82 O 2/16
Landgericht Köln, Entscheidung vom
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I. Es soll ergänzend Beweis erhoben werden zu der Frage, ob der objektivierte Unternehmenswert gemäß IDW S1 das Bewertungsziel – Verkehrswert des Unternehmens – erreicht.
Grundlage dafür ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die Erreichung des Bewertungsziels durch die angewendete Bewertungsmethode und die dabei verwendeten Berechnungsgrundlagen eine Rechtsfrage ist.
Vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2015 – II ZB 23/14 –, BGHZ 207, 114-135, Rn. 12; BGH, Beschluss vom 12.01.2016 - II ZB 25/14 Rn. 14, juris; Hüttemann in: Fleischer/Hüttemann, Rechtshandbuch Unternehmensbewertung, 2. Aufl. 2019, Unternehmensbewertung als Rechtsproblem, § 1 Rn. 1.43)
Bewertungsziel der angemessenen Barabfindung gemäß § 327a AktG ist der Verkehrswert des Unternehmens.
Vgl. LG Köln, Beschluss vom 28. Juni 2019 – 82 O 2/16 –, Rn. 1, juris, mit weiteren Nachweisen)
Zu schätzen ist der theoretische Marktpreis.
Vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2015 – II ZB 23/14 –, BGHZ 207, 114-135, Rn. 44
Das ist der Erlös, der bei einer Veräußerung des Unternehmens im Ganzen zu erzielen wäre.
BGH, Urteil vom 22.10.1973 - II ZR 37/72, NJW 1974, 312, Juris Rn. 11 (zu § 738 BGB); BGH, Beschluss vom 29.09.2015 - II ZB 23/14, NZG 2016, 139-144, Juris Rz. 44.
Im Rahmen der rechtlichen Prüfung zum Bewertungsziel ist entscheidend, dass die jeweilige Methode in der Wirtschaftswissenschaft oder Betriebswirtschaftslehre anerkannt und in der Praxis gebräuchlich ist.
Vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2015 – II ZB 23/14 –, BGHZ 207, 114-135, Rn. 33; OLG Stuttgart, Beschluss vom 05. Juni 2013 – 20 W 6/10 –, Rn. 141, juris; OLG München, Beschluss vom 12. Juli 2019 – 31 Wx 213/17 –, Rn. 48, juris)
Die Kammer hat aufgrund der breiten Kritik der Betriebswirtschaftslehre an dem objektiven Unternehmenswert gemäß IDW S1 erhebliche Zweifel, ob dieser Wert in der Theorie anerkannt ist, wovon in gerichtlichen Entscheidungen nahezu ausnahmslos ausgegangen wird. Danach stellen Verlautbarungen des IDW eine anerkannte Expertenauffassung dar und bilden als Expertenauffassung eine Erkenntnisquelle für das methodisch zutreffende Vorgehen bei der fundamentalanalytischen Ermittlung des Unternehmenswertes
Vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 05. Juni 2013 – 20 W 6/10 –, Rn. 144, juris
Derzeit geht die Kammer lediglich davon aus, dass der IDW S 1 von der eigenen Profession der Wirtschaftsprüfer anerkannt und angewendet wird, nicht aber von der Betriebswirtschaftslehre theoretisch anerkannt wird. Theoretisch anerkannt ist lediglich die von dem IDW S 1 zugrunde gelegte Ertragswertmethode, nicht aber der objektivierte Unternehmenswert gemäß IDW S1. Die Ertragswertmethode führt jedoch nicht ohne weiteres zu richtigen und theoretisch anerkannten Werten, sondern nur zu zweckadäquaten Werten.
Vgl. Böcking/Rauschenberg in: Fleischer/Hüttemann, Rechtshandbuch Unternehmensbewertung, 2. Aufl. 2019, Betriebswirtschaftliche Bewertungstheorie, § 2, Rn. 2.15
Die Zweckadäquanz ergibt sich aus dem Bewertungsziel. Demnach müsste der objektivierte Unternehmenswert gemäß IDW S 1 in der Betriebswirtschaftslehre theoretisch anerkannt sein zur Ermittlung von Unternehmensverkehrswerten.
Nach derzeitiger Einschätzung der Kammer bildet der objektivierte Wert gemäß IDW S 1 lediglich den Mindestwert für das Unternehmen ab. Dieser Wert kann noch unter den subjektiven Grenzpreisen der Minderheitsaktionäre liegen, zu denen sie ohne Nachteil ausscheiden können. Erst recht bildet der objektivierte Unternehmenswert keinen Verkehrswert im Sinne von § 194 BauGB bzw. 9 Abs. 2 BewG ab.
II. Vor diesem Hintergrund soll der Sachverständige folgende Fragen beantworten:
1. Kann der objektivierte Unternehmenswert gemäß IDW S 1 aus theoretischer Sicht als tragfähige Annäherung an den Verkehrswert des Unternehmens gelten?
2. Kann der objektivierte Unternehmenswert gemäß IDW S 1 aus theoretischer Sicht als tragfähige Annäherung an den Grenzpreis der Minderheitsaktionäre gelten?
3. Falls die erste Beweisfrage mit nein beantwortet wird:
a. Ist eine tragfähige Ermittlung des Verkehrswertes des Unternehmens mit theoretisch akzeptierten Bewertungsmethoden möglich?
b. Mit welchen Bewertungsmethoden – ggf. auch in paralleler Anwendung – lässt sich eine bestmögliche Annäherung an den Verkehrswert des Unternehmens erreichen?
c. Können dabei Fair Value- oder Fairness Opinion-Ansätze Berücksichtigung finden?
d. Ist eine Typisierung subjektiver Eigenschaften (z.B. ein markttypischer Erwerber) zur Annäherung an den Verkehrswert möglich? Welche Typisierungen sind dann sachgerecht?
e. Oder müssten zumindest zwei typisierte Entscheidungswerte (Grenzpreis eines Verkäufers und Grenzpreis eines Käufers) in eine Annäherung an den Verkehrswert eingehen?
III. Zu den Beweisfragen soll ein Gutachten eines Hochschulprofessors der Betriebswirtschaftslehre mit Schwerpunkt Unternehmensbewertungslehre eingeholt werden. Zum Sachverständigen wird bestimmt:
Prof. Dr. T
IV. Der Sachverständige wird gebeten, binnen einer Frist von 3 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses den voraussichtlichen Aufwand einschließlich einer Kostenkalkulation grob abzuschätzen und dem Gericht mitzuteilen, damit ein Auslagenvorschuss bei der Antragsgegnerin angefordert werden kann. Ferner wird der Sachverständige gebeten, in der gleichen Frist die zugrunde gelegten Stundensätze für die eigene Tätigkeit und die eingesetzten Hilfskräfte mitzuteilen.
V. Der weitere Verlauf des Verfahrens soll von dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens zur theoretischen Anerkennung des IDW S1 abhängig gemacht werden nach Maßgabe des gerichtlichen Schreibens vom 2.2.2021.
Köln, den 13.04.2021 2. Kammer für Handelssachen