Urteil
11 S 806/20
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2021:0907.11S806.20.00
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 31.01.2020, 269 C 72/19, abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 31.01.2020, 269 C 72/19, abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e: I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 ZPO abgesehen. II. Die Berufung hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. 1. Der Klage auf Herausgabe des verkehrsanalytischen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen C war bereits ursprünglich unbegründet. Dem Kläger stand ein Anspruch auf Herausgabe des Gutachtens nicht zu. Als Anspruchsgrundlage für die Herausgabe des Gutachtens kommt allein eine aus dem Grundsatz von Treu und Glauben resultierende, nicht leistungsbezogene Nebenpflicht des zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrags in Betracht, §§ 241 Abs. 2, 242 BGB (vgl. LG Berlin, Beschluss vom 13. März 2001 – 7 O 76/00 –, juris). Ein entsprechender Herausgabeanspruch besteht aber nur dann, wenn sich die Weigerung der Herausgabe durch den Versicherer als treuwidrig darstellt (vgl. MüKo/ Langheid/Wandt , VVG, 2. Teil. Systematische Darstellungen 3. Kapitel. Versicherungssparten 200. Sachversicherung Rn. 243, beck-online). Bei der in diesem Rahmen anzustellenden Prüfung sind die gegenläufigen Interessen der Vertragsparteien gegeneinander abzuwägen. Dabei kann eine Herausgabepflicht etwa zu bejahen sein, wenn der Versicherer ein reines Schadengutachten zur Schadenshöhe einholt und den Versicherungsnehmer durch die Weigerung der Herausgabe in Beweisnot bringt, weil dieser an der Bezifferung seines Schadens gehindert wird und andererseits Gefahr läuft, die Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens nach § 85 Abs. 2 VVG nicht erstattet zu bekommen. Gänzlich anders stellt sich die Situation aber dar, wenn der Versicherer – wie hier – dem Verdacht einer Unfallmanipulation nachgeht und zu diesem Zweck ein unfallanalytisches Gutachten einholt. Ein rechtlich relevantes und schützenswertes Interesse des Versicherungsnehmers an einem unfallanalytischen Gutachten ist nicht erkennbar. Der Versicherungsnehmer kann schlicht wahrheitsgemäß vortragen, wie sich der Unfall nach seiner Wahrnehmung zugetragen hat. Es besteht insbesondere kein schützenswertes Interesse daran, seinen Vortrag an die Erkenntnisse der Versicherung anpassen zu können. Im vorliegenden Fall braucht der Kläger ein unfallanalytisches Gutachten schlicht nicht, um seine Ansprüche adäquat verfolgen zu können. Demgegenüber liegt das Interesse des Versicherers an der Zurückhaltung eines unfallanalytischen Gutachtens bei der Abwehr von Ansprüchen bei einer vermuteten Unfallmanipulation auf der Hand. Ihm ist daran gelegen, die Verdachtsmomente nicht zu offenbaren, um zu vermeiden, dass der Versicherungsnehmer sein Einlassungsverhalten anpasst (vgl. AG Gladbeck, Urteil vom 02. Januar 2019 – 12 C 266/18 –, juris, mit Anmerkung Nugel, jurisPR-VerkR 13/2020 Anm. 4). 2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 3. Die Kammer hat von der Zulassung der Revision gem. §§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO abgesehen. Weder kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Streitwert der Berufung : 3.000,00 €