Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 8.169,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2019, abzüglich am 29.05.2019 gezahlter 5.047,00 €, zu zahlen, Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 808,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2019, abzüglich am 29.05.2019 gezahlter 571,44 €, zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 30 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 70 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin aus einem Verkehrsunfallereignis vom 05.04.2019, bei welchem der Pkw BMW 630 i der Klägerin mit dem amtlichen Kennzeichen #-## ## durch ein von der Beklagten zu 1) geführtes Fahrzeug, welches bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, beschädigt wurde. Es steht zwischen den Parteien nicht im Streit, dass die Beklagten für die Folgen dieses Verkehrsunfalls gegenüber der Klägerin vollumfänglich einzustehen haben. Durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall entstand am Fahrzeug der Klägerin ein wirtschaftlicher Totalschaden. Hinsichtlich des Zustandes des Fahrzeugs nach dem Verkehrsunfall wird Bezug genommen auf die Lichtbilder Bl. 24 ff. GA. Für ein von der Klägerin eingeholtes Schadensgengutachten stellte der zugezogene Sachverständige der Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.188,22 € in Rechnung (Bl. 30 GA). Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.04.2019 (Bl. 31 ff. GA) forderte die Klägerin die Beklagte zu 2) unter Fristsetzung bis zum 14.05.2019 zur Regulierung des Schadens auf. Am 17.04.2019 verkaufte die Klägerin das beschädigte Fahrzeug zum Preis von 200,00 € - entsprechend dem Restwert, der in dem von ihr eingeholten Schadensgutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. N ausgewiesen war -, an einen Dritten. Mit Schreiben vom 08.05.2019 (Bl. 60 ff. GA) teilte die Beklagte zu 2) der Klägerin mit, dass sie von einem höheren Restwert des Fahrzeugs ausgehe, als die Klägerin angegeben habe; sie teilte der Klägerin ein verbindliches Kaufangebot betreffend den Ankauf des verunfallten Fahrzeugs durch einen Dritten zum Preis von 5.270,00 € mit (Bl. 63 GA). Mit Abrechnungsschreiben vom 24.05.2019 (Bl. 54 ff. GA) rechnete die Beklagte zu 2) den Unfallschaden mit einem Gesamtbetrag von 5.618,44 € ab und überwies diesen Betrag auf das Konto des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, wo er am 29.05.2019 einging; wegen der im einzelnen von der Beklagten zu 2) regulierten Positionen nach Grund und Höhe wird auf das Abrechnungsschreiben Bezug genommen. Die Klägerin behauptet, dass ihr aufgrund des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls ein Gesamtschaden in Höhe von 11.319,22 € nebst vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,19 € entstanden sei, den sie unter Berufung auf das von ihr eingeholte Sachverständigengutachten (Bl. 10 ff. GA) wie folgt beziffert: Wiederbeschaffungswert (unstreitig): 9.200,00 € abzüglich Restwert: -200,00 € Sachverständigenkosten: 1.188,22 € Nutzungsausfallentschädigung für 14 Tage zu je 79,00 €: 1.106,00 € Kostenpauschale: 25,00 € Insgesamt: 11.319,22 € Die Klägerin meint, dass sie den Angaben des Sachverständigen Dipl.-Ing. N in dem von ihr eingeholten Sachverständigengutachten habe vertrauen dürfen, dies auch hinsichtlich des darin angegebenen Restwerts des beschädigten Fahrzeugs in Höhe von 200,00 €. Das Sachverständigengutachten entspreche den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung an die Restwertermittlung. Weiter meint die Klägerin, dass die Beklagten auch den Ersatz der begehrten Nutzungsausfallentschädigung schuldeten, da diese auch dann zu leisten sei, wenn eine Ersatzbeschaffung nicht nachgewiesen sei; der Nutzungswille des Fahrzeugeigentümers ergebe sich regelmäßig bereits aus der Nutzung des Fahrzeugs im Zeitpunkt des Unfalls. Zu ersetzen seien schließlich auch die entstandenen Sachverständigenkosten, die sich an den Honoraren gemäß BVSK-Honorarbefragung 2018 bewegten. Mit der am 24.05.2019 bei Gericht eingegangenen (Bl. 1 GA) und den Beklagten am 09.07.2019 zugestellten (Bl. 38 ff. GA) Klage hat die Klägerin ursprünglich die Regulierung des Gesamtschadens geltend gemacht. Nach Kenntnisnahme von der seitens der Beklagten zu 2) am 29.05.2019 geleisteten Zahlung hat die Klägerin die Klage teilweise zurückgenommen und beantragt nunmehr, 1., die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin 11.319,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2019, abzüglich am 29.05.2019 gezahlter 5.047,00 €, zu zahlen, 2., die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin 958,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2019, abzüglich am 29.05.2019 gezahlter 571,44 €, zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten meinen, dass das von der Klägerin eingeholte Sachverständigengutachten mangels Angabe konkreter Restwertangebote den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen nicht genüge, weshalb die Klägerin auf den im Gutachten angegebenen Restwert nicht habe vertrauen dürfen. Zudem müsse sich die Klägerin das von der Beklagten zu 2) unterbreitete höhere Restwertangebot zurechnen lassen. Die Beklagten halten die von der Klägerin in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten für überhöht, da diese das Grundhonorar entsprechend der BVSK-Honorarbefragung 2015 überstiegen. Weiter meinen die Beklagten, dass die Klägerin, soweit sie Nutzungsausfallentschädigung geltend mache, zur Nutzungsmöglichkeit und zu ihrem Nutzungswillen in Bezug auf das beschädigte Fahrzeug nicht hinreichend vorgetragen habe, auch nicht dazu, dass sie überhaupt regelmäßige Nutzerin des Fahrzeugs und auf dieses angewiesen gewesen sei. Schließlich meinen die Beklagten, dass sie keinen Anlass zur Klage gegeben hätten, da die von der Klägerin vorgerichtlich gesetzte Regulierungsfrist unangemessen kurz gewesen sei. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschlüssen vom 21.10.2019 (Bl. 79 f. GA) und vom 15.06.2020 (Bl. 145 GA) durch Einholung schriftlicher Sachverständigengutachten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. N1 vom 23.03.2020 (Bl. 100 ff. GA) und vom 29.06.2020 (Bl. 152 ff. GA) verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig und in der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Höhe auch begründet. Die Klägerin hat aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall einen Anspruch auf Schadensersatzleistung in Höhe von insgesamt 8.169,22 €, abzüglich bereits gezahlter 5.047,00, zuzüglich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 808,13 €, gegen die Beklagte zu 1) aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG und § 823 Abs. 1 BGB und gegen die Beklagte zu 2) aus den gleichen Vorschriften in Verbindung mit §§ 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG. Die insoweit zwischen den Parteien streitigen Gesichtspunkte beurteilt das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme wie folgt: Fahrzeugschaden: Der der Klägerin entstandene und von den Beklagten zu ersetzende Fahrzeugschaden beläuft sich vorliegend auf 5.850,00 € (9.200,00 € Wiederbeschaffungsaufwand - 3.350,00 € Restwert); unter Berücksichtigung der von der Beklagten zu 2) hierauf bereits geleisteten Zahlung in Höhe von 3.930,00 € verbleibt aus dem Fahrzeugschaden ein noch offener Betrag in Höhe von 1.920,00 €. Die Klägerin durfte vorliegend entgegen der von ihr geäußerten Rechtsauffassung nicht auf die Richtigkeit des in dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. N angegebenen Restwerts in Höhe von nur 200,00 € vertrauen und muss sich deshalb den tatsächlich ortsnah realisierbaren Restwert des verunfallten Fahrzeugs in Höhe von 3.350,00 € (dazu näher im Folgenden) auf den Wiederbeschaffungswert anrechnen lassen. Insoweit gilt zwar, dass ein Geschädigter im Allgemeinen dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen genügt, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (BGH, Urteil v. 13.10.2009, Az. VI ZR 318/08, juris Rz. 9 m. w. N.) Dem Geschädigten verbleibt im Rahmen der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB regelmäßig nur dann ein Risiko, wenn er den Restwert ohne hinreichende Absicherung durch ein eigenes Gutachten realisiert und der Erlös sich später im Prozess als zu niedrig erweist. Will er dieses Risiko vermeiden, muss er sich vor dem Verkauf des beschädigten Fahrzeugs mit dem Haftpflichtversicherer abstimmen oder aber ein eigenes Gutachten mit einer korrekten Wertermittlung einholen, auf dessen Grundlage er die Schadensberechnung vornehmen kann. Allerdings muss der von dem Geschädigten eingeschaltete Gutachter, damit die vorstehend beschriebenen Grundsätze greifen, sein Gutachten unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung zum Schadensersatz bei Kfz-Unfällen zu erstellen, d. h. zum im Gutachten angegebenen Restwert müssen im Regelfall (mindestens) drei Angebote auf dem regionalen Markt eingeholt und so im Gutachten benannt werden, dass erkennbar wird, von wem sie stammen (BGH a. a. O., Rz. 11). Daran fehlt es hier, weil der Sachverständige zwar die Erfüllung der Kriterien für die Restwertermittlung im Gutachten in allgemeiner Form behauptet (Bl. 23 GA), jedoch nicht erkennbar ist, von wem die etwaig eingeholten Restwertangebote stammen und auf welchem Wege und mit welcher Fahrzeugbeschreibung der Sachverständige die Angebote eingeholt hat; der Verweis auf die Möglichkeit der Einsichtnahme (Bl. 23 GA) kann diese Qualitätsanforderungen nicht ersetzen. Selbst wenn man aber vorliegend die Qualitätsanforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung als gewahrt ansehen wollte, so durfte die Klägerin dennoch nicht auf die von dem Sachverständigen Dipl.-Ing. N gemachte Restwertangabe vertrauen, weil diese vorliegend offenkundig - und auch für einen Laien unmittelbar ersichtlich - nicht richtig sein konnte. Bereits der optische Zustand des Fahrzeugs nach dem Unfall (Bl. 24 ff. GA) sowie die Tatsache, dass auch der Sachverständige Dipl.-Ing. N zur Reparatur des Fahrzeugs lediglich den Austausch der Vordertür sowie Lackierarbeiten für erforderlich hielt, lassen einen Restwert von nur 200,00 € auch für einen Laien als ersichtlich unrealistisch und fehlerhaft erscheinen. Die Klägerin muss sich aber auch nicht auf das ihr von der Beklagten zu 2) erst nach Veräußerung des Unfallfahrzeugs vorgelegte Restwertangebot eines nicht ortsansässigen Aufkäufers verweisen lassen. Zum einen ging dieses Angebot der Klägerin erst nach der Veräußerung des Fahrzeugs zu und die kurzfristige Veräußerung als solche war der Klägerin auch grundsätzlich erlaubt. Aus der fehlenden Schutzwürdigkeit des etwaigen guten Glaubens der Klägerin in die Richtigkeit des ermittelten Restwerts der Höhe nach folgt nicht eine Wartepflicht, ob und wann ggfs. der Haftpflichtversicherer des Schädigers ein höheres Restwertangebot unterbreitet. Zudem handelte es sich bei dem von der Beklagten zu 2) übermittelten Angebot um ein solches eines nicht regionalen Anbieters aus 59514 Welver (Entfernung zu Köln 142 km), welches zudem den Ankauf und die kostenfreie Abholung unter die Bedingung stellte, dass das Fahrzeug "der Beschreibung im Gutachten entsprechen" müsse - was durchaus die Möglichkeit eröffnet, dass der Ankäufer vor Ort noch wertmindernde Abweichungen feststellt. Maßgeblich für den von den Beklagten zu ersetzenden Fahrzeugschaden ist vielmehr der objektive, nach ein eingangs beschriebenen Kriterien der höchstrichterlichen Rechtsprechung ermittelte Restwert des Fahrzeugs nach dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall, der nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vorliegend mit 3.350,00 € anzusetzen ist. Von den verschiedenen, von dem Sachverständigen Diplom Ing. N1 in seinen Gutachten benannten Restwertangeboten erachtet die Kammer vorliegend das höchste regionale Angebot aus 50827 Köln in Höhe von 3.350,00 € als das maßgebliche. Das nächsthöhere Gebot von 3.800,00 € stammt aus 59759 Arnsberg (Entfernung zu Köln 140 km) und ist mithin nicht ortsnah zum Wohnort der Klägerin; die Klägerin darf das beschädigte Fahrzeug in der eigenen Stadt verkaufen und muss dazu nicht in eine 140 km entfernte andere Stadt fahren. Nicht zu folgen vermag die Kammer der Annahme des Sachverständigen dahingehend, dass, obwohl der Sachverständige selbst nur ein Höchstgebot für das beschädigte Fahrzeug von 3.350,00 € hat einholen können, dennoch für den Zeitpunkt unmittelbar nach dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall im April 2019 für das Fahrzeug ein Restwert von 5.270,00 € anzusetzen sei. Zum einen handelt es sich auch bei diesem Wert um ein nicht ortsnahes und deshalb für die Bemessung des Restwerts nicht geeignetes Angebot; die Entfernung von Köln nach 59514 Welver ist in etwa die gleiche wie nach Arnsberg. Zum anderen vermag die Begründung des Sachverständigen für den um mehr als 50 % höher angesetzten Restwert, dass das Fahrzeug seinerzeit ein Jahr jünger gewesen sei, nicht zu überzeugen. Es handelt sich bei dem streitgegenständlichen Pkw um einen hochpreisigen BMW 630 i, allerdings mit dem Baujahr 2005, einer Erstzulassung ebenfalls aus 2005 und einer im Zeitpunkt des Unfalls bereits vorhandenen Laufleistung von rund 244.000 km. Inwiefern bei diesem Fahrzeug, nachdem es einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hat, eine Standzeit von etwa einem Jahr zu einer so massiven Wertminderung führen könnte, erschließt sich der Kammer nicht, und auch der Verweis des Sachverständigen im Ergänzungsgutachten auf die zwischenzeitlich aufgetretene Corona-Pandemie erscheint in dieser Pauschalität für die Kammer nicht nachvollziehbar. Sachverständigenkosten: Die angefallenen Sachverständigenkosten in Höhe von 1.188,22 € sind von den Beklagten in voller Höhe als Begleitschaden zu ersetzen, der von der Beklagten zu 2) insoweit vorgenommene Abzug erweist sich als unberechtigt. Zum einen hat die Klägerin unwidersprochen und substantiiert dargelegt, dass der Sachverständige sich bei der Honorarermittlung an den aktuellen Richtwerten gemäß BVSK-Honorarbefragung 2018 orientiert hat, während die Beklagte zu 2) die Richtwerte aus 2015 zugrunde gelegt hat. Zudem handelt es sich bei diesen Angaben auch nur um Richtwerte und nicht um allgemeinverbindliche Höchstwerte, und selbst nach den von der Beklagten zu 2) selbst zugrunde gelegten Richtwerten aus 2015 überschreitet das von dem Sachverständigen Dipl.-Ing. N berechnete Sachverständigenhonorar den Höchstwert nur geringfügig, was einen pauschalen Abzug nicht rechtfertigt. An der Ersatzfähigkeit der Sachverständigenkosten ändern auch die erheblichen Qualitätsmängel des Gutachtens nichts, da die Einholung des Schadensgutachtens vorliegend unter dem Gesichtspunkt der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung objektiv notwendig war. Nutzungsausfall: Die Klägerin hat auch Anspruch auf Ersatz des ihr entstandenen Nutzungsausfallschadens in geltend gemachter Höhe von 1.106,00 €. Gegen die Anspruchshöhe haben die Beklagten zutreffend keine Einwendungen erhoben und ihr Bestreiten dem Grunde nach kann vorliegend keinen Erfolg haben. Die Zubilligung von Nutzungsentschädigung gegenüber dem Eigentümer eines privat genutzten Pkw, der unfallbedingt die Möglichkeit der Nutzung seines Pkw einbüßt, auch dann, wenn er kein Ersatzfahrzeug anmietet, stellt aufgrund jahrzehntelanger Anwendung in der Praxis mittlerweile Gewohnheitsrecht dar. Die Voraussetzungen für den Anspruch sind vorliegend erfüllt: Der Klägerin ist die Gebrauchsmöglichkeit des Pkw durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall entzogen worden und für fehlenden Nutzungswillen gibt es vorliegend keinen Anhalt: Insbesondere ist die Klägerin weder verletzt worden, so dass sie das Fahrzeug gegebenenfalls ohnehin nicht hätte nutzen können, noch gibt es Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin über ein weiteres Fahrzeug verfügt hätte und deshalb nicht auf die Nutzung des Pkw angewiesen gewesen wäre. Genauerer Darlegungen der Klägerin zur Nutzungsmöglichkeit und Nutzungswille bedarf es bei dieser Ausgangslage nicht. Der Anspruch der Klägerin auf die Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt als begleitender Schadensersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung. Unter Zugrundelegung eines berechtigten Gegenstandswertes in Höhe von 8.169,22 € ist dieser Anspruch in Höhe von 808,13 € begründet. Der zuerkannte Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 269 Abs. 3 S. 3, 92 Abs. 1 ZPO. Soweit die Klägerin die Klage wegen der von der Beklagten zu 2) nach Einreichung, jedoch noch vor Zustellung der Klage teilweise zurückgenommen hat, waren die insoweit entstandenen anteiligen Kosten nach billigem Ermessen den Beklagten aufzuerlegen. Die von der Klägerin vorgerichtlich mit anwaltlichem Schreiben und gleichzeitiger Klageandrohung vom 16.04.2019 der Beklagten zu 2) gesetzte Regulierungsfrist von knapp einem Monat war zwar relativ kurz, jedoch angesichts der Tatsache, dass die Beklagte zu 2) bereits mit Schreiben vom 09.04.2019 ihre Einstandspflicht dem Grunde nach geprüft und anerkannt hatte (Bl. 57 GA), sich mithin nur noch mit der Schadenshöhe zu beschäftigen hatte, vorliegend noch angemessen. Da die Beklagte zu 2) den Schaden innerhalb dieser Frist den Schaden nicht reguliert hat, hat sie Veranlassung zur Klage gegeben und befand sich im Zeitpunkt der Zahlung bereits in Verzug. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO. Streitwert: bis zum 24.09.2019: 11.319,22 € seit dem 25.09.2019 : 6.727,22 €.