der Y.-straße Nr. 7 in der J.er Innenstadt. Eigentümerin der Wohnung in der Y.-straße war die Einziehungsbeteiligte. Sein bereits vor Begehung der hiesigen Taten bestehendes Eigentum an der Wohnung hatte der Angeklagte auf die Einziehungsbeteiligte am 07.03.2017 übertragen und mit der Kaufpreiszahlung von 305.000 € Kredite abgelöst, mit denen er den Immobilienkauf finanziert hatte. Der Angeklagte hielt sich vor seiner Inhaftierung zudem gelegentlich in der Schweiz auf, wo er ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft in G. (C.-straße 24) angemietet hatte. Er verfügt in der Schweiz über eine Aufenthaltsgenehmigung als „Privatier“, die nicht mit einer Arbeitserlaubnis verbunden ist. Zu seiner Familie hat der Angeklagte ein gutes Verhältnis. Bis zum Vollzug der Untersuchungshaft in dem vorbezeichneten Verfahren sah er seine Familie mehrmals jährlich – seine beiden Brüder vorrangig auf Familienfesten – und telefonierte mit seinen Eltern, insbesondere mit seiner Mutter B. P., etwa einmal pro Woche. II. Der den Angeklagten betreffende Bundeszentralregisterauszug weist eine Eintragung auf. Das Landgericht Bonn verurteilte ihn am 10.08.2017 wegen Betrugs in 14 Fällen und versuchten Betrugs in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde (21 KLs 5/16 LG Bonn, 662 Js 635/13 StA Bonn). Zudem wurden Rechte des Angeklagten auf Auszahlung des Guthabens zweier Bankkonten sowie ein Betrag von 131.928,96 € eingezogen. Das Urteil ist seit dem 18.08.2017 rechtskräftig. Der Verurteilung lagen folgende Feststellungen zur Sache zugrunde: „Der Angeklagte, der die deutsche und die serbische Staatsangehörigkeit besitzt, wurde am 00.00.0000 in SX. im damaligen Jugoslawien geboren. Dort lebte er mit seinen Eltern und seinen beiden jüngeren Brüdern bis etwa zu seinem 13. Lebensjahr, bevor seine Familie nach Deutschland ausgewandert ist. Die Familie zog nach X.- X.. Seitdem ist der Angeklagte nicht mehr in Serbien gewesen. Er besuchte die Schule in Deutschland bis zur Hauptschule, die er mit einem „Realschulwerk“-Abschluss verließ. Anschließend absolvierte er eine Ausbildung zum Datenverarbeitungskaufmann. Dann zog er nach T., wo er als Informatiker ein Jahr arbeitete. Im Jahre 2000 trat er in den Vorstand der H. AG ein. Dieses Unternehmen stellte Software her und hatte damals etwa 50 Angestellte. Der wirtschaftliche Erfolg blieb ab den Jahren 2003/2004 aus, weshalb das Unternehmen liquidiert wurde. Nach der Abwicklung des Unternehmens – im Jahre 2006 – arbeitete der Angeklagte bei der U. GmbH. Anschließend war er bei der F. corporation tätig. Bis zu seiner Festnahme am 08.10.2015 war er dort als Journalist und Photograph angestellt. Er verdiente 2.200,00 € netto monatlich. Zu seinen Eltern hat der Angeklagte nach seinen Angaben guten Kontakt. Er besucht diese mehrmals im Jahr in unregelmäßigen Abständen und telefoniert mit ihnen – in erster Linie mit seiner Mutter – fast wöchentlich. Seine Geschwister sieht er meist nur bei Familienfeierlichkeiten. Er verfügt in der Region T. über einen kleinen Freundeskreis, zu dem u.a. Herr V. zählt. Nachdem es ihm zu Beginn des Jahres 2012 gesundheitlich sehr schlecht ging und er ständig krank war, wurde bei ihm im Sommer 2012 HIV/Aids diagnostiziert. Das riss ihm den Boden unter den Füßen weg, denn ihm wurde mitgeteilt, dass es keine Heilung gebe. Er könne aber dennoch alt werden, hieß es. Er war niedergeschlagen und wusste nicht, wie es weitergehen sollte. Er war zunächst nicht mehr in der Lage, teils aus psychischen, teils aus physischen Gründen, weiter bei der R. F. corporation zu arbeiten. Im Rahmen der medizinischen Behandlung wurden dem Angeklagten Medikamente verschrieben. Diese holte er zunächst ab, nahm diese jedoch nicht ein. Das tat er nicht, weil er durch Recherchen erfahren hatte, dass diese Medikamente wegen ihrer massiven Nebenwirkungen die Lebensdauer insgesamt verkürzen. Später holte er die Medikamente gar nicht mehr ab. Erst ab Mitte 2014 begann er mit der Einnahme. Er rutschte zu dieser Zeit mehr und mehr in eine Depression. Deshalb begab er sich im HZ. 2012 in Behandlung beim Facharzt für Neurologie und Psychatrie Dr. S. D.. Mitte bis Ende 2013 verkaufte er sowohl aus persönlichen als auch aus finanziellen Gründen seine – durch ein Darlehen finanzierte - Wohnung in M.. Er nutzte den Erlös aus dem Verkauf dazu, seine bei der Bank bestehenden Schulden zurückzuzahlen. Er zog sodann in das Haus des Herrn V. in O.. Dort hatte er die aus seiner Sicht nötige Gesellschaft und Ruhe. Weil er dort unentgeltlich wohnte, war vereinbart worden, dass er im Gegenzug bei der Renovierung der Doppelhaushälfte helfen sollte. Er war jedoch nicht in der Lage, die handwerklichen Tätigkeiten durchzuführen, u.a. wegen massiver körperlicher Schmerzen. Auch weil es ihm zu einsam war, sagte er V., dass er eine Veränderung brauche und zog zu Bekannten nach Luxemburg in eine Wohngemeinschaft, was von Anfang an nur vorübergehend geplant war. Nach einigen Monaten kehrte er zurück nach Deutschland und zog in Z. in eine Wohngemeinschaft als Zwischenmieter. Er wollte sodann in seine alte Wohngemeinschaft nach T. ziehen, was trotz entsprechender Absprachen wegen persönlicher Differenzen nicht funktionierte. Daraufhin zog der Angeklagte vorübergehend in eine Wohngemeinschaft im J.er Zollhafen. Über den Jahreswechsel 2014/2015 wohnte er erneut in Luxemburg. Anfang 2015 zog er nach N., wo er im Jahre 2010 ein Haus gekauft hatte – bei vollständiger Finanzierung durch ein Bankdarlehen. Nach der Festnahme am 08.10.2015 litt er erneut unter Depressionen. Nach der Außervollzugsetzung des Haftbefehls zog er wieder in das Haus in N.. Das Haus ist mittlerweile verkauft, wobei der Erlös zur Tilgung der Kreditverbindlichkeiten genutzt worden ist. Er kann dort gleichwohl weiter wohnen. Er ist auch wieder in psychotherapeutischer Behandlung bei Dr. D.. Der Angeklagte ist nach wie vor bei der R. F. corporation als Journalist angestellt, verdient nun aber nur noch ca. 1.800,00 € netto im Monat. Es fällt ihm schwer, die Arbeit zu leisten wegen der HIV/Aids-Erkrankung und der Depressionen. Seit 2012 hat er ca. 20 kg Körpergewicht verloren. Er nimmt Lorazepam, Quetiapin und Mirtazapin gegen die Depressionen und Ängste. Im April 2017 war er wegen akuter Suizidgedanken für ca. einen Monat zur Behandlung in der geschlossenen psychiatrischen Abteilung des St. L. Krankenhauses in A.. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. B. Aufgrund der geständigen Einlassung des Angeklagten und des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht folgender Sachverhalt fest: I. Vorgeschichte, Rahmenbedingungen und Entwicklung des Tatplans Im August 2012 war die Immunabwehr des Angeklagten infolge der HIV/Aids-Erkrankung praktisch zerstört. Die Blutuntersuchung ergab einen Wert von 135 T-Helferzellen. Die Diagnose lautete AIDS Stadium II Kategorie B . Damals zeigten sich bereits opportunistische Infektionen. Er erkundigte sich nach der Kenntnis von den starken Nebenwirkungen der ihm verschriebenen Medikamente nach alternativen Behandlungsmöglichkeiten. Über ein Internet-Forum stieß er auf ein Heilungsverfahren in Polen, bei dem eine Heilung angeblich recht sicher möglich sei. Es wurde angegeben, dass diese Behandlung sechs Monate dauern solle, wobei eine Reise nach Polen notwendig sei. Allerdings war der Preis für diese Behandlung sehr hoch, weshalb dieses Verfahren für den Angeklagten nicht in Betracht kam. Ende 2012 erzählte ein Bekannter dem Angeklagten von einem Verfahren, durch welches es innerhalb von ein bis zwei Jahren eine Heilung geben solle. Es wurde ihm gesagt, dass er regelmäßig Ärzte aufsuchen müsse und Medikamente erhalten werde. Dafür müsse er zunächst eine kleine Anzahlung leisten. Das interessierte den Angeklagten, weshalb er darum bat, den entsprechenden Kontakt herzustellen. Er traf sich dann mit einem Herrn in einem Cafe in J., der sich mit einem bestimmten Namen vorstellte und im Folgenden „ Herr K. “ genannt wird (so nannte der Angeklagte die betreffende Person unter der Angabe, dass diese Person sich mit einem anderen Namen vorgestellt habe, er den Namen aus bestimmten Gründen aber nicht nennen wolle). Herr K. erläuterte dem Angeklagten die Medikamente, die er von ihm erhalten solle. Er sagte dem Angeklagten dabei, dass die Medikamente sehr teuer seien, weshalb sie normalerweise auch nicht verschrieben werden würden. Sie würden aus den USA importiert und seien in Deutschland nicht über Krankenkassen erhältlich. Von diesen werde das Verfahren mangels Zulassung in Europa nicht anerkannt, was unverantwortlich sei, weil es wirksam sei und zur Heilung führe. Der Angeklagte sagte K., dass er eigentlich gerade deshalb interessiert sei, weil die Anzahlung nicht so hoch – 3.000,00 € - sein sollte. Der Angeklagte hatte nicht die finanziellen Reserven, um für längere Zeit teure Medikamente zu zahlen. Herr K. erklärte dem Angeklagten daraufhin, dass es dafür eine Lösung geben könne. Er – der Angeklagte – solle die Finanzierung über die Krankenversicherung sicherstellen. Man müsse sich halt holen, was einem zustehe. Es gehe schließlich um sein Leben. Er erklärte dem Angeklagten nun, dass er – der Angeklagte – Krankentagegeldversicherungen abschließen solle. Das solle der Angeklagte natürlich nicht unter seinem Namen, sondern auf die Namen nicht existenter Personen tun. Das könne man alles telefonisch oder per Email machen. Der Angeklagte bräuchte selbst nicht aufzutreten. Allerdings müsse er unter den Namen der nicht existenten Personen bei Ärzten vorstellig werden, um die Erkrankung, die tatsächlich bestehe, auch nachzuweisen. Gleichzeitig könnee darüber eine medizinische Kontrollbegleitung der über ihn bezogenen Medikamente erreicht werden. Auch sollten für diese nicht existenten Personen Bankkonten eingerichtet werden. Auf den Einwand des Angeklagten, dass dies nicht so einfach sei, erklärte ihm Herr K., dass er durchaus Möglichkeiten habe, um das zu machen. Der Angeklagte solle nur die entsprechenden Unterlagen, wie auch beim Abschluss der Versicherungsverträge, zur Verfügung stellen. Er – K. – werde sich um die Bankkonten kümmern. Der Angeklagte äußerte hierzu Bedenken. Herr K. meinte dazu, dass er – der Angeklagte – sich das überlegen könne. Er werde ihm – dem Angeklagten – erstmal kostenlos eine Probe des Medikaments überlassen. Der Angeklagte könne dann selbst entscheiden, ob es ihm das Ganze wert sei. K. übergab daraufhin dem Angeklagten eine weiße Plastikdose, in welcher sich Tabletten befanden. Ein Label hatte die Dose nicht. K. erklärte hierzu, dass der Angeklagte zweimal täglich, morgens und mittags, je eine Tablette nehmen solle. Wenn er – der Angeklagte – morgen früh damit anfangen würde, werde es für eine Woche reichen. Er werde sich dann mit ihm – dem Angeklagten – in einer Woche treffen, wenn der Angeklagte sich dafür entscheide. Wenn nicht, brauche der Angeklagte ihm das nur mitzuteilen. Der Angeklagte hatte die Telefonnummer von K.. Zum Schluss sagte K., dass auch eine Kick-Back-Vergütung von 10% für den Angeklagten „drin“ sei, so dass er nicht nur gesundheitlich, sondern auch finanziell profitieren könne. Als der Angeklagte auf dem Weg nach Hause war, war er sich eigentlich sicher, dass K. ein Betrüger sei und die Medikamente nicht wirken würden. Zudem kam es ihm auch zu gefährlich und zu aufwändig vor. Trotzdem begann er am nächsten Morgen mit der Einnahme der Tabletten. Bereits nach kurzer Zeit hatte er das Gefühl, ihm gehe es tatsächlich besser. Er fühlte sich kraftvoller. Die Symptome der ständigen Erkältungen klangen ebenfalls ein wenig ab. Der Angeklagte entschied sich daraufhin in den nächsten Tagen dazu, auf das Angebot einzugehen. Sein Hauptmotiv war die Aussicht auf Heilung. Daher rief er K. etwa nach fünf Tagen an und teilte ihm seinen Entschluss mit. Nach weiteren zwei Tagen traf der Angeklagte sich erneut mit K. in dem J.er Cafe. Dort erklärte K. ihm die genaue Vorgehensweise und welche Unterlagen notwendig seien. Sie vereinbarten, dass K. sich um die Errichtung der Konten kümmern werde, da er insofern Kontakte habe. Der Angeklagte vermutete, dass K. Kontakte zu einer Person bei der HM. hatte, die ihm bei dem PostIdent-Verfahren „behilflich“ war, ohne dass der Angeklagte dies allerdings weiß. Der Angeklagte sollte sich um die erforderlichen Unterlagen und die Versicherungsverträge kümmern. Bei welchen Versicherungen der Angeklagte in der Folge Verträge abschließen sollte, sagte ihm K.. Darüber hinaus sollte er dann bei bestimmten Ärzten unter falschen Namen vorstellig werden, um den Vorgaben der Versicherungen für den Nachweis der Erkrankung zu entsprechen. Der Angeklagte sollte sich auch um die Begleichung der Versicherungsbeiträge kümmern. Zudem sollte er die eingehenden Gelder abheben und diese abzüglich einer Vergütung i.H.v. 10% an K. übergeben. Dazu sollte der Angeklagte von K. die Kontodaten, Zugänge und Karten erhalten. Er werde von K. zudem die notwendigen Medikamente erhalten. Zum Abschluss des Gesprächs übergab K. dem Angeklagten eine große Dose mit den Medikamenten und ein Mobilfunktelefon. Er sagte dem Angeklagten, dass es besser sei, wenn er mit ihm darüber kommuniziere. Er habe sowieso gerade seine Rufnummer geändert. Seine neue Telefonnummer sei in dem Gerät unter „A“ gespeichert. II. Die Taten und Folgen In der darauffolgenden Zeit setzten der Angeklagte und K. den gemeinsamen Tatplan um. Der Angeklagte erstellte Kopien von bereits bestehenden Unterlagen wie Gehaltsbescheinigungen und seinem Personalausweis, die er sodann veränderte und nochmals kopierte, um dem Anschein nach Unterlagen für erfundene „Alias“-Personen herzustellen. Mit diesen Unterlagen erreichte K. im PostIdent-Verfahren die Eröffnung von mehreren Bankkonten unter jeweils falschen, verschiedenen Namen bei verschiedenen Banken (MH., JP., KY.-EC., VK., YQ., LC.. Bank RB., YE.-Bank). Der Angeklagte füllte Antragsformulare zum Zwecke des Abschlusses von Krankheitskosten- und Krankentagegeldversicherungen unter falschen Namen (sogenannte „Alias“-Namen) aus und übersandte diese an verschiedene Versicherungsunternehmen bzw. entsprechende Versicherungsvertreter. Die Kommunikation erfolgte hierbei zwischen dem Angeklagten und der Versicherung bzw. dem Versicherungsvertreter jeweils ausschließlich telefonisch oder per Email. Die Versicherungen nahmen die Anträge an, und es kamen entsprechende Versicherungsverträge zustande. Sodann bezahlte der Angeklagte die Beiträge von seinem Bankkonto bzw. von den Bankkonten der nicht existenten Personen, für welche K. mit den vom Angeklagten erhaltenen Unterlagen Bankkonten eröffnet hatte. Ebenso bezahlte der Angeklagte später von diesen Bankkonten Kosten für ärztliche Untersuchungen, die auf Verlangen der Versicherungen notwendig wurden. Der Angeklagte stellte in der Folgezeit bei den einzelnen Versicherungen Leistungsanträge auf Auszahlung von Krankentagegeld, auf welche die Versicherungen im folgend dargestellten Umfang Leistungen auf die vom Angeklagten genannten Bankkonten überwiesen (Fallnummer entsprechend der Nummerierung in der Anklageschrift). Zudem reichte der Angeklagte bei der unter seinem eigenen, echten Namen bei der EN. Krankenversicherung AG abgeschlossenen Krankheitskostenversicherungsvertrag gefälschte Rezepte mit dem vermeintlichen Stempel der FF. in SV. TQ. zur Erstattung ein und erhielt hierauf Leistungen des Versicherungsunternehmens. Er reichte auch bei anderen Krankenversicherungsunternehmen, bei welchen er unter Alias-Namen (neben einer Krankentagegeldversicherung) eine Krankheitskostenversicherung abgeschlossen hatte, gefälschte Rezepte mit dem vermeintlichen Stempel der FF. zur Erstattung ein. Die Einreichung dieser Rezepte hatte er nicht mit K. abgesprochen, da sich die Absprache lediglich auf die Erlangung von Leistungen aus Krankentagegeldversicherungen bezog; die (teilweise nur versuchte) Erlangung von Leistungen aus Krankheitskostenversicherungen erfolgte eigeninitiativ durch den Angeklagten, da er auf die Idee gekommen war, sich selbst etwas hinzuzuverdienen über die 10% der Leistungen aus den Krankentagegeldversicherungen hinaus. 90% der erhaltenen Leistungen aus den Krankentagegeldversicherungen hob der Angeklagte absprachegemäß von den einzelnen Bankkonten in bar ab und übergab K. diese Beträge, während er 10% für sich behielt. Die erhaltenen Leistungen aus den Krankheitskostenversicherungen behielt der Angeklagte vollständig für sich. Der Angeklagte offenbarte den Versicherungsunternehmen zu keinem Zeitpunkt, dass er unter falschem Namen den jeweiligen Versicherungsvertrag abgeschlossen hatte (soweit nicht die EN. betroffen ist) und dass er parallel bei mehreren Versicherungen ebenfalls Krankheitskosten- und Krankentagegeldversicherungen abgeschlossen hatte (wie schon vor dem Jahr 2013 bei der EN.), weshalb die jeweiligen Versicherungsunternehmen insoweit getäuscht wurden und einem entsprechenden Irrtum unterlagen bei der Auszahlung der Leistungen. Zur Erlangung der Leistungen aus der Krankentagegeldversicherung stellte er sich unter dem jeweils falschen Namen bei Ärzten vor, die ihm die Arbeitsunfähigkeit bescheinigten - mit Ausnahme des Untersuchungsberichts des Dr. OZ. vom 28.02.2013 und der Schreiben des Dr. BE. vom 25.02.2014 und 30.04.2014; diese Unterlagen fälschte der Angeklagte und legte diese sodann der jeweiligen Versicherung vor, weil er keine Lust hatte, zum Arzt zu gehen. Diese Vorgänge betreffen folgende „Fälle“ (nicht im Sinne von §§ 53, 54 StGB, siehe hierzu die rechtliche Bewertung unter „C“) bezogen auf die einzelnen Versicherungsunternehmen und die einzelnen Leistungsabrechnungen bzw. gescheiterte Leistungsanmeldungen entsprechend der Nummerierung in der Anklageschrift: AQ.: Fall Datum Alias-VN Art Schaden 22 29.05.2013 ZC. OU. Leistung aus Krankentagegeldversicherung 4.500,00 € 30 Juni 2013 ZC. OU. Leistung aus Krankentagegeldversicherung 4.500,00 € 39 02.09.2013 ZC. OU. Leistung aus Krankentagegeldversicherung 19.500,00 € 42 19.09.2013 ZC. OU. Leistung aus Krankentagegeldversicherung 5.100,00 € 45 Oktober 2013 ZC. OU. Leistung aus Krankentagegeldversicherung 4.800,00 € 48 16.10.2013 ZC. OU. Leistung aus Krankentagegeldversicherung 3.300,00 € 49 November 2013 ZC. OU. Leistung aus Krankentagegeldversicherung 7.800,00 € Gesamt 49.500,00 € SG.-Versicherung: Fall Datum Alias-VN Art Schaden 25 10.06.2013 OX. XS. Leistung aus Krankentagegeldversicherung 5.400,00 € 28 25.06.2013 OX. XS. Leistung aus Krankentagegeldversicherung 4.200,00 € 32 18.07.2013 OX. XS. Leistung aus Krankentagegeldversicherung 4.200,00 € 35 25.07.2013 OX. XS. Leistung aus Krankentagegeldversicherung 5.100,00 € 36 09.08.2013 OX. XS. Leistung aus Krankentagegeldversicherung 4.500,00 € 37 09.08.2013 OX. XS. Leistung aus Krankheitskostenversicherung 704,80 € 38 20.08.2013 OX. XS. Leistung aus Krankentagegeldversicherung 3.000,00 € 40 03.09.2013 OX. XS. Leistung aus Krankentagegeldversicherung 4.500,00 € 41 12.09.2013 OX. XS. Leistung aus Krankentagegeldversicherung 2.700,00 € 46 01.10.2013 OX. XS. Leistung aus Krankentagegeldversicherung 5.700,00 € 47 15.10.2013 OX. XS. Leistung aus Krankentagegeldversicherung Versuch – Tagessatz 300 € 50 06.11.2013 OX. XS. Leistung aus Krankheitskostenversicherung Versuch – 753,46 € 54 04.02.2014 DO. VH. Leistung aus Krankheitskostenversicherung 1.222,85 € 55 07.03.2014 DO. VH. Leistung aus Krankheitskostenversicherung 5.500,83 € 57 27.03.2014 DO. VH. Leistung aus Krankheitskostenversicherung Versuch – 5.470,66 € (= 2.392,29 € + 3.078,37 €) Gesamt 46.728,48 € PA. Versicherung: Fall Datum Alias-VN Art Schaden 13 April 2013 MS. VU. Leistung aus Krankheitskostenversicherung 1.605,28 € 17 Mai 2013 MS. VU. Leistung aus Krankheitskostenversicherung 5.748,58 € 18 Mai 2013 MS. VU. Leistung aus Krankheitskostenversicherung 827,02 € 23 Juni 2013 MS. VU. Leistung aus Krankentagegeldversicherung 2.400,00 € 24 Juni 2013 MS. VU. Leistung aus Krankentagegeldversicherung 3.900,00 € 27 Juni 2013 MS. VU. Leistung aus Krankentagegeldversicherung 3.300,00 € 31 Juli 2013 MS. VU. Leistung aus Krankentagegeldversicherung 5.100,00 € 33 Juli 2013 MS. VU. Leistung aus Krankentagegeldversicherung 4.200,00 € Gesamt 27.080,88 € EN.-Versicherung: Fall Datum Alias-VN Art Schaden 59 17.04.2014 keines Leistung aus Krankheitskostenversicherung 13.583,74 € 62 21.05.2014 keines Leistung aus Krankheitskostenversicherung 6.450,25 € 63 27.06.2014 keines Leistung aus Krankheitskostenversicherung 6.064,20 € Gesamt 26.098,19 € SY.-Versicherung: Fall Datum Alias-VN Art Schaden 19 Mai 2013 EH. ON. Leistung aus Krankheitskostenversicherung 930,61 € 20 Mai 2013 EH. ON. Leistung aus Krankheitskostenversicherung 5.534,14 € 26 12.06.2013 EH. ON. Leistung aus Krankentagegeldversicherung Versuch –500,00 € Tagessatz Gesamt 6.464,75 € Der Angeklagte machte in den Fällen 19 und 20 den Schaden wieder gut, indem er die Beträge von 930,61 € und 5.534,14 € an die SY. zurückzahlte. WU.-Versicherung: Fall Datum Alias-VN Art Schaden 56 09.03.2014 KE. BR. Leistung aus Krankheitskostenversicherung 1.094,72 € 58 02.04.2014 KE. BR. Leistung aus Krankheitskostenversicherung Versuch – 2.576,15 € und 3.297,03 € 60 24.04.2014 KE. BR. Leistung aus Krankheitskostenversicherung Versuch – 1.780,93 € und 1.780,93 € Gesamt 1.094,72 € KW.-Versicherung: Fall Datum Alias-VN Art Schaden 44 20.09.2013 BM. TB. Leistung aus Krankentagegeldversicherung Versuch – Tagessatz 300,00 € Gesamt 0 Einige der Banken, bei denen der Angeklagte unter Alias-Namen Konten unterhielt, erstatteten im Herbst 2013 Geldwäscheverdachtsmeldungen gegenüber der Polizei aufgrund der auffälligen Kontobewegungen, woraufhin Ermittlungen aufgenommen und die Konten gesperrt wurden. Im Zuge dieser Ermittlungen erhärtete sich bald der Verdacht, dass die Konten unter Alias-Namen geführt wurden. Aufgrund der auf den Konten eingehenden Überweisungen und entsprechender Nachfragen der Polizei bzw. der Staatsanwaltschaft bei den betreffenden Versicherungsunternehmern, die teilweise auch bereits aufgrund eigenen (Betrugs-)Verdachts Strafanzeige erstattet hatten, ergab sich sodann der letztlich auch in der Hauptverhandlung zumindest im OT. bestätigte Tatverdacht (Betrug/versuchter Betrug). Seit den Sperrungen der Bankkonten war K. für den Angeklagten nur noch schwer erreichbar. Mitte 2014 teilte K. dem Angeklagten mit, dass die maximale Behandlungsdauer bald erreicht sein werde, er ihm Medikamente noch bis Ende 2014 geben werde und dann eine Abschlussuntersuchung stattfinden solle. Zu dieser kam es nicht mehr, da K. zu einem Treffen im Juni oder Juli 2014 nicht mehr erschien und für den Angeklagten nicht mehr erreichbar war. Nachdem der Angeklagte die Medikamente, die ihm K. gegeben hatte, nicht mehr einnahm, litt er unter Schlafstörungen und Unruhe und fühlte sich für ca. zwei Monate niedergeschlagen und schlapp. Im Nachhinein vermutete der Angeklagte, dass es sich bei den Tabletten möglicherweise um Aufputschmittel gehandelt habe.“ Die Feststellungen zur Person des Angeklagten entsprachen – für den Zeitraum bis zur Begehung der hiesigen Taten – den hiesigen. Mit Wirkung vom 10.09.2020 wurde die Strafe aus dem vorbezeichneten Urteil erlassen. B. Feststellungen zur Sache I. Tatbegehung Nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft in dem Verfahren 662 Js 635/13 StA Bonn am 17.02.2016 sah sich der Angeklagte hohen Zahlungsforderungen der in dem vorbezeichneten Verfahren geschädigten Versicherungen sowie der Justiz ausgesetzt. Er entschied sich aus diesem Grunde dazu, die Begehung von Straftaten nach dem Muster, wie sie Gegenstand des gegen ihn zu jener Zeit in Bonn geführten Verfahrens waren, fortzusetzen. Dabei beschränkte er sich auf die Einreichung gefälschter Rezepte unter erfundenen Identitäten, weil ihm dies als besonders einfacher Weg erschien, an Geld zu gelangen. Auch existierten zu diesem Zeitpunkt noch Krankheitskostenvollversicherungen, die der Angeklagte bereits zuvor unter falscher Identität bei privaten Versicherungsträgern abgeschlossen hatte und die er für die Tatbegehung nutzen konnte. Es handelte sich um Versicherungsverträge für die vermeintlich existierenden Personen IR. QG. (Versicherungsantrag gestellt am 00.00.00), QN. CE. (Versicherungsantrag gestellt am 00.00.00), AM. AN. (Versicherungsantrag gestellt am 00.00.00), MI. IF. (Versicherungsantrag gestellt am 00.00.00) und JQ. QS. (versichert seit 0000). Ab August 2016 stellte der Angeklagte unter falschen Identitäten neue Anträge auf den Abschluss von Krankheitskostenvollversicherungen bei verschiedenen weiteren privaten Krankenversicherungen, wobei es – wie bei den zuvor geschlossenen Verträgen – jeweils nicht zu persönlichen Kontakten des Angeklagten mit Versicherungsmitarbeitern oder Vermittlern kam, sondern der Angeklagte sämtliche Korrespondenz schriftlich oder telefonisch führte. Sofern eine postalische Korrespondenz mit den Versicherungen erforderlich war, nutzte der Angeklagte hierfür wie bereits zuvor unbefugt Briefkästen, die vom öffentlichen Verkehrsraum aus ungehindert zugänglich waren, weil sie sich beispielsweise in Bürogebäuden befanden, deren Eingangstüren nicht abgeschlossen waren. Entsprechende Verträge schloss der Angeklagte ab unter den Personalien BF. KT. (Antrag August 0000), EY.. QL. (Antrag 00.00.00), FC. HL. (Antrag 00.00.00), EL. FK. (Antrag 00.00.00), NK. TW. (Antrag 00.00.00), ML. JE. (Antrag 00.00.00), WA. AD. (Antrag 00.00.00), HW. TX. (Antrag 00.00.00), WQ. AB. (Antrag November 0000), GY. FB. (Antrag 00.00.00), XD. AX. (Antrag 00.00.00), IZ. NR. (Antrag 00.00.00), SZ. ZQ. (Antrag 00.00.00), AY. CZ. (Antrag 00.00.00), MT. GH. (Antrag 00.00.00) und LH. XH. (Antrag 00.00.00). Bei Antrag auf Abschluss der Versicherungen gab der Angeklagte – wie er dies auch bei den bereits zuvor abgeschlossenen Versicherungen getan hatte – jeweils unter Vorlage eines vermeintlich durch einen Arzt, tatsächlich jedoch durch ihn selbst erstellten Untersuchungsberichts wahrheitswidrig an, gesund zu sein. Zudem behauptete er wahrheitswidrig, aus dem Ausland zugezogen zu sein und daher nicht über eine Vorversicherung in Deutschland zu verfügen. Einige Zeit nach Abschluss der Verträge überführte der Angeklagte diese sodann vorübergehend unter Verweis auf vermeintliche längerfristige Auslandsaufenthalte in Anwartschaftsversicherungen. Nach seiner vermeintlichen Rückkehr aus dem Ausland und Reaktivierung des Versicherungsschutzes legte der Angeklagte den Versicherungen erneut durch ihn selbst erstellte ärztliche Untersuchungsberichte vor, aus denen sich die vermeintliche Erkrankung der tatsächlich nicht existierenden Versicherungsnehmer mit HIV und Hepatitis ergab. Zeitgleich oder nachfolgend reichte der Angeklagte bei den Versicherungen schließlich postalisch oder per E-Mail Erstattungsanträge unter Beifügung vermeintlicher Arztrechnungen oder ärztlicher Verordnungen über entsprechende Medikation ein, die vorgeblich in einer Apotheke eingelöst worden waren. Tatsächlich hatte der Angeklagte die Verordnungen und Arztrechnungen jedoch selbst erstellt. Im Jahr 2020 begann der Angeklagte zusätzlich, bei privaten Krankenversicherungen unter falschen Identitäten Anträge auf Abschluss von Krankheitskostenvollversicherungen im Basistarif zu stellen, bei denen Versicherungen gegenüber nicht versicherungspflichtigen Personen unabhängig von bestehenden Vorerkrankungen einem Kontrahierungszwang unterliegen. In diesen Fällen gab der Angeklagte bereits bei Antragsstellung an, an HIV und Hepatitis erkrankt zu sein und reichte zeitnah nach Vertragsschluss Erstattungsanträge nebst von ihm selbst erstellte, vermeintlich in einer Apotheke eingelöste ärztliche Verordnungen über entsprechende Medikation oder von ihm erstellte Arztrechnungen ein. Entsprechende Verträge im Basistarif schloss der Angeklagte unter den Aliaspersonalien SK. UO., KL. DV. und RQ. VF. ab. Den Versicherungen nannte der Angeklagte für die beantragten Erstattungen verschiedene Bankverbindungen, die gleichfalls mittels Falschangaben über die Identität des vermeintlichen Kontoinhabers zustande gekommen waren und über die der Angeklagte die Verfügungsgewalt besaß. Die Anträge des Angeklagten wurden durch die Versicherungsunternehmen jeweils Sachbearbeitern zugeleitet, die eine Erstattung vornehmen sollten, soweit sie nach der ihnen obliegenden Prüfung zu dem Ergebnis kamen, dass eine Erstattungspflicht bestand. Eine sogenannte „Dunkelverarbeitung“ – das heißt eine Erstattung ohne Prüfung im Wege eines automatisierten Verfahrens – fand in keinem der verfahrensgegenständlichen Fälle statt. Sämtliche Sachbearbeiter, die eine Erstattung veranlassten, taten dies, weil sie aufgrund der Antragsstellung des Angeklagten sowie der ihnen echt erscheinenden ärztlichen Verordnungen und Rechnungen irrtümlich davon ausgingen, dass tatsächlich angefallene Aufwendungen durch einen tatsächlich existierenden Versicherungsnehmer zur Erstattung gebracht würden. Bei sämtlichen Einreichungen beabsichtigte der Angeklagte, eine entsprechende Vorstellung bei den zuständigen Sachbearbeitern zu erzeugen und sie hierdurch zur Bezahlung der angeblich angefallenen Aufwendungen zu veranlassen. In den Fällen 5, 8, 22, 28, 41, 81, 83, 84, 113, 114, 119, 123, 124 und 257 fand eine Erstattung nicht statt, weil die Versicherungsunternehmen erkannten, dass dem Antrag keine tatsächlich entstandenen Aufwendungen zugrunde lagen. Soweit die Versicherungsunternehmen im Übrigen nicht leisteten, beruhte dies auf der Verrechnung mit Beitragsforderungen oder einem vereinbarten Selbstbehalt. Mit Ausnahme von Fall 118, in dem die Versicherung teilweise eine medizinische Notwendigkeit der vermeintlichen Aufwendung verneinte, gilt dasselbe in Fällen, in denen die Versicherungen geringere Beträge erstatteten, als der Angeklagte dies beantragt hatte. Im Einzelnen kam es zu folgenden Antragsstellungen und Erstattungen (V=Versuch): Fälle 1- 5 Geschädigte Versicherung: EP. LJ. Krankenversicherung AG Verwendete Aliaspersonalien: EL. FK., geb. 00.00.0000, wohnhaft AW.-straße 102, 00000 BW. Fall (in Klammern: gem. Anklage, falls abweichend) Anzahl Rezepte/ Rechnungen Details Rezept/ Rechnung Beantragte Erstattung in € Eingangsdatum /Antragsdatum Datum Erstattung (in Klammern: Erstattungsbetrag, soweit abweichend von Antrag) Auf Konto 1 1 Rezept vom 29.10. 2018, ausgestellt von UKE BW., eingelöst Apotheke am JK. BW. 20.049,88 20.11.18 03.12.18 (19.749,88) DE Nr. entfernt 2 1 Rezept vom 26.11. 2018, ausgestellt und eingelöst wie vor 20.049,88 05.12.18 17.12.18 s.o. 3 1 Rezept vom 19.12. 2018, ausgestellt und eingelöst wie vor 20.049,88 19.12.18 08.01.19 s.o. 4 1 Rezept vom 16.01. 2019, ausgestellt und eingelöst wie vor 20.049,88 16.01.19 18.01.19 (18.849,88) s.o 5 V 1 Rezept vom 16.01. 2019, ausgestellt und eingelöst wie vor 1.716,50 16.02.19 (0) Fälle 6 - 8 Geschädigte Versicherung: EP. LJ. Krankenversicherung AG Verwendete Aliaspersonalien: WA. AD., geb. 00.00.0000, wohnhaft UE.-straße 3, 00000 J. Fall (in Klammern: gem. An-klage, falls abweichend) Anzahl Rezepte/ Rechnungen Details Rezepte/ Rechnungen Beantragte Erstattung in € Eingangsdatum /Antragsdatum Datum Erstattung (in Klammern: Erstattungsbetrag, soweit abweichend von Antrag) Auf Konto 6 1 Rezept vom 24.06. 2019, ausgestellt von Uniklinik J., eingelöst bei UV. Apotheke J. 20.048,15 03.09.19 09.09.19 (18.848,15) DE Nr. entfernt 7 1 Rezept vom 18.07. 2019, ausgestellt und eingelöst wie vor 20.048,15 10.09.19 13.09.19 s.o. 8 V 1 Rezept vom 12.08. 2019, ausgestellt und eingelöst wie vor 20.048,15 18.09.19 (0) Fälle 9-22 Geschädigte Versicherung: AI. Deutschland AG Personalien: BF. KT., geb. 00.00.0000, wohnhaft SI.-straße 7, 00000 BW. Fall (in Klam-mern: gem. An-klage, falls abweichend) Anzahl Rezepte/ Rechnungen Details Rezept/ Rechnung Beantragte Erstattung in € Eingangsdatum /Antragsdatum Datum Erstattung (in Klammern: Erstattungsbetrag, soweit abweichend von Antrag) Auf Konto 9 V 1 Rezept vom 22.10. 2018, ausgestellt von UKE BW., eingelöst Apotheke am JK. BW. 899,32 04.11.18 12.11.18 (0) 10 1 Rezept vom 22.10. 2018, ausgestellt und eingelöst wie vor 20.052,19 16.11.18 29.11.18 (17.951,51) DE Nr. entfernt 11 1 Rezept vom 13.11. 2018, ausgestellt und eingelöst wie vor 20.052,19 05.12.18 10.12.18 s.o. 12 1 Rezept vom 10.12. 2018, ausgestellt und eingelöst wie vor 20.052,19 19.12.18 28.12.18 DE Nr. entfernt 13 1 Rezept vom 03.01. 2019, ausgestellt und eingelöst wie vor 20.052,19 16.01.19 24.01.19 (17.052,19) s.o. 14 1 Rezept vom 31.01. 2019, ausgestellt und eingelöst wie vor 20.052,19 05.03.19 07.03.19 s.o. 15 1 Rezept vom 28.02. 2019, ausgestellt und eingelöst wie vor 20.052,19 03.04.19 30.04.19 s.o. 16 9 Rezepte vom 13.11.2018, 28.02.2019, 25.03.2019 (2x), 24.04.2019 (2x), 23.05.2019 (2x), ausgestellt und eingelöst wie vor; Arztrechnung vom 05.04.2019, Dr. med. QJ. HD., UKE BW. 24.808,23 02.05.19 03.06.19 s.o. 17 8 Rezepte vom 28.02. 2019 (2x), 25.03. 2019 (2x), 24.04. 2019 (2x), 23.05. 2019 (2x) ausgestellt und eingelöst wie vor 20.566,04 27.05.19 27.05-19.06.19 s.o. 18 5 Rezepte vom 24.06. 2019 (2x) und 22.07. 2019 (2x), ausgestellt und eingelöst wie vor; Arztrechnung vom 08.07. 2019, Dr.med. QJ. HD., UKE BW. 10.413,41 27.07.19 29.07.19 s.o. 19 1 Rezept vom 04.07. 2019, ausgestellt und eingelöst wie vor 15.010,96 18.08.19 24.08.19 s.o. 20 2 Rezepte vom 02.08. 2019, ausgestellt und eingelöst wie vor 20.136,51 25.08.19 27., 28.08.19 s.o. 21 3 Rezepte vom 02.08. 2019, 30.08. 2019 (2x), alle ausgestellt und eingelöst wie vor 20.136,51 02.09.19 04., 09.09.19 s.o. 22 (V) 2 Rezepte vom 25.09. 2019, beide ausgestellt und eingelöst wie vor 20.136,51 27.09.19 (0) Fälle 23-27 Geschädigte Versicherung: AI. Deutschland AG Verwendet Aliaspersonalien: XD. AX., geb. 00.00.0000, OI.-straße 8, 00000 J. Fall (in Klam-mern: gem. An-klage, falls abweichend) Anzahl Rezepte/ Rechnungen Details Rezepte/ Rechnungen Beantragte Erstattung in € Eingangsdatum/Antragsdatum Datum Erstattung (in Klammern: Erstattungsbetrag, soweit abweichend von Antrag) Auf Konto 23 V 1 Rezept vom 10.04.19, ausgestellt Uniklinik J., eingelöst TV. Apotheke J. 1.636,02 11.06.19 28.06.19 (0) 24 1 Rezept vom 10.04.19, ausgestellt und eingelöst wie vor 20.049,77 02.07.19 05.07.19 (18.685,79) DE Nr. entfernt 25 1 Rezept vom 06.05. 2019, ausgestellt und eingelöst wie vor 20.049,77 15.07.19 19.07.19 s.o. 26 1 Rezept vom 29.05.2019, ausgestellt und eingelöst wie vor 20.933,13 23.08.19 29.08.19 s.o. 27 1 Rezept vom 24.06.2019, ausgestellt und eingelöst wie vor 20.933,13 09.09.19 14.09.19 s.o. Fall 28 Geschädigte Versicherung: FJ. Krankenversicherungsverein a.G. Verwendete Aliaspersonalien: GY. FB., geb. 00.00.0000, AW.-straße 104, 00000 BW. Für Erstattung angegebene IBAN: DE Nr. entfernt Fall (in Klam-mern: gem. An-klage, falls abweichend) Anzahl Rezepte/ Rechnungen Details Rezept/ Rechnungen Beantragte Erstattung in € Eingangsdatum/Antragsdatum Datum Erstattung (in Klammern: Erstattungsbetrag, soweit abweichend von Antrag) Auf Konto 28 V 1 Rezept vom 11.03.19, ausgestellt von UKE BW., eingelöst GM. Arkaden Apotheke BW. 20.048,15 20.05.19 (0) Fälle 29-41 Geschädigte Versicherung: FJ. Krankenversicherungsverein a.G. Verwendete Aliaspersonalien: EY.. QL., geb. 00.00.0000, YN.-straße 64 und RN.-straße 123, 00000 J. Fall (in Klammern: gem. An-klage, falls abweichend) Anzahl Rezepte/ Rechnungen Details Rezepte/ Rechnungen Beantragte Erstattung in € Eingangsdatum/Antragsdatum Datum Erstattung (in Klammern: Erstattungsbetrag, soweit abweichend von Antrag) Auf Konto 29 2 Rezepte vom 01.03.18, beide ausgestellt von Uniklinik J. und eingelöst UV. Apotheke J. 26.180,26 26.03.18 / 22.03.18 07.04.18 (25.130,26) DE Nr. entfernt 30 2 Rezepte vom 07.02.18, beide ausgestellt und eingelöst wie vor 26.180,26 11.04.18/ 10.04.18 21.04.18 s.o. 31 2 Rezepte vom 23.03.18, beide ausgestellt und eingelöst wie vor 26.180,26 24.04.18 / 23.04.18 03.05.18 s.o. 32 2 Rezepte vom 20.04.18, beide ausgestellt und eingelöst wie vor 26.180,26 04.05.18 / 03.05.18 12.05.18 s.o. 33 2 Rezepte vom 07.02.18, beide ausgestellt und eingelöst wie vor 5.043,56 06.07.18 / 04.07.18 17.07.18 s.o. 34 10 Rezepte vom 15.01.18 (2x), 01.03.18 (2x), 23.03.18 (2x), 20.04.18 (2x), 14.05.18 (2x), alle ausgestellt und eingelöst wie vor 25.217,80 07.08.18 / 03.08.18 14.08.18 s.o. 35 6 Rezepte vom 11.06.18 (2x), 10.07.18 (2x), 06.08.18 (2x), alle ausgestellt und eingelöst wie vor 15.130,68 27.08.18 / 24.08.18 10.09.18 s.o. 36 1 Rezept vom 06.08.18, ausgestellt und eingelöst wie vor 26.542,21 14.09.18 / 13.09.18 20.09.18 s.o. 37 3 Rezepte vom 31.08.18, alle ausgestellt und eingelöst wie vor 31.585,77 24.09.18/ 22.09.18 29.09.18 s.o. 38 3 Rezepte vom 24.09.18, alle ausgestellt und eingelöst wie vor 29.126,19 07.12.18/ 05.12.18 14.12.18 s.o. 39 3 Rezepte vom 22.10.18, alle ausgestellt und eingelöst wie vor 29.126,19 04.01.19/03.04.19 17.01.19 s.o. 40 10 Rezepte vom 19.11.18 (2x), 17.12.18 (2x), 11.01.1 (2x), 31.01.1 (2x), 27.02.1 (2x), alle ausgestellt und eingelöst wie vor 25.217,80 05.04.19 / 03.04.19 15.04.19 (24.167,80) s.o. 41 V 6 Rezepte vom 25.03.1 (2x), 23.04.1 (2x), 22.05.1 (2x), alle ausgestellt und eingelöst wie vor 15.130,68 12.06.19 / 11.06.19 (0) Fälle 42-81 Geschädigte Versicherung: FJ. Krankenversicherungsverein a.G. Verwendete Aliaspersonalien: IR. QG., geb. 00.00.0000, AW.-straße 224, 00000 BW. und KC.-straße 8, 00000 JS. Fall (in Klammern: gem. An-klage, falls abweichend) Anzahl Rezepte/ Rechnungen Details Rezepte/ Rechnungen Beantragte Erstattung in € Eingangsdatum/Antragsdatum Datum Erstattung (in Klammern: Erstattungsbetrag, soweit abweichend von Antrag) Auf Konto 42 1 Rezept vom 27.07. 2015, ausgestellt von UKE BW., eingelöst Apotheke am JK. BW. 1.702,85 11.03.16 17.08.16 DE Nr. entfernt 43 2 Rezepte vom 06.08. 2015 und vom 28.08. 2015, beide ausgestellt und eingelöst wie vor 2.539,67 23.08.16 / 22.08.16 24.08.16 s.o. 44 3 Rezepte vom 25.09. 2015 und vom 23.10. 2015, beide ausgestellt und eingelöst wie vor; Arztrechnung vom 12.10. 2015, Dr.med. QJ. HD., UKE BW. 8.218,59 01.09.16 / 31.08.16 06.09.16 s.o. 45 2 Rezepte vom 24.11. 2015 und vom 21.12. 2015, beide ausgestellt und eingelöst wie vor 8.061,20 12.09.16 / 08.09.16 16.09.16 s.o. 46 3 Rezepte vom 21.06. 2016 und 20.02. 2016, beide ausgestellt und eingelöst wie vor; Arztrechnung vom 20.01. 2016, Dr.med. QJ. HD., UKE BW. 8.178,37 22.09.16/ 21.09.16 04.10.16 (7.128,37) s.o. 47 1 Rezept vom 21.03. 2016, ausgestellt und eingelöst wie vor 9.359,53 10.10.16 17.10.16 s.o. 48 1 Rezept vom 20.04. 2016, ausgestellt und eingelöst wie vor 9.359,53 21.10.16 19.11.16 s.o. 49 1 Rezept vom 18.05. 2016, ausgestellt und eingelöst wie vor 9.359,53 23.11.16 30.11.16 s.o. 50 4 Rezepte vom 21.03. 2016, 20.04. 2016, 18.05. 2016 und 13.06. 2016, alle ausgestellt und eingelöst wie vor 9.802,40 06.12.16 14.12.16 s.o. 51 4 Rezepte vom 14.07. 2016, 10.08. 2016, 07.09. 2016 und 04.10. 2016, alle ausgestellt und eingelöst wie vor 9.802,40 16.12.16 / 15.12.16 27.12.16 s.o. 52 3 Rezepte vom 03.11. 2016, 30.11. 2016 und 23.12. 2016, alle ausgestellt und eingelöst wie vor 7.351,80 30.12.16 07.01.17 s.o. 53 3 Rezepte vom 21.03. 2016 und 20.04. 2016, beide ausgestellt und eingelöst wie vor; Arztrechnung vom 11.04. 2016, Dr.med. QJ. HD., UKE BW. 7.926,32 11.01.17/ 10.01.17 16.01.17 s.o. 54 5 Rezepte vom 18.05. 2016, 13.06. 2016, 14.07. 2016, 10.08. 2016 und 07.09. 2016, alle ausgestellt und eingelöst wie vor 19.472,60 19.01.17 / 18.01.17 25.01.17 s.o. 55 5 Rezepte vom 04.10. 2016, 03.11. 2016, 30.11. 2016, 23.12. 2016, 20.01. 2017, alle ausgestellt und eingelöst wie vor 18.028,68 27.01.17/ 26.01.17 01.02.17 (16.978,68) s.o. 56 2 Rezept vom 20.01. 2017, ausgestellt und eingelöst wie vor; Arztrechnung vom 09.10. 2015 für Laboruntersuchung, UKE BW. 4.119,76 08.02.17/ 07.02.17 10.02.17 s.o. 57 19 Rezepte vom 25.09. 2015, 23.10. 2015, 24.11. 2015, 21.12. 2015, 21.01. 2016, 20.02. 2016, 21.03. 2016, 20.04. 2016, 18.05. 2016, 13.06. 2016, 14.07. 2016, 10.08. 2016, 07.09. 2016, 04.10. 2016, 03.11. 2016, 30.11. 2016, 23.12. 2016, 20.01. 2017, alle ausgestellt und eingelöst wie vor; Arztrechnung vom 08.09. 2015 des UKE BW. für Laboruntersuchung 19.539,24 07.02.17/ 06.02.17 13.02.17 s.o. 58 2 Rezepte vom 13.02. 2017, beide ausgestellt und eingelöst wie vor 4.967,52 15.02.17 / 14.02.17 23.02.17 s.o. 59 2 Rezepte vom 30.01. 2017, beide ausgestellt und eingelöst wie vor 25.772,64 22.02.17 24.02.17 s.o. 60 3 Rezepte vom 23.12. 2017, beide ausgestellt und eingelöst wie vor; Arztrechnung vom 07.07. 2016, Dr.med. QJ. HD., UKE BW. 25.900,53 07.03.17/ 06.03.17 13.03.17 s.o. 61 4 Rezepte vom 08.03. 2017, beide ausgestellt und eingelöst wie vor; Arztrechnung vom 09.10. 2016, Dr. med. QJ. HD., UKE BW.; Arztrechnung vom 07.12. 2015, UKE BW. Laboruntersuchung 5.282,93 09.03.17/ 08.03.17 15.03.17 s.o. 62 2 Rezept vom 20.03. 2017, ausgestellt und eingelöst wie vor; Arztrechnung vom 09.01. 2017, Dr. med. QJ. HD., UKE BW. 25.852.09 21.03.17/ 20.03.17 30.03.17 s.o. 63 2 Rezepte vom 03.04. 2017, beide ausgestellt und eingelöst wie vor 4.967,52 10.04.17/ 07.04.17 11.04.17 s.o. 64 2 Rezept vom 18.04. 2017, ausgestellt und eingelöst wie vor; Arztrechnung vom 08.01. 2016, UKE BW. Laboruntersuchung 25.997,88 19.04.17 / 18.04.17 25.04.17 s.o. 65 2 Rezepte vom 02.05. 2017, beide ausgestellt und eingelöst wie vor 4.967,52 12.05.17 / 11.05.17 19.05.17 s.o. 66 3 Rezepte vom 29.05. 2017, beide ausgestellt und eingelöst wie vor; Arztrechnung vom 11.03. 2016, UKE BW. Laboruntersuchung 5.192,76 30.05.17 / 29.05.17 06.06.17 s.o. 67 2 Rezepte vom 23.06. 2017, beide ausgestellt und eingelöst wie vor 4.967,52 29.06.17/ 28.06.17 06.07.17 s.o. 68 2 Rezepte vom 28.07. 2017, beide ausgestellt und eingelöst wie vor 4.967,52 03.08.17/ 01.08.17 07.08.17 (4.937,19) s.o. 69 2 Rezepte vom 14.08. 2017, beide ausgestellt und eingelöst wie vor 4.967,52 06.12.17 / 05.12.17 08.12.17 s.o. 70 5 Rezepte vom 01.09. 2017 (2x) und vom 29.09. 2017 (2x), alle ausgestellt und eingelöst wie vor; Arztrechnung vom 12.05. 2016 UKE BW. Laboruntersuchung 10.160,28 27.12.17 / 21.12.17 08.01.18 s.o. 71 4 Rezepte vom 25.10. 2017 (2x) und vom 20.11. 2017 (2x), alle ausgestellt und eingelöst wie vor 9.935,04 09.01.18 / 05.01.18 17.01.18 s.o. 72 3 Rezepte vom 13.12. 2017, beide ausgestellt und eingelöst wie vor; Arztrechnung vom 12.04. 2017, Dr.med. QJ. HD., UKE BW. 5.087,19 16.02.18 / 14.02.18 21.02.18 s.o. 73 2 Rezepte vom 02.01. 2018, beide ausgestellt und eingelöst wie vor 4.967,52 12.03.18 / 07.03.18 19.03.18 (3.917,52) s.o. 74 3 Rezepte vom 31.01. 2018, beide ausgestellt und eingelöst wie vor; Arztrechnung vom 06.07. 2017, Dr. med. QJ. HD., UKE BW. 5.140,82 13.04.18 / 12.04.18 23.04.18 (5.116,69) s.o. 75 4 Rezepte vom 28.02. 2018 (2x) und vom 26.03. 2018 (2x), alle ausgestellt und eingelöst wie vor 9.935,04 14.05.18/ 11.05.18 24.05.18 s.o. 76 6 Rezepte vom 18.04. 2018 (2x), 16.05. 2018 (2x) und vom 11.06. 2018 (2x), alle ausgestellt und eingelöst wie vor 14.902,56 31.07.18 / 29.07.18 28.08.18 s.o. 77 6 Rezepte vom 10.07. 2018 (2x), 03.08. 2018 (2x) und vom 31.08. 2018 (2x), alle ausgestellt und eingelöst wie vor 14.902,56 03.12.18 / 30.11.18 12.12.18 s.o. 78 8 Rezepte vom 28.09. 2018 (2x), 26.10. 2018 (2x) und vom 13.11. 2018 (2x), alle ausgestellt und eingelöst wie vor; Arztrechnung vom 13.06. 2016 UKE BW. Laboruntersuchung; Arztrechnung vom 17.10. 2017, Dr.med. QJ. HD., UKE BW. 15.288,39 19.12.18 / 18.12.18 09.01.19 s.o. 79 9 Rezepte vom 10.12. 2018 (2x), 03.01. 2019 (2x), 31.01. 2019 (2x) und vom 28.02. 2019 (2x), alle ausgestellt und eingelöst wie vor; Arztrechnung vom 12.07. 2016 UKE BW. Laboruntersuchung 20.095,32 04.04.19 / 02.04.19 13.04.19 (19.045,32) s.o. 80 7 Rezepte vom 25.03. 2019 (2x), 24.04. 2019 (2x) und vom 23.05. 2019 (2x), alle ausgestellt und eingelöst wie vor; Arztrechnung vom 04.01. 2018, Dr. med. QJ. HD., UKE BW. 15.032,32 24.05.19 / 23.05.19 04.06.19 s.o. 81 V 2 Rezepte vom 24.06. 2019, beide ausgestellt und eingelöst wie vor 4.967,52 08.07.19/ 05.07.19 (0) Fälle 82-84 Geschädigte Versicherung: FJ. Krankenversicherungsverein a.G. Verwendete Aliaspersonalien: IZ. NR., geb. 00.00.0000, WJ.-straße 16 - 20 und GP.-straße 3, 00000 J. Fall (in Klam-mern: gem. An-klage, falls abweichend) Anzahl Rezepte/ Rechnungen Details Rezepte/ Rechnungen Beantragte Erstattung in € Eingangsdatum/Antragsdatum Datum Erstattung (in Klammern: Erstattungsbetrag, soweit abweichend von Antrag) Auf Konto 82 1 Rezept vom 22.07. 2019, ausgestellt von Dr.med. MA. XN., Gemeinschaftspraxis am JR.-straße J., eingelöst TV. Apotheke J. 1.702,85 22.09.19 Datum unbekannt (652,85) DE entfernt 83 V 1 Rezept vom 06.08. 2019, ausgestellt und eingelöst wie vor. 1.717,55 10.10.19 (0) 84 V 1 Rezept vom 30.08. 2019, ausgestellt und eingelöst wie vor. 1.717,55 03.11.19 (0) Fälle 85-103 Geschädigte Versicherung: SU. Krankenversicherung AG Verwendete Aliaspersonalien: AM. AN., geb. „00“, RO.-straße 145, 00000 BW. Fall (in Klam-mern: gem. An-klage, falls abweichend) Anzahl Rezepte/ Rechnungen Details Rezepte/ Rechnungen Beantragte Erstattung in € Eingangsdatum/Antragsdatum Datum Erstattung (in Klammern: Erstattungsbetrag, soweit abweichend von Antrag) Auf Konto 85 V 3 Rezepte vom 11.01. 2016, 05.02. 2016, beide ausgestellte von UKE BW., beide eingelöst Apotheke am JK. in BW.; Rechnung der UKE BW. vom 13.04. 2016 587,40 30.05.16 (0) 86 V 1 Rezept vom 04.03. 2016, ausgestellt und eingelöst wie vor 1.702,85 05.09.16 (0) 87 1 Rezept vom 04.03. 2016, ausgestellt und eingelöst wie vor 9.359,53 11.10.16 17.10.16 DE Nr. entfernt 88 1 Rezept vom 29.03. 2016, ausgestellt und eingelöst wie vor 9.359,53 21.10.16 31.10.16 s.o. 89 1 Rezept vom 20.04. 2016, ausgestellt und eingelöst wie vor 9.359,53 08.11.16 16.11.16 s.o. 90 5 Rezepte vom 18.05. 2016, 13.06. 2016, 14.07. 2016, 10.08. 2016, alle ausgestellt und eingelöst wie vor; Rechnung der UKE BW. vom 06.07. 2016 9.903,31 30.11.16 13.12.16 s.o. 91 4 Rezepte vom 04.03. 2016, 29.03. 2016, 20.04. 2016, 07.09. 2016, alle ausgestellt und eingelöst wie vor 9.802,40 16.12.16 22.12.16 s.o. 92 4 Rezepte vom 04.10. 2016, 03.11. 2016, 30.11. 2016, 23.12. 2016, alle ausgestellt und eingelöst wie vor 9.802,40 30.12.16 09.01.17 s.o. 93 3 Rezepte vom 29.03. 2016, 20.04. 2016, beide ausgestellt und eingelöst wie vor; Rechnung der UKE BW. vom 07.10. 2016 8.617,46 12.01.17 20.01.17 s.o. 94 3 Rezepte vom 18.05. 2016, 13.06. 2016, beide ausgestellt und eingelöst wie vor; Rechnung der UKE BW. vom 30.03. 2016 8.709,62 25.01.17 06.02.17 s.o. 95 3 Rezepte vom 29.03. 2016, 14.07. 2016, 10.08. 2016, alle ausgestellt und eingelöst wie vor 9.367,74 09.02.17 / 07.02.17 14.02.17 s.o. 96 4 Rezepte vom 20.04. 2016, 07.09. 2016, 04.10. 2016, alle ausgestellt und eingelöst wie vor; Rechnung der UKE BW. vom 09.01. 2017 9.467,30 17.02.17 24.02.17 s.o. 97 4 Rezepte vom 18.05. 2016, 03.11. 2016, 30.11. 2016, alle ausgestellt und eingelöst wie vor; Rechnung der UKE BW. vom 07.04. 2016 9.592,98 01.03.17 07.03.17 s.o. 98 3 Rezepte vom 13.06. 2016, 23.12. 2016, 20.01. 2017, alle ausgestellt und eingelöst wie vor 6.367,74 10.03.17 / 06.03.17 15.03.17 s.o. 99 4 Rezepte vom 14.07. 2016, 13.02. 2017, 08.03. 2017, alle ausgestellt und eingelöst wie vor; Rechnung der UKE BW. vom 07.06. 2016 9.592,98 20.03.17 23.03.17 s.o. 100 6 Rezepte vom 10.08. 2016, 07.09. 2016, 20.01. 2017, 13.02. 2017, 08.03. 2017, alle ausgestellt und eingelöst wie vor; Rechnung der UKE BW. vom 09.08. 2016 9.343,76 24.03.17 29.03.17 s.o. 101 7 Rezepte vom 01.10. 2016, 03.11. 2016, 30.11. 2016, 23.12. 2016, 20.01. 2017, 13.02. 2017, 08.03. 2017, alle ausgestellt und eingelöst wie vor 6.183,52 03.04.17 / 31.03.17 05.04.17 102 1 Rezept vom 20.03. 2017, ausgestellt und eingelöst wie vor 25.772,64 07.04.17/ 06.04.17 12.04.17 s.o. 103 2 Rezepte vom 03.04. 2017, beide ausgestellt und eingelöst wie vor 5.125,55 10.04.17 13.04.17 s.o. Fälle 104-114 Geschädigte Versicherung: DQ. Krankenversicherung AG Verwendete Aliaspersonalien: NK. TW., geb. 00.00.0000, SI.-straße 30, 00000 BW. Fall (in Klam-mern: gem. An-klage, falls abweichend) Anzahl Rezepte/ Rechnungen Details Rezepte/ Rechnungen Beantragte Erstattung in € Eingangsdatum/Antragsdatum Datum Erstattung (in Klammern: Erstattungsbetrag, soweit abweichend von Antrag) Auf Konto 104 1 Rezept vom 13.08. 2018, ausgestellt von UKE BW., eingelöst Apotheke am JK. BW. 20.052,19 26.09.18 05.10.18 (19.385,52) DE Nr. entfernt 105 1 Rezept vom 06.09. 2018, ausgestellt und eingelöst wie vor 20.052,19 04.10.18 23.10.18 s.o. 106 1 Rezept vom 02.10. 2018, ausgestellt und eingelöst wie vor 20.052,19 24.10.18 10.11.18 s.o. 107 2 Rezepte vom 03.01. 2019, beide ausgestellt und eingelöst wie vor 24.098,59 04.01.19 18.01.19 (23.098,59) s.o. 108 3 Rezepte vom 31.01. 2019, alle ausgestellt und eingelöst wie vor 25.817,14 13.02.19 06.03.19 s.o. 109 2 Rezepte vom 28.02. 2019, beide ausgestellt und eingelöst wie vor 24.098,59 11.03.19 28.03.19 s.o. 110 2 Rezepte vom 25.03. 2019, beide ausgestellt und eingelöst wie vor 24.098,59 10.04.19 29.04.19 s.o. 111 2 Rezepte vom 24.04. 2019, beide ausgestellt und eingelöst wie vor 24.096,28 24.04.19 14.05.19 s.o. 112 6 Rezepte vom 31.01. 2019, 28.02. 2019 (2x), 02.05. 2019 (2x), alle ausgestellt und eingelöst wie vor; Arztrechnung vom 05.04. 2019, Dr.med. QJ. HD., UKE BW. 32.797,31 02.05.19 17.05.19 s.o. 113 V 6 Rezepte vom 25.03. 2019 (2x), 24.04. 2019 (2x), 02.05. 2019 (2x), alle ausgestellt und eingelöst wie vor 15.424,53 21.06.19 (0) 114 V 6 Rezepte vom 03.06. 2019 (2x), 24.06. 2019 (2x), 04.07. 2019 (2x), alle ausgestellt und eingelöst wie vor 15.424,53 10.07.19 (0) Fälle 115-119 Geschädigte Versicherung: DQ. Krankenversicherung AG Verwendete Aliaspersonalien: ML. JE., geb. 00.00.0000, OP.-straße 115, 00000 J. und RN.-straße 123, 00000 J. Fall (in Klam-mern: gem. An-klage, falls abweichend) Anzahl Rezepte/ Rechnungen Details Rezepte/ Rechnungen Beantragte Erstattung in € Eingangsdatum/Antragsdatum Datum Erstattung (in Klammern: Erstattungsbetrag, soweit abweichend von Antrag) Auf Konto 115 (V) 1 Rezept vom 18.03. 2019, ausgestellt von Uniklinik J., eingelöst UV. Apotheke J. 20.050,93 20.05.19 (0) 116 1 Rezept vom 15.04. 2019, ausgestellt und eingelöst wie vor 20.050,93 06.06.19 27.06.19 DE Nr. entfernt 117 1 Rezept vom 10.05. 2019, ausgestellt und eingelöst wie vor 20.050,93 12.06.19 01.07.19 s.o. 118 1 Rezept vom 07.06. 2019, ausgestellt und eingelöst wie vor 20.050,93 28.06.19 09.07.19 (14,70) s.o. 119 V 8 Rezepte vom 18.03. 2019 (2x), 15.04. 2019 (2x), 10.05. 2019 (2x), 07.06. 2019 (2x), alle ausgestellt und eingelöst wie vor 20.239,52 02.07.19 (0) Fälle 120 -124 Geschädigte Versicherung: AI. Private Krankenversicherungs-AG Personalien: AY. CZ., geb. „00“, AW.-straße 96, 00000 BW. Fall (in Klammern: gem. An-klage, falls abweichend) Anzahl Rezepte/ Rechnungen Details Rezepte/ Rechnungen Beantragte Erstattung in € Eingangsdatum/Antragsdatum Datum Erstattung (in Klammern: Erstattungsbetrag, soweit abweichend von Antrag) Auf Konto 120 V 1 Rezept vom 05.08.2019, ausgestellt UKE BW., eingelöst GM. Arkaden Apotheke BW. 739,12 07.10.19 (0) 121 1 Rezept vom 30.08. 2019, ausgestellt und eingelöst wie vor 23.125,05 12.11.19 19.11.19 (20.864,17 EUR) DE Nr. entfernt 122 2 Rezepte vom 25.09. 2019 und 21.10.2019, beide ausgestellt und eingelöst wie vor 46.250,10 21.11.19 25.11.19 s.o. 123 V 2 Rezepte vom 05.08. 2019 und 18.11. 2019, beide ausgestellt und eingelöst wie vor 45.510,98 26.11.19 (0) 124 V 7 Rezepte vom 05.08. 2019, 30.08. 2019, 25. 09. 2019, 21.10. 2019, 18.11. 2019, 02.12. 2019 (2x), alle ausgestellt und eingelöst wie vor 39.215,19 02.12.19 (0) Fälle 125 -153 (Fälle 125 - 156, 160, 167 der Anklageschrift) Geschädigte Versicherung: TE. Krankenversicherung AG Verwendete Aliaspersonalien: MI. IF., geb. 00.00.0000, QE.-straße 17, 00000 BW. und NF.-straße 13, 00000 BW.; in den Fällen 149, 152 zudem: HW. TX., geb. 00.00.0000, ZE.-straße 1, 00000 J. Fall (in Klam-mern: gem. An-kla-ge, falls ab-wei-chend) Anzahl Rezepte/ Rechnungen Details Rezepte/ Rechnungen Beantragte Erstattung in € Eingangsdatum/Antragsdatum Datum Erstattung (in Klammern: Erstattungsbetrag, soweit abweichend von Antrag) auf Konto 125 (125, 126) 2 Rezept vom 13.01.17, ausgestellt vom UKE BW., eingelöst bei Apotheke am JK. BW.; Arztrechnung vom 06.04.17 des UKE BW.; Arztrechnung vom 13.01.17 des UKE BW. 2.039,07 € 11.04.17 25.04.17, 29.05.17 (1.140,96 €) DE entfernt 126 (127) 6 Rezepte vom 03.02.17, 03.03.17, 28.03.17,21.04. 2017, 22.05.17, alle ausgestellt und eingelöst wie vor; eine Arztrechnung ohne nähere Angaben 8.739,49 01.06.17 / 31.05.17 13.06.17 (8.574,51) s.o. 127 (128) 1 Rezept vom 28.03.17, ausgestellt und eingelöst wie vor 9.372,83 29.06.17 25.08.17 s.o. 128 (129) 1 Rezept vom 21.04.17, ausgestellt und eingelöst wie vor 9.359,53 21.08.17 04.09.17 s.o. 129 (130) 2 Rezept vom 21.04.17, ausgestellt und eingelöst wie vor; Arztrechnung von UKE BW. vom 12.05.17 9.614,15 11.09.17 22.09.17 (9.614,15) s.o. 130 (131) 4 Rezepte vom 28.03.17, 21.04.17, 22.05.17, 13.06.17, alle ausgestellt und eingelöst wie vor 9.802,40 05.10.17 20.10.17 s.o. 131 (132) 1 Rezept vom 13.06.17, ausgestellt und eingelöst wie vor 9.372,83 03.11.17 15.11.17 s.o. 132 (133) 1 Rezept vom 10.07.17, ausgestellt und eingelöst wie vor 9.372,83 21.11.17 28.11.17 s.o. 133 (134) 4 Rezepte vom 10.07.17, 01.08.17, 31.08.17, 26.09.17, alle ausgestellt und eingelöst wie vor 9.802,40 05.12.17 06.12.17 s.o. 134 (135, 137) 1 Rezept vom 01.08.17, ausgestellt und eingelöst wie vor 9.372,83 29.11.17 06.12.17, 05.01.18 s.o. 135 (136) 3 Rezepte vom 27.10.17, 20.11.17, 13.12.17, alle ausgestellt und eingelöst wie vor 7.351,80 21.12.17 27.12.17 s.o. 136 (138) 3 Rezepte vom 13.06.17, 10.07.17, 01.08.17, alle ausgestellt und eingelöst wie vor 8.086,44 12.01.18 18.01.18 s.o. 137 (139) 3 Rezepte vom 31.08.17, 26.09.17, 27.10.17, alle ausgestellt und eingelöst wie vor 8.086,44 23.01.18 24.01.18 s.o. 138 (140) 4 Arztrechnung vom 22.05.17, Dr. QN. ZT.; Rezepte vom 20.11.17, 13.12.17, 02.01.18, alle ausgestellt und eingelöst wie vor 8.311,68 25.01.18 29.01.18 (7.581,68) s.o. 139 (141) 1 Rezept vom 31.01.18, ausgestellt und eingelöst wie vor 2.363,00 07.02.18 08.02.18 s.o. 140 (142) 5 Arztrechnung vom 21.04.17, Dr.med. QJ. HD., UKE BW.; Rezepte vom 13.06.17, 10.07.17, 01.08.17, 31.08.17, alle ausgestellt und eingelöst wie vor 9.585,08 20.02.18 06.03.18 s.o. 141 (143) 5 Ambulanter Beleg vom 10.07.17; Rezepte vom 26.09.17, 27.10.17, 20.11.17, 13.12.17, alle ausgestellt und eingelöst wie vor 9.562,28 26.03.18 17.04.18 s.o. 142 (144) 2 Rezepte vom 02.01.18, 31.01.18, beide ausgestellt und eingelöst wie vor 5.058,48 11.04.18 27.04.18 s.o. 143 (145) 4 Rezepte vom 28.02.18 (2x), 26.03.18 (2x), alle ausgestellt und eingelöst wie vor 10.116,96 14.05.18 04.06.18 s.o. 144 (146) 6 Rezepte vom 18.04.18 (2x), 16.05.18 (2x), 11.06.18 (2x), alle ausgestellt und eingelöst wie vor 15.175,44 24.07.18 14.08.18 s.o. 145 (147) 5 Arztrechnung vom 10.07.17, UKE BW.; Rezepte vom 10.07.18 (2x), 03.08.18 (2x), alle ausgestellt und eingelöst wie vor 10.342,20 27.08.18 12.09.18 s.o. 146 (148) 4 Rezepte vom 28.09.18 (2x), 26.10.1 (2x), alle ausgestellt und eingelöst wie vor 10.116,96 08.11.18 21.11.18 s.o. 147 (149) 2 Rezepte vom 31.08.18, beide ausgestellt und eingelöst wie vor 5.058,48 05.10.18 22.10.18 s.o. 148 (150) 9 Arztrechnung vom 26.09.17, UKE BW.; Rezepte vom 13.11.18 (2x), 10.12.18 (2x), 03.01.19 (2x), 31.01.19 (2x), alle ausgestellt und eingelöst wie vor 20.209,16 05.04.19 02.05.19 (19.729,16) s.o. 149 (151,160) 9 1 Ambulanter Beleg vom 27.10.17; Rezepte vom 28.02.19 (2x), 25.03.19 (2x), 24.04.19 (2x), 22.05.19(2x),alle ausgestellt und eingelöst wie vor; Rezept vom 18.04.19, ausgestellt Uniklinik J., eingelöst UV. Apotheke J. 20.360,02 20.048,71 23.05.19 22.05.19/ 21.05.19 13.06.19 27.05.19 s.o. 150 (152) 1 Rezept vom 24.06.19, ausgestellt und eingelöst wie vor 1.635,78 21.08.19 12.09.19 s.o. 151 (153, 156) 7 Rezepte vom 24.06.19, 22.07.19 (2x), 02.08.19 (2x), 30.08.19 (2x), alle ausgestellt und eingelöst wie vor 18.611,44 19.09.19 09.10.19; Aufrechnung mit offenem Beitragsguthaben i.H.v. 3.285,14 € am 26.03.2020 s.o. 152 (154,167) 4 3 Rezepte vom 25.09.19 (2x), 21.10.19 (2x), alle ausgestellt und eingelöst wie vor Rezepte vom 04.11.19, Rezept vom 18.04.19, ausgestellt Uniklinik J., eingelöst UV. Apotheke J. 10.116,96 20.145,51 04.11.19 05.11.19 21.11.19 08.11.19 s.o. s.u. 153 (155) 4 Rezepte vom 18.11.19 (2x), 09.12.19 (2x), ausgestellt vom UKE BW., eingelöst bei Apotheke am JK. BW. 10.116,96 11.12.19 / 09.12.19 07.01.20 s.o. Fall 154 (157 Anklageschrift) Geschädigte Versicherung: TE. Krankenversicherung AG Personalien: SZ. ZQ., geb. 00.00.0000, RY.-straße 13, 00000 BW. Fall (in Klam-mern: gem. An-klage, falls abweichend) Anzahl Rezepte/ Rechnungen Details Rezepte/ Rechnungen Beantragte Erstattung in € Eingangsdatum/Antragsdatum Datum Erstattung (in Klammern: Erstattungsbetrag, soweit abweichend von Antrag) Auf Konto 154 (157) 4 Rezepte vom 18.11. 2019 (2x) und vom 13.12. 2019 (2x), ausgestellt UKE BW., eingelöst GM. Arkaden Apotheke BW. 50.162,82 02.01.20 10.01.20 (49.662,82) DE Nr. entfernt Fälle 155 -161 (Fälle 159 – 166 der Anklageschrift) Geschädigte Versicherung: TE. Krankenversicherung AG Verwendete Aliaspersonalien: HW. TX., geb. 00.00.0000, ZE.-straße 1, 00000 J. Fall (in Klam-mern: gem. An-klage, falls abweichend) Anzahl Rezepte/ Rechnungen Details Rezepte/ Rechnungen Beantragte Erstattung in € Eingangsdatum/Antragsdatum Datum Erstattung (in Klammern: Erstattungsbetrag, soweit abweichend von Antrag) Auf Konto 155 (159) 1 Rezept vom 22.03.19, ausgestellt von Uniklinik J., eingelöst bei UV. Apotheke J. 20.049,88 26.04.19 21.05.19 (19.549,88) DE Nr. entfernt 156 (161) 1 Rezept vom 13.05.19, ausgestellt und eingelöst wie vor 20.048,71 28.05.19 13.06.19 s.o. 157 (162) 1 Rezept vom 11.06.19, ausgestellt und eingelöst wie vor 20.048,71 14.06.19 03.07.19 s.o. 158 (163) 3 Rezepte vom 05.07.19, alle ausgestellt und eingelöst wie vor 25.186,74 09.07.19/ 05.07.19 29.08.19 s.o. 159 (164) 8 Rezepte vom 22.03.19 (2x), 18.04.19 (2x), 13.05.19 (2x),11.06.19 (2x), alle ausgestellt und eingelöst wie vor 20.552,12 04.07.19/ 02.07.19 30.08.19 s.o. 160 (165) 8 Rezepte vom 22.07.19 (2x), 05.08.19 (2x), 29.08.19 (2x), 23.09.19 (2x), alle ausgestellt und eingelöst wie vor 20.552,12 30.09.19 07.10.19 s.o. 161 (166) 4 Rezepte vom 18.09.1 und vom 16.10.19 (3x), alle ausgestellt und eingelöst wie vor 35.152,99 16.10, 17.10.19 21.10.19 s.o. Fälle 162-181 (Fälle 168-187, 195 der Anklageschrift) Geschädigte Versicherung: AQ. V.V.a.G. Verwendete Aliaspersonalien: QN. CE., geb. am 00.00.0000, WM.-straße 60, 00000 J., davor YZ.-straße 1, 00000 EE.; Fall 178: zudem FC. HL., geb. am 00.00.0000, RY.-straße 14, 00000 BW. Fall (in Klam-mern: gem. An-klage, falls abweichend) Anzahl Rezepte/ Rechnungen Details Rezepte/ Rechnungen Beantragte Erstattung in € Eingangsdatum/Antragsdatum Datum Erstattung (in Klammern: Erstattungsbetrag, soweit abweichend von Antrag) Auf Konto 162 (168) 2 Rezepte vom 12.01. 2018, ausgestellt von Uniklinik J., eingelöst bei UV. Apotheke J. 26.181,39 19.01.18 / 17.01.18 26.02.18 (24.981,39) DE Nr. entfernt 163 (169) 2 Rezepte vom 07.02. 2018, ausgestellt und eingelöst wie vor 26.181,39 02.03.18 / 01.03.18 21.03.18 s.o. 164 (170) 2 Rezepte vom 05.03. 2018, beide ausgestellt und eingelöst wie vor 26.181,39 23.03.18 / 21.03.18 25.04.18 s.o. 165 (171) 10 Rezepte vom 12.01. 2018 (2x), 07.02. 2018 (2x), 05.03. 2018 (2x), 28.03. 2018 (2x), 27.04. 2018 (2x), alle ausgestellt und eingelöst wie vor 25.223,45 04.05.18/ 02.05.18 23.05.18 s.o. 166 (172) 2 Rezepte vom 22.06. 2018, beide ausgestellt und eingelöst wie vor 26.555,51 25.06.18 / 22.06.18 09.07.18 s.o. 167 (173) 6 Rezepte vom 22.05. 2018 (2x), 18.06. 2018(2x), 17.07. 2018 (2x), alle ausgestellt und eingelöst wie vor 36.644,89 19.07., 23.07.2018 / 18.07, 20.07.18 14.08.18 s.o. 168 (174) 6 Rezepte vom 17.07. 2018 (2x), 13.08. 2018 (4x), alle ausgestellt und eingelöst wie vor 36.644,89 24.08.18 / 23.08.18 17.09.18 s.o. 169 (175) 4 Rezepte vom 31.08. 2018, alle ausgestellt und eingelöst wie vor 31.600,20 17.09.18 / 14.09.18 22.10.18 s.o. 170 (176) 4 Rezepte vom 24.09. 2018, alle ausgestellt und eingelöst wie vor 29.140,62 12.10.18 / 11.10.18 05.11.18 s.o. 171 (177) 4 Rezepte vom 22.10. 2018, alle ausgestellt und eingelöst wie vor 29.140,62 05.11.18 / 02.11.18 05.12.18 s.o. 172 (178) 4 Rezepte vom 19.11. 2018 (2x), 14.12. 2018 (2x), alle ausgestellt und eingelöst wie vor 10.089,38 07.01.19 / 05.01.19 31.01.19 s.o. 173 (179) 8 Rezepte vom 11.01. 2019 (2x), 01.02. 2019 (2x), 27.02. 2019 (2x), 25.03. 2019 (2x), alle ausgestellt und eingelöst wie vor 20.178,76 03.04.19 / 02.04.19 16.05.19 (18.978,76) s.o. 174 (180) 4 Rezepte vom 18.04. 2019 (2x), 21.05. 2019 (2x), alle ausgestellt und eingelöst wie vor 10.089,38 07.06.19 / 06.06.19 03.07.19 s.o. 175 (181) 2 Rezepte vom 19.06. 2019, beide ausgestellt und eingelöst wie vor 5.044,69 11.07.19 / 10.07.19 31.07.19 s.o. 176 (182) 3 Rezepte vom 18.07. 2019 (2x), beide ausgestellt und eingelöst wie vor; Rechnung vom 08.07. 2019, Uniklinik J. 5.775,62 05.08.19 / 02.08.19 26.08.19 s.o. 177 (183) 2 Rezepte vom 02.08. 2019, beide ausgestellt und eingelöst wie vor 5.044,69 21.08.19 / 18.08.19 10.09.19 s.o. 178 (184, 195) 2 3 Rezepte vom 29.08. 2019, beide ausgestellt und eingelöst wie vor Rezepte vom 30.08. 2019, UKE BW., eingelöst bei Apotheke am JK. BW. 5.044,69 20.148,90 16.09.19 / 12.09.19 13.09.19 / 12.09.19 14.10.19 11.10.19 s.o. 179 (185) 3 Rezepte vom 23.09. 2019 (2x), beide ausgestellt und eingelöst wie vor; Rechnung vom 11.01. 2019, Uniklinik J. 5.967,35 14.10.19 / 10.10.19 08.11.19 s.o. 180 (186) 4 Rezepte vom 18.10. 2019 (2x), 14.11. 2019 (2x), alle ausgestellt und eingelöst wie vor 10.089,38 28.11.19 / 27.11.19 19.12.19 s.o. 181 (187) 5 Rezepte vom 12.12. 2019 (2x), 02.01. 2020 (2x), alle ausgestellt und eingelöst wie vor; Rechnung vom 08.07. 2019, Uniklinik J. 10.841,83 06.01.20 / 03.01.20 27.01.20 (9.641,83) s.o. Fälle 182 - 188 (Fälle 188-194, 196 der Anklageschrift) Geschädigte Versicherung: AQ. V.V.a.G. Verwendete Aliaspersonalien: FC. HL., geb. am 00.00.0000, RY.-straße 14, 00000 BW. Fall (in Klam-mern: gem. An-klage, falls abweichend) Anzahl Rezepte/ Rechnungen Details Rezepte/ Rechnungen Beantragte Erstattung in € Eingangsdatum/Antragsdatum Datum Erstattung (in Klammern: Erstattungsbetrag, soweit abweichend von Antrag) Auf Konto 182 (188) 2 Rezepte vom 15.03. 2019 und vom 13.02. 2019, beide von UKE BW., eingelöst bei Apotheke am JK. BW. 40.104,38 07.03.19 und 03.04.19 15.04.19 (38.904,38) DE Nr. entfernt 183 (189) 1 Rezept vom 07.03. 2019, ausgestellt und eingelöst wie vor 20.052,19 24.04.19 / 23.04.19 10.05.19 s.o. 184 (190) 10 Rezepte vom 16.01. 2019 (2x), 13.02. 2019 (2x), 07.03. 2019 (2x), 04.04. 2019 (3x),alle ausgestellt und eingelöst wie vor; Rechnung vom 05.04. 2019, UKE BW. 40.754,36 02.05.19 und 23.05.19 / 30.04.19, 21.05.19 07.06.19 s.o. 185 (191, 193) 6 Rezepte vom 02.05. 2019 (4x), 03.06. 2019 (2x), alle ausgestellt und eingelöst wie vor 30.328,07 € 18.06.19/ 17.06.19 10.07.19, 01.08.19 s.o. 186 (192) 4 Rezepte vom 24.06. 2019 (2x), 04.07. 2019 (2x) alle ausgestellt und eingelöst wie vor 10.275,88 08.07.19/ 05.07.19 24.07.19 s.o. 187 (194) 3 Rezepte vom 02.08. 2019, alle ausgestellt und eingelöst wie vor 20.148,90 16.08.19/ 15.08.19 05.09.19 s.o. 188 (196) 6 Rezepte vom 25.09. 2019 (3x), 21.10. 2019 (3x), alle ausgestellt und eingelöst wie vor 40.297,80 07.10.19, 22.10.19 / 04.10.19, 21.10.19 30.10.19 s.o. Fälle 189-1991 (Fälle 197-199 der Anklageschrift) Geschädigte Versicherung: AQ. V.V.a.G. Verwendete Aliaspersonalien: MT. GH., geb. am 00.00.0000, RO.-straße 94, 00000 BW. Fall (in Klam-mern: gem. An-klage, falls abweichend) Anzahl Rezepte/ Rechnungen Details Rezepte/ Rechnungen Beantragte Erstattung in € Eingangsdatum/Antragsdatum Datum Erstattung (in Klammern: Erstattungsbetrag, soweit abweichend von Antrag) Auf Konto 189 (197) 4 Rezepte vom 18.11. 2019 (2x), 13.12. 2019 (2x), alle von UKE BW., eingelöst bei GM. Arkaden Apotheke BW. 51.774,22 02.01.20/ 29.12.19 13.01.20 (50.574,22) DE Nr. entfernt 190 (198) 2 Rezepte vom 09.01. 2020, beide ausgestellt und eingelöst wie vor. 24.687,47 17.01.20/ 16.01.20 30.01.20 s.o. 191 (199) 2 Rezepte vom 31.01. 2020, beide ausgestellt und eingelöst wie vor. 25.887,47 03.02.20/ 31.01.20 19.02.20 DE Nr. entfernt Fälle 192 -197 (200-205 der Anklageschrift) Geschädigte Versicherung: XM. RM. AG Verwendete Aliaspersonalien: SK. UO., geb. 00.00.0000, XI.-straße 1, 00000 J. Fall (in Klam-mern: gem. An-klage, falls abweichend) Anzahl Rezepte/ Rechnungen Details Rezepte/ Rechnungen Beantragte Erstattung in € Eingangsdatum/Antragsdatum Datum Erstattung (in Klammern: Erstattungsbetrag, soweit abweichend von Antrag) Auf Konto 192 (200) 1 Rezept vom 13.03. 2020, ausgestellt von Uniklinik J., eingelöst bei TV. Apotheke J. 1.956,48 25.03.20 06.04.20 (1.944,48) Per Scheck an angegebene Adresse des Angeklagten übersandt Nach Zurücksendung des Schecks und teilweiser Aufrechnung mit Beitragsrückständen Überweisung von 490,76 € 193 (201) 1 Rezept vom 13.03. 2020, ausgestellt und eingelöst wie vor 3088,86 09.04.20 21.04.20 (3.063,15) DE entfernt 194 (202) 2 Rezepte vom 15.04. 2020, beide ausgestellt und eingelöst wie vor 5.045,34 15.04.20 22.04.20 (5.007,63) DE Nr. entfernt 195 (203) 1 Rezept vom 13.03. 2020, ausgestellt und eingelöst wie vor 20.050,00 17.04.20 22.04.20 (20.030,29) DE Nr. entfernt 196 (204) 1 Rezept vom 15.04. 2020, ausgestellt und eingelöst wie vor 20.050,00 23.04.20 28.04.20 (20.030,29) DE Nr. entfernt 197 (205) 3 Rezepte vom 11.05. 2020, alle ausgestellt und eingelöst wie vor 25.095,34 11.05.20 14.05.20 (25.037,92) DE Nr. entfernt Fälle 198 – 203 (Fälle 206-211, 254 der Anklageschrift) Geschädigte Versicherung: CF. Krankenversicherung AG Verwendete Aliaspersonalien: KL. DV., geb. 00.00.0000, IS.-straße 5, 00000 J.; in Fall 203 zudem: JQ. QS., geb. „00“, OP.-straße 73 - 75 und MY.-straße 1a, 00000 T. Fall (in Klam-mern: gem. An-klage, falls abweichend) Anzahl Rezepte/ Rechnungen Details Rezepte/ Rechnungen Beantragte Erstattung in € Eingangsdatum/Antragsdatum Datum Erstattung (in Klammern: Erstattungsbetrag, soweit abweichend von Antrag) Auf Konto 198 (206) 1 Rezept vom 10.02. 2020, ausgestellt von Uniklinik J., eingelöst bei TV. Apotheke J. 3.075,15 06.04.20 23.04.2020 (3.063,15) DE Nr. entfernt 199 (207) 2 Rezepte vom 10.02. 2020, beide ausgestellt und eingelöst wie vor 22.006,48 29.04.20 15.05.20 (21.974,77) DE Nr. entfernt 200 (208) 3 Rezepte vom 03.03. 2020, alle ausgestellt und eingelöst wie vor 25.081,63 11.05.20 15.05.20 (25.037,92) s.o. 201 (209) 8 Rezepte vom 30.03. 2020 (3x), 24.04. 2020 (3x), 20.05. 2020 (2x), alle ausgestellt und eingelöst wie vor 55.194,89 20.05.20 27.05.20 (55.083,47) s.o. 202 V (210) 1 Rezept vom 20.05. 2020, ausgestellt und eingelöst wie vor 24.216,11 03.06.20 (0) 203 (211, 254) 3 2 Rezepte vom 10.06. 2020, alle ausgestellt und eingelöst wie vor Rezepte vom 10.06.2020ausgestellt von Uniklinik J., eingelöst bei UV. Apotheke J. 29.247,74 6.162,91 € 10.06.20 (0) wie beantragt s.o. Fälle 204 -245 (Fälle 212-253 der Anklageschrift) Geschädigte Versicherung: CF. Krankenversicherung AG Verwendete Aliaspersonalien: JQ. QS., geb. 00.00.0000, OP.-straße 73 - 75 und MY.-straße 1a, 00000 T. Fall (in Klam-mern: gem. An-klage, falls abweichend) Anzahl Rezepte/ Rechnungen Details Rezepte/ Rechnungen Beantragte Erstattung in € Eingangsdatum/Antragsdatum Datum Erstattung (in Klammern: Erstattungsbetrag, soweit abweichend von Antrag) Auf Konto 204 (212) 3 Rezepte vom 27.04.16 und vom 25.05.16, beide ausgestellt von Uniklinik J., eingelöst bei UV. Apotheke J. 8.355,44 02.08.16 25.08.16 DE Nr. entfernt 205 (213) 2 Rezepte vom 24.06.16 und vom 22.07.16, beide ausgestellt und eingelöst wie vor 8.105,10 29.08.16 16.09.16 s.o. 206 (214) 2 Rezepte vom 19.08.16 und vom 21.09.16, beide ausgestellt und eingelöst wie vor 8.286,07 21.09.16 27.09.16 s.o. 207 (215) 1 Rezept vom 11.01.16, ausgestellt und eingelöst wie vor 11.810,13 10.10.16 25.10.16 s.o. 208 (216) 1 Rezept vom 08.02.16, ausgestellt und eingelöst wie vor 11.983,95 07.11.16 21.11.16 s.o. 209 (217) 1 Rezept vom 04.03.16, ausgestellt und eingelöst wie vor 11.810,13 24.11.16 07.12.16 s.o. 210 (218) 4 Rezepte vom 01.04.16, 27.04.16, 25.05.16 und 24.06.16, alle ausgestellt und eingelöst wie vor 9.802,40 13.12.16 20.12.16 s.o. 211 (219) 18 Rezepte vom 19.08.2015 (2x), 21.09.2015, 24.10.2015, 20.11.2015, 14.12.2015, 11.01.16, 08.02.16, 04.03.16, 01.04.16, 27.04.16, 25.05.16, 24.06.16, 22.07.16, 19.08.16, 21.09.16, 11.10.16, alle ausgestellt und eingelöst wie vor; Laborrechnung 30.05.16 19.121,19 26.01.17 31.01.17 s.o. 212 (220) 4 Rezepte vom 22.07.16, 19.08.16, 21.09.16, 11.10.16. alle ausgestellt und eingelöst wie vor 9.802,40 29.12.16 04.01.17 (8.356,01) s.o. 213 (221) 5 Rezepte vom 11.10.16,04.11.16, 29.11.16, 16.12.16, alle ausgestellt und eingelöst wie vor; eine weitere Arztrechnung 16.355,51 18.01.17 23.01.17 s.o. 214 (222) 6 Rezepte vom 04.11.16, 29.11.16, 16.12.16, 09.01.17 (2x), alle ausgestellt und eingelöst wie vor; eine weitere Arztrechnung 8,525,52 08.02.17 20.02.17 s.o. 215 (223) 5 Rezepte vom 04.11.16, 29.11.16, 16.12.16, 09.01.17, alle ausgestellt und eingelöst wie vor; eine weitere Arztrechnung 9.983,37 10.01.17 16.01.17 (8.683,37) s.o. 216 (224) 2 Rezepte vom 16.01.17, beide ausgestellt und eingelöst wie vor 25.772,64 06.02.17 09.02.17 s.o. 217 (225) 2 Rezepte vom 03.02.17, beide ausgestellt und eingelöst wie vor 5.125,55 02.03.17 06.03.17 s.o. 218 (226) 2 Rezepte vom 08.02.17, beide ausgestellt und eingelöst wie vor 25.772,64 16.02.17 24.02.17 s.o. 219 (227) 3 Rezepte vom 01.03.17, beide ausgestellt und eingelöst wie vor; eine weitere Arztrechnung 5.375,89 09.03.17 13.03.17 s.o. 220 (228) 2 Rezepte vom 01.03.17, beide ausgestellt und eingelöst wie vor 25.772,64 06.03.17 29.03.17 s.o. 221 (229) 4 Rezepte vom 27.03.17, alle ausgestellt und eingelöst wie vor 30.898,19 31.03.17 06.04.17 s.o. 222 (230) 5 Rezepte vom 25.04.17, alle ausgestellt und eingelöst wie vor; eine weitere Arztrechnung 31.079,16 25.04.17 28.04.17 s.o. 223 (231) 4 Rezepte vom 22.05.17, alle ausgestellt und eingelöst wie vor 30.898,19 01.06.17 08.06.17 s.o. 224 (232) 2 Rezepte vom 20.06.17, beide ausgestellt und eingelöst wie vor 5.125,55 28.06.17 30.06.17 s.o. 225 (233) 2 Rezepte vom 24.07.17, beide ausgestellt und eingelöst wie vor 5.125,55 01.08.17 07.08.17 s.o. 226 (234) 2 Rezepte vom 16.08.17, beide ausgestellt und eingelöst wie vor 5.125,55 04.12.17 07.12.17 s.o. 227 (235) 4 Rezepte vom 12.09.17 (2x), 09.10.17 (2x), alle ausgestellt und eingelöst wie vor 10.251,10 20.12.17 27.12.17 s.o. 228 (236) 5 Rezepte vom 30.10.17 (2x), 21.11.17 (2x), alle ausgestellt und eingelöst wie vor; eine weitere Arztrechnung 10.501,44 05.01.18 09.01.18 s.o. 229 (237) 2 Rezepte vom 05.12.17, beide ausgestellt und eingelöst wie vor 5.125,55 14.02.18 15.02.18 s.o. 230 (238) 2 Rezepte vom 09.01.18, beide ausgestellt und eingelöst wie vor 5.125,55 21.03.18 22.03.18 (3.825,55) s.o. 231 (239) 3 Rezepte vom 31.01.18, beide ausgestellt und eingelöst wie vor; eine weitere Arztrechnung 5.306,52 23.04.18 24.04.18 s.o. 232 (240) 4 Rezepte vom 28.02.18 (2x), 27.03.18 (2x), alle ausgestellt und eingelöst wie vor 12.294,52 25.05.18 29.05.18 s.o. 233 (241) 6 Rezepte vom 23.04.18 (2x), 18.05.18 (2x), 11.06.18 (2x), alle ausgestellt und eingelöst wie vor 18.441,78 19.07.18 23.07.18 s.o. 234 (242) 5 Rezepte vom 09.07.18 (2x), 06.08.18 (2x), alle ausgestellt und eingelöst wie vor; eine weitere Arztrechnung 12.550,58 23.08.18 24.08.18 s.o. 235 (243) 4 Rezepte vom 05.09.18 (2x), 02.10.18 (2x), alle ausgestellt und eingelöst wie vor 12.300,24 07.11.18 09.11.18 s.o. 236 (244) 9 Rezepte vom 02.11.18 (2x), 03.12.18 (2x), 04.01.19 (2x), 30.01.19 (2x), alle ausgestellt und eingelöst wie vor; eine weitere Arztrechnung 24.781,45 02.04.19 07.06.19 (23.481,45) s.o. 237 (245) 8 Rezepte vom 27.02.19 (2x), 25.03.19 (2x), 23.04.19 (2x), 22.05.19 (2x) alle ausgestellt und eingelöst wie vor 24.600,48 12.06.19 17.06.19 s.o. 238 (246) 7 Rezepte vom 21.06.19 (2x), 15.07.19 (2x), 02.08.19 (2x), alle ausgestellt und eingelöst wie vor; eine weitere Arztrechnung 19.194,21 02.08.19 05.08.19 s.o. 239 (247) 5 29.08.19 (2x), 23.09.19 (2x), alle ausgestellt und eingelöst wie vor; eine weitere Arztrechnung 13.207,65 10.10.19 14.10.19 s.o. 240 (248) 4 Rezepte vom 18.10.19 (2x), 14.11.19 (2x), alle ausgestellt und eingelöst wie vor 12.305,10 27.11.19 28.11.19 s.o. 241 (249) 5 Rezepte vom 12.12.19 (2x), 02.01.20 (2x), alle ausgestellt und eingelöst wie vor; eine weitere Arztrechnung 13.048,22 03.01.20 06.01.20 (11.748,22) s.o. 242 (250) 5 Rezepte vom 28.01.2020 (2x), 25.02.2020 (2x), alle ausgestellt und eingelöst wie vor; eine weitere Arztrechnung 13.278,09 25.02.20 26.02.20 s.o. 243 (251) 2 Rezepte vom 20.03.2020, beide ausgestellt und eingelöst wie vor 6.152,91 26.03.20 27.03.20 s.o. 244 (252) 2 Rezepte vom 15.04.2020, beide ausgestellt und eingelöst wie vor 6.152,91 15.04.20 16.04.20 s.o. 245 (253) 2 Rezepte vom 12.05.2020, beide ausgestellt und eingelöst wie vor 6.152,91 12.05.20 13.05.20 s.o. Fälle 246 – 252 (Fälle 255-262 der Anklageschrift) Geschädigte Versicherung: BL. Versicherungs-AG Verwendete Aliaspersonalien: LH. XH., geb. 00.00.0000, RY.-straße 29, 00000 BW. Fall (in Klam-mern: gem. An-klage, falls abweichend) Anzahl Rezepte/ Rechnungen Details Rezepte/ Rechnungen Beantragte Erstattung in € Eingangsdatum/Antragsdatum Datum Erstattung (in Klammern: Erstattungsbetrag, soweit abweichend von Antrag) Auf Konto 246 (255) 4 Rezepte vom 13.12.19, alle ausgestellt von UKE BW., eingelöst bei GM. Arkaden Apotheke BW. 50.524,22 02.01.20 / 29.12.19 29.01.20 DE Nr. entfernt 247 (256, 257) 4 2 Rezepte vom 09.01.2020 (2x) und vom 31.02.2020(2x), alle ausgestellt und eingelöst wie vor nicht bekannt Mind. 24.637,47€ 5.851,18 03.02.20 / 31.01.20 03.02.20 17.02.20 (24.637,47€) 04.03.20 s.o. DE Nr. entfernt 248 (258) 2 nicht bekannt 5851,18 18.03.20 21.03.20 DE Nr. entfernt 249 (259) 2 Rezepte vom 27.03.2020, alle ausgestellt und eingelöst wie vor 5.867,20 30.03.20 / 27.03.20 15.04.20 DE Nr. entfernt 250 (260) 2 Rezepte vom 22.04.2020, beide ausgestellt und eingelöst wie vor 5.867,20 23.04.20 / 22.04.20 04.05.20 DE Nr. entfernt 251 (261) 3 Rezepte vom 12.05.2020 29.095,27 13.05.20, 06.05.20 / 05.05.20, 12.05.20 18.05.20 DE Nr. entfernt 252 (262) 5 Rezepte vom 10.06.2020 (3x) und vom 29.05.2020, zu einem keine näheren Angaben, alle ausgestellt und eingelöst wie vor 58.064,03 10.06.20, 03.06.20 18.06.20 (57.455,53 €) DE Nr. entfernt Fälle 253-257 (Fälle 263-267 der Anklageschrift) Geschädigte Versicherung: PA. Krankenversicherung AG Verwendete Aliaspersonalien: RQ. VF., geb. 00.00.0000, IS.-straße 5, 00000 J. Fall (in Klam-mern: gem. An-klage, falls abweichend) Anzahl Rezepte/ Rechnungen Details Rezepte/ Rechnungen Beantragte Erstattung in € Eingangsdatum/Antragsdatum Datum Erstattung (in Klammern: Erstattungsbetrag, soweit abweichend von Antrag) Auf Konto 253 (263) 2 Rezepte vom 09.03.2020, beide ausgestellt von Uniklinik J., eingelöst bei TV. Apotheke J. 5.045,34 08.05.20 14.05.20 (5.007,63) DE Nr. entfernt 254 (264) 3 Rezepte vom 09.03.2020, 01.04.2020 (2x), alle ausgestellt und eingelöst wie vor 26.099,40 17.05.20 08.06.20 (26.035,98) DE Nr. entfernt 255 (265) 4 Rezepte vom 01.04.2020, 30.04.2020 (3x), alle ausgestellt und eingelöst wie vor 48.401,35 10.06.20 29.06.20 (48.319,93) DE Nr. entfernt 256 (266) 3 Rezepte vom 25.05.2020, alle ausgestellt und eingelöst wie vor 27.347,29 02.07.20 20.07.20 (27.291,58) DE Nr. entfernt 257 (267 V) 6 Rezepte vom 24.06.2020 (3x), 13.07.2020 (3x), alle ausgestellt und eingelöst wie vor 60.021,03 13.07.20 (0) Fälle 258 – 267 (Fälle 268-277 der Anklageschrift) Geschädigte Versicherung: BL. Krankenversicherungs-AG Verwendete Aliaspersonalien: WQ. AB., geb. am 00.00.000, OI.-straße 8, 00000 J. Fall (in Klam-mern: gem. An-klage, falls abweichend) Anzahl Rezepte/ Rechnungen Details Rezepte/ Rechnungen Beantragte Erstattung in € Eingangsdatum/Antragsdatum Datum Erstattung (in Klammern: Erstattungsbetrag, soweit abweichend von Antrag) Auf Konto 258 (268) 1 Rezept vom 07.02.19, beide ausgestellt von Uniklinik J., eingelöst bei UV. Apotheke J. 20.048,40 € 11.02.19 16.02.19 (18.798,40) DE Nr. entfernt 259 (269) 2 Rezepte vom 07.02.19, 01.03.19, alle ausgestellt und eingelöst wie vor 21.763,42 14.03.19/ 12.03.19 26.03.19 s.o. 260 (270) 1 Rezept vom 28.03.19, ausgestellt und eingelöst wie vor 20.048,40 03.04.19/ 02.04.19 12.04.19 s.o. 261 (271) 6 Rezepte vom 07.02.19 28.03.19 (2x), 23.04.19 (3x), alle ausgestellt und eingelöst wie vor 33.746,54 25.04.19 und 08.05.19 / 23.04.19, 02.05.19 10.05.19 s.o. 262 (272) 3 Rezepte vom 20.05.19, alle ausgestellt und eingelöst wie vor 25.186,12 24.05.19 / 23.05.19 07.06.19 s.o. 263 (273) 4 Rezepte vom 18.06.19 (2x), 16.07.19 (2x), alle ausgestellt und eingelöst wie vor 10.275,44 29.07.19/ 27.07.19 29.08.19 s.o. 264 (274) 5 Rezepte vom 16.07.19, 06.08.19 (2x), 29.08.19 2x), alle ausgestellt und eingelöst wie vor 25.282,610 04.09.19, 05.09.19 /03.09.19, 04.09.19 17.09.19 s.o. 265 (275) 1 Rezept vom 06.08.19, ausgestellt und eingelöst wie vor 15.007,17 19.09.19/ 18.09.19 27.09.19 s.o. 266 (276) 4 Rezepte vom 29.08.19, 23.09.19 (3x), alle ausgestellt und eingelöst wie vor 35.152,06 04.10.19 24.10.19 s.o. 267 (277) 3 Rezepte vom 21.10.19, alle ausgestellt und eingelöst wie vor 20.144,89 23.10.19 / 21.10.19 30.10.19 s.o. Der Angeklagte handelte mit dem Willen, die Begehung entsprechender Taten fortzusetzen und sich daraus eine fortdauernde Einnahmequelle zu schaffen. Er hob die ihm überwiesenen Beträge – insgesamt handelte es sich um 4.064.758,85 € – in bar von den Konten ab. Nachdem die SU.-Krankenversicherung aufgrund einer Geldwäscheverdachts-Mitteilung zu der Auffassung gelangt war, dass die Anträge des unter dem Namen „AM. AN.“ handelnden Angeklagten betrügerisch erfolgt waren, gelang es ihr, einen an „AM. AN.“ zunächst überwiesenen Betrag von 30.0898,19 € auf ihr eigenes Konto zurückbuchen zu lassen. Der Angeklagte selbst veranlasste im Anschluss daran die Überweisung des auf dem Konto befindlichen Restsaldos in Höhe von 2.306,05 € an die Versicherung. II. Verwendung der Taterträge Bei der Einziehungsbeteiligten handelt es sich um eine Gesellschaft mit Sitz in SH., die bis Februar 2018 als „QR. ST.“ firmierte. Im Tatzeitraum erwarb sie verschiedene Wohnimmobilien in Deutschland, die sie auch vermietete. Im Übrigen war sie in Deutschland nicht geschäftlich tätig. Sie verfügt über kein deutsches KOnto. Spätestens seit Februar 2018 vertrat der Angeklagte die Einziehungsbeteiligte beim Abschluss und der Durchführung von Rechtsgeschäften im Zusammenhang mit ihren in Deutschland getätigten Grundstückskäufen einschließlich der Verwaltung der Immobilien. Zwischen September 2019 und September 2020 tilgte der Angeklagte mit finanziellen Mitteln aus den verfahrensgegenständlichen Taten Verbindlichkeiten der Einziehungsbeteiligten aus Kaufverträgen in J. (IN.-straße 5, 7, 9 / LK.-straße 759) und X.-X. (LS.-straße 8, 10 / KX.-straße 3) sowie Verbindlichkeiten, die mit der Durchführung der Kaufverträge in Zusammenhang standen. Dies tat er, um seine Taten zu verschleiern und die Taterträge für den Fall etwaiger späterer Rückzahlungsforderungen der geschädigten Versicherungen deren Zugriff zu entziehen. Der Angeklagte hatte zu diesem Zweck zwischen Februar und Mai 2019 neun Konten bei neun Schweizer Banken eröffnet und diese hauptsächlich mittels Bareinzahlungen überwiegend in fünfstelliger Höhe sukzessive mit den für die entsprechenden Tilgungen per Überweisungen erforderlichen Mittel ausgestattet. Eine anderweitige Nutzung der Konten – mit Ausnahme einer solchen für die Zahlung von Gebühren der kontoführenden Bank – fand überwiegend nicht statt. Insgesamt erfüllte der Angeklagte gegen die Einziehungsbeteiligte bestehende Forderungen mit finanziellen Mitteln aus den verfahrensgegenständlichen Taten in Höhe von 1.311.579,73 €. Im Einzelnen hat die Kammer hierzu folgende Feststellungen getroffen: 1. a. Die Einziehungsbeteiligte schloss als Käuferin mit der LC.-NV. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Fa. LC.-NV.) Kaufverträge über fünf Eigentumswohnungen und sieben Tiefgaragen in der Immobilie IN.-straße 5, 7, 9 / LK.-straße. 759 in J. ab, wobei am Tage des Vertragsschlusses jeweils zugleich die Auflassung vor einem Notar erfolgte. Im Einzelnen kam es zu folgenden Vertragsschlüssen: Am 09.08.2019 schloss die Einziehungsbeteiligte mit der Fa. LC.-NV. einen durch den Notar Herrn Dr. QT. beurkundeten Kaufvertrag über zwei Eigentumswohnungen zum Kaufpreis von 488.800 € (UR.Nr 0000/0000; Wohnungen 4 und 18). Sie kaufte am selben Tag zudem drei Tiefgaragen zum Gesamtpreis von 37.500 € (Tiefgaragen 59, 60 und 68). Am 13.09.2019 schloss die Einziehungsbeteiligte mit der Fa. LC.-NV. einen durch den Notar Herrn Dr. QT. unter der Urkundenrollennummer 0000/0000 beurkundeten Kaufvertrag über eine weitere Eigentumswohnung (Nr. 3) und eine weitere Tiefgarage (Nr. 61). Für die Einziehungsbeteiligte handelte dabei der Angeklagte als deren – im Vertrag entsprechend bezeichneter – „Director“. Der vereinbarte Kaufpreis lag bei 247.400 €, wobei ein Betrag von 234.900 € auf die Wohnung und ein solcher von 12.500 € auf die Tiefgarage entfiel. Bereits im Februar 2019 hatte die Einziehungsbeteiligte zudem zwei Eigentumswohnungen und drei Tiefgaragen gekauft, und zwar am 14.02.2019 (Wohnung Nr. 8, Tiefgarage Nr. 48) und am 22.02.2019 (Wohnung Nr. 7, Tiefgaragen Nr. 49 und 50), wobei für die Tiefgaragen ein Kaufpreis von jeweils 12.500 € vereinbart wurde. Die Einziehungsbeteiligte wurde nachfolgend als Eigentümerin der gekauften Immobilien eingetragen, und zwar am 03.04.2019 hinsichtlich der im Februar 2019 gekauften Immobilien, am 21.11.2019 hinsichtlich der am 13.09.2019 gekauften Immobilien und am 08.01.2020 hinsichtlich der am 09.08.2019 gekauften Immobilien. b. Am 20.12.2019 schloss die Einziehungsbeteiligte auf Vermittlung der GC. Immobilien GmbH mit der CI. III GmbH & Co. KG (nachfolgend: Fa. CI. III) einen Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung sowie einen Tiefgaragenstellplatz in der Immobilie LS.-straße 8, 10 / KX.-straße 3 in X.-X. zum Kaufpreis von 822.500 €. Infolge entsprechender Bewilligungen wurden für die Einziehungsbeteiligte Auflassungsvormerkungen in das Grundbuch eingetragen, wobei für die erforderlichen notariellen Tätigkeiten der Notar Herr Dr. KI. beauftragt wurde. c. Die Einziehungsbeteiligte war weiterhin Eigentümerin einer Eigentumswohnung in der KG.-straße 38b in ET., die sie an eine Frau DJ. vermietete. Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft war die YM. GmbH. Ferner war die Einziehungsbeteiligte seit dem 07.03.2017 Eigentümerin der von dem Angeklagten zum Zeitpunkt seiner Festnahme bewohnten Wohnung in der Y.-straße Nr. 7 in der J.er Innenstadt. 2. Der Angeklagte nahm im Zeitraum von September 2019 bis September 2020 von neun seiner als Euro-Konten geführten Schweizer Konten aus folgende Überweisungen vor, um mit auf den Konten befindlichen Taterträgen Verbindlichkeiten der Einziehungsbeteiligten in Höhe von insgesamt 1.311.579,73 € zu erfüllen: a. Konto CH Nr. entfernt bei der MP. Kantonalbank (UL.) ZL., eröffnet am 24.05.2019: Datum Betrag Zahlungsempfänger Buchungstext Grund der Forderung 14.02.2020 100.000 € Fa. CI. III Zahlungsauftrag E-Banking Ref.-Nr. entfernt CI. III GmbH AO.-straße 13 00000 X.-X. Deutschland Mitteilung: Rechnung Nr: 2-2020 Kaufvertrag mit Fa. CI. III v. 20.12.2019 21.07.2020 86.000 € Fa. CI. III Zahlungsauftrag E-Banking / Ref.-Nr. entfernt CI. III GmbH AO.-straße 13 76530 X.-X. Deutschland Mitteilung: Rechnung Nr: 12-2020 17.07.20 Kaufvertrag mit Fa. CI. III v. 20.12.2019 Am 24.05.2019 wies das vorgenannte Konto des Angeklagten einen Saldo von 0 € auf. Nach einer Bareinzahlung von insgesamt 10.200 € in zwei Tranchen (200 € sowie 10.000 €) sowie einer Belastung mit sich aus dem Buchungstext nicht ergebendem Zahlungsempfänger oder Zahlungszweck („Zahlungsauftrag E-Banking / Ref.-Nr. entfernt Services SA Mitteilung: entfernt“) lag der Saldo am 31.05.2019 bei 200 €. Der Angeklagte oder eine von ihm beauftragte Person zahlten sodann auf das Konto bis zu der Überweisung vom 14.02.2020 von Bankautomaten der UL. in ZL. und YA. aus bar einen Betrag von 110.000 € ein, und zwar in Tranchen von 10.000 € (18.06., 09.07, 30.07, 27.08, 24.09.2019) und 20.000 € (05.11, 29.11 und 20.12.2019). In dem Zeitraum buchte die Bank Konto- und Portospesen von 4,60 € ab und es kam zu einer Belastung von 10.000 € mit sich aus dem Buchungstext nicht ergebendem Zahlungsempfänger oder Zahlungszweck. Zu anderweitigem Zahlungsverkehr auf dem Konto kam es in diesem Zeitraum nicht. Nach Vornahme der Überweisung vom 14.02.2020 zahlte der Angeklagte oder eine von ihm beauftragte Person auf das Konto bar 86.263,38 € ein, und zwar von Bankautomaten der UL. in YA. aus in Tranchen von 20.000 € (17.03, 04.05, 15.06 und 07.07.2020) und 6.263,38 € (25.02.2020). Bis zum 21.07.2020 kam es zu keinem weiteren Zahlungsverkehr. Die Mittel für sämtliche Einzahlungen stammten aus den hier abgeurteilten Taten. Entweder handelte es sich um Beträge, die der Angeklagte oder eine von ihm beauftragte Person unmittelbar von denjenigen Konten abgehoben hatten, auf die die geschädigten Versicherungen ihre Zahlungen geleistet hatten, oder der Angeklagte bzw. eine von ihm beauftragte Person hatten das abgehobene Geld zunächst auf andere Konten eingezahlt, von denen aus es sodann auf das hiesige Konto transferiert wurde. b. Konto CH entfernt A bei der RA. Bank, bestehend seit 14.03.2019 Datum Betrag Zahlungsempfänger Buchungstext Grund der Forderung 02.10.2019 100.000 € Fa. LC.-NV. Verguetungsauftrag Spezial LC.-NV. GmbH + Co. KG 00000 J. KV 1550/2019 13.09.19 Kaufvertrag mit Fa. LC.-NV. v. 13.09.2019 Das vorbezeichnete Konto des Angeklagten wies zum Zeitpunkt seiner Eröffnung am 14.03.2019 einen Saldo von null Euro auf. Bis zu der Überweisung vom 02.10.2019 zahlten der Angeklagte oder eine von ihm beauftragte Person von Bankautomaten der RA. Bank in PH. aus einen Betrag von 100.980 € in bar auf das Konto ein. Dies geschah in Tranchen von 990 € (am 28.03.2019), 9.900 € (am 26.04, 07.05, 19.06, 19.07, 31.07, 28.08 und 25.09.2019; zwei Einzahlungen in Höhe von 9.900 € am 26.09.2019) und 10.890 € (am 25.09.2019). Den Bankautomaten bediente er mit seiner mit dem Konto verknüpften Debit-Karte der RA.-Bank mit der Kartennummer Nr. Nr. entfernt. In dem Zeitraum buchte die Bank Kontoführungsgebühren in Höhe von 64,76 € ab; anderweitigen Zahlungsverkehr gab es nicht. Die Mittel für sämtliche Einzahlungen stammten aus den hier abgeurteilten Taten. Entweder handelte es sich um Beträge, die der Angeklagte oder eine von ihm beauftragte Person unmittelbar von denjenigen Konten abgehoben hatten, auf die die geschädigten Versicherungen ihre Zahlungen geleistet hatten, oder der Angeklagte bzw. eine von ihm beauftragte Person hatten das abgehobene Geld zunächst auf andere Konten eingezahlt, von denen aus es sodann auf das hiesige Konto transferiert wurde. Auch nach der Überweisung vom 02.10.2019 zahlte der Angeklagte oder eine von ihm beauftragte Person auf das Konto mittels Bareinzahlungen an Bankautomaten der MP. Kantonalbank in PH., YA. und GV. Taterträge ein, und zwar in Tranchen von jeweils 9.900 € am 04.10.2019 und 31.12.2019 sowie am 05.05, 16.06. und 08.07.2020, wobei er den Bankautomaten mit seiner Debitkarte bediente. Anderweitigen Zahlungsverkehr gab es in diesem Zeitraum – mit Ausnahme von der Abbuchung von Bankgebühren einschließlich der Gebühren für die Debitkarte Nr. entfernt am 29.02.20 – nicht. c. Konto CH Nr. entfernt bei der HU. Kantonalbank, eröffnet am 27.02.2019 Datum Betrag Zahlungsempfänger Buchungstext Grund der Forderung 14.02.2020 105.625 € Fa. CI. III Belastung e-Banking / Ref.-Nr. entfernt CI. III GmbH AO.-straße 13 DE- 00000 X.-X. Mitteilung: Rechnung Nr: 2-2020 Kaufvertrag mit Fa. CI. v. 20.12.2019 Am 28.02.2019 wies das Konto des Angeklagten einen Saldo von 64,41 € auf, nachdem der Angeklagte am Eröffnungstag 100 € eingezahlt und sodann die Bank Gebühren von 35,59 € abgebucht hatte. Bis zu der Überweisung vom 14.02.2020 zahlte der Angeklagte sodann mittels Bareinzahlungen 109.900 € auf das Konto ein. Die Einzahlungen nahm der Angeklagte in Tranchen von 20.000 € in einer Filiale der Bank in HA. vor (29.05, 30.07, 24.09 und 05.11.2019), außerdem – selbst oder durch eine beauftragte Person – an Automaten der Bank in BO. und HA. in Höhe von 10.000 € (16.10.2019) und 19.900 € (20.12.2019). Den Bankautomaten bediente er oder die von ihm beauftragte Person mit seiner mit dem Konto verknüpften Maestro-Karte mit der Kartennummer Nr. entfernt. In dem Zeitraum buchte die Bank Gebühren von 11,20 € ab; ein weiterer Zahlungsverkehr fand nicht statt. Die Mittel für sämtliche Einzahlungen stammten aus den hier abgeurteilten Taten. Entweder handelte es sich um Beträge, die der Angeklagte oder eine von ihm beauftragte Person unmittelbar von denjenigen Konten abgehoben hatten, auf die die geschädigten Versicherungen ihre Zahlungen geleistet hatten, oder der Angeklagte bzw. eine von ihm beauftragte Person hatten das abgehobene Geld zunächst auf andere Konten eingezahlt, von denen aus es sodann auf das hiesige Konto transferiert wurde. Der Angeklagte oder eine von ihm beauftragte Person zahlten auf das Konto auch nach der Überweisung vom 14.02.2020 mittels Bareinzahlungen an Bankautomaten Taterträge ein, und zwar jeweils 20.000 € am 17.03, 25.05. und 21.07.2020. Anderweitiger Zahlungsverkehr fand in dem Zeitraum – mit Ausnahme einer Abbuchung von Bankgebühren, darunter solchen für die Bereitstellung der Maestro-Karte mit der Kartennummer Nr. entfernt– nicht statt. d. Konto CH Nr. entfernt bei der PH.er Kantonalbank, eröffnet am 28.02.2019 Datum Betrag Zahlungsempfänger Buchungstext Grund der Forderung 02.09.2019 71.000 € Fa. LC.-NV. LC.-NV. GmbH + Co. KG DE-00000 J. KV 1298/2019 vom 09.08.19 Teilbetrag 71.000 € KBK Buchungsnr. Nr. entfernt Kaufvertrag mit Fa. LC.-NV. v. 09.08.2019 21.07.2020 110.000 € Fa. CI. CI. III GmbH GmbH + Co. KG AO.straße 13 00000 X.-X. Rechnung Nr.: 12-2020 17.07.20 BKB Buchungsnr. Nr. entfernt Kaufvertrag mit Fa. CI. v. 20.12.2019 Der Kontostand lag am 28.02.2019 bei null Euro, nach Abbuchung einer Gebühr für die Bereitstellung einer Maestro-Karte mit der Nummer Nr. entfernt bei minus 35,93 €. Vor der Überweisung vom 02.09.2019 zahlten der Angeklagte oder eine von ihm beauftragte Person sodann an Automaten der Bank in PH. in bar einen Betrag von 71.722 € auf das Konto ein. Dies geschah in Tranchen von 9.996,50 € (am 25.4, 06.05, 18.06, 09.07, 30.07. und 27.08.2019), 9.746,50 € (am 29.05.2019) und 1.996,50 € (am 27.03.2019). Den Bankautomaten bediente der Angeklagte oder die von ihm beauftragte Person jeweils mit seiner mit dem Konto verknüpften Maestro-Karte mit der Nummer Nr. entfernt. Die Bank buchte in dem Zeitraum Bankgebühren in Höhe von 3,70 € von dem Konto ab. Ein weiterer Zahlungsverkehr fand nicht statt. Nach der Überweisung vom 02.09.2019 wies das Konto einen Saldo von 718,30 € aus. Der Angeklagte oder eine von ihm beauftragte Person zahlten vor der weiteren Überweisung vom 21.07.2020 erneut unter Nutzung seiner vorstehend genannten Maestro-Karte an Automaten der Bank in PH. bar einen Betrag von 109.968,50 € auf das Konto ein. Die Zahlungen nahm der Angeklagte in Tranchen von 9.996,50 € (am 24.09, 15.10, zwei Mal am 05.11, zwei Mal am 29.11.2019 und am 14.06.20) und 19.996,50 € (am 20.12.2019 und am 07.07.2020) vor. In dem Zeitraum buchte die Bank Gebühren in Höhe von insgesamt 51,24 € ab; ein weiterer Zahlungsverkehr fand nicht statt. Die Mittel für sämtliche Einzahlungen stammten aus den hier abgeurteilten Taten. Entweder handelte es sich um Beträge, die der Angeklagte oder eine von ihm beauftragte Person unmittelbar von denjenigen Konten abgehoben hatten, auf die die geschädigten Versicherungen ihre Zahlungen geleistet hatten, oder der Angeklagte bzw. eine von ihm beauftragte Person hatten das abgehobene Geld zunächst auf andere Konten eingezahlt, von denen aus es sodann auf das hiesige Konto transferiert wurde. e. Konto CH Nr. entfernt bei der BI. DP. Bank, eröffnet am 14.03.2019 Datum Betrag Zahlungsempfänger Buchungstext Grund der Forderung 30.09.2019 100.000 € Fa. LC.-NV. Sepa Zahlung Ausgang LC.-NV. GmbH & Co. KG Kaufvertrag mit Fa. LC.-NV. betr. Immobilien IN.-straße 5,7,9/ LK.-straße 759 07.10.2019 10 € Fa. LC.-NV. wie zuvor wie zuvor Am 01.07.2019 wies das Konto infolge von vorherigen Bareinzahlungen des Angeklagten ein Guthaben von 30.630 € auf. Vor den Überweisungen vom 30.09.2019 und 07.10.2019 zahlten der Angeklagte oder eine von ihm beauftragte Person sodann mittels Bareinzahlungen an Bankautomaten in PH. einen weiteren Betrag von 70.290 € ein. Dies geschah in Tranchen von 9.900 € (10.07, 30.07, 27.08, 24.09. 2019, zwei Mal am 25.09.2019) und von 10.890 € (am 24.09.2019). Ein weiterer Zahlungsverkehr fand in dem Zeitraum nicht statt. Die Mittel für sämtliche Einzahlungen stammten aus den hier abgeurteilten Taten. Entweder handelte es sich um Beträge, die der Angeklagte oder eine von ihm beauftragte Person unmittelbar von denjenigen Konten abgehoben hatten, auf die die geschädigten Versicherungen ihre Zahlungen geleistet hatten, oder der Angeklagte bzw. eine von ihm beauftragte Person hatten das abgehobene Geld zunächst auf andere Konten eingezahlt, von denen aus es sodann auf das hiesige Konto transferiert wurde. Auch nach der Überweisung vom 07.10.2019 zahlten der Angeklagte oder eine von ihm beauftragte Person bar an Bankautomaten in PH. Taterträge auf das Konto ein, und zwar in Tranchen von jeweils 9.900 € am 15.10.2019 und 31.12.2019 sowie am 18.03., 05.05 und 06.06.2020. Anderweitiger Zahlungsverkehr fand in diesem Zeitraum mit Ausnahme von der Abbuchung von Bankgebühren nicht statt. f. Konto CH Nr. entfernt bei der Neue RH. Bank, eröffnet am 27.02.2019 Datum Betrag Zahlungsempfänger Buchungstext Grund der Forderung 02.09.2019 70.000 € Fa. LC.-NV. Sepa Zahlung Ausgang LC.-NV. GmbH & Co. KG DNCS 20190902-IXNO-TXNO SP-70976864-0 LC.-NV. GmbH & Co. KG KQ.-straße 11 50858 J. KV 1298/2019 vom 09.08.19 Teilbetrag 70.000,00 Sparkasse TF. (former Stadtsparkasse J.) BQ.-straße 57 00000 J. DE Kaufvertrag mit Fa. LC.-NV. v. 09.08.2019 12.09.2019 300.000 € Fa. LC.-NV. Sepa Zahlung Ausgang LC.-NV. GmbH & Co. KG DNCS 20190911-IXNO-TXNO SP-39843282-0 LC.-NV. GmbH & Co. KG KQ.-straße 11 00000 J. KV 1298/2019 vom 09.08.19 Sparkasse TF. (former Stadtsparkasse J.) BQ.-straße 57 00000 Koeln DE wie zuvor 30.09.2020 46.060 € Fa. CI. Sepa Zahlung Ausgang CI. III GmbH & Co. KG DNCS-20200929-IXNO-TXNOSP-69880325-0 CI. III GmbH & Co. KG AO.-straße 13 00000 X.-X. Rechnung Nr.: 17-2020 YQ. AG VV.-straße 16 00000 IJ. DE (…) entfernt Kaufvertrag mit Fa. CI. v. 20.12.2019 Der Angeklagte zahlte auf das Konto am Tag seiner Eröffnung am 27.02.2019 einen Betrag von 148,50 € ein. Er oder eine von ihm beauftragte Person zahlten sodann bis zu der am 02.09.2019 vorgenommenen Überweisung mittels Bareinzahlungen weitere 70.240,50 € auf das Konto ein, und zwar an Bankautomaten in PH. in Tranchen von 9.900 € (zwei Mal am 26.04.2019; sodann jeweils einmal am 07.05, 19.06, 10.07, 31.07 und 28.08.2019) sowie mit einer weiteren Zahlung von 940,50 € (am 28.03.2019). Die Bank belastete das Konto in dem Zeitraum vom 27.02.2019 bis zum 02.09.2019 mit Gebühren von 50,73 €. Weitere Zahlungsein- oder ausgänge fanden nicht statt. Am 11.09.2019 wurden dem Konto infolge einer Überweisung des Angeklagten von seinem schweizerischen Konto bei der Ersparniskasse GV. (IBAN CH Nr. entfernt) 301.012,94 € gutgeschrieben; im Buchungstext erschien die Angabe „Clearingtext“. Zwischen der Überweisung vom 02.09.2019 und der Überweisung vom 12.09.2019 fanden auf dem Konto des Angeklagten bei der Neue RH. Bank keine weiteren Transaktionen statt. Auf sein Konto bei der Neue RH. Bank zahlten der Angeklagte oder eine von ihm beauftragte Person nach Vornahme der Überweisung vom 12.09.2019 und bis zu der Überweisung vom 30.09.2020 mittels Barzahlungen an Bankautomaten in PH. 49.500 € in Tranchen zu 9.900 € (16.10 und 31.12.2019; 05.05, 16.06 und 08.07.2020) ein. Bis auf eine Abbuchung von Gebühren durch die Bank in Höhe von insgesamt 95,49 € gab es auf dem Konto in diesem Zeitraum keinen weiteren Zahlungsverkehr. Nach einer weiteren Abbuchung von 11,48 € bestand ein Endsaldo von 4.695,72 €. Das vorbenannte Konto bei der Ersparniskasse GV. (IBAN CH Nr. entfernt) hatte der Angeklagte am 07.03.2019 eröffnet und dabei 100 € auf das Konto eingezahlt. Sodann zahlte der Angeklagte am 05.09.2019 mittels zwei getrennter in einer Bankfiliale vorgenommenen Barzahlungen 301.000 € auf das Konto ein. Auf Antrag des Angeklagten wurde das Konto am 11.09.2019 aufgelöst. Mit Ausnahme der vorstehend genannten Ein- und Ausgänge und Abbuchung von Gebühren durch die Bank fanden auf dem Konto keine weiteren Zahlungseingänge statt. Die Mittel für sämtliche Einzahlungen auf das Konto bei der Neue RH. Bank und das Konto bei der Ersparniskasse GV. stammten aus den hier abgeurteilten Taten. Entweder handelte es sich um Beträge, die der Angeklagte oder eine von ihm beauftragte Person unmittelbar von denjenigen Konten abgehoben hatten, auf die die geschädigten Versicherungen ihre Zahlungen geleistet hatten, oder der Angeklagte bzw. eine von ihm beauftragte Person hatten das abgehobene Geld zunächst auf andere Konten eingezahlt, von denen aus es sodann auf das hiesige Konto transferiert wurde. g. Konto CH Nr. entfernt bei der Raiffeisenbank NO., bestehend seit dem 06.03.2019 bis zum 03.08.2020 Datum Betrag Zahlungsempfänger Buchungstext Grund der Forderung 04.10.2019 47.400,91 € Fa. LC.-NV. E- Banking Auftrag (Sepa) LC.-NV. GmbH & Co. KG KQ.-straße 11 DE-00000 J. KV 1550/2019 13.09.19 inkl. Gebühr E-Banking Zahlung Sepa Eur 0.91 Kaufvertrag mit Fa. LC.-NV. v. 13.09.2019 21.07.2020 34.300,93 € Fa. CI. III E- Banking Auftrag (Sepa) CI. III GmbH & Co. KG DE-76530 X.-X. Rechnung Nr.: 12-2020 17.07.20 Netto 34‘300.00 inkl. Gebühr E-Banking Zahlung Sepa EUR 0.93 Kaufvertrag mit Fa. CI. v. 20.12.2019 Das am 06.03.2019 eröffnete Konto des Angeklagten wies bis zum 19.03.2019 einen Saldo von null Euro auf. Der Angeklagte oder eine von ihm beauftragte Person zahlten auf das Konto bis zu der Überweisung vom 04.10.2019 mittels Bareinzahlungen an Bankautomaten in PH. und ZL. 50.510 € ein, und zwar mit einer Zahlung von 510 € (20.03.2019) und fünf Zahlungen von jeweils 10.000 € am 25.04., 07.05, 18.06, 19.07 und 30.07.2019. Anderweitigen Zahlungsverkehr auf dem Konto gab es in dem betreffenden Zeitraum nicht. Bis zu der weiteren Überweisung vom 21.07.2020 zahlten der Angeklagte oder eine von ihm beauftragte Person mittels Barzahlungen an Bankautomaten in PH. und ZL. weitere 40.000 € auf das Konto ein. Einzahlungen fanden am 20.12.2019 (20.000 €) und in Höhe von jeweils 10.000 € am 04.05.2020 und 15.06.2020 ein. Mit Ausnahme einer Belastung mit Bankgebühren von 8,80 € gab es in dem betreffenden Zeitraum keinen weiteren Zahlungsverkehr auf dem Konto. Die Mittel für sämtliche Einzahlungen stammten aus den hier abgeurteilten Taten. Entweder handelte es sich um Beträge, die der Angeklagte oder eine von ihm beauftragte Person unmittelbar von denjenigen Konten abgehoben hatten, auf die die geschädigten Versicherungen ihre Zahlungen geleistet hatten, oder der Angeklagte bzw. eine von ihm beauftragte Person hatten das abgehobene Geld zunächst auf andere Konten eingezahlt, von denen aus es sodann auf das hiesige Konto transferiert wurde. Am 03.08.2020 kündigte der Angeklagte das Konto. h. Konto CH Nr. entfernt bei der Raiffeisenbank EB., eröffnet am 05.02.2019 Datum Betrag Zahlungsempfänger Buchungstext Grund der Forderung 30.08.2019 518,42 € AG J. E- Banking Auftrag (Sepa) Amtsgericht J. HJ.-straße 1 DE-00000 J. WI-14130-1 vom 21.08.19 UR Nr.: 1298/2019 Betrag 517,50 EUR inkl. Gebühr E-Banking-Zahlung Sepa EUR 0.92 Gebühr in Zusammenhang mit der Abwicklung des unter der UR-Nr. 0000/0000 geschlossenen Kaufvertrags mit der Fa. LC.-NV. 02.09.2019 2.864,27 € Dr. MJ. QT. E-Banking Auftrag (Ausland) Dr. MJ. QT. VN.-straße 15 DE-00000 J. 1298/19 K-Betrag 2.856,00 EUR inkl. Gebühr E-Banking-Zahlung Ausland EUR 2.76 inkl. Zuschlag OUR Spezial EUR 5.51 Der Einziehungsbeteiligten in Rechnung gestellte Notarkosten im Zusammenhang mit dem unter der UR Nr. 0000/0000 geschlossenen Kaufvertrag mit der Fa. LC.-NV. 02.10.2019 287,50 € AG J. Zahlstelle Justiz E- Banking Auftrag (Sepa) Amtsgericht J. Zahlstelle Justiz XV.-straße 101 DE 00000 J. X718666375121X WHG3 14129/1 25.09.19 Gebühr wegen Eintragung einer Vormerkung betr. Kaufvertrag mit der Fa. LC.-NV. über Immobilie IN.-straße 5,7,9/ LK.-straße 759 und Kosten für Grundbuchausdruck 04.10.2019 1.646,07 € Dr. QT. E- Banking Auftrag (Sepa) Dr. QT. VN.-straße DE-00000 J. 1550/19 K Rechnungs-Nr.: 8770 2. Oktober 2019 Der Einziehungsbeteiligten in Rechnung gestellte Notarkosten im Zusammenhang mit den Kaufverträgen mit der Fa. LC.-NV. über Immobilie IN.-straße 5,7,9/ LK.-straße 759 22.10.2019 16.081,91 € Finanzamt J. E- Banking Auftrag (Sepa) Finanzamt J. HY.-straße 2-4 DE-00000 J. 214/6700/1168 GRST Betrag 16.081 EUR inkl. Gebühr E-Banking Zahlung Sepa Eur 0.91 Von der Einziehungsbeteiligten erhobene Grunderwerbssteuer gemäß Bescheid des Finanzamts der Stadt J. vom 18.10.2019 08.01.2020 29.364,17 € GC. GmbH E- Banking Auftrag (Sepa) GC. GmbH DE-00000 X.-X. RE K2929/750 5.1.2020 Brutto 29.363,25 MwSt. 4.688,25 inkl. Gebühr E-Banking Zahlung SEPA Eur. 0.92 Der Einziehungsbeteiligten in Rechnung gestellte Maklerprovision betreffend von der Fa. CI. gekaufte Immobilien Der Angeklagte zahlte auf das Konto am Tag seiner Eröffnung 200 € ein. Weitere Beträge zahlten der Angeklagte oder eine von ihm beauftragte Person mittels Bareinzahlungen an Bankautomaten in PH. am 20.03.2019 (50 €), am 25.04., 06.05., 18.06, 09.07. und 30.07.2019 (jeweils 10.000 €) ein. Am 26.08.2019 überwiesen der Angeklagte oder eine von ihm beauftragte Person sodann 31.772,92 € an das Finanzamt J., wobei die Kammer anhand des Verwendungszwecks nicht sicher feststellen konnte, dass damit Verbindlichkeiten der Einziehungsbeteiligten getilgt worden sind (Buchungstext „Finanzamt J. HH.-straße 2-4 De-00000 J. 000/0000/0000GRST4“). Es schlossen sich die Überweisungen vom 30.08.2019 an das Amtsgericht J. und diejenige an Dr. MJ. QT. vom 02.09.2019 an. Bis zu den drei vorstehend genannten Überweisungen nutzte der Angeklagte das Konto für die Zahlung von drei Einkäufen in Höhe von insgesamt 32,60 € und weiteren zwei Einkäufen bei Apotheken in Höhe von 310,72 €. Außerdem belastete die Bank das Konto mit Gebühren für die Bankkarte des Angeklagten mit der Kartennummer Nr. entfernt. Ein weiterer Zahlungsverkehr fand in dem Zeitraum nicht statt. Vor den Überweisungen vom 02.10., 04.10 und 22.10.2019 zahlten der Angeklagte oder eine von ihm beauftragte Person auf das Konto 10.000 € mittels Bareinzahlung an einem Automaten der Bank in ZL. ein. Weitere Ein- oder Auszahlungen gab es in dem Zeitraum nicht. Am 20.12.2019 zahlten der Angeklagte oder eine von ihm beauftragte Person von einem Bankautomaten in ZL. aus 20.000 € in bar, am 03.01.2020 von einem Bankautomaten in PH. aus weitere 5.000 € ein. Bis zu der Überweisung vom 08.01.2020 gab es auf dem Konto mit Ausnahme einer Belastung mit Bankgebühren von 10,16 € keinen weiteren Zahlungsverkehr. Im Nachgang zu der Überweisung vom 08.01.2020 überwiesen der Angeklagte oder eine von ihm beauftragte Person von dem Konto aus 1.010,94 € an das Amtsgericht J., wobei die Kammer nicht feststellen konnte, dass er damit Forderungen der Einziehungsbeteiligten beglich. Mit Ausnahme der Einzahlung von Taterträgen in Höhe von insgesamt 40.000 € durch den Angeklagten oder eine von ihm beauftragte Person, die mittels Kartenzahlung von Bankautomaten in PH. vorgenommen wurde, kam es bis zum 31.07.2020 zu keinem weiteren Zahlungsverkehr. Für die Bedienung der Bankautomaten nutzten der Angeklagte oder die von ihm beauftragte Person jeweils die mit dem Konto verknüpfte Bankkarte des Angeklagten mit der Kartennummer Nr. entfernt. Die Mittel für sämtliche Einzahlungen stammten aus den hier abgeurteilten Taten. Entweder handelte es sich um Beträge, die der Angeklagte oder eine von ihm beauftragte Person unmittelbar von denjenigen Konten abgehoben hatten, auf die die geschädigten Versicherungen ihre Zahlungen geleistet hatten, oder der Angeklagte bzw. eine von ihm beauftragte Person hatten das abgehobene Geld zunächst auf andere Konten eingezahlt, von denen aus es sodann auf das hiesige Konto transferiert wurde. i. Konto CH Nr. entfernt bei der Raiffeisenbank DE.-Rhein, eröffnet am 28.02.2019 Datum Betrag Zahlungsempfänger Buchungstext Grund der Forderung 02.09.2019 47.800,92 € Fa. LC.-NV. LC.-NV. GmbH & Co. KG KQ.-straße 11 DE-00000 J. KV 1298/2019 vom 09.08.19 Teilzahlung Betrag 47800,00 EUR inkl. Gebühr E-Banking Zahlung SEPA EUR 0.92 Kaufvertrag mit Fa. LC.-NV. vom 09.08.2019 31.01.2020 4.876,37 € Dr. KI. E- Banking Auftrag (Sepa) Dr. KI. DE-00000 BA. 246/2020 Betrag 4875,43 UR 3158/201 9 24.01.20 inkl. Gebühr E-Banking Zahlung SEPA Eur. 0.94 Der Einziehungsbeteiligten in Rechnung gestellte Notarkosten betreffend den Kaufvertrag mit der Fa. CI. v. 20.12.2019 30.04.2020 41.125,95 € Finanzamt X.-X. E- Banking Auftrag (Sepa) Finanzamt X.-X. DE-00000 SA. 36610/01067 Netto EUR 41125.00 inkl Gebühr E-Banking Zahlung SEPA EUR 0.95 Von der Einziehungsbeteiligten erhobene Grunderwerbssteuer für den Erwerb der Immobilie gem. Kaufvertrag mit der Fa. CI. III Der Angeklagte zahlte auf das Konto bei seiner Eröffnung 200 € und am 20.03.2019 weitere 50 € ein. Sodann zahlten er oder eine von ihm beauftragte Person bis zu der Überweisung vom 02.09.2019 insgesamt 50.000 € in Tranchen zu je 10.000 € auf das Konto ein, und zwar am 25.04, am 06.05, 18.06, 09.07 und 30.07.2019. Bis zu der Überweisung vom 31.01.2020 zahlten der Angeklagte oder eine von ihm beauftragte Person sodann mittels Bareinzahlungen an Automaten der Bank in PH. und ZL. 70.000 € in Tranchen von 10.000 € (24.09.2019) und 20.000 € (05.11, 29.11 und 20.12.2019) ein. Zwischen Mai 2020 und dem 31.07.2020 zahlten der Angeklagte oder eine von ihm beauftragte Person mittels an Bankautomaten vorgenommenen Bareinzahlungen weitere 30.000 € auf das Konto ein. Außer einer Abbuchung von Bankgebühren in Höhe von insgesamt 11,11 € kam es in dem gesamten Zeitraum (21.03.2019 bis 31.07.2020) zu keinem weiteren Zahlungsverkehr. Die Mittel für sämtliche Einzahlungen stammten aus den hier abgeurteilten Taten. Entweder handelte es sich um Beträge, die der Angeklagte oder eine von ihm beauftragte Person unmittelbar von denjenigen Konten abgehoben hatten, auf die die geschädigten Versicherungen ihre Zahlungen geleistet hatten, oder der Angeklagte bzw. eine von ihm beauftragte Person hatten das abgehobene Geld zunächst auf andere Konten eingezahlt, von denen aus es sodann auf das hiesige Konto transferiert wurde. 3. Der Angeklagte nutzte weitere Konten, um darauf Taterträge zu verwahren. a. Konto der LQ. Ltd. Unter anderem nutzte der Angeklagte im Tatzeitraum das bei der YQ. bestehende Konto DE Nr. entfernt der LQ. Ltd. (nachfolgend: LQ.-Konto), um darauf Erträge aus seinen Taten zu verwahren. Bei der LQ. Ltd. handelt es sich um eine nach britischem Recht gegründete Gesellschaft, die in Großbritannien behördlich als ein inaktives Unternehmen registriert ist. Am 07.07.2014 eröffnete der Angeklagte, der alleiniger Geschäftsführer der LQ. Ltd. war, für diese das oben bezeichnete Konto bei der YQ.. Über das bis Januar 2019 bestehende Konto war er allein verfügungsbefugt. aa. Kontobewegungen seit dem 17.08.2016 (1) Zufluss von Taterträgen auf das LQ.-Konto Das auf dem LQ.-Konto befindliche Guthaben speiste sich in dem Zeitraum, seitdem dem Angeklagten erstmals Gelder aus seinen hier abgeurteilten Taten zugeflossen waren (17.08.2016), hauptsächlich aus Taterträgen in Form von Bareinzahlungen und Überweisungen von einem Schweizer Konto bei der HM. ZF. Bank (CH Nr. entfernt; nachfolgend: Schweizer Konto). Das Schweizer Konto war entweder ein solches der LQ. Ltd. mit Verfügungsbefugnis des Angeklagten oder ein solches des Angeklagten. In dem Zeitraum zwischen dem 17.08.2016 und dem 20.03.2017 und zwischen dem 01.06.2018 und dem 31.01.2019 zahlten der Angeklagte oder eine in seinem Auftrag handelnde Person Taterträge auf das LQ.-Konto wie folgt ein: Seit dem 17.08.2016 bis zum 31.12.2016 gingen von dem Schweizer Konto aus mittels Überweisungen auf das LQ.-Konto 20.869,11 € ein (997,16 € am 19.08.2016; 4.912,13 € am 20.09.2016; 4.975,21 € am 12.10.2016 und 9.984,61 € am 08.12.2016), in den folgenden Monaten bis zum 20.03.2017 waren es 259.345,94 € und zwischen Mai 2018 und Januar 2019 137.352,91 €, wobei die überwiesenen Einzelbeträge seit 2017 überwiegend bei jeweils knapp unter 10.000 € lagen. Die Überweisungen, die die LQ. Ltd. als Auftraggeberin auswiesen, enthielten entweder keinen oder den Verwendungszweck „Betriebskostenerstattung Ausgleich von Forderungen betriebsinterne Umbuchung“. Zwischen Mai 2018 und Januar 2019 überwiesen zudem der Angeklagte oder in dessen Auftrag ein Dritter von deutschen Konten aus in zwei Tranchen Taterträge in Höhe von 19.979,02 € auf das LQ.-Konto (11.05.2018, 07.06.2018), wobei als Auftraggeber der Überweisungen der Angeklagte angegeben war und die Verwendungszwecke „Forderung“ lauteten. In bar zahlten der Angeklagte oder eine in seinem Auftrag handelnde Person auf das LQ.-Konto zwischen Mai 2018 und Januar 2019 einen Betrag von 55.955,18 € ein; zwischen dem 17.08.2016 und dem 20.03.2017 gab es keine Bareinzahlungen auf das LQ.-Konto. (2) anderweitige Eingänge auf das LQ.-Konto Auf das LQ.-Konto gingen in den vorstehend genannten Zeiträumen (17.08.2016 bis 20.03.2017 und 01.05.2018 bis 31.01.2019) außer Taterlösen in dem genannten Umfang lediglich noch Zahlungen in Höhe von 25.739, 61 € ein, davon 15.400 € infolge zweier Überweisungen bis zum 20.03.2017, der Rest ab Mai 2018. Hiervon entfiel ein Betrag von 7.740 € auf monatliche Mietzahlungen der Frau DJ. für die von ihr von der Einziehungsbeteiligten gemietete Wohnung in ET. (Mai 2018 bis Januar 2019). 400 € überwies am 12.09.2016 ein Herr QX. WN. für den ebay-Kauf von Bekleidungsartikeln bei dem Angeklagten, den er als Empfänger der Zahlung angab. 15.000 € gingen ein mit dem Verwendungszweck „Kaution YB. Ruckzahlung“ und der Einziehungsbeteiligten in ihrer vormaligen Firmierung QR. ST. als angegebener Empfängerin (17.03.2017). Das Universitätsklinikum BW.-GG. überwies unter Bezugnahme auf eine Rechnungskorrektur im Verwendungszweck 730,62 € (03.07.2018) und gab hierbei den Angeklagten als Empfänger an. Am 11.05.2018 und 14.05.2018 überwies die LJ. Bahn als Fahrgastentschädigung für durch den Angeklagten unternommene Fahrten insgesamt 20 €. CV. Versicherungen überwies mit dem Verwendungszweck „Prämienerstattung“ einen Betrag von 269,35 € (13.08.2018) und gab den Angeklagten als Empfänger an. Ein Unternehmen namens NN. überwies unter Verweis auf ein Vertragsguthaben im Verwendungszweck 1.058,91 € und gab dabei den Bruder des Angeklagten, Q. P., als Empfänger an (24.09.2018). Die Wohnungseigentümergemeinschaft betreffend die Y.-straße 7 (Auftraggeberangabe „LA. Residence J. Y.-straße 7, 00000 J.“) überwies am 12.10.2018 einen Betrag von 520,73 € aus der Wohngeldabrechnung für das Jahr 2017, auf das sie im Verwendungszweck Bezug nahm. (3) Überweisungen von auf dem LQ.-Konto befindlichen Taterträgen an andere Konten des Angeklagten oder Barabhebungen Auf dem LQ.-Konto befindliches Guthaben transferierte der Angeklagte an sich in den vorstehend genannten Zeiträumen nach erstmaligem Zufluss von Taterlösen (17.08.2016 bis 20.03.2017 und 01.05.2018 bis 31.01.2019) wie folgt weiter: Im Zeitraum zwischen Mai 2018 und Januar 2019 hoben der Angeklagte oder eine andere Person mit dessen Einverständnis von dem LQ.-Konto insgesamt 202.740,40 € bar ab, die aus Taten stammten, davon 5.240,40 € im Dezember 2018 und Januar 2019 und den Rest im Juli und September 2018. Die höchsten Barabhebungen fanden am 25.07.2018 in zwei Tranchen zu 80.000 € und 90.000 € statt. Die übrigen Abhebungen lagen überwiegend bei etwa 5.000 €, in zwei Fällen etwas über 10.000 € und in einem Fall bei unter 1.000 €. Im August 2018 überwiesen der Angeklagte oder eine andere Person mit dessen Einverständnis zudem von dem LQ.-Konto aus in elf Tranchen aus den Taten stammende 104.978,74 € auf ein Konto des Angeklagten, das er für sich im Februar 2018 bei der GD. Bank in der Schweiz eröffnet hatte (CH Nr. entfernt). Als Verwendungszweck gaben sie „1. Tranche Rückzahlung Tilgung“ bzw. „2. Tranche Rückzahlung Tilgung“ etc. an. Das Konto bei der GD.-Bank wies am 23.01.2019 noch einen Saldo von 3.639,94 € auf, den der Angeklagte auf eines seiner weiteren Konten umbuchen ließ. Zwischen August 2016 und dem 20.07.2017 wurde von dem Konto weder Geld abgehoben, noch wurden Überweisungen auf Konten des Angeklagten vorgenommen. (4) Anderweitige Ausgänge von dem LQ.-Konto Mit Ausnahme der bereits genannten Ausgänge (Barabhebungen und Überweisungen an das Schweizer Konto des Angeklagten bei der GD.bank) wurde ein Großteil des Guthabens auf dem LQ.-Konto für die Tilgung von Verbindlichkeiten der Einziehungsbeteiligten genutzt. So beglich der Angeklagte von dem LQ.-Konto aus den Kaufpreis von 305.000 €, zu dessen Zahlung sich die Einziehungsbeteiligte dem Angeklagten gegenüber infolge des Kaufvertrags über die Eigentumswohnung in der Y.-straße verpflichtet hatte. Hierzu überwiesen er oder in seinem Auftrag ein Dritter am 16.03.2017 einen Betrag von 127.740,97 € an die BB. Hypothekenbank, wodurch das Darlehen bei der Bank abgelöst wurde, welches der Angeklagte zum Zwecke einer Finanzierung des Kaufs seiner Wohnung in der Y.-straße aufgenommen hatte. Ab dem 20.03.2017 erfolgten – unter Angabe der Einziehungsbeteiligten in ihrer vormaligen Firmierung als QR. ST. als Auftraggeberin – Überweisungen von insgesamt 177.259,03 € auf ein Konto des Angeklagten bei der YE.-Bank, mit denen dessen dort bestehende Verbindlichkeiten für die Finanzierung der Wohnung beglichen wurden. An das Finanzamt J. erfolgten von dem LQ.-Konto aus zugunsten der Einziehungsbeteiligten zwei Überweisungen in Höhe von insgesamt 313,27 €, an die Landesoberkasse X.-BV. solche in Höhe von 408,00 €, wobei in den Buchungstexten jeweils die Einziehungsbeteiligte als Auftraggeberin angegeben war. Von Juni bis Dezember 2018 wurden zudem monatlich gegen die Einziehungsbeteiligte bestehende Forderungen der YM. GmbH von 188 € für die Verwaltung der Immobilie in der KG.-straße beglichen, wobei der Verwendungszweck unter Beifügung der Monats- und Jahreszahl „I. Inc. Hausgeld“ lautete. Desgleichen wurde von dem LQ.-Konto aus beginnend jedenfalls ab Mai 2018 monatlich das für die Eigentumswohnung in der Y.-straße zu entrichtende Wohngeld von 348 € an die „LA. Residence J. Y.-straße 7, 00000 J.“ überwiesen, wobei der Verwendungszweck „Sollstellung Wohngeld Obj./Eigent.“ lautete. Unter Nutzung des LQ.-Kontos gab der Angeklagte auch Lastschriften in Auftrag und nahm Überweisungen vor, mit denen er eigene Verbindlichkeiten beglich und bei denen er in den Überweisungen selbst als Auftraggeber genannt war. Dies war etwa der Fall bei einer Abbuchung von PayPal für einen Einkauf des Angeklagten bei einem Unternehmen namens „GB. EU.“ im Wert von 975,83 € am 09.09.2016, bei einer Lastschrift von SO. über 856 € am 20.11.2018, monatlichen Abbuchungen eines Unternehmens namens „LR.“ in Höhe von 7,99 € seit Mai 2018, einer Überweisung an das Universitätsklinikum J. in Höhe von 379,55 € am 28.05.2018 sowie diversen Überweisungen an das Universitätsklinikum BW.-GG. beispielsweise über 1.443,13 € am 19.10.2016, 996,71 € am 25.06.2018, 81,86 € und weitere 221,19 € am 01.11.2018 sowie 65,04 € am 16.11.2018. bb. Kontobewegungen auf dem LQ.-Konto vor dem 17.08.2016 Zu dem Zeitpunkt, als dem Angeklagten aus den hier abgeurteilten Taten erstmals Mittel zuflossen (17.08.2016) wies das Konto der LQ. Ltd. ein Guthaben von 22.876,69 € aus. Zuvor hatte der Höchststand des auf dem LQ.-Konto befindlichen Guthabens bei maximal 78.351,31 € gelegen. Das Konto speiste sich bis zum 17.08.2016 aus zwei Bareinzahlungen in Höhe von insgesamt 14.829,55 € und aus Überweisungen, die ganz überwiegend keine Verwendungszwecke enthielten. Beginnend ab dem 02.03.2015 bis zum 28.06.2016 wurden dem LQ.-Konto infolge von Überweisungen von dem Schweizer Konto bei der GX. aus (IBAN CH Nr. entfernt) insgesamt 134.926,84 € jeweils ohne Verwendungszweck gutgeschrieben. An ein Konto des Angeklagten bei der YE. Bank T. wurde von dem LQ.-Konto aus zwischen dem 18.02.2015 und dem 04.01.2016 ein Betrag von insgesamt 138.741,26 € überwiesen. b. weitere Schweizer Konten Der Angeklagte verwahrte Taterträge außerdem auf jedenfalls fünf weiteren Schweizer Konten, nämlich solchen bei der Raiffeisenbank BO. (CH Nr. entfernt), der Raiffeisenbank GV. (CH entfernt), der GD.bank (CH Nr. entfernt), der DT. Kantonalbank (CH Nr. entfernt) und der UL. ZL. (CH Nr. entfernt). Taterträge zahlten der Angeklagte oder in dessen Auftrag ein Dritter auf die Konten – jeweils mittels Bareinzahlungen an Bankautomaten – wie folgt ein: Auf das am 16.10.2019 eröffnete Konto des Angeklagten bei der Raiffeisenbank BO. zahlten der Angeklagte oder in dessen Auftrag ein Dritter bis zum 31.07.2020 in vier Tranchen 30.998,25 € und auf das am 15.10.2019 eröffnete Konto des Angeklagten bei der DT. Kantonalbank bis Ende des Monats Juni 2020 einen Betrag von 40.990,82 € ein. Auf das am 15.10.2019 eröffnete Konto des Angeklagten bei der Raiffeisenbank GV. zahlten der Angeklagte oder in dessen Auftrag ein Dritter 51.999,65 € ein, bevor der Angeklagte das Konto kündigte und der Bank am 06.08.2020 den Auftrag erteilte, den Saldo auf ein weiteres von ihm geführtes Schweizer Konto zu überweisen. Auf das bereits genannte Konto bei der GD.bank (CH Nr. entfernt) hatten der Angeklagte oder in dessen Auftrag ein Dritter bis zum 09.07.2019 mindestens 39.722,38 € eingezahlt, die der Angeklagte bzw. eine von ihm beauftragte Person sodann sukzessive – mit Ausnahme von 283,54 € – bis zum Monatsende abhoben. Im Übrigen waren die zuvor genannten Konten – bis auf die Abbuchung von Bankgebühren – umsatzlos. Auf sein seit Mai 2018 bestehendes Konto bei der UL. ZL. (CH Nr. entfernt) zahlten der Angeklagte oder in dessen Auftrag ein Dritter in elf Tranchen insgesamt 60.985 € ein. Bis zum 16.06.2020 zahlte der Angeklagte sich – ggf. unter Zuhilfenahme eines beauftragten Dritten – von dem Konto 21.700 € aus, und zwar mittels Barabhebungen (10.000 €), Umbuchungen auf ein weiteres Konto, welches der Angeklagte bei der Bank führte (11.500 €) und einer Überweisung (200 €). Mit Ausnahme der Bareinzahlungen sowie von monatlichen Mietzahlungen Frau DJ. zwischen Februar 2019 und August 2019 für die von der Einziehungsbeteiligten gemietete Immobilie in der KG.-straße in ET. gab es keine regelmäßig wiederkehrenden Eingänge. Die Eingänge betrugen ohne die Mietzahlungen insgesamt 14.301,47 €. Von dem Konto des Angeklagten bei der UL. ZL. wurden außer Verbindlichkeiten des Angeklagten, etwa gegenüber den Universitätskliniken BW.-GG. und J. (01.04, 23.04., 10.05 und 20.09.2019; 24.02.2020) oder gegenüber dem Unternehmen LR./SM. TZ. GT. GmbH in Höhe von monatlich 7,99 € beginnend ab April 2019, auch solche der Einziehungsbeteiligten erfüllt. So wurden etwa mit drei Überweisungen vom 31.01.2019 und 21.01.2019 Forderungen der Finanzämter J. und ET. gegen die Einziehungsbeteiligte in Höhe von 12.399,70 € beglichen; zwischen Januar und August 2019 wurden zudem allmonatlich gegen die Einziehungsbeteiligte bestehende Forderungen der YM. GmbH von 188 € für die Verwaltung der Immobilie in der KG.-straße entrichtet. Beginnend ab Februar 2019 wurden Verbindlichkeiten der Einziehungsbeteiligten gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft Y.-straße 7 – nämlich das Hausgeld – in Höhe von zunächst monatlich 348 €, ab Juli 2019 391 € und für das Jahr 2020 – mit einer am 30.01.2020 vorgenommenen Überweisung – jährlich 4.692 € beglichen. 4. Der Angeklagte verfügte seit dem 07.03.2019 des Weiteren über ein Konto bei der KZ. BS Bank GV. (CH Nr. entfernt), auf das beginnend ab September 2019 die Mietzahlungen von Frau DJ. für die von ihr von der Einziehungsbeteiligten gemietete Wohnung in der KG.-straße in ET., außerdem Zahlungen von Mietern der Einziehungsbeteiligten aus der Immobilie IN.-straße 5,7,9 /LK.-straße. (Miete und Kaution) eingingen. Ferner tilgte der Angeklagte von dem Konto aus andere gegen die Einziehungsbeteiligte bestehende Forderungen. So überwies er etwa an die Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft der Einziehungsbeteiligten in der KG.-straße, die YM. GmbH, am 02.08.2019 einen Betrag von 752,91 €; durch Überweisung an die Firma NU. Immobilien GmbH am 30.09.2019 tilgte er gegen die Einziehungsbeteiligte bestehende Forderungen in Höhe von 1.635 € im Zusammenhang mit dem Immobilienerwerb in der IN.-straße. Barein- oder auszahlungen gab es von diesem Konto nicht. Als der Angeklagte das Konto am 21.11.2019 kündigte, wies es kein Guthaben aus. III. Teilweise Verfahrenseinstellung Soweit dem Angeklagten über die hier abgeurteilten Taten hinaus ein weiterer Fall des Betrugs zu Lasten der TE. Krankenversicherung zur Last gelegt worden ist (Fall 158 der Anklageschrift), ist in der Hauptverhandlung nach § 154 Abs. 2 StPO verfahren worden. C. Festnahme und Durchsuchungsmaßnahmen Der Angeklagte wurde in dieser Sache am 05.10.2020 in einem Zug mit Endstation PH. vorläufig festgenommen und befand sich seither in Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Köln vom selben Tag, Az. 504 Gs 2252/20. Bei der Durchsuchung seiner Person und mitgeführter Gegenstände am Tag der Festnahme wurden in einem Rucksack und einer Plastiktüte unter anderem Euroscheine im Gesamtwert von 20.986 €, im Rucksack zudem ein Laptop, zwei Handys, eine Bahn Card 100 und Geldkarten für fünf Schweizer Konten des Angeklagten sichergestellt, darunter solche bei der Raiffeisenbank DE.- Rhein (CH Nr. entfernt) und der Raiffeisenbank EB. (CH entfernt). Bei der Durchsuchung seiner Wohnung in der Y.-straße am 05.10.2020 konnten unter anderem 9.300 €, eine Vielzahl von Geldbanderolen, ein Presseausweis des Angeklagten, zwei auf einen „EK. LE.“ lautende ec-Karten der XR. Bank und diverse die Einziehungsbeteiligte betreffende Unterlagen sichergestellt werden. So wurden sichergestellt ein an die Einziehungsbeteiligte gerichteter Steuerbescheid aus dem Jahr 2020 sowie weitere an sie adressierte Steuerbescheide aus Vorjahren, der von ihr am 20.12.2019 mit der CI. III GmbH & Co. KG geschlossene Kaufvertrag über die Immobilie in X.-X., eine an die Einziehungsbeteiligte adressierte und unter Verweis auf eine geschuldete Maklerprovision ausgestellte Rechnung der GC. Immobilien GmbH vom 05.01.2020, eine an die Einziehungsbeteiligte adressierte Abrechnung über Verwaltungs- und andere Kosten betreffend die in ihrem Eigentum stehende Immobilie in ET. für das Jahr 2019 und eine belizische Originalurkunde, aus der die Gründung der Einziehungsbeteiligten hervorgeht. Außerdem wurde in der Wohnung der Schlüssel zu einem auf den Bruder des Angeklagten zugelassenen PKW der Marke Audi aufgefunden, der sich in der Tiefgarage in der Y.-straße 7 befand. In dem PKW wurden der Fahrzeugschein und eine Kopie des Führerscheins des Angeklagten sichergestellt. D. Beweiswürdigung I. Einlassungen des Angeklagten 1. Erste Einlassung des Angeklagten Der Angeklagte hat die Begehung der Taten, wie sie in den Feststellungen niedergelegt ist, über eine Verteidigererklärung gestanden, die er sich zu Eigen gemacht hat. Er hat hierbei auch angegeben, dass er das ihm von den Versicherungen überwiesene Geld zeitnah in bar abgehoben habe. Er hat über die betreffende Verteidigererklärung zudem Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen und den Taten aus der Verurteilung durch das Landgericht Bonn entsprechend der getroffenen Feststellungen gemacht. In Abweichung hierzu hat er lediglich die Liquidation der U. GmbH nicht erwähnt und keine Angaben zu der Höhe seines Verdienstes bei R. F. sowie zur Verwendung des Kaufpreises für die Immobilie in N. gemacht. Auch hat er keine Angaben zu seinem Wohnort zum Zeitpunkt seiner Festnahme gemacht, sondern lediglich angegeben, dass er seit dem Jahr 2018 in der Schweiz gelebt habe. Zu seinen Vermögensverhältnissen, seinen Motiven für die Tatbegehung und die Einziehungsbeteiligte sowie seiner Beziehung zu dieser hat der Angeklagte über die Verteidigererklärung folgende Angaben gemacht: Er sei Mitte/Ende 2013 nach O. gezogen, nachdem er seine Wohnung in M. verkauft und von dem Erlös das Darlehen abgelöst habe, mit dem die Wohnung finanziert gewesen sei. 2015 sei er nach N. gezogen; das Haus in N. habe er 2010 ausschließlich mit Mitteln eines Darlehens erworben. Nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft im Jahr 2016 sei er in finanzieller Hinsicht erledigt gewesen. Er habe zwar wieder bei der R. F. arbeiten können, habe aber kaum etwas verdient. Zudem sei er nebenbei noch für die Einziehungsbeteiligte tätig gewesen, habe dort aber ebenfalls einen sehr geringen Verdienst gehabt. Auf der anderen Seite habe er hohe Schulden gehabt und seine Gläubiger hätten Druck gemacht. Nach seiner Verurteilung durch das Landgericht Bonn sei sehr schnell eine Rechnung von der Staatsanwaltschaft Bonn über 135.000 € gekommen, die er in zwei Wochen hätte zahlen sollen. Zudem hätten sich sowohl davor als auch danach Versicherer aus dem dortigen Verfahren mit Forderungen gemeldet, die der Angeklagte nicht habe zahlen können. Er habe mit der Begehung der hiesigen Taten begonnen, weil er sich gedacht habe, dass er hierdurch sein finanzielles Problem kurzfristig lösen könne. An Versicherungen habe er dann auch Gelder gezahlt, die aus den neuen Taten stammten, beispielsweise an die Alte YF. Versicherung. Zudem habe er seine Wohnung verkauft, um Forderungen zu bedienen. Seine Geldmittel hätten aber nicht ansatzweise ausgereicht. Er habe bei der Begehung der Taten versucht, gut mit dem zu sein, was er tue. Er habe nicht im Luxus gelebt oder das Geld mit Drogen und Frauen durchgebracht. Zu Beginn des Jahres 2018 sei er in die Schweiz gezogen, weil er dort jemanden kennen gelernt habe, außerdem sei die Einziehungsbeteiligte dort tätig und seine Mutter sowie seine Geschwister in der Nähe gewesen. 2. Zweite Einlassung des Angeklagten Mit einer zweiten Verteidigererklärung, die sich der Angeklagte zu Eigen gemacht hat, hat er angegeben, dass sich auf Konten noch Gelder aus Taten befänden, die – wie er vermute – von den Ermittlungsbehörden noch nicht gefunden worden seien. Mit dieser Information wolle er dazu beitragen, einen Teil des eingetretenen Schadens wiedergutmachen. Das Volumen könne er nicht genau einschätzen, gehe aber davon aus, dass es insgesamt etwa 400.000 € bis 500.000 € sein könnten. Dies betreffe die folgenden Konten: Name Geburtsdatum Bank Art Nummer Saldo XH., LH. unbekannt GLS Kundennummer 10523112 ca. 10.000 € XH., LH. unbekannt JP. Kontonummer 1064 8842 71 unbekannt XH., LH. unbekannt JP. Kontonummer 1065 5887 49 ca. 60.000 € XH., LH. unbekannt JP. Weitere möglich unbekannt unbekannt PW., QO. unbekannt GLS Kundennummer 1047 1551 unbekannt PW., QO. unbekannt JP. Kontonummer 1069 4332 49 unbekannt RW., WE. 25.7.1994 GLS/JP. unbekannt unbekannt unbekannt EJ., AZ. 15.12.1954 GLS Kundennummer 1056 4897 unbekannt DL., QI. 15.11.1994 GLS/JP. unbekannt unbekannt unbekannt OO., VS. 24.2.1996 GLS/JP. unbekannt unbekannt unbekannt KR., UG. unbekannt GLS Kundennummer 1028 4490 ca. 40.000 € CO., NI. unbekannt JP. Kontonummer 1064 1367 06 ca. 32.000 € CO., NI. unbekannt JP. Kontonummer 1067 1056 82 unbekannt GW., FN. Unbekannt GLS Kundennummer 1054 6672 unbekannt RE., EQ. 29.09.1965 JP. unbekannt unbekannt unbekannt ZK., DA. unbekannt GLS Kundennummer 1070 9523 unbekannt ZK., DA. unbekannt JP. Kontonummer 1067 1107 32 unbekannt YW., XJ. unbekannt GLS Kundennummer 1020 5202 unbekannt IT., NE. 26.07.1958 GLS/JP. unbekannt unbekannt unbekannt YJ., XW. 30.09.1956 GLS/JP. unbekannt unbekannt unbekannt ER., CM. 29.10.1965 GLS Kundennummer 1063 7195 unbekannt ER., CM. 29.10.1965 GLS/JP. unbekannt unbekannt unbekannt OA., AA. unbekannt GLS Kundennummer 1066 9533 unbekannt OA., AA. unbekannt JP. unbekannt unbekannt unbekannt OT., IG. 27.03.1995 GLS/JP. unbekannt unbekannt unbekannt ZM., YC. unbekannt JP. Kontonummer 1065 6160 52 unbekannt FU., XT. 21.08.1956 GLS/JP. unbekannt unbekannt unbekannt TP., EH. 20.09.1996 GLS/JP. unbekannt unbekannt unbekannt TD., LG. 09.10.1959 GLS/JP. unbekannt unbekannt unbekannt WH., TL. 20.06.1964 GLS Kundennummer 17757314 unbekannt WH., TL. 20.06.1964 GLS/JP. unbekannt unbekannt unbekannt FW. unbekannt Unbekannt JP. Kontonummer 1065 1990 18 unbekannt LX., QJ. 26.02.1964 GLS/JP. unbekannt unbekannt unbekannt OM., FW. 20.10.1993 JP. unbekannt unbekannt unbekannt EV., XC. unbekannt GLS Kundennummer 2048 6630 ca. 12.000 € RP., GJ. unbekannt GLS Kundennummer 2076 4112 unbekannt RP., GJ. unbekannt GLS/JP. unbekannt unbekannt unbekannt HX., OH. unbekannt GLS Kundennummer 1069 9097 ca. 92.000 € HX., OH. unbekannt JP. Kontonummer 1067 0996 95 ca. 90.000 € XB., MF. 30.01.1994 GLS/JP. unbekannt unbekannt unbekannt RZ., FZ. 20.01.1960 GLS/JP. unbekannt unbekannt unbekannt IW., EG. 04.02.1960 JP. Kundennummer 1052 7990 unbekannt IW., EG. 04.02.1960 GLS/JP. unbekannt unbekannt unbekannt KO., MD. 03.08.1989 GLS/JP. unbekannt unbekannt unbekannt UU., OD. 18.08.1955 GLS/JP. unbekannt unbekannt unbekannt HZ., JB. unbekannt GLS Kundennummer 1045 9229 unbekannt HZ., JB. unbekannt JP. Kontonummer 1067 1001 21 ca. 100.000 € HZ., JB. unbekannt JP. Weitere möglich unbekannt unbekannt ZI., IX. unbekannt GLS/JP. unbekannt unbekannt unbekannt JE., ML. unbekannt JP. Kontonummer 1062 0613 44 ca. 10.000 € IB., WL. 06.08.1966 GLS/JP. unbekannt unbekannt unbekannt OY., FL. unbekannt GLS Kundennummer 1040 07.08.2008 unbekannt NL., EM. 24.09.1994 GLS/JP. unbekannt unbekannt unbekannt unbekannt unbekannt JP. Kontonummer 1069 3993 66 unbekannt ON., WF. unbekannt GLS unbekannt 4120 8553 unbekannt ON., MG. unbekannt GLS/JP. unbekannt unbekannt unbekannt JW., PV. 12.11.1961 GLS/KB unbekannt unbekannt unbekannt SB., SR. 03.97.1997 GLS/JP. unbekannt unbekannt unbekannt Seines Wissens seien die benannten Konten bei der GLS Bank größtenteils aufgelöst und das Guthaben auf ein Verwahrkonto (…) transferiert worden. II. Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten und zur Tatbegehung Die zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten getroffenen Feststellungen beruhen bezogen auf die Liquidation der U. GmbH, den Verdienst des Angeklagten bei R. F. und die Verwendung des Kaufpreises aus der Veräußerung der Immobilie in N. auf den Feststellungen im Urteil des Landgerichts Bonn vom 10.08.2017. Im Übrigen beruhen sie außer hinsichtlich der Wohnverhältnisse des Angeklagten im Tatzeitraum, auf die gesondert eingegangen werden wird (vgl. unten D III 1 b), auf dessen glaubhafter Einlassung. Die Feststellungen zu der Vorstrafe des Angeklagten ergaben sich aus dem vorbezeichneten Urteil des Landgerichts Bonn nebst dem hierzu ergangenen Korrekturbeschluss vom 20.08.2018 und dem den Angeklagten betreffenden Bundeszentralregisterauszug vom 14.07.2021. Die Feststellungen zur Begehung der Taten durch den Angeklagten entsprechen dessen umfassenden und glaubhaften Geständnis und wurden außerdem durch die weiteren ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls erhobenen Beweise - insbesondere durch die im Selbstleseverfahren eingeführten Unterlagen und die Bekundungen des Zeugen KHK AG. – gestützt. Davon, dass die Auszahlungen an den Angeklagten auf Irrtümern der mit den Anträgen befassten Versicherungsmitarbeitern beruhen, hat sich die Kammer aufgrund der glaubhaften Bekundungen der Zeugen UH., EZ., PG., VM., BG., UD., ES., QZ., CQ., GO. und WC. überzeugt, bei denen es sich um Mitarbeiter der geschädigten Versicherungen handelt. III. Die Einziehungsentscheidung betreffende Feststellungen 1. Feststellungen zu der Festnahme des Angeklagten und den Durchsuchungsergebnissen a. Die zu der Festnahme des Angeklagten sowie den Ergebnissen der Durchsuchung seiner Person und seiner Wohnung getroffenen Feststellungen beruhen auf den Angaben der vernommenen polizeilichen Zeugen sowie deren Vermerken und in Augenschein genommenen Lichtbildern. So haben über die von ihnen vorgenommene Festnahme des Angeklagten in einem Zug Richtung PH. kurz vor XQ. übereinstimmend und glaubhaft die Zeugen PHK PJ. und PK’in DW. sowie die danach im Nebenabteil befindlichen Zeugen POK EF. und POK ZS. berichtet. Auf deren Aussagen sowie den Vermerken der KHK’in VY. und der PK‘in DW. jeweils vom 05.10.2021 beruhen auch die Feststellungen zu den Ergebnissen der Durchsuchung des Angeklagten. Aus dem Vermerk der PHK‘in VY. ergibt sich insbesondere, dass sie, als sie dem Angeklagten seine persönlichen Gegenstände im Polizeigewahrsam aushändigen wollte, in dessen Rucksack einen Briefumschlag mit 3.460 € aufgefunden hat, die sich in einem weiteren Briefumschlag und zwei jeweils mit einer Banderole umschlossenen Bündeln befunden haben. In dem Vermerk der PK‘in DW. sind die weiteren Geld- und sonstigen Funde im Rucksack des Angeklagten wie festgestellt wiedergegeben. Den Fund von Geld im Rucksack des Angeklagten haben zudem die nach ihren Angaben und dem Vermerk der Zeugin PK’in DW. an der Durchsuchung beteiligten Zeugen PK‘in DW. und POK ZS. bestätigt. Die Sicherstellung von 20.000 € in einer durch den Angeklagten mitgeführten Plastiktüte hat glaubhaft der Zeuge ZS. bestätigt, der danach bei der Bundespolizei in XQ. unter anderen mit einem Bundespolizisten das bei dem Angeklagten in einer Tüte sichergestellte Geld gezählt hat. Diese Aussage fügte sich in die Angaben der Zeugen PHK PJ. und POK EF., die sich jeweils an den Fund einer fünfstelligen, bei der Bundespolizei gezählten Bargeldsumme – laut dem Zeugen PHK PJ. in einem Beutel befindlich – erinnern konnten, wobei die Zeugen PJ. und DW. auf Vorhalt des die Festnahme betreffenden Antreffvermerks der Zeugin DW. bestätigt haben, dass es sich wie darin angegeben um einen Betrag von 20.000 € gehandelt hat. Für die Sicherstellung sämtlicher Summen sprach überdies das undatierte Pfändungsprotokoll des KHK ZD., wonach dieser neben Schweizer Franken zu Lasten des Angeklagten die entsprechenden Eurobeträge gepfändet hat. Der Fund eines Betrags von 9.300 € in der Wohnung des Angeklagten in der Y.-straße 7 ist der Kammer glaubhaft durch den Zeugen KHK AG. vermittelt worden, der hiernach seit Beginn des Jahres 2020 die gegen den Angeklagten geführten Ermittlungen geleitet hat und an der Durchsuchung beteiligt war. Dessen Angaben fanden Stütze in dem Pfändungsprotokoll der KHK’in KS. vom Durchsuchungstag, wonach diese zu Lasten des Angeklagten in dessen Wohnung Bargeld in Höhe von 9.300 € gepfändet hat. Dass in der Wohnung zudem eine Vielzahl von Geldbanderolen gefunden worden ist, ergab sich aus dem die Durchsuchung der Wohnung betreffenden Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll vom 05.10.2020, den Bekundungen des Zeugen KHK AG. sowie der Inaugenscheinnahme eines nach glaubhafter Aussage des Zeugen bei der Wohnungsdurchsuchung gefertigten Lichtbilds einer Vielzahl von Banderolen. Auf das diese Schilderung bestätigende sowie in Augenschein genommene Lichtbild (Bl. 21 Sonderband Lichtbildmappe Y.-straße J.) wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen. Der Zeuge KHK AG. hat in Übereinstimmung mit den Ausführungen in seinem ihm vorgehaltenen Vermerk vom 09.10.2020 zudem glaubhaft bekundet, dass sich bei den im Rahmen der Durchsuchung im Schreibtisch des Angeklagten sichergestellten Unterlagen unter anderem ein an die Einziehungsbeteiligte gerichteter Steuerbescheid von 2020 und Steuerbescheide aus den Vorjahren, ferner Originale der die Einziehungsbeteiligte betreffenden Eintragungsunterlagen aus SH. gefunden hätten. Auch über die weiteren Ergebnisse der Wohnungsdurchsuchung hat der Zeuge KHK AG. glaubhaft in Übereinstimmung mit den getroffenen Feststellungen berichtet, und zwar anlässlich der Inaugenscheinnahme von bei der Wohnungsdurchsuchung gefertigten Lichtbildern zweier ec-Karten eines EK. LE., eines auf den Angeklagten lautenden Presseausweises, einer notariellen kaufvertraglichen Urkunde, der – auch auszugsweise verlesenen – an die Einziehungsbeteiligte gerichteten Abrechnung betreffend Kosten im Zusammenhang mit der Immobilie in der KG.-straße für das Jahr 2019, der Rechnung der GC. Immobilien GmbH, eines Schlüssels, eines PKW Audi und eines Fahrzeugscheins. Auf die in Augenschein genommenen Lichtbilder (Bl. 11, 12, 13, 14, 23, 24, 25, 26, 27 Sonderband Lichtbildmappe Y.-straße J.), die die Aussagen des Zeugen stützen, wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen. b. Dass in der durchsuchten Wohnung in der Y.-straße 7 der Angeklagte lebte, ergab sich zur Überzeugung der Kammer aus den bereits festgestellten Ergebnissen der Wohnungsdurchsuchung und den Bekundungen der Zeugen KHK AG., POK ZS. sowie PK’in DW.. So haben die Zeugen POK ZS. und PK’in DW. bekundet, den Angeklagten am Tag seiner Festnahme seit seinem Heraustreten aus einem Haus in der Y.-straße – nach Erinnerung des Zeugen POK ZS. die Hausnummer 7 – durchgängig observiert zu haben. Der Zeuge ZS. hat überdies ausgesagt, dass er den Angeklagten bereits an einem vorangegangenen Tag observiert habe und ihm dabei gefolgt sei, bis er das Gebäude in der Y.-straße betreten habe. Wenige Momente später habe er von der Straße aus durch ein Fenster beobachten können, wie sich der Angeklagte in einer Wohnung im Inneren des Gebäudes und dort augenscheinlich in einer Küche aufgehalten habe. Der Zeuge KHK AG. hat zudem bekundet, dass ihm ein Stromversorger auf Anfrage die Auskunft erteilt habe, dass der Angeklagte seit dem Jahr 2017 Strom für eine Wohnung in der Y.-straße 7 beziehe. Darüber hinaus fand die Feststellung, dass der Angeklagte zur Zeit seiner Festnahme in der Y.-straße 7 wohnte, Stütze in den Ergebnissen der Wohnungsdurchsuchung, nämlich in dem Fund des Presseausweises des Angeklagten, seines Führerscheins sowie der ec-Karten des EK. LE., Das Konto eines vermeintlich existierenden EK. LE. hat der Angeklagte der CF. Versicherung gegenüber als Konto benannt, auf das die Leistungen für den angeblich existierenden Versicherungsnehmer JQ. QS. erfolgen solle. Dies ergibt sich aus den an JQ. QS. gerichteten Leistungsabrechnungen der CF., in denen als Zahlungsempfänger jeweils ein EK. LE. benannt ist. Auch die PA. Versicherung bat der Angeklagte in einem Fall, die beantragte Erstattung auf das Konto eines Herrn EK. LE. zu zahlen. Dies hat die Kammer dem an die PA. Versicherung gerichteten Leistungsantrag des Herrn VF. vom 13.07.2020 entnommen. 2. Tilgung von Verbindlichkeiten für die Einziehungsbeteiligte Dass der Angeklagte oder eine von ihm beauftragte Person die unter B II 2 festgestellten Überweisungen getätigt haben, ergab sich zur Überzeugung der Kammer aus Kontoauszügen zu den jeweiligen Konten, und zwar betreffend das Konto CH Nr. entfernt bei der UL. ZL. aus den Kontoauszügen für den Zeitraum vom 01.07.2020 bis zum 31.07.2020 und vom 01.02.2020 bis 29.02.2020, betreffend das Konto CH Nr. entfernt bei der RA. Bank aus dem Kontoauszug für den Zeitraum vom 01.10.2019 bis 31.10.2019, betreffend das Konto CH Nr. entfernt bei der HU. Kantonalbank aus dem Kontoauszug für den Zeitraum vom 01.01.2020 bis 29.02.2020, betreffend das Konto CH Nr. entfernt bei der PH.er Kantonalbank aus den Kontoauszügen für den Zeitraum vom 01.09.2019 bis 30.09.2019 und vom 01.07.2020 bis 31.07.2020, betreffend das Konto CH Nr. entfernt bei der BI. DP. Bank aus dem Kontoauszug für den Zeitraum vom 01.07.2019 bis 31.12.2019, betreffend das Konto CH Nr. entfernt bei der Neue RH. Bank aus dem Kontoauszug vom 02.10.2020, betreffend das Konto CH Nr. entfernt bei der Raiffeisenbank NO. aus dem Kontoauszug für den Zeitraum vom 20.03.2019 bis 22.07.2020, betreffend das Konto CH Nr. entfernt bei der Raiffeisenbank EB. aus den Kontoauszügen der Raiffeisenbank EB. für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.12.2019 und vom 01.01.2020 bis 31.01.2020 und betreffend das Konto CH Nr. entfernt bei der Raiffeisenbank DE.-Rhein aus Kontoauszügen für den Zeitraum vom 01.08.2019 bis zum 30.09.2019, vom 01.01.2020 bis 31.01.2020 und vom 01.02.2020 bis 30.04.2020. Die Kontoauszüge gaben die Überweisungen wie in den Feststellungen dargelegt und mit den dort festgehaltenen Buchungstexten wieder. Obschon der Kontoauszug der Raiffeisenbank EB. für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.12.2019 die IBAN des betreffenden Kontos nicht benennt, konnte der Auszug dem Konto CH Nr. entfernt zugeordnet worden. Dies folgte aus dem für den 31.12.2019 genannten Abschlusssaldo von 26.670,57 €. Denn dieser ist für den 31.12.2019 auch in dem Kontoauszug der Bank vom 01.02.2020 ausgewiesen, der die IBAN CH Nr. entfernt wiedergibt. Obschon es sich um Schweizer Konten handelte, konnte die Kammer feststellen, dass es sich bei den überwiesenen Beträgen um Eurobeträge handelte. Dies ergab sich aus der Angabe sämtlicher Salden und Einzelbuchungen in Euro in den im Wege des Selbstleseverfahren eingeführten Kontoauszügen, darüber hinaus aus der Angabe „Privatkonto EUR“ (UL. ZL., HU. Kantonalbank, Raiffeisenbanken NO. und EB.) bzw. „Kontokorrekt Private EUR“ (RA. Bank), BKB-EUR-PRIVATKONTO (PH.er Kantonalbank) oder Kontokorrent EUR / EUR (Raiffeisenbank DE.-Rhein) eingangs eines jeden der Kontoauszüge der betreffenden Konten. Dass der Angeklagte mit den Überweisungen Verbindlichkeiten der Einziehungsbeteiligten tilgte, folgt aus den jeweiligen Buchungstexten in der Zusammenschau mit weiteren in der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen: a. Überweisungen an Fa. CI. III und hiermit im Zusammenhang stehende Zahlungen Mit den aus den Feststellungen ersichtlichen Überweisungen an die Fa. CI. III tilgte der Angeklagte nach Überzeugung der Kammer Forderungen des Unternehmens gegen die Einziehungsbeteiligte aus dem am 20.12.2019 geschlossenen Kaufvertrag. Dass die Einziehungsbeteiligte am 20.12.2019 den in den Feststellungen näher beschriebenen Immobilienkaufvertrag mit der Fa. CI. III geschlossen hat, folgte zunächst aus einer unter Verweis auf eine geschuldete Maklerprovision ausgestellten Rechnung der GC. Immobilien GmbH an die Einziehungsbeteiligte vom 05.01.2020 über einen Betrag von 29.363,25 €. In dieser wird zur Begründung der Forderung auf einen zwischen der Fa. CI. III als Verkäuferin und der Einziehungsbeteiligten als Käuferin am 20.12.2019 geschlossenen, durch den Notar Dr. KI. beurkundeten Kaufvertrag über eine Wohnung sowie eine Tiefgarage in der LS.-straße 10 in X.-X. mit einem Kaufpreis von 822.500 € Bezug genommen. Desgleichen heißt es in einer der Einziehungsbeteiligten durch die Fa. CI. III am 17.07.2020 gestellten Rechnung mit der Nr. 12-2020, dass gemäß eines am 20.12.2019 vor dem Notar Dr. KI. geschlossenen Kaufvertrags die Fälligkeitsvoraussetzungen für die zweite Kaufpreis-Teilzahlung in Höhe von 230.000 € vorlägen. Dass die Fälligkeitsmitteilung sich auf den Kaufvertrag für die vorgenannte Immobilie bezog, folgte außer aus der Benennung des 20.12.2019 als Vertragsdatum und der Benennung des Herrn Dr. KI. als beteiligten Notar aus der Überschrift des Schreibens. In dieser heißt es: „Bauvorhaben: LS.-straße 8-10, 00000 X.-X. Eigentumswohnung Nr. WE 6 / TG-Stellplatz Nr. 3“. Die Feststellung, dass der Kaufvertrag geschlossen worden ist, fand außerdem Stütze in Auszügen der beim Amtsgericht Achern geführten Grundbücher von X. X. Nr. 00000 und 00000 (Abrufdatum jeweils 5.10.2020), denn danach sind aufgrund Bewilligung vom 20.12.2019 zugunsten der Einziehungsbeteiligten am 12.02.2020 Erwerbsvormerkungen betreffend eine im Sondereigentum der Fa. CI. III stehende Wohnung und einen ebenfalls in ihrem Eigentum stehenden PKW-Stellplatz an der Anschrift LS.-straße 10 / KX.-straße 3 / LS.-straße eingetragen worden. Die aus den Feststellungen ersichtlichen Überweisungen an die Firma CI. III hat die Kammer vor diesem Hintergrund aus folgenden Gründen dem Kaufvertrag vom 20.12.2019 zugeordnet: Sie sind sämtlich nach dem Zustandekommen des Kaufvertrags, aber zeitnah hierzu – innerhalb von etwa zehn Monaten nach Vertragsschluss – erfolgt. Auch überschreitet der insgesamt überwiesene Betrag den sich aus dem Schreiben der Firma GC. Immobilien GmbH ergebenden Kaufpreis von 822.500 € in der Summe nicht. Die drei Überweisungen vom 21.07.2020 ließen sich zudem auch wegen der im Buchungstext genannten Rechnungsnummer 12/20 der bereits erwähnten Rechnung der Fa. CI. III vom 17.07.2020 zuordnen, die ebenjene Nummer trägt. Die in den weiteren Überweisungen genannten Rechnungsnummern „17-20“ (Überweisung vom 30.09.2020) und „2-20“ (zwei Überweisungen vom 14.02.2020) sind mit der Annahme einer Begleichung der Rechnungen aus dem Kaufvertrag vom 20.12.2019 kompatibel, da die Überweisungen unter Bezug auf die Rechnungsnummer 2-20 vor derjenigen unter Bezug auf die jüngere Rechnungsnr. 12-20 vorgenommen worden sind und diese vor der Überweisung datiert, die unter Bezugnahme auf die wiederum jüngere Rechnungsnummer 17-20 erfolgt ist. Zudem ergibt sich aus dem Vermerk des Zeugen KHK ZD. – der die gegen den Angeklagten geführten Finanzermittlungen geleitet hat – vom 13.01.2021, dass nach Auskunft des Herrn TT. von der GC. Immobilien GmbH an jenem Tag etwa 60 % des Kaufpreises beglichen waren. Dies stützt die Annahme, dass die Überweisungen des Angeklagten der Zahlung des Kaufpreises aus dem Vertrag vom 20.12.2019 dienten, da der von ihm an die Fa. CI. III insgesamt überwiesene Betrag von 481.985 € einen Anteil von 58,6 % des Kaufpreises von 822.500 € ausmacht. Darüber hinaus fügt sich die Tilgung von Kaufvertragsforderungen durch den Angeklagten in den Umstand, dass er nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch im Übrigen mit der Abwicklung des Vertrags befasst war. So ergibt sich aus dem im Einverständnis der Verfahrensbeteiligten verlesenen Vermerk des Zeugen KHK ZD. vom 13.01.2021, dass nach Auskunft des Herrn TT. von der GC. Immobilien GmbH der Angeklagte zuvor in einem handschriftlich abgefassten Schreiben (erfolglos) die Rückabwicklung des Kaufvertrags mit der Fa. CI. III erbeten habe. Ferner habe er im Rahmen des Kaufs beim Bauträger kostspielige Zusatzarbeiten in Auftrag gegeben. Über den ihm mitgeteilten Versuch des Angeklagten, den Vertrag für die Einziehungsbeteiligte rückabwickeln zu lassen, hat der Zeuge KHK ZD. glaubhaft auch im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung berichtet. Dass der Angeklagte im Namen der Einziehungsbeteiligten der GC. Immobilien GmbH gegenüber den Rücktritt von einem Kaufvertrag erklärt hat, ist zudem einem Brief des Angeklagten vom 04.12.2020 zu entnehmen, der durch Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 21.12.2020 im Wege der Haftpostkontrolle beschlagnahmt worden ist. In diesem heißt es: „Im Namen der I. Inc. müssen wir vom o.g. Vertrag zurücktreten, wir können den Kaufpreis nicht bezahlen“. Der Bezug zu Immobilien der Fa. CI. III ergibt sich dabei aus der Adresszeile des Briefs, die lautet: „An: GC. Immobilien GmbH für CI. III GmbH“. Weiter spricht dafür, dass die Überweisungen der Begleichung der gegen die Einziehungsbeteiligten bestehenden Kaufpreisforderungen aus dem Kaufvertrag vom 20.12.2019 diente, dass der Angeklagte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch weitere Forderungen der Einziehungsbeteiligten im Zusammenhang mit dem Immobilienerwerb tilgte: Mit der am 08.01.2020 getätigten Überweisung an die GC. Immobilien GmbH beglich der Angeklagte zur Überzeugung der Kammer eine Forderung des Unternehmens gegen die Einziehungsbeteiligte auf Zahlung einer Provision, die infolge der Vermittlung des Immobilienkaufvertrags vom 20.12.2019 mit der Fa. CI. III angefallen war. So entspricht die im Buchungstext genannte Zahlen-und Zeichenfolge „K2929/750“ der in der bereits erwähnten Rechnung der GC. Immobilien GmbH an die Einziehungsbeteiligte vom 05.01.2020 enthaltenen Auftragsbezeichnung „K 2929/750“. Auch stimmt das im Buchungstext angegebene Datum „5.1.2020“ mit dem Datum der Rechnung und der überwiesene Betrag von 29.363,25 € (29.364,17 € abzüglich Überweisungsgebühr von 0,92 € gemäß Buchungstext) mit dem in ihr angegebenen Betrag überein. Die Überweisung des Angeklagten an Dr. KI. vom 31.01.2020 erfolgte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gleichfalls zugunsten der Einziehungsbeteiligten. Dies ergibt sich aus einer an die Einziehungsbeteiligte gerichteten Rechnung des Notars Dr. KI. vom 24.01.2020, mit der Gebühren für die Beurkundung eines Kaufvertrags und damit im Zusammenhang stehende Gebühren und Auslagen geltend gemacht werden. Der darin genannte Rechnungsbetrag von 4.875,43 € entspricht dem überwiesenen Betrag (4.876,37 € minus Überweisungsgebühren von 0,94 € gemäß Buchungstext), die im Buchungstext genannte Ziffernfolge 246/2020 entspricht der in der Rechnung genannten Rechnungsnummer und der Überweisungszeitpunkt passt zu der in der Rechnung vom 24.01.2020 genannten Zahlungsfrist von zwei Wochen. Mit der Überweisung an das Finanzamt X.-X. vom 30.04.2020 hat der Angeklagte die Grunderwerbssteuer beglichen, die die Einziehungsbeteiligte gemäß § 1 Nr. 1 GrEStG infolge des Kaufvertragsschluss vom 20.12.2019 mit der Fa. CI. III zu entrichten hatte. Dies ergibt sich zunächst aus dem Überweisungsbetrag von 41.125 € (41.125,95 € minus 0,95 € Überweisungsgebühr gemäß Buchungstext), denn dieser entspricht der gemäß § 1 GrEStFestG BW und nach den Angaben des Zeugen KHK ZD. angefallenen Steuer von 5% des Kaufpreises von 822.500 €. Darüber hinaus ist der Zahlungsempfänger – das Finanzamt X.-X. – passend, da das verkaufte Immobiliareigentum in X.-X. belegen war. b. Überweisungen an Fa. LC.-NV. Mit seinen Überweisungen an die Fa. LC.-NV. beglich der Angeklagte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme Forderungen des Unternehmens gegen die Einziehungsbeteiligte, die den in den Feststellungen genannten Immobilienkaufverträgen entsprangen. aa. So hat sich die Kammer die Überzeugung bilden können, dass der Angeklagte mit den an die Fa. LC.-NV. gerichteten vier Überweisungen vom 02.09.2019 und der weiteren an sie gerichteten Überweisung vom 12.09.2019 von insgesamt 488.800 Euro die Kaufpreisforderung der Fa. LC.-NV. gegen die Einziehungsbeteiligte aus dem am 09.08.2019 unter der UR.Nr. 0000/0000 geschlossenen notariellen Kaufvertrag über zwei Wohnungen beglich. Dass es zu einem entsprechenden Vertragsschluss gekommen ist, ergibt sich zunächst aus einem Schreiben des Notars Dr. MJ. QT. an die Einziehungsbeteiligte vom 30.08.2019. Dieses enthält als Überschrift die Angabe „Kaufvertrag vom 09.08.2019, UR. Nr. 0000/0000 - Kaufpreisfälligkeitsmitteilung“ und weist auf die eingetretene Fälligkeit eines Kaufpreises von 488.800 € hin, der unter Angabe eines Verwendungszwecks „Kaufpreiszahlung betreffend Wohnung 4 und Wohnung 18“ beglichen werden solle. Darüber hinaus spricht für den Abschluss des Vertrags, dass ausweislich von Auszügen aus dem Grundbuch von MN.-VW. (Blätter 14130 und 14144, Wohnungsgrundbuch) die Einziehungsbeteiligte infolge von Auflassungen vom 09.08.2019 am 08.01.2020 als Eigentümerin unter anderem von zwei Wohnungen mit den Nummern 4 und 18 in der Immobilie LK.-straße 759 / IN.-straße 5, 7, 9 eingetragen wurde, wobei Voreigentümerin die Fa. LC.-NV. war. Dass es sich um Auflassungen infolge des unter der Urkundenrollennummer 0000/0000 geschlossenen Vertrags handelte, hat die Kammer daraus geschlossen, dass nach dem Inhalt der zuvor genannten Grundbuchauszüge für die Einziehungsbeteiligte vor deren Eintragung als Eigentümerin Auflassungsvormerkungen eingetragen waren, die in einem Dokument mit der UR.Nr. 0000/0000 des Notars Dr. QT. bewilligt worden waren. Dass der Angeklagte mit den Überweisungen zugunsten der Fa. LC.-NV. vom 02.09.2019 und vom 12.09.2019 gegen die Einziehungsbeteiligte bestehende Forderungen aus dem Kaufvertrag vom 09.08.2019 getilgt hat, ergab sich sowohl aus der in den Buchungstexten jeweils enthaltenen Angabe „KV 0000/0000“, die der in der Kaufpreisfälligkeitsmitteilung des Herrn Dr. QT. vom 30.08.2019 genannten Urkundenrollennummer entspricht, als auch aus dem überwiesenen Gesamtbetrag von 488.800 €. Dieser entspricht dem in der Mitteilung genannten Kaufpreis. Die Kammer kann aufgrund der vorstehend genannten Umstände ausschließen, dass die Zahlungen der Tilgung einer Forderung der Fa. LC.-NV. gegen den Angeklagten selbst aus einem unter der UR-Nr. 0000/0000 geschlossenen Kaufvertrag dienten. Davon ist insbesondere nicht aufgrund eines dem Zeugen KHK ZD. in der Hauptverhandlung vorgehaltenen Schriftstücks auszugehen, das mit „UR.Nr. 0000/0000“ überschrieben ist, auf den 09.08.2019 datiert ist und als Gegenstand den Kauf von Immobiliareigentum an der Anschrift LK.-straße. 759/IN.-straße 5, 7, 9 durch den Angeklagten von der Fa. LC.-NV. betreffen soll. Bei dem Schriftstück, das nach den glaubhaften Angaben des Zeugen KHK ZD. bei der Auswertung des bei dem Angeklagten anlässlich seiner Festnahme sichergestellten Laptops gefunden worden ist, handelt es sich zur Überzeugung der Kammer um einen Vertragsentwurf. Dies belegen zunächst die fehlenden Unterschriften. Auch der Umstand, dass unter der in dem Schriftstück benannten Urkundenrollennummer an dem darin benannten Vertragsdatum ein Immobilienkaufvertrag mit derselben Verkäuferin, aber einer anderen Käuferin – nämlich der Einziehungsbeteiligten – über eine an derselben Anschrift gelegene Immobilien zustande gekommen ist, der tatsächlich vollzogen wurde, spricht dafür, dass es sich lediglich um einen Entwurf handelte. Dafür spricht zuletzt auch, dass die Beweisaufnahme über das Schriftstück hinaus Anhaltspunkte für vertragliche Beziehungen des Angeklagten selbst zu der Fa. LC.-NV. nicht ergeben hat. Der Angeklagte selbst hat über eigene Immobilienkäufe im Tatzeitraum nicht berichtet, obwohl er zu Immobiliengeschäften die unter D. I. 1 wiedergegebenen Angaben gemacht hat. Auch der Zeuge KHK ZD. hat befragt zu Ermittlungsergebnissen im Hinblick auf eigene Immobiliengeschäfte des Angeklagten lediglich über die Veräußerung der in den Feststellungen zur Person wiedergegebenen Immobilien in M. 2014, in N. 2016 und in J. 2017 berichtet. Schließlich hat auch der Zeuge KHK AG., der an der Durchsuchung der Wohnräumlichkeiten des Angeklagten in der Y.-straße 7 in J. am 05.10.2020 beteiligt war und zu jener Zeit die gegen den Angeklagten geführten Ermittlungen geleitet hat, nicht über Durchsuchungsfunde berichtet, die auf vertragliche Beziehungen des Angeklagten zur Fa. LC.-NV. hindeuten könnten. Danach sind bei dem Angeklagten lediglich Unterlagen aufgefunden worden, die einen Immobilienkauf- und erwerb der Einziehungsbeteiligten betrafen. bb. Die Kammer ist des Weiteren davon überzeugt, dass die Überweisungen an die Fa. LC.-NV. von 100.000 € am 02.10.2019 und weiteren 47.400 € am 04.10.2019 der anteiligen Begleichung der Forderung des Unternehmens gegen die Einziehungsbeteiligte in Höhe von 247.400 € aus dem in den Feststellungen genannten, unter der Urkundenrollennummer 0000/0000 geschlossenen Kaufvertrag vom 13.09.2019 diente. Dass es zu dem Vertragsschluss gekommen ist, ergibt sich zunächst aus dem vor dem Notar Herrn Dr. MJ. QT. unter der UR-Nr. 0000/0000 beurkundeten Kaufvertrag. Nach dessen Inhalt verkaufte am 13.09.2019 die LC.-NV. GmbH & Co. KG der Einziehungsbeteiligten – diese vertreten durch den Angeklagten, der danach als ihr „Director“ auftrat – eine Eigentumswohnung sowie eine Tiefgarage in der Immobilie LK.-straße. 759 / IN.-straße 5, 7, 9 zum Kaufpreis von 247.400 €, wobei ein Anteil von 12.500 € auf die Tiefgarage entfiel. Zugleich erklärten die Parteien die Auflassung. Die Feststellung, dass der Vertrag geschlossen wurde, wird gestützt durch ein Schreiben des Herrn Dr. QT. an die Einziehungsbeteiligte vom 02.10.2019, denn mit diesem wies Herr Dr. QT. die Einziehungsbeteiligte auf die nunmehr eigetretene Fälligkeit des Kaufpreises von 247.000 € aus einem am 13.09.2019 unter der UR-Nr. 0000/0000 geschlossenen Kaufvertrag hin. Darüber hinaus spricht für den Vertragsschluss, dass nach Auszügen aus dem Grundbuch von MN.-VW. (Blatt 14129, Wohnungsgrundbuch, und Blatt 14187, Teileigentumsgrundbuch) die Einziehungsbeteiligte infolge von Auflassungen vom 13.09.2019 am 27.11.2019 als Eigentümerin einer Wohnung (Nr. 3) sowie einer Tiefgarage (Nr. 61) in der Immobilie LK.-straße 759 / IN.-straße 5, 7, 9 eingetragen wurde. Davon, dass der Angeklagte mit seinen am 02.10.2019 sowie am 04.10.2019 zugunsten der Fa. LC.-NV. vorgenommenen Überweisungen eines Betrags von insgesamt 147.400 € Verbindlichkeiten der Einziehungsbeteiligten aus dem Kaufvertrag vom 13.09.2019 anteilig beglich, ist die Kammer überzeugt, weil die Buchungstexte mit der Angabe „KV 0000/0000“ die Urkundenrollennummer wiedergeben, unter der der Kaufvertrag geschlossen wurde. Dem stehen die Bekundungen des Zeugen KHK ZD. nicht entgegen. Der Zeuge hat auf Vorhalt eines von ihm verfassten Ermittlungsvermerks vom 20.10.2020 und auf weiteren Vorhalt eines ihm weitergeleiteten E-Mailverkehrs einer seiner Kolleginnen mit einem Unternehmen namens LC. ImmoInvest GmbH vom 07.10.2020 bestätigt, dass das Unternehmen Zahlungsbelege des Angeklagten sowie von B. P. – nach den Ergebnissen der gegen den Angeklagten geführten Ermittlungen dessen Mutter, wie der Zeuge KHK ZD. ausgeführt hat – übersandt habe. LC. ImmoInvest GmbH habe hierzu mitgeteilt, dass es sich um sämtliche Teilzahlungsbelege der Kaufpreiszahlungen für die von der Einziehungsbeteiligten in der IN.-straße 5,7,9/ LK.-straße erworbenen Immobilien handele. Die Zahlungen zugunsten der Fa. HAT-NV. vom 02.10.2019 und vom 04.10.2019 oder solche unter Bezugnahme auf die UR. Nr. 0000/0000 finden sich in den übersandten Zahlungsbelegen indes nicht. Die Kammer ist angesichts des festgestellten Abschlusses des Kaufvertrags vom 13.09.2019 unter der Urkundenrollnummer 0000/0000, der darauf Bezug nehmenden Buchungstexte der Überweisungen vom 02.10.2019 und 04.10.2019 sowie der Eintragung der Einziehungsbeteiligten als Eigentümerin der verkauften Immobilie jedoch davon überzeugt, dass die von LC. ImmoInvest GmbH übersandte Übersicht nicht vollständig ist. Auch liefern die dem Zeugen KHK ZD. vorgehaltenen Zahlungsnachweise keinen Hinweis darauf, dass die Forderung aus dem zwischen der Einziehungsbeteiligten und der Fa. LC.-NV. unter der UR. Nr. 0000/0000 geschlossenen Kaufvertrag durch eine andere Person als den Angeklagten beglichen worden ist. So erfolgte die aus den Zahlungsbelegen ersichtlichen Überweisungen von Frau B. P. vor Abschluss des erst im September 2019 abgeschlossenen Kaufvertrags 0000/0000, nämlich im Frühjahr 2019. Sie können daher nicht der Tilgung der Forderungen aus dem Kaufvertrag 0000/0000 gedient haben. cc. Auch hinsichtlich der beiden weiteren durch den Angeklagten an die Fa. LC.-NV. getätigten Überweisungen vom 30.09.2019 (100.000 €) und vom 07.10.2019 (10 €) ist die Kammer – trotz fehlender Hinweise auf den Verwendungszweck im Buchungstext – davon überzeugt, dass damit gegen die Einziehungsbeteiligte bestehende Forderungen aus den in den Feststellungen genannten Kaufverträgen anteilig beglichen worden sind, und zwar solche aus dem Kaufvertrag vom 13.09.2019 (UR. Nr. 0000/0000) und aus dem am 09.08.2019 geschlossenen Kaufvertrag über die drei Tiefgaragen, als deren Eigentümerin die Einziehungsbeteiligte im Januar 2020 eingetragen worden ist. Dass die Einziehungsbeteiligte von der Fa. LC.-NV. außer drei Eigentumswohnungen und einer Tiefgarage (UR Nr. 0000/0000, 0000/0000) wie in den Feststellungen wiedergegeben noch zwei weitere in der Immobilie LK.-straße 759 / IN.-straße 5, 7, 9 gelegene Wohnungen und in der Immobilie befindliche sechs Tiefgaragen gekauft hat, folgert die Kammer daraus, dass die Fa. LC.-NV. ihr entsprechendes Eigentum übertragen hat. Dies ist Auszügen aus dem Grundbuch von MN.-VW. vom 11.09.2020 zu entnehmen (Blätter 14133, 14134, – jeweils Wohnungsgrundbuch; Blätter 14173, 14175, 14176, 14185, 14186, 14194 – jeweils Teileigentumsgrundbuch). In den Auszügen sind auch die Nummern der Wohnungen bzw. der Tiefgarage sowie der Eintragungszeitpunkt wie aus den Feststellungen ersichtlich wiedergegeben; ferner sind darin die Auflassungszeitpunkte entsprechend den hier festgestellten Zeitpunkten wiedergegeben. Vor diesem Hintergrund geht die Kammer davon aus, dass die Angaben der Fa. LC.-ImmoInvest aus dem E-Mailverkehr, der dem Zeugen KHK ZD. vorgehalten worden ist, auch insofern unvollständig sind, als sich aus ihnen ergibt, dass lediglich fünf Wohnungen und fünf Tiefgaragen erworben worden seien. Die Überweisungen von weiteren insgesamt 100.010 € an die Fa. LC.-NV. fügen sich sowohl unter Berücksichtigung des Empfängers als auch des Überweisungszeitpunkts in die Feststellung, dass der Angeklagte mit den Überweisungen gegen die Einziehungsbeteiligte bestehende Forderungen aus den Kaufverträgen über die am 09.08.2019 aufgelassenen drei Tiefgaragen und eine Restforderung aus dem Kaufvertrag über die am 13.09.2019 aufgelassenen Immobilien (UR-Nr. 0000/0000) anteilig erfüllt hat. So tätigte der Angeklagte die Überweisungen zeitnah zu den Auflassungen und jeweils vor der Eintragung der Einziehungsbeteiligten als Eigentümerin der entsprechend aufgelassenen Immobilien am 27.11.2019 bzw. am 08.01.2020. Der überwiesene Betrag von 100.010 € ist gleichfalls mit der Feststellung einer Begleichung der Kaufpreisforderungen vereinbar. So war aus dem am 13.09.2019 geschlossenen Kaufvertrag noch ein Betrag von 100.000 € zu zahlen, nachdem der Angeklagte von der Gesamtforderung von 247.400 € mit Überweisungen vom 02.10.2019 und am 04.10.2019 insgesamt 147.400 € beglichen hatte. Zusätzlich war für die außerdem gekauften drei Tiefgaragen ein Preis von insgesamt 37.500 € zu entrichten. Denn der Preis für eine Tiefgarage hat zur Überzeugung der Kammer demjenigen der mit Kaufvertrag vom 13.09.2019 veräußerten Tiefgarage entsprochen, der darin mit 12.500 € angegeben war. Hierfür sprach, dass die Vertragsparteien identisch waren, die Tiefgaragen in demselben Gebäude lagen und der Verkaufszeitpunkt ähnlich war, worauf die Kammer aus dem ähnlichen Zeitpunkt der Eigentumsübertragung geschlossen hat. Der dem Zeugen KHK ZD. vorgehaltene E-Mailverkehr mit der Fa. LC. ImmoInvest steht der Feststellung, dass die Überweisungen vom 30.09.2019 und 07.10.2019 der Begleichung der genannten Kaufpreisforderungen dienten, nicht entgegen. Den Nachrichten ist nicht zu entnehmen, dass die Kaufpreise (anteilig) durch eine andere Person beglichen worden sind, denn Zahlungen der Mutter des Angeklagten haben danach lediglich vor den hier gegenständlichen Kaufverträgen, nämlich im März 2019 stattgefunden. Dass die drei Tiefgaragen am Tage ihrer Auflassung, dem 09.08.2019 verkauft worden sind, schließt die Kammer daraus, dass mit dem Verkauf einer Wohnung sowie einer Tiefgarage am 13.09.2019 und dem Verkauf der beiden Eigentumswohnungen am 09.08.2019 die Fa. LC.-NV. jeweils zugleich die Auflassung erklärt hatte. c. Überweisungen im Zusammenhang mit den Grundstücksgeschäften mit der Fa. LC.- NV. Die durch den Angeklagten am 02.10.2019 vorgenommene Überweisung von 287,50 € an das Amtsgericht J., Zahlstelle Justiz, erfolgte gleichfalls zur Tilgung einer Verbindlichkeit der Einziehungsbeteiligten. Dies ergibt sich aus der an die Einziehungsbeteiligte gerichteten Kostenrechnung des Amtsgerichts J. vom 24.09.2019, die nach den dortigen Angaben wegen der Eintragung einer Vormerkung und der Fertigung eines Grundbuchausdrucks erging. So weist die Rechnung eine Forderung von 287,50 € auf, was dem überwiesenen Betrag entspricht. Der Buchungstext der Überweisung enthält zudem unter anderem die Angabe „WHG3“ und „14129/1“, womit zur Überzeugung der Kammer das Geschäftszeichen der Rechnung vom 24.09.2019 und das auf der Rechnung vermerkte Zeichen der Einziehungsbeteiligten teilweise wiedergegeben werden sollten. Denn auf der Rechnung ist als Aktenzeichen „WI-14129-1“ vermerkt; unter „Ihr Zeichen“ heißt es darin „LK.-straße; WE-Nr. 3“. Auch der Überweisungszeitpunkt spricht für die Begleichung der Forderung, da er sich im Rahmen der angegebenen Zahlungsfrist von zwei Wochen bewegt. Mit seinen am 02.09.2019 und am 04.10.2019 vorgenommenen Überweisungen von Beträgen von 2.864,27 € und 1.646,07 € an Herrn Dr. QT. beglich der Angeklagte gleichfalls gegen die Einziehungsbeteiligte bestehende Forderungen, und zwar solche, die aufgrund der Beurkundung der unter den Urkundenrollennummern 0000/0000 und 0000/0000 geschlossenen Kaufverträge entstanden sind. Dies ergab sich aus der Benennung jeweils einer der Urkundenrollennummern in den Buchungstexten. Auch die an das Finanzamt J. vorgenommene Überweisung eines Betrags von 16.081,91 € diente der Tilgung von Verbindlichkeiten der Einziehungsbeteiligten, und zwar derjenigen aus dem an sie gerichteten Bescheid des Finanzamts der Stadt J. vom 18.10.2019. So enthält der Buchungstext die in dem Bescheid unter „Steuernummer/Aktenzeichen“ wiedergegebene Zahlen- bzw. Zeichenfolge 000/0000/0000 GRST. Der überwiesene Betrag von 16.081 € (16.081 € minus 0,91 € Überweisungsgebühr) entspricht der mit dem Bescheid geforderten Summe und die Zahlung erfolgte nach Rechnungsstellung und innerhalb der gesetzten Frist, die nach den Angaben in dem Bescheid bis zum 21.11.2019 lief. Zuletzt beglich der Angeklagte auch mit seiner Überweisung an das Amtsgericht J. vom 30.08.2019 eine gegen die Einziehungsbeteiligte bestehende Forderung, was aus der Benennung der Urkundenrollennummer 0000/0000 im Buchungstext der Überweisung folgt. 3. Herkunft der für die Überweisungen genutzten Gelder aus den Taten des Angeklagten Die Feststellung, dass der Angeklagte die Überweisungen mit Mitteln vorgenommen hat, die aus seinen Taten stammten, hat die Kammer aufgrund einer Gesamtschau der erhobenen Beweise getroffen. Insbesondere sprach dafür das konspirative Vorgehen des Angeklagten im Zusammenhang mit den Überweisungen. So hat er diese von neun Konten aus getätigt, welche er im Abstand von nur dreieinhalb Monaten zueinander und zeitnah zu der ersten Überweisung eröffnete, und welche er – teilweise taggleich – überwiegend mittels hohen Bareinzahlungen mit den für die Überweisungen erforderlichen Mitteln befüllte und die er größtenteils anders nicht nutzte. Dass der Angeklagte die für die Überweisungen erforderlichen Beträge durch Bareinzahlungen bereitstellte, fügt sich dabei in die Feststellung, dass es sich um Taterträge handelte, weil der Angeklagte die ihm von den geschädigten Versicherungen überwiesenen Summen bar von den jeweiligen Konten abhob. Darüber hinaus konnte die Kammer ausschließen, dass dem Angeklagten Legalvermögen in einer Höhe zur Verfügung stand, die ihm die Begleichung der Verbindlichkeiten der Einziehungsbeteiligten ermöglicht hätte. Insbesondere handelte es sich bei dem Geld, das dem Angeklagten im Tatzeitraum aus dem Konto der LQ. Ltd. zufloss, um Taterlöse. Auch steht die getroffene Feststellung im Einklang mit den Ergebnissen der Durchsuchung des Angeklagten sowie seiner Wohnung in der Y.-straße und den weiteren Ergebnissen der Beweisaufnahme zum Verbleib der Taterlöse. Im Einzelnen: a. weitere Feststellungen zu den Schweizer Konten des Angeklagten aa. Zahlungsbewegungen Die Feststellungen zu den weiteren Zahlungsbewegungen auf den Schweizer Konten des Angeklagten – d.h. denjenigen außer den Überweisungen, die Anlass der Einziehungsentscheidung waren – ergaben sich aus den zu den Konten im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Kontoauszügen, die sämtlich an den Angeklagten adressiert waren und die die Zeitpunkte, den Ort, die Höhe der Ein- und Auszahlungen sowie – mit Ausnahme des Kontoauszugs der Raiffeisenbank EB. für das Jahr 2019 (s. dazu oben D III 2) – die IBANS der Konten entsprechend wiedergaben. Die Buchungstexte ließen auch die Art der Einzahlungen erkennen. Von Bankautomaten aus vorgenommene Einzahlungen waren als „Bancomat Einzahlung“, bzw. „Einzahlung Bancomat“ oder „Gutschrift Bancomat“, „Einzahlung FW an CS-Automat“, „Einzahlung FW am Geldautomaten“, „Geldautomat“ sowie mit der Nummer der verwandten Karte gekennzeichnet. In einer Filiale vorgenommene Einzahlungen waren als „Einzahlung“ gekennzeichnet. Für die in der Ersparniskasse GV. am 05.02.2019, die in der HU. Kantonalbank am 27.02.2019, der Raiffeisenbank DE.-Rhein vom 28.02.2019 und in der BI. DP. Bank am 15.10.2019 vorgenommenen Einzahlungen lagen überdies entsprechende Belege vor (zwei Kundenbelege über Einzahlungen in der Ersparniskasse GV. vom 05.09.2019; ein Einzahlungsbeleg der HU. Kantonalbank vom 27.02.2019; ein Einzahlungsbeleg der Raiffeisenbank DE.-Rhein vom 28.02.2019; ein Kassenbeleg der BI. DP. Bank vom 15.10.2019). Hinsichtlich der BI. DP. Bank lagen Kontoauszüge erst für den Zeitraum ab dem 30.07.2019 vor. Die Kammer hat sich dennoch die Überzeugung davon gebildet, dass das auf dem Konto zu diesem Zeitpunkt vorhandene Guthaben von 30.630 € aus vorangegangenen Bareinzahlungen des Angeklagten stammte. Hierfür sprach, dass sich auch die Guthaben sämtlicher weiterer für die Überweisungen genutzten Konten ausschließlich aus Bareinzahlungen speisten und auch die zu dem BI. DP. Konto verlesenen Auszüge, die einen Zeitraum von mehr als elf Monaten umfassen, Eingänge ausschließlich in Form der aus den Feststellungen ersichtlichen Bareinzahlungen auswiesen. bb. Eröffnungszeitpunkte und Kontoschließung Die Feststellungen zu den Zeitpunkten der Eröffnungen der Konten konnte die Kammer hinsichtlich der UL. ZL. (CH Nr. entfernt) aufgrund von Kontoauszügen und im Übrigen aufgrund von Eröffnungsunterlagen und Kontoauszügen treffen. Im Einzelnen ergaben sich die Eröffnungszeitpunkte aus folgenden Unterlagen: Die festgestellten Eröffnungszeitpunkte der Konten bei den Raiffeisenbanken NO. (06.03.2019), EB. (05.02.2019), DE.-Rhein (28.02.2019) sowie BO. und GV. (jeweils 15.10.2019) ergaben sich aus Schreiben der Banken an den Angeklagten, die die Eröffnung der Konten zu den entsprechenden Daten unter Angabe der jeweiligen, aus den Feststellungen ersichtlichen IBAN bestätigten (Schreiben der Raiffeisenbank NO. vom 06.03.2019, der Raiffeisenbank EB. vom 05.02.2019, der Raiffeisenbank DE.-Rhein vom 28.02.2019 und der Raiffeisenbanken BO. und GV. jeweils vom 15.10.2019). Hinsichtlich der RA. Bank hat die Kammer auf den 14.03.2019 als Eröffnungszeitpunkt geschlossen. Dies ergab sich aus einem entsprechend datierten, als „Basiserklärung“ bezeichneten Schriftstück der RA. Bank zu einer Bankbeziehung mit dem darin benannten Angeklagten, da dieses auf Seite 3 des Dokuments als Kontoeröffnungsdokument bezeichnet ist. Dass sich das Schreiben auf das hier gegenständliche RA.-Konto bezog, hat die Kammer daraus geschlossen, dass der das Konto CH Nr. entfernt A bei der RA. Bank betreffende Kontoauszug für den 14.03.2019 einen Saldo von null Euro aufwies, was sich in eine Eröffnung an diesem Tag fügt. Auf die Eröffnung der Konten bei der HU. Kantonalbank sowie der Neue RH. Bank jeweils am 27.02.2019, bei der Ersparniskasse GV. am 07.03.2019 sowie der BI. DP. Bank am 14.03.2019 hat die Kammer aus entsprechend datierten Verträgen zwischen der Bank und dem Angeklagten geschlossen, die sich jeweils auf die Eröffnung eines Kontos des Angeklagten bei der Bank bezogen („Basisvertrag Einzelbeziehung“ zwischen der HU. Kantonalbank und dem Angeklagten vom 27.02.2019; „Vertrag zur Errichtung einer Bankverbindung für Einzelpersonen“ zwischen der Neue RH. Bank und dem Angeklagten vom selben Tag; „Vertrag zur Errichtung einer Bankverbindung für Einzelpersonen“ zwischen der BI. DP. Bank und dem Angeklagten vom 14.03.2019; „Basisvertrag“ zwischen dem Angeklagten und der Ersparniskasse GV. vom 14.09.2019). Dass sich die Verträge auf die hier gegenständlichen Konten bezogen, ergab sich zur Überzeugung der Kammer hinsichtlich der BI. DP. Bank aus der in dem Vertrag genannten Kundennummer Nr. entfernt. Sie fand sich – außer hinsichtlich ihrer ersten vier Ziffern – in der Kontokorrentnummer Nr. entfernt wieder, die auf sämtlichen das Konto CH Nr. entfernt des Angeklagten betreffenden Kontoauszügen der Bank angegeben war. Ebenso fand sich die im Basisvertrag mit der Ersparniskasse GV. abgedruckte Kundennummer Nr. entfernt in einer auf jedem Kontoauszug wiedergegebenen Eurokontonummer wieder (Nr. entfernt). Überdies ist der Kontoauszug vom selben Tag mit „Kontoauszug Nr. entfernt Nr. 1“ überschrieben und weist nach einer an dem Tag vorgenommenen Gutschrift von 100 € ein entsprechendes Guthaben auf. Hinsichtlich der HU. Kantonalbank ergab sich der Bezug aus der in dem Vertrag benannten „Partner-Nr.“ Nr. entfernt, die Bestandteil der Universalkontonummer Nr. entfernt ist, die auf sämtlichen das Konto CH Nr. entfernt betreffenden Kontoauszügen der HU. Kantonalbank wiedergegeben ist. Darüber hinaus weist der das Konto betreffende Kontoauszug der HU. Kantonalbank vom 01.03.2019 für den 27.02.2019 einen Saldovortrag von null Euro auf. Dass sich der mit der Neue RH. Bank am 27.02.2019 geschlossene Vertrag auf das Konto mit der IBAN Nr. entfernt bezog, hat die Kammer daraus geschlossen, dass das Konto am 27.02.2019 bis zu der Einzahlung von 148,50 € an jenem Tag einen Saldo von null Euro aufwies. Dies ergibt sich aus einer Verrechnung der in dem Kontoauszug der Bank vom 02.10.2020 für den Zeitraum vom 27.02.2019 bis zum 30.09.2020 genannten Gutschriften in Höhe von insgesamt 420.901,94 € mit den Belastungen von insgesamt 416.206,22 € und dem für den 30.09.2020 genannten Endsaldo von 4.695,72 €. Auf die Eröffnung des Kontos bei der PH.er Kantonalbank am 28.02.2019 hat die Kammer aufgrund des an den Angeklagten adressierten Schreibens der Bank vom 14.03.2019 geschlossen, mit dem die Eröffnung des Kontos mit der IBAN CH Nr. entfernt bestätigt wird. Da das Schreiben den Eröffnungszeitpunkt nicht benennt, der erste vorhandene Kontoauszug vom 31.03.2019 indes für den 28.02.2019 einen Saldovortrag von null Euro aufweist, war die Kammer von einer Eröffnung zum entsprechenden Datum überzeugt. Von einer früheren Eröffnung war hingegen wegen der erst am 14.03.2019 erfolgten Eröffnungsbestätigung nicht auszugehen. Bezüglich des Kontos CH Nr. entfernt bei der UL. ZL. ergab sich die Eröffnung zum 24.05.2019 zur Überzeugung der Kammer aus sämtlichen in die Hauptverhandlung eingeführten Kontoauszügen zu diesem Konto. Die für den Zeitraum vom 24.05.2019 bis zum 31.07.2020 vorhandenen Auszüge beziehen sich seit Juni 2019 jeweils auf den Zeitraum zwischen dem ersten und dem letzten Tag eines Monats; lediglich der Auszug vom 03.06.2019 umfasst den erheblich kürzeren Zeitraum vom 24.05. bis zum 31.05.2019. Aus der Abweichung vom sonst üblichen Belegzeitraum hat die Kammer den Schluss gezogen, dass die Bank für den Zeitraum vor dem 24.05.2019 mangels vertraglicher Beziehung keine Belege zu erbringen hatte. Entsprechend hat die Kammer aus dem Kontoauszug der DT. Kantonalbank vom 01.01.2020 für den Zeitraum vom 15.10.2019 und dem 31.12.2019 in Zusammenschau mit den weiteren verlesenen Kontoauszügen der Bank eine Eröffnung am 15.10.2019 angenommen, weil die weiteren Kontoauszüge einen Zeitraum von drei Monaten umfassten. Auch fügt sich die Feststellung einer Konteneröffnung zum 24.05.2019 bzw. zum 15.10.2019 darin, dass ausweislich des Kontoauszugs der UL. ZL. vom 03.06.2019 und der DT. Kantonalbank vom 15.10.2019 der Saldovortrag an den jeweiligen Tagen bei null Euro lag. Eine Eröffnung des bei der UL. ZL. mit der IBAN CH Nr. entfernt geführten Kontos im Mai 2018 hat die Kammer aus dem Kontoauszug für den Zeitraum vom 01.01.2018 und 31.12.2018 gefolgert, weil das Konto Buchungen erst ab dem 09.05.2018 enthält und zuvor einen Saldo von null Euro ausweist. Die Kündigungen der Konten bei den Raiffeisenbanken GV. und NO. am 06.08.2019 bzw. 03.08.2019 und bei der KZ. BS Bank GV. am 21.11.2019 hat die Kammer den an die Banken adressierten Kündigungsschreiben des Angeklagten entnommen, die entsprechend datiert sind. Hinsichtlich der Ersparniskasse GV. ergab sich die Kontoauflösung zum 11.09.2019 aus dem entsprechend überschriebenen und datierten Schreiben der Bank an den Angeklagten. Bezüglich des Kontos bei der GD.bank mit der IBAN CH Nr. entfernt folgte die Umbuchung des Restsaldos an ein weiteres Konto des Angeklagten aus dem Kontoauszug vom 30.07.2018. cc. Nummern der für die Bareinzahlungen genutzten Bankkarten Soweit die Kammer Feststellungen zu den für die Nummern der für die Bareinzahlungen verwandten Bankkarten getroffen hat, waren diese den Kontoauszügen, nämlich den Buchungstexten zu den jeweiligen Einzahlungen zu entnehmen. Dass die Karten dem jeweiligen Konto zuzuordnen waren, ergab sich daraus, dass von diesen Gebühren für die Bereitstellung der Karten abgebucht wurden. Dies konnte die Kammer dem das Konto CH Nr. entfernt A des Angeklagten betreffenden Kontoauszug der RA. Bank vom 29.02.2020, dem sein Konto CH Nr. entfernt betreffenden Kontoauszug der HU. Kantonalbank vom 01.04.2020, dem sein Konto CH Nr. entfernt betreffenden Kontoauszug der PH.er Kantonalbank vom 31.03.2019 und dem sein Konto CH Nr. entfernt betreffenden Kontoauszug der Raiffeisenbank EB. für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2019 entnehmen. Obwohl der Buchungstext zu der Abbuchung auf dem Konto der HU. Kantonalbank anders als bei den anderen Kontoauszügen die Nummer der Karte teilweise lediglich durch Sterne wiedergab, war die Abbuchung zur Überzeugung der Kammer dieser zuzuordnen, weil sie die letzten vier Ziffern der Karte benannte („Maestro-Kartengebühr Maestro Karte ********0000“). dd. Tilgung weiterer Verbindlichkeiten für die Einziehungsbeteiligte Soweit die Kammer festgestellt hat, dass der Angeklagte auf seinen Konten bei der UL. ZL. (CH Nr. entfernt) und bei der KZ. BS Bank GV. Zahlungen für die Einziehungsbeteiligte entgegengenommen und Forderungen für diese beglichen hat, beruht dies auf folgenden Beweisergebnissen: Die Überweisungen der Frau DJ. waren dem Kontoauszug der UL. ZL. (CH Nr. entfernt) für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2019 und den Kontoauszügen der KZ. BS Bank GV. vom 30.09.2019 und vom 31.10.2019 zu entnehmen. Aus ihnen ergaben sich auch die festgestellten Überweisungen an die YM. GmbH. Die Kammer hat anhand der im Buchungstext zu den Überweisungen der Frau DJ. jeweils enthaltenen Angabe „KG.-straße 38b DE 00000 ET.“ feststellen können, dass es sich um Mietzahlungen für die Einziehungsbeteiligte handelte, weil sich aus an die Einziehungsbeteiligte adressierten Schreiben der YM. GmbH vom 17.06.2019 sowie vom 09.08.2020 ergab, dass die Einziehungsbeteiligte Eigentümerin einer in der KG.-straße 38b gelegenen Eigentumswohnung ist. So handelt es sich bei den Schriftstücken ausweislich der Überschrift jeweils um Jahresabrechnungen, die sich danach auf ein Grundstück in der KG.-straße 38a-40a in ET. beziehen, wobei als „Ihre Wohnungsnummer“ unter anderem „38b“ angegeben wird. Darüber hinaus hat der Zeuge KHK ZD. bekundet, dass er zu Frau DJ. Ermittlungen angestellt und auf dem PC des Angeklagten unter anderem auf Schriftverkehr zwischen diesem und Frau DJ. gestoßen sei, in dem der Angeklagte Frau DJ. beispielsweise die Umfirmierung der Einziehungsbeteiligten von „QR. ST.“ zu „I.“ sowie die für die Mietzahlungen zu nutzenden Konten mitgeteilt habe. Vor dem Hintergrund der zuvor bezeichneten Schreiben der YM. GmbH an die Einziehungsbeteiligte konnte die Kammer auch feststellen, dass es sich um die Verwalterin der Wohnung handelt. Dass die Überweisungen an die YM. GmbH der Tilgung von deren Forderungen der Einziehungsbeteiligten gegenüber dienten, war zudem den jeweiligen Buchungstexten zu entnehmen, die die Angabe „I.“ enthielten. Dasselbe gilt für die beiden Überweisungen an das Finanzamt J. vom 31.01.2019 und die an das Steueramt ET. vom 21.01.2019, die die Kammer dem Kontoauszug der UL. ZL. für den Zeitraum vom 31.01.2019 bis zum 31.12.2019 entnommen hat. Dass es sich bei den in den Feststellungen bezeichneten Zahlungen an die WEG K-Star um solche handelte, mit denen das von der Einziehungsbeteiligten geschuldete Wohngeld für die Wohnungseigentümergemeinschaft Y.-straße 7 beglichen wurde, ergab sich zunächst gleichfalls aus dem Buchungstext, in dem eine Wohnungsnummer („WHG 01.05“) und teilweise – so etwa bei den Überweisungen vom 31.05.2019, 28.06.2019 und 31.07.2019 – auch die Einziehungsbeteiligte benannt waren. Auch ergab sich aus Empfängerangabe und Verwendungszweck für die Überweisungen, die der Angeklagte oder ein von ihm beauftragter Dritter jedenfalls ab Mai 2018 monatlich in Höhe von 348 € von dem LQ.-Konto aus an die „WEG K-Star Residence J. Y.-straße 7, 50668 J.“ leistete, dass es sich um das von der Eigentümerin zu entrichtende Wohngeld handelte. Der Verwendungszweck lautete „Sollstellung Wohngeld Obj./Eigent.“. Dies sowie die Empfängerangabe hat die Kammer der Umsatzübersicht für das Konto DE Nr. entfernt für den Zeitraum vom 01.05.2018 bis zum 31.01.2019 entnommen. Dass die Überweisung an die Firma NU. Immobilien zugunsten der Einziehungsbeteiligten erfolgte, ergab sich aus dem Buchungstext, in dem auf die „WEG IN.-straße“ und darin gelegene Tiefgaragen sowie Wohnungen Bezug genommen wurde („TG 59/60/68 EUR 135 WHG 4/18 EUR 1500“). Dies war dem Kontoauszug der KZ. BS Bank GV. vom 30.09.2019 zu entnehmen. Wie wiederum aus den beim Amtsgericht J. geführten Grundbüchern von MN.-VW. folgte (Wohnungsgrundbücher 14130 und 14144; Teileigentumsgrundbücher 14185, 14186, 14149), war Eigentümerin der an der IN.-straße gelegenen Immobilien mit den Nummern 59, 60, 68 (Tiefgaragen) und 4 sowie 18 (Wohnungen) die Einziehungsbeteiligte. Dass auf das Konto bei der KZ. BS Bank GV. Zahlungen der Mieter der Einziehungsbeteiligten aus der IN.-straße5,7,9/ LK.-straße. eingingen, ergab sich aus den Kontoauszügen zu diesem Konto. Diesen sind jeweils Überweisungen von Personen zu entnehmen, in deren Buchungstexten die Angabe „WHG“ mit einer anbei gestellten Ziffer auftaucht. In Überweisungen sowohl eines Herrn TY. als auch eines Herrn GL. („WHG7“ und WHG8) beispielsweise vom 01.10.2019 heißt es zudem „IN.-straße 9“. Dies war dem Kontoauszug vom 31.10.2019 zu entnehmen. b. konspiratives Vorgehen des Angeklagten im Zusammenhang mit den Überweisungen Dafür, dass die Mittel für die unter C. II. 2 genannten Überweisungen zugunsten der Einziehungsbeteiligten aus den Taten des Angeklagten stammten, sprach dessen konspiratives Vorgehen im Zusammenhang mit den Überweisungen. aa. Verschleierung der Zahlungsflüsse durch die Nutzung von neun Konten Die Nutzung von neun verschiedenen Konten für die Überweisungen belegt, dass der Angeklagte die Verfolgung der Geldflüsse erschweren, nämlich verhindern wollte, dass bei Entdeckung einer Zahlung sogleich auch alle weiteren Zahlungen unmittelbar hätten festgestellt werden können. Denn einen sachlichen Grund für die Nutzung von neun verschiedenen Konten für die Überweisungen vermochte die Kammer auf Grundlage der Beweisaufnahme nicht zu erkennen. Insbesondere waren keine beruflichen oder privaten Gründe hierfür ersichtlich. Auf Grundlage der Beweisaufnahme ist vor allen Dingen nicht davon auszugehen, dass der Angeklagte ohnehin bereits seit längerer Zeit über eine Vielzahl von Konten mit entsprechenden Salden verfügte, die er sodann für die Zahlungen nutzte. Vielmehr hat der Angeklagte die für die Überweisungen genutzten Konten überwiegend erst sechs bis sieben Monate vor der ersten Überweisung eröffnet (Konto bei der RA. Bank, der PH.er Kantonalbank, der BI. DP., der Neue RH. Bank, der Raiffeisenbank NO., der Raiffeisenbank EB. und der Raiffeisenbank DE.-Rhein), jedenfalls aber nicht mehr als ein Jahr zuvor (Konto bei der UL. ZL. etwa neun Monate, Konto bei der HU. Kantonalbank etwa ein Jahr zuvor), und die Konten erst in diesem Zeitraum sukzessive mit den für die Überweisungen erforderlichen Mitteln ausgestattet. Auch hat der Angeklagte die Konten sämtlich in einem Zeitraum von etwa dreieinhalb Monaten, nämlich zwischen dem 05.02.2019 und dem 24.05.2019 eröffnet. Dies spricht dafür, dass der Angeklagte die neun Konten eigens zum Zwecke ihrer Auffüllung mit den für die Überweisungen erforderlichen Mittel errichtet hat. Hierfür spricht neben der Eröffnung sämtlicher Konten zeitnah zu der Tilgung der Schulden der Einziehungsbeteiligten, dass der Angeklagte den Großteil der Konten ausschließlich für die entsprechenden Überweisungen genutzt hat: So nahm der Angeklagte von den Konten bei der RA. Bank, der HU. Kantonalbank, der PH.er Kantonalbank, der Neue RH. Bank sowie den Raiffeisenbanken NO. und DE.-Rhein seit Kontoeröffnung und bis zum letzten bekannten Umsatz auf dem Konto mit Ausnahme der Überweisungen für die Einziehungsbeteiligte und der Begleichung von Gebühren der kontoführenden Bank keinerlei Zahlungen vor; auch finden sich mit Ausnahme der Einzahlung der Beträge, die für die Zahlungen benutzt wurden, keinerlei Eingänge. Dasselbe gilt für das bei der Bank BI. DP. bestehende Konto jedenfalls seit dem Zeitraum ab dem 01.07.2019. Für einen entsprechend begrenzten Zweck des bei der Raiffeisenbank NO. geführten Kontos spricht zusätzlich auch, dass der Angeklagte das Konto am 03.08.2020 und damit nur rund zwei Wochen nach Vornahme der letzten zugunsten der Einziehungsbeteiligten vorgenommenen Überweisung am 21.07.2020 kündigte, wobei das Konto zudem insgesamt für den lediglich kurzen Zeitraum von etwa einem Jahr und fünf Monaten bestand. Dafür, dass die Aufspaltung der Zahlungswege über verschiedene Konten künstlich zu dem Zweck erfolgte, die Verfolgung der insgesamt vorgenommenen Zahlungen zu erschweren – was auf die Herkunft der Gelder aus einer Straftat hindeutet – spricht auch, dass der Angeklagte die für die Überweisungen erforderlichen Beträge zeitnah zueinander und in vielen Fällen taggleich auf verschiedene Konten einzahlte. So zahlte der Angeklagte beispielsweise am 26.04.2019 auf zwei der genutzten Konten Gelder ein, nämlich 9.900 € auf sein Konto bei der RA. Bank und zwei Mal jeweils 9.900 € auf sein bei der Neue RH. Bank bestehendes Konto. Am 07.05.2019 nahm er Einzahlungen auf drei Konten vor, nämlich in Höhe von jeweils 9.900 € auf sein Konto bei der RA. Bank und auf das bei der Neue RH. Bank, außerdem in Höhe von 10.000 € auf sein Konto bei der Raiffeisenbank NO.. Am 29.05.2019 zahlte der Angeklagte 20.000 € auf sein Konto bei der HU. Kantonalbank und 9.746,50 € auf sein Konto bei der PH.er Kantonalbank. Am 18.06.2019 zahlte er Geld auf fünf Konten ein, und zwar jeweils 10.000 € auf sein Konto bei der UL. ZL., der Raiffeisenbank EB., der Raiffesienbank NO., der Raiffeisenbank DE.-Rhein sowie 9.996,50 € auf sein Konto bei der Basler Kantonalbank. Am 09.07.2019 zahlte er Geld auf vier Konten ein, und zwar jeweils 10.000 € auf sein Konto bei der UL. ZL., der Raiffeisenbank EB. sowie der Raiffeisenbank DE.-Rhein und 9.996,50 € auf sein Konto bei der Basler Kantonalbank. Am 30.07.2019 tätigte der Angeklagte Einzahlungen auf sieben der Konten, nämlich in Höhe von 20.000 € auf das bei der HU. Kantonalbank bestehende Konto, in Höhe von jeweils 10.000 € auf das Konto bei der UL. ZL. und das bei den Raiffeisenbanken NO., EB. und DE.-Rhein, in Höhe von 9.996,50 € bei der PH.er Kantonalbank sowie in Höhe von 9.900 € bei der BI. DP.. Am 24.09.2019 zahlte der Angeklagte auf fünf verschiedene Konten ein, und zwar jeweils Beträge von 10.000 € auf sein Konto bei der UL. ZL. und das bei der Raiffeisenbank DE.-Rhein, von 20.000 € auf das Konto bei der HU. Kantonalbank, von 9.996,50 € auf das Konto bei der PH.er Kantonalbank sowie von 9.900 € und weiteren 10.890 € auf das Konto bei BI. DP.. Am 31.12.2019 zahlte der Angeklagte jeweils 9.900 € auf seine Konten bei der RA. Bank, der Neue RH. Bank und der BI. DP.. Am 07.07.2020 zahlte der Angeklagte auf sein bei der PH. Kantonalbank bestehendes Konto 19.996,50 € und sein Konto bei der UL. ZL. 20.000 € ein. Jeweils 20.000 € zahlte er auf das Konto sowie das Konto bei der HU. Kantonalbank zudem am 17.03.2020 ein. Ebenfalls spricht für eine künstliche Aufspaltung der Zahlungswege mit dem Ziel, eine Verfolgung der insgesamt vorgenommenen Zahlungen zu erschweren – was auf die Herkunft der Gelder aus Straftaten hindeutet –, dass der Angeklagte Forderungen der Fa. LC.-NV. gegen die Einziehungsbeteiligte aus dem am 09.08.2019 geschlossenen Kaufvertrag (1298/2019) in anteiliger Höhe von 188.800 € taggleich, nämlich mit Überweisungen vom 02.09.2019 beglich, hierfür jedoch drei verschiedene Konten nutzte (Konto bei der PH.er Kantonalbank, bei der Neue RH. Bank und bei der Raiffeisenbank EB.). bb. Verschleierung der Zahlungsflüsse durch die gewählte Form der Einzahlung Auch der Umstand, dass der Angeklagte die für die Überweisungen erforderlichen Mittel außer in einem Fall (Überweisung von 301.000 € von dem Konto bei der Ersparniskasse GV. an das Konto bei der Neue RH. Bank) an Bankautomaten oder in Filialen der Bank eingezahlt hat, spricht dafür, dass es sich um Taterträge handelte. Die gewählte Form der Einzahlung lässt darauf schließen, dass der Angeklagte die Zahlungsflüsse, die bei der Vornahme von Überweisungen erkennbar gewesen wären, verborgen halten wollte. Für eine Absicht des Angeklagten, die Zahlungsflüsse möglichst schwer nachverfolgbar zu gestalten, sprechen außerdem auch die Zahlungsbewegungen zwischen seinem Konto bei der Ersparniskasse GV. und dem Konto bei der Neue RH. Bank. Es ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, weshalb der Angeklagte sein Konto bei der Ersparniskasse GV. nicht unmittelbar für die Überweisung von 300.000 € an die Fa. LC.-NV. genutzt hat, sondern stattdessen am 05.09.2019 zunächst in zwei Zahlungen 301.000 € auf das Konto einzahlte, diese sodann am 11.09.2019 auf das Konto bei der Neue RH. Bank überwies um erst von dort aus am Folgetag den Betrag von 300.000 € an die Fa. LC.-NV. zu überweisen. Das Konto bei der Ersparniskasse hatte daher und in Zusammenschau mit den weiteren genannten Umständen zur Überzeugung der Kammer den einzigen Zweck, die Nachvollziehbarkeit der Zahlungsflüsse zu erschweren. Dafür spricht auch, dass das Konto lediglich etwa ein halbes Jahr bestand und mit Ausnahme der genannten Transaktionen, einer Einzahlung von 100 € am Eröffnungstag und der Abbuchung von Bankgebühren umsatzlos war. c. Barabhebung der Taterträge Dass die Mittel für die Überweisungen durch Bareinzahlungen auf die Konten bereitgestellt wurden, fügt sich in die Annahme einer Verwendung von Taterträgen, weil der Angeklagte – oder in dessen Auftrag ein Dritter – die von den geschädigten Versicherungen überwiesenen Gelder von den Konten abhob, über sie also in bar verfügte. Diese Feststellung hat die Kammer aufgrund der entsprechenden Einlassung des Angeklagten getroffen, die Stütze in der Angabe des Zeugen KHK AG. fand, wonach die zu den genutzten Konten der vermeintlichen Versicherungsnehmer angeforderten Kontoauszüge und Umsatzübersichten die Barabhebungen der durch die Versicherungen täuschungsbedingt überwiesenen Beträge dokumentierten. Entsprechendes hat die Kammer auch den Umsatzübersichten und Kontoauszügen selbst entnehmen können. Zudem sprach auch die in der Wohnung des Angeklagten bei der Durchsuchung aufgefundene Vielzahl von Banderolen für Bargeld dafür, dass er über Taterträge in bar verfügt hatte. d. kein Rechtsgrund für die Tilgung von Verbindlichkeiten der Einziehungsbeteiligten durch den Angeklagten Dass der Angeklagte die Verbindlichkeiten der Einziehungsbeteiligten aus Legalvermögen beglichen haben könnte – über das er in der erforderlichen Höhe nicht verfügte (vgl. im Folgenden D III 3 e) – ist darüber hinaus schon im Ansatz fernliegend, weil er der Einziehungsbeteiligten zur Zahlung eines Betrags von 1.311.579,73 € nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht verpflichtet war. Für die Übertragung von etwaig legal erwirtschaftetem Vermögen durch den Angeklagten auf die Einziehungsbeteiligte gibt es – wenn es hierfür an einem Rechtsgrund fehlt – jedoch keinen einsichtigen Grund. Dagegen ist die Verschiebung von Taterträgen auf die Einziehungsbeteiligte mit dem Wunsch zur Verschleierung der Taten sowie der Erschwerung eines Gläubigerzugriffs nachvollziehbar zu erklären. Insbesondere hat die Kammer keine Zweifel daran, dass der Angeklagte davon ausging, an dem von ihm teilfinanzierten Immobilienvermögen der Einziehungsbeteiligten in J. und X.-X. finanziell partizipieren zu können. Dies ergab sich aus den in den Feststellungen niedergelegten vielfältigen Verquickungen zwischen dem Angeklagten und der Einziehungsbeteiligten, insbesondere seiner durchgehenden Vertretungsmacht (vgl. dazu noch unten D III 4) und der Vermischung beider Vermögen durch die Entgegennahme von Zahlungen für die Einziehungsbeteiligte sowie die Tilgung ihrer Verbindlichkeiten – auch in anderen Fällen als den hier in Frage stehenden Überweisungen– auf bzw. von Konten des Angeklagten. Dass die Überweisungen im Umfang von insgesamt 1.311.579,73 € dazu dienten, eine Verbindlichkeit des Angeklagten der Einziehungsbeteiligten gegenüber in entsprechender Höhe zu tilgen, schließt die Kammer aufgrund folgender Beweisergebnisse aus: Weder der Angeklagte, noch die Einziehungsbeteiligte haben sich dahingehend eingelassen, dass der Angeklagte Schulden bei der Einziehungsbeteiligten hatte. Für entsprechend hohe Forderungen der Einziehungsbeteiligten gegen den Angeklagten haben sich aus der Beweisaufnahme auch keine Anhaltspunkte ergeben. Über Erkenntnisse hierzu, etwa in Form von Verträgen in der Wohnung des Angeklagten oder als Kopie auf seinem Laptop, haben auch die Zeugen KHK ZD. und KHK AG. nicht berichtet, die über die gegen den Angeklagten geführten Ermittlungen einschließlich der Wohnungsdurchsuchung (Zeuge KHK AG.) und der Auswertung des Laptops des Angeklagten umfassende Angaben gemacht haben und hierbei zu Erkenntnissen über die Einziehungsbeteiligte und deren Verhältnis zum Angeklagten befragt worden sind. Das Vorhandensein von Dokumenten zu bestehenden Verbindlichkeiten bzw. zur Tilgung dieser auf dem Laptop des Angeklagten oder in dessen Wohnung wäre jedoch bereits aufgrund der Höhe der Überweisungen (entsprechend etwaiger Forderungen) zu erwarten gewesen. Dabei hat der Angeklagte – wie bereits festgestellt worden ist – in seiner Wohnung zahlreiche Unterlagen aufbewahrt, die die Einziehungsbeteiligte betrafen, weswegen auch die dortige Aufbewahrung von Verträgen naheliegend gewesen wäre, die Verbindlichkeiten der Einziehungsbeteiligten begründeten. e. kein relevantes Legalvermögen des Angeklagten Die Kammer schließt darüber hinaus aus, dass dem Angeklagten Legalvermögen in einer Höhe zur Verfügung stand, die ansatzweise diejenige der getilgten Forderungen erreicht hätte. Auch eine lediglich teilweise Begleichung der Verbindlichkeiten der Einziehungsbeteiligten durch legal erworbenes Vermögen des Angeklagten schließt die Kammer daher aus. Soweit dem Angeklagten im Tatzeitraum Mittel von dem Konto der LQ. Ltd. aus zugeflossen sind, handelt es sich zur Überzeugung der Kammer um Taterträge. Der Angeklagte hat über erhebliches Legalvermögen im Tatzeitraum nicht berichtet, sondern sich im Gegenteil dahingehend eingelassen, aus beruflicher Tätigkeit nur sehr wenig verdient zu haben und nach der Verurteilung durch das Landgericht Bonn infolge von Forderungen der Staatsanwaltschaft und der dortigen Gläubiger überschuldet gewesen zu sein. Auch die Beweisaufnahme hat Anhaltspunkte dafür, dass dem Angeklagten im Widerspruch zu seinen Angaben erhebliches Legalvermögen etwa aus einer beruflichen Tätigkeit zur Verfügung stand, nicht ergeben. Den Aussagen der Zeugen KHK AG. und ZD., die die Ergebnisse der gegen den Angeklagten geführten Ermittlungen umfassend dargestellt und dabei insbesondere über die Auswertung der bei ihm sichergestellten Datenträger (Laptop und Handys) und – der Zeuge KHK ZD. – über Kontenauswertungen im Tatzeitraum berichtet haben, ließ sich entsprechendes nicht entnehmen. Insbesondere haben danach die Ermittlungen für eine etwaige berufliche Tätigkeit des Angeklagten allenfalls insoweit Anhaltspunkte ergeben, als sich Belege für eine Verwaltung der Immobilien der Einziehungsbeteiligten durch den Angeklagten gefunden haben, bei der Durchsuchung in der Y.-straße ein auf den Angeklagten lautender Presseausweis gefunden worden ist und der Arbeitgeberanteil der Krankenversicherung des Angeklagten durch die Gesellschaft R. F. gezahlt worden sei. Dabei hat der Zeuge KHK AG. mitgeteilt, dass er eine unternehmerische Betätigung der R. F. nicht habe ermitteln können. Unabhängig davon gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte aus einer etwaigen beruflichen Tätigkeit bei diesem Unternehmen erhebliche Einnahmen generiert hat, nachdem das Landgericht T. in seinem Urteil gegen den Angeklagten festgestellt hat, dass er dort lediglich etwa 2.000 € monatlich verdient habe, und der Angeklagte seinen Verdienst bei diesem Unternehmen als sehr gering bezeichnet hat. Die Kammer konnte auch ausschließen, dass der Angeklagte einer legalen beruflichen Tätigkeit in der Schweiz nachgegangen ist und dort erhebliche Einnahmen generiert hat, weil der Angeklagte in der Schweiz nicht über eine Arbeitserlaubnis verfügte. Die entsprechende Feststellung folgte zur Überzeugung der Kammer aus der in Augenschein genommenen und auszugsweise verlesenen aktuellen Schweizer Aufenthaltsbewilligung des Angeklagten, aus der sich das Fehlen einer Arbeitserlaubnis ergibt und zu der der Zeuge KHK AG. erläutert hat, dass sie nach dessen Ermittlungen auf einer Zulassung des Angeklagten als „Privatier“ in der Schweiz beruhe. Diese setze den Nachweis von Vermögen voraus und berechtige nicht zu einer beruflichen Tätigkeit. aa. Keine (teilweise) Finanzierung aus Erlösen von Immobilienverkäufen Dass der Angeklagte die Mittel für die Überweisungen (teilweise) mit Einnahmen aus den seit dem Jahr 2014 erfolgten Immobilienverkäufen finanziert hat, konnte die Kammer ausschließen, weil die hierdurch erzielten Einnahmen in die Tilgung von Darlehensverbindlichkeiten geflossen sind: Nach den glaubhaften Angaben des Zeugen KHK ZD., die mit den Angaben in seinem ihm vorgehaltenen Vermerk vom 04.09.2020 korrespondieren, hat eine Einsichtnahme in das Grundbuch beim Amtsgericht J. ergeben, dass der Angeklagte sein zuvor bestehendes, mit einer Grundschuld belastetes Eigentum an der von ihm zur Zeit der Festnahme bewohnten Eigentumswohnung in der Y.-straße 7 am 07.03.2017 an die Einziehungsbeteiligte – zum damaligen Zeitpunkt nach der aus dem Grundbuch ersichtlichen späteren Umfirmierung handelnd unter dem Namen „QR. ST.“ – übertragen hat. Der Kaufpreis hat danach 305.000 € betragen. Ferner hat hiernach die BB. Hypothekenbank dem Zeugen auf Nachfrage mitgeteilt, dass der Angeklagte Darlehensnehmer eines grundpfandrechtlich gesicherten Darlehens war, das beliehene Objekt am 07.03.2017 verkauft habe und von dem Kaufpreis die bei der Bank bestehenden Darlehensschulden in Höhe von 127.740,97 € beglichen habe. Dies entspricht den Angaben in dem Schreiben der Bank an den Zeugen vom 21.10.2020, das ihm vorgehalten worden ist. Dass der Angeklagte auch mit der danach noch ausstehenden Kaufpreiszahlung von 177.259,03 € Kredite getilgt hat, ergab sich gleichfalls aus den Angaben des Zeugen, der auf Vorhalt einer E-Mail der Bonner YE. Bank an ihn bestätigt hat, dass nach Auskunft der Bank auf das Konto des Angeklagten die QR. ST. im März 2017 177.259,03 € eingezahlt habe und dass mit diesem Geld diverse bei der Bank bestehende Darlehen getilgt wurden. Dabei hat die Kammer keine Zweifel, dass auch diese Zahlung der Tilgung der Kaufpreisverbindlichkeit diente, da die an die beiden Banken gezahlten Beträge addiert dem nach dem Kaufvertrag geschuldeten Betrag von 305.000 € ergaben. Dass der Angeklagte 2014 eine in M. gelegene Immobilie zum Preis von 280.000 € veräußert hat, ergab sich aus den Bekundungen des Zeugen KHK ZD.. Danach konnte bei einer Auswertung des bei dem Angeklagten sichergestellten Laptops ein entsprechender Kaufvertrag aufgefunden worden; auch haben dem Zeugen nach dessen glaubhaften Angaben die darin benannten Käufer das Geschäft bestätigt. Dass der Angeklagte mit dem Erlös aus dem Kauf der Immobilie resultierende Darlehensschulden getilgt hat, entsprach dessen Einlassung. Die Kammer ist angesichts der Angaben des Zeugen KHK ZD. zu einem Wohnungsverkauf 2014 insoweit davon überzeugt, dass die Einlassung des Angeklagten, die Wohnung sei etwa Mitte/Ende 2013 verkauft worden, auf einer falschen Erinnerung hinsichtlich des Verkaufszeitpunkts beruht, denn in der Einlassung ist lediglich von einer in M. erworbenen Immobilie die Rede. Die Einlassung des Angeklagten, wonach er mit der Kaufpreiszahlung für die Wohnung in M. das für den Kauf aufgenommene Immobiliendarlehen abgelöst habe, war glaubhaft: Angesichts des 2010 vergleichsweise jungen Lebensalters des Angeklagten und des von ihm geschilderten unauffälligen beruflichen Werdegangs, an dem zu zweifeln für den Zeitraum bis zur Begehung der durch das Landgericht Bonn im Urteil vom 10.08.2017 festgestellten Taten Anhaltspunkte nicht bestehen, ist der von ihm mitgeteilte darlehensfinanzierte Erwerb plausibel. Überdies hätte für den Angeklagten kein Anlass bestanden, über seine Vermögensverhältnisse weit vor Begehung der hiesigen Taten falsche Angaben zu machen. Aus den vorstehend genannten Gründen hat die Kammer auch die Angabe des Angeklagten für glaubhaft gehalten, wonach er das Haus in N. im Jahr 2010 vollständig mit Mitteln aus Darlehen erworben habe. Dafür, dass die aus dem Verkauf dieser Immobilie im März 2016 erzielten Mittel in Höhe von 70.000 € in die Tilgung des aufgenommenen Darlehens geflossen waren, sprachen davon ausgehend die entsprechenden Feststellungen im Urteil des Landgerichts Bonn. Darüber hinaus hat der Angeklagte auch das für den Kauf der Immobilie in der Y.-straße aufgenommene Darlehen erst anlässlich des Verkaufs getilgt und ist hinsichtlich der Wachtberger Immobilie in gleicher Weise verfahren. Hinsichtlich des Zeitpunkts der Veräußerung und des Veräußerungserlöses hat sich die Kammer auf die glaubhaften Bekundungen des Zeugen KHK ZD. gestützt, der auf Vorhalt des entsprechenden Kaufvertrags glaubhaft bestätigt hat, dass der Angeklagte die Immobilie im März 2016 an ein Unternehmen namens E. GmbH zum Preis von 70.000 € verkauft hat. bb. Kein Zufluss legalen Vermögens vom Konto der LQ. Ltd. im Tatzeitraum Soweit sich aus den Feststellungen ergibt, dass dem Angeklagten im Tatzeitraum Geld von dem Konto der LQ. Ltd. zugeflossen ist, handelte es sich zur Überzeugung der Kammer um Erträge aus den hier abgeurteilten Taten. (1) Zahlungsbewegungen auf dem Konto Die in den Feststellungen wiedergegebenen Zahlungsflüsse auf dem Konto der LQ. Ltd. hat die Kammer den das Konto betreffenden Umsatzübersichten für die Zeiträume vom 16.07.2014 bis zum 20.03.2017 und vom 01.05.2018 bis zur Schließung des Kontos am 31.01.2019 entnommen. Die Buchungstexte gaben Ein- und Abgänge einschließlich der Zahlweise (Bar oder Überweisung) sowie Auftraggeber, Zahlungsempfänger und Verwendungszwecke entsprechend der getroffenen Feststellungen wieder. Soweit die Kammer aus der Empfängerangabe „UKE“ oder der entsprechenden Bezeichnung des Auftraggebers einer Überweisung festgestellt hat, dass es sich um das Universitätsklinikum GG. in BW. handelte, beruhte dies darauf, dass die IBAN etwa in der Überweisung vom 25.06.2018 derjenigen beispielsweise in der – durch den Angeklagten hinsichtlich der weiteren Daten gefälschten – Rechnung des Universitätsklinikums BW.-GG. für AM. AN. vom 07.04, 07.06 oder 09.08.2016 entsprach. Die Kammer hat sich – da eine Verlesung der Umsatzübersichten für den Zeitraum vom 21.03.2017 bis zum 30.04.2018 unterblieben ist – zudem auf die glaubhaften Bekundungen des Zeugen KHK ZD. gestützt, der die gegen den Angeklagten geführten Finanzermittlungen geleitet hat. Der Zeuge hat ausgesagt, dass eine Kontoauswertung ergeben habe, dass das im gesamten Tatzeitraum auf dem LQ.-Konto befindliche Guthaben sich hauptsächlich aus Bareinzahlungen und Überweisungen des in den Feststellungen benannten Schweizer Kontos (CH Nr. entfernt) speiste. Diese Aussage war im Lichte der zu dem LQ.-Konto im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Umsatzübersichten für die oben genannten Zeiträume glaubhaft, denn in diesen fanden – wie die Kammer den Umsatzübersichten entnommen und in den Feststellungen wiedergegeben hat – kaum anderweitige Eingänge statt. So standen im Zeitraum vom 17.08.2016 – dem Zeitpunkt, zu dem dem Angeklagten erstmals Taterlöse aus den verfahrensgegenständlichen Taten zugeflossen sind – bis zum 20.07.2017 Bareinzahlungen und Überweisungen von dem Schweizer Konto CH Nr. entfernt in Höhe von insgesamt 290.165,05 € anderweitigen Eingängen von lediglich 15.400 € gegenüber. Letztere machten also lediglich etwa 5 % der Eingänge aus. Im Zeitraum von Mai 2018 bis Januar 2019 standen Bareinzahlungen und Überweisungen von dem Schweizer Konto aus in Höhe von 193.308,09 € zwei Überweisungen mit dem Angeklagten selbst als Auftraggeber und sonstigen Eingängen in Höhe von 10.339,61 € gegenüber, hiervon in Höhe von 7.740 € solche aus Mietzahlungen für die Immobilie der Einziehungsbeteiligten in ET.. Soweit die Kammer festgestellt hat, dass von dem LQ.-Konto aus Verbindlichkeiten der Einziehungsbeteiligten getilgt wurden, hat die Kammer dies aus ihrer Angabe als Auftraggeberin in den Buchungstexten (Zahlungen an die Landesoberkasse X.-BV. und an das Finanzamt J.), hinsichtlich der Überweisungen an die YM. GmbH aus dem Verwendungszweck und der Eigenschaft der YM. GmbH als Verwalterin einer Eigentumswohnung der Einziehungsbeteiligten (vgl. dazu bereits D III 3 a dd) geschlossen. Die Feststellung, dass von dem LQ.-Konto aus der Kaufpreis von 305.000 € an die YE. Bank T. (177.259,03 €) sowie die BB. Hypothekenbank (127.740,97 €) beglichen wurde, zu dessen Zahlung die Einziehungsbeteiligte sich dem Angeklagten gegenüber infolge eines Kaufvertrags über die Immobilie in der Y.-straße gegenüber verpflichtet hatte (vgl. oben D III 3 e aa) hat die Kammer aufgrund der verlesenen Umsatzübersichten sowie den glaubhaften Bekundungen des Zeugen KHK ZD. getroffen. So ergibt sich aus den das Konto der LQ. Ltd. betreffenden Umsatzübersichten für den Zeitraum vom 16.07.2014 bis zum 20.03.2017, dass an die BB. Hypothekenbank zwischen dem 13.03.2017 und dem 16.03.2017 in drei Tranchen insgesamt 127.740,97 € mit dem Verwendungszweck „Kaufpreiszahlung ETW 1,05“ unter weiterer Benennung der jeweiligen Tranche und dem Zusatz „Urkunde Dr. FI.“ überwiesen worden sind. Für den 20.03.2017 dokumentieren die Umsatzübersichten zudem vier Überweisungen in Gesamthöhe von 135.455,02 € an den Empfänger „YB. YE.-Bank e.G.“, wobei der Verwendungszweck jeweils „Kaufpreiszahlung 376/17“ lautet. Davon, dass von dem Konto aus im Anschluss auch die restlichen 41.804,01 € getilgt worden sind, ist die Kammer vor diesem Hintergrund überzeugt, weil nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen KHK ZD. die Auswertung des Kontos für den Tatzeitraum ergeben hat, dass von diesem aus der gesamte Kaufpreis für die Eigentumswohnung in der Y.-straße beglichen worden sei. (2) Nutzung des Kontos der LQ. Ltd. für die Verwendung von Taterträgen Davon, dass der Angeklagte das Konto der LQ. Ltd. wie aus den Feststellungen ersichtlich für die Verwahrung von Taterträgen genutzt hat, ist die Kammer aufgrund einer Gesamtschau folgender Beweisergebnisse überzeugt: (a) Die LQ. Ltd. war zumindest im Tatzeitraum nicht geschäftlich tätig. Die Kammer kann daher ausschließen, dass die auf das LQ.-Konto bar, über das Schweizer Konto oder mit dem Angeklagten als Auftraggeber eingezahlten Beträge einer Geschäftstätigkeit der Gesellschaft entsprangen. Hierfür sprechen zunächst die auf dem Konto festgestellten Zahlungsflüsse, die keine Anhaltspunkte für eine unternehmerische Tätigkeit des Unternehmens bieten. So speiste sich das Guthaben auf dem Konto wie bereits dargelegt primär aus Bareinzahlungen oder aus Überweisungen, in denen nicht etwa potenzielle Geschäftspartner, sondern die LQ. Ltd. selbst als Auftraggeberin angegeben war. Abgesehen davon, dass bereits das Verhältnis zwischen Überweisungen der Gesellschaft selbst und Überweisungen Dritter gegen eine geschäftliche Betätigung der LQ. Ltd. spricht, liefern auch die angegebenen unbestimmten Verwendungszwecke („Betriebskostenerstattung Ausgleich von Forderungen betriebsinterne Umbuchung“) keinen Hinweis darauf, dass die Verschiebung des Guthabens innerhalb der Gesellschaft geschäftlich veranlasst gewesen sein könnte. Dass sich das Konto wesentlich auch aus hohen Bareinzahlungen speiste – und zudem hohe Barabhebungen vorgenommen wurden – spricht überdies auch insoweit gegen eine Geschäftstätigkeit der Gesellschaft, als Barzahlungsverkehr in diesem Umfang im legalen Geschäftsverkehr ungewöhnlich ist. Auch die festgestellten anderweitigen Einzahlungen auf das LQ.-Konto sprechen dagegen, dass die LQ. Ltd. geschäftlich tätig war. So lassen sich Überweisungen potenzieller Kunden den verlesenen Umsatzübersichten für den Tatzeitraum nicht entnehmen. Sie dokumentieren überwiegend Überweisungen, in denen nicht die LQ. Ltd., sondern der Angeklagte, sein Bruder oder die Einziehungsbeteiligte als Zahlungsempfänger angegeben sind, und deuten auch unabhängig davon weder ihrem weiteren Inhalt noch ihrer geringen Anzahl nach auf eine geschäftliche Tätigkeit der LQ. Ltd. hin. Dass die Zahlungsflüsse sich im Zeitraum zwischen dem 21.03.2017 und dem 30.04.2018 wesentlich anders gestaltet haben könnten, schließt die Kammer aus. Dagegen spricht die Abwesenheit geschäftlich relevanter Zahlungen sowohl in den rund sieben Monaten davor als auch in den rund neun Monaten danach. Darüber hinaus hat der Zeuge KHK ZD. glaubhaft bekundet, dass die Ermittlungen, zu denen auch die Auswertung des Kontos der LQ. im gesamten Tatzeitraum gehörte, keine Hinweise auf eine geschäftliche Betätigung der Gesellschaft ergeben haben. Zudem hat sich danach das auf dem Konto befindliche Guthaben hauptsächlich aus Bareinzahlungen und Überweisungen des Schweizer Kontos gespeist. Gegen eine geschäftliche Nutzung des Kontos spricht weiter die Begleichung von hohen Verbindlichkeiten der Einziehungsbeteiligten und von gegen den Angeklagten bestehenden Forderungen von dem Konto aus. Eine durch eine unternehmerische Tätigkeit veranlasste Notwendigkeit hierfür ist nicht erkennbar. Schließlich sprachen gegen eine geschäftliche Betätigung der LQ. Ltd. im Tatzeitraum auch die Bekundungen des Zeugen KHK ZD. zu einem in diesem unter anderem gegen den Angeklagten sowie die R. F. geführten – letztlich eingestellten – Steuerstrafverfahren. In dem Verfahren ist danach ermittelt worden, dass die nach britischem Recht gegründete LQ. Ltd. in Großbritannien behördlich als wirtschaftlich nicht aktives Unternehmen registriert ist. Im Rahmen des Steuerstrafverfahrens sei die LQ. Ltd. daher und wegen der dafür sprechenden Zahlungsflüsse auf dem YQ.-Konto als „Briefkastenfirma“ eingeordnet worden. Die Kammer hat berücksichtigt, dass das Schweizer Konto CH Nr. entfernt nicht ausgewertet worden ist und dass keine Ermittlungen zu anderen Konten der LQ. Ltd. getätigt worden sind. Dennoch vermochte die Kammer deren geschäftlichen Betätigung nach der Art der Zahlungsflüsse auf dem Konto auszuschließen. Ergänzend sprach hierfür auch, dass der Angeklagte, der sich zu seiner (legalen) beruflichen Betätigung über seinen Verteidiger freimütig eingelassen hat, die LQ. Ltd. nicht erwähnt hat, obwohl er das Konto im Jahre 2014 als deren Geschäftsführer eröffnet hatte. Auch dies spricht dafür, dass die Gesellschaft im Tatzeitraum nicht geschäftlich tätig war, sondern dem Angeklagten als Mittel zur Verschiebung von Taterträgen diente. Dass der Angeklagte das LQ.-Konto eröffnet hat und sich hierbei als Geschäftsführer der Gesellschaft auswies, hat die Kammer dem „Stammblatt zur Eröffnung einer Geschäftsbeziehung“ der YQ. vom 07.07.2014 sowie dem Formular „Unterschriftsproben und Bankvollmachten“ der Bank vom 07.07.2014 entnommen. Darin ist der Angeklagte als Antragsteller der Konteneröffnung für die LQ. Ltd. bezeichnet. Zudem ist angegeben, dass der Angeklagte der alleinige Vertretungsberechtigte der Gesellschaft sei und dies durch Vorlage eines näher bezeichneten Registerausdrucks nachgewiesen habe. Dass sich die Schriftstücke auf das Konto mit der IBAN DE Nr. entfernt beziehen, folgt dabei aus der dortigen Angabe von Bankleitzahl (Nr. entfernt) und Kundennummer (Nr. entfernt), aus der sich die IBAN zusammensetzen lässt. (b) Dafür, dass es sich bei den im Tatzeitraum auf das LQ.-Konto eingezahlten Mitteln – die wie dargelegt zur Überzeugung der Kammer nicht durch unternehmerische Betätigung finanziert waren – um Erträge aus den Taten des Angeklagten handelte, sprach insbesondere, dass der Angeklagte das Konto eröffnet hat und darüber im gesamten Zeitraum, in dem das Konto bestand, allein verfügungsbefugt war. Es war ihm demgemäß möglich, das Konto für seine eigenen Zwecke zu nutzen. Dass der Angeklagte im gesamten Zeitraum allein verfügungsbefugt über das Konto war, hat der Zeuge KHK ZD. als Ergebnis seiner Ermittlungen angegeben, die unter anderem die Einholung von Auskünften der BaFin zu dem Angeklagten zurechenbaren Konten und die sich anschließende Kontenauswertung umfassten. Für die alleinige Verfügungsbefugnis sprachen zudem die Kontoeröffnung durch den Angeklagten und der Umstand, dass er sich dabei als alleiniger Vertretungsberechtigter der LQ. Ltd. auswies. Dafür, dass die eingezahlten Beträge aus den Taten des Angeklagten stammten, sprach außerdem auch, dass dieser zwischen seinem eigenen Vermögen und dem der LQ. Ltd. nicht getrennt hat. Dies ergibt sich aus dem Ein- und Ausgang von Zahlungen, die offensichtlich privaten Zwecken des Angeklagten dienten – so etwa die Vereinnahmung des Kaufpreises für einen ebay-Verkauf von Bekleidungsstücken, die Zahlung eines Kaufs bei einem Unternehmen „GB. EU.“ sowie Ein- und Ausgänge der Universitätskliniken BW.-GG. und J.. Auch der Eingang einer Zahlung für den Bruder des Angeklagten belegt, dass der Angeklagte das Konto für private Zwecke nutzte und dieses nicht der Abwicklung von geschäftlichen Zahlungsverkehr der LQ. Ltd. diente. Die Feststellung, dass das Konto der LQ. Ltd. für Zwecke des Angeklagten genutzt wurde, wird zudem durch den Umstand gestützt, dass darauf eine Vielzahl von Zahlungen ein- und abgingen, die nach Schließen des Kontos im Januar 2019 auf bzw. von einem der Schweizer Konten abgingen, die der Angeklagte unter seinem eigenen Namen führte. So gingen wie bereits dargelegt Mietzahlungen der Frau DJ. zunächst auf das LQ.-Konto, ab Februar sodann auf das Konto des Angeklagten bei der UL. ZL. (CH Nr. entfernt) und danach auf das Konto bei der KZ. BS Bank GV. ein. Die Zahlung des monatlichen Hausgeldes von 188 € für die Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft in der KG.-straße an die YM. GmbH erfolgte zunächst vom Konto der LQ. Ltd., zwischen Dezember 2018 und August 2019 sodann vom vorstehend genannten Konto bei der UL. ZL.. Die Zahlung des Wohngeldes an die Wohnungseigentümergemeinschaft Y.-straße 7 (WEG K-Star) hat der Angeklagte ebenfalls zunächst von dem Konto der LQ. Ltd., sodann von demjenigen bei der UL. ZL. aus getätigt. Auch beglich der Angeklagte sowohl vom Konto der LQ. Ltd. als auch von dem bei der UL. ZL. Forderungen der Universitätskliniken J. sowie BW.-GG. und zahlte die Forderungen von monatlich 7,99 € an die „LR. GmbH“ zunächst von dem LQ.-Konto, sodann ab dem 23.04.2019 an „SM. TZ. GT. GmbH“ von dem Konto bei der UL. ZL.. Die Identität der Unternehmen LR. und SM. TZ. GT. GmbH – und folglich der Forderungen – ergibt sich dabei aus der Buchung vom 25.02.2019 auf dem Konto der UL. ZL., in der die danach zur Überzeugung der Kammer in ein TZ. GT. aufgegangenen Unternehmen gemeinsam bezeichnet sind („LR.-SM. JV GmbH“). Auch der Umstand, dass das Konto sich unter anderem aus hohen Bareinzahlungen speiste, stützt die Feststellung, dass es sich um Taterträge handelte. Denn der Angeklagte – oder in dessen Auftrag ein Dritter – hat die ihm von den geschädigten Versicherungen überwiesenen Gelder wie bereits dargelegt (D III 3 c) von den betreffenden Konten abgehoben, verfügte über sie also in bar. Die Feststellung, dass es sich bei dem Schweizer Konto mit der IBAN CH Nr. entfernt um ein solches des Angeklagten oder der LQ. Ltd. handelte, über das der Angeklagte verfügungsbefugt war, hat die Kammer aufgrund folgender Beweisergebnisse getroffen: Die auf das LQ.-Konto eingehenden Überweisungen, die von dem Schweizer-Konto aus getätigt worden waren, wiesen die LQ. Ltd. als Auftraggeberin auf, was dafür spricht, dass sie die Kontoinhaberin war. Dafür, dass es sich bei dem Schweizer-Konto auch um ein solches des Angeklagten gehandelt haben könnte, jedenfalls aber der Angeklagte verfügungsbefugt war, sprach zunächst, dass der Angeklagte auch über das deutsche LQ.-Konto verfügungsbefugt war. Zudem wurden von dem Schweizer Konto aus wie festgestellt hohe Beträge auf das LQ.-Konto überwiesen, auf das aufgrund seiner alleinigen Verfügungsbefugnis nur der Angeklagte zugreifen konnte und das von der LQ. Ltd. nicht geschäftlich genutzt wurde, wohingegen der Angeklagte das Konto für die Tilgung eigener Verbindlichkeiten und die Entgegennahme von für ihn bestimmten Zahlungen nutzte. Dass Urheber der Zahlungen von dem Schweizer Konto auf das deutsche LQ.-Konto letztlich der Angeklagte war, fügt sich überdies in die weiteren Feststellungen, denn danach nutzte der Angeklagte zahlreiche Schweizer Konten. (c) Die Kammer hat bedacht, dass es bereits vor dem ersten Zahlungsfluss aus den hier abgeurteilten Taten (17.08.2016) Überweisungen auf das LQ.-Konto von dem Schweizer Konto CH Nr. entfernt aus in Höhe von 134.926,84 € sowie Bareinzahlungen in Höhe von 14.829,55 € gegeben hat, was dagegen sprechen könnte, dass die entsprechenden Zahlungen ab dem 17.08.2016 aus den Taten stammten und von dem Angeklagten vorgenommen worden sind. Es bedurfte jedoch im Ergebnis keiner Feststellung, welchen Ursprung die Zahlungen hatten, wenngleich sie aus Sicht der Kammer jedenfalls teilweise aus den in Bonn abgeurteilten Taten stammen dürften, deren Begehung der Angeklagte etwa einen Monat vor Eröffnung des hiesigen Kontos eingestellt hat und aus denen ihm ein Betrag von 150.502,27 € zugeflossen ist. Unabhängig von dem Ursprung der Gelder ist die Kammer davon überzeugt, dass die ab dem 17.08.2016 – zu diesem Zeitpunkt wies das LQ.-Konto ein Guthaben von 22.876,69 € aus – geflossenen Zahlungen aus den hier abgeurteilten Taten stammten. Dafür spricht neben den hierzu bereits genannten Umständen der zeitliche Zusammenhang zwischen den ersten durch die Versicherungen geleisteten Zahlungen und dem deutlichen Anstieg der Summen, die mittels Überweisungen aus der Schweiz und mittels Bareinzahlungen auf das Konto transferiert worden sind. In den acht Monaten ab Mai 2018 bis zum letzten Umsatz auf dem Konto am 03.01.2019 entsprach der Überweisungsumfang mit 137.352,91 € etwa demjenigen aus den 25 Monaten vor der Tatbegehung insgesamt, als die Überweisungen sich auf 134.926,84 € belaufen hatten. In den sieben Monaten ab dem 17.08.2016 (Beginn der ersten Zahlungen der geschädigten Versicherungen) war die überwiesene Summe mit 280.215,05 € demnach mehr als doppelt so hoch als in den 25 vorangehenden Monaten insgesamt. Auch die Bareinzahlungen stiegen im Tatzeitraum an. Sie lagen in den acht Monaten seit Mai 2018 bei 55.955,18 €, in den rund 25 Monaten vor den ersten Zahlungen der geschädigten Versicherungen bei 14.829,55 €. Die Höhe der im Tatzeitraum von dem Schweizer Konto aus überwiesenen oder bar eingezahlten Beträge ist dabei mit denjenigen der Taterlöse kompatibel. Sie lagen allein im Jahr 2016 – beginnend ab dem 17.08.2016 – bei 193.271,59 €; Ende Januar 2017 lag die Summe der Taterlöse bereits bei 307.677,87 €. cc. Nutzung von Vermögenswerten, die dem Angeklagten von dem Konto der LQ. Ltd. vor August 2016 zugeflossen sein könnten Soweit dem Angeklagten von dem LQ.-Konto aus zwischen dem 18.02.2015 und dem 04.01.2016 ein Betrag von 138.741,26 € auf ein bei der YE. Bank T. geführtes Konto zugeflossen ist, kann die Kammer nicht ausschließen, dass dieses Geld anschließend auf die Konten transferiert wurde, von denen aus der Angeklagte oder eine in seinem Auftrag handelnde Person die Verbindlichkeiten der Einziehungsbeteiligten in Höhe von 1.311.579,73 € beglichen. Die Kammer schließt jedoch aus, dass dies geschehen ist, ohne dass zuvor der Betrag von 138.741,26 € mit den Erträgen aus den hier abgeurteilten Taten vermischt worden ist. So hatte der Angeklagte bis zu der ersten Einzahlung auf die für die Überweisung der 1.311.579,73 € genutzten Konten im Februar 2019 aus seinen hiesigen Taten bereits mehr als 1,8 Millionen Euro eingenommen. Vor diesem Hintergrund wäre es lebensfremd anzunehmen, dass der Angeklagten eine getrennte Verwahrmöglichkeit für einen Bruchteil hiervon beibehalten hatte. dd. Keine Finanzierung der zugunsten der Einziehungsbeteiligten vorgenommenen Überweisungen durch Dritte Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass der Betrag von 1.311.579,73 €, mit dem die Verbindlichkeiten der Einziehungsbeteiligten getilgt wurden, aus dem Vermögen des Angeklagten stammen, obwohl die überwiegende Bereitstellung durch Bareinzahlungen – anders als dies bei Überweisungen der Fall gewesen wäre – keinen unmittelbaren Rückschluss auf den Ursprung der eingezahlten Beträge zuließ und obwohl lediglich die Belege über Einzahlungen in Bankfilialen in der Ersparniskasse GV. am 05.02.2019, in der HU. Kantonalbank am 27.02.2019, in der Raiffeisenbank DE.-Rhein vom 28.02.2019 und in der BI. DP. Bank am 15.10.2019 die Person des Angeklagten als Einzahler erkennen ließen. Für die Vornahme der Einzahlungen aus dem Vermögen des Angeklagten sprach indes, dass es sich bei den für die Zahlungen verwandten Konten um solche des Angeklagten handelte und die Beweisaufnahme keine konkreten Anhaltspunkte dafür geliefert hat, dass die Einzahlungen aus dem Vermögen einer anderen Person erfolgt sind. Hinsichtlich der auf die Konten bei der RA. Bank, der HU. Kantonalbank, der PH.er Kantonalbank und der Raiffeisenbank EB. steht überdies fest, dass die Einzahlungen an Geldautomaten unter Nutzung von Bankkarten erfolgten, die den jeweiligen Konten zuzuordnen waren, was gleichfalls dagegen spricht, dass die Einzahlungen durch eine andere Person aus deren Vermögen vorgenommen wurden. Vor diesem Hintergrund sprach auch die Situation, in der der Angeklagte festgenommen worden ist und das Ergebnis der Durchsuchung seiner Person dafür, dass die Einzahlungen seinem Vermögen entstammten. So ist er in einem Zug Richtung Schweiz mit einer hohen Bargeldsumme sowie diversen Schweizer Bankkarten – unter anderem auch zu solchen Konten, von denen aus er die Überweisungen tätigte – angetroffen worden. Die Kammer schließt auch aus, dass die überwiesenen Beträge aus dem Vermögen der Einziehungsbeteiligten stammten. So hätte es keinen plausiblen Grund dafür gegeben, für die Zahlungen den Umweg über eine Vielzahl von Konten des Angeklagten zu gehen, wenn die hierfür erforderlichen Mittel nicht aus dessen Taten, sondern von der Einziehungsbeteiligten stammten. Diese hätte vielmehr eigene Konten nutzen können. Auch wenn man unterstellte, dass es für die Einziehungsbeteiligte als außerhalb von Europa gegründetes Unternehmen schwer gewesen sein könnte, ein Konto in Europa zu eröffnen – so ergab nach den Bekundungen des Zeugen KHK ZD. eine Abfrage bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, dass die Einziehungsbeteiligte jedenfalls in Deutschland kein Konto hat – würde dies den Umweg über eine Vielzahl von Konten des Angeklagten nicht plausibel machen. Eine Zahlung hätte auch von einem außereuropäischen Konto aus veranlasst werden können; selbst bei Zwischenschaltung des Angeklagten wäre überdies die Nutzung von neun verschiedenen Konten nicht notwendig oder naheliegend gewesen. f. Einlassung des Angeklagten zur Aufbewahrung von Taterlösen Die zweite Einlassung des Angeklagten betreffend die Aufbewahrung von Taterträgen auf verschiedenen Konten vermag an der Überzeugung der Kammer, wonach die überwiesenen Beträge aus den Taten stammen, nichts zu ändern. Der Betrag von 400.000 € bis 500.000 €, der sich nach Einschätzung des Angeklagten noch auf den Konten befinden könnte, steht mit einer Finanzierung der Überweisungen durch Taterträge im Einklang, weil dem Angeklagten selbst nach Vornahme dieser Überweisungen noch 2.753.179,12 € (Taterlös minus überwiesene Summe) verblieben. 4. Handeln des Angeklagten als Vertreter der Einziehungsbeteiligten Von einer Vertretungsmacht des Angeklagten für die Einziehungsbeteiligte bezüglich von Geschäften im Zusammenhang mit ihren in Deutschland getätigten Grundstückskäufen einschließlich der Verwaltung der Immobilien im gesamtem Überweisungszeitraum ist die Kammer aufgrund folgender Erwägungen überzeugt: Eine zunächst bestehende Vertretungsmacht des Angeklagten als „Director“ der Einziehungsbeteiligten folgte aus den Bekundungen des Zeugen KHK AG.. Dieser hat auf Vorhalt seines Vermerks vom 04.09.2020 bestätigt, dass sich nach Grundbuchrecherchen beim Amtsgericht J. der Angeklagte diesem gegenüber jedenfalls im Februar 2018 als „Director“ der Einziehungsbeteiligten auswies, als er die Umfirmierung der Einziehungsbeteiligten von „QR. ST.“ in „I.“ mitteilte. Dass der Angeklagte als „Director“ der Einziehungsbeteiligten Vertretungsmacht hatte, findet auch Stütze in dem Grundstückskaufvertrag zwischen der Fa. LC.-NV. und der Einziehungsbeteiligten vom 13.09.2019 (UR. Nr. 0000/0000). Diesen ausweislich von Grundbuchauszügen auch vollzogenen Kaufvertrag (Amtsgericht J., Wohnungsgrundbuch von MN.-VW. Blatt 14129 und Teileigentumsgrundbuch von MN.-VW. Blatt 14187) schloss der Angeklagte für die Einziehungsbeteiligte – wie darin festgehalten ist – als deren „Director“. Die Kammer ist indes davon überzeugt, dass der Angeklagte auch nach seiner von der Einziehungsbeteiligten unter Beweis gestellten Abberufung als „Director“ der Einziehungsbeteiligten zum 19.12.2019 über eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht für die Einziehungsbeteiligte verfügte, die sich jedenfalls auf grundstücksbezogene Rechtsgeschäfte der Einziehungsbeteiligten in Deutschland bezog. So gab der Angeklagte noch am 04.12.2020 Willenserklärungen für die Einziehungsbeteiligte ab, als er in seinem an die Firma GC. Immobilien GmbH gerichteten Schreiben erklärte, dass er im Namen der Einziehungsbeteiligten von dem Kaufvertrag mit der Fa. CI. III zurücktrete. Auch erteilte der Angeklagte noch im Dezember 2020 Untervollmacht für die Einziehungsbeteiligte: So erteilt er in einem an einen MC. ZT. gerichteten Brief vom 07.12.2020 diesem den Auftrag, sich „Wegen Büro/Wohnung“ unter anderem bei „YM. München“ zu melden und als Kontaktperson anzugeben. Bei der YM. GmbH handelt es sich wie bereits dargelegt (s. oben D III 3 a dd) um die Verwalterin der in ET. gelegenen Eigentumswohnung der Einziehungsbeteiligten. Dass deren Ansprechpartner auch nach dem 19.12.2019 unverändert der Angeklagte war, ergibt sich überdies aus der das Objekt in der KG.-straße in ET. betreffenden Abrechnung vom 09.08.2020. Dieses sandte die YM. GmbH an die Einziehungsbeteiligte zu Händen des Angeklagten, an den sie überdies ihre Ansprache richtete („Sehr geehrter Herr YB., […].“). Auch dem mit Einverständnis der Verfahrensbeteiligten verlesenen Vermerk des Zeugen KHK AG. vom 13.01.2021 lässt sich entnehmen, dass der Angeklagte auch nach dem 19.12.2019 berechtigt war, die Einziehungsbeteiligte in Immobilienangelegenheiten zu vertreten. Danach hat Herr TT. von der GC. Immobilien GmbH– der Maklerin der von der Einziehungsbeteiligten gekauften Wohnung in X.-X. – dem Zeugen mitgeteilt, dass der Angeklagte kostspielige Extrawünsche beauftragt habe. Der Kaufvertrag ist indes erst am 20.12.2019 zustande gekommen. Auch lässt sich den Ausführungen des Herrn TT. entnehmen, dass im Rahmen des Kaufs der Angeklagte als Vertreter der Einziehungsbeteiligten kommuniziert worden war. So heißt es darin, dass eine Rückabwicklung des Kaufvertrags die Mitwirkung des Angeklagten voraussetze, weil die Auflassungsvormerkung gelöscht werden müsse. Auch heißt es, er werde dem Bauträger gegenüber – dies zur Sicherung einer Vollstreckung, auf der es dem Zeugen ausweislich des Vermerks ankam – darauf hinwirken, dass die von dem Angeklagten erwünschte Rückabwicklung zunächst nicht stattfinde. Dass seiner Kenntnis nach der Angeklagte ohne Vertretungsmacht handele oder eine fehlende Vertretungsmacht jemals thematisiert wurde, hat Herr TT. ausweislich des Vermerks dagegen nicht zum Ausdruck gebracht. Auch die Ergebnisse der Durchsuchung vom 05.10.2020 stützen die Feststellung, dass der Angeklagte die Einziehungsbeteiligte noch im Jahr 2020 noch zu vertreten berechtigt war. So fanden sich im Schreibtisch in der Wohnung des Angeklagten – wie der Zeuge KHK AG. auf Vorhalt seines Vermerks vom 09.10.2020 bestätigt hat – sowohl an die Einziehungsbeteiligte gerichteten Steuerbescheide, einschließlich eines solchen für das Jahr 2020, als auch die originale Urkunde, aus der die Gründung der Gesellschaft in SH. hervorging. Ferner ist im Rahmen der Durchsuchung das Original des Kaufvertrags über die Wohnung in X.-X. gefunden worden, wie bereits festgestellt worden ist. Die Kammer schließt es aus, dass dem Angeklagten wichtige, die Einziehungsbeteiligte betreffende Originaldokumente über- bzw. belassen worden wären, wenn er nicht befugt gewesen wäre, sie zu vertreten. Auch ist nicht ersichtlich, weshalb er einen für das Jahr 2020 ergangenen Steuerbescheid im Besitz gehabt haben sollte, wenn er seit dem 19.12.2019 keine Vertretungsbefugnis mehr hatte. Dasselbe gilt für die in seiner Wohnung befindliche Abrechnung betreffend von Verwaltungs- und anderen Kosten betreffend die Immobilie in ET., die sich auf das Jahr 2019 bezog. Für die fortbestehende Vertretungsmacht des Angeklagten jedenfalls in Immobilienbelangen spricht weiter, dass die Einziehungsbeteiligte als eine Korrespondenzanschrift noch im Jahr 2020 die Wohnanschrift des Angeklagten in der C.-straße 24 in G. nutzte. Dies folgt aus dem eine Wohnung der Einziehungsbeteiligten in der IN.-straße betreffenden Wohnungsübergabeprotokoll vom 24.07.2020, in der die G.er Anschrift angegeben ist. Dass es sich hierbei auch um die Wohnanschrift des Angeklagten in der Schweiz handelt, ergibt sich aus der Schweizer Aufenthaltsbewilligung des Angeklagten sowie der E-Mail des schweizerischen Polizeibeamten POL XG. an den Zeugen KHK AG. vom 03.04.2020. Danach war der Angeklagte zu jener Zeit an der Anschrift gemeldet und es befand sich am Briefkasten neben dem Namen von Mitbewohnern auch derjenige des Angeklagten, der dabei mit demjenigen der Einziehungsbeteiligten durch ein Semikolonon („YB.; I.“) verbunden war. Über eine gemeinsame Korrespondenzanschrift – im Sinne eines von der Firma CGN-Office angemieteten gemeinsamen Briefkastens – verfügten der Angeklagte und die Einziehungsbeteiligte noch im Jahr 2020 zudem auch an der DY.-straße 134 in 51143 J.. Dies ergab sich aus den Erläuterungen des Zeugen KHK AG. zu den in seiner Anwesenheit in Augenschein genommenen Lichtbildern eines an einem Gebäude befindlichen Schilds „CGN-Office“ und eines an einem Schilderpanel befindlichen Schilds, auf dem sich der Name sowohl des Angeklagten als auch der Einziehungsbeteiligten befanden. Auf die entsprechenden Lichtbilder wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen (Bl. 921 bis 924 der Hauptakte). Dass beide die Anschrift noch im Jahr 2020 nutzten, ergibt sich einerseits aus dem Schreiben des Angeklagten an MC. ZT. vom 07.12.2020, in dem es heißt, dieser solle Kontakt mit Office-CGN aufnehmen und die HM. des Angeklagten verwalten. Andererseits folgt dies – für die Einziehungsbeteiligte – aus dem Schreiben der YM. GmbH vom 09.08.2020 an die Einziehungsbeteiligte, das entsprechend adressiert ist. Gleiches gilt für das Schreiben der Fa. CI. III vom 17.07.2020. 5. Vornahme der Überweisungen in Verschleierungsabsicht Dafür, dass die Verschiebung der Taterlöse hin zu der Einziehungsbeteiligten den Zweck hatte, die Taten des Angeklagten zu verschleiern und den geschädigten Versicherungen sowie im Falle einer Verurteilung der Justizkasse den Zugriff darauf zu erschweren, sprach in einer Gesamtschau aller Umstände insbesondere die konspirative Vorgehensweise des Angeklagten im Zusammenhang mit den Überweisungen, auf die bereits eingegangen worden ist (vgl. oben D III 3 b). Auch die Nutzung von Schweizer Konten für Zahlungen, die nach Deutschland flossen, spricht angesichts des Umstandes, dass der Angeklagte nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen KHK AG. auch über deutsche Konten verfügte dafür, dass die Taten verschleiert und der Gläubigerzugriff erschwert werden sollten. So waren Ermittlungen in Deutschland – und nicht der Schweiz – zu erwarten, weil der Angeklagte seine Taten in Deutschland und zulasten deutscher Versicherungen begangen hat. E. Rechtliche Würdigung Der Angeklagte hat sich nach den getroffenen Feststellungen wegen Betrugs in 267 Fällen strafbar gemacht, wobei es in 21 Fällen bei einem Versuch geblieben ist (§§ 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2, 22, 23 Abs. 1, Abs. 2 StGB). In den Fällen, in denen der Angeklagte Erstattungsanträge zumindest nicht ausschließbar am selben Tag gestellt und infolgedessen dieselbe Versicherung geschädigt hat, hat die Kammer jeweils nur eine Tat im Rechtssinne angenommen, weil infolge des engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs Handlungseinheit gegeben war. F. Strafzumessung I. Für die Strafzumessung hat die Kammer in sämtlichen Fällen, in denen der Angeklagte seine Taten vollendet hat (1-4, 6,7, 10-21, 24-27, 29-40, 42-80, 82, 87-112, 116-118, 121, 122, 125-201, 203-256, 258-267; dies entspricht den Fällen 1-4, 6,7, 10-21, 24-27, 29-40, 42-80, 82, 87-112, 116-118, 121, 122, 125- 157, 259-209, 211-266, 268-277 der Anklageschrift) den Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB zugrunde gelegt, der eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Der Angeklagte hat jeweils das Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB verwirklicht, weil er bei der Tatbegehung beabsichtigte, weitere Taten entsprechender Art zu begehen und sich daraus eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Er hat bei der Tatbegehung in den Fällen 189, 201 und 246 zusätzlich das Regelbeispiel aus § 263 Abs. 3 Nr. 2 Variante 1 StGB verwirklicht, weil er durch seine Taten jeweils einen Vermögensverlust großen Ausmaßes bei den Versicherungen verursachte, nämlich einen solchen über 50.000 €. Dagegen konnte im Fall 252 nicht vom Vorliegen des Regelbeispiels aus § 263 Abs. 3 StGB ausgegangen werden, weil die Kammer nicht ausschließen konnte, dass mit der Auszahlung von 57.455,53 € an den Angeklagten durch die Versicherung BL. insgesamt zwei Anträge vom 03.06.2020 und vom 10.06.2020 teilreguliert worden sind. Denn nach den Ausführungen in der Abrechnung vom 18.06.2020 soll sich diese jedenfalls auch auf einen Antrag vom 04.06.2020 bezogen haben. An diesem Tag ist bei der Versicherung nach dem Inhalt des Eingangsstempels indes ein Antrag des Angeklagten vom 03.06.2021 eingegangen, mit dem dieser nach den dortigen Ausführungen lediglich ein ärztliches Rezept zur Erstattung eingereicht hat. Am 10.06.2020 ist sodann ausweislich des Eingangsstempels ein weiterer Antrag bei der Versicherung eingegangen, mit dem der Angeklagte nach den dortigen Ausführungen fünf ärztliche Rezepte einreichte, die den darin ausgewiesenen Rechnungsbeträgen nach teilweise den in der Abrechnung vom 18.06.2020 genannten entsprechen. Anlass, von der Regelwirkung abzusehen, bestand nach dem Gesamtbild der Taten einschließlich aller subjektiven Momente in keinem der Fälle. Dies ergab sich insbesondere daraus, dass die Taten durchgehend auf die Verursachung eines erheblichen Schadens gerichtet waren und der Angeklagte bei ihrer Begehung einen erheblichen Willen aufgewandt hat. Letzteres galt angesichts des langen Tatvorlaufs insbesondere in den weit überwiegenden Fällen, in denen der Angeklagte die Versicherungen zwischenzeitlich in eine Anwartschaft überführen ließ (alle außer Fälle 192-197, 198-201, 253-257). Für die Fälle, in denen es nicht zu einer Tatvollendung gekommen ist (5, 8, 9, 22, 23, 28, 41, 81, 83- 86, 113-115, 119, 120, 123, 124, 202 entspr. Fall 210 der Anklageschrift, Fall 257 entspr. Fall 267 der Anklageschrift), hat die Kammer im Ausgangspunkt gleichfalls den Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB zugrunde gelegt. Ein Absehen von der Regelwirkung hat die Kammer auch insoweit aus den zuvor genannten Gründen abgelehnt und hierbei auch die Einschlägigkeit des vertypten fakultativen Strafmilderungsgrunds nach § 23 Abs. 2 StGB bedacht. Die Kammer hat jedoch sodann den sich aus § 263 Abs. 3 StGB ergebenden Strafrahmen nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert, woraus sich für die Versuchstaten ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu sieben Jahren und sechs Monaten ergab. II. Der konkreten Strafzumessung hat die Kammer folgende Erwägungen zugrunde gelegt: Zu Gunsten des Angeklagten war insbesondere sein vollumfängliches Geständnis zu berücksichtigen, welches sich angesichts des umfangreichen Verfahrensstoffs in erheblicher Weise verfahrensverkürzend auswirkte. Strafmildernd fiel weiter ins Gewicht, dass der Angeklagte, der aufgrund seiner HIV-Erkrankung und als Erstverbüßer besonders haftempfindlich ist, zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung bereits etwa elf Monate in Untersuchungshaft verbracht hat. Zudem war zu berücksichtigen, dass im Tatkomplex AN. (Fälle 85 bis 103) die geschädigte SU. Krankenversicherung einen Betrag von 33.204,24 € zurückerlangen konnte, wobei der Angeklagte selbst freiwillig 2.306,05 € an die Versicherung zurücküberwiesen hatte. Zugunsten des Angeklagten ist die Kammer außerdem davon ausgegangen, dass seine Hemmschwelle mit jeder neuerlichen Tatbegehung absank. Des Weiteren hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte mit seiner zweiten Einlassung Konten genannt hat, auf denen sich möglicherweise Taterträge befänden, wenngleich diesem Umstand nur eingeschränkte strafmildernde Bedeutung zukam, da zumindest der ganz überwiegende Teil der Konten oder benannten Aliaspersonalien bereits aktenkundig war und der Angeklagte in vielen Fällen lediglich die Namen der Kontoinhaber sowie die von ihm allerdings nahezu ausschließlich genutzten Banken JP. und GLS nannte. Schließlich fiel ins Gewicht, dass die Taten teilweise bereits längere Zeit zurücklagen und dass der Angeklagte auf die Rückgabe von Tatmitteln i.S.v. § 74 Abs. 1 StGB verzichtet hat, nämlich auf die Rückgabe eines bei ihm sichergestellten Laptops und eines Blackberrys. Erheblich strafschärfend wirkte sich demgegenüber aus, dass der Angeklagte den Großteil der Taten (alle Taten außer diejenigen in den Fällen 42-68, 85-103, 125-127 entsprechend 125-128 der Anklageschrift, 204-225 entsprechend 212 bis 233 der Anklageschrift) aufgrund der Verurteilung durch das Landgericht Bonn unter laufender Bewährung wegen einschlägiger Taten nach gleichartigem Muster begangen hat. Dabei fiel insbesondere die teils hohe Rückfallgeschwindigkeit negativ ins Gewicht. So hat der Angeklagte die Begehung von Betrugstaten bereits drei Tage nach Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Bonn fortgesetzt (Fall 128). In den Fällen, in denen der Angeklagte bei Tatbegehung noch nicht vorbetraft war, wirkte sich strafschärfend aus, dass der Angeklagte die Taten jeweils in Kenntnis des gegen ihn laufenden Ermittlungsverfahrens in dem Bonner Verfahren beging, wobei er sich auch von der gegen ihn zu jenem Zeitpunkt bereits vollstreckten Untersuchungshaft nicht hat abringen lassen. Die erste der hier abgeurteilten Taten hat der Angeklagte vielmehr weniger als einen Monat nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft begangen (Fall 42). Gegen den Angeklagten sprach weiter der erhebliche bei der Tat aufgewandte Wille, der sich insbesondere in der sorgfältigen Tatvorbereitung zeigt, namentlich in der Konstruktion von Alias-Identitäten mit jeweils eigenen, unter falschen Namen laufenden Bankverbindungen und für den Angeklagten nutzbaren Postanschriften sowie – in den Anwartschaftsfällen und damit dem Großteil der Taten (Fälle 1-191, 204-252, 258-267) – in dem langen Tatvorlauf. Die Kammer hat strafschärfend schließlich die teilweise hohen Schadenssummen von mehr als 10.000 € je Einzeltat, in den Fällen 189, 201 und 246 darüber hinaus die Verwirklichung von zwei Regelbeispielen berücksichtigt. Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umständen sowie unter Beachtung des Gesamtbildes seiner Taten, seiner Persönlichkeit und seiner persönlichen Verhältnisse hat die Kammer folgende Einzelstrafen als tat- und schuldangemessen sowie zum Erreichen sämtlicher Strafzwecke als erforderlich, aber auch ausreichend angesehen: in den Fällen 189, 201 und 246 (Schadenssummen ab 50.000 €) jeweils Einzelstrafen von vier Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe, in den Fällen 122, 149, 154, 184, 188 und 255 (Schadenssummen von 40.000 bis unter 50.000 €) jeweils Einzelstrafen von vier Jahren Freiheitsstrafe, in den Fällen 37, 112, 152, 161, 167, 168, 169, 182, 185, 247, 261, 266 (Schadenssummen von 30.000 bis unter 40.000 €) jeweils Einzelstrafen von drei Jahren und acht Monaten Freiheitsstrafe, in den Fällen 221, 222 und 223 (Schadenssummen von 30.000 bis unter 40.000 €; bei Tatbegehung nicht vorbestraft) jeweils Einzelstrafen von drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe, in den Fällen 2, 3, 7, 11, 12, 14 bis 17, 20, 21, 25 bis 27, 29 bis 32, 34, 36, 38 bis 40, 105 bis 111, 116, 117, 121, 156 bis 160, 162 bis 166, 170, 171, 178, 183, 187, 190, 191, 195 bis 197, 200, 236, 237, 251, 252, 254, 256, 259, 260, 262, 264, 267 (Schadenssummen von 20.000 bis unter 30.000 €) und im Fall 257 (Versuch; Antragssumme ab 50.000 €) jeweils Einzelstrafen von drei Jahren und vier Monaten Freiheitsstrafe, in den Fällen 59, 60, 62, 64, 102, 199, 216, 218, 220 (Schadenssummen von 20.000 bis unter 30.000 €; bei Tatbegehung nicht vorbestraft) jeweils Einzelstrafen von drei Jahren und zwei Monaten Freiheitsstrafe, in den Fällen 1, 4, 6, 10, 13, 18, 19, 24, 35, 70, 76 bis 80, 104, 143-146, 148, 151, 153, 155, 172 bis 174, 180, 186, 227, 228, 232 bis 235, 238 bis 242, 258, 263, 265 (Schadenssummen von 10.000 bis unter 20.000 €) jeweils Einzelstrafen von drei Jahren Freiheitsstrafe, in den Fällen 54, 55, 57, 207 bis 209, 211, 213 (Schadenssummen von 10.000 bis unter 20.000 €; bei Tatbegehung nicht vorbestraft) jeweils Einzelstrafen von zwei Jahren und zehn Monaten Freiheitsstrafe, in den Fällen 33, 71, 72, 74, 75, 128 bis 138, 140 bis 142, 147, 175 bis 177, 179, 181, 194, 203, 226, 229, 231, 243-245, 248 bis 250, 253 (Schadenssummen 5.000 bis unter 10.000 €) und in den Fällen 123 und 124 (Versuch; Antragssumme 30.000 € bis unter 40.000 €) jeweils Einzelstrafen von zwei Jahren und acht Monaten Freiheitsstrafe, in den Fällen 44 bis 53, 61, 66, 87 bis 101, 103, 126, 127, 204 bis 206, 210, 212, 214, 215, 217, 219, 224, 225 (Schadenssummen 5.000 bis unter 10.000 €; bei Tatbegehung nicht vorbestraft) und in den Fällen 69, 73, 139, 150, 192, 193, 198, 230 (Schadenssumme 1.000 bis unter 5.000 €) jeweils Einzelstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe, in den Fällen 42, 43, 56, 58, 63, 65, 67, 68, 125 (Schadenssumme 1.000 bis unter 5.000 €; bei Tatbegehung nicht vorbestraft), in den Fällen 82 und 118 (Schadenssumme unter 1.000 €) und in den Fällen 8, 22, 28, 115, 119, 202 (Versuch; Antragssumme von 20.000 bis unter 30.000 €) jeweils Einzelstrafen von zwei Jahren und vier Monaten Freiheitsstrafe, in den Fällen 41, 113 und 114 (Versuch; Antragssumme 10.000 € bis unter 20.000 €) jeweils Einzelstrafen von zwei Jahren Freiheitsstrafe, in den Fällen 5, 23, 81, 83, 84 (Versuch; Antragssumme 1.000 € bis unter 5.000 €) jeweils Einzelstrafen von einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe, im Fall 86 (Versuch; Antragssumme 1.000 € bis unter 5.000 €; bei Tatbegehung nicht vorbestraft) und in den Fällen 9 und 120 (Versuch; Antragssumme bis 1.000 €) eine Einzelstrafe von einem Jahr und vier Monate Freiheitsstrafe, sowie im Fall 85 (Versuch; Antragssumme unter 1.000 €; bei Tatbegehung nicht vorbestraft) eine Einzelstrafe von einem Jahr und zwei Monaten Freiheitsstrafe. Aus den festgesetzten Einzelstrafen war gemäß §§ 53, 54 StGB durch Erhöhung der höchsten Einzelstrafen von vier Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden. Insoweit hat die Kammer straferhöhend den erheblichen Tatzeitraum von etwa vier Jahren und drei Monaten und den hohen verursachen Gesamtschaden berücksichtigt, als strafmindernden Faktor jedoch den engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang der Taten bewertet. Unter Abwägung dieser, sämtlicher bereits in der konkreten Strafzumessung verwerteten Gesichtspunkte, der Person des Angeklagten sowie des Gesamtbilds seiner Taten hat die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten für erforderlich, aber auch ausreichend gehalten, um dem Angeklagten das Unrecht seiner Taten hinreichend vor Augen zu halten und ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. G. Einziehungsentscheidung Die Einziehungsentscheidung beruht hinsichtlich des Angeklagten auf 73 Abs. 1, 73 c S.1, 73e Abs. 1 StGB, hinsichtlich der Einziehungsbeteiligten auf § 73b Abs. 1 Nr. 2b, Abs. 2 StGB und zusätzlich auf § 73b Abs. 1 Nr. 2a, Abs. 2 StGB. Der am 01.07.2017 in Kraft getretene § 73b StGB war – obschon der Angeklagte die der Einziehung zugrundeliegenden Taten teils zuvor begangen hat – gemäß Art. 316h S. 1 EGStGB und § 14 EGStPO anwendbar. Nach Art. 316h S. 1 EGStGB, § 14 EGStPO finden die Vorschriften des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017, zu denen § 73b StGB gehört, auch auf Ermittlungs- und Strafverfahren Anwendung, in denen am 01.07.2017 noch keine erstinstanzliche Entscheidung ergangen ist. Dies war hier der Fall. Die Voraussetzungen aus § 73b Abs. 1 Nr. 2 lit.b, Abs. 2 StGB sind erfüllt. Der Einziehungsbeteiligten ist infolge der unter B II 2 genannten Überweisungen, mit denen der Angeklagte ihre Verbindlichkeiten (teilweise) beglich, der Wert aus seinen Taten in Höhe von 1.311.579,73 € zugeflossen. Sofern der Angeklagte die überwiesenen Beträge vor deren Bareinzahlung bzw. Überweisung auf die Zahlkonten mit Legalvermögen vermischt haben sollte – beispielsweise solchem, dass ihm von dem Decenor-Konto vor dem 17.08.2016 zugeflossen ist – steht dies einer Einziehung nicht entgegen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 02. März 2018 – 1 Ws 19/18 –, Rn. 27, juris). Überdies hat die Einziehungsbeteiligte wie erforderlich erkannt, dass das von ihr Erlangte aus Straftaten des Angeklagten stammte. Für die Wissenszurechnung gelten insoweit die allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen, insbesondere §§ 166, 31 und 278 BGB (vgl. BT-Drs. 18/9525, S. 66). Der Einziehungsbeteiligten war demgemäß die Kenntnis des Angeklagten um die Herkunft der Gelder nach dem Rechtsgedanken des § 166 BGB zuzurechnen. Zuletzt liegt auch das ungeschriebene Erfordernis eines Bereicherungszusammenhangs (vgl. BGH, Urteil vom 01. Juli 2021 – 3 StR 518/19 –, Rn. 166, juris; OLG Celle, a.a.O., Rn. 39) vor, weil aufgrund einer Gesamtschau davon auszugehen ist, dass der Angeklagte mit den in Frage stehenden Transaktionen das Ziel verfolgt hat, das durch die Taten unmittelbar begünstigte Vermögen dem Gläubigerzugriff zu entziehen und seine Taten zu verschleiern. Zusätzlich sind die Voraussetzungen des §§ 73b Abs. 1 Nr. 2 lit. a, Abs. 2 StGB erfüllt, weil der Angeklagte der Einziehungsbeteiligten den Wert der Taterlöse rechtsgrundlos zugewandt hat. Die Voraussetzungen für einen Ausschluss von § 73b Abs. 1 Nr. 2 StGB gemäß § 73b Abs. 1 S. 2 StGB liegen jeweils nicht vor. H. Nebenentscheidungen Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO.