Urteil
20 O 312/20
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2021:0707.20O312.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits und der Streithelferin trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits und der Streithelferin trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Parteien sind über einen Wohngebäudeversicherungsvertrag für den Versicherungsort A.-straße in 00000 C. miteinander verbunden gewesen. Versicherungsbeginn war der 01.09.0000. Eine Selbstbeteiligung besteht nicht. Es sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen VGB 2017 vereinbart (Anlagenheft Klägerin). In den VGB 2017 sind in Ziffer 2 die verschicherten Gefahren definiert und Leistungsausschlüsse angegeben. Weiterhin sind in Ziffer 8 Obliegenheiten festgelegt und in Ziffer 9 die Rechtsfolgen bei Verletzung der Obliegenheiten. Im Jahr 2007 und im Jahr 2016 kam es in der Küche und im Bad im ersten Obergeschoss der Wohnung der Klägerin bereits jeweils zu einem Wasserschaden. Die Klägerin meldete der Beklagten zunächst am 21.07.2019 einen Wasserschaden im Übergangsbereich Küche/Bad im ersten Obergeschoss. Der Boden hatte sich dort abgesenkt. Die Schadensursache war zunächst unklar und ist bis zuletzt zwischen den Parteien ebenso streitig wie der Schadensumfang. Die Firma Z. führte im Auftrag der Beklagten am 23.07.2019 unter anderem einen Drucktest der Heizungsrohre durch. Ein Druckabfall konnte nicht festgestellt werden. Dahingegen sichtete die Firma Z. freies Wasser unter der Badewanne. Auf das Messprotokoll wird Bezug genommen (Anlage L4, Anlagenheft Klägerin). Am 13.09.2019 meldete die Klägerin der Beklagten sodann einen Rohrbruchschaden. Im Zuge der wasserschadenbedingten Sanierungsmaßnahmen in der Küche und im Bad im ersten Obergeschoss seien die Heizungsleitungen demontiert worden. Dabei sei festgestellt worden, dass die Heizungsvor- und –rückläufe vom Lochfraß befallen und undicht seien. Es erfolgte hierauf mehrfach eine Schadensbesichtigung durch die Beklagte. Bei der Ortsbesichtigung am 02.10.2019 stimmte die Klägerin zu, dass der hinzugezogene Sachverständige K. die vermeintlich schadensursächlichen Rohrteile mitnahm. Am 04.10.2019 erschien die Klägerin in dem Sachverständigenbüro und verlangte diese Rohrteile wieder heraus und nahm sie mit. Am 18.12.2019 meldete die Klägerin der Beklagten einen Rohrbruch an einer Kaltwasserzuleitung im Badezimmer im ersten Obergeschoss. Es folgten weitere Ortstermine. Die Klägerin behauptet, am 21.07.2019 einen ersten Wasserschaden entdeckt zu haben. Der Boden der Küche im ersten Obergeschoss habe sich abgesenkt und habe bei Druck nachgegeben. Es sei unterhalb des PVC Bodens nass gewesen. Jedoch habe man erst am 18.12.2019 den eigentlichen Rohrbruch hinter der gefliesten Badezimmerwand im ersten Obergeschoss gefunden. Dies sei auch einer Fehleinschätzung der mit der Leckortung seitens der Beklagten beauftragten Firma Z. H. GmbH geschuldet. Diese habe am 23.07.2019 den Schaden in Augenschein genommen und ihn fehlerhaft auf eine schadhafte Verfugung der Wanne im Badezimmer im ersten Obergeschoss zurückgeführt. Hierdurch sei die eigentliche Schadensursache erst viel zu spät entdeckt worden. Dies habe zusätzliche Kosten verursacht. Als man die Wasserversorgung der Wohnung nach dem Bemerken des Schadensfalls im Juli 2019 am 18.12.2019 wieder eingeschaltet habe (Bl. 9 d. A.), damit die übrigen Renovierungsarbeiten im ersten Obergeschoss durchgeführt werden konnten, sei Wasser durch die neu errichtete Decke in das Erdgeschoss gesickert. Wegen des Wasserschadens aus Juli 2019 habe die Klägerin die Wasserzufuhr in der Küche und im Badezimmer wegen Unbewohnbarkeit eingestellt (Bl. 125 der Akten). Die Wasserversorgung des WC Raumes, in dem sich der Sachverständige im Oktober 2019 die Hände gewaschen habe, sei nicht ausgeschaltet gewesen (Bl. 132 d. A.). Diese Wasserleitung sei mit der Wasserleitung der darüber liegenden Wohnung verbunden und habe deshalb nicht ausgeschaltet werden könne. Nach dem Wiedereinschalten der weiteren Wasserversorgung habe man den Schaden letztendlich lokalisieren können. Hierfür habe ein Mitarbeiter der hinzugezogenen Firma Y. die Wand im Badezimmer im ersten Obergeschoss teilweise eingeschlagen, um an das defekte Rohr zu gelangen. Die Klägerin verweist auf diverses Bildmaterial, das sie zur Akte reicht (Anlagenheft Klägerin). Nachdem die im Dezember 2019 entdeckte Schadensursache beseitigt und die Firma Y. die beschädigten Rohrleitungen erneuert habe, sei auch keine Feuchtigkeit oder ein Wasseraustritt mehr zu verzeichnen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. an sie wegen des Ausflusses von Leitungswasser in dem Wohngebäude A.-straße in 00000 C., erstmals gemeldet am 22.07.2019, Versicherungsschutz zu gewähren; hilfsweise, ihr wegen des erstmals am 22.07.2019 gemeldeten Wasserschadens in dem Wohngebäude A.-straße, 00000 C. bedingungsgemäßen Versicherungsschutz zu gewähren; 2. an sie 13.109,69 Euro nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 3. sie von den Kosten vorgerichtliche Rechtsverfolgung i. H. v. 170,23 Euro nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, der von der Klägerin behauptete Schadensfall sei nicht versichert. Sie verweist darauf, das von der Klägerin geschilderte Schadensbild könne nicht mit den von ihr behaupteten Bruchschäden zusammenhängen. Die Schäden müssten vielmehr Jahre zuvor aufgetreten sein und sich fortgefressen haben. Sie verweist auf die Vorschäden und den Schwammbefall. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, es sei während der Laufzeit des Versicherungsvertrages zu einem versicherten Rohrbruch an einem versicherten Rohr gekommen. In rechtlicher Hinsicht ist die Beklagte der Auffassung, es sei nicht ausreichend, dass Rohre bereits korrodiert, aber noch nicht gebrochen seien. Auch läge vom Versicherungsumfang nicht gedeckter Schwammbefall vor. Zudem versäume die Klägerin zwischen Bruchschäden und Durchfeuchtungsschäden zu differenzieren und zwar sowohl zum Schadensgrund als auch zur Schadenshöhe. Die Beklagte beruft sich darauf, die Klägerin habe ihre Veränderungsobliegenheit verletzt. Sie habe die Schadensstelle nicht so lange unverändert belassen, bis ihr eine Überprüfung der Leistungspflicht und des Leistungsumfangs möglich gewesen sei. Die Beklagte beruft sich zudem auf eine zweifache arglistige Aufklärungsobliegenheitsverletzung der Klägerin. Die vermeintlich schadhaften Heizungsrohre habe die Klägerin am 04.10.2019 vom Sachverständigenbüro aus sachfremden bzw. nicht nachvollziehbaren Motiven wieder herausverlangt, bevor diese hätten untersucht werden können. Somit habe die Klägerin der Beklagten die Möglichkeit genommen, einen Bruchschaden zu überprüfen. Am 04.10.2019 sei sie auf ihre Aufklärungsobliegenheit nochmals hingewiesen worden. Die Klägerin habe die Rohre nur zurückgefordert, um Beweisvereitelung zu betreiben. Weiterhin habe die Tochter der Klägerin am 29.01.2020 gegenüber dem Sachverständigenbüro behauptet, dass die Frischwasserzuleitung vom 21.07.2019 bis Dezember 2019 durchgehend abgesperrt gewesen sei. Diese Aussage habe sich als arglistig falsch erwiesen, weil der hinzugezogene Sachverständige sich bei Ortsterminen in diesem Zeitraum im Badezimmer die Hände habe waschen können. Die Beklagte bestreitet objektiv notwendige Reparaturkosten in Höhe des Klageantrages zu 2) mit Nichtwissen, auch wegen der Vorschäden. Auch habe sie die Anl. L8 bis L 23 nicht erhalten und könne sich daher auch nicht zu der Anl. L23 erklären. Sie bestreitet hierzu, dass die in der Anl. L23 gelisteten Schäden und Arbeiten aufgrund eines versicherten Ereignisses schadensbedingt erforderlich und die Preise angemessen und ortsüblich seien. Es sei nicht ersichtlich, dass es sich dabei überhaupt um bedingungsgemäß notwendige Kosten handeln würde. Sie verweist auf eine mögliche Umsatzsteuervorabzugsberechtigung der Klägerin und auf die sogenannten Neuwertspitze. Wegen der Neuwertspitze bestreitet sie mit Nichtwissen eine bedingungsgemäße Wiederherstellung und eine bedingungsgemäße Sicherstellung der Wiederherstellung. Im Übrigen wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.05.2021 und die in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweise der Kammer Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist teilweise (Hauptantrag zu 1) und Hilfsantrag hierzu) bereits unzulässig, im Übrigen ist die Klage unbegründet. I. Die Klage ist teilweise unzulässig. Der Hauptantrag zu 1) ist unzulässig, weil keine Gewährung von bedingungsgemäßem Versicherungsschutz begehrt wird. Der Hilfsantrag ist (ebenfalls) als Leistungsantrag gestellt. Er enthält die Bezugnahme auf den „bedingungsgemäßen“ Versicherungsschutz. Der Feststellungsantrag mag darin als sogenanntes „Minus“ enthalten sein. Hierauf kommt es letztendlich nicht an. Der Antrag ist zu unbestimmt, da er auf eine Erstmeldung Bezug nimmt, nicht aber auf ein Schadensdatum bzw. eine Schadensnummer und die Klägerin gerade drei verschiedene Schadensfälle vorprozessual gemeldet hat (zunächst Wasser im Bodenbereich zwischen Küche und Flur, sodann einen vermeintlichen Heizungsrohrbruch und letztendlich einen Leitungswasserrohrbruch), die sie nun als Meldungen zur Schadensursache für einen Schadensfall verstanden wissen will. Das Schadensereignis wäre näher zu beschreiben gewesen, worauf die Kammer im Termin zur mündlichen Verhandlung im Rahmen der Erörterungen hingewiesen hatte. II. Soweit die Klage zulässig ist [Anträge zu 2) und zu 3)], ist sie unbegründet. 1. Ein Anspruch auf Versicherungsleistung wegen des Wasserschadens aus der zwischen den Parteien zum Schadenszeitpunkt bestehenden Wohngebäudeversicherung ist nicht dargetan. a) Der behauptete Versicherungsfall wäre von den unstreitigen Vorschäden durch die Klägerin als Versicherungsnehmerin im Rahmen ihrer Darlegungs- und Beweislast abzugrenzen gewesen. Entsprechend der sogenannten Vorschadensrechtsprechung trägt der Versicherungsnehmer die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen von Vorschäden. Dieser muss im Einzelnen jedenfalls bei entsprechendem Vortrag der Gegenseite oder sonstigen Anhaltspunkten für Vorschäden ausschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs bereits zuvor vorhanden waren. Hierfür muss er zu der Art der Vorschäden und deren behaupteter Reparatur vortragen. Kann er dies nicht oder unterlässt er die Darlegung, so geht dies im Streitfall zu seinen Lasten (OLG Celle, Urt. v. 28.11.2019 – 8 U 55/19, juris Rn. 96 m. w. N.). Vorliegend sind unstreitig Vorschäden vor Beginn des Versicherungsverhältnisses mit der Beklagten aufgetreten. Im Jahr 2016 kam es nach dem Vortrag der Klägerin zu einem Wasserschaden, auch im Badezimmer des ersten Obergeschosses, weil sich eine Bleiabdeckung am Hausdach gelöst habe. Auch im Jahr 2007 ist ein Vorschaden an ähnlicher Stelle aufgetreten, nämlich nach dem Vortrag der Klägerin ein Leitungswasserschaden hinter der Badewanne im ersten Obergeschoss bedingt durch Lochfraß. Beide Male handelte es sich damit um Wasserschäden im bzw. auch im Badezimmer im ersten Obergeschoss. Nachdem die Kammer die Klägerin auf die sogenannte Vorschadensrechtsprechung und ihre Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen von (nicht sach- und fachgerecht reparierten) Vorschäden im Termin zur mündlichen Verhandlung hingewiesen und entsprechend Schriftsatznachlass gewährt hat, ist kein hinreichender Vortrag der Klägerin hierzu mit dem nachgelassenen Schriftsatz vom 14.06.2021 erfolgt. Infolgedessen hat die Klägerin ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht genüge getan, dass der in Rede stehende Feuchtigkeitsschaden ausschließlich auf einen gedeckten Versicherungsfall zurückzuführen ist. Sie hat weiterhin nicht hinreichend vorgetragen, dass bzw. welcher Schaden ihr durch den von ihr behaupteten, aktuellen Wasserschaden konkret entstanden ist. Die Kammer kann hierzu schon deswegen keine belastbaren Feststellungen treffen, weil die Klägerin trotz Hinweises der Kammer im nachgelassenen Schriftsatz nicht umfassend zu den Vorschäden, ihrer Lokalisierung und Ausprägung sowie ihrer (etwaigen) fachgerechten Reparatur dezidiert vorgetragen hat. (1) Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. nur OLG Köln Urt. v. 08.02.2011 – 15 U 151/10, juris Rn. 8 ff; Beschl. v. 22.08.2011 – 22 U 199/10, juris Rn. 9 u. v. 08.04.2013 –11 U 214/21, juris Rn. 2; OLG Düsseldorf, Urt. v. 07.03.2017 – 1 U 31/16, VersR 2017, 1032 m. w. N. aus der Rspr.) zu den Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast für Vorschäden, der sich die Kammer vollumfänglich anschließt, können im Fall der Existenz von Vorschäden Schäden aus einem Schadensereignis vom Anspruchsteller nur dann ersetzt verlangt werden, wenn auf der Grundlage seines Sachvortrages mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass der mit der Klage geltend gemachte Schaden auf das Vorschadensereignis zurückzuführen ist. Bestreitet der Prozessgegner in einer solchen Situation – wie vorliegend – die Kausalität der von dem Anspruchsteller auf das Schadensereignis zurückgeführten Schäden, sind an die Substantiierung des Vortrags des Anspruchstellers zu den Vorschäden sowie zu ihrer Beseitigung vor dem in Rede stehenden Schadensereignis hohe Anforderungen zu stellen. Ein Anscheinsbeweis für die Kausalität der im Rahmen der Aufnahme bzw. Anzeige des Versicherungsfalls vorhandenen Schäden ist hier mit Blick auf die unstreitigen Vorschäden nicht möglich (vgl. bei Verkehrsunfällen: OLG Köln, Beschl. v. 08.04.2013, a. a. O. m. w. N. aus der Rspr.), weshalb sich der nach allgemeinen Grundsätzen für die Kausalität darlegungs- und beweisbelastete Anspruchsteller nicht darauf zurückziehen kann, lediglich zu den nunmehr vorhandenen Schäden vorzutragen und diese zu belegen. Er muss weitergehend auch zur Abgrenzung der Schadensbilder vortragen und schlüssig dartun, dass und warum die Vorschäden mit den geltend gemachten Schäden weder (teil-)identisch noch für deren Eintritt (mit-)ursächlich geworden sind (vgl. OLG Köln Urt. v. 08.02.2011 und Beschl. v. 08.04.2013, jeweils a. a. O.; Beschl. v. 17.01.2017 – 11 W 1/17, juris Rn. 3 und v. 27.12.2018 –16 U 118/18, juris Rn. 3; OLG Düsseldorf, Urt. v. 07.03.2017, a. a. O.; KG Berlin, Urt. v. 27.08.2015 – 22 U 152/14, juris Rn. 38, 41 m. w. N.). Erforderlich ist damit auch, dass der Anspruchsteller darlegt und ggf. beweist, ob und in welchem Umfang Schäden (abgrenzbar) auf den in Rede stehenden Schadensfall und nicht etwa auf den Vorschadensfall zurückzuführen sind. Darüber hinaus muss er Art und Umfang der Beseitigung von Vorschäden darlegen und gegebenenfalls beweisen, weil ohne detaillierte Kenntnis über den Umfang des Vorschadens und seine gegebenenfalls erfolgte Reparatur die aktuelle Schadenshöhe nicht bestimmt werden kann (OLG Saarbrücken, Urt. v. 28.02.2019 – 4 U 56/18, VersR 2019, 561). Dies gilt insbesondere dann, wenn sich die unstreitigen Vorschäden in einem Bereich befinden, der sich mit dem aktuell in Rede stehenden Schaden ganz oder teilweise überlagert. Die Substantiierungsanforderungen sind jedoch nicht auf diesen Fall beschränkt (OLG Köln, Beschl. v. 08.04.2013 und v. 17.01.2017, jeweils a. a. O.; OLG Düsseldorf, Urt. v. 07.03.2017, a. a. O.). Ein schlüssiger Vortrag erfordert damit in solchen Fällen die konkrete und dezidierte Darlegung, durch welche Art von Vorschadensereignis(sen) welche konkreten Vorschäden in welchem Ausmaß und in welcher Ausprägung entstanden sind und ob, respektive auf welche Weise, die Vorschäden vor dem in Rede stehenden Unfallereignis beseitigt wurden (OLG Köln, Beschl. v. 08.04.2013, a. a. O.). Diese Rechtsprechung findet ihre Rechtfertigung darin, dass ohne einen dezidierten Vortrag des Anspruchstellers eine sichere Zuordnung auch derjenigen Schäden, die grundsätzlich mit dem in Rede stehenden Schadensgeschehen kompatibel sind, mangels Abgrenzbarkeit von etwa noch bestehenden und von dem behaupteten Versicherungsfall unabhängigen Vorschäden nicht möglich ist. Nur soweit der vom Anspruchsteller auf den streitgegenständlichen Versicherungsfall zurückgeführte Schaden im Einzelfall technisch und rechnerisch eindeutig von anderweitig verursachten Vorschäden abgegrenzt werden kann, kommt ein Ersatzanspruch in Betracht. Gelingen diese Darlegungen und Nachweise nicht, ist die Folge, die vollständige und damit auch die Erstattung der grundsätzlich kompatiblen Schäden umfassende Abweisung des klageweise geltend gemachten Ersatzanspruchs (OLG Köln, Beschl. v. 27.12.2018, a. a. O., v. 29.01.2015 – 12 U 63/14, juris Rn. 7 und v. 22.08.2011, a. a. O.; OLG Düsseldorf, Urt. v. 07.03.2017, a. a. O.). Auch eine sachverständige Begutachtung ist in derartigen Fällen nicht veranlasst. Denn eine Schätzung, die mangels greifbarer, vom Anspruchsteller schlüssig und substantiiert vorzutragender Anhaltspunkte für die vorzunehmende Schätzung völlig in der Luft hängen würde, ist unzulässig (OLG Düsseldorf, Urt. v. 07.03.2017, a. a. O.). (2) Nach den aufgezeigten Maßstäben hat die Klägerin auch im nachgelassenen Schriftsatz versäumt, Tatsachen vorzutragen, die eine Abgrenzung des nach ihren Behauptungen auf den streitgegenständlichen Versicherungsfall zurückzuführenden Schadens von den unstreitigen Vorschäden zulassen würde. Auf der Grundlage des von ihr unterbreiteten Sachverhalts lässt sich – auch mit sachverständiger Hilfe – weder der konkrete Umfang, respektive das Ausmaß des Vorschadens eruieren, noch der Umfang der vormaligen Reparatur. Vorliegend ist jedoch der Vorschadenshergang von entscheidender Bedeutung, da ohne genaue Kenntnis hiervor weder seine Lokalisation, noch seine konkrete Ausgestaltung, noch seine Erheblichkeit insbesondere betreffend den nunmehr angetroffenen Pilz- bzw. Schwammbefall beurteilt werden können. Die jeweilige sach- und fachgerechte Reparatur der Vorschäden ergibt sich auch mitnichten aus den mit dem nachgelassenen Schriftsatz vorgelegten Schreiben der Vorversicherer (Anlagen L39 und L40). Im Schreiben der Streithelferin als Vorversicherer vom 10.08.2016 ist festgehalten, dass im Badezimmer darüber (gemeint ist das erste Obergeschoss) im Obergeschoss an der Wand bis zum Schrägdach erhöhte Feuchtigkeit messbar sei und sich Fliesen von der Wand lösen würden, was von einer sich lösenden Bleiabdichtung am Dach herrühre, weil Regenwasser eindringen würde. Das Schreiben enthält damit keine genaue Beschreibung und Lokalisation der vorhandenen Schäden (welche Badezimmerwand? Welche Fließen dort in welcher Anzahl?). In welchem Bereich des Badezimmers genau, in welcher Ausprägung und mit welchem Schweregrad Wasserschäden aufgetreten sind, lässt sich dem Schreiben ebenfalls nicht einmal indirekt entnehmen. Fotomaterial, Reparaturrechnungen und Ähnliches von dem Vorschaden aus dem Jahr 2016 sind nicht zur Akte gereicht, sodass auch hieraus keine näheren Erkenntnisse für diesen gewonnen werden können. Vor diesem Hintergrund könnte letztlich nur ein konkreter detaillierter Vortrag der Klägerin zum Vorschadenshergang Aufschluss über die konkrete Art, die Lokalisation und damit auch die für die Ermittlung der Entschädigungsleistung bedeutsame Erheblichkeit der Vorschäden, wie auch des Risikos etwaiger verborgener Schäden aus dem Vorschadensereignis geben. Hierzu fehlt indes jedweder Vortrag. Auch zu dem Umfang der Beseitigung des Vorschadens hat die Klägerin nur „auf Geratewohl“ vorgetragen. Hinreichend substantiierter Vortrag ist indes zwingend erforderlich. Die Klägerin behauptet im nachgelassenen Schriftsatz pauschal, der Schaden sei durch die Streithelferin ordnungsgemäß und fachgerecht behoben. Tatsächlich ergibt sich aus dem Schreiben der Streithelferin vom 10.08.2016 (Anlage L39) gerade, dass diese die Deckung abgelehnt hat, weil kein Versicherungsfall vorgelegen habe. Ist nicht bekannt, in welcher Weise und in welchem Umfang der Vorschaden beseitigt worden ist, scheidet auch die von der Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz begehrte Vernehmung der Zeugin I. hierzu aus. Die Benennung der Zeugin für eine ordnungsgemäße Reparatur kann einen hinreichenden Vortrag zu den Reparaturen der Vorschäden nicht ersetzen (OLG Köln, Beschl. v. 17.01.2017, a. a. O., Rn. 6). Die Benennung der Zeugin ist zudem vor dem Hintergrund der vorgelegten Unterlagen und dem von der Klägerin angegebenen Beweisthema (ordnungsgemäße und fachgerechte Reparatur über die Streithelferin) ein bloßer (unzulässiger) Ausforschungsbeweis. Hinzu kommt, dass aufgrund des angegebenen Beweisthemas auch keine Erkenntnisse zum Reparaturumfang gewonnen werden können, weil die Klägerin nicht ansatzweise dartut, dass die Zeugin eine konkrete Kenntnis des Umfangs der seinerzeit durchgeführten Reparatur habe. Nur wenn die Zeugin hierzu Kenntnisse hätte, wäre es indes der Kammer möglich – unterstellt die substanzlosen Darlegungen der Klägerin wären hinreichend gewesen – sodann mit sachverständiger Hilfe die für eine etwaige fiktive „Rest-Reparatur“ des Vorschadens ggf. noch aufzuwendenden Kosten zuverlässig zu ermitteln und im Rahmen der Ermittlung des vorliegend geltend gemachten Wasserschadens zu berücksichtigen. Für eine Zeugenvernehmung und/oder sachverständige Begutachtung ist daher eine hinreichende Anknüpfungsgrundlage nicht gegeben, weshalb eine Beweiserhebung ausscheidet. Gleiches gilt für den Vorschaden aus dem Jahr 2007. Auch seinerzeit war das Badezimmer betroffen. Es kam nach den Darstellungen der Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz zu einem Leitungswasserschaden hinter der Verkleidung der Badewanne durch Lochfraß. Zum Lochfraß verhält sich das Schreiben des seinerzeitigen Vorversicherers vom 03.07.2007 (Anlage L40). Einmal mehr lässt sich diesem Schreiben aber weder eine genaue Beschreibung und Lokalisation der vorhandenen Schäden (welches Rohr? welche Verkleidung, welche weiteren Räume? welche Ausprägung und welcher Schweregrad?) entnehmen. Fotomaterial, Reparaturrechnungen und Ähnliches sind erneut nicht zur Akte gereicht, sodass auch hieraus keine näheren Erkenntnisse für den Vorschaden gewonnen werden können. Erneut wird auch eine detaillierte Beschreibung des Schadens versäumt, sondern abermals substanzarm und damit nicht hinreichend substantiiert behauptet, der Schaden sei von dem Vorversicherer ordnungsgemäß und fachgerecht behoben worden. Dies lässt sich abermals dem Schreiben des Vorversicherers gerade nicht entnehmen. Ist nicht bekannt, in welcher Weise und in welchem Umfang der Vorschaden beseitigt worden ist, scheidet auch die von der Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz begehrte Vernehmung der Zeugin I. hierzu aus, wie die Kammer bereits ausgeführt hat. Die Kammer verkennt bei ihrer Würdigung des Sachverhalts und der Vorschadensproblematik nicht, dass das Wasser möglicherweise schon einen längeren Zeitraum als den versicherten Zeitraum austritt. Betreffend eine etwaige Vorvertraglichkeit hat der Bundesgerichtshof zu den VGB 2001 deswegen entschieden, dass ein Versicherungsnehmer diesen nicht entnehmen kann, dass Leitungswasserschäden nur dann versichert sein sollen, wenn aus einer defekten Leitung erstmals in versicherter Zeit Wasser ausgetreten ist oder begonnen hat, versicherte Gegenstände zu schädigen (BGH, Urt. 12.07.2017 – IV ZR 151/15, juris Rn. 27 ff). So verhält es sich vorliegend aber nicht, sondern unstreitig gab es zumindest zwei Vorschäden, die jedenfalls auch das Badezimmer im ersten Obergeschoss und damit den Bereich, der nunmehr erneut geschädigt worden sein soll, betroffen haben. Diese Vorschäden sind zwingend von der Klägerin im Rahmen ihrer Darlegungs- und Beweislast von dem nunmehr geltend gemachten Versicherungsfall abzugrenzen, was wie ausgeführt, nicht geschehen ist. b) Da ein Anspruch der Klägerin auf Versicherungsleistung wegen des vermeintlichen Wasserschadens wegen der Vorschadensproblematik schon nicht dargetan ist, erübrigen sich Ausführungen der Kammer zu der weiteren zwischen den Parteien umstrittenen Fragen des Risikoausschlusses bzw. einer Leistungsfreiheit der Beklagten wegen einer arglistigen Aufklärungsobliegenheitsverletzung betreffend den von der Klägerin behaupteten Anspruch auf Versicherungsleistung. 2. Wären der Hauptantrag zu 1) und der entsprechende Hilfsantrag hierzu nicht bereits unzulässig, so wären sie aufgrund der vorstehenden Erwägungen der Kammer jedenfalls unbegründet. 3. Der von der Klägerin weitere erhobene Anspruch auf vorgerichtliche Gebühren teilt das rechtliche Schicksal des Anspruchs auf Versicherungsleistung. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91, 101 Abs. 1 1. Halbsatz ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 1 ZPO. Streitwert: bis zu 15.000,00 Euro. Rechtsbehelfsbelehrung: