OffeneUrteileSuche
Urteil

85 O 23/20

LG KOELN, Entscheidung vom

1mal zitiert
1Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Absage der Eisenwarenmesse (IEM) am 25.02.2020 wegen der sich zuspitzenden COVID-19-Pandemie war nicht pflichtwidrig; daher bestehen keine Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche der Aussteller gegen den Veranstalter. • Die COVID-19-Pandemie stellt einen Fall höherer Gewalt dar, der bei Abwägung der Risiken die Absage einer Großveranstaltung rechtfertigt. • Eine vertragliche Klausel, die den Veranstalter bei höherer Gewalt von Ersatzpflichten befreit, kann dahinstehen; selbst bei Unwirksamkeit einer solchen Klausel war das Verhalten des Veranstalters nicht schuldhaft im Sinne des § 280 BGB. • Bei Vorliegen höherer Gewalt entfällt die Ersatzpflicht des Veranstalters; auf Einwendungen zur Kausalität, Höhe der Aufwendungen und Verjährung kommt es deshalb nicht mehr an.
Entscheidungsgründe
Absage wegen COVID‑19 als rechtmäßige Maßnahme; keine Ersatzpflicht des Veranstalters • Die Absage der Eisenwarenmesse (IEM) am 25.02.2020 wegen der sich zuspitzenden COVID-19-Pandemie war nicht pflichtwidrig; daher bestehen keine Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche der Aussteller gegen den Veranstalter. • Die COVID-19-Pandemie stellt einen Fall höherer Gewalt dar, der bei Abwägung der Risiken die Absage einer Großveranstaltung rechtfertigt. • Eine vertragliche Klausel, die den Veranstalter bei höherer Gewalt von Ersatzpflichten befreit, kann dahinstehen; selbst bei Unwirksamkeit einer solchen Klausel war das Verhalten des Veranstalters nicht schuldhaft im Sinne des § 280 BGB. • Bei Vorliegen höherer Gewalt entfällt die Ersatzpflicht des Veranstalters; auf Einwendungen zur Kausalität, Höhe der Aufwendungen und Verjährung kommt es deshalb nicht mehr an. Die Klägerin, ein Werkzeughersteller, hatte sich für die internationale Eisenwarenmesse (IEM) 2020 angemeldet und Standflächen einschließlich Außenstände gebucht. Die Beklagte ist Veranstalterin der Messe in Köln; die Messe sollte vom 1.–4.3.2020 stattfinden und erwartete rund 50.000 Besucher, etwa 70% aus dem Ausland. Ende Januar/Februar 2020 häuften sich Hinweise auf das Coronavirus; die Beklagte informierte Aussteller Mitte Februar über Hygienekonzepte und erklärte zunächst, die Messe werde stattfinden. Am 20.–25.02.2020 reduzierte die Klägerin ihr Standkonzept und bat um Löschung aus der Ausstellerliste; die Beklagte entschied am 25.02.2020, die Messe abzusagen. Die Beklagte erstattete bereits gezahlte Standgebühren in Höhe von 132.209,91 €; die Klägerin verlangte weiteren Aufwendungsersatz von 205.333,23 € für Standbau, Hostessen und Unterkunft. Die Beklagte berief sich auf höhere Gewalt, bestritt Höhe und Kausalität der Aufwendungen und erhob die Einrede der Verjährung. • Keine Ersatzpflicht nach §§ 280, 281, 284 BGB: Die Absage war nicht pflichtwidrig, sodass die Voraussetzungen für Schadens- oder Aufwendungsersatz nicht vorliegen. • Höhere Gewalt und Unvorhersehbarkeit: Die COVID‑19‑Pandemie stellt ein betriebsfremdes, von außen kommendes, unvorhersehbares Ereignis dar, das sich Ende Februar 2020 in Europa dramatisch zuspitzte und mit wirtschaftlich nicht verhütbaren Risiken verbunden war. • Abwägungspflichten des Veranstalters (§ 241 Abs.2 BGB): Die Beklagte hatte eine Rücksichtnahmepflicht gegenüber Ausstellern und Besuchern; angesichts des erheblichen Infektionsrisikos, zahlreicher internationaler Teilnehmer und fehlender erprobter Hygienekonzepte war die Absage erforderlich, um Gesundheitsschutz und die Interessen der Allgemeinheit zu wahren. • Relevante Umstände und Zeitpunkt der Entscheidung: Die WHO‑Einstufung, nationale und internationale Entwicklungen, erste regionale Hotspots und Absagen vergleichbarer Messen begründeten die berechtigten erheblichen Bedenken der Beklagten zum Zeitpunkt der Entscheidung am 25.02.2020. • Klauselwirkung (AGB Nr. XI.2): Es bleibt offen, ob die Klausel, die bei höherer Gewalt Ersatzansprüche ausschließt, wirksam ist; selbst bei Unwirksamkeit fehlt es an schuldhaftem Verhalten des Veranstalters im Sinne des § 280 BGB. • Keine weitere Prüfung nötig: Da bereits kein Anspruchsgrund vorliegt, bleibt die Prüfung von Kausalität, Höhe der geltend gemachten Aufwendungen und die Einrede der Verjährung ohne Entscheidungsrelevanz. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von 205.333,23 € Aufwendungsersatz. Die Beklagte durfte die IEM am 25.02.2020 absagen, weil die COVID‑19‑Pandemie als Fall höherer Gewalt und wegen der bestehenden Gesundheits- und Rücksichtnahmepflichten eine Absage erforderlich machte. Deshalb war die Absage nicht pflichtwidrig und es fehlen die Voraussetzungen für eine Haftung nach §§ 280 ff. BGB. Weitere Einwendungen der Beklagten zur Kausalität, Höhe der Aufwendungen und zur Verjährung blieben daher ohne Bedeutung. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.