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Beschluss

28 O 237/20

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2021:0316.28O237.20.00
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Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Anordnung der Zulässigkeit der Auskunftserteilung gemäß § 14 Abs. 4 TMG wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf gerichtliche Anordnung der Zulässigkeit der Auskunftserteilung gemäß § 14 Abs. 4 TMG wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: Der Antrag vom 08.07.2020, der darauf gerichtet ist, der Beteiligten zu gestatten, dem Antragsteller Auskunft zu erteilen über die Bestandsdaten des auf der Plattform www.h.com registrierten Nutzers unter dem Account-Namen „I N“ durch Angabe des Namen des Nutzers, der E-Mail-Adresse des Nutzers sowie der Anschrift des Nutzers, ist unbegründet. I. 1. Gemäß § 14 Abs. 3 TMG darf der Diensteanbieter im Einzelfall Auskunft über bei ihm vorhandene Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte, die von § 1 Absatz 3 NetzDG erfasst werden, erforderlich ist. Gemäß § 1 Abs. 3 NetzDG sind rechtswidrige Inhalte Inhalte im Sinne des § 1 Abs. 1 NetzDG, die den Tatbestand der §§ 86, 86a, 89a, 91, 100a, 111, 126, 129 bis 129b, 130, 131, 140, 166, 184b in Verbindung mit 184d, 185 bis 187, 201a, 241 oder 269 StGB erfüllen und nicht gerechtfertigt sind. Dabei stellt § 14 Abs. 3 TMG selbst keine Anspruchsgrundlage für einen Auskunftsanspruch dar, der notwendige Voraussetzung einer Gestattungsanordnung ist (vgl. BT-Drucks. 18/13013, 28. Juni 2017, S. 23 f.; BGH, Beschl. v. 24.9.2019, VI ZB 39/18, juris Rn. 58 = GRUR 2020, 101 Rn. 58 – Facebook Messenger). 2. Die Kammer hat entgegen der Auffassung der Beteiligten keine Zweifel, dass sich die streitgegenständliche Äußerung trotz der falschen Schreibweise („Waldhäcker“) auf den Antragsteller bezieht. Ferner stellt die Bezeichnung als „Hurensohn“ hier zweifelsfrei eine Beleidigung gemäß § 185 StGB dar. 3. Vorliegend fehlt es indes einem materiell-rechtlichen Auskunftsanspruch dem Antragsteller gegen die Beteiligte. Ein Schuldverhältnis zwischen dem Antragsteller und der Beteiligten, das einen Auskunftsanspruch begründen könnte, ist nicht ersichtlich. a) Die Kammer übersieht dabei nicht, dass nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Auskunftspflicht bei jedem Rechtsverhältnis besteht, dessen Wesen es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen und der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen (vgl. BGH, Urteil vom 01. Juli 2014 – VI ZR 345/13 –, BGHZ 201, 380, mit weiteren Nachweisen). Für die erforderliche besondere rechtliche Beziehung zwischen Berechtigtem und Verpflichtetem genügt dabei auch ein gesetzliches Schuldverhältnis (BGH, a.a.O.). Ein derartiges gesetzliches Schuldverhältnis kann etwa auch auf Grund eines aus §§ 823, 1004 BGB folgenden Unterlassungsanspruchs bestehen (BGH, a.a.O.). b) Im vorliegenden Fall fehlt es indes an einem derartigen Unterlassungsanspruch des Antragstellers gegenüber der Beteiligten. Auch nach dem Vortrag des Antragstellers war die streitgegenständliche Äußerung im Zeitpunkt der Abmahnung vom 24.01.2020 (Anlage ASt 3) bereits gelöscht. Eine Verletzung der Prüfpflichten durch die Beteiligte, welche Voraussetzung für eine mittelbare Störerhaftung der Beteiligten als Plattformbetreiberin wäre, ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich. Die Beteiligte haftet entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht als unmittelbare Störerin, da sie sich die Beiträge nicht zu Eigen macht. Auch ein allgemeiner Auskunftsanspruch des Antragstellers gegenüber der Beteiligten besteht nicht. Zur vom Antragsteller aufgeworfenen Problematik, dass sich insoweit eine Rechtsschutzlücke für den Antragsteller (als Betroffener einer Beleidigung mit der damit einhergehenden Persönlichkeitsrechtsverletzung) ergeben könnte, nimmt die Kammer auf folgende Anmerkung des OLG Köln im Beschluss vom 11.03.2021, Az. 15 W 10/21, Bezug: „Grundlage einer solchen Auskunftspflicht kann nach dem Stand der Rechtsprechung insbesondere ein gesetzliches Schuldverhältnis aus § 1004 Abs. 1 BGB sein, wenn auch der Dritte mittlerweile – insbesondere wegen Verletzung der Prüfpflichten – als (mittelbarer) Störer haftet (wie im Ausgangsfall BGH v. 01.07.2014 – VI ZR 345/13, juris Rn. 6 f. – Ärztebewertung I);. In anderen Fällen droht indes in der Tat schnell ein Leerlaufen des § 14 Abs. 4 TMG, wenn sich der Gesetzgeber nicht doch noch durchringt, nach dem Vorbild der genannten gesetzlichen Sonderregelungen etwa in § 101 Abs. 2 UrhG auch einen allgemeinen Auskunftsanspruch gegen Telemediendienste als „Nicht-Störer“ zu kodifizieren (zutreffend OLG Frankfurt a.M. v. 06.09.2018 – 16 W 27/18, BeckRS 2018, 23780 Rn. 68; Bohlen, NJW 2020, 1999, 2003).“ II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 14 Abs. 4 S. 6 TMG, die Festsetzung des Streitwerts aus § 3 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung (vgl. § 14 Abs. 4 S. 7 TMG): Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, in deutscher Sprache schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Landgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.