Urteil
20 O 139/20
LG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Betriebsschließungsversicherung gewährt nur dann Deckung, wenn die Schließung auf eine in den Bedingungen namentlich genannte Krankheit oder einen namentlich genannten Krankheitserreger zurückgeht.
• Neu auftretende Krankheiten, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht in den Bedingungen aufgeführt waren (hier Covid‑19/SARS‑CoV‑2), begründen ohne ausdrückliche vertragliche Regelung keinen Versicherungsanspruch.
• Klauseln, die eine abschließende Aufzählung von Krankheiten vorsehen, sind aus Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers verständlich und halten der AGB‑rechtlichen Inhaltskontrolle stand.
Entscheidungsgründe
Keine Deckung für coronabedingte Schließung, wenn Covid‑19 nicht in Bedingungsaufzählung steht • Eine Betriebsschließungsversicherung gewährt nur dann Deckung, wenn die Schließung auf eine in den Bedingungen namentlich genannte Krankheit oder einen namentlich genannten Krankheitserreger zurückgeht. • Neu auftretende Krankheiten, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht in den Bedingungen aufgeführt waren (hier Covid‑19/SARS‑CoV‑2), begründen ohne ausdrückliche vertragliche Regelung keinen Versicherungsanspruch. • Klauseln, die eine abschließende Aufzählung von Krankheiten vorsehen, sind aus Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers verständlich und halten der AGB‑rechtlichen Inhaltskontrolle stand. Der Kläger betreibt eine Gaststätte in Köln und hatte bei der Beklagten eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen. Die Versicherungsbedingungen gewähren Entschädigung nur bei behördlich angeordneten Schließungen infolge der in §25 Nr.4 BS 2008 namentlich aufgeführten meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger. Covid‑19/SARS‑CoV‑2 ist in der Liste der dort genannten Krankheiten nicht enthalten und war beim Vertragsschluss noch unbekannt. Aufgrund von Allgemeinverfügungen zur Eindämmung der Corona‑Pandemie musste der Kläger seine Gaststätte ab dem 16.03.2020 für den Publikumsverkehr schließen; Außerhausverkauf und Lieferungen blieben möglich. Die Beklagte lehnte die Leistung mit der Begründung ab, COVID‑19 sei nicht versichert. Der Kläger begehrt Tagesentschädigung für 30 Tage à 1.410 EUR und rügt u.a. die Unwirksamkeit der Einschränkungen; die Beklagte bestreitet die Wirksamkeit eines Versicherungsfalls und beruft sich auf fehlende behördliche, konkrete Anordnung sowie auf mögliche öffentlich‑rechtliche Entschädigungsansprüche. • Die Klage ist unbegründet; es besteht kein Entschädigungsanspruch aus dem Versicherungsvertrag. • Die Versicherungsbedingungen (§25 Nr.1 i.V.m. Nr.4 BS 2008) gewähren Leistung nur bei den dort namentlich aufgeführten Krankheiten/Krankheitserregern; Covid‑19/SARS‑CoV‑2 ist nicht aufgeführt. • Auslegung nach dem Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers führt zur Auffassung, dass die Aufzählung abschließend ist; ein Verweis auf das IfSG erweitert die Listung nicht auf künftig namentlich genannte Erreger. • Die Bedingungen sind klar und eindeutig; sie halten der AGB‑rechtlichen Kontrolle stand und verletzen weder das Transparenzgebot (§307 BGB) noch rechtfertigen sie Anwendung der Unklarheitenregel (§305c Abs.2 BGB). • Der Deckungsausschluss lässt keine Erweiterung der Leistungspflicht zu; ein Rückgriff auf Prionenausschlüsse begründet nicht die Auslegung, die Aufzählung sei offen. • Mangels vertraglicher Deckungspflicht kommt es nicht darauf an, ob die behördliche Anordnung rechtmäßig war oder ob öffentlich‑rechtliche Entschädigungsansprüche bestehen. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger erhält keinen Anspruch auf Entschädigung aus der Betriebsschließungsversicherung, weil die Versicherungsbedingungen Zahlung nur für namentlich aufgezählte Krankheiten vorsehen und Covid‑19/SARS‑CoV‑2 dort nicht genannt ist. Die Bedingungen sind aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers eindeutig und halten der AGB‑Kontrolle stand, sodass Unklarheiten nicht zu Lasten der Beklagten ausgelegt werden. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags.