Urteil
14 O 15/20
LG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Urheber eines Lichtbildes hat bei unbefugter Vervielfältigung und öffentlicher Zugänglichmachung durch Dritte Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche nach dem Urheberrecht.
• Ein Erwerber einfacher Nutzungsrechte an einem Lichtbild kann ohne ausdrückliche Befugnis zur Unterlizenzierung Dritten keine Rechtssicherheit zur Nutzung vermitteln; ein gutgläubiger Erwerb von Nutzungsrechten ist im Urheberrecht ausgeschlossen.
• Der lizenzanaloge Schadensersatz ist nach § 97 Abs. 2 UrhG zu bemessen; mangels nachgewiesener eigener Lizenzierungspraxis sind branchenübliche Tarife oder die gerichtliche Schätzung (§ 287 ZPO) heranzuziehen.
• Bei fehlender Urheberbenennung kann der ersatzfähige Lizenzbetrag angemessen verdoppelt werden (§ 97 UrhG).
Entscheidungsgründe
Unbefugte Nutzung eines Lichtbilds: Unterlassung, Auskunft und lizenzanaloger Schadensersatz • Der Urheber eines Lichtbildes hat bei unbefugter Vervielfältigung und öffentlicher Zugänglichmachung durch Dritte Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche nach dem Urheberrecht. • Ein Erwerber einfacher Nutzungsrechte an einem Lichtbild kann ohne ausdrückliche Befugnis zur Unterlizenzierung Dritten keine Rechtssicherheit zur Nutzung vermitteln; ein gutgläubiger Erwerb von Nutzungsrechten ist im Urheberrecht ausgeschlossen. • Der lizenzanaloge Schadensersatz ist nach § 97 Abs. 2 UrhG zu bemessen; mangels nachgewiesener eigener Lizenzierungspraxis sind branchenübliche Tarife oder die gerichtliche Schätzung (§ 287 ZPO) heranzuziehen. • Bei fehlender Urheberbenennung kann der ersatzfähige Lizenzbetrag angemessen verdoppelt werden (§ 97 UrhG). Der Kläger ist Fotograf und Urheber eines Lichtbildes, das das von der Beklagten entworfene Gebäude A zeigt. Der Kläger hatte der C AG zwei Bilder verkauft; in der Rechnung wurde die Nutzung zur Eigenwerbung, aber keine Weitergabe an Dritte bezeichnet. Die Beklagte, ein Architekturbüro und Entwerfer des Gebäudes, erhielt die Datei von der C AG und nutzte das Bild ohne Urheberangabe auf ihrer Website. Der Kläger mahnte die Beklagte ab; diese bestritt die Ansprüche und berief sich auf eine Lizenz oder auf Rechte ihres Geschäftsführers am Bauwerk. Der Kläger verlangt Unterlassung, Auskunft über Umfang und Dauer der Nutzung sowie Schadensersatz; die Beklagte bestreitet einen Unterlizenztransfer und erhebt eine Hilfsaufrechnung wegen unterbliebener Urhebernennung. • Der Kläger ist als Urheber aktivlegitimiert; das Foto ist als Lichtbild geschützt (§§ 2, 72 UrhG). • Die öffentliche Zugänglichmachung auf der Webseite und die auf dem Server erfolgte Vervielfältigung verletzen die ausschließlichen Verwertungsrechte (§§ 15, 16, 19a UrhG). • Ein Recht zur Nutzung durch die Beklagte wurde nicht substantiiert dargelegt; die C AG hat nach der Rechnung keine Befugnis zur Unterlizenzierung nachgewiesen, sodass die Nutzung rechtswidrig ist (§ 35, § 31 UrhG). • Wiederholungsgefahr ist indiziert; eine strafbewehrte Unterlassungserklärung wurde nicht vorgelegt, daher ist ein Unterlassungsanspruch gerechtfertigt (§ 97 Abs. 1 UrhG). • Die Beklagte handelte zumindest fahrlässig, da sie die Rechtekette nicht geprüft hat; damit besteht Schadensersatzpflicht nach § 97 Abs. 2 UrhG und Verzugszinsen (§§ 288, 291 BGB). • Zur Höhe des Schadensersatzes ist die Lizenzanalogie heranzuziehen (§ 97 Abs. 2 S. 3 UrhG). Mangels überzeugender eigener Lizenzierungspraxis des Klägers können MFM-Tarife nicht schematisch, aber als Anknüpfungspunkt dienen; das Gericht schätzt nach § 287 ZPO und setzt die Lizenzgebühr für die zwei tatbestandlichen Nutzungen auf 750 € fest. • Wegen der unterlassenen Urhebernennung ist der fiktive Lizenzbetrag zu verdoppeln; somit ergibt sich ein Schadensersatz von 1.500 €. • Die Beklagte hat keine schlüssige Gegenforderung oder Aufrechnung bewiesen; die spät eingereichten Schriftsätze wurden nicht berücksichtigt bzw. genügen nicht, um einen eigenen ersatzfähigen Schaden darzulegen. • Der Kläger hat einen Auskunftsanspruch zur Vorbereitung der Schadensberechnung nach §§ 242, 259, 260 BGB, den die Beklagte nicht ausreichend erfüllt. Die Klage ist überwiegend erfolgreich. Die Beklagte wird zur Unterlassung der Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Lichtbilds verurteilt, zur Auskunft über Umfang und Dauer der Nutzung und zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.500,00 € zuzüglich Verzugszinsen seit dem 19.02.2020. Die Klage ist insoweit begründet, weil die Beklagte das Bild ohne ausreichende Rechte und ohne Urheberbenennung nutzte und die Rechtekette nicht geprüft hat. Die Hilfsaufrechnung der Beklagten war nicht schlüssig und blieb ohne Erfolg. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte; das Urteil ist gegen Sicherheit vorläufig vollstreckbar.