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Beschluss

28 O 199/21

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2021:0616.28O199.21.00
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Tenor

I.                    Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

II.              Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

III.              Streitwert:              50.000,- €

Entscheidungsgründe
I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. III. Streitwert: 50.000,- € Gründe: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 28.05.2021, teilweise geändert durch Schriftsatz vom 14.06.2021, der darauf gerichtet ist, es der Antragsgegnerin bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, a) durch die Äußerungen [Unterstreichungen maßgeblich] „Sie heiratet ihren Arbeitskollegen D I und führt künftig den Doppelnamen C B-I . Zusammen gehen sie 0000 – auf Geheiß K N – nach T , wo sie mitten im Zentrum der Betrugsvorwürfe stehen, den großen Schwindel vermutlich zu Teilen mit orchestrieren .“ (S. 107) […] „Seine Ehefrau C , die Direktorin der X-Landesgesellschaft T , versorgt ihn mit Geld aus B1 , deklariert als Darlehen. Moment mal, ein Darlehen aus der Firmenkasse für die Firma des Ehemanns – schreiten da nicht die Compliance-Wächter ein? […] Wenn die Übriggebliebenen in B1 nach dem großen Knall über die faulen Äpfel in den eigenen Reihen schimpfen, dann fällt der Name B-I schnell, dem Paar eilt ein Ruf wie Donnerhall voraus. Beide werden als Beschuldigte in dem Skandal geführt, fraglich ist, wo ihnen der Prozess gemacht wird, ob in T , wo sie zunächst festsitzen, oder in N1. Allenfalls langjährige Freunde halten es für möglich, dass auch die I nichts von den Betrügereien mitbekommen haben sollen. Wie dem auch sei. Sicher ist, dass durch den Trick Geld aus dem Konzern über Darlehen an obskure Geschäftspartner geschleust wurde, die auf seltsame Art und Weise mit X verbandelt sind . „Mindestens seit Ende 0000 wurden Kredite an U-Gesellschaften und das dem U-Partner T1 nahestehende Unternehmen P vergeben“, heißt es dazu im vertraulichen Bericht des Insolvenzverwalters N2 K1. Angeblicher Zweck dieser Überweisungen sind Vorleistungen, damit die Partner in Asien für X Kunden akquirieren. So stellt N es dar, wenn seine Leute es wagen, Fragen zu stellen, warum so viel Geld ohne ersichtliche Gegenleistung verbucht wird. Aber 115 Millionen Euro für P , eine Firma quasi ohne Geschäft im Jahr 0000? Und dann noch mal 100 Millionen zur Anschubfinanzierung für künftiges Geschäft Ende März 0000, als die Hütte in B1 schon lichterloh brannte?“ (S. 137) über die Antragstellerin im Zusammenhang mit strafrechtlichen Vorwürfen gegen ihre Person identifizierend zu berichten und/oder berichten zu lassen; wenn dies jeweils geschieht, wie in dem Buch „X – entfernt / ISBN: 000-0-000-00000-0“ (Anlage AS 1). b) durch die Passage „Seine Ehefrau C , die Direktorin der X-Landesgesellschaft T , versorgt ihn mit Geld aus B1 , deklariert als Darlehen. Moment mal, ein Darlehen aus der Firmenkasse für die Firma des Ehemanns – schreiten da nicht die Compliance-Wächter ein? In der Theorie, ja, aber nicht bei X. Immerhin unterschreibt ja nicht die Ehefrau allein den Geldsegen, das ist ein Vorstandsbeschluss, den alle mittragen und unterzeichnen – somit ist alles in Ordnung, zumindest nach X-Kriterien.“ den Eindruck zu erwecken, die Antragstellerin habe Darlehensverträge zwischen X und der Firma P (mit-)unterschrieben; wenn dies jeweils geschieht, wie in dem Buch „X – entfernt / ISBN: 000-0-000-00000-0“ (Anlage AS 1). war zurückzuweisen. Der Antrag ist bereits unzulässig, da die Antragstellerin eine ladungsfähige Anschrift nicht mitgeteilt hat. Auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 8.6.2021 nimmt die Kammer Bezug. Soweit die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 14.06.2021 eine Anschrift in T angegeben und vorgetragen hat, dass es sich um Büroräumlichkeiten handele, in denen sie sich regelmäßig aufhalte und Postboten sie dort problemlos über den Empfang erreichen könnten, wenn sie nach ihrem Namen fragen, ist dies nicht ausreichend. Die Antragstellerin hat schon nicht vorgetragen, um was für eine Arbeitsstelle es sich dabei handeln soll. Die Anschrift enthält neben dem Namen der Antragstellerin keine Bezeichnung einer Firma oder ähnliches. Es ist somit unklar, wo genau die Antragstellerin erreicht werden kann. Soweit vorgetragen wird, dass am Empfang nach ihr gefragt werden könne, ist dies nicht ausreichend. Der Zweck einer ladungsfähigen Anschrift kann nicht erreicht werden, wenn der Erfolg einer Ladung von der Kooperation weiterer Personen, die zudem im Weisungsverhältnis zu der Antragstellerin stehen dürften, abhängig ist. Soweit die Antragstellerin angibt, an der Anschrift über ein Postfach zu verfügen, genügt auch dies nicht als Adressangabe (vgl. (OLG Stuttgart Urteil vom 30.10.2011 – 5 U 94/09, BeckRS 2011, 16758, beck-online). Die Antragstellerin hat auch keinerlei stichhaltige Gründe für ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse vorgetragen. Dass die (nicht der Boulevardpresse zuzurechnende) Antragsgegnerin Erkenntnisse aus dem vorliegenden Verfahren dazu benutzen könnte, ihr an dieser Anschrift aufzulauern oder die Anschrift an weitere Personen weiterzugeben, erscheint fernliegend. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist hinsichtlich der Antragstellerin die sofortige Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, oder dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Die sofortige Beschwerde muss spätestens i nnerhalb von zwei Wochen bei dem Landgericht Köln oder dem Oberlandesgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.