Urteil
5 O 317/19
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2021:0511.5O317.19.00
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Tenor
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
1
10 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

2
Entscheidungsgründe
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1 10 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. 2 Tatbestand: Die Klägerin und Beklagte sind zwei auf die Errichtung von Kraftwerksanlagen spezialisierte Unternehmen, die zum Zwecke der Errichtung einer Müllverbrennungsanlage für einen X. Endkunden in I., X. zusammenarbeiteten. Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einem zwischen beiden Parteien geschlossenen Subunternehmervertrag vom 18.09.2017 in Anspruch, in dem sich die Beklagte verpflichtete, zwei Verbrennungskessel der Müllverbrennungsanlage zu montieren. Dafür sollte die Beklagte eine Vergütung in Höhe von 6.435.000 EUR erhalten. Als Gerichtsstand wurde Köln vereinbart. Des Weiteren einigten sich die Parteien zur Absicherung der Vertragserfüllung durch die Beklagte auf die Bereitstellung einer Garantie in Höhe von 10 Prozent des Auftragvolumens. Es kam in der Folgezeit zu Verzögerungen der Arbeiten. Mit Schreiben vom 17.07.2018 forderte die Klägerin die Beklagte zur sofortigen Einleitung von Beschleunigungsmaßnahmen auf. Am 08.08.2018 trafen sich die Parteien in S., um über das weitere Vorgehen mit Blick auf die drohenden weiteren Verzögerungen der Arbeiten zu beraten und schlossen an dem Tag eine Änderungsvereinbarung ab. Es wurde vereinbart, dass die Beklagte einen Teil der Leistung nicht mehr durchführen sollte. Die Vergütung wurde auf 4.704.881 EUR reduziert. Eine ausdrückliche Regelung über die Frage, wer die Kosten der Ersatzvornahme der herausgenommenen Leistungen trägt, sah die Änderungsvereinbarung nicht vor. Mit Schreiben vom 18.02.2019 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten Mehrkosten im Hinblick auf die ursprünglich von der Beklagten geschuldeten Leistungen geltend. In demselben Schreiben erklärte die Klägerin zudem gegenüber der Beklagten die Aufrechnung bezüglich offener Rechnungen in Höhe von 539.092 EUR sowie Forderungen der Beklagten nach Garantierückbehalt in Höhe von 321.750 EUR und aufgrund einer Doppelversicherungsregelung in Höhe von 80.207 EUR und stellte als ausstehenden Betrag 2.807.270 EUR in Rechnung. Nachdem die Beklagte in ihrer Korrespondenz mehrfach erklärt hatte, keine Grundlage für die gestellten Forderungen zu sehen, drohte die Klägerin am 5. März 2019 erstmals damit, auf die im Zusammenhang mit dem Werkvertrag ausgereichte 3 Bankgarantie zurückzugreifen, was sie auch schließlich am 28.03.2019 tat. Die Garantiesumme wurde in voller Höhe (643.500 EUR) an die Klägerin ausbezahlt. In Reaktion auf die Inanspruchnahme der Garantie reichte die Beklagte am 30.07.2019 in H. bei dem Juzgado de primera instancia de H. Klage ein. Neben Schadensersatzansprüchen gegen die Klägerin fordert die Beklagte darin die Rückzahlung der Summe aus der in Anspruch genommenen Garantie. Dies wurde in der Klage in H. unter anderem damit begründet, dass vermeintliche Schadensersatzansprüche der Klägerin nicht bestünden. Das angerufene Gericht in H. verneinte mit Verfügung vom 16.06.2020 seine örtliche Zuständigkeit und verwies den Fall an das Amtsgericht San Sebastián. Gleichzeitig hielt es fest, dass nach § 22-5 des X. Gerichtsverfassungsgesetzes die X. Gerichte zuständig seien, um über das Verfahren zu entscheiden. Die daraufhin erfolgte Rüge der internationalen Zuständigkeit seitens der Klägerin wies das Amtsgericht San Sebastián mit Beschluss vom 09.09.2020 als unbegründet zurück. Mit Beschluss vom 09.12.2020 bestätigte das Amtsgericht San Sebastián auf ein Rechtsmittel der Klägerin hin seinen Beschluss erneut. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Gerichte in Spanien aufgrund der Gerichtsstandvereinbarung unzuständig seien. Die Entscheidung des Amtsgerichts San Sebastián über die Rüge der internationalen Zuständigkeit binde die deutschen Gerichte nicht, da diese im Wege der Berufung noch angreifbar sei. Der in Spanien rechtshängige Anspruch sei außerdem nicht „derselbe Anspruch“, der mit der streitgegenständlichen Klage geltend gemacht werde. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Mehrkosten und/oder Schäden zu ersetzen, die daraus entstanden sind oder noch entstehen, dass die Beklagte die nach dem Vertrag (Anlage K 2) ursprünglich geschuldeten Teilleistungen bei dem streitgegenständlichen Bauvorhaben nach der Vereinbarung vom 08.08.2018 (Anlage K 7) nicht mehr erbracht hat. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 4 Die Beklagte ist der Ansicht, dass die deutschen Gerichte an die Entscheidungen der X. Gerichte gebunden seien und eine Überprüfung der internationalen Zuständigkeit nicht vornehmen dürften. Das Landgericht Köln habe sich für unzuständig zu erklären und die Klage durch Prozessurteil abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unzulässig. Das LG Köln ist unzuständig gemäß Art. 36 Abs. 1 EUGVVO. Die grundsätzliche Zuständigkeit des LG Köln folgt daraus, dass die Parteien in Ziffer 18 des Verhandlungsprotokolls vom 18.09.2017 als Gerichtsstand Köln vereinbart haben. Allerdings steht der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts der Beschluss des Amtsgerichts I. vom 09.12.2020 über die Zuständigkeit der X. Gerichte gemäß Art. 36 Abs. 1 EUGVVO entgegen. 1. Eine Aussetzung des Verfahrens nach Art. 30 Abs. 1 EuGVVO scheidet aus. Der Rückgriff auf Art. 30 EuGVVO ist vorliegend durch die Anwendbarkeit des Art. 29 EuGVVO gesperrt. Dem in Spanien rechtshängigen Verfahren und der streitgegenständlichen Klage liegt „derselbe Anspruch“ im Sinne des Art. 29 Abs. 1 EuGVVO zugrunde. Nach der vom EuGH angewandten sog. Kernpunkttheorie ist „derselbe Anspruch“ bereits gegeben, wenn es in den Prozessen im Kern um denselben Streit (um die Rechtsfolgen aus ein und demselben Sachverhalt) geht. Identität des Streitgegenstands bzw. „Anspruchs“ ist danach zu bejahen, wenn sich potentiell konkurrierende Sachentscheidungen hinsichtlich ihrer rechtskraftfähigen Aussagen widersprechen könnten (MüKoZPO/Gottwald, 5. Aufl. 2017, Brüssel Ia- VO Art. 29 Rn. 10). Dieser Sichtweise hat sich der BGH angeschlossen (BGH, Urteil vom 6. 2. 2002 - VIII ZR 106/01 (Stuttgart), NJW 2002, 2795): „Die Auslegung des Begriffs „derselbe Anspruch” in Art. 21 EuGVÜ (jetzt: Art. 29 EuGVVO) hat sich daran zu orientieren, dass soweit wie möglich Parallelprozesse vor Gerichten verschiedener Vertragsstaaten vermieden werden, in denen Entscheidungen ergehen können, die miteinander „unvereinbar” i.S. von Art. 27 Nr. 3 EuGVÜ sind und deshalb in dem jeweils anderen Staat nicht anerkannt 5 werden (EuGH, Slg. 1987, 4861 = NJW 1989, 665 Rdnrn. 8, 13 - Z. Maschinenfabrik).“ Unter Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend von „demselben Anspruch“ iSv Art. 29 Abs. 1 EuGVVO auszugehen. Die Gefahr divergierender Entscheidungen liegt vor. Eine Entscheidung der X. Gerichte über die Rechtmäßigkeit eines Rückgriffs auf die Garantie durch die Klägerin würde potentiell konkurrieren mit einer Entscheidung der Kammer über die Ansprüche der Klägerin auf Schadensersatz. Die Garantie sollte unstreitig Schadensersatzansprüche der Klägerin abdecken. Dies wird durch den vereinbarten Zweck, die „Absicherung der Vertragserfüllung“, verdeutlicht. Die in X. rechtshängige Frage, ob die Garantie zurückzuzahlen ist, hängt somit von der Existenz der am LG Köln rechtshängigen Schadensersatzansprüche ab. Das Bestehen von Schadensersatzansprüchen ist mithin Kernpunkt für beide Verfahren. Sich widersprechende Entscheidungen wären unvereinbar. 2. Die Zuständigkeit des Landgerichts Köln hat gemäß Art. 31 Abs. 2 EuGVVO grundsätzlich Vorrang. Dieses Vorrangprinzip kommt im vorliegenden Fall jedoch nicht zum Tragen, da sich die X. Gerichte über ihre Aussetzungspflicht aus Art. 31 Abs. 2 EuGVVO hinweggesetzt haben. Gemäß Art. 31 Abs. 2 EuGVVO ist das Prioritätsprinzip nach Art 29 Abs. 1 EuGVVO nicht anwendbar, wenn, wie hier, eine ausschließliche Zuständigkeitsvereinbarung getroffen wurde. Die Zuständigkeitsvereinbarung ist nach der Vermutung des Art. 25 Abs. 1 S. 2 EuGVVO ausschließlich. Für Streitigkeiten zwischen den Parteien greift ausschließlich die Zuständigkeitsvereinbarung zugunsten des Landgerichts Köln. Sobald das in der Vereinbarung bezeichnete prorogierte Gericht die Zuständigkeit gemäß der Vereinbarung festgestellt hat, haben sich die Gerichte des anderen Mitgliedsstaats zugunsten dieses Gerichts nach Art. 31 Abs. 3 EuGVVO für unzuständig zu erklären. Nicht geregelt ist hingegen der Fall, in dem ein Mitgliedsstaat, wie hier, seine Aussetzungspflicht nach Art. 31 Abs. 2 EuGVVO missachtet. Der EuGH hat diesen Fall bislang nicht entschieden. Entschieden hat er in seinem Urteil „E. Allgemeine“ bislang nur die Frage der Bindungswirkung einer mitgliedsstaatlichen Entscheidung über die eigene Unzuständigkeit aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung (Urteil des EuGH vom 15.11.2012 (Rs. C-456/11, E. Allgemeine Versicherung AG u.ꢀa./Samskip GmbH). Eine solche Entscheidung erachtet der EuGH als bindend für die Gerichte anderer Mitgliedsstaaten. In der Literatur werden diese Grundsätze zum Teil auf den Fall der Missachtung der Aussetzungspflicht übertragen (vgl. Musielak/Voit/Stadler, 18. Aufl. 2021, EuGVVO Art. 31 Rn. 7, siehe unten). Das Gericht erachtet die Grundsätze aus „E. Allgemeine“ jedoch nicht für übertragbar auf diese Konstellation. Die Grundsätze wurden durch den EuGH zu einer Vorfassung der EuGVVO entwickelt, in der Art. 31 EuGVVO in der heutigen Form noch nicht enthalten war. Art. 31 EuGVVO statuiert in seiner jetzigen Fassung eine Ausnahme von der Rechtshängigkeitsregel des Art. 29 EuGVVO mit der Folge, dass Parallelverfahren abweichend von den Grundsätzen aus „E. Allgemeine“ möglich werden. Dies belegt Erwägungsgrund Nr. 22 zur Neufassung der EuGVVO: „.. Das vereinbarte Gericht sollte das Verfahren unabhängig davon fortsetzen können, ob das nicht vereinbarte Gericht bereits entschieden hat, das Verfahren auszusetzen .“ 3. Gleichwohl kann nach Ansicht des Gerichts aus der Möglichkeit von Parallelverfahren nicht darauf geschlossen werden, dass der Unionsgesetzgeber auch parallele Entscheidungen zulassen wollte. Vereinzelte Stimmen in der Literatur gehen von einer Duldung widersprechender Entscheidungen seitens des Europäischen Gesetzgebers aus, um den Zweck der Regelung, die Vermeidung sog. „Torpedoklagen“ zu realisieren (vgl. Geimer/Schütze Int. Rechtsverkehr/E. Peiffer/M. Peiffer, 60. EL August 2020, VO (EG) 1215/2012 Art. 31 Rn. 20, 21). Eine fehlende Bindung an eine negative Aussetzungsentscheidung stünde jedoch im Konflikt mit dem Anerkennungsgrundsatz bezüglich Entscheidungen aus einem anderen Mitgliedsstaat (Art. 36 Abs. 1 EuGVVO). Mangels ausdrücklicher Regelung kann nach Auffassung des Gerichts nicht davon ausgegangen werden, dass mit Art. 31 Abs. 2 und 3 EuGVVO eine Ausnahmeregelung von Art. 36 Abs. 1 EuGVVO statuiert werden sollte. Der europäische Gesetzgeber hat die Gefahr von widersprechenden Entscheidungen erkannt und dennoch keine ausdrückliche Regelung getroffen. Nach der Systematik der EuGVVO wird der Grundsatz aus Art. 36 Abs. 1 7 EuGVVO vielmehr weiterhin allein durch die Möglichkeit der Anerkennungsversagung gemäß Art. 45 EuGVVO eingeschränkt. Diese Auslegung deckt sich mit der überwiegenden Ansicht in der Literatur: Weder die Verletzung von Art. 31 Abs. 2 EuGVVO noch die Verletzung der Gerichtsstandsvereinbarung stehen nach Auffassung der herrschenden Literaturansicht einer Anerkennung oder Vollstreckung der Entscheidung im forum prorogatum entgegen (vgl. MüKoZPO/Gottwald, 5. Aufl. 2017, Brüssel Ia- VO Art. 31 Rn. 15, Musielak/Voit/Stadler, 18. Aufl. 2021, EuGVVO Art. 31 Rn. 7, Rauscher EuZPR/EuIPR/Leible Rn. 17). Das gilt unabhängig davon, ob das zuerst angerufene Gericht sogleich zur Sache entscheidet oder ob es lediglich eine isolierte Entscheidung über die Zuständigkeit trifft (vgl. Wieczorek/Schütze/Weller Rn. 11). Beide Entscheidungen stehen dem Verfahren im forum prorogatum nach Maßgabe von Art. 36 entgegen, sofern dieses nicht früher zum Abschluss gekommen ist (Art. 45 Abs. 1 lit. c) (BeckOK ZPO/Eichel, 40. Ed. 1.3.2021 Rn. 22, Brüssel Ia-VO Art. 31 Rn. 22). Es bleibt folglich bei dem Grundsatz, dass die Entscheidung spanischer Gerichte gemäß Art. 36 Abs. 1 EuGVVO anzuerkennen ist und eine Anerkennung nur unter den Voraussetzungen von Art. 45 EuGVVO versagt werden kann. 4. Eine Entscheidung der X. Gerichte ist nach Art. 36 Abs. 1 EuGVVO ohne gesondertes Verfahren anzuerkennen. Die Möglichkeit einer Anerkennungsversagung für den Fall, dass Art. 32 Abs. 2 und 3 EuGVVO missachtet wird, wurde in Art. 45 EuGVVO gerade nicht normiert. Art. 45 Abs. 1 e) EuGVVO regelt die Anerkennungsversagung für die Fälle, in denen ein Mitgliedsstaat in seiner Entscheidung Zuständigkeitsvorschriften missachtet hat. Hierunter fällt weder Art. 25 noch Art. 29 ff. EuGVVO. Im Umkehrschluss und in Anbetracht des generellen Verbots der Überprüfung der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates (Art. 45 Abs. 3 EuGVVO) besteht für die vorliegende Konstellation kein Grund, die Anerkennung zu versagen. Eine Anerkennungsversagung kommt allenfalls unter den allgemeinen Voraussetzungen des Art. 45 Abs. 1 lit. c EuGVVO in Frage (vgl. MüKoZPO/Gottwald, 5. Aufl. 2017, Brüssel Ia-VO Art. 31 Rn. 15). Hierfür wäre allerdings eine Entscheidung des Landgerichts Köln Voraussetzung. Eine solche stünde jedoch, wie dargelegt, in Konflikt mit der Bindungswirkung des Art. 36 Abs. 1 EuGVVO. 8 5. Der Anerkennungspflicht nach § 36 EuGVVO steht auch nicht entgegen, dass die X. Gerichte bislang nur in Form von Beschlüssen, zuletzt über die Rüge der internationalen Zuständigkeit des Amtsgerichts I. vom 09.12.2020, entschieden haben. § 36 EuGVVO umfasst auch Beschlüsse. Der Wortlaut von Art. 2 lit a. UAbs. 1 EuGVVO enthält zwar ausdrücklich auch Beschlüsse“, allerdings ist dieser Begriff euroautonom auszulegen. „Der Begriff der „Entscheidung“ erfasst jede Entscheidung, die Ausfluss staatlicher Gerichtshoheit ist, ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung, Form oder Rechtskraft mit Ausnahme gerichtlicher Verfügungen, die lediglich prozessleitenden Charakter haben (vgl. Geimer/Schütze Int. Rechtsverkehr/E. Peiffer/M. Peiffer, 60. EL August 2020, VO (EG) 1215/2012 Art. 2 Rn. 3). Gemeint sind alle Entscheidungen mit Außenwirkung, nicht hingegen bloße prozessleitende Verfügungen und verfahrensrechtliche Zwischenentscheidungen wie z.B. Beweisbeschlüsse (vgl. Musielak/Voit/Stadler, 18. Aufl. 2021 Rn. 2, EuGVVO Art. 2 Rn. 2). Unter Anwendung dieser Grundsätze lässt sich der streitgegenständliche Beschluss als anzuerkennende Entscheidung nach Art. 36 Abs. 1 EuGVVO einordnen. Die Entscheidung ist Ausfluss staatlicher Gerichtshoheit mit Außenwirkung. Sie ist eine Zwischenentscheidung, die nicht nur verfahrensrechtliche Wirkung entfaltet, sondern die Zuständigkeit für alle anderen Gerichte bindend festlegt. Ob die Entscheidung rechtskräftig ist, ist irrelevant (vgl. BGH, 8.12.2005 – IX ZB 238/04, NJW-RR 2006, S. 1290, Rn. 10 (nach juris); OLG Düsseldorf, 1.3.2012 – I- W 104/11, IPRspr. 2012, Nr. 262, S. 584, Rn. 28 (nach juris)). Einer Überprüfung der Richtigkeit der rechtlichen Bewertung des X. Gericht durch das erkennende Gericht steht Art. 52 EuGVVO entgegen. 6. Der Rechtsstreit ist folglich mangels internationaler Zuständigkeit durch Prozessurteil abzuweisen. Die Entscheidung des Amtsgerichts I. ist nach Art. 36 Abs. 1 EuGVVO anzuerkennen. Im Grundsatz bedeutet Anerkennung Wirkungserstreckung (Schlosser/Hess, EuZPR, 4. Aufl. 2015, Art. 36 EuGVVO Rn. 2). Die Entscheidung entfaltet im Zweitland also dieselben Wirkungen wie im Ursprungsland. Im Zweitland sind daher nach dem Prozessrecht des Ausgangslandes die Entscheidungswirkungen der anerkannten Entscheidung zu bestimmen (Geimer/Schütze Int. 9 Rechtsverkehr/E. Peiffer/M. Peiffer, 60. EL August 2020, VO (EG) 1215/2012 Art. 36 Rn. 13). Entscheidend ist somit, welche Wirkung dem Beschluss nach spanischem Recht zukommt. Der Beschluss weist die Rüge der internationalen Zuständigkeit unter Bejahung der Zuständigkeit des Amtsgerichts I.s zurück. Für das Landgericht Köln steht damit bindend fest, dass die internationale Zuständigkeit spanischer Gerichte und die Zuständigkeit des Amtsgerichts I. gegeben sind. 7. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs.1, 709 S.1, 2 ZPO. Streitwert: 4.000.000,00 EUR