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Anerkenntnisurteil

323 Qs 19/21

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2021:0406.323QS19.21.00
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Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des vormals Beschuldigten vom 08.02.2021 gegen den Beschluss des Amtsgericht Köln vom 28.01.2021 (Az.: 506 Gs 305/21) wird der angefochtene Beschluss aufgehoben.

Dem vormals Beschuldigten wird Rechtsanwalt E aus Köln als Pflichtverteidiger beigeordnet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden der Staatskasse auferlegt.

Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde des vormals Beschuldigten vom 08.02.2021 gegen den Beschluss des Amtsgericht Köln vom 28.01.2021 (Az.: 506 Gs 305/21) wird der angefochtene Beschluss aufgehoben. Dem vormals Beschuldigten wird Rechtsanwalt E aus Köln als Pflichtverteidiger beigeordnet. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden der Staatskasse auferlegt. G r ü n d e : I. Der vormals Beschuldigte wendet sich gegen die Versagung einer Pflichtverteidigerbeiordnung durch das Amtsgericht Köln. Im Ermittlungsverfahren, welches die Staatsanwaltschaft Köln ursprünglich unter dem Az. 196 Js 256/20 gemeinsam auch gegen eine weitere Beschuldigte führte, wurde gegen den vormals Beschuldigten wegen dreier Vorgängen des „Tankbetrugs“ ermittelt. Der vormals Beschuldigte wurde mit Schreiben des Polizeipräsidiums Köln vom 26.01.2020 in einem „Sammelverfahren wegen u.a. Tankbetrug, Fahren ohne Fahrerlaubnis, Verstoß PflichtVersG, AAO“ am 15.08.19, 18.08.19 und 21.08.19 für den 06.02.2020 zur Beschuldigtenvernehmung vorgeladen. Sein Verteidiger meldete sich an diesem Tag telefonisch und teilte mit, dass der vormals Beschuldigte nicht zur Vernehmung erscheinen werde. Am 07.02.2020 leitete die Polizei die Akte der Staatsanwaltschaft zur Entscheidung über das weitere Vorgehen zu. Mit Schriftsatz vom 19.02.2020 bestellte sich der Verteidiger zum Wahlverteidiger und beantragte am 29.04.2020 im Namen des vormals Beschuldigten seine Beiordnung als Pflichtverteidiger. Mit Verfügung vom 14.05.2020 trennte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den vormals Beschuldigten ab und vermerkte u.a. die „Beiordnung des bestellten Pflichtverteidigers“. Eine Zuleitung der Akte zum zuständigen Ermittlungsrichter erfolgte indes nicht. Mit Verfügung vom 16.06.2020 stellte die Staatsanwaltschaft vielmehr das Verfahren sodann nach § 154 Abs. 1 StPO im Hinblick auf die zu erwartende Strafe aus dem Verfahren Az. 951 Js 2900/19 der Staatsanwaltschaft Köln ein. Unter diesem Aktenzeichen war am 12.06.2020 Anklage zum Schöffengericht Köln (nunmehr Az. 617 Ls 59/20) erfolgt mit dem Vorwurf eines tateinheitlich gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, versuchter gefährlicher Körperverletzung, Nötigung und Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Im November und Dezember 2020 übernahm die Staatsanwaltschaft weitere Verfahren der Staatsanwaltschaft Flensburg (Fallakten 1-3), verfügte die Verbindung mit dem hiesigen Verfahren und übersendete die Ermittlungsakte nebst Fallakten zur Akteneinsicht an den Verteidiger. Dieser sendete diese zurück und erinnerte mit Schriftsatz vom 11.01.2021 an den noch offenen Beiordnungsantrag vom 29.04.2020 und wies hierbei auch auf weitere gegen den vormals Beschuldigten laufende Ermittlungsverfahren hin. Die Staatsanwaltschaft übersendete nunmehr am 19.01.2021 die Akte mit der Bitte um Beiordnung des Verteidigers als Pflichtverteidiger an den Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Köln. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 28.01.2021 (Az. 506 Gs 305/21) wies dieses den Antrag mit der Begründung zurück, dass nach der erfolgten Einstellung gem. § 154 StPO eine Bestellung nicht mehr möglich sei. Die Beiordnung erfolge im Strafprozess nicht im Kosteninteresse des Angeklagten, sondern diene allein dem Zweck, die ordnungsgemäße Verteidigung in einem noch ausstehenden Verfahren zu gewährleisten. Daran ändere auch die frühzeitige Antragsstellung des Verteidigers nichts. Auch durch die Neuregelung der notwendigen Verteidigung vom 10.12.2019 sei daran festzuhalten, dass eine rückwirkende Bestellung grundsätzlich unzulässig und unwirksam sei, da eine solche ausschließlich dem verfahrensfremden Zweck diene, dem Verteidiger für einen bereits abgeschlossenen Verfahrensabschnitt einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu verschaffen, nicht jedoch eine notwendige ordnungsgemäße Verteidigung zu gewährleisten. Erst im Nachgang dieser Entscheidung verfügte die Staatsanwaltschaft sodann am 02.02.2021 auch die Einstellung der nunmehr beim Verfahren befindlichen Fallakten 1-4 gem. § 154 Abs. 1 StPO wegen der zu erwartenden Strafe aus dem Verfahren vor dem Schöffengericht Köln (Az. 617 Ls 59/20). Eine rechtskräftige Entscheidung in dieser Sache ist bislang nicht ergangen. Ein zuletzt anberaumter Hauptverhandlungstermin am 18.02.2021 führte nicht zu einer Sachentscheidung; es soll derzeit von Amts wegen ein neuer Termin bestimmt werden. Mit Schriftsatz des Verteidigers vom 08.02.2021 hat der vormals Beschuldigte sofortige Beschwerde eingelegt und wendet sich gegen die Zurückweisung des Antrags auf Pflichtverteidigerbeiordnung. II. Die sofortige Beschwerde hat Erfolg. 1. Die sofortige Beschwerde stellt das gem. den §§ 142 Abs. 7 S. 1, 311 StPO statthafte Rechtsmittel gegen die Zurückweisung des Antrags auf Pflichtverteidigerbestellung dar und ist auch im Übrigen in zulässiger Weise, insbesondere fristgerecht, eingelegt worden. Soweit in der Rechtsprechung teilweise vertreten wird, dass eine für die sofortige Beschwerde notwendige Beschwer nach Einstellung des Verfahrens aufgrund prozessualer Überholung weggefallen sei (vgl. etwa OLG Hamburg, Beschluss vom 16.09.2020, 2 Ws 112/20, juris; OLG Braunschweig, Beschluss vom 02.03.2021, 1 Ws 12/21, juris, LG Berlin, Beschluss vom 25.01.2021, 511 Qs 3/21, BeckRS 2021, 3090, LG Osnabrück, Beschluss vom 16.11.2020, 1 Qs 47/20, juris), nachdem die Staatsanwaltschaft jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer nunmehr sämtliche Vorwürfe aus der Ermittlungsakte gem. 154 Abs. 1 StPO vorläufig eingestellt hat, wird diese Auffassung von der Kammer für den vorliegenden Fall nicht geteilt (hierzu unter II. 2. b). 2. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. a) Die materiellen Voraussetzungen des § 140 StPO für die Bestellung eines Pflichtverteidigers lagen dabei jedenfalls hinsichtlich des ursprünglichen Vorwurfs des dreifachen „Tankbetrugs“ bis zur vorläufigen Einstellung am 16.06.2020 und hinsichtlich der hinzuverbundenen Fälle aus den Fallakten 1-4 bis zur vorläufigen Einstellung am 02.02.2021 vor. aa) Insofern lagen zwar weder die Voraussetzungen des § 140 Abs. 1 StPO vor, noch ergab sich gem. § 140 Abs. 2 StPO eine notwendige Verteidigung aus der Schwere der Taten oder der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage. Insofern handelte es sich sowohl bei dem ursprünglichen Vorwurf des dreifachen „Tankbetrugs“ als auch bei den Vorwürfen des Betrugs im Onlinehandel (Fallakten 1-3) und des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Fallakte 4) jeweils um einfach gelagerte Vorwürfe ohne tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten, die – isoliert betrachtet – auch trotz der zahlreichen Vorstrafen des vormals Beschuldigten keine Freiheitsstrafe von einem Jahr erwarten ließen. bb) Eine notwendige Verteidigung ergab sich jedoch, wie es erkennbar auch die Staatsanwaltschaft sowohl in ihrer Abtrennungsverfügung vom 14.05.2020 und mit der Vorlageverfügung zum Amtsgericht am 19.01.2021 eingeschätzt hat, auch in diesem Verfahren unter Berücksichtigung der strafprozessualen Gesamtsituation, in welcher sich der vormals Beschuldigte befand. Denn insofern sind bei der Beurteilung der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolgen weitere gegen den Beschuldigten anhängige Verfahren, hinsichtlich derer eine Gesamtstrafenbildung in Betracht kommt, zu berücksichtigen (KG Berlin, Beschluss vom 06.01.2017 – 4 Ws 212/16 -, juris; LG Magdeburg, Beschluss vom 15.05.2020 – 21 Qs 47/20-, juris; Meyer-Goßner/Schmitt- Schmitt , StPO, 63. A., 2020, § 140 Rn. 23a). Die hiesigen Vorwürfe wären dabei allesamt gesamtstrafenfähig insbesondere mit den Vorwürfen aus dem Verfahren vor dem Schöffengericht des Amtsgerichts Köln (Az. 617 Ls 59/20), bei dem aufgrund der Anklage zum Schöffengericht bereits eine Straferwartung von über zwei Jahren Freiheitsstrafe besteht. Soweit die hiesigen Vorwürfe nicht endgültig eingestellt wurden, bestand – und besteht – daher die nicht fernliegende Möglichkeit, dass der vormals Beschuldigte durch eine spätere Gesamtstrafenbildung weiter erheblich beschwert würde, etwa für den Fall, dass das Schöffengericht ohne Berücksichtigung der hiesigen Vorwürfe noch zu einer aussetzungsfähigen Freiheitsstrafe gelangen würde. b) Der (nachträglichen) Pflichtverteidigerbestellung steht auch im konkreten Fall nicht entgegen, dass zum Entscheidungszeitpunkt der Kammer nunmehr sämtliche Vorwürfe aus dem hiesigen Ermittlungsverfahren vorläufig nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellt wurden. aa) Insofern wird – wie auch vom Amtsgericht Köln im angefochtenen Beschluss – indes auch nach der Reform der §§ 140ff. StPO durch das „Gesetz zur Neuregelung der notwendigen Verteidigung“ vom 10.12.2019 (BT-Drucks. 19/13829, S. 36ff.) in Umsetzung der PKH-Richtlinie (Richtlinie 2016/1919/EU) für die Fälle nach Inkrafttreten der Reform weiter vertreten, dass eine nachträgliche Bestellung unter keinen Umständen erfolgen könne (vgl. etwa OLG Hamburg, Beschluss vom 16.09.2020, a.a.O.; OLG Braunschweig, Beschluss vom 02.03.2021, a.a.O., LG Berlin, Beschluss vom 25.01.2021, a.a.O., LG Osnabrück, Beschluss vom 16.11.2020 a.a.O.). Danach habe sich durch die Reform an dieser Rechtslage nichts geändert, es sei kein Systemwechsel im Recht der notwendigen Verteidigung erfolgt, die Bereitstellung finanzieller Mittel für den Betroffenen sei auch nach der Richtlinie nur vorgesehen, wenn dies „im Interesse der Rechtspflege erforderlich“ sei, was jedoch nach Erledigung des Verfahrens nicht mehr der Fall sei. Die ursprünglich herrschende obergerichtliche Auffassung, die Bestellung eines Pflichtverteidigers diene nicht dem Kosteninteresse des Betroffenen oder des Verteidigers, sondern allein dem Zweck, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass ein Betroffener in schwerwiegenden Fällen rechtskundigen Beistand erhalte und der ordnungsgemäße Verfahrensablauf gewährleistet sei (OLG Köln, Beschluss vom 28.01.2011, 2 Ws 74/11, juris; BGH, NStZ-RR 2009, 348; OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.03.2020, 1 Ws 19/20, juris; vgl. zum Meinungsstand vor der Reform: Münchener Kommentar zur StPO- Thomas/Kämpfer , 1. A., 2014, § 141 Rn. 9 m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt- Schmitt , a.a.O., § 142, Rn. 19; Karlsruher Kommentar zur StPO- Willnow , 8.A., 2019, § 141, Rn. 12), gelte damit uneingeschränkt fort. bb) Dagegen wird nunmehr auf Grundlage der reformierten Rechtslage und vor dem Hintergrund der PKH-Richtlinie in der Rechtsprechung vermehrt vertreten, dass ein zwischenzeitlicher Wegfall des konkreten Verteidigungsbedürfnisses einer (nachträglichen) Bestellung eines Pflichtverteidigers ausnahmsweise nicht entgegenstehe, wenn trotz Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 140, 141 StPO über den rechtszeitig gestellten Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung aus justizinternen Gründen nicht entschieden worden sei bzw. die Entscheidung eine wesentliche Verzögerung erfahren habe (vgl. etwa OLG Nürnberg, Beschluss vom 06.11.2020,Ws962/20,Ws963/20, juris; LG Flensburg, Beschluss vom 09.12.2020, II Qs 43/20, juris; LG Bochum, Beschluss vom 18.09.2020, II-10 Qs 6/20, juris; LG Aurich, Beschluss vom 05.05.2020, 12 Qs 78/20, juris; LG Frankenthal, Beschluss vom 16.06.2020, 7 Qs 114/20, juris; LG Magdeburg, Beschluss vom 20.02.2020, 29 Qs 2/20-, juris; LG Hechtingen, Beschluss vom 20.05.2020, 3 Qs 35/20, juris; LG Bonn, Beschluss vom 28.04.2020, 21 Qs-225 Js 2164/19-25/20, juris; Meyer-Goßner/Schmitt- Schmitt , a.a.O., § 142, Rn. 20; noch offengelassen durch OLG Bremen, Beschluss vom 23.09.2020, 1 Ws 120/20, juris). Die Kammer teilt für Fälle, wie dem vorliegenden, diese Auffassung. Zwar hat das „Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung“ bewusst davon abgesehen, einen Systemwechsel dahingehend zu vollführen, dass in den §§ 140ff. StPO neben den materiellen Kriterien auch oder ausschließlich die finanzielle Bedürftigkeit des Betroffenen zur Grundlage der Entscheidung über die Frage der notwendigen Verteidigung gemacht worden wäre. Die Beibehaltung dieser Beurteilungsmethode ist von der Richtlinie vielmehr ausdrücklich gedeckt, wonach es den Mitgliedsstaaten nach Art. 4 Abs. 2-4 offengelassen wird, nach welcher dieser Kriterien sie beurteilen, ob für den Betroffenen ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe im Sinne der Richtlinie bestehe. Diese Prozesskostenhilfe, also nach der Begriffsbestimmung der Richtlinie die Bereitstellung finanzieller Mittel durch einen Mitgliedstaat für die Unterstützung durch einen Rechtsbeistand, muss jedoch im Sinne einer – jedenfalls vorübergehenden – Finanzierung des Verteidigers durch den Staat gewährleistet werden. Dass durch die Beibehaltung des gewählten Systems der Beurteilung allein anhand materieller Kriterien ggf. auch finanziell nicht Bedürftigen ein Anspruch auf eine solche Prozesskostenhilfe bzw. nach den §§ 140ff. StPO die Beiordnung eines Pflichtverteidigers zukommt, ist systemimmanent. Entscheidend für die Möglichkeit einer (rückwirkenden) Beiordnung eines Pflichtverteidigers spricht vor diesem Hintergrund sodann das ausdrückliche Ziel der PKH-Richtlinie, die Effektivität des Rechts auf Zugang zu einem Rechtsbeistand zu gewährleisten (Erwägungsgrund (1) der Richtlinie), sodass hierzu weiter eine unverzügliche Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorzusehen (Erwägungsgrund (24), Art. 6 der Richtlinie) und einer Untergrabung des Rechts auf Prozesskostenhilfe durch die Gewährung wirksamer Rechtsbehelfe zu begegnen sei (Erwägungsgrund (27), Art. 8 der Richtlinie). Dieses Ziel der effektiven Flankierung des Rechts auf Zugang zu einem Rechtsbeistand durch die jedenfalls vorläufige Finanzierung des Rechtsbeistands ist insofern auch Teil der Begründung des Gesetzesentwurfs zum Reformgesetz geworden (vgl. BT-Drucks. 364/19, S. 1, 14, 15). Mit dem Ziel der effektiven Ausgestaltung hat die Gesetzesänderung dem Beschuldigten nunmehr nach § 141 Abs. 1 S. 1 StPO auch die Möglichkeit eröffnet, selbstständig einen Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers zu stellen. Zudem ist dieser Antrag nach § 142 Abs. 1 S. 2 StPO unverzüglich dem Gericht zur Entscheidung vorzulegen. Der Gesetzgeber hat die Richtlinie weiter bewusst im Sinne einer Effektivität so umgesetzt, dass die Entscheidung über einen Antrag des Beschuldigten nach § 142 Abs. 7 StPO mit der sofortigen Beschwerde überprüft werden kann, um zeitnah Rechtssicherheit über die Pflichtverteidigerbestellung zu erhalten (vgl. BT-Drucks 364/19, S. 22). Mithin ist es zwar richtig, dass die (nachträgliche) Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach Einstellung des Verfahrens auf etwas Unmögliches gerichtet ist, weil die Mitwirkung des Verteidigers zu diesem Zeitpunkt nicht mehr im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist. Die beabsichtige effektive Gewährleistung des Rechts der notwendigen Verteidigung stellt sich indes lediglich dann ein, wenn die Entscheidung über die beantragte Pflichtverteidigung in angemessener Zeit nach Antragsstellung geklärt wird und insofern die Frage, ob eine Beiordnung im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist, für diesen Zeitpunkt beurteilt wird. Um eine Untergrabung dieses Rechts des Betroffenen zu verhindern, hat dies ausnahmsweise bei einer wesentlichen Verzögerung des - vom Gesetzgeber vorgesehenen - Entscheidungsablaufs auch für den dann späteren Entscheidungszeitpunkt zu gelten. cc) Im vorliegenden Ermittlungsverfahren ist die Entscheidung über die Pflichtverteidigerbeiordnung nach Antragstellung nicht in angemessener Zeit geklärt worden. Auf den ursprünglichen Antrag des vormals Beschuldigten ist insofern zunächst nicht reagiert worden, insbesondere ist der Antrag auch nicht unverzüglich einer Entscheidung durch den Ermittlungsrichter zugeführt worden. Vielmehr erfolgte auch die vorläufige Einstellung vielmehr erst beinahe zwei Monaten nach Antragsstellung. Zu einer Zuleitung zum Ermittlungsrichter nebst Entscheidung kam es sodann auch erst neun Monate nach der Antragsstellung. Auch eine Einstellung nach § 154 Abs. 1 StPO war jedenfalls in direkter Folge des Antrags nicht bereits absehbar, als die Staatsanwaltschaft noch im Mai bei ihrer Abtrennungsverfügung von einer Fortführung der Ermittlungen und einer Beiordnung des Pflichtverteidigers ausgegangen ist. Die weiteren, wohl vom Amtsgericht bei der Entscheidung übersehenen, Vorwürfe aus den Fallakten 1 bis 4 wurden weiter auch erst nach der Entscheidung des Amtsgerichts eingestellt. Eine Beiordnung des Pflichtverteidigers ist somit ausnahmsweise trotz zwischenzeitlichen Wegfalls des Bedürfnis einer Beiordnung im Interesse der Rechtspflege angezeigt. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO analog.