Urteil
21 S 8/20
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2021:0202.21S8.20.00
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Tenor
Auf die Berufung des Beklagten hin wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 09.03.2020 – 142 C 77/19 – abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Beklagten hin wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 09.03.2020 – 142 C 77/19 – abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Gründe: I. Der Beklagte ist ein eingetragener Verein, über welchen die Studierendenwerke des Landes Nordrhein-Westfalen zinsfreie Darlehen an Studierende vergeben (zum Satzungszweck vgl. Bl. 154R, § 2 der Satzung). Ausweislich der Geschäftsberichte der Jahre 2018 und 2019 ist dem Verein in den jeweiligen Vorjahren die Gemeinnützigkeit im Sinne von § 51 AO durch das Finanzamt Köln-Süd bescheinigt worden. Von dem jeweiligen vertraglich vereinbarten Darlehensbetrag wird – als einziger Kostenpunkt - ein „Verwaltungskosteneinbehalt“ in Höhe von 5 % der Darlehenssumme vorgenommen. Die Darlehensbedingungen sehen zudem die Beibringung eines selbstschuldnerischen Bürgen durch den Darlehensnehmer vor. Der Beklagte finanziert sich im Weiteren über Mitgliedsbeiträge der Studierenden in Höhe von 1,- EUR/Semester (bzw. der diesbezüglichen Abgabe der örtlichen Studierendenwerke) und Verzugszinsen. Die Darlehensmittel werden den Rückzahlungen aus laufenden und abgeschlossenen Darlehensverträgen entnommen. Der Kläger schloss mit der Beklagten im Jahr 2015 Darlehensverträge über 4.000,- EUR und 5.000,- EUR ab (Anlage BB2, Bl. 157 f.) Im Hinblick auf den Verwaltungskosteneinbehalt behielt die Beklagte 200,- EUR und 250,- EUR ein. Mit seiner Klage sind dem Kläger die an den Beklagten geleisteten 450,- EUR nebst Rechtshängigkeitszinsen zugesprochen worden. Das Amtsgericht hat dabei den vereinbarten Verwaltungskosteneinbehalt als prüffähige Preisnebenabrede des Darlehensvertrages angesehen und im Rahmen der somit nach § 307 Abs. 3 BGB möglichen AGB-Kontrolle befunden, dass die Regelung den Kläger im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unangemessen benachteilige. Diesbezüglich hat das Amtsgericht klargestellt, dass der Kläger zwar durch die besonderen Darlehensbedingungen privilegiert sei, eine unangemessene Benachteiligung ergebe sich aber daraus, dass er mit Kosten belastet werde, die sich nicht am tatsächlichen Kostenaufwand orientierten, sondern vielmehr einen Gewinnanteil enthalten würden, was mit der (vermeintlichen) Gemeinnützigkeit des Vereins nicht vereinbar sei. Die Beklagte habe im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast, die letztlich aus der pauschalen Erhebung von 5 % der jeweiligen Darlehenssumme resultiere, nicht dargelegt, dass der Einbehalt lediglich der Kostendeckung diene. Im Hinblick auf das Kostendeckungsprinzip sei eine unabhängig von der Darlehenshöhe zu zahlende Bearbeitungsgebühr zu erwarten gewesen. Der Beklagte hat gegen das ihm am 26.05.2020 zugestellte Urteil mit am 18.06.2020 beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 20.08.2020 das Rechtsmittel mit am 19.08.2020 eingegangenem Schriftsatz begründet. Der Beklagte wendet gegen das erstinstanzliche Urteil insbesondere ein, dass es sich bei den Verwaltungsgebühren nicht um eine Preisnebenabrede handele. Unter Bezugnahme auf den Satzungszweck und Art. 9 Abs. 1 GG ist er der Ansicht, dass die erhobenen Verwaltungskosten der „Preis“ des Darlehens für den Darlehensnehmer seien. Jedenfalls stelle der pauschal erhobene Verwaltungskosteneinbehalt keine unangemessene Benachteiligung dar. Die Mehrbelastung bei größeren Darlehen sei aufgrund der längeren Laufzeit und der größeren Anzahl an Darlehensraten, der größeren Geldentwertung und des größeren Ausfallrisikos gerechtfertigt. Zudem behauptet er unter Bezugnahme auf den nunmehr auch vorgelegten Geschäftsbericht des Jahres 2019, dass die eingenommenen Verwaltungskosten nicht die insgesamt entstehenden Verwaltungskosten decken würden (Bl. 133). Der Beklagte beantragt, das Urteil des AG Köln vom 09.03.2020 abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil als richtig. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das erstinstanzliche Urteil und die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung des Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist in der Sache auch begründet. 1. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 450,- EUR aus § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB. Die in dieser Höhe erfolgte Leistung des Klägers an den Beklagten ist mit Rechtsgrund erfolgt. a) Das Amtsgericht hat den auf Ziffer 3 der Darlehensrichtlinie des Beklagten beruhenden Einbehalt zurecht als prüffähige Preisnebenabrede und somit als nach § 307 Abs. 3 BGB kontrollfähig angesehen. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Hierunter fallen weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung. Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind hingegen der Inhaltskontrolle unterworfen (BGH, Urt. v. 16.02.2016 – XI ZR 454/14, Tz. 23 f. m.w.N). Ob eine Klausel nach diesen Grundsätzen eine kontrollfreie Preisabrede oder eine kontrollfähige Preisnebenabrede enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln. Diese hat sich, ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden, nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu richten, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird. Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders. Außer Betracht bleiben nur solche Auslegungsmöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (BGH, a.a.O.). Nach diesen Maßstäben ist der hier vorliegende Einbehalt einer Inhaltskontrolle zugänglich. Schon nach dem Wortlaut der Vereinbarung handelt es sich nicht um “den Preis“, den der Darlehensnehmer für die Gewährung des zinslosen Darlehens aufzubringen hat, sondern als „Verwaltungskostenvorbehalt“ um ein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt, mit welcher der Klauselverwender Aufwand abgelten will, der ihm für die Kreditbearbeitung und Geldbeschaffung entsteht. Es handelt sich somit gerade nicht um ein kontrollfreies laufzeitabhängiges Entgelt für die Kapitalnutzung, zumal die zinsfreie bzw. grundsätzlich unentgeltliche Darlehensgewährung gerade der satzungsgemäßen Zielsetzung des Beklagten entspricht. b) Als laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt weicht der vereinbarte Verwaltungskosteneinbehalt vom gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB ab, da dieses – im Rahmen der vereinbarten Verzinsung – lediglich ein laufzeitabhängiges Entgelt für die Darlehensgewährung vorsieht. Zudem ist die Klausel mit diesem Leitbild nicht vereinbar, weil sie der Abdeckung von Verwaltungsaufwand bei der Beklagten dient (vgl. BGH, a.a.O., Tz. 40). Die Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung benachteiligt den Kläger jedoch entgegen der Ansicht des Amtsgerichts nicht unangemessen nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Zwar wird eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners grundsätzlich indiziert, wenn eine klauselmäßige Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung gegeben ist, diese Vermutung ist aber widerlegt, wenn die Klausel auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung den Kunden gleichwohl nicht unangemessen benachteiligt (BGH, a.a.O., Tz. 43 m.w.N.). Im Rahmen der gebotenen pauschalisierenden Gesamtbetrachtung ist nicht ersichtlich, dass der Kläger durch den Verwaltungskosteneinbehalt entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt wird. Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei dem vorliegenden Darlehen nicht um einen Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne von § 491 BGB handelt, da es an der insoweit vorausgesetzten Entgeltlichkeit der dem Kläger – zinslos – gewährten Darlehen fehlt. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit von Bearbeitungsgebühren in Verbraucherdarlehensverträgen (Urt. v. 13.05.2014 – XI ZR 405/12; Urt. v. 13.05.2014 – XI ZR 170/13) hat das Amtsgericht daher zurecht nicht herangezogen, wobei der vom Amtsgericht herangezogene Ausnahmetatbestand des § 491 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 BGB allerdings nicht vorliegen dürfte, da dieser das Bestehen von – vorliegend nicht ersichtlichen - Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse voraussetzt, aufgrund welcher Darlehensverträge der vorliegenden Art nur mit einem begrenzten Personenkreis abgeschlossen werden. Die mit dem Kläger vorliegend geschlossenen Darlehensverträge sind aber mit solchen im Sinne des § 491 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 BGB vergleichbar, da sie, wie auch das Amtsgericht erkennt, den Kläger privilegieren. Es handelt sich nicht um ein nach den Regeln des Kapitalmarkts vergebenes Darlehen, sondern um eine zweckgebundene Gewährung eines zinsfreien Studienkredits. Der Bundesgerichtshof hat die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts im Falle sog. KfW-Förderdarlehen im Hinblick auf die wirtschaftlichen Vorteile des Darlehens als legitim angesehen (BGH, a.a.O.). Anders als vorliegend das Amtsgericht hat der Bundesgerichtshof dabei nicht beanstandet, dass die Gebühr pauschal einem prozentual festgesetzten Anteil der Darlehenssumme entspricht. Die vom Amtsgericht insoweit vorgenommene Beanstandung überzeugt auch vor dem Hintergrund nicht, dass der Darlehensnehmer von der Gewährung des zinslosen Darlehens umso mehr profitiert, je höher die Darlehenssumme ist und sich durch die Höhe des Darlehensbetrages die Rückzahlungsperiode verlängert, was gleichbedeutend mit einem höheren Verwaltungsaufwand auf Seiten der Beklagten ist. Die Verlängerung der Rückzahlungsperiode ist grundsätzlich kostenrelevant, da die längere Dauer den Personalaufwand beeinflusst. Zudem ist nicht ersichtlich, dass das mit einer höheren Summe steigende Ausfallrisiko bereits durch die Hereinnahme eines Bürgen abgedeckt würde. Denn die Werthaltigkeit einer solchen persönlichen Sicherheit ist entgegen den üblicher Weise bereitzustellenden Sach- oder Immobiliarsicherheiten ohne genauere Überprüfung mit größerer Unsicherheit verbunden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der vorgesehene Einbehalt von 5 % den Kläger der Höhe nach unangemessen belasten würde. Zweifellos könnte der – studierende und als solcher nicht erwerbstätige – Darlehensnehmer einen Kredit der vorliegenden Art auf dem freien Markt nicht erhalten. Es ist insoweit nur sachgerecht, dass er sich an den diesbezüglichen Kosten – deren Erhebung der Möglichkeit der Darlehensgewährung an weitere und insbesondere auch ihm folgende Studierenden dienen – beteiligt und zwar auch in höherem Maße bei einem höheren Darlehensbetrag, der mit einem höherem Vorteil für ihn im Hinblick auf die bestehende Zinsfreiheit und einem höheren Ausfallrisiko zulasten des Beklagten einhergeht. Es überzeugt daher auch nicht, im Hinblick auf das Kostendeckungsprinzip – anders als der Bundesgerichtshof für sog. KfW-Förderdarlehen – eine unabhängig von der Darlehenshöhe zu zahlende Bearbeitungspauschale zu fordern. Letztlich hat der Beklagte auch durch den bereits erstinstanzlich vorgelegten Geschäftsbericht des Jahres 2018 ausreichend belegt, dass die mit den Studierenden vereinbarten Einbehalte – insgesamt – nicht kostendeckend sind. Verwaltungskostenerstattungen in Höhe von 208.000,- EUR stehen insoweit Aufwendungen von Löhnen und Gehältern von 212.960,36 EUR und sonstigen betrieblichen Aufwendungen von 153.332,11 EUR gegenüber. Auch aus dem Geschäftsbericht des Jahres 2019 ergibt sich insoweit eine Unterdeckung. Im Übrigen werden die Jahresüberschüsse ausweislich der Geschäftsberichte in voller Höhe der Rücklage des Vereins zugeführt (Bl. 80 und Bl. 151R). Im Hinblick auf mögliche Darlehensausfälle ist diese Vorgehensweise auch plausibel und belegt, dass alle Einnahmen der Aufrechterhaltung des Vereinszwecks dienen. Eine durch das Amtsgericht unterstellte potentielle Gewinnerzielungsabsicht des Beklagten ist daher auch nicht erkennbar. Die Erhebung der laufzeitunabhängigen Bearbeitungsgebühr ist daher im Rahmen der pauschalisierenden Gesamtbetrachtung im Hinblick auf die dem Darlehensnehmer gegenüber Krediten zu Marktbedingungen gewährten erheblichen wirtschaftlichen Vorteile nicht zu beanstanden. 2. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. 3. Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zugelassen. Der Beklagte hat ausweislich des Geschäftsberichtes des Jahres 2019 im Jahr 2018 859 und im Jahr 2019 847 Darlehen der streitgegenständlichen Art vergeben und weitere Studierendenwerke außerhalb Nordrhein-Westfalens vergeben ihre Darlehen nach seinen Angaben ebenfalls gegen Einbehalt von Verwaltungskosten, sodass der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beikommt. Auch wenn aus Sicht der Kammer die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu Förderdarlehen (a.a.O.) auf den vorliegenden Fall übertragbar ist, so ist der vorliegende Studienkredit aber jedenfalls weder rechtlich noch wirtschaftlich identisch mit dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden KfW-Kredit. Streitwert: 450,- EUR.