Urteil
31 O 185/20
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2021:0706.31O185.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Die Klägerin ist ein Unternehmen für die Veredelung und das Tuning von Porsche-, McLaren- und anderen Fahrzeugen. Sie erwarb im Jahr 2010 Kennzeichen- und Markenrechte an dem Namen „H“ sowie Geschmacksmuster für Bauteile der Fahrzeuge des ursprünglich 1981 gegründeten Unternehmens „U Automobiltechnik GmbH & Co KG“ (zuletzt firmierend unter „H Automobiltechnik GmbH“), nachdem dessen Inhaber und Gründer V H 2010 ums Leben gekommen war. Der Geschäftsbetrieb der Klägerin besteht in der Leistungssteigerung hochpreisiger Fahrzeuge und dem Bau eigener Fahrzeuge auf der Basis von Rohkarosserien dritter Hersteller. Die Klägerin ist Inhaberin der nachfolgend abgebildeten deutschen Wort-/Bildmarke Bilddatei entfernt mit der Registernummer 3020171068011, angemeldet beim Deutschen Patent- und Markenamt im Jahr 2017 für folgende Waren und Dienstleistungen unter den Nizza-Klassen 12 und 37: Klasse Nizza 12 (Fahrzeuge und Beförderungsmittel): Kraftfahrzeuge und deren Teile; Sportwagen und deren Teile; Karosserien und deren Teile; Verdecke; Spoiler; Rückspiegel; Zubehör für Kraftfahrzeuge soweit in Klasse 12 enthalten; Fahrzeugteile für die Innenausstattung von Kraftfahrzeugen, insbesondere Sportwagen; Felgen; Radkappen; Kraftfahrzeugmotoren Klasse Nizza 37 (Installations-, Reinigungs-, Reparatur- und Wartungsarbeiten): Reparatur von Kraftfahrzeugen, insbesondere Sportwagen; Umbau einschließlich Tuning von Kraftfahrzeugen, insbesondere Sportwagen; Ein- und Anbau von Sonderausstattungen in und an Kraftfahrzeugen, insbesondere Sportwagen; Wartung von Kraftfahrzeugen, insbesondere Sportwagen und dazugehörige Beratung. Die Klägerin ist ebenfalls seit 2017 Inhaberin der nachfolgend wiedergegebenen Bildmarke mit der Registernummer 302017101492, angemeldet beim Deutschen Patent- und Markenamt für die oben genannten Waren und Dienstleistungen unter den Nizza-Klassen 12 und 37: Bilddatei entfernt Die Beklagte zu 2) wurde 2018 mit Sitz in Leonberg vom Beklagten zu 1), dem Sohn des verstorbenen V H, zunächst unter dem Namen „N H Design GmbH“ gegründet. In 2019 wurde sie in „N H GmbH“ und 2020 in „N1 Q H GmbH“ umbenannt. Unternehmensgegenstand ist die Entwicklung und der Bau von extrem leistungsfähigen Fahrzeugen im oberen Luxussegment. Im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes verwenden die Beklagten seit Februar 2020 folgendes Zeichen in ihrer Werbung, unter anderem auf der Internetplattform Instagram: Bilddatei entfernt Dieses Zeichen wurde im März 2020 vom Beklagten zu 1) beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet und ist seit Juli 2020 unter der Registernummer 302020103315 als deutsche Wort-/Bildmarke eingetragen. Daneben nutzen die Beklagten das folgende Zeichen für ihre Werbung, etwa als Profilbild ihres Instagram-Accounts: Bilddatei entfernt Dieses Zeichen wurde ebenfalls im März 2020 beim Deutschen Patent- und Markenamt vom Beklagten zu 1) als Wort-/Bildmarke angemeldet und im Juli 2020 mit der Registernummer 3020201032850 eingetragen, dort allerdings mit einem unten angebrachten Unterschriftenzug „N1 Q H “. Mit anwaltlicher Abmahnung vom 04.03.2020 forderte die Klägerin die Beklagten zur Unterlassung der Nutzung der beiden vorangehend abgebildeten Zeichen auf. Die Beklagten weigerten sich mit Schreiben vom 13.03.2020, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Am 11.03.2020 meldete der Beklagte zu 1) folgende Bildmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt an, die am 31.03.2020 unter der Registernummer 302020103318 eingetragen wurde: Bilddatei entfernt Eingetragen ist die Marke für die Nizza-Klassen 37, 9, 12, 18, 25, 27, 42. Im Rahmen der Klasse 12 ist sie unter anderem eingetragen für: Kraftfahrzeuge; Kraftfahrzeuge und deren Teile; Sportwagen; Karosserien für Autos; Karosserien für Motorkraftfahrzeuge; Fahrzeugteile für die Innenausstattung von Kraftfahrzeugen zur Stauraumausstattung; Sportwagenbausätze; Rennwagen; Motoren für Rennwagen, und im Rahmen der Klasse 37 für: Wartung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und deren Teilen sowie von Fahrzeugmotoren und deren Teilen; Umbau von Kraftfahrzeugen; Tuning von Fahrzeugen; Tuning von Fahrzeugmotoren; Wartung, Instandhaltung, Tuning und Reparatur von Motoren; Montage von Fahrzeugteilen [Installationsarbeiten]; Ein- und Ausbau von Sonderausstattungen in und an Kraftfahrzeugen. Mit anwaltlicher Abmahnung vom 16.06.2020 forderte die Klägerin die Beklagten zur Unterlassung der Nutzung der vorangehend abgebildeten Marke auf. Diese gaben keine Unterlassungserklärung ab. Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Markenrechtsverletzung in Anspruch. Sie ist der Auffassung, das mit dem Klageantrag zu I. angegriffene Zeichen der Beklagten (Bildmarke Nr. 302020103318) verletze ihre Rechte aus ihrer Bildmarke (Nr. 302017101492). Die Marken sähen sich zum Verwechseln ähnlich, zudem bestehe weitgehend Waren- und Dienstleistungsidentität. Bereits die Markenanmeldung durch die Beklagten sei ausreichend, um eine Erstbegehungsgefahr und damit eine Verletzungshandlung zu begründen. Das mit dem Klageantrag zu II. angegriffene Zeichen mit dem Schriftzug „N1 Q H “ der Beklagten verletze ebenfalls ihre Markenrechte, nämlich aus ihrer Wort-/Bildmarke Nr. 3020171068011. Aufgrund der Verwendung des Buchstaben „X“ und des Wortbestandteils „H “ sowie der ins Auge stechenden äußeren Form, die bei beiden Zeichen rundlich sei, wirkten die Zeichen ähnlich. Dabei sei nicht die Farbgebung prägend, sondern das Zeichen „X“. Die Beklagten täuschten mit der Angabe des Namens „H “ bewusst und wollten sich dem Herkunftsnachweis der Klägerin annähern und sich diesen zu Nutze machen. Die Verwechslungsgefahr bestehe vor allem, da die Parteien – was unstreitig ist – im identischen Nischenmarkt der KfZ-Veredelung von Sportwagen und dem Tuning als auch der Herstellung von Supercars tätig seien. Hinzu komme, dass der gesamte Auftritt der Beklagten wettbewerbswidrig darauf abziele, den guten Ruf der Klägerin auszunutzen und ohne Erlaubnis so zu tun, als würden sie die Fahrzeuge und das Vermächtnis bzw. Erbe von V H fortführen. Ebenfalls bestehe eine Verwechslungsgefahr im Hinblick auf die Nutzung des Zeichens der Beklagten ohne die Schriftzüge „N1 Q “ und „H “: Die Verwechslungsgefahr ergebe sich hier insbesondere aus der Verwendung des markanten „X“, welches von ihr, der Klägerin, schon seit Jahren als Unternehmenskennzeichen genutzt werde und vom verständigen Kundenkreis mit dem Namen „H “ assoziiert werde. Die Bekanntheit der Klägerin werde insofern von den Beklagten ausgenutzt, zumal beide Unternehmen – was unstreitig ist – ihren Sitz in Leonberg hätten und in der gleichen Branche tätig seien. Die Klägerin meint weiter, erschwerend komme hinzu, dass es sich bei dem Kundenkreis der Parteien – was unstreitig ist – aufgrund des hochpreisigen Luxussegments um einen sehr exklusiven Kundenkreis handele, dem der Name „H “ durchaus bekannt sei und der mit diesem Namen eine gewisse Geschichte als auch einen gewissen Qualitätsstandard verbinde. Auch wenn diesem Kundenkreis damit erweitertes Wissen von dem Umstand unterstellt werden könne, dass es sich bei dem Beklagten zu 1) um den Sohn des verstorbenen früheren Geschäftsführers handle, sei die Verwendung seines Auftritts mit seinem Vornamen auf dem Markt nicht geeignet, die Verwechslungsgefahr zu verneinen, da die Beklagten stetig versuchten, den Bezug zum Verstorbenen herzustellen, und zwar im identischen Geschäftsfeld. Die Klägerin beantragt, die Beklagten wie folgt zur Unterlassung zu verurteilen: Die Beklagten zu 1.) und zu 2.) haben es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten – zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für die folgenden Waren der Klasse 12, nämlich Felgen; Radkappen; Kraftfahrzeugmotoren; Kraftfahrzeuge und deren Teile; Karosserien für Autos; Rückspiegel [Fahrzeugteile]; Fahrzeugteile für die Innenausstattung von Landfahrzeugen; Karosserien für Kraftfahrzeuge; sowie für die folgenden Dienstleistungen der Klasse 37, nämlich Wartung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und deren Teilen sowie von Fahrzeugmotoren und deren Teilen; Umbau von Kraftfahrzeugen; Tuning von Fahrzeugen; Tuning von Fahrzeugmotoren; Wartung, Instandhaltung folgendes Kennzeichen Bilddatei entfernt zu verwenden und/oder verwenden zu lassen. II. Die Beklagten zu 1.) und zu 2.) haben es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten – zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für die folgenden Waren: Felgen; Radkappen; Kraftfahrzeugmotoren; Kraftfahrzeuge und deren Teile; Karosserien für Autos; Rückspiegel [Fahrzeugteile]; Fahrzeugteile für die Innenausstattung von Landfahrzeugen; Karosserien für Kraftfahrzeuge; sowie für die folgenden Dienstleistungen: Wartung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und deren Teilen sowie von Fahrzeugmotoren und deren Teilen; Umbau von Kraftfahrzeugen; Tuning von Fahrzeugen; Tuning von Fahrzeugmotoren; Wartung, Instandhaltung folgendes Kennzeichen Bilddetei entfernt zu verwenden und/oder verwenden zu lassen. III. Die Beklagten zu 1.) und zu 2.) haben es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten – zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr folgendes Kennzeichen Bilddatei entfernt im Zusammenhang mit Automobildesign, Bau von eigenen Kraftfahrzeugen und KFZ-Anbauteilen sowie Vermittlungsgeschäften wie z.B. Fahrzeughandel das Zeichen als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen und/oder das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie sind der Auffassung, es bestünde keine Verwechslungsgefahr zwischen ihren Zeichen und den Marken der Klägerin, insbesondere unter Zugrundelegung des angesprochenen Kundenkreises. Im Hinblick auf die sich gegenüberstehenden schwarz-weißen Bildmarken (Klageantrag zu I) sind die Beklagten der Ansicht, zwischen den Vergleichszeichen bestehe keine hinreichende Zeichenähnlichkeit. Insbesondere bestehe in bildlicher Hinsicht lediglich eine äußerst geringe Ähnlichkeit. Die jeweils deutlich unterschiedliche Gestaltung des zentralen „H“ präge den jeweiligen Gesamteindruck der beiden Zeichen und sorge für eine unterschiedliche Wahrnehmung der Zeichen. Insbesondere sei der Gesamteindruck des Klagezeichens durch eine spiralförmige und sich nach außen verjüngende Weiterführung geprägt, während das „X“ in ihrer Marke aus zwei getrennten Elementen zusammengesetzt sei und von geraden vertikalen Linien geprägt sei, wodurch im Gesamteindruck eine prägnant eckige Gestaltung gelinge. Auch der gegen die DE-Marke 3020201033156 gestützte Klageantrag zu 2) sei unbegründet, da es an der erforderlichen Verwechslungsgefahr fehle. Bildlich unterschieden sich die Zeichen hinreichend. Insbesondere vermöge der übereinstimmende Namensbestandteil „H “ keine entscheidungserhebliche relevante Zeichenähnlichkeit begründen. Der Name "H " stehe in ihrem – dem angegriffenen – Zeichen in einem für den Verkehr eindeutig erkennbaren Zusammenhang mit den beiden Vornamen „N1 Q “. Schließlich sei auch der Klageantrag zu III. unbegründet. Da der Schriftzug im dort abgebildeten angegriffenen Zeichen fehle, liege eine Zeichenähnlichkeit mit der Klagemarke noch ferner. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Köln ist gemäß § 140 Abs. 1 MarkenG sachlich und gemäß § 32 ZPO örtlich zuständig. Begehungsort im Sinne von § 32 ZPO ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort, so dass eine Zuständigkeit dort gegeben ist, wo eine der Verletzungshandlungen begangen wurde, oder dort, wo in ein geschütztes Rechtsgut eingegriffen wurde (BGH GRUR 2016, 1048, Rn. 17; BGH GRUR 2018, 642 Rn. 16). Dies gilt auch für Unterlassungsansprüche (BGH jeweils a.a.O). Der Erfolgsort liegt im vorliegenden Fall unter anderem im Gerichtsbezirk des Landgerichts Köln. Im Hinblick auf Anträge zu II. und III. ergibt sich dies aus dem Umstand, dass die von den Beklagten auf der Internetplattform Instagram eingestellten Inhalte – und damit die Abbildungen der Zeichen gemäß der Anträge II. und III. – hier abrufbar sind und sich auch an hiesige Internetnutzer richten, da eine regionale Einschränkung der Inhalte nicht ersichtlich ist. Im Hinblick auf die Markenanmeldung gemäß Antrag I. besteht die Gefahr einer Nutzung der angemeldeten deutschen Marke im gesamten Bundesgebiet, mithin auch im Bezirk des Landgerichts Köln. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die geltend gemachten Unterlassungsansprüche im Hinblick auf die Verwendung der angegriffenen Zeichen stehen der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. 1. Den Klageantrag zu I. stützt die Klägerin auf eine Verwechslungsgefahr zwischen ihrer Marke mit der Registernummer 302017101492 (nachfolgend links abgebildet) und dem als Marke mit der Registernummer 30202010318 eingetragenen Zeichen der Beklagten (rechts): Bilddatei entfernt a) Ein Anspruch gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 5 S. 1 MarkenG scheidet insoweit aus, da das klägerische und das angegriffene Zeichen – jedenfalls bildlich – nicht identisch sind. b) Die Klägerin hat gegen die Beklagten auch keinen Anspruch aus § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 5 Satz 1 MarkenG. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 MarkenG ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen ein Zeichen zu benutzen, welches mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. Diese Voraussetzungen liegen bei den vorangehend abgebildeten Zeichen nicht vor. Zwischen ihnen besteht keine Verwechslungsgefahr. aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine Verwechslungsgefahr vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aber gegebenenfalls nur aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl. 2010, § 14 Rn. 369). Die Frage, ob eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr vorliegt, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Identität oder der Ähnlichkeit der Zeichen und der Identität oder der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt. Die Prüfung der Verwechslungsgefahr als Rechtsfrage erfordert eine Beurteilung des Gesamteindrucks der Zeichen aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise (BGH GRUR 2019, 173, Rn. 17 – combit/commit). bb) Hier ist aufgrund der geringen Zeichenähnlichkeit trotz einer teilweisen Waren- und Dienstleistungsidentität und im Übrigen hohen Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit, selbst bei einer zugunsten der Klägerin unterstellten erhöhten Kennzeichnungskraft ihrer Marke, nicht von einer Verwechslungsgefahr der beiden Zeichen auszugehen. (1) Die Frage der Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit im Klang, im (Schrift-)Bild und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Zeichen auf die angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken können (GRUR 2012, 930 Rn. 44 – Bogner B/Barbie B). Es liegt eine geringe Ähnlichkeit im Bild vor. Eine Ähnlichkeit im Klang scheidet aus und die Ähnlichkeit im Bedeutungsgehalt ist, wenn ein solcher den Zeichen überhaupt zuerkannt wird, zu vernachlässigen. (a) Der Grad der Ähnlichkeit der Marken in bildlicher Hinsicht ist im unteren Bereich einzuordnen. Die zu vergleichenden Marken stimmen zwar bildlich insoweit überein, als dass ihre Gestaltung jeweils auf einer stilisierten Darstellung des Großbuchstabens „X“ basiert, ihre äußere Form jeweils kreisförmig ist und das Größenverhältnis des stilisierten Buchstabens zur Gesamtform ungefähr vergleichbar ist. Ferner sind beide Marken in schwarz-weiß gehalten. Jedoch weicht die bildliche Gestaltung im Übrigen stark voneinander ab. Bei der Klagemarke läuft das „X“ rundherum aus, wobei der Strich nach außen immer dünner wird und sich spiralförmig um den Buchstaben legt. Der Buchstabe und die auslaufende Spirale bestehen aus einer einzigen geschwungenen Form. Die Kanten der Buchstabenform sind abgerundet, so dass insgesamt der Eindruck einer runden und fließenden Form dominiert. Die Gesamtform der Darstellung ist – weil die Spirale keinen abgeschlossenen Kreis bildet – offen, insgesamt vermittelt sie einen dynamischen Eindruck. Das angegriffene Zeichen besteht aus einem „X“ auf einem runden Untergrund. Das auffälligste visuelle Element des Zeichens bildet eine Aussparung im unteren Bogen des „X“ unter dem Querbalken, sodass die Form sich streng genommen aus zwei Teilen zusammensetzt, die sich erst gedanklich zu einem „X“ zusammenfügen. Die Ecken der beiden Bestandteile des Buchstabens weisen keine Abrundung auf, die Formensprache wirkt reduziert und geradlinig. Aufgrund dieser Unterschiede kann eine bildliche Ähnlichkeit der Marken hier nicht allein deshalb bejaht werden, weil beide Zeichen auf einer Darstellung des Buchstabens „X“ basieren. Denn bei aus einem einzelnen Buchstaben bestehenden Zeichen haben im Hinblick auf seine Kürze bildliche Unterschiede ein wesentlich größeres Gewicht als bei normalen Wortzeichen (GRUR 2012, 930 Rn. 51 – Bogner B/Barbie B). Auch der Umstand, dass beide Marken außen kreisförmig gestaltet sind, überwiegt die Unterschiede nicht. Eine höhere Ähnlichkeit folgt auch nicht aus der jeweils schwarz-weißen Gestaltung beider Marken. Denn dieses Übereinstimmungsmerkmal wird bereits dadurch relativiert, dass das „X“ in der klägerischen Marke in Schwarz auf weißem Grund gehalten ist und bei der Marke der Beklagten in Weiß auf schwarzem Grund. Die Farbgebung tritt im Übrigen bei beiden Zeichen hinter der markanten Formgebung zurück und ist nicht prägend für den Gesamteindruck der Zeichen. (b) Eine Ähnlichkeit im Klang scheidet aus, wenn die Zeichen nicht benannt werden, wie dies etwa bei Bildzeichen regelmäßig der Fall ist (BGH GRUR 2012, 930, Rn. 47 – Bogner B/Barbie B). Davon ist auch im Streitfall für die kollidierenden Zeichen auszugehen. Dafür, dass in der hier maßgeblichen Sportwagen-Branche eine Gewohnheit des Verkehrs besteht, eine aus einem einzelnen Buchstaben, hier „X“ , gebildete Marke mit dem Lautwert des Einzelbuchstabens (hier: „Ge“) ohne weitere Zusätze zu benennen, bestehen keine Anhaltspunkte. Um die Marken zu benennen, wird der Verkehr vielmehr die vollständige Kennzeichnung – im Streitfall also „H “ – wählen (vgl. BGH a.a.O.; BPatG Beschl. v. 9.10.2012 – 27 W (pat) 111/11, BeckRS 2012, 22895). (c) Eine Ähnlichkeit im Bedeutungsgehalt ist ebenfalls nicht gegeben. Die Kollisionszeichen verfügen, da sie lediglich den Einzelbuchstaben „X“ zeigen, über keinen konkreten beziehungsweise darüber hinausgehenden Sinngehalt (vgl. BGH GRUR 2012, 930, Rn. 46 – Bogner B/Barbie B; BGH GRUR 2015, 1004 Rn. 47, IPS/ISP; BPatG Beschl. v. 9.10.2012 – 27 W (pat) 111/11, BeckRS 2012, 22895, beck-online). Auch wenn man mit der Klägerin annähme, das „X“ werde schon seit Jahren von ihr als Unternehmenskennzeichen genutzt und werde vom verständigen Kundenkreis mit dem Namen „H “ assoziiert, so beträfe dieser Umstand nicht den Sinngehalt des Zeichens, sondern würde lediglich dessen Kennzeichnungskraft belegen. Der Verkehr erkennt in einem solchen Fall die hinter dem Einzelbuchstaben stehende Gesamtmarke. Diese Konstellation ist jedoch nicht vergleichbar mit dem Fall, in dem einem Buchstaben ein konkreter, eigenständiger Bedeutungsgehalt zukommt, wie etwa der Buchstabe „i“ in bestimmten Zusammenhängen für „Internet“ stehen kann (vgl. BPatG Beschl. v. 10.12.2015 – 30 W (pat) 514/14, BeckRS 2016, 3923 Rn. 18, beck-online). Selbst unterstellt, ein übereinstimmender Sinngehalt der Zeichen wäre darin zu sehen, dass der Einzelbuchstabe „X“ jeweils als Abkürzung für den Nachnamen „H “ stünde und die angesprochenen Verkehrskreise würden dies erkennen, so wäre dennoch nicht von einer Zeichenähnlichkeit auszugehen. Denn nur ein aufmerksamer Kunde, der den Markt für besonders hochpreisige Sportfahrzeuge kennt, wird den Einzelbuchstabens „X“ , der auf einem solchen Fahrzeug als Kennzeichnung erscheint, mit dem Namen „H “ verknüpfen. Zwar ist nach übereinstimmendem Vortrag der Parteien angesichts der extremen Hochpreisigkeit der von beiden Marken beanspruchten Waren und Dienstleistungen in der Tat auf einen eng begrenzten, kapitalkräftigen Personenkreis abzustellen, der den entsprechenden Markt kennt. Dieser informierte und aufmerksame Kundenkreis wird beim Anblick der Marke der Beklagten aber gerade nicht lediglich den Bezug zum Familiennamen „H “ herstellen, sondern er wird die hinter dem Einzelbuchstaben stehende Gesamtmarke „N1 Q H “ erkennen und mit der Person des Beklagten zu 1) – dem Sohn des in diesen Kreisen bekannten, 2010 verstorbenen V H – verbinden, so dass eine Ähnlichkeit mit dem Bedeutungsgehalt der Klagemarke wiederum zu verneinen ist. Denn das Unternehmen der Beklagten trägt den vollen Namen des Beklagten zu 1). Auch die bei der Akte befindliche Werbung der Beklagten zu 2) (Klageschrift S. 13 f.) und die über sie erschienenen Presseartikel (Klageschrift S. 22 f.) heben die Person des Beklagten zu 1) jeweils hervor. Warum gerade dieser Umstand, der auf eine Verschiedenheit der Marken hindeutet, der Aufmerksamkeit des Verkehrs entgehen sollte, ist nicht ersichtlich. Die Klägerin trägt insoweit selbst vor, dass diesem Kundenkreis erweitertes Wissen von dem Umstand unterstellt werden könne, dass es sich bei dem Beklagten zu 1) um den Sohn des verstorbenen früheren Geschäftsführers handle. (d) Insgesamt ist damit eine geringe Ähnlichkeit der Klagemarke und der angegriffenen Marke in der bildlichen Darstellung, welche die Marken jeweils prägt, gegeben. Im Gesamteindruck besteht daher eine geringe Zeichenähnlichkeit. (2) Unter Berücksichtigung aller Umstände ergibt sich im Gesamteindruck keine Verwechslungsgefahr. Der besonders aufmerksame und informierte Verkehrskreis, der hier – wie dargestellt – als Adressatenkreis zugrunde zu legen ist, kann hinreichend klar erkennen, dass es sich bei der angegriffenen Marke nicht um die Klagemarke handelt. Dies gilt auch, wenn man zugunsten der Klägerin eine erhöhte Kennzeichnungskraft der Klagemarke unterstellt, denn die visuellen Unterschiede der Marken sind so erheblich, dass der angesprochene Verkehr sie wahrnehmen wird. (3) Bei der gegebenen Sachlage besteht auch keine Verwechslungsgefahr in dem Sinn, dass das angegriffene Zeichen mit der klägerischen Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird (§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 MarkenG a.E.). Bei dieser Art von Verwechslungsgefahr erkennt der Verkehr zwar die Unterschiede zwischen den Zeichen, geht aber wegen ihrer teilweisen Übereinstimmung von organisatorischen oder wirtschaftlichen Verbindungen zwischen den Zeicheninhabern aus (vgl. BGH GRUR 2004, 779, 783 – Zwilling/Zweibrüder). Eine solche Verwechslungsgefahr kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden. Dafür spricht hier nur, dass der Buchstabe „X“ in der Klagemarke als auch im angegriffenen Zeichen als Abkürzung für den Nachnamen „H “ steht. Es fehlt jedoch an einem derart übereinstimmenden Gesamteindruck bei den gegenüberstehenden Zeichen, dass sich für den angesprochenen Verkehr der Eindruck aufdrängen könnte, die Zeichen seien zur Kennzeichnung bestehender Unternehmensverbindungen aufeinander bezogen (vgl. BGH a.a.O.). Vielmehr legt die unterschiedliche bildliche Gestaltung der Zeichen hier nahe, dass die Zeichenverwender in keiner Verbindung miteinander stehen. Ferner ist, wie vorangehend dargestellt, anzunehmen, dass einem Kunden, der in beiden Marken die Referenz zum Namen „H “ erkennt, bekannt ist, dass hinter der angegriffenen Marke der Sohn des V H mit seinem eigenen Unternehmen steht. (4) Soweit die Klägerin vorträgt, dass der gesamte Auftritt der Beklagten wettbewerbswidrig darauf abziele, ihren guten Ruf auszunutzen und ohne Erlaubnis so zu tun, als würden sie die Fahrzeuge und das Vermächtnis bzw. Erbe von V H fortführen, so ist dies für die Prüfung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr ohne Bedeutung. Der Markenschutz richtet sich gegen die Benutzung identischer oder verwechslungsfähiger Zeichen als solcher. Auf außerhalb der Kennzeichnung liegende Begleitumstände kann es daher bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr grundsätzlich – wie auch hier – nicht ankommen (BGH GRUR 2007, 780, Rn. 38 – Pralinenform; BGH GRUR 2015, 1214 Rn. 44 – Goldbären; Hacker /Ströbele/Thiering, MarkenG, 13. Aufl. 2021, § 14 Rn. 318). Die von der Klägerin insoweit vorgetragenen Umstände betreffen das Lauterkeitsrecht, auf welches die hier gegenständliche Klage nicht gestützt ist. c) Die Klägerin kann ihren Anspruch auch nicht auf § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MarkenG stützen. Nach dieser Vorschrift ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. Von einer Bekanntheit der Bildmarke der Klägerin ist nicht auszugehen. Soweit die Klägerin vorträgt, das markante „X“ werde von ihr schon seit Jahren als Unternehmenskennzeichen genutzt und werde vom verständigen Kundenkreis mit dem Namen „H “ assoziiert, ist damit nicht gesagt, welche Bekanntheit die konkrete Bildmarke in den relevanten Verkehrskreisen genießt. Von einer Bekanntheit ist auch nicht ohne Weiteres auszugehen, weil der Namensgeber des Ursprungsunternehmens, V H , bereits 2010 verstorben ist und sich die Klägerin noch im Aufbau ihres eigenen Unternehmens befindet. So sollen gemäß der zur Akte gereichten Unternehmensbroschüre im kommenden Jahr die ersten Fahrzeuge ausgeliefert werden. d) Der Klägerin steht in Bezug auf ihr Zeichen mit der Registernummer 302017101492 auch kein Unterlassungsanspruch aus § 15 Abs. 2 und Abs. 4, § 5 Abs. 2 MarkenG zu. Dafür fehlt es aus den vorgenannten Gründen jedenfalls an der erforderlichen Verwechslungsgefahr zwischen dem genannten Zeichen der Klägerin und dem angegriffenen Zeichen (Nr. 302020103318) der Beklagten. 2. Die Klageanträge zu II. und III. sind ebenfalls unbegründet. Diese Anträge stützt die Klägerin auf eine Verwechslungsgefahr zwischen ihrer nachfolgend abgebildeten Wort-Bildmarke mit der Registernummer 3020171068011 Bilddatei entfernt und den von den Beklagten verwendeten, nachfolgend abgebildeten Zeichen: Bilddateien entfernt a) Ein Anspruch gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 5 S. 1 MarkenG scheidet insoweit aus, da das klägerische und die angegriffenen Zeichen jeweils nicht identisch sind. b) Die Klägerin hat gegen die Beklagten auch keinen Anspruch aus § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 5 Satz 1 MarkenG. Eine Verwechslungsgefahr zwischen der klägerischen Marke auf der einen und den angegriffenen Zeichen auf der anderen Seite besteht nicht. Insofern hat das Landgericht Stuttgart in dem zwischen den Parteien geführten einstweiligen Verfügungsverfahren im Urteil vom 12.05.2020 (Az. 17 O 241/20) im Hinblick auf die zuvor abgebildeten Zeichen überzeugend ausgeführt (S 11 f. des Urteils): „bb) Hier liegen eine normale Ähnlichkeit im Klang, eine sehr geringe Ähnlichkeit im Bild und eine normale Ähnlichkeit in der Bedeutung vor, die im Gesamteindruck zu einer geringen Ähnlichkeit der Zeichen führen. Der Klang der Klagemarke und des zunächst angegriffenen Zeichens ist – allerdings allein hinsichtlich des Wortbestandteils – durchschnittlich ähnlich. In beiden findet sich der Name „H “, beim angegriffenen Zeichen sind die Vornamen „N1“ und „Q“ hinzugefügt. Die Klagemarke wird klanglich damit zunächst vollkommen identisch übernommen, durch die ergänzten Vornamen mit insgesamt ebenfalls drei Silben schwächt sich dieser Gleichklang allerdings wieder deutlich ab, so dass der Name „H “ gerade nicht mehr alleine prägend ist. Es besteht auch kein Erfahrungssatz, wonach sich der Verkehr bei erkennbar aus Vor- und Nachnamen gebildeten Marken allein oder vorrangig am Nachnamen orientiere; dem Nachnamen kann bei einer solchen Marke nur bei Vorliegen besonderer Umstände eine die Gesamtbezeichnung prägende Bedeutung zugemessen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005, Az.: I ZB 2/04, abgedruckt in GRUR 2005, 513— MEY/Ella May). Zwar ist der Nachname „H “ im angesprochenen Verkehrskreis, der sich aus einem überschaubaren Personenkreis zusammensetzt, bekannt, allerdings ist dort ebenfalls das Wissen um die Unternehmensgeschichte mit dem ermordeten früheren Geschäftsführer, dem Vater des Beklagten zu 1, vorhanden und dabei auch die Kenntnis davon, dass es sich bei N1 Q H um den neu am Markt auftretenden Sohn handelt. Damit ist der Nachname auch unter diesem Gesichtspunkt nicht für die Gesamtbezeichnung „N1 Q H “ maßgeblich prägend im Vergleich zum früher eingeführten Namen „H “ allein. Bezüglich des jeweils hilfsweise angegriffenen Zeichens besteht keine Ähnlichkeit im Klang. Es ist nicht ersichtlich, dass dieses Zeichen ausgesprochen wird. Der Name des Beklagten zu 1 findet sich dort nicht und eine Aussprache nur des „X“ liegt fern. (2) Das Bild der Klagemarke und der angegriffenen Zeichen ist weit unterdurchschnittlich ähnlich. α) Zunächst unterscheidet sich die Form der Zeichen ganz erheblich und ähnelt sich in keiner Weise. Die Klagemarke stellt sich als Wappen dar, die angegriffenen Zeichen hingegen als Kreis (so, wie sie — anders als in der Begründung — im Antrag angegriffen werden, noch ferner stehend sogar als Quadrat mit einem Kreis in der Mitte). Zwar deutet auch die Wappenform oben und an den Seiten unten Rundungen an, insgesamt besteht jedoch ein vollkommen unterschiedlicher Gesamteindruck. β) Des Weiteren nimmt die Klagemarke die Wappenform noch einmal durch eine weiße Linienführung auf, die ein inneres „Wappen“ vom äußeren „Wappen" abtrennt und darüber hinaus durch eine weitere Linie den Namen vom Rest abtrennt. Eine solche Strukturierung des Zeichens findet sich in den angegriffenen Zeichen nicht. γ) Zentraler Bestandteil der Zeichen ist der große Buchstabe „X“ in der Mitte.“ Im Hinblick auf die Gestaltung des Buchstabens „X“ in der Klagemarke und in den angegriffenen Zeichen stellt das Landgericht Stuttgart erhebliche Unterschiede fest. Die dortigen Ausführungen müssen hier nicht wiederholt werden, da hierzu bereits mit gleichem Ergebnis ausgeführt wurde – oben Abschnitt II. 1. b) bb) (1) (a). Des Weiteren führt das Landgericht Stuttgart überzeugend aus (S. 12 f. des Urteils): "δ) Die Farben, wenn auch diese kein entscheidender Gesichtspunkt sind, unterscheiden sich ebenfalls erheblich. Die Klagemarke führt ein rotes „X“ und einen weißen Namen auf schwarzem Grund, die angegriffenen Zeichen schwarz (oder dunkel-grau) auf gelbem Grund. ε) Hinsichtlich des Namens kann auf die obigen Ausführungen zum Klang verwiesen werden. ζ) Die Schriftart des Namenszuges unterscheidet sich ebenfalls ganz erheblich. Die Buchstaben des angegriffenen Zeichens sind klar und schlicht gehalten, wohingegen die Buchstaben der Klagemarke eine auffällige, eher ungewöhnliche Form aufweisen, die den Namenszug deutlich prägt. Die Buchstaben der Klagemarke sind im Unterschied zu denen im angegriffenen Zeichen vertikal gedrückt und horizontal gestreckt und stehen eng beieinander, zudem weisen sie stark unterschiedliche Strichdicken auf. Bei dem hilfsweise angegriffenen Zeichen fehlt der Name ganz. η) Schließlich unterscheidet sich auch die Krümmung des Namenszuges deutlich. Während dieser in der Klagemarke nur leicht gebogen ist, zieht er sich im angegriffenen Zeichen um einen großen Teil des Buchstabens. θ) Der danach entstehende bildliche Gesamteindruck der Zeichen ist mithin äußerst unterschiedlich. (3) Die Bedeutung der Klagemarke und der angegriffenen Zeichen weist schließlich eine durchschnittliche Ähnlichkeit auf. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen zum Klang hinsichtlich des Namens verwiesen. (4) Insgesamt liegt damit höchstens eine geringe (unterdurchschnittliche) Ähnlichkeit der Klagemarke und der angegriffenen Zeichen vor. Bei der sehr geringen Ähnlichkeit im das Zeichen prägenden Bild ergibt der Gesamteindruck eine höchstens geringe Ähnlichkeit der Zeichen. cc) Berücksichtigt man alle Umstände ergibt sich im Gesamteindruck keine Verwechslungsgefahr. Der angesprochene Verkehrskreis kann hinreichend klar erkennen, dass es sich bei den Zeichen der Beklagten nicht um die Klagemarke handelt, so dass keine unmittelbare Verwechslungsgefahr besteht. Die Zeichen sind dermaßen unähnlich, dass auch beim selben Waren- und Dienstleistungsangebot eine Unterscheidung ohne Weiteres ersichtlich ist. Auch wird der Verkehr nicht davon ausgehen, dass die Bezeichnungen auf ein einziges Unternehmen oder auf miteinander verbundene Unternehmen hinweisen; er wird vielmehr erkennen, dass es sich nicht um eine weitere Marke der Klägerin handelt, sondern um die neue Marke eines neuen, anderen Unternehmens, dessen Namensträger zwar aus der Familie H stammt, aber bislang noch nicht am Markt aufgetreten ist. Dem angesprochenen Verkehrskreis im Segment der Luxussportwagen sind der Name „H “, die Klägerin und deren Marken bekannt, er nimmt aber Abweichungen hiervon auch deutlicher wahr. Einer Verwechslung bezüglich des Namens wird durch die deutliche Beifügung der Vornamen des Beklagten zu 1 hinreichend begegnet, da dem angesprochenen Verkehrskreis im betreffenden Luxussegment klar ist, dass es sich dabei um eine Person handelt, die nicht seit 2010 die ursprüngliche Marke fortgeführt hat. Bei dem hilfsweise angegriffenen Zeichen fehlt bereits jeder auf die Klägerin hinweisende Bezug zum Namen „H “." Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen an. Die weitergehenden Ausführungen der Klägerin zur Verwechslungsgefahr betreffen, wie dargelegt, das Lauterkeitsrecht und sind für die markenrechtliche Beurteilung nicht maßgeblich. c) Die Klägerin kann ihren Anspruch auch nicht auf § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MarkenG stützen. Von einer Bekanntheit der Wort-/Bildmarke der Klägerin ist nicht auszugehen. Zwar hat sie Werbematerial und Korrespondenz vorgelegt, in der sie das Zeichen verwendet. Zum Bekanntheitsgrad der konkreten Marke in den relevanten Verkehrskreisen hat die Klägerin jedoch nicht näher vorgetragen. d) Aus den zuvor dargelegten Gründen kann die Klägerin ihre Anträge zu II. und III. auch nicht auf die Verletzung eines Unternehmenskennzeichens nach § 15 Abs. 2 und Abs. 4, § 5 Abs. 2 MarkenG stützen. Es fehlt jedenfalls an der erforderlichen Verwechslungsgefahr. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Sätze 1 und 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 100.000,00 EUR festgesetzt.