Urteil
28 O 238/20
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2020:1104.28O238.20.00
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Tenor
Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 10.8.2020, 28 O 238/20, wird aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 9.7.2020 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Verfügungskläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungskläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 10.8.2020, 28 O 238/20, wird aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 9.7.2020 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Verfügungskläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungskläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand: Der mehrfach wegen des Besitzes und der Verbreitung kinderpornografischen Materials verurteilte Verfügungskläger ist von Beruf IT-Techniker und befindet sich wegen des Vorwurfs des gemeinschaftlich begangenen schweren sexuellen Missbrauchs zweier 5 bzw. 10 Jahre alter Kinder, darunter der Sohn der Lebensgefährtin des Verfügungsklägers, seit Mitte Mai 2020 in Untersuchungshaft und wurde am 7.6.2020 in Einzelhaft verlegt. Wegen der Einzelheiten des Ermittlungsverfahrens wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 30.7.2020 (Seite 3-5 = Bl. 36-38 d.A.) Bezug genommen. Polizei und Staatsanwaltschaft N informierten die Öffentlichkeit am 6.6.2020 im Rahmen einer Pressekonferenz, wegen deren Einzelheiten auf die Anlage AG 1 sowie auf die Anlage AG 3 Bezug genommen wird. Wegen der Einzelheiten des Tatvorwurfs wird daneben auf die Schilderung auf Seite 2 der Anlage AG 2 (Urteil des Landgerichts Hamburg, 324 O 277/20) sowie auf die zu den Akten gereichten Medienberichte Bezug genommen. Die Existenz des in dem genannten Urteil erwähnten Videos, das u.a. den Verfügungskläger bei Verübung von Straftaten zeigt, ist zwischen den Parteien auch im vorliegenden Verfahren unstreitig. Die Verfügungsbeklagte berichtete in mehreren, u.a. den hier antragsgegenständlichen Veröffentlichungen über den Verfügungskläger und veröffentlichte in diesem Zusammenhang das antragsgegenständliche Bildnis desselben, von dem sie behauptet, es zugespielt bekommen zu haben. Wegen der Veröffentlichungen ließ der Verfügungskläger die Verfügungsbeklagte abmahnen. Insofern wird auf die Anlage K 14 Bezug genommen. Mit Beschluss vom 10.8.2020 hat die Kammer es der Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, über den Antragsteller in einer diesen durch Veröffentlichung seines Bildnisses identifizierenden Weise zu berichten, wenn dies geschieht wie 1. Online-Beitrag mit Video „Nachbar von V. schickte seinen Sohn zu ihm nach Hause“ vom 07.06.2020 | 18:22 unter der URL entfernt , 2. Online-Beitrag mit Video „Haben die Behörden im Fall V. versagt?“ vom 09.06.2020 | 15:21 unter der URL entfernt , 3. Online-Beitrag mit Video „Das passiert mit den Seelen der Kinder“ vom 09.06.2020 | 16:00 unter der URL entfernt , 4. Online-Beitrag mit Video „Missbrauchsfall N - was muss sich ändern, Herr S?“ vom 09.06.2020 | 13:23 unter der URL entfernt , 5. Online-Beitrag mit Videos „Kindesmissbrauch in N: D.V. soll von den Taten ihres Sohnes gewusst haben“ vom 10. Juni 2020 - 9:06 Uhr unter der URL entfernt , 6. Online-Beitrag mit Video „Kindesmissbrauch in N: "Die Betroffenheit eines Täters schließt nicht aus, dass er wieder gefährlich sein kann"“ vom 09. Juni 2020 - 16:51 Uhr unter der URL entfernt , 7. Online-Beitrag mit Video „Kindesmissbrauch in N : Das sind die Gründe für das Behördenversagen“ vom 10. Juni 2020 - 7:42 Uhr unter der URL entfernt , 8. Online-Beitrag mit Video „Psychologin: Man muss den Kindern das Vertrauen ins Leben zurückgeben“ vom 10. Juni 2020 - 10:38 Uhr unter der URL entfernt , 9. Online-Beitrag mit Video „Experten erklären: So agieren Frauen in Missbrauchsfällen“ vom 13. Juni 2020 - 10:49 Uhr unter der URL entfernt . Hiergegen hat die Verfügungsbeklagte am 24.8.2020 Widerspruch eingelegt. Der Verfügungskläger ist der Meinung, die Veröffentlichung seines Bildnisses sei rechtswidrig. Ein Geständnis liege nicht vor, erst recht sei er noch nicht verurteilt. Daher sei zu befürchten, dass auch im Falle eines Freispruchs der Vorwurf an ihm haften bleibe. Auch sei bereits ein Schaden eingetreten, indem er in Einzelhaft verlegt worden sei; dies, weil es die Anstaltsleitung aufgrund der zunächst nicht identifizierenden Medienberichterstattung nur für eine Frage der Zeit hielt, dass der Verfügungskläger von Mitgefangenen erkannt werden würde. Wäre die Identifizierung durch die Beklagte unterblieben, hätte er langfristig in den Gefängnisalltag integriert werden können. Aus der Veröffentlichung seines Bildnisses, das der Verfügungskläger – insoweit unstreitig – konsequent aus der Öffentlichkeit gehalten habe, ergebe sich für die Verfügungsbeklagte kein journalistischer Mehrwert. Die ihm vorgeworfenen Delikte seien, so der Verfügungskläger, nicht so „solitär“, dass sie eine identifizierende Berichterstattung bereits vor einer Verurteilung rechtfertigten. Auf S. 6 f. des Schriftsatzes vom 8.9.2020 (Bl. 98 f. d.A.) wird Bezug genommen. Auch sei die Pressekonferenz der Staatsanwaltschaft N rechtswidrig gewesen und entbinde die Verfügungsbeklagte nicht von eigenen Recherchen. Schließlich habe die Verfügungsbeklagte ihm vor der Veröffentlichung auch – wie unstreitig nicht geschehen – Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen. Der Verfügungskläger beantragt, die einstweilige Verfügung vom 10.8.2020 zu bestätigen. Die Verfügungsbeklagte beantragt, die einstweilige Verfügung vom 10.8.2020 aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen. Die Verfügungsbeklagte ist der Auffassung, das gegen den Verfügungskläger geführte Ermittlungsverfahren betreffe einen der Aufsehen erregendsten Missbrauchsfälle in der deutschen Geschichte, was sich aus der Pressekonferenz (Anlage AG1) ergebe. Unstreitig habe der Polizeipräsident von N angegeben, dass ihn in seiner gesamten Karriere noch kein Fall derart betroffen gemacht habe. Der formell weiter bestehenden Unschuldsvermutung komme kein maßgebliches Gewicht zu, nachdem sich aus den sichergestellten Beweismitteln ergebe, dass der Verfügungskläger bei der Tatbegehung gefilmt wurde bzw. die Tatbegehung selbst gefilmt habe, weswegen der Verdachtsgrad gleichsam nicht höher sein könne als im vorliegenden Fall. Daher sei bei Würdigung aller Umstände die Bildnisveröffentlichung zulässig, was nicht voraussetze, dass bereits eine gerichtliche Verurteilung erfolgt wäre. Zudem sei zu würdigen, dass sie das Bildnis nicht rechtswidrig beschafft habe, sondern es ihr zugespielt worden sei. Hinsichtlich der von ihr verbreiteten Informationen könne sich die Verfügungsbeklagte sämtlich auf privilegierte Quellen stützen. Zudem sei die Pressekonferenz selbstverständlich rechtmäßig gewesen und habe der Verfügungskläger von ihr nicht angehört werden müssen, zumal er nicht vortrage, dass er überhaupt hätte Stellung nehmen wollen und wie er sich eingelassen hätte. Bei der Verlegung des Verfügungsklägers in Einzelhaft habe es sich offenbar um eine vorbeugende Vorsichtsmaßnahme gehandelt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die einstweilige Verfügung war aufzuheben, nachdem sich der Antrag auf ihren Erlass nach dem Ergebnis der Verhandlung über den Widerspruch als unbegründet herausgestellt hat. Die Verfügungskläger hat gegen die Verfügungsbeklagte keinen Anspruch auf Unterlassung der öffentlichen Zurschaustellung seines Bildnisses gemäß den §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 22, 23 KUG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG. Die Zulässigkeit der Bildveröffentlichung beurteilt sich nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG (vgl. BGH, Urteil vom 28.10.2008 - VI ZR 307/07). Bildnisse einer Person dürfen grundsätzlich nur mit deren – hier unstreitig nicht vorliegenden - Einwilligung verbreitet werden (§ 22 S. 1 KUG). Das Recht am eigenen Bild ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Daraus ergibt sich, dass grundsätzlich allein dem Abgebildeten die Befugnis zusteht, darüber zu befinden, ob und in welcher Weise er der Öffentlichkeit im Bild vorgestellt wird (vgl. BGH, a.a.O.). Bei der Beurteilung, ob Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorliegen, ist eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK vorzunehmen, weil § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG nach Sinn und Zweck der Regelung und nach der Intention des Gesetzgebers in Ausnahme von dem Einwilligungserfordernis des § 22 KUG Rücksicht auf das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und auf die Rechte der Presse nimmt. Dabei ist der Beurteilung ein normativer Maßstab zu Grunde zu legen, welcher der Pressefreiheit und zugleich dem Schutz der Persönlichkeit und ihrer Privatsphäre ausreichend Rechnung trägt (vgl. BGH, a.a.O.). Es ist ein normativer Maßstab zugrunde zu legen, welcher die Pressefreiheit und zugleich den Schutz der Persönlichkeit und der Privatsphäre ausreichend berücksichtigt (vgl. BGH, NJW 2009, 757 ff.; VersR 2010, 673 ff.). Maßgebend ist hierbei das Interesse der Öffentlichkeit an vollständiger Information über das Zeitgeschehen. Der Begriff des Zeitgeschehens ist zugunsten der Pressefreiheit in einem weiten Sinn zu verstehen; er umfasst nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Ein Informationsinteresse besteht allerdings nicht schrankenlos. Vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (BGH, NJW 2009, 757 ff.; NJW 2010, 2432 ff.; VersR 2010, 1090 ff.). Bei der Gewichtung des Informationsinteresses im Verhältnis zu dem kollidierenden Persönlichkeitsschutz kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu. Entscheidend ist insbesondere, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen, oder ob sie - ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis - lediglich die Neugier der Leser befriedigen (BGH, NJW 2009, 1499 ff.; BVerfGE 101, 361 ff. – „Caroline von Monaco II“; BVerfG, VersR 2007, 849 ff.; BVerfG, NJW 2008, 1793 ff. -– „Caroline von Monaco IV“). Der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung ist dabei in dem Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, und unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung zu ermitteln. Daneben sind für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes der Anlass der Bildberichterstattung und die Umstände in die Beurteilung mit einzubeziehen, unter denen die Aufnahme entstanden ist. Auch ist bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird (BGH, NJW 2009, 757 ff.; NJW 2010, 2432 ff.; BVerfG, NJW 2008, 1793 ff. –„Caroline von Monaco IV“.). Im Rahmen einer identifizierenden Bildberichterstattung über einen strafrechtlichen Verdacht gilt zudem (OLG Köln, Urt. v. 21.2.2019 – 15 U 132/18), dass bei der Abwägung der widerstreitenden Belange besonders zu berücksichtigen ist, dass die Veröffentlichung eines Lichtbildes schon wegen der stärkeren Intensität des optischen Eindrucks (dazu grundlegend BVerfG v. 5.6.1973 – 1 BvR 536/72, BVerfGE 35, 202, 227 = juris Rn. 56) deutlich weitgehender als eine reine Namensnennung geeignet ist, besondere öffentliche Aufmerksamkeit an der Person zu erregen und damit auch eine Prangerwirkung zu erzeugen. Dies gilt insbesondere bei – wie hier – zuvor in der Öffentlichkeit unbekannten Personen, bei denen die Kundgebung ihres konkreten Aussehens ihre Wiedererkennung in der Öffentlichkeit deutlich wahrscheinlicher macht. Aus diesem Grund hat eine Person, die zum Gegenstand einer identifizierenden Wortverdachtsberichterstattung gemacht werden darf, aber nicht automatisch auch die Veröffentlichung von Lichtbildern im gleichen Kontext hinzunehmen (vgl. schon OLG Stuttgart v. 19.12.1958 - 1 Ss 723/58, JZ 1960, 126 (128); LG Berlin v. 17.12.1985 - 27 0 200/85, NJW 1986, 1265; siehe ferner etwa Koebel , JZ 1966, 389, 390; Schlüter , Verdachtsberichterstattung, 2011, S. 116; Helle , Besondere Persönlichkeitsrechte im Privatrecht, 1991, S. 160 f.; Wanckel , Foto- und Bildrecht, 5. Aufl. 2017, Rn. 191). Richtigerweise setzt dies bei der Abwägungsentscheidung im Rahmen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ein das individuelle Anonymitätsinteresse des Betroffenen gerade hinsichtlich des Rechts am Bild überwiegendes öffentliches Berichterstattungsinteresse an der Person des Betroffenen voraus, welches damit nochmals über dasjenige hinausgehen muss, welches bereits die Identifizierbarmachung durch Namensnennung mit dem zu (3) Gesagten in einer Wortberichterstattung rechtfertigt (sog. „qualifiziertes öffentliches Interesse“). Dabei geht es nicht um eine - unzulässige (vgl. etwa BGH v. 6.2.2018 – VI ZR 76/17, GRUR 2018, 549 Rn. 14; v. 7.6.2011 − VI ZR 108/10, NJW 2011, 3153 Rn. 20) - „Bedürfnisprüfung“ in dem Sinne, dass das Gericht prüfen müsse, ob die Presse theoretisch auch ohne Bildveröffentlichung hätte über den Vorfall berichten können. Bildaussagen nehmen am verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen Bebilderung sie dienen (BGH v. 6.2.2018 – VI ZR 76/17, GRUR 2018, 549 Rn. 14). Dies hat jedoch anerkanntermaßen kein schrankenloses Informationsinteresse zur Folge, denn der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten wird durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt. Wo konkret die Grenze für das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der aktuellen Berichterstattung zu ziehen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls entscheiden unter abwägender Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen (BGH a.a.O., Rn. 15 f.). Speziell im vorliegenden Bereich bedarf es daher der sorgfältigen Prüfung aller Umstände des Einzelfalles. Kriterien können bei Verdachtsberichterstattungen mit strafrechtlichem Hintergrund vor allem der Charakter, der Umfang und die besondere Begehensweise der in Rede stehenden Straftat und die Persönlichkeit des Betroffenen bzw. Täters sein (vgl. zum Vorstehenden OLG Celle v. 20.4.2000 – 13 U 160/99, NJW-RR 2001, 335, 336; OLG Celle v. 25.8.2010 - 31 Ss 30/10, BeckRS 2010, 22674; OLG Frankfurt v. 2.7.1990 – 6 W 104/90, AfP 1990, 229; =ZUM 1990, 580 v. 24.9.1970 - 6 U 41/70, NJW 1971, 47; Schlüter , a.a.O., S. 118 ff.; von Strobl-Albeg/Pfeifer , in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 8 Rn. 132; Fricke , in: Wandtke/Bullinger, UrhG, 4. Aufl. 2014, § 22 Rn. 22; Stollwerck , KKV 2017, 49, 54). Bei der Abwägung ist auch zu berücksichtigen, dass das Informationsbedürfnis der Allgemeinheit an einer weitgehenden Identifizierung des Betroffenen auch durch Veröffentlichung des Bildnisses überwiegen muss und dieser - gegen seinen Willen - seinen Schutz vor öffentlicher Anprangerung verliert (so deutlich OLG Celle, a.a.O.; dem folgend Schlüter , a.a.O., S. 119). Doch kann dies insbesondere bei solchen Straftaten, die über das Alltägliche oder häufig Wiederkehrende hinausragen und für die Öffentlichkeit etwas bedeuten oder sie näher angehen, im Rahmen der Abwägung durchaus anzunehmen sein, insbesondere bei bereits gegebenen, besonders deutlichen Verdachtsmomenten ( Schlüter , a.a.O., S. 120). Dass insofern ein abweichender Schutzmaßstab für Wort- und Bildberichterstattungen im Bereich der Verdachtsberichterstattung entstehen mag, ist nicht außergewöhnlich und dem Regel-Ausnahmeverhältnis in §§ 22, 23 KUG geschuldet (vgl. allg. auch zuletzt BGH v. 29.5.2018 – VI ZR 56/17, GRUR 2018, 964 Rn. 28 ff.). Vor diesem Hintergrund ist zunächst von der Zulässigkeit der Verdachtsberichterstattung als solcher auch unter Nennung des Vor- und abgekürzten Nachnamens des Verfügungsklägers auszugehen. Der erforderliche Mindestbestand an Beweistatsachen liegt jedenfalls angesichts der gegen den Verfügungskläger angeordneten Untersuchungshaft, welche einen dringenden Tatverdacht voraussetzt, vor. Dass Gegenstand des Verdachts ein Sachverhalt ist, an welchem ein herausragendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht, welches sich auch auf die Person des Beschuldigten erstreckt, bedarf keiner näheren Erörterung. Zudem kann nicht festgestellt werden, dass die Berichterstattung vorverurteilend noch sonst unausgewogen wäre, was der Verfügungskläger auch nicht geltend macht. Das Unterbleiben einer Anhörung führt hier ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit der Berichterstattung, denn dies würde voraussetzen, dass der Verfügungskläger vorträgt, von der Möglichkeit, Stellung zu nehmen, auch Gebrauch gemacht zu haben und zudem vorträgt, dass der Inhalt seiner Stellungnahme Veranlassung gegeben hätte, die Berichterstattung jedenfalls zu modifizieren. Dies ist nicht geschehen. Auf den entsprechenden Hinweis der Kammer hat der Verfügungskläger von dem im Verfahrenskostenhilfeverfahren zunächst angekündigten weitergehenden Antrag dann auch Abstand genommen. Aber auch die weiteren Voraussetzungen einer identifizierenden Bildberichterstattung liegen vor, nachdem sich im Ergebnis der Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen das Berichterstattungsinteresse der Verfügungsbeklagten gegenüber dem aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgenden Anonymitätsinteresse des Verfügungsklägers durchsetzt. Dabei ist zunächst zu Gunsten des Verfügungsklägers davon auszugehen, dass die Unschuldsvermutung aus Art. 6 EMRK für ihn weiterhin gilt, auch wenn nach dem unstreitigen Sachverhalt davon auszugehen ist, dass der Verfügungskläger sich tatsächlich strafbar gemacht hat. Ferner ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er selbst eine in der Öffentlichkeit unbekannte Person ist, auf die sich nicht per se bereits das Berichterstattungsinteresse erstreckt. Für das Überwiegen des Berichterstattungsinteresses auch an der bildlichen Darstellung des Verfügungsklägers spricht indes die ungewöhnliche Schwere der Straftat, die Gegenstand des gegen den Verfügungskläger gerichteten Ermittlungsverfahrens ist, im Hinblick auf die konkrete Tatbegehung, die Dauer, die gemeinschaftliche Begehung, die Mehrzahl und das Alter der Opfer, sowie die diese Umstände würdigenden wertenden Äußerungen des Polizeipräsidenten von N im Anschluss an die Pressekonferenz, wegen deren Einzelheiten auf die Anlage AG 5 Bezug genommen wird. Ferner sind der dem Verfügungskläger zur Last gelegte enorme technische Aufwand bei der filmischen Dokumentation der Taten sowie der Umfang des sichergestellten Datenmaterials in die Abwägung einzustellen. Dasselbe gilt für den Umstand, dass Filmaufnahmen der Taten über das Darknet verbreitet wurden, wenngleich der Verfügungskläger angibt, dies habe er nicht getan. Hinsichtlich sämtlicher tatsächlicher Umstände konnte sich die Verfügungsbeklagte im Übrigen auf die Staatsanwaltschaft als privilegierte Quelle verlassen und war zu eigenen Recherchen nicht verpflichtet. Ferner folgt aus dem konkreten für die Berichterstattung verwendeten Bildnis keine weitergehende Beeinträchtigung des Verfügungsklägers, die ein Überwiegen seiner Interessen zur Folge haben könnte. Das Bildnis ist – auch in der von der Verfügungsbeklagten verwendeten nach dem Vorbringen des Verfügungsklägers bearbeiteten Version (rechtes Bild auf Seite 2 des Schriftsatzes des Verfügungsklägers vom 8.9.2020 = Bl. 94 d.A.) – neutral und kontextgerecht. Dass die Verfügungsbeklagte das Bild rechtswidrig erlangt hätte, kann nicht festgestellt werden, nachdem der Verfügungskläger dem Vorbringen der Verfügungsbeklagten, das Bild sei ihr von einem Informanten zugespielt worden, nicht entgegen getreten ist. Schließlich folgt auch aus den vorgetragenen Beeinträchtigungen des Verfügungsklägers beim Vollzug der Untersuchungshaft nicht, dass sein Anonymitätsinteresse überwiegen würde. Dass seine Verlegung in Einzelhaft bereits vor der hier streitigen Berichterstattung erfolgte, ist unstreitig und zeigt, dass die Berichterstattung hierfür nicht ursächlich sein konnte. Soweit der Verfügungskläger vorbringt, ohne die Berichterstattung der Verfügungsbeklagten hätte er langfristig in den Vollzugsalltag integriert werden können, ist dies unschlüssig, nachdem zugleich vorgetragen wird (a.a.O.), dass auch die T SE ein Bildnis des Verfügungsklägers veröffentlicht hat. Zudem handelt es sich um eine bloße Spekulation, für die angesichts des konkreten Sachverhalts wenig spricht. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 6, 709, 711 ZPO. Streitwert: 54.000 Euro. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.