Urteil
84 O 93/16
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2020:1118.84O93.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Diese beträgt 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Diese beträgt 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. T a t b e s t a n d : Die Klägerin bietet sog. Textilhilfsmittel u.a. im Bereich der chemischen Behandlung von Textilfasern an. In der Textilindustrie werden Viskose-Fasern, die zu Garnen und anschließend zu Textilien weiterverarbeitet werden, verschiedenen chemischen Behandlungen unterzogen, um die Oberflächeneigenschaften der Fasern für die jeweilige Verarbeitung zu optimieren. Zu den relevanten Eigenschaften gehören z.B. die Faserhaftung, die Gleiteigenschaften und die antistatische Aufladung der Fasern. Chemische Anwendungslösungen, die der Optimierung dieser Eigenschaften in Kombination dienen, werden als „Spinfinish“-Anwendungslösung bzw. „Spinfinish“-Systeme bezeichnet. Die Klägerin verfügt über ein Spinfinish-System, dass auf der Anwendung von drei Komponenten basiert. Jede der Komponenten ist ein chemisches Produkt, welches separat am Markt angeboten wird. Die Produkte heißen Q, Q1 und U. Die Klägerin bietet die drei von ihr entwickelten Komponenten als Spinfinish-Anwendungslösungen im Markt der Textilindustrie weltweit zum Kauf an. Die Beklagte hat ihren Firmensitz und Produktionsstandort im Chemiepark M . Sie bietet ebenfalls u.a. chemische Anwendungslösungen für Viskosefasern an, so die Produkte M1 000 UND M2 00 , die demselben Zweck dienen wie die Produkte der Klägerin. Herr E war seit dem 23.08.1993 bei der Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Er war zunächst Chemikant, sodann Anwendungstechniker im sog. Viskose-Technikum und zuletzt Business Development Manager für die Produktgruppe Chemiefaserhilfsmittel. Seine Aufgabe bestand zuletzt darin, insbesondere im asiatischen und indischen Raum die chemischen Textilhilfsmittel für Viskosefasern der Klägerin zu verkaufen. Herr E kündigte sein Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 30.11.2014 ordentlich zum Ablauf der vereinbarten Kündigungsfrist zum 30.06.2015. Im Anschluss daran wechselte er zu der Beklagten. Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe die Produkte Q1 und U nachgeahmt. Das Produkt der Beklagten M1 000 sei hinsichtlich der chemischen Substanzen und der Herstellungsweise (nahezu) identisch mit dem Produkt Q1. Das Produkt der Beklagten M2 00 sei hinsichtlich der chemischen Substanzen und der Herstellungsweise (nahezu) identisch mit dem Produkt U. Hieraus könne jeweils der Rückschluss gezogen werden, dass die Beklagte bei der Herstellung der Produkte auf die Rezeptur bzw. die Zutatenliste der Klägerin, die zu ihren Geschäftsgeheimnissen gehörten, zurückgegriffen haben müsse. Dies weder durch weitere Indizien untermauert: So habe Herr E am 24.11.2014 sechs Telefonate mit Herrn O , Manager G Chemicals bei der Beklagten, geführt. Am 25.11.2014 habe die Beklagte die Marke „M3“ angemeldet. Am 30.11.2014 habe Herr E sein Arbeitsverhältnis gekündigt. Nachdem Herr E durch die Personalabteilung zur Rückgabe seiner Arbeitsmittel aufgefordert worden war, habe dieser am 01.12.2014 eine Datenlöschung auf seinem Diensthandy und seinem Dienst-IPad durchgeführt. Herr E habe bereits am 12.02.2014 ein Telefonat, im April 2014 drei Telefonate, im Juli 2014 vier Telefonate, im August 2014 vier Telefonate und am 03.09.2014 ein Telefonat mit Herrn O geführt. Am 04.09.2014, 05.09.2014 und 15.09.2014 habe Herr E mit Herrn C , Geschäftsführer der Beklagten, telefoniert, obwohl Herr E vom 03.09.2014 bis 05.09.2014 krank gemeldet gewesen sei. Am 22.09.2014, im Oktober und Anfang November 2014 habe es weitere Telefonate zwischen Herr E und Herrn O bzw. Herrn C gegeben. Am 24.06.2014 habe Herr E auf die Visys-Datenbank der Klägerin und darin auf die Herstellungsvorschriften und Zutatenlisten der o.g. Produkte zugegriffen, obwohl Herr E diese für seine tägliche Arbeit nicht benötigt habe. Anfang November 2015 habe Herr E dem asiatischen Kunden B die Produkte M1 000 UND M2 00 mit dem Hinweis zum Kauf angeboten, die Produkte seien identisch oder gleich mit den Produkten Q1 und U der Firma C1 . Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise eine an den Geschäftsführern der Beklagten zu vollziehende Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken das Produkt M1 000 zur Optimierung der Kohäsionseigenschaft von Viskose-Stapelfasern bei der Textilfaserherstellung anzubieten, wenn das Produkt durch eine Veresterung eines Polyethylenglykols, mit einem Ethoxilierungsgrad von 9,2 mol, mit einer Stearinsäure, die eine Kettenlänge von C 16 bis 18 bei einem Molgewicht von 284,48 g/mol aufweist, hergestellt wird und hinsichtlich der chemischen Substanzen und der Herstellungsweise identisch ist mit dem von der Klägerin hergestellten und vertriebenen Q1; 2. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise eine an den Geschäftsführern der Beklagten zu vollziehende Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken das Produkt M2 00 zur Optimierung der statischen Eigenschaften (Antistatikum) von Viskose-Stapelfasern anzubieten, wenn das Produkt auf der Basis eines Fettalkohols mit eine Kettenlänge von C 9 bis 11 und einem Molgewicht von 158,28 g/mol mit 3 mol Etylenoxid, neutralisiert in Kalilauge, hergestellt wird und damit hinsichtlich der chemischen Substanzen und der Herstellungsweise identisch ist mit dem von der Klägerin hergestellten und vertriebenen U; hilfsweise zu 1. und 2. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken die Produkte M1 000 und M2 00 mit dem Hinweis zum Kauf anzubieten, die angebotenen Produkte seien identisch oder gleich mit den Produkten Q1 und U der Firma C1 , wie dies gegenüber dem asiatischen Kunden B im November 2015 geschehen ist; 3. festzustellen, dass die Beklagte dazu verpflichtet ist, allen der Klägerin aus dem Vertrieb der Produkte M1 000 und M2 00 bereits entstandenen oder künftig noch entstehenden Schaden zu ersetzen; 4. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchen Mengen die Beklagte die Produkte M1 000 und M2 00 seit der Anmeldung des Markennamens „M3“ am 25.11.2014 als kostenlose Probe geliefert hat oder verkauft hat, und zwar unter Angabe der Liefermenge, Lieferzeiten, Lieferpreise sowie Namen und Anschriften der Käufer, einschließlich der Gestehungskosten und einschließlich sämtlicher Kostenfaktoren und des erzielten Gewinns, sowie schriftliche Belege hierüber vorzulegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet, die Produkte der Klägerin nachgeahmt zu haben. Das Produkt „M1 000“ habe, solange die Beklagte noch in die U1-Unternehmensgruppe eingebunden gewesen sei, „Q2 000“ geheißen. Dieses Produkt sei bereits mit unveränderter Rezeptur und unter gleichbleibenden Herstellungsvorschriften in den 1970er-Jahren von der Bayer AG, anschließend von der Lanxess AG und anschließend auch von der Beklagten hergestellt und vertrieben worden. Unter dieser Rezeptur werde das Produkt von der Beklagten auch heute noch hergestellt und vertrieben. Das Produkt M2 00 sei von der Beklagten bereits 2012 in M entwickelt worden und werde seitdem dort hergestellt. Unter dieser Rezeptur werde das Produkt von der Beklagten auch heute noch hergestellt und vertrieben. Eine Nachahmung sei bereits von daher nicht denkbar. Die Anmeldung der Wortmarke „M3“ am 25.11.2014 sei im Zuge der Lösung der heutigen Beklagten aus der Struktur der U1-Unternehmensgruppe und der Umstellung auf einen neuen Namen erfolgt. Der Vortrag der Klägerin zu den Telefonaten sei unsubstantiiert. Dass zwischen Herrn E und den Beschäftigten der Beklagten regelmäßiger telefonischer Kontakt bestanden habe, sei der Tatsache geschuldet, dass sich die beteiligten Personen zum Teil seit 15 Jahren kennen würden. Es handele sich um „alte Kollegen“, die Telefonate seien privater Natur gewesen. Die telefonischen Kontaktaufnahmen im Vorfeld der Kündigung seien dem Umstand geschuldet, dass Herr E sich habe beruflich verändern wollen. Die Datenlöschung auf den Diensthandy/Dienstlaptop werde bestritten. Wenn der Vortrag zutreffen sollte, mag dies ggf. erfolgt sein, um private Dateien zu löschen. Ein Zugriff des Herrn E auf die Visys-Datenbank werde ebenfalls bestritten. Es könne dahin stehen, ob – wie die Klägerin vorträgt – im Rahmen der Gespräche mit dem Kunden B seitens der Beklagten darauf hingewiesen worden sei, dass es sich bei den Produkten der Beklagten um dieselben oder die gleichen Produkte mit denselben chemischen Eigenschaften handele. Dies sei nicht unlauter. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. Die Kammer hat gemäß Beweisbeschluss vom 22.08.2017 Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie Einholung weiterer Ergänzungsgutachten der Sachverständigen Frau Prof. Dr. H. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage hat keinen Erfolg. I. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beklagte die Produkte der Klägerin Q1 und U (in unlauterer Weise) nachgeahmt hat. Ansprüche aus §§ 3, 4 Nr. 3 lit. a) UWG scheiden daher aus. Nach den Feststellungen der Sachverständigen Frau Prof. Dr. H sind die Produkte der Beklagten M1 000 und M2 00 hinsichtlich der chemischen Substanzen und der Herstellungsweise zwar (nahezu) identisch mit den von der Klägerin hergestellten und vertriebenen Produkten. Die Sachverständige hat jedoch festgestellt, dass die Produktklasse allgemein bekannt ist, die Einzelkomponenten über die CAS Nummer recherchierbar sind und in den Produkten keine neuartigen Verbindungen enthalten sind. Daher könne aus der Gleichheit der Produkte nicht geschlossen werden, dass die Beklagte bei der Herstellung der Produkte auf die Rezeptur und/oder die Zutatenliste der Klägerin zurückgegriffen haben müsse. Diesen Feststellungen des Sachverständigen schließt sich die Kammer in vollem Umfang an. Die Gutachten sind in sich schlüssig und jederzeit nachvollziehbar. Die Kammer hat keinerlei Veranlassung an der Sachkunde der Sachverständigen zu zweifeln, im Gegenteil belegen die Ausführungen der Sachverständigen ihre hohe Kompetenz. Zwar hat die Beklagte Einwendungen gegen die Feststellungen der Sachverständigen erhoben und versucht, diese durch Privatgutachten/Stellungnahmen sachverständiger Personen zu untermauern. Diesen Einwendungen ist Frau Prof. Dr. H jedoch jeweils in ihren zwei Ergänzungsgutachten überzeugend, in sich schlüssig und kompetent entgegen getreten und bei ihren Feststellungen geblieben. Die Kammer hat daher auch keine Veranlassung gesehen, ein weiteres Ergänzungsgutachten der Sachverständigen oder ein weiteres Gutachten einer/eines anderen Sachverständigen einzuholen. Die von der Klägerin für eine Nachahmung ihrer Produkte herangezogenen Indizien führen auch in Zusammenschau mit dem Umstand, dass die Produkte der Beklagten M1 000 und M2 00 hinsichtlich der chemischen Substanzen und der Herstellungsweise (nahezu) identisch mit den von der Klägerin hergestellten und vertriebenen Produkten sind, nicht aus, um eine Nachahmung als beweisen anzusehen. Die Anmeldung der Marke „M3“ durch die Beklagte ist „wertneutral“. Zudem hat die Beklagte für die Anmeldung der Marke eine plausible Erklärung geliefert, welche die Klägerin nicht zu widerlegen vermocht hat. Entsprechendes gilt für die Telefonate des Herrn E mit Mitarbeitern der Beklagten und einem ihrer Geschäftsführer. Über den Inhalt der Telefonate kann die darlegungspflichtige Klägerin (selbstverständlich) nichts mitteilen, so dass davon auszugehen ist, dass diese privater Natur waren. Die Klägerin kann auch nichts zu den Motiven des Herrn E hinsichtlich der Löschung der Daten auf dem Diensthandy und dem Dienst-IPad vortragen, so dass auch insoweit private Gründe (private Daten) vorgelegen haben mögen. Hinsichtlich des von der Klägerin behaupteten Zugriffs des Herrn E auf die Visys-Datenbank der Klägerin und darin auf die Herstellungsvorschriften und Zutatenlisten der ihrer o.g. Produkte, sei auf die Feststellungen der Sachverständigen Prof. Dr. H verwiesen, wonach aus der Gleichheit der Produkte nicht geschlossen werden könne, dass die Beklagte bei der Herstellung der Produkte auf die Rezeptur und/oder die Zutatenliste der Klägerin zurückgegriffen haben müsse. Nach alledem steht zur Überzeugung der Kammer nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beklagte die Produkte der Klägerin Q1 und U nachgeahmt hat. II. Aus den genannten Gründen scheiden auch Ansprüche aus § 17 UWG a.F. bzw. dem neuen Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen aus. III. Der Hilfsantrag der Klägerin ist ebenfalls unbegründet. Die Klägerin stützt ihren Hilfsantrag ausdrücklich auf § 4 Nr. 3 lit. b) UWG. Eine unlautere Rufausnutzung kann auch ohne Herkunftstäuschung der angesprochenen Verkehrskreise auf einer Anlehnung an eine fremde Leistung beruhen, sofern eine erkennbare Bezugnahme auf den Mitbewerber oder seine Produkte vorliegt. Die Frage, ob dadurch eine Gütevorstellung im Sinne des § 4 Nr. 3 lit. b) UWG unangemessen ausgenutzt wird, ist jeweils im Wege einer Gesamtwürdigung zu beantworten, bei der alle relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Grad der Anlehnung sowie die Stärke des Rufs des nachgeahmten Produkts, zu berücksichtigen sind. Dabei kann grundsätzlich schon die Annäherung an die verkehrsbekannten Merkmale eines fremden Produkts als solche zu einer für die Annahme einer Rufausbeutung erforderlichen Übertragung der Gütevorstellung führen (vgl. BGH GRUR 2010, 1125 Rn. 42 – Femur-Teil; OLG Köln GRUR-RR 2006, 278 [279 f.] – Arbeitselement für Resektoskopie). Ein solcher Imagetransfer kommt in Betracht, wenn sich ein Wettbewerber ohne sachlichen Grund in so starkem Maß an die bekannte Aufmachung eines Konkurrenzprodukts anlehnt, dass er sich an das „Image“ des Originals „anhängt“ und auf diese Weise unlauter an der vom Anbieter des Konkurrenzprodukts durch eigene, unter Umständen intensive und langjährige Anstrengungen am Markt erworbenen Wertschätzung partizipiert (vgl. OLG Köln, NJOZ 2010, 1130, 1131 – Der Eisbär hustet nicht). Allerdings reicht für eine Rufausbeutung nicht aus, wenn lediglich Assoziationen an ein fremdes Produkt und damit Aufmerksamkeit erweckt wird (vgl. BGH GRUR, 2005, 349 [353] – Klemmbausteine III; GRUR 2010, 1125 Rn. 42 – Femur-Teil; OLG Köln, a.a.O.). Vorliegend scheitert der Anspruch bereits daran, dass auch der Tatbestand des § 4 Nr. 3 lit. b) UWG eine unlautere Nachahmung voraussetzt, diese aber nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer nicht beweisen ist. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Streitwert: 200.000,00 €