OffeneUrteileSuche
Urteil

20 O 33/21

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2021:0609.20O33.21.00
3mal zitiert
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin, die bereits in einem Vorprozess vor dem Landgericht L (Az: 20 O 136/20) einen Betriebsschließungsschaden im Zusammenhang mit einer behördlich angeordneten Betriebsschließung aufgrund der Corona-Pandemie im März 2020 („1.Lockdown“) eingeklagt hatte, macht nunmehr Ansprüche auf Grundlage von coronabedingten Betriebseinschränkungen für den Zeitraum November/Dezember 2020 („2. Lockdown“) gegen die Beklagte geltend. Die Klägerin betreibt das Restaurant „M“ in L. Sie unterhielt bei der Beklagten mit Wirkung ab dem 10.02.XXXX bis zum 31.12.XXXX eine Betriebsschließungsversicherung. Der Versicherungsschein sieht unter der Überschrift „Betriebsschließungsversicherung wegen Infektionsgefahr“ für das Restaurant der Klägerin eine Tagesentschädigung i.H.v. 5.700,00 € bis zur Dauer von 30 Schließungstagen vor. Auf den Versicherungsschein vom 10.02.XXXX (Anl. K 1, Anlagenheft I) wird im Übrigen Bezug genommen. Danach richten sich die gegenseitigen Rechte und Pflichten nach dem Antrag, den gesetzlichen Bestimmungen, der Satzung der Beklagten und den Allgemeinen Bedingungen für die Betriebsschließungsversicherung (AVB-BS) sowie den Besonderen Bedingungen für die Betriebsschließungsversicherung (BBR-BS), ebenso unter anderem nach dem Produktinformationsblatt Betriebsschließungsversicherung Stand 1.1.XXXX. § 1 AVB-BS lautet: „ 1. Versicherungsumfang der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG1) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2) a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; Tätigkeitsverbote gegen Angehörige eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt; (…) 2. Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden , im Infektionsgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger: a) Krankheiten [es folgt eine Aufzählung verschiedener Krankheiten, COVID 19 ist nicht genannt] b) Krankheitserreger [es folgt eine Aufzählung verschiedener Krankheitserreger, SARS-Cov2 ist nicht genannt] 1Auf Wunsch werden Auszüge zu den genannten Gesetzestexten zur Verfügung gestellt. § 2 AVB-BS regelt den Umfang der Entschädigung. Ziffer 3 lautet auszugsweise: „ Der Versicherer ersetzt im Falle b) einer Schließung nach § 1 Nr. 1a den Schaden in Höhe der vereinbarten Tagesentschädigung für jeden Tag der Betriebsschließung bis zur vereinbarten Dauer. Tage, an denen der Betrieb auch ohne die behördliche Schließung geschlossen war, zählen nicht als Schließungstage. (…) “ In Ziffer 4 heißt es: „ 4. Mehrfache Anordnung Wird eine der durch die Versicherung gedeckten Maßnahmen mehrmals angeordnet und beruhen die mehrfachen Anordnungen auf den gleichen Umständen, so wird die nach Nr. 3 zu leistende Entschädigung nur einmal zur Verfügung gestellt.“ § 3 AVB-BS lautet auszugsweise: „ § 3 Ausschlüsse 1. Allgemein: Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Kriegsereignisse jeder Art, innere Unruhen, Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch, Grundwasser, Ableitung von Betriebsart Westermann, nukleare Strahlung, radioaktive Substanzen, Kernenergie. (…) 4. Krankheiten und Krankheitserreger Der Versicherer haftet nicht bei Prionenerkrankungen oder dem Verdacht hierauf. “ Zu den weiteren Einzelheiten der AVB-BS wird auf die Anlage K 3 genommen. Das im Versicherungsschein in Bezug genommene „ Produktinformationsblatt zur Betriebsschließungsversicherung gegen Infektionsgefahr “ lautet auszugsweise: „ Mit den nachfolgenden Informationen möchten wir Ihnen einen ersten Überblick über die angebotene Versicherung geben. Diese Informationen sind jedoch nicht abschließend. Der vollständige Vertragsinhalt ergibt sich aus dem Antrag, dem Versicherungsschein und den beigefügten Versicherungsbedingungen. 1. Art der Versicherung Bei der angebotenen Versicherung handelt es sich um eine Betriebsschließungsversicherung wegen Infektionsgefahr. Grundlage sind die beigefügten Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden infolge Infektionsgefahr (AVB BS), die Besonderen Bedingungen und Vereinbarungen sowie die Tarifbestimmungen. 2. Umfang der Versicherung Die Betriebsschließungsversicherung wegen Infektionsgefahr sichert den Inhaber eines Betriebes vor den wirtschaftlichen Folgen einer im Betrieb auftretenden Infektion ab. Die Betriebsschließungsversicherung wegen Infektionsgefahr leistet, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz = IfSG) bei Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger  den versicherten Betrieb schließt; (…) 4. Ausschlüsse Wir können nicht alle denkbaren Fälle versichern, denn sonst müssten wir einen unangemessen hohen Beitrag verlangen. Deshalb haben wir einige Fälle aus dem Versicherungsschutz herausgenommen. Nicht versichert sind  Schäden an Schlachttieren, die nach der Schlachtung im Wege der amtlichen Fleischbeschau für untauglich oder nur unter Einschränkungen tauglich erklärt werden;  Prionenerkrankungen oder bei bestehendem Verdacht hierauf; (…) Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Einzelheiten und weitere Ausschlussgründe entnehmen sie bitte dem § 3 der beigefügten AVB BS.“ Wegen der weiteren Einzelheiten des Produktinformationsblatts wird auf die Anlage K4 Bezug genommen. Durch die Coronaschutzverordnung vom 30.10.2020, erlassen aufgrund der §§ 32, 28 Infektionsschutzgesetz (IfSG) sowie § 10 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes in der Fassung vom 14.04.2020 untersagte der zuständige Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen den Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Imbissen, Kneipen und Cafés bis zum 30.11.2020; ausgenommen war die Belieferung mit Speisen und Getränken sowie der Außer-Haus-Verkauf unter Einhaltung der nach der Verordnung vorgesehenen Mindestabstände und Hygeneanforderungen. Diese Maßnahme wurde durch die Coronaschutzverordnung vom 30.11.2020 zunächst bis zum 20.12.2020, in der ab 16.12.2020 gültigen Fassung dann bis zum Ablauf des 10.01.2021 verlängert. Der uneingeschränkte Betrieb von gastronomischen Einrichtungen ist bis heute untersagt. Auf die Coronaschutzverordnung in der Fassung vom 30.10. und 30.11.2020 (Anlage K5 und K6) wird insoweit Bezug genommen. Der Restaurantbetrieb der Klägerin ist – in streitigem Umfang – aufgrund vorstehender behördlicher Anordnung seit dem 03.11.2020 geschlossen. Mit Schreiben vom 03.11.XXXX (Anlage K 8) zeigte die Klägerin gegenüber der Beklagten den Versicherungsfall an. Mit Schreiben vom 06.11.XXXX (Anlage K 9) lehnte die Beklagte ihre Eintrittspflicht ab. Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die vertraglich festgelegte Tagesentschädigung für 30 Schließungstage. Sie ist der Auffassung, dass der Versicherungsfall aufgrund des Corona-Virus und der dadurch bedingten Coronaschutzverordnung eingetreten sei, die eine behördliche Anordnung im Sinne von § 1, 1 AVB-BS darstelle. Nach dem Versicherungsvertrag sei es nicht erforderlich, dass eine versicherte Krankheit im Betrieb der Klägerin aufgetreten sei. Vielmehr verstehe der durchschnittliche Versicherungsnehmer die Bezugnahme auf das Infektionsschutzgesetz in den Bedingungen der Beklagten dahingehend, dass auf die jeweils aktuelle Fassung des Infektionsschutzgesetzes verwiesen werde. Dies sei auch der Fußnote zum IfSG zu entnehmen, die sich eben nicht auf eine bestimmte Fassung des Gesetzestextes beziehe. Die Klägerin beruft sich auf die Unwirksamkeit der den Versicherungsschutz einschränkenden Klauseln. Ausschlüsse vom Versicherungsschutz müssten ausdrücklich vereinbart sein; das sei in Bezug auf das Pandemierisiko nicht der Fall. Ein solches werde unter den Ausschlüssen im Versicherungsvertrag gerade nicht genannt, obgleich vergleichbar schwere Umstände erfasst seien. Mit Verweis auf das Produktinformationsblatt ist die Klägerin der Auffassung, hieraus ergebe sich weder eine Einschränkung dahingehend, dass präventive Maßnahmen der zuständigen Behörden nicht unter den Versicherungsschutz fallen sollen, noch eine Beschränkung auf bestimmte Krankheiten oder Krankheitserreger. Der Versicherungsnehmer könne dem Produktinformationsblatt auch nicht entnehmen, dass das Pandemierisiko nicht gedeckt sei. Weiterhin trägt sie die Auffassung, dass ein neuer Versicherungsfall eingetreten sei, da erst fünf Monate nach der erlaubten Wiedereröffnung eine Schließung des Betriebs aus neuem Anlass erfolgt sei, welche auch auf einer neuen Rechtsgrundlage beruhe. Die Klägerin behauptet in diesem Zusammenhang, ihr Betrieb sei im streitgegenständlichen Zeitraum vollständig geschlossen gewesen; daneben sei weder ein Liefer- noch ein Cateringservice betrieben worden. Die Klägerin ist ferner der Ansicht, dass es sich bei der hiesigen Versicherung um eine Summenversicherung handele. Die Regelung zum Ersatz der Tagesentschädigung in § 2 AVB-BS sei insoweit eindeutig. Im Übrigen müsse sie sich nicht auf etwaige Entschädigungsansprüche gegen den Staat verweisen lassen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 171.000,00 € nebst Verzugszinsen Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 14.12.2020 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, es sei vorliegend bereits nach dem Vorbringen der Klägerin eine mehrfache Anordnung gegeben, welche auf den gleichen Umständen wie die erste behördliche Anordnung – nämlich auf den Corona-Virus bzw. COVID-19 – beruhe. Daher würde dem Nachfolgeverfahren derselbe Versicherungsfall wie dem vorgelagerten Verfahren zugrunde liegen. Sie ist weiterhin der Ansicht, dass jedenfalls die Voraussetzungen eines bedingungsgemäßen Versicherungsfalls nicht vorliegen würden. Nur die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen tabellarisch aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger könnten einen Versicherungsfall begründen. Im Übrigen sei bereits zweifelhaft, ob eine wirksame Allgemeinverfügung bzw. Rechtsverordnung bestehe in Anbetracht der Angabe einer unzutreffenden Ermächtigungsgrundlage. Insofern liege auch keine betriebsbedingte Schließung des klägerischen Betriebes vor, zu dem die Beklagte behauptet, dass auch nach dem 03.11.XXXX seitens der Klägerin ein Liefer- und Abholservice angeboten worden sei und in diesem Zusammenhang auf die Internetpräsenz der Klägerin verweist. Eine vollständige Schließung des klägerischen Betriebs bestreitet sie mit Nichtwissen. Es liege damit schon nur eine Betriebseinschränkung, aber keine Betriebsschließung vor. Ferner könne die Klägerin keinen Anspruch auf Entschädigung geltend machen, da sie Schadensersatz aufgrund des öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechtes beanspruchen könne. Insoweit habe die Klägerin auch gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen, indem sie es unterlassen habe, Ansprüche gegen Dritte anzumelden und gegebenenfalls auch durchzusetzen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht kein Entschädigungsanspruch wegen der coronabedingten Betriebsschließung aus dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag zu. In diesem Zusammenhang kommt es nicht auf die Regelung des § 2 Nr. 4 AVB-BS an. Die Vorschrift findet auf die hiesige Konstellation keine Anwendung, da sie von einer „durch die Versicherung gedeckten Maßnahme“ ausgeht. Da es aber bereits an einer solchen fehlt und dementsprechend kein „erster“ Versicherungsfall eingetreten ist, für welchen die Beklagte Versicherungsschutz gewährte, bedarf es der Abgrenzung zu einem möglichen zweiten Versicherungsfall nicht. Im Einzelnen gilt: Die streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen sehen einen Deckungsschutz nur bei Betriebsschließungen aufgrund der unter § 1 Nr. 2 AVB-BS im Einzelnen aufgelisteten Krankheiten und Krankheitserreger vor. COVID-19/SARS-CoV-2 sind dort nicht mitaufgeführt. COVID-19/SARS-CoV-2 waren zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages noch nicht bekannt. Die streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen sind klar und eindeutig gefasst. Sie halten auch einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle stand. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind – wie allgemein anerkannt (vgl. Armbrüster in Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl., Einleitung Rn. 258 ff mit zahlreichen Nachw. aus der Rspr.) – aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers auszulegen. Maßgeblich ist die Verständnismöglichkeit eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse, der die Allgemeinen Versicherungsbedingungen aufmerksam liest und verständig – unter Abwägung der Interessen der beteiligten Kreise und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs – würdigt. Maßgeblich ist in erster Linie der Klauselwortlaut. Vom Versicherer verfolgte Zwecke sind nur insoweit maßgeblich, sofern sie in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen Ausdruck gefunden haben, so dass sie dem aufmerksamen und verständigen Versicherungsnehmer erkennbar sind oder ihm zumindest Anlass zu einer Nachfrage geben. Risikoausschlüsse dürfen dabei nicht weiter ausgelegt werden, als ihr Zweck es erfordert. Der Versicherungsnehmer muss nicht mit Deckungslücken rechnen, die ihm die Klausel nicht hinreichend verdeutlicht. Auf die – dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer in der Regel unbekannte – Entstehungsgeschichte der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und auf den Vergleich mit anderen – dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer in der Regel ebenfalls unbekannten – Bedingungswerken kommt es nicht an. Maßgeblich sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Überdies ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der typische Adressaten- und Versichertenkreis geschäftserfahren und mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen vertraut ist, nachdem die Versicherung ihrem Zweck und Inhalt nach auf Gewerbebetriebe abzielt (BGH, Urt. v. 18.11.2020 – VI ZR 217/19, juris Rn. 11). Legt man diese Auslegungsgrundsätze zugrunde, so kann es keinem Zweifel unterliegen, dass Betriebsschließungen aufgrund von COVID-19/SARS-CoV-2 beim vorliegenden Vertragswerk nicht in der Deckung sind. Die Fassung des Leistungsversprechens in § 1 Nr. 1 AVB-BS in Verbindung mit § 1 Nr. 2 AVB-BS ist eindeutig: Die Versicherungsbedingungen versprechen eine Entschädigungsleistung nur für den Fall, dass eine der in den Versicherungsbedingungen namentlich aufgeführten Krankheiten oder Krankheitserreger, zu denen COVID-19 /SARS-CoV-2 nicht gehören, der Betriebsschließung zugrunde liegen und es deshalb zur Betriebsschließung aufgrund des Infektionsschutzgesetzes kommt. § 1 Nr. 1 AVB-BS verweist ausdrücklich auf § 1 Nr. 2 AVB-BS; dieser listet ausdrücklich meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger „ im Sinne dieser Bedingungen “ auf. Der Zusatz, dass es sich um in §§ 6 und 7 IfSG namentlich genannte Krankheiten handelt, ändert hieran nichts. Darüber hinaus ist der Ausdruck „namentlich“ in der Klausel auch nicht als Adverb verwandt worden. Ihm kommt also nicht die Bedeutung von „insbesondere“ zu (so auch zu einer identischen Formulierung OLG Stuttgart, Urt. v. 18.02.2021 – 7 U 351/20, juris Rn. 43). Im Gegenteil, durch das fettgedruckte Adjektiv „folgende“ wird verstärkt, dass der Versicherungsschutz sich nur auf die nachfolgend namentlich benannten Krankheiten und Krankheitserreger beziehen soll (OLG Stuttgart, Urt. v. 18.02.2021, a. a. O. Rn. 44). Der durchschnittliche Versicherungsnehmer hat keinen Anlass anzunehmen, eine Entschädigungspflicht entstehe auch, wenn nach Abschluss des Versicherungsvertrages weitere Krankheiten oder Krankheitserreger im IfSG (oder in einer aufgrund des IfSG ergangenen Rechtsverordnung) namentlich genannt werden. Einen Verweis auf die Rechtsgrundlage, auch für nicht in §§ 6 und 7 IfSG genannte Krankheiten und Krankheitserreger eine Meldepflicht zu statuieren (§§ 6 Abs. 1 Nr. 5, 7 Abs. 2 IfSG), enthält die Klausel gerade nicht . Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird die sprachlich eindeutige Aufzählung vielmehr als abschließend ansehen und auch nicht auf den Gedanken kommen, die Aufzählung unter § 1 Nr. 2 AVB-BS beinhalte nur eine nachrichtliche Mitteilung, welche Krankheiten und Krankheitserreger zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages in §§ 6, 7 IfSG namentlich aufgelistet sind. Der Wortlaut der Klausel und dabei die Formulierung, dass es um Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen geht, lässt das nicht erkennen. Er wird vom Regelfall ausgehen und im Regelfall beinhalten Versicherungsbedingungen Regelungen und keine bloßen Mitteilungen ohne Regelungscharakter. Auch der durchschnittliche Versicherungsnehmer weiß, dass der Versicherer grundsätzlich bestrebt ist, keine Deckung für Fälle zu versprechen, die er nicht kennt, wie etwa vorliegend das Auftreten des neuartigen Corona-Virus COVID-19 bzw. des Erregers SARS-CoV-2, welche im Zeitpunkt des hiesigen Falles in §§ 6 Abs. 1 Nr. 1 t), 7 Abs. 1 Nr. 44a IfSG nachträglich eingefügt worden waren. Eine öffnende Regelung, wie sie beispielsweise in § 6 IfSG zu finden ist und die andere bedrohliche Krankheiten umfasst, findet sich in den vorliegenden Versicherungsbedingen – wie ausgeführt – gerade nicht. Ein Versicherungsnehmer kann daher bei aufmerksamer und verständiger Durchsicht der Vertragsbestimmungen nicht annehmen, sämtliche Krankheiten und Krankheitserreger nach § 6 f IfSG würden vom Versicherungsschutz umfasst (OLG Stuttgart, Urt. v. 18.02.2021, a. a. O. Rn. 40). Im Übrigen ergibt sich für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer auch nicht aus der Fußnote zum IfSG in § 1 Nr. 1 AVB-BS (und auch nur dort), eine etwaige Bezugnahme auf die aktuelle Fassung des IfSG. Der bloße allgemeine Hinweis seitens des Versicherers, auf Wunsch des Versicherungsnehmers Auszüge der Gesetzestexte zur Verfügung zu stellen, enthält keine konkrete Aussage dahingehend, dass der aufgeführte Katalog entgegen seines eindeutigen Wortlauts nicht abschließend sei. Vielmehr handelt es sich dabei lediglich um ein bloßes Angebot des Versicherers, die in den Versicherungsbedingungen erwähnten Gesetze zugänglich zu machen. Aus der Formulierung „zu den genannten Gesetzestexten“ ergibt sich ebenfalls die Allgemeingültigkeit dieses Hinweises, der gerade nicht den Schluss auf eine konkrete Bezugnahme auf das aktuelle IfSG zulässt. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer hat auch keine Veranlassung, aus dem Deckungsausschluss in § 3 Nr. 4 AVB-BS betreffend Prionenerkrankungen zu schließen, entgegen dem klaren Wortlaut unter Ziffer § 1 Nr. 2 AVB-BS handele es sich doch nicht um eine abschließende Regelung. Durch diese Regelung wird nicht der Eindruck erweckt, der Versicherer verstehe die Regelung in § 1 Nr. 2 AVB-BS nicht als abschließend (OLG Stuttgart, Urt. v. 18.02.2021, a. a. O. Rn. 49). Der durchschnittliche Versicherungsnehmer hat nicht nur auf juristischem Gebiet keine Spezialkenntnisse sondern auch nicht auf medizinischem Gebiet. Er weiß nicht, dass und ob die Krankheiten und Krankheitserreger, die in § 3 Nr. 4 AVB-BS aufgelistet sind, nie in einem Zusammenhang mit Prionenerkrankungen stehen. Er wird den Deckungsausschluss vielmehr dahingehend verstehen, dass der Versicherer kein Leistungsversprechen in den Fällen abgibt, in denen die in § 1 Nr. 2 AVB-BS aufgezählten Krankheiten aufgrund (neuerer) medizinischer Erkenntnisse ihren Grund in einer sogenannten Prionenerkrankung haben. Dafür streitet schon die Wortwahl „Erkrankungen“ im Zusammenhang mit dem Ausschluss und „Krankheiten“ im Zusammenhang mit den Leistungsversprechen. Ob qualifizierte Juristen Bedenken wegen des Umfangs des Deckungsschutzes entwickeln, ist für die Auslegung nicht maßgeblich. Es handelt sich bei der Aufzählung der Krankheiten und Krankheitserreger in § 1 Nr. 2 AVB-BS auch nicht um eine Deckungseinschränkung, sondern um eine primäre Beschreibung des Leistungsversprechens. Weder der Versicherungsschein, der ausdrücklich auf die entsprechenden Bedingungen Bezug nimmt, noch die Bedingungen selbst stellen den Satz auf, dass grundsätzlich Deckungsschutz für alle Betriebsschließungen aufgrund des IfSG gewährt wird, denn § 1 Nr. 1 AVB-BS nimmt durch den Klammerzusatz „siehe Nr. 2“ wiederum ausdrücklich Bezug auf die Aufzählung in § 1 Nr. 2 AVB-BS. Selbst wenn man § 1 Nr. 2 AVB-BS als Deckungseinschränkung auffassen wollte, nähme dies der Regelung nicht ihre Eindeutigkeit. Da die Klauseln in § 1 Nr. 1 AVB-BS und § 1 Nr. 2 AVB-BS eindeutig sind, ist auch für die Anwendung der AGB-rechtlichen Unklarheitenregel (§ 305c Abs. 2 BGB) eben so wenig Raum wie für die Annahme eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB). Die Klausel stellt in Bezug auf die Formulierung ihres abschließenden Charakters auch keine unangemessene Benachteiligung i.S. des § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB dar. Es ist bereits fraglich, ob eine Inhaltskontrolle nach der vorbezeichneten Vorschrift überhaupt zulässig ist, denn primäre Leistungsbeschreibungen sind grundsätzlich nicht auf ihre Angemessenheit AGB-rechtlich überprüfbar (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 79. Aufl., § 307 Rn. 44 ff). Selbst wenn man von der Zulässigkeit der Inhaltskontrolle ausgeht, bestehen insoweit auch keine Bedenken. Kein Versicherungsnehmer kann davon ausgehen, dass grundsätzlich alle Risiken auf einem bestimmten Gebiet in der Deckung sind, sofern sich dies nicht aus den Versicherungsbedingungen ergibt. Gegen eine solche Erwartung spricht auch der Umstand, dass der Versicherungsnehmer auf ein umfangreiches Bedingungswerk hingewiesen wird, das in dieser Ausführlichkeit nicht erforderlich wäre, wenn alles und jedes in der Deckung wäre. Der Vertragszweck des vorliegenden Betriebsschließungsvertrages besteht darin, Deckungsschutz zu gewähren bei Betriebsschließungen aus Anlass des Auftretens der im Einzelnen aufgelisteten Krankheiten und Krankheitserreger. Das Erreichen dieses Vertragszwecks wird durch die Beschränkung der Einstandspflicht auf Betriebsschließungen aufgrund von Krankheiten oder Krankheitserregern, die im Einzelnen benannt werden, in keiner Weise gefährdet. Den Gerichten ist es über § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht gestattet, das Leistungsversprechen über den eindeutigen Wortlaut und Sinn hinaus auszudehnen, weil sie der Ansicht sind, eine andere - aber eben nicht vereinbarte - Regelung, die weitergehenden oder gar „besseren“ Deckungsschutz gewähren würde, sei angemessener. Eine abweichende Beurteilung gebietet vorliegend auch nicht der Inhalt des Produktinformationsblatts. Dass dieses nur einen vorläufigen informativen und keinen regelnden Charakter hat, wird in dessen Satz 1 bereits klargestellt. Zudem verweist es an insgesamt neun Stellen auf die AVB-BS, so dass für den durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer kein Zweifel bestehen kann, dass der konkrete Inhalt seiner Versicherung sich aus den Versicherungsbedingungen und eben nicht aus dem Produktinformationsblatt ergibt. Ließe sich der Umfang des Versicherungsschutzes schon anhand des Produktinformationsblatts bestimmen, bedürfte es nicht der weit ausführlicheren AVB-BS. Überdies wird kein verständiger Versicherungsnehmer die Frage, welche Risiken durch eine Versicherung abgedeckt sind, durch die Lektüre eines isoliert herausgegriffenen Satzes des Informationsblattes zu beantworten suchen (Anlage K4). Der Satz „ Die Betriebsschließungsversicherung wegen Infektionsgefahr leistet, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz = IfSG) bei Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger - den versicherten Betrieb schließt; “ ist zwar für sich genommen so allgemein gefasst, dass darunter jede behördlich angeordnete Betriebsschließung auf der Grundlage des IfSG subsumiert werden kann. Indes wird jedem Versicherungsnehmer aufgrund der zahlreichen Verweise auf die AVB-BS klar sein, dass ausschlaggebend die Regelungen dieses Bedingungswerks sind. Es besteht auch kein Widerspruch zwischen den Regelungen in den AVB-BS einerseits und den Informationen im Produktinformationsblatt andererseits, der zur Folge haben könnte, dass die für den Versicherungsnehmer günstigere Information einschlägig wäre. Vielmehr gibt das Produktinformationsblatt – erkennbar – nur einen notwendig groben Überblick; die konkrete Ausgestaltung des Versicherungsschutzes bleibt den AVB-BS vorbehalten. Dies gilt nicht nur mit Blick auf die Frage, welche Risiken vom Leistungsversprechen der Beklagten umfasst sind, sondern auch für die Frage, welche Ausschlüsse greifen. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 709 ZPO. Streitwert: 171.000,00 €