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Urteil

24 O 248/20

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2021:0422.24O248.20.00
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Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand : Die Klägerin beteiligte sich 2005 an der F Q N GmbH & Co. KG IV. Grundlage war der Prospekt, den die Klägerin mit der Klageschrift als Anlage K5 vorgelegt hat. In dem Prospekt wird beschrieben, wie eine mittelbare Beteiligung der Anleger an dem Fonds über die nachfolgend genannte Treuhänderin zustande kommt. In dem Gesellschaftsvertrag, der im Prospekt mit abgedruckt ist, heißt es in § 5 Ziffer 3 auszugsweise: Die Treuhandkommanditistin kann im Hinblick auf ihren Kommanditanteil, jedoch nicht in Höhe des eigennützig gehaltenen Anteils, mit natürlichen und juristischen Personen Treuhandverträge dahingehend abschließen … In § 6 Ziffer 1 heißt es: Die Kommanditeinlage der Gründungskommanditistin ist erbracht. Die eigennützige Kommanditeinlage der Treuhandkommanditistin ist sofort zur Einzahlung fällig. Die UCH GmbH ist im Prospekt als Treuhandkommanditistin bezeichnet. Sie wurde am 02.11.2005 ins Handelsregister als Kommanditistin eingetragen. Als Vergütung für die Treuhandkommanditistin waren für jedes Geschäftsjahr 0,03 % der Summe der bis zum 31.12. des betreffenden Geschäftsjahres der Gesellschaft eingezahlten Pflichteinlagen der Kommanditisten der Gesellschaft vorgesehen. Wenn die Pflichteinlagen einen Betrag von 20 Mio. € überschritten, sollte die Vergütung degressiv sein. Die UCH GmbH war auch Mittelverwendungskontrolleurin und erhielt als solche jährlich weitere 0,07 % der eingezahlten Pflichteinlagen als Vergütung. Die Klägerin verklagte die UCH GmbH auf Zahlung von Schadensersatz mit der Begründung, sie habe für namentlich genannte Prospektfehler, über die die UCH GmbH nicht aufgeklärt habe, einzustehen. Nach Insolvenz der UCH GmbH wurde der Rechtsstreit als Tabellenfeststellungsklage fortgeführt. Mit rechtskräftigem Urteil des KG Berlin vom 23.06.2020 – 14 U 106/16 – (Anlage K53, vorgelegt mit Schriftsatz der Klägerin vom 20.10.2020) wurde eine Forderung der Klägerin in Höhe von 17.205,17 € zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen der UCH GmbH für den Ausfall festgestellt. Das KG Berlin ging von Prospektfehlern aus, da der Klägerin das Risiko der Anlage falsch dargestellt worden sei, insbesondere im Zusammenhang mit dem Finanzierungsinstrument der Inhaberschuldverschreibungen, aber auch hinsichtlich des ggf. drohenden Insolvenzrisikos und bzgl. einer etwaigen Nachschusspflicht. Die UCH GmbH habe ihre entsprechende Aufklärungspflicht gegenüber beitrittswilligen Anlegern sowohl als aufnehmende Kommanditistin als auch als Vertragspartnerin des Treuhandvertrages schuldhaft verletzt. Über das Vermögen der UCH GmbH ist seit dem 01.04.2018 das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung eröffnet. Das LG Berlin – 2 O 75/16 – erließ am 26.10.2020 einen Kostenfestsetzungsbeschluss, mit dem die von der UCH GmbH an die Klägerin zu erstattenden Verfahrenskosten für den Haftungsprozess auf 1.467,84 € nebst Zinsen festgesetzt wurden. Zwischen der Sozietät Dr. I, T & Partner GbR, Dortmund, und der Beklagten bestand ein Vermögensschadenshaftpflichtversicherungsvertrag, auf der Grundlage des 21. Nachtrags zum Versicherungsschein, den die Klägerin als Anlage K45 (Anlage zum Schriftsatz vom 02.10.2019) vorgelegt hat. Als mitversichert ist dort aufgeführt die UCH GmbH. In den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für Steuerberater (BBR-S) (Anlage K46 zum Schriftsatz der Klägerin vom 02.10.2019) heißt es unter B. II Ziff. 6, der Versicherungsschutz erstrecke sich auch auf die Tätigkeiten, die nach § 57 Abs. 3 Nr. 2, 3 und 6 StBerG mit dem Beruf vereinbar seien, und zwar die Tätigkeit als nicht geschäftsführender Treuhänder. Unter 5. – Ausschlüsse- der BBR-S heißt es unter Ziffer 5.3: „Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die dadurch entstanden sind, dass a) der Versicherungsnehmer im Bereich eines unternehmerischen Risikos, das sich im Rahmen einer versicherten Tätigkeit ergibt, einen Verstoß begeht, z.B. als Insolvenzverwalter bei der Fortführung eines Unternehmens, als Testamentsvollstrecker, soweit ein gewerbliches Unternehmen zum Nachlass gehört. b) … Mit Anwaltsschreiben vom 26.10.2018 teilte die Beklagte den jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Bezugnahme auf deren Schreiben vom 21.09.2018 mit, die Beklagte sei für den geltend gemachten Anspruch aus den der Klägerseite bekannten Gründen nicht eintrittspflichtig. Die Klägerin behauptet , die UCH GmbH sei erst zeitgleich mit der Eintragung ins Handelsregister am 02.11.2005 dem Fonds beigetreten. Zu diesem Zeitpunkt hätten mehrere Anleger bereits ihre Beitrittserklärungen abgegeben. Die UCH GmbH habe auch keine eigenen eigennützigen Anteile am Fonds gehalten. Im Gesellschaftsvertrag sei nur die Möglichkeit eines Erwerbs von eigennützigen Anteilen vorgesehen bzw. angedeutet gewesen. Am Gewinn und Verlust des Fonds sei die UCH GmbH nicht beteiligt gewesen. Der Hinweis der Beklagten auf die Regelung betreffend die Vergütung der UCH GmbH besage nichts, da gegen eine Vergütung für den geschäftsführenden Treuhänder nichts einzuwenden sei, auch dann nicht, wenn sie sich am Umfang der gezeichneten Beteiligungen orientiere. Zudem sei die Höhe der Vergütung branchenüblich. Ziff. 5.3 der BBR-S sei aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers dahingehend zu verstehen, dass tatsächlich eine unternehmerische Beteiligung vorliegen müsse; eine solche sei vorliegend aber eben nicht gelebt worden. Der UCH GmbH sei vor Aufnahme ihrer Treuhandtätigkeit bei der Fondsgesellschaft klar gewesen, dass kein Versicherungsschutz bestehen würde, wenn sie eigene Anteile an der Fondsgesellschaft halte. Da ihr dies bekannt gewesen sei und sie bewusst auf das Halten von eigenen Anteilen verzichtet habe, könne der vorgenannte Deckungsausschluss nicht greifen. An der Vertragsgestaltung sei die UCH GmbH nicht beteiligt gewesen. Die Klägerin nimmt u.a. Bezug auf die Aussagen der von ihr auch im vorliegenden Verfahren benannten Zeugen M und L, die diese am 31.03.2016 vor dem LG München I – 22 O 16253/15 – getätigt haben (Anlage K 56) und beantragt, die entsprechende Sitzungsniederschrift im Wege des Urkundenbeweises zu verwerten. Die UCH GmbH habe auch keinen Einfluss auf die Geschäftsführung des Fonds gehabt. Es habe sich um eine nicht geschäftsführende Treuhand gehandelt. Auch insoweit nimmt die Klägerin u.a. Bezug auf die Aussagen der Zeugen M und L. Die Klägerin meint, die Verletzung der Aufklärungspflicht resultiere nur aus der beruflichen Stellung der UCH GmbH als Steuerberaterin und nicht aus dem Status als Gesellschafterin. Dass daneben auch eine Haftung der UCH GmbH wegen Pflichtverletzung als künftige Gesellschafterin der Fondsgesellschaft in Betracht komme, sei für die Frage der Eintrittspflicht der bei der Beklagten unterhaltenen Berufshaftpflichtversicherung ohne Belang. Seien in einem Haftpflichturteil mehrere schadensverursachende Pflichtverletzungen festgestellt worden, von denen eine übrig bleibe, die nicht von einem Risikoausschluss erfasst werde, so bestehe insoweit zugunsten des Versicherungsnehmers Bindungswirkung. Die Klägerin behauptet, die UCH GmbH habe vor Aufnahme ihrer Funktion als Treuhänderin und Mittelverwendungskontrolleurin des Fonds der Rechtsvorgängerin der Beklagten zur Vergewisserung des Versicherungsschutzes den streitgegenständlichen Emissionsprospekt übermittelt und hinsichtlich der Darstellung ihrer Tätigkeit auf den im Prospekt abgedruckten Treuhand- und Mittelverwendungskontrollvertrag hingewiesen. Von der Rechtsvorgängerin der Beklagten seien gegenüber der UCH GmbH keine Einwände oder Bedenken erhoben worden, dass die Tätigkeit möglicherweise nicht vom Versicherungsschutz des streitgegenständlichen Berufshaftpflichtvertrages umfasst sei. Der hierfür seitens der Klägerin benannte Zeuge U1 sei als Mitglied der Sozietät Dr. I pp. mit der Verhandlungsführung beauftragt gewesen. Er habe mit einem externen Vertriebsmitarbeiter der I1EJ, dessen Namen der Klägerin jedoch – demgegenüber aber der Beklagten – nicht bekannt sei, den Umfang und den Inhalt des Versicherungsvertrages und das bei der Versicherungsnehmerin und den Mitversicherten abzusichernde Risiko besprochen. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 17.205,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.10.2020 Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche der Klägerin aus deren Beteiligung an der FQN GmbH & Co. KG IV vom 09.11./22.11.2005 zu zahlen; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in Ziffer 1. bezeichneten Abtretung der Ansprüche der Klägerin in Annahmeverzug befindet; 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.540,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz nach folgender Staffel zu zahlen:  aus 1.072,77 € seit Rechtshängigkeit  aus 1.467,84 € seit 31.07.2020. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte geht davon aus , die Tätigkeit der UCH GmbH als Treuhandkommanditistin habe sich so weit von dem Berufsbild des Steuerberaters entfernt, dass bereits deshalb kein Deckungsschutz bestehe. Jedenfalls handele es sich um eine geschäftsführende Treuhand, die die UCH GmbH ausgeübt habe. Sie habe bereits nach dem Gesellschaftsvertrag wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung ausüben können. Sie führt hierzu im Einzelnen aus. Zudem habe es sich für die UCH GmbH um eine unternehmerische Tätigkeit gehandelt, was sich schon aus § 6 des Gesellschaftsvertrages ergebe, wo von eigennützigen Anteilen des Treuhandkommanditisten die Rede sei. Der Umstand, dass die UCH GmbH als Treuhänderin und Mittelverwendungskontrolleurin insgesamt 0,1 % der gezeichneten Anlage jährlich als Vergütung erhalten sollte, zeige ebenfalls ihre unternehmerische Beteiligung, da die UCH GmbH darauf aus gewesen sei, möglichst viele Anleger für den Fonds zu gewinnen. Die UCH GmbH sei schuldrechtlich bereits vor Eintragung in das Handelsregister Kommanditistin geworden. Bereits rechtslogisch müsse sie zudem ihren Anteil erhöht haben, bevor ein Anleger die Beteiligung über die UCH GmbH habe bewirken können. Eine unternehmerische Beteiligung der UCH GmbH ergebe sich zudem aus §§ 171, 172 HGB. Das KG Berlin hat sich hinsichtlich der Klage, soweit sie sich gegen die hiesige Beklagte in ihrer Eigenschaft als Berufshaftpflichtversicherer richtet, für örtlich unzuständig erklärt und die Sache an das LG Köln verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Erörterungen im Termin vom 03.12.2020 Bezug genommen. Entscheidungsgründe : Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin als der Geschädigten, die gegen die Mitversicherte des Berufshaftpflichtversicherungsvertrages einen rechtskräftigen Titel erlangt hat, steht gegenüber der Beklagten als Berufshaftpflichtversicherer der UCH GmbH aus der Beteiligung der Klägerin am Fonds und im Hinblick auf die in diesem Zusammenhang der UCH GmbH anzulastende Pflichtverletzung kein Anspruch zu. Ein Deckungsanspruch besteht nicht. Es greift der Deckungsausschluss der unternehmerischen Tätigkeit, Ziffer 5.3 a) BBR-S. Ausweislich des Gesellschaftsvertrages war vorgesehen, dass die UCH GmbH eigennützige Anteile erwirbt. In dem Erwerb eigennütziger Anteile liegt eine unternehmerische Beteiligung an dem Fonds, wie auch die Klägerin selbst – in Überstimmung mit dem OLG Köln (Beschluss vom 29.12.2016 – 9 U 120/16 -, juris) ausdrücklich einräumt. Eigennützige Kommanditanteile sind mit einer unmittelbaren Beteiligung am Gewinn und Verlust verbunden. Auch wenn dies nicht umgesetzt worden ist – so die Zeugen M und L vor dem LG München I am 31.03.2016 im Verfahren 22 O 16253/15 – liegt die unternehmerische Tätigkeit der UCH GmbH gerade darin, dass im Prospekt der Erwerb eigennütziger Kommanditanteile nicht nur als Möglichkeit sondern als feststehend beschrieben wird. Anders kann man die im Tatbestand zitierten Stellen aus dem Gesellschaftsvertrag nicht verstehen. Dort heißt es gerade nicht nur (sinngemäß), die UCH GmbH habe das Recht, auch eigennützige Anteile zu erwerben, sondern es ist in § 5 Ziff. 3 und § 6 Ziff. 1 von „dem eigennützig gehaltenen Anteil“ die Rede und weiter: „Die eigennützige Kommanditeinlage der Treuhandkommanditistin ist sofort zur Einzahlung fällig.“ Hieraus ergibt sich, dass der Erwerb einer eigennützigen Kommanditeinlage nach außen hin angestrebt war. Bereits hierin liegt die unternehmerische Betätigung der UCH GmbH in Bezug auf den Fonds. Denn hierzu zählen auch entsprechende Vorbereitungshandlungen; ebenso wie die Kaufmannseigenschaft im Sinne des § 1 HGB nicht voraussetzt, dass der Kaufmann bereits bestimmte Handelsgeschäfte abgewickelt hat. Die laut Gesellschaftsvertrag angestrebte unternehmerische Beteiligung der UCH GmbH entsprach auch ihrem Willen. Da die UCH GmbH mehrfach im Prospekt namentlich genannt ist, kann nicht angenommen werden, die entsprechende Aussage im Prospekt, insonderheit im Gesellschaftsvertrag, sei etwa ohne ihre Kenntnis und Billigung erfolgt und die Aussagen im Gesellschaftsvertrag bezüglich der eigennützigen Kommanditanteile der UCH GmbH am Fonds seien ohne Absprache mit der UCH GmbH oder jedenfalls ohne deren Wissen und Billigung erfolgt. Soweit die Klägerin behauptet, die UCH GmbH sei an der Vertragsgestaltung nicht beteiligt gewesen, bestreitet sie jedoch nicht – was ansonsten auch gänzlich fernliegend wäre -, dass der UCH GmbH vor Herausgabe des Prospekts, das auch den Gesellschafts- und den Treuhandvertrag enthalten hat, die Prospektgestaltung bekannt gewesen ist, ohne dass sie gegen irgendeine Formulierung, auch soweit es sie selbst betrifft, Einwände erhoben hätte. Die Zeugen M und L haben lediglich bekundet, die UCH GmbH habe keine eigenen Kommanditanteile erworben; es habe nur die Möglichkeit der UCH GmbH geregelt werden sollen, eigene Anteile am Fonds zu erwerben, und – so der Zeuge M - wegen der vorgenannten Formulierungen im Gesellschaftsvertrag müsse man die Vertragsjuristen fragen, die den Vertrag entworfen hätten; der Erwerb eigener Anteile sei nie vorgesehen gewesen. Es mag ja sein, dass die UCH GmbH nie ernsthaft erwogen hat, eigennützige Anteile zu erwerben. Nach den eindeutigen Regelungen im Gesellschaftsvertrag war dies jedoch vorgesehen, und zwar nicht nur als bloße Möglichkeit. Die UCH GmbH wird dort als Kommanditistin behandelt, die sich nicht nur als Treuhandkommanditistin am Fonds beteiligt, sondern auch mit eigennützigen Anteilen. Wenn eine unternehmerische Beteiligung nicht nach außen beabsichtigt gewesen wäre, wären die Regelungen betreffend den Erwerb eigennütziger Anteile von vornherein überflüssig gewesen. Der Verweis des Zeugen M auf die „Vertragsjuristen“ befremdet zudem, da doch der Zeuge L, der damalige Geschäftsführer der UCH GmbH, seines Zeichens auch selbst Rechtsanwalt ist und auch nicht angenommen werden kann, die „Vertragsjuristen“ hätten etwa eigenmächtig Dinge in den Gesellschaftsvertrag geschrieben, die auf Seiten der UCH GmbH niemand bemerkt oder richtig verstanden hätte. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass es nach dem Vortrag der Klägerin außer den Regelungen im Gesellschaftsvertrag keine weiteren (abweichenden) Vereinbarungen zwischen der UCH GmbH und dem Fonds gab, so dass auch von daher die Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag nicht als leeres Geklappere angesehen werden können. Im Übrigen ist der Vortrag der Klägerin, die UCH GmbH sei an der Vertragsgestaltung nicht beteiligt gewesen, bereits vom Ansatz her nicht nachvollziehbar, jedenfalls was die Passagen im Gesellschaftsvertrag angeht, die die UCH GmbH selbst betreffen. Es kann daher dahinstehen, ob eine unternehmerische Betätigung der UCH GmbH auch deshalb anzunehmen ist, weil sie – so die Behauptung der Beklagten – bereits vor deren Eintragung im Handelsregister schuldrechtlich der Fondsgesellschaft beigetreten war mit der Folge der unmittelbaren persönlichen Haftung nach §§ 171 Abs. 1, 176 Abs. 2 HGB für die bis zur Eintragung entstandenen Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Selbst wenn man – anders als die Kammer – annehmen wollte, die UCH GmbH habe mit dem im Gesellschaftsvertrag nach außen bezeugten Willen einer unternehmerischen Beteiligung keine unternehmerische Tätigkeit ausgeübt, ändert sich am Ergebnis nichts. Es bliebe dann gleichwohl, dass neu aufzunehmende Kommanditisten die vorgenannten Regelungen im Gesellschaftsvertrag so verstehen mussten, die UCH GmbH beteilige sich auch mit eigennützigen Kommanditanteilen am Fonds. Mit dieser von der UCH GmbH gebilligten Aussage im Prospekt hat sie gleichzeitig damit geworben, dass auch sie selbst die Anlage für seriös und gewinnversprechend hält, denn andernfalls würde sie sich nicht mit eigennützigen Anteilen und den damit verbundenen Gewinnerwartungen und der Einschätzung, zu einem Verlust werde es wohl nicht kommen, am Fonds beteiligen. Die Vorstellung der Anleger ging also dahin und sollte nach der Vorstellung der UCH GmbH auch dahin gehen, dass die Anlage sich unbedingt empfiehlt, wenn der Treuhandkommanditist selbst sich mit einer eigenen Kommanditeinlage daran beteiligt und damit sein Vertrauen in den Fonds zum Ausdruck bringt. Die UCH GmbH hat sich danach mit in das Vertriebsgefüge des Fonds einbinden lassen und ist daher wie der Fonds selbst als Unternehmerin aufgetreten. Zudem hat sie damit ihre neutrale Stellung als Treuhandkommanditistin verlassen und angestrebt, mit der vorliegenden Werbeaussage möglichst viele Anleger für den Fonds zu gewinnen, damit der Fonds floriert und sie selbst dann entsprechende Mehreinnahmen, jedenfalls über die jährliche Vergütung, deren Höhe an die Höhe der gezeichneten Treuhandbeteiligungen gekoppelt war, generieren kann. Dies geht über die Vereinbarung einer jährlichen Vergütung als solche deutlich hinaus. Hieran muss die UCH GmbH sich festhalten lassen und kann sich nun nicht darauf zurückziehen, eigentlich sei sie ja nur gewöhnliche Treuhandkommanditistin gewesen; dies war sie nach ihrem äußeren Erscheinungsbild, das allein maßgeblich ist und nicht etwaige (für die Anleger) geheimen Vorbehalte, sich doch nicht mit eigennützigen Anteilen am Fonds zu beteiligen, nicht. Soweit die Klägerin meint, allein maßgeblich sei nach Wortlaut und Sinn der Deckungsausschlussklausel, ob die UCH GmbH tatsächlich eigennützige Kommanditanteile gehalten habe, so kann dem nicht gefolgt werden. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind. Weiter ist der typische Adressatenkreis der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu berücksichtigen (zur Definition des durchschnittlichen Versicherungsnehmers und die Hervorhebung des Bezugs auf den jeweiligen Adressatenkreis vgl. etwa BGH, Urteil vom 18.11.2020 – IV ZR 217/19 -, juris). Vorliegend ist also auf den Kreis der rechts- und geschäftsgewandten Steuerberater abzustellen. Diesem Verkehrskreis ist ohne weiteres geläufig, dass bereits Vorbereitungshandlungen für eine unternehmerische Tätigkeit als Bestandteil der unternehmerischen Tätigkeit selbst anzusehen sind, da es andernfalls zu einer künstlichen Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs kommen würde. Auch erschließt sich dem maßgeblichen Verkehrskreis unmittelbar, dass die Deckungsausschlussklausel der unternehmerischen Betätigung nach ihrem sich aufdrängenden Sinn und Zweck auch dann greift, wenn nach außen der Anschein einer unternehmerischen Betätigung zum Zwecke des Gewinnstrebens zurechenbar gesetzt wird. Der Deckungsausschluss will – auch aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers aus den beteiligten Kreisen, vorliegend also der rechts- und geschäftsgewandten Steuerberater - von vornherein verhindern, dass eine Deckungspflicht im Zusammenhang mit einer unternehmerischen Tätigkeit besteht, denn letztere ist naturgemäß risikobehafteter. Gerade wenn ein Treuhandkommanditist/Treuhänder – wie vorliegend - sich nicht auf die Rolle beschränkt, die ihm im Rahmen einer neutralen Verwaltungstreuhand zukommt, sondern sich auch unternehmerisch betätigt oder zumindest einen entsprechenden Rechtsschein setzt, um den eigenen Gewinn zu erhöhen, besteht auch die Gefahr, dass er gerade wegen seiner unternehmerischen Beteiligung seine Pflichten gegenüber den Anlegern nicht genauestens beachtet, eben um den eigenen unternehmerischen Erfolg zu gewährleisten. Soweit die Klägerin behauptet, die UCH GmbH habe bewusst auf das Halten von eigenen Anteilen verzichtet, weil ihr klar gewesen sei, dass sonst kein Deckungsschutz bestünde, ist dies für die Auslegung der Klausel unerheblich, denn es ist nicht auf das Verständnis des jeweiligen konkreten Versicherungsnehmers/Versicherten abzustellen, sondern auf das Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers. Sollte sich die Geschäftsführung der UCH GmbH wegen der Auslegung der Klausel in einem Irrtum befunden haben – was im Übrigen nur schwer vorstellbar ist -, so wäre dies unerheblich, da es um einen Deckungsausschluss geht, der allein objektiv anknüpft, und nicht um eine Obliegenheitsverletzung. Soweit die Klägerin meint, aus dem rechtskräftigen Haftpflichturteil ergebe sich mit Bindungswirkung für den vorliegenden Deckungsprozess, dass nur eine Pflichtverletzung der UCH GmbH aus dem Treuhandvertrag in Rede stehe und nicht eine solche als Treuhandkommanditistin, lässt sich dies dem Haftpflichturteil nicht entnehmen; im Gegenteil. Im Übrigen kommt die auf dem sog. Trennungsprinzip beruhende Bindungswirkung nicht den rechtlichen Schlussfolgerungen im Haftpflichturteil zu sondern den für eine Pflichtverletzung im Haftpflichtprozess festgestellten Tatsachen (BGH, Urteil vom 08.12.2010 – IV ZR 211/07 -, juris). Die Stellung der UCH GmbH als Treuhandkommanditistin ist im Haftpflichtprozess festgestellt und auch die mangelhafte Aufklärung der Klägerin. Die Klägerin meint auch zu Unrecht, jedenfalls bestehe eine Deckung, soweit es um Pflichtverletzungen der UCH GmbH als Vertragspartner der Klägerin aus dem Treuhandvertrag gehe. Die Tätigkeit der UCH GmbH gegenüber den Anlegern im Zusammenhang mit deren Beitritt lässt sich nicht aufspalten in die Rolle der UCH GmbH als Treuhandkommanditistin und als zukünftige Vertragspartnerin des Treuhandvertrages, da beides rechtlich und wirtschaftlich ineinander greift (vgl. insoweit auch OLG Köln, Beschluss vom 29.12.2016 – 9 U 120/16 -, juris). Der Deckungsausschluss der unternehmerischen Betätigung greift auch nicht nur dann, wenn etwa dem Mitversicherten eine unternehmerische Fehlentscheidung unterlaufen ist, aus der sich ein Schadensersatzanspruch eines Dritten ergibt. Sinn und Zweck des Deckungsausschlusses hat die Kammer bereits dargetan. Die Gefahr, die in einer unternehmerischen Tätigkeit liegt, hat sich auch vorliegend realisiert, indem die UCH GmbH in einer Mehrzahl von Punkten die Anleger nicht gehörig insbesondere über Risiken, die mit der Fondsbeteiligung verbunden sind, informiert hat, sondern statt dessen durch den Hinweis auf die eigennützige Fondsbeteiligung der UCH GmbH geworben hat, um hierdurch die Einkünfte der UCH GmbH zu steigern. Soweit die Klägerin meint, die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, weil ihre Rechtsvorgängerin auf den Treuhand- und Mittelverwendungskontrollvertrag hingewiesen worden sei, um den Deckungsumfang zu klären, so hilft ihr dies nicht weiter. Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dem Grunde nach liegt schon deshalb nicht vor, weil zu dem Zeitpunkt, als das angebliche Schweigen des externen Vertrieblers erfolgt ist, noch kein Versicherungsfall eingetreten war. Auch die Annahme einer bindenden Erweiterung des Deckungsschutzes durch Schweigen ist fernliegend. Der Beklagten ist es auch nicht nach § 242 BGB verwehrt, sich auf die fehlende Deckungspflicht wegen einer unternehmerischen Betätigung der UCH GmbH zu berufen. Die Beklagte hat auch nach dem Vortrag der Klägerin nicht ausdrücklich bestätigt, dass sie sich auf den vorgenannten Deckungsausschluss (der sich im Übrigen aus dem Treuhandvertrag selbst nicht ergibt, sondern erst aus dem Gesellschaftsvertrag) nicht berufen werde. Gerade wenn eine entsprechende Erkundigung erfolgt sein sollte, wäre es doch mehr als naheliegend gewesen, dass eine entsprechende Auskunft der Beklagten in Textform erbeten worden wäre oder zumindest der Name des Gesprächspartners notiert worden wäre, wenn die Auskunft, die auch aus Sicht der UCH GmbH bei objektiver Betrachtungsweise gerade nicht erteilt worden ist, von einer solch grundlegenden Bedeutung hätte sein sollen. Auch die UCH GmbH ist mithin nicht davon ausgegangen, dem Schweigen der Beklagten auf die angebliche Anfrage ggf. weitreichende Bedeutung beizumessen und die Beklagte an ihrem vermeintlich beredten Schweigen festhalten zu wollen. Auch ein Schadensersatzanspruch ist nicht konkret dargetan. Die Klägerin trägt nicht vor, die UCH GmbH wäre nicht als Treuhänderin aufgetreten, wenn sie gewusst hätte, dass angesichts ihrer unternehmerischen Beteiligung kein Deckungsschutz besteht. Im Übrigen ist der Vortrag der Klägerin zu der angeblichen Anfrage auch widersprüchlich. Zunächst ist vorgetragen worden, es sei eine Abklärung wegen des konkreten Fonds angestrebt worden, ohne dass ein Zusammenhang mit dem anstehenden Abschluss eines Versicherungsvertrages hergestellt worden ist; sodann heißt es, die Abklärung sei anlässlich eines Vertragsabschlusses gegenüber einem externen Vertriebler (welches Vertragsschlusses ? des 21. Nachtrags ?) erfolgt. Auch ist nicht ersichtlich, was denn eigentlich unter einem „externen Vertriebler“ zu verstehen sein soll. Die Klage kann demnach keinen Erfolg haben. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Streitwert : bis zu 19.000,00 €