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Urteil

85 O 24/20

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2021:0422.85O24.20.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 133.010,65 € nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.07.2020 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages sich vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 133.010,65 € nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.07.2020 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages sich vollstreckbar. Tatbestand Die Parteien stehen seit vielen Jahren in Geschäftsbeziehungen. Im Rahmen dieser Geschäftsbeziehungen verkaufte und lieferte die Klägerin an die Beklagte Maschinenbaukomponenten. Auch die Beklagte lieferte an die Klägerin die Maschinen und erbrachte Dienstleistungen. Hierzu sind Einzelheiten unbekannt. Ferner gewährte die Klägerin der Beklagten ein Darlehen über 360.000 €. Aufgrund schriftlicher Bestellungen der Beklagten lieferte die Klägerin in der Zeit vom 15.04.2018 bis 25.06.2020 diverse Maschinenbaukomponenten an die Beklagte. Die Lieferungen stellte sie in Rechnung (Anl. K3 bis K 36). Die Rechnungen addieren sich auf die Klageforderung. Die Ansprüche sind inzwischen in vollem Umfang unstreitig (vergleiche Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 11.03.2021, dort Seite 5). Die Beklagte rechnet auf mit ihr angeblich gegen die Klägerin zustehenden Gegenforderungen i.H.v. 585.112,31 €. Die Klägerin tritt den behaupteten Gegenforderungen entgegen. Berechtigt seien lediglich zwei Positionen in den von der Beklagten vorgelegten Rechnungen, nämlich zum einen eine Forderung von 16.004,00 € aus der Rechnung Nr. 2018-518140 (Bl. 85 des Anlagenheftes). Hierbei handele es sich um eine zehnprozentige Restzahlung aus einem Vertrag über eine Maschinenlieferung. Ebenfalls berechtigt sei eine Forderung von 14.830,02 € aus der Rechnung Nr. 2018-519589 (Bl. 91 des Anlagenheftes). Auch hierbei handele es sich um eine zehnprozentige Restzahlung aus einem Maschinenkaufvertrag. Mit diesen Forderungen könne die Klägerin aber nicht mehr aufrechnen, weil sie bereits erloschen seien. Mit diesen Forderungen habe die Beklagte nämlich ausweislich des Schreibens ihrer Prozessbevollmächtigten vom 10.07.2020 (Anlage B3, Bl. 95/96 des Anlagenheftes) die Aufrechnung gegenüber der Darlehensforderung der Klägerin erklärt. Im Übrigen sei das Vorbringen der Beklagten zu den angeblichen Gegenforderungen unsubstantiiert und unzutreffend. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu beurteilen, an sie 133.010,65 € nebst Zinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.07.2020 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, die Klägerin sei seit dem 17.08.2018 aufgelöst. Hierzu verweist sie auf den Eintrag in einem Register der Volksrepublik China, welches dem Handelsregister entspreche. Mit ihrer Auflösung sei die Klägerin weder aktiv noch passiv legitimiert (sic!). Bei der Beklagten handele es sich um eine Gesellschaft in der Rechtsform einer Limited. Die Beklagte behauptet ferner, ihr stünden Gegenansprüche i.H.v. 585.112,31 € gegen die Klägerin zu. Sie habe umfangreiche Dienstleistungen für die Klägerin erbracht, die sie mit diversen Rechnungen aus der Zeit vom 30.11.2017 bis 16.12.2019 abgerechnet habe. im Wesentlichen sei es darum gegangen, die von der Beklagten entwickelten und konstruierten Maschinen und Anlagen auf dem asiatischen Markt zu implementieren. Dafür habe die Beklagte nicht nur technisches Know-how zur Verfügung gestellt, sondern auch Mitarbeiter entsandt. Insbesondere der Zeuge J sei bis ins Jahr 2017 hinein in erheblichem Umfang vor Ort in Asien gewesen und habe dort Mitarbeiter in der Handhabung der Maschinen geschult und die Klägerin in der Fertigung der Anlagen unterstützt. Auch der Zeuge S sei bis in das Jahr 2017 in erheblichem Umfang in China eingesetzt worden. Daneben habe die Beklagte der Klägerin Know-how zur Verfügung gestellt, insbesondere Software entwickelt und auch den Support für die Kunden der Klägerin übernommen. Auch wenn ein Lizenzvertrag zwischen den Parteien nicht zustandegekommen sei, habe doch stets Einigkeit bestanden, dass die von der Beklagten erbrachten Leistungen und die hieraus folgenden Zahlungsansprüche mit den Forderungen aus Warenlieferungen der Klägerin verrechnet werden sollten. Mit den Rechnungen vom 30.11. und 21.12.2017 (Bl. 79-81 des Anlagenheftes) würden die genannten Dienstleistungen abgerechnet. Mit der Rechnung vom 13.04.2018 (Bl. 87 des Anlagenheftes) werde die Lieferung von einzelnen Artikeln in Rechnung gestellt, die von der Klägerin bestellt und in Auftrag gegeben worden seien. Dies gelte auch für die Rechnung vom 12.10.2018 (Bl. 89 ff. des Anlagenheftes). Mit der Rechnung vom 08.05.2019 (Bl. 93 des Anlagenheftes) rechnet die Beklagte Kosten für einen Messestand in Düsseldorf für den Zeitraum vom 16. bis 23.10.2019 ab. Hier habe die Abrede bestanden, dass ein Geschäftspartner der Klägerin sich vor Ort auf der Messe am Stand und den entsprechenden Kosten der Beklagten beteiligen werde. Diese Kosten habe die Beklagte entsprechend der Abrede in Rechnung gestellt. Mit der Rechnung vom 16.12.2019 (Bl. 94 des Anlagenheftes) rechnet die Beklagte Personalkosten ab. Konkret sei ein Mitarbeiter in Malaysia eingesetzt worden, der für die Kunden der Klägerin Supportleistungen erbracht habe, die im Zusammenhang mit den von der Beklagten entwickelten Maschinen gestanden habe. Die Beklagte tritt Beweis für ihr Vorbringen an durch eidliche Parteivernehmung ihres Geschäftsführers S . Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt die Kammer Bezug auf die Gerichtsakte. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig. Soweit die Beklagte behauptet, bei der Klägerin handele sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und die Aktivlegitimation bestreitet mit der Begründung, die Klägerin sei aufgelöst, betrifft dies nicht die materiell rechtliche Frage der Aktivlegitimation, sondern die der Parteifähigkeit. Soweit die Beklagte auf angebliche Registerauszüge oder einen Kreditentscheidungsbericht verweist, betreffen diese allerdings ein Unternehmen mit der Firma I INT´l TRADE Limited (vergleiche Bl. 40 und 41 der Gerichtsakte). Die sowohl in den Rechnungen der Klägerin als auch in den Rechnungen der Beklagten aufgeführte Firma lautet P Int´l Trade , also ohne den auf eine Gesellschaft hindeutenden Zusatz "Limited". Auch die Adresse (Firmensitz) ist nicht vollständig identisch. Damit ist schon nicht feststellbar, dass sich die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen überhaupt auf die Klägerin beziehen. Abgesehen davon gilt Folgendes: Nach deutschem Recht beseitigt die Auflösung gemäß § 16 GmbHG die Gesellschaft nicht, sondern führt lediglich dazu, dass der werbende Zweck durch den der Abwicklung überlagert wird (Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, § 60 Rn. 3 ff.; 9 ff.). Erst die Beendigung führt zur Beseitigung der GmbH als juristische Person, allerdings auch dies nur im Falle der Löschung bei Vermögenslosigkeit. Da die Klägerin offenbar noch im Jahr 2019 werbend tätig war – jedenfalls resultieren aus dieser Zeit sowohl die klageweise geltend gemachten Rechnungen als auch die Rechnungen, mit denen die Beklagte ihre angeblichen Gegenforderungen abrechnet – und auch nicht ersichtlich ist, dass die Klägerin vermögenslos ist – die Beklagte hat die Berechtigung der klägerischen Forderungen vorbehaltlich der von ihr erklärten Aufrechnung nicht bestritten –, wäre nach deutschem Recht die Parteifähigkeit der Klägerin gegeben, und zwar unabhängig von der Frage der Eintragung im Handelsregister. Dass die Parteifähigkeit einer chinesischen Gesellschaft anders zu beurteilen wäre, hat die Beklagte, der der entsprechende Vortrag obliegt, nicht dargetan (zur Darlegungs- und Beweislast vgl. BGH, Urteil vom 22.04.2010 - IX ZR 94/08). Die Klage ist auch begründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche aus § 433 Abs. 2 BGB zu. Die Beklagte stellt die Berechtigung der Ansprüche dem Grunde sowie der vollständigen Höhe nach nicht (mehr) in Abrede (vergleiche Bl. 77 der Gerichtsakte). Die Ansprüche sind auch nicht durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung erloschen. Das Vorbringen der Beklagten zu den ihr angeblich gegen die Klägerin zustehenden Ansprüchen ist unsubstantiiert und beweislos. Dem Vorbringen der Beklagten lässt sich nicht entnehmen, für welche Leistungen sie welche Ansprüche geltend machen will. Ihr Vorbringen enthält trotz der Rüge der Klägerin, dass das Vorbringen unsubstantiiert sei, keinerlei Einzelheiten dazu, welche Dienstleistungen die Beklagte für die Klägerin erbracht haben will und auf welcher Grundlage sie diese glaubt bezahlt verlangen zu können. Es mag sein, dass die Beklagte die Zeugen J und X S bis in das Jahr 2017 hinein nach China entsandt hat, um dort Unterstützungsleistungen für die Klägerin zu erbringen (so das Vorbringen Bl. 75 f. der Gerichtsakten). Einzelheiten lassen sich dem nicht entnehmen. Abgesehen davon erschließt sich nicht, in welchem Zusammenhang die von der Beklagten im Anlagenkonvolut B2 (Bl. 79 ff. des Anlagenheftes) vorgelegten, zum Teil deutlich später datierenden Rechnungen mit diesen Entsendungen "bis ins Jahr 2017" stehen. Nicht subsumtionsfähig und auch einer Beweisaufnahme nicht zugänglich ist das Vorbringen der Beklagten auf Bl. 78 f. der Gerichtsakte. Soweit hier vorgetragen wird, Dienstleistungen sollten abgerechnet werden, fehlen auch hier sämtliche Einzelheiten. Ferner fehlt es an einem tauglichen Beweisantritt. Für eine Parteivernehmung des Geschäftsführers der Beklagten besteht kein Anlass. Auf die fehlende Substantiierung ist die Beklagte bereits durch den Schriftsatz der Klägerin vom 08.03.2021 hingewiesen worden. Ein neuerlicher Hinweis seitens des Gerichts war aus diesem Grunde entbehrlich. Er ist gleichwohl im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 18.03.2021 auch im Hinblick auf den untauglichen Beweisantritt erfolgt. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB. Die Prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO. Streitwert: 133.010,65 € (keine Streitwerterhöhung wegen der aberkannten Aufrechnungsforderung, weil es sich hierbei um eine Primäraufrechnung handelt).