Urteil
21 O 573/19
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2021:0222.21O573.19.00
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Tenor
Das Versäumnisurteil vom 25.08.2020 wird aufrechterhalten. Auch die weitere Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu je 50 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
Entscheidungsgründe
Das Versäumnisurteil vom 25.08.2020 wird aufrechterhalten. Auch die weitere Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu je 50 %. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden. Tatbestand: Die Parteien streiten unter anderem um die Wirksamkeit und Folgen des Widerrufs von drei Verbraucherdarlehensverträgen. Die Kläger schlossen mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten am 22.01.2004 zwei Verbraucherdarlehensverträge mit der Darlehensnummer 00000 über einen Nettodarlehensbetrag von 31.000 Euro (nachfolgend: Darlehen Nr. 1) und mit der Darlehensnummer 00000 über einen Nettodarlehensbetrag von 75.000 Euro (nachfolgend: Darlehen 2). Diese wurden mit einer Grundschuld sowie abgetretenen Rechten und Ansprüchen aus einer Risikolebensversicherung und einem Bausparvertrag gesichert. Die Verträge enthielten festgeschriebene Zinssätze bis zum 31.3.2014 (Darlehen 1) bzw. bis zum 30.12.2013 (Darlehen 2). Die Verträge enthielten Widerrufsbelehrungen. Wegen des weiteren Inhalts der Verträge und der Widerrufsbelehrungen wird auf die Anlagen K1 und K3 verwiesen. Sodann zahlten die Kläger die vereinbarten Raten zur Tilgung der Darlehen via Einzug von ihrem privaten Girokonto. Im Zeitraum vom 30.06.2012 bis 31.03.2014 wurden dem Girokonto des Klägers zu 1) (Nr. 00000), von dem die Kreditraten eingezogen wurden, Zinsen und Gebühren berechnet. Am 12.10.2012 schlossen die Parteien einen dritten Darlehensvertrag mit der Darlehensnummer 00000 mit einem Nettodarlehensbetrag von 78.000 Euro (im Folgenden Darlehen 3). Zur Sicherung des Darlehens wurden, mit Ausnahme des Bausparvertrags, dieselben Sicherungsmittel wie für die Darlehen 1 und 2 verwendet. Als allgemeine Bezeichnung der Darlehensverwendung wurde in dem Vertrag „Zinsgarant für die Darlehen Nr. [1] und Nr. [2]“ angegeben. Der Darlehensvertrag enthielt eine Widerrufsinformation. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages und der Widerrufsinformation wird auf die Anlage K5 verwiesen. Am 30.12.2013 tilgten die Kläger das Darlehen 2 mit Mitteln aus dem Darlehen 3. Sodann tilgten sie am 31.03.2014 das Darlehen 1 mit einem Teilbetrag aus dem Darlehen 3 sowie weiteren Mitteln aus dem als Sicherheit dienenden Bausparvertrag. Mit Schreiben vom 20.6.2016 (Anlage K19) erklärten die Kläger gegenüber der Beklagten unter dem Betreff „Widerspruch von Darlehen Nr. [2] und [1] und die zu diesem Darlehn gebundene Verträge“, den Darlehensverträgen 1 und 2 sowie dem „Darlehensvertrag mit [2] und [1] vom 12.10.2012 aus Vertragsseiten Nr. 21YI7Y7RK51223“ zu widersprechen. Die Beklagte lehnte eine Rückabwicklung mit Schreiben vom 26.08.2016 mit Verweis auf eine wirksame Widerrufsbelehrung ab. Auch in der Folge zahlten die Kläger bis zum 30.11.2019 weiterhin die vereinbarten monatlichen Raten, ohne hierbei einen Vorbehalt zu erklären. Am 17.12.2019 erklärten die Kläger über ihren Rechtsanwalt die Aufrechnung möglicher Mindestrückgewähransprüche nebst Zinsen seit dem 20.06.2016 aus den Darlehen 1 und 2 gegen den Restschuldsaldo aus dem Darlehen 3 und erklärten den Widerruf des Darlehens 3. Die Kläger beabsichtigten seit Frühjahr 2020, ihr Grundstück, mit dem die streitgegenständlichen Darlehen besichert waren, zu veräußern. Hierfür traten sie mit dem Wunsch, dass die Grundschuld freigeben werden sollte, an die Beklagte heran. Die Beklagte erklärte, zur Freigabe der Sicherheit bereit zu sein, sofern die Kläger ihre – aus Sicht der Beklagten bestehenden – Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 25.768,31 Euro zzgl. 1,70 Euro Tageszinsen ab dem 1.5.2020 auf das CPD-Konto Nr. 00000 der Beklagten überweisen würden. Entsprechend übersandte die Beklagte mit Schreiben vom 15.4.2020 (Anlage K29, Bl. 191 d.A.) eine Löschungsbewilligung an die zur Abwicklung der Grundstücksveräußerung mandatierte Notarin, und führte aus, dass die Notarin nur unter der Bedingung der vorgenannten Zahlungen über die Löschungsbewilligung verfügen dürfe. Mit E-Mail vom 23.4.2020 (Anlage B3) an den Prozessbevollmächtigten der Kläger teilte die Beklagte mit, eine Abwicklung nicht über ein Treuhandkonto vorzusehen, und übersandte der Beklagte Unterlagen, aus denen sich ergab, dass sich der Betrag von 25.768,31 Euro unter anderem aus einem fälligen Gesamtbetrag von 18.691,42 Euro für das Darlehen 3 zusammensetzen sollte. Am 4.5.2020 überwies der Kläger zu 1) mit Wertstellung zum 8.5.2020 insgesamt 25.774,99 Euro auf das CPD-Konto, bestehend insbesondere aus der Überweisung eines Betrages von 6,68 Euro, den der Kläger zu 1) „unter Vorbehalt (814 BGB)“ überwies, sowie eines weiteren Betrages von 18.691,42 Euro, den der Kläger zu 1) „unter Vorbehalt jegl. Sach- und Rechtsgrundes (814 BGB), LG Köln 21 O 573/19“ überwies. Sodann verbuchte die Beklagte die Beträge von 6,68 Euro und 18.691,42 Euro jeweils von dem CPD-Konto auf das Girokonto Nr. 00000 des Klägers zu 1). Im Anschluss verbuchte die Beklagte – ohne dass der Kläger zu 1) einen separaten, expliziten Einzelüberweisungsauftrag hierfür erklärt hatte – die Summe der vorgenannten Beträge von 18.698,56 Euro unter dem Vorgang/Verwendungszweck „Überweisungsauftrag Ablösung Darlehen IBAN: […]“ von dem Girokonto Nr. 00000 auf das Konto des Darlehens 3 (vgl. Klageantrag zu 7b)), sodass die Beklagte für das Konto des Darlehens 3 nunmehr ein Saldo von 0,00 Euro errechnete. Der Kläger zu 1) forderte die Beklagte am 8.5.2020 auf, die Buchung des Betrages von 19.698,56 Euro vom Girokonto Nr. 00000 auf das CPD-Konto zu stornieren. Am 24.11.2020 erklärte die Beklagte, den Zahlungsdienstevertrag betreffend das Girokonto Nr. 00000 mit Wirkung zum 26.1.2021 zu kündigen. Mit den aktuell gestellten Klageanträgen zu 1) bis 6) und 8) machen die Kläger diverse Ansprüche im Zusammenhang mit dem Widerruf der Darlehensverträge geltend. Mit dem Klageantrag zu 9) begehren die Kläger die Erstattung der Kosten von 630 Euro für ein Sachverständigengutachten, das die Kläger zur Berechnung ihrer Erstattungsansprüche eingeholt haben. Die Kläger sind der Ansicht, aufgrund fehlerhafter Widerrufsbelehrungen bzw. fehlender oder irreführender Pflichtangaben habe die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen. Die Beklagte sei aus dem Rückgewährschuldverhältnis zur Neuberechnung der Darlehen verpflichtet. Zudem seien die Ansprüche aus dem Restsaldo des Darlehens 3 durch Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Rückgewährschuldverhältnis der Darlehen 1 und 2 erloschen. Soweit Zinsen und Gebühren auf dem Girokonto der Kläger abgebucht worden seien, seien diese als gezogene Nutzungen im Rahmen eines Rückgewährschuldverhältnisses zurückzugewähren. Die Kläger sind der Ansicht, die Beklagte sei zur Abbuchung des Betrages von 18.698,56 Euro am 7.5.2020 vom Girokonto des Klägers zu 1) nicht befugt gewesen. Diese sei gegen den Willen des Klägers zu 1) vorgenommen worden. Zudem habe die Beklagte den Zahlungsvorgang auch bewusst falsch als Überweisungsvorgang deklariert. Die Kläger behaupten, der Prozessbevollmächtigte der Beklagten, Rechtsanwalt Dr. T, habe in einem am 26.3.2020 zwischen ihm und dem Mitarbeiter I des Prozessbevollmächtigten der Kläger geführten Telefonat zugestimmt, dass der aus Sicht der Beklagten offene Betrag von den Klägern hinterlegt werden könne. Ursprünglich haben die Kläger beantragt, 1. a. festzustellen, dass die gemäß dem nachfolgenden Antrag zu 4. neu berechneten Restvaluten per 30.11.2019 aus dem Darlehen Nr.: 00000, durch die Aufrechnung der Kläger vom 17.12.2019 sowie nachfolgend auf den Seiten 23 + 24, erloschen sind und die Beklagte zu verurteilen den rechnerischen Differenzbetrag aus den aufgerechneten Rückgewähransprüchen aus den Darlehen mit der KTO-Nr. 00000 und der KTO-Nr. 00000, gemäß den nachfolgenden Anträgen zu 2. + 3. an die Kläger zu zahlen. hilfsweise zum Antrag zu 1.a b. die Beklagte zu verurteilen 10.573,89 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung an die Kläger zu zahlen. 2. die Beklagte zu verurteilen a. das Darlehen mit der KTO-Nr. 00000 zunächst auf den 31.03.2014 neu zu berechnen, alle Leistungen der Kläger hinsichtlich des Darlehns dabei mit 2,5 % p.a. zu verzinsen, einen Saldo zum 31.03.2014 zu Gunsten der Kläger mit 2,5 % p.a. ab dem 31.03.2014 bis zum 20.06.2016 zu verzinsen, einen Saldo zum 31.03.2014 zu Gunsten der Kläger ab dem 21.06.2016 i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, den Klägern anschließend eine detaillierte Abrechnungen mit Stichtagssalden auf den 31.12. eines jeden Kalenderjahres seit dem 01.01.2004, sowie eine Abrechnung auf den 30.11.2019 zu erteilen. hilfsweise zum Antrag zu 1. b. den Gesamtbetrag nach 2. a. an die Kläger zu zahlen. hilfsweise zum Antrag zu 1. 2 a + b c. 3.627,87 € nebst Zinsen i.H.v. 2,5 % ab dem 31.03.2014 bis zum 20.06.2016, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz ab dem 21.06.2016 an die Kläger zu zahlen. 3. die Beklagte zu verurteilen a. das Darlehen mit der KTO-Nr. 00000 zu einem Nominalzinssatz von 5,016 % bei monatlicher Zins- und Tilgungsverrechnung auf den 31.12.2013 neu zu berechnen, alle Leistungen der Kläger hinsichtlich des Darlehns dabei mit 2,5 % p.a. zu verzinsen, einen Saldo zum 31.12.2013 zu Gunsten der Kläger mit 2,5 % p.a. ab dem 31.12.2013 bis zum 20.06.2016 zu verzinsen, einen Saldo zum 31.12.2013 zu Gunsten der Kläger ab dem 21.06.2016 i.H.v. 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz zu verzinsen, den Klägern anschließend eine detaillierte Abrechnung mit Stichtagssalden auf den 31.12. eines jeden Kalenderjahres seit dem 01.01.2004, sowie eine Abrechnung auf den 30.11.2019 zu erteilen. hilfsweise zum Antrag zu 1. b. den Gesamtbetrag nach 3.a. an die Kläger zu zahlen. hilfsweise zum Antrag zu 1., 3.a. + b. c. 13.489,19 € nebst Zinsen i.H.v. 2,5 % ab dem 31.12.2013 bis zum 20.06.2016, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 21.06.2016 an die Kläger zu zahlen. 4. die Beklagte zu verurteilen a. das Darlehen mit der KTO-NR. 00000 zu einem Nominalzinssatz von 2,75 % bei monatlicher Tilgungsverrechnung und quartalsweiser Zinsverrechnung auf den 30.11.2019 neu zu berechnen, alle Leistungen der Kläger hinsichtlich des Darlehns dabei mit 2,5 % p.a. zu verzinsen, den Klägern anschließend eine detaillierte Abrechnung mit Stichtagssalden auf den 31.12. eines jeden Kalenderjahres seit dem 12.10.2012, sowie eine Abrechnung auf den 30.11.2019 zu erteilen. hilfsweise zum Antrag zu 4.a b. festzustellen, dass das Darlehen per 30.11.2019 – ohne Berücksichtigung der Aufrechnung – mit 9.880,52 valutiert. c. das Verfahren gemäß § 149 ZPO (analog) auszusetze, bis der EuGH über die Fragen des Landgericht Saarbrücken vom 17.01.2019 (Az. 1 O 164/18) entschieden hat. 5. die Beklagte zu verurteilen Zinsen und Gebühren, die sie auf dem Girokonto des Klägers zu 1. (00000) für die dort eingezogenen Kreditannuitäten der Darlehen Nr. 00000, 00000 und 00000 ab dem 12.10.2012 separat zu abzurechnen, mit 2,5 % p.a. zu verzinsen, den Klägern anschließend eine detaillierte Abrechnung mit Stichtagssalden auf den 31.12. eines jeden Kalenderjahres seit dem 12.10.2012, sowie eine Abrechnung auf den 30.11.2019 zu erteilen, den Saldo ab dem 30.11.2019 i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen und den Gesamtbetrag an die Kläger zu zahlen. 6. die Beklagte zu verurteilen, die Buchung im Girokonto des Klägers zu 1. mit der Nr.: 00000: Bilddatei entfernt unverzüglich durch Wiedergutschrift des Betrages von 18.698,56 € auf dem Konto mit der Nr.: 00000, zu stornieren. In der mündlichen Verhandlung vom 23.6.2020 hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger erklärt, lediglich den Antrag zu 4c) zu stellen und die übrigen Anträge in jener Verhandlung nicht zu stellen. Daraufhin hat das Gericht die Klage mit Versäumnisurteil vom 25.8.2020 (Bl. 266 ff. d.A.) abgewiesen. Das Versäumnisurteil ist den Prozessbevollmächtigten beider Seiten am 25.8.2020 zugestellt worden. Mit am 8.9.2020 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz haben die Kläger Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt. Unter Erweiterung der Klage beantragen die Kläger nunmehr, das Versäumnisurteil aufzuheben und 1. a. festzustellen, dass die gemäß dem nachfolgenden Antrag zu 4. neu berechneten Restvaluten per 30.11.2019 aus dem Darlehen Nr.: 00000, durch die Aufrechnung der Kläger vom 17.12.2019, vom 31.12.2019 (Seiten 23 + 24), sowie nachfolgend auf der Seite 40, erloschen sind und die Beklagte zu verurteilen den rechnerischen Differenzbetrag aus den aufgerechneten Rückgewähransprüchen aus den Darlehen mit der KTO-Nr. 00000 und der KTO-Nr. 00000, gemäß den nachfolgenden Anträgen zu 2. + 3. an die Kläger zu zahlen. hilfsweise zum Antrag zu 1.a b. die Beklagte zu verurteilen 10.573,89 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung an die Kläger zu zahlen. 2. die Beklagte zu verurteilen a. das Darlehen mit der KTO-Nr. 00000 zunächst auf den 31.03.2014 neu zu berechnen, alle Leistungen der Kläger hinsichtlich des Darlehns dabei mit 2,5 % p.a. über dem Basiszinssatz zu verzinsen, einen Saldo zum 31.03.2014 zu Gunsten der Kläger mit 2,5 % p.a. über dem Basiszinssatz seit dem 31.03.2014 bis zum 20.06.2016 zu verzinsen, einen Saldo zum 31.03.2014 zu Gunsten der Kläger seit dem 21.06.2016 i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, den Klägern anschließend eine detaillierte Abrechnungen mit Stichtagssalden auf den 31.12. eines jeden Kalenderjahres seit dem 01.01.2004, sowie eine Abrechnung auf den 30.11.2019 zu erteilen. hilfsweise zum Antrag zu 1. b. den Gesamtbetrag nach 2. a. an die Kläger zu zahlen. hilfsweise zum Antrag zu 1. 2 a + b 1. 4.352,93 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.06.2016 an die Kläger zu zahlen. hilfsweise zum Antrag zu 1., 2.a + b, c. 01 2. 4.053,35 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.06.2016 an die Kläger zu zahlen hilfsweise zum Antrag zu 1., 2.a + b, c. 01, c. 02 3. 3.627,87 € nebst Zinsen i.H.v. 2,5 % über dem Basiszinssatz seit dem 31.03.2014 bis zum 20.06.2016 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.06.2016 an die Kläger zu zahlen. 3. die Beklagte zu verurteilen a. das Darlehen mit der KTO-Nr. 00000 zu einem Nominalzinssatz von 5,016 % bei monatlicher Zins- und Tilgungsverrechnung auf den 31.12.2013 neu zu berechnen, alle Leistungen der Kläger hinsichtlich des Darlehns dabei mit 2,5 % p.a. zu verzinsen, einen Saldo zum 31.12.2013 zu Gunsten der Kläger mit 2,5 % p.a. über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2013 bis zum 20.06.2016 zu verzinsen, einen Saldo zum 31.12.2013 zu Gunsten der Kläger seit dem 21.06.2016 i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, den Klägern anschließend eine detaillierte Abrechnung mit Stichtagssalden auf den 31.12. eines jeden Kalenderjahres seit dem 01.01.2004, sowie eine Abrechnung auf den 30.11.2019 zu erteilen. hilfsweise zum Antrag zu 1. b. den Gesamtbetrag nach 3.a. an die Kläger zu zahlen. hilfsweise zum Antrag zu 1., 3.a. + b. c. 13.594,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.06.2016 an die Kläger zu zahlen. Hilfsweise zum Antrag zu 1., 3.a, b + c d. 13.489,19 € nebst Zinsen i.H.v. 2,5 % über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2013 bis zum 20.06.2016, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.06.2016 an die Kläger zu zahlen. Hilfsweise zum Antrag zu 1., 3.a, b, c + d e. 10.137,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.06.2016 an die Kläger zu zahlen. 4. die Beklagte zu verurteilen a. das Darlehen mit der KTO-NR. 00000 zu einem Nominalzinssatz von 2,75 % bei monatlicher Tilgungsverrechnung und quartalsweiser Zinsverrechnung auf den 30.11.2019 neu zu berechnen, alle Leistungen der Kläger hinsichtlich des Darlehns dabei mit 2,5 % p.a. über dem Basiszinssatz zu verzinsen, den Klägern anschließend eine detaillierte Abrechnung mit Stichtagssalden auf den 31.12. eines jeden Kalenderjahres seit dem 12.10.2012, sowie eine Abrechnung auf den 30.11.2019 zu erteilen. hilfsweise zum Antrag zu 4.a b. festzustellen, dass das Darlehen per 30.11.2019 – ohne Berücksichtigung der Aufrechnung – mit 9.880,52 valutiert. hilfsweise zum Antrag zu 4.a + b 1. festzustellen, dass das Darlehen per 30.11.2019 – ohne Berücksichtigung der Aufrechnung – mit 19.197,09 € valutiert. hilfsweise zum Antrag zu 4.a + b + b.01 2. festzustellen, dass das Darlehen per 30.11.2019 – ohne Berücksichtigung der Aufrechnung – mit 21.260,32 € valutiert. 5. hilfsweise zu den Anträgen zu 1.-4. b. die Beklagte zu verurteilen, 906,17 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.11.2019 an die Kläger zu zahlen. hilfsweise zum Antrag zu 5.a c. festzustellen, dass der Rückabwicklungssaldo aus der Gesamtverrechnung der Darlehen (KTO-Nr. 00000, der KTO-Nr. 00000 und KTO-Nr. 00000), per 30.11.2019 mit 6.336,84 € valutiert. 5. die Beklagte zu verurteilen Zinsen und Gebühren, die sie auf dem Girokonto des Klägers zu 1. (00000) für die dort eingezogenen Kreditannuitäten der Darlehen Nr. 00000, 00000 und 00000 ab dem 12.10.2012 separat zu abzurechnen, mit 2,5 % p.a. über dem Basiszinssatz zu verzinsen, den Klägern anschließend eine detaillierte Abrechnung mit Stichtagssalden auf den 31.12. eines jeden Kalenderjahres seit dem 12.10.2012, sowie eine Abrechnung auf den 30.11.2019 zu erteilen, den Saldo ab dem 30.11.2019 i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen und den Gesamtbetrag an die Kläger zu zahlen. 6. die Beklagte zu verurteilen, e. 18.698,56 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.05.2020 an die Kläger zu zahlen. hilfsweise zum Antrag zu 7.a f. die Buchung im Girokonto des Klägers zu 1. mit der Nr.: 00000: Bilddatei entfernt unverzüglich durch Wiedergutschrift des Betrages von 18.698,56 € auf dem Konto mit der Nr.: 00000, zu stornieren. 7. die Beklagte zu verurteilen, e. weitere 931,51 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.12.2019 an die Kläger zu zahlen. f. weitere 931,51 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.01.2020 an die Kläger zu zahlen. g. weitere 931,51 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.02.2020 an die Kläger zu zahlen. h. weitere 931,51 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.03.2020 an die Kläger zu zahlen. i. weitere 931,51 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.04.2020 an die Kläger zu zahlen. sowie j. weitere 18.698,56 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.05.2020 an die Kläger zu zahlen. 8. die Beklagte zu verurteilen, weitere 630 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.11.2020 an die Kläger zu zahlen. Die Beklagte beantragt, den Einspruch gegen das Versäumnisurteil zurückzuweisen, hilfsweise, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten, und hinsichtlich der nach dem Versäumnisurteil erfolgten Klageerweiterungen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Die Beklagte ist der Ansicht, die erklärten Widerrufe seien verfristet oder verwirkt. Die mit dem Klageantrag zu 7) angegriffene Buchung sei nicht ohne Autorisierung erfolgt. Vielmehr hätten sämtliche Buchungen exakt dem Wunsch der Kläger entsprochen, das Darlehen 3 zu tilgen, sodass die Grundschuld freigegeben werden kann. Hierzu behauptet die Beklagte, ein Mitarbeiter der Beklagten, Herr N, habe der Klägerseite dargelegt, dass die Abwicklung derart erfolge, dass die auf dem CPD-Konto eingehende Zahlung auf das Kundenkonto weitergebucht werde, von wo aus die weitere Abwicklung auf das noch offene Darlehenskonto erfolge. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Protokoll der mündlichen Verhandlungen zur Ergänzung des Tatbestands Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil ist zulässig und hat den Prozess gemäß § 342 ZPO in die Lage vor Eintritt der Säumnis zurückversetzt. Insbesondere ist die Einspruchsfrist gemäß § 339 Abs. 1 ZPO von zwei Wochen ab Zustellung des Versäumnisurteils gewahrt, da das Versäumnisurteil den Prozessbevollmächtigten beider Seiten am 25.8.2020 zugestellt worden ist und die Einspruchsschrift am 8.9.2020 bei Gericht eingegangen ist. Eine fristgerechte Einspruchsbegründung nach § 340 Abs. 3 ZPO ist keine Zulässigkeitsvoraussetzung des Einspruchs. II. Die zulässige Klage ist jedoch insgesamt unbegründet. 1. Die mit den Klageanträgen zu 1) bis 6) und 8) geltend gemachten Ansprüche stehen den Klägern dadurch nicht zu, dass der Geltendmachung von Rechten aufgrund des erklärten Widerrufs der Darlehensverträge jedenfalls der Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) entgegensteht. Ein Widerrufsrecht der Kläger bestand lediglich für die Darlehensverträge 1 und 2 gemäß §§ 495, 355, 357 BGB in der bis zum 07.12.2004 geltenden Fassung (nachfolgend: a.F.). Für das Darlehen 3 ist hingegen kein eigenes Widerrufsrecht entstanden, denn es handelte sich um eine unechte Abschnittsfinanzierung, sodass mit Abschluss dieser Prolongationsvereinbarung kein neues Widerrufsrecht entstanden ist, selbst wenn, der neue Darlehensvertrag – wie hier - eine Widerrufsbelehrung enthält (vgl. BGH Urteil vom 24.09.2019, Az. XI ZR 322/18) . Von einer bloßen Fortsetzung des ursprünglichen Darlehensvertrages ist dann auszugehen, wenn unter Fortdauer des ursprünglich vereinbarten Kapitalnutzungsrechts lediglich neue Konditionen vereinbart werden (BGH, Urt. v. 8.6.2004 - XI ZR 150/03). Eine solche unechte Abschnittsfinanzierung liegt vor, wenn dem Verbraucher von Anfang an ein langfristiges Recht zur Nutzung des überlassenen Kapitals eingeräumt, die Nutzungskonditionen aber nur für einen Teil dieses Zeitraums verbindlich vereinbart werden, sodass absehbar die Notwendigkeit besteht, vor Ablauf der Gesamtlaufzeit des Darlehens über diese Konditionen eine neue Vereinbarung zu treffen (OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 24.01.2007 - 9 U 5/06, VuR 2007, 152). Nach diesen Kriterien stellt das Darlehen 3 nach Auffassung des Gerichts lediglich eine unechte Abschnittsfinanzierung dar. Zwar wurde dieser dritte Darlehensvertrag bereits wenige Monate vor Ablauf der Zinsbindungsfristen der Darlehen 1 und 2 abgeschlossen. Gleichwohl war von den Parteien ersichtlich nicht gewollt, dass die Kläger ein zusätzliches Kapitalnutzungsrecht erhielten, sondern sollten mit den Darlehen 3 die neuen Konditionen für den Zeitraum nach Ablauf der Zinsbindungsfrist der Darlehen 1 und 2 vereinbart werden. Dies ergibt sich daraus, dass die Parteien das Darlehen 3 ausdrücklich als „Zinsgarant für die Darlehen [1 und 2]“ deklarierten und die Kläger sodann das Darlehen 2 zur Gänze sowie teilweise das Darlehen 1 aus den Mitteln des Darlehens 3 genau zum Ende der jeweiligen Zinsbindungsfrist tilgten. Es kann dahinstehen, ob die Kläger die die Darlehen 1 und 2 entstandenen Widerrufsrechte mit dem Schreiben vom 20.6.2016 (Anlage K19) wirksam, insbesondere fristgerecht, ausgeübt haben. Denn die Ausübung von Rechten aus dem erklärten Widerruf stellt sich jedenfalls dadurch als unzulässig (§ 242 BGB) dar, dass die Kläger nach der Widerrufserklärung noch bis November 2019 weiterhin die vereinbarten monatlichen Raten zahlten, ohne hierbei einen Vorbehalt zu erklären. Das in § 242 BGB verankerte Prinzip von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung. Welche Anforderungen sich daraus im Einzelfall ergeben, ob insbesondere die Berufung auf eine Rechtsposition rechtsmissbräuchlich erscheint, kann regelmäßig nur mit Hilfe einer umfassenden Bewertung der gesamten Fallumstände entschieden werden, wobei die Interessen aller an einem bestimmten Rechtsverhältnis Beteiligten zu berücksichtigen sind (BGH, Urt. v. 12.7.2016 – XI ZR 564/15, juris, m. w. Nachw.; OLG Stuttgart BKR 2017, 156). Eine Rechtsausübung kann insbesondere unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (BGH, Urt. v. 7.5.2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101; v. 15.11.2012 - IX ZR 103/11, juris; v. 12.7.2016 - XI ZR 501/15, juris; OLG Stuttgart BKR 2017, 156). Das kann bei Vorliegen entsprechender - besonderer - Umstände auch dann der Fall sein, wenn ein besonderer Vertrauenstatbestand nicht begründet worden ist (Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 242 Rn. 49; BGH, Urt. v. 20.3.1986 - III ZR 236/84; OLG Stuttgart BKR 2017, 156). Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die Ausübung von Rechten aus dem erklärten Widerruf durch die Kläger nunmehr als rechtsmissbräuchlich. Die Kläger gingen seit ihrer Widerrufserklärung im Jahr 2016 davon aus, nicht mehr an die Darlehensverträge gebunden zu sein. Gleichwohl zahlten die Kläger weiterhin den vereinbarten Darlehenszins über mehr als drei Jahre hinweg bis zum November 2019, ohne einen Vorbehalt zu erklären. Es stellt sich als widersprüchliches Verhalten dar, wenn die Kläger trotz ihrer eigenen Annahme, sie könnten die Darlehensverträge widerrufen und sich so von diesen lösen, vorbehaltlos über Jahre weiter leisteten (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 24.01.2018 – 12 U 118/17, BeckRS 2018, 44338; OLG Köln, Hinweisbeschl. v. 16.11.2017 – 12 U 138/17, BeckRS 2017, 156749; OLG Stuttgart, Urt. v. 06.12.2016 – U 95/16, WM 2017, 430). Nach Auffassung des Gerichts gilt dies nicht nur dann, wenn der Widerruf während der vorbehaltlosen Zahlungen trotz Kenntnis des Widerrufsrechtes noch nicht erklärt worden ist, sondern auch dann, wenn ein Widerruf – wie hier – bereits erklärt worden ist, der Verbraucher jedoch gleichwohl anstatt Rechte aus dem erklärten Widerruf geltend zu machen, über einen derart langen Zeitraum vorbehaltlos weiter die Ratenzahlungen erbringt (so auch OLG Stuttgart, Urt. v. 6.12.2016 – 6 U 95/19, Rn. 26 (juris)). Denn Treu und Glauben verlangen, dass der Berechtigte im Interesse der anderen Vertragspartei alsbald Klarheit darüber schafft, ob er beabsichtigt, seine Rechte auszuüben und damit nicht länger zögert als notwendig (BGH, Urt. v. 18.10.2001 – I ZR 91/99, WM 1969, 721). Der Annahme einer unzulässigen Rechtsausübung steht entgegen der Ansicht der Kläger auch nicht entgegen, dass hierdurch eine pflichtwidrige Weigerung der Bank zur Rückabwicklung unter Vertrauensschutz gestellt würde. Denn die Interessen der Gegenpartei können aufgrund besonderer Umstände, und solche liegen hier nach Auffassung des Gerichts vor, auch dann schutzwürdig sein, wenn ein besonderer Vertrauenstatbestand nicht begründet worden ist (Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 242 Rn. 49; BGH, Urt. v. 20.3.1986 - III ZR 236/84; OLG Stuttgart BKR 2017, 156). Überdies ist ein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten nach Auffassung des Gerichts nicht dadurch ausgeschlossen, dass diese die Ansicht vertrat, die Widerrufserklärung sei unwirksam gewesen, unabhängig davon, ob diese Rechtsauffassung zutraf. Denn indem die Kläger für mehr als drei Jahre weiterhin vorbehaltlos die Darlehensraten leisteten, anstatt Rückabwicklungsansprüche geltend zu machen, vermittelten sie der Beklagten den Eindruck, dass nunmehr Einigkeit über den Fortbestand der Darlehensverträge bestünde. Auf diese anscheinende Einigkeit konnte die Beklagte auch ein berechtigtes Vertrauen stützen. Im Ergebnis zu keiner anderen rechtlichen Einschätzung würde es überdies, wenn entgegen der hier vertretenen Ansicht angenommen würde, dass durch das Darlehen 3 ein neues Kapitalnutzungsrecht begründet werden sollte, sodass für dieses Darlehen ein eigenständiges Widerrufsrecht entstanden wäre. Nach objektivem Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) haben die Kläger durch den in dem Schreiben vom 20.6.2016 erklärten „Widerspruch“ gegen den „Darlehensvertrag [2] und [1] vom 12.10.2012“ zweifelsfrei auch erklärt, das am 12.10.2012 abgeschlossene Darlehen 3 zu widerrufen. Nachdem die Kläger gleichwohl vorbehaltlos für mehr als drei Jahre nach der Widerrufserklärung weiter die Darlehensraten zahlten, stellte sich auch bezüglich des Darlehens 3 die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem ausgeübten – unterstellten – Widerrufsrecht als unzulässige Rechtsausübung dar. Insoweit gelten die obigen Ausführungen entsprechend. Unerheblich ist insoweit auch, dass die Beklagte die Widerrufserklärung offenbar – wenn auch zu Unrecht – dahingehend verstanden hat, dass sich der Widerruf nicht auf das Darlehen 3 beziehe, da, wie bereits ausgeführt, auch ohne Begründung eines besonderen Vertrauenstatbestandes eine unzulässige Rechtsausübung vorliegt. Dahinstehen kann insoweit auch, ob die vorbehaltlose jahrelange Leistung der - in diesem Fall dem Kapitalnutzungsrecht des Darlehens 3 zuzuordnenden - Darlehensraten für sich genommen auch die Geltendmachung von Rechten aus den Darlehen 1 und 2 als unzulässige Rechtsausübung erscheinen ließe. Denn unter der Prämisse, dass mit dem Darlehen 3 ein eigenständiger Darlehensvertrag mit neuem Kapitalnutzungsrecht begründet wurde, wurden die Darlehen 1 und 2 mit den Tilgungen vom 30.12.2013 bzw. 31.03.2014 vollständig abgelöst, sodass die Beklagte nach vorbehaltloser Ablösung der Darlehenssummen zu den Darlehen 1 und 2 und einem anschließende Zeitablauf von über zwei Jahren nicht mehr mit einem Widerruf dieser Darlehen rechnen musste, sodass die Widerrufsrechte insoweit verwirkt waren (vgl. etwa vgl. OLG Köln, Urteil vom 25. Januar 2012 – 13 U 30/1; Beschluss vom 1. Februar 2016 – 13 U 137/15). Für das Vorliegen der erforderlichen Umstände kann bereits die seit der Abwicklung des Darlehensvertrages verstrichene Zeit ausreichen (OLG Köln, Urteil vom 26. März 2019 – I-4 U 102/18, Rn. 46 (juris)), was hier aufgrund des Zeitablaufs von mehr als zwei Jahren anzunehmen ist. 2. Die Kläger haben auch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Erstattung der mit dem Klageantrag zu 9) geltend gemachten Sachverständigenkosten. Ein Erstattungsanspruch ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB. Mangels Bestehens der mit den Klageanträgen zu 1) bis 6) und 8) geltend gemachten Ansprüche konnte sich die Beklagte zum Zeitpunkt der Entstehung der Sachverständigenkosten mit der Erfüllung der Ansprüche nicht gemäß § 286 BGB in Verzug befinden. 3. Auch der Klageantrag zu 7) ist unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Rückzahlung des Betrages von 18.698,56 Euro bzw. auf Stornierung der aus dem Klageantrag zu 7) ersichtlichen Buchung. Es kann dahinstehen, ob es sich bei der streitgegenständlichen Buchung des Betrages von 18.698,56 Euro von dem Girokonto Nr. 00000 auf das Konto des Darlehens 3 um einen unautorisierten Zahlungsvorgang im Sinne von § 675u BGB handelt, sodass die Beklagte nach § 675u S. 2 BGB grundsätzlich zur Erstattung des Betrages verpflichtet wäre. Denn auch diesem Anspruch der Kläger steht jedenfalls der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegen. Der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verbietet die Durchsetzung eines Anspruchs, wenn der Gläubiger das Erlangte wieder an den Schuldner herauszugeben hätte (BGH, Urt. v. 29.9.2020 – II ZR 112/19; BeckOGK/ Kähler , BGB, § 242 Rn. 1327; „ dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est “). Im Falle einer Rückzahlung bzw. Rückbuchung des Betrages von 18.698,56 Euro wären die Kläger sogleich ihrerseits zur Rückzahlung dieses Betrages an die Beklagte gemäß § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB verpflichtet. Denn unmittelbar bevor die Beklagte den Betrag von dem Girokonto Nr. 00000 auf das Konto des Darlehens 3 buchte, buchte sie dieselbe Summe (6,68 € + 18.691,42 €) von ihrem CPD-Konto auf das vorgenannte Girokonto, um den Betrag anschließend von dem Girokonto auf das Konto des Darlehens 3 weiterzubuchen. Für den – hier zu unterstellenden – Fall einer fehlenden Autorisierung dieser Buchung „über’s Eck“ durch den Kläger zu 1) erfolgte auch die vorgeschaltete Buchung von dem CPD-Konto auf das Girokonto Nr. 00000 ohne Rechtsgrund, wodurch der Kläger zu 1) bereichert wurde. Es liegen auch keine Umstände vor, die die Geltendmachung des Anspruchs vorliegend ausnahmsweise gleichwohl als nicht treuwidrig erscheinen ließen. Insbesondere besteht kein berechtigtes Interesse der Kläger daran, zu unterbinden, dass der von ihnen auf das CPD-Konto der Beklagten gezahlte Teilbetrag von 18.698,56 Euro von dort – letztlich – auf das Darlehen Nr. 3 gebucht wurde, sodass dieses Darlehen – nach der Berechnung der Beklagten – auf ein Saldo von 0,00 Euro gestellt wurde. Vielmehr ist es als vereinbarungsgemäß anzusehen, dass die Beklagte diesen auf das CPD-Konto eingezahlten Teilbetrag auf das Darlehen 3 verbuchte. Denn den Klägern hätte klar sein müssen, dass die Beklagte die Zahlung auf das CPD-Konto insbesondere zu dem Zweck verlangte, dass hiermit das Darlehen 3 vollständig getilgt werden sollte, nachdem die Beklagte erklärte hatte, zur von den Klägern erbetenen Freigabe der Grundschuld bereit zu sein, sofern die Kläger 25.768,31 Euro zzgl. 1,70 Euro Tageszinsen ab dem 1.5.2020 auf das CPD-Konto Nr. 00000 der Beklagten überweisen würden, und mit E-Mail vom 23.4.2020 (Anlage B3) aufgeschlüsselt hatten, dass sich der Betrag von 25.768,31 Euro unter anderem aus einem fälligen Gesamtbetrag von 18.691,42 Euro für das Darlehen 3 zusammensetzen sollte. Dies gilt selbst dann, wenn die Behauptung der Kläger als wahr unterstellt wird, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten, Rechtsanwalt Dr. T, am 26.3.2020 zugestimmt habe, dass der Betrag von den Klägern hinterlegt werden könne. Denn spätestens in der E-Mail vom 23.4.2020 hatte die Beklagte klargestellt, eine Abwicklung über ein Treuhandkonto nicht vorzusehen. Auch sind den Klägern keine Rechtsnachteile dadurch entstanden, wenn die Beklagte den Betrag von 18.698,56 Euro unautorisiert über den Umweg des Girokontos des Klägers zu 1) vom CPD-Konto auf das Darlehen 3 buchte, anstatt den Betrag – jedenfalls vereinbarungsgemäß – unmittelbar vom CPD-Konto auf das Darlehen 3 zu verbuchen, und die Buchung vom Girokonto auf das Darlehen 3 unrichtigerweise in den Kontoauszügen als „Überweisungsauftrag“ deklarierte. Insbesondere haben die von der Beklagten vorgenommenen Buchungen keine rechtliche Auswirkung auf die von den Klägern bei Zahlung auf das CPD-Konto erklärten Vorbehalte im Sinne von § 814 BGB, lassen diese insbesondere nicht wirkungslos werden. Auch erscheint bereits aufgrund der Darlegungen der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit zu den vorgenannten Buchungen ausgeschlossen, dass die Kläger zukünftig nicht beweisen können, den letzten Sollbetrag des Darlehens 3 von 18.698,56 Euro lediglich unter Vorbehalt geleistet zu haben. Überdies ist aufgrund dessen, dass die Kläger – wie ausgeführt – aus den Widerrufserklärungen keine Rechte herleiten können, auch eine rechtliche Relevanz der erklärten Vorbehalte nicht ersichtlich. 4. Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der jeweiligen Hauptforderung. III. Nicht zu entscheiden war über die Klageanträge zu 2b) und 3b), da diese als unechte Hilfsanträge auszulegen sind, sodass die jeweilige innerprozessuale Bedingung, unter der sie gestellt worden sind, nicht eingetreten ist.. Alle übrigen Klageanträge unterliegen der Klageabweisung. IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1, 709 S. 1-3 ZPO. Der Streitwert wird auf 80.758,26 EUR festgesetzt. Seit der vorläufigen Streitwertfestsetzung vom 9.11.2020 (48.698,56 €) hat sich der Streitwert wie folgt erhöht: Klageantrag zu 8: 23.356,11€ Klageantrag zu 9: 630,00 € Klageantrag zu 5: 7.243,01 € Klageantrag zu 2c: 725,06 € (Differenz von 4.352,93 € und (bisher) 3.627,87€; keine Addition wegen wirtschaftlicher Identität) Klageantrag zu 3c: 105,52 € (Differenz von 13.594,71 € und (bisher) 13.489,19 €; keine Addition wegen wirtschaftlicher Identität)