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Urteil

19 O 86/20

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2021:0506.19O86.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird festgestellt, dass die am 14.04.2014 in A. verstorbene Frau T. W. R. E. zu je ⅓-Anteil von dem Kläger, dem Beklagten zu 1) und dem Beklagten zu 2) beerbt wurde.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage wird festgestellt, dass die am 14.04.2014 in A. verstorbene Frau T. W. R. E. zu je ⅓-Anteil von dem Kläger, dem Beklagten zu 1) und dem Beklagten zu 2) beerbt wurde. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger begehrt die Feststellung seines gesetzlichen Erbrechts als Erbe zu ½ nach der am 20.02.1922 geborenen und am 14.04.2014 in A. verstorbenen Frau T. W. R. E. (nachfolgend: Erblasserin). Die Beklagten begehren widerklagend die Feststellung, dass die Erblasserin zu je ⅓-Anteil von den Parteien beerbt worden ist. Der Kläger ist der Sohn der Erblasserin. Die Erblasserin war in zweiter Ehe mit dem Vater des Klägers, Herrn I. E., welcher bereits im Jahr 1982 verstorben ist, verheiratet. Die Erblasserin war in erster Ehe mit dem im Jahr 1943 vorverstorbenen Herrn O. N. verheiratet. Aus dieser Ehe ist die alleinige Tochter und Halbschwester des Klägers, Frau X. Y., geb. N., hervorgegangen. Frau X. Y. war mit Herrn O. Y. verheiratet. Frau X. Y. und Herr O. Y. sind vorverstorben. Aus der Ehe der Frau X. Y. und des Herrn O. Y. sind die gemeinsamen Kinder Q. Y., der Beklagte zu 2) und Frau P. Z., geb. Y., hervorgegangen. Frau P. Z. ist im Jahr 2008 vorverstorben und hat zwei Kinder hinterlassen, Herrn M. Z. und Frau B. Z.. Der Beklagte zu 1) ist ein langjähriger Bekannter der Erblasserin. Er ist der Lebensgefährte der ehemaligen Lebensgefährtin des Klägers. Die Erblasserin war Eigentümerin einer Doppelhaushälfte, welche sie im Jahr 2012 an den Sohn der Zeugin J.-S., den Zeugen V. J., unter Vorbehalt eines lebenslangen Wohnrechts veräußerte. Der Kläger und sein Sohn besuchten die Erblasserin am 05.04.2014 zuhause. Die Erblasserin wurde am selben Tag in das Krankenhaus eingeliefert. Sie verstarb am 14.04.2014. Am 18.06.2014 eröffnete das AG – Nachlassgericht – A. (Az.: 36 IV 209/14) folgende als letztwillige Verfügungen in Betracht kommende Schriftstücke:  Ein nicht unterschriebenes maschinengeschriebenes undatiertes mit „Testament“ und „Entwurf“ überschriebenes Schriftstück, in dem der Kläger als Alleinerbe eingesetzt ist,  ein handgeschriebenes und unterschriebenes mit „Widerruf“ überschriebenes Schriftstück vom 14.08.2006,  ein maschinengeschriebenes mit „Testament“ überschriebenes Schriftstück aus dem Jahre 2012, in dem die hiesigen Parteien zu Erben zu gleichen Teilen eingesetzt worden sind,  ein Entwurf eines notariellen Testaments des Notars Dr. L. in A. aus dem Jahr 2012, in dem die hiesigen Parteien zu Erben zu gleichen Teilen eingesetzt worden sind und  ein mit „Testament“ überschriebenes wohl von einer dritten Person geschriebenes und wohl von der Erblasserin unterschriebenes auf den 10.04.2014 datiertes Schriftstück, in dem der Kläger als Alleinerbe eingesetzt worden ist. Unter dem 20.06.2014 stellte der Kläger einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins aufgrund gesetzlicher Erbfolge, der ihn zu ½ als Erben ausweist. Diesen Antrag änderte er mit Schreiben vom 07.10.2015 auf Erteilung eines Erbscheins als Alleinerben ab, da die Erblasserin einen entsprechenden Willen mit ihrer Verfügung vom 10.04.2014 zum Ausdruck gebracht habe. Das AG – Nachlassgericht – A. (Az.: 36 VI 218/14) erhob am 13.05.2016 Beweis über die Frage, ob die Erblasserin neben den bereits eröffneten Verfügungen noch weitere Verfügungen errichtete hat, welchen Inhalt sie haben und ob sie von der Erblasserin eigenhändig geschrieben und unterschrieben worden sein. Vernommen wurden hierzu der damalige Zeuge und hiesige Beklagte zu 1), die Zeugen Herr V. J. und Frau F. J. sowie Frau G. J.-S.. Durch den am 25.07.2016 erlassenen Beschluss vom 22.07.2016 (Az.: 36 VI 318/14) wies das AG – Nachlassgericht – A. u.a. den Antrag des hiesigen Klägers, ihm einen Alleinerbschein zu erteilen, zurück. Zur Begründung führte das AG – Nachlassgericht – A. aus, dass es kein formgültiges Testament gebe, welches den Kläger als Alleinerben ausweise. Das Nachlassgericht erklärte zugleich, dass es aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme von der Existenz einer letztwilligen Verfügung überzeugt sei, die die hiesigen Parteien als Miterben zu je ⅓-Anteil ausweise. Das AG – Nachlassgericht – A. half der Beschwerde des hiesigen Klägers gegen den Beschluss des AG – Nachlassgericht – A. vom 25.07.2016 nicht ab. Mit Beschluss vom 03.01.2017 (Az.: 2 Wx 566/16) wies das Oberlandesgericht A. die Beschwerde des hiesigen Klägers gegen den Beschluss des AG – Nachlassgericht – A. vom 25.07.2016, welcher den Antrag auf Erteilung eines Alleinerbscheins zurückwies, zurück. In seiner Entscheidung ließ das OLG offen, ob ein – nicht mehr auffindbares – Testament, welches die Parteien des hiesigen Rechtsstreits als Miterben zu je ⅓-Anteil ausweisen soll, von der Erblasserin formwirksam errichtet worden ist. Das Amtsgericht – Nachlassgericht – A. erteilte am 07.08.2017 (Az.: 36 IV 318/14) einen gemeinschaftlichen Erbschein, der die hiesigen Parteien als Erben der Erblasserin zu je einem Anteil von ⅓ des Nachlasses ausweist. Der Kläger trägt vor, dass es an einer wirksamen Testamentserrichtung, wonach die Parteien Erben zu gleichen Teilen geworden seien, fehle. Er bestreitet, dass die Erblasserin gemeinsam mit Hilfe der Zeugin Frau G. J.-S. ein handschriftliches Testament errichtet habe, wonach er neben den Beklagten Miterbe zu je ⅓ sein soll. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass er gesetzlicher Erbe mit einer Erbquote von ½ an dem Nachlass der am 14.04.2014 in A. verstorbenen T. W. R. E. ist. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Widerklagend beantragen sie, festzustellen, dass die am 14.04.2014 in A. verstorbene Frau T. W. R. E. zu je ⅓-Anteil beerbt wurde von dem Kläger, dem Beklagten zu 1) und dem Beklagten zu 2). Der Kläger beantragt, die Widerklagen abzuweisen. Die Beklagten behaupten die Errichtung einer letztwilligen Verfügung, in der die Erblasserin die Parteien des hiesigen Rechtsstreits als Erben zu gleichen Teilen eingesetzt habe. Sie machen sich die Aussage der Zeugin J.-S. aus dem Erbscheinsverfahren (Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung vom 13.05.2016, AG – Nachlassgericht – A., Az.: 36 VI 318/14) zu Eigen. Sie behaupten, die Zeugin J.-S. sei bei der Errichtung der streitgegenständlichen Verfügung anwesend gewesen. Die Erblasserin habe mit Hilfe der Zeugin eigenständig dergestalt verfügt, dass die hiesigen Parteien Eben zu je ⅓ sein sollen. Das abhandengekommene Testament sei von der Erblasserin handgeschrieben und unterschrieben worden. Die Aussage der Zeugin sei glaubhaft. Zwischen der Zeugin J.-S. und der Erblasserin habe ein enges, vertrautes Verhältnis bestanden. Es gebe keine Hinweise und Belege dafür, dass die Erblasserin die im Erbschein festgestellte Erbfolge nicht beabsichtigt habe. Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 28.01.2021 Beweis durch Vernehmung der Zeugin J.-S. erhoben. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 15.04.2021 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Die Widerklage hat Erfolg. I. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 1. Die Klage ist zulässig. Der Feststellungsklage steht das vor dem AG – Nachlassgericht – A. und OLG A. durchgeführte Erbscheinsverfahren nicht entgegen. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse an der Feststellung seiner Erbenstellung, § 256 Abs. 1 ZPO. Der Streit über das Erbrecht wird durch die Entscheidung im Erbscheinsverfahren nicht ausgeräumt (BGH, Beschluss vom 03. Februar 1967 – III ZB 15/66, BGHZ 47, 58 Rn. 43); der Ausgang des Erbscheinsverfahrens entfaltet für den Streit um das Erbrecht auch keine präjudizielle Wirkung (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29. August 2005 – 1 BvR 219/05, NJW-RR 2005, 1600 Rn. 8). Nach Ausschöpfung des Instanzenzuges im Erbscheinsverfahren bleibt es den Beteiligten daher unbenommen im Rahmen eines normalen Erkenntnisverfahrens, hier insbesondere im Wege einer Feststellungsklage, erneut eine Klärung der Rechtslage über das Erbrecht anzustrengen (Staudinger/Herzog (2016) BGB § 2353 Rn. 415; Palandt/Weidlich, BGB, 80. Aufl., 2021, § 2353 Rn. 77). Das Prozessgericht ist dabei nicht gehindert, von den Feststellungen des Nachlassgerichtes, das den Erbschein erteilt hat, abzuweichen (BGH, Beschluss vom 03. Februar 1967 – III ZB 15/66, BGHZ 47, 58 Rn. 43). 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger ist nicht gesetzlicher Erbe zu ½ der am 14.04.2014 verstorbenen Erblasserin geworden. Die Erbfolge richtet sich nach dem nicht mehr auffindbaren Testament der Erblasserin, das diese zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt ab 2012 wirksam errichtet hat. Die Kammer ist unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme davon überzeugt (§ 286 Abs. 1 ZPO), dass die Erblasserin ein formwirksames privatschriftliches Testament errichtet hat, mit dem sie die Parteien des hiesigen Rechtsstreits als Erben zu gleichen Teilen eingesetzt hat. Die Kammer stützt sich dabei in erster Linie auf die Aussage der Zeugin J.-S.. Ein nicht mehr vorhandenes Testament ist nicht allein wegen seiner Unauffindbarkeit ungültig (OLG A., Beschluss vom 19. Juli 2018 – 2 Wx 261/18, NJW-RR 2019, 71 Rn. 9; OLG A., Beschluss vom 26. Februar 2018 – 2 Wx 115/18, ZEV 2019, 108 Rn. 21). Vielmehr können Form und Inhalt mit allen zulässigen Beweismitteln festgestellt werden (Palandt/Weidlich, BGB, 80. Aufl. 2021, § 2255 Rn. 9), wobei an den Nachweis wegen der für die Errichtung des Testaments geltenden Formvorschriften strenge Anforderungen zu stellen sind (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. August 2013 – I-3 Wx 134/13, NJW-RR 2013, 1420 Rn. 16; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 12. August 2013 – 3 Wx 27/13, NJW-RR 2014, 73 Rn. 43; OLG München, Beschluss vom 16. April 2008 – 31 Wx 94/07, NJW-RR 2009, 305 Rn. 9). Es besteht im Fall der Unauffindbarkeit eines Testaments auch keine Vermutung dafür, dass es vom Erblasser mit Widerrufswillen vernichtet worden und deshalb gemäß § 2255 BGB als widerrufen anzusehen ist (OLG A., Beschluss vom 19. Juli 2018 – 2 Wx 261/18, NJW-RR 2019, 71 Rn. 9; OLG A., Beschluss vom 02. Dezember 2016 – I-2 Wx 550/16, FamRZ 2017, 1164 Rn. 34; OLG Naumburg 29.03.2012, FamRZ 2013, 246 (248)). Die Beweislast für die formgültige Errichtung und den Inhalt des unauffindbaren Testaments, aus dem sie Rechte herleiten, tragen die Beklagten (vgl. zur Darlegungs- und Beweislast: Palandt/Weidlich, BGB, 80. Aufl. 2021, § 2255 Rn. 9; vgl. für das Erbscheinsverfahren und die Feststellungslast: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 12. August 2013 – 3 Wx 27/13, NJW-RR 2014, 73 Rn. 43). Die Zeugin J.-S. hat glaubhaft bekundet, dass sie bei der Errichtung des streitgegenständlichen Testaments anwesend war. Dass die Zeugin bei der Errichtung des streitgegenständlichen Testament zugegen und behilflich war, erscheint vor dem Hintergrund, dass die Zeugin beruflich im Ausland bei Botschaften tätig war und aus diesem Grund wusste, worauf man bei einer Testamentserrichtung achten muss, äußerst plausibel. Sie hat zunächst detailreich den Anlass für die Erstellung des Testaments geschildert. Für die Glaubhaftigkeit der Darstellung der Zeugin spricht ihre von emotionalen Äußerungen begleitete Schilderung des Verhältnisses der Erblasserin zu dem Kläger und dessen Ehefrau. Die Zeugin hat bekundet, dass die Erblasserin sehr darunter gelitten habe, dass der Kläger sie über einen Zeitraum von drei Jahren nicht besucht habe und nicht zur Feier ihres 90. Geburtstages erschienen sei. Zudem habe die Ehefrau des Klägers sie beschimpft. Dass sich die Erblasserin wegen des Kontaktabbruchs des Klägers und des schlechten Verhältnisses zu der Ehefrau des Klägers dazu entschloss, ihre Rechtsnachfolge abweichend von der gesetzlichen Erbfolge zu regeln, ist nachvollziehbar. Insbesondere vor dem Hintergrund der geschilderten Emotionen der Erblasserin und des persönlichen Einsatzes der Zeugin, den Kontakt zwischen der Erblasserin und dem Kläger wiederherzustellen, wirkte die Aussage der Zeugin, die sich nicht nur auf die Kernfrage beschränkte, sehr glaubhaft. Die Zeugin hat ferner sehr gut nachvollziehbar die Umstände der Erstellung des Testaments geschildert. Es erscheint plausibel, dass die über 90-jährige Erblasserin aufgrund von Erkrankungen der Hände nur schlecht schreiben konnte und das zunächst in altdeutscher Sprache errichtete Testament aus diesen Gründen sehr unleserlich war. Insofern erscheint es absolut lebensnah, dass die Erblasserin mit Hilfe der fachkundigen Zeugin eine lesbare Version verfasst hat. Auch die von der Zeugin geschilderte Vorgehensweise, dass sie den Text nach dem Diktat der Erblasserin vorgeschrieben habe und die Erblasserin diesen Text anschließend in leserlicher, nicht in altdeutscher Schrift abgeschrieben habe, erscheint praktikabel. Auf Nachfrage hat die Zeugin auch die – für sie offenkundig selbstverständlichen – Umstände der wirksamen Errichtung des Testaments klargestellt. Sie hat insoweit überzeugend bekundet, dass die Erblasserin das Testament eigenhändig unterschrieben und datiert hat. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Zeugin aufgrund ihres Berufs die Formanforderungen an ein Testament kannte, wirkte ihre Aussage sehr glaubhaft. Bezüglich der inhaltlichen Gestaltung der letztwilligen Verfügung hat die Zeugin überzeugend bekundet, dass die Erblasserin ihren Sohn, ihren Enkel und Herrn K., mithin die Parteien des Rechtsstreits, zu Erben einsetzte. Für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage spricht auch, dass die Zeugin den Beklagten zu 1) erst nach kurzem Überlegen als in dem Testament eingesetzten Erben genannt hat. Das kurze, authentische Zögern ist für die Kammer ein Argument für die Glaubhaftigkeit der Aussage. Das Zögern spricht dafür, dass die Zeugin allein die Umstände geschildert hat, an die sie sich in der konkreten Vernehmungssituation erinnern konnte und nicht durch vorheriges Studium von Aufzeichnungen vorbereitet dasjenige wiedergegeben hat, was sie im Rahmen des Nachlassverfahrens ausgesagt hat. Dass die Erblasserin die Parteien des Rechtsstreites zu je ⅓ eingesetzt hat, erscheint auch insofern plausibel, als diese Einsetzung jedenfalls zweimal – im maschinengeschriebene mit „Testament“ überschriebenes Schriftstück aus dem Jahre 2012 und dem Entwurf eines notariellen Testaments des Notars Dr. L. in A. aus dem Jahr 2012 – angedacht worden ist, mithin eine Vorbefassung stattgefunden hat. Die Zeugin erscheint auch glaubwürdig. Ein Interesse der nicht im Lager einer der Parteien stehenden Zeugin am Ausgang des Rechtsstreits ist nicht erkennbar. Weder sie selbst noch ein Angehöriger oder eine sonst nahestehende Person sind in dem nicht mehr auffindbaren Testament bedacht. Einseitige Belastungstendenzen waren der Aussage der Zeugin nicht zu entnehmen. Dass sich die Zeugin hinsichtlich des Jahres, in dem das Testament errichtet wurde, nicht mehr vollständig sicher war, spricht nicht gegen die Wahrheit der Aussage. Dass sie emotionslos diese Erinnerungslücke zugegeben hat, spricht vielmehr für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage. Nach Auffassung der Kammer zwingt auch der Umstand, dass die Zeugin erfolglos in den Akten suchte, nicht zu dem Schluss, dass die Zeugin betreffend die Testamentserrichtung die Unwahrheit gesagt hat. Soweit der Kläger hierzu anführt, es sei bemerkenswert, dass die Zeugin in ihrer Vernehmung am 15.04.2021 zweimal betont habe, sich noch genau an den 14.04.2014, den Todestag der Erblasserin, erinnern zu können, aber die Frage nach dem Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht beantworten konnte, verfängt der Vorwurf allein deshalb nicht, weil die Zeugin dies ausweislich des Sitzungsprotokolls nicht ausgesagt hat. Die Zeugin hat auch überzeugend zur Aufbewahrung des Testaments in einer roten Stoffhülle in dem unteren von zwei Fächern in einem Sideboard im Wohnzimmer vorgetragen. Insoweit spricht die Schilderung durch Vorlage einer ähnlichen Stoffhülle für die Authentizität der Zeugenaussage. Dass die Zeugin zunächst erklärt hat, keine früheren Testamentsentwürfe der Erblasserin zu kennen, auf Vorhalt der Klägers ihre Aussage dahingehend korrigiert hat, den Testamentsentwurf vom 02.05.2012 doch zu kennen, vermag nicht die Überzeugung der Kammer von der Wahrheit der Aussage betreffend der Testamentserrichtung zu erschüttern. Ein relevanter Widerspruch, der die Angaben der Antragstellerin insgesamt in Zweifel ziehen lassen würde, liegt hierin nicht. Der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin und deren Glaubwürdigkeit steht auch nicht entgegen, dass sich die Zeugin anders als in ihrer Vernehmung vor dem AG – Nachlassgericht – A. nicht daran erinnern konnte, dass am 05.04.2014 vor dem Haus der Erblasserin das Auto des Klägers gestanden habe. Keinesfalls zwingt dies zu dem Schluss, dass die Zeugin betreffend die Testamentserrichtung die Unwahrheit gesagt hat. Die vergessenen Einzelheiten sind aus Sicht der Zeugin und auch objektiv nebensächlich. Dass sich die Zeugin hieran nicht erinnert, ist nach Überzeugung der Kammer kein Indiz dafür, dass sie auch bezüglich des Kerngeschehens Umstände falsch wiedergegeben hat. Dass sie Nebensächliches vergessen hat, ist sowohl wegen des langen Zeitablaufs als auch der Bedeutungslosigkeit ohne weiteres plausibel. Umgekehrt beruht das Kerngeschehen auf ihrer positiven Erinnerung, bei dem Lücken oder Widersprüche gerade nicht erkennbar sind. Insgesamt wertet die Kammer die Aussage der Zeugin vor dem Hintergrund der geschilderten Gefühle der Erblasserin sowie dem mitgeteilten Detailwissen zur Aufbewahrung des Testaments als hinreichende Grundlage, um zu der Überzeugung zu gelangen, dass die Erblasserin ein Testament, welches die Parteien als Erben zu je ⅓ ausweist, wirksam errichtete. Dass das Testament nicht auffindbar ist, spricht nicht gegen seine ursprüngliche Errichtung oder dafür, dass die Erblasserin es mit Widerrufswillen vernichtet hat. Anhaltspunkte für einen Widerruf dieses Testamentes oder, dass es überhaupt einen Anlass dafür gab, das vorhandene Testament zu ändern, gibt es nicht. Im Gegenteil konnte die Zeugin glaubhaft schildern, dass sie das Testament eine Woche vor dem Tod der Erblasserin noch gesehen hat. Die Zeugin hat insoweit lebhaft und detailreich bekundet, dass sie das Testament der Erblasserin am Tag bevor diese in das Krankenhaus eingeliefert worden ist auf Wunsch der Erblasserin zur Durchsicht gebracht habe. Der Ablauf erscheint vor dem Hintergrund des gesundheitlichen Zustands der Erblasserin eine Woche vor deren Tod plausibel. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugin die Unwahrheit gesagt hat. Vielmehr ist der Vortrag des Klägers widersprüchlich, wonach die Erblasserin eine Woche vor ihrem Tod am 14.04.2014 bereits im Krankenhaus lag und das Gespräch zwischen der Zeugin und der Erblasserin – der Kläger datiert es auf den 05.04.2014 –demnach allenfalls im Krankenhaus erfolgt sein kann. Denn der Kläger trägt selbst vor, dass er und sein Sohn die Erblasserin am 05.04.2014 zuhause besucht haben. Entgegen der Behauptung des Klägers hat die Zeugin von sich aus – ohne, dass die Nachfrage der Klägervertreterin darauf konkret abzielte – erwähnt, dass der Kläger und sein Sohn die Erblasserin an jenem Tag, an dem sie in das Krankenhaus eingeliefert worden ist, mithin am 05.04.2014, zuhause besucht haben. Für die Glaubhaftigkeit der Darstellung der Zeugin spricht hier insbesondere ihre von emotionalen Äußerungen begleitete Schilderung der Geschehensabläufe in Zusammenhang mit dem Tag, an dem die Erblasserin in das Krankenhaus eingeliefert wurde. II. Die Widerklage ist zulässig und begründet. 1. Die Widerklage ist zulässig. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse besteht. Durch die Abweisung der Klage ist die Erbenstellung der Parteien nicht rechtskräftig festgestellt. Auch entfällt das Feststellungsinteresse nicht aufgrund des bereits durchgeführten Erbscheinsverfahrens. 2. Die Widerklage ist aus den zuvor genannten Gründen begründet. Die Parteien des Rechtsstreits sind aufgrund gewillkürter Erbfolge Erben zu je ⅓. Die Zeugin hat überzeugend bekundet, dass die Erblasserin in dem nicht mehr auffindbaren Testament ihren Sohn, ihren Enkel und Herrn K., mithin die Parteien des Rechtsstreits, zu Erben zu gleichen Teilen einsetzte. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, § 45 Abs. 1 S. 1 und 3 GKG sowie § 709 S. 1 und 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 27.994,87 € festgesetzt.