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Urteil

20 O 335/19

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2020:1216.20O335.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks, welches u.a. mit einem etwa 152 Jahre alten in Hanglage errichteten Fachwerkhaus bebaut ist. Das Anwesen besteht insgesamt aus drei Gebäuden, nämlich dem Fachwerkhaus, welches das Hauptgebäude darstellt, einem Zwischenbau und einem daran anschließenden Flachbau. Die Gebäude haben jeweils mehrere kleine Anbauten. Zwischen dem Kläger als Versicherungsnehmer und der Beklagten als Versicherer bestand eine Gebäudeversicherung unter Einschluss einer Elementarschadenversicherung auf der Grundlage der „Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen der A, B, Fassung Oktober 2005“ sowie der „Versicherung von Elementarschäden in der Wohngebäudeversicherung nach C – Klausel D“ und der „Klausel E: Erweiterte Deckung F zur C B“. Wegen der weiteren Einzelheiten der versicherungsvertraglichen Grundlagen wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Versicherungsbedingungen Bezug genommen (Anlage B6). Der Kläger, der Schäden an seinem Haus und Grundstück auf einen Versicherungsfall zurückführt, begehrt von der Beklagten Versicherungsleistungen auf Grundlage des genannten Vertrages. Mit Schreiben vom 17.06.2016 wandte sich der Kläger an die Beklagte und gab eine „Schadenmeldung zu den Wassereinbrüchen im Haus bzw. evtl. die daraus entstandenen Folgen ab“ (Anlage K1). Mit weiterem Schreiben vom 25.06.2016 wies der Kläger die Beklagte auf Risse im Fußboden und im Deckenbereich hin, wobei er erklärte, dass es vermutlich zu einem Erdrutsch gekommen sei (Anlage K2). Zum 13.09.2016 wurde das Versicherungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten beendet. Der Kläger nahm die Beklagte vor der Kammer in dem Verfahren Az. 20 O 464/16 auf Entschädigung für vermeintlich durch ein Starkregenereignis am 13./04.2016 ausgelöste Schäden an seinem Gebäude in Anspruch. Der Kläger behauptete, dass sich infolge des Starkregens Erdmassen von dem Hang hinter seinem Haus gelöst hätten. Er war daher der Ansicht, dass ein Versicherungsfall in Form eines Erdrutsches vorgelegen habe und die Beklagte zu Ersatz der Beschädigungen an seinem Gebäude verpflichtet sei. Die Kammer wies die Klage mit Urteil vom 31.01.2018 ab und stützte ihre seine Entscheidung darauf, dass der Kläger für die Behauptung, dass ein versicherter Erdrutsch Ursache für die geltend gemachten Gebäudeschäden gewesen sei, beweisfällig geblieben sei, da er die Durchführung der Beweisaufnahme schuldhaft vereitelt habe. Im Rahmen des klägerseits angestrengten Berufungsverfahrens (Az. 9 U 25/18) holte das Oberlandesgericht Köln ein Sachverständigengutachten des unter anderem für die Fachgebiete Baugrund und Bauschäden bestellten Sachverständigen G ein, welcher in seinem Gutachten vom 17.09.2018 zu dem Schluss gelangte, dass ein Erdrutsch als Schadensursache ausgeschlossen sei und der Schaden vielmehr „mit großer Wahrscheinlichkeit aus dem schädlichen Einfluss von Hangwasser im Zusammenhang mit einem Starkregenereignis und teilweise zerstörten Entwässerungseinrichtungen“ resultiere. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 22.07.2019 verwies der (neue und auch jetzige) Prozessbevollmächtigte des Klägers gegenüber dem Oberlandesgericht darauf, dass es sich bei dem Schaden am Haus des Klägers um einen versicherten Überschwemmungsschaden handele (Anlage K6). Mit Schreiben vom 27.08.2019 erklärte der klägerische Prozessbevollmächtigte gegenüber der Beklagten eine „neue, gegenüber dem Prozess zusätzliche Schadensanzeige wegen eines Überschwemmungsschadens infolge der starken Regenereignisse am 13.06./14.06.2016 und zwar betreffend die teilweise Zerstörung der Entwässerungseinrichtung und die Beschädigung der Zuwegung zu den Häusern“ (Anlage K7). Mit Schreiben vom 13.09.2019 wies die Beklagte die Ansprüche des Klägers zurück. Die Beklagte war der Auffassung, dass der Kläger seine versicherungsvertraglichen Obliegenheiten grob fahrlässig verletzt habe, da er die behaupteten Schäden aufgrund einer Überschwemmung viel zu spät gemeldet habe (Anlage K8). Mit Urteil vom 03.12.2019 wies das Oberlandesgericht Köln die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Kammer zurück. Der Eintritt eines Versicherungsfalles in Form eines Erdrutsches habe der Kläger nicht nachgewiesen. Soweit der Kläger seine Klage zweitinstanzlich auf den Versicherungsfall der Überschwemmung gestützt habe, liege eine in der zweiten Instanz nicht mehr zulässige Klageänderung vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten zu dem Verfahren vor der Kammer (Az. 20 O 464/16) und vor dem Oberlandesgericht Köln (9 U 25/18) Bezug genommen. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger von der Beklagten Entschädigungsleistungen aus dem Versicherungsvertrag infolge einer Überschwemmung am 13./14.06.2016 auf seinem Grundstück. Der Kläger behauptet, es sei am 13./14.06.2016 zu erheblichem Niederschlag und Starkregen auf seinem Grundstück gekommen. Die Niederschlagsmengen hätten bei bis zu 13,3 Liter/qm/Stunde gelegen. Die Siefen seien erheblich über die Ufer getreten und hätten das gesamte Grundstück überschwemmt. Zusätzlich seien große Mengen Wasser den Hang hinunter geflossen. Das Hangwasser sei in den Freiraum des überdachten Schuppens und in die Geländeverfüllung unterhalb des hangseitigen Anbaus eingedrungen, habe sich aufgestaut und sei über den Anschluss Fußboden/Wand der Abstellkammer in das Haus eingedrungen. Das Wasser habe sich im gesamten Haus verteilt und sei dann auch in den Gewölbekeller geflossen. Zeitweise habe das Wasser 10 bis 20 cm hoch in den Räumen des Anbaus und des Kellers gestanden. Der Kläger sei erst am 14.06.2016 von einer Reise zurückgekehrt und habe gemeinsam mit den Zeugen H, I und J, welche schon am Vortag versucht hätten, in den ihnen zugänglichen Bereichen Wasser aufzunehmen, das in den klägerischen Räumen stehende Wasser beseitigt. Auch die Parkplätze unterhalb des Grundstücks des Klägers seien am 13./14.06.2016 überschwemmt gewesen; das Wasser habe dort kniehoch gestanden. Auf die Schadenmeldung bei der Beklagten habe der für die Beklagte als Vertreter tätige Zeuge K entgegnet, dass der Kläger nicht der einzige von dem Starkregenereignis betroffene Grundstückseigentümer in dem Gebiet gewesen sei. Am 28.08.2016 habe der klägerseits beauftragte Gutachter L bei der Begehung des klägerischen Anwesens „Spuren einer Überschwemmung durch Hangwasser“ festgestellt. Hangwasser habe Druck auf das Gebäude ausgeübt und Schäden hervorgerufen. Erst durch das vor dem Oberlandesgericht Köln eingeholte Gutachten des Sachverständigen G sei der Kläger darauf aufmerksam geworden, dass neben den Gebäudeschäden in Form von Rissen noch weitere Schäden entstanden seien. Der Umstand, dass er – der Kläger – den Schaden nicht sofort als Überschwemmungsschaden angezeigt habe, stelle jedenfalls keine Erschwernis für die Feststellung des Versicherungsfalles sowie die Leistungspflicht der Beklagten und deren Umfang dar. Der Kläger behauptet, es sei durch den Druck des Hangwassers zu den in seinem Schriftsatz vom 23.07.2020 (dort S. 2) im Einzelnen aufgeführten Gebäudeschäden gekommen. Zur Beseitigung des Schadens sei ein Aufwand in Höhe von 9.000,00 EUR netto erforderlich. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird ebenfalls auf die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 23.07.2020 (dort S. 2 und 3) Bezug genommen. Außerdem müsse eine Sicherungswand an der hinter dem Haus gelegenen hangseitigen Mauerbefestigung errichtet werden, um weitere Schäden zu verhindern, was gemäß Gutachten des Privatsachverständigen L (Anlage K10) Kosten in Höhe von 9.000,00 EUR netto auslöse. Schließlich müsse die Zuwegung, welche von den Parkplätzen unterhalb der Gebäude zu dem westlichen Gebäudeteil/Anbau führe, wieder instandgesetzt werden. Die durchgehend gepflasterte Zuwegung sei infolge des Hangwasserdrucks beschädigt und zerstört worden. Die Instandsetzung koste brutto 9.929,30 EUR. Schließlich seien durch den Überschwemmungsschaden das Gartenhaus/oberer Winterpavillon und der untere Sommerpavillon beschädigt worden. Der Wiederaufbau des Gartenhauses/oberer Winterpavillon koste gemäß Angebot der M vom 16.01.2020 brutto 21.697,27 EUR (Anlage K11). Die Instandsetzung des unteren Sommerpavillons löse gemäß Angebot der N vom 13.12.2019 Kosten in Höhe von brutto 21.984,62 EUR aus (Anlage K12). Ursprünglich hat der Kläger mit der vorliegenden Klage Kosten für die vermeintlich versicherungsfallbedingte Beschädigung der Entwässerungseinrichtung in Höhe von 9.189,79 EUR und 7.214,38 EUR sowie Kosten für die Instandsetzung der Zuwegung in Höhe von 9.929,30 EUR, insgesamt also 26.333,47 EUR, geltend gemacht. Nunmehr begehrt er mit Schriftsatz vom 07.09.2020 eine Gesamtentschädigungssumme in Höhe von 26.333,47 EUR und macht dabei seine vermeintlich versicherungsfallbedingte Schäden in folgender Reihenfolge – ab einer Gesamtsumme von 26.333,47 EUR eventualiter – geltend: Gebäudeschaden in Höhe von 9.000,00 EUR, Kosten für die Sicherungswand in Höhe von 8.000,00 EUR, Kosten für die Instandsetzung der Zuwegung in Höhe von 9.929,30 EUR, Kosten für den Wiederaufbau des Gartenhauses/oberer Winterpavillon in Höhe von 21.697,27 EUR und schließlich Kosten für die Instandsetzung des unteren Sommerpavillons in Höhe von 21.984,62 EUR. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 26.333,46 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.08.2019 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet den gesamten Schadenshergang und den Schaden der Höhe nach mit Nichtwissen. Die Wetterstation in O, welche nur unweit vom klägerischen Anwesen entfernt liege, habe am 13./14.06.2016 keine Niederschlagsmengen aufgezeichnet, welche auf ein Starkregenereignis hindeuten würden. Wenn der Kläger die vermeintlichen Schäden aus einer versicherten Überschwemmung bereits 2016 gemeldet hätte, hätte die Beklagte entsprechende Untersuchungen durchgeführt. Die Beklagte erhebt ferner die Einrede der Verjährung, soweit der Kläger für den Gebäudeschaden, die Sicherungswand sowie Kosten für Wiederaufbau/Instandsetzung des Gartenhauses/oberer Winterpavillon und des oberen Sommerpavillons geltend macht. Hilfsweise erklärt die Beklagte schließlich die Aufrechnung mit einer Gegenforderung in Höhe von 64,26 EUR wegen Zwangsvollstreckungskosten im Zusammenhang mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss aus dem Verfahren vor dem Landgericht Köln/Oberlandesgericht Köln, Az. 20 O 464/16 und 9 U 25/18. Die Akten aus dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Köln/Oberlandesgericht Köln, Az. 20 O 464/16 und 9 U 25/18, sind beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. 1. Zu entscheiden ist über die Klage in ihrem zuletzt nach Maßgabe des klägerischen Schriftsatzes vom 07.09.2020 rechtshängigen Umfang. (1) Soweit der Kläger – anders als noch in der Klageschrift – seinen Anspruch nun vorrangig auf den Gebäudeschaden und nicht mehr auf die Kosten für die Wiederherstellung der – außerhalb des Gebäudes liegenden – Entwässerungseinrichtung stützt, liegt eine klageauswechselnde Klageänderung vor. Bei den einzelnen Schadenspositionen handelt es sich nicht um bloß unselbständige Rechnungsposten eines einheitlichen Schadensersatzanspruchs bzw. um bloße Teile einer beschädigten/zerstörten Sachgesamtheit, welche ohne Änderung des Klagegrundes beliebig austauschbar sind. Es handelt sich im vorliegenden Fall um unterschiedliche, abgrenzbare Schadensarten, welchen – wie die Beklagte zu Recht einwendet – auch ein unterschiedlicher Lebenssachverhalt zugrunde liegt (vgl. auch BGH, Urteil vom 22.11.1990 – IX ZR 73/90 –, NJW-RR 1991, S. 1279 f; Urteil vom 19.06.2000 – II ZR 319/98 – NJW 2000, S. 3718, 3719). Eine Klageänderung liegt auch insoweit vor, als der Kläger nunmehr Kosten für die Erstellung einer Sicherungswand begehrt und „hilfsweise“ – also in Form eines verdeckten Hilfsantrags – seine Klageforderung auf die Instandsetzungs-/Wiederaufbaukosten für die beiden Pavillons stützt. (2) Die Klageänderung ist trotz fehlender Zustimmung der Beklagten auch sachdienlich i.S. von § 263 StGB. Durch die Klageänderung wird ein neuer Prozess vermieden und der gesamte Streitstoff endgültig entschieden. 2. Die (geänderte) Klage ist auch zulässig. (1) Die Klage scheitert nicht an der entgegenstehenden Rechtskraft des Urteils des OLG Köln vom 03.12.2019 (Az. 9 U 25/18) aus dem Vorprozess. Der Streitgegenstand des Vorprozesses war ein anderer. Während der Kläger dort Schäden im Zusammenhang mit einem Erdrutsch geltend gemacht hat, verlangt er nun Entschädigungsleistungen für Schäden im Zusammenhang mit einer Überschwemmung. (2) Soweit der Kläger von den Kosten für die Instandsetzung der Zuwegung nur noch 9.333,46 EUR „benötigt“, um seinen Hauptantrag bis zu einer Höhe von 26.333,46 EUR „aufzufüllen“, liegt eine zulässige offene Teilklage vor. 3. Die Klage ist jedoch insgesamt unbegründet. a) Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen für Schäden an seinem Gebäude nach § 1 S. 1 VVG in Verbindung mit den maßgeblichen Versicherungsbedingungen. (1) So bestehen schon erhebliche Bedenken gegen die Schlüssigkeit des klägerischen Vorbringens zum Eintritt eines Versicherungsfalles i.S. von Ziff. 1 der Klausel D der C. Nach der einschlägigen Klausel leistet der Versicherer „Entschädigung für versicherte Sachen, die durch (1) Überschwemmung des Versicherungsgrundstücks (…) zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhandenkommen.“ Ausweislich der sodann in Ziff. 3a der Klausel D vorgegebenen Definition des Überschwemmungsbegriffes ist eine Überschwemmung eine „Überflutung des Grund und Bodens, auf dem das versicherte Gebäude liegt (Versicherungsgrundstück), durch (1) Ausuferung von oberirdischen Gewässern und (2) Witterungsniederschlägen“. Nach dem Verständnis eines versicherungsrechtlich nicht vorgebildeten Versicherungsnehmers liegt eine Überflutung aufgrund von Witterungsniederschlägen unter Rückgriff auf den allgemeinen Sprachgebrauch vor, wenn Niederschlagswasser – wegen eines in kurzer Zeit aufgetretenen Starkregens – nicht auf normalem Wege versickert oder abfließt, sondern sich auf der Geländeoberfläche („Grund und Boden“) ansammelt und diese überflutet (BGH, Urteil vom 26.04.2006 – IV ZR 154/05 –, juris, Rn. 9). Notwendig für eine bedingungsgemäße Überschwemmung ist damit, dass Niederschlagswasser, das auf die Geländeoberfläche trifft, aufgrund des verstärkten Niederschlagsaufkommens nicht mehr – wie sonst – versickern kann und sich deshalb in erheblicher Menge auf der Geländeoberfläche staut (KG, Beschluss vom 04.08.2015 – 6 U 69/15 –, juris, Rn. 4). Eine Überschwemmung setzt eine Ansammlung von erheblichen Wassermengen auf der Geländeoberfläche voraus, so dass das Wasser nicht mehr erdgebunden ist (OLG Köln, Urteil vom 03.12.2019 – 9 U 25/18). Es genügt nicht, dass Wasser ohne eine solche Ansammlung auf der Geländeoberfläche in ein Gebäude hineingeflossen ist. Auch wenn ein versicherter Überschwemmungsschaden nicht voraussetzt, dass das gesamte Grundstück überflutet ist, muss sich das Wasser jedoch auf einem erheblichen Teil der Geländeoberfläche angesammelt haben. Erforderlich ist dazu die Darlegung, wo und auf welche Weise sich auf der Geländeoberfläche erhebliche Wassermengen angesammelt haben. (OLG Koblenz, Beschluss vom 15.12.2017 – 10 U 811/16 –, juris, Rn. 82; LG Kiel, Beschluss vom 24.04.2008 – 10 S 40/07 –, r+s 2009, S. 22, 23). Der Kläger behauptet in der Klageschrift zwar, dass sich das Hangwasser im Freiraum des überdachten Schuppens und in der Geländeverfüllung unterhalb des hangseitigen Anbaus gestaut habe. Zum Ausmaß dieser Stauung liefert der Kläger jedoch keine weiteren Angaben. So ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass das betroffene Areal im Verhältnis zur Gesamtfläche des klägerischen Anwesens einen bedeutenden Teil ausmacht. Auch zur Höhe der behaupteten Anstauung am Schuppen und in der Geländeverfüllung – also zum dortigen Wasserpegel – ist nichts vorgetragen, so dass die Erheblichkeit der nicht mehr erdgebundenen Wassermengen auf der Geländeoberfläche schwerlich beurteilt werden kann. Auch soweit der Kläger vorträgt, die Siefen hätten das gesamte Grundstück „überschwemmt“, liefert er keine konkretisierenden Angaben. Sein Vortrag bleibt pauschal. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, ob – so wie der Kläger behauptet – die Parkplätze unterhalb seines Grundstücks dergestalt überschwemmt gewesen seien, dass das Wasser dort „teilweise kniehoch“ gestanden habe. Entscheidend ist, dass in Art und Ausmaß konkret darzulegende Wassersammlungen auf der Geländeoberfläche des versicherten – und nicht eines anderen – Grundstücks ursächlich für den Eintritt von Schäden an versicherten Sachen auf dem versicherten Grundstück geworden sind (vgl. auch BGH, Urteil vom 20.04.2005 – IV ZR 252/03 –, juris, Rn. 18 ff. zur Kausalität zwischen Überschwemmung und Gebäudeschaden). Soweit der Kläger behauptet, die Schäden am Gebäude seien durch den „Druck des Hangwassers“ entstanden, trägt er auch nicht konkret dazu vor, ob die behaupteten Schäden denn gerade durch den Druck von außerhalb des Gebäudes angestautem Hangwasser oder aber durch den Druck des bereits im Gebäudeinnern angesammelten Hangwassers entstanden sind, wobei letzteres Szenario gerade keinen Versicherungsfall darstellen würde. (2) Jedenfalls aber scheitert der Anspruch auf Entschädigung für die Gebäudeschäden aber auch daran, dass der klägerische Vortrag zur Entschädigungshöhe unschlüssig ist. Der Kläger begehrt Entschädigung nicht in Höhe des Zeitwertes, sondern in Höhe des Neuwertes des beschädigten Gebäudes. Nach § 26 Ziff. 7 VGB 05 hat der Kläger im Rahmen der Neuwertversicherung jedoch nur Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil), wenn und soweit er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles die Wiederherstellung sicherstellt. Letzteres ist hier jedoch unstreitig nicht geschehen. Soweit der Kläger meint, er könne den Neuwertanteil gleichwohl beanspruchen, weil die Beklagte eine fristgerechte Regulierung des Schadens behindert habe, so besteht hierfür keine rechtliche Grundlage. Ggf. hätte der Kläger – wie die Beklagte zu Recht vorträgt – in Vorleistung gehen müssen. Die genannte Wiederherstellungsklausel in § 26 Ziff. 7 VGB 05 verstößt auch weder gegen das Transparenzgebot, noch gefährdet sie den Vertragszweck, so dass sie keinen Wirksamkeitsbedenken begegnet (vgl. auch Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl. 2018, § 93 VVG Rn. 6). Der Kläger kann sodann allerdings auch keine Entschädigungsleistungen in Höhe des Zeitwertes beanspruchen. Sind die Voraussetzungen einer strengen Wiederherstellungsklausel – so wie im vorliegenden Fall – nicht erfüllt, so entbindet dies den Versicherungsnehmer nicht von seiner Substantiierungs- und Beweislast hinsichtlich der Höhe des Zeitwertschadens (LG Aachen, Urteil vom 14.07.2016 – 9 O 288/15 – juris, Rn. 29 f.; Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl. 2018, § 93 VVG Rn. 6; Günther, r+s 2017, S. 340, 342). Im vorliegenden Fall sind keine Anknüpfungstatsachen zur Bemessung des Zeitwertschadens an dem schon ca. 152 Jahre alten Gebäude vorgetragen. Mangels entsprechender Anknüpfungstatsachen ist die Kammer auch gehindert, einen entsprechenden Schaden nach § 287 ZPO zu schätzen. Eine Schätzung würde mangels greifbarer Anhaltspunkte völlig „in der Luft hängen“. Auf diesen Gesichtspunkt hat die Beklagte den Kläger auch mit Schriftsatz vom 08.06.2020 (dort S. 10) unmissverständlich aufmerksam gemacht, woraufhin der Kläger den rechtsfehlerhaften Standpunkt eingenommen hat, er dürfe wegen „Behinderung“ der vertragsgemäßen Regulierung durch die Beklagte an der Geltendmachung der Wiederherstellungskosten auf Neuwertbasis festhalten. Auf den anschließenden weiteren Hinweis der Beklagten im Schriftsatz vom 06.08.2020 (dort S. 7 und 8) hat der Kläger nicht mehr reagiert. Auch die Kammer hat im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage im Termin am 09.12.2020 Zweifel an der Schlüssigkeit der Klageforderung der Höhe nach geäußert und den Kläger ebenfalls auf die soeben dargestellte Problematik der Neuwertspitze und des Zeitwertschadens hingewiesen. Auf die seitens der Kammer im Termin gestellte Frage, ob diesbezüglich noch weiter vorgetragen werden soll, hat der klägerische Prozessbevollmächtigte lediglich entgegnet, dass im Anschluss an das Starkregenereignis nur Aufräumarbeiten auf dem streitgegenständlichen Grundstück durchgeführt worden seien, nicht jedoch die Instandsetzungs- und Wiederherstellungsarbeiten, für die der Kläger mit der vorliegenden Klage Versicherungsleistungen beanspruche. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Kläger zur Höhe des Zeitwertes nicht näher vortragen will oder kann. b) Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Entschädigungsleistung für die weiteren, zum Teil im Wege verdeckter Hilfsanträge geltend gemachten Schadenspositionen. (1) Auch insoweit bestehen schon Bedenken hinsichtlich der schlüssigen Darlegung eines Versicherungsfalles in Form einer Überschwemmung. Es ist weder konkret dargetan noch sonst hinreichend deutlich ersichtlich, inwieweit es durch eine Überschwemmung im oben definierten Sinne im Einzelnen zu den weiteren Schadenspositionen gekommen sein soll. (2) Schließlich ist auch insoweit aber jedenfalls die Entschädigungsberechnung unschlüssig. Ein Anspruch auf den Neuwertanteil hat der Kläger aus den zuvor dargelegten Gründen nicht. Zum Zeitwertschaden fehlt es auch hinsichtlich der übrigen Schadenspositionen an entsprechendem Vorbringen des Klägers. 4. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 1 und 2 ZPO. Streitwert: Bis 80.000,00 EUR (§ 45 Abs. 1 S. 2 GKG).