Beschluss
13 T 4/21
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2021:0205.13T4.21.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde des Sonderinsolvenzverwalters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 08.12.2020 (Az.: 73 IN 270/09) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Sonderinsolvenzverwalter auferlegt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Sonderinsolvenzverwalters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 08.12.2020 (Az.: 73 IN 270/09) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Sonderinsolvenzverwalter auferlegt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe: I. Der Beschwerdeführer wurde vom Amtsgericht Köln am 15.12.2015 als Sonderinsolvenzverwalter bestellt. Gegenstand seiner Tätigkeit als Sonderinsolvenzverwalter war die Prüfung der von Herrn Rechtsanwalt Dr. X E als Insolvenzverwalter über das Vermögen der N + L Steakhaus GmbH & Co. KG geltend gemachten Haftungsansprüche gegen die Schuldnerin in Höhe von insgesamt 198.049,91 EUR (Rang 0, lfd. Nrn. 80-121). Dem kam der Sonderinsolvenzverwalter im Folgenden nach. Zur Zeit der Beauftragung des Sonderinsolvenzverwalters war eine Befriedigung der Gläubiger nicht zu erwarten. Unter dem 03.12.2019 kam der Insolvenzverwalter in seinem Schlussbericht jedoch zu dem Ergebnis, dass zur Befriedigung der Gläubiger eine Befriedigungsquote von 11 % zu erwarten sei. Mit Schriftsatz vom 20.10.2020 beantragte der Sonderinsolvenzverwalter seine Vergütung auf 10.033,28 EUR festzusetzen. Als Gegenstandswert hatte er 198.049,91 EUR zugrunde gelegt und eine Vergütung in Höhe von 25% des Regelsatzes (6.653,37 EUR) zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer für angemessen erachtet. Auf Anforderung des Amtsgerichts erstellte der Sonderinsolvenzverwalter unter dem 19.11.2020 zudem eine hypothetische Vergleichsrechnung unter Zugrundelegung der Vergütung nach den Regelungen des RVG. Dabei berechnete er für jede einzelne Forderung eine 1,3 Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG inkl. Auslagen gem. Nr. 7002 VV RVG. Bei den einzelnen Forderungen nahm er als Gegenstandswert den jeweils angemeldeten Betrag an. Für alle 41 Forderungen kam er auf diese Weise auf eine hypothetische Vergütung von 12.443,30 EUR (netto). Mit Beschluss vom 08.12.2020, zugestellt am 11.12.2020, hat das Amtsgericht die Vergütung und Auslagen des Sonderinsolvenzverwalters wie folgt festgesetzt: 25 % der Regelvergütung (Gegenstandswert 21.785,49 EUR) 2.178,54 EUR Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen 653,56 EUR Zwischensumme 2.832,10 EUR zzgl. 19 % Mehrwertsteuer von 2.832,10 EUR 538,09 EUR Endbetrag 3.370,19 EUR Gegen diesen Beschluss hat der Sonderinsolvenzverwalter unter dem 18.12.2020, eingegangen bei Gericht am 23.12.2020, sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, die Vergütung gemäß seines Antrags vom 20.10.2020 zuzüglich ansetzbarer Auslagen und Umsatzsteuer festzusetzen und die bereits festgesetzte Vergütung gemäß Beschluss vom 08.12.2020 in Abzug zu bringen. In der Begründung wendet er sich nicht mehr gegen die Berechnung als solche, sondern nur gegen die Höhe des festgesetzten Bruchteils der Vergütung. Dieser sei mit 25 % nicht angemessen. Erforderlich sei vielmehr ein Bruchteil von 2 % pro geprüfter Forderung, mithin in Höhe von insgesamt 82 %. Eine angemessene Vergütung beantrage mithin 7.145,64 EUR zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer, wobei er an den im Antrag von 20.10.2020 lediglich beantragten 6.653,37 EUR zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer festhalte. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen, sondern diese dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die nach den §§ 11 Abs. 1 RPflG, 64 Abs. 3 S. 1, 6 Abs. 1 S. 1 InsO, 567 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters vom 18.12.2020 hat in der Sache keinen Erfolg. Die vom Amtsgericht auf insgesamt 3.370,19 EUR festgesetzte Vergütung übersteigt bereits den zulässigen Höchstbetrag, der sich aus einer hypothetische Vergütung nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ergibt, welche vorliegend maximal 2.231,25 EUR beträgt. Im Einzelnen: 1. Die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters bemisst sich in entsprechender Anwendung der §§ 63 ff. InsO und der Insolvenzrechtlichen Vergütungsordnung (BGH NZI 2008, 485 Rn. 11; BGH, NZI 2020, 589 Rn. 7). Sie ist nur dann unmittelbar nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zu berechnen, wenn die vom Sonderinsolvenzverwalter übernommene Aufgabe gem. § 5 Abs. 1 InsVV angemessener Weise einem Rechtsanwalt zu übertragen war (vgl. BGH NZI 2015, 730 Rn. 6 mwN). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Die Prüfung der zur Aufnahme in die Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen gehört zu den Kernaufgaben, die ein Insolvenzverwalter in der Regel selbst auszuführen in der Lage sein muss, auch wenn er nicht als Rechtsanwalt zugelassen ist. Er wird diese Tätigkeit deshalb angemessener Weise nicht einem Rechtsanwalt übertragen, wenn nicht ausnahmsweise besondere rechtliche Schwierigkeiten mit der Prüfung einer Forderung verbunden sind (BGH NZI 2015, 730 Rn. 7; BGH, NZI 2020, 589 Rn. 7). Dafür ist im Streitfall nichts festgestellt; vielmehr lag die Übertragung der Prüfung darin begründet, dass es sich um Forderungen des Insolvenzverwalters selbst handelte, welches eine Prüfung durch ihn persönlich ausschloss. a) Zutreffend hat das Amtsgericht für die Regelvergütung einen Gegenstandswert von 21.785,49 EUR zu Grunde gelegt. Maßgeblicher Gegenstandswert für die vom Sonderinsolvenzverwalter für die Prüfung einer Forderungsanmeldung zu Grunde zu legende Regelvergütung ist, wie das Amtsgericht zutreffend dargelegt hat, in der Regel die Befriedigungsquote, die im Zeitpunkt seiner ersten Tätigkeit zu erwarten gewesen ist (vgl. LG Münster NZI 2018, 418, 420). Insoweit ist ein Gleichlauf mit der Festsetzung des Gegenstandswertes nach dem RVG entsprechend § 28 Abs. 3 RVG angezeigt, bei der die Forderung ebenfalls nur in dieser Höhe zu berücksichtigen wäre (BGH, Beschluss v. 07.05.2020, IX ZB 29/18, NZI 2020, 589 Rn. 17). Die Summe der angemeldeten Forderungen der laufenden Nummern 80 bis 121 beträgt 198.049,91 EUR. Zum Zeitpunkt der damaligen Forderungsprüfung war nach den Zwischenberichten des Insolvenzverwalters indes noch mit keiner Quotenzahlung zu rechnen. Dem Erfordernis einer angemessenen Vergütung kann in diesen Fällen dadurch Rechnung getragen werden, dass der zuständige Tatrichter im Rahmen der zu treffenden Billigkeitsentscheidung auch die Interessen des Sonderinsolvenzverwalters zu berücksichtigen hat. Liegen besondere Umstände vor, die eine Bestimmung des Gegenstandswerts anhand der zu Beginn der Prüfungstätigkeit zu erwartenden Befriedigungsquote als unbillig erscheinen lassen, ist der Tatrichter im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens gehalten, einen abweichenden Gegenstandswert zu bestimmen (BGH NZI 2020, 589 Rn. 17). Die Zugrundelegung der später festgestellten tatsächlichen Befriedigungsquote von 11 % durch das Amtsgericht begegnet vor diesem Hintergrund keinen Bedenken, Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Damit ergibt sich ein Gegenstandswert von 21.785,49 EUR (11 % aus 198.049,91 EUR). Die Regelvergütung beträgt demnach gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 InsVV 8.714,20 EUR. b) Für das Tätigwerden des Sonderinsolvenzverwalters ist sodann durch den Tatrichter unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ein angemessener Bruchteil der Regelvergütung festzusetzen. Dies liegt darin begründet, dass sich die Tätigkeit i.d.R. nur auf einen Teil der Aufgaben des Insolvenzverwalters bezieht. Diesem Umstand kann dadurch Rechnung getragen werden, dass die Vergütung auf einen angemessenen Bruchteil der Vergütung des Verwalters festgesetzt wird. Die Festlegung einer Regelquote der Vergütung wie beim vorläufigen Insolvenzverwalter gem. § 11 InsVV verbietet sich allerdings, weil die Tätigkeit des Sonderinsolvenzverwalters nicht in gleicher Weise typisierbar ist (BGH NZI 2008, 485). Insoweit begegnet die Formulierung des Amtsgerichts, die Vergütung sei auf die „üblichen“ 25 % festzusetzen rechtlichen Bedenken. Letztlich kann die Höhe eines angemessenen Bruchteils vorliegend jedoch offen bleiben, da die festgesetzte Vergütung jedenfalls nicht unangemessen ist, vielmehr den gemäß lit. c) zulässigen Höchstbetrag bereits überschreitet. Eine Anpassung der Vergütung durch Kürzung des Vergütungsanspruchs scheidet im Hinblick auf das im Beschwerdeverfahren geltende Verbot der reformatio in peius jedoch aus. c) Die nach den vorstehenden Grundsätzen zu ermittelnde Vergütung ist der Höhe nach auf eine hypothetische Vergütung nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes begrenzt, welche vorliegend maximal 2.231,25 EUR beträgt. Hat der Sonderinsolvenzverwalter lediglich die Aufgabe, einzelne Ansprüche zu prüfen, zur Tabelle anzumelden oder anderweitig rechtlich durchzusetzen, ist seine Tätigkeit allerdings mit derjenigen eines Insolvenzverwalters kaum mehr vergleichbar. In diesem Fall kann die Vergütung jedenfalls nicht höher festgesetzt werden, als sie nach § 5 InsVV beansprucht werden könnte, wenn der Sonderinsolvenzverwalter nach dieser Vorschrift für eine Tätigkeit als Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu vergüten wäre (BGH NZI 2008, 485). Die nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zu ermittelnde Vergütung beträgt einschließlich Auslagen und Mehrwertsteuer maximal 2.231,25 EUR. Der maßgebliche Gegenstandswert ist mit 21.785,49 EUR anzusetzen, da es sich um eine Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne handelt (aa) und für den Wert der zu addierenden Forderungen die Befriedigungsquote maßgeblich ist (bb). Der sich auf dieser Basis zu ermittelnde Vergütungsanspruch setzt sich wie unter cc) dargestellt zusammen. aa) Bei der Prüfung der 41 vom Insolvenzverwalter geltend gemachten Forderungen handelt es sich um eine Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne. Umfasst eine Angelegenheit mehrere Gegenstände, so ist der Wert der Gegenstände zusammenzurechnen, vgl. § 22 Abs. 1 RVG. Die Frage, ob von einer oder von mehreren Angelegenheiten auszugehen ist, lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände beantworten, wobei insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrags maßgebend ist (vgl. BGH NJW 2010, 3035 Rn. 18 f.; NJW 2010, 3037 Rn. 17und NJW 2011, 155 Rn. 16). Die Annahme einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne setzt nicht voraus, dass der Anwalt nur eine einzige Prüfungsaufgabe zu erfüllen hat. Von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit kann vielmehr grundsätzlich auch dann noch gesprochen werden, wenn der Anwalt zur Wahrnehmung der Rechte des Geschädigten verschiedene, in ihren Voraussetzungen voneinander abweichende Anspruchsgrundlagen zu prüfen bzw. mehrere getrennte Prüfungsaufgaben zu erfüllen hat. Denn unter einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Ihr Inhalt bestimmt den Rahmen, innerhalb dessen der Rechtsanwalt tätig wird. Die Angelegenheit ist von dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit abzugrenzen, der das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis bezeichnet, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht. Eine Angelegenheit kann durchaus mehrere Gegenstände umfassen (vgl. BGH, NJW-RR 2010, 428 Rn. 25 m. w. Nachw.). Für einen einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit reicht es grundsätzlich aus, wenn die verschiedenen Gegenstände in dem Sinn einheitlich vom Anwalt bearbeitet werden können, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst bzw. in einem einheitlichen Vorgehen – z. B. in einem einheitlichen Abmahnschreiben – geltend gemacht werden können (vgl. BGH, NJW 2004, 1043, 1045; NJW 2005, 2927, 2928 NJW 2011, 2591 Rn. 8, 9). Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend von (nur) einer gebührenrechtlichen Angelegenheit auszugehen. Die Prüfung der 41 Forderungen wurde dem Sonderinsolvenzverwalter im Rahmen einer einheitlichen Bestellung übertragen, was mit einem einheitlichen Auftrag entspricht. Zudem handelt es sich um Forderungen ein- und desselben Gläubigers. Diese hätten verfahrensrechtlich auch ohne Weiteres zusammengefasst werden können. bb) Soweit für die Vergütung eines Sonderinsolvenzverwalters, dessen Auftrag auf die Prüfung einer angemeldeten Forderung beschränkt ist, die Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes heranzuziehen sind, ist der Gegenstandswert für die Geschäftsgebühr nach billigem Ermessen zu bestimmen. Er entspricht in der Regel der Befriedigungsquote, die für die geprüfte Forderung im Zeitpunkt der ersten Prüftätigkeit zu erwarten gewesen ist, kann jedoch nach den vorstehend unter lit. a) dargelegten Gründen nach dem Ermessen des Gerichts auch hiervon abweichend festgesetzt werden. Demnach ergibt sich ein Gegenstandswert von 21.785,49 EUR (11 % aus 198.049,91 EUR). cc) Maßgeblich im Rahmen der – hypothetischen – Vergütung nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ist eine Geschäftsgebühr für außergerichtliche Tätigkeit nach Nr. 2300 VV RVG (BGH, NZI 2015, 730 Rn. 9). Demnach ergibt sich unter Annahme des maximalen 2,5-fachen Satzes aufgrund der Vielzahl der zu prüfenden Forderungen folgender hypothetischer Vergütungshöchstsatz: Gegenstandswert: 21.785,00 EUR Verfahrensgebühren gem. Nr. 2300 VV RVG 2,5-facher Satz: 1.855,00 EUR Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG: 20,00 EUR Umsatzsteuer in Höhe von 19 % gem. Nr. 7008 VV RVG: 356,25 EUR Gesamtvergütung nach RVG 2.231,25 EUR 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 InsO i.V.m. §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. 3. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 4 InsO, § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn sie eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann. Auch das tatsächliche oder wirtschaftliche Gewicht einer Sache für den beteiligten Rechtsverkehr kann ein besonderes Interesse der Allgemeinheit an einer Entscheidung des Revisionsgerichts begründen (Musielak/Voit/Ball, 17. Aufl. 2020, ZPO § 543 Rn. 5). Unter Zugrundelegung des Verständnisses der bisherigen BGH-Rechtsprechung durch die Kammer ist ein Sonderinsolvenzverwalter, der eine Vielzahl von Forderungen zu prüfen hat, denen allerdings in der Summe unter Berücksichtigung der Befriedigungsquote kein besonderes hoher Gegenstandswert zu kommt, durch den Verweis auf Nr. 2300 VV RVG für den Höchstsatz der Vergütung auf rund 20 % des Regelsatzes der sich nach §§ 2 ff. InsVV ergebenden Vergütung beschränkt. Fälle, in denen eine noch geringere Festsetzung nach den §§ 22 ff. InsVV angemessen wäre, erscheinen gerade bei der Prüfung einer Vielzahl von Forderungen nicht denkbar. Dies liegt insbesondere darin begründet, dass es sich bei der Bestellung zur Prüfung einer Vielzahl von Forderungen aus Sicht der Kammer regelmäßig um dieselbe Angelegenheit handeln dürfte. Für das Tätigwerden als Sonderinsolvenzverwalter ist diese Frage daher von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung und es steht zu erwarten, dass bei einer derartig restriktiven Handhabung des Vergütungsanspruchs in Zukunft vermehrt mit sofortigen Beschwerden der Sonderinsolvenzverwalter zu rechnen ist. Beschwerdewert: 6.663,09 EUR