OffeneUrteileSuche
Urteil

18 O 105/19

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2021:0205.18O105.19.00
1mal zitiert
11Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 23.263,31 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.09.2017 und weitere 633,32 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem  24.04.2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 30 % und die Beklagte zu 70 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 23.263,31 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.09.2017 und weitere 633,32 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.04.2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 30 % und die Beklagte zu 70 %. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Mit Vertrag vom 07.03.13 beauftragte die Klägerin die Beklagte, auf dem Grundstück „H 20“ in Reichshof ein Einfamilienhaus zu planen und zu errichten. Am 22.03.13 unterzeichnete die Klägerin das Beiblatt „Auszug der Bauherrenleistung“, in dem es heißt, dass u.a. das Verlegen einer Dränage Bauherrenleistung sei. In einem am 22.03.13 erstellten „Protokoll zur Baudurchsprache“ ist die Anlage PL 4 enthalten, in der es heißt: „Der Sockelputz ist bei Erstellung der Außenanlage im erdberührten Bereich abzudichten bzw. zu schützen. Der Anfüllschutz der Abdichtung muss unmittelbar nach Austrocknung in Eigenleistung erfolgen. […]Diese Detailzeichnung ist an die Landschaftsbaufirma. weiterzuleiten“. Es schließt sich eine „Ausführungsempfehlung Haustür/Terrassentür“ an, in der von einer Abdichtung gegen nichtstauendes Sickerwasser bzw. Bodenfeuchte, von einem Drän- und Anfüllschutz als Bauherrenleistung und von einer Dränanlage die Rede ist. Wegen der Darstellung im Einzelnen wird auf die Anlage PL 4 verwiesen (vgl. Bl. 67 d.A.). Am 19.07.2013 wurde ein Bodengutachten erstellt, das unter der Überschrift „Bauwerksabdichtung“ vom Lastenfall „Bodenfeuchte und nichtstauendes Sickerwasser“ ausgeht. Die Beklagte führte die Arbeiten durch. Abnahme ist erfolgt. In Eigenleistung erstellte die Klägerin die Außenanlagen, insbesondere eine Pflasterung rund um das Gebäude, sowie einen Schotterstreifen vor dem Sockel auf der Rückseite des Gebäudes. Es wurde keine Dränage eingebaut. Mit Schreiben vom 11.07.2017 rügte die Klägerin Ausblühungen, Feuchtigkeitserscheinungen und Farbabplatzungen am Sockelputz. Die Beklagte lehnte die Nachbesserung ab. Die Klägerin führte das selbständige Beweisverfahren 15 H 6/17 vor dem Amtsgericht Waldbröl durch. Der beauftragte Sachverständige Q stellte Mängel an der Gebäudeabdichtung fest. Mit Anwaltsschreiben vom 05.04.2018 forderte die Klägerin erfolglos Nachbesserung der vom Sachverständigen Q festgestellten Mängel bis zum 20.04.2018. Zur Beseitigung dieser Mängel sind die der Fa. B Bautenschutz GmbH unter dem 23.04.2018 für 19.708,98 € und die von der Fa. M GbR unter 24.04.2018 für 13.576,42 € angebotenen Leistungen erforderlich. Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe die Gebäudeabdichtung mangelhaft ausgeführt: Die erbrachte Abdichtung ohne Gewebeeinlage und mit einer Schichtdicke von unter 4mm genüge allenfalls dem Lastenfall „Bodenfeuchte und nichtstauendes Sickerwasser“, während der vor Ort vorhandene, bindige Boden eine Abdichtung gegen drückendes Wasser verlange. Der alternative Einbau einer Dränage sei technisch wenig sinnvoll. Im Bereich des Sockelputzes seien die bodenberührten Außenflächen der Außenwände seitlich nicht gegen Feuchtigkeit abgedichtet. Es fehle an einer erforderlichen mineralischen Dichtschlämme. Auch sei die Abdichtung nicht hinreichend weit über den Bodenbelag geführt worden. Die Klägerin hat mit dem ursprünglichen Klageantrag zu 2) Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.474,89 € zzgl. Zinsen begehrt. Insoweit hat sie die Klage teilweise zurückgenommen. Die Klägerin beantragt nunmehr, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 33.285,40 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.09.2017 zu zahlen. 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 691,33 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, das aufgetretene Schadensbild sei ausschließlich auf Ausführungsfehler bei der Herstellung der Außenanlage, namentlich mangelhafte Verfüllarbeiten und den unterlassenen Einbau einer empfohlenen Dränage zurückzuführen, welche die Klägerin in Eigenleistung hätte erbringen müssen. Die Pflasterung sei entgegen den mit der Klägerin getroffenen Absprachen bis oberhalb der Sockelabdichtung durchgeführt worden. Die Pflasterung sei an vielen Stellen ohne hinreichenden Abstand bis an die Hauswand geführt worden. Ein notwendiger Anfüllschutz sei von der Klägerin nicht angebracht worden; Beton sei an einigen Stellen ungeschützt bis an den Sockelputz herangeführt worden. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Q . Die Akten 15 H 6/17, Amtsgericht Waldbröl, waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt im Übrigen verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klägerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach Anspruch auf Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 23.263,31 € gem. §§ 634 Nr. 2, 637 Abs. 3 BGB. 1. Das Werk der Klägerin weist Mängel auf: Die Abdichtung ist unter Ansatz des falschen Lastenfalls geplant worden. Die Abdichtung erfolgte in unzureichender Schichtdicke ohne erforderliche Gewebeeinlage. Die erforderliche Dichtschlämme fehlt. Dies hat die Beweisaufnahme zur vollen Überzeugung der Kammer gegeben: a) Der Sachverständige Q hat ausgeführt, dass die Abdichtung dem tatsächlichen Lastenfall nicht genüge. Wegen des bindigen Bodens sei nicht vom Lastenfall „Bodenfeuchte und nichtstauendes Sickerwasser“ auszugehen. Vielmehr sei eine Abdichtung nach der DIN 18196 Teil 6 gegen drückendes Wasser erforderlich. Um dem zu genügen, wären eine zweilagige Abdichtung mit Gewebeeinlage und eine Mindestschichtdicke von 4 mm erforderlich gewesen. Die Gewebeeinlage fehle, die Schichtdicke sei nicht erreicht. Diesen Ausführungen des Sachverständigen Q schließt sich die Kammer vollumfänglich an: Sie sind nachvollziehbar, widerspruchsfrei und in jeder Hinsicht überzeugend. An der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen bestehen keine Zweifel. Diese tatsächliche Beschaffenheit stellt auch einen Mangel im Gewerk der Beklagten dar, die eine ordnungsgemäße Abdichtung hätte planen und erreichten müssen. Sie kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Abdichtung nur deswegen unzureichend sei, weil die Klägerin ihrerseits versäumt habe, in Eigenleistung eine Dränage einzubauen. Zwar hat der Sachverständige ausgeführt, dass die von der Beklagten vorgenommene Abdichtung bei zusätzlichem Einbau einer Dränage genügt hätte, da eine Dränage anstauendes und drückendes Wasser verhindert und damit — wie es die Beklagte ausdrückt: — den Lastenfall verändert hätte. Allerdings ist der Auffassung der Beklagten, die Klägerin habe eine solche Dränage einbauen müssen, nicht zu folgen. Im Ausgangspunkt hatte die Beklagte als Planerin die Pflicht ggf. nach Klärung der Bodenverhältnisse und des tatsächlichen Lastenfalls eine funktionstüchtige Abdichtung zu planen und zu errichten. Allerdings hat die Klägerin das Beiblatt „Auszug der Bauherrenleistungen“ gegengezeichnet, das den Einbau einer Dränage den Eigenleistungen zuordnet. Zum Zeitpunkt, als die Klägerin dieses Beiblatt unterzeichnete, war aber noch ungewiss, ob überhaupt eine Dränage einzubauen sein würde. Die Frage der Bauwerksabdichtung wurde nämlich erst vier Monate später durch das Bodengutachten geklärt. Auch die Beklagte behauptet nicht, dass die Klägerin selbst beim Lastenfall Bodenfeuchte und nichtstauenden Sickerwasser — also in jedem Fall — eine Dränage hätte einbauen müssen. Insofern traf die Beklagte zumindest die Pflicht, die Klägerin darauf hinzuweisen, dass eine Dränage tatsächlich erforderlich war. Angesichts der wesentlichen Bedeutung einer funktionsfähigen Gebäudeabdichtung für den Bauherren, hätte dieser Hinweis unmissverständlich und in aller Deutlichkeit erteilt werden müssen. Hieran fehlt es: Aus der Anlage PL 4 ergibt sich die Notwendigkeit, eine Dränage zu errichten für die Klägerin nicht hinreichend. Die Dränage geht in der Skizze unter und wird in ihrer Bedeutung in keiner Weiser betont oder hervorgehoben. Auch lässt die fettgedruckte Überschrift „Ausführungsempfehlung Haustür/Terrassentür“ keinen Hinweis auf zentrale Fragen der Bauwerksabdichtung vermuten und bezieht sich auch nicht erkennbar auf das gesamte Gebäude. In dem Bodengutachten wird die Dränage nicht erwähnt. In der Skizze ist sie nicht einmal beschriftet. Ein etwaiges Gespräch mit dem Bauleiter genügt unabhängig davon, dass die Beklagte von der Darstellung des Gesprächinhalts absieht, bereits deswegen nicht, weil der Bauleiter bereits nicht der richtige Adressat für einen ordnungsgemäßen Hinweis ist. Unabhängig von der Frage, ob überhaupt eine Dränage einzubauen war, ist der Beklagten zudem vorzuwerfen, dass eine ausreichende Planung der Dränage nicht erkennbar ist. Der Sachverständige hat im Rahmen seiner Anhörung nämlich ausgeführt, die Frage der Ableitung des Wassers sei ungeplant. Ob eine Dränage vor diesem Hintergrund überhaupt hätte eingebaut werden können, bleibt offen. Die Beklagte kann sich schließlich nicht darauf berufen, dass die Klägerin eine Dränage durch die Verwendung bindigen Füllmaterials überhaupt erst erforderlich gemacht hätte. Der Sachverständige hat in seiner mündlichen Anhörung ausdrücklich klargestellt, dass nicht nur das Verfüllmaterial, sondern auch das darunter befindliche Bodenmaterial bindig seien. b) Auch der Putz im Sockelbereich ist mangelhaft. Der Sachverständige Q hat auch insoweit nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass der Sockelputz im Bereich des Schotterstreifens an der Gebäuderückseite keine mineralische Dichtschlämme aufweise. Eine solche Dichtschlämme sei 5 cm über den vorhandenen Belag auszuführen gewesen und fehle völlig. Dies stellt einen Mangel im Gewerk der Beklagten dar. Die Dichtschlämme gehört zum Leistungssoll der Beklagten und war nicht von der Klägerin in Eigenleistung zu erbringen. Nach der Anlage PL 4 war lediglich ein Anfüllschutz Bauherrenleistung. Nach der Skizze, Bl. 76 der der Akten Amtsgerichts Waldbröl, 15 H 6/17, ist die Dichtschlämme aber unterhalb einer Schutzschicht aufzubringen. Diese Schutzschicht stellt den von der Klägerin zu erbringenden Anfüllschutz vor mechanischen Beschädigungen der Abdichtung dar. Die Dichschlämme selbst ist in der Anlage PL 4 entweder als „Abdichtung gegen nichtstauendes Sickerwasser bzw. Bodenfeuchte“ bezeichnet oder nicht enthalten. Jedenfalls hat die Dichtschlämme abdichtende Funktion und ist damit von einem mechanischen Schutz, wie ihn die Klägerin zu erbringen hatte, deutlich zu unterscheiden. Darüber hinaus hat der Sachverständige im Rahmen seiner Anhörung klargestellt, dass die Frage nach der Dichtschlämme von Fragen des Lastenfalls und der Dränage unabhängig sei. Da nach den Ausführungen des Sachverständigen Q die Dichtschlämme vollständig fehlt, kommt es nicht auf die Frage an, ob die Höhenlage des späteren Pflasterbelags abgestimmt worden ist. Unabhängig hiervon hat der Sachverständige ausgeführt, dass man sich über die Höhe des künftigen Belages informieren müsse, damit das erforderliche Maß von 5 cm eingehalten werden könne. c) Weitere Mängel im Gewerk der Beklagten liegen nicht vor. Soweit der Sachverständige als mangelhaft moniert, dass der mechanische Schutz fehle und die Pflasterung ohne Schutzstreifen bis an die Hauswand herangeführt worden sei, ist dem nicht zu folgen. Zwar mag diese Beschaffenheit dem Stand der Technik widersprechen. Diese Leistungen gehörten aber nicht zum Leistungssoll der Beklagten. Den mechanischen Schutz und die Pflasterarbeiten hatte die Klägerin nämlich in Eigenleistung zu erbringen. Im Übrigen hat der Sachverständige den Sockelputz und die Ausführung der Wärmedämmung nicht weiter beanstandet. Insbesondere sei das offenporige Polystyrol als Sockeldämmung geeignet. 2. Die übrigen Anspruchsvoraussetzungen liegen vor. Insbesondere hat die Klägerin der Beklagten erfolglose eine Frist zur Nachbesserung gesetzt. 3. Der Kostenvorschuss setzt sich in Anlehnung an die vorgelegten Angebote der Höhe nach wie folgt zusammen: M GbR 1.1 Miettoilette 114,00 € 1/3 38,00 € 1.2 Baustelleneinrichtung 350,00 € 1/3 116,67 € 1.1.1 Betonsteinpflaster aufnehmen, palettieren und seitlich lagern 1.612,94 € 1/3 537,65 € 1.1.2 Boden Baugrube lösen und seitlich lagern 3.778,15 € 1/3 1.259,38 € 2.1 seitlich gelagerte Erde wieder einbauen und verdichten 2.041,39 € 1/3 680,46 € 2.2 Wiederherstellen der Terrassenfläche 2.514,53 € 1/3 838,18 € 2.3 Wiederherstellen des Hauseingangs 450,00 € 1/3 150,00 € 2.4 Schnittkante herstellen 547,75 € 0 - € 11.408,76 € 3.620,34 € MwSt. 2.167,66 € 687,86 € 13.576,42 € 4.308,20 € Fa B 16.562,17 € 16.562,17 € 3.08 abzgl. Schutz erdberührter Bereiche mit Noppenbahn - € - 633,51 € 16.562,17 € 15.928,66 € MwSt. 3.146,81 € 3.026,45 € 19.708,98 € 18.955,11 € M GbR 13.576,42 € 4.308,20 € Fa B 19.708,98 € 18.955,11 € 33.285,41 € 23.263,31 € Im Einzelnen: Die von der Fa. M GbR veranschlagten Kosten kann die Klägerin nur in Höhe von 4.308,20 € verlangen. Die Rechnungspositionen 1.1 bis 2.3 waren gem. § 254 Abs. 1 BGB nur in Höhe 1/3 anzusetzen, da der Anfall der Kosten im Übrigen durch die Klägerin mitverursacht worden ist. Nach den auch insoweit nachvollziehbaren, widerspruchsfreien und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Q fallen diese Kosten an, um neben den von der Beklagten zu verantwortenden Mängeln an der Abdichtung und dem Sockelputz auch die Mängel an den Eigenleistungen der Klägerin zu beseitigen. Es wurde bereits ausgeführt, dass die Klägerin fehlerhaft vom Einbau eines mechanischen Schutzes der Abdichtung abgesehen und die Pflasterflächen fehlerhaft ohne Schutzstreifen bis an die Hauswand herangeführt hat. Die aufgezeigten Kosten fallen nach den Ausführungen des Sachverständigen zu gleichen Teilen zur Herstellung einer regelgerechten Abdichtung, zum Einbau des mechanischen Schutzes und zur Führung des Pflasterbelags mit Schutzstreifen an die Hauswand an. Kosten für die unter der Position 2.4 angebotene Schnittkante kann die Klägerin nicht verlangen. Insoweit handelt es sich um Sowiesokosten. Der Sachverständige Q hat überzeugend ausgeführt, dass diese Position ausschließlich für die Herstellung des mechanischen Schutzes und das Heranführen des Pflasters an die Hauswand erforderlich ist. Damit hat sie mit den Mängeln im Gewerk der Beklagten nichts zu tun. Vielmehr hätte die Klägerin diese Kosten ohnehin aufwenden müssen, wenn sie die Eigenleistung von vornherein mangelfrei erbracht hätte. Die von der Fa. B angebotenen Kosten waren lediglich um die Rechnungsposition 3.08 zu kürzen: Diese Position bezieht sich nach den Ausführungen des Sachverständigen Q allein auf die Herstellung des mechanischen Schutzes. Die übrigen Kosten beziehen sich auch augenscheinlich ausschließlich auf die Beseitigung der Mängel an der Abdichtung. 4. Der Anspruch auf die Zinsen ergibt sich gem. §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. 5. Der Anspruch auf die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten ergibt sich ebenfalls gem. §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB. Der Anspruch auf die Zinsen ergibt sich insoweit aus § 291 BGB. 6. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergehen gem. §§ 92, 709 ZPO. Gegenstandswert: 33.285,40 €. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.