Urteil
24 O 199/20
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2020:1130.24O199.20.00
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Tenor
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages.
Entscheidungsgründe
für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages. Tatbestand Der Kläger kaufte am 16.02.2018 (Anl. K 1, AnlH I) von der H. GmbH in M. einen gebrauchten Porsche Cayenne Diesel mit der Fahrgestellnummer (FIN) N01 (Erstzulassung: 01.02.0000) mit einer Laufleistung von 8.400 km zum Preis von 49.999 € brutto. Der Wagen verfügte über einen von der Beklagten hergestellten Dieselmotor. Bei dem Fahrzeug handelt es sich um einen Re-Import. Ursprünglich wurden das Fahrzeug und der Motor für den US-amerikanischen Markt hergestellt, d.h. für den Geltungsbereich der Abgasnorm BIN 5. Im Zusammenhang mit dem Re-Import war der Motor für einen Weiterbetrieb im Geltungsbereich der Emissionsnorm EU 6 umgerüstet (homologiert) worden. Die von vorneherein für den Geltungsbereich der Abgasnorm EU 6 hergestellten Motoren der Baureihen EA 896 und EA 897 sind vom Kraftfahrtbundesamt wegen des Vorhandenseins illegaler Abschalteinrichtungen zurückgerufen worden. Bis zum 17.10.0000 betrug die Laufleistung 38.199 km. Mit Anwaltsschreiben vom 06.04.2020 (Anl. K 4, AnlH) forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung zum 06.05.2020 auf, den Kaufpreis - den der Kläger in Erfüllung des Kaufvertrages entrichtet hatte - Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs zu erstatten. Dem kam die Beklagte nicht nach. Der Kläger behauptet, das streitgegenständliche Fahrzeug verfüge über einen Motor der Baureihe EA 897. Der streitgegenständliche Motor sei mit unzulässigen Abschalteinrichtungen versehen, nämlich zum Einen mit einer Prüfstanderkennungssoftware, die vortäusche, die gesetzlichen Stickstoffabgaswerte als Grundlage für die Betriebserlaubnis würden eingehalten und zum Anderen – unstreitig – mit einem sogenannten Thermofenster. Der Schaden bestehe in der täuschungsbedingten Disposition über sein Vermögen. Der Kläger meint, es bestehe insbesondere auch ein Anspruch aus § 826 BGB. Er behauptet, die Entscheidungsträger der Beklagten hätten von dem Einsatz der illegalen Abschalteinrichtung gewusst. Soweit er sich eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen müsse, sei von einer voraussichtlichen Gesamtlaufleistung von 400.000 km auszugehen. Vorgerichtliche Anwaltskosten seien mit einem gegenüber der Mittelgebühr erhöhten Gebührensatz berechtigt. Der Kläger hat zunächst angekündigt zu beantragen, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 46.445,70 € nebst jährlichen Zinsen in Höhe von 4 % aus 49.999 € seit dem 16.02.2018 bis zum 06.05.2020 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 46.445,70 € seit dem 07.05.2020 Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs Porsche, Typ Cayenne Diesel mit der FIN: N01 zu zahlen, 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet, 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 2.099,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.07.2020 zu zahlen. Im Hinblick auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Dieselskandal vom 25.05.2020 hat der Kläger seinen Klageantrag zu 1 geändert. Der Kläger beantragt nunmehr, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 46.445,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.05.2020 zu zahlen, dies Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Porsche Cayenne Diesel, Fahrzeugidentifikationsnummer N01, abzüglich einer weiteren Nutzungsentschädigung in Euro, deren Höhe sich nach der folgenden Formel beziffert: Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer ÷ Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt, 2. wie angekündigt, 3. wie angekündigt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, das streitgegenständliche Fahrzeug verfüge über einen Motor der Baureihe EA 896. Da der streitgegenständliche Motor ursprünglich – unstreitig - für den US-amerikanischen Markt hergestellt und wegen eines Re-Imports – unstreitig – auf die Emissionsnorm EU 6 umgerüstet worden sei, weise er – ebenfalls unstreitig - einen anderen Softwarestand als die von vorneherein für den europäischen Markt hergestellten Motoren auf. Wegen der Bestimmung des Fahrzeugs für den US-amerikanischen Markt habe die Beklagte das streitgegenständliche Fahrzeug überhaupt nicht Inland in Verkehr gebracht, so dass eine etwaige Haftung der Beklagten schon aus diesem Grunde ausscheide. Die spätere Wiedereinfuhr durch einen Dritten sei von der Beklagten weder veranlasst noch bezweckt gewesen. Daher sei § 27 Abs. 1 EG-FGV vorliegend nicht anwendbar. Der Erwerb sei demnach auch vom Schutzzweck des § 826 BGB nicht erfasst. Das – unstreitig – im vorliegend betroffenen Motor vorhandene Thermofenster stelle keine unzulässige Abschalteinrichtung dar, sondern diene dem Schutz technischer Bauteile. Bezüglich der anzurechnenden Nutzungsentschädigung sei von einer voraussichtlichen Gesamtlaufleistung von 250.000 km auszugehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB. a. Der Kläger hat nicht schlüssig dargelegt, dass der in seinem Fahrzeug verbaute Motor im Zeitpunkt seines Fahrzeugerwerbs mit einer Prüfstandbetrieb-Software dergestalt versehen war, dass auf dem Prüfstand eine andere Abgasrückführung stattfindet als im normalen Straßenverkehr. Unstreitig wurde der streitgegenständliche Motor – wobei dahinstehen kann, ob es sich um eine solchen der Baureihe EA 896 oder EA 897 handelt - ursprünglich für den US-amerikanischen Markt und damit zur Verwendung im Geltungsbereich der Abgasnorm BIN 5 hergestellt und nachträglich für einen Weiterbetrieb im Geltungsbereich der Emissionsnorm EU 6 umgerüstet (homologiert). Die Behauptung der Beklagten, dass der streitgegenständliche Motor aufgrund dieser besonderen Umstände einen anderen Softwarestand als die von vorneherein für den europäischen Markt hergestellten Motoren aufweise, ist vom Kläger nicht bestritten worden. Der Kläger kann seine Klage daher nicht – wie von ihm beabsichtigt – damit schlüssig begründen, dass die von vorneherein für den europäischen Markt hergestellten Motoren der Baureihe EA 897 EU 6 – unstreitig – vom Kraftfahrtbundesamt wegen des Vorhandenseins illegaler Abschalteinrichtungen zurückgerufen worden sind. Eine schlüssige Begründung wäre insoweit nur möglich, wenn der streitgegenständliche Motor – obwohl ursprünglich für die USA hergestellt – von der Softwareausstattung her dem üblichen Motor EA 897 EU 6 (bzw. EA 896 EU 6) vergleichbar ist. Dass dies der Fall ist, hat der Kläger nicht behauptet. Er hat sich überhaupt zur Frage des Re-Imports und der ursprünglichen Herstellung des Motors für den Geltungsbereich einer anderen Emissionsnorm nicht geäußert. b. Das unstreitig im streitgegenständlichen Fahrzeug zum Einsatz kommende sogenannte Thermofenster vermag einen Schadensersatzanspruch des Klägers nach § 826 BGB ebenfalls nicht zu begründen. Es kann dahinstehen, ob es sich bei einer Thermofenster-Software um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt und das Inverkehrbringen eines mit der Thermofenster-Software ausgestatteten Kraftfahrzeuges besonders verwerflich ist und eine objektiv sittenwidrige Schädigung der Käufer darstellt. Jedenfalls fehlt es vorliegend bereits an einem hinreichend substantiierten Vortrag des Klägers zu einem Vorsatz der Beklagten im Hinblick auf eine sittenwidrige Schädigung. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass nach Art. 5 Abs. 2 S. 2 a) VO 715/2007 (EG) Abschalteinrichtungen im Ausnahmefall – nämlich wenn sie notwendig sind, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten - erlaubt sind. Auch beeinflusst die Thermofenster-Software die Abgasrückführung nicht nur auf dem Prüfstand und hat somit nicht vordergründig den Zweck, die tatsächlichen Abgaswerte auf dem Prüfstand zur Erwirkung der erforderlichen Typengenehmigung gegenüber dem Kraftfahrtbundesamt zu verschleiern. Angesichts dessen besteht die ernsthafte Möglichkeit, dass die Beklagte bei der Programmierung des Thermofensters möglicherweise nur eine gesetzliche Regelung überdehnt oder aber bestehende Lücken und Ungenauigkeiten in den maßgeblichen Vorschriften ausgenutzt hat, also lediglich eine möglicherweise falsche, aber dennoch vertretbare Gesetzesauslegung und -anwendung durch die Organe der Beklagten stattgefunden hat. Ein Vorsatz der Beklagten im Hinblick auf eine sittenwidrige Schädigung kann dementsprechend nur dann angenommen werden, wenn über die bloße Kenntnis vom Einbau einer Einrichtung mit der in Rede stehenden Funktionsweise in den streitgegenständlichen Motor hinaus zugleich auch Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass dies von Seiten der Beklagten in dem Bewusstsein geschah, hiermit möglicherweise gegen die gesetzlichen Vorschriften zu verstoßen, und dieser Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen wurde. Anhaltspunkte hierfür sind indes weder erkennbar, noch vom Kläger dargelegt. 2. Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB. Insoweit fehlt es – wie oben ausgeführt - jedenfalls an einem zumindest bedingten Täuschungsvorsatz der Beklagten. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. Streitwert : 46.445,70 €.